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Document 32010R0810
Commission Regulation (EU) No 810/2010 of 15 September 2010 amending Regulation (EU) No 206/2010 laying down lists of third countries, territories or parts thereof authorised for the introduction into the European Union of certain animals and fresh meat and the veterinary certification requirements Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 810/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 810/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 243 vom 16.9.2010, p. 16–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
16.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 810/2010 DER KOMMISSION
vom 15. September 2010
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Außerdem müssen diese Sendungen die Anforderungen der entsprechenden Veterinärbescheinigung, die nach den Mustern in Teil 2 des genannten Anhangs verfasst wurde, erfüllen. |
(3) |
Darüber hinaus dürfen Sendungen mit bestimmten Bienenarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist. Allerdings können Sendungen mit Bienen aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets in die Union verbracht werden, der in Teil 1 aufscheint, ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist und in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird. Der US-Bundesstaat Hawaii ist gegenwärtig in dieser Spalte aufgeführt. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 weiterhin in die Union verbracht werden. |
(5) |
Aufgrund einiger Übertragungsfehler im ursprünglich veröffentlichten Text der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, insbesondere in den Musterbescheinigungen in den Anhängen der Verordnung, wurde sie im Amtsblatt erneut veröffentlicht (5). Daher sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vorgesehene Übergangszeit verlängert werden, um die Zeit, die zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Verordnung und der Veröffentlichung der korrigierten Fassung vergangen ist, zu berücksichtigen. |
(6) |
Argentinien hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Fleisch wildlebender Hirsche in die Union beantragt, das von Tieren aus einem von der EU als frei von Maul- und Klauenseuche mit Impfung anerkannten Gebiet (AR-1) stammt. Dieses Drittland hat zur Unterstützung seines Antrags auch ausreichende Garantien bezüglich der Tiergesundheit vorgelegt. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher die Muster-Veterinärbescheinigung RUW für den in Spalte 2 dieses Teils mit AR-1 bezeichneten Teil des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt werden. |
(7) |
Sofern die Tiergesundheitsvorschriften der EU eingehalten werden und insbesondere mithilfe eines angemessenen Identifizierungs- und Rückverfolgungssystems sichergestellt werden kann, dass die Rinder, Ziegen und Schafe, die an Sammelstellen, einschließlich Märkten, gesammelt wurden, den gleichen Gesundheitsstatus haben, könnten die zur Schlachtung und Herstellung von frischem Fleisch bestimmten Tiere, deren Fleisch in die Union verbracht werden soll, von einer Sammelstelle bezogen und direkt an einen zugelassenen Schlachthof verbracht werden. Das Identifizierungs- und Rückverfolgungssystem für Tiere in Namibia hat sich als geeignet erwiesen, sicherzustellen, dass Tiere an einer solchen Sammelstelle den gleichen Gesundheitsstatus im Hinblick auf die Ausfuhrbestimmungen in die EU aufweisen, und kann die mit (J) bezeichneten zusätzlichen Garantien bieten, auf die in der entsprechenden Spalte von Anhang II Teil 1 dieser Verordnung verwiesen wird. |
(8) |
Am 5. Mai 2010 unterrichteten die Vereinigten Staaten die Kommission über Ausbrüche des kleinen Bienenstockkäfers in Teilen des Bundesstaats Hawaii. Eine Einfuhr von Bienensendungen aus diesem Bundesstaat könnte eine ernsthafte Bedrohung für die Bienenbestände der Union darstellen. Daher sollte der Eintrag des US-Bundesstaats Hawaii in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ab diesem Datum ausgesetzt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird. |
(11) |
Um unnötige Störungen des Handelsverkehrs zu vermeiden, ist es in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Veröffentlichung der insbesondere die Veterinärbescheinigungen betreffenden Berichtigung ferner erforderlich, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Sendungen mit lebenden Tieren, mit Ausnahme von Bienen aus dem US-Bundesstaat Hawaii, und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die vor dem 30. November 2010 gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.“ |
(2) |
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
(3) |
Die Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die die entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß der in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV und OVI vor dem 30. November 2010 ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(4) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(5) ABl. L 146 vom 11.6.2010, S. 1.
(6) Ausgesetzt ab dem 5. Mai 2010.“
ANHANG
Anhang II wird wie folgt geändert:
(1) |
Teil 1 erhält folgende Fassung: „TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon (1)
|
(2) |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
(1) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.
(2) Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Ist in Spalte 7 kein Datum angegeben, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)
(3) Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden. Ist in Spalte 8 kein Datum angegeben, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(5) Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.
* |
Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132). |
— |
Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten. |
‚1‘ – Kategorieeinschränkungen:
Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern.“