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Document 31980L1269
Council Directive 80/1269/EEC of 16 December 1980 on the approximation of the laws of the Member States relating to the engine power of motor vehicles
Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen
Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen
ABl. L 375 vom 31.12.1980, p. 46–67
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2013; Aufgehoben durch 32009R0595
Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0046 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0060
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0060
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0134
RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (80/1269/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Methode zur Messung der Motorleistung, die zur Angabe der Motorleistung eines Kraftfahrzeugtyps anzuwenden ist. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergeben sich technische Hemmnisse für den Handel, zu deren Beseitigung von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden müssen, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), in der Fassung der Richtlinie 80/1267/EWG (5), auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die mit der Motorleistung zusammenhängen, wenn diese gemäß den Anhängen I und II ermittelt wird. Artikel 3 Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (1)ABl. Nr. C 104 vom 28.4.1980, S. 9. (2)ABl. Nr. C 265 vom 13.10.1980, S. 76. (3)ABl. Nr. C 182 vom 21.7.1980, S. 3. (4)ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (5)Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident Colette FLESCH ANHANG I ERMITTLUNG DER MOTORLEISTUNG 1. EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 1.1. Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp hinsichtlich der Motorleistung ist vom Fahrzeughersteller oder von dessen Beauftragten zu stellen. 1.1.1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben in dreifacher Ausfertigung beizufügen: 1.1.1.1. der ordnungsgemäß ausgefuellte Beschreibungsbogen 1.1.1.2. Angaben entsprechend den Anlagen 1 bzw. 2. 1.1.2. Werden die Prüfungen vom technischen Dienst durchgeführt, so ist ihm ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen. 1.2. Unterlagen Wird einem Antrag nach 1.1 entsprochen, so erstellt die zuständige Behörde die Unterlage gemäß Anhang II. Für die Ausstellung dieser Unterlage darf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt, das Protokoll zugrunde legen, das von einem zugelassenen oder anerkannten Laboratorium gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie erstellt worden ist. 2. ANWENDUNGSBEREICH 2.1. Dieses Verfahren betrifft die für den Antrieb von Fahrzeugen der Klassen M und N gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG verwendeten und zu einer der folgenden Klassen gehörenden Verbrennungsmotoren: 2.1.1. Kolben-Verbrennungsmotoren (mit Fremdzuendung oder Diesel) mit Ausnahme von Freikolbenmotoren; 2.1.2. Kreiskolbenmotoren. 2.2. Dieses Verfahren ist sowohl für Saugmotoren als auch für aufgeladene Motoren anzuwenden. 3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 3.1. "Nutzleistung", die Leistung, die bei entsprechender Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen; 3.2. "Nennleistung", die grösste Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen; 3.3. "Serienmässige Ausrüstung", jede vom Hersteller für eine bestimmte Anwendung vorgesehene Ausrüstung. 4. GENAUIGKEIT DER LEISTUNGSMESSUNGEN BEI VOLLAST 4.1. Drehmoment 4.1.1. Vorbehaltlich 4.1.2 muß die Kapazität des Dynamometers so ausgelegt sein, daß er im ersten Viertel der Skala nicht verwendet wird. Die Messeinrichtung muß eine Genauigkeit von ± 0,5 % des Skalenendwerts (mit Ausnahme des ersten Viertels) haben. 4.1.2. Jedoch kann der Skalenbereich zwischen dem Sechstel und dem Viertel der Gesamtskala verwendet werden, wenn die Genauigkeit der Messeinrichtung bei einem Sechstel der Skala bei ± 0,25 % des Skalenendwerts liegt. 4.2. Drehzahl Die Meßgenauigkeit muß bei ± 0,5 % liegen. Die Motordrehzahl ist vorzugsweise mit Hilfe eines selbsttätig synchronisierten Drehzahlmessers und eines Chronometers zu messen. 4.3. Kraftstoffverbrauch Insgesamt ± 1 % für die verwendete Messeinrichtung. 4.4. Ansauglufttemperatur des Motors : ± 2º 4.5. Barometerdruck : ± 2 mbar. 4.6. Druck in der Abgasleitung des Prüfstandes (siehe Anm. 1 der Tabelle 1) 4.7. Druck in der Ansaugleitung : ± 0,5 mbar. 4.8. Abgasgegendruck der Schalldämpferanlage des Fahrzeugs : ± 2 mbar. 5. NUTZLEISTUNG DES MOTORS 5.1. Prüfungen 5.1.1. Hilfseinrichtungen Bei der Prüfung sind die nachstehend aufgeführten einzubeziehenden Hilfseinrichtungen möglichst an dem Platz am Motor anzubringen, den sie bei dem in Betracht gezogenen Verwendungszweck einnehmen würden. 