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Document 31988L0357

    Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG

    ABl. L 172 vom 4.7.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32009L0138 und Siehe 32012L0023 und 32013L0058

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/357/oj

    31988L0357

    Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG

    Amtsblatt Nr. L 172 vom 04/07/1988 S. 0001 - 0014
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0175
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0175


    ZWEITE RICHTLINIE DES RATES vom 22 . Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung ( mit Ausnahme der Lebensversicherung ) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG ( 88/357/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Es ist notwendig, den Binnenmarkt im Versicherungswesen zu entwickeln; um dieses Ziel zu erreichen, soll es den Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft erleichtert werden, ihre Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten zu erbringen; dadurch wird es den Versicherungsnehmern ermöglicht, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherern, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind .

    Nach dem Vertrag ist seit dem Ende der Übergangszeit im Dienstleistungsverkehr eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder nicht, unzulässig. In den Genuß der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht nur der Hauptsitz des Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen desselben .

    Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung der Niederlassung des Versicherers einerseits und andererseits des Ortes, in dem das Risiko belegen ist, zu definieren . Deshalb muß auch die Belegenheit eines Risikos definiert werden . Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeuebte Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeuebten Tätigkeit abzugrenzen .

    Es ist eine Ergänzung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung ( mit Ausnahme der Lebensversicherung ) ( 4 ), nachstehend "Erste Richtlinie" genannt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/344/EWG ( 5 ), vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf eine Präzisierung der Aufsichtsbefugnisse und -mittel der Überwachungsbehörden . Ferner sind besondere Bestimmungen über den Zugang zu der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfolgenden Tätigkeit sowie deren Ausübung und Überwachung vorzusehen .

    Den Versicherungsnehmern, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art des zu deckenden Risikos keinen besonderen Schutz in dem Staat benötigen, in dem das Risiko belegen ist, ist die uneingeschränkte Freiheit bei der Wahl auf einem möglichst breiten Versicherungsmarkt einzuräumen. Andererseits ist den anderen Versicherungsnehmern ein angemessener Schutz zu gewährleisten .

    Zum Schutz der Versicherungsnehmer und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist eine Koordinierung der in der Ersten Richtlinie vorgesehenen Kongrünzregeln gerechtfertigt .

    Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts bleiben unterschiedlich . Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als desjenigen Staates, in dem das Risiko belegen ist, kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden .

    In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind die Pflichtversicherungen aufzunehmen, wobei jedoch zu verlangen ist, daß der Vertrag über eine solche Versicherung den besonderen Vorschriften über diese Versicherung entspricht, die in dem Mitgliedstaat gelten, der die Versicherungspflicht vorschreibt .

    Die Bestimmungen der Ersten Richtlinie über die Bestandsübertragung sind zu verschärfen und durch Bestimmungen zu ergänzen, die speziell auf den Fall abzielen, daß der Bestand von im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Verträgen einem anderen Unternehmen übertragen wird .

    Aus dem Anwendungsbereich der besonderen Bestimmungen für den freien Dienstleistungsverkehr sind bestimmte Risiken auszuklammern, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit und ihren sozialen Auswirkungen die Anwendung dieser Bestimmungen in Anbetracht der von den Behörden der Mitgliedstaaten erlassenen besonderen Regeln derzeit nicht angemessen wäre . Diese Ausklammerungen sind daher nach einem bestimmten Anwendungszeitraum dieser Richtlinie zu überprüfen .

    Beim derzeitigen Stand der Koordinierung ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz der Versicherungsnehmer die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr und der Tätigkeit im Wege einer Niederlassung zu beschränken . Eine solche Einschränkung kann in Fällen, in denen die Versicherungsnehmer einen solchen Schutz nicht brauchen, nicht vorgesehen werden .

    Der Zugang zur Ausübung der freien Dienstleistung muß Verfahren unterliegen, die sicherstellen, daß das Versicherungsunternehmen die Vorschriften sowohl hinsichtlich der Finanzgarantien als auch der Versicherungsbedingungen einhält . Diese Verfahren können vereinfacht werden, soweit die im Dienstleistungsbereich ausgeuebte Tätigkeit Versicherungsnehmer betrifft, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art des zu deckenden Risikos keinen besonderen Schutz in dem Staat brauchen, in dem das Risiko belegen ist .

    Für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs ist eine besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission vorzusehen . Ferner ist eine Regelung für Sanktionen vorzusehen, die dann anzuwenden ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht einhält .

    Bis zu einer weitergehenden Koordinierung sind die technischen Rückstellungen den Regeln und der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, zu unterstellen, wenn die Dienstleistungstätigkeit Risiken betrifft, bei denen der Bestimmungsstaat der Dienstleistung den Versicherungsnehmern einen besonderen Schutz gewähren will . Die technischen Rückstellungen dagegen unterliegen weiterhin den Regeln und der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem der Versicherer niedergelassen ist, wenn für den Schutz des Versicherungsnehmers kein Grund besteht .

