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Document 22021A0430(01)
Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Dies ist der verbindliche und endgültige Wortlaut des Abkommens, der 22020A1231(01) von Anfang an ersetzt.
ABl. L 149 vom 30.4.2021, p. 10–2539
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/10 |
ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
PRÄAMBEL
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
UND
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
(1) |
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zu Rechtsstaatlichkeit und zu Menschenrechten, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sowie der Zusatzabkommen sind, |
(2) |
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse, |
(3) |
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt, |
(4) |
IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen, |
(5) |
IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der effizienten Koordinierung und ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Land außerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt achten, |
(6) |
AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit, |
(7) |
IN ANERKENNUNG der jeweiligen Autonomie und des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich im Hinblick auf Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Tierschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen und gleichzeitig eine Verbesserung ihres jeweiligen hohen Schutzniveaus anzustreben, |
(8) |
ÜBERZEUGT von den Vorteilen eines berechenbaren wirtschaftlichen Umfelds, das Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien fördert und Handelsverzerrungen und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindert und einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung förderlich ist, |
(9) |
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer ambitionierten, weitreichenden und ausgewogenen Wirtschaftspartnerschaft, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung zugrunde liegen, und zwar durch effektive und robuste Rahmen für Subventionen und Wettbewerb und die Verpflichtung, das jeweilige hohe Schutzniveau der Vertragsparteien in den Bereichen arbeits- und sozialrechtliche Standards, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels und Steuern aufrechtzuerhalten, |
(10) |
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, einen offenen und sicheren Markt für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie für ihre Waren und Dienstleistungen durch das Angehen von ungerechtfertigten Hindernissen für Handel und Investitionen sicherzustellen, |
(11) |
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Erleichterung neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher durch den digitalen Handel zukommt und dass ungerechtfertigte Hindernisse für Datenströme und den Handel, die auf elektronischem Wege ermöglicht werden, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien angegangen werden müssen, |
(12) |
IN DEM WUNSCH, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens ebenso gewährleistet wie eine Unterstützung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, einen Beitrag zum Verbraucherwohl leistet, |
(13) |
IN ERWÄGUNG der Bedeutung der grenzüberschreitenden Luft-, Straßen- und Seeverbindungen für den Passagier- und Güterverkehr und der Notwendigkeit der Gewährleistung hoher Standards bei der Erbringung von Verkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien, |
(14) |
IN ANERKENNUNG der Vorteile des Handels mit und der Investitionen in Energie und Rohstoffe sowie der Bedeutung, die der Förderung einer kosteneffizienten, sauberen und sicheren Energieversorgung der Union und des Vereinigten Königreichs zukommt, |
(15) |
IN ANBETRACHT des Interesses der Vertragsparteien an der Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und zur Ausarbeitung neuer Regelungen für den Handel über Verbindungsleitungen, die robuste und effiziente Ergebnisse in allen Zeitbereichen ermöglichen, |
(16) |
IN ANBETRACHT dessen, dass die Zusammenarbeit und der Handel zwischen den Vertragsparteien in diesen Bereichen auf einem fairen Wettbewerb auf den Energiemärkten und einem nichtdiskriminierenden Netzzugang beruhen sollten, |
(17) |
IN ANERKENNUNG der Vorteile nachhaltiger Energien, erneuerbarer Energien, insbesondere Offshore-Energie in der Nordsee, sowie der Energieeffizienz, |
(18) |
IN DEM WUNSCH, die friedliche Nutzung der an ihre Küsten angrenzenden Gewässer und die optimale und gerechte Nutzung der lebenden Meeresschätze in diesen Gewässern, einschließlich der fortgesetzten nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände, zu fördern, |
(19) |
IN ANBETRACHT dessen, dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist und dass das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ein unabhängiger Küstenstaat mit entsprechenden Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht ist, |
(20) |
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den und im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“), ausgeübt werden sollten, |
(21) |
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einer Vertragspartei in die andere begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, |
(22) |
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung und Raumfahrt in Form einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union unter fairen und angemessenen Bedingungen beiden Vertragsparteien zugutekommen wird, |
(23) |
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, eine Stärkung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union ermöglichen wird, |
(24) |
IN DEM WUNSCH, dass ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geschlossen wird, das eine Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit bietet, |
(25) |
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen durch andere Übereinkünfte ergänzen können, die Bestandteil ihrer durch dieses Abkommen geregelten allgemeinen bilateralen Beziehungen sind, und dass das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen als ein solches Zusatzabkommen geschlossen wird und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder anderer ergänzender Übereinkünfte ermöglicht — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL EINS
GEMEINSAME UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.
Artikel 2
Zusatzabkommen
(1) Wenn die Union und das Vereinigte Königreich weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, gelten diese Abkommen als Zusatzabkommen zu diesem Abkommen, soweit in diesen Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens.
(2) Absatz 1 gilt auch für
a) |
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits und |
b) |
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits. |
Artikel 3
Treu und Glauben
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen und jedweden Zusatzabkommen ergeben.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und jedwedem Zusatzabkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen gefährden könnten.
TITEL II
AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Völkerrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Abkommens nach den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, abgeschlossen zu Wien am 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln, auszulegen.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass weder dieses Abkommen noch jedwede Zusatzabkommen eine Verpflichtung begründen, die darin enthaltenen Bestimmungen im Einklang mit dem internen Recht einer der Vertragsparteien auszulegen.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen durch die Gerichte einer der Vertragsparteien für die Gerichte der anderen Vertragspartei nicht bindend ist.
Artikel 5
Privatrechte
(1) Unbeschadet des Artikels SSC.67 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und – im Hinblick auf die Union – mit Ausnahme des Teils Drei dieses Abkommens sind die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen weder dahin gehend auszulegen, dass sie andere Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dahin gehend, dass sie in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.
(2) Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht kein Klagerecht gegen die jeweils andere Vertragspartei vorsehen, das auf einem Verstoß dieser anderen Vertragspartei gegen dieses Abkommen oder gegen jedwedes Zusatzabkommen gründet.
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck:
a) |
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, oder einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; |
b) |
„Tag“ einen Kalendertag; |
c) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
d) |
„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen; |
e) |
„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich; |
f) |
„Gebiet“ oder „Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei in Bezug auf jede Vertragspartei die Gebiete, auf welche dieses Abkommen gemäß Artikel 774 Anwendung findet; |
g) |
„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Zeitraum und |
h) |
„Austrittsabkommen“ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich der dazugehörigen Protokolle. |
(2) Jede Bezugnahme auf die „Union“, „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in diesem Abkommen oder in jedem Zusatzabkommen ist so zu verstehen, dass sie nicht die Europäische Atomgemeinschaft umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert.
TITEL III
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 7
Partnerschaftsrat
(1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs an. Der Partnerschaftsrat kann in unterschiedlicher Zusammensetzung abhängig von den erörterten Fragen zusammentreten.
(2) Der Vorsitz des Partnerschaftsrats wird von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(3) Der Partnerschaftsrat überwacht das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommens. Er überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen. Jede Vertragspartei kann dem Partnerschaftsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen vorlegen.
(4) Der Partnerschaftsrat ist befugt,
a) |
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist; |
b) |
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweden Zusatzabkommens zu unterbreiten; |
c) |
Änderungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen in den in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen durch einen Beschluss anzunehmen; |
d) |
bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens – außer in Bezug auf Teil Eins Titel III – oder jedweden Zusatzabkommens anzunehmen, sofern diese Änderungen notwendig sind, um Fehler zu beheben oder Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen; |
e) |
alle Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen zu erörtern, die unter dieses Abkommen oder jedwedes Zusatzabkommen fallen; |
f) |
einige seiner Befugnisse dem Handelspartnerschaftsausschuss oder einem Sonderausschuss zu übertragen, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe g genannten Befugnisse und Zuständigkeiten; |
g) |
durch einen Beschluss andere als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Handelssonderausschüsse und Sonderausschüsse einzurichten, Handelssonderausschüsse oder Sonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und |
h) |
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Übermittlung personenbezogener Daten in bestimmten Bereichen, die unter dieses Abkommen oder jedwede Zusatzabkommen fallen, zu unterbreiten. |
(5) Die Tätigkeit des Partnerschaftsrats wird durch die in Anhang 1 festgelegte Geschäftsordnung geregelt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Anhang ändern.
Artikel 8
Ausschüsse
(1) Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt:
a) |
der Handelspartnerschaftsausschuss, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 fallen; |
b) |
der Handelssonderausschuss für Waren, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 1 und Titel VIII Kapitel 4 fallen; |
c) |
der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2 und 5, unter das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und unter die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, Gebühren und Abgaben, Zollwertermittlung und ausgebesserte Waren fallen; |
d) |
der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3 fallen; |
e) |
der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4 und Artikel 323 fallen; |
f) |
der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II bis IV und Titel VIII Kapitel 4 fallen; |
g) |
der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel V fallen; |
h) |
der Handelssonderausschuss für die öffentliche Auftragsvergabe, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI fallen; |
i) |
der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X fallen; |
j) |
der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI und Anhang 27 fallen; |
k) |
der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der Angelegenheiten behandelt, die unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben fallen; |
l) |
der Sonderausschuss für Energie, der
|
m) |
der Sonderausschuss für Luftverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel I fallen; |
n) |
der Sonderausschuss für Flugsicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II fallen; |
o) |
der Sonderausschuss für Straßenverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Drei fallen; |
p) |
der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Vier und unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen; |
q) |
der Sonderausschuss für Fischerei, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Fünf fallen; |
r) |
der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Drei fallen, und |
s) |
der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Fünf fallen. |
(2) Im Hinblick auf Fragen in Zusammenhang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 ist der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Handelspartnerschaftsausschuss befugt,
a) |
den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihm dieser überträgt; |
b) |
die Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen zu überwachen; |
c) |
in den in diesem Abkommen oder in jedweden Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen; |
d) |
die Tätigkeiten der Handelssonderausschüsse nach Absatz 1 dieses Artikels zu überwachen; |
e) |
zu ermitteln, auf welche Weise Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben können, unbeschadet von Teil Sechs Titel I am besten verhindert oder behoben werden können; |
f) |
die ihm vom Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f übertragenen Befugnisse wahrzunehmen; |
g) |
andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handelssonderausschüsse durch einen Beschluss einzurichten, solche Handelssonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und |
h) |
Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen oder ihre Überwachung einem Handelssonderausschuss zu übertragen. |
(3) Die Handelssonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
a) |
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten; |
b) |
den Handelspartnerschaftsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Handelspartnerschaftsausschuss zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden; |
c) |
die zur Unterstützung der Aufgaben des Partnerschaftsrats und des Handelspartnerschaftsausschusses notwendigen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn diese Gremien Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen müssen; |
d) |
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist; |
e) |
unbeschadet von Teil Sechs Titel I technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedwedes Zusatzabkommens ergeben, und |
f) |
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen. |
(4) Die Sonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
a) |
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten; |
b) |
den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden; |
c) |
in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen; |
d) |
technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben; |
e) |
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen; |
f) |
Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen und |
g) |
gemäß Artikel 738 Absatz 7 als Konsultationsforum zu dienen. |
(5) Den Ausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter in den Ausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.
(6) Der Vorsitz des Handelspartnerschaftsausschusses wird von einem hochrangigen Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs mit Zuständigkeit für handelsbezogene Fragen oder ihren jeweiligen Vertretern gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(7) Der Vorsitz der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten sie mindestens einmal jährlich zusammen.
(8) Die Ausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(9) Die Tätigkeit der Ausschüsse wird durch die in Anhang 1 festgelegte Geschäftsordnung geregelt.
(10) Abweichend von Absatz 9 kann ein Ausschuss seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.
Artikel 9
Arbeitsgruppen
(1) Es werden die folgenden Arbeitsgruppen eingesetzt:
a) |
die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse; |
b) |
die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse; |
c) |
die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse; |
d) |
die Arbeitsgruppe „Koordinierung der sozialen Sicherheit“ unter der Aufsicht des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit. |
(2) Die Arbeitsgruppen unterstützen – unter Aufsicht der Ausschüsse – die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit der Ausschüsse vor und übernehmen alle Aufgaben, die ihnen von diesen übertragen werden.
(3) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen, ihr Vorsitz wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs gemeinsam geführt.
(4) Die Arbeitsgruppen legen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.
Artikel 10
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Die vom Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einem Ausschuss gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und alle nach diesem Abkommen und jeglichen Zusatzabkommen eingesetzten Gremien, einschließlich des in Teil Sechs Titel I genannten Schiedsgerichts, bindend. Empfehlungen sind nicht bindend.
(2) Durch den Partnerschaftsrat oder gegebenenfalls einen Ausschuss werden in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.
Artikel 11
Parlamentarische Zusammenarbeit
(1) Das Europäische Parlament und das Parlament des Vereinigten Königreichs können eine Parlamentarische Partnerschaftsversammlung bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs als Forum für einen Meinungsaustausch über die Partnerschaft einsetzen.
(2) Nach ihrer Einsetzung verfährt die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung wie folgt:
a) |
Sie kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens und jeglichen Zusatzabkommens ersuchen; dieser übermittelt daraufhin der Versammlung die erbetenen Informationen; |
b) |
sie wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet und |
c) |
sie kann Empfehlungen an den Partnerschaftsrat richten. |
Artikel 12
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien konsultieren die Zivilgesellschaft zur Durchführung dieses Abkommens und jeglicher Zusatzabkommen, insbesondere durch die Interaktion mit den in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen und dem in Artikel 14 genannten Zivilgesellschaftlichen Forum.
Artikel 13
Interne Beratungsgruppen
(1) Jede Vertragspartei konsultiert zu Fragen, die unter dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen fallen, die von ihr neu geschaffene oder bestehende interne Beratungsgruppe oder die von ihr neu geschaffenen oder bestehenden internen Beratungsgruppen, in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind, darunter nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind. Jede Vertragspartei kann ihre interne Beratungsgruppe oder ihre internen Beratungsgruppen in verschiedenen Zusammensetzungen einberufen, um die Durchführung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen zu erörtern.
(2) Jede Vertragspartei zieht die von ihrer internen Beratungsgruppe oder ihren internen Beratungsgruppen vorgelegten Stellungnahmen oder Empfehlungen in Betracht. Vertreter jeder Vertragspartei bemühen sich, sich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe oder ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen mindestens einmal jährlich zu beraten. Die Sitzungen können in virtueller Form abgehalten werden.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die internen Beratungsgruppen die Liste der Organisationen, die an ihrer internen Beratungsgruppe oder ihren internen Beratungsgruppen teilnehmen, sowie die Kontaktstelle für diese Gruppe oder Gruppen zu veröffentlichen.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Interaktion zwischen ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen, auch indem sie nach Möglichkeit die Kontaktdaten der Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppen austauschen.
Artikel 14
Zivilgesellschaftliches Forum
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Umsetzung von Teil Zwei zu führen. Der Partnerschaftsrat nimmt operative Leitlinien für die Durchführung des Forums an.
(2) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums können in virtueller Form abgehalten werden.
(3) Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.
TEIL ZWEI
HANDEL, VERKEHR, FISCHEREI UND SONSTIGE REGELUNGEN
TEILBEREICH EINS
HANDEL
TITEL I
WARENVERKEHR
KAPITEL 1
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN (EINSCHLIESSLICH HANDELSPOLITISCHER SCHUTZMAßNAHMEN)
Artikel 15
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und den liberalisierten Warenverkehr im Einklang mit diesem Abkommen aufrechtzuerhalten.
Artikel 16
Anwendungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel einer Vertragspartei.
Artikel 17
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Dritten eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt; |
b) |
„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994; |
c) |
„Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren – unabhängig davon, ob es sich um eine Lizenz handelt oder nicht –, das von einer Vertragspartei für den Betrieb von Ausfuhrlizenzregelungen genutzt wird und für das als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen, die nicht für die Zollabfertigung allgemein erforderlich sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist; |
d) |
„Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für die Zollabfertigung verlangten Unterlagen bei der oder den zuständigen Behörden als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; |
e) |
„Ursprungswaren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Ware, die den Ursprungsregeln des Kapitels 2 dieses Titels unterliegt; |
f) |
„Leistungsanforderung“ Anforderungen,
|
g) |
„wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware die unter den HS-Kapiteln 32, 40, 84 bis 90, 94 oder 95 eingereiht ist, die
|
h) |
„Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Vorschriften gewährleistet wird. Die Ausbesserung einer Ware schließt Instandsetzung und Wartung ein, wobei der Wert der Ware durch Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionalität der Ware erhöht werden kann, schließt jedoch keinen Vorgang oder Prozess ein, bei dem
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Artikel 18
Einreihung der Waren
Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 19
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel III GATT 1994 und seine Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 20
Freie Durchfuhr
Jede Vertragspartei gewährt die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf den für die internationale Durchfuhr am besten geeigneten Routen für den Durchfuhrverkehr in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines anderen Drittlands. Zu diesem Zweck werden Artikel V GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Artikel V GATT 1994 die Beförderung von Energiegütern unter anderem über Pipelines oder Stromnetze einschließt.
Artikel 21
Verbot von Zöllen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei verboten.
Artikel 22
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, oder inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.
(2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels schließt der Begriff „sonstige Abgaben gleich welcher Art“ keine Gebühren oder sonstigen Abgaben ein, die nach Artikel 23 zulässig sind.
Artikel 23
Gebühren und Formalitäten
(1) Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren für steuerliche Zwecke darstellen. Eine Vertragspartei erhebt bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben.
(2) Jede Vertragspartei kann nur dann Gebühren erheben oder die Erstattung von Kosten verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, vor allem folgende:
a) |
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag, |
b) |
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an den Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollgesetze und anderen Zollvorschriften, |
c) |
Prüfung von Waren oder Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, und |
d) |
ausnahmsweise erfolgende Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. |
(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, auf einer offiziellen Website in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Informationen umfassen den Grund für die Gebühr oder Abgabe für die erbrachte Dienstleistung, die zuständige Behörde, die zu erhebenden Gebühren und Abgaben sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat. Neue oder geänderte Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die Informationen gemäß diesem Absatz veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht worden sind.
(4) Eine Vertragspartei verzichtet im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf konsularische Amtshandlung, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben.
Artikel 24
Ausgebesserte Waren
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Gebiet in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Gebiet verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss, in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.
(3) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die vorübergehend zur Ausbesserung aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
Artikel 25
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Eine Vertragspartei gewährt wiederaufgearbeiteten Waren der anderen Vertragspartei keine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Waren im Neuzustand gewährt.
(2) Artikel 26 gilt für Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für wiederaufgearbeitete Waren. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.
(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
Artikel 26
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
a) |
Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften, es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder |
b) |
Einfuhrlizenzverfahren, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen. |
Artikel 27
Einfuhr- und Ausfuhrmonopole
Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen.
Artikel 28
Einfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, nichtdiskriminierend und transparent verwaltet werden.
(2) Eine Vertragspartei darf Lizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen oder aufrechterhalten, wenn keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks vernünftigerweise verfügbar sind.
(3) Eine Vertragspartei darf keine nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit dem Abkommen im Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird.
(4) Die Einführung und Verwaltung von Einfuhrlizenzverfahren erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „ILP-Übereinkommen“). Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(5) Jede Vertragspartei, die ein Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ändert, macht alle einschlägigen Informationen online auf einer offiziellen Website zugänglich. Diese Informationen werden, wann immer dies möglich ist, mindestens 21 Tage vor dem Tag der Anwendung des neuen oder geänderten Lizenzverfahrens und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns zur Verfügung gestellt. Diese Informationen enthalten die nach Artikel 5 des ILP-Übereinkommens erforderlichen Angaben.
(6) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt eine Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält, einschließlich der in den Artikeln 1 bis 3 des ILP-Übereinkommens genannten Informationen.
(7) Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Einfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Einfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.
Artikel 29
Ausfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer dies möglich ist, 45 Tage vor dem Wirksamwerden des Verfahrens oder der Änderung, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, und gegebenenfalls auf allen einschlägigen Regierungswebsites.
(2) Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:
a) |
den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren der Vertragspartei oder der von der Vertragspartei daran vorgenommenen Änderungen; |
b) |
die Waren, die dem einzelnen Lizenzverfahren unterliegen; |
c) |
für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Lizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Aktivitätslizenz, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei; |
d) |
eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können; |
e) |
die Verwaltungsstelle(n), bei der/denen ein Antrag oder andere relevante Unterlagen einzureichen sind; |
f) |
eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden; |
g) |
den Zeitraum, in dem jedes Ausfuhrlizenzverfahren wirksam wird, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird; |
h) |
wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und |
i) |
alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle des Erfordernisses der Erlangung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Erteilung. |
(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung neue Ausfuhrlizenzverfahren und Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der einschlägigen Behörden-Websites.
(4) Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollregimen, einschließlich des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes nachzukommen oder unabhängige Sanktionsregelungen einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen.
Artikel 30
Zollwertermittlung
Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 31
Präferenznutzung
(1) Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken für einen Zeitraum von 10 Jahren aus, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Sofern der Handelspartnerschaftsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelspartnerschaftsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.
(2) Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen über die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und der Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.
Artikel 32
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, Artikel XIX GATT 1994, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
(2) Kapitel 2 dieses Titels gilt nicht für Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmenuntersuchungen und -maßnahmen.
(3) Jede Vertragspartei wendet Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens und nach einem fairen und transparenten Verfahren an.
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jeder interessierten Partei bei einer Antidumping- oder Ausgleichsuntersuchung (1) in vollem Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu verteidigen.
(5) Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei kann im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei prüfen, ob der einzuführende Antidumpingzoll der vollen Dumpingspanne oder einem niedrigeren Betrag entspricht.
(6) Die Untersuchungsbehörde jeder Vertragspartei prüft im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei Informationen darüber, ob die Einführung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls nicht im öffentlichen Interesse läge.
(7) Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:
a) |
eine Maßnahme nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und |
b) |
eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
(8) Teil Sechs Titel I gilt nicht für die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.
Artikel 33
Nutzung der bestehenden WTO-Zollkontingente
(1) Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei können nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente nach Absatz 2 in die andere Vertragspartei eingeführt werden. Dies schließt die Zollkontingente ein, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Europäischen Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2 und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44 eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „bestehende WTO-Zollkontingente“ diejenigen Zollkontingente, bei denen es sich um WTO-Zugeständnisse der Europäischen Union handelt, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506 in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2. geänderten Fassung vorgelegt wurde.
Artikel 34
Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Kapitel 2 dieses Titels und dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zusammen. Jede Vertragspartei ergreift geeignete und vergleichbare Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei bei der Erhebung von Zöllen auf Waren, die in das Zollgebiet des Vereinigten Königreichs oder in die Union verbracht werden.
(2) Vorbehaltlich der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für konforme Händler nach Absatz 7 kann eine Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 vorübergehend aussetzen, wenn
a) |
die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zwingender und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass systematische und umfangreiche Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts begangen wurden, und |
b) |
die andere Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen wiederholt und ungerechtfertigt ablehnt oder auf andere Weise nicht erfüllt. |
(3) Die Vertragspartei, die eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen hat, notifiziert dies dem Handelspartnerschaftsausschuss und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelspartnerschaftsausschusses auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. In diesem Fall notifiziert die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, dem Handelspartnerschaftsausschuss unverzüglich die vorübergehende Aussetzung, einschließlich des Zeitraums, für den sie beabsichtigt, die vorübergehende Aussetzung anzuwenden.
(5) Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Verletzungen oder Umgehungen zu bekämpfen und die finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei zu schützen, und auf keinen Fall länger als sechs Monate. Die betreffende Vertragspartei überprüft die Lage fortlaufend und beendet die vorübergehende Aussetzung, wenn sie beschließt, dass die vorübergehende Aussetzung nicht mehr erforderlich ist, vor Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums. Wenn die Voraussetzungen, die zu der Aussetzung geführt haben, nach Ablauf des dem Handelspartnerschaftsausschuss notifizierten Zeitraums fortbestehen, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die Aussetzung zu verlängern. Die Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelspartnerschaftsausschuss.
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Mitteilungen an die Einführer über jede Entscheidung über vorübergehende Aussetzungen nach Absatz 4 und 5.
(7) Kann ein Einführer der einführenden Zollbehörde nachweisen, dass diese Waren den Zollvorschriften der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen geeigneten Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, so gestattet die Einfuhrvertragspartei dem Einführer ungeachtet des Absatzes 4, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zölle zurückzufordern, die über die bei der Einfuhr der Erzeugnisse geltenden Präferenzzollsätze hinausgehen.
Artikel 35
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Bei systematischen Fehlern der zuständigen Behörden oder Problemen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Präferenzsystems bei der Ausfuhr, insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels oder der Anwendung des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und wenn diese Fehler oder Probleme Auswirkungen auf die Einfuhrabgaben haben, kann die Vertragspartei, die von solchen Folgen betroffen ist, den Handelspartnerschaftsausschuss ersuchen, die Möglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls Beschlüsse zur Lösung der Lage zu fassen.
Artikel 36
Kulturgut
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbrachten Kulturgütern zu erleichtern, wobei sie die Grundsätze des am 17. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut berücksichtigen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Kulturgut“: Güter, die nach den jeweiligen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien zu dem nationalen Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gehören, und |
b) |
„unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbracht“:
|
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, insbesondere durch:
a) |
Notifikation der anderen Vertragspartei, wenn sich Kulturgut in ihrem Gebiet befindet und Grund zu der Annahme besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht wurde; |
b) |
Bearbeitung von Ersuchen der anderen Vertragspartei um Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig aus dem Gebiet dieser Vertragspartei verbracht wurde; |
c) |
Verhinderung von Maßnahmen zur Umgehung der Rückgabe eines solchen Kulturguts durch alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und |
d) |
Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur physischen Erhaltung von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei entfernt wurden. |
(4) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die für die Kommunikation mit der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei in Fragen zuständig ist, die sich aus diesem Artikel ergeben, einschließlich der Notifikationen und Ersuchen nach Absatz 3 Buchstaben a und b.
(5) An der geplanten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden die Zollbehörden der Vertragsparteien beteiligt, die für die Verwaltung der Ausfuhrverfahren für Kulturgüter zuständig sind, soweit dies angemessen und erforderlich ist.
(6) Teil Sechs Titel I gilt nicht für diesen Artikel.
KAPITEL 2
URSPRUNGSREGELN
ABSCHNITT 1
URSPRUNGSREGELN
Artikel 37
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.
Artikel 38
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; |
b) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
c) |
„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt; |
d) |
„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt; |
e) |
„Vormaterial“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile; |
f) |
„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann; |
g) |
„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist; |
h) |
„Herstellung“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau. |
Artikel 39
Allgemeine Anforderungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, |
b) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und |
c) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen. |
(2) Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.
Artikel 40
Ursprungskumulierung
(1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(2) Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die Behandlungen nach Artikel 43 hinausgeht.
(4) Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a für ein in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.
Artikel 41
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse, |
b) |
dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, |
c) |
dort geborene und dort aufgezogene lebende Tiere, |
d) |
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen, |
e) |
Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen, |
f) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, |
g) |
Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn die Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen geboren und aufgezogen wurden aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, |
h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
i) |
Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden, |
j) |
aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen, |
k) |
Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen, |
l) |
Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, |
m) |
dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse. |
(2) Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das
a) |
in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist, |
b) |
unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt und |
c) |
eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
|
Artikel 42
Toleranzen
(1) Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern
a) |
das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von in die Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder |
c) |
für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3 genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3 erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, finden die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Anwendung.
Artikel 43
Nicht ausreichende Bearbeitung
(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
a) |
Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, (2) |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
c) |
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
d) |
Bügeln von Textilien und Textilwaren, |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
f) |
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis, |
g) |
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form, |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen, |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien, |
n) |
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen, |
o) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Artikel 44
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
Artikel 45
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand
Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, nicht berücksichtigt.
Artikel 46
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf
Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 47
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(1) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
a) |
mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und |
b) |
der Art, der Menge und dem Wert nach für dieses Erzeugnis üblich sind. |
(2) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 48
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 49
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
a) |
Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel, |
b) |
für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungs, Ersatzteile und Vormaterialien, |
c) |
Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen, |
d) |
bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien, |
e) |
Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel, |
f) |
zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Versorgungsmaterialien und |
g) |
andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen. |
Artikel 50
Buchmäßige Trennung
(1) „Austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
(5) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.
(6) Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.
(7) Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.
Artikel 51
Wiedereingeführte Erzeugnisse
Kehrt ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
a) |
dasselbe ist, das ausgeführt wurde und |
b) |
während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist. |
Artikel 52
Nichtbehandlung
(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
(2) Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.
(3) Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.
Artikel 53
Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.
ABSCHNITT 2
URSPRUNGSVERFAHREN
Artikel 54
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.
(2) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
a) |
eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder |
b) |
Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses. |
(3) Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.
Artikel 55
Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.
(2) Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt zu viel gezahlte Zölle, sofern
a) |
der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird, |
b) |
der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und |
c) |
die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre. |
Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.
Artikel 56
Erklärung zum Ursprung
(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 7 auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
(3) Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.
(4) Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
a) |
eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder |
b) |
mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden. |
(5) Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.
Artikel 57
Unstimmigkeiten
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde, ablehnen.
Artikel 58
Gewissheit des Einführers
(1) Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß diesem Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Für den Fall, dass ein Einführer die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen vor Beantragung der Präferenzbehandlung nicht erlangen kann, weil der Ausführer diese Information für vertraulich hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellt, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.
Artikel 59
Aufzeichnungsanforderungen
(1) Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,
a) |
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder |
b) |
wenn der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. |
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(3) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Artikel 60
Kleinsendungen
(1) Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für
a) |
ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird; |
b) |
ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist, und |
c) |
für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels weitere Sendungen von geringem Wert. |
(2) Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen:
a) |
Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen, |
b) |
aufseiten der Union:
|
c) |
für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen. |
(3) Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 59 gelten nicht für den Einführer nach dem vorliegenden Artikel.
Artikel 61
Prüfung
(1) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch die Anforderung von Informationen beim Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 54 zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.
(2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
a) |
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und |
b) |
Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
|
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
(4) Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.
(5) Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6) Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.
Artikel 62
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Erklärung zum Ursprung, |
b) |
die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde, |
c) |
den Namen des Ausführers, |
d) |
Gegenstand und Umfang der Prüfung und |
e) |
alle einschlägigen Unterlagen. |
Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.
(3) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
a) |
die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar, |
b) |
eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, |
c) |
die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist, |
d) |
eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen, |
e) |
Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt wurde, und |
f) |
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen. |
(5) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.
(6) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.
Artikel 63
Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
a) |
innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1
|
b) |
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5
|
c) |
innerhalb von 10 Monaten (3) nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2
|
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffenden Anforderungen nach diesem Kapitel nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.
Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.
Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.
(4) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.
Artikel 64
Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) Haben die Zollbehörden der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ungeachtet des Artikels 62 Absatz 5 in Anwendung der Artikel 61 und 62 vertrauliche Geschäftsinformationen vom Ausführer erlangt, so dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
Artikel 65
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.
ABSCHNITT 3
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 66
Ceuta und Melilla
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.
(2) Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.
(3) Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.
(4) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(5) Artikel 40 gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Ceuta und Melilla.
(6) Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.
(7) Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Umsetzung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.
Artikel 67
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.
Artikel 68
Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge
Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.
KAPITEL 3
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN
Artikel 69
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; |
b) |
die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern; |
c) |
sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen; |
d) |
eine größere Transparenz der SPS-Maßnahmen und ein besseres Verständnis der Durchführung von SPS-Maßnahmen durch die Vertragsparteien zu fördern; |
e) |
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, bei der Förderung nachhaltiger Lebensmittelsysteme, beim Tierschutz und bei der elektronischen Zertifizierung zu verstärken; |
f) |
die Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen auszubauen, um internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit zu entwickeln, und |
g) |
die Umsetzung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen durch jede Vertragspartei zu fördern. |
Artikel 70
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel enthält auch besondere Bestimmungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierschutz, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe und nachhaltige Lebensmittelsysteme.
Artikel 71
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten
a) |
die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens; |
b) |
die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen; |
c) |
die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen und |
d) |
die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen. |
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Einfuhrbedingungen“ alle SPS-Maßnahmen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen erfüllt werden müssen, und |
b) |
„Schutzgebiet“ für einen besonders geregelten Pflanzenschädling ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet, in dem dieser Schädling, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Bedingungen nicht angesiedelt ist und in dem der Schädling nicht eingeschleppt werden darf. |
(3) Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann für die Zwecke dieses Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei er den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex, der OIE sowie dem IPPC Rechnung trägt.
(4) Bei Widersprüchen zwischen den vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen oder den von der Codex, der OIE und vom IPPC angenommenen Begriffsbestimmungen und denen des SPS-Übereinkommens sind die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend. Bei Widersprüchen zwischen den Begriffsbestimmungen, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angenommen wurden, und den Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC sind die Begriffsbestimmungen der Codex, der OIE oder des IPCC maßgebend.
Artikel 72
Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dies schließt das Recht ein, Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens zu ergreifen.
Artikel 73
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien wenden SPS-Maßnahmen an, die auf einer Risikobewertung nach den einschlägigen Bestimmungen, einschließlich Artikel 5 des SPS-Übereinkommens, beruhen, um ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien nutzen SPS-Maßnahmen nicht dazu, ungerechtfertigte Handelshemmnisse aufzubauen.
(3) In Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten SPS-Verfahren und Genehmigungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Verfahren und damit zusammenhängenden SPS-Maßnahmen
a) |
ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden; |
b) |
keine unnötigen, wissenschaftlich-technisch ungerechtfertigten oder übermäßig belastenden Informationsersuchen enthalten, die den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei verzögern könnten; |
c) |
nicht in einer Weise angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber dem gesamten Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Teilgebiets davon, soweit gleiche oder ähnliche SPS-Bedingungen gegeben sind, führen, und |
d) |
in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen und den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist, beschränken. |
(4) Die Vertragsparteien verwenden weder die Verfahren nach Absatz 3 noch etwaige Ersuchen um Zusatzauskünfte dazu, den Zugang zu ihren Märkten ohne wissenschaftlich-technische Rechtfertigung zu verzögern.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren, die sie in Bezug auf die Einfuhrbedingungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit vorschreibt, nicht aufwändiger oder handelsbeschränkender sind, als dies erforderlich ist, um der Einfuhrvertragspartei angemessenes Vertrauen in die Einhaltung dieser Bedingungen zu geben. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die negativen Auswirkungen von Verwaltungsverfahren auf den Handel minimiert werden und dass die Abfertigungsverfahren weiterhin einfach und ohne Verzögerung durchgeführt und gleichzeitig die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt werden.
(6) Die Einfuhrvertragspartei richtet keine zusätzlichen Verwaltungssysteme oder -verfahren ein, die den Handel unnötig behindern.
Artikel 74
Amtliches Bescheinigungsverfahren
(1) Verlangt die Einfuhrvertragspartei amtliche Bescheinigungen, so ist das Muster für die Bescheinigung
a) |
im Einklang mit den Grundsätzen aufzusetzen, die in den internationalen Normen der Codex, des IPPC und der OIE festgelegt sind, und |
b) |
für Einfuhren aus allen Teilen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei gültig. |
(2) Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann Sonderfälle vereinbaren, in denen das in Absatz 1 genannte Muster für Bescheinigungen nur für einen Teil oder Teile des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei erstellt wird. Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Zertifizierung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.
Artikel 75
Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten einer jeden Vertragspartei im Rahmen des SPS-Übereinkommens und dieses Kapitels gelten die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei auf kohärente Weise.
(2) Die Ausfuhrvertragspartei stellt sicher, dass in die andere Vertragspartei ausgeführte Erzeugnisse, wie Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Waren, den SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen.
(3) Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse genehmigungspflichtig ist. Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei ein Ersuchen an die Einfuhrvertragspartei richtet, in dem dieser zufriedenstellend und objektiv nachgewiesen wird, dass die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei erfüllt sind. Die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei kann einen Genehmigungsantrag für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei stellen. Die Einfuhrvertragspartei erteilt auf dieser Grundlage eine Genehmigung für solche Anträge, wenn sie die Genehmigungserfordernisse der Einfuhrvertragspartei nach diesem Absatz erfüllen.
(4) Die Einfuhrvertragspartei darf keine Genehmigungsanforderungen einführen, die über diejenigen hinausgehen, die am Ende der Übergangszeit gelten, es sei denn, die Anwendung solcher Anforderungen auf weitere Erzeugnisse ist gerechtfertigt, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu mindern.
(5) Die Einfuhrvertragspartei legt die Einfuhrbedingungen für alle Erzeugnisse fest und teilt diese der anderen Vertragspartei mit. Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
(6) Unbeschadet vorläufiger Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens beschränken sich die Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse oder andere damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, auf Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei zum Schutz vor geregelten Schädlingen und gelten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei.
(7) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 nimmt die Einfuhrvertragspartei bei Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für bestimmte Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrvertragspartei ersucht hat, nur für einen Teil oder bestimmte Teile ihres Gebiets (im Falle der Union einzelne Mitgliedstaaten) geprüft zu werden, unverzüglich die Prüfung des Antrags vor. Erhält die Einfuhrvertragspartei Ersuchen für ein spezifisches Erzeugnis aus mehr als einem Teil der Ausfuhrvertragspartei oder gehen weitere Ersuchen für ein bereits genehmigtes Erzeugnis ein, so beschleunigt die Einfuhrvertragspartei den Abschluss des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der gleichen oder ähnlichen SPS-Regelungen, die in den verschiedenen Teilen der Ausfuhrvertragspartei gelten.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle SPS-bezogenen Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden. Die Informationspflichten beschränken sich auf das, was für das Genehmigungsverfahren erforderlich ist, um bereits in der einführenden Vertragspartei vorliegende Informationen wie den Rechtsrahmen und die Prüfberichte der ausführenden Vertragspartei zu berücksichtigen.
(9) Außer in wohlbegründeten Fällen im Zusammenhang mit ihrem Schutzniveau sieht jede Vertragspartei eine Übergangszeit zwischen der Veröffentlichung etwaiger Änderungen ihrer Genehmigungsverfahren und deren Anwendung vor, damit die andere Vertragspartei in die Lage versetzt wird, sich mit solchen Änderungen vertraut zu machen und sich darauf einzustellen. Jede Vertragspartei darf das Genehmigungsverfahren für Anträge, die vor der Veröffentlichung der Änderungen eingereicht werden, nicht ungebührlich verlängern.
(10) Im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 bis 8 beschriebenen Verfahren werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) |
Sobald die Einfuhrvertragspartei ihre Bewertung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, um den Handel ohne ungebührliche Verzögerung zu ermöglichen. |
b) |
Die Ausfuhrvertragspartei
|
c) |
Die Einfuhrvertragspartei erstellt ein Verzeichnis der geregelten Schädlinge für Erzeugnisse oder damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Das Verzeichnis umfasst
|
(11) Die Einfuhrvertragspartei akzeptiert Sendungen, ohne vorzuschreiben, dass die Einfuhrvertragspartei die Konformität dieser Sendungen vor ihrem Verlassen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei überprüft.
(12) Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung spezifischer SPS-Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
(13) Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Zwecke der Einhaltung ihrer SPS-Einfuhrbestimmungen zu kontrollieren.
(14) Die Einfuhrkontrollen der Erzeugnisse, die aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführt werden, stellen auf das SPS-Risiko ab, das mit den betreffenden Einfuhren verbunden ist. Die Einfuhrkontrollen werden nur in dem Umfang, der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, ohne ungebührliche Verzögerung und mit minimaler Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien durchgeführt.
(15) Informationen über den Anteil der bei der Einfuhr kontrollierten Erzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei werden von der Einfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei zur Verfügung gestellt.
(16) Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbedingungen nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen und darf den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen SPS-Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.
Artikel 76
Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
(1) In begründeten Fällen kann die Einfuhrvertragspartei ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe führen, die ihre Einfuhranforderungen erfüllen, welches als Bedingung für die Zulassung von Einfuhren von tierischen Erzeugnissen aus diesen Betrieben dient.
(2) Sofern nicht begründet, um ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier zu mindern, sind Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe nur für die Erzeugnisse erforderlich, für die dies am Ende des Übergangszeitraums erforderlich war.
(3) Die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei über ihr Verzeichnis der Betriebe, die die Bedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen und sich auf die von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien stützen.
(4) Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erteilt die Einfuhrvertragspartei den Betrieben, die ihren Sitz im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei haben, ohne vorherige Kontrolle einzelner Betriebe und auf der Grundlage der von der Ausfuhrvertragspartei gegebenen Garantien die Zulassung.
(5) Sofern die Einfuhrvertragspartei keine zusätzlichen Informationen verlangt und vorbehaltlich der von der Ausfuhrvertragspartei gebotenen Garantien, erlässt die Einfuhrvertragspartei entsprechend ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren die rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einfuhr aus diesen Betrieben ohne ungebührliche Verzögerung zu gestatten.
(6) Die Einfuhrvertragspartei stellt das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe öffentlich zur Verfügung.
(7) Beschließt die Einfuhrvertragspartei, das Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei, die Aufnahme eines Betriebs in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu akzeptieren, abzulehnen, so teilt sie dies der Ausfuhrvertragspartei unverzüglich mit und übermittelt eine Antwort mit Informationen über die Abweichungen, die zur Ablehnung der Zulassung des Betriebs geführt haben.
Artikel 77
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz in Bezug auf SPS-Maßnahmen, die für den Handel gelten, und ergreift zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:
a) |
Sie teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich alle Änderungen ihrer SPS-Maßnahmen und Zulassungsverfahren mit, einschließlich Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die SPS-Einfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei für bestimmte Erzeugnisse zu erfüllen; |
b) |
sie vertieft das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Durchführung; |
c) |
sie tauscht – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweis – mit der anderen Vertragspartei Informationen über Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten; |
d) |
sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit; |
e) |
sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen den Stand des Verfahrens für die Genehmigung bestimmter Erzeugnisse mit; |
f) |
sie informiert die andere Vertragspartei über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei; |
g) |
sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft; |
h) |
sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle, die im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung vorgesehen ist, und |
i) |
sie übermittelt auf Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung eine Risikobewertung oder ein wissenschaftliches Gutachten einer Vertragspartei, die bzw. das für dieses Kapitel von Bedeutung ist. |
(2) Wurden die Informationen in Absatz 1 von einer Vertragspartei über das zentrale Notifikationsregister der WTO oder das zuständige internationale Normungsgremium nach dessen einschlägigen Vorschriften zur Verfügung gestellt, so wurden die für diese Informationen geltenden Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.
Artikel 78
Anpassung an regionale Bedingungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Gebietseinteilung, einschließlich krankheits- oder befallsfreier Gebiete, Schutzgebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, an und wenden es im Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen, einschließlich der Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des SPS-Übereinkommens (Beschluss G/SPS/48 der WTO/des SPS-Ausschusses) und der einschlägigen Empfehlungen, Normen und Richtlinien der OIE und des IPPC, an. Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann unter Berücksichtigung einschlägiger SPS-Übereinkommen und der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der OIE und des IPPC weitere Einzelheiten für diese Verfahren festlegen.
(2) Die Vertragsparteien können ferner vereinbaren, in Bezug auf das Konzept der Kompartimentierung gemäß den Kapiteln 4.4 und 4.5 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und den Kapiteln 4.1 und 4.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere zusammenzuarbeiten.
(3) Bei der Abgrenzung oder Erhaltung von Gebieten nach Absatz 1 berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit der SPS-Kontrollen.
(4) In Bezug auf Tiere und tierische Erzeugnisse erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung der Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten krankheitsfreien Gebiete als Grundlage für die Entscheidung an, die Einfuhren unbeschadet der Absätze 8 und 9 zu gestatten oder aufrechtzuerhalten.
(5) Die Ausfuhrvertragspartei ermittelt die in Absatz 4 genannten Teile ihres Gebietes und übermittelt auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Normen der OIE oder auf eine andere Art und Weise, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.
(6) In Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere damit zusammenhängende Waren erkennt die Einfuhrvertragspartei bei Einführung oder Beibehaltung pflanzenschutzrechtlicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 8 und 9 die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten befallsfreien Gebiete, befallsfreien Erzeugungsorte, befallsfreien Produktionsflächen, Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiete als Grundlage für Überlegungen zur Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhr an.
(7) Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre befallsfreien Gebiete, befallsfreien Erzeugungsorte, befallsfreien Produktionsflächen und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Schutzgebiete an. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der Internationalen Standards für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen des IPPC oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die vom Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage der durch die Erfahrung der pflanzenschutzrechtlichen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.
(8) Die Vertragsparteien erkennen krankheitsfreie Gebiete und Schutzgebiete an, die am Ende des Übergangszeitraums vorhanden sind.
(9) Absatz 8 gilt auch für spätere Anpassungen der krankheitsfreien Gebiete und Schutzgebiete (im Falle des Vereinigten Königreichs der befallsfreien Gebiete), außer im Falle erheblicher Veränderungen der Krankheits- und Schädlingssituation.
(10) Die Vertragsparteien können Prüfungen und Überprüfungen nach Artikel 79 durchführen, um die Absätze 4 bis 9 dieses Artikels umzusetzen.
(11) Die Vertragsparteien arbeiten eng mit dem Ziel zusammen, das Vertrauen in die Verfahren zur Einrichtung von krankheits- oder befallsfreien Gebieten, befallsfreien Erzeugungsorten, befallsfreien Produktionsflächen und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sowie Schutzgebieten zu erhalten, um Unterbrechungen des Handelsverkehrs so gering wie möglich zu halten.
(12) Die Einfuhrvertragspartei stützt ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen oder Tieren der Ausfuhrvertragspartei oder Teilen davon auf die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der OIE und des IPPC bereitstellt, und trägt jedem Befund der Ausfuhrvertragspartei Rechnung.
(13) In den Fällen, in denen die Einfuhrvertragspartei den in Absatz 12 genannten Befund der Ausfuhrvertragspartei nicht anerkennt, liefert die Einfuhrvertragspartei eine objektive Rechtfertigung für diese Ablehnung und begründet sie gegenüber der Ausfuhrvertragspartei und führt auf Ersuchen Konsultationen nach Artikel 80 Absatz 2 durch.
(14) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Pflichten nach den Absätzen 4 bis 9, 12 und 13 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden. Die Einfuhrvertragspartei beschleunigt die Anerkennung des Schädlings- oder Krankheitsstatus, wenn der Status nach einem Ausbruch wiederhergestellt wurde.
(15) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Region in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen besonderen Status hat und die Kriterien des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere oder des Kapitels 1.2 des OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere erfüllt, so kann sie die Anerkennung dieses Status beantragen. Die Einfuhrvertragspartei kann zusätzliche Garantien hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und von Tierprodukten verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden.
Artikel 79
Audits und Überprüfungen
(1) Die Einfuhrvertragspartei kann Audits und Überprüfungen folgender Systeme durchführen:
a) |
Gesamt- oder Teilprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der anderen Vertragspartei, |
b) |
Prüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse. |
(2) Die Vertragsparteien führen diese Audits und Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE oder des IPPC durch.
(3) Für die Zwecke solcher Audits und Überprüfungen kann die Einfuhrvertragspartei Audits und Überprüfungen anhand von Auskunftsersuchen an die Ausfuhrvertragspartei oder mittels Audit- und Überprüfungsbesuchen bei der Ausfuhrvertragspartei durchführen, die Folgendes umfassen können:
a) |
Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen der aufsichtlichen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, |
b) |
Kontrollen vor Ort und |
c) |
Erhebung von Informationen und Daten zur Bewertung der Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme bei der Ausfuhr von Erzeugnissen. |
(4) Die Einfuhrvertragspartei setzt die Ausfuhrvertragspartei von den Ergebnissen und Schlussfolgerungen der nach Absatz 1 durchgeführten Audits und Überprüfungen in Kenntnis. Die Einfuhrvertragspartei kann diese Ergebnisse veröffentlichen.
(5) Vor Beginn eines Audits oder einer Überprüfung erörtern die Vertragsparteien die Ziele und den Umfang des Audits oder der Überprüfung, die Kriterien oder Anforderungen, anhand deren die Ausfuhrvertragspartei bewertet wird, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung des Audits oder der Überprüfung, die in einem Audit- oder Überprüfungsplan festgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mindestens 30 Tage vor Beginn des Audits oder der Überprüfung einen Audit- oder Überprüfungsplan.
(6) Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, schriftlich zu dem Entwurf des Audit- oder Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei legt der Ausfuhrvertragspartei in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme einen schriftlichen Abschlussbericht vor.
(7) Jede Vertragspartei trägt die mit einem solchen Audit oder einer solchen Überprüfung verbundenen Kosten selbst.
Artikel 80
Notifikation und Konsultation
(1) Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:
a) |
eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus; |
b) |
das Auftreten einer neuen Tierseuche; |
c) |
eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine Tierseuche; |
d) |
ein von einer Vertragspartei festgestelltes wichtiges Problem der Lebensmittelsicherheit; |
e) |
zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung ihrer Präventionspolitik, einschließlich der Impfpolitik; |
f) |
auf Ersuchen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft, und |
g) |
wesentliche Änderungen der Funktionen eines Systems oder einer Datenbank. |
(2) Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit oder eine von der anderen Vertragspartei vorgeschlagene oder durchgeführte SPS-Maßnahme, so kann sie um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei sollte das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung beantworten. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen und gegebenenfalls eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Konsultationen können per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen, geführt werden.
Artikel 81
Notmaßnahmen
(1) Ist die Einfuhrvertragspartei der Auffassung, dass eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen besteht, so kann sie ohne vorherige Notifikation die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich im Versand zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei, welche verhältnismäßige Lösung am besten geeignet ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handelsverkehrs zu verhindern.
(2) Die Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, notifiziert der anderen Vertragspartei so bald wie möglich ihre SPS-Notmaßnahme nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Beschluss. Beantragt eine Vertragspartei technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der SPS-Notmaßnahme geführt werden. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs verhindert werden. Die Vertragsparteien können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maßnahmen prüfen.
(3) Die Einfuhrvertragspartei würdigt zeitnah die von der Ausfuhrvertragspartei übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über Sendungen fasst, die sich bei Annahme der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befinden, um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern.
(4) Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass eine Notmaßnahme nach Absatz 1 nicht ohne wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird, oder in Fällen, in denen der wissenschaftliche Nachweis unzureichend ist, nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens angenommen wird.
Artikel 82
Multilaterale internationale Gremien
Die Vertragsparteien vereinbaren, in multilateralen internationalen Gremien bei der Entwicklung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
Artikel 83
Umsetzung und zuständige Behörden
(1) Für die Zwecke der Umsetzung dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei alles Folgende:
a) |
Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO, |
b) |
die Arbeit der einschlägigen internationalen Normungsorganisationen, |
c) |
Kenntnisse und Erfahrungen im Handel mit der Ausfuhrvertragspartei und |
d) |
von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Informationen. |
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander unverzüglich eine Beschreibung der für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede wesentliche Änderung dieser zuständigen Behörden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um dieses Kapitel wirksam umzusetzen.
Artikel 84
Zusammenarbeit beim Tierschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. Sie erkennen auch den Zusammenhang zwischen besserem Tierschutz und nachhaltigen Lebensmittelerzeugungssystemen an.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung bestmöglicher Tierschutzpraktiken sowie deren Umsetzung zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der OIE sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.
(3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Zucht, die Haltung, den Transport und die Schlachtung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und den Umgang mit ihnen.
(4) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Forschung im Bereich des Tierschutzes in Bezug auf die Tierzucht und die Behandlung von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und bei der Schlachtung.
Artikel 85
Zusammenarbeit im Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe
(1) Die Vertragsparteien schaffen einen Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit, um die Bekämpfung der Entwicklung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Der Missbrauch von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion, einschließlich der nichttherapeutischen Verwendung, kann zu einer antimikrobiellen Resistenz beitragen, die ein Risiko für das Leben von Menschen darstellen kann. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr einen grenzüberschreitenden Ansatz und ein Konzept „Eine Gesundheit“ erfordert.
(3) Zur Bekämpfung der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe bemühen sich die Vertragsparteien um eine internationale Zusammenarbeit mit regionalen oder multilateralen Arbeitsprogrammen, um den unnötigen Einsatz von Antibiotika in der Tierproduktion zu verringern und auf die Einstellung des Einsatzes von Antibiotika als Wachstumsförderer auf internationaler Ebene hinzuarbeiten, damit die Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und im Einklang mit dem Globalen Aktionsplan bekämpft werden.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung internationaler Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen in einschlägigen internationalen Organisationen zusammen, mit dem Ziel, den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung und in Tierarztpraxen zu fördern.
(5) Der Dialog nach Absatz 1 umfasst unter anderem Folgendes:
a) |
Zusammenarbeit bei der Weiterverfolgung bestehender und künftiger Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, sowie von bestehenden und künftigen Initiativen und nationalen Plänen, die auf die Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von Antibiotika abzielen und sich auf die Tierproduktion und die Tierarztpraxen beziehen; |
b) |
Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Empfehlungen der OIE, der WHO und der Codex, insbesondere der Empfehlung CAC-RCP61/2005; |
c) |
Informationsaustausch über gute landwirtschaftliche Methoden; |
d) |
Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; |
e) |
Förderung multidisziplinärer Ansätze zur Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, einschließlich des Konzepts „Eine Gesundheit“ der WHO, der OIE und der Codex. |
Artikel 86
Nachhaltige Lebensmittelsysteme
Jede Vertragspartei hält ihre Dienste für Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit dazu an, mit ihren Partnern der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Erzeugungsmethoden und Lebensmittelsysteme zu fördern.
Artikel 87
Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen überwacht die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und hat die Aufgabe,
a) |
wenn möglich, unverzüglich alle von einer Vertragspartei vorgebrachten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen, Normen und Empfehlungen im Rahmen dieses Kapitels oder des SPS-Übereinkommens zu klären und anzugehen; |
b) |
die laufenden Verfahren zur Ausarbeitung neuer Regelungen zu erörtern; |
c) |
die von einer Vertragspartei geäußerten Bedenken hinsichtlich der SPS-Bedingungen und SPS-Verfahren für die Einfuhr der anderen Vertragspartei so zügig wie möglich zu erörtern; |
d) |
die SPS-Maßnahmen der Vertragsparteien, einschließlich der Zertifizierungspflichten und der Grenzabfertigungsverfahren, und ihre Anwendung regelmäßig zu überprüfen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und Verfahren des Artikels 5 des SPS-Übereinkommens zu erleichtern. Jede Vertragspartei legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Überprüfung und auf der Grundlage der in Anhang 10 dieses Abkommens festgelegten Kriterien geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen wird, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau; |
e) |
Meinungen, Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 84 und 85 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Wohlergehens der Tiere und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen auszutauschen; |
f) |
auf Ersuchen einer Vertragspartei zu prüfen, was unter einer erheblichen Veränderung der Krankheits- oder Schädlingssituation nach Artikel 78 Absatz 9 zu verstehen ist; |
g) |
Beschlüsse zu fassen, und zwar in Bezug auf
|
KAPITEL 4
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
Artikel 88
Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.
Artikel 89
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für
a) |
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder |
b) |
SPS-Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels 3 dieses Titels fallen. |
(3) Die Anhänge zu diesem Kapitel gelten zusätzlich zu diesem Kapitel für die in den Geltungsbereich dieser Anhänge fallenden Erzeugnisse. Eine Bestimmung in einem Anhang zu diesem Kapitel, wonach eine internationale Norm oder Organisation als relevant zu betrachten oder anzuerkennen ist, schließt nicht aus, dass eine Norm, die von einer anderen Stelle oder Organisation entwickelt wurde, als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 91 Absätze 4 und 5 anzusehen ist.
Artikel 90
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
(1) Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die in diesem Kapitel und den Anhängen zu diesem Kapitel genannten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.
Artikel 91
Technische Vorschriften
(1) Jede Vertragspartei führt im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Folgenabschätzungen zu geplanten technischen Vorschriften durch. Für die in diesem Absatz und in Absatz 8 genannten Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorgesehen sein.
(2) Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.
(3) Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.
(4) Die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex-Alimentarius-Kommission (Codex) entwickelten internationalen Normen sind die einschlägigen internationalen Normen im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens.
(5) Eine von anderen internationalen Organisationen entwickelte Norm kann auch als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern
a) |
sie von einer Normungsorganisationen entwickelt wurde, die bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder
|
b) |
sie im Einklang mit dem Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens (4) ausgearbeitet wurde. |
(6) Legt eine Vertragspartei einer technischen Vorschrift keine internationalen Normen zugrunde, gibt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen an, erläutert, warum sie die betreffenden Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam hält, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützte.
(7) Jede Vertragspartei überprüft ihre technischen Vorschriften, um die Konvergenz dieser technischen Vorschriften mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderungen der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von einschlägigen internationalen Normen geführt haben.
(8) Im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren und unbeschadet des Titels X dieses Teilbereichs stellt jede Vertragspartei bei der Erarbeitung einer wichtigen technischen Vorschrift, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, sicher, dass Verfahren bestehen, die es Personen ermöglichen, ihre Meinung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu äußern, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei ermöglicht es Personen der anderen Vertragspartei, an solchen Konsultationen unter Bedingungen teilzunehmen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, und stellt die Ergebnisse dieser Konsultationen öffentlich zur Verfügung.
Artikel 92
Normen
(1) Jede Vertragspartei hält die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen sowie die regionalen Normungsorganisationen, denen eine Vertragspartei oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu an,
a) |
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen; |
b) |
einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus, grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme; |
c) |
Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden; |
d) |
nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um die Konvergenz dieser Normen mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern; |
e) |
bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene; |
f) |
die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern und |
g) |
Informationen zwischen den Normungsorganisationen auszutauschen. |
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über
a) |
ihren jeweiligen Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften und |
b) |
ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen. |
(3) Werden Normen in einem Entwurf einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch die Übernahme der Normen beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die Transparenzanforderungen nach Artikel 94 und Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens.
Artikel 93
Konformitätsbewertung
(1) Artikel 91 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gilt sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.
(2) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so
a) |
wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen; |
b) |
betrachtet sie – als Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften – die Verwendung einer Konformitätserklärung eines Anbieters, d. h. einer Konformitätserklärung, die vom Hersteller unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ohne eine obligatorische Bewertung eines Dritten ausgestellt wird, als Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften; |
c) |
macht sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angaben zu den Kriterien für die Auswahl von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren. |
(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so
a) |
nutzt sie gegebenenfalls die Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen. Unbeschadet ihres Rechts, Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, erkennt jede Vertragspartei die wertvolle Rolle an, die die Akkreditierung mit behördlicher Autorität und auf nichtkommerzieller Grundlage bei der Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen spielen kann; |
b) |
verwendet sie einschlägige internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung; |
c) |
hält sie die in ihrem Gebiet ansässigen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen dazu an, allen einschlägigen geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen beizutreten, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern; |
d) |
stellt sie sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte zwischen den Konformitätsbewertungsstellen, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Warengruppe benannt wurden, wählen können, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat; |
e) |
stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt; |
f) |
räumt sie den Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, um Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung durchzuführen, einschließlich Unterauftragnehmern, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, und kann von Unterauftragnehmern verlangen, dieselben Anforderungen zu erfüllen, die die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um diese Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und |
g) |
veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung. |
(4) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Konformitätsbewertung von ihren benannten Regierungsbehörden durchgeführt wird, so
a) |
beschränkt die Vertragspartei die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und |
b) |
macht die Vertragspartei die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich. |
(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 erkennt jede Vertragspartei die Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Übereinstimmung mit ihren technischen Vorschriften in den Warenbereichen an, für die sie dies am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tut.
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht und führt zu Informationszwecken ein Verzeichnis der in Absatz 5 genannten Warenbereiche zusammen mit den Verweisen auf die geltenden technischen Vorschriften.
(7) Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der diesem Absatz unterliegenden Warenbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, in der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
(8) Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 7 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei frühzeitig und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.
Artikel 94
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme wohlwollend in Betracht.
(2) Jede Vertragspartei stellt mit der Notifikation auch die elektronische Fassung des gesamten notifizierten Textes zur Verfügung. Falls der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt die notifizierende Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vor.
(3) Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so
a) |
erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und |
b) |
übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen. |
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, ihre Antworten auf die Stellungnahmen, die sie nach der in Absatz 1 genannten Notifikation erhält, spätestens am Tag der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.
(5) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer jeglichen technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die beziehungsweise das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden.
(7) Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.
(8) Jede Vertragspartei räumt den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist zur Anpassung ein. Der Ausdruck „ausreichende Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nicht sachdienlich.
(9) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie vor Ende der Frist für die Stellungnahme nach Absatz 1 erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten berechtigten Ziele beeinträchtigen.
(10) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei in Bezug auf die verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.
Artikel 95
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Die technischen Vorschriften einer Vertragspartei können unter anderem oder ausschließlich verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten oder sich darauf beziehen. In solchen Fällen gelten für diese technischen Vorschriften die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.
(2) Verlangt eine Vertragspartei eine verbindliche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren, so kommen alle folgenden Bedingungen zur Anwendung:
a) |
Die Vertragspartei verlangt nur solche Informationen, die für die Verbraucher oder Verwender der Ware von Belang sind, oder Informationen, die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt. |
b) |
Die Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist mit Blick auf die Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich. |
c) |
Die Vertragspartei erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei unverzüglich und nichtdiskriminierend eine eindeutige Identifikationsnummer, falls die Vertragspartei die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt. |
d) |
Sofern die in Ziffer i, ii oder iii aufgeführten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen sind, die die Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Waren verlangt, gestattet die Einfuhrvertragspartei die Verwendung von
|
e) |
Die Vertragspartei lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich zusätzlicher Etikettierung oder Korrektur von Etikettierungen, als Alternative zur Etikettierung in dem Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland erfolgt, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und |
f) |
Die Vertragspartei ist bestrebt, die Verwendung nicht-dauerhafter oder ablösbarer Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass Etiketten oder Kennzeichnungen physisch mit der Ware verbunden werden müssen, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele gefährdet. |
Artikel 96
Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Verwender sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.
(2) Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Marktüberwachung unabhängig und unparteiisch durchgeführt werden können, stellen die Vertragsparteien sicher, dass
a) |
Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und |
b) |
keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zusammen und tauschen Informationen diesbezüglich aus, die Folgendes umfassen können:
a) |
Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen, |
b) |
Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung, |
c) |
koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte, |
d) |
Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen zur Verbesserung der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich, |
e) |
aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz, |
f) |
normungsbezogene Tätigkeiten, |
g) |
Austausch von Bediensteten. |
(4) Der Partnerschaftsrat bemüht sich nach besten Kräften, in Anhang 16 so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem für Nichtlebensmittelerzeugnisse für Verbraucher (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichteten Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit oder deren Nachfolger in Bezug auf die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit verbundenen Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen zu schließen.
In der Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen
a) |
die Union dem Vereinigten Königreich nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit oder deren Nachfolgerichtlinie ausgewählte Informationen des RAPEX-Schnellwarnsystems der Europäischen Union oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellt; |
b) |
das Vereinigte Königreich der Union ausgewählte Informationen aus seiner Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit, die gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichtet wurde, oder deren Nachfolger zur Verfügung stellt, und |
c) |
die Vertragsparteien einander über alle Folgemaßnahmen, die als Reaktion auf die ausgetauschten Informationen ergriffen wurden, unterrichten. |
(5) Der Partnerschaftsrat kann in Anhang 17 eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen treffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Absatz 4 fallen.
(6) Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.
(7) Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen vertraulich.
(8) In den Vereinbarungen nach den Absätzen 4 und 5 werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert. Der Partnerschaftsrat ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Regelungen der Anhänge 16 und 17 festzulegen oder zu ändern.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ Tätigkeiten und Maßnahmen, die von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsbehörden durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden, einschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Sicherheit von Waren und ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede von ihren Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsbehörden ergriffene Maßnahme zur Rücknahme oder zum Rückruf oder zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung einer aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ware auf ihrem Markt mit der Begründung, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden, verhältnismäßig ist, dass die genauen Gründe für die Maßnahme angegeben werden und dass die Maßnahme dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mitgeteilt wird.
Artikel 97
Fachberatungen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens der anderen Vertragspartei erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben könnte, so kann sie um Fachberatungen in Bezug auf diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die fragliche Maßnahme. |
b) |
die Bestimmungen dieses Kapitels oder eines Anhangs zu diesem Kapitel, auf die sich die Bedenken beziehen, und |
c) |
die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme. |
(2) Das Ersuchen einer Vertragspartei ist über die nach Artikel 99 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei einzureichen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des Ersuchens zusammen, um persönlich, per Videokonferenz oder per Telekonferenz die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und die Vertragsparteien sind bestrebt, die Angelegenheit so rasch wie möglich zu klären. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie beantragen, dass jede Sitzung innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens stattfindet. In solchen Fällen prüft die ersuchte Vertragspartei ein solches Ersuchen wohlwollend.
Artikel 98
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen, sofern dies in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, unbeschadet ihrer Beschlussfassungsautonomie und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen. Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse kann einen Meinungsaustausch über die nach diesem Artikel oder den Anhängen zu diesem Kapitel durchgeführten Kooperationsmaßnahmen führen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Vertragsparteien, Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Interesse auszuloten, auszuarbeiten und zu fördern. Diese Tätigkeiten können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren; |
b) |
Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene; |
c) |
Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über völkerrechtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und |
d) |
Entwicklung von Initiativen zur Erleichterung des Handels oder Beteiligung an solchen Initiativen. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und der Bestimmungen über die Zusammenarbeit gemäß den Anhängen zu diesem Kapitel handelt die Europäische Kommission im Namen der Union.
Artikel 99
Kontaktstellen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine für die Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2) Die Kontaktstelle übermittelt die von der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei ersuchten Informationen oder Erläuterungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
Artikel 100
Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse
Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse überwacht die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels und seiner Anhänge und klärt, wenn möglich, unverzüglich alle Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitels oder des TBT-Übereinkommens vorbringt, und geht sie an.