5.1.1.1. Einzubeziehende Hilfseinrichtungen Die in die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors einzubeziehenden Hilfseinrichtungen sind in Tabelle 1 genannt. 5.1.1.2. Wegzulassende Hilfseinrichtungen Die ausschließlich für den Betrieb des Fahrzeugs selbst erforderlichen und gegebenenfalls am Motor angebrachten Hilfseinrichtungen sind für die Prüfungen auszubauen, wie zum Beispiel: - Kompressor für die Bremsanlagen, - Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage, - Pumpe für die Radaufhängung, - Klimaanlage, - Ölkühler der hydraulischen Übertragungseinrichtungen und/oder des Getriebes (diese Aufzählung ist nicht erschöpfend). Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung addiert werden. TABELLE 1 Hilfseinrichtungen, die in die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors einzubeziehen sind >PIC FILE= "T0013825"> >PIC FILE= "T0013826"> 5.1.1.3. Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Dieselmotoren Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Dieselmotoren sind die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen: 5.1.1.3.1. Elektrisches Anlassen Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors erforderlichen Hilfseinrichtungen. 5.1.1.3.2. Nichtelektrisches Anlassen Sind elektrische Hilfseinrichtungen vorhanden, die für den Betrieb des Motors erforderlich sind, ist die Lichtmaschine angebaut und versorgt die Hilfseinrichtungen. Andernfalls ist sie auszubauen. In beiden Fällen ist die für das Anlassen erforderliche Energiequelle vorhanden und läuft dann unbelastet mit. 5.1.2. Einstellbedingungen Die Einstellbedingungen für die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen. TABELLE 2 Einstellbedingungen >PIC FILE= "T0013827"> 5.1.3. Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung 5.1.3.1. Die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung ist bei Motoren mit Fremdzuendung bei vollständigem Durchtreten des Gaspedals und bei Dieselmotoren bei Vollast-Förderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet ist. 5.1.3.2. Die Messungen sind bei stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen. Die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren worden sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Masse Rückstände enthalten. Die Prüfbedingungen, wie zum Beispiel die Lufteintrittstemperatur, müssen den Bezugsbedingungen gemäß 5.2 möglichst weitgehend angenähert werden, um die Bedeutung des Korrekturfaktors zu verringern. 5.1.3.3. Die Temperatur der Ansaugluft des Motors darf höchstens 0,15 in vor dem Eintritt des Luftfilters oder, wenn kein Filter vorhanden ist, 0,15 in vor dem Lufteintrittstrichter ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermölement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Sie müssen auch gegen die Benetzung durch Kraftstoff geschützt werden. Es ist eine genügend grosse Zahl von Meßstellen vorzusehen, um eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur zu erhalten. Die Luftströmung darf durch die Messeinrichtung nicht gestört werden. 5.1.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperatur mindestens eine Minute lang im wesentlichen konstant bleiben. 5.1.3.5. Eine für die Messungen zugrunde gelegte Drehzahl darf während des Ablesens um nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 U/min schwanken ; dabei wird der grössere der Toleranzwerte berücksichtigt. 5.1.3.6. Bremsleistung, Kraftstoffverbrauch und Lufteintrittstemperatur müssen gleichzeitig ermittelt werden. Die Meßwerte sind zu bilden als Mittelwert zweier stabilisierter Ablesewerte für die Bremsleistung und den Kraftstoffverbrauch, die jeweils um nicht mehr als 2 % voneinander abweichen dürfen. 5.1.3.7. Bei der Messung der Drehzahl und des Verbrauchs durch eine handbetätigte Einrichtung muß die Meßzeit mindestens 60 s betragen. 5.1.3.8. Kraftstoff 5.1.3.8.1. Bei Dieselmotoren ist der in Anhang V der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (1) beschriebene fluessige Kraftstoff, gegebenenfalls mit Zusatz eines vom Hersteller empfohlenen gasförmigen oder fluessigen Kraftstoffs zu verwenden. Der Kraftstoff darf keine rauchverhindernden Zusatzstoffe enthalten. 5.1.3.8.2. Bei Motoren mit Fremdzuendung ist ein handelsüblicher Kraftstoff ohne jeden Zusatzstoff zu verwenden. Es darf auch der in Anhang VI der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen mit Fremdzuendung (2), in der Fassung der Richtlinie 78/665/EWG (3), beschriebene Kraftstoff verwendet werden. 5.1.3.9. Motorkühlung 5.1.3.9.1. Flüssigkeitsgekühlte Motoren Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlfluessigkeit muß auf ± 5 ºC genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Wenn dieser keine Angaben macht, muß die Temperatur bei 80 ± 5 ºC liegen. 