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Document 32001L0065

    Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

    ABl. L 283 vom 27.10.2001, p. 28–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013L0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/65/oj

    32001L0065

    Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

    Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/2001 S. 0028 - 0032


    Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 27. September 2001

    zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buch- stabe g),

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 32 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(4) sind die Posten im Jahresabschluss auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

    (2) Nach Artikel 33 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bestimmte Aktiva neu oder zu ihrem Wiederbeschaffungswert zu bewerten oder andere Methoden anzuwenden, die den Auswirkungen der Inflation auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten Rechnung tragen.

    (3) Nach Artikel 29 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(5) sind die in die Konsolidierung einzubeziehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 42 und 60 der Richtlinie 78/660/EWG zu bewerten.

    (4) Nach Artikel 1 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(6) sind die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG zu bewerten, soweit in der Richtlinie 86/635/EWG nichts anderes bestimmt ist.

    (5) Versicherungsunternehmen stellen ihre Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse gemäß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen(7) auf. Die Änderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG lassen die Richtlinie 91/674/EWG unberührt; die Kommission kann jedoch nach Anhörung des zuständigen Beratenden Ausschusses entsprechende Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie unterbreiten.

    (6) Die Dynamik der internationalen Finanzmärkte hat dazu geführt, dass weite Kreise nicht nur die klassischen primären Finanzinstrumente wie Aktien und Schuldverschreibungen, sondern auch verschiedene Formen derivativer Finanzinstrumente wie standardisierte und andere Termingeschäfte, Optionen und Swaps verwenden.

    (7) Die international führenden Einrichtungen für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards rücken von der Bewertung dieser Finanzinstrumente zu historischen Kosten ab und befürworten eine Rechnungslegung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ("fair value").

    (8) In der Kommissionsmitteilung "Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung" wurde die Europäische Union aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Kohärenz zwischen den Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich der Rechnungslegung einerseits und den Entwicklungen bei der Festlegung internationaler Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des "International Accounting Standards Committee" (IASC), gewahrt bleibt.

    (9) Um diese Kohärenz zwischen international anerkannten Rechnungslegungsstandards und den Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG zu wahren, müssen diese Richtlinien dahin gehend geändert werden, dass sie die Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zulassen. Dadurch werden europäische Gesellschaften ihre Abschlüsse in Übereinstimmung mit derzeitigen Entwicklungen auf internationaler Ebene aufstellen können.

    (10) Diese Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. Juni 2000 über die Rechnungslegungsstrategie der EU, in der vorgeschlagen wird, dass börsennotierte Gesellschaften ihre konsolidierten Abschlüsse nach den anerkannten "International Accounting Standards" (IAS) aufstellen. Ziel dieser Änderung ist es, die Anwendung des IAS, der den Ausweis und die Bewertung von Finanzinstrumenten behandelt, zu ermöglichen.

    (11) Um die gemeinschaftsweite Vergleichbarkeit der Finanzinformationen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für bestimmte Finanzinstrumente eine am beizulegenden Zeitwert orientierte Rechnungslegung einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften, die den Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG unterliegen, die Anwendung dieses Bewertungsansatzes für den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss oder lediglich für den konsolidierten Abschluss gestatten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften die Anwendung dieses Bewertungsansatzes für den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss oder lediglich für den konsolidierten Abschluss vorschreiben können.

    (12) Mit dem beizulegenden Zeitwert sollten allerdings nur die Posten bewertet werden dürfen, bei denen international weitgehend Einvernehmen darüber besteht, dass dieser Wertansatz angemessen ist. Derzeit besteht Einvernehmen dahin gehend, dass nicht alle Finanzaktiva und -passiva mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten, was z. B. für die meisten Finanzaktiva und -passiva im Bestand der Banken gilt.

    (13) Der Anhang sollte bestimmte Informationen über die mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente der Bilanz enthalten. Der Lagebericht sollte Aufschluss über die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft in Bezug auf die verwendeten Finanzinstrumente geben.