    In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Versicherungssteuer, während die meisten Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Ausgleichsorgane erheben . In den Mitgliedstaaten mit Versicherungssteuern und Abgaben bestehen jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich deren Voraussetzungen und auch hinsichtlich der Steuer - bzw . Abgabensätze . Es ist zu vermeiden, daß diese Unterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Versicherungsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten führen . Vorbehaltlich einer weitergehenden Harmonisierung kann dem dadurch abgeholfen werden, daß man auf das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, abstellt . Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden soll.

    Es ist zu vermeiden, daß infolge einer nicht ausreichenden Koordinierung aufgrund der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30 . Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene ( 6 ) in den einzelnen Mitgliedstaaten drei verschiedene Regelungen bestehen . Deshalb sind die Risiken, die im Wege der gemeinschaftlichen Mitversicherung gedeckt werden können, nach den Kriterien festzulegen, die die "Großrisiken" nach der vorliegenden Richtlinie definieren .

    Im Sinne des Artikels 8 c des Vertrages ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen . Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung der besonderen Bestimmungen dieser Richtlinie für den freien Dienstleistungsverkehr ermöglicht - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    TITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand dieser Richtlinie ist :

    a ) die Ergänzung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG;

    b ) die Festlegung von Sonderbestimmungen betreffend den freien Dienstleistungsverkehr für die Unternehmen und die Versicherungszweige, die Gegenstand der genannten Richtlinie sind .

    Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a ) Erste Richtlinie :

    die Richtlinie 73/239/EWG,

    b ) Unternehmen :

    - für die Anwendung der Titel I und II :

    jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 oder nach Artikel 23 der Ersten Richtlinie erhalten hat;

    - für die Anwendung der Titel III und V :

    jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 der genannten Richtlinie erhalten hat;

    c ) Niederlassung :

    der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3;

    d ) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist :

    - bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, der Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände belegen sind,

    - bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art der Zulassungsmitgliedstaat,

    - bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise - und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat,

    - in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;

    e ) Mitgliedstaat der Niederlassung :

    der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, welches das Risiko deckt;

    f ) Mitgliedstaat der Dienstleistung :

    der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, das von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gedeckt wird .

    Artikel 3 Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der Ersten Richtlinie sowie der vorliegenden Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln .

    Artikel 4 Im Sinne dieser Richtlinie und der Ersten Richtlinie umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen .

    TITEL II Ergänzende Bestimmungen zur Ersten Richtlinie Artikel 5 Artikel 5 der Ersten Richtlinie wird wie folgt ergänzt :

    "d ) Großrisiken :

    iii ) Die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken,

    iii ) die unter den Zweigen 14 und 15 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht,

    iii ) die unter den Zweigen 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet :

    1 . Stufe : bis zum 31 . Dezember 1992 :

    - Bilanzsumme : 12,4 Millionen ECU - Nettoumsatz : 24 Millionen ECU - durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres : 500 .

    2 . Stufe : ab 1 . Januar 1993 :

    - Bilanzsumme : 6,2 Millionen ECU - Nettoumsatz : 12,8 Millionen ECU - durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres : 250 .

    Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluß nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG ( 7 ) erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluß angewandt .

    Jeder Mitgliedstaat kann zu der unter Ziffer iii ) genannten Kategorie Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, "Joint ventures" oder vorübergehenden Gruppierungen versichert werden .

    Artikel 6 Bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 und von Artikel 24 der Ersten Richtlinie beachten die Mitgliedstaaten die Kongrünzregeln des Anhangs 1 der vorliegenden Richtlinie .

    Artikel 7 ( 1 ) Das Recht, das auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge über in den Mitgliedstaaten belegene Risiken anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt :

    a ) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht das Recht dieses Mitgliedstaats . Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen .

    b ) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, so können die Parteien des Versicherungsvertrags wählen, ob das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll .

    c ) Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen und gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten belegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Mitgliedstaaten und des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat .

    d) Räumen ungeachtet der Buchstaben b ) und c ) die unter diesen Buchstaben genannten Mitgliedstaaten jedoch eine grössere Freiheit bei der Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien davon Gebrauch machen .

    e ) Unbeschadet der Buchstaben a ), b ) und c ) können die Parteien, wenn die durch den Vertrag gedeckten Risiken sich auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Artikel 2 Buchstabe d ) definierten Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, stets das Recht des ersteren Staates wählen .

    f ) In bezug auf die in Artikel 5 Buchstabe d ) Ziffer i ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken können die Vertragsparteien jedes beliebige Recht wählen .

    g ) Sind alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Mitgliedstaat belegen, so darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buchstaben a ) oder f ) genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Staates, d . h . die Bestimmungen, von denen nach dem Recht dieses Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann, nicht berühren .

    h ) Die in den vorstehenden Buchstaben genannte Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben . Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so findet auf den Vertrag das Recht desjenigen nach den vorstehenden Buchstaben in Betracht kommenden Staates Anwendung, zu dem er in der engsten Beziehung steht . Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den vorstehenden Buchstaben in Betracht kommenden Staate in engerer Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein . Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem das Risiko belegen ist .

    i ) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dieser Richtlinie jede Gebietseinheit als Staat anzusehen .

    Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten in bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzen, ist nicht verpflichtet, diese Richtlinie auf Streitfälle zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden .

    ( 2 ) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln .

    Sieht das Recht eines Mitgliedstaats dies vor, so können die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, bzw . eines Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, angewandt werden, soweit nach dem Recht dieser Staaten diese Vorschriften ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt .

    Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so wird für die Anwendung dieses Absatzes davon ausgegangen, daß der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht .

    ( 3 ) Vorbehaltlich der vorstehenden Absätze wenden die Mitgliedstaaten auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge ihre allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts in bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse an .

    Artikel 8 ( 1 ) Unter den Bedingungen dieses Artikels können die Versicherungsunternehmen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Ersten Richtlinie Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschließen .

    ( 2 ) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Vertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht .

    ( 3 ) Widerspricht sich im Falle einer Pflichtversicherung das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang .

    ( 4 ) a ) Vorbehaltlich der Buchstaben b ) und c ) des vorliegenden Absatzes gilt Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, wenn der Versicherungsvertrag die Deckung in mehreren Mitgliedstaaten sicherstellt, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt .

    b ) Ein Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie jedem in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen die Genehmigung der allgemeinen und besonderen Pflichtversicherungsbedingungen vorschreibt, kann abweichend von den Artikeln 9 und 18 die Genehmigung solcher Bedingungen auch jedem Versicherungsunternehmen vorschreiben, das ein solche Deckung in seinem Gebiet gemäß Artikel 12 Absatz 1 anbietet .

    c ) Ein Mitgliedstaat kann abweichend von Artikel 7 vorschreiben, daß auf den Vertrag betreffend eine Pflichtversicherung das Recht des Staates anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt .

    d ) Wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden .

    ( 5 ) a ) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist sowie - welche besonderen Bestimmungen für diese Versicherung vorgesehen sind und - welche Angaben die Bescheinigung enthalten muß, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ausstellen muß, wenn dieser Staat einen Nachweis darüber verlangt, daß die Versicherungspflicht erfuellt ist . Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, daß diese Bescheinigung die Erklärung des Versicherungsunternehmens enthält, daß der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht .

    b ) Die Kommission veröffentlicht die unter Buchstabe a ) genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    c ) Jeder Mitgliedstaat akzeptiert als Nachweis für die Erfuellung der Versicherungspflicht eine Bescheinigung, deren Inhalt dem Buchstaben a ) zweiter Gedankenstrich entspricht .

    Artikel 9 ( 1 ) Artikel 9 letzter Absatz und Artikel 11 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Ersten Richtlinie erhalten jeweils folgende Fassung :

    "Die unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Angaben zu den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen und den Tarifen werden nicht verlangt, wenn es sich um die in Artikel 5 Buchstabe d ) aufgeführten Risiken handelt ." ( 2 ) Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Ersten Richtlinie erhalten jeweils folgende Fassung :

    "( 3 ) Die derzeitige Koordinierung steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts - und Verwaltungsvorschriften beibehalten oder einführen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit einer fachlichen Eignung der Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie der Genehmigung der Satzung, der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife und aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente .

    In bezug auf die von Artikel 5 Buchstabe d ) erfassten Risiken sehen die Mitgliedstaaten jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird . Um die Einhaltung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne daß dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf .

    Für die von Artikel 5 Buchstabe d ) erfassten Risiken können die Mitgliedstaaten die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen .

    Die derzeitige Koordinierung hindert die Mitgliedstaaten ferner nicht, für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorzusehen, und zwar einschließlich der Befähigung des Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen ." Artikel 10 Artikel 19 der Ersten Richtlinie wird durch folgenden Absatz ergänzt :

    "( 3 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die Versicherungsaufsichtsbehörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Versicherungsunternehmen - einschließlich der ausserhalb dieses Gebiets ausgeuebten Tätigkeiten - gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind .

    Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden insbesondere die Möglichkeit geben,

    - sich eingehend über die Lage des Unternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere - durch Einholung von Auskünften oder Anforderungen von Versicherungsunterlagen,

    - durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens;

    - alle Maßnahmen dem Unternehmen gegenüber zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsprogramm - sofern es weiter verbindlich ist - in Einklang bleibt und daß Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden;

    - die Anwendung der von den Aufsichtsbehörden verlangten Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte .

    Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die Aufsichtsbehörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvertretern gehaltenen Verträge einholen ." Artikel 11 ( 1 ) Artikel 21 der Ersten Richtlinie wird aufgehoben .

    ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen, für die dieser Staat derjenige ist, in dem das Risiko belegen ist, ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt .

    ( 3) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt .

    ( 4 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen, die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt und in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Bedingungen nach den Artikeln 13 bis 16 erfuellt .

    ( 5 ) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen genehmigen die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung .

    ( 6 ) Ermächtigt ein Mitgliedstaat unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Dienstleistung niedergelassen ist, so vergewissert er sich, daß nachstehende Bedingungen erfuellt sind :

    - Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, bescheinigen, daß dieses unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt;

    - der Mitgliedstaat, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, ist hiermit einverstanden;

    - das übernehmende Unternehmen erfuellt in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Bedingungen nach den Artikeln 13 bis 16, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sehen die Möglichkeit einer solchen Übertragung vor und der betreffende Mitgliedstaat ist mit der Übertragung einverstanden .

    ( 7 ) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht . Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt .

    Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung kündigen können .

    TITEL III Besondere Bestimmungen für den freien Dienstleistungsverkehr Artikel 12 ( 1 ) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Fall, daß ein Unternehmen von einer in einem Mitgliedstaat befindlichen Niederlassung aus ein Risiko deckt, das gemäß Artikel 2 Buchstabe d ) in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist; der letztere ist der Mitgliedstaat der Dienstleistung im Sinne dieses Titels .

    ( 2 ) Die Bestimmungen dieses Titels gelten weder für die Geschäfte und Unternehmen sowie die Anstalten, auf die die Erste Richtlinie nicht anwendbar ist, noch für die Risiken, die von den in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten öffentlich-rechtlichen Anstalten zu decken sind .

    Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Versicherungsverträge, welche die Risiken decken, die unter Buchstabe A des Anhangs zur Ersten Richtlinie unter folgenden Nummern erfasst sind :

    - Nr . 1 :

    in bezug auf Arbeitsunfälle - Nr . 10 :

    ausser der Haftpflicht des Frachtführers - Nr . 12 :

    in bezug auf Motorboote und Schiffe, die der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie derselben Regelung unterwirft wie Landkraftfahrzeuge - Nr . 13 :

    in bezug auf die Haftpflicht bei Atomrisiken und Arzneimitteln - Nrn . 9 und 13 :

    in bezug auf die Pflichtversicherung für Bautätigkeiten .

    Diese Ausklammerungen werden vom Rat bis zum 1 . Juli 1998 geprüft .

    ( 3 ) Bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ) der Ersten Richtlinie genannten Koordinierung kann die Bundesrepublik Deutschland das Verbot, in ihrem Gebiet im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Krankenversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen zu betreiben, aufrechterhalten .

    Artikel 13 In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist vorzusehen, daß ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen dort im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs mindestens folgende Risiken decken kann :

    - Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie,

    - andere als die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken in den Zweigen, für die die betreffende Niederlassung nicht zugelassen ist .

    Artikel 14 Jedes Unternehmen, das Dienstleistungen erbringen will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der betreffenden Niederlassung davon zu unterrichten und dabei den oder die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet es diese Dienstleistungen erbringen will, sowie die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben .

    Diese Behörden können die Angaben oder Nachweise gemäß Artikel 9 oder Artikel 11 der Ersten Richtlinie verlangen .

    Artikel 15 ( 1 ) Vorbehaltlich des Artikels 16 kann jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen Dienstleistungen erbringen will, den Zugang zu der betreffenden Tätigkeit von einer behördlichen Zulassung abhängig machen; zu diesem Zweck kann er verlangen, daß das Unternehmen a ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes vorlegt, wonach es für alle seine Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne nach den Artikeln 16 und 17 der Ersten Richtlinie verfügt und nach der Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausserhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein darf;

    b ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung vorlegt, worin die Versicherungszweige angegeben sind, die das betreffende Unternehmen betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, daß diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, daß das Unternehmen eine Dienstleistungstätigkeit ausübt;

    c ) einen Tätigkeitsplan unterbreitet, der Angaben über folgendes enthalten muß :

    - die Art der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will;

    - die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen, die es zugrunde legen will;

    - die Tarife, die es bei den einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften anwenden will;

    - die Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, soweit sie auch von niedergelassenen Unternehmen verlangt werden .

    ( 2 ) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen die in Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Angaben in der Amtssprache dieses Staates übermittelt werden .

    (3 ) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung verfügen nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen über eine Frist von sechs Monaten, um die Zulassung ausgehend davon zu gewähren bzw . abzulehnen, ob die einzelnen Teile des von dem Unternehmen vorgelegten Tätigkeitsplans mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen .

    ( 4 ) Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung bei Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Zulassung als abgelehnt .

    ( 5 ) Jede auf Ablehnung der Zulassung oder der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) lautende Entscheidung ist eingehend zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben .

    ( 6 ) Jeder Mitgliedstaat sieht einen Rechtsbehelf gegen jedwede Ablehnung der Zulassung oder der Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) vor .

