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Document 32004R0596

    Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

    ABl. L 94 vom 31.3.2004, p. 33–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2011; Aufgehoben durch 32010R1178

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/596/oj

    31.3.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/33


    VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2004 DER KOMMISSION

    vom 30. März 2004

    mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 12 und Artikel 15,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden mit Ausnahme von Bruteiern alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig gemacht. Es ist daher angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren im Sektor Eier zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2004 (8).

    (3)

    Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Eier das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

    (4)

    Nach Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mithilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

    (5)

    Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen sowie die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

    (6)

    Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. Die betreffenden Lizenzen sollten jedoch auf kurzfristige Handelsgeschäfte beschränkt werden, damit eine Umgehung des in der vorliegenden Verordnung geregelten Mechanismus verhindert wird.

    (7)

    Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.

    (8)

    Um dieses Verfahren verwalten zu können, sollte die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Verwendung eines einheitlichen Musters für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

    (9)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann für Bruteier die Ausfuhrerstattung auf der Grundlage einer „Ex-post“-Ausfuhrlizenz gewährt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu einer derartigen Regelung, die auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergebenden Verpflichtungen gewährleisten sollen, sind festzulegen. Dagegen erscheint die Leistung einer Sicherheit bei Lizenzen, die nach der Ausfuhr beantragt werden, nicht erforderlich.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Eiersektors, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist, mit Ausnahme von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Artikeln 2 bis 8 vorzulegen.

    Artikel 2

    (1)   Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

    (2)   In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

    (3)   Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind in Anhang I angegeben.

    (4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

    Reglamento (CE) no 596/2004

    Forordning (EF) nr. 596/2004

    Verordnung (EG) Nr. 596/2004

    Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 596/2004

    Regulation (EC) No 596/2004

    Règlement (CE) no 596/2004

    Regolamento (CE) n. 596/2004

    Verordening (EG) nr. 596/2004

    Regulamento (CE) n.o 596/2004

    Asetus (EY) N:o 596/2004

    Förordning (EG) nr 596/2004.

    Artikel 3

    (1)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

    (2)   Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Eiersektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

    (3)   Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

    (4)   Betreffen die Anträge auf Ausfuhrlizenzen Mengen und/oder Ausgaben, welche die unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Beschränkungen normal abgesetzten Mengen und/oder die dazugehörigen Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen, so kann die Kommission:

    a)

    einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen,

    b)

    die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen,

    c)

    die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen. In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

    Diese Maßnahmen können unterschiedlich je nach Kategorie und Bestimmung getroffen werden.

    (5)   Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

    (6)   Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 Prozent festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

    entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird,

    oder die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

    (7)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

    Artikel 4

    (1)   Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 t betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

    In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Werktage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 mindestens einen der folgenden Vermerke tragen:

    Certificado válido durante cinco días hábiles y no utilizable para la aplicación del artículo 5 del Reglamento (CEE) no 565/80

    Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage, og som ikke kan benyttes til at anvende artikel 5 i forordning (EØF) nr. 565/80

    Fünf Werktage gültige und für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht verwendbare Lizenz

    Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες και δεν χρησιμοποιείται για την εφαρμογή του άρθρου 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 565/80

    Licence valid for five working days and not useable for application of Article 5 of Regulation (EEC) No 565/80

    Certificat valable 5 jours ouvrables et non utilisable pour l'application de l'article 5 du règlement (CEE) no 565/80

    Titolo valido cinque giorni lavorativi e non utilizzabile ai fini dell'applicazione dell'articolo 5 del regolamento (CEE) n. 565/80

    Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen en niet te gebruiken voor de toepassing van artikel 5 van Verordening (EEG) nr. 565/80

    Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis, não utilizável para a aplicação do artigo 5.o do Regulamento (CEE) n.o 565/80

    Todistus on voimassa viisi työpäivää eikä sitä voi käyttää sovellettaessa asetuksen (ETY) N:o 565/80 5 artiklaa

    Licensen är giltig fem arbetsdagar men gäller inte vid tillämpning av artikel 5 i förordning (EEG) nr 565/80.

