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Document 32001R0366

Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen

ABl. L 55 vom 24.2.2001, p. 3–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2007; Aufgehoben durch 32007R0498

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/366/oj

32001R0366

Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0003 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission

vom 22. Februar 2001

mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(2), werden die Maßnahmen im Rahmen der Strukturfondsprogrammplanung finanziert.

(2) Die Programme müssen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(3) und insbesondere ihrer Artikel 31 bis 33 und 37 bis 39 durchgeführt werden.

(3) Im Hinblick auf die allgemeine Begleitung der Programmdurchführung müssen die Jahresbereichte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in streng vereinheitlichter Form bezifferte sowie kodierte Angaben zum Stand der Durchführung enthalten. Die fraglichen Angaben sind nicht nur für die durchgeführten, in Durchführung befindlichen oder geplanten Projekte im Rahmen des FIAF vorzulegen, sondern auch für alle Stilllegungen von Flottenkapazitäten, die in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ohne öffentliche Zuschüsse erfolgen.

(4) Die Angaben über den Stand der Durchführung müssen mit den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2090/98(4), (EG) Nr. 643/2000(5) und (EG) Nr. 1685/2000(6) des Rates vereinbar sein.

(5) Die Kommission benötigt angemessene Angaben zu sämtlichen Strukturmaßnahmen, welche die Mitgliedstaaten im Fischereisektor durchführen, einschließlich der Beihilfen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. Es empfiehlt sich zu diesem Zweck, harmonisierte Regeln aufzustellen, nach denen die Mitgliedstaaten die Höhe der in diesem Rahmen gezahlten Beihilfen mitteilen.

(6) Im Hinblick auf die allgemeine Begleitung und Bewertung der Wirksamkeit von gemischten Gesellschaften empfihelt es sich, eine Liste einschlägiger und vergleichbarer Angaben aufzustellen, die der Kommission zusammen mit den Geschäftsberichten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zu übermitteln ist.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 wird in den jährlichen Durchführungsberichten insbesondere der Stand der Durchführung der Programme angegeben; die Angaben betreffen

a) die im Rahmen des FIAF durchgeführten, in Durchführung befindlichen oder geplanten Projekte

b) sowie die Stillegungen vorhandener Flottenkapazitäten, die in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ohne öffentliche Zuschüsse erfolgen.

Vorhaben wurden "durchgeführt" oder "befinden sich in Durchführung", wenn die Begünstigten bestätigte zuschussfähige Ausgaben tatsächlich gezahlt haben. Vorhaben sind "geplant", wenn nach einem Zuwendungsbescheid Haushaltsmittel gebunden worden sind.

(2) Die Angaben zum Stand der Durchführung werden der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April elektronisch nach dem Muster in Anhang I zur vorliegenden Verordnung übermittelt.

Darüber hinaus wird ein Originalexemplar in Papierform verlangt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April eine Zusammenfassung der Beihilfen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nach dem Muster in Anhang II zur vorliegenden Verordnung.

Verlangt wird mindestens ein Originalexemplar in Papierform.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verwaltungsbehörde der Kommission elektronisch zu jeder gemischten Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 die nachstehenden Angaben übermittelt:

a) spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Gewährung der Prämie Einzelangaben zur gemischten Gesellschaft nach dem Muster in Anhang IIIa zur vorliegenden Verordnung: diese Angaben werden bei Bedarf aktualisiert und erneut übermittelt:

b) zusammen mit dem Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans Angaben über die im fraglichen Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten nach dem Muster in Anhang IIIb zur vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Die Einzelheiten der Gewährung von FIAF-Zuschüssen zu Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates(7), die nach dem 1. Januar 1994 im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86(8) und (EWG) Nr. 4042/89(9) des Rates genehmigten Zuschussanträge eingeschlossen, werden weiterhin durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/95(10) der Kommission geregelt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(4) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

(5) ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 4.

(6) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

(7) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

(8) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7.

(9) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 1.

