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Document 31990L0604

    Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüßen in Ecu

    ABl. L 317 vom 16.11.1990, p. 57–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2013; Aufgehoben durch 32013L0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/604/oj

    31990L0604

    Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüßen in Ecu

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 16/11/1990 S. 0057 - 0059
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0105
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0105


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 8. November 1990

    zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu

    (90/604/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie über die Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist das Ziel der Richtlinie 78/660/EWG (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

    Nach der Entschließung des Rates vom 3. November 1986 zum Aktionsprogramm für die kleinen und mittleren Unternehmen (5) und der Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (6) sind die administrativen Anforderungen, die an die kleinen und mittleren Unternehmen gestellt werden, soweit wie möglich zu vereinfachen, insbesondere ist die Richtlinie 78/660/EWG im Sinne einer weiteren substantiellen Erleichterung zu prüfen.

    Aufgrund des Artikels 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG sollte eine zweite Überprüfung der bei der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen zugrunde gelegten Grössenmerkmale vorgenommen werden.

    Die Anzahl der Ausnahmeregelungen im Bereich der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 78/660/EWG zugunsten der kleinen Gesellschaften vorsehen können, sollte erweitert werden.

    Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gesellschaften zu gestatten, im Anhang des Jahresabschlusses bestimmte Angaben über Bezuege, die den Mitgliedern des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft gewährt werden, nicht zu machen, wenn sich anhand dieser Angaben der Status eines bestimmten Mitglieds dieser Organe feststellen lässt.

    Ferner sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Verpflichtungen der kleinen Gesellschaften hinsichtlich der Aufstellung und Offenlegung des Anhangs zu erleichtern. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Gesellschaften von der Verpflichtung zu befreien, im Anhang bestimmte Angaben zu machen, die bei kleineren Gesellschaften als weniger wichtig angesehen werden können. Aus der gleichen Erwägung sollten die Mitgliedstaaten derartige Gesellschaften von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts befreien können, sofern die Angaben über den Erwerb eigener Aktien nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG (7) in den Anhang aufgenommen werden.

    Es ist wichtig, die europäische Währungsintegration auch dadurch zu fördern, daß den Gesellschaften zumindest gestattet wird, ihre Abschlüsse in Ecu offenzulegen; hierbei handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Kannbestimmung, die nichts an der Situation der Gesellschaften ändert, die ihre Abschlüsse bereits jetzt in Ecu aufstellen und offenlegen können; in dieser Hinsicht gilt es, die Richtlinie 78/660/EWG sowie die Richtlinie 83/349/EWG (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, dadurch zu ergänzen, daß die Gesellschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichtet werden, den Umrechnungskurs im Anhang anzugeben -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 11 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe »Bilanzsumme: 1 550 000 ECU" durch »Bilanzsumme: 2 000 000 ECU" ersetzt.

    2. Unter dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe »Nettoumsatzerlöse: 3 200 000 ECU" durch »Nettoumsatzerlöse: 4 000 000 ECU" ersetzt.

    3. Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    »Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 nicht für die verkürzte Bilanz gilt."

    Diese Änderung der Ecu-Beträge stellt die zweite fünfjährliche Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG dar.

    Artikel 2

    Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe »Bilanzsumme: 6 200 000 ECU" durch »Bilanzsumme: 8 000 000 ECU" ersetzt.

    2. Unter dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe »Nettoumsatzerlöse: 12 800 000 ECU" durch »Nettoumsatzerlöse: 16 000 000 ECU" ersetzt.

    Diese Änderung der Ecu-Beträge stellt die zweite fünfjährliche Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG dar.

    Artikel 3

    Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG erhält folgende Fassung:

    »(1) Als Ecu im Sinne dieser Richtlinie gilt die Rechnungseinheit, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (*), in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 2626/84 (**) und (EWG) Nr. 1971/89 (***), festgelegt worden ist.

    Der Gegenwert in Landeswährung ist derjenige, welcher am 8. November gilt.

    (*) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.

    (**) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1.

    (***) ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S. 1."

    Artikel 4

    An Artikel 43 der Richtlinie 78/660/EWG wird der folgende Absatz angefügt:

    »(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Absatz 1 Nummer 12 vorgesehenen Angaben nicht gemacht werden, wenn sich anhand dieser Angaben der Status eines bestimmten Mitglieds dieser Organe feststellen lässt."

    Artikel 5

    Artikel 44 der Richtlinie 78/660/EWG erhält folgende Fassung:

    »Artikel 44

    (1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß die in Artikel 11 bezeichneten Gesellschaften einen verkürzten Anhang aufstellen, der die in Artikel 43 Absatz 1 Nummern 5 bis 12 verlangten Angaben nicht enthält. Jedoch sind im Anhang zusammengefasst für alle betreffenden Posten die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 verlangten Angaben zu machen.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften darüber hinaus von der Verpflichtung befreien, die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4, den Artikeln 18 und 21 und Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 verlangten Angaben zu machen.

    (3) Artikel 12 ist anzuwenden."

    Artikel 6

    In Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG wird der folgende Absatz angefügt:

    »(3) Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß die in Artikel 11 bezeichneten Gesellschaften nicht zur Aufstellung eines Lageberichtes verpflichtet sind, sofern sie die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG verlangten Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien im Anhang machen."

    Artikel 7

    Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG erhält folgende Fassung:

    »b) einen gemäß Artikel 44 gekürzten Anhang".

    Artikel 8

    In die Richtlinie 78/660/EWG wird der folgende Artikel eingefügt:

    »Artikel 50a

    Die Jahresabschlüsse können neben der Währung, in der sie aufgestellt wurden, auch in Ecu offengelegt werden. Dabei ist der am Bilanzstichtag gültige Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben."

    Artikel 9

    In die Richtlinie 83/349/EWG wird der folgende Artikel eingefügt:

    »Artikel 38a

    Der konsolidierte Abschluß kann neben der Währung, in der er aufgestellt wurde, auch in Ecu offengelegt werden. Dabei ist der am Stichtag der konsolidierten Bilanz gültige Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben."

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in dieser Richtlinie bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Abschlüsse des am 1. Januar 1995 oder im Laufe des Jahres 1995 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. November 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. ROMITA

    (1) ABl. Nr. C 287 vom 11. 11. 1986, S. 5, und

    ABl. Nr. C 318 vom 20. 12. 1989, S. 12.

    (2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 257, und Beschluß vom 24. Oktober 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 139 vom 5. 6. 1989, S. 42.

    (4) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.

    (5) ABl. Nr. C 287 vom 14. 11. 1986, S. 1.

    (6) ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6.

    (7) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

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