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Document 32001D1411

    Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    ABl. L 191 vom 13.7.2001, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007D0614

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/1411/oj

    32001D1411

    Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0001 - 0005


    Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 27. Juni 2001

    über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Vertrag sieht die Entwicklung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor und legt die Ziele und Grundsätze dieser Politik fest.

    (2) Durch die Annahme des Beschlusses Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) hat die Gemeinschaft ihr Engagement für die von der Kommission in ihrem Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"(6) gewählten allgemeinen Ansätze und Konzepte bekräftigt.

    (3) Zahlreiche internationale Verpflichtungen der Gemeinschaft, besonders im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die Klimaveränderung, können nur in Zusammenarbeit mit den Kommunen erfuellt werden.

    (4) In der Mitteilung "Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen" vom 28. Oktober 1998 hat sich die Kommission für "die weitere Unterstützung von Aktionen der kommunalen Netze" ausgesprochen und zugesagt, "eine angemessene Rechtsgrundlage für die Finanzierung dieser Tätigkeiten auf mehrjähriger Basis" zu schaffen.

    (5) Das Europäische Parlament hat Entschließungen(7) bezüglich einer Stärkung der Politik der Europäischen Union für die Umwelt in den Städten angenommen.

    (6) Der Ausschuss der Regionen hat eine Stellungnahme zu der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit lokaler Gebietskörperschaften(8) und eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission "Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union"(9) angenommen.

    (7) Im Fünften Umweltaktionsprogramm wird anerkannt, dass alle betroffenen Akteure, einschließlich der Kommission und der Kommunen, im Hinblick auf das Ziel der nachhaltigen Entwicklung und eine gemeinsam zu tragende Verantwortung auf partnerschaftliche Weise konzertierte Maßnahmen treffen sollen.

    (8) Gemäß Kapitel 28 der Agenda 21, deren Protokoll auf dem Weltgipfel von Rio 1992 unterzeichnet wurde, soll sich die Mehrzahl der Kommunalverwaltungen der einzelnen Länder gemeinsam mit ihren Bürgern einem Konsultationsprozess unterziehen und einen Konsens hinsichtlich einer "kommunalen Agenda 21" für die Völkergemeinschaft erzielen.

    (9) Die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung, die Durchführung der Agenda 21 und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfordern die Erarbeitung, die Weiterentwicklung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Kommunen sowie die Sensibilisierung der Kommunen.

    (10) Die Kapazität kommunaler Netze sollte auf europäischer Ebene gestärkt werden. Es sollten bewährte Verfahren im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der lokalen Agenda 21 erarbeitet und ausgetauscht werden und diese Aktivitäten sollten koordiniert werden, damit die Informationen und Stellungnahmen der Kommunen zu den neuen und sich herausbildenden Perspektiven im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung an die Kommission weitergegeben werden.

    (11) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich der europaweite Austausch bewährter Verfahren und die Sensibilisierung der Kommunen durch europäische Netze, nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können und daher besser auf der Ebene der Gemeinschaft verwirklicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach jenem Artikel geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (12) Es sollten vorrangige Maßnahmenbereiche festgelegt werden, in denen eine Unterstützung im Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit erfolgen könnte.

    (13) Es ist notwendig, effiziente Methoden für die Kontrolle und Bewertung festzulegen und eine geeignete Information der potentiellen Empfänger sowie der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

    (14) Die Anwendung des Kooperationsrahmens sollte unter Berücksichtigung der im Laufe der ersten Jahre gewonnenen Erfahrung bewertet werden; das Europäische Parlament und der Rat sollten darüber informiert werden.

    (15) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(10) bildet.

    (16) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Es wird ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, um finanzielle und technische Unterstützung für Netze von Kommunalbehörden, die in mindestens vier Mitgliedstaaten geschaffen werden und gegebenenfalls auch Städte der in Artikel 8 genannten Länder einschließen, zu leisten und so die Ausarbeitung, den Austausch und die Umsetzung vorbildlicher Praktiken in den folgenden Bereichen zu fördern:

    - Anwendung des EU-Umweltrechts auf lokaler Ebene,

    - nachhaltige Stadtentwicklung,

    - Lokale Agenda 21.