    Artikel 16 ( 1 ) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken durch Dienstleistungen decken will, verlangt, daß das Unternehmen a ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes vorlegt, wonach es für alle seine Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne nach den Artikeln 16 und 17 der Ersten Richtlinie verfügt und nach der Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausserhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein darf;

    b ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung vorlegt, worin die Versicherungszweige angegeben sind, die das betreffende Unternehmen betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, daß diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, daß das Unternehmen eine Dienstleistungstätigkeit ausübt;

    c ) die Art der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will, angibt .

    ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat sieht einen Rechtsbehelf gegen jedwede Ablehnung der Gewährung der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) vor .

    ( 3 ) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem die Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung nachweislich im Besitz der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen sind .

    ( 4 ) Der vorliegende Artikel gilt auch, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet ein Unternehmen durch Dienstleistungen andere als die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken decken will, den Zugang zu dieser Tätigkeit nicht von einer behördlichen Zulassung abhängig macht .

    Artikel 17 ( 1 ) Wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 14 die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ) oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Angaben ändern will, so legt es die Änderungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung vor . Diese Änderungen werden gemäß Artikel 15 Absatz 3 bzw . gemäß Artikel 16 Absatz 3 wirksam .

    ( 2 ) Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf andere als die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken ausdehnen will, so hat es die in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Verfahren einzuhalten .

    ( 3 ) Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit entweder auf die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie oder die in Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Risiken ausdehnen will, so hat es die in den Artikeln 14 und 16 festgelegten Verfahren einzuhalten .

    Artikel 18 (1 ) Die derzeitige Koordinierung hindert die Mitgliedstaaten nicht, Rechts - und Verwaltungsvorschriften insbesondere für die Genehmigung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwendenden Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, der Tarife sowie aller anderen für die normale Überwachung erforderlichen Dokumente beizubehalten oder einzuführen; Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Vorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung keinen Schutz im erforderlichen Umfang gewährleisten und daß die Anforderungen des Mitgliedstaats der Dienstleistung nicht über das hinausgehen, was in dieser Hinsicht notwendig ist .

    ( 2 ) Im Falle der in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken sehen die Mitgliedstaaten jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Vordrucke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben . Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts - und Verwaltungsvorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der genannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben, ohne daß diese Vorschrift für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellt .

    ( 3 ) Im Falle der in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie genannten Risiken können die Mitgliedstaaten die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen .

    Artikel 19 ( 1 ) Ein Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Dienstlei - stung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein dort niedergelassenes Unternehmen hierzu verpflichtet ist .

    ( 2 ) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, daß ein im Gebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen erbringendes Unternehmen die in demselben Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordern sie das betreffende Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeit abzustellen .

    ( 3 ) Wenn das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung mit . Diese treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit das betreffende Unternehmen diese Unregelmässigkeit abstellt . Die Art dieser Maßnahmen wird den Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung mitgeteilt .

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung können sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes des Versicherungsunternehmens wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden .

    ( 4 ) Verletzt das Unternehmen trotz der Maßnahmen des Mitgliedstaats der Niederlassung - oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiterhin die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Niederlassungsstaats entsprechende Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den weiteren Abschluß von Versicherungsverträgen durch das Unternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in seinem Gebiet unterbinden . Bei anderen Risiken als den Risiken gemäß Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie umfassen diese Maßnahmen auch den Entzug der Zulassung nach Artikel 15 . Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen in ihrem Gebiet ermöglicht werden .

    ( 5 ) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, begangene Unregelmässigkeiten in ihrem Gebiet zu ahnden .

    ( 6 ) Wenn das Unternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können dessen Aufsichtsbehörden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw . an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken .

    ( 7 ) Nach den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen oder Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben . Gegen sie kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurde, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden .

    ( 8 ) Sind Maßnahmen im Rahmen von Artikel 20 der Ersten Richtlinie getroffen worden, so werden die zuständi - gen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung von den Behörden, die sie ergriffen haben, darüber unterrichtet; sie treffen, wenn es sich dabei um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 des genannten Artikels handelt, die nötigen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten .

    Bei Widerruf der Zulassung nach Artikel 22 der Ersten Richtlinie werden die Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit die betreffende Niederlassung nicht weiterhin Versicherungsverträge im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs im Gebiet dieses Mitgliedstaats abschließt .

    ( 9 ) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgehen, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Ablehnung der Zulassung gemäß Artikel 15 bekanntgegeben oder Maßnahmen gemäß Absatz 4 getroffen wurden . Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln .

    Artikel 20 Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus einem im Wege des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Versicherungsvertrag genauso zu erfuellen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne daß hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird .

    Artikel 21 ( 1 ) Wird eine Versicherung im Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes, der Agentur oder Zweigniederlassung, mit dem oder der der Vertrag geschlossen wird, zur Kenntnis zu bringen .

    Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muß der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein .

    Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie bezeichneten Risiken .

    ( 2 ) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muß, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, und des Sitzes ersichtlich sein .

