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Document 32010R0272

Verordnung (EU) Nr. 272/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung

ABl. L 84 vom 31.3.2010, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/272/oj

31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 272/2010 DER KOMMISSION

vom 30. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 138 und 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (2), genehmigt durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates (3), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Indien der Zollsatz Null festgesetzt.

(2)

Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (4), genehmigt durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates (5), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Pakistan der Zollsatz Null festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission (6) gilt diese für geschälten Basmati-Reis einer der Sorten, die in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 gilt Folgendes: Erweist sich bei einem der Tests des eingeführten Basmati-Reises durch einen der Mitgliedstaaten, dass das analysierte Erzeugnis nicht den im Echtheitszeugnis gemachten Angaben entspricht, so wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis fällig. Somit sieht diese Bestimmung keinen Toleranzwert für das Vorhandensein von Reis vor, der den in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sorten nicht entspricht.

(5)

Aufgrund der Bedingungen bei der Erzeugung von und dem Handel mit Basmati-Reis kann nur sehr schwer garantiert werden, dass eine Partie zu 100 % aus Basmati-Reis der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sorten besteht. Um reibungslose Handelsströme bei der Verbringung von Basmati-Reis in die Europäische Union zu ermöglichen und in Anbetracht der Tatsache, dass das Kontrollsystem der Union anhand von DNA-Tests noch nicht funktionsfähig ist und die Mitgliedstaaten somit ihre eigenen Kontrollprotokolle anwenden können, wobei kumuliert mit jeder Toleranzgrenze eine Unsicherheit von mindestens 5 % bei den Kontrollen auftritt, empfiehlt es sich, einen Toleranzwert von 5 % für das Vorhandensein von Langkornreis, der keiner der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sorten entspricht, in dem eingeführten Basmati-Reis festzusetzen.

(6)

Um die positiven Auswirkungen dieser Maßnahme allen betreffenden Einführern zugute kommen zu lassen, ist vorzusehen, dass der Toleranzwert für alle Einfuhren von Basmati-Reis gilt, bei denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch keine abschließende Entscheidung über die Zuschussfähigkeit der Partien getroffen haben.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 wird folgender Satz angefügt:

„Jedoch ist das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006 20 98 zulässig, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (7) entspricht.

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 in der Fassung von Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gilt auch für Einfuhren von Basmati-Reis, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erfolgt sind und bei denen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Entscheidung, dass für sie ein Zollsatz Null gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt, noch nicht endgültig getroffen haben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 findet keine Anwendung mehr ab dem Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 19.

(3)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17.

(4)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25.

(5)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23.

(6)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 53.

(7)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


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