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Document 31996L0098
Council Directive 96/98/EC of 20 December 1996 on marine equipment
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
ABl. L 46 vom 17.2.1997, p. 25–56
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Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/1997 S. 0025 - 0056
RICHTLINIE 96/98/EG DES RATES vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich der Schiffahrt weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ergriffen werden. (2) Schiffahrtsunglücke, insbesondere solche, die zu einem Verlust von Menschenleben sowie zu einer Verschmutzung der Meere und der Küsten der Mitgliedstaaten führen, erfuellen die Gemeinschaft mit ernster Sorge. (3) Die Gefahr von Schiffahrtsunglücken kann durch gemeinsame Normen, die ein hohes Sicherheitsniveau der Ausrüstung an Bord der Schiffe gewährleisten, deutlich verringert werden. Prüfnormen und Prüfmethoden können sich erheblich auf die künftigen Leistungskennwerte der Ausrüstung auswirken. (4) Gemäß den internationalen Übereinkommen sind die Flaggenstaaten verpflichtet sicherzustellen, daß die Ausrüstung eines Schiffes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, sowie entsprechende Zeugnisse auszustellen. Dazu wurden für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung durch die internationalen Normenorganisationen sowie durch die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) Prüfnormen entwickelt. In den innerstaatlichen Normen zur Umsetzung der internationalen Normen wird den Zertifizierungsbehörden ein Ermessensspielraum eingeräumt; zwischen diesen wiederum bestehen Unterschiede in bezug auf ihre Qualifikation und Erfahrung. Dies führt zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus der Produkte, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Prüfnormen von den zuständigen nationalen Behörden bescheinigt wurde, und zu starken Vorbehalten bei den Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Ausrüstung ohne weitere Überprüfung an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt, zuzulassen. (5) Es müssen gemeinsame Regeln festgelegt werden, um Unterschiede bei der Umsetzung der internationalen Normen auszuschalten. Durch solche gemeinsamen Regeln werden dank der auf der Ausrüstung angebrachten Konformitätskennzeichnung unnötige Kosten und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausrüstung vermieden, die Betriebsbedingungen und Wettbewerbsposition der Schiffahrt der Gemeinschaft verbessert sowie technische Handelshemmnisse beseitigt. (6) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (4) die Kommission nachdrücklich aufgefordert, Vorschläge für eine Harmonisierung der Umsetzung der IMO-Normen und der Zulassungsverfahren für Schiffsausrüstung vorzulegen. (7) Eine derartige Harmonisierung ist nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene möglich, da die Mitgliedstaaten mit isolierten Maßnahmen oder im Rahmen von internationalen Organisationen kein entsprechendes Sicherheitsniveau der Ausrüstung gewährleisten können. (8) Das geeignete Rechtsinstrument hierfür ist eine Richtlinie des Rates, da sie einen Rahmen für eine einheitliche und verbindliche Anwendung der internationalen Prüfnormen für Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten bildet. (9) Es ist in erster Linie Ausrüstung zu behandeln, für die die wichtigsten internationalen Übereinkommen die verbindliche Mitführung an Bord und eine Zulassung durch nationale Behörden gemäß den Sicherheitsnormen der internationalen Übereinkommen oder Entschließungen vorschreiben. (10) In verschiedenen Richtlinien wird der freie Verkehr bestimmter Erzeugnisse, die unter anderem als Ausrüstung an Bord verwendet werden können, gewährleistet, ohne daß darin die Ausstellung von Zeugnissen für die Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgesehen wäre. Daher sind die Vorschriften für Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet werden soll, ausschließlich in einer neuen gemeinsamen Regelung niederzulegen. (11) Für Ausrüstung, für die es noch keine derartigen Normen gibt oder die vorhandenen Normen nicht detailliert genug sind, müssen neue Prüfnormen auf internationaler Ebene festgelegt werden. (12) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die benannten Stellen, die die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Prüfnormen bewerten, unabhängig und leistungsfähig sind und ihre Aufgaben fachgerecht erfuellen können. (13) Die Übereinstimmung mit den internationalen Prüfnormen kann am besten durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (5) nachgewiesen werden.(14) Durch diese Richtlinie wird das durch internationale Übereinkommen gewährte Recht einer Verwaltung eines Flaggenstaats, an Bord von Schiffen, für die sie ein Sicherheitszeugnis ausgestellt hat, betriebliche Leistungsprüfungen durchzuführen, in keiner Weise beeinträchtigt, sofern diese Prüfungen nicht das Konformitätsbewertungsverfahren wiederholen. (15) Ausrüstung, die unter diese Richtlinie fällt, muß grundsätzlich eine Kennzeichnung als Nachweis dafür tragen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt sind. (16) In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von Ausrüstung, auf der die Konformitätskennzeichnung angebracht ist, einzuschränken oder zu verbieten. (17) Die Verwendung von Ausrüstung ohne Konformitätskennzeichnung kann gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. (18) Zur Änderung dieser Richtlinie ist ein vereinfachtes Verfahren mit einem Regelungsausschuß erforderlich - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes vor Meeresverschmutzungen durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die in Anhang A aufgeführte Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, für die von den Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen gemäß internationalen Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Ausrüstung innerhalb der Gemeinschaft. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Konformitätsbewertungsverfahren" die in Artikel 10 und Anhang B dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren; b) "Ausrüstung" die in den Anhängen A.1 und A.2 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, mit denen ein Schiff gemäß den internationalen Instrumenten auszustatten ist oder mit denen ein Schiff auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist; c) "Funkausrüstung" Ausrüstung gemäß Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der 1988 in bezug auf das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) geänderten Fassung und UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) gemäß Regel III/6.2.1 des genannten Übereinkommens; d) "internationale Übereinkommen" - das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL66), - das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG), - das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und - das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft sind; e) "internationale Instrumente" die einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie Entschließungen und Zirkulare der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) sowie alle einschlägigen internationalen Prüfnormen; f) "Kennzeichnung" das in Anhang D dargestellte Symbol gemäß Artikel 11; g) "benannte Stelle" eine gemäß Artikel 9 von der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats benannte Einrichtung; h) "ausgestattet" bzw. "Ausstattung" die Tatsache, daß Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist; i) "Sicherheitszeugnisse" Bescheinigungen, die von den Mitgliedstaaten oder in deren Namen gemäß den internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden; j) "Schiff" ein unter die internationalen Übereinkommen fallendes Schiff, mit Ausnahme von Kriegsschiffen; k) "Gemeinschaftsschiff" ein Schiff, für das von den Mitgliedstaaten oder in deren Namen nach Maßgabe internationaler Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden; ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Behörde eines Mitgliedstaats auf Anforderung einer Behörde eines Drittlandes eine Bescheinigung ausstellt; l) "neues Schiff" ein Schiff, dessen Kiel am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. Im Sinne dieser Definition gilt als "entsprechender Bauzustand" der Zustand, bei dem i) die Arbeiten am Bau eines bestimmten Schiffes erkennbar beginnen und ii) die Montage von mindestens 50 t oder einem Prozent der geschätzten Baumasse des Schiffes - je nachdem, welche Masse geringer ist - begonnen hat; m) "vorhandenes Schiff" ein Schiff, das kein neues Schiff ist; n) "Prüfnormen" die vor der Annahme dieser Richtlinie in Kraft getretenen und gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie den einschlägigen Entschließungen und Zirkularen der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen - der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), - der Internationalen Organisation für Normung (ISO), - der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), - des Europäischen Komitees für Normung (CEN), - des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und - des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI), jedoch nur in der in Anhang A genannten Form; o) "Baumusterzulassung" die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach den einschlägigen Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung. Artikel 3 (1) Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung zum Gebrauch an Bord a) eines neuen Gemeinschaftsschiffes, unabhängig davon, ob sich das Schiff zum Zeitpunkt des Baus in der Gemeinschaft befindet; b) eines vorhandenen Gemeinschaftsschiffes, - das zuvor keine solche Ausrüstung an Bord hatte oder - wenn die sich bereits an Bord befindliche Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den internationalen Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt in der Gemeinschaft befindet, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Ausrüstung, mit der ein Schiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits ausgestattet ist. (3) Unbeschadet der Tatsache, daß die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch unter andere Richtlinien zur Gewährleistung des freien Verkehrs, insbesondere unter die Richtlinien 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (6) und 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (7), fallen kann, gilt für sie für diesen Zweck ausschließlich diese Richtlinie. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat oder die Einrichtungen, die im Namen der Mitgliedstaaten tätig werden, stellt bzw. stellen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen sicher, daß die Ausrüstung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes, für das der betreffende Staat die Sicherheitszeugnisse ausgestellt hat, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Artikel 5 (1) In Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, mit der ein Gemeinschaftsschiff zu dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach ausgestattet wird, muß den Anforderungen der in diesem Anhang genannten internationalen Instrumente entsprechen. (2) Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Übereinkommen sowie mit den Entschließungen und Zirkularen der IMO ist ausschließlich anhand der einschlägigen Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 nachzuweisen. Für alle Ausrüstungsteile, für die es sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen gibt, gelten diese wahlweise, und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen. (3) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 hergestellt wurde, darf ferner während zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes verwendet werden, dessen Zeugnisse von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen gemäß den internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden, wenn die Ausrüstung nach den Verfahren der Baumusterzulassung hergestellt wurde, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vor Annahme dieser Richtlinie in Kraft waren. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer in Anhang A.1 aufgeführten Ausrüstung, die die Kennzeichnung trägt oder aus anderen Gründen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt, und die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer solchen Ausrüstung nicht verbieten und die Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen hierfür nicht verweigern. (2) Vor Ausstellung des betreffenden Sicherheitszeugnisses muß von der zuständigen Behörde entsprechend den Vorschriften der internationalen Vollzugsordnung für den Funkdienst eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden. Artikel 7 (1) Die Gemeinschaft beantragt nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der IMO oder gegebenenfalls bei den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung von Normen, einschließlich detaillierter Prüfnormen, für die in Anhang A.2 genannte Ausrüstung. (2) Die Anträge gemäß Absatz 1 werden eingereicht - von seiten des Ratsvorsitzes und der Kommission gegenüber der IMO, - von seiten der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (8) gegenüber den europäischen Normungsorganisationen. Ziel der von der Kommission erteilten Mandate ist die Ausarbeitung internationaler Normen im Wege der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Stellen und den entsprechenden Stellen auf internationaler Ebene. (3) Die Mitgliedstaaten werden ihr Möglichstes tun, damit die internationalen Organisationen einschließlich der IMO rasch mit der Ausarbeitung dieser Normen beginnen. (4) Die Kommission überwacht regelmäßig die Ausarbeitung der Prüfnormen. (5) Falls die internationalen Organisationen einschließlich der IMO die entsprechenden Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, können nach dem Verfahren des Artikels 18 Normen angenommen werden, die sich auf die Arbeit der europäischen Normungsorganisationen stützen. (6) Mit der Annahme oder dem Inkrafttreten der in Absatz 1 oder 5 genannten Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil darf dieses nach dem Verfahren des Artikels 18 von Anhang A.2 in Anhang A.1 übernommen werden; von dem Zeitpunkt dieser Übernahme an ist Artikel 5 anwendbar. Artikel 8 (1) Ein neues Schiff, das ungeachtet seiner Flagge nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in das Register eines Mitgliedstaats aufgenommen werden soll, muß bei seiner Übernahme von dem aufnehmenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, daß der Zustand der Ausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht, daß sie dieser Richtlinie genügt und die Kennzeichnung trägt oder daß sie nach Meinung der Behörde des Mitgliedstaats gleichwertig ist mit der Ausrüstung, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde. (2) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung oder wird sie von dieser Behörde nicht als gleichwertig betrachtet, so muß sie ersetzt werden. (3) Für Ausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft ist, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist; die Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Schiffs mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Benutzung. (4) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 10 genannten Verfahren benannt haben, mit welchen spezifischen Aufgaben diese benannten Stellen betraut wurden und welche Kennummer ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurde. Die Einrichtung legt dem Mitgliedstaat, der ihre Benennung beabsichtigt, vollständige Informationen und den Nachweis über die Erfuellung der Kriterien des Anhangs C vor.(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen die Aufgaben, die die benannten Stellen in ihrem Namen wahrnehmen, mindestens alle zwei Jahre einer Nachprüfung (Audit) durch ihre Behörde oder eine von der Behörde bestellte unabhängige externe Einrichtung. Durch die Nachprüfung wird sichergestellt, daß die benannte Stelle weiterhin die Kriterien des Anhangs C erfuellt. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die benannte Stelle die Kriterien des Anhangs C nicht mehr erfuellt. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 10 (1) Es ist folgendes Konformitätsbewertungsverfahren, das in Anhang B eingehend beschrieben ist, anzuwenden: i) EG-Baumusterprüfung (Modul B); außerdem ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung eine der folgenden Konformitätserklärungen erforderlich, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unter den in Anhang A.1 aufgeführten Prüfungen auswählen kann: a) EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Modul C) oder b) EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Qualitätssicherung Produktion) (Modul D) oder c) EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Qualitätssicherung Produkt) (Modul E) oder d) EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Prüfung der Produkte) (Modul F) oder ii) umfassende Qualitätssicherung (Modul H). (2) Die Konformitätserklärung ist schriftlich vorzulegen und enthält die in Anhang B aufgeführten Angaben. (3) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G). (4) Die Kommission führt eine aktuelle Liste zugelassener Ausrüstung sowie zurückgezogener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich. Artikel 11 (1) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die den einschlägigen internationalen Instrumenten entspricht und nach den Konformitätsbewertungsverfahren hergestellt wurde, muß mit der Kennzeichnung versehen sein, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter angebracht hat. (2) Nach der Kennzeichnung sind die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden benannten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres anzugeben, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die Kennummer ist unter der Verantwortung der benannten Stelle entweder durch die Einrichtung selbst oder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten anzubringen. (3) Die zu verwendende Kennzeichnung ist in Anhang D beschrieben. (4) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung nicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts, auf einem Etikett oder auf einem Beiblatt anzubringen. (5) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbilds der Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie in die Irre zu führen. (6) Die Kennzeichnung ist am Ende der Produktionsphase anzubringen. Artikel 12 (1) Unbeschadet des Artikels 6 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Stichproben an mit der Kennzeichnung versehener Ausrüstung durchgeführt werden, die sich auf seinem Markt befindet, aber noch nicht an Bord eingebaut wurde, um die Konformität mit dieser Richtlinie zu prüfen. Stichproben, die in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B nicht vorgesehen sind, werden auf Kosten der Mitgliedstaaten durchgeführt. (2) Unbeschadet des Artikels 6 ist nach der Anbringung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes eine Bewertung der Ausrüstung, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt, durch die Verwaltung des Flaggenstaats erlaubt, wenn nach internationalen Instrumenten aus Gründen der Sicherheit und/oder zur Verhütung von Verschmutzung betriebliche Leistungsprüfungen an Bord vorgeschrieben sind und wenn sie sich nicht mit den bereits durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren überschneiden. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann vorschreiben, daß der Hersteller der Ausrüstung, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Inspektions-/Prüfberichte vorlegen muß. Artikel 13 (1) Stellt ein Mitgliedstaat durch Überprüfung oder auf andere Art und Weise fest, daß ein in Anhang A.1 genannter Ausrüstungsgegenstand, der sachgemäß eingebaut, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit und/oder Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diesen Ausrüstungsgegenstand aus dem Verkehr zu ziehen oder sein Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes, für das er die Sicherheitszeugnisse ausstellt, mit diesem Ausrüstungsgegenstand zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf a) die Nichteinhaltung des Artikels 5 Absätze 1 und 2, b) eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Prüfnormen oder c) Mängel in den Prüfnormen selbst. (2) Die Kommission hört die Betroffenen so bald wie möglich an. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß - die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; wird die in Absatz 1 genannte Entscheidung Mängeln in den Prüfnormen zugeschrieben, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den in Artikel 18 genannten Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das Verfahren des Artikels 18 ein; - die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. (3) Ist ein den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechender Ausrüstungsgegenstand mit der Kennzeichnung versehen, so werden von dem Mitgliedstaat, der die Aufsicht über denjenigen hat, der die Kennzeichnung angebracht hat, geeignete Maßnahmen getroffen; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. (4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden. Artikel 14 (1) Unbeschadet des Artikels 5 kann bei technischen Neuerungen die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer Ausrüstung zulassen, die nicht den Bestimmungen des Konformitätsbewertungsverfahrens entspricht, wenn sich die Verwaltung des Flaggenstaats in Versuchen oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, daß diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Bestimmungen des Konformitätsbewertungsverfahrens entspricht. Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt. (2) Bei solchen Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat und in anderen Staaten hergestellter Ausrüstung gemacht werden. (3) Der Flaggenmitgliedstaat hat für Ausrüstungsgegenstände im Sinne dieses Artikels eine Bescheinigung auszustellen, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muß und die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Schiffes mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Benutzung enthält. (4) Erlaubt ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer unter diesen Artikel fallenden Ausrüstung, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor. (5) Die von Absatz 1 erfaßte Ausrüstung wird nach dem Verfahren des Artikels 18 dem Anhang A.2 dieser Richtlinie zugefügt. (6) Wird ein Schiff mit Ausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, daß diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht. Artikel 15 (1) Unbeschadet des Artikels 5 darf die Verwaltung eines Flaggenstaats die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer Ausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder nicht unter Artikel 14 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen nur dann erlauben, wenn folgende Bedingungen erfuellt werden: a) Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Ausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muß und die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Gemeinschaftsschiffes mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Auflagen für deren Benutzung enthält; b) die Genehmigung ist auf eine kurze Zeitdauer zu befristen; c) die Ausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muß an Bord des Gemeinschaftsschiffes bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden. (2) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt. Artikel 16 (1) Wenn die Ausrüstung in einem Hafen außerhalb der Gemeinschaft ersetzt werden muß, darf ein Schiff in Ausnahmefällen, die gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats angemessen zu begründen sind und in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, ein Schiff mit einer Ausrüstung mit EG-Baumusterzulassung auszustatten, gemäß dem folgenden Verfahren mit einer anderen Ausrüstung ausgestattet werden: a) Der Ausrüstung ist ein Dokument beigefügt, das von einer einer benannten Stelle entsprechenden anerkannten Einrichtung ausgestellt wurde, wenn zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Einrichtungen geschlossen wurde. b) Können die Bestimmungen gemäß Buchstabe a) nicht erfuellt werden, so darf ein Schiff vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit einer Ausrüstung ausgestattet werden, der ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument beigefügt ist, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der IMO bescheinigt wird. (2) Die Verwaltung des Flaggenstaats ist unverzüglich von der Art und den Merkmalen einer solchen Ausrüstung in Kenntnis zu setzen. (3) Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, daß die unter Absatz 1 fallende Ausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht. (4) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt. Artikel 17 Die Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden, damit - spätere Änderungen internationaler Instrumente in diese Richtlinie übernommen werden; - Anhang A aktualisiert wird, indem weitere Ausrüstungen aufgenommen und Ausrüstungen von Anhang A.2 in Anhang A.1 und umgekehrt übernommen werden; - die Möglichkeit einer Verwendung der Module B + C und des Moduls H für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorgesehen wird; - weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs "Prüfnormen" in Artikel 2 aufgenommen werden. Artikel 18 (1) Die Kommission wird nach dem Verfahren dieses Artikels von dem Ausschuß unterstützt, der mit Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (9), eingesetzt wurde. