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Document 31993L0060

Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie zur Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf frischen Rindersamen

ABl. L 186 vom 28.7.1993, p. 28–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/60/oj

31993L0060

Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie zur Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf frischen Rindersamen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 28/07/1993 S. 0028 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0071


RICHTLINIE 93/60/EWG DES RATES vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie zur Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf frischen Rindersamen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 88/407/EWG(4) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt.

Artikel 4

der genannten Richtlinie beinhaltet vorläufige Maßnahmen für den Handel mit Samen von männlichen Rindern, die serologisch positiv gegen den Erreger der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes (IBR) reagiert haben. Diese Anforderungen sollten auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überarbeitet werden. In diesem nunmehr vorliegenden Bericht wird gefordert, männliche Rinder, die serologisch positiv reagiert haben, und männliche Rinder, deren Status vor der Impfung in der Besamungsstation unbekannt ist, bis 1998 stufenweise als Samenspender auszusondern, sowie Impfungen in den Stationen künftig zuzulassen. Der genannte Artikel 4 ist daher entsprechend zu ändern.

Seit August 1991 werden in der Gemeinschaft keine routinemässigen Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche mehr vorgenommen. Die Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG sind daher entsprechend dieser Entwicklung zu ändern. Aus diesem Grunde kann der Handel mit frischem Rindersamen künftig ebenfalls im Rahmen harmonisierter Bestimmungen stattfinden.

Es ist angebracht, die genannte Richtlinie in weiteren Punkten zu ändern, um bestimmte Probleme zu klären und dem technischen Fortschritt, insbesondere bei der Behandlung von männlichen Rindern gegen Leptospirose, Rechnung zu tragen sowie die Bestimmungen über Brucellose, Tuberkulose und Leukose mit denjenigen der Richtlinie 64/432/EWG(5) in Einklang zu bringen.

Für Änderungen der Anhänge sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Titel und in Artikel 1 wird das Wort "gefrorenem" gestrichen.

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Absatzes 2 lassen die Mitgliedstaaten Samen von männlichen Rindern zu, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes oder einen positiven Befund nach einer gemäß dieser Richtlinie erfolgten Impfung zeigen.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1998 Samen von männlichen Rindern zulassen, die einen positiven Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes zeigen und nicht gemäß dieser Richtlinie geimpft worden sind.

In diesem Fall muß jede Samensendung einem Inokulationstest am lebenden Tier und/oder einem Virusnachweistest unterworfen werden.

Dieses Erfordernis gilt nicht für den Samen von Tieren, die vor der ersten Routineimpfung in der Besamungsstation einen negativen Befund bei den in Unter absatz 1 bezeichneten Tests gezeigt haben. Bei Samen von Tieren, die im Anschluß an das Auftreten eines IBR-Herdes einer Sofortimpfung unterzogen wurden, ist jedoch ein Virusnachweistest durchzuführen.

Diese Tests können aufgrund bilateraler Vereinbarung entweder im Entnahmeland oder im Bestimmungsland durchgeführt werden.

In diesem Fall müssen mindestens 10 % des Samens jeder Entnahme (mindestens jedoch fünf Portionen) einem Test unterzogen werden.

Die Protokolle für die Tests gemäß diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt."

3. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung von Samen von männlichen Rindern, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden, nicht verweigern. Stammt der Samen jedoch von einem männlichen Rind, das in der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist, so sind 5 % jeder für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Entnahme (mindestens aber fünf Portionen) in einem Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaates oder in einem von diesem bezeichneten Laboratorium einem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche zu unterziehen, bei dem sich ein negativer Befund ergeben muß."

4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (*) gelten insbesondere für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und die Folge- und Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13)."

5. Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen.

6. In Anhang A Kapitel II Buchstabe f) Ziffer i) wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"darüber hinaus dürfen in zugelassenen Stationen gefrorene Embryonen gelagert werden, sofern

- diese Lagerung der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterliegt,

- die Embryonen den Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern oder ihrer Einfuhr aus Drittländern (*) genügen,

- die Embryonen in den zugelassenen Samenlagerungseinheiten in gesonderten Lagergefässen aufbewahrt werden.

(*) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29)."

7. Anhang A Kapitel II Buchstabe f) Ziffer vii) erhält folgende Fassung:

"vii) jede Einzeldosis Samen deutlich so gekennzeichnet wird, daß Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie der Name der Besamungsstation und der serologische Status des Spendertieres in bezug auf die infektiöse Rhinotracheitis und den infektiösen Bläschenausschlag des Rindes gegebenenfalls über einen Code leicht zu entnehmen sind; die Kennzeichen und das Modell dieser Markierung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt."

8. Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) vor ihrer Aufnahme in die unter Buchstabe a) beschriebenen Räumlichkeiten Beständen angehört haben, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei sind. Die Tiere dürfen sich vorher nicht in einem oder mehreren Beständen mit geringerem Gesundheitsstatus aufgehalten haben."

9. Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"aus einem Viehbestand stammen, der frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Definition in der Richtlinie 64/432/EWG ist, oder von Muttertieren abstammen, die nach dem Absetzen einem Agargel-Immundiffusionstest gemäß Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG mit negativem Befund unterzogen worden sind. Bei Tieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, gilt die Empfängerkuh als Muttertier."

10. Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) einem Serumagglutinationstest nach dem Verfahren der Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten (IE) je Milliliter liegen muß oder einer Komplementbindungsreaktion, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Milliliter (20 ICFT-Einheiten) liegen muß;"

11. Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

"i) einem Serumagglutinationstest nach dem Verfahren der Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten (IE) je Milliliter liegen muß oder einer Komplementbindungsreaktion, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Milliliter (20 ICFT-Einheiten) liegen muß;"

12. In Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) letzter Satz werden die Worte "und müssen einer Behandlung gegen Leptospirose durch zwei Injektionen von Streptomyzin im Abstand von 14 Tagen (25 mg je kg Lebendgewicht) unterzogen worden sein;" gestrichen.

13. In Anhang B Kapitel I wird folgende Nummer hinzugefügt:

"6 Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 1995 in den zugelassenen Besamungsstationen Rinder aus brucellosefreien Beständen zulassen. In diesem Fall müssen die Tiere während des vorgenannten Zeitraums einer Komplementbindungsreaktion im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d) Ziffer ii) und Buchstabe e) Ziffer i) unterzogen werden, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Milliliter (20 ICFT-Einheiten) liegen muß."

14. Anhang B Kapitel II Nummer 1 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) einem gemäß dem Verfahren der Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführten Serumagglutinationstest auf Brucellose, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten je Millimeter liegt oder einer Komplementbindungsreaktion, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Millimeter (20 ICFT-Einheiten) liegen muß;"

15. Anhang B Kapitel II Nummer 1 Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

"iii) einem gemäß dem Verfahren der Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführten Test auf enzootische Rinderleukose mit negativem Befund;".

16. In Anhang B Kapitel II Nummer 1 Ziffer iv) werden die Worte "Bis zum 31. Dezember 1992 gilt jedoch folgendes:" ersetzt durch die Worte: "Es gilt jedoch folgendes:".

17. Anhang B Kapitel II Nummer 3 Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"Jedoch brauchen die Bestimmungen nicht auf männliche Rinder mit positivem serologischen Befund angewandt zu werden, die vor ihrer gemäß dieser Richtlinie in der Besamungsstation vorgenommenen ersten Impfung bei einem Serumneutralisationstest oder ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes einen negativen Befund gezeigt haben.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten männlichen Rinder mit serologisch positivem Befund, deren Samen gemäß den Bestimmungen betreffend den Handel mit Samen solcher Rinder zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden kann, sind zu isolieren."

18. Anhang C Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) i) in der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Entnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden oder

ii) in der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden; in diesem Fall sind 5% (mindestens aber fünf Portionen) jeder Entnahme einem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche mit negativem Befund zu unterziehen,".

19. Anhang C Nummer 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) im Falle der Entnahme von frischem Samen mindestens dreissig Tage unmittelbar vor der Entnahme ununterbrochen auf einer zugelassenen Besamungsstation gehalten worden sind;".

20. In Anhang C Nummer 1 erhalten die Buchstaben f) und g) folgende Fassung:

"f) in Besamungsstationen gehalten werden, in denen mindestens in den drei Monaten vor der Entnahme und bis dreissig Tage nach der Entnahme oder - wenn es sich um frischen Samen handelt - bis zum Versandtag keine Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist und die in einer Zone mit einem Radius von 10 km liegen, in der seit mindestens dreissig Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

g) in Besamungsstationen gehalten worden sind, in denen in den dreissig Tagen vor der Entnahme bis dreissig Tage nach der Entnahme oder - wenn es sich um frischen Samen handelt - bis zum Versandtag keine gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtige Rinderkrankheit aufgetreten ist."

21. Anhang C Nummer 3 Ziffer i) erhält folgende Fassung:

"i) vor dem Versand mindestens 30 Tage lang unter zugelassenen Bedingungen gelagert. Diese Anforderung gilt nicht für frischen Samen;".

22. In Anhang D Abschnitt IV Nummer 4 Ziffer iii) wird das Wort "Sendung" durch das Wort "Entnahme" ersetzt.

23. Anhang D Abschnitt IV Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde männlichen Rindern entnommen,

i) die in den zwölf Monaten vor der Entnahme (6) nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden oder

ii) die in den zwölf Monaten vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden; in diesem Fall sind 5 % jeder für den Handel bestimmten Entnahme (mindestens aber fünf Portionen) einem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche im Laboratorium .... (7) mit negativem Befund unterzogen worden."

24. In Anhang D Abschnitt IV wird folgende Nummer angefügt:

"6. Der Samen wurde vor dem Versand mindestens 30 Tage unter zugelassenen Bedingungen gelagert(8) ."

25. In Anhang D Fußnote 2 werden die Worte "Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2" durch die Worte "Artikel 4" ersetzt.

26. In Anhang D wird folgende Fußnote angefügt:

"(9) Kann für frischen Samen entfallen."

Artikel 2

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über diese Richtlinie unter Berücksichti gung der gewonnenen Erkenntnisse und der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung insbesondere im Bereich der Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten; dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt. Der Rat befindet bis zum 30. Juni 1998 mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn diese Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bericht erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident S. BERGSTEIN

(1) ABl. Nr. C 324 vom 10. 12. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 153.

(3) ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29).

(5) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/102/EWG (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32).

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