    Artikel 22 ( 1 ) Jede Niederlassung muß ihrer Aufsichtsbehörde für im Wege des Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge - ohne Abzug der Rückversicherung - pro Mitgliedstaat und pro Zweig mitteilen . Die Zweige sind :

    - Unfall und Krankheit ( 1 und 2 ),

    - Feuer und sonstige Sachschäden ( 8 und 9 ),

    - See -, Transport - und Luftfahrzeugversicherung ( 3, 4, 5, 6, 7, 11 und 12 ),

    - allgemeine Haftpflicht ( 13 ),

    - Kredit und Kaution ( 14 und 15 ),

    - andere Zweige ( 16, 17 und 18 ).

    Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats teilt diese Angaben den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten der Dienstleistung mit .

    ( 2 ) Übersteigt das Volumen der Prämien, die ein Unternehmen für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Geschäfte in einem Mitgliedstaat einnimmt, ohne Abzug der Rückversicherung 2,5 Millionen ECU, so hat das Unternehmen für diesen Mitgliedstaat der Dienstleistung in bezug auf die einzelnen Zweige eine technische Ergebnisrechnung zu führen, die die in den Anhängen 2 A und 2 B genannten Posten umfasst .

    Übersteigt jedoch das Volumen der Prämien, die ein Unternehmen unter Einbeziehung aller Niederlassungen für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Geschäfte in einem Mitgliedstaat einnimmt, ohne Abzug der Rückversicherung 2,5 Millionen ECU, so kann die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats der Dienstleistung die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats des Sitzes ersuchen, daß in Zukunft für die in ihrem Land von jeder Niederlassung dieses Unternehmens getätigten Geschäfte eine technische Ergebnisrechnung geführt wird .

    Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats der Niederlassung übermittelt der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats der Dienstleistung auf deren Ersuchen die in Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannte technische Ergebnisrechnung .

    Artikel 23 ( 1 ) Ist für die Dienstleistung eine Zulassung durch den Mitgliedstaat der Dienstleistung erforderlich, so wird die Höhe der technischen Rückstellungen für die betreffenden Verträge bis zu einer späteren Harmonisierung unter der Kontrolle dieses Mitgliedstaats nach der dort bestehenden Regelung oder andernfalls nach der dort bestehenden Verwaltungspraxis festgelegt . Die Abdeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte sowie deren Belegenheit unterliegen der Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seiner Regelung oder Verwaltungspraxis .

    ( 2 ) In allen anderen Fällen gelten für die Festlegung der Höhe der technischen Rückstellungen sowie für deren Abdeckung durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte und die Belegenheit dieser Vermögenswerte die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung geltende Regelung oder Verwaltungspraxis .

    ( 3 ) Der Mitgliedstaat der Niederlassung trägt dafür Sorge, daß die technischen Rückstellungen, die sich auf die Gesamtheit der Verträge beziehen, die das Unternehmen durch die betreffende Niederlassung abschließt, ausreichend hoch und durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte abgedeckt sind .

    ( 4 ) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall können der Mitgliedstaat der Niederlassung und der Mitgliedstaat der Dienstleistung alle für die Erfuellung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen austauschen .

    Artikel 24 Diese Richtlinie schränke nicht das Recht der Mitgliedstaaten ein, es denjenigen Unternehmen, die in ihrem Gebiet im Dienstleistungsverkehr tätig sind, zur Auflage zu machen, unter denselben Bedingungen wie die niedergelassenen Unternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer oder geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen .

    Artikel 25 Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d ) belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spaniens auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de compensación de Seguros" zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund ausserordentlicher Ereignisse eingetretenen Schäden abzuführen sind .

    Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d ) erster Gedankenstrich sind bei der Anwendung des vorliegenden Artikels die beweglichen Sachen, die sich in einem im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Gebäudes befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, ein in diesem Mitgliedstaats belegenes Risiko, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden .

    Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 7 anwendbare Recht nicht berührt .

    Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Unternehmen, die Dienstleistungen in seinem Gebiet erbringen, die einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll .

    Artikel 26 ( 1 ) Die Risiken, für die nach Maßgabe der Richtlinie 78/473/EWG eine Deckung durch die Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene in Frage kommt, sind in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie definiert .

    (2 ) Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, betreffend die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie definierten Risiken, sind auf den führenden Versicherer anwendbar .

    TITEL IV Übergangsbestimmungen Artikel 27 ( 1 ) Griechenland, Irland, Spanien und Portugal werden folgende Übergangsvorschriften eingeräumt :

    iii ) Bis zum 31 . Dezember 1992 dürfen sie die Regelung für andere Risiken als die in Artikel 5 Buchstabe d ) der Ersten Richtlinie definierten Risiken auf alle Risiken anwenden .

    iii ) Vom 1 . Januar 1993 bis zum 31 . Dezember 1994 gilt die Regelung für Großrisiken für die in Artikel 5 Buchstabe d ) Ziffern i ) und ii ) der Ersten Richtlinie definierten Risiken; für die in Artikel 5 Buchstabe d ) Ziffer iii ) definierten Risiken legen diese Mitgliedstaaten die anzuwendenden Schwellen fest;

    iii) Spanien - Vom 1 . Januar 1995 bis zum 31 . Dezember 1996 gelten die in Artikel 5 Buchstabe d ) Ziffer iii ) der Ersten Richtlinie festgelegten Schwellen der ersten Stufe .