(10) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 11.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

VERORDNUNG (EG) Nr. 2792/1999 - GEMISCHTE GESELLSCHAFTEN

An die Europäische Kommission, GD FISCH, rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel weiterzuleiten

e-mail: fisheries-fs@cec.eu.int

(die angegebenen Artikel sind die der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

a) ANGABEN ZUR GEMISCHTEN GESELLSCHAFT

Administrative, finanzielle und haushaltsspezifische Angaben zum Projekt der gemischten Gesellschaft

Spalten Nr....

(1) Gemeinsamer Kennkode des Operationellen Programms/einheitlichen Programmplanungsdokuments, auf dem die Prämie für die gemischte Gesellschaft beruht.

(2) Nummer des Projekts (bei der Prämiengewährung von der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms/Programmplanungsdokuments zugeteilte Nummer).

(3) Datum der Registrierung (Eingang des Prämienantrags) (tt/mm/jjjj).

(4) Datum der Entscheidung zur Prämiengewährung durch die Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms/Programmplanungsdokuments (tt/mm/jjjj).

(5) Betrag der gewährten Prämie (EUR) (Artikel 8 Absatz 3).

(6) FIAF-Zuschuss für das Projekt (EUR).

(7) Tatsächlich gestellte Bankgarantie (EUR) (Artikel 8 Absatz 4).

(8) Datum der Garantiestellung (tt/mm/jjjj).

(9) Tatsächlich gezahlter Vorschuss (EUR) (Artikel 8 Absatz 4).

(10) Datum der Vorschusszahlung (tt/mm/jjjj).

(11) Tatsächlich ausgezahlter Restbetrag (EUR) (Artikel 8 Absatz 5).

(12) Datum der Zahlung des Restbetrags (tt/mm/jjjj).

Angaben zu dem Schiff bzw. den Schiffen, die von der gemischten Gesellschaft übernommen werden

(gegebenenfalls mehrere Zeilen verwenden, ein Schiff je Zeile)

Spalten Nr....

(13) Interne Nummer des Schiffes (gemäß der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft).

(14) Bei der Festsetzung der Prämie berücksichtigte Schiffstonnage (GT oder BRT).

(15) Alter des Schiffes, das für die Prämienfestsetzung berücksichtigt wurde (ganze Jahre).

(16) Haupttätigkeit des Schiffes während der letzten fünf Jahre vor der Übernahme durch die gemischte Gesellschaft; eine einzige Tätigkeit unter Verwendung folgender Kodes: Kode 1 (Fischerei in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der EU)/Kode 2 (Fischerei im Rahmen eines Fischereiabkommens der EU)/Kode 3 (Fischerei im Rahmen eines anderen Fischereiabkommens)/Kode 4 (Fischerei in internationalen Gewässern).

(17) Datum der Streichung des Schiffes aus der Kartei (tt/mm/jjjj).

(18) Datum der Registrierung des Schiffes im Drittland (tt/mm/jjjj).

(19) Registernummer des Schiffes im Drittland.

(20) Gemeinschaftsbeihilfe (EUR), die zuvor für den Bau/die Modernisierung des Schiffes gewährt wurde und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) zu erstatten ist (Nichtkumulierung von Beihilfen).

(21) Tatsächlicher Beginn der Tätigkeiten des Schiffes im Rahmen der gemischten Gesellschaft (tt/mm/jjjj).

Merkmale der gemischten Gesellschaft

Spalten Nr. ...

(22) Land der Registrierung der gemischten Gesellschaft (ISO-Kode, 2 Stellen).

(23) Name (Firmenbezeichnung) der gemischten Gesellschaft.

(24) Adresse der gemischten Gesellschaft.

(25) Währung, in der das Grundkapital der gemischten Gesellschaft ausgedrückt ist (ISO-Kode, 3 Stellen).

(26) Grundkapital der gemischten Gesellschaft.

