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Document 32003R0437

    Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

    ABl. L 66 vom 11.3.2003, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/437/oj

    32003R0437

    Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

    Amtsblatt Nr. L 066 vom 11/03/2003 S. 0001 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 27. Februar 2003

    über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Damit die Gemeinschaftsorgane die ihnen im Rahmen der Luftverkehrspolitik der Gemeinschaft und der künftigen Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik übertragenen Aufgaben erfuellen können, benötigen sie vergleichbare, kohärente, aufeinander abgestimmte und regelmäßige statistische Daten über Umfang und Entwicklung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr innerhalb der Gemeinschaft und in die oder aus der Gemeinschaft.

    (2) Derzeit gibt es keine derartigen umfassenden gemeinschaftsweiten Statistiken.

    (3) In der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002(4) wird festgestellt, dass Bedarf an derartigen Statistiken besteht.

    (4) Die gemeinsame Datenerhebung auf einer vergleichbaren oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Informationssystems, das zuverlässige, kohärente und aktuelle Angaben enthält.

    (5) Die Daten über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr sollten nach Möglichkeit mit den internationalen Daten vereinbar sein, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Verfügung gestellt werden, und, soweit relevant, zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Daten für andere Verkehrsträger verglichen werden können.

    (6) Die Kommission sollte nach einer gewissen Zeit einen Bericht vorlegen, damit die Anwendung dieser Verordnung einer Bewertung unterzogen werden kann.

    (7) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags handelt es sich bei der Festlegung gemeinsamer statistischer Anforderungen für die Bereitstellung harmonisierter Daten um eine Maßnahme, die sich nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchführen lässt. Diese Anforderungen sollten in jedem Mitgliedstaat unter der Verantwortung der Stellen und Einrichtungen umgesetzt werden, die für die Ausarbeitung amtlicher Statistiken zuständig sind.

    (8) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(5) stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dar.

    (9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

    (10) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gehört.

    (11) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziel

    Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im gewerblichen Luftverkehr sowie über Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen im Verkehr nach oder von Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen.

    Artikel 2

    Gibraltar

    (1) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

    (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    Artikel 3

    Datenerhebungsmerkmale

    (1) Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen:

    a) Fluggäste

    b) Fracht und Post

    c) Teilstrecken

    d) verfügbare Fluggast-Sitzplätze

    e) Luftfahrzeugbewegungen.

    Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufschlüsselung zu verwendenden Systematiken, die Häufigkeit der Erhebung und die Definitionen sind in den Anhängen I und II aufgeführt.

    (2) Jeder Mitgliedstaat erhebt alle in Anhang I aufgeführten Daten für alle in seinem Gebiet befindlichen Gemeinschaftsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von jährlich mehr als 150000 Fluggasteinheiten.

    Die Liste der Gemeinschaftsflughäfen im Sinne von Unterabsatz 1 wird von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und bei Bedarf aktualisiert.

    (3) Für diejenigen Flughäfen, für die keine Daten gemäß Absatz 2 zu melden sind, müssen die Mitgliedstaaten nur die in Tabelle C1 des Anhangs I aufgeführten jährlichen Daten melden; von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Flughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen.

    (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren während eines befristeten Zeitraums, der drei Jahre gerechnet ab dem 1. Januar 2003 nicht überschreiten darf, für Flughäfen,

    a) die ein Verkehrsaufkommen von weniger als 1500000 Fluggasteinheiten jährlich verzeichnen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten vorliegen, die den in Anhang I aufgeführten Daten entsprechen,

    b) und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist,

    weniger umfassende Daten, als in Anhang I vorgesehen, übermitteln.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Dezember 2003 für Flughäfen,

    a) für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten erhoben werden, die den in Tabelle B1 des Anhangs I aufgeführten Daten entsprechen,

    b) und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist,

    nur die bestehenden Daten übermitteln.

    Artikel 4

    Datenerhebung

    (1) Die Datenerhebung erfolgt, wenn möglich, auf der Grundlage vorhandener Angaben, um die Belastung der Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten.

    (2) Die Auskunftspflichtigen, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung aufgefordert werden, sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Fristen wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu erteilen.