KAPITEL 5
ZOLL UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
Artikel 101
Ziel
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet Zoll und Handelserleichterungen zu verstärken und gegebenenfalls ein hohes Maß an Kompatibilität zwischen ihren Zollvorschriften und -verfahren zu fördern oder aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass mit einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie den Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen gewährleistet werden, die Zollvorschriften und handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, die Sicherheit der Bürger angemessen geschützt wird sowie Verbote und Beschränkungen und finanzielle Interessen der Vertragsparteien geachtet werden; |
b) |
die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der gegenseitigen Amtshilfe bei Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zu verstärken; |
c) |
sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei nichtdiskriminierend sind und dass die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen, die geeignet sind, Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu fördern, und |
d) |
sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt werden. |
Artikel 102
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und von Anhang 18 sowie des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand“ ist das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
b) |
„ATA und Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren und das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung; |
c) |
„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; |
d) |
„Zolldatenmodell der WZO“ ist die Bibliothek von Datenkomponenten und elektronischen Vorlagen für den Austausch von Geschäftsdaten und die Erstellung internationaler Standards für Daten und Informationen, die bei der Anwendung von Vorschriften über Erleichterungen und Kontrollen im Welthandel zur Anwendung kommen, die vom Projektteam für das Zolldatenmodell der WZO von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden; |
e) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Eingang oder die Einfuhr von Waren, den Ausgang oder die Ausfuhr von Waren, die Durchfuhr von Waren und die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; |
f) |
„Informationen“ sind alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht; |
g) |
„Person“ ist eine Person im Sinne von Artikel 512 Buchstabe l (5); |
h) |
„SAFE-Normenrahmen“ ist der SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, der auf der Tagung der Weltzollorganisation im Juni 2005 in Brüssel angenommen wurde und von Zeit zu Zeit überarbeitet wird, und |
i) |
„WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen“ ist das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens (Beschluss vom 27. November 2014). |
Artikel 103
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um die Erreichung der Ziele des Artikels 101 unter Berücksichtigung der Ressourcen ihrer jeweiligen Behörden zu fördern. Für die Zwecke dieses Titels findet das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Anwendung.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit, indem sie
a) |
Informationen über Zollrecht, die Umsetzung des Zollrechts und der Zollverfahren austauschen, insbesondere in folgenden Bereichen:
|
b) |
in den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens zusammenarbeiten; |
c) |
die Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren, einschließlich technischer Hilfe, erwägen und die Gewährleistung effizienter Dienste für die Wirtschaft anstreben; |
d) |
ihre Zusammenarbeit bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO ausbauen sowie Informationen austauschen oder Beratungen abhalten, um in diesen internationalen Organisationen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen festzulegen; |
e) |
sich bemühen, ihre Datenanforderungen für Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren durch die Einführung gemeinsamer Standards und Datenelemente nach dem Zolldatenmodell der WZO zu harmonisieren; |
f) |
bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen, zusammenarbeiten. Soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien auch die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen prüfen; soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien gegebenenfalls auch die Entwicklung kompatibler Risikokriterien und Normen, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche in Erwägung ziehen; |
g) |
Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zur Sicherung und Erleichterung des Handels gegenseitig anerkennen; |
h) |
die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen staatlichen Behörden oder Stellen im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte fördern, welche unter anderem dadurch erreicht werden kann, dass höchste Standards vereinbart werden, der Zugang zu Vorteilen erleichtert und unnötige Doppelarbeit auf ein Mindestmaß reduziert werden; |
i) |
die Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden durchsetzen und ebenso Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Zollverfahren mit besonderem Schwerpunkt auf der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums austauschen; |
j) |
soweit dies angemessen und durchführbar ist, kompatible Zollverfahren beibehalten, einschließlich der Verwendung eines Einheitspapiers für die Zollanmeldung, und |
k) |
soweit angezeigt und angemessen, im Rahmen noch zu vereinbarender Regelungen bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Wege einer strukturierten und wiederkehrenden Kommunikation austauschen, um das Risikomanagement und die Wirksamkeit von Zollkontrollen zu verbessern, gefährdete Waren im Hinblick auf die Steuererhebung oder die Sicherheit zu ermitteln und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; dieser Austausch kann in der Zollausfuhr- und Zolleinfuhrerklärung enthaltene Daten über den Handel zwischen den Vertragsparteien umfassen, wobei die Möglichkeit besteht, im Rahmen von Pilotinitiativen die Entwicklung interoperabler Mechanismen zu prüfen, um Doppelarbeit bei der Übermittlung solcher Informationen zu vermeiden. Der Austausch nach diesem Buchstaben berührt nicht den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. |
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, leisten die Zollbehörden der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Kapitels im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(4) Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Kapitel unterliegt der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie den in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bestimmungen über Vertraulichkeit.
Artikel 104
Zollrechtliche und sonstige handelsbezogene Rechtsvorschriften und Verfahren
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und -verfahren
a) |
mit den internationalen Rechtsinstrumenten und Normen auf den Gebieten Zoll und Handel, einschließlich des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des SAFE-Normenrahmens und des Zolldatenmodells der WZO, in Einklang stehen; |
b) |
den rechtmäßigen Handel unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken durch effiziente Durchsetzung, auch bei Verstößen gegen ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften, Zollhinterziehung und Schmuggel, und durch Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern; |
c) |
auf Rechtsvorschriften beruhen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind, unnötige Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, weitere Handelserleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, einschließlich einer Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, und die Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit der Bürger und für die Achtung von Verboten und Beschränkungen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien sorgen, und |
d) |
Regeln umfassen, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoßes gegen die Zoll- oder Verfahrensvorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt. |
Jede Vertragspartei sollte ihr Zollrecht und ihre Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Zollverfahren sollten auch in einer vorhersehbaren, kohärenten und transparenten Weise angewandt werden.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:
a) |
wo immer machbar Vereinfachung und Überarbeitung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten; |
b) |
Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen und |
c) |
Förderung der Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Inland als auch grenzübergreifend, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen. |
Artikel 105
Überlassung von Waren
(1) Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,
a) |
die die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich; |
b) |
die die vorgezogene elektronische Anmeldung und Verarbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft rasch überlassen werden können, sofern im Rahmen einer Risikoanalyse kein Risiko festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen oder andere Kontrollen durchgeführt werden müssen; |
c) |
die gegebenenfalls die Möglichkeit der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am ersten Ankunftsort vorsehen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und |
d) |
die die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, wenn eine solche Feststellung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft erfolgt und alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. |
(2) Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheit in Höhe eines noch nicht festgelegten Betrags in Form einer Bürgschaft, einer Kaution oder eines anderen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen geeigneten Mittels verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit ist zu erlassen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Grenzkontrollen und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zuständigen Zoll- und sonstigen Behörden zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, um den Handel zu erleichtern und die Überlassung von Waren zu beschleunigen.
Artikel 106
Vereinfachte Zollverfahren
(1) Die Vertragsparteien streben eine Vereinfachung ihrer Anforderungen und Förmlichkeiten für ihre jeweiligen Zollverfahren an, um die dafür von den Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, benötigte Zeit und die entsprechenden Kosten zu verringern.
(2) Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten; |
b) |
periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung dieser eingeführten Waren; |
c) |
die Selbstfestsetzung und den Zahlungsaufschub von Zöllen und Abgaben bis zur Überlassung dieser eingeführten Waren und |
d) |
die Verwendung einer Sicherheit mit verringertem Wert oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit. |
(3) Entscheidet sich eine Vertragspartei, eine dieser Maßnahmen zu ergreifen, so bietet sie, sofern sie dies für angemessen und durchführbar hält, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften allen Wirtschaftsbeteiligten, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, diese Vereinfachungen an.
Artikel 107
Durchfuhr und Umladung
(1) Für die Zwecke des Artikels 20 gilt das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet.
(3) Jede Vertragspartei fördert zum Zwecke der Handelserleichterung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren regionale Durchfuhrvereinbarungen und setzt diese um.
(4) Jede Vertragspartei stellt die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern.
(5) Jede Vertragspartei gestattet, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle in ihrem Gebiet, von der aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden, befördert werden.
Artikel 108
Risikomanagement
(1) Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem für Zollkontrollen ein oder behält dieses bei, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines solchen Ereignisses zu verringern, das die ordnungsgemäße Umsetzung des Zollrechts verhindern, die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen oder die Sicherheit der Vertragsparteien und ihrer Bewohner, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder Verbraucher gefährden würde.
(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.
(3) Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.
(4) Die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen jeder Vertragspartei sind auf Hochrisikosendungen ausgerichtet, und jede Vertragspartei beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.
(5) Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement die Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.
Artikel 109
Nachträgliche Zollkontrollen
(1) Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, führt jede Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle ein oder behält sie bei, um sicherzustellen, dass die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sowie sonstige diesbezügliche Gesetze und Vorschriften befolgt werden.
(2) Jede Vertragspartei wählt Personen oder Sendungen für nachträgliche Zollkontrollen risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden können. Die Vertragsparteien führen die nachträglichen Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.
(3) Die im Rahmen von nachträglichen Zollkontrollen erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
(4) Die Vertragsparteien verwenden, soweit möglich, die Ergebnisse der nachträglichen Zollkontrolle für Risikomanagementzwecke.
Artikel 110
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(1) Jede Vertragspartei hält ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte aufrecht, die die in Anhang 18 genannten Kriterien erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen ihre jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Anhang 18 an.
Artikel 111
Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren und relevanten allgemeingültigen Informationen in Bezug auf Handel veröffentlicht und allen Interessierten leicht zugänglich gemacht werden, einschließlich, soweit es zweckdienlich erscheint, im Internet.
(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen so früh wie möglich vor dem Inkrafttreten solcher Rechtsvorschriften oder Verfahren, und veröffentlicht unverzüglich alle Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren. Dazu gehören
a) |
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen; |
b) |
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen; |
c) |
die angewandten Zollsätze und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden; |
d) |
die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden; |
e) |
die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren; |
f) |
die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen; |
g) |
die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr; |
h) |
die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr; |
i) |
Einspruchsverfahren; |
j) |
die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen; |
k) |
die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten; |
l) |
Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen und |
m) |
Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können. |
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften, Verfahren, Gebühren oder Belastungen eine angemessene Zeitspanne liegt.
(4) Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
eine Beschreibung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Einspruchsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind; |
b) |
die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und |
c) |
Kontaktangaben zu Auskunftsstellen. |
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschreibungen, Formulare, Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(5) Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder erhält diese aufrecht, die Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Zollfragen und anderen handelsbezogenen Fragen innerhalb einer angemessenen Frist beantworten. Die Vertragsparteien verlangen für die Beantwortung von Anfragen keine Gebühr.
Artikel 112
Verbindliche Vorabauskünfte
(1) Jede Vertragspartei erteilt durch ihre jeweilige Zollbehörde auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten verbindliche Vorabauskünfte, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Diese Vorabauskünfte werden schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle nach den Gesetzen der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen.
(2) Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Geltungsdauer gültig, es sei denn, die Vorabauskunft entspricht nicht mehr dem Recht oder den Tatsachen oder Umständen, die der ursprünglichen Vorabauskunft zugrunde lagen, haben sich geändert.
(3) Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt.
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens
a) |
die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats; |
b) |
die Frist, innerhalb derer eine verbindliche Vorabauskunft von ihr erteilt wird, und |
c) |
die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft. |
(5) Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, so setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei sie den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für ihre Entscheidung darlegt. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der verbindlichen Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.
(6) Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für die Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.
(7) Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung einer verbindlichen Vorabauskunft oder einer Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung einer verbindlichen Vorabauskunft vor.
(8) Jede Vertragspartei macht Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trägt, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.
(9) Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf
a) |
die zolltarifliche Einreihung von Waren, |
b) |
den Ursprung der Waren und |
c) |
alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können. |
Artikel 113
Zollagenten
Nach den Zollbestimmungen und -verfahren einer Vertragspartei ist keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten oder sonstigen Agenten vorgeschrieben. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wendet jede Vertragspartei transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Vorschriften an.
Artikel 114
Kontrollen vor dem Versand
Eine Vertragspartei verpflichtet private Unternehmen nicht zu Kontrollen vor dem Versand im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand oder zu anderen Kontrollen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung.
Artikel 115
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, die die Einfuhr von Waren, die Ausfuhr von Waren oder die Durchfuhr von Waren betreffen, bereit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren umfassen
a) |
einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde und |
b) |
einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben. |
(3) In den Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb der in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung ergangen ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Antragsteller im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen oder andere Rechtsbehelfe bei der Justizbehörde hat.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.
Artikel 116
Beziehungen zur Wirtschaft
(1) Jede Vertragspartei führt rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern der Wirtschaft Konsultationen über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen durch. Zu diesem Zweck erhält jede Vertragspartei geeignete Konsultationen zwischen den Verwaltungen und Vertretern der Wirtschaft aufrecht.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und in damit zusammenhängenden Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
Artikel 117
Vorübergehende Verwendung
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „vorübergehende Verwendung“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlicher Art in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und innerhalb einer bestimmten Frist zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie über den gewöhnlichen Wertverlust durch ihre Nutzung hinaus eine Veränderung erfahren.
(2) Jede Vertragspartei gewährt die vorübergehende Verwendung unter vollständiger bedingter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder Verboten wirtschaftlicher Art, wie sie in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen sind, für die folgenden Arten von Waren:
a) |
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Waren, die zur Verwendung im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Ausrüstung einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung bei internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind); Erzeugnisse, die während der Veranstaltung gelegentlich aus vorübergehend eingeführten Waren infolge des Vorführens von ausgestellten Maschinen oder Geräten gewonnen wurden; |
b) |
Berufsausrüstung (Ausrüstung für Presse, Rundfunk oder Fernsehen, die für Pressevertreter, Rundfunk- oder Fernsehveranstalter erforderlich ist, die das Gebiet eines anderen Landes zur Berichterstattung besuchen, um Inhalte für bestimmte Sendungen zu übertragen oder aufzuzeichnen; Filmausrüstung, die eine Person benötigt, die das Gebiet eines anderen Landes besucht, um einen bestimmten Film oder bestimmte Filme herzustellen; jede andere Ausrüstung, die für den Anruf, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit einer Person, die das Gebiet eines anderen Landes zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist, soweit sie nicht für die industrielle Herstellung oder Verpackung von Waren oder (außer bei Handwerkzeugen) für die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden oder für Erdbewegungsprojekte und ähnliche Projekte verwendet werden soll; Hilfsgerät und Zubehör für die oben genannte Ausrüstung); Bauteile, die zur Reparatur von Berufsausrüstung, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist, eingeführt werden; |
c) |
Waren, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt werden, deren Einfuhr jedoch als solche keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden, um leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder leer eingeführt werden, um gefüllt wiederausgeführt zu werden; Container, ob mit oder ohne Waren, sowie Zubehör und Ausrüstung für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Container, die entweder mit einem Container eingeführt werden, der getrennt wiederausgeführt werden soll, oder die mit einem anderen Container eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden, um mit einem Container und Komponenten wiederausgeführt zu werden, die für die Reparatur von Containern bestimmt sind, für die eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Paletten; Muster; Werbefilme; sonstige im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eingeführte Waren); |
d) |
Waren, die im Rahmen eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden (Matrizen, Blöcke, Platten, Gussformen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Waren; Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und -geräte, die zur Verwendung während eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden); Ersatzproduktionsmittel (Instrumente, Geräte und Maschinen, die einem Kunden von einem Anbieter oder Reparaturbetrieb bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden); |
e) |
Waren, die ausschließlich für bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden (wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und sonstige im Zusammenhang mit einer bildungstechnischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eingeführte Waren); Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, für das eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Werkzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Wartung, Überprüfung, Eichung oder Reparatur dieser Ausrüstung bestimmt sind; |
f) |
persönliche Gebrauchsgegenstände (alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren); zu Sportzwecken eingeführte Waren (Sportartikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen oder zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigt); |
g) |
Werbematerial für den Tourismus (Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen); |
h) |
für humanitäre Zwecke eingeführte Waren (medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung und Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Transportmittel, Decken, Zelte, vorgefertigte Häuser oder andere Güter von vorrangiger Notwendigkeit, die als Hilfe für die von Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen betroffenen Personen bestimmt sind), und |
i) |
Tiere, die zu besonderen Zwecken eingeführt werden (Dressur, Ausbildung, Zucht, Hufbeschlag oder Wiegen, tierärztliche Behandlung, Überprüfungen (z. B. im Hinblick auf den Kauf), Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen, Unterhaltung (Zirkustiere usw.), Rundreisen (einschließlich Heimtiere von Reisenden), Wahrnehmung von Aufgaben (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.), Rettungseinsätze, Herdenwanderung oder Weidehaltung, Arbeits- oder Transportleistungen, medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.) |
(3) Für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Absatz 2 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptiert jede Vertragspartei ein Carnet, das von der anderen Vertragspartei für die Zwecke des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt wurde, von einem Verband, der Teil der internationalen Bürgschaftskette ist, mit einem amtlichen Vermerk versehen wurde, von den zuständigen Behörden beglaubigt wurde und im Zollgebiet der Einfuhrvertragspartei gilt.
Artikel 118
Einheitsschalter
Jede Vertragspartei ist bestrebt, einen Einheitsschalter (Single Window) einzurichten, der es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Unterlagen oder Daten den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen.
Artikel 119
Erleichterung des Roll-on/Roll-off-Verkehrs
(1) In Anerkennung des hohen Volumens an Seeüberfahrten und insbesondere des hohen Volumens von Roll-on- und Roll-off-Verkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um diesen Verkehr sowie andere alternative Verkehrsarten zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien erkennen Folgendes an:
a) |
das Recht jeder Vertragspartei, den Handel erleichternde Zollförmlichkeiten und -verfahren für den Verkehr zwischen den Vertragsparteien innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens einzuführen, und |
b) |
das Recht der Häfen, Hafenbehörden und Betreiber, im Rahmen der Rechtsordnungen ihrer jeweiligen Vertragsparteien im Einklang mit ihren Vorschriften und ihren Betriebs- und Geschäftsmodellen zu handeln. |
(3) Zu diesem Zweck
a) |
nehmen die Vertragsparteien Verfahren an oder behalten sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen, und |
b) |
verpflichten sich die Vertragsparteien, den Wirtschaftsbeteiligten die Inanspruchnahme des Versandverfahrens, einschließlich der Vereinfachungen des Versandverfahrens gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, zu erleichtern. |
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollbehörden auf bilateralen Seeüberfahrtsrouten zu fördern und Informationen über das Funktionieren des Hafenverkehrs zwischen ihnen und über die geltenden Regeln und Verfahren auszutauschen. Sie werden Informationen über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die von den Häfen eingeführten Verfahren zur Erleichterung dieses Verkehrs veröffentlichen und die Kenntnisse der Wirtschaftsbeteiligten darüber fördern.
Artikel 120
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für die Einhaltung des Mehrwertsteuerrechts zu sorgen und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben nach dem Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sicherzustellen.
Artikel 121
Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
(1) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
a) |
führt regelmäßige Konsultationen durch und |
b) |
– in Bezug auf die Überprüfung der Bestimmungen des Anhangs 18 –
|
(2) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen in Bezug auf
a) |
den Austausch zollbezogener Informationen, die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, verbindliche Vorabauskünfte, gemeinsame Konzepte für die Zollwertermittlung und andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels; |
b) |
die Regelungen für den automatischen Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 10 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des genannten Protokolls; |
c) |
Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anhangs 18 und |
d) |
die Konsultationsverfahren nach Artikel 63 und alle technischen oder administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kapitels 2 dieses Titels, einschließlich Anmerkungen zu Auslegungsvermerken zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung der Ursprungsregeln. |
Artikel 122
Änderungen
(1) Der Partnerschaftsrat kann Folgendes ändern:
a) |
Anhang 18, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und die Liste der Waren gemäß Artikel 117 Absatz 2 und |
b) |
das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben. |
(2) Der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben kann den in Artikel 33 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben genannten Wert ändern.
TITEL II
DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 123
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ein günstiges Klima für die Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. Zu diesen Zielen zählen: Schutz der öffentlichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.
(3) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(4) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Titel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Titel erwachsen.
(5) Dieser Titel gilt nicht für
a) |
Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen (6), mit Ausnahme von:
|
b) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
c) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (7) und |
d) |
die Binnenschifffahrt. |
(6) Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 277 handelt oder nicht.
(7) Mit Ausnahme von Artikel 132 gilt dieser Titel nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
Artikel 124
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden (8); |
b) |
„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“); |
c) |
„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; |
d) |
„erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe h nach dem anwendbaren Recht von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird; |
e) |
„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen
|
f) |
„wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; |
g) |
„Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person; |
h) |
„Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten; |
i) |
„Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, und Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen; |
j) |
„Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat; |
k) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ (9)
|
l) |
„Betrieb” die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen; |
m) |
„Berufsqualifikationen“ Qualifikationen, die durch einen Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder einen anderen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden; |
n) |
„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen; |
o) |
„Dienstleistung“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; |
p) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird; |
q) |
„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte; |
r) |
„Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte. |
Artikel 125
Verweigerung von Vorteilen
(1) Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält, die
a) |
Transaktionen mit diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen verbieten oder |
b) |
verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen gewährt würden, auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die eine dieser Personen besitzt oder kontrolliert. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 auf Titel IV dieses Teilbereichs anwendbar ist, soweit er sich auf Dienstleistungen oder Investitionen bezieht, für die eine Vertragspartei die Vorteile dieses Titels verweigert hat.
Artikel 126
Überprüfung
(1) Im Hinblick auf die Einführung möglicher Verbesserungen an den Bestimmungen dieses Titels und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften überprüfen die Vertragsparteien ihre Rechtsrahmen für den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen, einschließlich dieses Abkommens, gemäß Artikel 776.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich gegebenenfalls um eine Überprüfung der nichtkonformen Maßnahmen und Vorbehalte, die in den Anhängen 19, 20, 21 und 22 festgelegt sind sowie der in Anhang 21 aufgeführten Aktivitäten für für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, mit dem Ziel, möglichen Verbesserungen in ihrem gegenseitigen Interesse zuzustimmen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Finanzdienstleistungen.
KAPITEL 2
LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN
Artikel 127
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet auf Maßnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:
a) |
Investoren der anderen Vertragspartei, |
b) |
erfasste Unternehmen, und |
c) |
für die Zwecke des Artikels 132, jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, das die Maßnahme einführt oder aufrechterhält. |
Artikel 128
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die
a) |
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
|
b) |
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
Artikel 129
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet
a) |
in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene des Vereinigten Königreichs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierungsebene in ähnlichen Situationen Investoren des Vereinigten Königreichs und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt, und |
b) |
in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in ähnlichen Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt. |
Artikel 130
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(3) Absatz 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
a) |
einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder |
b) |
Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS, vorsehen. |
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 und 2 genannte „Behandlung“ keine in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einem Drittstaat geschlossen hat, oder die bloße formelle Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen nicht die „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 und 2 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
Artikel 131
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als leitende Angestellte, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt.
Artikel 132
Leistungsanforderungen
(1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, und zwar in Bezug auf
a) |
die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung, |
c) |
den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet, |
d) |
die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse, |
e) |
die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, |
f) |
den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet (12), |
g) |
die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf, |
h) |
die Ansiedelung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet, |
i) |
die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen, |
j) |
das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet, |
k) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe, oder |
l) |
einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Festlegung
|
Dieser Buchstabe gilt nicht, sofern der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und der Vertragspartei geschlossen wird. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Lizenzvertrag“ einen Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
(2) Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) |
das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung; |
b) |
der Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet; |
c) |
die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse; |
d) |
die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder |
e) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. |
(3) Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4) Absatz 1 Buchstaben f und l dieses Artikels gelten nicht, sofern
a) |
ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, eine Wettbewerbsbeschränkung oder -verzerrung zu verhindern oder zu beheben, oder |
b) |
eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen. |
(5) Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
(6) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht ausschließt, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, die zwischen anderen Personen als einer Vertragspartei eingegangen bzw. gegeben wurden und die nicht unmittelbar oder mittelbar von dieser Vertragspartei auferlegt oder gefordert wurden.
(7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 Buchstaben a und b nicht für Anforderungen gelten, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.
(8) Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.
(9) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme auferlegen oder durchsetzen, die mit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) unvereinbar ist, selbst wenn diese Maßnahme von dieser Vertragspartei in Anhang 19 oder 20 aufgeführt ist.
(10) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als verpflichte er eine Vertragspartei, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in Anhang 19 oder 20 zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.
(11) Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung oder Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.
Artikel 133
Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen
(1) Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, soweit dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 128, 129, 130, 131 oder 132 nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang 20 aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.
(3) Die Artikel 129 und 130 dieses Abkommens gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 129 und 130 nicht so auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Investoren der anderen Vertragspartei oder von erfassten Unternehmen Informationspflichten, auch für statistische Zwecke, vorzuschreiben, sofern dies kein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesen Artikeln darstellt.
KAPITEL 3
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL
Artikel 134
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.
Artikel 135
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die
a) |
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
|
b) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
Artikel 136
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.
Artikel 137
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 138
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
a) |
einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder |
b) |
Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen. |
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Vorhandensein materiellrechtlicher Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften oder die bloße förmliche Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, für sich genommen keine „Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 darstellt. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
Artikel 139
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Artikeln 135, 136, 137 und 138 nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine in Anhang 20 aufgeführte Tätigkeit im Einklang stehen.
KAPITEL 4
EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
Artikel 140
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt.
(2) Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.
(4) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende” natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die
|
b) |
„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt werden, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen „Bona-fide-Vertrag“ mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter erfordert, die
|
c) |
„Freiberufler“ natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, die
|
d) |
„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die
|
e) |
„Führungskraft“ eine natürliche Person in Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Vorstands oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegt und zu deren Kompetenzen zumindest folgende gehören:
|
f) |
„Spezialist“ eine natürliche Person, die über Fachkenntnisse verfügt, die für die Tätigkeits-, Technik- oder Managementbereiche des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, wobei bei der Bewertung nicht nur die unternehmensspezifischen Kenntnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau verfügt, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung in einer Art von Arbeit oder Tätigkeit, die spezifische technische Kenntnisse erfordert, einschließlich der möglichen Zugehörigkeit zu einem akkreditierten Beruf, und |
g) |
„Trainee“ eine natürliche Person mit einem Hochschulabschluss, die vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden versetzt wird und während der Versetzung bezahlt wird (18). |
(6) Der in Absatz 5 unter Buchstaben b und c genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen des Rechts der Vertragspartei entsprechen, in der der Vertrag ausgeführt wird.
Artikel 141
Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
(1) Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in Anhang 21 aufgeführt sind,
a) |
ermöglicht eine Vertragspartei
|
b) |
darf eine Vertragspartei weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen in Form von zahlenmäßigen Quoten oder wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen für die Gesamtzahl der natürlichen Personen beibehalten oder beschließen, die in einem bestimmten Sektor als zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende einreisen dürfen oder die ein Investor der anderen Vertragspartei als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, und |
c) |
gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt. |
(2) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für Führungskräfte und Spezialisten bis zu drei Jahre, für Trainees bis zu einem Jahr und für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.
Artikel 142
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
(1) Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 21 gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Anhang 21 aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:
a) |
Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit; |
b) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und |
c) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 21 ist etwas anderes vorgesehen. |
(2) Sofern in Anhang 21 nichts anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
(3) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang 21 mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher im Gebiet der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Erbringern von Dienstleistungen in ähnlichen Situationen gewährt.
(4) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.
Artikel 143
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
(1) In den in Anhang 22 aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten und vorbehaltlich der dort genannten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen
a) |
erlaubt eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet, |
b) |
darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten, und |
c) |
gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt. |
(2) Der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.
(4) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt kumulativ 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Artikel 144
Nichtkonforme Maßnahmen
Soweit die betreffende Maßnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Artikels; |
c) |
eine Änderung einer in den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht beeinträchtigt wird, oder |
d) |
jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang 20 genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist. |
Artikel 145
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien machen Informationen über relevante Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 beziehen, öffentlich zugänglich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen, soweit möglich, die folgenden für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen relevanten Informationen:
a) |
Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnliche Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, |
b) |
erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen, |
c) |
die Art und Weise der Antragstellung und die Wahlmöglichkeiten, wo der Antrag eingereicht werden kann, wie z. B. bei den Konsulaten oder online, |
d) |
Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags, |
e) |
die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Buchstabe a beschriebenen Art von Genehmigung, |
f) |
Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung, |
g) |
Regeln für begleitende Angehörige, |
h) |
verfügbare Überprüfungs- oder Beschwerdeverfahren, und |
i) |
einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen. |
(3) In Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen der Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den tatsächlichen Antrag auf Erteilung der Einreiseerlaubnis, des vorübergehenden Aufenthalts und gegebenenfalls der Arbeitserlaubnis in der erstgenannten Vertragspartei auswirken.
KAPITEL 5
REGULIERUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1
INTERNE REGULIERUNG
Artikel 146
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren, Formalitäten sowie technischen Normen, die sich auswirken auf
a) |
den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel, |
b) |
die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens oder |
c) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140. |
Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „technische Normen“ keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, Formalitäten sowie technische Normen im Rahmen einer Maßnahme,
a) |
die nicht mit Artikel 128 oder 129 konform ist und auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 135, Artikel 136 oder Artikel 137 konform ist und auf die in Artikel 139 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c oder mit Artikel 142 Absatz 3 oder Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c konform ist und auf die in Artikel 144 Bezug genommen wird, oder |
b) |
auf die in Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 Bezug genommen wird. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Genehmigung“ die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Zulassungserfordernissen, Qualifikationserfordernissen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Genehmigung nachzuweisen, und |
b) |
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Buchstabe a zu entscheiden. |
Artikel 147
Antragstellung
Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.
Artikel 148
Zeitrahmen für die Antragstellung
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.
Artikel 149
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
a) |
so weit wie möglich vorsehen, dass die Anträge auf elektronischem Wege, auch vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können, und |
b) |
Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem internen Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen. |
Artikel 150
Bearbeitung der Anträge
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
a) |
Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit durchführbar, im Voraus veröffentlicht werden, |
b) |
soweit möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben. Dieser Zeitrahmen muss, soweit durchführbar, angemessen sein, |
c) |
dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen, |
d) |
soweit möglich, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen, |
e) |
wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den internen Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei als vollständig erachten, (19) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreichung des Antrags sicherstellen, dass
|
f) |
wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Verarbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig halten, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies praktikabel ist,
|
g) |
wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitrahmen für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen. |
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt (22).
Artikel 151
Gebühren
(1) Für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren angemessen und transparent sind und als solche die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht einschränken. Im Hinblick auf die Kosten und den Verwaltungsaufwand ist jede Vertragspartei angehalten, die Zahlung von Genehmigungsgebühren auf elektronischem Wege zu akzeptieren.
(2) Für Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragspartei verwenden.
(3) Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Artikel 152
Bewertung von Qualifikationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragstellers auf Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Soweit praktikabel, nimmt jede Vertragspartei Ersuchen um solche Prüfungen in elektronischem Format an und erwägt die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren.
Artikel 153
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht die Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Artikel 146 Absatz 1 genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Anforderungen, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
a) |
die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie die entsprechenden Formalitäten, |
b) |
Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden, |
c) |
Genehmigungsgebühren, |
d) |
anwendbare technische Normen, |
e) |
Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge, |
f) |
Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen, |
g) |
Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Kommentare, und |
h) |
vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags. |
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Online-Portal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden sie durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Informations- oder Unterstützungsersuchen im Rahmen des praktisch Durchführbaren nachzukommen.
Artikel 154
Technische Normen
Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und hält jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, an, offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Artikel 155
Bedingungen für die Genehmigung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungsmaßnahmen auf Kriterien beruhen, die die zuständigen Behörden daran hindern, ihre Beurteilungsbefugnis willkürlich auszuüben, und die unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit einschließen können, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, dies im Einklang mit den rechtlichen Erfordernissen einer Vertragspartei, beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften, zu tun. Zur Vermeidung von Zweifeln gehen die Vertragsparteien davon aus, dass eine zuständige Behörde bei der Entscheidungsfindung die Kriterien abwägen kann.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) |
klar und unzweideutig sein, |
b) |
objektiv und transparent sein, |
c) |
im Voraus festgelegt werden, |
d) |
im Voraus bekannt gemacht werden, |
e) |
unparteiisch sein und |
f) |
leicht zugänglich sein. |
(3) Trifft eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder behält sie diese bei, so stellt sie sicher, dass
a) |
die betreffende zuständige Behörde objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen, welche die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist, Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen trifft und ausführt und |
b) |
die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern. |
Artikel 156
Begrenzte Anzahl von Zulassungen
Sofern die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist, wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 157
Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Eine Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen vorsehen. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht; das deckt auch den Fall ab, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Artikel 158
Berufsqualifikationen
(1) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind (23).
(2) Die Berufsverbände oder Behörden, die für den betreffenden Berufssektor in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig sind, können gemeinsame Empfehlungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und dem Partnerschaftsrat vorlegen. Diese gemeinsamen Empfehlungen stützen sich auf eine evidenzbasierte Bewertung
a) |
des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und |
b) |
der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. das Ausmaß, in dem die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen an die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind. |
(3) Nach Erhalt einer gemeinsamen Empfehlung überprüft der Partnerschaftsrat innerhalb einer angemessenen Frist ihre Übereinstimmung mit diesem Titel. Der Partnerschaftsrat kann im Anschluss an diese Überprüfung eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und durch Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen annehmen, der als Bestandteil dieses Titels gilt (24).
(4) Eine Vereinbarung nach Absatz 3 regelt die Bedingungen für die Anerkennung der in der Union erworbenen Berufsqualifikationen und der im Vereinigten Königreich erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf eine unter diesen Titel und Titel III dieses Teilbereichs fallende Tätigkeit beziehen.
(5) Die in Anhang 24 enthaltenen Leitlinien für Vereinbarungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen werden bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten gemeinsamen Empfehlungen und vom Partnerschaftsrat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung nach Absatz 3 dieses Artikels angenommen werden soll, berücksichtigt.
ABSCHNITT 3
ZUSTELLDIENSTE
Artikel 159
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Zustelldiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zustelldienste“ Post-, Kurier-, Expresszustellungs- oder Expresspostdienste, die die folgenden Tätigkeiten umfassen: die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen; |
b) |
„Expresszustelldienste“ die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ursprungsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen; |
c) |
„Expresspostdienste“ internationale Expresszustelldienste, die über die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (WPV), erbracht werden; |
d) |
„Lizenz“ eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf; |
e) |
„Postsendung“ eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von jeder Art von Anbieter von Zustelldiensten, ob öffentlich oder privat, befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen; |
f) |
„Postmonopol“ das ausschließliche Recht, bestimmte Zustelldienste innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft nach dem Recht dieser Vertragspartei zu erbringen, und |
g) |
„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung von Zustelldiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer. |
Artikel 160
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtung, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Universaldienstverpflichtung wird in transparenter, nichtdiskriminierender und neutraler Weise gegenüber allen Anbietern, die der Verpflichtung unterliegen, gehandhabt.
(2) Verlangt eine Vertragspartei die Bereitstellung von Diensten für eingehende Expresspost auf der Grundlage des Universaldienstes, so gewährt sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Expresszustelldiensten.
Artikel 161
Finanzierung des Universaldienstes
Eine Vertragspartei erhebt keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Bereitstellung eines Zustelldienstes, der kein Universaldienst ist, zum Zwecke der Finanzierung der Bereitstellung eines Universaldienstes. Dieser Artikel gilt nicht für allgemein anwendbare Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.
Artikel 162
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldiensten, der einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
a) |
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung des Dienstes, der einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder aus einem Postmonopol zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder |
b) |
eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Verbrauchern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einem Universaldienst oder einem Postmonopol unterliegt. |
Artikel 163
Lizenzen
(1) Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldiensten eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:
a) |
alle Anforderungen für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und |
b) |
die Bedingungen für die Lizenzen. |
(2) Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
(3) Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.
Artikel 164
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde, die rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Zustelldiensten ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldiensten oder kontrolliert sie diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(2) Die Regulierungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in transparenter und zeitgerechter Weise und verfügen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen, um die ihnen zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Ihre Entscheidungen müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.
ABSCHNITT 4
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 165
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Telekommunikationsdiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
Artikel 166
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; |
b) |
„Endnutzer“ einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich eines Diensteanbieters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten ist; |
c) |
„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die
|
d) |
„Zusammenschaltung“ die Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters von Telekommunikationsnetzwerken oder Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden, |
e) |
„Internationaler Mobilfunk-Roamingdienst“ einen gewerblichen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste zu nutzen, während er sich außerhalb des Gebiets befindet, in dem sich das heimische öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet; |
f) |
„Internetzugangsdienst“ einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet; |
g) |
„Mietleitung“ Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren; |
h) |
„Hauptanbieter“ einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann; |
i) |
„Netzelement“ eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden; |
j) |
„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Abonnenten öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort, dieselben Rufnummern zu behalten; |
k) |
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ jedes Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht; |
l) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; |
m) |
„Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat; |
n) |
„Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; |
o) |
„Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; |
p) |
„Telekommunikationsregulierungsbehörde“ die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter diesen Abschnitt fallenden Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste beauftragt ist/sind; |
q) |
„Telekommunikationsdienst“ eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt; |
r) |
„Universaldienst“ das Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern oder eine Gruppe von Nutzern im Gebiet der Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss, und |
s) |
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt. |
Artikel 167
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die
a) |
rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsgeräten ist, |
b) |
Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind, |
c) |
unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in den Artikeln 169, 170, 171, 173 und 174 festgelegten Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt, |
d) |
über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die unter Buchstabe c dieses Artikels genannten Aufgaben zu erfüllen, |
e) |
befugt ist sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen (25) – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß Buchstabe c dieses Artikels ausüben kann, und |
f) |
ihre Befugnisse transparent und zeitnah ausübt. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden.
(3) Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
Artikel 168
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
(1) Jede Vertragspartei gestattet die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne vorherige förmliche Genehmigung.
(2) Jede Vertragspartei macht alle Kriterien, anwendbaren Verfahren und Bedingungen, unter denen Anbietern die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet ist, öffentlich zugänglich.
(3) Alle Genehmigungskriterien und anwendbaren Verfahren müssen so einfach wie möglich, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein und müssen auf die bereitgestellten Dienste oder Netze bezogen sein.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller für eine Genehmigung schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdeinstanz Beschwerde einzulegen.
(5) Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und den Verwaltungskosten angemessen sein, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt dargelegten Verpflichtungen anfallen (26).
Artikel 169
Zusammenschaltung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste das Recht und – auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste – die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verhandeln.
Artikel 170
Zugriff und Nutzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem erfassten Unternehmen oder jedem erfassten Diensteanbieter der anderen Vertragspartei der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten und deren Nutzung zu angemessenen und nichtdiskriminierenden (27) Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem auf die Absätze 2 bis 5 angewandt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Diensteanbieter der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten, einschließlich privater Mietleitungen, und deren Nutzung haben und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich Absatz 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,
a) |
End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen, |
b) |
private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und |
c) |
Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit allgemein erforderlich sind. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Erbringer von Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmer oder Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Kommunikationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteilen nach diesem Titel führen würden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um
a) |
die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder |
b) |
die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen. |
Artikel 171
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 167 Absatz 4 Beschwerde einzulegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 schließt eine Klage einer betroffenen Vertragspartei bei einer Justizbehörde nicht aus.
Artikel 172
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
Artikel 173
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Die Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter nichtdiskriminierenden Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet, |
b) |
rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(2) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich bekannt.
Artikel 174
Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.
Artikel 175
Knappe Ressourcen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise sowie unter Berücksichtigung von Zielen von allgemeinem Interesse erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.
(2) Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(3) Die Vertragsparteien können sich bei der Zuteilung von Frequenzen für die kommerzielle Nutzung auf marktorientierte Ansätze stützen, z. B. auf Versteigerungsverfahren.
(4) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen nicht per se mit den Artikeln 128 und 135 unvereinbar sind. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.
Artikel 176
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.
(2) Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in verhältnismäßiger, transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise, die wettbewerbsneutral und nicht belastender ist als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen. Eine solche Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens.
(4) Beschließt eine Vertragspartei, die Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.
Artikel 177
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Artikel 178
Offener Internetzugang
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei den Benutzern dieser Dienste die Möglichkeit dazu geben,
a) |
auf Informationen und Inhalte zuzugreifen und diese zu verbreiten, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen und bereitzustellen, vorbehaltlich eines nichtdiskriminierenden, angemessenen, transparenten und verhältnismäßigen Netzmanagements, und |
b) |
Geräte ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, dass diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzwerks oder der über das Netzwerk bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Online-Nutzer zu ergreifen.
Artikel 179
Vertraulichkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen gemäß den Artikeln 169, 170, 173 und 174 Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Maßnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.
Artikel 180
Ausländische Beteiligungen
Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten durch Niederlassung und ungeachtet des Artikels 133 darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.
Artikel 181
Internationales Mobilfunk-Roaming (28)
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste in einer Weise zusammenzuarbeiten, die dazu beitragen kann, das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das Verbraucherwohl zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien können Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz und den Wettbewerb in Bezug auf internationale Mobilfunk-Roamingentgelte und technologische Alternativen zu Roamingdiensten zu verbessern, wie z. B.:
a) |
sicherstellen, dass Informationen zu Endnutzerpreisen für Endnutzer leicht zugänglich sind, und |
b) |
Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Endnutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten. |
(3) Jede Vertragspartei ermutigt die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet, Informationen über Endkundentarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste für Sprache, Daten und Textnachrichten, die ihren Endkunden bei Besuchen im Gebiet der anderen Vertragspartei angeboten werden, öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Tarife oder Bedingungen für internationale Mobilfunk-Roamingdienste zu regulieren.
ABSCHNITT 5
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 182
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels sowie zu den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ im Sinne von Artikel 124 Buchstabe f Folgendes (29):
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik; |
b) |
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und |
c) |
sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden. |
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 124 Buchstabe f auf diesen Abschnitt fällt es nicht unter „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“, wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Absatz 2 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben.
(4) Artikel 124 Buchstabe a gilt nicht für Dienstleistungen, die von diesem Abschnitt erfasst sind.
Artikel 183
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
|
b) |
„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; |
c) |
„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird; |
d) |
„öffentliche Stelle“
|
e) |
„Selbstregulierungsorganisation“ alle nichtstaatlichen Stellen, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben. |
Artikel 184
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten (30), beispielsweise
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. |
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
Artikel 185
Vertrauliche Informationen
Unbeschadet des Teils Drei ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 186
Internationale Normen
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften darum, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards im Finanzdienstleistungssektor für die Regulierung und Aufsicht , für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Normen sind unter anderem diejenigen, die von folgenden Gremien angenommen wurden: G20; Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board); Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere dessen „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“; Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Grundsätze für das Versicherungswesen“; Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“; Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“); und Globales Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Artikel 187
Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei
(1) Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren Gesetzen und in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert. Dies gilt nicht für im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Zweigniederlassungen der anderen Vertragspartei.
(2) Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 188
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt die Vertragspartei sicher, dass diese Selbstregulierungsorganisation die in den Artikeln 129, 130, 137 und 138 festgelegten Pflichten einhält.
Artikel 189
Clearing- und Zahlungssysteme
Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.
ABSCHNITT 6
INTERNATIONALE SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 190
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3, 4 und Abschnitt 1 dieses Kapitels.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 1, 2, 3 und 4 dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten; |
b) |
„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird; |
c) |
„internationales Frachtgut“ Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird; |
d) |
„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen; |
e) |
„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
f) |
„Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
g) |
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie ihre Bereitstellung für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland; |
h) |
„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
i) |
„Feeder-Dienstleistungen“, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut, einschließlich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen im Gebiet einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut „unterwegs“ ist, d. h. an einen Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei kommt; |
j) |
„Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Leistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und die Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
k) |
„Hafendienste“ Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstraßenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Diensteanbietern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Fahrgästen erbracht werden, und |
l) |
„Lagerdienstleistungen“ die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen. |
Artikel 191
Verpflichtungen
(1) Unbeschadet nichtkonformer Maßnahmen oder anderer in den Artikeln 133 und 139 genannter Maßnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und nichtdiskriminierender Grundlage um, indem
a) |
für Schiffe, die unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahren oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung, unter anderem in Bezug auf
|
b) |
die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Lieferanten oder Schiffe oder für Schiffe oder Lieferanten eines Drittlandes geltenden Bedingungen (einschließlich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, |
c) |
es den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit anwendbar, erlaubt wird, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats umzusiedeln, und |
d) |
es den Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats zu erbringen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde. |
(2) Bei der Anwendung des Grundsatzes nach Absatz 1
a) |
darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf internationale Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist, |
b) |
darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschließlich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die in dieser Vertragspartei registriert sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen dieser Vertragspartei stehen, |
c) |
beseitigt eine Vertragspartei alle einseitigen Maßnahmen oder alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein, und |
d) |
darf eine Vertragspartei im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister der anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern in Bezug auf Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr abzuschließen. |
ABSCHNITT 7
RECHTSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 192
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung benannter juristischer Dienstleistungen zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels auswirken.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, die Erbringung der benannten Rechtsdienstleistungen in ihrem Gebiet auf nichtdiskriminierende Weise zu regeln und zu überwachen.
Artikel 193
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„benannte Rechtsdienstleistungen“ Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht, mit Ausnahme des Unionsrechts; |
b) |
„Herkunftsstaat“ die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, in dem ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat, oder, im Falle eines Rechtsanwalts, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in mehr als einer Rechtsordnung erworben hat, eine dieser Rechtsordnungen; |
c) |
„Recht des Herkunftsstaats“ das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts (31); |
d) |
„Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats“
|
e) |
„Rechtsanwalt“
|
f) |
„Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei“
|
g) |
„Rechtsdienstleistungen“
|
Zu den „Rechtsdienstleistungen“ gehören nicht die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei, Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungs-, Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die von Angehörigen der Rechtsberufe erbracht werden, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden, sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Artikel 194
Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet benannte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats dieses Rechtsanwalts gemäß den Artikeln 128, 129, 135, 137 und 143 zu erbringen.
(2) Verlangt eine Vertragspartei (der „Aufnahmestaat“) die Registrierung in ihrem Gebiet als Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei benannte Rechtsdienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen darf, so dürfen die Anforderungen und das Verfahren für diese Registrierung nicht
a) |
weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person aus einem Drittland gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht eines Drittlands oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung aus einem Drittland erbringt, und |
b) |
einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein. |
(3) Absatz 4 gilt für die Erbringung von benannten Rechtsdienstleistungen gemäß Absatz 1 durch Niederlassung.
(4) Eine Vertragspartei gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Zweigniederlassung zu errichten, über die benannte Rechtsdienstleistungen (33) gemäß Absatz 1 erbracht werden, und zwar in Übereinstimmung mit und unter den Bedingungen von Kapitel 2 dieses Titels. Die Anforderungen, wonach ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) einer juristischen Person eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss, bleiben unberührt.
Artikel 195
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Artikel 194 gilt nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes; oder |
c) |
eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes, soweit sie nicht dazu führt, dass die Übereinstimmung der Maßnahme mit Artikel 194, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, beeinträchtigt wird. |
(2) Artikel 194 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die mit den in Anhang 20 aufgeführten Vorbehalten, Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf einen Sektor, einen Teilsektor oder eine Tätigkeit übereinstimmen.
(3) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet von Anhang 22.
TITEL III:
DIGITALER HANDEL
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 196
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, den digitalen Handel zu erleichtern, ungerechtfertigte Hemmnisse für den durch elektronische Mittel ermöglichten Handel zu beseitigen und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten.
Artikel 197
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.
(2) Dieser Titel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.
Artikel 198
Regelungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
Artikel 199
Ausnahmen
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es den Vertragsparteien im Rahmen dieses Titels nicht untersagt ist, Maßnahmen gemäß den Artikeln 184, 412 und 415 aus den darin dargelegten Gründen des öffentlichen Interesses zu ergreifen oder beizubehalten.
Artikel 200
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 124 gelten für diesen Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für andere als berufliche Zwecke nutzt; |
b) |
„Direktmarketing-Mitteilung“ jede Form der kommerziellen Werbung, mit der eine natürliche oder juristische Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst Marketingbotschaften direkt an einen Nutzer übermittelt; der Ausdruck umfasst mindestens elektronische Post sowie SMS und multimediale Nachrichten (SMS und MMS); |
c) |
„elektronische Authentifizierung“ ein elektronisches Verfahren, durch das Folgendes bestätigt werden kann:
|
d) |
„Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ einen Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten auf elektronischem Wege ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unbefugten Veränderungen schützt; |
e) |
„elektronisches Siegel“ von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen; |
f) |
„elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, die
|
g) |
„elektronischer Zeitstempel“ Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten; |
h) |
„elektronischer Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, bestehend aus
|
i) |
„staatliche Daten“ Daten, die sich im Besitz staatlicher Stellen aller Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse befinden oder von ihnen gehalten werden; |
j) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; |
k) |
„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt. |
KAPITEL 2
DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 201
Grenzüberschreitender Datenverkehr
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese
a) |
die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind; |
b) |
die Lokalisierung von Daten im Gebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt; |
c) |
die Speicherung oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder |
d) |
die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der Vertragsparteien abhängig macht. |
(2) Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieser Bestimmung und bewerten ihr Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit vorschlagen, die Liste der in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist wohlwollend zu prüfen.
Artikel 202
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
(1) Jede Vertragspartei erkennt an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
(2) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr, zu erlassen oder beizubehalten, sofern das Recht der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemein geltenden Bedingungen (34) zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über jede in Absatz 2 genannte Maßnahme, die sie ergreift oder beibehält.
KAPITEL 3
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 203
Zölle auf elektronische Übertragungen
(1) Elektronische Übertragungen gelten als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Titel II dieses Teilbereichs.
(2) Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.
Artikel 204
Keine vorherige Genehmigung
(1) Eine Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung auf elektronischem Wege allein aufgrund der Tatsache, dass eine Dienstleistung online erbracht wird, noch nimmt sie andere Vorschriften mit gleicher Wirkung an oder behält sie bei.
Eine Dienstleistung wird online erbracht, wenn sie auf elektronischem Wege und ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fernmeldedienste, Rundfunkdienste, Glücksspieldienste, Rechtsvertretungsdienste oder für die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, soweit sie in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen.
Artikel 205
Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden können und dass ihr Recht weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge schafft noch dazu führt, dass Verträge allein aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Folgendes:
a) |
Rundfunkdienstleistungen; |
b) |
Glücksspieldienstleistungen; |
c) |
Dienstleistungen der Rechtsvertretung; |
d) |
Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, die in einem direkten und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen; |
e) |
Verträge, die ein persönliches Erscheinen erfordern; |
f) |
Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen; |
g) |
Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist; |
h) |
Bürgschaftsverträge, Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, oder |
i) |
Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. |
Artikel 206
Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
(1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
(2) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden,
a) |
dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen, oder |
b) |
dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
Artikel 207
Übertragung von oder Zugriff auf Quellcode
(1) Eine Vertragspartei verlangt nicht die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehört.
(2) Zur Klarstellung:
a) |
Die in Artikel 199 genannten allgemeinen Ausnahmen, Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen gelten für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens angenommen oder beibehalten werden, und |
b) |
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die freiwillige Weitergabe von Quellcode oder die Gewährung des Zugangs zu diesem auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabevorgangs oder eines frei ausgehandelten Vertrags. |
(3) Dieser Artikel berührt nicht
a) |
eine Auflage eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts oder eine Auflage einer Wettbewerbsbehörde nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei, um eine Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beheben; |
b) |
eine Auflage einer Regulierungsbehörde gemäß den Gesetzen oder Vorschriften einer Vertragspartei im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Nutzer online, vorbehaltlich von Schutzmaßnahmen gegen eine unbefugte Weitergabe; |
c) |
den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und |
d) |
das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen gemäß Artikel III GPA – wie übernommen durch Artikel 277 dieses Abkommens – zu ergreifen. |
Artikel 208
Online-Verbrauchervertrauen
(1) In Anerkennung der Bedeutung der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel beschließt oder behält jede Vertragspartei Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr bei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Maßnahmen, durch die
a) |
betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden; |
b) |
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftsgepflogenheiten zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Verbrauchern für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen; |
c) |
von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Verbrauchern klare und gründliche Informationen – auch wenn sie über Vermittler tätig werden – über ihre Identität und Kontaktdaten, über die betreffende Transaktion, einschließlich der Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen und des vollen Preises einschließlich aller anwendbaren Gebühren, sowie über die anwendbaren Verbraucherrechte bereitzustellen (im Falle von Vermittlungsdienstleistern schließt dies die Ermöglichung der Bereitstellung solcher Informationen durch den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ein), und |
d) |
Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen bei Verstößen gegen ihre Rechte gewährt wird, einschließlich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, ihre Verbraucherschutzbehörden oder andere einschlägige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden ist, um die Verbraucher zu schützen und das Online-Verbrauchervertrauen zu stärken.
Artikel 209
Unerbetene Direktmarketing-Mitteilungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Benutzer wirksam vor unerbetenen Direktmarketing-Mitteilungen geschützt werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen nicht an Nutzer, die natürliche Personen sind, gesendet wird, es sei denn, sie haben im Einklang mit den Gesetzen jeder Vertragspartei ihre Zustimmung zum Empfang solcher Mitteilungen gegeben.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gestattet eine Vertragspartei natürlichen oder juristischen Personen, die nach den im Recht dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen die Kontaktdaten eines Benutzers im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen gesammelt haben, diesem Benutzer Direktmarketing-Mitteilungen für ihre eigenen ähnlichen Güter oder Dienstleistungen zu senden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie erfolgen, und die notwendigen Informationen enthalten, damit die Benutzer jederzeit und kostenlos die Einstellung der Kommunikation verlangen können.
(5) Jede Vertragspartei gewährt den Nutzern Zugang zu Rechtsmitteln gegen Anbieter von Direktmarketing-Mitteilungen, die die nach den Absätzen 1 bis 4 getroffenen oder beibehaltenen Maßnahmen nicht einhalten.
Artikel 210
Offene staatliche Daten
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität und der Innovation beiträgt.
(2) Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bemüht sie sich, soweit dies praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Daten
a) |
in einem Format vorliegen, das ein einfaches Durchsuchen, Abrufen, Verwenden, Wiederverwenden und Weiterverteilen ermöglicht; |
b) |
in einem maschinenlesbaren und räumlich aktivierten („spatially enabled“) Format vorliegen; |
c) |
beschreibende Metadaten enthalten, die so standardisiert wie möglich sind; |
d) |
über zuverlässige, benutzerfreundliche und frei verfügbare Anwendungsprogrammierschnittstellen zur Verfügung gestellt werden; |
e) |
regelmäßig aktualisiert werden; |
f) |
keinen Nutzungsbedingungen unterliegen, die diskriminierend sind oder die Wiederverwendung unnötig einschränken, und |
g) |
in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen Vorschriften der Vertragsparteien zum Schutz personenbezogener Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. |
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit, um Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, die die Vertragspartei veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten über die Nutzung durch den öffentlichen Sektor hinaus erweitern kann.
Artikel 211
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus, die Folgendes zum Gegenstand haben:
a) |
die Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Authentifizierungsdiensten und elektronischen Vertrauensdiensten ; |
b) |
die Behandlung von Direktmarketing-Kommunikation; |
c) |
den Schutz der Verbraucher und |
d) |
jede andere Angelegenheit, die für die Entwicklung des digitalen Handels relevant ist, einschließlich neuer Technologien. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorschriften und Garantien einer Vertragspartei für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch nicht für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 212
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und der Investitionen gemäß Titel II dieses Teilbereichs die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen gelten, unabhängig davon, ob sie über ein Netz – einschließlich des Internets – erbracht werden:
a) |
Beratung, Anpassung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, |
b) |
Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme; |
c) |
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen; |
d) |
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern und |
e) |
Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden.
TITEL IV
KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN, TRANSFERS SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAßNAHMEN
Artikel 213
Ziele
Ziel dieses Titels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen zu ermöglichen.
Artikel 214
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Transfers in Bezug auf Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäß den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 215
Kapitalverkehr
(1) Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Titel II dieses Teilbereichs.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander im Handelssonderausschuss zu Dienstleistungen, Investitionen und digitalem Handel, um den Kapitalverkehr zwischen ihnen zur Förderung von Handel und Investitionen zu erleichtern.
Artikel 216
Maßnahmen, die Kapitalbewegungen, Zahlungen oder Transfers betreffen
(1) Die Artikel 214 und 215 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:
a) |
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte; |
b) |
Emission von und Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten; |
c) |
Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen; |
d) |
strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken; |
e) |
Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen oder |
f) |
soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.
Artikel 217
Vorübergehende Schutzmaßnahmen
(1) In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Artikel 218
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder beibehalten (35).
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a) |
müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein, |
b) |
dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind, |
c) |
dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten und müssen schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut werden; |
d) |
müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei vermeiden und |
e) |
müssen im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage nichtdiskriminierend sein. |
(3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Entsprechende Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.
(4) Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.
(6) Führt eine Vertragspartei Beschränkungen nach diesem Artikel ein oder erhält sie diese aufrecht, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel ab, sofern nicht Konsultationen in anderen Gremien stattfinden. Der Ausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a) |
Art und Umfang der Schwierigkeiten; |
b) |
Außenwirtschafts- und -handelslage und |
c) |
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. |
(7) In den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen. Alle einschlägigen statistischen Erkenntnisse und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werden nach Möglichkeit anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds berücksichtigt.
TITEL V
GEISTIGES EIGENTUM
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 219
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
a) |
die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen und |
b) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. |
Artikel 220
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Dieser Titel schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei einen weitergehenden Schutz und eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einführt, als nach diesem Titel erforderlich ist, sofern dieser Schutz und diese Durchsetzung nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen.
Artikel 221
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967; |
b) |
„Berner Übereinkunft“ die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde; |
c) |
„Übereinkommen von Rom“ das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961; |
d) |
„WIPO“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum; |
e) |
„Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien des geistigen Eigentums, die von den Artikeln 225 bis 255 dieses Abkommens und den Abschnitten 1 bis 7 von Teil II des TRIPS-Übereinkommens erfasst werden. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft; |
f) |
„Inländer“ bzw. „Staatsangehöriger“ in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde. |
Artikel 222
Völkerrechtliche Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind:
a) |
des TRIPS-Übereinkommens, |
b) |
des Abkommens von Rom, |
c) |
der Berner Übereinkunft, |
d) |
des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags, |
e) |
des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, |
f) |
des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007, |
g) |
des am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrags, |
h) |
des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken, |
i) |
der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. |
(2) Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:
a) |
dem am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, |
b) |
dem am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur. |
Artikel 223
Erschöpfung
Dieser Titel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.
Artikel 224
Inländerbehandlung
(1) In Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich, soweit zutreffend, der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. Für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schließt der Begriff „Schutz“ Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel besonders behandelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach Artikel 234 und Maßnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung nach Artikel 235.
(3) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschließlich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt,
a) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, oder |
b) |
die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen. |
(4) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.
KAPITEL 2
STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
Artikel 225
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; |
b) |
die Verbreitung an die Öffentlichkeit des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise; |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind; |
d) |
die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit; jede Vertragspartei kann vorsehen, dass dieser Punkt nicht für Gebäude oder Werke der angewandten Kunst gilt. |
Artikel 226
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Darbietungen; |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; |
c) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise; |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; |
e) |
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung; |
f) |
die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit. |
Artikel 227
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; |
b) |
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise; |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; |
d) |
die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit. |
Artikel 228
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind; |
d) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt; |
e) |
die drahtlose Wiederholung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. |
Artikel 229
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
(3) Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
Artikel 230
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text, von Werken der gemeinsamen Urheberschaft sowie von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vorsehen. Jede Vertragspartei kann besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von anonymen oder pseudonymen Werken vorsehen.
(3) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.
(4) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre Darbietungen, die nicht auf Tonträgern enthalten sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(5) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 70 Jahre nach dieser Handlung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(6) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, wenn sie während dieser Zeit erlaubterweise veröffentlicht werden, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmäßigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
(7) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
(8) Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.
Artikel 231
Folgerecht
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmt.
Artikel 232
Kollektive Wahrnehmung von Rechten
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen dieser Organisationen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Rechteinhabern, deren Rechte diese Organisationen im Rahmen von Vertretungsvereinbarungen wahrnehmen, zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die in ihrem Gebiet niedergelassenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, durch eine Vertretungsvereinbarung zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass sie den vertretenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldete Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig auszahlen und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellen.
Artikel 233
Ausnahmen und Beschränkungen
Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 225 bis 229 festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
Artikel 234
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt. Jede Vertragspartei kann eine besondere Regelung für den Rechtsschutz von technischen Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen vorsehen.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) |
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind; |
b) |
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder |
c) |
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Abschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(4) Unbeschadet des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel die Begünstigten der in Übereinstimmung mit Artikel 233 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, in den Genuss dieser Ausnahmen oder Beschränkungen zu kommen.
Artikel 235
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Abschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, |
wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einer Kopie eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ABSCHNITT 2
MARKEN
Artikel 236
Klassifizierung von Marken
Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.
Artikel 237
Markenformen
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
a) |
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und |
b) |
im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. |
Artikel 238
Rechte aus der Marke
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschließliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr
a) |
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist; |
b) |
ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. |
(2) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das Recht, Dritten zu verbieten, Waren im geschäftlichen Verkehr in die Vertragspartei, in der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren einschließlich ihrer Verpackung aus anderen Ländern oder der anderen Vertragspartei stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die von dieser Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht unterschieden werden kann.
(3) Die Berechtigung des Inhabers einer Marke gemäß Absatz 2 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
Artikel 239
Registrierungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, in dem jede abschließende negative Entscheidung, die von der zuständigen Markenverwaltung getroffen wird – einschließlich teilweiser Ablehnungen der Eintragung –, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet ist und Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, ein System für die elektronische Anmeldung und Bearbeitung, Eintragung und Pflege von Marken bereitzustellen.
Artikel 240
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
Artikel 241
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(1) Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke – wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben einschließlich geografischer Angaben – oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
(2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) |
den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt, |
b) |
Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder |
c) |
die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. |
(3) Ist in einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.
Artikel 242
Verfallsgründe
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im relevanten Gebiet einer Vertragspartei weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Jede Vertragspartei sieht ferner vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens vom Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers in dem betreffenden Gebiet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(3) Jedoch kann der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
(4) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a) |
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde; |
b) |
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen. |
Artikel 243
Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke darstellt, so hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
a) |
das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, oder |
b) |
das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird. |
Artikel 244
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.
ABSCHNITT 3
MUSTER UND MODELLE
Artikel 245
Schutz eingetragener Muster und Modelle
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und die Eigenart haben. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Abschnitts.
Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit individuellem Charakter als Eigenart habend betrachten.
(2) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
(3) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat Eigenart,
a) |
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und |
b) |
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. |
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Artikel 246
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschließlich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung (36).
Artikel 247
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei räumt den Inhabern eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur dann das Recht ein, die Benutzung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung durch Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in ihrem jeweiligen Gebiet erfolgt (37). Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer Vertragspartei zuerst öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Artikel 248
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die ausschließlich durch technische oder funktionelle Erwägungen bedingt sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 245 Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Artikel 249
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Geschmacksmuster, einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster, auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von jeder Vertragspartei festgelegt.
ABSCHNITT 4
PATENTE
Artikel 250
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Doha verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit (im Folgenden „Erklärung von Doha“) an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Abschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.
(2) Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang des TRIPS-Übereinkommens und die Anlage zum Anhang des TRIPS-Übereinkommens um.
Artikel 251
Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel (38), die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihren jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vor, das durch ein Patent geschützt ist und das Gegenstand eines in Absatz 1 genannten behördlichen Genehmigungsverfahrens war, um den Patentinhaber für die Minderung eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen. Die Bedingungen für die Gewährung eines solchen weiteren Schutzes, einschließlich seiner Dauer, werden im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien festgelegt.
(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“
a) |
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, oder |
b) |
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. |
ABSCHNITT 5
SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN
Artikel 252
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
|
b) |
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. |
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) |
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, |
b) |
die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
|
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat. |
(4) Dieser Abschnitt kann nicht als Verpflichtung der Vertragsparteien ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) |
unabhängige Entdeckung oder Schöpfung, |
b) |
Reverse Engineering bei einem Erzeugnis, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmäßig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt, |
c) |
den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist, |
d) |
die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei. |
(5) Dieser Abschnitt kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schließung von Tarifvereinbarungen entsprechend den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien beeinträchtigt werden.
Artikel 253
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln („Zulassung von Arzneimitteln“) vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, ausgenommen, es werden Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung einer Zulassung zuständige Behörde während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und in Übereinstimmung mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen nachfolgenden Antrag auf Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die in dem Antrag für die Erstzulassung bei dieser Behörde eingereicht wurden, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
(3) Jede Vertragspartei stellt zudem sicher, dass ein Arzneimittel, das nachfolgend von dieser Behörde aufgrund der Ergebnisse vorklinischer und klinischer Prüfungen nach Absatz 2 zugelassen wird, während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und in Übereinstimmung mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung zugelassen wird, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls nach ihrem jeweiligen Recht festlegen.
Artikel 254
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei erkennt ein vorläufiges Recht des Eigentümers eines Prüf- oder Studienberichts an, der im Zusammenhang mit der Sicherheit und Wirksamkeit eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts erstmalig mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird. Der Prüf- oder Studienbericht darf in diesem Zeitraum nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts anstreben, es sei denn, es wurde die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungsinhabers nachgewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels wird dieses Recht als „Datenschutz“ bezeichnet.
(2) Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte
a) |
für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein und |
b) |
als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert sein. |
(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erstzulassung durch eine zuständige Behörde im Gebiet der Vertragspartei.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen unabhängig davon, ob sie für die Öffentlichkeit verfügbar sind, nicht zugunsten späterer Antragsteller für nachfolgende Zulassungen verwenden.
(5) Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf.
ABSCHNITT 6
PFLANZENSORTEN
Artikel 255
Pflanzensortenschutzrechte
Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte bei Pflanzen nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der aktuellen Genfer Fassung vom 19. März 1991. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und Durchsetzung dieser Rechte zusammen.