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf von zwei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 19 Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, damit diese Richtlinie wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden kann. Artikel 20 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten des Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 21 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 22 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. BARRETT (1) ABl. Nr. C 218 vom 23. 8. 1995, S. 9. (2) ABl. Nr. C 101 vom 3. 4. 1996, S. 3. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 1995 (ABl. Nr. C 339 vom 18. 12. 1995, S. 21), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26. 8. 1996, S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996). (4) ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23. (6) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1). (7) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/95/EWG (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 11). (8) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (9) ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19. ANHANG A Anhang A.1: Ausrüstung, für die es bereits genaue Prüfnormen in internationalen Übereinkünften gibt (1) ZUSÄTZLICH ZU DEN GESONDERT AUFGEFÜHRTEN INTERNATIONALEN PRÜFNORMEN GIBT ES IN DEN EINSCHLAEGIGEN REGELUNGEN DER ÜBEREINKOMMEN VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN, DEREN EINHALTUNG BEI DER BAUMUSTERPRÜFUNG (BAUARTZULASSUNG) ÜBERPRÜFT WERDEN MUSS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang A.2: Ausrüstung, für die es noch keine genauen Prüfnormen in internationalen Instrumenten gibt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Erscheint Modul H in Spalte 6, so sind Modul H sowie eine Entwurfsprüfbescheinigung erforderlich. ANHANG B Module für die Konformitätsbewertung EG-BAUMUSTERPRÜFUNG (MODUL B) 1. Eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften der für sie geltenden internationalen Instrumente entspricht. 2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muß folgendes enthalten: -Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, - eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht gleichzeitig bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist, - die technischen Unterlagen laut Nummer 3. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" (1) bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfprogramms benötigt. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, tatsächliche Standardfertigung, Einbau und Funktionsweise des Produkts gemäß der Beschreibung der technischen Unterlagen in der Anlage zu diesem Anhang abdecken. 4. Die benannte Stelle 4.1. prüft die technischen Unterlagen und überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde; 4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente tatsächlich angewandt wurden; 4.3. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. 5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Instrumente, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, nähere Angaben zu der Ausrüstung, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. In den Fällen, in denen Hersteller erneut eine Baumusterprüfung einer Ausrüstung beantragen, für die eine Baumusterprüfbescheinigung verweigert wurde, legen sie der benannten Stelle alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der früheren Prüfberichte, der ausführlichen Begründung der Ablehnung und nähere Angaben zu allen an der Ausrüstung vorgenommenen Änderungen vor. 6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt. 7. Jede benannte Stelle macht den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den übrigen benannten Stellen auf Anforderung einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen. 8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten. 9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. KONFORMITÄT MIT DER BAUART (MODUL C) 1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleistet. 3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (MODUL D) 1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: - alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, - die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, - gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität, - Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen, - Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit), - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., - Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt. 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, - Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: - die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, - die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, - die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4, Nummer 4.3 und Nummer 4.4. 6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit. QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (MODUL E) 1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: - alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, - die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, - die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung. 3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Produkt geprüft. Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der internationalen Instrumente zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität, - nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, - Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird, - Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfuellen und dieses so aufrechtzuerhalten, daß es angemessen und wirksam bleibt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt. 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, - technische Unterlagen, - Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: - die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich, - die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, - die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4, Nummer 4.3 und Nummer 4.4. 6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit. PRÜFUNG DER PRODUKTE (MODUL F) 1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Produkte, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen. 3a. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts 4.1. Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart zu überprüfen. 4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. 