    Artikel 5

    Genauigkeit der Statistiken

    Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

    Artikel 6

    Aufbereitung der Daten

    Die von den Mitgliedstaaten verwendeten Datenaufbereitungsverfahren müssen gewährleisten, dass die gemäß Artikel 3 erhobenen Daten die in Artikel 5 vorgesehenen Genauigkeitsanforderungen erfuellen.

    Artikel 7

    Übermittlung der Ergebnisse

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der in Artikel 6 genannten Datenaufbereitung, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Angaben, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

    (2) Die Ergebnisse werden entsprechend den in Anhang I aufgeführten Datensätzen übermittelt. Die Datensätze und das für die Übermittlung zu verwendende Übertragungsmedium werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    (3) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2003. Die Übermittlung erfolgt so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

    Artikel 8

    Verbreitung

    (1) Die Einzelheiten der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Erhebungsergebnisse durch die Kommission werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    (2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten in Zeitabständen, die denen der Übermittlung der Erhebungsergebnisse vergleichbar sind, entsprechende statistische Ergebnisse.

    Artikel 9

    Berichte

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen über die bei der Erstellung des Datenmaterials angewandten Verfahren. Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls wesentliche Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren mit.

    (2) Nach drei Jahren der Datenerhebung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Anwendung der Artikel 7 und 8, gewonnenen Erfahrungen.

    Artikel 10

    Durchführungsmodalitäten

    Die Modalitäten der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, die insbesondere

    - die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung,

    - die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3),

    - das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2,

    - die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5),

    - den Aufbau der Datensätze sowie die Codes und das Übertragungsmedium für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

    - die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8)

    betreffen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Chrisochoïdis

    (1) ABl. C 325 vom 6.12.1995, S. 11.

    (2) ABl. C 39 vom 12.2.1996, S. 25.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 1996 (ABl. C 78 vom 18.3.1996, S. 28), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. September 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 33) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

    (5) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

    (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ANHANG I

    AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT

    A. DATENBANK ÜBER DEN TEILSTRECKENVERKEHR (MINDESTENS VIERTELJÄHRLICHE DATEN)

    Die Daten über den Teilstreckenverkehr beziehen sich nur auf gewerblichen Luftverkehr.

    Datensatzformat

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. STRECKENHERKUNFTS- UND STRECKENZIELVERKEHR (MINDESTENS VIERTELJÄHRLICHE DATEN)

    Die Daten über Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr beziehen sich nur auf gewerblichen Luftverkehr.

    Datensatzformat

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C. FLUGHAFENDATENBANK (MINDESTENS JÄHRLICHE DATEN)

    Die Flughafendaten beziehen sich nur auf gewerblichen Luftverkehr, mit Ausnahme der "Luftfahrzeugbewegungen insgesamt", die sich auf alle Luftfahrzeugbewegungen beziehen.

    Datensatzformat

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    CODES

    1. Meldeland

    Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem.

    Belgien EB

    Dänemark EK

    Frankreich LF

    Deutschland ED

    Griechenland LG

    Irland EI

    Italien LI

    Luxemburg EL

    Niederlande EH

    Portugal LP

    Spanien LE

    Vereinigtes Königreich EG

    Österreich LO

    Finnland EF

    Schweden ES

    2. Bezugszeitraum

    45 Jahr

    21 Januar-März (Erstes Quartal)

    22 April-Juni (Zweites Quartal)

    23 Juli-September (Drittes Quartal)

    24 Oktober-Dezember (Viertes Quartal)

    1-12 Januar-Dezember (Monat)

    3. Flughäfen

    Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren.

    4. Informationen über die Luftfahrtunternehmen

    Informationen in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen. Die Codierung dieser Variablen wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt.

    5. Luftfahrzeugtypen

    Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren.

    ANHANG II

    DEFINITIONEN

    Gemeinschaftsflughafen

    Alle den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden Gebiete in Mitgliedstaaten, in denen gewerbliche Luftverkehrstätigkeiten ausgeübt werden können.