KAPITEL 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 256
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei sieht nach ihrem jeweiligen Recht die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Für die Zwecke der Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht die Rechte ein, die in Kapitel 2 Abschnitt 5 erfasst sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
a) |
müssen fair und gerecht sein, |
b) |
dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen, |
c) |
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, |
d) |
müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. |
Artikel 257
Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Abschnitten 2 und 4 dieses Kapitels genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) |
Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei, |
b) |
alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht, und |
c) |
Verbände und Vereinigungen (39), soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht. |
ABSCHNITT 2
ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG
Artikel 258
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
Artikel 259
Beweise
(1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Artikel 260
Recht auf Auskunft
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismäßigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a) |
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder |
d) |
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. |
(3) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) |
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, |
b) |
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Gesetze einer Vertragspartei, die
a) |
dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
Artikel 261
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
(4) Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen die Justizbehörden befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
Artikel 262
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Unter denselben Bedingungen können die Justizbehörden gegebenenfalls auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Artikel 263
Gerichtliche Anordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
Artikel 264
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 262 oder Artikel 263 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Artikel 265
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes
a) |
alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschließlich Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder |
b) |
als Alternative zu Buchstabe a den Schadensersatz gegebenenfalls als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. |
(3) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Artikel 266
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Artikel 267
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.
Artikel 268
Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
Zum Zwecke der Anwendung der in Kapitel 3 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
a) |
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und |
b) |
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände. |
Artikel 269
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche in der Sache in Verwaltungsverfahren angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.
ABSCHNITT 3
ZIVILRECHTLICHE VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE BEI GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN
Artikel 270
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 252 Absatz 1 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 252 Absatz 1 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a) |
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten; |
b) |
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen; |
c) |
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist; |
d) |
bestimmte erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Artikel 252 Absatz 1 verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Maßnahmen kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei einschließlich des Rechts auf Verteidigung die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; |
e) |
gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun. |
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Maßnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmaßliche Erwerb, die mutmaßliche Nutzung oder die mutmaßliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften erfolgte,
a) |
um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken, |
b) |
um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmäßig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist, |
c) |
um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist. |
ABSCHNITT 4
RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN
Artikel 271
Grenzmaßnahmen
(1) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder eingehalten, nach denen ein Rechtsinhaber bei einer zuständigen Behörde (40) die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren ersuchen kann. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „verdächtige Waren“ Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen.
(2) In jeder Vertragspartei bestehen elektronische Systeme zur Verwaltung der bewilligten oder erfassten Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die Verwaltungskosten für die Erfassung oder die Bearbeitung von Anträgen keine Gebühren erheben.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist erfassen oder bewilligen.
(5) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.
(6) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Zollbehörden für die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren von sich aus tätig werden können.
(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.
(8) Jede Vertragspartei kann ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber auf ein entsprechendes Ersuchen hin folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und tatsächliche oder geschätzte Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren.
(9) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder dieser nicht widersprechen. Unterbleibt die Vernichtung verdächtiger Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entsteht.
(10) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.
(11) Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen der Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren entstehen, einschließlich der Kosten für Lagerung und Handhabung und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der Waren.
(12) Jede Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechtsinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
(13) Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Zollbehörden den regelmäßigen Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.
(14) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien soweit wie möglich einschlägige Informationen zum Handel mit verdächtigen Waren aus, die die jeweils andere Vertragspartei betreffen.
(15) Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 272
Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Abschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.
KAPITEL 4
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 273
Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Titel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, |
b) |
Erfahrungsaustausch zur Rechtsetzung bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Durchsetzung auf zentraler und subzentraler Ebene durch Zollbehörden, Polizei, Verwaltung und Justizstellen, |
c) |
Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, |
d) |
fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal, |
e) |
Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft, |
f) |
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern, |
g) |
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum der Vertragsparteien, |
h) |
Aufklärung und Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit zu Maßnahmen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, |
i) |
Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen, |
j) |
Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. |
(3) Die Vertragsparteien halten in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Titels direkt oder über den Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum Kontakt.
Artikel 274
Freiwillige Initiativen von Interessenträgern
Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich Onlineverstößen und Verstößen auf sonstigen Märkten unter anderem dadurch zu vermindern, dass
a) |
jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern, |
b) |
die Vertragsparteien bestrebt sind, gegenseitig Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und |
c) |
die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen durch die Interessenträger und die Beilegung ihrer Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch die Interessenträger zu fördern. |
Artikel 275
Überprüfung in Bezug auf geografische Angaben
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen früherer bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits können die Vertragsparteien gemeinsam angemessene Anstrengungen unternehmen, um Regeln für den Schutz und die wirksame interne Durchsetzung ihrer geografischen Angaben zu vereinbaren.
TITEL VI
ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 276
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, den Zugang der Lieferanten jeder Vertragspartei zu erweiterten Gelegenheiten zur Teilnahme an Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten und die Transparenz von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern.
Artikel 277
Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA und erfasste Vergaben
(1) Die Bestimmungen des GPA, die in Anhang 25 Abschnitt A, einschließlich der Anhänge jeder Vertragspartei der Anlage I zum GPA aufgeführt sind, werden als Bestandteil in diesen Titel übernommen.
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Vergaben“ Vergaben, auf die Artikel II GPA anwendbar ist, sowie in Anhang 25 Abschnitt B aufgeführte Vergaben.
(3) Im Zusammenhang mit erfassten Vergaben wendet jede Vertragspartei die in Anhang 25 Abschnitt A aufgeführten Bestimmungen des GPA sinngemäß auf Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen der jeweils anderen Vertragspartei an.
KAPITEL 2
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ERFASSTE VERGABEN
Artikel 278
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Auftragsvergabe
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Vergaben nach Möglichkeit elektronisch abwickeln.
(2) Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Vergaben elektronisch ab, wenn sie elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um
a) |
Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in Verfahren zur Auftragsvergabe zu veröffentlichen und |
b) |
die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu ermöglichen. |
(3) Mit Ausnahme besonderer Umstände müssen die entsprechenden elektronischen Informations- und Kommunikationsmittel nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit den allgemein verbreiteten Informations- und Kommunikationstechnologieprodukten kompatibel sein und dürfen den Zugang zu dem Vergabeverfahren nicht einschränken.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen elektronische Rechnungen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften empfangen und verarbeiten.
Artikel 279
Elektronische Veröffentlichung
Bekanntmachungen erfasster Vergaben einschließlich Bekanntmachungen beabsichtigter Vergaben, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Vergaben und Vergabebekanntmachungen müssen auf elektronischem Weg über einen einzigen Zugangspunkt im Internet unentgeltlich direkt zugänglich sein.
Artikel 280
Unterstützende Nachweise
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Einreichung von Angeboten von den Lieferanten nicht verlangen, dass sie alle oder einen Teil der unterstützenden Nachweise erbringen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, in denen ein Lieferant ausgeschlossen werden kann, und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, es sei denn, dies ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung erforderlich.
Artikel 281
Teilnahmebedingungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Lieferanten den Nachweis von Erfahrungen verlangen, nicht verlangen, dass diese Erfahrungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erworben wurden.
Artikel 282
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Eine Vertragspartei, die über ein Lieferantenregistrierungssystem verfügt, stellt sicher, dass interessierte Lieferanten jederzeit um eine Registrierung ersuchen können. Interessierte Lieferanten, die ein Ersuchen gestellt haben, werden innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Ersuchens informiert.
Artikel 283
Beschränkte Ausschreibungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein beschränktes Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Lieferanten richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.
Artikel 284
Ungewöhnlich niedrige Preise
Ergänzend zu Artikel XV Absatz 6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, bei dem betreffenden Lieferanten nachprüfen kann, ob Subventionen in den Preis eingeflossen sind.
Artikel 285
Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen während des gesamten Vergabeverfahrens ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen können, sofern diese Erwägungen mit den in Kapitel 1 und 2 festgelegten Bestimmungen vereinbar sind und in der entsprechenden Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.
Artikel 286
Interne Überprüfungsverfahren
(1) Wenn von einer Vertragspartei eine unparteiische Verwaltungsbehörde nach Artikel XVIII Absatz 4 GPA benannt wird, gewährleistet die betreffende Vertragspartei,
a) |
dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats unabhängig, unparteiisch und frei von äußeren Einflüssen sind, |
b) |
dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats nicht gegen ihren Willen abberufen werden, es sei denn, ihre Abberufung wird aufgrund der für die benannte Behörde geltenden Vorschriften erforderlich, und |
c) |
dass der Leiter oder mindestens ein Mitglied der benannten Behörde juristische und berufliche Qualifikationen besitzt, die den nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei geforderten Qualifikationen für Richter, Rechtsanwälte oder andere Rechtsexperten gleichwertig sind. |
(2) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Lieferanten die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen. Solche Übergangsmaßnahmen nach Artikel XVIII Absatz 7 Buchstabe a GPA können zu einer Aussetzung des Vergabeverfahrens oder, wenn die Beschaffungsstelle den Vertrag bereits geschlossen hat und die jeweilige Vertragspartei eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, zu einer Aussetzung der Vertragserfüllung führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt grundsätzlich sicher, dass, wenn ein interessierter oder teilnehmender Lieferant eine Beschwerde bei der nach Absatz 1 benannten Behörde einlegt, die Beschaffungsstelle den Vertrag so lange nicht abschließt, bis eine Entscheidung oder Empfehlung dieser Behörde bezüglich der Beschwerde und etwaiger Übergangsmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen oder eines Ersatzes für erlittene Verluste oder Schäden nach den Absätzen 2, 5 und 6 im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Regelungen und Verfahren ergangen ist. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Vertrag dennoch in wohlbegründeten Fällen, und wenn es unvermeidlich ist, geschlossen werden kann.
(4) Jede Vertragspartei kann Folgendes vorsehen:
a) |
eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss, damit nicht erfolgreichen Lieferanten ausreichend Zeit bleibt, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte, oder |
b) |
eine ausreichende Frist, innerhalb deren ein interessierter Lieferant Beschwerde einlegen kann, was eine Aussetzung der Vertragserfüllung rechtfertigen kann. |
(5) Als Korrekturmaßnahmen im Sinne des Artikels XVIII Absatz 7 Buchstabe b GPA kommen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
a) |
Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Auftragsunterlagen oder sonstigen das Ausschreibungsverfahren betreffenden Dokumenten und Durchführung neuer Vergabeverfahren, |
b) |
Wiederholung des Vergabeverfahrens ohne Änderung der Bedingungen, |
c) |
Aufhebung der Zuschlagsentscheidung und Treffen einer neuen Zuschlagsentscheidung, |
d) |
Beendigung oder Unwirksamkeitserklärung des Vertrags oder |
e) |
Annahme sonstiger Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 abzustellen, beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bis der Verstoß effektiv abgestellt ist. |
(6) Nach Artikel XVIII Absatz 7 Buchstabe b GPA kann jede Vertragspartei einen Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden vorsehen. Diesbezüglich gilt, dass, wenn es sich beim Überprüfungsorgan der Vertragspartei nicht um ein Gericht handelt und nach Auffassung eines Lieferanten ein Verstoß gegen die internen Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus Kapitel 1 und 2 dieses Titels vorliegt, der betreffende Lieferant im Einklang mit den justiziellen Verfahren der Vertragspartei ein Gericht anrufen kann, unter anderem auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz.
(7) Jede Vertragspartei führt die Verfahren ein oder erhält die Verfahren aufrecht, die erforderlich sind, um die Entscheidungen oder Empfehlungen von Überprüfungsorganen effektiv umzusetzen oder die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung getroffenen Entscheidungen effektiv durchzusetzen.
KAPITEL 3
INLÄNDERBEHANDLUNG AUßERHALB ERFASSTER VERGABEN
Artikel 287
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist die von einer Vertragspartei gemäß diesem Kapitel gewährte Behandlung
a) |
bezogen auf das Vereinigte Königreich eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Lieferanten des Vereinigten Königreichs in vergleichbaren Situationen gewährt wird, und |
b) |
bezogen auf einen Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Lieferanten des betreffenden Mitgliedstaates in dem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen gewährt wird. |
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Lieferant einer Vertragspartei, der eine juristische Person ist,
a) |
im Falle der Union eine nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dokument WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats – wie in Artikel 54 AEUV verankert – im Gebiet der Union verstanden werden, und |
b) |
im Falle des Vereinigten Königreichs eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt. |
Artikel 288
Inländerbehandlung von im Inland niedergelassenen Lieferanten
(1) Im Hinblick auf eine Beschaffung darf eine Maßnahme einer Vertragspartei nicht dazu führen, dass Lieferanten der jeweils anderen Vertragspartei, die aufgrund der Gründung, des Erwerbs oder der Fortführung einer juristischen Person in ihrem Gebiet ansässig sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren, als diese Vertragspartei ihren eigenen gleichartigen Lieferanten gewährt (41).
(2) Die Anwendung der Pflicht zur Inländerbehandlung nach diesem Artikel erfolgt vorbehaltlich der Sicherheitsausnahmen und allgemeinen Ausnahmen nach Artikel III GPA, selbst wenn es sich bei der Beschaffung nicht um eine erfasste Beschaffung nach diesem Titel handelt.
KAPITEL 4
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 289
Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen nach den entsprechenden Unterabschnitten von Anhang 25 Abschnitt B gemäß den Verfahren nach den Artikeln 290 bis 293 ändern oder berichtigen.
Artikel 290
Änderungen
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei die Änderung eines Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B, so
a) |
teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit und |
b) |
schlägt der anderen Vertragspartei in der Mitteilung angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhalten. |
(2) Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b muss eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die im Zusammenhang mit erfassten Vergaben faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.
Die Kontrolle oder der Einfluss einer Vertragspartei über bzw. auf erfasste Vergaben von Beschaffungsstellen gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.
(3) Die jeweils andere Vertragspartei kann den Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass
a) |
eine nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene ausgleichende Anpassung ausreicht, um die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, oder |
b) |
die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die gemäß Absatz 2 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt. |
Die jeweils andere Vertragspartei erhebt innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung schriftlich Einspruch; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie die ausgleichende Anpassung oder die Änderung angenommen hat, auch für die Zwecke von Teil Sechs Titel I.
Artikel 291
Berichtigungen
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei die Berichtigung eines Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit.
Folgende Änderungen von Unterabschnitten von Anhang 25 Abschnitt B gelten als Berichtigung, sofern sie sich nicht auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel auswirken:
a) |
Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle, |
b) |
Verschmelzung zweier oder mehrerer der in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen und |
c) |
Aufspaltung einer in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Beschaffungsstellen, die in die Liste der in demselben Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden. |
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung informieren, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne von Absatz 1 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.
Artikel 292
Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten
Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder die vorgeschlagenen ausgleichenden Anpassungen nach Artikel 290 bzw. die vorgeschlagene Berichtigung nach Artikel 291, so bemühen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Einspruchs keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung oder Berichtigung ihres Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B anstrebt, die Angelegenheit in einer Streitbeilegung gemäß Teil Sechs Titel I behandeln und auf diesem Weg feststellen lassen, ob die Einwände gerechtfertigt sind.
Artikel 293
Änderung von Anhang 25 Abschnitt B
Widerspricht eine Vertragspartei einer Änderung nach Artikel 290 Absatz 3 bzw. einer Berichtigung nach Artikel 291 Absatz 2 nicht oder einigen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen nach Artikel 292 oder wird die Angelegenheit gemäß Teil Sechs Titel I endgültig beigelegt, so ändert der Partnerschaftsrat den entsprechenden Unterabschnitt von Anhang 25 Abschnitt B, um den entsprechenden Änderungen oder Berichtigungen bzw. den ausgleichenden Anpassungen Rechnung zu tragen.
Artikel 294
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die die Zusammenarbeit bei der internationalen Förderung der beiderseitigen Liberalisierung der Märkte für das öffentliche Auftragsvergabewesen mit sich bringen kann.
(2) Die Vertragsparteien stellen einander vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit jährliche Statistiken zu erfassten Vergaben zur Verfügung.
TITEL VII
KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
Artikel 295
Ziel
Mit diesem Titel soll dafür gesorgt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen besser in der Lage sind, Nutzen aus diesem Teilbereich zu ziehen.
Artikel 296
Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei erstellt bzw. unterhält ihre eigene öffentlich zugängliche Website für kleine und mittlere Unternehmen, die unter anderem folgende Informationen zu diesem Teilbereich enthält:
a) |
eine Zusammenfassung dieses Teilbereichs, |
b) |
eine Beschreibung der Bestimmungen in diesem Teilbereich, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und |
c) |
alle zusätzlichen Informationen, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen, die Nutzen aus diesem Teilbereich ziehen möchten, nützlich wären. |
(2) Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu Folgendem vor:
a) |
zum Wortlaut dieses Teilbereichs, |
b) |
zur entsprechenden Website der anderen Vertragspartei und |
c) |
zu den Websites ihrer eigenen Behörden, welche nach Einschätzung der Vertragsparteien nützliche Informationen für Personen bereitstellen, die in ihrem Gebiet Handel treiben und geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen. |
(3) Jede Vertragspartei nimmt auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu den Websites ihrer eigenen Behörden auf, die Informationen zu den folgenden Aspekten enthalten:
a) |
Zollgesetze und andere Zollvorschriften, Verfahren für Einfuhr, Ausfuhr und Transit sowie erforderliche einschlägige Formulare, Dokumente und sonstige Informationen; |
b) |
Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verfahren betreffend Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischen Angaben; |
c) |
technische Rechtsvorschriften erforderlichenfalls einschließlich obligatorischen Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Konformitätsbewertungsstellen, falls Konformitätsbewertungen durch Dritte gemäß Titel I Kapitel 4 obligatorisch sind; |
d) |
Gesetze und sonstige Vorschriften bezüglich gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren gemäß Titel I Kapitel 3; |
e) |
Gesetze und sonstige Vorschriften über das öffentliche Auftragsvergabewesen, eine zentrale Anlaufstelle für Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge nach Titel VI dieses Teilbereichs und andere einschlägige unter diesem Titel aufgeführte Bestimmungen; |
f) |
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und |
g) |
sonstige Informationen, die die Vertragspartei als hilfreich für kleine und mittlere Unternehmen erachtet. |
(4) Jede Vertragspartei stellt auf ihrer in Absatz 1 genannten Website einen Internetlink zu einer Datenbank bereit, die eine elektronische Suche nach Zollnomenklatur-Codes ermöglicht und folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:
a) |
bezüglich zolltariflichen Maßnahmen und tarifbezogenen Informationen:
|
b) |
bezüglich nichttariflichen Maßnahmen zur Zolltarifnomenklatur:
|
(5) Jede Vertragspartei aktualisiert regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, die sie auf ihrer Website bereitstellt, um sicherzustellen, dass diese Informationen und Links auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links in einer für kleine und mittlere Unternehmen angemessenen Weise dargestellt werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7) Für den Zugang zu den gemäß den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen wird von keiner Person beider Vertragsparteien eine Gebühr erhoben.
Artikel 297
Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die die in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben wahrnimmt, und teilt der anderen Vertragspartei ihre Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2) Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien
a) |
sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Umsetzung dieses Teilbereichs berücksichtigt werden und dass kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien Nutzen aus diesem Teilbereich ziehen können; |
b) |
prüfen Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind, mit dem Ziel einer Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen; |
c) |
stellen sicher, dass die in Artikel 296 genannten Informationen auf dem aktuellen Stand, korrekt und für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind. Jede Vertragspartei kann über die Kontaktstelle für kleine und mittlere Unternehmen zusätzliche Informationen vorschlagen, die die jeweils andere Vertragspartei in ihre gemäß Artikel 296 zu betreibenden Websites aufnehmen kann; |
d) |
prüfen alle Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Teilbereichs von Bedeutung sind, einschließlich
|
e) |
berichten dem Partnerschaftsrat für dessen Prüfung regelmäßig einzeln oder gemeinsam über ihre Tätigkeiten und |
f) |
betrachten im Einvernehmen der Vertragsparteien sonstige Fragen, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben und kleine und mittlere Unternehmen betreffen. |
(3) Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien üben ihre Tätigkeiten unter Nutzung von Kommunikationskanälen aus, die durch die Vertragsparteien festgelegt werden und zu denen E-Mails, Videokonferenzen oder sonstige Mittel zählen. Sie können sich, soweit erforderlich, auch treffen.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben streben die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten und mit externen Organisationen an.
Artikel 298
Verhältnis zu Teil Sechs
Teil Sechs Titel I gilt nicht für diesen Titel.
TITEL VIII
ENERGIE
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 299
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird.
Artikel 300
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) errichtet wurde; |
b) |
„Genehmigung“ die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben; |
c) |
„Systemausgleich“
|
d) |
„Verteilung“
|
e) |
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Gas in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Gas zu befriedigen; |
f) |
„Elektrizitäts-Verbindungsleitung“ eine Übertragungsleitung
|
g) |
„Energiegüter“ die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die unter dem entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) in Anhang 26 aufgeführt sind; |
h) |
„Rechtsträger“ jede natürliche Person, jede juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Gruppe davon; |
i) |
„Gas-Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert oder überspannt; |
j) |
„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität; |
k) |
„Kohlenwasserstoffe“ die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Code in Anhang 26 aufgeführt sind; |
l) |
„Kopplungspunkt“ in Bezug auf Gas einen physischen oder virtuellen Punkt, der Einspeise-/Ausspeisesysteme der Union und des Vereinigten Königreichs verbindet oder ein Einspeise-/Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Nutzer gelten; |
m) |
„Rohstoffe“ die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Kapitel in Anhang 26 aufgeführt sind; |
n) |
„erneuerbare Energie“ eine Art von Energie, einschließlich elektrischer Energie, die aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen erzeugt wird; |
o) |
„Standardkapazitätsprodukt“ in Bezug auf Gas eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt; |
p) |
„Übertragung“
|
q) |
„Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Übertragung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes für Elektrizität oder des Fernleitungsnetzes für Gas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas oder Elektrizität zu befriedigen; |
r) |
„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten. |
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „nichtdiskriminierend“ bzw. „Nichtdiskriminierung“ die Meistbegünstigung im Sinne der Artikel 130 und 138 und die Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 129 und 137 sowie die Behandlung unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Behandlung, die einer anderen gleichartigen Einrichtung in vergleichbaren Situationen gewährt wird.
Artikel 301
Verhältnis zu anderen Titeln
(1) Titel II Kapitel 2 und Kapitel 3 gilt für Energie und Rohstoffe. Bei Unstimmigkeiten zwischen diesem Titel und Titel II dieses Teilbereichs und den Anhängen 19 bis 24 haben Titel Il dieses Teilbereichs und die Anhänge 19 bis 24 Vorrang.
(2) Für die Zwecke des Artikels 20 gilt in Fällen, in denen eine Vertragspartei ein System für den virtuellen Handel mit Erdgas oder Elektrizität über Rohrleitungen oder Stromnetze – d. h. ein System, das keine physische Identifizierung des durchgeführten Erdgases oder der durchgeleiteten Elektrizität erfordert, sondern auf einem System der Verrechnung von Einspeisungen und Ausspeisungen beruht – beibehält oder umsetzt, dass die für den internationalen Transit am besten geeigneten Routen im Sinne jenes Artikels auch den virtuellen Handel umfassen.
(3) Bei der Anwendung von Titel XI Kapitel 3 dieses Teilbereichs gilt auch Anhang 27. Titel XI Kapitel 3 dieses Teilbereichs gilt für Anhang 27. Artikel 375 gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Anhangs 27.
Artikel 302
Grundsätze
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung von berechtigten Gemeinwohlzielen wie der Sicherung der Versorgung mit Energiegütern und Rohstoffen, den Schutz der Gesellschaft, der Umwelt – einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels –, der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher sowie der Förderung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.
KAPITEL 2
STROM UND GAS
ABSCHNITT 1
WETTBEWERB AUF DEN STROM- UND GASMÄRKTEN
Artikel 303
Wettbewerb auf Märkten und Nicht-Diskriminierung
(1) Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihr Regulierungsrahmen für die Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität oder Erdgas in Bezug auf Vorschriften, Gebühren und Behandlung nichtdiskriminierend ist.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Kunden im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerhalb ihrer jeweiligen Einzelhandelsmärkte den Strom- oder Erdgaslieferanten ihrer Wahl frei wählen oder zu ihm wechseln können.
(3) Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, Qualitätsanforderungen festzulegen, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die sich auf Erdgas beziehen, auch für Biogas und Gas aus Biomasse oder andere Arten von Gas, soweit dieses Gas technisch und sicher in das Erdgasnetz eingespeist und durch dieses geleitet werden kann.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für den grenzüberschreitenden Handel und berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu treffen, um berechtigte Gemeinwohlziele auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu erreichen.
Artikel 304
Bestimmungen betreffend Strom- und Gasgroßhandelsmärkte
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Großhandelspreise für Strom und Erdgas das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Vorschriften bezüglich der Großhandelsmärkte für Strom und Erdgas
a) |
die freie Preisbildung fördern, |
b) |
der Preisgestaltung keine technischen Grenzen setzen, die den Handel einschränken, |
c) |
den effizienten Dispatch von Stromerzeugungsanlagen, eine effiziente Energiespeicherung und Laststeuerung sowie die effiziente Nutzung des Stromnetzes ermöglichen; |
d) |
die effiziente Nutzung des Erdgasnetzes ermöglichen und |
e) |
die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglichen und den effizienten und sicheren Betrieb und Ausbau des Stromnetzes gewährleisten. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regelenergiemärkte so organisiert werden, dass
a) |
jedwede Diskriminierung einzelner Marktteilnehmer verhindert und allen Marktteilnehmern nichtdiskriminierender Zugang gewährt wird, |
b) |
die transparente Definition der Dienstleistungen sichergestellt wird, |
c) |
die Beschaffung von Dienstleistungen auf transparente, marktbasierte Weise erfolgt, wobei dem Aufkommen neuer Technologien Rechnung zu tragen ist, und |
d) |
Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen gewährt werden. |
Eine Vertragspartei kann entscheiden, Buchstabe c nicht anzuwenden, wenn auf dem Markt für Regelenergie nicht genügend Wettbewerb herrscht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Kapazitätsmechanismus auf den Elektrizitätsmärkten klar definiert, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist. Keine der Vertragsparteien ist verpflichtet, Kapazitäten im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an einem Kapazitätsmechanismus auf ihren Elektrizitätsmärkten zuzulassen.
(4) Jede Vertragspartei bewertet die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Gas aus erneuerbaren Quellen.
(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu treffen, um berechtigte Gemeinwohlziele auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu erreichen.
Artikel 305
Verbot des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten
(1) Jede Vertragspartei untersagt Marktmanipulation und Insiderhandel auf den Großhandelsmärkten für Strom und Erdgas, einschließlich außerbörslicher Märkte, Strom- und Erdgasbörsen und Märkten für den Handel mit Strom und Erdgas, Kapazität, Regelenergie und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.
(2) Jede Vertragspartei überwacht den Handel auf diesen Märkten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten – auch im Einklang mit Artikel 318 – zusammen, um Handel auf der Grundlage von Insider-Informationen und Marktmanipulation aufzudecken und zu verhindern, und können gegebenenfalls Informationen – auch über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen – austauschen.
Artikel 306
Zugang Dritter zu Übertragungs-/Fernleitungs - und Verteilernetzen
(1) Jede Vertragspartei sorgt für die Umsetzung eines Systems für den Zugang Dritter zu ihren Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife, die objektiv und nichtdiskriminierend angewandt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 302 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber in ihrem Gebiet den Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Tag des entsprechenden Antrags Zugang zu ihren Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzen gewähren.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen in Bezug auf den Anschluss an das Elektrizitätsnetz und dessen Nutzung behandeln.
Der Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Zugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
(3) Unbeschadet berechtigter Gemeinwohlziele stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Entgelte, die die Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber den Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei für den Zugang zu den Netzen, den Anschluss an die Netze oder die Nutzung der Netze berechnen, sowie gegebenenfalls die Entgelte für den damit verbundenen Netzausbau in angemessener Weise kostenorientiert und transparent sind. Jede Vertragspartei sorgt für die Veröffentlichung der Bedingungen, Tarife und Informationen, die für die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzen und auf deren Nutzung erforderlich sein können.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1 und 3 genannten Tarife und Entgelte nichtdiskriminierend auf die Unternehmen auf dem Markt dieser Vertragspartei angewendet werden.
Artikel 307
Netzbetrieb und Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber ihre Aufgaben in transparenter, nichtdiskriminierender Weise wahrnehmen.
(2) Jede Vertragspartei setzt Regelungen für Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber ein, die wirksam jeden Interessenkonflikt beseitigen, der dadurch entsteht, dass ein und dieselbe Person die Kontrolle über einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und einen Erzeuger oder Lieferanten ausübt.
Artikel 308
Ziele der öffentlichen Ordnung für den Zugang Dritter sowie eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Wenn es zur Erfüllung eines berechtigten Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, die Artikel 306 und 307 auf Folgendes nicht anzuwenden:
a) |
neu entstehende oder isolierte Märkte oder Netze; |
b) |
Infrastruktur, die die in Anhang 28 festgelegten Bedingungen erfüllt. |
(2) Wenn es zur Erfüllung eines berechtigten Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, die Artikel 303 und 304 auf Folgendes nicht anzuwenden:
a) |
kleine oder isolierte Elektrizitätsmärkte oder -netze, |
b) |
kleine, neu entstehende oder isolierte Erdgasmärkte oder -netze. |
Artikel 309
Bestehende Ausnahmen für Verbindungsleitungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Ausnahmen für Verbindungsleitungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und nach dem Gesetz zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (44) in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, deren Bedingungen über den Übergangszeitraum hinausgehen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Rechtsordnung und den geltenden Bedingungen weiterhin gelten.
Artikel 310
Unabhängige Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei benennt und unterhält eine oder mehrere unabhängig arbeitende Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas, der bzw. denen folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen werden:
a) |
Festlegung oder Genehmigung der Tarife, Entgelte und Bedingungen für den Zugang zu den in Artikel 306 genannten Netzen oder den ihnen zugrunde liegenden Methoden; |
b) |
Gewährleistung der Einhaltung der in den Artikeln 307 und 308 genannten Regelungen; |
c) |
Fassung bindender Beschlüsse zumindest in Bezug auf die Buchstaben a und b; |
d) |
Festlegung wirksamer Rechtsbehelfe. |
(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse handelt die unabhängige Regulierungsbehörde bzw. handeln die unabhängigen Regulierungsbehörden unparteiisch und transparent.
ABSCHNITT 2
HANDEL ÜBER VERBINDUNGSLEITUNGEN
Artikel 311
Effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen
(1) Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen; |
b) |
die maximale Kapazität der Stromverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird, wobei Folgendes beachtet wird:
|
c) |
die Kapazitäten von Stromverbindungsleitungen nur in Notsituationen gekürzt werden dürfen und solche Kürzungen in nichtdiskriminierender Weise erfolgen; |
d) |
Informationen zur Kapazitätsberechnung veröffentlicht werden, um die Ziele dieses Artikels zu unterstützen; |
e) |
keine Netzentgelte bei einzelnen Geschäften über Stromverbindungsleitungen und keine Mindestpreise für deren Nutzung erhoben werden; |
f) |
die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern der Union und Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordiniert werden; diese Koordinierung umfasst die Ausarbeitung von Vorkehrungen, um für alle relevanten Zeitbereiche robuste und effiziente Ergebnisse zu erzielen, d. h. Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiezeitbereiche, und |
g) |
die Regelungen zu Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement zur Schaffung von Bedingungen beitragen, die für den Ausbau von wirtschaftlich effizienten Stromverbindungsleitungen und entsprechenden Investitionen förderlich sind. |
(2) Die Koordinierung und Regelungen nach Absatz 1 Buchstabe f beinhalten nicht bzw. bedeuten nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs an den Verfahren der Union für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement teilnehmen.
(3) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Schritte, damit so bald wie möglich ein Mehrparteienvertrag geschlossen wird über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen
a) |
Übertragungsnetzbetreibern, die an dem Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission (45) teilnehmen, und |
b) |
Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs. |
(4) Mit dem in Absatz 3 genannten Mehrparteienvertrag wird angestrebt sicherzustellen,
a) |
dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs gleich behandelt werden, wie ein Übertragungsnetzbetreiber in einem Land, das am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt, und |
b) |
dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs nicht günstiger behandelt werden, als dies bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Fall wäre, der am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt. |
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe e kann bis zum Abschluss des Mehrparteienvertrags gemäß Absatz 3 eine Übertragungsnetznutzungsgebühr auf die geplanten Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhoben werden.
Artikel 312
Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen
(1) Für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase ergreift der Sonderausschuss für Energie vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317, um sicherzustellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang 29 treffen.
(2) Empfiehlt der Sonderausschuss für Energie den Vertragsparteien nicht, solche technischen Verfahren gemäß Artikel 317 Absatz 4 durchzuführen, so fasst er Beschlüsse und spricht erforderlichenfalls Empfehlungen aus, damit die Kapazität der Stromverbindungsleitungen im Day-Ahead-Marktzeitbereich gemäß Anhang 29 zugewiesen wird.
(3) Der Sonderausschuss für Energie überprüft die Regelungen für alle Zeitbereiche und insbesondere für Regelungs- und Intraday-Zeitbereiche und kann empfehlen, dass jede Partei ihre Übertragungsnetzbetreiber auffordert, technische Verfahren gemäß Artikel 317 zur Verbesserung der Regelungen für einen bestimmten Zeitrahmen auszuarbeiten.
(4) Der Sonderausschuss für Energie überprüft laufend, ob die gemäß Absatz 1 entwickelten technischen Verfahren weiterhin den Anforderungen des Anhangs 29 entsprechen, und befasst sich unverzüglich mit allen festgestellten Problemen.
Artikel 313
Effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen
(1) Um eine effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
das maximale Kapazitätsniveau der Gasverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird, unter Beachtung des Diskriminierungsverbots und unter Berücksichtigung
|
b) |
Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren für Gasverbindungsleitungen marktbasiert, transparent und nichtdiskriminierend sind und Auktionen in der Regel für die Kapazitätsvergabe an Kopplungspunkten genutzt werden. |
(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
a) |
die Fernleitungsnetzbetreiber sich bemühen, gemeinsam Standardkapazitätsprodukte mit entsprechenden Einspeise- und Ausspeisekapazitäten auf beiden Seiten eines bestimmten Kopplungspunkts anzubieten, |
b) |
die Fernleitungsnetzbetreiber die Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Gasverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern der Union und den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordinieren. |
(3) Die Koordinierung nach Absatz 2 Buchstabe b beinhaltet nicht bzw. bedeutet nicht, dass die Fernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs an den Verfahren der Union für die Nutzung der Gasverbindungsleitungen teilnehmen.
ABSCHNITT 3
NETZAUSBAU UND VERSORGUNGSSICHERHEIT
Artikel 314
Netzausbau
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den zeitnahen Ausbau und die Interoperabilität der Energieinfrastruktur, die ihre Gebiete verbindet, zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Übertragungsnetze für Elektrizität und für die Fernleitungsnetze für Gas Netzausbaupläne aufgestellt, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
Artikel 315
Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung zusammen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen zeitnah Informationen über alle nach Artikel 316 ermittelten Risiken aus.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln sich die in Artikel 316 genannten Pläne gegenseitig. Für die Union können diese Pläne auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf regionaler Ebene erstellt werden.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander ohne unangemessene Verzögerung, wenn ihnen verlässliche Informationen vorliegen, dass eine Unterbrechung oder sonstige Krise in der Strom- oder Erdgasversorgung eintreten könnte, und unterrichten sich über die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen.
(5) Die Vertragsparteien unterrichten einander umgehend im Fall einer tatsächlichen Unterbrechung oder sonstigen Krise mit Blick auf mögliche koordinierte Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Wiederherstellung.
(6) Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren für Abschätzungen der kurzfristigen und saisonalen Angemessenheit von Ressourcen aus.
(7) Die Vertragsparteien entwickeln geeignete Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung.
Artikel 316
Risikovorsorge und Notfallpläne
(1) Jede Vertragspartei beurteilt die Risiken für die Sicherheit der Strom- und Erdgasversorgung, einschließlich der Wahrscheinlichkeit dieser Risiken und ihrer Auswirkungen und einschließlich grenzüberschreitender Risiken.
(2) Jede Vertragspartei erstellt Pläne, um erkannten Risiken, die die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung gefährden, entgegenzuwirken, und aktualisiert diese Pläne regelmäßig. Diese Pläne enthalten die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von erkannten Risiken gemäß Absatz 1 zu beseitigen oder abzumildern, sowie die erforderlichen Maßnahmen, um sich auf eine Strom- oder Erdgasversorgungskrise vorzubereiten und deren Auswirkungen abzumildern.
(3) Die Maßnahmen in den in Absatz 2 genannten Plänen
a) |
müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein, |
b) |
dürfen den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien nicht wesentlich verzerren und |
c) |
dürfen die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung der anderen Vertragspartei nicht gefährden. |
Im Fall einer Krise greifen die Vertragsparteien nur als letztes Mittel zu nicht marktbasierten Maßnahmen.
ABSCHNITT 4
TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 317
Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen dieses Titels zu unterstützen, einschließlich – wenn vom Sonderausschuss für Energie empfohlen – der Ausarbeitung von technischen Verfahren für die wirksame Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 311 bis 315.
Die in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen umfassen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 errichteten Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (im Folgenden „ENTSO-E“) und dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) errichteten Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (im Folgenden „ENTSOG“) einerseits und den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern für Elektrizität und Gas im Vereinigten Königreich andererseits. Diese Rahmen erstrecken sich zumindest auf die nachfolgenden Bereiche:
a) |
Strom- und Gasmärkte; |
b) |
Zugang zu den Netzen; |
c) |
Sicherheit der Strom- und Gasversorgung; |
d) |
Offshore-Energie; |
e) |
Infrastrukturplanung; |
f) |
effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen und |
g) |
Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität. |
Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Arbeitsvereinbarungen und Rahmen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber weiter.
Die in Unterabsatz 2 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit umfassen oder bedingen keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG.
(2) Der Sonderausschuss für Energie kann empfehlen, dass jede Vertragspartei ihre Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber auffordert, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten technischen Verfahren vorzubereiten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweiligen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber die Stellungnahmen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der nach Artikel 310 benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs zu den technischen Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten und in jedem Fall vor Abschluss dieser technischen Verfahren einholen. Die jeweiligen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der Vertragsparteien legen diese Stellungnahmen zusammen mit dem Entwurf der technischen Verfahren dem Sonderausschuss für Energie vor.
(4) Der Sonderausschuss für Energie überprüft den Entwurf der technischen Verfahren und kann den Vertragsparteien empfehlen, diese Verfahren in ihre jeweiligen internen Regelungen aufzunehmen, wobei er die Stellungnahmen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der nach Artikel 310 benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich gebührend berücksichtigt. Der Sonderausschuss für Energie überwacht das wirksame Funktionieren dieser technischen Verfahren und kann empfehlen, dass diese aktualisiert werden.
Artikel 318
Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Kontakte und Verwaltungsvereinbarungen erstrecken sich zumindest auf die folgenden Bereiche:
a) |
Strom- und Gasmärkte, |
b) |
Zugang zu den Netzen, |
c) |
Verhinderung des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten, |
d) |
Sicherheit der Strom- und Gasversorgung, |
e) |
Infrastrukturplanung, |
f) |
Offshore-Energie, |
g) |
effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen, |
h) |
Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern und |
i) |
Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität. |
Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Verwaltungsvereinbarungen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Regulierungsbehörden weiter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen dürfen für die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen.
KAPITEL 3
SICHERE UND NACHHALTIGE ENERGIE
Artikel 319
Erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz
(1) Jede Vertragspartei fördert die Energieeffizienz und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regeln für die Lizenzvergabe oder entsprechende Maßnahmen, die für Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, notwendig und verhältnismäßig sind.
(2) Die Union bekräftigt das in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) festgelegte Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030.
Die Union bekräftigt ihre Energieeffizienzziele für 2030, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) festgelegt sind.
(3) Das Vereinigte Königreich bekräftigt
a) |
sein angestrebtes Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtendenergieverbrauch im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt; |
b) |
sein angestrebtes Ziel für den absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt. |
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angelegenheiten.
Artikel 320
Förderung erneuerbarer Energien
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen die Integration von Strom aus erneuerbaren Quellen in den Strommarkt erleichtert.
(2) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse werden als erneuerbare Energie nur gefördert, wenn sie strengen Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gerecht werden, wobei die Kriterien der Überprüfung unterliegen.
(3) Jede Vertragspartei legt eindeutige technische Spezifikationen fest, die Geräte und Systeme für erneuerbare Energie erfüllen müssen, damit ihnen die Förderregelungen zugutekommen. Diese technischen Spezifikationen berücksichtigen die Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 91, 92 und 323.
Artikel 321
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie zusammen, indem sie bewährte Verfahren austauschen und, falls angebracht, die Entwicklung von bestimmten Projekten fördern.
(2) Aufbauend auf die Nordsee-Energiekooperation ermöglichen die Vertragsparteien die Schaffung eines speziellen Forums für technische Gespräche zwischen der Europäischen Kommission, Ministerien und Behörden der Mitgliedstaaten, Ministerien und Behörden des Vereinigten Königreichs, Übertragungsnetzbetreibern und Offshore-Energieunternehmen und Interessenträgern im weiteren Sinne über den Ausbau der Offshore-Netze und das große Potenzial für erneuerbare Energien in der Nordseeregion. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich mindestens auf folgende Bereiche:
a) |
hybride und gemeinsame Projekte, |
b) |
maritime Raumplanung, |
c) |
Förderrahmen und Finanzen, |
d) |
bewährte Verfahren in der jeweiligen Onshore- und Offshore-Netzplanung, |
e) |
Austausch von Informationen zu neuen Technologien und |
f) |
Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf einschlägige Regeln, Vorschriften und technische Normen. |
Artikel 322
Offshore-Risiko und -Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und tauschen untereinander Informationen aus, damit ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bei allen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gewahrt wird.
(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihren für die Sicherheit und den Umweltschutz bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden. Die Regelung der Sicherheit und des Umweltschutzes bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist unabhängig von allen Funktionen im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.
Artikel 323
Zusammenarbeit bei Normen
In Übereinstimmung mit den Artikeln 92 und 98 fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Regulierungsbehörden und Normungsorganisationen, um die Entwicklung internationaler Normen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energie zu erleichtern und damit zu einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik beizutragen.
Artikel 324
Forschung, Entwicklung und Innovation
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energie.
KAPITEL 4
ENERGIEGÜTER UND ROHSTOFFE
Artikel 325
Ausfuhrpreisgestaltung
Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energiegütern oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei keinen höheren Preis im Wege von Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisauflagen verlangen als den Preis, der für diese Energiegüter oder Rohstoffe verlangt wird, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.
Artikel 326
Regulierte Preise
Wenn eine Vertragspartei beschließt, die Preise für Strom und Erdgas für Verbraucher auf dem internen Markt zu regulieren, kann sie dies nur tun, um ein Gemeinwohlziel zu erreichen, und nur, indem ein regulierter Preis erhoben wird, der klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist.
Artikel 327
Genehmigung für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen und die Erzeugung von Strom
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen oder die Elektrizitätserzeugung, so erteilt sie diese Genehmigungen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Anträge im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen und Verfahren in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 1 dieses Teilbereichs aufgestellt und veröffentlicht werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und des Artikels 301 kann jede Vertragspartei Genehmigungen für die Exploration oder Förderung von Kohlenwasserstoffen erteilen, ohne die Bedingungen und Verfahren für die Veröffentlichung gemäß Artikel 153 zu erfüllen bzw. einzuhalten, auf der Grundlage hinreichend begründeter Ausnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen, die von Unternehmen, denen eine Genehmigung erteilt wird, verlangt werden, dürfen nicht den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess dieser Unternehmen beeinträchtigen.
(4) Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Antragsteller das Recht hat, bei einer Behörde, die der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, übergeordnet oder von dieser unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Genehmigung einzulegen oder zu verlangen, dass diese übergeordnete oder unabhängige Behörde die Entscheidung überprüft. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann. Die geltenden Bestimmungen für Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden veröffentlicht.
Artikel 328
Sicherheit und Integrität von Energieausrüstung und Infrastruktur
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Energieausrüstung oder Infrastruktur zu schützen und deren Integrität sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien darstellen würde.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 329
Wirksame Umsetzung und Änderungen
(1) Der Partnerschaftsrat kann die Anhänge 26 und 28 ändern. Der Partnerschaftsrat kann Anhang 27 erforderlichenfalls aktualisieren, um die Anwendung jenes Anhangs im Laufe der Zeit sicherzustellen.
(2) Der Sonderausschuss für Energie kann Anhang 29 ändern.
(3) Der Sonderausschuss für Energie kann bei Bedarf Empfehlungen abgeben, um die wirksame Umsetzung der Kapitel dieses Titels, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen.
Artikel 330
Dialog
Die Vertragsparteien richten einen regelmäßigen Dialog ein, um das Erreichen der Ziele dieses Titels zu erleichtern.
Artikel 331
Beendigung dieses Titels
(1) Die Geltungsdauer dieses Titels endet am 30. Juni 2026.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, dass dieser Titel bis zum 31. März 2027 gilt. Zwischen dem 1. April 2027 und dem 31. Dezember 2027 sowie zu jedem beliebigen Zeitpunkt in jedem Folgejahr kann der Partnerschaftsrat beschließen, dass dieser Titel bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres gilt.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel 509, 521 und 779.
TITEL IX
TRANSPARENZ
Artikel 332
Ziel
(1) Im Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, streben die Vertragsparteien danach, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Transparenz nach dem WTO-Übereinkommen und stützen die Bestimmungen dieses Titels auf diese Verpflichtungen.
Artikel 333
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht, und deckt auch den Fall ab, dass eine Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn das Recht einer Vertragspartei dies so verlangt.
Artikel 334
Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt für die Titel I bis VIII und Titel X bis XII dieses Teilbereichs sowie für Teilbereich Sechs.
Artikel 335
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, umgehend über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium, veröffentlicht oder anderweitig so zugänglich gemacht werden, dass jede Person sich damit vertraut machen kann.
(2) Jede Vertragspartei macht in angemessenem Umfang eine Erläuterung des Zieles und der Begründung für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen verfügbar.
(3) Jede Vertragspartei gewährt zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten ihrer Gesetze und Verordnungen eine angemessene Frist, außer wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit nicht möglich ist.
Artikel 336
Anfragen
(1) Jede Vertragspartei richtet geeignete und verhältnismäßige Mechanismen ein oder behält entsprechende Mechanismen bei, um Anfragen von Personen zu ihren Gesetzen oder Verordnungen beantworten zu können.
(2) Jede Vertragspartei erteilt umgehend Auskünfte und antwortet umgehend auf Fragen der anderen Vertragspartei zu einem Gesetz oder einer Verordnung – ob in Kraft oder geplant –, außer wenn ein spezifischer Mechanismus in einer anderen Bestimmung dieses Ankommens festgelegt ist.
Artikel 337
Handhabung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung
(1) Jede Vertragspartei handhabt ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.
(2) Wenn in Bezug auf Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen eingeleitet wird, muss jede Vertragspartei
a) |
bestrebt sein, den von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und Verordnungen angemessene Mitteilung zu machen, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden, und einer allgemeinen Darstellung aller strittigen Fragen, und |
b) |
vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung den betreffenden Personen ausreichend Gelegenheit geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. |
Artikel 338
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Jede Vertragspartei schafft gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren – oder behält diese bei –, die es ermöglichen, Verwaltungsentscheidungen in von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten umgehend zu überprüfen und in begründeten Fällen zu korrigieren. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Instanzen die Berufungs- oder Überprüfungsverfahren in nichtdiskriminierender und unparteiischer Weise durchführen. Diese Instanzen müssen unparteiisch und von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsentscheidungen betrauten Behörde unabhängig sein.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Parteien der in Absatz 1 genannten Verfahren angemessene Gelegenheit zur Untermauerung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Standpunkte erhalten.
(3) Gemäß ihrem Recht stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle in den in Absatz 1 genannten Verfahren gefassten Beschlüsse auf die Beweise und eingereichten Nachweise oder, falls anwendbar, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zusammengestellten Unterlagen gestützt sind.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Beschlüsse von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen betrauten Behörde umgesetzt werden, vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung.
Artikel 339
Verhältnis zu anderen Titeln
Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen die spezifischen Transparenzvorschriften derjenigen Titel dieses Teilbereichs, auf die dieser Titel anwendbar ist.
TITEL X
GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN
Artikel 340
Allgemeine Grundsätze
(1) Jeder Vertragspartei steht es frei, ihren Ansatz für gute Regulierungspraxis nach diesem Abkommen in einer ihrem Rechtsrahmen, ihrer Praxis, ihren Verfahren und Grundprinzipien (49) entsprechenden Weise festzulegen.
(2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
a) |
von ihren internen Verfahren zur Erarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen; |
b) |
Handlungen vorzunehmen, die die zeitnahe Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder |
c) |
ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen. |
(3) Von diesem Titel unberührt bleibt das Recht einer Vertragspartei, bei der Verfolgung oder Förderung ihrer Gemeinwohlziele in folgenden Bereichen ihr eigenes Schutzniveau zu bestimmen oder zu regeln:
a) |
öffentliche Gesundheit, |
b) |
Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und Tierschutz, |
c) |
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, |
d) |
Arbeitsbedingungen, |
e) |
Umwelt und Klimawandel, |
f) |
Verbraucherschutz, |
g) |
Sozialschutz und soziale Sicherheit, |
h) |
Datenschutz und Cybersicherheit, |
i) |
kulturelle Vielfalt, |
j) |
Integrität und Stabilität des Finanzsystems und Anlegerschutz, |
k) |
Sicherheit der Energieversorgung und |
l) |
Bekämpfung der Geldwäsche. |
Zur Klarstellung gilt Folgendes: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d sind die verschiedenen Modelle der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einschließlich der Rolle und Autonomie der Sozialpartner, wie in den Gesetzen und in der Praxis jeder Vertragspartei vorgesehen, weiterhin anwendbar, einschließlich der Gesetze und der Praxis betreffend Kollektivverhandlungen und die Durchsetzung von Kollektivverträgen.
(4) Regulierungsmaßnahmen dürfen kein verstecktes Handelshemmnis darstellen.
Artikel 341
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Regulierungsbehörde“
|
b) |
„Regulierungsmaßnahme“
|
Artikel 342
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel ist auf Regulierungsmaßnahmen anwendbar, die von der Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei in Bezug auf jede von den Titeln I bis IX, Titel XI und Titel XII dieses Teilbereichs sowie Teilbereich Sechs erfasste Angelegenheit vorgeschlagen oder erlassen werden.
(2) Die Artikel 351 und 352 sind auch auf andere allgemein anwendbare, von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Titeln erfasste Maßnahmen anwendbar, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlassen oder vorgeschlagen werden, die für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind, wie Leitlinien, Strategiedokumente oder Empfehlungen.
(3) Dieser Titel ist auf die Regulierungsbehörden und Regulierungsmaßnahmen, Regulierungspraktiken oder Ansätze der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
(4) Alle spezifischen Bestimmungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Titel haben in dem Umfang, der für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen erforderlich ist, Vorrang vor den Bestimmungen dieses Titels.
Artikel 343
Interne Koordinierung
Jede Vertragspartei verfügt über Verfahren und Mechanismen der internen Koordinierung oder Überprüfung in Bezug auf Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde vorbereitet. Mit diesen Verfahren und Mechanismen sollte unter anderem angestrebt werden,
a) |
eine gute Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Titel vorgegebenen Praxis, zu fördern; |
b) |
unnötige Dopplungen und inkohärente Anforderungen zwischen den regulatorischen Maßnahmen der Vertragsparteien zu identifizieren und zu vermeiden; |
c) |
die Beachtung internationaler Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich des Handels und der Investitionen sicherzustellen und |
d) |
die Berücksichtigung der Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (50), im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren zu fördern. |
Artikel 344
Beschreibung der Verfahren und Mechanismen
Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Verfahren und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Vorschriften, Leitlinien oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich der Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.
Artikel 345
Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei macht gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren wenigstens auf Jahresbasis eine Liste der geplanten größeren (51) Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde innerhalb eines Jahres vernünftigerweise vorzuschlagen oder anzunehmen erwartet, öffentlich zugänglich. Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Titel größere Regulierungsmaßnahmen darstellen.
(2) Jede Vertragspartei sollte in Bezug auf jede größere Regulierungsmaßnahme, die in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen wird, so früh wie möglich Folgendes ebenfalls öffentlich zugänglich machen:
a) |
eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele sowie |
b) |
– soweit verfügbar – die geschätzte Zeit bis zu ihrer Annahme, einschließlich aller Möglichkeiten für eine öffentliche Konsultation. |
Artikel 346
Öffentliche Konsultation
(1) Bei der Vorbereitung einer größeren Regulierungsmaßnahme stellt jede Vertragspartei gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren sicher, dass ihre Regulierungsbehörde wie folgt vorgeht:
a) |
Sie veröffentlicht entweder die Regulierungsmaßnahme im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindliche Regulierungsmaßnahme enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten; |
b) |
sie bietet jeder Person in nichtdiskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme, und |
c) |
sie prüft die eingegangenen Stellungnahmen. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde elektronische Kommunikationsmittel einsetzt, und ist bemüht, für die Öffentlichkeit kostenfrei verfügbare Onlinedienste aufrechtzuerhalten, um die relevanten Regulierungsmaßnahmen oder Unterlagen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Art zu veröffentlichen und Stellungnahmen in Bezug auf öffentliche Konsultationen zu erhalten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren eine Zusammenfassung der Ergebnisse der in diesem Artikel genannten öffentlichen Konsultationen öffentlich zugänglich macht.
Artikel 347
Folgenabschätzung
(1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Absicht, sicherzustellen, dass ihre Regulierungsbehörde gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren für von ihr vorbereitete größere Regulierungsmaßnahmen Folgenabschätzungen durchführt. Diese Vorschriften und Verfahren können Ausnahmen vorsehen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde bei der Durchführung einer Folgenabschätzung über Verfahren und Mechanismen verfügt, die die Berücksichtigung folgender Faktoren fördern:
a) |
die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung der Schwierigkeit, auf deren Behebung die Regulierungsmaßnahme abzielt; |
b) |
praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Weg, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden; |
c) |
– soweit möglich und von Belang – die potenziellen sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen sowie, gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, und |
d) |
gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Alternativen im Hinblick auf einschlägige internationale Standards, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen |
(3) In Bezug auf die von den Regulierungsbehörden durchgeführten Folgenabschätzungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde einen Abschlussbericht erstellt, der die in ihrer Abschätzung berücksichtigten Faktoren und die relevanten Erkenntnisse detailliert darlegt. Soweit möglich, macht jede Vertragspartei diese Berichte spätestens dann öffentlich zuganglich, wenn der Vorschlag für eine Regulierungsmaßnahme nach Artikel 341 Buchstabe b Ziffer i Buchstabe A oder Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe A oder eine Regulierungsmaßnahme nach Buchstabe b Ziffer i Buchstabe B oder Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B jenes Artikels öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Artikel 348
Nachträgliche Bewertung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde, soweit angemessen, über Verfahren oder Mechanismen zur Durchführung periodischer nachträglicher Bewertungen der geltenden Regulierungsmaßnahmen verfügt.
(2) Bei der Durchführung einer periodischen nachträglichen Bewertung ist jede Vertragspartei bestrebt, zu prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, ihre Gemeinwohlziele wirksamer zu erreichen und unnötige regulatorische Belastungen, auch für kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde alle bestehenden Pläne für solche nachträglichen Bewertungen sowie deren Ergebnisse öffentlich zugänglich macht.
Artikel 349
Regulierungsregister
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dafür eingerichteten Register veröffentlicht werden, das Regulierungsmaßnahmen benennt und das online kostenlos öffentlich zugänglich ist. Das Register sollte Suchanfragen nach Regulierungsmaßnahmen nach Fundstellen/Zitaten oder nach Worten ermöglichen. Jede Vertragspartei aktualisiert ihr Register periodisch.
Artikel 350
Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis
Die Vertragsparteien streben einen Informationsaustausch über ihre gute Regulierungspraxis entsprechend diesem Artikel an, auch im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen.
Artikel 351
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
(1) Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis, unbeschadet ihrer Autonomie bei der eigenen Entscheidungsfindung und ihrer jeweiligen Rechtsordnungen, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufnehmen. Eine Vertragspartei kann Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ablehnen oder ihre Mitwirkung an solchen Tätigkeiten beenden. Lehnt es eine Vertragspartei ab, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, oder beendet sie diese, so sollte sie der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung darlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie legt einen solchen Vorschlag über die nach Artikel 353 benannte Kontaktstelle vor. Die andere Vertragspartei prüft den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist und teilt der vorschlagenden Vertragspartei mit, ob die vorgeschlagene Tätigkeit ihrer Ansicht nach für eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeignet ist.
(3) Bei der Festlegung von für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeigneten Tätigkeiten berücksichtigt jede Vertragspartei
a) |
die in Artikel 345 Absatz 1 genannte Liste und |
b) |
von Personen einer Vertragspartei eingereichte Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die fundiert sind und zu denen relevante Informationen vorliegen. |
(4) Wenn sich die Vertragsparteien entscheiden, eine Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei gegebenenfalls wie folgt vor:
a) |
Sie unterrichtet die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Ausarbeitung neuer oder die Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind; |
b) |
auf Ersuchen erteilt sie Auskünfte über Regulierungsmaßnahmen und sonstige allgemein anwendbare Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind und erörtert sie, und |
c) |
bei der Ausarbeitung neuer oder der Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2 berücksichtigt sie, soweit praktikabel, Regulierungsansätze der anderen Vertragspartei in derselben Frage oder in damit zusammenhängenden Fragen. |
Artikel 352
Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
(1) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen hat folgende Aufgaben:
a) |
Verstärkung und Förderung der guten Regulierungspraxis und der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien; |
b) |
Führung eines Gedankenaustauschs hinsichtlich der nach Artikel 351 vorgeschlagenen oder durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit; |
c) |
Ermutigung zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und zur Koordinierung in internationalen Gremien, unter anderem gegebenenfalls durch regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch über einschlägige laufende oder geplante Tätigkeiten. |
(2) Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen kann interessierte Personen zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 353
Kontaktstellen
Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, um den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 354
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Teil Sechs Titel I gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Titels.
TITEL XI
GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 355
Grundsätze und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Handel und Investitionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Maßgabe dieses Abkommens Bedingungen erfordern, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien gewährleisten und sicherstellen, dass Handel und Investitionen in einer Weise erfolgen, die einer nachhaltigen Entwicklung förderlich ist.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei alle drei sich gegenseitig bedingen und einander verstärken, und sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
(3) Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihr Bestreben, bis 2050 in ihrer gesamten Wirtschaft Klimaneutralität zu erreichen.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Auffassung, dass ihre Wirtschaftsbeziehungen nur dann Vorteile in für beide Seiten befriedigender Weise erbringen können, wenn die Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb langfristig Bestand haben, indem sie Handels- oder Investitionsverzerrungen verhindern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass der Zweck dieses Titels nicht darin besteht, die Standards der Vertragsparteien zu harmonisieren. Die Vertragsparteien sind entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den unter diesen Titel fallenden Bereichen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
Artikel 356
Recht auf Regulierung, Vorsorgeansatz (52) und wissenschaftliche und technische Informationen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter diesen Titel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Schutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei, einschließlich ihrer Verpflichtungen nach diesem Titel, im Einklang steht.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Einklang mit dem Vorsorgeansatz in Fällen, in denen hinreichende Gründe für die Befürchtung bestehen, dass die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit besteht, das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit nicht als Grund herangezogen werden darf, um eine Vertragspartei daran zu hindern, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu ergreifen.
(3) Bei der Ausarbeitung oder Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf Handel und Investitionen auswirken können, zieht jede Vertragspartei einschlägige und verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen heran.
Artikel 357
Streitbeilegung
Teil Sechs Titel I gilt nicht für dieses Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 356 Absatz 2. Artikel 408 und 409 gelten für Artikel 355 Absatz 3.
KAPITEL 2
WETTBEWERBSPOLITIK
Artikel 358
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die ein einziges wirtschaftliches Unternehmen bilden, unabhängig von seinem rechtlichen Status, das als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Artikel 359
Wettbewerbsrecht
(1) In Anerkennung der Grundsätze des Artikels 358 hält jede Vertragspartei ein Wettbewerbsrecht aufrecht, mit dem wirksam gegen folgende wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vorgegangen wird:
a) |
Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, Beschlüsse von Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
b) |
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer und |
c) |
aufseiten des Vereinigten Königreichs Fusionen oder Übernahmen und aufseiten der Union Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben können. |
(2) Das in Absatz 1 genannte Wettbewerbsrecht gilt für alle Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Eigentümerstatus.
(3) Jede Vertragspartei kann aus Gründen berechtigter Gemeinwohlziele Ausnahmen von ihrem Wettbewerbsrecht vorsehen, sofern diese Ausnahmen transparent und gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig sind.
Artikel 360
Durchsetzung
(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts in ihrem jeweiligen Gebiet.
(2) Jede Vertragspartei unterhält eine oder mehrere operativ unabhängige Behörden, die für die wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zuständig sind.
(3) Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht transparent und nichtdiskriminierend an und achtet dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Eigentümerstatus.
Artikel 361
Zusammenarbeit
1. Um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen und die wirksame Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zu verbessern, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden in Bezug auf die Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik und die Aktivitäten zur Rechtsdurchsetzung an.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Europäische Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und die Wettbewerbsbehörde(n) des Vereinigten Königreichs andererseits um Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf ihre Durchsetzungsaktivitäten, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Transaktionen betreffen, soweit dies möglich und angemessen ist.
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach den Absätzen 1 und 2 können die Europäische Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und die Wettbewerbsbehörde(n) des Vereinigten Königreichs andererseits Informationen austauschen, soweit dies nach dem Recht der Vertragsparteien zulässig ist.
(4) Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels können die Vertragsparteien ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Europäischen Kommission, den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbehörde oder den Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs abschließen, das Bedingungen für den Austausch und die Nutzung vertraulicher Informationen enthalten kann.
Artikel 362
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil Sechs Titel I.
KAPITEL 3
SUBVENTIONSKONTROLLE
Artikel 363
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, die als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; |
b) |
„Subvention“ eine finanzielle Unterstützung, die
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gilt Folgendes:
a) |
Eine steuerliche Maßnahme gilt nur dann als spezifisch, wenn
|
b) |
ungeachtet des Buchstabens a gilt eine Subvention nicht als spezifisch, wenn sie durch Grundsätze gerechtfertigt ist, die der Konzeption der allgemeinen Regelung innewohnen; im Falle steuerlicher Maßnahmen sind Beispiele für solche inhärenten Grundsätze die Notwendigkeit, Betrug oder Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die Handhabbarkeit für die Verwaltung, die Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Grundsatz der Steuerneutralität, der progressive Charakter der Einkommensteuer und ihr Umverteilungszweck oder die Notwendigkeit, die Steuerkraft der Steuerpflichtigen zu wahren; |
c) |
ungeachtet des Buchstabens a gelten Sonderabgaben nicht als spezifisch, wenn ihre Ausgestaltung aus nichtwirtschaftlichen Gemeinwohlzielen, wie etwa der Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen bestimmter Tätigkeiten oder Produkte auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu begrenzen, erforderlich ist, sofern die Gemeinwohlziele nichtdiskriminierend sind (53). |
Artikel 364
Anwendungsbereich und Ausnahmen
(1) Die Artikel 366, 367 und 374 gelten nicht für Subventionen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche nichtwirtschaftliche Ereignisse entstanden sind.
(2) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, an Endverbraucher gerichtete Subventionen sozialer Art zu gewähren.
(3) Subventionen, die vorübergehend gewährt werden, um auf nationale oder globale wirtschaftliche Notfälle zu reagieren, müssen gezielt, verhältnismäßig und wirksam sein, um Abhilfe zu schaffen. Die Artikel 367 und 374 gelten nicht für solche Subventionen.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, bei denen der einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer gewährte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren weniger als 325 000 Sonderziehungsrechte beträgt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die den Bestimmungen von Teil IV oder Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft unterliegen, sowie für Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen.
(6) Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die den audiovisuellen Sektor betreffen.
(7) Artikel 371 gilt nicht für Subventionen, die aus Mitteln einer Vertragspartei auf supranationaler Ebene finanziert werden.
(8) Für die Zwecke von Subventionen für Luftfahrtunternehmen ist in diesem Kapitel jede Bezugnahme auf die „Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Parteien“ als eine Bezugnahme auf die „Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten“ zu verstehen, einschließlich der Luftverkehrsdienste, die nicht unter Titel I des Teilbereichs 2 fallen.
Artikel 365
Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse
(1) Subventionen, die Wirtschaftsteilnehmern gewährt werden, die mit besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, einschließlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, unterliegen Artikel 366, soweit die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze nicht die Erfüllung der dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Aufgabe wird auf transparente Art und Weise im Voraus übertragen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Betrag des Ausgleichs, der einem Wirtschaftsteilnehmer gewährt wird, der mit einer Aufgabe von öffentlichem Interesse betraut ist, auf das Maß beschränkt ist, das erforderlich ist, um die bei der Erfüllung dieser Aufgabe entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu decken, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Aufgabe zu berücksichtigen sind. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der gewährte Ausgleich nicht zur Quersubventionierung von Tätigkeiten verwendet wird, die nicht in den Bereich der übertragenen Aufgabe fallen. Ausgleichszahlungen von weniger als 15 Millionen Sonderziehungsrechten je Aufgabe unterliegen nicht den Verpflichtungen nach Artikel 369. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.
(3) Dieses Kapitel findet keine Anwendung, wenn der Gesamtausgleich für einen Wirtschaftsteilnehmer, der Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnimmt, während eines Zeitraums von drei Steuerjahren unter 750 000 Sonderziehungsrechten liegt. Der Partnerschaftsrat kann diesen Schwellenwert ändern.