(27) Beteiligung des (der) Gemeinschaftspartner (s) (in % des Grundkapitals der gemischten Gesellschaft).

(28) Rechtfertigung der Prämie: Kode 1 (Gründung einer neuen gemischten Gesellschaft)/Kode 2 (Beteiligung am Grundkapital einer bestehenden gemischten Gesellschaft).

(29) Datum der Gründung oder der Beteiligung (tt/mm/jjjj).

b) UMSETZUNG DES GESCHÄFTSPLANS

Projekt und Bericht

Spalten Nr. ...

(1) Nummer des Projekts (dieselbe Nummer wie in Anhang IIIa, Spalte 2).

(2) Bericht Nr. (Ziffer zwischen 1 und 5).

(3) Berichtszeitraum: vom (tt/mm/jjjj) ...

(4) ... bis zum (tt/mm/jjjj).

Etwaige Änderung der Geschäftsbedingungen der gemischten Gesellschaft während des Berichtszeitraums

Spalten Nr. ...

(5) Wechsel des Partners im Dittland: Kode 1 (ja)/Kode 0 (nein).

(6) Änderung des Grundkapitals oder der Beteiligung des (der) Gemeinschaftspartner(s): Kode 1 (ja)/Kode 0 (nein).

(7) Umflaggung des (der) Schiffe(s): Kode 1 (ja)/Kode 0 (nein).

(8) Wechsel der Fanggebiete: Kode 1 (ja)/Kode 0 (nein).

(9) Ersetzung eines gesunkenen Schiffes: Kode 1 (ja)/Kode 0 (nein).

Fangmengen der von der gemischten Gesellschaft übernommenen Schiffe im Berichtszeitraum

(bei mehreren Schiffen Gesamtmengen)

Spalten Nr. ...

(10) Seehecht (T).

(11) Grundfischarten (T).

(12) Weichtiere (T).

(13) Pelagische Arten (T).

(14) Krebstiere (T).

(15) Andere Arten (T).

Vermarktete Menge entsprechend den insgesamt gefangenen Mengen nach den Spalten 10 bis 15

Spalten Nr. ...

(16) Insgesamt vermarktete Menge (T).

(17) Davon: in den Mitgliedstaaten der EU vermarktete Menge (T).

Vermarktungswert

Spalten Nr. ...

(18) Wert der in Spalte 16 aufgeführten vermarkteten Menge (EUR).

(19) Davon: Wert der in Spalte 17 angegebenen Menge (EUR).

Beschäftigung

Spalten Nr. ...

(20) Arbeitsplätze an Bord der(des) Schiffe(s).

(21) Davon: mit EU-Bürgern besetzte Arbeitsplätze.

ANHANG IV

VERORDNUNG (EG) Nr. 2792/1999 - FÖRDERSCHWERPUNKTE, MASSNAHMEN, AKTIONEN UND INDIKATOREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

(Die genannten Artikel, Titel und Anhänge sind die der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

FUSSNOTEN

SCHWERPUNKT Nr. 1: ANPASSUNG DES FISCHEREIAUFWANDS (Artikel 7 und 8)

Maßnahme 11: Abwracken (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a))

- Aktion 1: Abwracken

- Indikator 1: BRT(1)

- Indikator 2: GT(2)

- Indikator 3: kW(3)

Maßnahme 12: Überführung in ein Drittland/andere Verwendung (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b), Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 6)

- Aktion 1: Überführung in ein Drittland (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b))

- Indikator 1: BRT(1)

- Indikator 2: GT(2)

- Indikator 3: kW(3)

- Aktion 2: Andere Verwendung außer Erhaltung eines historischen Kulturgutes/Forschung/Ausbildung/Überwachung (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c))

- Indikator 1: BRT(1)

- Indikator 2: GT(2)

- Indikator 3: kW(3)

- Aktion 3: Erhaltung eines historischen Kulturgutes/Forschung/Ausbildung/Überwachung (Artikel 7 Absatz 6)

- Indikator 1: BRT(1)