    (2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

    Artikel 5

    Die Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 6

    (1)   Die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

    (2)   In Feld 22 ist mindestens einer der folgenden Vermerke einzutragen:

    Restitución válida por [...] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

    Restitutionen omfatter [...] t (den mængde, licensen vedrører)

    Erstattung gültig für [...] Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

    Επιστροφή ισχύουσα για [...] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό)

    Refund valid for [...] tonnes (quantity for which the licence is issued)

    Restitution valable pour [...] tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré)

    Restituzione valida per [...] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

    Restitutie geldig voor [...] ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

    Restituição válida para [...] toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

    Tuki on voimassa [...] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

    Ger rätt till exportbidrag för (…) ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).

    Artikel 7

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag ab 13.00 Uhr per Telefax für den vorhergehenden Zeitraum Folgendes mit:

    a)

    die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

    b)

    die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

    c)

    die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 6 zurückgezogen wurden.

    (2)   Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

    b)

    eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

    c)

    der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

    d)

    der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung, in EUR und per Kategorie.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

    (4)   Alle in den Absätzen 1 und 3 genannten Mitteilungen sowie der Vermerk „entfällt“ erfolgen nach dem in Anhang II enthaltenen Muster.

    Artikel 8

    (1)   Für Bruteier der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 erklären die Beteiligten zum Zeitpunkt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, dass sie beabsichtigen, Ausfuhrerstattungen zu beantragen.

    (2)   Spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Ausfuhr stellen die Beteiligten bei den zuständigen Behörden den Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für die ausgeführten Bruteier. In Feld 20 werden der Begriff „Ex-post“, das Zollamt, bei dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, und das Datum der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (9) eingetragen.

    Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag ab 13 Uhr per Fernkopierer die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen erfolgen nach dem in Anhang II enthaltenen Muster und enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.

    (4)   „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen werden am darauf folgenden Mittwoch erteilt, sofern die Kommission seit der betreffenden Ausfuhr keine der in Artikel 3 Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat. Andernfalls gelten diese Maßnahmen für die bereits durchgeführten Ausfuhren.

    Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gültigen Erstattung.

    (5)   Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die oben genannten „Ex-post“-Ausfuhrlizenzen.

    Diese werden vom Antragsteller unmittelbar der für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Stelle nimmt die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.

    Artikel 9

    Die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. März 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

    (2)  ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

    (4)  ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 1.

    (5)  ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 16.

    (6)  Siehe Anhang IV.

    (7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (8)  ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 3.

    (9)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


    ANHANG I

    Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (1)

    Kategorie

    Sicherheit

    (in EUR/100 kg) Nettogewicht

    040700119000

    1

    040700199000

    2

    040700309000

    3

    3 (2)

    2 (3)

    040811809100

    4

    10

    040819819100

    040819899100

    5

    5

    040891809100

    6

    15

    040899809100

    7

    4


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Teil 8.

    (2)  Für die in Anhang III genannten Bestimmungen.

    (3)  Andere Bestimmungen.


    ANHANG II

    Image

    Image


    ANHANG III

    Ägypten

    Bahrain

    Hongkong SAR

    Japan

    Jemen (Republik)

    Katar

    Kuwait

    Malaysia

    Oman

    Philippinen

    Russland

    Südkorea

    Taiwan

    Thailand

    Vereinigte Arabische Emirate


    ANHANG IV

    Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission

    (ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 16)

    Verordnung (EG) Nr. 2522/95 der Kommission

    (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 39)

    Verordnung (EG) Nr. 2840/95 der Kommission

    (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 5)

    Verordnung (EG) Nr. 1157/96 der Kommission

    (ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 19)

    Verordnung (EG) Nr. 1008/98 der Kommission

    (ABl. L 145 vom 15.5.1998, S. 6)

    Verordnung (EG) Nr. 2336/1999 der Kommission

    (ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 16)

    Verordnung (EG) Nr. 2260/2001 der Kommission

    (ABl. L 305 vom 22.11.2001, S. 11)


    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1371/95

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 und 2

    Artikel 1 und 2

    Artikel 3 Absätze 1—3

    Artikel 3 Absätze 1—3

    Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a)

    Artikel 3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b)

    Artikel 3 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c)

    Artikel 3 Absätze 5—7

    Artikel 3 Absätze 5—7

    Artikel 4 Unterabsatz 1 und 2

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Unterabsatz 3

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6 Unterabsatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Unterabsatz 2

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a)

    Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b)

    Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)

    Artikel 7 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d)

    Artikel 7 Absatz 3 und 4

    Artikel 7 Absatz 3 und 4

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 8

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 11

    Artikel 10

    Anhänge I—III

    Anhänge I—III

    Anhang IV

    Anhang V


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