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Document 31975R1365
Regulation (EEC) No 1365/75 of the Council of 26 May 1975 on the creation of a European Foundation for the improvement of living and working conditions
Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
ABl. L 139 vom 30.5.1975, p. 1–4
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2019; Aufgehoben durch 32019R0127
Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Amtsblatt Nr. L 139 vom 30/05/1975 S. 0001 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0081
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0221
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0221
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1365/75 DES RATES vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der modernen Gesellschaft stellt immer zahlreichere und komplexere Probleme. Es ist wichtig, daß sich die auf diesem Gebiet in der Gemeinschaft erforderlichen Aktionen auf interdisziplinäre wissenschaftliche Grundlagen stützen können ; gleichzeitig ist es wichtig, daß die Sozialpartner an diesen Aktionen beteiligt werden. Die Gemeinschaft ist im Augenblick nicht in der Lage, Analysen und Untersuchungen durchzuführen sowie Überlegungen anzustellen, die eine wissenschaftlich fundierte, systematische Bewältigung dieser Probleme ermöglichen würden. Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) sieht vor, daß die Gemeinschaftsinstitutionen sich ein Gremium schaffen, das insbesondere in der Lage ist, die Elemente, die in die Lebens- und Arbeitsumwelt eingreifen, zu erfassen und die vorausschauende Untersuchung der Faktoren, welche die Existenzbedingungen bedrohen können, und der Faktoren, welche diese Bedingungen verbessern können, durchzuführen. Die Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (4) sieht unter anderem ein Aktionsprogramm zur menschengerechteren Gestaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer vor. Die Errichtung einer Stiftung ist erforderlich, wenn die Ziele der Gemeinschaft bezueglich der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht werden sollen. Die für die Gründung dieser Stiftung erforderlichen besonderen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen. Die Stiftung wird im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften errichtet und übt ihre Tätigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsrechts aus. Es ist angezeigt, die Bedingungen für die Anwendung bestimmter allgemeiner Vorschriften festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es ist eine Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, nachstehend "Stiftung" genannt, gegründet. Artikel 2 (1) Die Stiftung hat die Aufgabe, zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen durch eine Aktion zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen beizutragen, die geeignet sind, diese Entwicklung zu unterstützen. (2) Im Hinblick darauf obliegt es der Stiftung, auf Grund praktischer Erfahrungen die Überlegungen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Lebensverhältnisse und der Arbeitsbedingungen zu entwickeln und zu vertiefen und Änderungsfaktoren festzustellen. Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben berücksichtigt sie die Politik der Gemeinschaft in diesen Bereichen und unterrichtet die Organe der Gemeinschaft über die in Betracht kommenden Ziele und Ausrichtungen, indem sie ihnen insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse und technische Daten mitteilt. (1)ABl. Nr. C 76 vom 3.7.1974, S. 33. (2)ABl. Nr. C 109 vom 19.9.1974, S. 37. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3. (4)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1. (3) Im Bereich der Verbesserung der Lebensverhältnisse und der Arbeitsbedingungen befasst sie sich insbesondere mit nachstehenden Fragen, wobei sie sich bemüht, eine Prioritätenordnung aufzustellen: - Situation des Menschen in der Arbeitswelt, - Arbeitsorganisation und insbesondere Arbeitsplatzgestaltung, - Probleme, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen spezifisch sind, - langfristige Aspekte der Umweltverbesserung, - räumliche und zeitliche Verteilung der menschlichen Tätigkeit. Artikel 3 (1) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben fördert die Stiftung den Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesen Bereichen und führt erforderlichenfalls ein Informations- und Dokumentationssystem ein. Sie kann insbesondere a) die Kommunikation zwischen Universitäten, Forschungsinstituten, Behörden und Organisationen des Wirtschafts- und Soziallebens erleichtern und konzentrierte Maßnahmen unterstützen, b) Arbeitsgruppen einsetzen, c) Studienverträge abschließen, sich an Studien beteiligen, die Ausführung von Mustervorhaben fördern und unterstützen und erforderlichenfalls selbst bestimmte Studien durchführen, d) Kurse, Kongresse und Seminare veranstalten. (2) Die Stiftung arbeitet so eng wie möglich mit den spezialisierten Instituten, Stiftungen und Stellen zusammen, die in den Mitgliedstaaten oder auf internationaler Ebene bestehen. Artikel 4 (1) Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck. Sie genießt in allen Mitgliedstaaten die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen zuerkannt wird. (2) Der Sitz der Stiftung ist in Irland. Artikel 5 Die Stiftung umfasst - einen Verwaltungsrat, - einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor, - einen Sachverständigenausschuß. Artikel 6 (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dreissig Mitgliedern zusammen, und zwar aus a) neun Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, b) neun Vertretern der Arbeitgeberverbände, c) neun Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, d) drei Vertretern der Kommission. (2) Die unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen. Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, welche die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende. (5) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein. (6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Artikel 7 (1) Der Verwaltungsrat verwaltet die Stiftung, deren Leitlinien er nach Stellungnahme des Sachverständigenausschusses festlegt. An Hand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das Arbeitsprogramm fest. (2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. (3) Er beschließt über die Annahme von Vermächtnissen, Schenkungen oder Subventionen, die nicht von der Gemeinschaft stammen. Artikel 8 (1) Der Direktor und der stellvertretende Direktor der Stiftung werden von der Kommission an Hand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Kandidatenliste ernannt. (2) Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind auf Grund ihrer Befähigung ausgewählte Persönlichkeiten, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. (3) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden für höchstens fünf Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist möglich. Artikel 9 (1) Der Direktor leitet die Stiftung und führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. Er gewährleistet die Rechtsvertretung der Stiftung. (2) Der Direktor hat im Rahmen der auf das Personal anwendbaren Vorschriften Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal der Stiftung, das er anstellt und aus dem Dienst entlässt und dessen gefordertes Qualifikationsniveau er festlegt. (3) Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor ; er, der stellvertretende Direktor oder beide nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. (4) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab. Artikel 10 (1) Der Sachverständigenausschuß setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission ernannt werden ; sie werden unter Persönlichkeiten wissenschaftlicher und sonstiger von der Tätigkeit der Stiftung berührter Kreise ausgewählt. (2) Bei ihrem Vorschlag trägt die Kommission folgendem Rechnung: - der Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den beiden sich ergänzenden Aspekten der Stiftung, nämlich den Lebens- und den Arbeitsbedingungen, - der Sicherstellung der bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Beratung, - der Beteiligung mindestens eines Angehörigen eines jeden Mitgliedstaats. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Sachverständigenausschusses beträgt drei Jahre ; Wiederernennung ist möglich. Artikel 11 (1) Der Sachverständigenausschuß hat die Aufgabe, den anderen Organen der Stiftung auf allen Gebieten, für welche die Stiftung zuständig ist, auf Verlangen des Direktors oder aus eigener Initiative Gutachten abzugeben. Alle seine Gutachten, einschließlich des Gutachtens für den Direktor zur Aufstellung des Arbeitsprogramms nach Artikel 12, müssen gleichzeitig dem Direktor und dem Verwaltungsrat übermittelt werden. (2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Direktor einberufen. Er tritt mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens sieben seiner Mitglieder zusammen. Artikel 12 (1) Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf Grund der Leitlinien des Artikels 7 das Jahresarbeitsprogramm auf. Das Jahresprogramm ist Teil eines sich über vier Jahre erstreckenden "Turnus"- Programms. Zu den im Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen wird ein Kostenvoranschlag aufgestellt. Bei der Aufstellung dieses Programms berücksichtigt der Direktor die Gutachten des Sachverständigenausschusses sowie die Gutachten der Gemeinschaftsorgane und des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung einer Arbeitsüberschneidung teilen die Gemeinschaftsorgane und der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Stiftung ihren Bedarf und - soweit wie möglich - die Studien und die Arbeiten mit, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten durchgeführt werden. (2) Der Direktor legt das Arbeitsprogramm dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor. Artikel 13 (1) Der Direktor erstellt alljährlich spätestens zum 31. März einen Gesamtbericht über die Tätigkeit, die Finanzlage und die Zukunftsaussichten der Stiftung und legt ihn dem Verwaltungsrat vor. (2) Nach Billigung durch den Verwaltungsrat gibt der Direktor den Gesamtbericht an die Gemeinschaftsorgane und den Wirtschafts- und Sozialausschuß weiter. Artikel 14 Der Verwaltungsrat stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahmen- und Ausgabenplan auf, der auszugleichen ist ; Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 15 (1) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben. Dieser Voranschlag, der einen Stellenplan enthält, wird von der Kommission zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften an den Rat weitergeleitet. (2) Jedes Jahr wird in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften unter einem besonderen Haushaltsansatz ein für die Stiftung bestimmter Zuschuß eingesetzt. Für diesen Zuschuß gilt das für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel angewandte Verfahren. Die Haushaltsbehörde legt den Stellenplan der Stiftung fest. (3) Der Verwaltungsrat legt den Einnahmen- und Ausgabenplan vor Beginn des Haushaltsjahres fest und passt ihn dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Zuschuß an. Der auf diese Weise festgelegte Voranschlag wird von der Kommission an die Haushaltsbehörde weitergeleitet. Artikel 16 (1) Die für die Stiftung geltenden Finanzvorschriften werden nach Artikel 209 des Vertrages erlassen. (2) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission und dem Kontrollausschuß alljährlich spätestens am 31. März die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Kontrollausschuß prüft die Rechnung gemäß Artikel 206 Absatz 2 des Vertrages. (3) Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. Oktober die Rechnung und den Bericht des Kontrollausschusses sowie die Bemerkungen der Kommission vor. Der Rat und das Europäische Parlament erteilen dem Verwaltungsrat der Stiftung nach den in Artikel 206 Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Verfahren Entlastung. (4) Die Kontrolle der Mittelbindung und der Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einbeziehung aller Einnahmen der Stiftung erfolgen durch den Finanzkontrolleur der Kommission. Artikel 17 Die Vorschriften betreffend das Personal der Stiftung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen. Artikel 18 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, der stellvertretende Direktor und das Personal der Stiftung sowie jede Person, die an der Tätigkeit der Stiftung teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Artikel 19 Die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt für die Stiftung. Artikel 20 Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für die Stiftung. Artikel 21 (1) Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen auf Grund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Stiftung abgeschlossenen Vertrag enthalten ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den von ihr oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitsachen über den Schadenersatz zuständig. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den Vorschriften betreffend das Personal der Stiftung. Artikel 22 Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Stiftung kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtsmässigkeit vor die Kommission gebracht werden. Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befasst werden. Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung. Artikel 23 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Mai 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M.A. CLINTON