    Gewerbliche Luftverkehrsdienste

    Flüge oder Folgen von Flügen von Zivilluftfahrzeugen nach oder von einem Gemeinschaftsflughafen gegen Zahlung eines Entgelts. Dabei kann es sich um Linien- oder Gelegenheitsverkehr handeln.

    Linienverkehr

    Flüge mit allen folgenden Merkmalen:

    1. Sie werden mit Luftfahrzeugen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post durchgeführt, wobei für jeden Flug der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf - entweder bei dem Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten Agenturen - angeboten werden;

    2. sie dienen der Beförderung zwischen jeweils denselben zwei oder mehr Flughäfen

    a) entweder nach einem veröffentlichten Flugplan

    b) oder in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt.

    Gelegenheitsverkehr

    Gewerbliche Flüge, die nicht dem Linienverkehr zuzuordnen sind, einschließlich Taxifluege.

    Passagierfluege

    Flüge, auf denen ein oder mehr Zahlgäste befördert werden, sowie Flüge, die laut Flugplan die Beförderung von Fluggästen anbieten.

    Nur-Fracht- und Postfluege

    Flüge im Linien- oder Gelegenheitsverkehr, die von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fracht und Post und nicht von Fluggästen erbracht werden.

    Flüge mit Staatsluftfahrzeugen

    Alle Flüge im Rahmen von militärischen, zollamtlichen, polizeilichen oder protokollarischen Aufträgen oder von Löscheinsätzen.

    Fluggasteinheiten

    Für die Erstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und während des Übergangszeitraums nach Artikel 3 Absatz 4 entspricht zu Berechnungszwecken eine Fluggasteinheit entweder einem Fluggast oder 90 kg Fracht oder Post.

    Luftfahrtunternehmen

    Ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung. Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben.

    Teilstrecke

    Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung. Technische Landungen werden bei der Klassifizierung der Teilstrecken nicht berücksichtigt. Für die Beförderungsleistung ist unabhängig von der Verkehrsart die gleiche Klassifikation (Fluggäste, Fracht, Post) zu verwenden wie für die von dem Luftfahrzeug zurückgelegte Teilstrecke.

    Flüge

    Die Zahl der Flüge zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke.

    Fluggäste an Bord

    Alle Fluggäste, deren Reise am Berichtsflughafen beginnt oder endet, einschließlich der zu ihrem Anschlussflug umsteigenden Fluggäste sowie der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr.

    Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr

    Fluggäste, die ihre Reise mit gleich bleibender Flugnummer fortsetzen.

    Fracht und Post an Bord

    Alle anderen Güter als Bordverpflegung und Gepäck, die in einem Luftfahrzeug befördert werden, einschließlich Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost, jedoch ausschließlich des Fluggastgepäcks.

    Verfügbare Fluggast-Sitzplätze

    Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke angebotenen Sitzplätze für Fluggäste (ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Hoechstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen). Sind keine genauen Angaben zur Sitzplatzaufteilung verfügbar, können Schätzungen vorgenommen werden.

    Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr

    Die Beförderungsleistung eines gegebenen Flugs mit gleich bleibender Flugnummer, anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt. (Ist für Fluggäste oder Fracht der Abflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben.)

    Beförderte Fluggäste

    Alle Fluggäste, deren Reise am Berichtsflughafen beginnt oder endet. Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr.

    Fracht- und Posteinladung/-ausladung

    Alle anderen Güter als Bordverpflegung und Gepäck, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus diesem ausgeladen werden. Dazu zählen auch Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost, jedoch ausschließlich Fluggastgepäck.

    Luftfahrzeugbewegungen insgesamt

    Alle Starts und Landungen ziviler Luftfahrzeuge. Dazu zählen auch Werkverkehrsfluege, d. h. gewerbliche Sonderfluege, die von Luftfahrzeugen durchgeführt werden, welche hauptsächlich in der Landwirtschaft und im Baugewerbe sowie für Luftaufnahmen und -überwachung, Pilotenausbildung und Geschäftsfluege eingesetzt werden, sowie alle anderen nichtgewerblichen Flüge.

    Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr

    Alle Starts und Landungen ziviler Luftfahrzeuge gegen Entgelt.

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