    (14) Derivative Finanzinstrumente können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage einer Gesellschaft haben. Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten und dem ihnen beigelegten Zeitwert werden selbst dann für zweckmäßig gehalten, wenn die betreffende Gesellschaft diesen Wertansatz nicht verwendet. Um den Verwaltungsaufwand für kleine Gesellschaften zu begrenzen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, kleine Gesellschaften von dieser Offenlegungspflicht auszunehmen.

    (15) Die Rechnungslegung in Bezug auf Finanzinstrumente ist ein Bereich, der sich rasch weiterentwickelt und der daher von der Kommission anhand der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Rechnungslegung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwertes überprüft werden muss -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Es wird folgender Abschnitt eingefügt: "ABSCHNITT 7a

    Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

    Artikel 42a

    (1) Abweichend von Artikel 32 und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels gestatten die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften, Finanzinstrumente einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder schreiben dies vor.

    Eine derartige Erlaubnis oder Verpflichtung kann auf konsolidierte Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.

    (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, sie

    a) wurden geschlossen, um den für den Kauf, Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf der Gesellschaft abzusichern, und dienen weiterhin dazu,

    b) waren von Anfang an für diesen Zweck bestimmt und

    c) gelten mit der Lieferung der Ware als abgegolten.

    (3) Absatz 1 gilt nur für Verbindlichkeiten, die

    a) als Teil eines Handelsbestands gehalten werden oder

    b) derivative Finanzinstrumente sind.

    (4) Der Wertansatz gemäß Absatz 1 wird nicht angewandt auf

    a) bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente,

    b) von der Gesellschaft vergebene Darlehen und von ihr begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden und

    c) Anteile an Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Jointventures, von der Gesellschaft ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.

    (5) Abweichend von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Aktiv- oder Passivposten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Aktiv- oder Passivposten mit dem nach diesem System vorgeschriebenen spezifischen Wert angesetzt werden.

    Artikel 42b

    (1) Der beizulegende Zeitwert gemäß Artikel 42a wird nach einer der folgenden Methoden bestimmt:

    a) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt, entspricht er dem Marktwert. Lässt sich der Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instruments aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstruments abgeleitet werden.

    b) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird dieser Wert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.

    (2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Absatz 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, werden gemäß den Artikeln 34 bis 42 bewertet.

    Artikel 42c

    (1) Wird ein Finanzinstrument gemäß Artikel 42b bewertet, so ist ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c) eine Wertänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Die Wertänderung ist allerdings direkt im Eigenkapital in einer Zeitwert-Rücklage zu erfassen, wenn

    a) das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument darstellt und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden muss, oder

    b) sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einer wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, dass eine Wertänderung einer zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlage, die kein derivatives Finanzinstrument ist, in der Zeitwert-Rücklage direkt im Eigenkapital erfasst wird.

    (3) Die Zeitwert-Rücklage ist anzupassen, wenn die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.

    Artikel 42d

    Wurden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind im Anhang folgende Angaben zu machen:

    a) die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nach Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe b) zugrunde gelegt wurden,

    b) für jede Gruppe von Finanzinstrumenten: der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in der Zeitwert-Rücklage erfassten Änderungen,

    c) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente: Umfang und Art der Instrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können und

    d) eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb der Zeitwert-Rücklage im Verlauf des Geschäftsjahres."

    2. Artikel 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) unter Nummer 10 wird die Bezugnahme "der Artikel 31 und 34 bis 42" ersetzt durch "der Artikel 31 und 34 bis 42c",

    b) es wird folgende Nummer angefügt: "14. sofern Finanzinstrumente nicht gemäß Abschnitt 7a mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden,

    a) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:

    i) den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäß Artikel 42b Absatz 1 ermitteln lässt,

    ii) Angaben über Umfang und Art der Instrumente und

    b) für unter Artikel 42a fallende Finanzanlagen, die mit einem Betrag über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe aa) eine Wertberichtigung vorzunehmen:

    i) Buchwert und beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände und

    ii) die Gründe für die Nichtherabsetzung des Buchwerts einschließlich der Anhaltspunkte, die die Gesellschaft zu der Überzeugung veranlassen, dass der Buchwert wieder erreicht wird."

