16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 810/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Außerdem müssen diese Sendungen die Anforderungen der entsprechenden Veterinärbescheinigung, die nach den Mustern in Teil 2 des genannten Anhangs verfasst wurde, erfüllen.

(3)

Darüber hinaus dürfen Sendungen mit bestimmten Bienenarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist. Allerdings können Sendungen mit Bienen aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets in die Union verbracht werden, der in Teil 1 aufscheint, ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist und in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird. Der US-Bundesstaat Hawaii ist gegenwärtig in dieser Spalte aufgeführt.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

(5)

Aufgrund einiger Übertragungsfehler im ursprünglich veröffentlichten Text der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, insbesondere in den Musterbescheinigungen in den Anhängen der Verordnung, wurde sie im Amtsblatt erneut veröffentlicht (5). Daher sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vorgesehene Übergangszeit verlängert werden, um die Zeit, die zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Verordnung und der Veröffentlichung der korrigierten Fassung vergangen ist, zu berücksichtigen.

(6)

Argentinien hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Fleisch wildlebender Hirsche in die Union beantragt, das von Tieren aus einem von der EU als frei von Maul- und Klauenseuche mit Impfung anerkannten Gebiet (AR-1) stammt. Dieses Drittland hat zur Unterstützung seines Antrags auch ausreichende Garantien bezüglich der Tiergesundheit vorgelegt. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher die Muster-Veterinärbescheinigung RUW für den in Spalte 2 dieses Teils mit AR-1 bezeichneten Teil des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt werden.

(7)

Sofern die Tiergesundheitsvorschriften der EU eingehalten werden und insbesondere mithilfe eines angemessenen Identifizierungs- und Rückverfolgungssystems sichergestellt werden kann, dass die Rinder, Ziegen und Schafe, die an Sammelstellen, einschließlich Märkten, gesammelt wurden, den gleichen Gesundheitsstatus haben, könnten die zur Schlachtung und Herstellung von frischem Fleisch bestimmten Tiere, deren Fleisch in die Union verbracht werden soll, von einer Sammelstelle bezogen und direkt an einen zugelassenen Schlachthof verbracht werden. Das Identifizierungs- und Rückverfolgungssystem für Tiere in Namibia hat sich als geeignet erwiesen, sicherzustellen, dass Tiere an einer solchen Sammelstelle den gleichen Gesundheitsstatus im Hinblick auf die Ausfuhrbestimmungen in die EU aufweisen, und kann die mit (J) bezeichneten zusätzlichen Garantien bieten, auf die in der entsprechenden Spalte von Anhang II Teil 1 dieser Verordnung verwiesen wird.

(8)

Am 5. Mai 2010 unterrichteten die Vereinigten Staaten die Kommission über Ausbrüche des kleinen Bienenstockkäfers in Teilen des Bundesstaats Hawaii. Eine Einfuhr von Bienensendungen aus diesem Bundesstaat könnte eine ernsthafte Bedrohung für die Bienenbestände der Union darstellen. Daher sollte der Eintrag des US-Bundesstaats Hawaii in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ab diesem Datum ausgesetzt werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird.

(11)

Um unnötige Störungen des Handelsverkehrs zu vermeiden, ist es in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Veröffentlichung der insbesondere die Veterinärbescheinigungen betreffenden Berichtigung ferner erforderlich, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Sendungen mit lebenden Tieren, mit Ausnahme von Bienen aus dem US-Bundesstaat Hawaii, und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die vor dem 30. November 2010 gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.“

(2)

Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(3)

Die Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„Land/Gebiet

Code des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets

Beschreibung des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets

US – Vereinigte Staaten

US-A

Bundesstaat Hawaii (6)

Artikel 2

Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die die entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß der in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV und OVI vor dem 30. November 2010 ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(4)   ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(5)   ABl. L 146 vom 11.6.2010, S. 1.