4.3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muß die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle auf Verlangen der Verwaltung des Flaggenmitgliedstaats vorlegen können. 5. Statistische Kontrolle 5.1. Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet. 5.2. Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll. 5.3. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Produkt an oder läßt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die benannte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen. 5.4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muß die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle auf Verlangen der Verwaltung des Flaggenmitgliedstaats vorlegen können. EINZELPRÜFUNG (MODUL G) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die für es geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfuellt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die Kennzeichnung an dem Produkt an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 2. Die benannte Stelle untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen. Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an oder läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. 3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen. UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG (MODUL H) 1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: - alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, - die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Produktqualität, - technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfuellt werden, - Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden, - entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, - vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit, - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., - Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die EG-Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt. 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, - die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw., - die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus. 5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit: - die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, - die Änderungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, - die Entscheidung und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie Nummern 4.3 und 4.4. 6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit. 7. Entwurfsprüfung 7.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs. 7.2. Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Produkts ersichtlich sein; der Antrag muß eine Bewertung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen internationaler Instrumente ermöglichen. Er muß folgendes umfassen: - die zugrunde gelegten technischen Entwurfsspezifikationen einschließlich der Normen, - die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung, insbesondere dann, wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden. 7.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die einschlägigen Vorschriften der internationalen Instrumente erfuellt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung der zugelassenen Konstruktion erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Produkts. 7.4. Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der internationalen Instrumente oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung erstellt. 7.5. Die benannten Stellen übermitteln den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung einschlägige Angaben über - die ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen, - die zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen. Anlage zu Anhang B Vom Hersteller für die benannte Stelle bereitzustellende technische Unterlagen Die Bestimmungen dieser Anlage finden auf alle Module in Anhang B Anwendung. Die technischen Unterlagen im Sinne des Anhangs B müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entspricht. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, enthalten die Unterlagen - eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps, - Entwürfe, Angaben zur Fertigungsqualität, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind, - die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, unvoreingenommen durchgeführten Prüfungen usw., - objektive Prüfberichte, - Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen. Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen - Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden, - Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts, - andere Dokumente, die für die benannte Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern. (1) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen. ANHANG C Bei der Benennung der Stellen durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien 1. Benannte Stellen müssen die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfuellen. 2. Eine benannte Stelle muß unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden. 3. Eine benannte Stelle muß im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sein. 4. Erteilt eine benannte Stelle für einen Mitgliedstaat Bauartzulassungen, so hat der Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die benannte Stelle aufgrund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage ist, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten. 5. Eine benannte Stelle muß Fachkenntnisse im Bereich Schiffahrt vorweisen können. Eine benannte Stelle ist berechtigt, Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen durchzuführen. Eine benannte Stelle ist berechtigt, Konformitätsbewertungsverfahren in jedem Mitgliedstaat oder jedem Staat außerhalb der Gemeinschaft mit den an ihrem Standort zur Verfügung stehenden Mitteln oder mit dem Personal einer Zweigstelle im Ausland durchzuführen. Führt eine Zweigstelle einer benannten Stelle Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Konformitätsbewertungsverfahren durch die und im Namen der benannten Stelle und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen. Jedoch kann eine Zweigstelle einer benannten Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, Unterlagen über Konformitätsbewertungsverfahren ausstellen, wenn sie von diesem Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt wurde. ANHANG D Konformitätskennzeichnung Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol: >VERWEIS AUF EINEN FILM> Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.