- Indikator 2: GT(2)

- Indikator 3: kW(3)

Maßnahme 13: Gemischte Gesellschaften (Artikel 8)

- Aktion 1: Gemischte Gesellschaft

- Indikator 1: BRT(1)

- Indikator 2: GT(2)

- Indikator 3: kW(3)

- Indikator 4: Anzahl Schiffe

SCHWERPUNKT Nr. 2: ERNEUERUNG UND MODERNISIERUNG DER FANGFLOTTE (Artikel 9)

Maßnahme 21: Bau neuer Schiffe

- Aktion 1: Bau

- Indikator 1: GT(4)

- Indikator 2: kW(3)

Maßnahme 22: Modernisierung bestehender Schiffe

- Aktion 1: Modernisierung

- Indikator 1: GT (Schiffstonnage nach Modernisierung)(4)

- Indikator 2: ΔGT (Erhöhung der Tonnage)(4)

- Indikator 3: kW(3)(5)

Maßnahme 23: Stilllegung ohne öffentliche Zuschüsse (im Zusammenhang mit der Erneuerung der Fangflotte mit öffentlichen Zuschüssen)

- Aktion 1: Stilllegung eines bestehenden Schiffes

- Indikator 1: BRT(1)

- Indikator 2: GT(2)

- Indikator 3: kW(3)

SCHWERPUNKT Nr. 3: SCHUTZ UND ENTWICKLUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN, AQUAKULTUR, AUSRÜSTUNG VON FISCHEREIHÄFEN, VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG SOWIE BINNENFISCHEREI (Titel III und Anhang III Absatz 2)

Maßnahme 31: Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen(6)(Anhang III.2.1)

- Aktion 1: Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen

- Indikator 1: Geschütztes Meeresgebiet (km2)

- Indikator 2: Anzahl anderer Vorhaben

Maßnahme 32: Aquakultur(7)(Anhang III.2.2)

- Aktion 1: Erhöhung der Produktionskapazitäten in der Aquakultur (Bau neuer Anlagen und/oder Erweiterung bestehender Anlagen)(8)

- Indikator 1: Tonnen/Jahr Miesmuscheln

- Indikator 2: Tonnen/Jahr Teppichmuscheln

- Indikator 3: Tonnen/Jahr Austern

- Indikator 4: Tonnen/Jahr Seebarsch

- Indikator 5: Tonnen/Jahr Rotbrasse

- Indikator 6: Tonnen/Jahr Steinbutt

- Indikator 7: Tonnen/Jahr Lachs

- Indikator 8: Tonnen/Jahr Meerforelle

- Indikator 9: Tonnen/Jahr Aal

- Indikator 10: Tonnen/Jahr Karpfen

- Indikator 11: Tonnen/Jahr Süßwasserforellen

- Indikator 12: Tonnen/Jahr andere Arten

- Indikator 13: Anzahl Setzlinge, die in Brutanlagen erzeugt wurden

- Aktion 2: Modernisierung bestehender Aquakulturanlagen ohne Erhöhung der Produktionskapazität

- Indikator 1: Anzahl Anlagen, in denen die Hygienebedingungen verbessert wurden

- Indikator 2: Anzahl Anlagen, in denen die Umweltbedingungen verbessert wurden

- Indikator 3: Anzahl Anlagen, in denen Systeme zur Verbesserung der Produktion eingeführt wurden (Qualität, technologische Neuerungen)

Maßnahme 33: Ausrüstung von Fischereihäfen (Anhang III.2.3)

- Aktion 1: Bau neuer Hafenanlagen/Erweiterung bestehender Hafenanlagen

- Indikator 1: m2 Kaianlagen

- Indikator 2: Laufende Meter Kaianlagen

- Indikator 3: m3 Kühlhallen

- Indikator 4: m3 Lagerhallen

- Indikator 5: Anzahl Fördermittel

- Indikator 6: Anzahl Eismaschinen

- Indikator 7: Anzahl Anlagen zur Strom- und/oder Wasserversorgung

- Indikator 8: Anzahl Anlagen zur Treibstoffversorgung

- Indikator 9: Anzahl anderer Anlagen und Ausrüstungen

- Indikator 10: m2 Nutzfläche für den Erstverkauf

- Aktion 2: Modernisierung bestehender Hafenausrüstungen ohne Erhöhung der Kapazitäten

