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Document 32011L0089
Directive 2011/89/EU of the European Parliament and of the Council of 16 November 2011 amending Directives 98/78/EC, 2002/87/EC, 2006/48/EC and 2009/138/EC as regards the supplementary supervision of financial entities in a financial conglomerate Text with EEA relevance
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 326 vom 8.12.2011, p. 113–141
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
8.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/113 |
RICHTLINIE 2011/89/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. November 2011
zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (3) gibt den für den Finanzsektor zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse und Instrumentarien für die Beaufsichtigung von Gruppen an die Hand, die aus vielen beaufsichtigten Unternehmen bestehen, die in verschiedenen Finanzmarktsektoren tätig sind. Derartige Gruppen (Finanzkonglomerate) sind Risiken (Gruppenrisiken) ausgesetzt, zu denen die folgenden Risiken gehören: Ansteckungsrisiken, d. h. die Ausbreitung von Risiken innerhalb der Gruppe; Risikokonzentration, bei denen derselbe Risikotyp gleichzeitig in verschiedenen Teilen der Gruppe auftritt; die Komplexität der Verwaltung vieler unterschiedlicher juristischer Personen; potenzielle Interessenkonflikte; sowie die Herausforderung, allen beaufsichtigten Unternehmen, die Teil des Finanzkonglomerats sind, das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital zuzuweisen und dadurch eine Mehrfachbelegung von Eigenkapital zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe sollten Finanzkonglomerate ergänzend zur Beaufsichtigung auf Einzelbasis, konsolidierter Basis oder Gruppenbasis einer weiteren Beaufsichtigung unterworfen werden, die aber nicht doppelt erfolgen und die Gruppe nicht beeinträchtigen darf. |
(2) |
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG (4) und 92/49/EWG (5) des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG (6), 2002/83/EG (7), 2004/39/EG (8), 2005/68/EG (9), 2006/48/EG (10), 2006/49/EG (11), 2009/65/EG (12), 2009/138/EG (13) und 2011/61/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen. |
(3) |
Es ist erforderlich, dass Finanzkonglomerate in der gesamten Union anhand des Ausmaßes ermittelt werden, in dem sie Gruppenrisiken ausgesetzt sind. Diese Ermittlung erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) herausgegeben werden. Wichtig ist ebenfalls, dass die Erfordernisse für eine Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung diesen Leitlinien entsprechend risikoabhängig angewandt werden. Dies gilt insbesondere für größere international tätige Finanzkonglomerate. |
(4) |
Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung ihrer gruppenweiten Eigenkapitalstrategien ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden über ihren nationalen Zuständigkeitsbereich hinaus im Rahmen der Aufsicht Informationen sammeln und Aufsichtsmaßnahmen planen. Deshalb müssen die zuständigen Behörden die zusätzliche Beaufsichtigung international tätiger Finanzkonglomerate zwischen denjenigen Behörden koordinieren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats als am besten geeignet angesehen werden. Die Kollegien der für die Finanzkonglomerate zuständigen Behörden sollten dem ergänzenden Charakter der Richtlinie 2002/87/EG entsprechend handeln und dementsprechend die Tätigkeiten der bereits bestehenden Kollegien für die Finanzkonglomeratsuntergruppen „Banken“ und „Versicherungen“ weder duplizieren noch ersetzen, sondern sollten zusätzlichen Nutzen bringen. Ein Kollegium für ein Finanzkonglomerat sollte nur eingerichtet werden, wenn weder für den Bankenzweig noch für den Versicherungszweig ein Kollegium vorhanden ist. |
(5) |
Zur Gewährleistung einer angemessenen behördlichen Aufsicht müssen die Rechtsstruktur sowie die Governance- und die Organisationsstruktur — einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen — von Banken, Versicherungen und Finanzkonglomeraten, die grenzübergreifend tätig sind, von der EBA, der EIOPA und der ESMA (im Folgenden gemeinsam die „ESA“ genannt) sowie dem Gemeinsamen Ausschuss, je nachdem, was angemessen ist, überwacht und die Informationen den jeweiligen zuständigen Behörden verfügbar gemacht werden. |
(6) |
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, insbesondere wenn der Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften in einem Drittstaat liegt, sollte diese Richtlinie für alle Unternehmen gelten, insbesondere für alle Kreditinstitute mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat und die eine Zulassung benötigen würden, wenn ihr Sitz in der Union läge. |
(7) |
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger Finanzkonglomerate innerhalb der Union koordiniert werden. Zu diesem Zweck müssen sich die zuständigen Behörden auf die Herangehensweise für die Aufsicht hinsichtlich dieser Finanzkonglomerate einigen. Die ESA sollten gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien für diese gemeinsamen Herangehensweisen herausgeben, um so einen umfassenden Aufsichtsrahmen für die in den Richtlinien zu Banken, Versicherungen, Wertpapieren und Finanzkonglomeraten zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumentarien und -befugnisse zu schaffen. Die in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Leitlinien sollten den ergänzenden Charakter der Aufsicht gemäß der genannten Richtlinie widerspiegeln und die Branchenaufsicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/138/EG sowie 2011/61/EU ergänzen. |
(8) |
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu kontrollieren und zu überwachen. In den Fällen, in denen die speziellen, in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse unzureichend erscheinen, sollten die Aufsichtsbehörden alternative Methoden zur Behebung und angemessenen Berücksichtigung dieser Risiken entwickeln. Dies sollte vorzugsweise durch Arbeiten der ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses erfolgen. Ist eine Beteiligung der einzige Faktor zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, sollten die Aufsichtsbehörden bewerten dürfen, ob die Gruppe Gruppenrisiken ausgesetzt ist und sie gegebenenfalls von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausnehmen. |
(9) |
Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die zusätzliche Beaufsichtigung zu entscheiden, hatten sie in der jüngsten Krise bei bestimmten Gruppenstrukturen keinerlei Befugnisse. Auch wenn eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG im Kontext der Arbeiten der G-20 zum Thema Finanzkonglomerate erfolgen sollte, sollten die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse doch so schnell wie möglich vorgesehen werden. |
(10) |