    - Ab dem 1 . Januar 1997 gelten die Schwellen der zweiten Stufe .

    Portugal, Irland und Griechenland - Vom 1 . Januar 1995 bis zum 31 . Dezember 1998 gelten die in Artikel 5 Buchstabe d ) Ziffer iii ) der Ersten Richtlinie festgelegten Schwellen der ersten Stufe .

    - Ab dem 1 . Januar 1999 gelten die Schwellen der zweiten Stufe .

    Die ab 1 . Januar 1995 gestattete Ausnahmeregelung gilt nur für Verträge zur Deckung von Risiken, die unter den Zweigen 8, 9, 13 und 16 eingestuft sind und ausschließlich in einem der vier Mitgliedstaaten belegen sind, denen die Übergangsregelung gewährt wird .

    ( 2 ) Bis zum 31 . Dezember 1994 findet Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie keine Anwendung auf die Risiken, die in den unter diesen Artikel fallenden vier Mitgliedstaaten belegen sind . Für die Übergangszeiten ab 1 . Januar 1995 sind die in Artikel 5 Buchstabe d ) Ziffer iii ) der Ersten Richtlinie definierten Risiken, die in diesen Mitgliedstaaten belegen sind und durch die gemeinschaftliche Mitversicherung im Sinne der Richtlinie 78/473/EWG gedeckt werden können, diejenigen, bei denen die Schwellen nach Absatz 1 Ziffer iii ) des vorliegenden Artikels überschritten werden .

    TITEL V Schlußbestimmungen Artikel 28 Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng miteinander zusammen, um die Überwachung der direkten Schadenversicherung in der Gemeinschaft zu erleichtern .

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, unter anderem über diejenigen, die entstehen, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, daß Versicherungstätigkeiten auf Kosten der in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen in anomalem Umfang auf in angrenzenden Gebieten gelegene Agenturen und Zweigniederlassungen übertragen werden .

    Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden .

    Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge .

    Artikel 29 Die Kommission legt dem Rat regelmässig, und zwar erstmals am 1 . Juli 1993 einen Bericht über die Entwicklung des freien Dienstleistungsverkehrs im Versicherungswesen vor .

    Artikel 30 Wird in dieser Richtlinie auf die ECU Bezug genommen, so gilt für den ab 31 . Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in der Landeswährung der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in allen Gemeinschaftswährungen vorliegt .

    Artikel 2 der Richtlinie 76/580/EWG ( 8 ) findet nur auf die Artikel 3, 16 und 17 der Ersten Richtlinie Anwendung .

    Artikel 31 Auf Vorschlag der Kommission prüft der Rat alle fünf Jahre sämtliche in dieser Richtlinie in ECU ausgedrückten Beträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor .

    Artikel 32 Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach deren Bekanntgabe ( 9 ) und teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

    Die gemäß Absatz 1 geänderten Vorschriften sind binnen vierundzwanzig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie anzuwenden .

    Artikel 33 Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen .

    Artikel 34 Die Anhänge sind Teil dieser Richtlinie .

    Artikel 35 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 22 . Juni 1988 .

    Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN EWG:L333UMBA00.92 FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 5869 mm; 1153 Zeilen; 54296 Zeichen;

    Bediener : PETE Pr .: C;

    Kunde : L 333 Umbruch deutsch 00 41889 ( 1 ) ABl . Nr . C 32 vom 12 . 2 . 1976, S . 2 . ( 2 ) ABl. Nr . C 36 vom 13 . 2 . 1978, S . 14, ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 und Beschluß vom 15 . Juni 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . C 204 vom 30 . 8 . 1976, S . 13.(4 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973, S . 3 . ( 5 ) ABl . Nr . L 185 vom 4 . 7 . 1987, S . 77.(6 ) ABl . Nr . L 151 vom 7 . 6 . 1978, S . 25.(7 ) ABl . Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 1.(8 ) ABl . Nr . L 189 vom 13 . 7 . 1976, S . 13.(9 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 30 . Juni 1988 bekanntgegeben . ANHANG 1 KONGRÜNZREGELN Die Währung, in der die Verpflichtungen des Versicherers ausgedrückt werden, bestimmt sich nach folgenden Regeln :

    1 . Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherers als in dieser Währung ausgedrückt .

    2 . Ist die Deckung eines Vertrages in keinerlei Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherers als in der Währung des Landes erfuellbar, in dem das Risiko belegen ist . Jedoch kann der Versicherer in Fällen, die eine solche Wahl rechtfertigen, die Währung wählen, in der die Prämie ausgedrückt ist .