- Indikator 1: Anzahl Anlagen, bei denen Hygienebedingungen verbessert wurden

- Indikator 2: Anzahl Anlagen, bei denen die Umweltbedingungen verbessert wurden

- Indikator 3: Anzahl Anlagen, bei denen Systeme zur Verbesserung der Dienstleistung eingerichtet wurden (Qualität, technische Neuerungen)

Maßnahme 34: Verarbeitung(7)und Vermarktung (Anhang III.2.4)

- Aktion 1: Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten (Bau neuer Einheiten und/oder Erweiterung bestehender Einheiten)(8)

- Indikator 1: Tonnen/Jahr frische oder gekühlte Erzeugnisse

- Indikator 2: Tonnen/Jahr Konserven oder Halbkonserven

- Indikator 3: Tonnen/Jahr tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse

- Indikator 4: Tonnen/Jahr andere Verarbeitungserzeugnisse (Fertiggerichte, Räucherwaren, gesalzene und getrocknete Erzeugnisse)

- Aktion 2: Modernisierung bestehender Verarbeitungseinheiten ohne Erhöhung der Produktionskapazität

- Indikator 1: Anzahl Einheiten, bei denen die Hygienebedingungen verbessert wurden

- Indikator 2: Anzahl Einheiten, bei denen die Umweltbedingungen verbessert wurden

- Indikator 3: Anzahl Einheiten, bei denen Systeme zur Verbesserung der Produktion eingerichtet wurden (Qualität, technologische Neuerungen)

- Aktion 3: Bau neuer Vermarktungseinrichtungen

- Indikator 1: m2 Nutzfläche

- Aktion 4: Modernisierung bestehender Vermarktungseinrichtungen

- Indikator 1: Anzahl Einrichtungen, bei denen die Hygienebedingungen verbessert wurden

- Indikator 2: Anzahl Einrichtungen, bei denen die Umweltbedingungen verbessert wurden

- Indikator 3: Anzahl Einrichtungen mit Datenverarbeitung

Maßnahme 35: Binnenfischerei(6)(Anhang III.2.5)

- Aktion 1: Bau neuer Schiffe

- Indikator 1: Anzahl der gebauten Schiffe

- Indikator 2: Gesamttonnage der gebauten Schiffe

- Aktion 2: Modernisierung bestehender Schiffe

- Indikator 1: Anzahl der modernisierten Schiffe

- Indikator 2: Gesamttonnage der modernisierten Schiffe

- Aktion 3: Andere Maßnahmen zugunsten der Binnenfischerei

- Indikator 1: Anzahl Vorhaben

SCHWERPUNKT Nr. 4: ANDERE MASSNAHMEN (Artikel 11, 12, 14, 15, 16 und 17 Absatz 2)

Maßnahme 41: kleine Küstenfischerei (Artikel 11)

- Aktion 1: Prämie für ein integriertes gemeinsames Vorhaben

- Indikator 1: Anzahl Personen (Fischer und ihre Familien), die an dem Vorhaben teilnehmen

Maßnahme 42: Sozioökonomische Maßnahmen(6)(Artikel 12)

- Aktion 1: Vorruhestand (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a))

- Indikator 1: Anzahl Begünstigte

- Aktion 2: Individuelle Pauschalprämien (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b))

- Indikator 1: Anzahl Begünstigte

- Aktion 3: Prämie für die Umstellung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c))

- Indikator 1: Anzahl Begünstigte

- Aktion 4: Prämien für Jungfischer (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d))