Es sollte für Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 98/78/EG gesorgt werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte daher so geändert werden, dass gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte auch geändert werden, um rechtzeitig eine kohärente Beaufsichtigung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der unmittelbar bevorstehenden Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/138/EG, die ebenfalls entsprechend geändert werden sollte. |
(11) |
Während die Banken- und Versicherungsuntergruppen eines Finanzkonglomerats regelmäßigen Stresstests unterzogen werden sollten, obliegt es dem gemäß Richtlinie 2002/87/EG ernannten Koordinator über die Angemessenheit, die Parameter und den Zeitpunkt eines Stresstests für ein einzelnes Finanzkonglomerat in seiner Gesamtheit zu entscheiden. Im Hinblick auf unionsweite Stresstests, die von den ESA in einem branchenspezifischen Kontext durchgeführt werden, sollte es die Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses sein, sicherzustellen, dass derartige Stresstest in kohärenter Weise in allen Branchen stattfinden. Aus diesen Gründen sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses befähigt sein, ergänzende Parameter für unionsweite Stresstests auszuarbeiten, die den spezifischen Gruppenrisiken, die sich üblicherweise in Finanzkonglomeraten realisieren, Rechnung tragen, und die Ergebnisse solcher Tests zu veröffentlichen, sofern dies mit den branchenspezifischen Vorschriften vereinbar ist. Die Erfahrungen aus vorhergehenden unionsweiten Stresstests sollten berücksichtigt werden. Die Stresstests sollten zum Beispiel den Liquiditäts- und Solvenzrisiken der Finanzkonglomerate Rechnung tragen. |
(12) |
Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG sollte sich auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, erstrecken und eine risikobasierte Anwendung der Freistellungen ausarbeiten, die den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bestimmung eines Finanzkonglomerats zur Verfügung stehen und die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen begrenzen. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien sollte im Rahmen der Überarbeitung auch auf systemrelevante Finanzkonglomerate eingegangen werden, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind. Solche Finanzkonglomerate sollten in Analogie zu den in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bestimmt werden. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, auf diesem Gebiet regulatorische Maßnahmen vorzuschlagen. |
(13) |
Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher geändert und es sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. |
(14) |
Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG bzw. 2009/138/EG auf dieser Ebene nebeneinander Anwendung finden. Diese Bestimmungen können einander gleichwertig sein, insbesondere was die qualitativen Elemente des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung angeht. So finden sich beispielsweise in den Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG identische Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Managements von Holdinggesellschaften. Um Überschneidungen bei derartigen Vorschriften zu vermeiden und die Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf oberster Ebene sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, eine bestimmte Vorschrift nur einmal anzuwenden und dabei die gleichwertigen Bestimmungen in allen anderen anwendbaren Richtlinien einzuhalten. Wenn Bestimmungen keine wortgleichen Formulierungen aufweisen, sollten sie als gleichwertig erachtet werden, wenn sie vom Inhalt her, insbesondere hinsichtlich einer risikobasierten Beaufsichtigung, ähnlich sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sollten die Aufsichtsbehörden im Rahmen von Kollegien prüfen, ob hinsichtlich jeder anwendbaren Richtlinie der Geltungsbereich umfasst ist und deren Ziele ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards eingehalten werden. Eine Fortentwicklung der Gleichwertigkeitsprüfungen sollte im Zuge von Änderungen der Aufsichtsrahmen und -praktiken möglich sein. Gleichwertigkeitsprüfungen sollten daher einem offenen, auf Fortentwicklung angelegten Prozess unterliegen. Dieser Prozess sollte Einzelfalllösungen ermöglichen, so dass allen relevanten Besonderheiten einer bestimmten Gruppe Rechnung getragen wird. Um die Kohärenz des Aufsichtsrahmens für eine bestimmte Gruppe zu wahren und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Finanzkonglomerate innerhalb der Union zu schaffen, ist eine Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in geeigneter Form erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien im Hinblick auf eine Annäherung der Gleichwertigkeitsprüfungen erarbeiten und auf den Erlass verbindlicher technischer Standards hinarbeiten. |
(15) |
Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich technischer Anpassungen der Richtlinie 2002/87/EG bezüglich der in der genannten Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen, der Angleichung der darin festgelegten Terminologie und der darin festgelegten Berechungsmethoden zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(16) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(17) |
Die Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG sollten daher geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 98/78/EG
Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden. (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmung derjenigen Richtlinie anzuwenden, die sich auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte, am stärksten vertretenen Finanzbranche bezieht. (3) Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) Leitlinien, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben, und erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. |
4. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.“ |
5. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Haben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.“ |
6. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen (1) Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II. Die Berechnung umfasst alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens. (2) Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnung zu der Auffassung gelangen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“ |
7. |
Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG (21), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG (22), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG (23), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG (24), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG (25), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG (26) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU (27) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung nach Anhang I einbezogen:
