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Document 32010R1143

Verordnung (EU) Nr. 1143/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Anwendungsdauer der Übergangsbestimmungen für bestimmte Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 322 vom 8.12.2010, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2236

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1143/oj

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Anwendungsdauer der Übergangsbestimmungen für bestimmte Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (2) enthält Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in die Union von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 dürfen Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt werden. Das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) ist in Anhang IV Teil 2 der Richtlinie 2006/88/EG als eine exotische Krankheit für bestimmte empfängliche Fischarten aufgeführt.

(3)

Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 besagt, dass die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2010 die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen können, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(4)

In Nummer II.2 des in Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführten Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen bestimmt sind, sind bestimmte Einfuhrbestimmungen im Hinblick auf EUS festgelegt. Laut Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Verordnung gelten diese Bestimmungen nicht während des oben genannten Übergangszeitraums.

(5)

Zur genaueren Bewertung der mit der Einfuhr solcher Wassertiere zu Zierzwecken in die Union verbundenen Risiken sind derzeit weitere Studien erforderlich. Um den Handel mit solchen Tieren nicht zu stören, ist es angebracht, die Anwendungsdauer der in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

(6)

Außerdem gelten bestimmte Übergangsbestimmungen, die derzeit in Artikel 20 dieser Verordnung aufgeführt sind, nicht mehr. Um Prägnanz und Klarheit der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten diese Bestimmungen gestrichen werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31 Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Während dieses Übergangszeitraums gelten die in Nummer II.2 der in Anhang IV Teil B aufgeführten Tiergesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen bezüglich EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.“

Artikel 2

In Anhang IV Teil B Erläuterung 3 zu Nummer II.2 der Tiergesundheitsbescheinigung wird das Datum „1. Januar 2011“ durch das Datum „1. Januar 2013“ ersetzt.

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2012 dürfen Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.


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