    3. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 11 bezeichneten Gesellschaften einen verkürzten Anhang aufstellen, der die in Artikel 43 Absatz 1 Nummern 5 bis 12 und Nummer 14 Buchstabe a) verlangten Angaben nicht enthält. Jedoch sind im Anhang zusammengefasst für alle betreffenden Posten die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 verlangten Angaben zu machen."

    4. In Artikel 46 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "f) in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist,

    - die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, sowie

    - die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist."

    5. In Artikel 59 Absatz 2 wird unter Buchstabe a) die Bezugnahme "nach den Artikeln 31 bis 42" ersetzt durch "nach Abschnitt 7 oder Abschnitt 7a" und unter Buchstabe b) die Bezugnahme "der Artikel 31 bis 42" ersetzt durch "des Abschnitts 7 oder des Abschnitts 7a".

    6. Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 61a

    Spätestens zum 1. Januar 2007 überprüft die Kommission die Artikel 42a bis 42d, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 10 und 14, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben a) und b) anhand der Erfahrungen bei der Anwendung der Bestimmungen über die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen im Bereich des Rechnungswesens und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der genannten Artikel vor."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die in die Konsolidierung einzubeziehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens werden nach einheitlichen Methoden und in Übereinstimmung mit den Abschnitten 7 und 7a und Artikel 60 der Richtlinie 78/660/EWG bewertet."

    2. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

    a) unter Nummer 10 wird die Bezugnahme "der Artikel 31 und 34 bis 42" ersetzt durch "der Artikel 31 und 34 bis 42c",

    b) es werden die folgenden Nummern angefügt: "14. sofern Finanzinstrumente gemäß Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden:

    a) die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nach Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe b) jener Richtlinie zugrunde gelegt wurden,

    b) für jede Gruppe von Finanzinstrumenten: den beizulegenden Zeitwert selbst, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die gemäß Artikel 42c jener Richtlinie in der Zeitwert-Rücklage erfassten Änderungen,

    c) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente: Umfang und Art der Instrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können, und

    d) eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb der Zeitwert-Rücklage im Verlauf des Geschäftsjahres.

    (15) sofern Finanzinstrumente nicht gemäß Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden:

    a) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:

    i) den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäß Artikel 42b Absatz 1 jener Richtlinie ermitteln lässt,

    ii) Angaben über Umfang und Art der Instrumente und

    b) für unter Artikel 42a jener Richtlinie fallende Finanzanlagen, die mit einem Betrag über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe aa) jener Richtlinie eine Wertberichtigung vorzunehmen:

    i) Buchwert und beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände und

    ii) die Gründe für die Nichtherabsetzung des Buchwerts einschließlich der Anhaltspunkte, die die Gesellschaft zu der Überzeugung veranlassen, dass der Buchwert wieder erreicht wird."

    3. In Artikel 36 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "e) in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Unternehmen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist,

    - die Risikomanagementziele und -methoden der Unternehmen, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, sowie

    - bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken."

    4. Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 50a

    Spätestens zum 1. Januar 2007 überprüft die Kommission Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Nummern 10, 14 und 15 und Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e) anhand der Erfahrungen bei der Anwendung der Bestimmungen über die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen im Bereich des Rechnungswesens und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der genannten Artikel vor."

    Artikel 3

    Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/635/EWG erhält folgende Fassung: "(1) Für die in Artikel 2 genannten Institute gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1, 3, 4 und 5, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42 Satz 1, die Artikel 42a bis 42d, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, die Artikel 48 bis 50, Artikel 50a, Artikel 51 Absatz 1 und die Artikel 56 bis 59, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Artikel 35 Absatz 3, die Artikel 36 und 37 und Artikel 39 Absätze 1 bis 4 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die gemäß Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden."

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    N. Fontaine

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. Picqué

    (1) ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 1.

    (2) ABl. C 268 vom 19.9.2000, S. 1.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2001.

    (4) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65).

    (5) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (6) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

    (7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

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