Artikel 366
Grundsätze
(1) Um sicherzustellen, dass Subventionen nicht gewährt werden, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, muss jede Vertragspartei ein wirksames Subventionskontrollsystem einrichten und aufrechterhalten, das sicherstellt, dass bei der Gewährung einer Subvention folgende Grundsätze beachtet werden:
a) |
Subventionen dienen einem bestimmten Gemeinwohlziel, um ein festgestelltes Marktversagen zu beheben oder eine Gleichheitslogik wie soziale Schwierigkeiten oder Verteilungsprobleme zu beheben (im Folgenden „Ziel“); |
b) |
Subventionen sind verhältnismäßig und auf das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß beschränkt; |
c) |
Subventionen sollen eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Begünstigten bewirken, die der Erreichung des Ziels förderlich ist und ohne die Gewährung von Subventionen nicht erreicht würde; |
d) |
Subventionen sollten normalerweise nicht die Kosten ausgleichen, die der Begünstigte ohne Subventionen finanziert hätte; |
e) |
Subventionen sind ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung eines Gemeinwohlziels, das nicht mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln erreicht werden kann; |
f) |
die positiven Beiträge der Subventionen zur Erreichung des Ziels überwiegen etwaige negative Auswirkungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wendet jede Vertragspartei gegebenenfalls die in Artikel 367 festgelegten Bedingungen an, wenn die betreffenden Subventionen wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.
(3) Es ist Sache jeder Vertragspartei, festzulegen, wie ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bei der Ausgestaltung ihres Subventionskontrollsystems in ihr internes Recht umgesetzt werden, vorausgesetzt, jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 so in ihr Recht umgesetzt werden, dass die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Subvention nach den Grundsätzen bestimmt wird.
Artikel 367
Verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen
(1) Die in Artikel 366 Absatz 2 genannten Subventionskategorien und die dafür geltenden Bedingungen lauten wie folgt. Der Partnerschaftsrat kann diese Bestimmungen erforderlichenfalls aktualisieren, um die Anwendung des vorliegenden Artikels im Laufe der Zeit sicherzustellen.
Subventionen in Form von unbegrenzten Garantien
(2) Subventionen in Form einer Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers ohne Beschränkung des Betrags dieser Schulden und Verbindlichkeiten oder der Laufzeit dieser Garantie sind untersagt.
Rettung und Umstrukturierung
(3) Subventionen für die Umstrukturierung eines angeschlagenen oder insolventen Wirtschaftsteilnehmers, der keinen überzeugenden Umstrukturierungsplan aufgestellt hat, sind untersagt. Der Umstrukturierungsplan muss auf realistischen Annahmen im Hinblick auf eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des angeschlagenen oder insolventen Wirtschaftsteilnehmers innerhalb eines angemessenen Zeitraums beruhen. Während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans darf der Wirtschaftsteilnehmer vorübergehend Liquiditätshilfe in Form von Darlehen oder Darlehensgarantien erhalten. Mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen tragen ein Wirtschaftsteilnehmer oder seine Eigentümer, Gläubiger oder neuen Investoren erhebliche Mittel oder Vermögenswerte zu den Umstrukturierungskosten bei. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein angeschlagener oder insolventer Wirtschaftsteilnehmer ein Akteur, der kurz- bis mittelfristig ohne die Subvention fast sicher seine Geschäftstätigkeit aufgeben würde.
(4) Außer unter außergewöhnlichen Umständen sollten Subventionen für die Rettung und Umstrukturierung insolventer oder angeschlagener Wirtschaftsteilnehmer nur dann zulässig sein, wenn sie zu einem Ziel von öffentlichem Interesse beitragen, indem sie soziale Härten vermeiden oder ein schwerwiegendes Marktversagen verhindern, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplatzverluste oder die Unterbrechung einer wichtigen Dienstleistung, die schwer zu reproduzieren ist. Außer im Falle unvorhersehbarer Umstände, die nicht vom Begünstigten verursacht werden, sollten sie in keinem Fünfjahreszeitraum mehr als einmal gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen an angeschlagene oder insolvente Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
(6) Unbeschadet des Artikels 184 dürfen Subventionen zur Umstrukturierung von Banken, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplans gewährt werden, der die langfristige Rentabilität wiederherstellt. Kann die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht glaubhaft nachgewiesen werden, so sind Subventionen für Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um ihre geordnete Liquidation und den Marktaustritt zu gewährleisten und gleichzeitig die Höhe der Subvention und ihre negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten.
(7) Es ist sicherzustellen, dass die gewährende Behörde für die Umstrukturierungssubvention angemessen vergütet wird und dass der Begünstigte, seine Anteilseigner, seine Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der der Begünstigte angehört, einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungs- oder Liquidationskosten aus eigenen Mitteln leisten. Subventionen zur Stützung von Liquiditätsrückstellungen sind vorübergehender Natur, dürfen nicht zur Verlustabsorption verwendet werden und dürfen nicht zu einer Kapitalhilfe werden. Für die zur Stützung von Liquiditätsrückstellungen gewährten Subventionen wird der gewährenden Behörde eine angemessene Vergütung gezahlt.
Ausfuhrsubventionen
(8) Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich (54) – allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen – von der Ausfuhrleistung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen abhängig sind, sind verboten, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit
a) |
kurzfristigen Kreditversicherungen für nicht marktfähige Risiken; oder |
b) |
Ausfuhrkrediten und Ausfuhrkreditbürgschafts- oder -versicherungsprogrammen, die nach dem Subventionsübereinkommen zulässig sind, mit etwaigen Anpassungen, die für den Kontext erforderlich sind. |
(9) Für die Zwecke von Absatz 8 Buchstabe a bezeichnet „marktfähiges Risiko“ wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, in Ländern mit marktfähigem Risiko (55), sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Land vorübergehend aus der Gruppe der Länder mit marktfähigem Risiko ausgeschlossen wird, wenn es an ausreichenden privaten Marktkapazitäten aufgrund folgender Faktoren mangelt:
a) |
ein erheblicher Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität; |
b) |
eine erhebliche Verschlechterung des Ratings des Staatssektors; oder |
c) |
eine erhebliche Verschlechterung der Leistung des Unternehmenssektors. |
(10) Das vorübergehende Ausscheiden eines Landes mit marktfähigem Risiko wird, soweit eine Vertragspartei betroffen ist, im Einklang mit einem Beschluss dieser Vertragspartei auf der Grundlage der Kriterien des Absatzes 9 und nur dann wirksam, wenn diese Vertragspartei einen solchen Beschluss fasst. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses gilt als Mitteilung eines solchen vorübergehenden Ausscheidens an die andere Vertragspartei, soweit die erstgenannte Vertragspartei betroffen ist.
(11) Wenn ein subventionierter Versicherer Ausfuhrkreditversicherungen anbietet, ist jede Versicherung für marktfähige Risiken auf kommerzieller Basis anzubieten. In diesem Fall darf der Versicherer weder direkt noch indirekt Subventionen für die Versicherung marktfähiger Risiken erhalten.
Subventionen, die von der Verwendung inländischer Inhalte abhängig sind
(12) Unbeschadet der Artikel 132 und 133 sind Subventionen, die ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Verwendung inländischer Waren oder Dienstleistungen gegenüber eingeführten Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden, untersagt.
Große grenzübergreifende oder internationale Kooperationsprojekte
(13) Subventionen können im Rahmen großer grenzübergreifender oder internationaler Kooperationsprojekte gewährt werden, z. B. in den Bereichen Verkehr, Energie, Umwelt, Forschung und Entwicklung sowie Ersteinführungsprojekte, um Anreize für die Entstehung und den Einsatz neuer Technologien (mit Ausnahme des verarbeitenden Gewerbes) zu schaffen. Der Nutzen solcher grenzübergreifenden oder internationalen Kooperationsprojekte darf nicht auf die Wirtschaftsteilnehmer oder den Sektor oder die teilnehmenden Staaten beschränkt sein, sondern muss durch Spillover-Effekte, die nicht ausschließlich dem Staat, der die Subvention gewährt, dem betreffenden Sektor und dem Begünstigten zugutekommen, weiter von Nutzen und Relevanz sein.
Energie und Umwelt
(14) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energiesystems und ökologischer Nachhaltigkeit an, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels, der eine existenzielle Bedrohung für die Menschheit darstellt. Unbeschadet des Artikels 366 müssen Subventionen in den Bereichen Energie und Umwelt daher darauf abzielen und Anreize für den Begünstigten schaffen, ein sicheres, erschwingliches und nachhaltiges Energiesystem und einen gut funktionierenden und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu schaffen oder das Umweltschutzniveau gegenüber dem Niveau zu erhöhen, das ohne die Subvention erreicht würde. Solche Subventionen befreien den Begünstigten nicht von seinen Verpflichtungen als Verursacher nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei.
Subventionen an Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von Strecken
(15) Einem Luftfahrtunternehmen (56) werden keine Subventionen für den Betrieb von Strecken gewährt, es sei denn,
a) |
wenn gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, gemäß Artikel 365; |
b) |
in besonderen Fällen, in denen diese Mittel der Gesellschaft insgesamt zugutekommen; oder |
c) |
als Starthilfen für die Eröffnung neuer Strecken für Regionalflughäfen, sofern diese Starthilfen die Mobilität der Bürger erhöhen und die regionale Entwicklung fördern. |
Artikel 368
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer Subventionen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.
Artikel 369
Transparenz
(1) In Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank folgende Informationen öffentlich zugänglich:
a) |
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der Subvention; |
b) |
den Namen des Begünstigten der Subvention, sofern verfügbar; |
c) |
den Tag der Gewährung der Subvention, die Dauer der Subvention und etwaige andere daran geknüpfte zeitliche Grenzen, und |
d) |
die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist. |
(2) Für Subventionen in der Form von Steuermaßnahmen werden die Informationen innerhalb eines Jahres nach dem Tag veröffentlicht, zu dem die Steuererklärung fällig ist. Die Transparenzverpflichtungen für Subventionen in der Form von Steuermaßnahmen betreffen dieselben Informationen wie in Absatz 1 aufgezählt, ausgenommen die nach Buchstabe d des genannten Absatzes verlangte Angabe, die durch einen Bereich angegeben werden kann.
(3) Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Absatz 1 stellen die Vertragsparteien Subventionsinformationen nach den Absätzen 4 oder 5 zur Verfügung.
(4) Für die Union bedeutet die Einhaltung von Absatz 3 dieses Artikels, dass in Bezug auf Subventionen, die in ihrem Hoheitsgebiet gewährt oder beibehalten werden, innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention Informationen auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank öffentlich zugänglich gemacht werden, die es den interessierten Parteien ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 366 festgelegten Grundsätze zu beurteilen.
(5) Für das Vereinigte Königreich bedeutet die Einhaltung von Absatz 3, dass es sicherstellt, dass –
a) |
wenn eine interessierte Partei der gewährenden Behörde mitteilt, dass sie möglicherweise die gerichtliche Überprüfung
|
b) |
die gewährende Behörde oder die unabhängige Stelle oder Behörde dieser interessierten Partei innerhalb von 28 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags die Informationen übermittelt, die es der interessierten Partei ermöglichen, die Anwendung der Grundsätze nach Artikel 366 zu beurteilen, vorbehaltlich verhältnismäßiger Beschränkungen, mit denen ein berechtigtes Ziel wie Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit oder Rechtsprivileg verfolgt wird. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden der interessierten Partei zur Verfügung gestellt, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob sie einen Anspruch geltend macht oder die strittigen Punkte der vorgeschlagenen Forderung verstehen und richtig erkennen kann.
(6) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und der Artikel 372 und 373 bezeichnet der Ausdruck „interessierte Partei“ jede natürliche oder juristische Person, jeden Wirtschaftsteilnehmer oder jede Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern, auf deren Interessen sich die Gewährung einer Subvention auswirken könnten, insbesondere der Begünstigte, Wirtschaftsteilnehmer, die mit dem Begünstigten im Wettbewerb stehen, oder einschlägige Wirtschaftsverbände.
(7) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit oder den Zugang zu Dokumenten.
Artikel 370
Konsultationen zu Subventionskontrollen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Subvention von der anderen Vertragspartei gewährt wurde oder dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die andere Vertragspartei beabsichtigt, eine Subvention zu gewähren, und dass die Gewährung der Subvention negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, zu erläutern, wie die in Artikel 366 festgelegten Grundsätze in Bezug auf diese Subvention eingehalten wurden.
(2) Eine Vertragspartei kann auch die in Artikel 369 Absatz 1 aufgeführten Informationen anfordern, sofern die Informationen nicht bereits auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank nach Artikel 369 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit die Informationen nicht einfach und leicht zugänglich gemacht wurden.
(3) Die andere Vertragspartei stellt die erbetenen Informationen in schriftlicher Form nicht später als 60 Tage nach Eingang des Ersuchens zur Verfügung. Sofern erbetene Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden können, erklärt die Vertragspartei ihr Fehlen in ihrer schriftlichen Antwort.
(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der angeforderten Informationen nach wie vor der Auffassung, dass die von der anderen Vertragspartei gewährte oder geplante Subvention negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, so kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen im Rahmen des Handelssonderausschusses für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung ersuchen. Das Ersuchen ergeht schriftlich und enthält eine Erläuterung der Gründe, aus denen die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen ersucht hat.
(5) Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung unternimmt alle Anstrengungen, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Er hält seine erste Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen ab.
(6) Die Fristen für die Konsultationen nach den Absätzen 3 und 5 können von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Artikel 371
Unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Behörde oder Stelle, die in ihrem Subventionskontrollsystem eine angemessene Rolle spielt. Diese unabhängige Behörde oder Stelle verfügt bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben über die erforderlichen Garantien für ihre Unabhängigkeit und handelt unparteiisch.
(2) Die Vertragsparteien fordern ihre jeweiligen unabhängigen Behörden oder Stellen auf, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Anwendung der Artikel 363 bis 369, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsrahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien oder ihre unabhängigen Behörden oder Stellen können einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen diesen unabhängigen Behörden vereinbaren.
Artikel 372
Gerichte
(1) Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren allgemeinen und verfassungsrechtlichen Gesetzen und Verfahren sicher, dass ihre Gerichte für Folgendes zuständig sind:
a) |
die von einer gewährenden Behörde oder gegebenenfalls von der unabhängigen Behörde oder Stelle getroffenen Entscheidungen über Subventionen daraufhin zu überprüfen, ob das Recht dieser Vertragspartei zur Umsetzung von Artikel 366 eingehalten wird; |
b) |
alle sonstigen einschlägigen Entscheidungen der unabhängigen Behörde oder Stelle und jeder einschlägigen Untätigkeit zu überprüfen; |
c) |
Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, die in Bezug auf Buchstabe a oder b wirksam sind, einschließlich der Aussetzung, des Verbots oder der Anforderung eines Tätigwerdens der gewährenden Behörde, der Zuerkennung von Schadenersatz und der Rückforderung einer Subvention von ihrem Begünstigten, sofern und soweit jene Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den jeweiligen Gesetzen zur Verfügung stehen; |
d) |
Anträge interessierter Parteien in Bezug auf Subventionen, die unter dieses Kapitel fallen, entgegenzunehmen, wenn eine interessierte Partei nach dem Recht dieser Vertragspartei berechtigt ist, einen Anspruch auf eine Subvention zu erheben. |
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, in den in Absatz 1 genannten Fällen erforderlichenfalls mit Zustimmung des betreffenden Gerichts im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und Verfahren der anderen Vertragspartei tätig zu werden.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 373 genannten Zuständigkeiten, Rechtsbehelfe und Eingriffsrechte aufrechtzuerhalten oder erforderlichenfalls zu schaffen, verpflichtet dieser Artikel keine der Vertragsparteien, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechte hinaus Rechte auf Maßnahmen, Rechtsbehelfe, Verfahren zu schaffen oder den Umfang oder die Gründe für die Überprüfung von Entscheidungen ihrer jeweiligen Behörden zu erweitern.
(4) Dieser Artikel verpflichtet keine der Vertragsparteien, den Umfang oder die Gründe für die Überprüfung von Rechtsakten des Parlaments des Vereinigten Königreichs, von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union oder von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union durch ihre Gerichte über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Bestimmungen hinaus auszuweiten. (57)
Artikel 373
Rückforderung
(1) Jede Vertragspartei verfügt über einen wirksamen Mechanismus zur Rückforderung von Subventionen im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehen sind. (58)
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass unter der Voraussetzung, dass die interessierte Partei im Sinne des Artikels 369 eine Entscheidung über die Gewährung einer Subvention innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist vor einem Gericht angefochten hat, die Rückforderung angeordnet werden kann, wenn ein Gericht einer Vertragspartei feststellt, dass ein wesentlicher Rechtsfehler vorliegt, da
a) |
eine Maßnahme, die eine Subvention darstellte, vom Subventionsgeber nicht als Subvention behandelt wurde; |
b) |
der Subventionsgeber die Grundsätze des Artikels 366, wie sie in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurden, nicht oder in einer Weise angewandt hat, die unter dem nach dem Recht dieser Vertragspartei geltenden Überprüfungsstandard liegt; oder |
c) |
der Subventionsgeber durch seine Entscheidung, diese Subvention zu gewähren, außerhalb seiner Befugnisse gehandelt oder diese Befugnisse im Hinblick auf die Grundsätze des Artikels 366, wie er in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurde, missbraucht hat. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird die festgelegte Frist wie folgt festgelegt:
a) |
für die Union beginnt sie an dem Tag, an dem die in Artikel 369 Absätze 1, 2 und 4 genannten Informationen auf der offiziellen Website oder in der öffentlichen Datenbank bereitgestellt wurden, und muss mindestens einen Monat betragen; |
b) |
für das Vereinigte Königreich
|
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b beginnt in Bezug auf Regelungen der festgelegte Zeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes veröffentlicht werden, und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem nachfolgende Zahlungen geleistet werden, wenn
a) |
eine Subvention scheinbar nach den Bedingungen einer Regelung gewährt wird; |
b) |
der Urheber der Regelung die Informationen, die nach Artikel 369 Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Regelung zu veröffentlichen sind, öffentlich zugänglich gemacht hat und |
c) |
die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Informationen über die Regelung Informationen über die Subvention enthalten, die es interessierten Parteien ermöglichen würden, festzustellen, ob sie von der Regelung betroffen sein könnten, wobei mindestens der Zweck der Subvention, die Kategorien von Begünstigten, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Subventionsfähigkeit und die Grundlage für die Berechnung der Subvention (einschließlich etwaiger einschlägiger Bedingungen in Bezug auf Subventionsquoten oder -beträge) zu berücksichtigen sind. |
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist die Rückforderung einer Subvention nicht erforderlich, wenn eine Subvention auf der Grundlage eines Gesetzes des Parlaments des Vereinigten Königreichs, eines Rechtsakts des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union oder eines Rechtsakts des Rates der Europäischen Union gewährt wird.
(6) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Situationen vorzusehen, in denen die Rückforderung eine Abhilfe darstellt, die über die in diesem Artikel genannten Rechtsbehelfe hinausgeht, und zwar im Einklang mit ihrem Recht.
(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Rückforderung ein wichtiges Abhilfeinstrument in jedem System der Subventionskontrolle ist. Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien im Partnerschaftsrat zusätzliche oder alternative Rückforderungsmechanismen sowie entsprechende Änderungen dieses Artikels. Im Partnerschaftsrat kann jede Vertragspartei Änderungen vorschlagen, um unterschiedliche Regelungen für ihre jeweiligen Rückforderungsmechanismen zu ermöglichen. Eine Vertragspartei prüft einen Vorschlag der anderen Vertragspartei nach Treu und Glauben und stimmt ihm zu, sofern diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass dieser Vorschlag Regelungen enthält, die mindestens ebenso wirksam zur Sicherung der Rückforderung sind wie die bestehenden Mechanismen der anderen Vertragspartei. Der Partnerschaftsrat kann dann entsprechende Änderungen an diesem Artikel vornehmen. (59)
Artikel 374
Abhilfemaßnahmen
(1) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen um Informationen und Konsultationen über eine Subvention übermitteln, die ihrer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben wird. Die ersuchende Vertragspartei sollte in diesem Ersuchen alle sachdienlichen Informationen vorlegen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, einschließlich einer Beschreibung der Subvention und der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Handel oder Investitionen.
(2) Spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die erbetenen Informationen, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, die 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen gelten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Solche Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(3) Frühestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 kann die ersuchende Vertragspartei einseitig geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, wenn Beweise dafür vorliegen, dass eine Subvention der ersuchten Vertragspartei erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben wird.
(4) Frühestens 45 Tage nach Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 1 notifiziert die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen, die sie nach Absatz 3 zu ergreifen gedenkt. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt alle sachdienlichen Informationen über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, damit die Vertragsparteien eine für beide Seiten annehmbare Lösung finden können. Die ersuchende Vertragspartei darf diese Abhilfemaßnahmen frühestens 15 Tage nach Zustellung der Mitteilung dieser Maßnahmen an die ersuchte Vertragspartei ergreifen.
(5) Die von einer Vertragspartei vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen stützt sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten. Die Veränderung der Umstände, die zu einer Situation führen würde, in der die Subvention solche erheblichen negativen Auswirkungen hätte, muss eindeutig vorhersehbar sein.
(6) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Subvention oder erheblicher negativer Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien, die durch die Subvention verursacht werden, stützt sich eine Vertragspartei auf zuverlässige Beweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten und bezieht sich auf identifizierbare Waren, Dienstleister oder andere Wirtschaftsteilnehmer, gegebenenfalls auch im Falle von Subventionsregelungen.
(7) Der Partnerschaftsrat kann eine beispielhafte Liste der erheblichen negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Sinne des vorliegenden Artikels führen. Das Recht der Vertragsparteien, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bleibt hiervon unberührt.
(8) Die gemäß Absatz 3 ergriffenen Abhilfemaßnahmen sind auf das absolut Notwendige zu beschränken und müssen verhältnismäßig sein, um den verursachten erheblichen negativen Auswirkungen abzuhelfen oder der ernsthaften Gefahr solcher Auswirkungen entgegenzuwirken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten der Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 kann die notifizierte Vertragspartei ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 738 gemäß Artikel 739 Absatz 2 die Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die ersuchende Vertragspartei beantragen, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob
a) |
eine von der ersuchenden Vertragspartei ergriffene Abhilfemaßnahme nicht mit Absatz 3 oder Absatz 8 vereinbar ist, |
b) |
die ersuchende Vertragspartei nicht an den Konsultationen teilnahm, nachdem die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen vorgelegt und der Durchführung solcher Konsultationen zugestimmt hatte, oder |
c) |
versäumt wurde, eine Abhilfemaßnahme innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 bzw. Absatz 4 zu ergreifen oder mitzuteilen. |
Dieses Ersuchen hat auf die ergriffenen Abhilfemaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus prüft das Schiedsgericht nicht, ob die Vertragsparteien die Artikel 366 und 367 anwenden.
(10) Das aufgrund des Ersuchens nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels errichtete Schiedsgericht führt sein Verfahren nach Artikel 760 durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung.
(11) Wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
(12) Im Anschluss an die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Absatz 10 dieses Artikels verurteilt wurde, kann die Beschwerdeführerin das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Abhilfemaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn es feststellt, dass die Abhilfemaßnahmen erheblich von Absatz 3 oder 8 dieses Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel 761 vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin kann Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen aussetzen, im Einklang mit dem Umfang der vom Schiedsgericht festgelegten Aussetzung von Verpflichtungen. Diese Aussetzung darf frühestens 15 Tage nach der Entscheidung erfolgen.
(13) Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder andere völkerrechtliche Übereinkünfte berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus einem Zusatzabkommen bestehen.
(14) Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Einführung oder Beibehaltung von Abhilfemaßnahmen gegenüber Einfuhren derselben Ware auf das für die Zwecke dieses Artikels unbedingt erforderliche oder verhältnismäßige Maß beschränkt ist,
a) |
berücksichtigt eine Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen, die nach Artikel 32 Absatz 3 angewandt oder aufrechterhalten werden, und |
b) |
kann eine Vertragspartei nach Artikel 32 Absatz 3 angewendete oder aufrechterhaltene Antidumpingmaßnahmen berücksichtigen. |
(15) Eine Vertragspartei darf nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme nach dem vorliegenden Artikel und eine Ausgleichsmaßnahme nach Artikel 411 anwenden, um die unmittelbar durch dieselbe Subvention verursachten Auswirkungen auf Handel oder Investitionen auszugleichen.
(16) Stellt die Vertragspartei, gegen die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist kein Ersuchen nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels, so kann sie ohne vorherigen Rückgriff auf Konsultationen nach Artikel 738 das Schiedsverfahren nach Artikel 739 einleiten, um eine Abhilfemaßnahme aus den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Gründen anzufechten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
(17) Für die Zwecke des Verfahrens nach den Absätzen 9 und 16 trägt das Schiedsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abhilfemaßnahme unbedingt erforderlich oder verhältnismäßig ist, den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 sowie der Absätze 13, 14 und 15 gebührend Rechnung.
Artikel 375
Streitbeilegung
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gilt Titel I des Sechsten Teils für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels, mit Ausnahme der Artikel 371 und 372.
(2) Ein Schiedsgericht ist nicht zuständig für
a) |
eine individuelle Subvention, einschließlich der Frage, ob bei einer solchen Subvention die Grundsätze des Artikels 366 Absatz 1 eingehalten wurden, mit Ausnahme der in Artikel 367 Absätze 2 bis 5 und 8 bis 12 genannten Bedingungen, und |
b) |
ob der Rückforderungsweg im Sinne von Artikel 373 in jedem Einzelfall ordnungsgemäß angewandt wurde. |
(3) Teil Sechs Titel I findet auf Artikel 374 gemäß dem genannten Artikel und Artikel 760 Anwendung.
KAPITEL 4
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE
Artikel 376
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Übereinkommen“ das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde; |
b) |
„kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der Bedingungen von Angebot und Nachfrage bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden. Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten; |
c) |
„kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden; |
d) |
„erfasstes Rechtssubjekt“
|
e) |
„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist. In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten; |
f) |
„Unternehmen“ ein Unternehmen wie in Artikel 124 Buchstabe g definiert; |
g) |
„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat; |
h) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS; |
i) |
„besondere Rechte oder Vorrechte“ Rechte oder Vorrechte, durch die eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben geografischen Gebiet oder Produktmarkt unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden; |
j) |
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei
|
Artikel 377
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle erfassten Rechtssubjekte auf allen Zuständigkeitsebenen, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Wenn ein erfasstes Rechtssubjekt sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten ausübt, so werden nur die kommerziellen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für
a) |
erfasste Beschaffungsstellen, die als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge 1 bis 3 jeder Vertragspartei der Anlage I zum GPA und des Absatzes 1 der Unterabschnitte jeder Vertragspartei in Anhang 25 Abschnitt B tätig sind und die erfassten Vergaben im Sinne von Artikel 277 Absatz 2 durchführen; |
b) |
in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen. |
(3) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf ein erfasstes Rechtssubjekt, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre auf weniger als 100 Mio. Sonderziehungsrechte beliefen.
(4) Artikel 380 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes erfasstes Rechtssubjekt, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen
a) |
Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen
|
b) |
private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen
|
c) |
zu mit diesem Übereinkommen vereinbaren Bedingungen angeboten werden, sofern die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt. |
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 380 nicht für die folgenden Sektoren: audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr (60) und Binnenschiffsverkehr gemäß Artikel 123 Absatz 5.
(6) Artikel 380 findet keine Anwendung, soweit ein erfasstes Rechtssubjekt einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen
a) |
jeder bestehenden nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei im Einklang mit Artikel 133 Absatz 1 oder Artikel 139 Absatz 1 gemäß ihren Listen zu den Anhängen 19 bzw. 20 aufrechterhält, fortsetzt, erneuert oder ändert; oder |
b) |
jeder nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 gemäß ihren Listen zu den Anhängen 19 bzw. 20 einführt oder aufrechterhält. |
Artikel 378
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.
Artikel 379
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, ein erfasstes Rechtssubjekt einzurichten oder aufrechtzuerhalten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein erfasstes Rechtssubjekt nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.
Artikel 380
Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer erfassten Rechtssubjekte bei seinen kommerziellen Tätigkeiten
a) |
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu den Buchstaben b oder c stehen, |
b) |
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen
|
c) |
beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen
|
(2) Absatz 1 Buchstaben b und c hindern ein erfasstes Rechtssubjekt nicht daran,
a) |
beim Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, oder |
b) |
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht. |
Artikel 381
Regulierungsrahmen
(1) Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Standards ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle und andere Stelle, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird,
a) |
unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen ist und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und |
b) |
unter vergleichbaren Umständen gegenüber den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen, einschließlich erfasster Rechtssubjekte, unparteiisch handelt; die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine solche Stelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet. |
Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien spezifische Verpflichtungen für eine solche Stelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
(3) Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nichtdiskriminierender Weise auf erfasste Rechtssubjekte an.
Artikel 382
Informationsaustausch
(1) Eine Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die kommerziellen Tätigkeiten eines Rechtssubjekts der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, nach Absatz 2 Informationen über die Geschäftstätigkeiten dieses Rechtssubjekts im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels vorzulegen.
(2) Sofern in dem Ersuchen nach Absatz 1 erläutert wird, inwiefern die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel beeinträchtigen können, und angegeben wird, welche der folgenden Kategorien von Informationen bereitgestellt werden oder bereitzustellen sind, stellt die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen zur Verfügung:
a) |
die Eigentumsverhältnisse und die Stimmstruktur des Rechtssubjekts unter Angabe des kumulierten Prozentsatzes der Anteile und des Prozentsatzes der Stimmrechte, die die ersuchte Vertragspartei und die von ihr erfassten Rechtssubjekte kumulativ an dem Rechtssubjekt halten; |
b) |
Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei oder ihre erfassten Rechtssubjekte verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden; |
c) |
Beschreibung der Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und der Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans; |
d) |
Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, eine Beschreibung der dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung seiner höheren Führungskräfte und der Mitglieder seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans; |
e) |
Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind; |
f) |
Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt; |
g) |
zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte. |
(3) Die Absätze 1 bis 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.
(4) Stehen die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die Gründe mit, aus denen diese Informationen nicht verfügbar sind.
KAPITEL 5
BESTEUERUNG
Artikel 383
Verantwortungsvolles Handeln (Good Governance)
Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zur Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere der globalen Standards für Steuertransparenz, Informationsaustausch und fairen Steuerwettbewerb. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und bekräftigen ihr Engagement für die Umsetzung der OECD-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien werden verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerwesen verbessern und die Einziehung von Steuern erleichtern.
Artikel 384
Besteuerungsstandards
(1) Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau am Ende des Übergangszeitraums nicht schwächen oder unter das Niveau senken, das in den Normen und Regeln vorgesehen ist, die in der OECD am Ende des Übergangszeitraums in Bezug auf folgende Bereiche vereinbart worden sind:
a) |
Austausch von Informationen – auf Ersuchen, spontan oder automatisch – über Finanzkonten, grenzüberschreitende Steuervorbescheide, länderbezogene Berichte zwischen Steuerbehörden und potenzielle grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle; |
b) |
Vorschriften über Zinsschranken, beherrschte ausländische Unternehmen und hybride Gestaltungen. |
(2) Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau in Bezug auf die öffentliche länderbezogene Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt, am Ende des Übergangszeitraums nicht abschwächen oder verringern.
Artikel 385
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil Sechs Titel I.
KAPITEL 6
ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE NORMEN
Artikel 386
Begriffsbestimmung
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt in den Rechtsvorschriften und Normen einer Vertragspartei (62) in jedem der folgenden Bereiche vorgesehen ist:
a) |
Grundlegende Rechte bei der Arbeit; |
b) |
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit; |
c) |
faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards; |
d) |
Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene; oder |
e) |
Umstrukturierung von Unternehmen. |
(2) Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ ein arbeitsrechtliches und soziales Schutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten und in allen Mitgliedstaaten gilt und allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.
Artikel 387
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Arbeits- und Sozialschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ihr Arbeits- und Sozialschutzniveau nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, schwächen oder unter das am Ende des Übergangszeitraums geltende Niveau senken, auch nicht dadurch, dass sie ihre Rechtsvorschriften und Standards nicht wirksam durchsetzt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte in Bezug auf andere als vorrangig eingestufte Arbeitsrechtsvorschriften nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um eine Erhöhung ihres in diesem Kapitel genannten Arbeits- und Sozialschutzniveaus.
Artikel 388
Durchsetzung
Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 387 muss jede Vertragspartei über ein System für eine wirksame interne Durchsetzung und insbesondere ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer verfügen und dieses System aufrechterhalten; sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die es Behörden und berechtigten Einzelpersonen ermöglichen, rechtzeitig gegen Verstöße gegen das Arbeitsrecht und gegen Sozialstandards vorzugehen; und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, sowie verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Bei der internen Umsetzung und Durchsetzung des Artikels 387 achtet jede Vertragspartei die Rolle und Autonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene, soweit relevant, im Einklang mit dem geltenden Recht und der geltenden Praxis.
Artikel 389
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2) Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren an, die in den Artikeln 408, 409 und 410 vorgesehen sind.
KAPITEL 7
UMWELT UND KLIMA
Artikel 390
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist und den Zweck hat, die Umwelt zu schützen, einschließlich der Verhinderung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umweltauswirkungen, einschließlich in jedem der folgenden Bereiche:
a) |
Industrieemissionen; |
b) |
Luftemissionen und Luftqualität; |
c) |
Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt; |
d) |
Abfallentsorgung; |
e) |
Schutz und Bewahrung der Gewässer; |
f) |
Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt; |
g) |
Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung oder Entsorgung chemischer Stoffe ergeben, oder |
h) |
Bewältigung der Auswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Lebensmittelerzeugung auf die Umwelt, insbesondere durch den Einsatz von Antibiotika und Dekontaminanten. |
(2) Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ ein Umweltschutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten gilt und in allen Mitgliedstaaten einheitlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Klimaschutzniveau“ das Schutzniveau hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen und des schrittweisen Ausstiegs aus ozonabbauenden Stoffen. In Bezug auf die Treibhausgase bezeichnet dies
a) |
für die Union das gesamtwirtschaftliche 40 %-Ziel bis 2030, einschließlich des EU-Systems für die Bepreisung von CO2-Emissionen; |
b) |
für das Vereinigte Königreich den gesamtwirtschaftlichen Anteil des Vereinigten Königreichs an diesem Ziel für 2030, einschließlich des britischen Systems für die Bepreisung von CO2-Emissionen. |
Artikel 391
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Umwelt- und Klimaschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ihr Umweltschutzniveau oder ihr Klimaschutzniveau nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, schwächen oder unter das am Ende des Übergangszeitraums geltende Niveau senken, auch nicht dadurch, dass sie ihr Umweltrecht oder ihr Klimaschutzniveau nicht wirksam durchsetzt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung des Umweltrechts in Bezug auf andere als höherrangig eingestufte umweltrechtliche Vorschriften und Klimaschutzmaßnahmen nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.
(4) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Ziele, soweit sie im Umweltrecht einer Vertragspartei in den in Artikel 390 aufgeführten Bereichen vorgesehen sind, am Ende des Übergangszeitraums in das Umweltschutzniveau einer Vertragspartei einbezogen. Zu diesen Zielen gehören auch solche, deren Erreichung für einen Zeitpunkt nach Ende des Übergangszeitraums vorgesehen ist. Dieser Absatz gilt auch für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
(5) Die Vertragsparteien sind weiterhin bestrebt, ihr jeweiliges Umweltschutzniveau oder ihr jeweiliges Klimaschutzniveau gemäß diesem Kapitel zu erhöhen.
Artikel 392
Bepreisung von CO2-Emissionen
(1) Jede Vertragspartei verfügt ab dem 1. Januar 2021 über ein wirksames System zur Bepreisung von CO2-Emissionen.
(2) Jedes System soll die Treibhausgasemissionen aus der Elektrizitätserzeugung, Wärmeerzeugung, Industrie und Luftfahrt abdecken.
(3) Die Wirksamkeit der jeweiligen Systeme zur Bepreisung von CO2-Emissionen der Vertragsparteien muss dem in Artikel 391 vorgesehenen Schutzniveau entsprechen.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist der Luftverkehr spätestens innerhalb von zwei Jahren einzubeziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Der Anwendungsbereich des Systems zur Bepreisung von CO2-Emissionen der Union umfasst abfliegende Flüge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in das Vereinigte Königreich.
(5) Jede Vertragspartei erhält ihr System zur Bepreisung von CO2-Emissionen aufrecht, soweit es für jede Vertragspartei ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung des Klimawandels ist, und hält in jedem Fall das in Artikel 391 vorgesehene Schutzniveau aufrecht.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bepreisung von CO2-Emissionen zusammen. Sie ziehen ernsthaft in Erwägung, ihre Systeme zur Bepreisung von CO2-Emissionen so zu verbinden, dass die Integrität dieser Systeme gewahrt bleibt und ihre Wirksamkeit erhöht werden kann.
Artikel 393
Umwelt- und Klimagrundsätze
(1) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre haben, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Umweltgrundsätze zu achten, zu denen sie sich verpflichtet hat, wie z. B. in der am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung („Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992“) und in multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das am 9. Mai 1992 in New York unterzeichnet wurde (im Folgenden „UNFCCC“), und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde, insbesondere
a) |
den Grundsatz, dass der Umweltschutz in die Politikgestaltung integriert werden sollte, auch durch Folgenabschätzungen, |
b) |
den Grundsatz der Vorbeugung zur Abwendung von Umweltschäden, |
c) |
den Vorsorgeansatz nach Artikel 356 Absatz 2, |
d) |
den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und |
e) |
das Verursacherprinzip. |
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf Verfahren zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer vorgeschlagenen Tätigkeit auf die Umwelt und schließt in Fällen, in denen bestimmte Projekte, Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung ein.
(3) Diese Verfahren umfassen gegebenenfalls und im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei die Festlegung des Umfangs eines Umweltberichts und seiner Erstellung, die Durchführung der Beteiligung und Konsultationen der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultationen im Rahmen des genehmigten Projekts oder des angenommenen Plans oder Programms.
Artikel 394
Durchsetzung
(1) Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 391 stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht sicher, dass
a) |
die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der einschlägigen Umwelt- und Klimagesetze zuständig sind, die mutmaßlichen Verstöße gegen dieses Recht, von denen sie Kenntnis erhalten, gebührend berücksichtigen; diese Behörden über angemessene und wirksame Rechtsbehelfe verfügen, einschließlich Unterlassungsklagen sowie gegebenenfalls verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, und |
b) |
nationale Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren natürlichen und juristischen Personen mit hinreichendem Interesse zur Verfügung stehen, um gegen Verstöße gegen dieses Recht vorzugehen und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Unterlassungsklagen, zu erwirken, und dass die Verfahren nicht übermäßig kostspielig sind und fair, gerecht und transparent geführt werden. |
Artikel 395
Zusammenarbeit bei Überwachung und Durchsetzung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Europäische Kommission und die Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig zusammenkommen und bei der wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimagesetze nach Artikel 391 zusammenarbeiten.
Artikel 396
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2) Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren an, die in den Artikeln 408, 409 und 410 vorgesehen sind.
KAPITEL 8
SONSTIGE INSTRUMENTE FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Artikel 397
Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 verabschiedete Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung.
(2) Im Licht von Absatz 1 dieses Artikels ist es das Ziel dieses Kapitels, die Integration der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere ihrer Arbeits- und Umweltdimension, in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien zu stärken und in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Kapiteln 6 und 7 zu ergänzen.
Artikel 398
Transparenz
1. Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig es ist, Transparenz als notwendiges Element zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten und Informationen im Rahmen dieses Kapitels zu veröffentlichen. Im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieses Kapitels, des Titels IX und des Titels X muss jede Vertragspartei
a) |
sicherstellen, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise verwaltet werden, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden; |
b) |
sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu relevanten Umweltinformationen erhält, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für sie bereitgehalten werden, sowie die aktive Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege sicherstellen; |
c) |
die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass von für dieses Kapitel relevanten Gesetzen durch ihre Behörden führen können, fördern; dies schließt im Umweltbereich die Beteiligung der Öffentlichkeit an Projekten, Plänen und Programmen ein, und |
d) |
die Öffentlichkeit für ihre für dieses Kapitel relevanten Gesetze und Normen sowie für die Durchsetzungs- und Compliance-Verfahren sensibilisieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Wissen und das Verständnis der Öffentlichkeit zu verbessern; in Bezug auf Arbeitsrecht und Arbeitsnormen sind dies Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihre Vertreter. |
Artikel 399
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu menschenwürdiger Arbeit für alle führen kann, wie es in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 ausgedrückt ist.
(2) In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Kernarbeitsnormen gemäß der Festlegung in grundlegenden IAO-Übereinkommen zu achten, zu fördern und sie wirksam umzusetzen, und zwar:
a) |
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; |
b) |
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; |
c) |
effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. |
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert hat.
(4) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und gegebenenfalls Informationen über die jeweilige Situation und die Fortschritte der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Ratifizierung von IAO-Übereinkommen oder Protokollen, die von der IAO als aktuell („up-to-date“) eingestuft sind, und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte aus.
(5) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle IAO-Übereinkommen, die das Vereinigte Königreich bzw. die Mitgliedstaaten ratifiziert haben, und die verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, die die Mitgliedstaaten bzw. das Vereinigte Königreich als Mitglieder des Europarats angenommen haben, umzusetzen. (63)
(6) Jede Vertragspartei fördert mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (im Folgenden „IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit“) festgelegt ist, und im Einklang mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen und anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf
a) |
würdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem mit Blick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeit, Mutterschaftsurlaub und sonstige Arbeitsbedingungen, |
b) |
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und |
c) |
Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch für zugewanderte Arbeitskräfte. |
(7) Jede Vertragspartei schützt und fördert den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. ihren jeweiligen Organisationen und mit einschlägigen Regierungsstellen.
(8) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten arbeitspolitischer Strategien und Maßnahmen, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie der IAO, zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
handelsbezogene Aspekte der Umsetzung grundlegender, prioritärer und weiterer als aktuell eingestufter Übereinkommen der IAO; |
b) |
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch zu Fragen wie Zusammenhänge zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, arbeitsrechtliche Mindestnormen, würdige Arbeit in internationalen Lieferketten, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern; |
c) |
Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen oder Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf den Arbeitsmarkt; |
d) |
Dialog und Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Bestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen Handelsabkommen sowie über ihre Umsetzung und |
e) |
jede andere für geeignet erachtete Form der Kooperation. |
(9) Bei der Ermittlung der für eine Zusammenarbeit in Betracht kommenden Bereiche und bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien alle Stellungnahmen, die von Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und von Organisationen der Zivilgesellschaft übermittelt werden.
Artikel 400
Multilaterale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, der multilateralen Umwelt-Governance und multilateraler Umweltübereinkommen (MEAs) als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme an und betonen, dass Politik, Regeln und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen.
(2) Im Licht des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die multilateralen Umweltübereinkommen (MEAs), Protokolle und Änderungen, die sie ratifiziert hat, in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und soweit angezeigt, Informationen auszutauschen über
a) |
ihre jeweilige Situation hinsichtlich der Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, |
b) |
laufende Verhandlungen über neue multilaterale Umweltübereinkommen und |
c) |
die jeweiligen Standpunkte hinsichtlich des Beitritts zu weiteren multilateralen Umweltübereinkommen. |
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, um die Ziele der multilateralen Umweltübereinkommen zu fördern, denen sie beigetreten ist. Die Parteien erinnern daran, dass Maßnahmen zur Annahme oder Umsetzung solcher multilateraler Umweltübereinkommen nach Artikel 412 gerechtfertigt sein können.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zusammen, unter anderem in multilateralen Foren, wie dem Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, in multilateralen Umweltübereinkommen, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der WTO. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum, einschließlich derjenigen, die auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft, des grünen Wachstums und der Verringerung der Umweltverschmutzung abzielen; |
b) |
Initiativen zur Förderung umweltbezogener Waren und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse; |
c) |
die Auswirkungen von Umweltrecht und Umweltnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt; |
d) |
die Umsetzung des Anhangs 16 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt, einschließlich des Luftverkehrsmanagements, und |
e) |
sonstige handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle, Änderungen und Umsetzung. |
(6) Die Zusammenarbeit nach Absatz 5 kann einen technischen Austausch, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops umfassen.
(7) Die Vertragsparteien prüfen mit Blick auf die Planung und Durchführung ihrer Kooperationsmaßnahmen Standpunkte und Beiträge der Öffentlichkeit und der Interessenträger und können Letztere gegebenenfalls stärker in diese Maßnahmen einbinden.
Artikel 401
Handel und Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung dringender Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen sowie die Rolle von Handel und Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels im Einklang mit dem UNFCCC, mit dem Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris an, das am 12. Dezember 2015 von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), sowie mit anderen multilateralen Umweltübereinkommen und multilateralen Instrumenten im Bereich des Klimawandels.
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie verpflichtet sich zur wirksamen Umsetzung des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris, dessen Hauptziel darin besteht, die weltweite Reaktion auf den Klimawandel zu verstärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; |
b) |
sie fördert die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Klimapolitiken und -maßnahmen und trägt dadurch zum Übergang zu einer geringer treibhausgasemittierenden, ressourceneffizienten Wirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei und |
c) |
sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie erneuerbare Energie, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Behebung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Verwendung der besten verfügbaren Lösungen führen. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und, wenn geeignet, in internationalen Foren einschließlich des UNFCCC, der WTO, des am 26. August 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und der ICAO zusammen, um ihre Zusammenarbeit zu handelsbezogenen Aspekten der Politiken und Maßnahmen auf dem Gebiet des Klimawandels zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
politischen Dialog und Zusammenarbeit hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zum Beispiel zu Mitteln zur Förderung von Klimaresilienz, erneuerbaren Energien, Technologien mit geringen CO2-Emissionen, Energieeffizienz, nachhaltigem Verkehr, Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur, Emissionsüberwachung, internationalen CO2-Märkten; |
b) |
Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die IMO zur Umsetzung durch Schiffe, die im internationalen Handel eingesetzt werden; |
c) |
Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die ICAO und |
d) |
Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonschädigenden Substanzen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen nach dem Montrealer Protokoll, durch Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Verbrauch und Handel, Einführung umweltfreundlicher Alternativen zu ihnen, Aktualisierung der Sicherheits- und anderer relevanter Normen sowie durch Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Substanzen. |
Artikel 402
Handel und biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an, unter anderem durch die Förderung eines nachhaltigen Handels oder die Kontrolle oder Einschränkung des Handels mit gefährdeten Arten im Einklang mit den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, und den im Rahmen dieser Übereinkommen gefassten Beschlüssen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde (im Folgenden „CITES“).
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie führt gegebenenfalls wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durch; |
b) |
sie fördert die Nutzung des CITES als Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt, |
c) |
sie fördert den Handel mit Produkten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen und |
d) |
sie ergreift weiterhin Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, insbesondere durch Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in handelsbezogenen Fragen, die für diesen Artikel relevant sind, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie CITES und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen: Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Produkten auf der Grundlage natürlicher Ressourcen, Gutachten zu und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen, Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem am 29. Oktober 2010 in Nagoya angenommenen Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
Artikel 403
Handel und Wälder
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern für die Bereitstellung von Umweltfunktionen und wirtschaftlichen und sozialen Chancen für heutige und künftige Generationen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.
(2) Im Lichte des Absatzes 1 und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie setzt die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, und die Förderung des Handels mit legal geernteten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen fort; |
b) |
sie fördert den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit und Verbrauch von Holz und Holzprodukten, die gemäß dem Recht des Erntelandes und aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen werden, und |
c) |
sie tauscht Informationen mit der anderen Vertragspartei aus über handelsbezogene Initiativen zu nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern, Governance von Wäldern und zur Erhaltung der Walddeckung und kooperiert mit ihr, um die Wirkung und wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen Politiken im gemeinsamen Interesse zu maximieren.. |
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Fragen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Erhaltung von Waldflächen und des illegalen Holzeinschlags, wenn geeignet, auch in multilateralen Foren.
Artikel 404
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und -ökosysteme sowie der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an.
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie verpflichtet sich zu konsequentem Handeln und gegebenenfalls zur Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Seerecht, des am 4. August 1995 in New York unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernder Fischbestände, des am 24. November 1993 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See, des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des am 22. November 2009 in Rom auf der 36. Tagung der FAO-Konferenz gebilligten Übereinkommens der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), und zur Teilnahme an der FAO-Initiative zum Aufbau eines Weltregisters für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe; |
b) |
sie fördert eine nachhaltige Fischerei und ein verantwortungsvolles Fischereimanagement, indem sie sich aktiv an den Arbeiten einschlägiger internationaler Organisationen oder Gremien, denen sie als Mitglied, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, einschließlich der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), beteiligt, gegebenenfalls durch eine wirksame Überwachung, Kontrolle oder Durchsetzung der Entschließungen, Empfehlungen oder Maßnahmen der RFO, die Umsetzung ihrer Fangdokumentations- oder Bescheinigungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen; |
c) |
sie verabschiedet und pflegt ihre jeweiligen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Maßnahmen, um IUU-Erzeugnisse von den Handelsströmen auszuschließen, und arbeitet zu diesem Zweck zusammen, und |
d) |
sie fördert die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur, einschließlich gegebenenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung der im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO enthaltenen Ziele und Grundsätze. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zur Erhaltung der Fischbestände und Aquakulturen bei handelsbezogenen Fragen der Fischerei- und Aquakulturpolitik sowie diese betreffenden Maßnahmen zusammen, gegebenenfalls auch im Rahmen der WTO, der RFO und anderer multilateraler Foren, um eine nachhaltige Fischerei- und Aquakulturpraxis und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Fischerei- und Aquakulturbetrieben zu fördern.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen von Teilbereich Fünf.
Artikel 405
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern.
(2) Gemäß Absatz 1 fördern die Vertragsparteien weiterhin
a) |
Handels- und Investitionspolitiken, die die vier strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit unterstützen und im Einklang mit der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 stehen, unter anderem einen existenzsichernden Mindestlohn, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Aspekte im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen; |
b) |
Handel mit und Investitionen in umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen wie erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Durchsetzung der besten verfügbaren Lösungen führen; |
c) |
Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich solchen, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie Systemen für fairen und ethischen Handel und Öko-Kennzeichnungen, und |
d) |
Zusammenarbeit in multilateralen Foren in Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, spezifische Fragen der nachhaltigen Entwicklung anzugehen, indem sie die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standpunkte der Interessenträger überprüfen, überwachen und bewerten.
Artikel 406
Handel und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Zieles an.
(2) Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a) |
Sie fördert die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, unter anderem indem sie unterstützende politische Rahmenbedingungen bereitstellt, welche die Aufnahme relevanter Praktiken durch Unternehmen fördern, und |
b) |
sie unterstützt die Befolgung, Umsetzung, Folgemaßnahmen und Verbreitung relevanter internationaler Instrumente wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Global Compact der Vereinten Nationen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die Zusammenarbeit in dieser Hinsicht. Im Hinblick auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Anhänge setzen die Vertragsparteien auch Maßnahmen zur Förderung der Anwendung dieser Leitsätze um.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zur Stärkung ihrer Kooperation zu handelsbezogenen Fragen, die von diesem Artikel erfasst werden – auch in multilateralen Foren – zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Vorgehensweisen und Initiativen zur Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 407
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2) Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren nach den Artikeln 408 und 409 an.
KAPITEL 9
HORIZONTALE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 408
Konsultationen
(1) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu Fragen ersuchen, die sich aus Artikel 355 Absatz 3 und aus den Kapiteln 6, 7 und 8 ergeben, indem sie der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen übermittelt. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen Gründe und Grundlage für das Ersuchen an, einschließlich der Bezeichnung der fraglichen Maßnahmen, und nennt die Bestimmungen, die sie für anwendbar hält. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen, in jedem Fall nicht später als 30 Tage nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf eine längere Frist einigen.
(2) Die Vertragsparteien treten in Konsultationen mit dem Ziel ein, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen. Während der Konsultationen stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei ausreichende in ihrem Besitz befindliche Informationen zur Verfügung, die eine vollumfängliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Mitarbeiter ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(3) Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel 355 Absatz 3 oder mit multilateralen Übereinkünften oder Instrumenten, auf die in den Kapiteln 6, 7 oder 8 Bezug genommen wird, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren Informationen der IAO oder einschlägiger Gremien oder Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden. Sofern relevant, holen die Vertragsparteien gemeinsam den Rat dieser Organisationen oder ihrer Stellen oder anderer Experten oder Stellen ein, die ihnen geeignet erscheinen.
(4) Jede Vertragspartei kann, soweit angemessen, die Stellungnahmen der in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen oder sonstige sachkundige Beratung heranziehen.
(5) Jeder von den Vertragsparteien erreichte Beschluss wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 409
Sachverständigengruppe
(1) Wird eine Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 408 nicht zufriedenstellend erledigt, so kann eine Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens nach dem genannten Artikel bei der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird. In dem Ersuchen sind die strittigen Maßnahmen zu nennen und zu beschreiben und es ist in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den Bestimmungen des einschlägigen Kapitels oder der einschlägigen Kapitel im Einklang steht.
(2) Die Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
(3) Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung erstellt auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder zu fungieren. Jede Vertragspartei benennt mindestens fünf Personen, die in die Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen aufgenommen werden. Die Vertragsparteien benennen darüber hinaus mindestens fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die bereit und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung stellt sicher, dass die Liste aktualisiert wird und die Anzahl der Sachverständigen auf einem Stand von mindestens 15 Personen bleibt.
(4) Die vorgeschlagenen Sachverständigen müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen. Diese Personen dürfen keine Mitglieder, Beamten oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs sein.
(5) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen ab Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat der Sachverständigengruppe wie folgt:
„im Lichte der einschlägigen Bestimmungen die im Antrag auf Einsetzung der Sachverständigengruppe behandelte Angelegenheit zu prüfen und einen Bericht gemäß diesem Artikel vorzulegen, in dem Feststellungen zur Übereinstimmung der Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen getroffen werden.“
(6) In Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Normen oder Übereinkünfte, die unter diesen Titel fallen, sollte die Sachverständigengruppe Informationen von der IAO oder den einschlägigen Gremien einholen, die im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichtet wurden, einschließlich aller einschlägigen verfügbaren Auslegungshinweise, Erkenntnisse oder Beschlüsse der IAO und dieser Gremien.
(7) Die Sachverständigengruppe kann um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen von Personen ersuchen, die über einschlägige Informationen oder einschlägige Kenntnisse verfügen.
(8) Die Sachverständigengruppe stellt diese Informationen jeder Vertragspartei zur Verfügung und gibt ihnen eine Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Informationen zur Einreichung ihrer Bemerkungen.
(9) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, ihre Schlussfolgerungen in der betreffenden Angelegenheit darlegt – unter anderem zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem relevanten Kapitel oder den relevanten Kapiteln nachgekommen ist – und ihre Ergebnisse und Feststellungen begründet. Zur Klarstellung gilt Folgendes: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdegegnerin, sofern die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht Empfehlungen ausspricht, diesen Empfehlungen nicht folgen muss, um die Einhaltung dieses Abkommens sicherzustellen.
(10) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende der Sachverständigengruppe dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Zwischenbericht später als 125 Tage nach dem Tag ihrer Einsetzung vorlegen.
(11) Jede Vertragspartei kann die Sachverständigengruppe innerhalb von 25 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts begründet um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(12) Nach Prüfung dieser Stellungnahmen erstellt die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht. Geht innerhalb der in Absatz 11 genannten Frist kein Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als Abschlussbericht der Sachverständigengruppe.
(13) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 175 Tagen nach dem Tag ihrer Einsetzung ihren Abschlussbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht später als 195 Tage nach dem Tag ihrer Einsetzung vorlegen.
(14) Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(15) Die Vertragsparteien machen den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch die Sachverständigengruppe der Öffentlichkeit zugänglich.
(16) Wird im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe festgestellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem einschlägigen Kapitel oder den einschlägigen Kapiteln nicht nachgekommen ist, so erörtern die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts unter Berücksichtigung des Berichts der Sachverständigengruppe geeignete Maßnahmen, die durchzuführen sind. Spätestens 105 Tage nach Übermittlung des Berichts an die Vertragsparteien unterrichtet die Beschwerdegegnerin ihre nach Artikel 13 eingesetzten internen Beratungsgruppen und die Beschwerdeführerin über ihren Beschluss über etwaige durchzuführende Maßnahmen.
(17) Der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung überwacht die Folgemaßnahmen zu dem Bericht der Sachverständigengruppe. Die nach Artikel 13 eingesetzten internen Beratungsgruppen der Vertragsparteien können dem Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung diesbezügliche Bemerkungen übermitteln.
(18) Sind sich die Vertragsparteien nicht einig über das Bestehen oder die Vereinbarkeit einer Maßnahme zur Behebung der Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Sachverständigengruppe ein schriftliches Ersuchen um Entscheidung über die Frage stellen. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang steht. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien ihre Feststellungen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
(19) Sofern in dem vorliegenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel 739 Absatz 1, Artikel 740 und die Artikel 753 bis 758 sowie die Anhänge 48 und 49 entsprechend.
Artikel 410
Sachverständigengruppe für Bereiche mit Rückschrittsverbot
(1) Artikel 409 gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung von Kapitel 6 und 7.
(2) Für die Zwecke solcher Streitigkeiten gelten zusätzlich zu den in Artikel 409 Absatz 19 aufgeführten Artikeln die Artikel 749 und 750 entsprechend.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über die nach Artikel 749 zulässigen Abhilfemaßnahmen verfügt, wenn die Beschwerdegegnerin beschließt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit dem Bericht der Sachverständigengruppe und mit diesem Abkommen herzustellen.
Artikel 411
Wiederherstellung des Gleichgewichts
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre künftigen Politiken und Prioritäten in Bezug auf den Arbeits-, Sozial-, Umwelt- oder Klimaschutz oder die Subventionskontrolle in einer Weise festzulegen, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens, im Einklang steht. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien an, dass erhebliche Unterschiede in diesen Bereichen den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise beeinflussen können, die die Umstände verändert, die die Grundlage für den Abschluss dieses Abkommens bilden.
(2) Ergeben sich wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufgrund erheblicher Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in den in Absatz 1 genannten Bereichen, so kann jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Solche Maßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Bewertung dieser Auswirkungen durch eine Vertragspartei stützt sich auf zuverlässige Nachweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten.
(3) Für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die gemäß Absatz 2 ergriffen werden, gelten die folgenden Verfahren:
a) |
Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über den Partnerschaftsrat unverzüglich über die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die sie zu ergreifen gedenkt, und übermittelt dabei alle sachdienlichen Informationen. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. Die Konsultationen gelten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Notifikation als abgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Ablauf dieser Frist gemeinsam abgeschlossen. |
b) |
Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, so kann die betreffende Vertragspartei frühestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts beschließen, es sei denn, die notifizierte Vertragspartei ersucht innerhalb derselben Frist von fünf Tagen nach Artikel 739 Absatz 2 (64) um Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob die notifizierten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 dieses Artikels vereinbar sind. |
c) |
Das Schiedsgericht führt sein Verfahren gemäß Artikel 760 durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung. Erlässt das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so kann die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts frühestens drei Tage nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erlassen. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei Gegenmaßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den beschlossenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts stehen, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung trifft. Vorrang ist Gegenmaßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Buchstabe a gilt für solche Gegenmaßnahmen, die frühestens drei Tage nach Abschluss der Konsultationen erlassen werden können, entsprechend. |
d) |
Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 vereinbar sind, so kann die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in der der anderen Vertragspartei notifizierten Form annehmen. |
e) |
Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nicht mit Absatz 2 dieses Artikels vereinbar sind, so notifiziert die betreffende Vertragspartei der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung die Maßnahmen (65), die sie zu ergreifen beabsichtigt, um der Entscheidung des Schiedsgerichts nachzukommen. Artikel 748 Absatz 2 und die Artikel 749 (66) und 750 gelten entsprechend, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die notifizierten Maßnahmen nicht mit der Entscheidung des Schiedsgerichts in Einklang stehen. Die Verfahren nach Artikel 748 Absatz 2 und den Artikeln 749 und 750 haben keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der notifizierten Maßnahmen gemäß diesem Absatz. |
f) |
Wurden vor der Schiedsentscheidung gemäß Buchstabe c Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts getroffen, so werden alle nach diesem Buchstaben erlassenen Gegenmaßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Verkündung der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen. |
g) |
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen bestehen. |
h) |
Legt die notifizierte Vertragspartei kein Ersuchen nach Buchstabe b dieses Absatzes innerhalb der darin gesetzten Frist vor, so kann sie ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 738 das in Artikel 739 genannte Schiedsverfahren einleiten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744. |
(4) Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den von den Vertragsparteien in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen dauerhafter zu gewährleisten, kann jede Vertragspartei frühestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Überprüfung der Funktionsweise dieses Teilbereichs beantragen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Überprüfung um weitere Teilbereiche dieses Abkommens ergänzt werden kann.
(5) Eine solche Überprüfung wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eingeleitet, wenn sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 von einer oder beiden Vertragsparteien häufig getroffen wurden, oder wenn eine Maßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat, für einen Zeitraum von 12 Monaten angewandt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich um Maßnahmen, die von einem Schiedsgericht nicht angefochten oder für absolut unnötig befunden wurden (Absatz 3 Buchstaben d oder h). Diese Überprüfung kann früher als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnen.
(6) Die nach Absatz 4 oder 5 beantragte Überprüfung beginnt innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag und ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.
(7) Eine Überprüfung auf der Grundlage von Absatz 4 oder 5 kann in nachfolgenden Abständen von mindestens vier Jahren nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung wiederholt werden. Hat eine Vertragspartei eine Überprüfung nach Absatz 4 oder 5 beantragt, so kann sie frühestens vier Jahre nach Abschluss der vorangegangenen Überprüfung oder gegebenenfalls nach Inkrafttreten eines Änderungsabkommens eine erneute Überprüfung nach Absatz 4 oder 5 beantragen.
(8) Bei der Überprüfung wird geprüft, ob das Abkommen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien gewährleistet, insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise dieses Teilbereichs, und ob infolgedessen eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(9) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, dass infolge der Überprüfung keine Maßnahmen erforderlich sind. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass nach der Überprüfung eine Änderung dieses Abkommens erforderlich ist, bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, in dem die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. Diese Verhandlungen beschränken sich auf die in der Überprüfung festgestellten Punkte.
(10) Wird ein Änderungsabkommen nach Absatz 9 nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag geschlossen, an dem die Vertragsparteien die Verhandlungen aufgenommen haben, so kann jede Vertragspartei die Beendigung dieses Teilbereichs oder eines anderen Teilbereichs des Abkommens, der der Überprüfung hinzugefügt wurde, ankündigen, oder die Vertragsparteien können beschließen, die Verhandlungen fortzusetzen. Beendet eine Vertragspartei diesen Teilbereich, so wird der Teilbereich Drei am selben Tag beendet. Die Beendigung wird drei Monate nach dem Tag der Ankündigung wirksam.
(11) Wird dieser Teilbereich gemäß Absatz 10 dieses Artikels beendet, so wird der Teilbereich Zwei am selben Tag beendet, es sei denn, die Parteien vereinbaren, die einschlägigen Teile des Titels XI dieses Teilbereichs in den Teilbereich Zwei aufzunehmen.
(12) Teil Sechs Titel I gilt nicht für die Absätze 4 bis 9 dieses Artikels.
TITEL XII
AUSNAHMEN
Artikel 412
Allgemeine Ausnahmen
(1) Keine Bestimmung in Titel I Kapitel 1 und Kapitel 5, Titel II Kapitel 2, Titel III, Titel VIII und Titel XI Kapitel 4 ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die mit Artikel XX GATT 1994 vereinbar sind. Zu diesem Zweck wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich seiner diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des Handels mit Dienstleistungen führen würde, ist keine Bestimmung in Titel II, Titel III, Titel IV, Titel VIII und Titel XI Kapitel 4 dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (67), |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, |
c) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit
|
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass, wenn diese Maßnahmen andernfalls mit den Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Kapitel oder Titel unvereinbar sind,
a) |
die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind, |
b) |
Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und |
c) |
Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels fallen können. |
(4) Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Machen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung unmöglich, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorbeugenden Maßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei umgehend darüber zu informieren.
Artikel 413
Besteuerung
1. Die Bestimmungen in Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII dieses Teilbereichs oder Teilbereich sechs lassen die Rechte und Pflichten der Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie des Vereinigten Königreichs aus Steuerübereinkommen unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerübereinkommen ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, das betreffende Steuerübereinkommen maßgebend. In Bezug auf ein Steuerübereinkommen zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich entscheiden die für dieses Abkommen und das betreffende Steuerübereinkommen zuständigen Behörden gemeinsam, ob ein Widerspruch zwischen diesem Abkommen und dem Steuerübereinkommen besteht. (68)
(2) Artikel 130 und 138 gelten nicht hinsichtlich eines aufgrund eines Steuerübereinkommens gewährten Vorteils.
(3) Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Ländern – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist keine Bestimmung in Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII dieses Teilbereichs, diesem Titel oder Teilbereich sechs dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
a) |
die darauf abzielen, eine gerechte und wirksame (69) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten, oder |
b) |
bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden. |
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Ansässigkeit“ den Steuersitz; |
b) |
„Steuerübereinkommen“ ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, und |
c) |
„direkte Steuern“ alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals. |
Artikel 414
WTO-Ausnahmegenehmigungen
Entspricht eine in Titel I bis XII dieses Teilbereichs oder Teilbereich sechs dieses Teils aufgeführte Pflicht im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Pflicht, ist eine Maßnahme, die in Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.
Artikel 415
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung in Titel I bis XII dieses Teilbereichs oder in Teilbereich sechs ist dahin gehend auszulegen, dass sie
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. |
Artikel 416
Vertrauliche Informationen
1. Mit Ausnahme von Artikel 384 ist keine Bestimmung in den Titeln I bis XII dieses Teilbereichs oder in Teilbereich sechs dieses Teils dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen muss, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde, außer wenn ein Schiedsgericht im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Teil Sechs Titel I solche vertraulichen Informationen anfordert oder wenn eine Sachverständigengruppe im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 409 oder Artikel 410 solche vertraulichen Informationen anfordert. In solchen Fällen stellt das Schiedsgericht oder gegebenenfalls die Sachverständigengruppe sicher, dass die Vertraulichkeit gemäß Anhang 48 in vollem Umfang gewahrt bleibt.
