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Document 32004D0791
Decision No 791/2004/EC of the European Parliament and of the Council of 21 April 2004 establishing a Community action programme to promote bodies active at European level and support specific activities in the field of education and training
Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung
Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung
ABl. L 138 vom 30.4.2004, p. 31–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung
Amtsblatt Nr. L 138 vom 30/04/2004 S. 0031 - 0039
Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Vertrag heißt es, dass die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, dass sie eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und dass sie die Zusammenarbeit mit Drittländern fördert. (2) In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen. (3) Im detaillierten Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa [3], das vom Rat am 14. Juni 2002 angenommen wurde, ist ein Programm von Aktivitäten dargelegt, für das eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene benötigt wird. (4) In der Erklärung anlässlich des 50. Jahrestages der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die die Europäische Union am 10. Dezember 1998 in Wien abgegeben hat, heißt es, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, beispielsweise bei Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, in Abstimmung mit anderen einschlägigen Organisationen weiterentwickelt und dafür Sorge getragen werden soll, dass das von 15 europäischen Universitäten getragene "European Masters"-Programm auf dem Gebiet der Menschenrechte weitergeführt werden kann. (5) In den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates in Köln vom 4. Juni 1999 heißt es, dass "der Frage der Budgetsicherheit weiter nachgegangen" werden sollte, wenn bessere Voraussetzungen für die Tragbarkeit und Fortdauer des "European Masters"-Programms im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung geschaffen werden sollen. (6) Die Haushaltslinien A-3010, A-3011, A-3012, A-3013, A-3014, A-3017, A-3022, A-3027, A-3044, B3-1000 und B3-304 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre haben ihre Wirksamkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung bereits unter Beweis gestellt. (7) Die nachstehenden Einrichtungen verfolgen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse: Das Europakolleg bietet ein Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissenschaften, das Europäische Hochschulinstitut trägt zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung bei, das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung schult einzelstaatliche und europäische Beamte auf dem Gebiet der europäischen Integration, die Europäische Rechtsakademie in Trier bildet Fachkräfte und Benutzer auf Hochschulebene im Bereich Europarecht weiter, das European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation verleiht einen European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung) und bietet ein Advanced Internship Programme (Praktikums-Programm) sowie sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung, die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Forschung bemüht sich um die Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und den Aufbau einer nachhaltigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich und das Internationale Zentrum für europäische Bildung bietet Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung, der Globalisierung, des Föderalismus, des Regionalismus und des Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft. (8) Es wird zunehmend notwendig, Richter aus den einzelnen Staaten in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu schulen und für eine entsprechende Schulung Fördermittel der Gemeinschaft zu gewähren, vor allem nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln [4], durch die die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Anwendung der genannten Vertragsbestimmungen ausgeweitet wird. (9) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [5] (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden. (10) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt; die Kommission hat zugesagt, die Erläuterungen zum Haushaltsplan im Rahmen der Durchführung zu berücksichtigen. (11) Es muss gewährleistet werden, dass in Bezug auf Einrichtungen, denen die Gemeinschaft in den vorhergehenden Jahren eine Förderung gewährte, für eine angemessene Stabilität und Kontinuität der Fördermittel gesorgt ist und dass sie der Haushaltsordnung und deren Durchführungsvorschriften entsprechen. (12) Der geografische Geltungsbereich des Programms sollte sich auf die beitretenden Staaten und — für bestimmte Aktionen — gegebenenfalls auf die EFTA/EWR-Länder und die Bewerberländer erstrecken. (13) Für finanzielle Unterstützung, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern von den beteiligten Ländern bereitgestellt wird, sollten die Artikel 87 und 88 des Vertrags gelten. (14) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [6] bildet. (15) Die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Ziel des Programms und geförderte Tätigkeiten (1) Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (nachstehend "Programm" genannt) zur Förderung von Einrichtungen und von Tätigkeiten festgelegt, die das Wissen über das europäische Aufbauwerk erweitern und vertiefen oder zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft beitragen wollen. (2) Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeiten von Einrichtungen im Bereich der allgemeinen oder der beruflichen Bildung. Förderfähig im Rahmen des Programms ist a) das fortlaufende Arbeitsprogramm einer auf europäischer oder weltweiter Ebene tätigen Einrichtung, deren Ziele im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sind, b) eine punktuelle Maßnahme zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich, zur Information über die europäische Integration und über die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene. Insbesondere müssen diese Tätigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und der Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein. (3) Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt. Artikel 2 Zugang zum Programm Einer Einrichtung kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs erfüllt und folgende Merkmale aufweist: a) Es handelt sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck, die in erster Linie im Bereich der allgemeinen oder der beruflichen Bildung tätig ist und auf das öffentliche Interesse ausgerichtete Ziele verfolgt. b) Es handelt sich um eine seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituierte Einrichtung, und ihre Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangehenden Jahre sind von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft worden. c) Ihre Tätigkeiten stehen insbesondere mit den Grundsätzen für die Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie mit den im Anhang genannten Prioritäten in Einklang. In Ausnahmefällen kann die Kommission eine Abweichung von den Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b) gewähren, sofern dies nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Artikel 3 Teilnahme von Drittländern Die Aktionen des vorliegenden Programms können für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in folgenden Ländern geöffnet werden: a) den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, b) den EFTA-EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen, c) Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind und d) der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei vom 26. Februar 2002 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft [7] festzulegen sind. Artikel 4 Auswahl der Zuschussempfänger Das Programm betrifft zwei Arten von Zuschussempfängern: a) Gruppe 1: Betriebskostenzuschüsse, die den in Nummer 2 des Anhangs namentlich genannten Zuschussempfängern direkt gewährt werden; b) Gruppe 2: Zuschüsse für europäische Vereinigungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind, Zuschüsse für Tätigkeiten im Bereich der höheren Bildung in Bezug auf die europäische Integration, einschließlich von Jean-Monnet-Lehrstühlen, Zuschüsse für Tätigkeiten, die zur Erreichung der künftigen Ziele von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen, sowie Zuschüsse für die berufliche Bildung von nationalen Richtern im Bereich des europäischen Rechts und für Organisationen der justiziellen Zusammenarbeit. Die Zuschussempfänger werden durch Aufforderung zur Erreichung von Vorschlägen nach den im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien ausgewählt. Artikel 5 Gewährung des Zuschusses Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs gewährt. Artikel 6 Finanzvorschriften (1) Der Finanzrahmen zur Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 77 Mio. EUR festgelegt. (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 7 Durchführung Die Kommission wird beauftragt, das vorliegende Programm gemäß den Bestimmungen des Anhangs durchzuführen. Artikel 8 Begleitung und Evaluierung (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele beurteilt werden. Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. (2) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2007. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident D. Roche [1] ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 52. [2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. C 72 E vom 23.3.2004, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 30. März 2004. [3] ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1. [4] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. [5] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [6] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25). [7] ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29. -------------------------------------------------- ANHANG 1. EINLEITUNG Die Ziele von Artikel 1 sind mit Hilfe der in diesem Anhang dargelegten Aktionen zu verwirklichen. Der Anhang umfasst zwei Hauptarten von Aktionen: - Im Rahmen der ersten Art von Aktion, der Aktionen 1 und 2, sollen bestimmte Einrichtungen oder ausgewählte Verbände gefördert werden, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig sind. - Im Rahmen der zweiten Art von Aktion, Aktion 3, sollen bestimmte Tätigkeiten oder Projekte, die auf die europäische Integration gerichtet sind (Aktion 3A), oder Strategien der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung außerhalb der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme (Aktion 3B) oder aber die Ausbildung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, gefördert werden (Aktion 3C). 