(4) Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 (‚Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses‘) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in den Artikeln 133 und 134 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt sind. Bei der Berechnung nach der in Anhang I dargelegten Methode 2 (‚Abzugs- und Aggregationsmethode‘) ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der von dem Mutterunternehmen oder dem Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, direkt oder indirekt gehalten wird, zu berücksichtigen.“ |
6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9b Stresstests (1) Die Mitgliedstaaten können den Koordinator verpflichten, dafür zu sorgen, dass angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchgeführt werden. Sie verpflichten die jeweils zuständigen Behörden, mit dem Koordinator eng zusammenzuarbeiten. (2) Für die Zwecke unionsweiter Stresstests können die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (34), zusätzliche Parameter erarbeiten, die die mit Finanzkonglomeraten verbundenen spezifischen Risiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfassen. Der Koordinator teilt die Ergebnisse der Stresstests dem Gemeinsamen Ausschuss mit. |
10. |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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13. |
Dem Artikel 12a wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Koordinatoren stellen dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zur Verfügung. Der Gemeinsame Ausschuss stellt den zuständigen Behörden Informationen zu der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Finanzkonglomerate zur Verfügung.“ |
14. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12b Gemeinsame Leitlinien (1) Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung risikobasierter Bewertungen von Finanzkonglomeraten durch die zuständige Behörde. Mit solchen Leitlinien soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei risikobasierten Bewertungen angemessene Instrumente angewendet werden, damit Gruppenrisiken, denen Finanzkonglomerate ausgesetzt sind, eingeschätzt werden können. (2) Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf die Entwicklung von Aufsichtspraktiken abzielen, die eine zusätzliche Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften zwecks angemessener Ergänzung der Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß der Richtlinien 98/78/EG und 2009/138/EG oder gegebenenfalls der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ermöglichen. Gemäß diesen Leitlinien können alle maßgeblichen Risiken in die Aufsicht aufgenommen werden, wobei mögliche Überlappungen bei der Aufsicht und der Beaufsichtigung zu vermeiden sind.“ |
15. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.“ |
17. |
Der Titel des Kapitels III erhält folgende Fassung: |
18. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Befugnisse der Kommission Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:
Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.“ |
19. |
Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 werden gestrichen. |
20. |
Artikel 21a wird wie folgt geändert:
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21. |
Die folgenden Artikel werden in Kapitel III eingefügt: „Artikel 21b Gemeinsame Leitlinien Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 12b und Artikel 21 Absatz 4 genannten gemeinsamen Leitlinien nach dem jeweils in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren. Artikel 21c Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“ |
22. |
Artikel 30 Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung: „Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften:
einbezogen werden.“ |
23. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 30a Verwalter alternativer Investmentfonds (1) Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds
einbezogen werden. (2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) Verwalter alternativer Investmentfonds in die konsolidierte oder die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen sind. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten auf Verwalter alternativer Investmentfonds entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Verwalter alternativer Investmentfonds als Teil der Branche, in die er gemäß Absatz 1 Buchstabe a einbezogen wird. Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind ‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ und ‚zuständige Behörden‘ und ‚jeweils zuständige Behörden‘ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.“ |
24. |
Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 39 sowie Artikel 124 bis 143 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben.“ |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.“ |
4. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ihren Sitz hat und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.“ |
6. |
Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet der Artikel 68, 69 und 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugrunde. Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, findet Unterabsatz 1 nur auf das Kreditinstitut Anwendung, das gemäß den Artikeln 125 und 126 auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird.“ |
7. |
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 niedergelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nach. Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.“ |
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 72a (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen anderen Aufsichtsbehörden auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden. (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf die am stärksten vertretenen Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden. (3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken abzielen, und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. |
9. |
Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln —, ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.“ |
10. |
Artikel 80 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 84 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 105 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Wollen ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen. Der Antrag enthält die in Anhang X Teil 3 genannten Elemente. (4) Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten qualitativen Anforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.“ |
14. |
Artikel 122a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts bzw. der betreffenden EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Absatz 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut bzw. der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln.“ |
15. |
Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.“ |
16. |
