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Document 31991R2084
Commission Regulation (EEC) No 2084/91 of 12 July 1991 concerning the classification of certain goods in the combined nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 der Kommission vom 12. Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 der Kommission vom 12. Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 193 vom 17.7.1991, p. 16–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 der Kommission vom 12. Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0029
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2084/91 DER KOMMISSION vom 12 . Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658 /87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2080/91 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 12 . Juli 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S. 1 . ( 2 ) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts . ANHANG Warenbeschreibung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Zubereitung aus etwa 50 GHT Cholinchlorid, etwa 35 GHT kolloidalem Siliciumdioxid und etwa 15 GHT Wasser, zur Verwendung in der Tiernernährung ( Vormischung ) 2309 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 99 . 2 . Tricobalttetraoxid, mit einer Reinheit von etwa 96 GHT oder mehr, gewonnen aus Cobalthydroxid 2822 00 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 28 sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 2822 00 00 . 3 . Erzeugnis, bestehend aus Cholsäure ( mit einer Reinheit von mehr als 95 GHT ) und Fettsäuren sowie anorganischen Salzen, die aus dem Herstellungsverfahren stammen 2918 19 30 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2918, 2918 19 und 2918 19 30 . 4 . Rindergalle, gereinigt und getrocknet ( " Rindergallenextrakt "), gewonnen durch Reinigung der fluessigen Galle mit Ethanol und Tierkohle ( Desodorieren und Entfärben ) und Eindampfen zur Trocknung 3001 20 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3001, 3001 20 und 3001 20 90 . Dieses Erzeugnis wird zu therapeutischen Zwecken verwendet Da die betreffenden Erzeugnisse eine für Erzeugnisse des KN-Codes 0510 nicht zugelassene Behandlung erfahren haben und ( unmittelbar ) für therapeutische Zwecke verwendet werden, sind sie in den KN-Code 3001 einzureihen ( siehe Erläuterungen zu Position 30.01 des Harmonisierten Systems, Buchstabe B ). 5 . Zwischenerzeugnis der Gewinnung von Cholsäure aus Rindergalle, im wesentlichen aus einem Gemisch von Cholsäure und Desoxycholsäure ( etwa 80 GHT ), Fettsäuren und anorganischen Salzen bestehend 3823 90 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3823, 3823 90 und 3823 90 91 . 6 . Mischung von Estern aus Adipinsäure mit Alkoholen, die vorwiegend 12 und 13 Kohlenstoffatome aufweisen, hauptsächlich bei der Herstellung von synthetischen Schmiermitteln verwendet 3823 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3823, 3823 90 und 3823 90 98 .