    Hauptpartner dieses Rahmens sind die Kommission, Netze von Kommunalbehörden, organisierte städtische Beteiligte mit mehrfachem Interesse, Gemeinschaftsnetze wie Nichtregierungsorganisationen, Universitäten und sonstige Akteure, die auf europäischer Ebene organisiert sind.

    Artikel 2

    (1) Die Arten von Tätigkeiten, die gemäß diesem Rahmen für die Zusammenarbeit von der Gemeinschaft unterstützt werden können, sind im Anhang aufgeführt.

    (2) Die Kommission kann jedes Netz von Kommunalbehörden im Sinne des Artikels 1 oder im Falle der in Teil C des Anhangs genannten Begleitmaßnahmen sonstige Empfänger, die derartige Tätigkeiten entwickeln wollen, unterstützen.

    (3) Die Unterstützung der Gemeinschaft erstreckt sich auf die Tätigkeiten, die im Jahr der Mittelgewährung und/oder in den beiden darauffolgenden Jahren durchgeführt werden.

    (4) Die indikative Aufteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Tätigkeitsarten ist im Anhang angegeben.

    Artikel 3

    Gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 bewertet die Kommission die eingereichten Vorschläge und wählt unter ihnen diejenigen Vorhaben aus, die in den vorrangigen Bereichen gemäß Artikel 4 finanziert werden sollen.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung mit einer Beschreibung der vorrangigen Bereiche, in denen Vorhaben finanziert werden, mit Angabe der Auswahl- und Zuschlagskriterien und der Bewerbungs- und Genehmigungsverfahren.

    (2) Vorschläge für zu finanzierende Vorhaben werden der Kommission vom Netz von Kommunalbehörden im Sinne des Artikels 1 sowie für die in Teil C des Anhangs angegebenen Arten von Tätigkeiten von anderen in Betracht kommenden Empfängern unterbreitet.

    (3) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für in diesen Rahmen für die Zusammenarbeit fallende Vorhaben werden alljährlich bis zum 31. Januar im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben. Nach einer Bewertung dieser Vorschläge entscheidet die Kommission bis zum 31. Mai, welche Vorhaben sie finanzieren wird. Aufgrund des Beschlusses über die zu finanzierenden Vorhaben wird mit den für die Durchführung verantwortlichen Empfängern ein Vertrag über die Rechte und Pflichten der Partner geschlossen.

    (4) Ein Verzeichnis der Empfänger und der durch diesen Rahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Vorhaben mit Angabe der Höhe der finanziellen Unterstützung wird öffentlich bekannt gemacht.

    Artikel 5

    Die Kommission stellt sicher, dass die Tätigkeiten und Vorhaben der Gemeinschaft zur Umsetzung des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit und die sonstigen Programme und Initiativen der Gemeinschaft, insbesondere die URBAN-Initiative nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(12), kohärent sind, einander ergänzen und Synergieeffekte bewirken. Vorhaben, die aus anderen Gemeinschaftsprogrammen und -fonds finanziert werden, können innerhalb des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit nicht gefördert werden.

    Artikel 6

    (1) Dieser Rahmen für die Zusammenarbeit bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Rahmens für die Zusammenarbeit beläuft sich für den Zeitraum von 2001 bis 2004 auf 14 Mio. EUR.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    (2) Eine finanzielle Unterstützung von 350000 EUR oder mehr kann nur gewährt werden, wenn die Bücher des Empfängers bezüglich des vorhergehenden Jahres von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft wurden. Die Bücher bezüglich des Zeitraums, in dem die Fördermittel verwendet werden, müssen ebenfalls von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft werden.

    Eine finanzielle Unterstützung von weniger als 350000 EUR kann nur gewährt werden, wenn die Bücher des Empfängers bezüglich des vorhergehenden Jahres in einer von der Kommission anerkannten Form vorliegen und in dieser Form für den Zeitraum weitergeführt werden, in dem die Fördermittel verwendet werden.