Artikel 126 erhält folgende Fassung: „Artikel 126 (1) Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat. Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt. (2) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Union zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird. (3) In einzelnen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich eine Freistellung von diesen Kriterien vereinbaren und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Vor einer Zustimmung zu einer solchen Freistellung geben die zuständigen Behörden je nach Sachlage dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede Freistellung nach Absatz 3.“ |
17. |
Artikel 127 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 129 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „Folgende Einrichtungen können an Aufsichtskollegien teilnehmen:
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20. |
Artikel 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 135 erhält folgende Fassung: „Artikel 135 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.“ |
22. |
Artikel 139 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Absatz 2 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis einer Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.“ |
23. |
Artikel 140 wird wie folgt geändert:
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24. |
Die Artikel 141 und 142 erhalten folgende Fassung: „Artikel 141 Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine in Artikel 137 genannte Tochtergesellschaft oder eine in Artikel 127 Absatz 3 genannte Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. Artikel 142 Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung der Artikel 124 bis 141 und des vorliegenden Artikels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr bzw. sein Sitz befindet.“ |
25. |
Artikel 143 wird wie folgt geändert:
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26. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 146a Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, auf der Ebene der Bankgruppe alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.“ |
27. |
Anhang X wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:
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2. |
Artikel 213 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, entweder ein verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen bzw. eine solche Gesellschaft ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft abzusehen. (4) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. (5) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. (6) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gefassten Beschlüsse. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (39) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien im Hinblick auf eine Angleichung der Aufsichtspraxis und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. |
3. |
Artikel 214 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die beteiligten Aufsichtsbehörden gehalten sind, das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft — ungeachtet des Artikels 257 in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften — einzeln zu beaufsichtigen.“ |
4. |
Artikel 215 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat. (2) Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen die ihren Sitz in der Union hat, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens bzw. dieser obersten Muttergesellschaft abzusehen.“ |
5. |
Artikel 216 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat, seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Unionsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterwerfen.“ |
6. |
Artikel 219 erhält folgende Fassung: „Artikel 219 Häufigkeit der Berechnung (1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden. Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde. (2) Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen. Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.“ |
7. |
Artikel 226 erhält folgende Fassung: „Artikel 226 Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften (1) Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bzw. dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt. Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen. (2) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel angewandt und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt werden. Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.“ |
8. |
Artikel 231 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe mit einem internen Modell zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.“ |
9. |
Artikel 233 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.“ |
10. |
Die Überschrift von Unterabschnitt 5 des Titels III, Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: |
11. |
Artikel 235 erhält folgende Fassung: „Artikel 235 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (1) Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird. (2) Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge es hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.“ |
12. |
Artikel 243 erhält folgende Fassung: „Artikel 243 Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.“ |
13. |
Artikel 244 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet. Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde. Die in Unterabsatz 1 genannten Risikokonzentrationen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.“ |
14. |
Artikel 245 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden. Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde. Die gruppeninternen Transaktionen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.“ |
15. |
In Artikel 246 Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die Bewertung nach Artikel 45 vorzunehmen. Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe des Kapitels III. Wird die Solvabilität der Gruppe nach der Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vor. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Bewertungen nach Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens gleichzeitig vornehmen und diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.“ |
16. |
Artikel 247 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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17. |
In Artikel 249 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA alle Informationen hinsichtlich der Gruppe gemäß Artikel 19, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 254 Absatz 2 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur der Gruppe sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.“ |
18. |
Artikel 256 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend. (2) Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, einen einzigen Bericht über seine Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:
Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.“ |
19. |
Artikel 257 erhält folgende Fassung: „Artikel 257 Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen müssen. Artikel 42 gilt entsprechend.“ |