- Indikator 1: Anzahl Begünstigte

- Indikator 2: Gesamttonnage der erworbenen Schiffe

Maßnahme 43: Verkaufsförderung(9)(Artikel 14)

- Aktion 1: Verkaufsförderungskampagnen

- Indikator 1: Anzahl allgemeiner Kampagnen

- Indikator 2: Anzahl Kampagnen ggA/gU (Artikel 14 Absatz 3)

- Aktion 2: Beteiligung an Messen

- Indikator 1: Anzahl Messen

- Aktion 3: Marktstudien und Umfragen

- Indikator 1: Anzahl Studien/Umfragen

- Aktion 4: Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler

- Indikator 1: Anzahl Projekte

- Aktion 5: Maßnahmen zur Qualitätsbescheinigung und Etikettierung

- Indikator 1: Anzahl Maßnahmen

Maßnahme 44: Aktionen der Unternehmen(9)(Artikel 15)

- Aktion 1: Beihilfen zur Gründung der Erzeugerorganisationen (EO) (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a))

- Indikator 1: Anzahl unterstützter EO

- Aktion 2: Beihilfe zur Verbesserung der Qualität durch die EO (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b))

- Indikator 1: Anzahl unterstützter EO

- Aktion 3: Andere Aktionen der Unternehmen (Artikel 15 Absatz 2)

- Indikator 1: Anzahl Aktionen für die Bestandsbewirtschaftung

- Indikator 2: Anzahl Aktionen zur Verbesserung von Hygiene, Krankheitsbekämpfung und Sicherheit

- Indikator 3: Anzahl Aktionen für die Aquakultur, den Umweltschutz und die integrierte Bewirtschaftung von Küstengebieten

- Indikator 4: Anzahl Aktionen für den Handel

- Indikator 5: Anzahl Aktionen zur Unternehmensförderung/Beratung von Unternehmen

- Indikator 6: Anzahl Aktionen für die Fortbildung

- Indikator 7: Anzahl Aktionen im Bereich Finanztechnik (Financial Engineering)(10)

- Indikator 8: Anzahl anderer Aktionen

Maßnahme 45: Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigung(6)(Artikel 16)

- Aktion 1: Vorübergehende Einstellung aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a))

- Indikator 1: Anzahl entschädigte Schiffe

- Indikator 2: Anzahl entschädigte Fischer

- Indikator 3: Anzahl verlorene Arbeitstage, für die Entschädigungsanspruch besteht(11)

- Aktion 2: Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit aufgrund der Aussetzung eines Fischereiabkommens (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b))

- Indikator 1: Anzahl entschädigte Schiffe

- Indikator 2: Anzahl entschädigte Fischer

- Indikator 3: Anzahl verlorene Arbeitstage, für die Entschädigungsanspruch besteht(11)

- Aktion 3: Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit zu Wiederauffuellung eines Bestands (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c))

- Indikator 1: Anzahl entschädigte Schiffe

- Indikator 2: Anzahl entschädigte Fischer

- Indikator 3: Anzahl verlorene Arbeitstage, für die Entschädigungsanspruch besteht(11)

- Indikator 4: Anzahl entschädigte Verarbeitungsunternehmen

- Aktion 4: Entschädigungen für technische Beschränkungen (Artikel 16 Absatz 2)

- Indikator 1: Anzahl entschädigte Schiffe

- Indikator 2: Anzahl entschädigte Fischer

Maßnahme 46: innovative Maßnahmen(6)(Artikel 17 Absatz 2)

- Aktion 1: Pilotprojekte/Demonstrationsvorhaben

- Indikator 1: Anzahl Pilotprojekte/Demonstrationsvorhaben "Versuchsfischerei"

- Indikator 2: Anzahl andere Pilotprojekte/Demonstrationsvorhaben

SCHWERPUNKT Nr. 5: TECHNISCHE HILFE (Artikel 17 außer Absatz 2)

Maßnahme 51: technische Hilfe(9)