    Dies kann der Fall sein, wenn es bereits bei Vertragsabschluß wahrscheinlich ist, daß ein Schaden nicht in der Währung des Landes, in dem das Risiko belegen ist, sondern in der Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, geregelt wird .

    3 . Die Mitgliedstaaten können den Versicherer ermächtigen, in folgenden Fällen davon auszugehen, daß die Währung, in der er die Deckung zu erbringen hat, diejenige sein wird, die er erfahrungsgemäß verwendet, oder anderenfalls die Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat :

    - bei Verträgen zur Deckung von unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11, 12 und 13 ( nur Hersteller-Haftpflicht ) eingestuften Risiken und - bei Verträgen zur Deckung von unter anderen Zweigen eingestuften Risiken, bei denen entsprechend der Art der Risiken die Deckung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Verfahren ergeben würde .

    4 . Wird einem Versicherer ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer bestimmten anderen als der sich aus der Anwendung der obigen Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen des Versicherers als in dieser Währung ausgedrückt, insbesondere in der Währung, in welcher der von dem Versicherer zu zahlende Schadenersatz aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist .

    5 . Wird ein Schaden in einer dem Versicherer vorher bekannten Währung festgestellt, die jedoch nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist, so können die Versicherer ihre Verpflichtungen als in dieser Währung ausgedrückt betrachten .

    6 . Die Mitgliedstaaten können Unternehmen ermächtigen, ihre technischen Rückstellungen nicht durch kongrünte Aktivwerte zu bedecken, wenn das Unternehmen - Sitz oder Niederlassung - bei Anwendung der obigen Regeln zwecks Einhaltung des Kongrünzgrundsatzes Aktivwerte in einer Währung halten müsste, die nicht mehr als 7 % der in anderen Währungen existierenden Aktivwerte ausmachen .

    Dieser Betrag darf jedoch die nachfolgenden Summen nicht überschreiten :

    a ) wenn die technischen Rückstellungen in auf griechische Drachmen, irische Pfund oder portugiesische Escudos lautenden Vermögenswerten anzulegen sind,

    - während einer Übergangszeit, die am 31 . Dezember 1992 abläuft, 1 Million ECU,

    - während des Zeitraums vom 1 . Januar 1993 bis zum 31 . Dezember 1998 2 Millionen ECU;

    b ) wenn die technischen Rückstellungen in auf belgische Franken, luxemburgische Franken oder spanische Peseten lautenden Vermögenswerten anzulegen sind, während der Zeit bis zum 31 . Dezember 1996 2 Millionen ECU .

    Nach dem Ablauf der Übergangszeiten gemäß den Buchstaben a ) und b ) gilt für diese Währungen die allgemeine Regelung, es sei denn, der Rat beschließt etwas anderes .

    7 . Den Mitgliedstaaten steht es frei, von Unternehmen - Sitz oder Niederlassung - nicht zu verlangen, daß sie den Kongrünzgrundsatz anwenden, wenn die Verpflichtungen in einer anderen als der Währung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu erfuellen sind, wenn Anlagen in dieser Währung einer Regelung unterliegen, wenn die Währung Transferbeschränkungen unterliegt oder wenn sie sich aus einem ähnlichen Grunde nicht zur Bedeckung technischer Rückstellungen eignet .

    8 . Die Mitgliedstaaten können Unternehmen - Sitz oder Niederlassung - ermächtigen, keine kongrünten Aktivwerte zur Bedeckung eines Betrags zu halten, der 20 % ihrer Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht übersteigt .

    Jedoch müssen die gesamten Aktivwerte in allen Währungen insgesamt zumindest sämtlichen Verpflichtungen in allen Währungen zusammen entsprechen .

    9 . Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß, wenn nach den vorstehenden Regeln Vermögen in auf die Währung eines Mitgliedstaats lautenden Vermögenswerten anzulegen ist, diese Verpflichtung auch dann als erfuellt gilt, wenn der Vermögenswert zu 50 % auf ECU lautet .

    EWG:L333UMBA01.96 FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 254 mm; 57 Zeilen; 4605 Zeichen;

    Bediener : JUTT Pr .: C;

    Kunde : L 333 Umbr . deutsch 01 41889 ANHANG 2 A TECHNISCHE ERGEBNISRECHNUNG 1 . Verdiente Bruttoprämien insgesamt 2 . Schadenaufwand insgesamt 3 . Provisionskosten 4 . Technisches Bruttoergebnis .

    ANHANG 2 B TECHNISCHE ERGEBNISRECHNUNG 1 . Bruttoprämien des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2. Brutto erlittener Schaden des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ( einschließlich Rückstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres ) 3 . Provisionskosten 4 . Technisches Bruttoergebnis .

    EWG:L333UMBA02.95 FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 254 mm; 14 Zeilen; 530 Zeichen;

    Bediener : JUTT Pr .: C;

    Kunde : L 333 Umbruch deutsch 02 41889

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