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Document 32012R1212

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 917/2004, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 748/2008, (EG) Nr. 810/2008 und (EG) Nr. 610/2009 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

    ABl. L 348 vom 18.12.2012, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1212/oj

    18.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 348/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1212/2012 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2012

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 917/2004, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 748/2008, (EG) Nr. 810/2008 und (EG) Nr. 610/2009 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

    (2)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

    (3)

    Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und mit elektronischen Verfahrensabläufen im Rahmen ihrer internen Tätigkeit sowie ihrer Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Behörden entwickelt.

    (4)

    Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Wege dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3), der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (4), der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (5), der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (6), der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (7) sowie der Verordnung (EG) Nr. 610/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile (8).

    (5)

    Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sollten einige Mitteilungen nach diesen Verordnungen vereinfacht bzw. präzisiert oder aber aus diesen gestrichen werden.

    (6)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 917/2004, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 748/2008, (EG) Nr. 810/2008 und (EG) Nr. 610/2009 sind daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, aufgeschlüsselt nach denjenigen zugelassenen Marktteilnehmern, die ihre Zustimmung gemäß Absatz 2 erteilt haben, und den übrigen zugelassenen Marktteilnehmern. Die übermittelte Liste enthält Zulassungsnummer, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zugelassenen Marktteilnehmer.“

    2.

    Artikel 39 wird gestrichen.

    3.

    Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum zehnten Tag nach dem Quartal die Ergebnisse ihrer Kontrollen gemäß Anhang IV im vorangegangenen Quartal. Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    Allgemeine Angaben:

    i)

    Name des Herstellers der Butter;

    ii)

    Nummer der Partie;

    iii)

    Menge der Partie in kg;

    iv)

    Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);

    b)

    Gewichtskontrolle:

    i)

    Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);

    ii)

    Angaben zum Mittelwert:

    arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);

    arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;

    Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, Y = ja);

    iii)

    Angaben zur Standardabweichung:

    Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);

    Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;

    Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, Y = ja);

    c)

    Kontrolle des Fettgehalts:

    i)

    Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);

    ii)

    Angaben zum Mittelwert:

    arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;

    Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).“

    4.

    Artikel 45 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 45

    Im Rahmen der Einfuhrzollkontingente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.“

    5.

    Folgender Artikel 45a wird eingefügt:

    „Artikel 45a

    Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, außer denjenigen gemäß ihrem Artikel 15, Artikel 35a Absatz 1 und Artikel 45, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (9).

    6.

    Die Anhänge V und XIV werden gestrichen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Die nationalen Programme gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (10) (nachstehend: ‚Imkereiprogramme’) enthalten insbesondere:

    a)

    eine Beschreibung der Lage des Sektors, die es erlaubt, regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten der in Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Studie vorzunehmen, und sich u. a. auf Folgendes erstreckt:

    i)

    Gesamtzahl der Imker;

    ii)

    Zahl der Berufsimker mit mehr als 150 Bienenstöcken;

    iii)

    Gesamtzahl der Bienenstöcke;

    iv)

    Honigerzeugung;

    v)

    Liste der Ziele des Imkereiprogramms;

    b)

    eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, mit Kostenschätzung und Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Jahren auf nationaler und regionaler Ebene, für die folgenden Bereiche:

    i)

    technische Hilfe für die Imker;

    ii)

    Bekämpfung der Varroose;

    iii)

    Rationalisierung der Wanderimkerei;

    iv)

    Analyse des Honigs;

    v)

    Wiederauffüllung des Bienenbestands;

    vi)

    Programme der angewandten Forschung;

    c)

    die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    d)

    das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Imkereiprogramme zusammenarbeiten;

    e)

    die Durchführungsbestimmungen für die Begleitung und Bewertung der Imkereiprogramme.

    2.

    Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überblick über die Abwicklung der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 1 Buchstabe b.“

    3.

    Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

    „Artikel 6a

    Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (11).

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum zehnten Tag jedes Monats die Erzeugnismengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht oder in Stückzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den Ursprungsländern, mit, für die im vorhergehenden Monat Einfuhrlizenzen für nicht kontingentierte Einfuhren erteilt wurden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Oktober jedes Jahres die Erzeugnismengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht oder in Stückzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den Ursprungsländern, mit, für die im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres erteilte Einfuhrlizenzen für nicht kontingentierte Einfuhren nicht verwendet wurden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 (12) Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

    2.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind unter Verwendung der Erzeugniskategorien gemäß Anhang V vorzunehmen.“

    3.

    Artikel 16a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16a

    Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, außer denjenigen gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 3, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (13).

    4.

    Die Anhänge II, III und IV werden gestrichen.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 17. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

    (3)   Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 25. Tag, spätestens jedoch am Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.“

    2.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a.

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

    a)

    bis spätestens 10. August die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erteilt wurden;

    b)

    bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erteilt wurden;

    c)

    bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.“

    b.

    Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (14).

    3.

    Die Anhänge IV, V und VI werden gestrichen.

    Artikel 5

    Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

    (3)   Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 17. Tag, spätestens jedoch am 21. Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.“

    2.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.“

    b.

    Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (15).

    3.

    Die Anhänge IV, V und VI werden gestrichen.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EG) Nr. 610/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (16) unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

    2.

    Die Anhänge V, VI und VII werden gestrichen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

    (3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

    (4)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83.

    (5)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

    (6)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 28.

    (7)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.

    (8)  ABl. L 180 vom 11.7.2009, S. 5.

    (9)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

    (10)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“

    (11)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

    (12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

    (13)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

    (14)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

    (15)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

    (16)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


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