2. Übermittelt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsrat oder den Ausschüssen Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
TEILBEREICH ZWEI
LUFTFAHRT
TITEL I
LUFTVERKEHR
Artikel 417
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung; |
b) |
„Luftfahrtunternehmen der Union“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt; |
c) |
„Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 422 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt; |
d) |
„Flugsicherungsdienste“ Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services, AIS); |
e) |
„Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ ein einem Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die in dem Zeugnis angegebenen Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten; |
f) |
„Flugverkehrsmanagement“ die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Flugverkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind; |
g) |
„Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen; |
h) |
„Feststellung der Staatszugehörigkeit“ die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, die Anforderungen nach Artikel 422 für Eigentumsanteile, tatsächliche Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt; |
i) |
„Zuständige Behörden“ im Falle des Vereinigten Königreichs die Behörden des Vereinigten Königreichs, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die dem Vereinigten Königreich nach diesem Titel obliegen, und bezogen auf die Union die staatlichen Stellen oder Organe der Union und der Mitgliedstaaten, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die der Union nach diesem Titel obliegen; |
j) |
das „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich
|
k) |
„Diskriminierung“ jede ohne objektive Rechtfertigung erfolgende Differenzierung in Bezug auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, die für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten verwendet werden, oder ihre Behandlung durch Behörden, die für diese Dienste von Bedeutung ist; |
l) |
„Tatsächliche Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
|
m) |
„Feststellung der Eignung“ die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt, um derartige Dienste durchzuführen, und zur Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die die Durchführung derartiger Dienste regeln, bereit ist; |
n) |
„Vollkosten“ die Kosten der erbrachten Dienste, die angemessene Beträge für Kapitalkosten und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie die Kosten für Wartung, Betrieb, Leitung und Verwaltung einschließen können; |
o) |
„ICAO“ (International Civil Aviation Organisation) die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation der Vereinten Nationen; |
p) |
„Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeübt werden; |
q) |
„Vorfeldinspektion“ eine Überprüfung durch die zuständige Stelle einer Vertragspartei oder ihre benannten Vertreter an Bord und im Umfeld eines Luftfahrzeugs der jeweils anderen Vertragspartei, bei der die Gültigkeit der Papiere des betreffenden Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder und der offensichtliche Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung kontrolliert werden; |
r) |
„Selbstabfertigung“ die Erbringung der Bodenabfertigung durch ein Luftfahrtunternehmen direkt für sich selbst oder für ein anderes Luftfahrtunternehmen,
|
s) |
„Linienverkehr“ Flugverkehr, der für Vergütung entsprechend einem veröffentlichten Flugplan planmäßig oder so regelmäßig oder häufig erbracht wird, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist, und der für die direkte Buchung durch die Öffentlichkeit verfügbar ist; hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden; |
t) |
„Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ eine Landung zu anderen Zwecken als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr; |
u) |
„Tarif“ jeden Flugpreis, jede Frachtrate und jede Gebühr für die Beförderung von Personen, Gepäck oder Fracht (mit Ausnahme von Post) per Luftverkehr (einschließlich aller sonstigen damit verbundenen Verkehrsträger), die Luftfahrtunternehmen und ihre Vertreter erheben, sowie die Bedingungen, die für die Verfügbarkeit dieser Preise, Frachtraten und Entgelte gelten; |
v) |
„Benutzungsgebühr“ eine von Luftfahrtunternehmen erhobene Gebühr für den Betrieb bzw. die Erbringung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherungseinrichtungen (einschließlich Überflüge) oder -diensten einschließlich zugehörigen Diensten und Einrichtungen, oder umweltbezogene Gebühren sowie lärmabhängige Gebühren und Gebühren für die Behandlung örtlicher Luftqualitätsprobleme an Flughäfen oder in deren Umgebung. |
Artikel 418
Festgelegte Strecken
(1) Die Union gewährt dem Vereinigten Königreich vorbehaltlich Artikel 419 für die Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs das Recht auf den Betrieb der nachstehend genannten Strecken bei der Durchführung des Luftverkehrs:
Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet der Union – Punkte darüber hinaus.
(2) Das Vereinigte Königreich gewährt der Union vorbehaltlich Artikel 419 für die Luftfahrtunternehmen der Union das Recht auf den Betrieb der nachstehend genannten Strecken bei der Durchführung des Luftverkehrs:
Punkte im Gebiet der Union – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Punkte darüber hinaus.
Artikel 419
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für ihre entsprechenden Luftfahrtunternehmen zwecks Durchführung des Luftverkehrs auf den Strecken nach Artikel 418 das Recht,
a) |
ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen, |
b) |
in ihrem Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen. |
(2) Das Vereinigte Königreich hat das Recht auf Landungen seiner Luftfahrtunternehmen im Gebiet der Union zum Zweck des Linien- und Gelegenheitsverkehrs zwischen beliebigen Punkten im Gebiet des Vereinigten Königreichs und beliebigen Punkten im Gebiet der Union (Verkehrsrechte der dritten und vierten Freiheit).
(3) Die Union hat das Recht auf Landungen ihrer Luftfahrtunternehmen im Gebiet des Vereinigten Königreichs zum Zweck des Linien- und Gelegenheitsverkehrs zwischen beliebigen Punkten im Gebiet der Union und beliebigen Punkten im Gebiet des Vereinigten Königreichs (Verkehrsrechte der dritten und vierten Freiheit).
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 und unbeschadet des Absatzes 9 können die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich vorbehaltlich der jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen treffen, mit denen sie einander im Rahmen dieses Abkommens folgende Rechte einräumen:
a) |
für das Vereinigte Königreich das Recht seiner Luftfahrtunternehmen, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit); |
b) |
für den betreffenden Mitgliedstaat das Recht von Luftfahrtunternehmen der Union, im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit). |
(5) Die gemäß Absatz 4 gegenseitig eingeräumten Rechte unterliegen den Bestimmungen dieses Titels.
(6) Keine Vertragspartei beschränkt einseitig Verkehrsvolumen, Kapazität, Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Streckenführung, Ursprung oder Ziel der nach den Absätzen 2, 3 und 4 erbrachten Luftverkehrsdienste oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, den oder die die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu diesem Zweck betreiben, es sei denn, dies ist aus zollbehördlichen, technischen, betrieblichen oder auf Flugverkehrsmanagement, Sicherheit, Umwelt oder Gesundheitsschutz bezogenen Gründen erforderlich und erfolgt nichtdiskriminierend oder ist in diesem Titel anders bestimmt.
(7) Aus diesem Titel kann nicht das Recht für das Vereinigte Königreich abgeleitet werden, dass seine Luftfahrtunternehmen im Gebiet eines Mitgliedstaats Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats ist.
(8) Aus diesem Titel kann nicht das Recht für die Union abgeleitet werden, dass ihre Luftfahrtunternehmen im Gebiet des Vereinigten Königreichs Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs ist.
(9) Vorbehaltlich der internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten Gelegenheitsverkehr über die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte hinaus zulassen, sofern es sich dabei nicht um eine verschleierte Form von Linienverkehr handelt, und können bilaterale Vereinbarungen über die Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen von Luftfahrtunternehmen sowie für diesbezügliche Entscheidungen treffen.
Artikel 420
Vereinbarungen zu Code-Sharing und Freihaltung von Sitzplatzkontingenten
(1) Luftverkehr nach Artikel 419 kann wie folgt mit Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing erfolgen:
a) |
Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als vermarktendes Unternehmen mit jedem befördernden Unternehmen (operating carrier) kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem befördernden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben. |
b) |
Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als vermarktendes Unternehmen mit jedem befördernden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem befördernden Unternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben. |
c) |
Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als beförderndes Unternehmen mit jedem vermarktenden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem vermarktenden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder ggf. nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen. |
d) |
Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als beförderndes Unternehmen mit jedem vermarktenden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem vermarktenden Unternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen. |
e) |
Im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach den Buchstaben a bis d kann ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei als vermarktendes Unternehmen für Vereinbarungen zu Freihaltung von Sitzplatzkontingenten und Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, dessen Ursprung und Ziel beide im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei liegen, sofern
|
(2) Ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann als vermarktendes Unternehmen für Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, bei dem ein Punkt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und der andere in einem Drittland liegt, sofern
a) |
die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b in Bezug auf das befördernde Unternehmen erfüllt sind und |
b) |
der betreffende Verkehrsdienst Teil einer Beförderung durch das vermarktende Unternehmen zwischen einem Punkt im Gebiet seiner Vertragspartei und dem betreffenden Punkt in einem Drittland ist. |
(3) Im Zusammenhang mit jedem im Rahmen der Vereinbarungen nach diesem Artikel verkauften Flugschein wird der Käufer bei Buchung darüber informiert, von welchem Luftfahrtunternehmen die einzelnen Beförderungsabschnitte erbracht werden. Ist dies nicht möglich oder werden nach der Buchung Änderungen vorgenommen, wird dem Fluggast die Identität des befördernden Unternehmens mitgeteilt, sobald diese feststeht. In jedem Fall wird die Identität des befördernden Unternehmens oder der befördernden Unternehmen dem Fluggast bei der Abfertigung mitgeteilt, oder vor dem Einsteigen, sofern für einen Anschlussflug eine Abfertigung nicht erforderlich ist.
(4) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass die Vereinbarungen nach diesem Artikel von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, damit die Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen und der sonstigen Anforderungen nach diesem Abkommen überprüft wird, insbesondere im Zusammenhang mit fairem Wettbewerb, Flugsicherheit und Luftsicherheit.
(5) Vereinbarungen zu Code-Sharing oder zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten dürfen keinesfalls dazu führen, dass die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien andere Verkehrsrechte auf der Grundlage dieses Abkommens als die Verkehrsrechte nach Artikel 419 ausüben.
Artikel 421
Betriebliche Flexibilität
Die von den Vertragsparteien nach Artikel 419 Absätze 2, 3 und 4 gegenseitig gewährten Rechte schließen im Rahmen der dort festgelegten Einschränkungen alle der folgenden Vorrechte ein:
a) |
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, |
b) |
verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, |
c) |
Punkte auf der festgelegten Strecke in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen, |
d) |
Verlagern des Verkehrs zwischen Luftfahrzeugen desselben Luftfahrtunternehmens an jedem beliebigen Punkt (Flugzeugwechsel) |
e) |
Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei durchführen, |
f) |
Transitverkehr im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen, |
g) |
Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren, |
h) |
mit einer Beförderungsleistung mehrere Punkte bedienen (Co-Terminalisation). |
Artikel 422
Betriebszulassungen und technische Zulassungen
(1) Mit Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung für Luftverkehr nach diesem Titel von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise gewährt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und technischen Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern
a) |
bezogen auf Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs
|
b) |
bezogen auf Luftfahrtunternehmen der Union
|
c) |
die Artikel 434 und 435 eingehalten werden und |
d) |
das Luftfahrtunternehmen den Erfordernissen entspricht, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von der Vertragspartei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise angewendet werden. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs die entsprechenden Betriebsgenehmigungen und Erlaubnisse erteilt, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe a Ziffer iii, Buchstaben c und d erfüllt sind; |
b) |
das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, von Staatsangehörigen dieser Staaten oder einer Kombination daraus ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird, unabhängig davon ob alleine oder gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs; |
c) |
das Luftfahrtunternehmen war an dem Tag, an dem der Übergangszeitraum endete, Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung gemäß dem Unionsrecht. |
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst der Nachweis einer wirksamen behördlichen Kontrolle unter anderem Folgendes:
a) |
Das betreffende Luftfahrtunternehmen ist Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer -erlaubnis, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und die Kriterien der Partei erfüllt, die die Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis für den internationalen Luftverkehr erteilt hat, und |
b) |
die jeweilige Vertragspartei verfügt für das betreffende Luftfahrtunternehmen über Programme für die Flugsicherheits- und Luftsicherheitsaufsicht nach ICAO-Standards und wendet sie an. |
(4) Bei der Gewährung von Betriebszulassungen und technischen Zulassungen behandeln die Vertragsparteien alle Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nichtdiskriminierend.
(5) Bei Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei erkennt die jeweils andere Vertragspartei jede von der ersten Vertragspartei festgestellte Eignung und/oder Staatszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen an, als ob ihre eigenen zuständigen Behörden dies festgestellt hätten, und überprüft dies nicht weiter, wobei die Bestimmungen nach Artikel 424 Absatz 3 davon ausgenommen sind.
Artikel 423
Betriebspläne, Programme und Flugpläne
Eine Vertragspartei kann die Mitteilung von Betriebsplänen, Programmen und Flugplänen für Luftverkehr nach diesem Titel ausschließlich zu Informationszwecken verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung, begrenzt sie den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihren Mitteilungsanforderungen und -verfahren für Luftverkehrsvermittler und Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei auf ein Mindestmaß.
Artikel 424
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen
(1) Die Union kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ergreifen, wenn
a) |
bezogen auf nach Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe a gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, |
b) |
bezogen auf nach Artikel 422 Absatz 2 gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, |
c) |
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 426 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat; oder |
d) |
eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen. |
(2) Das Vereinigte Königreich kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen der Union ergreifen, wenn
a) |
beliebige der in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, |
b) |
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 426 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat, oder |
c) |
eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen. |
(3) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass sich ein Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei in einer der Situationen nach den Absätzen 1 oder 2 befindet und in diesem Zusammenhang Maßnahmen getroffen werden müssen, unterrichtet die betreffende Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei umgehend schriftlich über die Gründe, aus denen die Betriebszulassung oder technische Zulassung verweigert, ausgesetzt oder eingeschränkt werden soll, und ersucht um Konsultationen.
(4) Die entsprechenden Konsultationen beginnen so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen oder einer vereinbarten Frist ab dem Tag des Beginns der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt oder die vereinbarte Abhilfemaßnahme nicht getroffen, berechtigt dies die Vertragspartei, die die Konsultationen ersucht hat, Maßnahmen für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Belegung mit Bedingungen oder Einschränkung der Betriebszulassung oder technischen Zulassungen des betreffenden Luftfahrtunternehmens oder der betreffenden Luftfahrtunternehmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 422 und 426 sicherzustellen. Wurden Maßnahmen getroffen, um die Betriebsgenehmigung oder die technische Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, so kann eine Partei ein Schiedsverfahren nach Artikel 739 in Anspruch nehmen, ohne zuvor Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch nehmen zu müssen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Entlastungsmaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kann eine Vertragspartei in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d und nach Absatz 2 Buchstaben b und c sofortige oder dringende Maßnahmen ergreifen, sofern dies aufgrund einer Notlage oder zur Verhinderung weiterer Verstöße nötig ist. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeuten weitere Verstöße, dass die Frage von Verstößen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bereits aufgebracht wurde.
(6) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen von Teilbereich Eins Titel XI, Artikel 427 Absatz 4, Artikel 434 Absätze 4, 6 und 8 und Artikel 435 Absatz 12 und das Streitbeilegungsverfahren nach Teil Sechs Titel I oder die sich daraus ergebenden Maßnahmen unberührt.
Artikel 425
Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen
Die Vertragsparteien erkennen die potenziellen Vorteile einer weiteren Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer jeweiligen Luftfahrtunternehmen an. Die Parteien kommen überein, im Sonderausschuss für Luftverkehr Optionen für die gegenseitige Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags einer der Parteien zu prüfen. Nach dieser Prüfung können die Vertragsparteien beschließen, diesen Titel zu ändern.
Artikel 426
Einhaltung von Rechtsvorschriften
(1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Einflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, deren Betrieb in diesem und ihrem Ausflug aus demselben werden beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei eingehalten.
(2) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Einflug von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Post in Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, deren Betriebsabläufe darin oder ihrem Ausflug aus demselben (einschließlich Vorschriften zu Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässen, Zoll und Quarantäne bzw. Postvorschriften für Post) werden durch oder für die von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei beförderten Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Post bei Einflug in das, Betrieb in dem oder Ausflug aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei eingehalten.
(3) Die Vertragsparteien gestatten es den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet angemessene Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass ausschließlich Personen mit den für die Einreise in oder den Transit durch das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.
Artikel 427
Diskriminierungsverbot
(1) Unbeschadet des Titels XI von Teilbereich Eins beseitigen die Parteien in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten alle Formen von Diskriminierung, die die faire und gleiche Chance der Luftfahrtunternehmen der anderen Partei beeinträchtigen würden, bei der Ausübung der in diesem Titel vorgesehenen Rechte miteinander in Wettbewerb zu treten.
(2) Eine Partei (im Folgenden „einleitende Partei“) kann gemäß den Absätzen 3 bis 6 vorgehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die fairen und gleichen Chancen ihrer Luftfahrtunternehmen, bei der Ausübung der in diesem Titel vorgesehenen Rechte miteinander in Wettbewerb zu treten, durch die nach Absatz 1 verbotene Diskriminierung beeinträchtigt werden.
(3) Die einleitende Vertragspartei reicht bei der anderen Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) ein schriftliches Ersuchen um Konsultationen ein. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beginnen Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(4) Erzielen die einleitende Partei und die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 keine Einigung über die Angelegenheit, so kann die einleitende Partei gegenüber allen oder einem Teil der Luftfahrtunternehmen, denen eine nach Absatz 1 verbotene Diskriminierung zugutegekommen ist, Maßnahmen ergreifen, einschließlich Maßnahmen zur Verweigerung, zum Widerruf, zur Aussetzung, zur Festlegung von Bedingungen oder zur Einschränkung der Betriebsgenehmigungen oder technischen Erlaubnisse der betreffenden Luftfahrtunternehmen.
(5) Die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein und in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um die Schädigung der Luftfahrtunternehmen der einleitenden Partei zu mindern und den ungerechtfertigten Vorteil zu beseitigen, den die Luftfahrtunternehmen, gegen die sie gerichtet sind, erlangt haben.
(6) Haben Konsultationen die Frage nicht gelöst oder wurden Maßnahmen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen, so kann eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren nach Artikel 739 in Anspruch nehmen, ohne zuvor Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch zu nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Entlastungsmaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.
(7) Ungeachtet des Absatzes 2 verfahren die Vertragsparteien nicht nach den Absätzen 3 bis 6 in Bezug auf Verhaltensweisen, die unter Titel XI von Teilbereich Eins fallen.
Artikel 428
Ausübung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Hemmnisse für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen die Vorteile zunichtemachen, die im Rahmen dieses Titels erzielt werden sollen. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Beseitigung von Hemmnissen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, sofern die Hemmnisse den gewerblichen Flugbetrieb erschweren, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Chancengleichheit im Wettbewerb beeinträchtigen.
(2) Der Sonderausschuss für Luftverkehr überwacht die Fortschritte bei der wirksamen Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen.
Artikel 429
Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Rechte nach den Absätzen 2 bis 7. Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien benötigen zum Zweck der Ausübung dieser Rechte keinen Partner vor Ort.
(2) Die Vertreter von Luftfahrtunternehmen betreffend
a) |
ist die Gründung von Niederlassungen und Einrichtungen durch die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei uneingeschränkt und nichtdiskriminierend zulässig, soweit dies zur Erbringung von Diensten nach diesem Titel erforderlich ist, |
b) |
können die entsprechenden Niederlassungen und Einrichtungen unbeschadet der Flugsicherheits- und Luftsicherheitsvorschriften in Abhängigkeit des verfügbaren Platzes Einschränkungen unterliegen, sofern sie sich in Flughäfen befinden, |
c) |
erteilt eine Vertragspartei nach ihren Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsvorschriften den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die Genehmigung, diejenigen ihrer Mitarbeiter in den Bereichen Leitung, Vertrieb, Technik, Betrieb und sonstiges Fachpersonal in das Gebiet der genehmigenden Vertragspartei zu bringen und dort auf Dauer einzusetzen, die das Luftfahrtunternehmen vernünftigerweise für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel für notwendig erachtet. Sind Arbeitserlaubnisse für die Mitarbeiter nach diesem Absatz einschließlich Mitarbeitern, die bestimmte zeitweilige Aufgaben wahrnehmen, erforderlich, so bearbeiten die Vertragsparteien Anträge auf entsprechende Erlaubnisse vorbehaltlich der entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zügig. |
(3) Die Bodenabfertigung betreffend
a) |
gestattet eine Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei abgesehen von Einschränkungen aufgrund von Flug- oder Luftsicherheitserwägungen und Einschränkungen, die anderweitig aus physischen oder betrieblichen Zwängen folgen, ohne weitere Einschränkungen die Selbstabfertigung in ihrem Gebiet, |
b) |
schreibt jede Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht die Wahl eines oder mehrerer Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten unter denjenigen vor, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienste erbracht werden, auf dem Markt vertreten sind, |
c) |
stellt die betreffende Vertragspartei, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei den freien Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten in beliebiger Weise begrenzen oder einschränken, unbeschadet Buchstabe a sicher, dass den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei alle erforderlichen Bodenabfertigungsdienste zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die nicht weniger günstig als die Bedingungen sind, zu denen sie jedem anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden. |
(4) Die Zuweisung von Zeitnischen an Flughäfen betreffend stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regelungen, Leitlinien und Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen an den Flughäfen in ihrem Gebiet transparent, wirksam, nichtdiskriminierend und rechtzeitig angewandt werden.
(5) Ausgaben vor Ort und Transfer von Geldern und Erträgen betreffend
a) |
gelten die Bestimmungen des Titels IV des Teilbereichs Eins unbeschadet des Artikels 422 für die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten, |
b) |
gewähren die Vertragsparteien einander die Vorteile nach den Buchstaben c bis e, |
c) |
kann der Verkauf und Kauf von Beförderungsdiensten und verbundenen Diensten durch die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien nach Ermessen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Pfund Sterling erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet des Vereinigten Königreichs stattfindet, oder in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet dieses Mitgliedstaats stattfindet, |
d) |
ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, Ausgaben vor Ort nach ihrem Ermessen in der Landeswährung zu begleichen, |
e) |
ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch den Verkauf von Luftverkehrsdiensten und verbundenen Tätigkeiten, die direkt mit dem Luftverkehr zusammenhängen, erzielte Einnahmen, die die vor Ort ausgegebenen Beträge überschreiten, jederzeit auf beliebige Weise in das Land ihrer Wahl zu überweisen. Die sofortige Umrechnung und Überweisung sind ohne Einschränkung oder entsprechende Besteuerung zu dem Marktkurs gestattet, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem die Fluggesellschaft den Erstantrag auf Überweisung stellt, und abgesehen von den normalerweise von Banken für Umrechnung und Überweisung erhobenen Gebühren fallen keine Gebühren an. |
(6) Den intermodalen Verkehr betreffend
a) |
dürfen die Vertragsparteien Bodenbeförderungsanbieter im Zusammenhang mit der Personenbeförderung nicht einzig mit der Begründung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften für den Luftverkehr unterwerfen, dass diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen angeboten wird, |
b) |
– vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen und Qualifikationen in Teilbereich Eins Titel II und der zugehörigen Anhänge und in Teilbereich Drei Titel I und des zugehörigen Anhangs – dürfen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Verkehrsmittel zur Beförderung von Fracht im Land- oder Seeverkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern benutzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern. Diese Fracht, gleichviel, ob auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen einschließlich Code-Sharing-Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsanbietern durchführen lassen, die Bodenbeförderung durch andere Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr eingeschlossen. Diese intermodalen Frachtdienste können als Komplettleistung und zu einem einzigen kombinierten Preis für die Luft- und Bodenbeförderung angeboten werden, sofern die Versender über die beteiligten Beförderungsdienstanbieter informiert werden. |
(7) Leasing betreffend
a) |
gewähren die Vertragsparteien einander das Recht, dass ihre Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste nach Artikel 419 auf alle der folgenden Arten anbieten dürfen:
|
b) |
können die Vertragsparteien vorschreiben, dass die Leasingvereinbarungen von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und der geltenden Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zu überprüfen, |
c) |
bemüht sich eine Vertragspartei, sofern sie eine entsprechende Genehmigung verlangt, jedoch um beschleunigte Genehmigungsverfahren und die Minimierung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden Luftfahrtunternehmen, |
d) |
bleiben die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, was das Leasing von Luftfahrzeugen durch ihre Luftfahrtunternehmen betrifft, von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt. |
Artikel 430
Steuerliche Vorschriften
(1) Mit Erreichen des Gebiets einer Vertragspartei sind Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, deren übliche Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmierstoffe, technische Verbrauchsgüter, Bodenausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), Bordvorräte (unter anderem Erzeugnisse wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) sowie sonstige ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen, Vermögensteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern, Inspektionsgebühren, Mehrwertsteuer (MwSt) und ähnlichen indirekten Steuern sowie ähnlichen Gebühren und Abgaben ausgenommen, die von den nationalen oder lokalen Behörden oder der Union erhoben werden, sofern die Ausrüstung und Güter an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.
(2) Des Weiteren sind die folgenden Güter auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Steuern, Zöllen Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 ausgenommen:
a) |
Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der jeweils anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen, |
b) |
Bodenausrüstungsgegenstände und Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden, |
c) |
Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Treibstoff, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen, und |
d) |
Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verwendet werden sollen. |
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden und können, bis sie wieder ausgeführt oder anderweitig über sie verfügt wird, im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.
(4) Die Befreiungen von Zöllen, nationalen Verbrauchsteuern und ähnlichen nationalen Abgaben nach diesem Artikel werden auch in Situationen gewährt, in denen das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei Vereinbarungen mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei geschlossen hat, sofern diesen anderen Luftfahrtunternehmen von der jeweils anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden.
(5) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Steuern, Zölle, Gebühren und Abgaben auf Güter zu erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, an denen Ein- und Aussteigen zulässig ist.
(6) Gepäck und Fracht im direkten Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Steuern, Zöllen, Gebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben ausgenommen.
(7) Die in Absatz 2 genannten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können auf Verlangen unter der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten werden.
(8) Die in den jeweiligen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital bleiben von diesem Titel unberührt.
(9) Die Befreiung von Zöllen, nationalen Verbrauchsteuern und ähnlichen nationalen Abgaben schließt nicht die Gebühren ein, die auf den Kosten für Dienste beruhen, die für ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei erbracht werden.
Artikel 431
Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren, die eine Vertragspartei von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten erheben kann, müssen kostenbezogen und nichtdiskriminierend sein. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren gewährt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 429 Absatz 5 stellt jede Partei sicher, dass andere als die in Absatz 1 genannten Benutzungsgebühren, die den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei auferlegt werden können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend sind und angemessen auf die Kategorien von Nutzern aufgeteilt werden. Von den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei erhobene Benutzungsgebühren können den Vollkosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumfeld- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste an dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems entsprechen, dürfen diese jedoch nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. Die Bedingungen für derartige Benutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei dürfen nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren gewährt werden.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen erfolgen, die die betreffenden Dienste und Einrichtungen nutzen, und dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen ggf. Informationen in dem erforderlichen Umfang austauschen. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äußern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
Artikel 432
Tarife
(1) Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die freie Festlegung der Tarife auf der Grundlage des lauteren Wettbewerbs im Einklang mit diesem Titel.
(2) Die Tarife der Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei unterliegen keiner Genehmigung durch die jeweils andere Vertragspartei.
Artikel 433
Statistische Daten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Sonderausschusses für Luftverkehr zusammen, um den Austausch statistischer Informationen zum Luftverkehr nach diesem Titel zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei stellt der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen verfügbare nicht vertrauliche und nicht sensible geschäftliche statistische Daten im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nach diesem Titel nichtdiskriminierend und in angemessenem Umfang bereit, soweit dies nach den entsprechenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.
Artikel 434
Flugsicherheit
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit.
(2) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Zulassungen/Zeugnisse über Befähigungen und Lizenzen, die von einer Vertragspartei erteilt oder von dieser für gültig erklärt wurden und noch in Kraft sind, werden von der jeweils anderen Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden zwecks Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel anerkannt, sofern diese Zulassungen/Zeugnisse oder Lizenzen zumindest entsprechend den einschlägigen, im Rahmen des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und im Einklang mit diesen erteilt oder für gültig erklärt wurden.
(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über die von der jeweils anderen Vertragspartei eingehaltenen und angewandten Sicherheitsstandards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen, Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und deren Betrieb ersuchen. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(4) Stellt eine Vertragspartei nach entsprechenden Konsultationen fest, dass die jeweils andere Vertragspartei in den Bereichen nach Absatz 2 nicht tatsächlich Sicherheitsstandards einhält und anwendet, die wenigstens den zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindeststandards nach dem Abkommen von Chicago entsprechen, meldet die erste Vertragspartei diese Feststellungen der anderen Vertragspartei mit den Maßnahmen, die für die Erfüllung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden, und die andere Vertragspartei trifft geeignete Abhilfemaßnahmen. Versäumt die andere Vertragspartei, innerhalb von 15 Tagen oder ggf. einer anderen vereinbarten Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, stellt dies für die ersuchende Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die der Sicherheitsaufsicht der anderen Vertragspartei unterliegen, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.
(5) Luftfahrzeuge, die von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen bzw., im Rahmen einer Leasingvereinbarung, im Namen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben werden, können im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei einer Vorfeldinspektion unterzogen werden, sofern dies keine unverhältnismäßige Verzögerung für den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht.
(6) Die Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen kann Anlass zu
a) |
ernsthaften Bedenken geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs die zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt, oder |
b) |
ernsthaften Bedenken geben, dass es an einer wirksamen Einhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Sicherheitsstandards mangelt. |
Falls die Partei, die die Vorfeldinspektion oder -inspektionen durchgeführt hat, ernsthafte Bedenken im Sinne der Buchstaben a oder b geltend macht, unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Partei, die für die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen, das das Luftfahrzeug betreibt, zuständig sind, über diese Feststellungen und unterrichtet sie über die Schritte, die zur Einhaltung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden. Werden innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so stellt dies für die erste Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb des Luftfahrtunternehmens, das das Luftfahrzeug betreibt, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.
(7) Wird der Zugang zur Durchführung einer Vorfeldinspektion eines Luftfahrzeugs, das von dem oder den Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, gemäß Absatz 5 verweigert, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass schwerwiegende Bedenken im Sinne von Absatz 6 bestehen, und gemäß Absatz 6 vorzugehen.
(8) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder den Betrieb einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig auszusetzen oder einzuschränken, falls die erste Vertragspartei infolge einer oder mehrerer Vorfeldinspektionen, einer Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, einer Konsultation oder anderweitig zu dem Schluss gelangt, dass im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit eines Luftfahrtunternehmens unverzügliches Handeln erforderlich ist. Die Vertragspartei, die entsprechende Maßnahmen trifft, informiert die jeweils andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihr Handeln unverzüglich darüber.
(9) Sämtliche Maßnahmen, die von einer Vertragspartei nach Absatz 4, 6 oder 8 getroffen werden, sind einzustellen, sobald die Grundlage für die betreffenden Maßnahmen nicht mehr besteht.
(10) Wurden Maßnahmen von einer Vertragspartei nach Absatz 4, 6 oder 8 getroffen, so kann eine Vertragspartei im Streitfall ohne vorhergehende Inanspruchnahme von Konsultationen gemäß Artikel 738 ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 739 in Anspruch nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin kann das Gericht vor seiner endgültigen Entscheidung die Einführung vorläufiger Entlastungsmaßnahmen anordnen, unter anderem die Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach diesem Artikel getroffen hat.
Artikel 435
Luftsicherheit
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt eingeschlossen.
(2) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den von der ICAO festgelegten Luftsicherheitsstandards. Sie verlangen, dass die Betreiber von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet zumindest entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln. Jede Vertragspartei unterrichtet die jeweils andere Vertragspartei auf Ersuchen über alle Unterschiede zwischen ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrensweisen und den Luftsicherheitsstandards nach diesem Absatz. Jede Vertragspartei kann zur Erörterung derartiger Unterschiede jederzeit unverzügliche Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, unter anderem durch die Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen einschließlich Besatzungen und den von diesen mitgeführten Gegenständen, Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen, getroffen werden. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, dass die Sicherheitsbestimmungen der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr, den Betrieb in ihrem und den Ausflug aus ihrem Gebiet durch Luftfahrzeuge eingehalten werden müssen.
(4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Angelegenheiten der Luftsicherheit möglichst umfassend zusammenzuarbeiten, vorbehaltlich in gegenseitigem Einvernehmen getroffener Vereinbarungen für die sichere Übermittlung, Verwendung, Speicherung und Vernichtung von Verschlusssachen, Informationen zu Bedrohungen, Schwachstellen und Risiken auszutauschen, bewährte Verfahren, Leistungs- und Erkennungsstandards für Sicherheitsausrüstung und bewährte Verfahren und Ergebnisse der Konformitätsüberwachung zu besprechen und auszutauschen und in jedem weiteren Bereich zusammenzuarbeiten, den die Vertragsparteien ggf. bestimmen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen technischen Sachverständigen bei der Entwicklung und Anerkennung von Luftsicherheitsstandards mit dem Ziel, diese Zusammenarbeit zu erleichtern, administrative Doppelarbeit zu verringern und die frühzeitige Ankündigung und vorherige Erörterung neuer Sicherheitsinitiativen und -anforderungen zu fördern.
(5) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen die Ergebnisse der von der ICAO durchgeführten Audits und die von dem geprüften Staat ergriffenen Abhilfemaßnahmen zur Verfügung, vorbehaltlich der beiderseitigen Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen für die sichere Übermittlung, Nutzung, Speicherung und Vernichtung dieser Informationen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bei den von ihnen im Gebiet einer Vertragspartei durchgeführten Sicherheitsinspektionen zusammenzuarbeiten, indem sie Mechanismen, einschließlich Verwaltungsvereinbarungen, für den gegenseitigen Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Sicherheitsinspektionen schaffen. Die Vertragsparteien vereinbaren die wohlwollende Prüfung von Ersuchen um Teilnahme als Beobachter an den von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten Sicherheitsinspektionen.
(7) Vorbehaltlich Absatz 9 und unter uneingeschränkter Berücksichtigung und gegenseitiger Achtung der staatlichen Souveränität kann eine Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in ihr Gebiet treffen. Die betreffende Vertragspartei berücksichtigt soweit möglich die von der jeweils anderen Vertragspartei bereits angewandten Sicherheitsmaßnahmen und etwaige Standpunkte, die diese Vertragspartei eventuell vorbringt. Beide Vertragsparteien erkennen an, dass dieser Artikel in keiner Weise das Recht einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht.
(8) Eine Vertragspartei kann Notmaßnahmen treffen, um eine bestimmte Sicherheitsbedrohung abzuwenden. Entsprechende Maßnahmen sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Unbeschadet der Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zum Schutz der Luftsicherheit zu ergreifen, bewertet eine Vertragspartei bei der Erwägung von Sicherheitsmaßnahmen mögliche nachteilige Auswirkungen auf den internationalen Luftverkehr und berücksichtigt diese Auswirkungen, sofern sie nicht gesetzlich daran gehindert ist, wenn sie festlegt, welche Maßnahmen notwendig und geeignet sind, um den Sicherheitsbedenken zu begegnen.
(9) Eine Vertragspartei kann, was Flugverkehrsdienste in ihr Gebiet betrifft, keine Sicherheitsmaßnahmen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei verlangen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Bedrohung dringend die Durchführung vorübergehender Maßnahmen zusätzlich zu den im Gebiet der anderen Vertragspartei bereits bestehenden Maßnahmen erfordert, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei über die Einzelheiten dieser Bedrohung, soweit dies mit der Notwendigkeit des Schutzes von Sicherheitsinformationen vereinbar ist, und über die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die jeweils andere Vertragspartei erwägt entsprechende Vorschläge wohlwollend und kann nach Bedarf weitere für notwendig erachtete Maßnahmen treffen. Entsprechende Maßnahmen müssen verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein.
(10) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
(11) Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und das sich in ihrem Gebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern der Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Sofern machbar, werden entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien getroffen.
(12) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann sie sofortige Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei ersuchen. Entsprechende Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens aufgenommen. Wird innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist ab dem Tag des Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, berechtigt dies die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, Maßnahmen für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Belegung mit Bedingungen oder Einschränkung der Betriebszulassung oder technischen Zulassungen einer oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu treffen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Wenn ein Notfall dies erfordert oder um eine weitere Nichteinhaltung dieses Artikels zu verhindern, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.
(13) Jede nach Absatz 8 ergriffene Maßnahme wird eingestellt, wenn die betreffende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen zur Minderung der Bedrohung abgelöst wurde. Maßnahmen nach Absatz 12 werden eingestellt, sobald die andere Vertragspartei die Bestimmungen dieses Artikels erfüllt. Werden Maßnahmen nach Absatz 8 oder Absatz 12 ergriffen, so kann dies im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beendet werden.
(14) Wurden Maßnahmen oder Aktionen nach Absatz 7, 8, 9 oder 12 des vorliegenden Artikels getroffen, so kann eine Vertragspartei die Streitbeilegungsbestimmungen des Teils Sechs Titel I in Anspruch nehmen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall für die Zwecke des Artikels 744.
Artikel 436
Flugverkehrsmanagement
(1) Die Vertragsparteien und ihre jeweils zuständigen Behörden und Anbieter von Flugsicherungsdiensten arbeiten in einer Form zusammen, die den sicheren und effizienten Betrieb des Flugverkehrs in der europäischen Region stärkt. Die Vertragsparteien sind um die Interoperabilität ihrer jeweiligen Dienstleister bestrebt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in Angelegenheiten der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen sowie der dafür zu entrichtenden Gebühren zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, die allgemeine Effizienz des Flugbetriebs zu optimieren, Kosten zu senken, die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und die Sicherheit und Kapazität der Flugverkehrsströme zwischen den bestehenden Flugverkehrsmanagementsystemen der Vertragsparteien zu stärken.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren Anbietern von Flugsicherungsdiensten zwecks Austauschs von Flugdaten und Koordinierung der Verkehrsströme zur Optimierung der Effizienz des Flugbetriebs zu fördern und dadurch Planbarkeit, Pünktlichkeit und Durchgängigkeit des Flugverkehrs zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, hinsichtlich ihrer Programme zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements einschließlich Forschungs-, Entwicklungs- und Einführungstätigkeiten zusammenzuarbeiten, und die gegenseitige Teilnahme an Tätigkeiten der Validierung und des Nachweises mit dem Ziel der globalen Interoperabilität zu fördern.
Artikel 437
Haftung von Luftfahrtunternehmen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal („Übereinkommen von Montreal“).
Artikel 438
Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wirksame und nichtdiskriminierende Maßnahmen getroffen werden, um die Interessen der Verbraucher im Luftverkehr zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehören der geeignete Zugang zu Informationen, Betreuungsleistungen auch für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Erstattung und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung sowie wirksame Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu allen Fragen des Verbraucherschutzes, einschließlich ihrer diesbezüglich geplanten Maßnahmen.
Artikel 439
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 werden frühere Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten über die Angelegenheiten dieses Titels, sofern sie noch nicht durch Unionsrecht ersetzt wurden, durch dieses Abkommen ersetzt.
(2) Das Vereinigte Königreich und ein Mitgliedstaat dürfen einander, was den Luftverkehr von, aus oder in ihren jeweiligen Gebieten betrifft, keine weiteren Rechte als die in diesem Titel ausdrücklich festgelegten Rechte gewähren, ausgenommen wie in Artikel 419 Absätze 4 und 9 bestimmt.
(3) Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Titels berührt, so beraten sie im Sonderausschuss für Luftverkehr, ob dieser Titel zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.
(4) Dieser Titel lässt die Gültigkeit und Anwendung bestehender und zukünftiger Luftverkehrsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich unberührt, was Gebiete unter ihrer jeweiligen Hoheit betrifft, die nicht unter Artikel 774 fallen.
(5) Von diesem Titel unberührt bleiben Rechte, die dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten nach dem am 30. April 1956 in Paris unterzeichneten Mehrseitigen Abkommen über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa zustehen, soweit diese Rechte über die in diesem Titel festgelegten Rechte hinausgehen.
Artikel 440
Aussetzung und Beendigung
(1) Die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Titels nach Artikel 749 kann frühestens ab dem ersten Tag der Flugplanperiode des Internationalen Luftverkehrsverbands (International Air Transport Association, IATA) erfolgen, die auf die Periode folgt, in der die Aussetzung mitgeteilt wurde.
(2) Bei Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel 779 oder bei Kündigung dieses Titels nach Artikel 441 oder Artikel 521 oder Artikel 509 gelten die Bestimmungen über Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieses Titels fallen, auch nach dem in Artikel 779 oder Artikel 441 oder Artikel 521 oder Artikel 509 genannten Zeitpunkt bis zum Ende der IATA-Flugplanperiode, die an diesem Tag noch läuft.
(3) Die Vertragspartei, die diesen Titel teilweise oder vollständig aussetzt oder dieses Abkommen oder diesen Titel beendet, informiert die ICAO entsprechend.
Artikel 441
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
Artikel 442
Registrierung dieses Abkommens
Dieses Abkommen und alle seine einschlägigen Änderungen werden bei der ICAO gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago registriert.
TITEL II
FLUGSICHERHEIT
Artikel 443
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
a) |
die gegenseitige Akzeptanz der von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der Vertragsparteien getroffenen Konformitätsfeststellungen und ausgestellten Zertifikate gemäß den Anhängen dieses Titels zu ermöglichen, |
b) |
die Zusammenarbeit im Hinblick auf ein hohes Niveau der Sicherheit in der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit zu fördern, |
c) |
die multinationale Dimension der Zivilluftfahrtindustrie zu erleichtern, |
d) |
den freien Verkehr von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern. |
Artikel 444
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zugelassene Organisation“ eine juristische Person, die von der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien zertifiziert wurde, um Rechte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieses Titels auszuüben; |
b) |
„Zertifikat“ eine Genehmigung, eine Lizenz oder eine andere Urkunde, die als Anerkennung der Konformität eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses, einer Organisation oder einer juristischen oder natürlichen Person mit den geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien ergeben, ausgestellt worden ist; |
c) |
„ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis“ ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten; |
d) |
„zuständige Behörde“ eine für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zuständige Behörde oder Stelle der Union oder eines Staates, die von einer Vertragspartei für die Zwecke dieses Titels benannt wird, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:
|
e) |
„Konformitätsfeststellung“ eine aufgrund von Maßnahmen wie Prüfungen, Inspektionen, Qualifizierungen, Genehmigungen und Monitoring getroffene Feststellung, dass die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei ergeben, erfüllt werden; |
f) |
„Monitoring“ die regelmäßige Überwachung durch eine zuständige Behörde einer Vertragspartei, mit der festgestellt werden soll, ob die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei ergeben, dauerhaft erfüllt werden; |
g) |
„technisches Organ“ bei der Union die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“) oder deren Nachfolger und beim Vereinigten Königreich die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs („CAA“) oder deren Nachfolger und |
h) |
das „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich
|
Artikel 445
Anwendungsbereich und Durchführung
(1) Die Vertragsparteien können in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten:
a) |
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Monitoring ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse; |
b) |
Umweltzertifizierungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse; |
c) |
Konstruktions- und Herstellungszertifikate sowie Monitoring von Konstruktions- und Herstellungsbetrieben; |
d) |
Bescheinigungen über die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen und Monitoring von Instandhaltungsorganisationen; |
e) |
Lizenzierung und Ausbildung von Personal; |
f) |
Bewertung der Flugsimulator-Qualifikation; |
g) |
Betrieb von Luftfahrzeugen; |
h) |
Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste; sowie |
i) |
andere mit Flugsicherheit verbundene Bereiche, die den Anhängen des Abkommens von Chicago unterliegen. |
(2) Der Anwendungsbereich dieses Titels wird durch die Anhänge festgelegt, welche die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 abdecken.
(3) Der Sonderausschuss für Flugsicherheit kann Anhänge gemäß Absatz 2 nur annehmen, wenn jede Vertragspartei festgelegt hat, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systeme für die zivile Luftfahrt der anderen Vertragspartei ein hinreichend gleichwertiges Sicherheitsniveau für die Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und ausgestellten Zertifikaten durch ihre zuständigen Behörden oder durch zugelassene Einrichtungen dieser zuständigen Behörden sicherstellen.
(4) In jedem Anhang gemäß Absatz 2 werden die Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zertifikate sowie erforderlichenfalls Übergangsregelungen erläutert.
(5) Die technischen Organe können Durchführungsverfahren für jeden einzelnen Anhang ausarbeiten. Technische Unterschiede zwischen den Normen, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systemen der Vertragsparteien für die zivile Luftfahrt werden in den Anhängen gemäß Absatz 2 und den Durchführungsverfahren behandelt.
Artikel 446
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei akzeptiert gemäß den Bedingungen, die in den Anhängen nach Artikel 445 Absatz 2 festgelegt sind, die Konformitätsfeststellungen und Zertifikate der zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Vertragspartei.
(2) Aus diesem Titel ist keine gegenseitige Akzeptanz von Standards oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien abzuleiten.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befähigung aufrechterhalten und ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Titels nachkommen.
Artikel 447
Fortbestehende Regelungsbefugnis
Nichts in diesem Titel ist so auszulegen, dass die Befugnis einer Vertragspartei beschränkt wird, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit und die Umwelt festzulegen.
Artikel 448
Schutzmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei kann alle geeigneten und unmittelbaren Maßnahmen ergreifen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Titels möglicherweise die Sicherheit oder die Umwelt gefährdet, nicht mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen konform ist oder anderweitig einer Anforderung im Anwendungsbereich des anwendbaren Anhangs dieses Titels nicht genügt.
(2) Trifft eine Vertragspartei Maßnahmen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unter Angabe von Gründen.
Artikel 449
Mitteilungen
(1) Die Vertragsparteien benennen und notifizieren einander eine Kontaktstelle für Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Titels. Alle Mitteilungen müssen in englischer Sprache abgefasst sein.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander eine Liste der zuständigen Behörden und danach eine aktualisierte Liste, sobald dies erforderlich ist.
Artikel 450
Transparenz, regulatorische Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über ihre diesen Titel betreffenden Gesetze und Vorschriften und wesentliche Änderungen daran auf dem Laufenden gehalten wird.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so weit wie möglich über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards, Anforderungen und Zertifizierungssysteme, wenn sich diese Überarbeitungen auf diesen Titel auswirken können. Soweit möglich, geben sie einander bei solchen Überarbeitungen Gelegenheit zur Äußerung und tragen solchen Äußerungen gebührend Rechnung.
(3) Für die Untersuchung und Lösung von spezifischen Sicherheitsfragen können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander gestatten, als Beobachter an ihren Aufsichtstätigkeiten teilzunehmen, wie im anwendbaren Anhang dieses Titels festgelegt.
(4) Für Monitoring- und Inspektionszwecke unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlichenfalls einander mit dem Ziel, ungehinderten Zugang zu den ihrer Aufsicht unterstehenden beaufsichtigten Stellen zu gewähren.
(5) Um das kontinuierliche Vertrauen der Vertragsparteien in die Zuverlässigkeit ihrer jeweiligen Konformitätsfeststellungsverfahren sicherzustellen, kann jedes technische Organ gemäß den in den Anhängen dieses Titels genannten Verfahren als Beobachter an den Aufsichtstätigkeiten der anderen Vertragspartei teilnehmen. Diese Teilnahme läuft nicht auf eine systematische Teilnahme an Aufsichtstätigkeiten der anderen Vertragspartei hinaus.
Artikel 451
Austausch von Sicherheitsinformationen
Unbeschadet des Artikels 453 und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften
a) |
übermitteln die Vertragsparteien einander auf Ersuchen und zeitnah die ihren technischen Organen zur Verfügung stehenden Informationen über Unfälle, schwere Störungen oder Ereignisse im Zusammenhang mit den unter die Anhänge dieses Titels fallenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten und |
b) |
tauschen sonstige sicherheitsrelevante Informationen aus, die von den technischen Organen vereinbart werden können. |
Artikel 452
Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten über ihre technischen Organe oder zuständigen Behörden auf Ersuchen und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen zusammen und leisten einander Unterstützung bei Untersuchungen oder bei Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf angebliche oder vermutete Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Titels. Außerdem unterrichten die Vertragsparteien einander unverzüglich über jede Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind.
Artikel 453
Vertraulichkeit und Schutz von Daten und Informationen
(1) Jede Vertragspartei wahrt im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Titels ausgetauschten Daten und Informationen. Daten und Informationen dieser Art dürfen von der empfangenden Vertragspartei nur für die Zwecke dieses Titels verwendet werden.
(2) Insbesondere legen die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften nicht die aufgrund dieses Titels ausgetauschten Daten und Informationen gegenüber Dritten (einschließlich der Öffentlichkeit) offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen, geschützte Daten oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch ihren zuständigen Behörden nicht, solche Informationen gegenüber Dritten (einschließlich der Öffentlichkeit) offenzulegen. Zu diesem Zweck werden solche Daten und Informationen als vertraulich betrachtet.
(3) Eine Vertragspartei oder eine zuständige Behörde einer Vertragspartei kann beim Austausch von Daten oder Informationen mit der anderen Vertragspartei oder mit deren zuständiger Behörde angeben, welche Daten oder Informationen sie als vertraulich betrachtet und nicht offengelegt werden dürfen. Zu diesem Zweck kennzeichnet die Vertragspartei oder ihre zuständige Behörde solche Daten oder Informationen eindeutig als vertraulich.
(4) Ist eine Vertragspartei mit der Angabe der anderen Vertragspartei oder von deren zuständiger Behörde gemäß Absatz 3 nicht einverstanden, kann sie um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um die Frage zu klären.
(5) Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Titels erhaltenen Daten und Informationen gegen unerlaubte Offenlegung.
(6) Die Vertragspartei, die Daten und Informationen von der anderen Vertragspartei nach diesem Titel erhält, erwirbt durch diesen Empfang von der anderen Vertragspartei keinerlei Eigentumsrechte an diesen Daten und Informationen.
Artikel 454
Annahme und Änderung der Anhänge zu diesem Titel
Der Sonderausschuss für Flugsicherheit kann Anhang 30 dieses Titels ändern, Anhänge gemäß Artikel 445 Absatz 2 annehmen oder ändern und Anhänge streichen.
Artikel 455
Kostendeckung
Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass Gebühren oder Entgelte, die durch eine Vertragspartei oder ihr technisches Organ von juristischen oder natürlichen Personen erhoben werden, deren Tätigkeiten unter diesen Titel fallen, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen.
Artikel 456
Sonstige Abkommen und früher getroffene Vereinbarungen
(1) Bei Inkrafttreten des Abkommens tritt dieser Titel an die Stelle der bilateralen Luftfahrtsicherheitsabkommen oder -vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Angelegenheiten, die unter diesen Titel fallen und im Einklang mit Artikel 445 umgesetzt wurden.
(2) Die technischen Organe treffen die erforderlichen Maßnahmen, um frühere zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen erforderlichenfalls zu ändern oder zu kündigen.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 lässt dieser Titel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt.
Artikel 457
Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz
(1) Eine Vertragspartei kann ihre Akzeptanz-Verpflichtungen nach Artikel 446 Absatz 1 ganz oder teilweise aussetzen, wenn die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Titel erheblich verletzt.
(2) Bevor eine Vertragspartei von ihrem Recht auf Aussetzung ihrer Akzeptanz-Verpflichtungen Gebrauch macht, ersucht sie um Konsultationen, um Korrekturmaßnahmen der anderen Vertragspartei zu erwirken. Bei den Konsultationen prüfen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Auswirkungen einer Aussetzung.
(3) Die Rechte nach diesem Artikel dürfen nur ausgeübt werden, wenn die andere Vertragspartei innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach den Konsultationen keine Korrekturmaßnahmen ergreift. Nimmt eine Vertragspartei ein Recht aus diesem Artikel in Anspruch, teilt sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mit, die Akzeptanz-Verpflichtungen auszusetzen, und legt die Gründe dar.
(4) Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Tag der Mitteilung in Kraft, sofern die Vertragspartei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht.
(5) Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen und Zertifikate, die von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Vertragspartei vor dem Tag des Inkrafttretens der Aussetzung getroffen beziehungsweise ausgestellt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann unverzüglich aufgehoben werden, nachdem die Vertragsparteien entsprechende diplomatische Noten ausgetauscht haben.
Artikel 458
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
TEILBEREICH DREI
STRAßENTRANSPORT
TITEL I
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF DER STRAßE
Artikel 459
Ziel
(1) Ziel dieses Titels ist es, bei der Beförderung von Gütern auf der Straße eine kontinuierliche Konnektivität zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewährleisten und die für derartige Beförderungen geltenden Regeln festzulegen.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, bei der Anwendung dieses Titels keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Von diesem Titel unberührt bleibt die Beförderung von Gütern auf der Straße innerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien durch einen in diesem Gebiet niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer.
Artikel 460
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewerblichen Zwecken und berührt nicht die Anwendung der von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister festgelegten Vorschriften.
(2) Jede Beförderung von Gütern auf der Straße, für die keine direkte oder indirekte Vergütung erhalten wird, durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für andere erzielt wird und die nicht mit einer beruflichen Tätigkeit verbunden ist, gilt als Beförderung von Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken.
Artikel 461
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 124 bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Fahrzeug“ ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, sofern es bzw. sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet wird/werden; |
b) |
„Güterkraftverkehrsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mittels eines Fahrzeugs in der Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken tätig ist; |
c) |
„Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ einen Güterkraftverkehrsunternehmer, der eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person oder eine natürliche Person einer Vertragspartei ist; |
d) |
„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist; |
e) |
„Fahrer” jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können; |
f) |
„Transit“ die Fahrt von Fahrzeugen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladung von Gütern; |
g) |
„Regulierungsmaßnahme“ bezeichnet
|
Artikel 462
Beförderung von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete
(1) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei
a) |
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt mit oder ohne Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchführen; |
b) |
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; |
c) |
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das oder aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; |
d) |
Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fahrten durchführen. |
(2) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei können eine in Absatz 1 genannte Fahrt nur unternehmen, wenn
a) |
sie im Besitz einer gültigen Lizenz gemäß Artikel 463 sind, außer in den in Artikel 464 genannten Fällen und |
b) |
die Fahrt von Fahrern durchgeführt wird, die im Besitz eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 465 Absatz 1 sind. |
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei beladene Fahrten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durchführen, ohne in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zurückzukehren, sofern diese Fahrten auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, eine beladene Fahrt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, sofern diese
a) |
auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgt und |
b) |
innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der bei der unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird. |
(5) Vorbehaltlich Absatz 6 und vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können in Nordirland niedergelassene Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei beladene Fahrten innerhalb des Hoheitsgebiets von Irland unternehmen, sofern diese
a) |
auf eine Fahrt aus dem Hoheitsgebiet Nordirlands folgen, die nach Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist, und |
b) |
innerhalb von sieben Tagen nach der bei der Entladung von unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet von Irland durchgeführt werden. |
(6) Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs sind auf höchstens zwei Fahrten innerhalb des Gebiets der Union nach den Absätzen 3, 4 und 5 beschränkt, bevor sie in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zurückkehren.
(7) Vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer der Union bis zu zwei beladene Fahrten innerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs unternehmen, sofern diese
a) |
auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Gebiet der Union folgen und |
b) |
innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der bei der unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durchgeführt werden. |
Artikel 463
Anforderungen an Unternehmer
(1) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel 462 durchführen, müssen Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Absatz 2 sein.
(2) Lizenzen werden nach dem Recht der Vertragsparteien nur an Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, die den in Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 aufgeführten Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung entsprechen.
(3) Eine beglaubigte Kopie der Lizenz wird im Fahrzeug mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten einer der Vertragsparteien auf Verlangen vorzuzeigen. Die Lizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen einem der Muster in Anhang 31 Teil A Anlage 31-A-1-3, in dem auch die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt sind. Die Lizenz muss mindestens zwei der in Anhang 31 Teil A Anlage 31-A-1-4 aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten.
(4) Güterkraftverkehrsunternehmer müssen, wenn sie eine in Artikel 462 Absätze 3 bis 7 genannte Fahrt durchführen, die Anforderungen in Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 erfüllen, in dem die Anforderungen für die Entsendung von Fahrern festgelegt werden.
Artikel 464
Befreiung von Zulassungserfordernissen
Folgende Arten von Güterbeförderungen und im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können ohne gültige Lizenz gemäß Artikel 463 durchgeführt werden:
a) |
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes; |
b) |
Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; |
c) |
Bis zum 20. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt; |
d) |
Ab dem 21. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt; |
e) |
Die Beförderung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und für humanitäre Hilfe) bestimmten Gütern; |
f) |
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
g) |
Die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt. |
Artikel 465
Anforderungen an Fahrer
(1) Fahrer von Fahrzeugen, die Fahrten nach Artikel 462 durchführen, müssen
a) |
im Besitz eines gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 1 ausgestellten Befähigungsnachweises sein und |
b) |
die Regelungen über die Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen und die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 einhalten. |
(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), geschehen zu Genf am 1. Juli 1970, gilt anstelle der Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b für Tätigkeiten im internationalen Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien stattfinden, für die gesamte Fahrstrecke.
Artikel 466
Vorschriften für Fahrzeuge
(1) Die Vertragsparteien dürfen es weder ablehnen noch untersagen, dass ein Fahrzeug eine Fahrt gemäß Artikel 462 in ihren Gebieten durchführt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 1 entspricht.
(2) Fahrzeuge, die Fahrten nach Artikel 462 unternehmen, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 gebaut, eingebaut, verwendet, geprüft und kontrolliert wird.
Artikel 467
Straßenverkehrsregeln
Fahrer von Fahrzeugen, die Gütertransporte gemäß diesem Titel durchführen, erfüllen im Gebiet der anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Artikel 468
Fortentwicklung des Rechts und Sonderausschuss für Straßenverkehr
(1) Schlägt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme in einem Bereich vor, der unter Anhang 31 fällt,
a) |
unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich über die vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme und |
b) |
hält die andere Vertragspartei über die Fortschritte bei der Regulierungsmaßnahme auf dem Laufenden. |
(2) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien findet spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens ein Meinungsaustausch im Sonderausschuss für Straßenverkehr darüber statt, ob die vorgeschlagene neue Regulierungsmaßnahme für Fahrten gemäß Artikel 462 gelten soll oder nicht.
(3) Nimmt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme gemäß Absatz 1 an, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber und übermittelt ihr den Text der neuen Regulierungsmaßnahme innerhalb einer Woche nach dessen Veröffentlichung.
(4) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens zusammen, um eine neu angenommene Regulierungsmaßnahme zu erörtern, unabhängig davon, ob eine Unterrichtung gemäß Absatz 1 oder 3 erfolgt ist oder eine Erörterung gemäß Absatz 2 stattgefunden hat.
(5) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann
a) |
Anhang 31 ändern, um den regulatorischen und/oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die zufriedenstellende Durchführung dieses Titels sicherzustellen, |
b) |
bestätigen, dass die durch die neue Regulierungsmaßnahme vorgenommenen Änderungen im Einklang mit Anhang 31 stehen, oder |
c) |
andere Maßnahmen beschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Titels zu gewährleisten. |
Artikel 469
Abhilfemaßnahmen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme erlassen hat, die den Anforderungen des Anhangs 31 nicht entspricht, insbesondere in Fällen, in denen der Sonderausschuss für Straßenverkehr keine Entscheidung nach Artikel 468 getroffen hat und die andere Vertragspartei dennoch die Bestimmungen der neuen Regulierungsmaßnahme auf die Kraftverkehrsunternehmer, Fahrer oder Fahrzeuge der Vertragspartei anwendet, so kann die Vertragspartei nach Notifizierung der anderen Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen, ergreifen, wenn diese Abhilfemaßnahmen
a) |
den Umfang der durch die neue von der anderen Vertragspartei angenommene und die Anforderungen in Anhang 31 nicht erfüllende Regulierungsmaßnahme zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen und |
b) |
frühestens 7 Tage, nachdem die Vertragspartei, die beabsichtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die andere Vertragspartei gemäß diesem Absatz in Kenntnis gesetzt hat, in Kraft treten. |
(2) Die angemessenen Abhilfemaßnahmen enden,
a) |
sobald die Vertragspartei, die diese Maßnahmen getroffen hat, überzeugt ist, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nach diesem Titel nachkommt, oder |
b) |
im Einklang mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts. |
(3) Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
Artikel 470
Besteuerung
(1) Für die Güterbeförderung gemäß diesem Titel genutzte Fahrzeuge sind von den Steuern und Abgaben befreit, die für den Besitz oder den Betrieb von Fahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
a) |
Steuern oder Abgaben auf den Kraftstoffverbrauch, |
b) |
Abgaben auf die Nutzung einer Straße oder eines Straßennetzes oder |
c) |
Abgaben für die Nutzung bestimmter Brücken, Tunnel oder Fähren. |
(3) In den Hauptbehältern der Fahrzeuge und in vorübergehend eingeführten Spezialbehältern enthaltener Kraftstoff, der unmittelbar für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlagen oder sonstiger Anlagen während des Transports verwendet wird, sowie Schmierstoffe, die sich in den Kraftfahrzeugen befinden und dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen, sind von Zöllen sowie von sonstigen Steuern und Abgaben wie MwSt und Verbrauchsteuern befreit und unterliegen keinen Einfuhrbeschränkungen.
(4) Die zur Reparatur eines in der einen Vertragspartei zugelassenen oder in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ersatzteile werden im Rahmen einer vorübergehenden zollfreien Einfuhr ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung eingeführt. Die ersetzten Teile unterliegen Zöllen und anderen Steuern (MwSt) und werden wiederausgeführt oder unter Aufsicht der Zollbehörden der anderen Vertragspartei zerstört.
Artikel 471
In anderen Titeln festgelegte Pflichten
Artikel 135 und Artikel 137 sind in diesen Titel aufgenommen sowie Bestandteil davon und gelten für die Behandlung von Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel 462 durchführen.
Artikel 472
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
TITEL II
PERSONENBEFÖRDERUNG IM STRAßENVERKEHR
Artikel 473
Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Titels ist es, für eine kontinuierliche Anbindung in Bezug auf die Beförderung von Fahrgästen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete zu sorgen, sowie die Regeln festzulegen, die für diese Beförderung gelten. Er gilt für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr, im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, bei der Anwendung dieses Titels keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Von diesem Titel unberührt bleibt die Personenbeförderung innerhalb des Gebietes einer der Vertragsparteien durch einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der in diesem Gebiet ansässig ist.
Artikel 474
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 124 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Kraftomnibusse“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern; |
b) |
„Personenverkehrsdienste“ bezeichnen Straßenverkehrsdienste für die Öffentlichkeit oder für bestimmte Kategorien von Benutzern, die gegen Bezahlung durch die beförderte Person oder den Veranstalter des Verkehrsdienstes und mit Kraftomnibussen erbracht werden; |
c) |
„Personenkraftverkehrsunternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt –, die Personenverkehrsdienste erbringt; |
d) |
„Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ bezeichnet einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der auf dem Gebiet einer Vertragspartei ansässig ist; |
e) |
„Linienverkehr“ bezeichnet Personenverkehrsdienste, die regelmäßig und auf einer bestimmten Verkehrsstrecke erbracht werden und bei denen Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können; |
f) |
„Sonderform des Linienverkehrs“ bezeichnet – unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt – die Beförderung bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß den Bedingungen für den Linienverkehr betrieben werden. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere
Die Einstufung als Linienverkehr wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten den Bedürfnissen der Benutzer angepasst wird; |
g) |
„Gruppe“ bezeichnet eines der Folgenden:
|
h) |
„Interbus-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, das am 1. Januar 2003 in Kraft trat, in der Fassung durch spätere Änderungen; |
i) |
„Durchreise“ bezeichnet den Verkehr von Kraftomnibussen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen; |
j) |
„Gelegenheitsverkehr“ bezeichnet einen Verkehrsdienst, bei dem es sich nicht um Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs handelt und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. |
Artikel 475
Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete
(1) Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen beladene Fahrten vom Gebiet einer Vertragspartei zum Gebiet der anderen Vertragspartei – mit oder ohne Durchreise durch das Gebiet eines Drittlandes – sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.
(2) Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die einen Linienverkehr und Sonderformen eines Linienverkehrs betreiben, dürfen beladene Fahrten vom Gebiet der Vertragspartei, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, zum Gebiet der gleichen Vertragspartei mit Durchreise durch das Gebiet der anderen Vertragspartei sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten durchführen.
(3) Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei darf keinen Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit Ausgangs- und Endhaltestelle in dem Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben.
(4) Wenn der in Absatz 1 genannte Personenverkehrsdienst Teil eines Dienstes zum oder vom Gebiet der Vertragspartei ist, in dem der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist, dürfen Fahrgäste auf der Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn die Haltestelle im Voraus gemäß den auf dem Gebiet geltenden Regeln genehmigt wurde.
(5) Wenn der in diesem Artikel genannte Personenverkehrsdienst Teil eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform eines Linienverkehrs zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich betreffend Nordirland ist, dürfen Fahrgäste in einer Vertragspartei von einem in der anderen Vertragspartei ansässigen Personenkraftverkehrsunternehmer aufgenommen und abgesetzt werden.
(6) Personenkraftverkehrsunternehmer, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen zeitweilig Gelegenheitsverkehr auf der Insel Irland betreiben, bei dem Fahrgäste im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden.
(7) Personenkraftverkehrsunternehmer dürfen beim Betrieb von Gelegenheitsverkehr eine beladene Fahrt vom Gebiet einer Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Gebiet einer Nichtvertragspartei des Interbus-Übereinkommens einschließlich einer Leerfahrt durchführen.
(8) Die in diesem Artikel genannten Personenverkehrsdienste werden mit Kraftomnibussen durchgeführt, die in der Vertragspartei, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer ansässig ist oder wohnt, zugelassen sind. Die Kraftomnibusse entsprechen den technischen Normen gemäß Anhang 2 des Interbus-Übereinkommens.
Artikel 476
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 475
(1) Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für alle Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei zugänglich.
(2) Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs bedürfen einer Genehmigung nach Artikel 477 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels.
(3) Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seine Eigenschaft als Linienverkehr.
(4) Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer des bestehenden Linienverkehrs ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehenden Linienverkehr unterliegen den gleichen Regeln wie der bestehende Linienverkehr.
(5) Es gelten Abschnitt V (Sozialbestimmungen) und Abschnitt VI (Steuer- und Zollbestimmungen) sowie Anhang 1 (Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer) und Anhang 2 (Technische Normen für Omnibusse) des Interbus-Übereinkommens.
(6) Während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bedürfen Sonderformen des Linienverkehrs keiner Genehmigung, wenn sie Gegenstand eines Vertrags sind, der zwischen dem Veranstalter und dem Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossen wurde.
(7) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Titels gemäß Artikel 475 bedarf keiner Genehmigung. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehendem Linienverkehr vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt jedoch der Genehmigungspflicht gemäß Abschnitt VIII des Interbus-Übereinkommens.