5.1.3.9.2. Luftgekühlte Motoren Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt zwischen dem vom Hersteller vorgesehenen Hoechstwert TM und TM - 20 ºC gehalten werden. 5.1.3.10. Die Temperatur des Kraftstoffs am Eintritt der Einspritzpumpe oder des Vergasers muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden. 5.1.3.11. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls beim Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen. 5.1.3.12. Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung in der Nähe des Auspuffkrümmerflansches zu messen. Sie darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht übersteigen. 5.1.3.13. Hilfskühlsystem Um die Temperatur innerhalb der Grenzwerte gemäß 5.1.3.9 bis 5.1.3.12 zu halten, darf gegebenenfalls ein Hilfskühlsystem verwendet werden. (1)ABl. Nr. L 190 vom 20.8.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. (3)ABl. Nr. L 223 vom 14.8.1978, S. 48. 5.1.4. Durchführung der Prüfungen Die Messungen sind mit einer ausreichenden Zahl von Drehzahlen durchzuführen, um die Vollastkennlinien zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Hoechstdrehzahl vollständig festzulegen. Dieser Drehzahlbereich muß die Drehzahl einbeziehen, bei der der Motor seine Nennleistung abgibt. Zugrunde zu legen ist der Mittelwert zweier stabilisierter Meßwerte. 5.1.5. Rußwertmessungen Bei Dieselmotoren ist der Rußwert im Rahmen der Prüfung der Abgase gemäß Anhang VI der Richtlinie 72/306/EWG zu überwachen. 5.2. Korrekturfaktoren 5.2.1. Begriffsbestimmung Der Korrekturfaktor ist der Beiwert K, mit dem die ermittelte Leistung multipliziert werden muß, um die auf die atmosphärischen Bezugsbedingungen nach 5.2.2 bezogene Motorleistung zu ermitteln. 5.2.2. Atmosphärische Bezugsbedingungen 5.2.2.1. Temperatur : 25 ºC. 5.2.2.2. Druck : (trocken) (ps) 990 mbar. 5.2.3. Vom Laboratorium zu erfuellende Bedingungen >PIC FILE= "T0013828"> 5.2.4. Ermittlung der Korrekturfaktoren 5.2.4.1. Motoren mit Fremdzuendung (mit Vergaser oder Einspritzanlage) - Faktor Ka Der Korrekturfaktor ist unter Zugrundelegung folgender Formel zu ermitteln: >PIC FILE= "T0013829"> T = absolute Temperatur in K der vom Motor angesaugten Luft am Einlaß, ps = atmosphärischer Druck (trocken) in mbar, d.h. Barometerdruck insgesamt abzueglich Wasserdampfdruck. 5.2.4.2. Dieselmotoren - Faktor Kd 5.2.4.2.1. Viertakt-Dieselmotoren ohne Aufladung und Zweitakt-Dieselmotoren Der Korrekturfaktor ist unter Zugrundelegung folgender Formel zu ermitteln: >PIC FILE= "T0013830"> T = Temperatur in K der vom Motor angesaugten Luft am Einlaß, ps = atmosphärischer Druck (trocken) in mbar. 5.2.4.2.2. Viertakt-Dieselmotoren mit Aufladung 5.2.4.2.2.1. Abgas-Turbolader Die Leistung ist nicht zu berichtigen. Wenn sich die Dichte der Umgebungsluft jedoch um mehr als 5 % von der Dichte der Luft bei den Bezugsbedingungen (25 ºC und 1 000 mbar) unterscheidet, sind die Prüfbedingungen im Prüfbericht anzugeben. 5.2.4.2.2.2. Lader mit mechanischem Antrieb 5.2.4.2.2.2.1. Die Beziehung r wird durch die nachstehende Formel ermittelt: >PIC FILE= "T0013831"> D = Kraftstoffdurchsatz in mm3 je Arbeitstakt, V = Hubraum des Motors in 1, P1 = atmosphärischer Druck, P2 = Druck im Einlaßkrümmer des Motors, T1 = Umgebungstemperatur in K nach 5.1.3.3, T2 = Temperatur in K im Einlaßkrümmer des Motors. >PIC FILE= "T0013832"> 5.3. Prüfbericht Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung der in Anhang II angegebenen Nutzleistung sowie die in den Anlagen 1 oder 2 dieses Anghangs aufgeführten Merkmale des Motors enthalten. 5.4. Änderung des Motortyps Jede Änderung des Motors hinsichtlich der in den Anlagen 1 oder 2 dieses Anhangs aufgeführten Merkmale ist den zuständigen Behörden mitzuteilen. Diese Behörde kann dann: 5.4.1. entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keinen nennenswerten Einfluß auf die Motorleistung haben oder 5.4.2. eine neue Ermittlung der Motorleistung unter Durchführung der von ihr für erforderlich erachteten Prüfungen veranlassen. 6. TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG 6.1. Die von dem technischen Dienst ermittelte Nutzleistung des Motors darf ± 2 % von der vom Hersteller angegebenen Nutzleistung (mit einer Toleranz von 1,5 % für die Motordrehzahl) abweichen. 6.2. Anläßlich der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion darf die Nutzleistung eines geprüften Motors um nicht mehr als ± 5 % vom Typprüfwert abweichen. Anlage 1 >PIC FILE= "T0013833""PIC FILE= "T0013834"> >PIC FILE= "T0013835"> >PIC FILE= "T0013836"> Anlage 2 >PIC FILE= "T0013837""PIC FILE= "T0013838"> >PIC FILE= "T0013839"> >PIC FILE= "T0013840"> ANHANG II >PIC FILE= "T0013841""PIC FILE= "T0013842"> >PIC FILE= "T0013843"> >PIC FILE= "T0013844">