20. |
Artikel 258 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen nach den Artikeln 218 bis 246 nicht oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die notwendigen Maßnahmen, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen, ergriffen:
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können. Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können. Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ergreifen können. Die betroffenen Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, stimmen ihre Zwangsmaßnahmen untereinander ab, sofern dies angebracht ist. (2) Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.“ |
21. |
Artikel 262 erhält folgende Fassung: „Artikel 262 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit (1) Zeigt die nach Artikel 260 durchgeführte Überprüfung, dass keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, so wenden die Mitgliedstaaten auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die Artikel 218 bis 258 (außer den Artikeln 236 bis 243) sinngemäß oder eine der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Methoden an. Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt. Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung angerechnet werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen gelten sowie entweder
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden sind von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, anwenden. Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.“ |
22. |
Artikel 263 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Ist das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 260 selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die Überprüfung nach Artikel 260 nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, eines Drittlandsversicherungsunternehmens oder eines Drittlandsrückversicherungsunternehmens vornehmen.“ |
Artikel 5
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Richtlinie 2002/87/EG, einschließlich der gemäß dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, in vollem Umfang. Nach dieser Überprüfung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht, in dem insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, einschließlich der Frage, ob der Anwendungsbereich durch die Überarbeitung von Artikel 3 erweitert werden soll, und die Anwendung der genannten Richtlinie auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, behandelt werden. Der Bericht befasst sich auch mit den Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, deren gesamte Tätigkeiten in der Bankenbranche, der Versicherungsbranche und der Wertpapierdienstleistungsbranche im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen von erheblicher Bedeutung sind.
Die Kommission prüft auch, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien für die Einschätzung dieser erheblichen Bedeutung veröffentlichen sollten.
Im gleichen Kontext befasst sich der Bericht mit systemisch relevanten Finanzkonglomeraten, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind und die analog den sich in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu identifizieren sind. Darüber hinaus wird in diesem Bericht die Möglichkeit geprüft, verbindliche Stresstests einzuführen. Dem Bericht folgen erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.
Artikel 6
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 dieser Richtlinie bis zum 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 dieser Richtlinie ab dem 10. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
(3) Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Juli 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 2 Absatz 23 dieser Richtlinie, sowie Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, soweit sie Artikel 1, Artikel 2 Absätze 4, 5a und 16 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds abändern, nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den genannten innerstaatlichen Vorschriften bei.
(4) Bei Erlass der in diesem Artikel genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SZCZUKA
(1) ABl. C 62 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.
(3) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
(4) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).
(5) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
(6) Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).
(7) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).
(8) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(9) Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
(10) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(11) Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).
(12) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(13) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(14) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.).
(15) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(16) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(17) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(18) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(19) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(20) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“
(21) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).
(22) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(23) Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
(24) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(25) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(26) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(27) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(28) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
(29) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
(30) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.“
(31) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(32) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(33) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“
(34) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“
(35) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(36) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“
(37) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(38) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(39) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“
ANHANG I
Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden wie folgt geändert:
A. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
B. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
In Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG erhalten unter Ziffer „II. Berechnungsmethoden“ die Methoden 3 und 4 folgende Fassung:
„Methode 3: ‚Kombinationsmethode‘
Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.“
ANHANG III
In der Richtlinie 2006/48/EG erhält Anhang X Teil 3 Abschnitt 3 Nummer 30 folgende Fassung:
„30. |
Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.“ |