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Document 32001L0052

Richtlinie 2001/52/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 190 vom 12.7.2001, p. 18–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/52/oj

32001L0052

Richtlinie 2001/52/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 12/07/2001 S. 0018 - 0020


Richtlinie 2001/52/EG der Kommission

vom 3. Juli 2001

zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3), geändert durch die Richtlinie 96/83/EG(4), führt diejenigen Stoffe auf, die als Süßungsmittel in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Die Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/51/EG(6), enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG aufgeführten Süßungsmittel.

(3) Angesichts des technischen Fortschritts ist es erforderlich, die in der Richtlinie 95/31/EG enthaltenen Reinheitskriterien für Mannit (E 421) und Acesulfam-K (E 950) zu ändern.

(4) Dabei sind die Spezifikationen und Analyseverfahren für Süßungsmittel zu berücksichtigen, die im Codex Alimentarius vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegt wurden.

(5) Es ist daher notwendig, die Richtlinie 95/31/EG entsprechend anzupassen.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Richtlinie 95/31/EG werden die Abschnitte E 421 Mannit und E 950 Acesulfam-K durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischedn Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

(4) ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 16.

(5) ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1.

(6) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 41.

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