Artikel 477
Genehmigung
(1) Genehmigungen für Verkehrsdienste gemäß Artikel 475 werden von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in deren Gebiet der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist (im Folgenden „Genehmigungsbehörde“).
(2) Bei einem in der Union ansässigen Personenkraftverkehrsunternehmer handelt es sich bei der Genehmigungsbehörde um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ausgangspunkt oder das Ziel befindet.
(3) Bei einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die einen Verkehrsdienst gemäß Artikel 475 durchführen wollen, ist die Genehmigungsbehörde die zuständige Behörde, bei der der Antrag gemäß Artikel 478 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestellt wird.
(4) Die Genehmigung wird auf den Namen des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der eine Genehmigung erhalten hat, kann jedoch mit Einverständnis der Genehmigungsbehörde den Verkehrsdienst von einem Unterauftragnehmer durchführen lassen, sofern diese Möglichkeit mit dem Recht der Vertragspartei konform ist. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Stellung in der Genehmigung angegeben werden. Bei dem Unterauftragnehmer muss es sich um einen Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei handeln und er muss alle Bestimmungen dieses Titels erfüllen.
Im Falle einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die die Durchführung von Verkehrsdiensten gemäß Artikel 475 beabsichtigt, muss die Genehmigung im Namen aller Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt werden und die Namen all dieser Unternehmer müssen angegeben sein. Sie wird dem Personenkraftverkehrsunternehmer übergeben, der von den anderen Personenkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei zu diesem Zweck betraut wurde und die Genehmigung beantragt hat, und die anderen Personenkraftverkehrsunternehmer erhalten beglaubigte Kopien.
(5) Unbeschadet des Artikels 479 Absatz 3 beträgt die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.
(6) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
a) |
die Art des Verkehrsdienstes; |
b) |
die Streckenführung, insbesondere Ausgangspunkt und Bestimmungsort; |
c) |
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung und |
d) |
die Haltestellen und der Fahrplan. |
(7) Die Genehmigung muss dem Muster in Anhang 32 entsprechen.
(8) Ein Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der einen Verkehrsdienst gemäß Artikel 475 durchführt, darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Diese zusätzlichen Fahrzeuge können nur unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden wie in der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung dargelegt.
In diesem Fall muss der Personenkraftverkehrsunternehmer sicherstellen, dass zusätzlich zu den in Artikel 483 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Dokumenten eine Kopie des Vertrags zwischen dem Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Linienverkehr oder die Sonderform des Linienverkehrs durchführt, und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge zur Verfügung stellt, oder ein vergleichbares Dokument im Fahrzeug mitgeführt wird und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden kann.
Artikel 478
Genehmigungsanträge
(1) Genehmigungsanträge werden vom Personenkraftverkehrsunternehmer der Vertragspartei bei der in Artikel 477 Absatz 1 genannten Genehmigungsbehörde eingereicht.
Für jeden Verkehrsdienst ist nur ein Antrag einzureichen. In den in Artikel 477 Absatz 3 genannten Fällen wird der Antrag von dem Unternehmer eingereicht, der von den anderen Unternehmern mit der Antragstellung betraut worden ist. Der Antrag ist an die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei zu richten, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.
(2) Genehmigungsanträge sind nach dem Muster in Anhang 33 zu stellen.
(3) Der Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Genehmigungsantrag stellt, erteilt alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere die in Anhang 33 aufgeführten Dokumente.
Artikel 479
Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen zuständigen Behörden – sowie den zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden – zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.
In Bezug auf die Union handelt es sich bei den zuständigen Behörden nach Unterabsatz 1 um die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden und deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten ihre Entscheidung hinsichtlich des Antrags mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, ist angemessen zu begründen. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten zuständigen Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.
Die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten ihre Bemerkungen mitteilen.
(3) Für Dienstleistungen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) genehmigt wurden und für die die Genehmigung am Ende des Übergangszeitraums erlischt, gilt Folgendes:
a) |
Wenn die Beförderungsbedingungen – vorbehaltlich der für die Einhaltung von Artikel 475 erforderlichen Änderungen – den Bedingungen entsprechen, unter denen die Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilt wurde, kann die nach diesem Titel zuständige Genehmigungsbehörde dem Kraftverkehrsunternehmer auf Antrag oder nach anderem Verfahren eine entsprechende Genehmigung nach diesem Titel ausstellen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, gilt die Zustimmung der zuständigen Behörden, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, gemäß Absatz 2 als erteilt. Diese zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde jederzeit etwaige Bemerkungen mitteilen; |
b) |
bei Anwendung von Buchstabe a darf die Gültigkeitsdauer der nach diesem Titel erteilten entsprechenden Genehmigung nicht über den letzten Tag der Gültigkeit der zuvor gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilten Genehmigung hinausgehen. |
(4) Die Genehmigungsbehörde trifft spätestens sechs Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags durch den Personenkraftverkehrsunternehmer eine Entscheidung.
(5) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,
a) |
der Antragsteller kann den Verkehrsdienst, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit der dem Antragsteller unmittelbar zur Verfügung stehenden Ausrüstung durchführen; |
b) |
der Antragsteller hat die nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften einer Vertragspartei im Bereich des Straßenverkehrs, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen; |
c) |
im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt; |
d) |
eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, ernsthaft beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall legt die Vertragspartei nichtdiskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien mit; oder |
e) |
eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Gebieten der Vertragsparteien zu befördern. |
Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei sechs Monate nach Unterrichtung des Personenkraftverkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender Verkehrsdienst aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.
Bietet ein Personenkraftverkehrsunternehmer niedrigere Preise als andere Personenkraftverkehrsunternehmer an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Personenkraftverkehrsunternehmern bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.
(6) Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.
Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung.
Artikel 480
Erneuerung und Änderung der Genehmigung
(1) Artikel 479 gilt für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste entsprechend.
(2) Läuft die bestehende Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab, so beträgt die Frist, innerhalb deren die in Artikel 479 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Genehmigungsbehörde ihre Zustimmung oder Anmerkungen zu dem Antrag gemäß dem genannten Artikel mitteilen, zwei Monate.
(3) Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt es, wenn die Genehmigungsbehörde die andere Vertragspartei über die Änderung unterrichtet. Änderungen der Fahrpläne oder der Fahrtintervalle, die sich auf den zeitlichen Ablauf der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien oder an den Grenzen zu Drittländern auswirken, gelten nicht als geringfügige Änderung.
Artikel 481
Erlöschen einer Genehmigung
(1) Unbeschadet des Artikels 479 Absatz 3 erlischt die Genehmigung eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel 475 mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei vom Erlöschen der Genehmigung.
(4) Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.
Artikel 482
Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen
(1) Der Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, der einen Verkehrsdienst gemäß Artikel 475 erbringt, nimmt – außer im Fall höherer Gewalt – den Verkehrsdienst unverzüglich auf und trifft während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität und den Bedingungen des Artikels 477 Absatz 6 und des Anhangs 32 entspricht.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei zeigt die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich an.
(3) Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel 475 zu ändern.
Artikel 483
Im Kraftomnibus mitzuführende Unterlagen
(1) Unbeschadet des Artikels 477 Absatz 8 sind die Genehmigung für die Durchführung eines Verkehrsdienstes gemäß Artikel 475 oder deren beglaubigte Kopie sowie die Betreiberlizenz des Personenkraftverkehrsunternehmers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr oder deren beglaubigte Kopie, die gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht vorgesehen sind, im Kraftomnibus mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 477 Absatz 8 dienen bei einer Sonderform des Linienverkehrs auch der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Personenkraftverkehrsunternehmer oder dessen Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt, ebenfalls als Kontrolldokumente und sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Personenkraftverkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 475 Absatz 6 und 7 durchführen, müssen ein ausgefülltes Fahrtenblatt nach dem Muster in Anhang 34 mitführen. Fahrtenblatthefte werden von der zuständigen Behörde des Gebiets, in dem der Unternehmer zugelassen ist, oder von durch die zuständige Behörde benannten Stellen ausgegeben.
Artikel 484
Straßenverkehrsregeln
Kraftomnibusfahrer, die nach diesem Titel Fahrgäste befördern, müssen im Gebiet der anderen Vertragspartei die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhalten, die in dem Gebiet für den Straßenverkehr gelten.
Artikel 485
Anwendbarkeit
Die Bestimmungen dieses Titels finden ab dem Tag, an dem das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Interbus-Übereinkommen im Vereinigten Königreich in Kraft tritt, oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls für die Union – je nachdem, welches Ereignis zuerst stattfindet – keine Anwendung mehr, ausgenommen für die Zwecke der Beförderungen nach Artikel 475 Absatz 2, Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7.
Artikel 486
In anderen Titeln festgelegte Pflichten
Artikel 135 und 137 sind in diesen Titel aufgenommen und Bestandteil davon und gelten für die Behandlung von Verkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel 475 durchführen.
Artikel 487
Sonderausschuss
Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann die Anhänge 32, 33 und 34 ändern, um rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Er kann auch Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Titels ergreifen.
TEILBEREICH VIER
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VISA FÜR KURZAUFENTHALTE
TITEL I
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
Artikel 488
Allgemeines
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich koordinieren ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, um die Ansprüche der dort erfassten Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu sichern.
Artikel 489
Rechtmäßiger Wohnsitz
(1) Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt für Personen, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich einen Wohnsitz haben.
(2) Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten des Bestehens eines rechtmäßigen Wohnsitzes von Personen beziehen, die unter Artikel SSC.2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen.
Artikel 490
Grenzüberschreitende Situationen
(1) Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ergeben.
(2) Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nicht für Personen, deren Situation sich ausschließlich auf das Vereinigte Königreich oder auf die Mitgliedstaaten beschränkt.
Artikel 491
Einwanderungsanträge
Das Recht eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt vom Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit unberührt.
TITEL II
VISA FÜR KURZAUFENTHALTE
Artikel 492
Visa für Kurzaufenthalte
(1) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass beide Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß ihrem internen Recht die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte für ihre Staatsangehörigen vorsehen. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei rechtzeitig und nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden einer Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei über ihre Absicht, eine solche Visumpflicht aufzuerlegen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 781 gilt für den Fall, dass das Vereinigte Königreich beschließt, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht für Kurzaufenthalte aufzuerlegen, diese Visumpflicht für Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet (Common Travel Area).
TEILBEREICH FÜNF
FISCHEREI
KAPITEL 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 493
Souveräne Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und im Einklang mit diesen ausgeübt werden sollten.
Artikel 494
Ziele und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien wirken gemeinsam darauf hin, dass die Fischereitätigkeiten für gemeinsame Bestände in ihren Gewässern auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen bringen, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien ausgeübt werden, uneingeschränkt geachtet werden.
(2) Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist, bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände Quoten anzuwenden, mit denen beabsichtigt wird, die Bestände der befischten Arten zu erhalten und schrittweise über Werte für die Biomasse zurückzuführen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.
(3) Die Vertragsparteien befolgen folgende Grundsätze:
a) |
Anwendung des Vorsorgeansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung; |
b) |
Förderung der langfristigen Nachhaltigkeit (ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich) und optimale Nutzung gemeinsam bewirtschafteter Bestände; |
c) |
beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten (in erster Linie vom Internationalen Rat für Meeresforschung, ICES) als Grundlage für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen in der Fischerei; |
d) |
Gewährleistung der Selektivität in der Fischerei zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sowie zur Verhinderung und Eindämmung von unerwünschtem Beifang; |
e) |
angemessene Berücksichtigung und Minimierung der schädlichen Auswirkungen der Befischung auf das Meeresökosystem sowie angemessene Berücksichtigung des notwendigen Erhalts der biologischen Vielfalt der Meere; |
f) |
Anwendung verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter Wahrung der Regelungsautonomie der Vertragsparteien; |
g) |
Gewährleistung der Erhebung und rechtzeitigen Weitergabe vollständiger und korrekter einschlägiger Daten für den Erhalt gemeinsam bewirtschafteter Bestände und das Fischereimanagement; |
h) |
Gewährleistung der Einhaltung der Fischereierhaltungs- und managementmaßnahmen und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und |
i) |
Gewährleistung der fristgerechten Umsetzung etwaiger vereinbarter Maßnahmen in die Regelungsrahmen der Vertragsparteien. |
Artikel 495
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Teilbereichs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„AWZ“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
|
b) |
„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ ein Konzept, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden; |
c) |
„gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ Fische und Meeresfrüchte aller Art, einschließlich Weich- und Krebstieren jeder Art, die sich in den Gewässern der Vertragsparteien befinden; |
d) |
„TAC“ die zulässige Gesamtfangmenge eines Bestands (oder mehrerer Bestände) mit einer bestimmten Beschreibung, die in einem bestimmten Zeitraum gefangen werden darf; |
e) |
„nicht quotengebundene Bestände“ Bestände, die nicht im Rahmen von zulässigen Gesamtfangmengen bewirtschaftet werden; |
f) |
„Küstenmeer“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
|
g) |
„Gewässer“ (einer Vertragspartei)
|
h) |
„Schiff“ (einer Vertragspartei)
|
KAPITEL 2
ERHALT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG
Artikel 496
Fischereiwirtschaft
(1) Jede Vertragspartei beschließt über Maßnahmen, die für ihre Gewässer zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 494 Absätze 1 und 2 und unter Beachtung der in Artikel 494 Absatz 3 genannten Grundsätze gelten.
(2) Eine Vertragspartei stützt die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.
Eine Vertragspartei wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht auf Schiffe der anderen Vertragspartei in ihren Gewässern an, es sei denn, sie wendet dieselben Maßnahmen auch auf ihre eigenen Schiffe an.
Unterabsatz 2 berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und der Empfehlung 18-09 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.
Der Sonderausschuss für Fischerei kann die Liste der bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 3 ändern.
(3) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über neue Maßnahmen nach Absatz 1, die die Schiffe der anderen Vertragspartei beeinflussen könnten, und räumt der anderen Vertragspartei ausreichend Zeit ein, um Rückmeldung zu geben oder um Klärung zu ersuchen, bevor diese Maßnahmen Anwendung finden.
Artikel 497
Genehmigungen, Einhaltung der Vorschriften und Durchsetzung
(1) Wenn Schiffe nach Artikel 500 und Artikel 502 Zugang zum Fischfang in den Gewässern der anderen Vertragspartei haben:
a) |
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei rechtzeitig eine Liste der Schiffe, für die sie Genehmigungen oder Lizenzen zum Fischen beantragt, und |
b) |
die andere Vertragspartei erteilt Genehmigungen oder Lizenzen für den Fischfang. |
(2) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Schiffe die für diese Schiffe in den Gewässern der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften, einschließlich der Genehmigungs- oder Lizenzbedingungen, einhalten.
KAPITEL 3
VEREINBARUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 498
Fangmöglichkeiten
(1) Zum 31. Januar jedes Jahres legen die Vertragsparteien gemeinsam den Zeitplan für Konsultationen mit Blick auf die gemeinsame Bestimmung zulässiger Gesamtfangmengen für Bestände nach Anhang 35 für das Folgejahr bzw. die Folgejahre fest. Bei diesem Zeitplan werden andere jährliche Konsultationen zwischen Küstenstaaten berücksichtigt, die mindestens eine der Vertragsparteien betreffen.
(2) Die Vertragsparteien halten jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die zulässigen Gesamtfangmengen für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 festzulegen. Dazu gehört ein frühzeitiger Meinungsaustausch über die Prioritäten, sobald Gutachten über die Höhe der zulässigen Gesamtfangmengen vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbaren solche TACs
a) |
auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie sonstiger einschlägiger Faktoren, u. a. gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aspekte, und |
b) |
im Einklang mit etwaigen geltenden mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden. |
(3) Die Anteile der Parteien an den TACs für die in Anhang 35 aufgeführten Bestände werden auf die Parteien entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Quotenanteilen aufgeteilt.
(4) Die jährlichen Konsultationen betreffen u. a. die folgenden Bereiche:
a) |
Übertragungen von Teilen der Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen auf die jeweils andere Vertragspartei; |
b) |
eine Liste der Bestände, die nicht befischt werden dürfen; |
c) |
die Festsetzung der TACs für Bestände, die nicht in Anhang 35 oder Anhang 36 aufgeführt sind, und die jeweiligen Anteile der Parteien an diesen Beständen; |
d) |
Maßnahmen im Rahmen des Fischereimanagements, ggf. einschließlich Fischereiaufwandsbeschränkungen; |
e) |
weitere Bestände von beiderseitigem Interesse für die Vertragsparteien, die nicht in den Anhängen zu diesem Teilbereich aufgeführt sind. |
(5) Die Vertragsparteien können Konsultationen mit dem Ziel durchführen, gemeinsam geänderte zulässige Gesamtfangmengen zu bestimmen, falls eine Vertragspartei darum ersucht.
(6) Die Delegationsleiter der Vertragsparteien fertigen schriftliche Aufzeichnungen über die Vereinbarungen an, die zwischen den Vertragsparteien im Anschluss an Konsultationen nach diesem Artikel getroffen werden, und unterzeichnen sie.
(7) Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei rechtzeitig im Voraus in Kenntnis, bevor zulässige Gesamtfangmengen für die Bestände nach Anhang 37 festgelegt oder geändert werden.
(8) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus für die jährliche freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien ein. Der Sonderausschuss für Fischerei entscheidet über die Einzelheiten dieses Mechanismus. Die Vertragsparteien erwägen, Übertragungen von Fangmöglichkeiten für Bestände, die unterfischt werden oder voraussichtlich unterfischt werden, über diesen Mechanismus zum Marktwert verfügbar zu machen.
Artikel 499
Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen
(1) Haben die Vertragsparteien bis zum 10. Dezember keine TAC für einen in Anhang 35 oder Anhang 36 Tabelle A oder B aufgeführten Bestand vereinbart, so nehmen sie unverzüglich wieder Konsultationen auf, um die TAC zu vereinbaren. Die Vertragsparteien beraten sich häufig, um alle möglichen Optionen für eine Einigung in möglichst kurzer Zeit auszuloten.
(2) Ist für einen in Anhang 35 oder Anhang 36 Tabellen A und B aufgeführten Bestand am 20. Dezember keine vereinbarte TAC vorhanden, so setzt jede Vertragspartei eine vorläufige TAC fest, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die TACs für Sonderbestände im Einklang mit den gemäß Absatz 5 angenommenen Leitlinien festgesetzt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Sonderbestände“
a) |
Bestände, für die das ICES-Gutachten eine TAC von Null vorsieht; |
b) |
Bestände in einer gemischten Fischerei, sofern dieser Bestand oder ein anderer Bestand in derselben Fischerei gefährdet ist, oder |
c) |
andere Bestände, die nach Auffassung der Vertragsparteien einer besonderen Behandlung bedürfen. |
(5) Der Sonderausschuss für Fischerei legt bis zum 1. Juli 2021 Leitlinien für die Festsetzung der vorläufigen TACs für Sonderbestände fest.
(6) Jedes Jahr, wenn das Gutachten des ICES über die zulässigen Gesamtfangmengen vorliegt, erörtern die Vertragsparteien vorrangig die Sonderbestände und die Anwendung etwaiger Leitlinien nach Absatz 5 über die Festsetzung vorläufiger zulässiger Gesamtfangmengen durch jede Vertragspartei.
(7) Jede Vertragspartei setzt ihren Anteil für jede der vorläufigen TACs fest, der ihren im entsprechenden Anhang festgesetzten Anteil nicht übersteigen darf.
(8) Die vorläufigen TACs und Anteile gemäß den Absätzen 2, 3 und 7 gelten, bis eine Einigung gemäß Absatz 1 erzielt wird.
(9) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre vorläufigen TACs gemäß den Absätzen 2 und 3 und ihren vorläufigen Anteil an jeder dieser TACs nach Absatz 7 mit.
Artikel 500
Zugang zu Gewässern
(1) Sofern TACs vereinbart wurden, gewährt jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei in diesem Jahr Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten. Der Zugang wird in der Höhe und unter den Bedingungen gewährt, die in diesen jährlichen Konsultationen festgelegt werden.
(2) Die Vertragsparteien können in jährlichen Konsultationen weitere spezifische Zugangsbedingungen in Bezug auf Folgendes vereinbaren:
a) |
die vereinbarten Fangmöglichkeiten; |
b) |
Mehrjahresstrategien für nicht quotengebundene Bestände, die gemäß Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe c entwickelt wurden, und |
c) |
alle von den Vertragsparteien vereinbarten technischen Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen unbeschadet des Artikels 496. |
(3) Die Vertragsparteien führen die jährlichen Konsultationen, auch über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs nach Absatz 1, nach Treu und Glauben und mit dem Ziel, ein für beide Seiten zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen den Interessen beider Vertragsparteien zu gewährleisten.
(4) Insbesondere sollten die Ergebnisse der jährlichen Konsultationen in der Regel dazu führen, dass jede Vertragspartei
a) |
Zugang zu den in Anhang 35 und Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den TACs angemessen ist, gewährt; |
b) |
Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die mindestens der durchschnittlichen Tonnage entspricht, die von dieser Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 in den Gewässern der anderen Vertragspartei gefischt wurde, gewährt und |
c) |
Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g für qualifizierte Schiffe, soweit Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesen Gewässern hatten, gewährt. |
Für die Zwecke von Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das in vier der Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder seinen direkter Ersatz.
Die unter Buchstabe c genannten jährlichen Konsultationen können angemessene finanzielle Verpflichtungen und Quotenübertragungen zwischen den Vertragsparteien umfassen.
(5) Während der Anwendung einer vorläufigen TAC gewähren die Vertragsparteien bis zu einer vereinbarten TAC vorläufigen Zugang zu Fisch in den betreffenden ICES-Untergebieten wie folgt:
a) |
für die in Anhang 35 aufgeführten Bestände und nicht quotengebundene Bestände vom 1. Januar bis zum 31. März in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b; |
b) |
für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände vom 1. Januar bis zum 14. Februar in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstabe a und |
c) |
in Bezug auf den Zugang zu Fisch in der Zone von sechs bis zwölf Seemeilen den Zugang gemäß Absatz 4 Buchstabe c vom 1. Januar bis zum 31. Januar in einer Höhe, die der durchschnittlichen monatlichen Tonnage entspricht, die in diesem Gebiet in den vorangegangenen drei Monaten gefischt wurde. |
Dieser Zugang erfolgt für jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Bestände im Verhältnis zum durchschnittlichen prozentualen Anteil des Anteils einer Vertragspartei an der jährlichen TAC, den die Schiffe dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei in den entsprechenden ICES-Untergebieten im selben Zeitraum der vorangegangenen drei Kalenderjahre gefangen haben. Das Gleiche gilt entsprechend für den Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen.
In Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 15. Januar, bei den in Anhang 36 aufgeführten Beständen bis zum 31. Januar und bei allen anderen Beständen bis zum 15. März die Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern mit, die ab dem 1. Februar in Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände gelten, ab dem 15. Februar für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände und ab dem 1. April für alle anderen Bestände in den betreffenden ICES-Untergebieten.
(6) Unbeschadet des Artikels 499 Absatz 1 und Absatz 8 bemühen sich die Vertragsparteien, nach Ablauf eines Monats in Bezug auf die Lage nach Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, eineinhalb Monate für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände und drei Monate für alle anderen Bestände weitere vorläufige Zugangsregelungen auf der geeigneten geografischen Ebene zu vereinbaren, um Störungen der Fangtätigkeiten so gering wie möglich zu halten.
(7) Bei der Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei die Einhaltung der in ihren Gewässern im Vorjahr geltenden Vorschriften durch einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen sowie die von der anderen Vertragspartei im Vorjahr nach Artikel 497 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen.
(8) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Anhangs 38.
Artikel 501
Ausgleichsmaßnahmen bei Entzug oder Einschränkung des Zugangs
(1) Nach einer Notifikation einer Vertragspartei (im Folgenden „gastgebende Vertragspartei“) nach Artikel 500 Absatz 5 kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Fischereipartei“) Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern angemessen sind. Diese Auswirkungen werden anhand zuverlässiger Nachweise und nicht nur anhand von Vermutungen und entfernten Möglichkeiten gemessen. Unter vorrangiger Berücksichtigung derjenigen Ausgleichsmaßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, kann die Fischereipartei den Zugang zu ihren Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen.
(2) Eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Fischereipartei der gastgebenden Vertragspartei die beabsichtigte Aussetzung gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, und in jedem Fall frühestens am 1. Februar in Bezug auf die Situation nach Artikel 500 Absatz 5 Buchstabe c, am 15. Februar in Bezug auf Anhang 36 und am 1. April für andere Bestände. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Sonderausschuss, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:
a) |
der Zeitpunkt, zu dem die Fischereipartei die Aussetzung beabsichtigt, und |
b) |
die Verpflichtungen, die ausgesetzt werden sollen, und das Ausmaß der beabsichtigten Aussetzung. |
(3) Nach der Notifizierung der Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die gastgebende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 beantragen, ohne Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch zu nehmen. Das Schiedsgericht kann nur die Vereinbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen mit Absatz 1 überprüfen. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
(4) Sind die Voraussetzungen für das Ergreifen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so werden diese unverzüglich aufgehoben.
(5) Im Anschluss an eine Entscheidung gegen die Fischereipartei im Verfahren nach Absatz 3 dieses Artikels kann die gastgebende Vertragspartei das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Ausgleichsmaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn festgestellt wird, dass die Ausgleichsmaßnahmen erheblich von Absatz 1 dieses Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Absatz 1 und den einschlägigen Grundsätzen in Artikel 761 vorgeschlagen. Die gastgebende Vertragspartei kann den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit dem vom Schiedsgericht festgelegten Ausmaß der Aussetzung frühestens 15 Tage nach dieser Entscheidung anwenden.
(6) Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
Artikel 502
Sonderzugangsregelungen für die Gewässer der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey und der Insel Man
(1) Abweichend von Artikel 500 Absatz 1 und Absätze 3 bis 7, Artikel 501 und Anhang 38 gewährt jede Vertragspartei Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern, wobei sie den tatsächlichen Umfang und die Art der Fangtätigkeit widerspiegelt, von der nachgewiesen werden kann, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2020 von qualifizierenden Schiffen der anderen Vertragspartei in den Gewässern und im Rahmen von Vereinbarungen ausgeübt wurde, die am 31. Januar 2020 bestanden haben.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels und, soweit die anderen Artikel dieses Teilbereichs in Bezug auf die Zugangsregelungen nach diesem Artikel gelten, bezeichnet der Ausdruck
a) |
„qualifiziertes Schiff“ ein Schiff, das hinsichtlich der angrenzenden Gewässer der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey, der Insel Man oder eines Mitgliedstaats mehr als 10 Tage in einem der drei am 31. Januar oder zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Januar 2020 endenden 12-Monats-Zeiträume in dem an dieses Gebiet angrenzenden Küstenmeer gefischt hat; |
b) |
„Schiff“ (einer Vertragspartei) in Bezug auf das Vereinigte Königreich ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des Vereinigten Königreichs führt und in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man registriert ist und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen ist; |
c) |
„Gewässer“ (einer Vertragspartei)
|
(3) Auf Antrag einer der Vertragsparteien beschließt der Partnerschaftsrat innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass dieser Artikel, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln sowie in Artikel 520 Absätze 3 bis 8 vorgesehenen Regelungen beziehen, für eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey und der Insel Man 30 Tag nach dem Beschluss keine Anwendung mehr finden.
(4) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, diesen Artikel, Artikel 503 und alle sonstigen Bestimmungen dieses Teilbereichs zu ändern, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen.
Artikel 503
Meldefristen für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen
(1) Die Union wendet für Fischereierzeugnisse, die von Schiffen, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen und in der Vogtei Guernsey oder der Vogtei Jersey registriert sind, in dem an diese Gebiete angrenzenden Küstenmeer oder in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Küstenmeer gefangen wurden, folgende Meldefristen an:
a) |
eine Vorabmeldung zwischen drei und fünf Stunden vor der Anlandung von frischen Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union; |
b) |
Vorabmeldung zwischen einem und drei Stunden der validierten Fangbescheinigung für die direkte Beförderung von Sendungen von Fischereierzeugnissen auf dem Seeweg vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Ort des Eingangs in das Gebiet der Union. |
(2) Ausschließlich für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fischereierzeugnisse“ alle Arten von Seefischen, Weichtieren und Krebstieren.
Artikel 504
Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete
(1) Bis zum 1. Juli 2021 holen die Vertragsparteien ein Gutachten vom ICES in Bezug auf die Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete und der vom ICES verwendeten Bewertungseinheiten für die im Anhang 35 mit einem Sternchen gekennzeichneten Bestände ein.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Gutachtens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Gutachten und prüfen gemeinsam Anpassungen der Bewirtschaftungsgebiete der betreffenden Bestände, um die sich daraus ergebenden Änderungen der Liste der Bestände und Anteile in Anhang 35 zu vereinbaren.
Artikel 505
Anteile an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände
(1) Die jeweiligen Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände sind in Anhang 36 dargelegt.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert den betreffenden Staaten und internationalen Organisationen ihre Anteile im Einklang mit der in Anhang 36 Tabellen A bis D festgelegten Aufteilungsvereinbarung.
(3) Spätere Änderungen dieser Anteile in Anhang 36 Tabellen C und D fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen multilateralen Gremien.
(4) Unbeschadet der Befugnisse des Partnerschaftsrates nach Artikel 508 Absatz 3 fallen alle späteren Änderungen der Anteile in Anhang 36 Tabellen A und B nach dem 30. Juni 2026 in die Zuständigkeit der einschlägigen multilateralen Gremien.
(5) Beide Vertragsparteien gehen bei der Bewirtschaftung dieser Bestände in Anhang 36 Tabellen A bis D im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Artikels 494 vor.
KAPITEL 4
REGELUNGEN DER GOVERNANCE
Artikel 506
Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung
(1) In Bezug auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung dieses Teilbereichs durch eine Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) ( mit Ausnahme der mutmaßlichen Verstöße nach Absatz 2) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin
a) |
den Zugang zu ihren Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen und |
b) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung für andere Waren nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen, und |
c) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Verpflichtungen im Rahmen des Teilbereichs Eins dieses Teils mit der Ausnahme von Titel XI ganz oder teilweise aussetzen. Wird der Teilbereich Eins dieses Teils insgesamt ausgesetzt, wird auch Teilbereich Drei dieses Teils ausgesetzt. |
(2) In Bezug auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung der Artikel 502, 503 oder einer anderen Bestimmung dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, durch die eine Vertragspartei ("Beschwerdegegnerin") kann die andere Vertragspartei („Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin
a) |
den Zugang zu ihren Gewässern im Sinne des Artikels 502 ganz oder teilweise aussetzen und |
b) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen, und |
c) |
wenn sie der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung anderer Waren nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen. |
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Abhilfemaßnahmen, die die Regelungen nach Artikel 502, Artikel 503 oder einer anderen Bestimmung dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, betreffen, nicht getroffen werden, weil eine Vertragspartei die Bestimmungen dieses Teilbereichs, die nicht in Verbindung mit diesen Regelungen stehen, mutmaßlich nicht eingehalten hat.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mutmaßlichen Nichteinhaltung durch die Beschwerdegegnerin und den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen stehen.
(4) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin von der vorgeschlagenen Aussetzung in Kenntnis gesetzt hat. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:
a) |
inwiefern die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist; |
b) |
der Tag, ab dem die Beschwerdeführerin die Aussetzung beabsichtigt, und |
c) |
der Umfang der beabsichtigten Aussetzung. |
(5) Die Beschwerdeführerin muss innerhalb von 14 Tagen nach der in Absatz 4 genannten Mitteilung die mutmaßliche Nichteinhaltung dieses Teilbereichs durch die Beschwerdegegnerin nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels anfechten, indem sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 beantragt. Ein Schiedsverfahren nach dem vorliegenden Artikel wird ohne vorherige Konsultationen nach Artikel 738 eingeleitet. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
(6) Die Aussetzung endet, sobald
a) |
die Beschwerdeführerin sich davon überzeugt hat, dass die Beschwerdegegnerin ihren einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Teilbereich nachkommt, oder |
b) |
das Schiedsgericht entschieden hat, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihre einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Teilbereich nicht verstoßen hat. |
(7) Im Anschluss an eine Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels kann die Beschwerdegegnerin das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Abhilfemaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn festgestellt wird, dass die Abhilfemaßnahmen erheblich von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels und den einschlägigen Grundsätzen in Artikel 761 vorgeschlagen. Die Beschwerdegegnerin kann den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen im Einklang mit dem vom Schiedsgericht festgesetzten Ausmaß der Aussetzung frühestens 15 Tage nach dieser Entscheidung anwenden.
(8) Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
Artikel 507
Datenaustausch
Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Teilbereichs nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften zu unterstützen.
Artikel 508
Sonderausschuss für Fischerei
(1) Der Sonderausschuss für Fischerei kann insbesondere
a) |
ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit in Bezug auf ein nachhaltiges Fischereimanagement bieten; |
b) |
die Entwicklung mehrjähriger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien als Grundlage für die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen und anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen ins Auge fassen; |
c) |
Mehrjahresstrategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung nicht quotengebundener Bestände gemäß Artikel 500 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln; |
d) |
Fischereimanagement- und Erhaltungsmaßnahmen in Betracht ziehen, etwa Notfallmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Selektivität der Fischerei; |
e) |
Konzepte für die Erhebung von Daten für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, für den Austausch solcher Daten (einschließlich Informationen, die für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung relevant sind) und für die Konsultation wissenschaftlicher Gremien zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erwägen; |
f) |
Maßnahmen in Betracht ziehen, damit die Einhaltung der geltenden Regeln gewährleistet ist, einschließlich gemeinsamer Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtsprogramme und Datenaustausch zur Förderung der Überwachung von Fangmöglichkeiten sowie Kontrolle und Durchsetzung; |
g) |
die Leitlinien für die Festsetzung der TACs gemäß Artikel 499 Absatz 5 entwickeln; |
h) |
die jährlichen Konsultationen vorbereiten; |
i) |
Fragen im Zusammenhang mit der Benennung von Häfen für Anlandungen, einschließlich der Erleichterung der rechtzeitigen Notifizierung solcher Benennungen durch die Vertragsparteien und etwaiger Änderungen dieser Benennungen, prüfen; |
j) |
Fristen für die Mitteilung von Maßnahmen gemäß Artikel 496 Absatz 3, die Übermittlung der Listen der Schiffe gemäß Artikel 497 Absatz 1 und die Mitteilung gemäß Artikel 498 Absatz 7 festlegen; |
k) |
ein Forum für Konsultationen nach Artikel 501 Absatz 2 und Artikel 506 Absatz 4 bereitstellen; |
l) |
Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel 500 ausarbeiten; |
m) |
einen Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 8 entwickeln und |
n) |
die Anwendung und Durchführung von Artikel 502 und Artikel 503 prüfen. |
(2) Der Sonderausschuss für Fischerei kann Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen erlassen
a) |
zur Aufzeichnung von Angelegenheiten, die von den Vertragsparteien nach Konsultationen nach Artikel 498 vereinbart wurden; |
b) |
in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, l, m und n genannten Angelegenheiten; |
c) |
zur Änderung der Liste der bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 496 Absatz 2; |
d) |
in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen dieses Teilbereichs und |
e) |
über die Modalitäten einer Überprüfung nach Artikel 510. |
(3) Der Partnerschaftsrat ist befugt, die Anhänge 35, 36 und 37 zu ändern.
Artikel 509
Beendigung
(1) Unbeschadet des Artikels 779 oder des Artikels 521 kann jede Vertragspartei diesen Teilbereich jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall treten der Teilbereich Eins, der Teilbereich Zwei, der Teilbereich Drei und dieser Teilbereich am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
(2) Im Falle einer Beendigung dieses Teilbereichs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, Artikel 779 oder Artikel 521 gelten die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Teilbereichs für das zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Teilbereichs laufende Jahr eingegangen sind, bis zum Jahresende fort.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann Teilbereich Zwei in Kraft bleiben, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, die einschlägigen Teile des Titels XI von Teilbereich Eins zu übernehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und unbeschadet des Artikels 779 oder des Artikels 521 gilt Folgendes:
a) |
Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, bleiben Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, so lange in Kraft, bis
|
b) |
für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer i kann eine Kündigung in Bezug auf eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man ausgesprochen werden und Artikel 502 Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, bleiben für diejenigen Gebiete in Kraft, für die keine Kündigung ausgesprochen wurde, und |
c) |
für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii bleiben Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, für diejenigen Gebiete weiter in Kraft, für die Artikel 520 Absätze 3 bis 5 in Kraft bleibt, wenn Artikel 520 Absätze 3 bis 5 für eine oder mehrere (aber nicht alle) der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man nicht in Kraft bleibt. |
Artikel 510
Überprüfungsklausel
(1) Die Vertragsparteien überprüfen im Partnerschaftsrat gemeinsam vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums nach Artikel 1 des Anhangs 38 die Durchführung dieses Teilbereichs, um zu prüfen, ob die Regelungen, auch in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, weiter kodifiziert und gestärkt werden können.
(2) Diese Überprüfung kann in weiteren Abständen von vier Jahren nach Abschluss der ersten Überprüfung wiederholt werden.
(3) Die Vertragsparteien beschließen im Voraus über die Modalitäten der Überprüfung durch den Sonderausschuss für Fischerei.
(4) Die Überprüfung ermöglicht insbesondere, im Vergleich zu den Vorjahren Folgendes zu bewerten:
a) |
die Bestimmungen für den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern gemäß Artikel 500; |
b) |
die Anteile der TACs gemäß den Anhängen 35, 36 und 37; |
c) |
Anzahl und Umfang der Transfers im Rahmen der jährlichen Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 4 und etwaiger Übertragungen nach Artikel 498 Absatz 8; |
d) |
Schwankungen der jährlichen TACs; |
e) |
Einhaltung der Bestimmungen dieses Teilbereichs durch beide Vertragsparteien und Einhaltung der für diese Schiffe geltenden Vorschriften durch Schiffe jeder Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei; |
f) |
Art und Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Teilbereichs und |
g) |
alle sonstigen Elemente, über die die Vertragsparteien im Voraus im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei entscheiden. |
Artikel 511
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieser Teilbereich unbeschadet anderer bestehender Vereinbarungen betreffend die Fischerei durch Schiffe einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Dieser Teilbereich ersetzt alle bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen über die Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Union im dem an die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey oder die Insel Man angrenzenden Küstenmeer und über die Fischerei durch Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs, die in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man registriert sind, in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Küstenmeer. Fasst der Partnerschaftsrat jedoch einen Beschluss nach Artikel 502 des vorliegenden Abkommens, wonach das Abkommen für die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey oder die Insel Man nicht mehr gilt, so werden die einschlägigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen für ein Gebiet oder für Gebiete, für die ein derartiger Beschluss gefasst wurde, nicht ersetzt.
TEILBEREICH SECHS
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 512
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke des von Teil Zwei, des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollbehörde“
|
b) |
„Zoll“ jeder Zoll oder jede Abgabe jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:
|
c) |
„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991); |
d) |
„bestehend“ am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam: |
e) |
„Waren einer Vertragspartei“ inländische Waren im Sinne des GATT 1994, einschließlich Ursprungswaren dieser Vertragspartei; |
f) |
„Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazu gehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen; |
g) |
„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems; |
h) |
„juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; |
i) |
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung oder einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form getroffen wird; (71) |
j) |
„Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:
|
k) |
„natürliche Person einer Vertragspartei” (72):
|
l) |
„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person; |
m) |
„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens; |
n) |
„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens und |
o) |
„WTO“ die Welthandelsorganisation. |
Artikel 513
WTO-Übereinkommen
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die WTO-Übereinkommen wie folgt bezeichnet:
a) |
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ ist das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
b) |
„Antidumping-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; |
c) |
„GATS“ ist das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens; |
d) |
„GATT 1994“ ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
e) |
„GPA“ (Agreement on Government Procurement) das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens; (74) |
f) |
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
g) |
„Subventionsübereinkommen“ ist das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
h) |
„SPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
i) |
„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens; |
j) |
„TRIPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens und |
k) |
„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. |
Artikel 514
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Sinne von Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.
Artikel 515
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
Artikel 516
WTO-Rechtsprechung
Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils werden einschlägige Auslegungen in Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden, sowie in Schiedssprüchen im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung berücksichtigt.
Artikel 517
Erfüllung der Verpflichtungen
Jede Vertragspartei ergreift die im Rahmen dieses Teils zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen einschließlich Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen diese Verpflichtungen bei der Ausübung der ihnen übertragenen Vollmachten einhalten.
Artikel 518
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte
(1) Wird in diesem Teil auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird in diesem Teil auf völkerrechtliche Übereinkünfte Bezug genommen oder werden völkerrechtliche Übereinkünfte in diesem Teil ganz oder teilweise übernommen, so sind, sofern nicht anders spezifiziert, diese einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Teils offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
Artikel 519
Aufgaben des Partnerschaftsrates in Teil Zwei
Der Partnerschaftsrat kann
a) |
Beschlüsse annehmen zur Änderung
|
b) |
Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen dieses Teils vorzulegen. |
Artikel 520
Geografischer Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und die vorübergehende Aussetzung dieser Behandlung gelten in Bezug auf die Union auch für die Teile des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (75), die nicht unter Artikel 774 Absatz 1 Buchstabe a fallen.
(2) Unbeschadet des Artikels 774 Absätze 2, 3 und 4 gelten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Teil auch für alle Bereiche jenseits des Küstenmeers der Vertragsparteien, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, in denen die betreffende Vertragspartei nach dem Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie ihren mit dem Völkerrecht im Einklang stehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt (76).
(3) Vorbehaltlich der Ausnahmen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten Titel I Teilbereich Eins Kapitel 1, 2 und 5 sowie die Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch für die in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs. Die Zollbehörden der in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete sind für die Anwendung und Durchführung dieser Kapitel sowie der Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig. Bezugnahmen auf „Zollbehörden“ in diesen Bestimmungen sind entsprechend zu lesen. Die Ersuchen und Mitteilungen im Rahmen dieser Kapitel sowie der Protokolle und Anhänge zu diesen Kapiteln werden jedoch von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs verwaltet.
(4) Artikel 110, Anhang 18 und das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten nicht für die Vogtei Jersey oder die Vogtei Guernsey.
(5) Titel I Teilbereich Eins Kapitel 3 und 4 sowie die Anhänge zu diesen Kapiteln gelten in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch für die in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete. Die Behörden der in Artikel 774 Absatz 2 genannten Gebiete sind für die Anwendung und Durchführung dieser Kapitel und der Anhänge zu diesen Kapiteln in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig und die einschlägigen Verweise sind entsprechend zu lesen. Ersuchen und Mitteilungen im Rahmen dieser Kapitel und der Anhänge zu diesen Kapiteln werden jedoch von den Behörden des Vereinigten Königreichs verwaltet.
(6) Unbeschadet des Artikels 779 und des Artikels 521 und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels bis zum früheren der beiden folgenden Zeiträume in Kraft:
a) |
Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei, oder |
b) |
das Datum, an dem Artikel 502, Artikel 503 sowie alle sonstigen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, außer Kraft treten. |
(7) Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a kann eine Kündigung für eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man ausgesprochen werden, und die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten weiter für die Gebiete, für die keine Kündigung erfolgt ist.
(8) Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b bleiben die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels für diejenigen Gebiete in Kraft, für die Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, weiter in Kraft bleiben, wenn Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, für eine oder mehrere (aber nicht alle) der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man nicht in Kraft bleiben.
Artikel 521
Beendigung des Zweiten Teils
Unbeschadet des Artikels 779 kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft. Teilbereich Vier und das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden nicht gemäß diesem Artikel beendet.
TEIL DREI
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 522
Ziel
(1) Ziel dieses Teils ist es, eine Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.
(2) Dieser Teil gilt nur für die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten, die ausschließlich zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und den Mitgliedstaaten andererseits stattfindet. Er gilt nicht für Situationen, die sich zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ergeben, und er findet auch keine Anwendung auf Tätigkeiten von Behörden, die für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständig sind, wenn diese in diesem Bereich tätig werden.
Artikel 523
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat und nicht das Vereinigte Königreich ist, |
b) |
„besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die genetischen Daten, biometrischen Daten, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person, |
c) |
„genetische Daten” alle personenbezogenen Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden; |
d) |
„biometrische Daten” mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; |
e) |
„Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Beschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; |
f) |
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; |
g) |
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten verteilt geführt wird; |
h) |
„Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ den nach Artikel 8 eingesetzten Ausschuss dieses Namens. |
Artikel 524
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten.
(2) Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention und – im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten – in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.
Artikel 525
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf dem langjährigen Engagement der Vertragsparteien zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten.
(2) Um diesem hohen Schutzniveau gerecht zu werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Teils verarbeitet werden, in den jeweiligen Datenschutzregelungen der Vertragsparteien wirksamen Garantien unterliegen, einschließlich Folgendem:
a) |
Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet, im Einklang mit den Grundsätzen der Datensparsamkeit, der Zweckbindung, der Richtigkeit und der Speicherbegrenzung; |
b) |
die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur im erforderlichen Umfang und vorbehaltlich angemessener, an die spezifischen Risiken der Verarbeitung angepasster Garantien zulässig; |
c) |
mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen wird ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; |
d) |
betroffene Personen erhalten durchsetzbare Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen; |
e) |
im Falle einer Datenschutzverletzung, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, wird die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Verletzung informiert; wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, werden die betroffenen Personen ebenfalls benachrichtigt, vorbehaltlich möglicher gesetzlich vorgesehener Beschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen; |
f) |
Weiterübermittlungen an ein Drittland sind nur unter für die Übermittlung geeigneten Bedingungen und Garantien zulässig, die sicherstellen, dass das Schutzniveau nicht untergraben wird; |
g) |
die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzgarantien und die Durchsetzung von Datenschutzgarantien werden durch unabhängige Behörden sichergestellt und |
h) |
im Fall einer Verletzung von Datenschutzgarantien verfügen die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte auf wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe. |
(3) Das Vereinigte Königreich einerseits und die Union, auch im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten, andererseits teilen dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit, welche Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der für die Zusammenarbeit nach diesem Teil geltenden Datenschutzbestimmungen zuständig sind. Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils sicherzustellen.
(4) Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(5) Dieser Artikel lässt die Anwendung besonderer Bestimmungen dieses Teils über die Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt.
Artikel 526
Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt
(1) Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
(2) Das Vereinigte Königreich kann der Union durch schriftliche Notifikation mitteilen, dass es beabsichtigt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils in Bezug auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 2 wird am darin genannten Tag wirksam; dieser Tag darf nicht vor dem Tag liegen, ab dem der Mitgliedstaat nicht mehr an den Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Unionsrechts teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
(4) Teilt das Vereinigte Königreich nach diesem Artikel durch Notifikation seine Absicht mit, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils nicht mehr anzuwenden, so tritt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede nach diesem Teil eingeleitete Zusammenarbeit, die von der Beendigung betroffen ist, in geeigneter Weise abgeschlossen wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils vor deren Beendigung erlangt wurden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, nach Wirksamwerden der Beendigung aufrechterhalten wird.
(5) Die Union teilt dem Vereinigten Königreich durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege den Tag mit, an dem der Mitgliedstaat seine Teilnahme an den betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts wieder aufnehmen wird oder ab dem ihm wieder Rechte darunter zustehen werden. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Teils wird an diesem Tag oder, falls später, am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem diese Notifikation erfolgt ist, wieder in Kraft gesetzt.
(6) Um die Anwendung dieses Artikels zu erleichtern, teilt die Union dem Vereinigten Königreich mit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
TITEL II
AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
Artikel 527
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.
Artikel 528
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine interne Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach internem Recht befugt ist, Straftaten oder strafbare Handlungen aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; Stellen, Einrichtungen oder sonstige Einheiten, die sich insbesondere mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind keine zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieses Titels, |
b) |
„Abruf“ und „Abgleich“ im Sinne der Artikel 530, 531, 534 und 539 die Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einem Staat übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten gespeichert sind, besteht, |
c) |
„automatisierter Abruf“ im Sinne von Artikel 537 ein Online-Zugriffsverfahren zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten, |
d) |
„nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten. |
e) |
„DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet, |
f) |
„DNA-Fundstellendatensatz“ ein DNA-Profil und eine Kennung; DNA-Fundstellendatensätze dürfen nur aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennung enthalten; DNA-Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; DNA-Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein, |
g) |
„DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person. |
h) |
„offene Spur“ ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde. |
i) |
„Notiz“ eine von einem Staat in seiner nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Staates hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde. |
j) |
„daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden, |
k) |
„daktyloskopische Fundstellendatensätze“ daktyloskopische Daten und eine Kennung; daktyloskopische Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; daktyloskopische Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein, |
l) |
„Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz gemäß Anhang 39 Kapitel 3; |
m) |
„Einzelfall“ im Sinne von Artikel 530 Absatz 1 Satz 2, Artikel 534 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 537 Absatz 1 eine einzelne Ermittlungs- oder Verfolgungsakte; enthält eine solche Akte mehr als ein DNA-Profil oder ein Element daktyloskopischer Daten oder Fahrzeugregisterdaten, können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden, |
n) |
„Labortätigkeit“ alle Maßnahmen, die in einem Laboratorium bei der Suche und Sicherung von Spuren auf Gegenständen getroffen werden, sowie die Entwicklung, Analyse und Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial bezüglich DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial. |
o) |
„Ergebnisse von Labortätigkeiten“ alle Analyseergebnisse und damit direkt zusammenhängende Interpretationen. |
p) |
„Anbieter kriminaltechnischer Dienste“ alle öffentlichen oder privaten Stellen, die auf Verlangen zuständiger Strafverfolgungs- und Justizbehörden Labortätigkeiten durchführen, |
q) |
„Interne Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Staat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen vornimmt. |
Artikel 529
Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien
(1) Die Staaten schaffen und führen interne DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.
(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels stellen die Staaten die Verfügbarkeit von DNA-Fundstellendatensätzen aus ihren in Absatz 1 genannten internen DNA-Analyse-Dateien sicher.
(3) Die Staaten geben die internen DNA-Analyse-Dateien, für die die Artikel 529 bis 532 und die Artikel 535, 536 und 539 gelten sowie die Bedingungen für den in Artikel 530 Absatz 1 genannten automatisierten Abruf an.
Artikel 530
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
(1) Zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gestatten die Staaten den in Artikel 535 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten den Zugriff auf die DNA-Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, automatisierte Abrufe mittels eines Abgleichs der DNA-Profile durchzuführen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des internen Rechts des abrufenden Staates erfolgen.
(2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datei des ersuchten Staates gespeichert sind, so übermittelt der ersuchte Staat die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, auf automatisierte Weise an die nationale Kontaktstelle des abrufenden Staates. Wenn keine Übereinstimmung gefunden werden kann, wird dies automatisch mitgeteilt.
Artikel 531
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen
(1) Zum Zwecke der Ermittlung von Straftaten gleichen die Staaten über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren mit allen DNA-Profilen aus den Fundstellendatensätzen anderer interner DNA-Analyse-Dateien im Einklang mit gegenseitig akzeptierten praktischen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten ab. Die Übermittlung und der Abgleich der DNA-Profile erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen dies nach dem internen Recht des abrufenden Staates vorgesehen ist.
(2) Stellt ein Staat in Folge des in Absatz 1 genannten Abgleichs fest, dass von einem anderen Staat übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Analyse-Dateien übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des anderen Staates unverzüglich die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.
Artikel 532
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen
Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Gebiet eines ersuchten Staates aufhält, so leistet der ersuchte Staat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils an den ersuchenden Staat, wenn
a) |
der abrufende Staat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist, |
b) |
der abrufende Staat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Behörde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Gebiet des abrufenden Staates befände, und |
c) |
die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials und die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Staates vorliegen. |
Artikel 533
Daktyloskopische Daten
Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels gewährleisten die Staaten, dass daktyloskopische Fundstellendatensätze aus dem Bestand der internen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten errichtet wurden, vorhanden sind.
Artikel 534
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
(1) Die Staaten gestatten den in Artikel 535 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme mit dem Recht, automatisierte Abrufe mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten durchzuführen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des internen Rechts des abrufenden Staates erfolgen.
(2) Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz des ersuchten Staates erfolgt durch die nationale Kontaktstelle des abrufenden Staates anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für eine eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
Artikel 535
Nationale Kontaktstellen
(1) Für die Zwecke der Datenübermittlung nach den Artikeln 530, 531 und 534 benennen die Staaten nationale Kontaktstellen.
(2) In Bezug auf die Mitgliedstaaten gelten die nationalen Kontaktstellen, die für einen analogen Datenaustausch innerhalb der Union benannt wurden, als nationale Kontaktstellen im Sinne dieses Titels.
(3) Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden internen Recht.
Artikel 536
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 530, 531 und 534 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem internen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe des ersuchten Staates, unbeschadet des Artikels 539 Absatz 1.
Artikel 537
Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten
(1) Die Staaten gestatten den in Absatz 2 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten sowie zur Verfolgung anderer Verstöße, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften des abrufenden Staates fallen, und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:
a) |
Eigentümer- oder Halterdaten und |
b) |
Fahrzeugdaten. |
(2) Abrufe nach Absatz 1 dürfen nur mit einer vollständigen Fahrgestellnummer oder einem vollständigen Kennzeichens und in Übereinstimmung mit dem internen Recht des abrufenden Staates durchgeführt werden.
(3) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennen die Staaten eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen von anderen Staaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden internen Recht.
Artikel 538
Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
(1) Die Staaten gewährleisten, dass durch eine nationale Akkreditierungsstelle akkreditiert wird, dass ihre Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, der EN ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Jeder Staat gewährleistet, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in anderen Staaten durchgeführt wurden, von seinen für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten heimischen Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt werden.
(3) Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs führen keine Abfragen und keinen automatisierten Abgleich nach den Artikeln 530, 531 und 534 durch, bevor das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen umgesetzt und angewendet hat
(4) Absätze 1 und 2 lassen die internen Rechtsvorschriften für die gerichtliche Beweiswürdigung unberührt.
(5) Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit den Text der für die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels angenommenen wesentlichen Bestimmungen.
Artikel 539
Durchführungsmaßnahmen
(1) Für die Zwecke dieses Titels stellen die Staaten den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten alle Datenkategorien zum Abruf und Abgleich unter denselben Bedingungen zur Verfügung, unter denen sie den zuständigen internen Strafverfolgungsbehörden zum Abruf und Abgleich zur Verfügung stehen. Die Staaten übermitteln den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten für die Zwecke dieses Titels weitere verfügbare personenbezogene Daten und sonstige Informationen zu den Fundstellendatensätzen nach Artikel 536 unter denselben Bedingungen, unter denen sie den internen Behörden übermittelt würden.
(2) Für die Durchführung der in den Artikeln 530, 531, 534 und 537 genannten Verfahren sind in Anhang 39 technische und verfahrenstechnische Spezifikationen festgelegt.
Artikel 540
Ex-ante-Bewertung
(1) Um zu überprüfen, ob das Vereinigte Königreich die Bedingungen von Artikel 539 und Anhang 39 erfüllt hat, werden in Bezug auf das Vereinigte Königreich und unter Bedingungen und Vereinbarungen, die für das Vereinigte Königreich annehmbar sind, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf in dem nach Anhang 39 erforderlichen Umfang durchgeführt. In jedem Fall wird ein Testlauf in Bezug auf den Abruf von Daten nach Artikel 537 durchgeführt.
(2) Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts über den Bewertungsbesuch und gegebenenfalls den Testlauf nach Absatz 1 legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen personenbezogene Daten nach diesem Titel von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen.
(3) Bis zum Abschluss der Bewertung nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 bis zu dem bzw. den von der Union gemäß Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten übermitteln, jedoch nur bis zu neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann diese Frist einmalig um höchstens neun Monate verlängern.
Artikel 541
Aussetzung und Nichtanwendung
(1) Hält die Union eine Änderung dieses Titels für erforderlich, weil das Unionsrecht, das den in diesem Titel geregelten Gegenstand betrifft, wesentlich geändert wurde oder gerade wesentlich geändert wird, so kann sie das Vereinigte Königreich entsprechend notifizieren, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens in Bezug auf diesen Titel zu vereinbaren. Nach einer solchen Notifikation nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Haben die Vertragsparteien innerhalb von neun Monaten nach der Notifikation keine Vereinbarung über die Änderung dieses Titels getroffen, kann die Union beschließen, die Anwendung dieses Titels oder jeglicher Bestimmungen dieses Titels für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten auszusetzen. Vor Ende dieses Zeitraums können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Aussetzung für einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten vereinbaren. Haben die Vertragsparteien bis zum Ende des Aussetzungszeitraums keine Einigung zur Änderung dieses Titels erzielt, so finden die ausgesetzten Bestimmungen am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Anwendung mehr, es sei denn, die Union teilt dem Vereinigten Königreich mit, dass sie keine Änderung dieses Titels mehr beabsichtigt. In diesem Fall werden die ausgesetzten Bestimmungen dieses Titels wieder in Kraft gesetzt.
(3) Wird eine Bestimmung dieses Titels nach diesem Artikel ausgesetzt, so tritt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede nach diesem Teil eingeleitete Zusammenarbeit, die von der Aussetzung betroffen ist, in geeigneter Weise abgeschlossen wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Bestimmungen vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, nach Wirksamwerden der Aussetzung beibehalten wird.
TITEL III
ÜBERMITTLUNG UND VERARBEITUNG VON FLUGGASTDATENSÄTZEN
Artikel 542
Gültigkeitsbereich
(1) Dieser Titel legt Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.
(2) Dieser Titel gilt für Fluggesellschaften, die Passagierflüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durchführen.
(3) Dieser Titel gilt auch für Fluggesellschaften, die in der Union niedergelassen sind oder Daten speichern und Passagierflüge in das oder aus dem Vereinigten Königreich durchführen.
(4) Dieser Titel sieht auch die Zusammenarbeit der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union in Bezug auf PNR-Daten vor.
Artikel 543
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es ihm gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu befördern; |
b) |
„Fluggastdatensatz“ („PNR-Daten“) einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, die die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen für jede Reise durch die buchenden und beteiligten Fluggesellschaften ermöglichen, unabhängig davon, ob er in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (Departure Control Systems) zum Einchecken von Passagieren auf Flüge oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten ist; im Einzelnen bestehen die PNR-Daten im Sinne dieses Titels aus den in ANHANG 40 aufgeführten Elementen, |
c) |
„zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs“ die Behörde des Vereinigten Königreichs, die für den Empfang und die Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen dieses Abkommens zuständig ist; hat das Vereinigte Königreich mehr als eine zuständige Behörde, so stellt es eine Einheitsschaltereinrichtung für Fluggastdaten zur Verfügung, die es den Fluggesellschaften ermöglicht, PNR-Daten an eine einzige Datenübermittlungseingangsstelle zu übermitteln, und benennt eine einzige Kontaktstelle für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen nach Artikel 546, |
d) |
„PNR-Zentralstellen“ („PIUs“) die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten Stellen, die für die Entgegennahme und Verarbeitung von PNR-Daten zuständig sind, |
e) |
„Terrorismus“ jede in Anhang 45 aufgeführte Straftat, |
f) |
„schwere Straftat“ jede Straftat, die nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. |
Artikel 544
Zweck der Verwendung von PNR-Daten
(1) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß diesem Titel erhaltenen PNR-Daten ausschließlich zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten und zur Überwachung der Verarbeitung von PNR-Daten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens verarbeitet werden.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen einer natürlichen Person erforderlich ist, wie im Fall von:
a) |
Gefahr für Leib und Leben oder |
b) |
einem erheblichen Risiko für die öffentliche Gesundheit, insbesondere im Sinne international anerkannter Maßstäbe. |
(3) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs kann PNR-Daten auch im Einzelfall verarbeiten, wenn die Offenlegung einschlägiger PNR-Daten von einem Gericht oder Verwaltungsgericht des Vereinigten Königreichs in einem Verwaltungsverfahren angeordnet wird, das in direktem Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 genannten Zwecke steht.
Artikel 545
Sicherstellung der Bereitstellung von PNR-Daten
(1) Die Union stellt sicher, dass die Fluggesellschaften nicht daran gehindert werden, PNR-Daten gemäß diesem Titel an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.
(2) Die Union stellt sicher, dass die Fluggesellschaften der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten über autorisierte Bevollmächtigte übermitteln können, die im Namen und unter der Verantwortung einer Fluggesellschaft gemäß diesem Titel handeln.
(3) Das Vereinigte Königreich verlangt von den Fluggesellschaften keine PNR-Datenelemente, die die Fluggesellschaften nicht bereits für Buchungszwecke erhoben oder gespeichert haben.
(4) Das Vereinigte Königreich löscht alle Daten, die ihm von einer Fluggesellschaft gemäß diesem Titel übermittelt werden, nach Erhalt dieser Daten, wenn das betreffende Datenelement nicht in Anhang 40 aufgeführt ist.
Artikel 546
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gibt Europol oder Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate oder den PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen und geeigneten analytischen Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(2) Auf Ersuchen von Europol oder Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate oder der PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats gibt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten, die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten oder analytische Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(3) Die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten geben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs so bald wie möglich alle einschlägigen und geeigneten analytischen Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs geben die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten PNR-Daten, die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten oder analytische Informationen, die PNR-Daten enthalten, in bestimmten Fällen weiter, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Terrorismus oder schweren Straftaten erforderlich ist.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen im Einklang mit den Abkommen und Vereinbarungen über die Strafverfolgung oder den Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol, Eurojust oder dem betreffenden Mitgliedstaat weitergegeben werden. Insbesondere der Informationsaustausch mit Europol nach diesem Artikel erfolgt über die für den Informationsaustausch über Europol eingerichtete gesicherte Kommunikationsleitung.
(6) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur das erforderliche Minimum an PNR-Daten nach den Absätzen 1 bis 4 weitergegeben wird.
Artikel 547
Diskriminierungsverbot
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die für die Verarbeitung von PNR-Daten geltenden Garantien für alle natürlichen Personen gleichermaßen und ohne unrechtmäßige Diskriminierung gelten.
Artikel 548
Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach diesem Titel ist untersagt. Soweit PNR-Daten, die an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt werden, besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, werden diese Daten von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gelöscht.
Artikel 549
Datensicherheit und Datenintegrität
(1) Das Vereinigte Königreich ergreift regulatorische, verfahrenstechnische oder technische Maßnahmen, um PNR-Daten vor zufälligem, unrechtmäßigem oder unberechtigtem Zugriff, vor einer solchen Verarbeitung oder vor solchem Verlust zu schützen.
(2) Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorschriften überprüft wird, und sorgt für den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten. In diesem Zusammenhang wird das Vereinigte Königreich:
a) |
Verschlüsselungs-, Genehmigungs- und Dokumentationsverfahren auf die PNR-Daten anwenden, |
b) |
den Zugriff auf PNR-Daten auf ermächtigte Bedienstete beschränken, |
c) |
PNR-Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahren, die durch Zugangskontrollen geschützt ist, und |
d) |
ein Verfahren festlegen, mit dem sichergestellt wird, dass Abfragen von PNR-Daten nach Maßgabe des Artikels 544 erfolgen. |
(3) Wird auf die PNR-Daten einer natürlichen Person unbefugt zugegriffen oder werden diese unbefugt weitergegeben, so ergreift das Vereinigte Königreich Maßnahmen, um die betreffende natürliche Person zu benachrichtigen, das Risiko eines Schadens zu mindern und Abhilfe zu treffen.
(4) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtet den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit unverzüglich über jeden bedeutenden Vorfall eines zufälligen, unrechtmäßigen oder unbefugten Zugriffs, einer solchen Verarbeitung oder eines solchen Verlusts von PNR-Daten.
(5) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass bei Verstößen gegen die Datensicherheit, insbesondere bei Verstößen, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung oder zum zufälligen Verlust, zur Änderung, zur unbefugten Weitergabe oder zum unbefugten Zugang sowie zu unrechtmäßigen Formen der Verarbeitung führen, wirksame und abschreckende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, die auch Sanktionen umfassen können.
Artikel 550
Information der Fluggäste und Transparenz
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt auf ihrer Website Folgendes zur Verfügung:
a) |
eine Liste der Rechtsvorschriften, die die Erhebung von PNR-Daten erlauben, |
b) |
den Zweck der Erfassung von PNR-Daten, |
c) |
die Art und Weise, wie PNR-Daten geschützt werden, |
d) |
die Art und Weise und der Umfang, in dem PNR-Daten weitergegeben werden dürfen, |
e) |
Informationen über die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Vermerk und Rechtsbehelfe und |
f) |
Kontaktangaben für Anfragen. |
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit betroffenen Dritten, z. B. der Luftfahrt- und Flugreiseindustrie, zusammen, um zum Zeitpunkt der Buchung die Transparenz in Bezug auf den Zweck der Erhebung, die Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten sowie in Bezug auf die Möglichkeiten, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelfe zu verlangen, zu fördern. Die Fluggesellschaften stellen den Fluggästen klare und aussagekräftige Informationen in Bezug auf die Übermittlung von PNR-Daten gemäß diesem Titel zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Empfängerbehörde, des Zwecks der Übermittlung und des Rechts, von der Empfängerbehörde Zugang zu den übermittelten personenbezogenen Daten des Fluggastes und deren Berichtigung zu verlangen.
(3) Wurden PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 gespeichert wurden, unter den in Artikel 553 genannten Bedingungen verwendet oder wurden sie nach Artikel 555 oder Artikel 556 weitergegeben, benachrichtigt das Vereinigte Königreich die betroffenen Fluggäste schriftlich, persönlich und innerhalb einer angemessenen Frist, sobald eine solche Benachrichtigung die Ermittlungen der betroffenen Behörden nicht mehr gefährden kann, soweit die einschlägigen Kontaktinformationen der Fluggäste verfügbar sind oder unter Berücksichtigung angemessener Bemühungen abgerufen werden können. Die Benachrichtigung enthält Informationen darüber, wie die betroffene natürliche Person verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe einlegen kann.
