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Document 32011D0825

2011/825/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur in Teile von Irland, Finnland und Schweden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9002) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 328 vom 10.12.2011, p. 53–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0260

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/825/oj

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur in Teile von Irland, Finnland und Schweden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9002)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/825/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) erlaubt bestimmten Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder aber ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(2)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Binnenwassergebiete des finnischen und schwedischen Hoheitsgebiets als Gebiete mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) aufgeführt.

(3)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Küstenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets als Gebiet mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN) aufgeführt.

(4)

Finnland und Schweden können daher gemäß dem Beschluss 2010/221/EU bestimmte innerstaatliche Maßnahmen bei seuchenempfänglichen Tierarten in für diese Gebiete bestimmten Sendungen von Tieren aus Aquakultur ergreifen. Um die Zweckmäßigkeit dieser nationalen Maßnahmen neu bewerten zu können, gilt die Genehmigung für die betreffenden Maßnahmen nur bis zum 31. Dezember 2011.

(5)

Finnland hat der Kommission Berichte über die Durchführung des nationalen Tilgungsprogramms für BKD übermittelt, in denen erklärt wird, dass die Seuche noch nicht getilgt werden konnte. In einigen Gebiete habe es zwar Fortschritte gegeben, in anderen trete BKD aber nach wie vor auf. Finnland hat daher beantragt, nur noch zwei aneinandergrenzende Zonen mit insgesamt 19 Wassereinzugsgebieten geografisch abzugrenzen. In diesen beiden Zonen liegen lediglich vier Betriebe, für die Beschränkungen wegen BKD gelten; in allen werden kranke Tiere systematisch vernichtet und die Anlagen werden gereinigt und desinfiziert.

(6)

Schweden hat der Kommission einen Bericht über die Durchführung des nationalen Tilgungsprogramms für BKD und IPN übermittelt. Die Zahl der gemeldeten Fälle ist deutlich zurückgegangen, und beide Seuchen sind in den vom Programm erfassten Gebieten nahezu getilgt. Die schwedischen Binnenwassergebiete sind bereits frei von IPN und das nationale Tilgungsprogramm für die Küstengewässer dient daher auch als Puffer zum Schutz der bereits seuchenfreien Gebiete.

(7)

Auf der Grundlage der von Finnland und Schweden übermittelten Informationen ist es angebracht, die innerstaatlichen Maßnahmen fortzusetzen. Da die Seuchen aber immer noch nicht getilgt sind, obwohl seit Jahren nationale Tilgungsprogramme durchgeführt werden, sollten Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der innerstaatlichen Maßnahmen zu gegebener Zeit neu bewertet werden. Die Genehmigung für die Anwendung dieser innerstaatlichen Maßnahmen sollte daher nur um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(8)

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sind derzeit 9 Kompartimente im Hoheitsgebiet Irlands genannt, für die ein Überwachungsprogramm für den Ostreid Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) genehmigt wird.

(9)

Irland hat der Kommission das Auftreten von OsHV-1 μνar in zwei dieser Kompartimente gemeldet, nämlich in Gweendore Bay im Kompartiment 1 und in Ballinakill Bay im Kompartiment 4. Die geografische Abgrenzung dieser beiden Kompartimente in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sollte folglich geändert werden.

(10)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/221/EU wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

(2)

Die Anhänge II und III werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Finnland

FI

Folgende Wassereinzugsgebiete:

Kymijoki, Juustilanjoki, Hounijoki, Tervajoki, Vilajoki, Urpalanjoki, Vaalimaanjoki, Virojoki, Vehkajoki, Summajoki, Vuoksi, Jänisjoki, Kiteenjoki-Tohmajoki, Hiitolanjoki, Tenojoki, Näätämöjoki, Uutuanjoki, Paatsjoki, Tuulomajoki.

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete des Hoheitsgebiets

ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung der Gebiete mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreid Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Drumcliff Bay, Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Mündung des Shannon sowie Poulnasharry Bay, Askeaton Bay und Ballylongford Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bay

Kompartiment 8: Dunmanus Bay

Kompartiment 9: Kinsale Bay und Oysterhaven Bay

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitstable Bay, Kent

Gesamtes Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Killough Bay, Lough Foyle und Carlingford Lough

Das Gebiet Guernseys


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