(6)  Ausgesetzt ab dem 5. Mai 2010.“


ANHANG

Anhang II wird wie folgt geändert:

(1)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon  (1)

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Schlussdatum (2)

Anfangsdatum (3)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

AL – Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

AR – Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

AR-1

Die Provinzen

 

Buenos Aires,

 

Catamarca,

 

Corrientes, ohne die Departamentos Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itatí, Mburucuyá, San Cosme und San Luis del Palmar,

 

Entre Ríos,

 

La Rioja,

 

Mendoza,

 

Misiones,

 

Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

 

Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

 

San Juan,

 

San Luis,

 

Santa Fe,

 

Tucumán,

 

Córdoba,

 

La Pampa,

 

Santiago del Estero,

 

Chaco, Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1

 

18. März 2005

RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

RUW

A

1

 

1. August 2010

AR-2

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI, RUW, RUF

 

 

 

1. März 2002

AR-3

Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

BOV, RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

AR-4

Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2),

Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picún Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17)

BOV, OVI, RUW, RUF

 

 

 

1. August 2008

AU – Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

 

 

BA –

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BH – Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BR – Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BR-1

 

Bundesstaat Minas Gerais,

 

Bundesstaat Espírito Santo,

 

Bundesstaat Goiás,

 

Bundesstaat Mato Grosso,

 

Bundesstaat Rio Grande do Sul, Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie die festgelegte, streng überwachte Zone in den Gemeinden Corumbá und Ladário)

BOV

A und H

1

 

1. Dezember 2008

BR-2

Bundesstaat Santa Catarina

BOV

A und H

1

 

31. Januar 2008

BR-3

Bundesstaaten Paraná und São Paulo

BOV

A und H

1

 

1. August 2008

BW – Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

1. Dezember 2007

BW-2

Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BW-3

Tierseuchenüberwachungszone 12

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

20. Oktober 2008

20. Januar 2009

BY – Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BZ – Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

 

 

CH – Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

*

 

 

 

 

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

 

 

CN – China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

CO – Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

CR – Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

CU – Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

DZ – Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

ET – Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

FK – Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Gebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

GL – Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

GT – Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

HK – Hongkong

HK-0

Gesamtes Gebiet

 

 

 

 

HN – Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

HR – Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

IL – Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

IN – Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

IS – Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

KE – Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MA – Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

ME – Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

MG – Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MK –

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 

 

 

 

MU – Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MX – Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

NA – Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F und J

1

 

 

NC – Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

BOV, RUF, RUW

 

 

 

 

NI – Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

NZ – Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

 

 

PA – Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

PY – Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

PY-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen

BOV

A

1

 

1. August 2008

RS – Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

RU – Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

RU-1

Gebiet Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

RUF

 

 

 

 

SV – El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

SZ – Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

1

 

 

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1

 

4. August 2003

TH – Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TN – Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TR – Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Çankiri, Çorum, Denizli, İzmir, Kastamonu, Kütahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

 

 

UA – Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

US –

Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

 

 

UY – Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BOV

A

1

 

1. November 2001

OVI

A

1

 

 

ZA – Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

die Teile der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den nördlichen Provinzen, im District Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der District Camperdown in der Provinz KwaZulu-Natal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

 

ZW – Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

*

Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten.

‚1‘ – Kategorieeinschränkungen:

Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern.“

(2)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die einleitende Liste erhält folgende Fassung:

„TEIL 2

Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster:

‚BOV‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen)

‚OVI‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus)

‚POR‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen (Sus scrofa)

‚EQU‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen)

‚RUF‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae

‚RUW‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae

‚SUF‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

‚SUW‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

‚EQW‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra)

ZG (Zusätzliche Garantien)

‚A‘

:

Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung, der pH-Messung und des Entbeinens, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.7.) bzw. RUW (Nummer II.2.4.) ausgestellt wurde

‚C‘

:

Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest, für die eine Bescheinigung nach dem Muster SUW (Nummer II.2.3 B) ausgestellt wurde

‚D‘

:

Garantien, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR (Nummer II.2.3 Buchstabe d) ausgestellt wurde, hinsichtlich der Spültrankfütterung in dem/den Betrieb(en) mit Tieren, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde

‚E‘

:

Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf Tuberkulose, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.4 Buchstabe d) ausgestellt wurde

‚F‘

:

Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung und des Entbeinens, für das eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.6.) bzw. RUW (Nummer II.2.7.) ausgestellt wurde

‚G‘

:

Garantien hinsichtlich 1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und 2) der Untersuchung und Herkunft von Cervidae im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben im Muster RUF (Nummer II.1.7.) bzw. RUW (Nummer II.1.8.)

‚H‘

:

Zusätzliche Garantien für Brasilien. Da im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch von Tieren, die aus diesem Bundesstaat stammen und dort geschlachtet wurden.

‚J‘

:

Garantien im Hinblick auf das Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen von Haltungsbetrieben zum Schlachthof, die es erlauben, dass diese Tiere eine Sammelstelle (oder einen Markt) passieren, bevor sie direkt zum Schlachten befördert werden“

b)

Das „Muster BOV“ erhält folgende Fassung:

Muster BOV

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c)

Das „Muster OVI“ erhält folgende Fassung:

Muster OVI

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