    Artikel 7

    Die Vorhaben tragen zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele bei und werden nach den folgenden allgemeinen Kriterien ausgewählt:

    a) vorteilhaftes Kosten/Nutzen-Verhältnis;

    b) dauerhafter Multiplikatoreffekt auf europäischer Ebene;

    c) effektive ausgewogene Zusammenarbeit der verschiedenen Partner bei der Programmplanung und Durchführung der Tätigkeiten und finanzielle Beteiligung;

    d) Anteil einer finanziellen Beteiligung;

    e) Beitrag zu einem länderübergreifenden Konzept, insbesondere zu einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus mit Nachbarländern;

    f) Beitrag zu einem sektorübergreifenden und integrierten Ansatz und zur nachhaltigen Stadtentwicklung unter Berücksichtigung ihrer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension;

    g) Grad der Einbeziehung aller Partner, einschließlich der Vertreter der Bürgergesellschaft;

    h) Beitrag zur Stärkung und Erneuerung der öffentlichen Leistungen der Daseinsvorsorge.

    Artikel 8

    Dieser Rahmen für die Zusammenarbeit steht Netzen von Kommunalbehörden unter Einschluss von Städten in mittel- und osteuropäischen Ländern, auf Zypern und Malta sowie in anderen Ländern, die Assoziationsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, zur Beteiligung offen.

    Artikel 9

    (1) Um die erfolgreiche Durchführung der von den Empfängern der Gemeinschaftsunterstützung durchgeführten Aktionen zu gewährleisten, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um

    a) sich zu vergewissern, dass die ihr vorgeschlagenen Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

    b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

    c) gegebenenfalls zu Unrecht vereinnahmte Mittel wieder einzufordern.

    (2) Unbeschadet der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des Vertrags ausgeübten Finanzkontrolle sowie der gemäß Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags vorgenommenen Prüfungen sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission berechtigt, die innerhalb dieses Rahmens für die Zusammenarbeit finanzierten Tätigkeiten vor Ort, zum Beispiel durch Stichproben, zu kontrollieren.

    Die Kommission unterrichtet die Empfänger vorab, dass sie eine Überprüfung vor Ort vornehmen wird, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf Betrug oder missbräuchliche Verwendung der Beihilfe.

    (3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung von Mitteln für eine Tätigkeit bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf. Diese Belege können auch in elektronischem Format aufbewahrt werden.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission kann die vertraglich vereinbarte Zahlung der finanziellen Unterstützung für eine Tätigkeit kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt oder wenn an dem Vertrag ohne ihre Zustimmung eine Änderung vorgenommen wurde, die mit den vereinbarten Zielen oder Durchführungsbedingungen nicht in Einklang steht.

    (2) Wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung durch den Stand der Durchführung eines Vertrags gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung zu übermitteln. Fällt die Erklärung des Empfängers nicht zur Zufriedenheit aus, kann die Kommission den verbleibenden Betrag der finanziellen Unterstützung streichen und die zuvor gezahlten Beträge kurzfristig zurückfordern. Die Kommission verpflichtet sich, eine eingehende und zügige Bewertung dieser Erklärung durchzuführen.

    (3) Der Empfänger ist verpflichtet, der Kommission über Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr einen jährlichen Zwischenbericht sowie über jeden Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach dessen Erfuellung einen Finanzbericht vorzulegen. Die Kommission legt Form und Inhalt der Berichte fest. Werden die Berichte nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Empfänger keine weitere Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erhalten. Die Kommission verpflichtet sich, die Berichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bewerten, um unnötige Zahlungsverzögerungen zu vermeiden.

    (4) Alle zu Unrecht gezahlten Beträge sind der Kommission zurückzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission legt Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 12

    Die Kommission bewertet die Durchführung dieses Rahmens für die Zusammenarbeit und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März 2003 einen entsprechenden Bericht vor.

    Artikel 13

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2001.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    N. Fontaine

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Rosengren

    (1) ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 68.

    (2) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 35.

    (3) ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 33.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001.

    (5) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

    (6) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (7) ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 34 und 36, und

    ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 44.

    (8) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 21.

    (9) ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 11.

    (10) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (12) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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