- Aktion 1: Verwaltung und Durchführung der Programme(12)

- Indikator 1: Anzahl Maßnahmen

- Aktion 2: Studien (einschließlich der Bewertungsstudien, die nicht unter Aktion 1 fallen)

- Indikator 1: Anzahl Studien

- Aktion 3: Erfahrungsaustausch/Werbekampagnen

- Indikator 1: Anzahl Maßnahmen

- Aktion 4: Andere technische Hilfsmaßnahmen

- Indikator 1: Anzahl Maßnahmen

SCHWERPUNKT Nr. 6: IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN PROGRAMMS AUS ANDEREN STRUKTURFONDS FINANZIERTE MASSNAHMEN (nur in Ziel-1-Regionen)

Maßnahme 61: aus dem EFRE finanzierte Maßnahmen(6)

- Aktion 1: Aus dem EFRE finanzierte Maßnahmen

- Indikator 1: Anzahl Aktionen

Maßnahme 62: aus dem ESF finanzierte Maßnahmen(6)

- Aktion 1: Aus dem ESF finanzierte Aktionen

- Indikator 1: Anzahl Mann/Tage Ausbildung

(1) Dieser Indikator nur für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern zwischen den Loten und nur bis zum 31.12.2003 (siehe Bestimmungen über die Schiffsvermessung).

(2) Dieser Indikator ist unbedingt zu verwenden:

- für Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern zwischen den Loten ab 1.l.2000 und

- für sämtliche Schiffe ab 1.1.2004

(vergleiche Bestimmungen über die Schiffsvermessung).

(3) Dieser Indikator bezieht sich auf die angegebene Leistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 (Antriebsleistung).

(4) Alle neu gebauten Schiffe (Maßnahme 21) sind in GT zu vermessen ebenso wie alle modernisierten Schiffe (Maßnahme 22) unbedingt in GT neu zu vermessen sind (Anhang IV, Ziffer 1.4 Buchstabe a)) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999). Der Indikator "BRT" ist somit nie zu verwenden, weder für den Neubau noch für die Modernisierung. Bringt die Modernisierung keine Erhöhung der Tonnage mit, lautet die entsprechende Größe "0".

(5) Dieser Indikator bezieht sich auf die gesamte Antriebsleistung der neuen Motoren des Schiffes und nicht auf die Erhöhung der Antriebsleistung nach Installation der neuen Motoren. Bringt die Modernisierung keine Änderung der Leistung mit sich, lautet der entsprechendende Wert "0".

(6) Im Rahmen dieser Maßnahme kann eine Aktion alle Projekte einer Region auf der Ebene NUTS III umfassen; der entsprechende Wert ist in diesem Fall ein aggregierter Wert.

(7) Aquakultur/Verarbeitung: "Einheit" = eine Aquafarm/eine Fabrik oder eine Verarbeitungshalle.

(8) Die Indikatoren für diese Aktion beziehen sich auf die Produktionskapazität der gebauten Einheiten (beziehungsweise die Erhöhung der Produktionskapazität nach der Erweiterung bestehender Einheiten) und nicht auf die tatsächlich erzeugte Menge im ersten Jahr.

(9) Im Rahmen dieser Maßnahme kann eine Aktion alle Projekte des Programms umfassen; in diesem Fall ist in der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung der Code NUTS III durch den NUTS-Code des Mitgliedstaats zu ersetzen (Spalte 4) und sind die aggregierten Mengen anzugeben.

(10) Im Sinne der Regeln Nr. 8 ("Wagniskapital- und Kreditfonds"), 9 ("Garantiefonds") und 10 Ziffer 2 ("Zuschuss über den Leasinggeber") der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000.

(11) Diese Anzahl Tage gilt sowohl für Schiffe wie für Fischer.

(12) Im Sinne der Kostenkategorien nach Ziffer 2 der Regel Nr. 11 ("bei der Verwaltung und Durchführung der Strukturfondsinterventionen anfallende Kosten") der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000

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