2. DURCHFÜHRUNG DER TÄTIGKEITEN Im Rahmen des Programms können Zuschüsse der Gemeinschaft an Einrichtungen vergeben werden, um Tätigkeiten zu fördern, die einem der folgenden Aktionsbereiche entsprechen: Aktion 1: Förderung bestimmter Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind Im Rahmen dieser Programmaktion können Zuschüsse für bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten der folgenden Einrichtungen gewährt werden, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und in den folgenden Bereichen tätig sind: - Europakolleg (Campus von Brügge und von Natolin): Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissenschaften, - Europäisches Hochschulinstitut Florenz: Beitrag zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung, - Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht: Schulung einzelstaatlicher und europäischer Beamter, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Zuständigkeiten im Bereich der europäischen Integration wahrzunehmen, - Europäische Rechtsakademie Trier: Weiterbildung auf Hochschulebene im Bereich Europarecht, für Fachkräfte und Benutzer, - European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation: Weiterführung des Programms European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung), Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) und sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung, - Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung: Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und Aufbau einer umfassenden und langfristigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich und - Internationales Zentrum für europäische Bildung: Studium, Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung und Globalisierung, des Föderalismus, des Regionalismus und des Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft (globale föderalistische Perspektive). Die Kommission kann den vorstehend aufgeführten Einrichtungen die Zuschüsse gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewähren. Die Zuschüsse können innerhalb einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich gewährt werden; die Bewilligung kann verlängert werden. Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Zuschüsse unterliegen nicht dem Degressivitätsgrundsatz nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Die Tätigkeiten der mit dieser Aktion geförderten Einrichtungen können innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. Die im Rahmen von Aktion 1 zu bindenden Mittel betragen höchstens 65 % und mindestens 58 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets. Aktion 2: Förderung europäischer Verbände, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind Im Rahmen dieser Programmaktion können Zuschüsse für bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten europäischer Verbände gewährt werden, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind und folgenden Mindestkriterien entsprechen: - Sie sind Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission [1] verfolgen, - sie sind im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig und verfolgen klare und genau umrissene Ziele, die in ihren offiziellen Satzungen festgelegt sind, - sie haben Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - sie bestehen aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden, - sie haben ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und besitzen dort Rechtsstatus und - sie üben ihre Tätigkeit überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, und/oder Bewerberländern aus. Die Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt höchstens 75 % der im genehmigten Arbeitsplan für den Verband aufgeführten zuschussfähigen Kosten ab. Die Zuschüsse können innerhalb einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich gewährt werden; die Bewilligung kann verlängert werden. Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Zuschüsse unterliegen nicht dem Degressivitätsgrundsatz nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Die im Rahmen von Aktion 2 zu bindenden Mittel betragen höchstens 4 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets. Aktion 3A: Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Hochschulbildung zur Thematik der europäischen Integration, einschließlich der Jean-Monnet-Lehrstühle Unter diese Programmaktion fallen Tätigkeiten zur Förderung der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Hochschulbildung, zur Sensibilisierung der Hochschulkreise für die europäische Integration und die von der Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgten Ziele oder zur Unterstützung der Gemeinschaftsmaßnahmen und zur Schaffung von Schnittstellen zwischen den Gemeinschaftsmaßnahmen und der nationalen Ebene. Die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Aktion gefördert werden, können in Ländern innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. Dazu gehören gemäß Artikel 2 des Beschlusses insbesondere: - Durchführung von Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Universitäten; - Einrichtung und Unterstützung nationaler Verbände von Lehrkräften, die sich auf die Thematik der europäischen Integration spezialisiert haben; - Förderung von Überlegungen und Diskussionen über den Prozess der europäischen Integration; - Förderung der akademischen Forschung zu prioritären Themen der EU, beispielsweise zur Zukunft Europas oder zum Dialog der Völker und Kulturen, einschließlich der Forschungstätigkeit junger Akademiker. Die Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der entsprechenden für die Bezuschussung ausgewählten Tätigkeiten ab. Die im Rahmen von Aktion 3A zu bindenden Mittel betragen höchstens 24 % und mindestens 20 