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Document 32003R1220

Verordnung (EG) Nr. 1220/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

ABl. L 170 vom 9.7.2003, p. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1220/oj

32003R1220

Verordnung (EG) Nr. 1220/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0003 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1220/2003 der Kommission

vom 7. Juli 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1175/2003(4), sind in dem Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz in Feld 14 folgende zusätzliche Angaben zur Farbe des Weines oder des Mostes einzutragen: "weiß oder rot/rosé". Die Begriffsbestimmung des Erzeugnisses sollte gemäß den bestehenden Begriffsbestimmungen für Weinbauerzeugnisse ebenfalls in diesem Feld aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, auf dem Lizenzantrag einen einzigen KN-Code aufzuführen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(6), sieht Hoechstmengen vor, für die keine Einfuhrlizenzen vorzulegen sind. Für Traubensaft und -most werden diese Mengen in Kilogramm ausgedrückt. Für diese Erzeugnisse sollte daher die Wahl gelassen werden, die Sicherheitsbeträge in Euro je 100 Kilogramm oder Euro je Hektoliter auszudrücken.

(3) Bei der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2001 für die Einfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheit sind unterschiedliche Beträge für Erzeugnisse vorgesehen, die unter denselben achtstelligen KN-Code fallen. Um Unsicherheit über die Höhe der Sicherheit zu vermeiden, ist daher ein einziger Sicherheitsbetrag für alle Weinarten festzusetzen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(7) ist die Nomenklatur für Traubensaft einschließlich Traubenmost geändert worden. Die entsprechenden KN-Codes sind daher zu ändern.

(5) Im Fall einer indirekten Einfuhr ohne Behandlung wird das Dokument V I 1 auf der Grundlage eines Dokuments V I 1 oder eines gleichwertigen Dokuments der zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt. Entspricht das Erzeugnis nicht der Erklärung des Ausfuhrlandes, so ist es schwierig, die Verantwortlichkeit anhand eines Verwaltungsdokuments festzustellen, das sich nicht unmittelbar auf eine echte Erklärung bezieht. Das begleitende Dokument des Ursprungslandes ist daher demjenigen des Ausfuhrlandes beizufügen.

(6) Mit Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der Mindestgesamtsäuregehalt auf 3,5 Gramm je Liter, aber kein Hoechstgesamtsäuregehalt festgesetzt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ist entsprechend anzupassen, insbesondere hinsichtlich der analytischen Abweichungen bei bestimmten aus der Schweiz eingeführten Weinen.

(7) In den Text der Verordnung haben sich einige Fehler eingeschlichen, die zu berichtigen sind.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) In dem Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz sind in Feld 14 die Begriffsbestimmung des Erzeugnisses gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates sowie folgende Angaben zur Farbe des Weines oder des Mostes einzutragen: 'weiß oder rot/rosé'.

(4) Der Antragsteller kann in ein und demselben Einfuhrlizenzantrag Erzeugnisse mehrerer Tarifstellen angeben und muss dazu je nach Fall die Felder 15 und 16 des Antrags wie folgt ausfuellen:

a) Feld 15: Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur,

b) Feld 16: KN-Codes.

Die im Antrag angegebenen Erzeugnisse und KN-Codes sind in der Einfuhrlizenz aufzuführen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in Feld 16 nur ein einziger KN-Code je Antrag angegeben werden muss."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Sicherheit

(1) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen wird für die einzelnen Erzeugnisse wie folgt festgesetzt:

a) konzentrierter Traubensaft und Traubenmost: 2,5 EUR/100 Kilogramm bzw. Hektoliter;

b) anderer Traubensaft und Traubenmost: 1,25 EUR/100 Kilogramm bzw. Hektoliter;

c) Wein: 1,25 EUR/Hektoliter.

(2) Die Sicherheit für die Ausfuhrlizenzen beläuft sich auf 8 EUR/Hektoliter für die Erzeugnisse der KN-Codes 2009 69 11, 2009 69 19, 2009 69 51, 2009 69 71, 2204 30 92 und 2204 30 96 sowie auf 2,5 EUR/Hektoliter für die anderen Erzeugnisse."

3. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) die Menge in Hektolitern für jeden zwölfstelligen Produktcode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen. Wurde eine Lizenz für mehrere zwölfstellige Codes ein und derselben, in Anhang II aufgeführten Kategorie erteilt, so ist die Nummer der Kategorie anzugeben;".

4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2009 69 und 2204 30, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, wird die Richtigkeit des Einfuhrpreises für jede einzelne Partie gesondert überprüft."

5. An Artikel 30 werden folgende Unterabsätze 3 und 4 angefügt:"Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.

Ursprungsländer im Sinne diese Artikels sind nur die Länder, die in der gemäß Artikel 29 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfuellung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente benannt worden sind, aufgeführt sind."

6. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Weine mit Ursprung in der Schweiz, die zwingend mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b. A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:

- Chasselas,

- Müller-Thurgau,

- Sylvaner,

- Pinot noir,

- Merlot."

7. Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

8. Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

9. Anhang III wird durch den Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

(4) ABl. L 164 vom 2.7.2003, S. 8.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(7) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG I

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ANHANG II

"ANHANG II

ERZEUGNISKATEGORIEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1

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ANHANG III

"ANHANG III

ERZEUGNISGRUPPEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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