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Document 32009O0011
Guideline of the European Central Bank of 28 May 2009 amending Guideline ECB/2006/4 on the Eurosystem’s provision of reserve management services in euro to central banks and countries located outside the euro area and to international organisations (ECB/2009/11)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2009/11)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2009/11)
ABl. L 139 vom 5.6.2009, p. 34–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018O0014
5.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/34 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 28. Mai 2009
zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen
(EZB/2009/11)
(2009/429/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Ersetzung des Zwei-Stufen-Systems durch das einheitliche Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems erfordert die Änderung der Definition des Begriffs „Währungsreserven“ in der Leitlinie EZB/2006/4 vom 7. April 2006 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (1). |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2006/4 sollte auch geändert werden, um eine spezielle standardisierte Dienstleistung des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zur Verfügung zu stellen, nämlich die Einführung von Zeitgeldanlagen auf eigene Rechnung — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2006/4 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhält die Definition des Begriffs „Währungsreserven“ folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
(1) Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.
(2) Diese Leitlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Mai 2009.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 54.