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets. Aktion 3B: Förderung von Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen Unter die Aktion 3B fallen Unterstützungs-, Durchführungs-, Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen zur Umsetzung der vom Europäischen Rat für 2010 vereinbarten drei Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa [2]: - Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union, - Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung für alle, - Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gegenüber der Welt und der zugehörigen 13 Teilziele. Diese Maßnahmen können prospektive Ansätze für den Zeitraum bis 2010 umfassen und sowohl innereuropäische Aspekte als auch den Platz Europas in der Welt behandeln. Die im Rahmen dieser Aktion zu fördernden Tätigkeiten wenden die offene Koordinierungsmethode im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung an, besonders mittels Peerreviews, Austausch vorbildlicher Praktiken, Austausch von Informationen und Festlegung von Indikatoren und Benchmarks. Dazu gehören insbesondere: - Förderung von Studien, Untersuchungen und Forschungsmaßnahmen in Verbindung mit der Verwirklichung der konkreten künftigen Ziele, - Expertensitzungen, Seminare, Konferenzen und Studienaufenthalte zur Förderung der Durchführung des detaillierten Arbeitsprogramms zu den Zielen, - Vorbereitung und Durchführung von Informationsmaßnahmen und von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Personen, einschließlich der Personen, die die Förderung der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährleisten und die Qualität, den Zugang aller und die Öffnung der europäischen Bildungs- und Berufsbildungssysteme gegenüber der Welt verbessern sollen und - verschiedene Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinschaftsmaßnahmen durch Einbindung der Akteure der Bürgergesellschaft, die auf nationaler oder europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind. Die Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Die Zuschüsse können Einrichtungen gewährt werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, oder in den Bewerberländern haben. Für Tätigkeiten, die das dritte Ziel betreffen (Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gegenüber der Welt) können Zuschüsse in Ausnahmefällen auch Einrichtungen gewährt werden, die ihren Sitz in anderen Drittländern haben. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt normalerweise höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der ausgewählten Vorschläge ab. Die im Rahmen von Aktion 3B zu bindenden Mittel betragen höchstens 14 % und mindestens 9 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets. Aktion 3C: Förderung der Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten im Bereich Europarecht Im Rahmen dieser Aktion können Zuschüsse zur Unterstützung von Maßnahmen von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit und sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Schulung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, gewährt werden. Die förderfähigen Tätigkeiten können in den Mitgliedstaaten, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Bewerberländern durchgeführt werden. Die Zuschüsse im Rahmen der Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt normalerweise höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der in einem genehmigten Arbeitsplan dargelegten Tätigkeit ab. Die im Rahmen von Aktion 3C zu bindenden Mittel betragen höchstens 4 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets. 3. TRANSPARENZ Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen einer Aktion des Programms gewährt wird, weist an herausragender Stelle, z. B. auf einer Internet-Homepage oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird. 4. KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ZUSCHUSSANTRÄGE Die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingereichten Zuschussanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet: - Relevanz für die Ziele des Programms und der betreffenden Aktion; - Relevanz für eventuelle Prioritäten oder sonstige Kriterien, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind; - Qualität des Vorschlags; - wahrscheinliche Auswirkung des Vorschlags auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene. 5. ZULÄSSIGE AUSGABEN Bei der Bestimmung des Zuschussbetrags, der für eine Aktion des Programms gewährt wird, kann die Kommission auf Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage veröffentlichter Stückkostensätze zurückgreifen. Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann, vorausgesetzt, dass die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt werden. Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden. 6. VERWALTUNG DES PROGRAMMS Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen. Im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten zurückgreifen und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützung tätigen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen. 7. KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt. Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates [3] vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] durchgeführt. [1] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. [2] Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1). [3] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [4] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. --------------------------------------------------