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Document 32014D0678
Council Implementing Decision 2014/678/CFSP of 26 September 2014 implementing Decision 2013/255/CFSP concerning restrictive measures against Syria
Durchführungsbeschluss 2014/678/GASP des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Durchführungsbeschluss 2014/678/GASP des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
ABl. L 283 vom 27.9.2014, pp. 59–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
27.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/59 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/678/GASP DES RATES
vom 26. September 2014
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen. |
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(2) |
Mit Urteil vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-572/11 hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Samir Hassan in die in Anhang I des Beschlusses des Rates 2013/255/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
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(3) |
Samir Hassan sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(4) |
Ferner sollten die Angaben zu zwei Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgelistet sind, auf den neuesten Stand gebracht werden. |
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(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
ANHANG
1.
Die folgende Person wird in die Liste der natürlichen und juristischen Personen in Abschnitt A des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:|
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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„48. |
Samir (
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Samir Hassan ist ein bekannter Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des Regimes wie z. B. Rami Makhlouf und Issam Anbouba nahe steht; infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden für Russland in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Außerdem unterstützt er die Kriegführung des Regimes mit Geldspenden. Daher steht Samir Hassan in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, und er ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. |
27.9.2014“ |
2.
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Organisationen in Abschnitt B des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP werden durch die folgenden Einträge ersetzt:|
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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„54. |
Overseas Petroleum Trading alias Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore) alias Overseas Petroleum Company |
Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon. |
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. |
23.7.2014 |
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55. |
Tri Ocean Trading alias Tri-Ocean Energy |
35b Saray El Maadi Tower, Corniche El Nile, Kairo, Ägypten, Postal Code 11431 P.O. Box: 1313 Maadi |
Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. |
23.7.2014“ |