Artikel 551
Automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass jede automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten auf diskriminierungsfreien, spezifischen und verlässlichen, im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien beruht, damit sie
a) |
zu Ergebnissen kommen kann, die auf natürliche Personen abzielen, die im begründeten Verdacht stehen, in Terrorismus oder schwere Straftaten verwickelt oder daran beteiligt zu sein, oder |
b) |
in Ausnahmefällen die lebenswichtigen Interessen von natürlichen Personen zu schützen, wie in Artikel 544 Absatz 2 dargelegt. |
(2) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass die Datenbanken, mit denen die PNR-Daten abgeglichen werden, zuverlässig und aktuell sind und sich auf die Datenbanken beschränken, die sie in Bezug auf den in Artikel 544 festgelegten Zweck verwendet.
(3) Das Vereinigte Königreich trifft keine allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten beruhende Entscheidung, die eine natürliche Person in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Artikel 552
Speicherung von PNR-Daten
(1) Das Vereinigte Königreich speichert PNR-Daten höchstens fünf Jahre ab dem Tag, an dem es sie erhalten hat.
(2) Spätestens sechs Monate ab Übermittlung der PNR-Daten nach Absatz 1 werden alle PNR-Daten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität des Fluggasts, auf den sich die PNR-Daten beziehen, unmittelbar festgestellt werden könnte, depersonalisiert:
a) |
Namen, einschließlich Namen und Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen, |
b) |
Adressen, Telefonnummern und elektronische Kontaktinformationen des Fluggastes, der Personen, die die Flugbuchung für den Fluggast vorgenommen haben, der Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und der Personen, die im Notfall zu informieren sind, |
c) |
alle verfügbaren Zahlungs- und Abrechnungsinformationen, soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten, |
d) |
Vielflieger-Eintrag; |
e) |
OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request), soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten, und |
f) |
etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten). |
(3) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf PNR-Daten nur dann demaskieren, wenn dies zur Durchführung von Ermittlungen für den in Artikel 544 genannten Zweck erforderlich ist. Diese demaskierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Anzahl speziell befugter Bediensteter zugänglich sein.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 löscht das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern. Um festzustellen, ob dies erforderlich ist, ermittelt das Vereinigte Königreich objektive Anhaltspunkte, aus denen sich ableiten lässt, dass von bestimmten Fluggästen ein Risiko im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten ausgeht.
(5) Sofern keine Informationen über den genauen Abflugtag vorliegen, sollte für die Zwecke von Absatz 4 der Abflugtag als der letzte Tag des Zeitraums des maximalen rechtmäßigen Aufenthalts des betreffenden Passagiers im Vereinigten Königreich angesehen werden.
(6) Die Verwendung der nach dem vorliegenden Artikel gespeicherten Daten unterliegt den Bedingungen des Artikels 553.
(7) Eine unabhängige Verwaltungsstelle im Vereinigten Königreich bewertet jährlich den Ansatz, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Absatz 4 anwendet.
(8) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 4 kann das Vereinigte Königreich PNR-Daten, die für bestimmte Maßnahmen, Überprüfungen, Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren, Strafverfolgungsmaßnahmen oder die Vollstreckung von Sanktionen erforderlich sind, so lange speichern, bis diese abgeschlossen sind.
(9) Das Vereinigte Königreich löscht die PNR-Daten nach Ablauf der Speicherfrist für PNR-Daten.
(10) Absatz 11 findet aufgrund der besonderen Umstände Anwendung, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.
(11) Das Vereinigte Königreich kann für einen Übergangszeitraum, dessen Dauer in Absatz 13 vorgesehen ist, vorübergehend von Absatz 4 abweichen, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während der Übergangszeit verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Absatz 4 zu löschen sind, indem sie die folgenden zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet:
a) |
die PNR-Daten sind nur einer begrenzten Anzahl befugter Bediensteter zugänglich und nur dann, wenn dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die PNR-Daten gemäß Absatz 4 gelöscht werden sollten, |
b) |
der Antrag auf Verwendung der PNR-Daten wird abgelehnt, wenn die Daten gemäß Absatz 4 zu löschen sind, und es wird kein weiterer Zugang zu diesen Daten gewährt, wenn aus den Unterlagen nach Buchstabe d hervorgeht, dass ein früherer Antrag auf Nutzung abgelehnt wurde, |
c) |
die Löschung der PNR-Daten wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gemäß Absatz 10 so schnell wie möglich nach besten Kräften sichergestellt und |
d) |
gemäß Artikel 554 wird Folgendes dokumentiert, und diese Unterlagen sind der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten unabhängigen Verwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen:
|
(12) Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens und erneut ein Jahr später, wenn der Übergangszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert wird:
a) |
einen Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, welche die Stellungnahme der in Artikel 525 Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs dazu enthält, ob die in Absatz 11 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden, und |
b) |
die Prüfung des Vereinigten Königreichs, ob die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fortbestehen, zusammen mit einer Beschreibung der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden. |
(13) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um den Bericht und die Bewertung nach Absatz 12 zu prüfen. Bestehen die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fort, so verlängert der Partnerschaftsrat die in Absatz 11 genannte Übergangszeit um ein Jahr. Der Partnerschaftsrat verlängert den Übergangszeitraum unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bei der ersten Verlängerung um ein weiteres letztes Jahr, wenn darüber hinaus wesentliche Fortschritte erzielt wurden, obwohl es noch nicht möglich war, die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.
(14) Ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Ablehnung einer dieser Verlängerungen durch den Partnerschaftsrat nicht gerechtfertigt war, so kann es diesen Titel unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aussetzen.
(15) Am dritten Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens finden die Absätze 10 bis 14 keine Anwendung mehr.
Artikel 553
Bedingungen für die Verwendung von PNR-Daten
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf die gemäß Artikel 552 gespeicherten PNR-Daten für andere Zwecke als Sicherheits- und Grenzkontrollen, einschließlich einer Weitergabe gemäß Artikel 555 und Artikel 556 nur dann verwenden, wenn neue, auf objektiven Gründen beruhende Umstände darauf hinweisen, dass die PNR-Daten eines oder mehrerer Fluggäste einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 544 genannten Zwecke leisten könnten.
(2) Die Verwendung von PNR-Daten durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 unterliegt der vorherigen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Vereinigten Königreich auf der Grundlage eines begründeten Antrags der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der innerhalb des internen Rechtsrahmens für Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wurde, ausgenommen:
a) |
in Fällen ordnungsgemäß festgestellter Dringlichkeit oder |
b) |
die Verwendung dient dazu, die Zuverlässigkeit und Aktualität der im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf deren Grundlage die automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten erfolgt, zu überprüfen oder neue Modelle und Kriterien für die Verarbeitung festzulegen. |
Artikel 554
Protokollierung und Dokumentierung der Verarbeitung von PNR-Daten
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs protokolliert und dokumentiert jede Verarbeitung von PNR-Daten. Sie darf diese Protokollierung oder Dokumentation nur verwenden:
a) |
zu Zwecken der Selbstüberwachung und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, |
b) |
zur Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität, |
c) |
zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung und |
d) |
zur Gewährleistung der Aufsicht. |
Artikel 555
Weitergabe innerhalb des Vereinigten Königreichs
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf keine PNR-Daten an andere öffentliche Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a) |
Die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 stehen; |
b) |
die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben; |
c) |
die Weitergabe ist unter bestimmten Umständen zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 544 erforderlich; |
d) |
nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben; |
e) |
die empfangende öffentliche Behörde gewährt einen gleichwertigen Schutz wie die in diesem Titel beschriebenen Schutzmaßnahmen und |
f) |
die empfangende öffentliche Behörde gibt die PNR-Daten nicht an eine andere Einrichtung weiter, es sei denn, die Weitergabe wird von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß den in diesem Absatz dargelegten Bedingungen genehmigt. |
(2) Bei der Übermittlung analytischer Informationen, die gemäß diesem Titel erlangte PNR-Daten enthalten, gelten die in diesem Artikel dargelegten Schutzmaßnahmen.
Artikel 556
Weitergabe außerhalb des Vereinigten Königreichs
(1) Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an staatliche Behörden in Drittstaaten nur weitergibt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 stehen; |
b) |
die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben; |
c) |
die PNR-Daten werden nur weitergegeben, sofern dies zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 544 erforderlich ist; |
d) |
nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben und |
e) |
das Drittland, an das die PNR-Daten weitergegeben werden, hat entweder ein Abkommen mit der Union geschlossen, das einen diesem Abkommen vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten sicherstellt, oder es unterliegt einem Beschluss der Europäischen Kommission gemäß dem Unionsrecht, demzufolge das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet. |
(2) In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe e kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an ein Drittland übermitteln, wenn:
a) |
der Leiter dieser Behörde oder ein eigens vom Leiter beauftragter hoher Bediensteter die Weitergabe als notwendig erachtet für die Verhütung und Untersuchung einer schweren und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person und |
b) |
das Drittland gemäß einer Vereinbarung, einem Abkommen oder dergleichen eine schriftliche Zusicherung ausstellt, dass die Informationen im Einklang mit den nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geltenden Schutzmaßnahmen über die Verarbeitung der von der Union erhaltenen PNR-Daten geschützt sind, einschließlich der in diesem Titel festgelegten Schutzmaßnahmen. |
(3) Eine Übertragung gemäß Absatz 2 ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde nach Artikel 525 Absatz 3 auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Tag und Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die empfangende Behörde, die Rechtfertigung für die Übermittlung sowie die übermittelten PNR-Daten.
(4) Gibt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Einklang mit Absatz 1 oder 2 PNR-Daten weiter, die gemäß diesem Titel erhoben wurden und aus einem Mitgliedstaat stammen, setzt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Behörden dieses Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Weitergabe in Kenntnis. Das Vereinigte Königreich macht die Notifikation gemäß Abkommen oder Vereinbarungen zu Strafverfolgung oder Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Mitgliedstaat.
(5) Bei der Übermittlung analytischer Informationen, die gemäß diesem Titel erlangte PNR-Daten enthalten, gelten die in diesem Artikel dargelegten Schutzmaßnahmen.
Artikel 557
Übermittlungsverfahren
Luftfahrtunternehmen übermitteln PNR-Daten ausschließlich basierend auf der „Push-Methode“ an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs, eine Methode, mit der Luftfahrtunternehmen PNR-Daten an die Datenbank der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln, sowie gemäß den folgenden von Luftfahrtunternehmen einzuhaltenden Verfahren, mit denen sie:
a) |
PNR-Daten elektronisch im Einklang mit den technischen Anforderungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln oder, im Falle eines technischen Ausfalls, mit anderen geeigneten Mitteln, die ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen; |
b) |
PNR-Daten unter Verwendung eines gegenseitig anerkannten Nachrichtenformats übermitteln und |
c) |
PNR-Daten auf sichere Weise unter Verwendung der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen gemeinsamen Protokolle übermitteln. |
Artikel 558
Häufigkeit der Datenübermittlung
(1) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs verpflichtet Luftfahrtunternehmen, die PNR-Daten zu übermitteln:
a) |
zunächst frühestens 96 Stunden vor der Abflugzeit des Linienflugs und |
b) |
mindestens fünfmal gemäß der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen Mindestanzahl. |
(2) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erlaubt es Luftfahrtunternehmen, die Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Aktualisierungen der übermittelten PNR-Daten gemäß Buchstabe a desselben Absatzes zu begrenzen.
(3) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert Luftfahrtunternehmen über die vorgeschriebenen Zeiten für die Übermittlungen.
(4) In bestimmten Fällen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass ein zusätzlicher Zugriff auf PNR-Daten erforderlich ist, um auf eine bestimmte Bedrohung im Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 zu reagieren, kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ein Luftfahrtunternehmen verpflichten, PNR-Daten vor, während oder nach den geplanten Übermittlungen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs nutzt diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wendet das Übermittlungsverfahren gemäß Artikel 557 an.
Artikel 559
Zusammenarbeit
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen an der Kohärenz ihrer PNR-Datenverarbeitungssysteme in einer Weise, die die Sicherheit des Einzelnen im Vereinigten Königreich, in der Union und andernorts weiter verbessert.
Artikel 560
Ausnahmeverbot
Dieser Titel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er von Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten oder Drittländern abweicht, gemäß einem Instrument zur gegenseitigen Amtshilfe ein Ersuchen zu stellen oder auf ein Ersuchen zu antworten.
Artikel 561
Konsultation und Überprüfung
(1) Die Vertragsparteien setzen einander über sämtliche zu erlassenden Maßnahmen in Kenntnis, die diesen Titel betreffen.
(2) Bei der Durchführung gemeinsamer Überprüfungen dieses Titels gemäß Artikel 691 Absatz 1 achten die Vertragsparteien insbesondere auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 544. Die gemeinsamen Überprüfungen beinhalten auch eine Untersuchung, inwieweit die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs sichergestellt hat, dass die im Voraus festgelegten Modelle, Kriterien und Datenbanken gemäß Artikel 551 zuverlässig, relevant und aktuell sind; dabei werden die statistischen Angaben berücksichtigt.
Artikel 562
Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel
(1) Falls eine der Vertragsparteien die Fortsetzung der Anwendung dieses Titels nicht mehr für angemessen erachtet, kann sie der anderen Vertragspartei entsprechend ihre Absicht notifizieren, die Anwendung dieses Titels auszusetzen. Nach einer solchen Notifikation nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Wenn die Vertragsparteien innerhalb von 6 Monaten nach dieser Notifikation keine Einigung erzielt haben, kann jede der Vertragsparteien beschließen, die Anwendung dieses Titels für einen Zeitraum von 6 Monaten auszusetzen. Vor Ende dieses Zeitraums können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Aussetzung für einen zusätzlichen Zeitraum von 6 Monaten vereinbaren. Wenn die Vertragsparteien bis zum Ende des Aussetzungszeitraums in Bezug auf diesen Titel keine Einigung erzielt haben, endet die Anwendung dieses Titels am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, die Vertragspartei, die die Notifikation erstellt hat, informiert die andere Vertragspartei darüber, dass sie die Notifikation zurückzieht. In diesem Fall treten die Bestimmungen dieses Titels wieder in Kraft.
(3) Wird dieser Titel gemäß diesem Artikel ausgesetzt, so tagt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, um über die nötigen Schritte zu entscheiden, die sicherstellen sollen, dass jegliche Zusammenarbeit, die gemäß dem von der Aussetzung betroffenen Titel eingeleitet wurden, auf angemessene Weise abgeschlossen wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Bestimmungen vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, nach dem die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, nach Inkrafttreten der Aussetzung beibehalten wird.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT BEI OPERATIVEN INFORMATIONEN
Artikel 563
Zusammenarbeit bei operativen Informationen
(1) Ziel dieses Titels ist es, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass sich die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse und soweit dies nicht in anderen Titeln dieses Teils vorgesehen ist, unter den Voraussetzungen ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig unterstützen können, indem sie sachdienliche Informationen für folgende Zwecke bereitstellen:
a) |
Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten; |
b) |
Strafvollstreckung; |
c) |
Abwehr und Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und |
d) |
Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine innerstaatliche Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach innerstaatlichem Recht dafür zuständig ist, Maßnahmen für die Absatz 1 genannten Zwecke zu ergreifen.
(3) Informationen, einschließlich Informationen über gesuchte und vermisste Personen sowie über Sachen, können von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats angefordert oder spontan einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats übermittelt werden. Informationen können auf Anfrage oder spontan bereitgestellt werden, wobei die Bedingungen des für die bereitstellende zuständige Behörde geltenden innerstaatlichen Rechts erfüllt werden müssen und deren Befugnisse nicht überschritten werden dürfen.
(4) Informationen können angefordert und erteilt werden, soweit die für die ersuchende oder die übermittelnde zuständige Behörde geltenden Bedingungen des innerstaatlichen Rechts nicht vorschreiben, dass das Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen über Justizbehörden zu erfolgen hat oder weitergeleitet werden muss
(5) In dringenden Fällen beantwortet die zuständige Behörde das Ersuchen schnellstmöglich oder stellt schnellstmöglich spontan Informationen bereit.
(6) Eine zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann in Übereinstimmung mit dem einschlägigen nationalen Recht zum Zeitpunkt des Ersuchens oder zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung des bereitstellenden Staates einholen, die Informationen in Verfahren vor einer Justizbehörde zu Beweiszwecken zu verwenden. Der bereitstellende Staat kann vorbehaltlich der in Titel VIII genannten Bedingungen und der Bedingungen des für ihn geltenden nationalen Rechts der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken vor einer Justizbehörde im ersuchenden Staat zustimmen. Auch wenn die Information spontan bereitgestellt wird, kann der bereitstellende Staat der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken in Verfahren vor einer Justizbehörde im empfangenden Staat zustimmen. Wenn nach diesem Absatz keine Zustimmung erteilt wird, dürfen die erhaltenen Informationen nicht für Beweiszwecke in Verfahren vor einer Justizbehörde verwendet werden.
(7) Die bereitstellende zuständige Behörde kann nach dem einschlägigen nationalen Recht Bedingungen für die Verwendung der bereitgestellten Informationen auferlegen.
(8) Die zuständige Behörde kann nach diesem Titel jede Art von in ihrem Besitz befindlicher Information bereitstellen, wobei die Bedingungen des für sie geltenden nationalen Rechts erfüllt sein müssen und ihre Befugnisse nicht überschritten werden dürfen. Dies darf nur dann auch Informationen aus anderen Quellen umfassen, wenn die Weiterübermittlung dieser Informationen gemäß den Regeln zulässig ist, nach denen die bereitstellende zuständige Behörde sie erhalten hat.
(9) Informationen können nach diesem Titel über jeden geeigneten Kommunikationskanal bereitgestellt werden, auch über die sichere Kommunikationsleitung für die Zwecke der Bereitstellung von Informationen über Europol.
(10) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung oder den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht handeln. Sie darf ferner keine anderen Befugnisse berühren, die den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder der Mitgliedstaaten nach dem geltenden innerstaatlichen oder internationalen Recht zur Verfügung stehen, um durch den Informationsaustausch für die in Absatz 1 genannten Zwecke Unterstützung zu leisten.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROPOL
Artikel 564
Ziel
Auf der Grundlage dieses Titels sollen Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs aufgebaut werden, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs sowie ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Formen der Kriminalität gemäß Artikel 566, die ein von einer Unionspolitik abgedecktes gemeinsames Interesse betreffen, zu unterstützen und zu stärken.
Artikel 565
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Europol“ die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) (im Folgenden „Europol-Verordnung“) errichtet wurde; |
b) |
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Europol sowie im Falle des Vereinigten Königreichs eine inländische Strafverfolgungsbehörde, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig ist. |
Artikel 566
Formen der Kriminalität
(1) Die nach diesem Titel eingerichtete Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen der Kriminalität, die in der Zuständigkeit von Europol liegen und in Anhang 41 aufgeführt sind, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten.
(2) Damit im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Absatz 1 genannten Formen der Kriminalität zu beschaffen, Straftaten, die begangen werden, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen, und Straftaten, die begangen werden, um Straflosigkeit für solche Straftaten zu gewährleisten.
(3) Wird die Liste der Formen der Straftaten geändert, für die Europol nach dem Unionsrecht zuständig ist, kann der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf Vorschlag der Union den Anhang 41 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Zuständigkeit von Europol in Kraft tritt, entsprechend ändern.
Artikel 567
Umfang der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann neben dem Austausch personenbezogener Daten unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung dargelegten Aufgaben insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Austausch von Informationen wie Fachwissen; |
b) |
allgemeine Lageberichte; |
c) |
Ergebnisse von strategischen Analysen; |
d) |
Informationen über Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen; |
e) |
Informationen über Methoden der Verbrechensverhütung; |
f) |
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und |
g) |
Beratung und Unterstützung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen sowie operative Zusammenarbeit. |
Artikel 568
Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte
(1) Das Vereinigte Königreich richtet eine nationale Kontaktstelle ein, die als zentrale Anlaufstelle für den Kontakt zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs tätig ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs findet zwischen Europol und der in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstelle statt. Dies schließt jedoch den direkten Informationsaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nicht aus, sofern dies sowohl von Europol als auch von den entsprechend zuständigen Behörden als angemessen erachtet wird.
(3) Die nationale Kontaktstelle ist auch die zentrale Anlaufstelle für die Überprüfung, Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten.
(4) Zur Erleichterung der nach diesem Titel eingerichteten Zusammenarbeit entsendet das Vereinigte Königreich einen oder mehrere Verbindungsbeamte an Europol. Europol kann einen oder mehrere Verbindungsbeamte in das Vereinigte Königreich entsenden.
(5) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass seine Verbindungsbeamten schnellen und, soweit technisch möglich, direkten Zugang zu den einschlägigen internen Datenbanken des Vereinigten Königreichs haben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(6) Die Anzahl der Verbindungsbeamten, die Einzelheiten ihrer Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden durch Arbeitsvereinbarungen geregelt, die zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 577 geschlossen werden.
(7) Die Verbindungsbeamten aus dem Vereinigten Königreich und die Vertreter der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können zu operativen Sitzungen eingeladen werden. Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten und Verbindungsbeamte aus Drittländern, Vertreter der zuständigen Behörden aus den Mitgliedstaaten und Drittländern, Mitarbeiter von Europol und andere Interessenträger können an Sitzungen teilnehmen, die von den Verbindungsbeamten oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs organisiert werden.
Artikel 569
Informationsaustausch
(1) Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden muss dem Ziel und den Bestimmungen dieses Titels entsprechen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken verarbeitet.
(2) Die zuständigen Behörden machen spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten eindeutige Angaben zu dem spezifischen Zweck oder den spezifischen Zwecken der Übermittlung der personenbezogenen Daten. Bei Übermittlungen an Europol müssen der Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlungen in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung festgelegten spezifischen Verarbeitungszwecken festgelegt werden. Hat die übermittelnde zuständige Behörde dies nicht getan, so verarbeitet die empfangende zuständige Behörde im Einvernehmen mit der übermittelnden Behörde die personenbezogenen Daten, um deren Relevanz sowie den Zweck oder die Zwecke der weiteren Verarbeitung zu ermitteln. Die zuständigen Behörden können personenbezogene Daten nur dann für einen anderen Zweck als den Zweck, zu dem sie bereitgestellt wurden, verarbeiten, wenn die übermittelnde zuständige Behörde dies genehmigt.
(3) Die zuständigen Behörden, welche die personenbezogenen Daten empfangen, geben eine Erklärung darüber ab, dass diese Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden.
(4) Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bestimmen unverzüglich, und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt der personenbezogenen Daten, ob und in welchem Umfang diese personenbezogenen Daten für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich sind, und informieren die übermittelnde Behörde entsprechend.
Artikel 570
Einschränkungen des Zugriffs auf übermittelte personenbezogene Daten und der weiteren Verwendung der Daten
(1) Die übermittelnde zuständige Behörde kann zum Zeitpunkt der Übermittlung personenbezogener Daten eine allgemeine oder spezifische Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten bzw. der Nutzung dieser Daten angeben, auch in Bezug auf deren Weiterübertragung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist oder deren Weiterverarbeitung. Wird die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten deutlich, so setzt die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende zuständige Behörde entsprechend darüber in Kenntnis.
(2) Die empfangende zuständige Behörde beachtet etwaige Einschränkungen, die von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Absatz 1 für den Zugriff auf oder die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten angegeben wurden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Titel übermittelten Informationen gemäß ihrem jeweiligen Rechtsrahmen erhoben, gespeichert und übermittelt wurden. Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass bei der Erlangung dieser Informationen keine Menschenrechte verletzt wurden. Die betreffenden Informationen dürfen auch nicht übermittelt werden, wenn sie, soweit vernünftigerweise vorhersehbar, dazu verwendet werden könnten, eine Todesstrafe oder irgendeine Form grausamer oder unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.
Artikel 571
Verschiedene Kategorien von betroffenen Personen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist verboten, es sei denn, die Übermittlung ist im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt notwendig und verhältnismäßig.
(2) Das Vereinigte Königreich und Europol sorgen jeweils dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zusätzlichen Schutzmaßnahmen unterliegt, einschließlich Zugriffseinschränkungen, zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen bei Weiterübermittlungen.
Artikel 572
Erleichterung des Verkehrs personenbezogener Daten zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol
Im Interesse des gegenseitigen operativen Nutzens bemühen sich die Vertragsparteien, in Zukunft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich stattfinden kann, und neue Verfahren und technische Entwicklungen zu prüfen, die in der Erwägung dessen, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat ist, zu diesem Ziel beitragen könnten.
Artikel 573
Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen
(1) Die Zuverlässigkeit der Quelle wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
a) |
es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat; |
b) |
es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben; |
c) |
es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben; |
d) |
die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden. |
(2) Die Richtigkeit der Informationen wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
a) |
Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht; |
b) |
Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind; |
c) |
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden; |
d) |
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen. |
(3) Kommt die empfangende zuständige Behörde auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu dem Schluss, dass die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellte Beurteilung der Informationen oder ihrer Quelle berichtigt werden muss, setzt sie diese zuständige Behörde darüber in Kenntnis und versucht, sich auf eine Änderung der Beurteilung zu einigen. Ohne dieses Einvernehmen darf die empfangende zuständige Behörde die Bewertung der erhaltenen Informationen oder der Quelle der Informationen nicht ändern.
(4) Wenn eine zuständige Behörde Informationen ohne Beurteilung erhält, versucht sie, soweit und wo es möglich ist, im Einvernehmen mit der übermittelnden zuständigen Behörde die Zuverlässigkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu beurteilen.
(5) Kann keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden, müssen die Informationen gemäß den Festlegungen in Absatz 1 Buchstabe (d) und Absatz 2 Buchstabe (d) bewertet werden.
Artikel 574
Sicherheit des Informationsaustauschs
(1) Die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Informationsaustauschs müssen gemäß diesem Titel in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 577 festgelegt sein.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die Einrichtung, Durchführung und den Betrieb einer sicheren Kommunikationsleitung mit dem Ziel des Informationsaustauschs zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs.
(3) Verwaltungsvereinbarungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 576 regeln die Nutzungsbedingungen für die sichere Kommunikationsleitung.
Artikel 575
Haftung wegen unzulässiger oder fehlerhafter Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Um eine Haftung nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen gegenüber einem Geschädigten zu vermeiden, können sich weder Europol noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.
(2) Wird Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Schadenersatz aufgrund der Verwendung von Informationen seitens einer Vertragspartei auferlegt, die von der anderen Vertragspartei fehlerhaft mitgeteilt wurden, oder wegen eines Versäumnisses der anderen Vertragspartei, ihren Pflichten nachzukommen, mitgeteilt wurden, wird der als Schadenersatz gemäß Absatz 1 von Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gezahlte Betrag von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen diesen Titel verwendet.
(3) Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadenersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz gemäß den Absätzen 1 und 2 fordern.
Artikel 576
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen, falls unter diesem Titel notwendig, muss in Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 577 zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geregelt sein.
Artikel 577
Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen
(1) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol, die zur Ergänzung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels angemessen sind, müssen Gegenstand von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Europol-Verordnung sowie Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geschlossenen Europol-Verordnung sein.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Titel und unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Mitgliedstaat nehmen Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol, in Arbeits- bzw. Verwaltungsvereinbarungen Bestimmungen zur Ergänzung und Umsetzung dieses Titels auf, die insbesondere Folgendes ermöglichen:
a) |
Konsultationen zwischen Europol und einem oder mehreren Vertreter(n) der nationalen Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs über politische Themen und Fragen von gemeinsamem Interesse mit dem Zweck, ihre Ziele umzusetzen und ihre jeweiligen Tätigkeiten zu koordinieren, sowie zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs; |
b) |
die Teilnahme eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs als Beobachter an bestimmten Sitzungen der Leiter der Nationalen Europol-Stellen im Einklang mit der Verfahrensordnung dieser Sitzungen; |
c) |
die Zuordnung eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs zu operativen Analyseprojekten gemäß den Regeln der entsprechenden leitenden Organe von Europol; |
d) |
die Spezifizierung der Aufgaben von Verbindungsbeamten, ihrer Rechte und Pflichten sowie der anfallenden Kosten; oder |
e) |
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Europol bei Datenschutz- und Sicherheitsverstößen. |
(3) Der Inhalt der Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen darf in einem gemeinsamen Dokument festgelegt werden.
Artikel 578
Umsetzungsmitteilung
(1) Das Vereinigte Königreich und Europol stellen jeweils öffentlich ein Dokument zur Verfügung, das in verständlicher Form die Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung gemäß diesem Titel übermittelter personenbezogener Daten festlegt, einschließlich der verfügbaren Mittel zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, und sie stellen beide sicher, dass die andere Vertragspartei eine Abschrift dieses Dokuments erhält.
(2) Sofern nicht bereits vorhanden, legen das Vereinigte Königreich und Europol genaue Regeln fest, wie die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Praxis durchgesetzt werden wird. Das Vereinigte Königreich und Europol senden der anderen Vertragspartei und den betreffenden Aufsichtsbehörden jeweils eine Abschrift dieser Regeln.
Artikel 579
Befugnisse von Europol
Dieser Titel darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Europol über seine im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROJUST
Artikel 580
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, eine Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Bekämpfung schwerer Verbrechen gemäß Artikel 582 einzuführen.
Artikel 581
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Eurojust“ die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (80) (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“) errichtet wurde; |
b) |
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Eurojust, vertreten durch das Kollegium oder ein nationales Mitglied, und im Falle des Vereinigten Königreichs eine nationale Behörde, die gemäß nationalem Recht über Zuständigkeiten bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten verfügt; |
c) |
„Kollegium“ das Kollegium von Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung; |
d) |
„nationales Mitglied“ das von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandte nationale Mitglied gemäß der Eurojust-Verordnung; |
e) |
„Assistent“ eine Person, die ein nationales Mitglied und den Stellvertreter des nationalen Mitglieds oder den Verbindungsstaatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung bzw. des Artikels 585 Absatz 3 unterstützen kann; |
f) |
„Verbindungsstaatsanwalt“ einen vom Vereinigten Königreich zu Eurojust abgeordneten Staatsanwalt, der hinsichtlich seines Status dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt; |
g) |
„Verbindungsrichter/-staatsanwalt“ einen von Eurojust gemäß Artikel 586 in das Vereinigte Königreich entsandten Richter; |
h) |
„Interne Anlaufstelle für Terrorismusfragen“ die vom Vereinigten Königreich ernannte Kontaktstelle gemäß Artikel 584, die für den Informationsaustausch zu Terrorismusfragen verantwortlich ist. |
Artikel 582
Formen der Kriminalität
(1) Die mit diesem Titel eingeführte Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen schwerer Kriminalität im Zuständigkeitsbereich von Eurojust gemäß Anhang 42, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Straftaten.
(2) Im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten zum Beschaffen der Mittel für das Begehen von Formen schwerer Kriminalität gemäß Absatz 1, Straftaten zur Erleichterung oder zum Begehen dieser schweren Verbrechen sowie Straftaten zum Erreichen der Straffreiheit bei solchen schweren Verbrechen.
(3) Wird die Liste der Formen schwerer Kriminalität geändert, die gemäß Unionsrecht in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, kann der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auf Vorschlag der Union hin Anhang 42 ab dem Tag, an dem die Änderung von Eurojusts Zuständigkeit in Kraft tritt, entsprechend anpassen.
Artikel 583
Umfang der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den Tätigkeitsbereichen gemäß Artikel 2 und 54 der Eurojust-Verordnung und gemäß diesem Titel zusammenarbeiten.
Artikel 584
Kontaktstellen für Eurojust
(1) Das Vereinigte Königreich richtet bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs mindestens eine Kontaktstelle für Eurojust ein oder benennt diese.
(2) Das Vereinigte Königreich benennt eine seiner Kontaktstellen als Interne Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen.
Artikel 585
Verbindungsstaatsanwalt
(1) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel ordnet das Vereinigte Königreich einen Verbindungsstaatsanwalt an Eurojust ab.
(2) Das Mandat und die Dauer der Abordnung werden vom Vereinigten Königreich festgelegt.
(3) Der Verbindungsstaatsanwalt kann je nach Umfang der Zusammenarbeit von bis zu fünf Assistenten unterstützt werden. Erforderlichenfalls können die Assistenten den Verbindungsstaatsanwalt ersetzen oder im Namen des Verbindungsstaatsanwalts handeln.
(4) Das Vereinigte Königreich unterrichtet Eurojust über Art und Umfang der justiziellen Befugnisse des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts innerhalb des Vereinigten Königreichs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Titel. Das Vereinigte Königreich stattet seinen Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts mit der Zuständigkeit aus, in Bezug auf ausländische Justizbehörden tätig zu werden.
(5) Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts haben wie ein Staatsanwalt oder eine Person mit gleichwertigen Befugnissen nach nationalem Recht Zugang zu den Informationen, die in den nationalen Strafregistern oder in jedem anderen Register des Vereinigten Königreichs enthalten sind.
(6) Der Verbindungsstaatsanwalt und die die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts sind befugt, sich direkt an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu wenden
(7) Die Anzahl der in Absatz 3 genannten Assistenten, die Einzelheiten zu den Aufgaben der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 594 geschlossen wird.
(8) Die Arbeitsunterlagen des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts werden von Eurojust unverletzlich aufbewahrt.
Artikel 586
Verbindungsrichter/-staatsanwalt
(1) Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Fällen, in denen Eurojust Unterstützung leistet, kann Eurojust gemäß Artikel 53 der Eurojust-Verordnung einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsenden.
(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aufgaben des Verbindungsrichters/-staatsanwalts, die Rechte und Pflichten des Verbindungsrichters/-staatsanwalts sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 594 geschlossen wird.
Artikel 587
Operative und strategische Sitzungen
(1) Der Verbindungsstaatsanwalt, die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts und die Vertreter anderer zuständiger Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Kontaktstelle für Eurojust, können auf Einladung des Präsidenten von Eurojust an Sitzungen zu strategischen Fragen und an Sitzungen zu operativen Angelegenheiten mit Zustimmung der betreffenden nationalen Mitglieder teilnehmen.
(2) Die nationalen Mitglieder, deren Stellvertreter und Assistenten, der Verwaltungsdirektor von Eurojust und das Personal von Eurojust können an Sitzungen teilnehmen, die vom Verbindungsstaatsanwalt oder die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts oder anderen zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Kontaktstelle für Eurojust, einberufen werden.
Artikel 588
Austausch nicht-personenbezogener Daten
Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 593 nicht-personenbezogene Daten austauschen, soweit diese Daten für die Zusammenarbeit gemäß diesem Titel relevant sind.
Artikel 589
Austausch personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel angefordert und erhalten werden, werden von ihnen ausschließlich für die in Artikel 580 festgelegten Ziele, zu den im nachfolgenden Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken sowie gemäß den im nachfolgenden Absatz 3 genannten Einschränkungen des Zugriffs und der weiteren Verwendung verarbeitet.
(2) Die übermittelnde zuständige Behörde gibt spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten den spezifischen Zweck oder die spezifischen Zwecke, zu denen die Daten übermittelt werden, klar an.
(3) Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie ihrer weiteren Verarbeitung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach Bereitstellung der personenbezogenen Daten, so informiert die übermittelnde Behörde die empfangende Behörde entsprechend.
(4) Die empfangende zuständige Behörde leistet etwaigen Einschränkungen Folge, die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 für den Zugriff auf oder die weitere Verwendung von personenbezogenen Daten angegeben werden.
Artikel 590
Übermittlungswege
(1) Der Informationsaustausch erfolgt folgendermaßen:
a) |
entweder zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts oder, falls keiner ernannt wird oder anderweitig verfügbar ist, der Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs für Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium; |
b) |
wenn Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsandt hat, zwischen dem Verbindungsrichter/-staatsanwalt und jeder zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren; oder |
c) |
direkt zwischen einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und den betreffenden nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt sowie gegebenenfalls der Verbindungsrichter/-staatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren. |
(2) Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können vereinbaren, in bestimmten Fällen andere Kanäle für den Informationsaustausch zu nutzen.
(3) Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter auf angemessener Ebene und in Einklang mit den Gesetzen des Vereinigten Königreichs bzw. mit der Eurojust-Verordnung zum Informationsaustausch befugt sind und einer angemessenen Überprüfung unterzogen werden.
Artikel 591
Weiterübermittlung von Daten
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust dürfen keinerlei von der jeweils anderen Partei übermittelten Informationen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weiterleiten, ohne dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder Eurojust, von denen/dem jeweils die Informationen übermittelt wurden, zugestimmt haben/hat und angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen wurden.
Artikel 592
Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Weder Eurojust noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können sich zur Vermeidung von Haftung gegenüber einem Geschädigten nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.
(2) Wird einer zuständigen Behörde Schadenersatz aufgrund ihrer Verwendung von Informationen auferlegt, die von der anderen Partei fehlerhaft übermittelt wurden oder wegen eines Versäumnisses der anderen Partei, ihren Pflichten nachzukommen, übermittelt wurden, wird der als Schadenersatz gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde gezahlte Betrag von der anderen Partei ersetzt, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen diesen Titel verwendet.
(3) Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadenersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz gemäß Absätzen 1 und 2 fordern.
Artikel 593
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, falls unter diesem Titel notwendig, wird durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 594 geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
Artikel 594
Arbeitsvereinbarung
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieses Titels angemessen ist, ist Gegenstand einer Arbeitsvereinbarung, die gemäß Artikeln 47 Absatz 3 und 56 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
Artikel 595
Befugnisse von Eurojust
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Eurojust über seine im relevanten Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.
TITEL VII
ÜBERGABE VON PERSONEN
Artikel 596
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert.
Artikel 597
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Zusammenarbeit mittels Haftbefehls erfolgt in notwendigem und verhältnismäßigem Maße, unter Berücksichtigung der Rechte der gesuchten Person und der Interessen der Opfer sowie mit Blick auf die Schwere der Tat, die Strafe, die wahrscheinlich verhängt werden wird, und die Möglichkeit eines Staates, weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen als die Übergabe der gesuchten Person zu ergreifen, insbesondere mit dem Ziel, unnötig lange Zeiten der Untersuchungshaft zu vermeiden.
Artikel 598
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Haftbefehl“ eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bezweckt; |
b) |
„Justizbehörde“ eine Behörde, die im Rahmen des internen Rechtes ein Richter, ein Gericht oder ein Staatsanwalt ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das interne Recht dies vorsieht; |
c) |
„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staates für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist; |
d) |
„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staates für die Ausstellung des Haftbefehls zuständig ist; |
Artikel 599
Anwendungsbereich
(1) Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Handlungen, derentwegen der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 600, des Artikels 601 Absatz 1 Buchstaben b bis h und der Artikel 602, 603 und 604 darf ein Staat nicht die Vollstreckung eines Haftbefehls verweigern, der im Zusammenhang mit dem nachstehend aufgeführten Verhalten ausgestellt wurde, sofern dieses mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist:
a) |
Verhalten jeder Person, die dazu beiträgt, dass eine Gruppe von Personen mit gleichem Ziel eine oder mehrere Straftat(en) im Bereich Terrorismus begeht, die in den Artikeln 1 und 2 des am 27. Januar 1977 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannt sind, oder Straftat(en) in Verbindung mit illegalem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen oder vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung, auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Begehung der fraglichen Straftat(en) beteiligt ist; dieser Beitrag muss vorsätzlich und in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Beteiligung zur Verwirklichung der kriminellen Aktivitäten der Vereinigung beiträgt; oder |
b) |
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45. |
(4) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, das die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 2 auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat:
a) |
eine der in Absatz 5 aufgeführten Straftaten, wie sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht definiert ist und |
b) |
im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. |
(5) Die in Absatz 4 genannten Straftaten sind:
— |
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; |
— |
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45. |
— |
Menschenhandel; |
— |
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie; |
— |
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen; |
— |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen; |
— |
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit; |
— |
Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union; |
— |
Wäsche von Erträgen aus Straftaten; |
— |
Geldfälschung; |
— |
Cyberkriminalität; |
— |
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten; |
— |
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt; |
— |
vorsätzliche Tötung; |
— |
schwere Körperverletzung; |
— |
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe; |
— |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme; |
— |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; |
— |
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen; |
— |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen; |
— |
Betrug; |
— |
Erpressung und Schutzgelderpressung; |
— |
Nachahmung und Produktpiraterie; |
— |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit; |
— |
Fälschung von Zahlungsmitteln; |
— |
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern; |
— |
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen; |
— |
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen; |
— |
Vergewaltigung; |
— |
Brandstiftung; |
— |
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen; |
— |
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung und |
— |
Sabotage. |
Artikel 600
Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist
Die Vollstreckung des Haftbefehls wird abgelehnt:
a) |
wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war; |
b) |
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Staat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; oder |
c) |
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund des Alters der Person für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. |
Artikel 601
Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls
(1) Die Vollstreckung des Haftbefehls kann abgelehnt werden:
a) |
wenn in einem der in Artikel 599 Absatz 2 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats; |
b) |
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, strafrechtlich verfolgt wird; |
c) |
wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Staat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht; |
d) |
wenn die Strafverfolgung der gesuchten Person oder die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand; |
e) |
wenn die vollstreckende Justizbehörde informiert ist, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittland rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilslands nicht mehr vollstreckt werden kann; |
f) |
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach seinem internen Recht zu vollstrecken; wenn die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsstaat notwendig ist, kann dieser die Vollstreckung des Haftbefehls erst ablehnen, nachdem die gesuchte Person der Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zugestimmt hat; |
g) |
wenn der Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die:
|
h) |
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann; |
i) |
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und die gesuchte Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, im Haftbefehl ist angegeben, dass die Person im Einklang mit weiteren Verfahrensvorschriften gemäß dem internen Recht des Ausstellungsstaats:
|
(2) Wird der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer iv ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann diese Person, wenn sie von dem Inhalt des Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der betroffenen Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der betroffenen Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.
(3) Wird eine Person unter den in Absatz 1 Ziffer i Ziffer iv genannten Bedingungen übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der Person, die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens oder das Rechtsmittelverfahren wartet, entweder regelmäßig oder auf Antrag der betreffenden Person nach dem internen Recht des Entscheidungsstaats einer Prüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.
Artikel 602
Ausnahme politischer Straftaten
(1) Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine strafbare Handlung vom Vollstreckungsstaat als politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängenden Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.
(2) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jedoch jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass Absatz 1 nur in Bezug auf Folgendes angewandt wird:
a) |
strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, |
b) |
Straftaten der Verschwörung oder der Vereinigung zur Begehung einer oder mehrerer der in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannten Straftaten, wenn diese Straftaten der Beschreibung des Verhaltens nach Artikel 599 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechen, und |
c) |
Terrorismus im Sinne des Anhangs 45 dieses Abkommens |
(3) Ist ein Haftbefehl von einem Staat, der eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, oder von einem Staat, in dessen Namen eine solche Notifikation abgegeben wurde, ausgestellt worden, so kann der Vollstreckungsstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Artikel 603
Ausnahme eigener Staatsangehöriger
(1) Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die gesuchte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist.
(2) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass die jeweils eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder dass die Übergabe der jeweils eigenen Staatsangehörigen nur unter bestimmten angegebenen Bedingungen genehmigt wird. Diese Notifikation ist mit fundamentalen Grundsätzen oder der Praxis der innerstaatlichen Rechtsordnung im Vereinigten Königreich oder in dem Staat, in dessen Namen die Notifikation gemacht wurde, zu begründen. In diesem Fall kann die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten bzw. das Vereinigte Königreich innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Notifikation der anderen Vertragspartei, dass die vollstreckenden Justizbehörden des Mitgliedstaats bzw. des Vereinigten Königreichs die Übergabe ihrer Staatsangehörigen an diesen Staat verweigern können, oder die Übergabe nur unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen genehmigt werden, den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren.
(3) In Fällen, in denen ein Staat die Vollstreckung eines Haftbefehls auf der Grundlage dessen abgelehnt hat, dass er – im Falle des Vereinigten Königreichs – eine Notifikation gemacht hat oder dass – im Falle eines Mitgliedstaats – die Europäische Union eine Notifikation in seinem Namen gemacht hat, wie in Absatz 2 vorgesehen, erwägt dieser Staat unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausstellungsstaats die Einleitung von Verfahren gegen seinen eigenen Staatsangehörigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Haftbefehls stehen. In Fällen, in denen eine Justizbehörde entscheidet, keine solchen Verfahren einzuleiten, muss das Opfer der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, in der Lage sein, im Einklang mit dem anwendbaren internen Recht Informationen zu der Entscheidung zu erhalten.
(4) In Fällen, in denen die zuständigen Behörden eines Staates gemäß Absatz 3 Verfahren gegen seinen eigenen Staatsangehörigen einleiten, stellt der Staat sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und Zeugen zu ergreifen, falls diese in einem anderen Staat ansässig sind, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise, in der die Verfahren durchgeführt werden.
Artikel 604
Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien
Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:
a) |
Ist die Straftat, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Ausstellungsstaat eine vom Vollstreckungsstaat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach er die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen oder für Gnadenakte eintreten wird, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem nationalen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat. |
b) |
Ist die Person, gegen die ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird; ist die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsstaat erforderlich, so ist die Garantie, dass die Person zur Verbüßung der Strafe in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird, davon abhängig, dass die gesuchte Person nach ihrer Anhörung der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat zustimmt; |
c) |
Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet. |
Artikel 605
Beteiligung der Zentralbehörde
(1) Das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit jeweils die Zentralbehörde notifizieren, die die zuständigen Justizbehörden unterstützt, wobei das Vereinigte Königreich seine eigene Zentralbehörde notifiziert und die Union die von den jeweiligen Staaten benannte Zentralbehörde oder, falls die Rechtsordnung des betreffenden Staates dies vorsieht, benannten Zentralbehörden notifiziert.
(2) Bei der Notifikation an den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nach Absatz 1 können das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten angeben, dass aufgrund der Organisation des internen Justizsystems der betreffenden Staaten die zentrale(n) Behörde(n) für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle sowie für alle anderen amtlichen Schreiben im Zusammenhang mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle zuständig ist/sind. Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich.
Artikel 606
Inhalt und Form des Haftbefehls
(1) Der Haftbefehl enthält entsprechend dem Formblatt nach Anhang 43 folgende Informationen:
a) |
die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person; |
b) |
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde; |
c) |
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach Artikel 599 vorliegt; |
d) |
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 599; |
e) |
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person; |
f) |
im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen und |
g) |
soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat. |
(2) Der Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jeden ihrer Mitgliedsstaaten handelt, können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit anzeigen, dass eine Übersetzung in eine oder mehrere der anderen Amtssprachen eines Staates akzeptiert wird.
Artikel 607
Übermittlung eines Haftbefehls
Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.
Artikel 608
Modalitäten der Übermittlung eines Haftbefehls
(1) Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erlangen.
(2) Die ausstellende Justizbehörde kann bei der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation („Interpol“) beantragen, dass diese einen Haftbefehl übermittelt.
(3) Die ausstellende Justizbehörde kann den Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln.
(4) Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Staaten behoben.
(5) Ist die Behörde, bei der ein Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Haftbefehl von Amts wegen der zuständigen Behörde in ihrem Staat und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis.
Artikel 609
Rechte der gesuchten Person
(1) Wenn eine gesuchte Person zur Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird, unterrichtet die vollstreckende Justizbehörde gemäß ihrem nationalen Recht diese Person von dem Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an den Ausstellungsstaat zustimmen kann.
(2) Eine gesuchte Person, die in Hinblick auf die Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird und die die Sprache des Haftbefehlsverfahrens nicht spricht oder versteht, hat das Recht, von einem Dolmetscher unterstützt zu werden und eine schriftliche Übersetzung in die Muttersprache der gesuchten Person oder in jede andere Sprache zu erhalten, die diese Person spricht oder versteht, dies gemäß dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats.
(3) Eine gesuchte Person hat nach der Festnahme nach Maßgabe des internen Rechts des Vollstreckungsstaats Anspruch darauf, von einem Rechtsbeistand unterstützt zu werden.
(4) Die gesuchte Person wird über ihr Recht belehrt, im Ausstellungsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, um den Rechtsbeistand im Vollstreckungsstaat in dem Haftbefehlsverfahren zu unterstützen. Dieser Absatz lässt die Fristen nach Artikel 621 unberührt.
(5) Eine gesuchte Person, die festgenommen wird, hat das Recht, zu verlangen, dass die konsularischen Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat, oder, wenn es sich um eine staatenlose Person handelt, die konsularischen Behörden des Staates, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ohne unnötige Verzögerung über die Verhaftung informiert werden, und mit diesen Behörden zu kommunizieren, falls diese Person dies möchte.
Artikel 610
Inhafthaltung der gesuchten Person
Im Falle der Festnahme einer Person aufgrund eines Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Staates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.
Artikel 611
Zustimmung zur Übergabe
(1) Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so ist diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 625 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats zu erklären.
(2) Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4) Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Staat kann bestimmen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 nach den anwendbaren Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts widerrufen werden können. In einem solchen Fall wird die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Zustimmung und dem ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 621 genannten Fristen nicht berücksichtigt Das Vereinigte Königreich und die Union, die für jeden ihrer Mitgliedsstaaten handelt, können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, wobei sie die Verfahren präzisieren, nach denen der Widerruf der Zustimmung möglich ist, sowie alle Änderungen an diesen Verfahren.
Artikel 612
Vernehmung der gesuchten Person
Stimmt die festgenommene Person der Übergabe nach Maßgabe des Artikels 611 nicht zu, so hat die Person das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vernommen zu werden.
Artikel 613
Entscheidung über die Übergabe
(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Titels und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen, insbesondere nach Maßgabe des in Artikel 597 festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen insbesondere hinsichtlich des Artikels 597, der Artikel 600 bis 602 sowie der Artikel 604 und 606; sie kann unter Beachtung der Frist nach Artikel 615 eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen.
(3) Die ausstellende Justizbehörde kann jederzeit alle weiteren sachdienlichen Informationen an die vollstreckende Justizbehörde weiterleiten.
Artikel 614
Entscheidung bei Mehrfachersuchen
(1) Falls zwei oder mehr Staaten einen Europäischen Haftbefehl oder einen Haftbefehl für dieselbe Person erlassen haben, wird die Entscheidung, welcher dieser Haftbefehle vollstreckt wird, von der vollstreckenden Justizbehörde getroffen, wobei alle Umstände angemessen berücksichtigt werden, insbesondere die relative Schwere der Straftaten und der Ort des Begehens der Straftat, die jeweiligen Daten der Haftbefehle oder Europäischen Haftbefehle und ob sie zum Zweck der Strafverfolgung oder zu dem der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eines Mitgliedsstaats, die aus dem Unionsrecht entspringt, insbesondere aus den Prinzipien der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit, ausgestellt wurden.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 kann die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats Eurojust um Stellungnahme ersuchen.
(3) Bei Zusammentreffen eines Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.
(4) Diesen Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.
Artikel 615
Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Haftbefehls
(1) Ein Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person der Übergabe zustimmt, wird die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung getroffen.
(3) In den anderen Fällen erfolgt die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person.
(4) Kann in Sonderfällen der Haftbefehl nicht innerhalb der in Absatz 2 oder 3 genannten Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesen Fällen können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.
(5) Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.
(6) Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls ist zu begründen.
Artikel 616
Lage in Erwartung der Entscheidung
(1) Wurde der Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde entweder
a) |
zustimmen, dass die gesuchte Person gemäß Artikel 617 angehört werden soll, oder |
b) |
akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird. |
(2) Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.
(3) Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.
Artikel 617
Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung
(1) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde. Zu diesem Zweck wird die gesuchte Person durch einen Rechtsanwalt unterstützt, der gemäß dem Recht des Ausstellungsstaats bestellt wird.
(2) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.
(3) Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Staates benennen, die an der Vernehmung der gesuchten Person teilnimmt, um die ordentliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.
Artikel 618
Vorrechte und Immunitäten
(1) Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsimmunität, so beginnt die in Artikel 615 genannte Frist erst zu laufen, sobald oder wenn die vollstreckende Justizbehörde über den Umstand informiert ist, dass auf das Vorrecht oder die Immunität verzichtet wurde.
(2) Der Vollstreckungsstaat stellt sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.
(3) Ist eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so fordert die vollstreckende Justizbehörde sie auf, diese Befugnis unverzüglich auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Staats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so fordert die vollstreckende Justizbehörde sie auf, diese Befugnis auszuüben.
Artikel 619
Konkurrierende internationale Verpflichtungen
(1) Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Staat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich um die Zustimmung des Drittstaats zu ersuchen, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, damit die gesuchte Person an den Staat übergeben werden kann, der den Haftbefehl ausgestellt hat. Die Fristen nach Artikel 615 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist.
(2) Bis die Entscheidung des Drittstaates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.
Artikel 620
Mitteilung der Entscheidung
Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Haftbefehls mit.
Artikel 621
Fristen für die Übergabe der Person
(1) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls.
(3) Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der Staaten entziehen, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(4) Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart einen neuen Übergabetermin. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(5) Nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen und falls die gesuchte Person immer noch in Gewahrsam ist, wird diese Person freigelassen. Die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde nehmen miteinander Kontakt auf, sobald sich herausstellt, dass eine Person gemäß diesem Absatz freizulassen ist, und sie treffen Vereinbarungen für die Übergabe dieser Person.
Artikel 622
Aufgeschobene oder bedingte Übergabe
(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Gebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsstaats verbindlich.
Artikel 623
Durchlieferung
(1) Jeder Staat bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Gebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt wurden:
a) |
die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, |
b) |
das Vorliegen eines Haftbefehls, |
c) |
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und |
d) |
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes. |
(2) Ein Staat, in dessen Namen eine Notifikation nach Artikel 603 Absatz 2 gemacht wurde, wonach seine eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder ihre Übergabe nur unter bestimmten spezifizierten Bedingungen zugelassen wird, kann die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger durch sein Gebiet entsprechend ablehnen oder den gleichen Bedingungen unterwerfen.
(3) Die Staaten bezeichnen eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen.
(4) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 3 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.
(5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat der nach Absatz 3 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1.
(6) Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen Staat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf einen „Haftbefehl“ als Bezugnahmen auf ein „Auslieferungsersuchen“.
Artikel 624
Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft
(1) Der Ausstellungsstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu verbüßen wäre.
(2) Der ausstellenden Justizbehörde werden zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 605 bezeichneten Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Haftbefehls gesuchten Person übermittelt.
Artikel 625
Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten
(1) Das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen darf eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(3) Absatz 2 dieses Artikels findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) |
wenn die Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; |
b) |
wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist; |
c) |
wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt; |
d) |
wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann; |
e) |
wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 611 erklärt hat; |
f) |
wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf ihr Anrecht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat; die Verzichterklärung wird vor der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen; die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und |
g) |
wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels gibt. |
(4) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 606 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Titel der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In Fällen des Artikels 604 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.
Artikel 626
Übergabe oder weitere Auslieferung
(1) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Straftat zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:
a) |
wenn die gesuchte Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; |
b) |
wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls zustimmt; die Zustimmung muss vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats erklärt und nach dessen internem Recht zu Protokoll genommen werden; die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und |
c) |
wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 625 Absatz 3 Buchstabe a, e, f oder g nicht anzuwenden ist. |
(3) Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Staat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
a) |
Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 607 unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 606 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen. |
b) |
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Abkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. |
c) |
Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. und |
d) |
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. |
(4) In den in Artikel 604 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Staat binden, sowie gemäß seinen internen Rechtsvorschriften zu geben.
Artikel 627
Übergabe von Gegenständen
(1) Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres internen Rechts die Gegenstände,
a) |
die als Beweisstücke dienen können oder |
b) |
die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat. |
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.
(3) Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Gebiet des Vollstreckungsstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsstaat herausgeben.
(4) Rechte des Vollstreckungsstaats oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem Vollstreckungsstaat vom Ausstellungsstaat nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos zurückzugeben.
Artikel 628
Kosten
(1) Kosten, die durch die Vollstreckung des Haftbefehls im Gebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(2) Alle sonstigen Kosten gehen zulasten des Ausstellungsstaats.
Artikel 629
Verhältnis zu anderen Übereinkommen
(1) Dieser Titel ersetzt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Staaten und Drittstaaten:
a) |
das Europäische Auslieferungsübereinkommen, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957, und seine Zusatzprotokolle und |
b) |
das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht. |
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Übereinkommen für Gebiete der Staaten oder für Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Staat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Titel keine Anwendung findet, sind diese Übereinkommen weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den übrigen Staaten maßgebend.
Artikel 630
Überprüfung von Notifikationen
Bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung dieses Titels gemäß Artikel 691 Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien, ob die Notifikationen nach Artikel 599 Absatz 4, Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 weiterhin erforderlich sind. Werden die Notifikationen nach Artikel 603 Absatz 2 nicht erneut vorgenommen, so werden sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unwirksam. Notifikationen nach Artikel 603 Absatz 2 dürfen nur in den drei Monaten vor dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre erneuert oder neu gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 603 Absatz 2 zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Artikel 631
Laufende Haftbefehle im Falle einer Nichtanwendung
Ungeachtet des Artikels 526, des Artikels 692 und des Artikels 693 finden die Bestimmungen dieses Titels Anwendung auf Haftbefehle, wenn die gesuchte Person vor Außerkrafttreten dieses Titels für die Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde darüber, ob die gesuchte Person in Haft zu halten oder vorläufig aus der Haft zu entlassen ist.
Artikel 632
Anwendung auf bestehende europäische Haftbefehle
Dieser Titel gilt in Bezug auf Europäische Haftbefehle, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (81) von einem Staat vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt wurden, wenn die gesuchte Person nicht vor Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung festgenommen wurde.
TITEL VIII
RECHTSHILFE
Artikel 633
Ziel
(1) Ziel dieses Titels ist es, die Bestimmungen der folgenden Rechtsinstrumente zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zu erleichtern:
a) |
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 20. April 1959 (im Folgenden „Europäisches Rechtshilfeübereinkommen“), |
b) |
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet in Straßburg am 17. März 1978, und |
c) |
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001. |
(2) Dieser Titel lässt die Bestimmungen des Titels IX unberührt, welcher Vorrang vor diesem Titel hat.
Artikel 634
Definition der zuständigen Behörde
Zum Zwecke dieses Titels bezeichnet „zuständige Behörde“ jede Behörde, die zuständig ist, Rechtshilfeersuchen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle und entsprechend den jeweiligen von den Staaten an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen. „Zuständige Behörde“ bezeichnet auch Einrichtungen der Union, die gemäß Artikel 690 Buchstabe d notifiziert wurden. In Bezug auf solche Einrichtungen der Union gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend.
Artikel 635
Form eines Rechtshilfeersuchens
(1) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit übernimmt die Aufgabe, durch Annahme eines Anhangs zu diesem Abkommen ein Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen festzulegen.
(2) Wenn der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einen Beschluss nach Absatz 1 angenommen hat, ist für Rechtshilfeersuchen dieses Formblatt zu verwenden.
(3) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann das Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen nach Bedarf ändern.
Artikel 636
Bedingungen für ein Rechtshilfeersuchen
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann nur dann ein Rechtshilfeersuchen stellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
das Ersuchen ist für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und |
b) |
die Ermittlungsmaßnahme oder die Ermittlungsmaßnahmen, die im Ersuchen angegeben sind, hätten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können. |
(2) Der ersuchte Staat kann sich mit dem ersuchenden Staat ins Benehmen setzen, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates der Auffassung ist, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Nach der Konsultation kann die zuständige Behörde des ersuchenden Staates beschließen, das Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen
Artikel 637
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
(1) Wann immer dies möglich ist, zieht die zuständige Behörde des ersuchten Staates den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme als die im Rechtshilfeersuchen angegebene in Erwägung, wenn
a) |
die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Staates nicht besteht oder |
b) |
die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. |
(2) Unbeschadet der Ablehnungsgründe gemäß dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seiner Protokolle sowie gemäß Artikel 639 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht für die folgenden Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des ersuchten Staates stets zur Verfügung stehen müssen:
a) |
die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die zuständige Behörde des ersuchten Staates im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat; |
b) |
die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates; |
c) |
eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates und |
d) |
die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse. |
(3) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann auch auf eine andere als die im Rechtshilfeersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln zum gleichen Ergebnis wie die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme führen würde.
(4) Beschließt die zuständige Behörde des ersuchten Staates, gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 auf eine andere als im Rechtshilfeersuchen angegebene Maßnahme zurückzugreifen, so unterrichtet sie zuerst die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates, die beschließen kann, das Ersuchen zurückzuziehen oder zu ergänzen.
(5) Wenn die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Staates nicht besteht oder in einem vergleichbaren Fall in diesem Staat nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme führen würde, so teilt die zuständige Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates mit, dass es nicht möglich ist, die erbetene Unterstützung zu leisten.
Artikel 638
Informationspflicht
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich in jeder beliebigen Form, wenn
a) |
es unmöglich ist, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen, weil das Ersuchen nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ist, oder |
b) |
die zuständige Behörde des ersuchten Staates bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens nicht angegeben werden konnten, um die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen. |
Artikel 639
Ne bis in idem
Die Rechtshilfe kann auch, zusätzlich zu den Gründen für eine Ablehnung, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person, in Bezug auf die um Rechtshilfe ersucht wird und gegen die strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, im ersuchenden Staat laufen, von einem anderen Staat wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Artikel 640
Fristen
(1) Der ersuchte Staat entscheidet so bald wie möglich und jedenfalls nicht später als 45 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob er das Rechtshilfeersuchen erledigt, und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Ein Rechtshilfeersuchen ist so rasch wie möglich zu erledigen, spätestens aber binnen 90 Tagen, nachdem die in Absatz 1 genannte Entscheidung getroffen wurde oder die in Artikel 636 Absatz 2 genannte Konsultation erfolgt ist.
(3) Falls im Rechtshilfeersuchen angegeben ist, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Fristen notwendig ist oder falls im Ersuchen angegeben ist, dass eine Rechtshilfemaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies vom ersuchten Staat möglichst weitgehend berücksichtigt.
(4) Wenn ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, das darauf gerichtet ist, dass gemäß Artikel 24 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorläufige Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates über die vorläufige Maßnahme und setzt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates so schnell wie möglich nach Eingang des Ersuchens darüber in Kenntnis. Vor der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel ergriffen wurden, gibt die zuständige Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates soweit möglich Gelegenheit, ihre Gründe für die Fortführung der Maßnahme vorzutragen.
(5) Wenn in einem bestimmten Fall die in Absatz 1 oder 2 genannte Frist oder die in Absatz 3 genannte Frist oder der dort genannte bestimmte Zeitpunkt nicht eingehalten werden können oder sich die Entscheidung über das Ergreifen vorläufiger Maßnahmen gemäß Absatz 4 verzögert, informiert die zuständige Behörde des ersuchten Staates unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in jeder beliebigen Form unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und stimmt sich mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über den geeigneten Zeitpunkt für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ab.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen gelten nicht, wenn das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer der folgenden Straftaten und Zuwiderhandlungen gestellt wird, die in den Anwendungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle, wie sie im Recht des ersuchenden Staates definiert sind, fallen:
a) |
Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn keine andere Person verletzt oder tödlich verletzt wurde und wenn die Geschwindigkeit nicht signifikant überschritten wurde; |
b) |
Nichtanlegen des Sitzgurts; |
c) |
Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an einem anderen zwingenden Haltesignal; |
d) |
Nichttragen eines Schutzhelms, oder |
e) |
Benutzung eines verbotenen Fahrstreifens (wie beispielsweise die verbotene Nutzung der Notfallspur, des Sonderfahrstreifens für öffentliche Transportmittel oder eines wegen Straßenarbeiten gesperrten Fahrstreifens). |
(7) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit überprüft die Anwendung von Absatz 6. Er legt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Fristen für die Ersuchen fest, auf die Absatz 6 Anwendung findet, wobei er das Aufkommen an Ersuchen berücksichtigt. Er kann auch entscheiden, dass Absatz 6 nicht länger Anwendung findet.
Artikel 641
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
(1) Zusätzlich zu den Übermittlungswegen, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, können, wenn eine direkte Übermittlung gemäß deren jeweiligen Bestimmungen vorgesehen ist, Rechtshilfeersuchen auch direkt von den Staatsanwälten im Vereinigten Königreich an die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
(2) Zusätzlich zu den Übermittlungswegen, die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, können in dringenden Fällen sowohl Rechtshilfeersuchen als auch spontane Informationen über Europol oder Eurojust gemäß den Bestimmungen in den jeweiligen Titeln dieses Abkommens übermittelt werden.
Artikel 642
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Wenn die zuständigen Behörden der Staaten eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden, dann unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten innerhalb der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ungeachtet der in dem Abkommen zur Bildung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genannten gesetzlichen Grundlage dem Unionsrecht.
TITEL IX
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN
Artikel 643
Ziel
(1) Ziel dieses Titels ist es, den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zu ermöglichen.
(2) In den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten gilt für die Bestimmungen dieses Titels Folgendes:
a) |
Sie ergänzen Artikel 13 und Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und seine Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 und |
b) |
sie ersetzen Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978. |
(3) Im Rahmen der Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits verzichten alle Seiten auf das Recht, sich auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und zu Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978 zu berufen.
Artikel 644
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen wird; |
b) |
„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung; |
c) |
„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden; |
Artikel 645
Zentralbehörden
Jeder Staat benennt eine oder mehrere Zentralbehörden, die für den Austausch von Informationen aus dem Strafregister gemäß diesem Titel und für den Austausch gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig sind.
Artikel 646
Strafnachrichten
(1) Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Gebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich bei der Person um einen Staatsangehörigen eines anderen Staates handelt.
(2) Die zentrale Behörde jedes Staates unterrichtet die zentrale Behörde jeglichen anderen Staates über die in ihrem Gebiet ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen des betreffenden anderen Staates sowie über jede spätere Änderung oder Streichung dieser Informationen im Strafregister. Die Zentralbehörden der Staaten unterrichten einander über diese Informationen mindestens einmal pro Monat.
(3) Wird der Zentralbehörde eines Staates die Tatsache bekannt, dass eine verurteilte Person die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr als zwei anderen Staaten besitzt, so übermittelt sie die Informationen an jeden dieser Staaten, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Staates ist, in dessen Gebiet sie verurteilt wurde.
Artikel 647
Speicherung von Verurteilungen
(1) Die Zentralbehörde jedes Staates speichert alle gemäß Artikel 646 mitgeteilten Informationen.
(2) Die Zentralbehörde jedes Staates stellt sicher, dass in dem Fall, dass eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen gemäß Artikel 646 Absatz 2 mitgeteilt wird, eine identische Änderung oder Streichung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gespeicherten Informationen erfolgt.
