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Document 32004D0452R(01)

Berichtigung der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (ABl. L 156 vom 30.4.2004)

ABl. L 202 vom 7.6.2004, pp. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/452/corrigendum/2004-06-07/oj

7.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


Berichtigung der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 30. April 2004 )

Die Entscheidung 2004/452/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1664)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/452/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom17. Mai 2002zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) — werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.

(2)

In diesem Zusammenhang wird besonders auf die folgenden vier wichtigen Quellen Bezug genommen: das Europäische Haushaltspanel (ECHP), die Arbeitskräfteerhebung (AKE), die Gemeinschaftliche Innovationserhebung (CIS) und die Erhebung über die berufliche Weiterbildung (CVTS).

(3)

Die Gemeinschaftsbehörde kann Forschern Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die an Universitäten oder anderen Hochschulen tätig sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, oder in Organisationen oder Instituten für wissenschaftliche Forschung arbeiten, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen.

(4)

Darüber hinaus können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung auch Forscher anderer Agenturen, Organisationen und Institute Zugang erhalten, nachdem in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 die Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung eingegangen ist.

(5)

Daher muss eine Liste dieser Einrichtungen erstellt und eine Bewertung durchgeführt werden, wobei eine Reihe von Aspekten zu berücksichtigen ist, wie die Haupttätigkeit der Einrichtungen, die internen organisatorischen Strukturen für die Forschung, die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen oder die Maßnahmen zur Verbreitung der Forschungsergebnisse.

(6)

Kann eine Einrichtung nachweisen, dass sie hochwertige Forschung betreibt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht, so spricht dies für die Gewährung der Zulassung. Daneben ist wichtig, ob die Einrichtung eine etablierte und allgemein anerkannte Einrichtung in ihrem Tätigkeitsbereich ist und möglicherweise angesehene Geldgeber, Partner oder Beteiligte vorzuweisen hat.

(7)

Die Forschung in der betreffenden Einrichtung muss in einer gut definierten Einheit stattfinden, die keine organisatorischen oder Managementverbindungen zu politischen Bereichen der Einrichtung hat, und die Forschungseinheit sollte eine separate, eigenständige Einheit sein, an deren Spitze eine hochrangige Führungskraft steht, die keine direkte Verantwortung für die Politik oder für die Verwirklichung des Zwecks der Einrichtung trägt.

(8)

Es sind auch angemessene Garantien des Leiters der Einrichtung erforderlich, durch die beispielsweise verhindert wird, dass das Personal der Forschungseinheit aus den erhaltenen Daten gewonnene Informationen an Personen außerhalb der Einheit weitergibt, sofern es sich nicht um zusammengefasste und aggregierte Forschungsergebnisse handelt, die mit Erlaubnis des Leiters der Forschungseinheit weitergegeben werden, oder durch die sichergestellt wird, dass es ein schweres disziplinäres Vergehen darstellen würde, wenn das Personal der Einrichtung Mitglieder der Forschungseinheit nach Informationen aus einzelnen Eintragungen im bereitgestellten Datensatz fragen würde.

(9)

Es bedarf einer Beschreibung der physischen Sicherheit der Räumlichkeiten der Einrichtung und ihrer Computersysteme. Es sollten Angaben dazu gemacht werden, wie die Daten in den Computersystemen gesichert werden, wozu eine Beschreibung gehört, wie der befugte Zugang erfolgt, wie der unbefugte Zugang verhindert wird und wie die Systeme gegen unzulässige Zugriffe von außen geschützt sind; die Sicherung von Dokumenten (einschließlich Papierdokumenten), die Informationen aus dem Datensatz enthalten, sollte ebenfalls beschrieben werden.

(10)

Da der Zugang für wissenschaftliche Zwecke gewährt wird, folgt daraus, dass die Ergebnisse der wissenschaftlichen Gemeinschaft schnell und uneingeschränkt zugänglich gemacht werden. Eine Verwendung der Datensätze für rein interne Berichte oder Zwecke widerspräche dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 831/2002. Die Politik der Einrichtung in Bezug auf die Verbreitung der Forschungsergebnisse ihrer Forschungseinheit muss eine Politik der Offenheit sein, die eine Veröffentlichung in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur fördert und dazu dient, die Forschungsergebnisse auf der Website der Einrichtung oder auf einer anderen geeigneten Website frei zugänglich zu machen.

(11)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist als eine Einrichtung zu betrachten, die die oben genannten Bedingungen erfüllt, und wird deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannte Liste der Agenturen, Organisationen und Institute gesetzt.

(12)

Diese Liste wird aktualisiert werden, da weitere Agenturen, Organisationen und Institute als zuzulassende Einrichtungen betrachtet werden müssen.

(13)

Nach wie vor müssen von diesen Einrichtungen gestellte Zulassungsanträge gemäß den in der Verordnung Nr. 831/2002 festgelegten Regeln und Verfahren bearbeitet werden.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Einrichtungen, deren Mitarbeiter gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können, ist im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Pedro SOLBES MIRA

Mitglied der Kommission

ANHANG

EINRICHTUNGEN, DEREN MITARBEITER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZUGANG ZU VERTRAULICHEN DATEN ERHALTEN KÖNNEN

Europäische Zentralbank


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.


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