(3) Die Zentralbehörde jedes Staates stellt sicher, dass bei der Beantwortung von Ersuchen nach Artikel 648 nur die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aktualisierten Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 648
Auskunftsersuchen
(1) Werden Informationen aus dem Strafregister eines Staates zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren auf innerstaatlicher Ebene angefordert, so kann die Zentralbehörde dieses Staates nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Staates richten.
(2) Richtet eine Person einen Antrag auf Informationen aus dem sie betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person nicht besitzt, so stellt diese Zentralbehörde ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, um diese Informationen und diesbezügliche Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.
Artikel 649
Antworten auf Ersuchen
(1) Antworten auf Auskunftsersuchen sind von der Zentralbehörde des ersuchten Staates so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens der Zentralbehörde des ersuchenden Staates zu übermitteln.
(2) Die Zentralbehörde jedes Staates beantwortet Ersuchen, die zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt werden, gemäß dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 müssen die Staaten bei der Beantwortung von Ersuchen betreffend die Einstellung von Personen für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, Informationen über bestehende Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderpornographie, Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke einschließlich Beihilfe, Anstiftung und Versuch im Zusammenhang mit diesen Straftaten sowie Informationen über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in ihre Antwort aufnehmen.
Artikel 650
Kommunikationskanal
Der Austausch von aus dem Strafregister entnommenen Informationen zwischen Staaten erfolgt elektronisch im Einklang mit den technischen und Verfahrensspezifikationen in Anhang 44.
Artikel 651
Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
(1) Jeder Staat darf als Antwort auf sein Ersuchen gemäß Artikel 649 erhaltene personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie ersucht wurden.
(2) Wurden die Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ersucht, dürfen die gemäß Artikel 649 erhaltenen personenbezogenen Daten vom ersuchenden Staat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht ausschließlich innerhalb der Beschränkungen verwendet werden, die der ersuchte Mitgliedstaat in dem Formblatt nach Anhang 44 Kapitel 2 festgelegt hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels dürfen personenbezogene Daten, die von einem Staat als Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 649 übermittelt werden, vom ersuchenden Staat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.
(4) Jeder Staat stellt sicher, dass seine Zentralbehörden keine gemäß Artikel 646 mitgeteilten personenbezogenen Daten an Behörden von Drittländern weitergeben, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die personenbezogenen Daten werden nur auf Einzelfallbasis offengelegt; |
b) |
die personenbezogenen Daten werden Behörden offengelegt, deren Aufgaben in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die die personenbezogenen Daten gemäß Buchstabe c dieses Absatzes offengelegt werden; |
c) |
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn dies erforderlich ist
|
d) |
die personenbezogenen Daten können von dem ersuchenden Drittland nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen ersucht wurden, und nur innerhalb der von dem Staat, der die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 646 mitgeteilt hat, festgelegten Grenzen verwendet werden, und |
e) |
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn die Zentralbehörde nach Beurteilung aller Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung der personenbezogenen Daten an das Drittland zu dem Schluss kommt, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um die personenbezogenen Daten zu schützen. |
(2) Dieser Artikel findet nicht auf personenbezogene Daten Anwendungen, die ein Staat im Rahmen dieses Titels erhalten hat oder die ihren Ursprung in diesem Staat haben.
TITEL X
BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
Artikel 652
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Union und des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Artikel 653
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die internationalen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls zweckdienliche Informationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen aus.
(3) Die Vertragsparteien unterhalten ein umfassendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und überprüfen regelmäßig die Notwendigkeit, dieses System auszuweiten, wofür sie die Grundsätze und Ziele der Empfehlungen der Financial Action Task Force berücksichtigen.
Artikel 654
Transparenz in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede Person hinsichtlich einer Gesellschaft, die, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei:
In Bezug auf juristische Personen wie Stiftungen, Anstalten und Limited Liability Partnerships hat jede Vertragspartei das Recht, ähnliche Kriterien für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers festzulegen oder, falls sie es wünscht, die Definition in Artikel 655 Absatz 1 Buchstabe a hinsichtlich der Form und Struktur solcher Gesellschaften anzuwenden. Hinsichtlich anderer nicht oben genannter juristischer Personen berücksichtigt jede Vertragspartei die verschiedenen Formen und Strukturen dieser Gesellschaften und die Risikostufen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften, um die angemessene Ebene der Transparenz im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Eigentum festzulegen. |
b) |
„Grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer“ sind Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie das Ausmaß der gehaltenen Anteile oder der ausgeübten Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers über die Gesellschaft; |
c) |
„zuständige Behörden“
Diese Definition gilt unbeschadet des Rechts aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden anzugeben, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen auf ihrem Gebiet angemessene, präzise und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer speichern. Jede Vertragspartei richtet Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu solchen Informationen haben.
(3) Jede Vertragspartei erstellt und führt ein zentrales Register mit angemessenen, aktuellen und präzisen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer. Im Fall der Union werden die zentralen Register auf der Ebene der Mitgliedstaaten eingerichtet. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf börsennotierte juristische Personen, die hinsichtlich einer angemessenen Transparenz Offenlegungspflichten unterliegen. Wird hinsichtlich einer Gesellschaft kein wirtschaftlicher Eigentümer aufgezeigt, hat das Register alternative Informationen zu enthalten, wie zum Beispiel eine Aussage, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer aufgezeigt wurde oder Angaben zur natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die der Führungsebene angehören.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem zentralen Register oder ihren zentralen Registern gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden uneingeschränkt und zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer jedem Bürger zur Verfügung gestellt werden. Begrenzte Ausnahmen für die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen im Rahmen dieses Artikels sind in Fällen möglich, in denen der wirtschaftliche Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen gibt, die die ihnen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Angelegenheiten auferlegten Anforderungen nicht einhalten.
(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen zeitnah, effektiv und kostenlos bereitzustellen. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, mit denen sich ein sicherer Austausch von Informationen gewährleisten lässt.
Artikel 655
Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum bei Rechtsvereinbarungen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„wirtschaftlicher Eigentümer“ den Settlor, Protektor (gegebenenfalls), Trustee, den Begünstigten oder den Kreis von Begünstigten, jede Person, die eine äquivalente Position in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung innehat mit einer Struktur oder Funktion ähnlich der eines Express Trusts, und jede andere natürliche Person, die die letztliche effektive Kontrolle über einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung ausübt; |
b) |
„zuständige Behörden“
Diese Definition gilt unbeschadet des Rechts aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden anzugeben, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Trustees von Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer speichern. Diese Maßnahmen finden auch auf andere Rechtsvereinbarungen Anwendung, die nach Angabe jeder Vertragspartei eine mit Trusts vergleichbare Struktur oder Funktion haben.
(3) Jede Vertragspartei richtet Mechanismen ein, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden rechtzeitig Zugang zu angemessenen, präzisen und aktuellen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Express Trusts oder anderen Rechtsvereinbarungen mit einer mit Trusts vergleichbaren Struktur oder Funktion in ihrem Gebiet haben.
(4) Befinden sich die das wirtschaftliche Eigentum betreffenden Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen in einem zentralen Register, so hat der betroffene Staat sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, präzise und aktuell sind, und dass die zuständigen Behörden rechtzeitig und uneingeschränkt Zugang zu diesen Informationen haben. Die Vertragsparteien bemühen sich, Wege in Erwägung zu ziehen, um wirtschaftliches Eigentum betreffende Informationen über Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen Privatpersonen oder Organisationen zur Verfügung zu stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in diese Informationen haben.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen gibt, die die ihnen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Angelegenheiten auferlegten Anforderungen nicht einhalten.
(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, Informationen nach Absatz 3 zeitnah, wirksam und kostenlos an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiterzuleiten. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, mit denen sich ein sicherer Austausch von Informationen gewährleisten lässt.
TITEL XI
SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
Artikel 656
Ziel und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Ziel dieses Titels ist es, eine möglichst weitgehende Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits für die Zwecke von Ermittlungen und Verfahren zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf ihre spätere Einziehung sowie von Ermittlungen und Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren vorzusehen. Dies schließt eine anderweitige Zusammenarbeit nach Artikel 665 Absätze 5 und 6 nicht aus. Dieser Titel sieht außerdem die Kooperation mit Einrichtungen der Union vor, die die Union zum Zwecke dieses Titels benannt hat.
(2) Jeder Staat entspricht unter den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen den Ersuchen, die an ihn gerichtet sind
a) |
auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht; |
b) |
auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung. |
(3) Die Unterstützung bei Ermittlungen und die vorläufigen Maßnahmen, um die nach Absatz 2 Buchstabe b ersucht wird, werden so durchgeführt, wie sie vom innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates gestattet sind, und nach Maßgabe dieses innerstaatlichen Rechts. Bezeichnet ein Ersuchen um eine dieser Maßnahmen Formvorschriften oder Verfahren, die nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlich sind, so kommt der ersuchte Staat derartigen Ersuchen nach, selbst wenn ihm die Formvorschriften oder Verfahren nicht vertraut sind, soweit die erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht.
(4) Der ersuchte Staat stellt sicher, dass die aus einem anderen Staat eingehenden Ersuchen um Ermittlung, Aufspüren, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerkzeugen mit der gleichen Dringlichkeit behandelt werden wie die im Rahmen internen Verfahren gestellten Ersuchen.
(5) Bei Ersuchen um Einziehung, Unterstützung bei Ermittlungen und vorläufige Maßnahmen zum Zwecke der Einziehung stellt der ersuchende Staat sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
(6) Die Bestimmungen dieses Titels gelten anstelle der Kapitel „Internationale Zusammenarbeit“ des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, unterzeichnet am 16. Mai 2005 in Warschau (im Folgenden „Übereinkommen von 2005“) und des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 1990 (im Folgenden „Übereinkommen von 1990“). Artikel 657 dieses Abkommens ersetzt die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens von 2005 und Artikel 1 des Übereinkommens von 1990. Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht die Verpflichtungen der Staaten nach den sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens von 2005 und des Übereinkommens von 1990.
Artikel 657
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren wegen einer oder mehreren Straftaten verhängt wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Sicherstellung“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörde“ eine Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht ein Richter, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das innerstaatliche Recht dies vorsieht; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird, oder einen diesem wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Geldbetrag; der Vorteil kann in jedem Vermögensgegenstand im Sinne dieses Artikels bestehen; |
f) |
umfasst der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen der ersuchende Staat der Auffassung ist, dass sie
|
Artikel 658
Verpflichtung zur Unterstützung
Die Staaten gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung und dem Aufspüren von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen können. Diese Unterstützung umfasst jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Tatwerkzeuge, Erträge oder anderer Vermögensgegenstände.
Artikel 659
Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Schließfächern
(1) Der ersuchte Staat trifft unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um in Erledigung eines von einem anderen Staat gestellten Ersuchens festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, eines oder mehrere Konten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet befindlichen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er die Angaben zu den ermittelten Konten. Diese Angaben enthalten insbesondere den Namen des Kundenkontoinhabers und die IBAN-Nummer, und, im Falle von Schließfächern, den Namen des Mieters oder eine eindeutige Identifikationsnummer.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680
a) |
gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind; |
b) |
gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen an, aus welchen Gründen er annimmt, dass das Konto von Banken im Gebiet des ersuchten Staates geführt wird, und, soweit irgend möglich, welche Banken und Konten betroffen sein können und |
c) |
nimmt der ersuchende Staat in das Ersuchen alle zusätzlichen verfügbaren Informationen auf, welche die Erledigung des Ersuchens erleichtern können. |
(4) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Artikel 660
Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen
(1) Auf Ersuchen eines anderen Staates übermittelt der ersuchte Staat Angaben zu bestimmten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt wurden, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680 gibt der ersuchende Staat in seinem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(4) Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie dort für Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme gelten.
(5) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden
Artikel 661
Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen
(1) Der ersuchte Staat stellt sicher, dass er auf Ersuchen eines anderen Staates Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten ausgeführt werden, überwachen und die Ergebnisse dem ersuchenden Staat übermitteln kann.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680 gibt der ersuchende Staat in seinem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht getroffen.
(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates vereinbart.
(5) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden
Artikel 662
Spontaninformationen
Unbeschadet seiner eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann ein Staat einem anderen Staat ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge und andere Vermögensgegenstände, die der Einziehung unterliegen können, übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem empfangenden Staat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Staat ein Ersuchen nach diesem Titel stellt.
Artikel 663
Verpflichtung zum Treffen vorläufiger Maßnahmen
(1) Auf Ersuchen eines anderen Staates, der strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren oder eine Ermittlung oder ein Verfahren zum Zwecke der Einziehung eingeleitet hat, trifft der ersuchte Staat die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Sicherstellung oder Beschlagnahme, um jeden Handel mit, jede Übertragung oder jede Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2) Ein Staat, der ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 665 erhalten hat, trifft, sofern er darum ersucht wird, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(3) Geht ein Ersuchen nach diesem Artikel ein, so ergreift der ersuchte Staat alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen unverzüglich und mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erledigen, und übermittelt dem ersuchenden Staat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(4) Gibt der ersuchende Staat an, dass die Sicherstellung sofort erfolgen muss, da berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, ergreift der ersuchte Staat alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt des Ersuchens zu entsprechen, und übermittelt dem ersuchenden Staat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(5) Kann der ersuchte Staat die in Absatz 4 genannte Frist nicht einhalten, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit und konsultiert den ersuchenden Staat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.
(6) Ein Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist entbindet den ersuchten Staat nicht von den Anforderungen, die ihm dieser Artikel auferlegt.
Artikel 664
Durchführung vorläufiger Maßnahmen
(1) Nach Durchführung der vorläufigen Maßnahmen, um die nach Artikel 663 Absatz 1 ersucht wurde, übermittelt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat unaufgefordert und so rasch wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen infrage stellen oder ändern können. Der ersuchende Staat übermittelt ferner unverzüglich alle von dem ersuchten Staat erbetenen ergänzenden Informationen, die für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Vor der Aufhebung einer nach Artikel 663 getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat nach Möglichkeit Gelegenheit, seine Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.
Artikel 665
Verpflichtung zur Einziehung
(1) Ein Staat, der ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Gebiet befindlichen Vermögensgegenständen erhalten hat,
a) |
vollstreckt eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Staates in Bezug auf diese Vermögensgegenstände oder |
b) |
leitet das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiter, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und vollstreckt diese, falls sie erlassen wird. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b haben die Staaten erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, die eingezogen werden können, im Gebiet des ersuchten Staates befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt der ersuchte Staat bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, können der ersuchende Staat und der ersuchte Staat vereinbaren, dass der ersuchte Staat die Einziehung die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags vollstrecken kann.
(5) Ein Staat arbeitet im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht im größtmöglichen Umfang mit einem Staat zusammen, der um die Vollstreckung von Maßnahmen, die einer Einziehung von Vermögensgegenständen entsprechen, in Fällen ersucht, in denen das Ersuchen nicht im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergangen ist, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wegen einer Straftat angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträge oder Folgendes darstellen:
a) |
andere Vermögensgegenstände, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind; |
b) |
aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögensgegenstände, wenn Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögensgegenständen vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind oder |
c) |
Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge. |
(6) Zu den in Absatz 5 genannten Maßnahmen gehören Maßnahmen, die die Beschlagnahme, den Arrest und den Verfall von Vermögensgegenständen und Guthaben durch Anträge bei Zivilgerichten zulassen.
(7) Der ersuchte Staat entscheidet unverzüglich, spätestens aber, unbeschadet des Absatzes 8, 45 Tage nach Erhalt des Ersuchens über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 672 vorliegen, ergreift der ersuchte Staat unverzüglich die konkreten für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen, zumindest jedoch mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.
(8) Kann der ersuchte Staat die in Absatz 7 genannte Frist nicht einhalten, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit und konsultiert den ersuchenden Staat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.
(9) Ein Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist entbindet den ersuchten Staat nicht von den Anforderungen, die ihm dieser Artikel auferlegt.
Artikel 666
Vollstreckung der Einziehung
(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 665 ist das Recht des ersuchten Staates maßgebend.
(2) Der ersuchte Staat ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung des ersuchenden Staates dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.
(3) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates den Betrag in ihrer Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
Artikel 667
Eingezogene Vermögensgegenstände
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verfügt der ersuchte Staat über die nach den Artikeln 665 und 666 eingezogenen Vermögensgegenstände nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen innerstaatlichen Verwaltungsverfahren.
(2) Wird ein Staat auf Ersuchen eines anderen Staates nach Artikel 665 tätig, so zieht er, soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist und sofern er darum ersucht wird, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Staat zurückzugeben, damit dieser die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
(3) Ein Staat, der auf Ersuchen eines anderen Staates nach Artikel 665 tätig wird, verfügt nach Berücksichtigung der Rechte von Opfern auf Rückgabe von Vermögensgegenständen oder Entschädigung gemäß Absatz 2 wie folgt über den Erlös aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung:
a) |
Liegt der Betrag bei höchstens 10 000 EUR, so fließt er dem ersuchten Staat zu oder |
b) |
liegt der Betrag über 10 000 EUR, so führt der ersuchte Staat 50 % des eingezogenen Betrags an den ersuchenden Staat ab. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können der ersuchende Staat und der ersuchte Staat im Einzelfall in Erwägung ziehen, andere von ihnen für angemessen gehaltene Vereinbarungen oder Regelungen darüber zu schließen, wie über Vermögenswerte verfügt wird.
Artikel 668
Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
(1) Ein nach Artikel 665 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht des ersuchenden Staates, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als gestatte er, dass der Gesamtwert der Einziehung den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt ein Staat fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Staaten Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Artikel 669
Ersatzfreiheitsstrafe
Der ersuchte Staat darf infolge eines nach Artikel 665 gestellten Ersuchens ohne die Zustimmung des ersuchenden Staates weder eine Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme anordnen.
Artikel 670
Ablehnungsgründe
(1) Die Zusammenarbeit nach diesem Titel kann abgelehnt werden, wenn
a) |
nach Auffassung des ersuchten Staates die Durchführung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße; oder |
b) |
die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates keine Straftat wäre, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre; dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in den Artikeln 658 bis 662 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst. |
(2) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe b unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat
a) |
eine der in Artikel 599 Absatz 5 aufgeführten Straftaten gemäß dem Recht des ersuchenden Staates ist und |
b) |
im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. |
(3) Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 658 bis 662, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach den Artikeln 663 und 664 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
(4) Wenn es das innerstaatliche Recht der ersuchten Staates erfordert, kann die Zusammenarbeit nach den Artikeln 658 bis 662, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach den Artikeln 663 und 664 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates nicht zulässig wären oder wenn, in Bezug auf die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, das Ersuchen nicht von einer in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt ist.
(5) Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 665 bis 669 kann auch abgelehnt werden, wenn
a) |
das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht; |
b) |
sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 665 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates widerspräche bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
|
c) |
die Einziehung nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates wegen Verjährung nicht mehr ausgesprochen oder vollstreckt werden kann; |
d) |
unbeschadet des Artikels 665 Absätze 5 und 6 das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehung angeordnet wurde oder begehrt wird; |
e) |
die Einziehung im ersuchenden Staate entweder nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder |
f) |
das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung des ersuchten Staates in dem von dem ersuchenden Staat geführten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Beschuldigten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden. |
(6) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
a) |
nach Einspruch der betroffenen Person bestätigt oder verkündet wurde oder |
b) |
in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von der betroffenen Person eingelegt wurde. |
(7) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt der ersuchte Staat den Umstand, dass die betroffene Person bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich die betroffene Person nach ordnungsgemäßer Ladung entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
(8) Die Staaten dürfen nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn sein innerstaatliches Recht dies erfordert, kann ein Staat verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einer in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt ist.
(9) Der ersuchte Staat darf nicht
a) |
die Tatsache, dass die von den Behörden des ersuchenden Staates geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel geltend machen; |
b) |
die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 665 Absatz 1 Buchstabe a geltend machen; oder |
c) |
die Tatsache, dass die von den Behörden des ersuchenden Staates durchgeführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine Person betreffen, die in dem Ersuchen als Täter sowohl der Haupttat als auch der Straftat der Geldwäsche bezeichnet wird, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel geltend machen. |
Artikel 671
Konsultation und Information
Wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte zur Folge hätte, konsultiert der ersuchte Staat vor seiner Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung den ersuchenden Staat und kann die Übermittlung aller erforderlichen Angaben verlangen.
Artikel 672
Aufschub
Der ersuchte Staat kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von seinen Behörden durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Artikel 673
Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
Bevor der ersuchte Staat die Zusammenarbeit nach diesem Titel ablehnt oder aufschiebt, prüft er, gegebenenfalls nach Konsultation des ersuchenden Staates, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
Artikel 674
Bekanntmachung von Schriftstücken
(1) Die Staaten gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehung betroffen sind.
(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,
a) |
Personen im Ausland gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zu übersenden und |
b) |
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen des Übermittlungsmitgliedstaats, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch die Konsularbehörden dieses Staates oder durch die Justizbehörden einschließlich Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen des Bestimmungsstaates bewirken. |
(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen im Ausland, die durch von im absendenden Staat angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet dieser Staat diese Personen über die nach seinem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
Artikel 675
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
(1) Der mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Artikeln 663 bis 669 befasste ersuchte Staat erkennt jede von einer Justizbehörde im ersuchenden Staat erlassene Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.
(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
a) |
die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen; |
b) |
die Entscheidung mit einer von dem ersuchten Staat in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist; |
c) |
sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates unvereinbar ist oder |
d) |
die Entscheidung entgegen den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist. |
Artikel 676
Behörden
(1) Jeder Staat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, die nach diesem Titel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Die Union kann eine Einrichtung der Union benennen, die, zusätzlich zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Ersuchen nach diesem Titel stellen und erledigen kann. Für die Zwecke dieses Titels ist ein jedes solches Ersuchen wie ein Ersuchen eines Mitgliedstaates zu behandeln. Die Union kann zudem diese Einrichtung der Union als die Zentralbehörde bestimmen, die dafür zuständig ist, von dieser Einrichtung ausgehende Ersuchen nach diesem Titel abzusenden oder solche an diese gerichtete Ersuchen zu beantworten.
Artikel 677
Unmittelbare Kommunikation
(1) Die Zentralbehörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) In dringenden Fällen können die in diesem Titel vorgesehenen Ersuchen und Notifikationen unmittelbar von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentralbehörde des ersuchenden Staates eine Abschrift an die zentrale Behörde des ersuchten Staates zu senden.
(3) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige nationale Behörde weiter und setzt den ersuchenden Staat unmittelbar davon in Kenntnis.
(4) Ersuchen oder Notifikationen nach den Artikeln 658 bis 662, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates übermittelt werden.
(5) Ersuchen oder Notifikationen nach diesem Titel können vor einem förmlichen Ersuchen als Entwurf von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar an solche Behörden des ersuchten Staates übermittelt werden, um sicherzustellen, dass sie bei Eingang zügig bearbeitet werden können und hinreichende Angaben und beigefügte Unterlagen enthalten, um die nach dem Recht des ersuchten Staates bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen.
Artikel 678
Form der Ersuchen und Sprachen
(1) Alle Ersuchen nach diesem Titel bedürfen der Schriftform. Sie können elektronisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel übermittelt werden, sofern der ersuchende Staat bereit ist, auf Ersuchen jederzeit einen schriftlichen Nachweis der Notifikation und die Urschrift vorzulegen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 sind in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates zu stellen, oder in einer anderen vom ersuchten Staat oder in dessen Namen nach Absatz 3 mitgeteilten Sprache.
(3) Das Vereinigte Königreich und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten kann dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, welche Sprache oder Sprachen, zusätzlich zu der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Staates, für Ersuchen nach diesem Titel verwendet werden dürfen.
(4) Ersuchen nach Artikel 663 um vorläufige Maßnahmen werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts nach Anhang 46 gestellt.
(5) Einziehungsersuchen nach Artikel 665 werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts nach Anhang 46 gestellt.
(6) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann die in den Absätzen 4 und 5 genannten Formblätter nach Bedarf ändern.
(7) Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass die Übersetzung beigefügter Schriftstücke in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in jede andere nach Absatz 3 angegebene Sprache verlangt wird. Im Falle von Ersuchen nach Artikel 663 Absatz 4 kann eine solche Übersetzung von beigefügten Schriftstücken dem ersuchten Staat innerhalb von 48 Stunden nach der Übermittlung des Ersuchens übermittelt werden, unbeschadet der in Artikel 663 Absatz 4 vorgegebenen Frist.
Artikel 679
Legalisation
Die nach diesem Titel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
Artikel 680
Inhalt eines Ersuchens
(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Titel muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt; |
b) |
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; |
c) |
außer im Fall eines Ersuchens um Bekanntmachung den Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände); |
d) |
soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfasst:
|
e) |
erforderlichenfalls und soweit möglich:
|
f) |
jedes von dem ersuchenden Staat gewünschte besondere Verfahren. |
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Artikel 663 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein kann, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.
(3) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben muss jedes nach Artikel 665 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten:
a) |
im Fall des Artikels 665 Absatz 1 Buchstabe a:
|
b) |
im Falle eines Ersuchens nach Artikel 665 Absatz 1 Buchstabe b eine Darstellung des von dem ersuchenden Staat dem Ersuchen zu Grunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es dem ersuchten Staat zu ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken; |
c) |
wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht. |
Artikel 681
Mangelhafte Ersuchen
(1) Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Titels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es dem ersuchten Staat zu ermöglichen, das Ersuchen zu bearbeiten, so kann dieser Staat den ersuchenden Staat auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
(2) Der ersuchte Staat kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Artikel 665 gestellten Ersuchen kann der ersuchte Staat alle in den Artikeln 658 bis 664 genannten Maßnahmen anordnen.
Artikel 682
Mehrheit von Ersuchen
(1) Gehen bei dem ersuchten Staat mehrere Ersuchen nach den Artikeln 663 oder 665 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies den ersuchten Staat nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.
(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Artikel 665 zieht der ersuchte Staat eine Konsultation der ersuchenden Staaten in Erwägung.
Artikel 683
Begründungspflicht
Der ersuchte Staat hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Titel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Artikel 684
Informationen
(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über
a) |
die aufgrund eines nach diesem Titel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen; |
b) |
das endgültige Ergebnis der aufgrund eines Ersuchens nach diesem Titel getroffenen Maßnahmen; |
c) |
eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Titel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird; |
d) |
alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden, und |
e) |
im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach den Artikeln 658 bis 663 ergriffen worden sind, die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden. |
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich über
a) |
jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist, und |
b) |
jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Maßnahmen nach diesem Titel nicht mehr gerechtfertigt sind. |
(3) Ersucht ein Staat um die Einziehung von Vermögensgegenständen im Gebiet mehrerer Staaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt er alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Staaten davon in Kenntnis.
Artikel 685
Beschränkung der Verwendung
(1) Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(2) Ohne die vorherige Zustimmung des ersuchten Staates dürfen die von ihm nach diesem Titel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(3) Nach diesem Titel übermittelte personenbezogene Daten dürfen von dem Staat, dem sie zugeleitet wurden, verwendet werden
a) |
für die Zwecke von Verfahren, auf die dieser Titel Anwendung findet; |
b) |
für sonstige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen; |
c) |
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder |
d) |
für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Staates, es sei denn, der betreffende Staat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten. |
(4) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Titels auf andere Weise erlangt worden sind.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die vom Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat nach diesem Titel erlangt wurden und die von diesem Staat stammen.
Artikel 686
Vertraulichkeit
(1) Der ersuchende Staat kann verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Staat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Staat umgehend davon in Kenntnis.
(2) Der ersuchende Staat hat, wenn er darum ersucht wird und wenn dies den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von dem ersuchten Staat übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts hat ein Staat, der nach Artikel 662 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von dem übermittelnden Staat verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann der empfangende Staat einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt er den übermittelnden Staat umgehend davon in Kenntnis.
Artikel 687
Kosten
Der ersuchte Staat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren der ersuchende und der ersuchte Staat einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Artikel 688
Schadenersatz
(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Titel ergeben, so ziehen die betroffenen Staaten in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung des geschuldeten Schadenersatzes zu konsultieren.
(2) Ein Staat, gegen den eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, den anderen Staat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn dieser ein Interesse in der Sache haben könnte.
Artikel 689
Rechtsbehelfe
(1) Jeder Staat gewährleistet, dass die durch Maßnahmen nach den Artikeln 663 bis 666 betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
(2) Die Sachgründe für die erbetenen Maßnahmen nach den Artikeln 663 bis 666 können nicht vor einem Gericht des ersuchten Staates angefochten werden.
TITEL XII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 690
Notifikationen
(1) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nehmen die Union und das Vereinigte Königreich Notifikationen nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2 und Artikel 611 Absatz 4 vor und geben, soweit dies möglich ist, an, ob keine solche Notifikation vorzunehmen ist.
Ist eine solche Notifikation oder Angabe in Bezug auf einen Staat zu dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt nicht erfolgt, so kann die Notifikation in Bezug auf diesen Staat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
Während dieser Übergangszeit kann jeder Staat, in Bezug auf den keine Notifikation nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2 oder Artikel 611 Absatz 4 erfolgt ist und zu dem nicht angegeben worden ist, dass eine solche Notifikation nicht erfolgen wird, von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen, als wäre in Bezug auf diesen Staat eine solche Notifikation erfolgt. Im Fall von Artikel 603 Absatz 2 kann ein Staat von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten nur soweit Gebrauch machen, wie dies mit den Kriterien für die Vornahme einer Notifikation vereinbar ist.
(2) Die Notifikationen nach Artikel 599 Absatz 4, Artikel 605 Absatz 1, Artikel 606 Absatz 2, Artikel 625 Absatz 1, Artikel 626 Absatz 1, Artikel 659 Absatz 4, Artikel 660 Absatz 5 Artikel 661 Absatz 5, Artikel 670 Absatz 2 sowie Artikel 678 Absätze 3 und 7 können jederzeit erfolgen.
(3) Die Notifikationen nach Artikel 605 Absatz 1, Artikel 606 Absatz 2 und Artikel 678 Absätze 3 und 7 können jederzeit geändert werden.
(4) Die Notifikationen nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2, Artikel 605 Absatz 1, Artikel 611 Absatz 4, Artikel 659 Absatz 4, Artikel 660 Absatz 5 und Artikel 661 Absatz 5 können jederzeit zurückgezogen werden.
(5) Die Union veröffentlicht Informationen über Notifikationen des Vereinigten Königreichs nach Artikel 605 Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens teilt das Vereinigte Königreich der Union folgende Behörden mit:
a) |
die zuständige Behörde für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen von Titel III; |
b) |
die Behörde, die für die Zwecke von Titel V als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten; |
c) |
die nach Artikel 568 Absatz 1 benannte nationale Kontaktstelle; |
d) |
die Behörde, die für die Zwecke von Titel VI als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten; |
e) |
die nach Artikel 584 Absatz 1 benannte Kontaktstelle; |
f) |
die nach Artikel 584 Absatz 2 benannte Interne Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen; |
g) |
die nach dem innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe c und die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe d; |
h) |
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 623 Absatz 3 benannte Behörde; |
i) |
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 645 benannte Zentralbehörde; |
j) |
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 676 Absatz 1 benannte Zentralbehörde; |
Die Union veröffentlicht Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.
(7) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich in ihrem Namen oder im Namen ihrer Mitgliedstaaten die Namen folgender Behörden:
a) |
die PNR-Zentralstellen, die nach Titel III für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten von den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet oder benannt wurden; |
b) |
die nach dem innerstaatlichen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel 598 Buchstabe c und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe d; |
c) |
die nach Artikel 623 Absatz 3 für jeden Mitgliedstaat benannte Behörde; |
d) |
die in Artikel 634 genannte Einrichtung der Union; |
e) |
die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 645 benannte Zentralbehörde; |
f) |
die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 676 Absatz 1 benannte Zentralbehörde; |
g) |
jede nach Artikel 676 Absatz 2 Satz 1 benannte Einrichtung der Union und die Angabe, ob die jeweilige Einrichtung auch nach dem letzten Satz dieses Absatzes als Zentralbehörde benannt ist. |
(8) Die nach Absatz 6 oder 7 vorgenommenen Notifikationen können jederzeit geändert werden. Derartige Änderungen sind dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu notifizieren.
(9) Im Hinblick auf Absatz 6 Buchstaben a, b, d, e, g, h, i und j beziehungsweise auf Absatz 7 können das Vereinigte Königreich und die Union mehr als eine Behörde notifizieren und sie können diese Notifikationen nur auf besondere Zwecke beschränken.
(10) Nimmt die Union die in diesem Artikel genannten Notifikationen vor, so gibt sie an, auf welchen ihrer Mitgliedstaaten die Notifikation Anwendung findet oder ob sie die Notifikation im eigenen Namen vornimmt.
Artikel 691
Überprüfung und Bewertung
(1) Dieser Teil wird gemeinsam nach Artikel 776 oder auf Antrag einer Vertragspartei überprüft, sofern dies einvernehmlich vereinbart wurde.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden vorab darüber, wie die Überprüfung durchgeführt werden soll und teilen einander die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Überprüfungsteams mit. Den Überprüfungsteams gehören Personen mit angemessener Sachkenntnis in Bezug auf die zu überprüfenden Fragen an. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen alle an der Überprüfung teilnehmenden Personen die Vertraulichkeit der Beratungen wahren und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein. Für die Zwecke dieser Überprüfungen treffen das Vereinigte Königreich und die Union Vorkehrungen für einen angemessenen Zugang zu den jeweiligen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 bezieht sich die Überprüfung insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Weiterentwicklung dieses Teils.
Artikel 692
Beendigung
(1) Unbeschadet des Artikels 779 kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
(2) Wird dieser Teil jedoch gekündigt, weil das Vereinigte Königreich oder ein Mitgliedstaat die Europäische Menschenrechtskonvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle 1, 6 oder 13 aufgekündigt hat, tritt er an dem Tag, an dem diese Aufkündigung wirksam wird, bzw., falls die Notifikation über seine Kündigung nach diesem Tag erfolgt, am fünfzehnten Tag nach dieser Notifikation außer Kraft.
(3) Wenn eine der Vertragsparteien die Kündigung gemäß diesem Artikel mitteilt, tritt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zusammen, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit nach diesem Teil vor dessen Außerkrafttreten erlangt wurden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist.
Artikel 693
Aussetzung
(1) Liegen bei einer Vertragspartei schwerwiegende und systemische Mängel in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vor, kann die andere Vertragspartei diesen Teil oder Titel dieses Teils durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In dieser Notifikation sind die schwerwiegenden und systemischen Mängel, die die Aussetzung begründen, anzugeben.
(2) Liegen bei einer Vertragspartei schwerwiegende und systemische Mängel in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vor, Fälle eingeschlossen, in denen diese Mängel zur Aufhebung eines einschlägigen Angemessenheitsbeschlusses geführt haben, so kann die andere Vertragspartei diesen Teil oder Titel dieses Teils durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In dieser Notifikation sind die schwerwiegenden und systemischen Mängel, die die Aussetzung begründen, anzugeben.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet „einschlägiger Angemessenheitsbeschluss“ Folgendes:
a) |
in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (82) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt; |
b) |
in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) (83) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift fallen. |
(4) In Bezug auf die Aussetzung von Titel III oder Titel X umfassen die Bezugnahmen auf einen „einschlägigen Angemessenheitsbeschluss“ auch
a) |
in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (84) (Datenschutz-Grundverordnung) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt; |
b) |
in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Geltungsbereich von Teil 2 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift fallen. |
(5) Die von der Aussetzung betroffenen Titel verlieren am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 1 oder 2 vorläufig ihre Geltung, es sei denn, die Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, teilt der anderen Vertragspartei spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist bzw. der gegebenenfalls nach Absatz 7 Buchstabe d verlängerten Frist auf diplomatischen Wege schriftlich mit, dass sie die erste Notifikation zurückgezogen oder den Anwendungsbereich der Aussetzung eingeschränkt hat. Im letztgenannten Fall verlieren nur die in der zweiten Notifikation genannten Titel vorläufig ihre Geltung.
(6) Notifiziert eine Vertragspartei die Aussetzung von einem oder mehreren Titeln dieses Teils nach Absatz 1 oder 2, kann die andere Vertragspartei alle übrigen Titel mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen.
(7) Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert, so wird der Partnerschaftsrat unverzüglich mit der Angelegenheit befasst. Der Partnerschaftsrat prüft die Möglichkeiten, der Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, zu gestatten, das Inkrafttreten der Aussetzung zu verschieben, ihren Anwendungsbereich einzuschränken oder die Aussetzung zurückzunehmen. Zu diesem Zweck kann der Partnerschaftsrat auf Empfehlung des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz
a) |
sich auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils verständigen, |
b) |
den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen empfehlen, |
c) |
für eine maximale Dauer von 12 Monaten an diesem Teil die geeigneten Anpassungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Gründe für die Aussetzung auszuräumen, sowie |
d) |
die in Absatz 5 genannte Frist um bis zu drei Monate verlängern. |
(8) Wenn eine der Vertragsparteien eine Aussetzung gemäß diesem Artikel notifiziert, trifft sich der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit, die von der Notifikation betroffen ist, in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Titel vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Aussetzung wirksam geworden ist.
(9) Die ausgesetzten Titel werden am ersten Tag des Monats wieder in Kraft gesetzt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragspartei, die die Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert hat, der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Kapitel wieder in Kraft zu setzen. Die Vertragspartei, die die Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert hat, tut dies unverzüglich, nachdem die schwerwiegenden und systembedingten Mängel seitens der anderen Vertragspartei, auf die sich die Aussetzung stützte, nicht mehr bestehen.
(10) Nachdem nach Maßgabe von Absatz 9 die Absicht notifiziert wurde, die ausgesetzten Titel wieder in Geltung zu setzen, erlangen die übrigen, nach Absatz 6 ausgesetzten Titel gleichzeitig mit den nach Absatz 1 oder 2 ausgesetzten Titeln wieder Geltung.
Artikel 694
Kosten
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten, ihre eigenen Kosten, die im Zuge der Umsetzung dieses Teils entstehen.
TITEL XIII
STREITBEILEGUNG
Artikel 695
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines schnellen, wirksamen und effizienten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über diesen Teil, einschließlich Streitigkeiten, die diesen Teil betreffen, wenn sie auf Situationen angewandt werden, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 696
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf diesen Teil (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“).
(2) Die erfassten Bestimmungen umfassen alle Bestimmungen dieses Teils, mit Ausnahme von Artikel 526 und Artikel 541, Artikel 552 Absatz 14, Artikel 562, Artikel 692, Artikel 693 und Artikel 700.
Artikel 697
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten in Bezug auf diesen Teil keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
Artikel 698
Konsultationen
(1) Wenn eine Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Teil verstoßen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen die Gründe für ihr Ersuchen an, einschließlich der Handlungen oder Unterlassungen, die nach ihrem Dafürhalten den Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Beschwerdegegnerin begründen, und der erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Beschwerdegegnerin beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden regelmäßig Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen.
(4) Die Konsultationen werden innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Die Beschwerdeführerin kann darum ersuchen, dass die Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz oder des Partnerschaftsrats geführt werden. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 2 statt. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann jederzeit beschließen, den Partnerschaftsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Der Partnerschaftsrat kann auch selbst die Angelegenheit an sich ziehen. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit oder je nach Lage des Falles der Partnerschaftsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Eine solcher Beschluss gilt als einvernehmliche Lösung im Sinne von Artikel 699.
(6) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ersuchen um Konsultationen jederzeit einseitig zurückziehen. In diesem Fall werden die Konsultationen umgehend beendet.
(7) Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich.
Artikel 699
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Artikel 696 jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Die einvernehmliche Lösung kann durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz oder des Partnerschaftsrats angenommen werden. Besteht die einvernehmliche Lösung in einer Einigung auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils seitens der Vertragsparteien, wird diese einvernehmliche Lösung durch einen Beschluss des Partnerschaftsrats angenommen.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(4) Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Artikel 700
Aussetzung
(1) Wenn der Fall eintritt, dass die Konsultationen gemäß Artikel 698 zu keiner einvernehmlichen Lösung im Sinne des Artikels 699 geführt haben und nach Auffassung der Beschwerdeführerin – vorausgesetzt, sie hat ihr Ersuchen um Konsultationen nicht gemäß Artikel 698 Absatz 6 zurückgezogen – ein schwerer Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen die Verpflichtungen aus den erfassten Bestimmungen nach Artikel 698 Absatz 2 vorliegt, kann die Beschwerdeführerin die Titel dieses Teils, auf die sich der schwere Verstoß bezieht, durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, worin der schwere Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen Verpflichtungen besteht, auf den sich die Aussetzung stützt.
(2) Die von der Aussetzung betroffenen Titel verlieren am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 1 oder an jedem anderen, einvernehmlich von den Vertragsparteien vereinbarten Tag vorläufig ihre Geltung, es sei denn, die Beschwerdeführerin teilt der Beschwerdegegnerin spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege mit, dass sie die erste Notifikation zurückgezogen oder den Anwendungsbereich der Aussetzung eingeschränkt hat. Im letztgenannten Fall verlieren nur die in der zweiten Notifikation genannten Titel vorläufig ihre Geltung.
(3) Notifiziert die Beschwerdeführerin die Aussetzung von einem oder mehreren Titeln dieses Teils nach Absatz 1, kann die Beschwerdegegnerin alle übrigen Titel mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege aussetzen.
(4) Wird eine Aussetzung gemäß diesem Artikel notifiziert, trifft sich der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, um zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß diesem Teil begonnene Zusammenarbeit, die von der Notifikation betroffen ist, in angemessener Weise beendet wird. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die durch die Zusammenarbeit gemäß diesem Teil erlangt wurden, bevor die von der Aussetzung betroffenen Titel vorläufig nicht angewendet werden, stellen die Vertragsparteien in jedem Fall sicher, dass das Schutzniveau, das für die Übermittlung der personenbezogenen Daten gegolten hat, weiter beibehalten wird, nachdem die Aussetzung wirksam geworden ist.
(5) Die ausgesetzten Titel erlangen am ersten Tag des Monats nach dem Tag wieder Geltung, an dem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Artikel wieder in Geltung zu setzen. Die Beschwerdeführerin übermittelt die Notifikation unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass der schwere Verstoß gegen Verpflichtungen, mit dem die Aufhebung begründet wurde, nicht mehr vorliegt.
(6) Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Absicht mitgeteilt hat, die ausgesetzten Titel gemäß Absatz 5 wieder in Geltung zu setzen, erlangen die übrigen, von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 3 ausgesetzten Titel gleichzeitig mit den von der Beschwerdeführerin nach Absatz 1 ausgesetzten Titeln wieder Geltung.
Artikel 701
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgelegten Fristen werden in Wochen bzw. Monaten ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
TEIL VIER
THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
GESUNDHEITSSICHERHEIT
Artikel 702
Zusammenarbeit beim Gesundheitsschutz
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr“ eine lebensbedrohende oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefährdung biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, die sich über die Grenzen mindestens eines Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs hinaus ausbreitet oder bei der ein erhebliches Risiko hierfür besteht.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede die andere Vertragspartei betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr und sind bestrebt, dies rechtzeitig zu tun.
(3) Bei einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr kann die Union dem Vereinigten Königreich auf dessen schriftlichen Antrag einen Ad-hoc-Zugang zu ihrem Frühwarn- und Reaktionssystem („EWRS“) im Hinblick auf diese spezielle Gefahr gewähren, um es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, relevante Informationen auszutauschen, die Risiken für die öffentliche Gesundheit zu bewerten und sich in Bezug auf etwaige zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendige Maßnahmen abzustimmen. Die Union ist bestrebt, rechtzeitig auf den schriftlichen Antrag des Vereinigten Königreichs zu reagieren.
Zudem kann die Union das Vereinigte Königreich auffordern, zum Zwecke der Unterstützung des Informationsaustauschs und der Koordinierung im Zusammenhang mit der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr an einem Ausschuss teilzunehmen, der innerhalb der Union eingerichtet ist und aus Vertretern der Mitgliedstaatenzusammengesetzt ist.
Beide Vereinbarungen werden vorübergehend getroffen und gelten keinesfalls länger als dies von einer der Vertragsparteien nach Konsultation der anderen Vertragspartei für die betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr für erforderlich erachtet wird.
(4) Zum Zwecke des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs und allen gemäß Absatz 3 gestellten Anträgen bestimmt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle und setzt die andere Vertragspartei davon in Kenntnis. Ferner bemühen sich die Kontaktstellen darum,
a) |
das gegenseitige Verständnis der Vertragsparteien in der Frage zu fördern, ob eine Gefahr eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr darstellt oder nicht; |
b) |
einvernehmliche Lösungen für alle technischen Fragen herbeizuführen, die sich aus der Durchführung dieses Titels ergeben. |
(5) Das Vereinigte Königreich hält sich während der Dauer des im Zusammenhang mit einer bestimmten schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr gewährten Zugangs an alle geltenden Bedingungen für die Nutzung des EWRS sowie die Geschäftsordnung des in Absatz 3 genannten Ausschusses. Wenn nach dem erläuternden Austausch zwischen den Vertragsparteien
a) |
die Union der Ansicht ist, dass das Vereinigte Königreich die oben genannten Bedingungen oder die oben genannte Geschäftsordnung nicht einhält, kann die Union den im Zusammenhang mit der betreffenden Gefahr gewährten Zugang des Vereinigten Königreichs zum EWRS bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss beenden; |
b) |
das Vereinigte Königreich der Ansicht ist, dass es die Bedingungen oder die Geschäftsordnung nicht akzeptieren kann, kann es seine Teilnahme am EWRS in Bezug auf diese Gefahr bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss zurücknehmen. |
(6) Soweit dies in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Prävention und Erkennung von bestehenden und aufkommenden Gefahren für die Gesundheitssicherheit sowie der Vorbereitung und Reaktion auf derartige Gefahren in internationalen Gremien zusammen.
(7) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die entsprechende Stelle im Vereinigten Königreich, die für Überwachung, Seucheninformationen und wissenschaftliche Gutachten zu Infektionskrankheiten zuständig ist, arbeiten bei technischen und wissenschaftlichen Fragen, die im wechselseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen, zusammen und können zu diesem Zweck eine Vereinbarung schließen.
TITEL II
CYBERSICHERHEIT
Artikel 703
Dialog zu Cyberfragen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen regelmäßigen Dialog zum Austausch von Informationen über relevante politische Entwicklungen, auch in Bezug auf internationale Sicherheit, Sicherheit neuer Technologien, Internet-Governance, Cybersicherheit, Cyberabwehr und Cyberkriminalität, einzurichten.
Artikel 704
Zusammenarbeit in Cyberfragen
(1) Soweit dies in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, arbeiten die Vertragsparteien bei Cyberfragen unter Anwendung des geltenden Völkerrechts und von internationalen Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten zusammen, indem sie mit dem Ziel der Förderung und des Schutzes eines offenen, freien, stabilen, friedlichen und sicheren Cyberraums bewährte Verfahren austauschen und gemeinsame praktische Maßnahmen sowie regionale vertrauensbildende Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durchführen.
(2) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, in einschlägigen internationalen Gremien und Foren zusammenzuarbeiten, und sie sind bestrebt, die globale Cyberabwehrfähigkeit zu stärken und die Fähigkeit von Drittstaaten zur wirksamen Bekämpfung von Cyberkriminalität zu verbessern.
Artikel 705
Zusammenarbeit mit dem Computer-Notfallteam – Europäische Union
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Lenkungsausschusses des Computer-Notfallteams – Europäische Union (CERT-EU) arbeiten das CERT-EU und das nationale Computer-Notfallteam des Vereinigten Königreichs auf freiwilliger Basis, rechtzeitig und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zusammen, um Informationen über Instrumente und Methoden wie Techniken, Taktiken, Verfahren und bewährte Verfahren sowie allgemeine Bedrohungen und Schwachstellen auszutauschen.
Artikel 706
Beteiligung an besonderen Tätigkeiten der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichteten Kooperationsgruppe
(1) Die zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs können im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit unter Gewährleistung der Unabhängigkeit des Beschlussfassungsprozesses der Union nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kooperationsgruppe, um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, in Absprache mit der Kommission an folgenden Tätigkeiten der Kooperationsgruppe teilnehmen:
a) |
Austausch bewährter Verfahren beim Aufbau von Kapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; |
b) |
Austausch von Informationen im Hinblick auf Übungen bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; |
c) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu Risiken und Vorfällen; |
d) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Sensibilisierung, Ausbildungsprogrammen und Schulungen und |
e) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Forschung und Entwicklung bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. |
(2) Jeglicher Austausch von Informationen, Erfahrungen oder bewährten Verfahren zwischen der Kooperationsgruppe und den zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt freiwillig und gegebenenfalls gegenseitig.
Artikel 707
Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
(1) Um die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung der Autonomie des Beschlussfassungsprozesses der Union zu fördern, kann sich das Vereinigte Königreich auf Einladung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, an folgenden Tätigkeiten der ENISA beteiligen:
a) |
Kapazitätsaufbau; |
b) |
Wissen und Information und |
c) |
Sensibilisierung und Bildung. |
(2) Die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigtem Königreichs an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten der ENISA, einschließlich eines angemessenen finanziellen Beitrags, werden in Arbeitsvereinbarungen festgelegt, die der Verwaltungsrat der ENISA vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission und mit dem Einverständnis des Vereinigten Königreichs annimmt.
(3) Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen der ENISA und dem Vereinigten Königreich erfolgt freiwillig und gegebenenfalls gegenseitig.
TEIL FÜNF
TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION, GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 708
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen und Tätigkeiten der Union sowie an Dienstleistungen im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten, insoweit als die Vertragsparteien eine Teilnahme des Vereinigten Königreichs vereinbart haben.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Kohäsionsprogrammen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder ähnlichen Programmen mit demselben Ziel, die auf der Grundlage der für diese Programme geltenden Basisrechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union erfolgt.
Die Teilnahmebedingungen für die in Unterabsatz 1 genannten Programme werden in dem jeweils anwendbaren Basisrechtsakt und der auf dessen Grundlage geschlossenen Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an diesen Programmen vereinbaren die Vertragsparteien Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung wie Kapitel 2.
Artikel 709
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Basisrechtsakt“
|
b) |
„Finanzierungsvereinbarung“ Vereinbarungen in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten der Union gemäß Protokoll I über Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen; |
c) |
„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und der Tätigkeit der Union“ Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (85) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind; |
d) |
„Union“ die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, je nach Zusammenhang; |
e) |
„Vergabeverfahren der Union“ ein Verfahren zur Gewährung von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Verwendung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird; |
f) |
„Rechtsträger des Vereinigten Königreichs“ jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen ist. |
KAPITEL 1
TEILNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
Artikel 710
Einrichtung der Teilnahme
(1) Das Vereinigte Königreich nimmt an den ihm offenstehenden Programmen und Tätigkeiten der Union, die in einem Protokoll über Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt (Protokoll I) genannt sind, oder in Ausnahmefällen an Teilen dieser Programme und Tätigkeiten teil und trägt zu diesen bei.
(2) Protokoll I wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Es wird vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen und gegebenenfalls geändert.
(3) In Protokoll I
a) |
werden die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen die Teile dieser Programme und Tätigkeiten bestimmt, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt; |
b) |
wird die Dauer der Teilnahme festgelegt, das heißt, der Zeitraum, in dem das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Durchführung einer Finanzierung der Union betraut werden können; |
c) |
werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt, einschließlich spezifischer Modalitäten für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 714, spezifischer Modalitäten des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 716 und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Solche Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen; |
d) |
werden gegebenenfalls die Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu einem Programm der Union, das im Rahmen eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie durchgeführt wird, sowie spezifische Modalitäten gemäß Artikel 717 festgelegt. |
Artikel 711
Einhaltung der Programmregeln
(1) Das Vereinigte Königreich nimmt gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in Protokoll I genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen
a) |
die Teilnahmeberechtigung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit; |
b) |
die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Anträge sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch teilnahmefähige Stellen des Vereinigten Königreichs. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für teilnahmefähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen gemäß den in Absatz 1 genannten Bedingungen. Jede Vertragspartei kann den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union davon in Kenntnis setzen, dass hinreichend begründete Ausschlüsse erörtert werden sollten.
Artikel 712
Teilnahmebedingungen
(1) Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon gemäß Artikel 708 setzt voraus, dass das Vereinigte Königreich
a) |
im Rahmen seiner internen Rechtsvorschriften alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten, oder Teilen davon, beteiligt sind, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern; |
b) |
soweit dies der Kontrolle der Behörden des Vereinigten Königreichs unterliegt, sicherstellt, dass die Bedingungen für den Zugang der unter Buchstabe a genannten Personen zu Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für britische Staatsangehörige, einschließlich etwaiger Gebühren; |
c) |
in Bezug auf die Beteiligung, die den Austausch von Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen oder den Zugang dazu umfasst, geeignete Vereinbarungen gemäß Artikel 777 geschlossen hat. |
(2) In Bezug auf die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon gemäß Artikel 708 verfahren die Union und ihre Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
sie unternehmen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen, um die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten, oder Teilen davon, beteiligt sind, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern; |
b) |
sie gewährleisten, soweit dies der Kontrolle der Union und der Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt, dass die unter Buchstabe a genannten Bedingungen für den Zugang von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zu Dienstleistungen in der Union, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für Unionsbürger, einschließlich etwaiger Gebühren. |
(3) In Protokoll I können weitere spezifische Bedingungen in Bezug auf diesen Artikel festgelegt werden, die für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon erforderlich sind.
(4) Dieser Artikel lässt Artikel 711 unberührt.
(5) Dieser Artikel und Artikel 718 gelten unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland über das einheitliche Reisegebiet.
Artikel 713
Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
(1) Vertreter oder Sachverständige des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme, Tätigkeiten oder Teile davon, an denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 708 teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Rechts der Union in Bezug auf diese Programme, Tätigkeiten oder Teile davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit beziehen, an dem bzw. der das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt. Die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder die vom Vereinigten Königreich benannten Sachverständigen dürfen bei der Abstimmung nicht anwesend sein. Das Vereinigte Königreich wird über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.
(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs auszuschließen.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter des Vereinigten Königreichs an den in Absatz 1 genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und Tätigkeiten dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten beziehen, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt, und die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) In Protokoll I können weitere Modalitäten für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in Protokoll I definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
ABSCHNITT 2
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIERUNG DER TEILNAHME AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
Artikel 714
Finanzielle Bedingungen
(1) Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Vereinigte Königreich einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet.
(2) Der finanzielle Beitrag erfolgt als Summe aus:
a) |
einer Teilnahmegebühr und |
b) |
einem operativen Beitrag. |
(3) Der finanzielle Beitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten geleistet.
(4) Unbeschadet des Artikels 733 beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, außer in Bezug auf die Aussetzung nach Artikel 718 Absatz 7 Buchstabe b und die Beendigung nach Artikel 720 Absatz 6 Buchstabe c. Ab dem Jahr 2028 kann die Höhe der Teilnahmegebühr vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angepasst werden.
(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme, Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.
(6) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als das Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Vereinigten Königreichs zu Marktpreisen zum BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden BIP zu Marktpreisen sind die aktuellsten zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), sobald die in Artikel 730 genannte Regelung Anwendung findet und die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten werden. Vor Anwendung dieser Regelung ist das BIP des Vereinigten Königreichs das BIP, das auf der Grundlage von Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt wird.
(7) Der operative Beitrag basiert auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teilen davon, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
(8) Der operative Beitrag zu einem Programm, einer Tätigkeit oder einem Teil davon für ein Jahr N kann in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben oder unten angepasst werden.
Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten angepasst wird, wobei der Beitragsschlüssel des Jahres N auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
a) |
den Betrag der Mittelbindungen, die für im Jahr N im Rahmen des erlassenen Haushaltsplans der Europäischen Union bewilligte Mittel für Verpflichtungen und für aufgehobene Mittelbindungen vorgenommen wurden und |
b) |
der am Ende des Jahres N verfügbaren in Protokoll I definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren. |
Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
Werden in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N auf den annullierten Betrag angewandt wird.
Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs für das Jahr N nach den Anpassungen gemäß dem zweiten, dritten und vierten Unterabsatz ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der Multiplikation des Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen
a) |
den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus im Jahr N verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen finanziert wurden und wettbewerbliche Vergabeverfahren betreffen,
|
b) |
dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt. |
Dieser Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge dieser Mittelbindungen.
(9) Die Union stellt dem Vereinigten Königreich auf Ersuchen Informationen über seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den auf Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Bewertung bezogenen Informationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union über Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und des Vereinigten Königreichs bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt das Vereinigte Königreich gemäß Kapitel 2 berechtigt ist.
(10) Sämtliche Beiträge des Vereinigten Königreichs oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
(11) Vorbehaltlich Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2 dieses Artikels sind die Einzelbestimmungen für die Durchführung dieses Artikels in Anhang 47 enthalten. Anhang 47 kann durch den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geändert werden.
Artikel 715
Quasi-Ausschluss vom wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren
(1) Ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass bestimmte Bedingungen, die in einem wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren festgelegt sind, einen Quasi-Ausschluss von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs zur Folge haben, so teilt es dies dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union vor Ablauf der Antragsfrist des betreffenden Verfahrens mit und legt eine Begründung vor.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach der Antragsfrist des betreffenden Vergabeverfahrens prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Notifikation gemäß Absatz 1, sofern die Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei dem betreffenden Vergabeverfahren mindestens 25 % niedriger ist als
a) |
die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren, die in den drei Jahren vor der Notifikation eingeleitet wurden und keine solche Bedingung enthielten, oder |
b) |
– sofern es keine vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren gibt – die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei allen wettbewerblichen Vergabeverfahren, die im Rahmen des Programms oder gegebenenfalls des vorhergehenden Programms in den 3 Jahren vor der Notifikation eingeleitet wurden. |
(3) Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union entscheidet zum Ende des in Absatz 2 genannten Zeitraums, ob unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gemäß Absatz 1 vorgelegten Begründung und der effektiven Teilnahmequote an dem betreffenden Vergabeverfahren ein Quasi-Ausschluss der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs von dem betreffenden Vergabeverfahren vorlag.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 entspricht die Teilnahmequote dem Verhältnis zwischen der Anzahl der von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingereichten Anträge und der Anzahl der Anträge, die insgesamt im Rahmen desselben Vergabeverfahrens eingereicht wurden.
Artikel 716
Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
(1) Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für diejenigen Programme, Tätigkeiten oder Teile davon der Union, für die in Protokoll I die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit gemäß Protokoll I beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelbestimmungen zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in Protokoll I festgelegt werden.
(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit oder Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden vom Vereinigten Königreich gezahlten operativen Beitrag wie gemäß Artikel 714 Absatz 8 angepasst, ausschließlich der Unterstützungsausgaben, für denselben Zeitraum, sofern dieser Betrag positiv ist.
(3) Jeder in Absatz 2 genannte Betrag, der in jedem der beiden aufeinander folgenden Jahre 8 % des gemäß Artikel 714 Absatz 8 angepassten entsprechenden Beitrags des Vereinigten Königreichs zu dem Programm übersteigt, ist vom Vereinigten Königreich als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten.
(4) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Berichtigung können in Protokoll I festgelegt werden.
Artikel 717
Finanzierung in Bezug auf Programme, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
(1) Nimmt das Vereinigte Königreich an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder einem Teil davon teil, wobei die Durchführung mithilfe eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie erfolgt, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Programmen, deren Durchführung mittels Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen des Haushalts der Union, der gemäß Titel X der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union durchgeführt wird, erfolgt, in Form von Barmitteln gezahlt. Durch den in bar gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Finanzausstattung des Finanzierungsinstruments.
(2) Nimmt das Vereinigte Königreich an einem in Absatz 1 genannten Programm teil, das von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe durchgeführt wird, so zahlt das Vereinigte Königreich, falls die Europäische Investitionsbank-Gruppe Verluste zu decken hat, die nicht durch die Garantie aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt sind, einen Prozentsatz dieser Verluste an die Europäische Investitionsbank-Gruppe, der dem Verhältnis aus dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen des Vereinigten Königreichs zur Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten, des Vereinigten Königreichs und aller anderen an diesem Programm teilnehmenden Drittländer entspricht. Das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ist das letzte verfügbare Bruttoinlandsprodukt zum 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung gemäß EUROSTAT fällig ist, sobald die in Artikel 730 genannte Regelung Anwendung findet und die Regeln dieser Vereinbarung eingehalten werden. Vor Anwendung dieser Regelung ist das BIP des Vereinigten Königreichs das BIP, das auf der Grundlage der von der OECD bereitgestellten Daten ermittelt wird.
(3) Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere die Gewährleistung, dass das Vereinigte Königreich seinen Anteil an nicht verwendeten Beiträgen zu Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten erhält, werden in Protokoll I gegebenenfalls näher ausgeführt.
ABSCHNITT 3
AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG DER TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION
Artikel 718
Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union
(1) Die Union kann die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teile davon nach Maßgabe dieses Artikels einseitig aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Beitrag gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels nicht zahlt oder wenn das Vereinigte Königreich in Bezug auf eine der nachstehenden Bedingungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Tätigkeit oder ausnahmsweise Teilen davon vereinbart und in das Protokoll I aufgenommen wurde, galten, wesentliche Änderungen einführt und diese Änderungen sich in erheblichem Maße auf deren Durchführung auswirken:
a) |
die Bedingungen, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich und den dortigen Aufenthalt von Personen, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, gelten, die an der Durchführung dieser Programme, Tätigkeiten oder von Teilen davon mitwirken. Dies gilt insbesondere, wenn das Vereinigte Königreich eine Änderung seines internen Rechts in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen dieser Personen vornimmt, die eine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat; |
b) |
die Kosten, einschließlich Gebühren, die für die in Buchstabe a genannten Personen bei der Ausführung der Tätigkeiten anfallen, die sie zur Durchführung des Programms ausführen müssen; |
c) |
die in Artikel 712 Absatz 3 genannten Bedingungen werden geändert. |
(2) Die Union notifiziert dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ihre Absicht, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit auszusetzen. Die Union legt den Umfang der Aussetzung fest und begründet dies hinreichend. Sofern die Union ihre Notifikation nicht zurückzieht, wird die Aussetzung 45 Tage nach dem Tag der Notifikation durch die Union wirksam. Der Tag, an dem die Aussetzung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag der Aussetzung.
Vor der Notifikation und Aussetzung sowie während des Aussetzungszeitraums kann der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Aufhebung der Aussetzung erörtern. Gelangt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums zu einer Einigung, die es ermöglicht, die Aussetzung zu vermeiden, so wird die Aussetzung nicht wirksam.
In jedem Fall tritt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.
(3) Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag der Aussetzung nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Aussetzung betroffenen Programm oder der von der Aussetzung betroffenen Tätigkeit der Union oder dem von der Aussetzung betroffenen Teil davon teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(4) Die Aussetzung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen, die vor dem Stichtag der Aussetzung eingegangen wurden. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
(5) Sobald nach Auffassung des Vereinigten Königreichs die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, teilt es dies der Union mit und legt ihr alle einschlägigen Nachweise hierfür vor.
Die Union prüft die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen ab dieser Notifikation und kann zu diesem Zweck das Vereinigte Königreich auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen. Die Zeit, die für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Nachweise erforderlich ist, fließt nicht in den Gesamtzeitraum für die Prüfung ein.
Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, so teilt sie dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ohne ungebührliche Verzögerung mit, dass die Aussetzung aufgehoben wird. Die Aufhebung wird am Tag nach dem Datum der Notifikation wirksam.
Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme weiterhin nicht erfüllt sind, so bleibt die Aussetzung in Kraft.
(6) Das Vereinigte Königreich wird wieder als Land behandelt, das an dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere wieder gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen im Rahmen dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union teilnahmeberechtigt für Vergabeverfahren der Union, die nach dem Datum, an dem die Aufhebung der Aussetzung wirksam wird, eingeleitet wurden und für solche, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, sofern die Frist für die Einreichung von Anträgen noch nicht abgelaufen ist.
(7) Wird die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Maßnahme oder einem Teil davon ausgesetzt, so wird der während des Aussetzungszeitraums fällige Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs wie folgt festgesetzt:
a) |
die Union berechnet den operativen Beitrag nach dem in Artikel 714 Absatz 8 Unterabsatz 5 Buchstabe a Ziffer iii beschriebenen Verfahren neu; |
b) |
die Teilnahmegebühr wird entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst. |
Artikel 719
Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union
(1) Hat die Union innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 718 Absatz 2 genannten Stichtag die Aussetzung nach Artikel 718 nicht aufgehoben, so muss die Union
a) |
überprüfen, unter welchen Bedingungen sie dem Vereinigten Königreich die Fortsetzung der Teilnahme an den betreffenden Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon anbieten kann, und dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der einjährigen Aussetzungsfrist vorschlagen, Protokoll I diesen Bedingungen entsprechend zu ändern. Erzielt der Sonderausschuss innerhalb eines weiteren Zeitraums von 45 Tagen keine Einigung über diese Maßnahmen, so tritt die Kündigung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes in Kraft; oder |
b) |
die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf die betreffenden Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäß dem vorliegenden Artikel einseitig kündigen, wobei die Auswirkung der in Artikel 718 genannten Änderung auf die Durchführung des Programms, der Tätigkeit oder ausnahmsweise der Teile davon oder der nicht gezahlte Beitragsbetrag berücksichtigt werden. |
(2) Die Union notifiziert dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ihre Absicht, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem oder mehreren Programmen oder an einer oder mehreren Tätigkeiten der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu kündigen. Die Union legt den Umfang der Kündigung fest und begründet dies hinreichend. Sofern die Union ihre Notifikation nicht zurückzieht, wird die Kündigung 45 Tage nach dem Tag der Notifikation durch die Union wirksam. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag der Kündigung.
(3) Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag der Kündigung nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Kündigung betroffenen Programm bzw. der von der Kündigung betroffenen Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(4) Die Kündigung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen, die vor dem in Artikel 718 Absatz 2 genannten Stichtag der Aussetzung eingegangen wurden. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
(5) Wird die Anwendung von Protokoll I oder eines Teils davon in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon beendet, so
a) |
ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten; |
b) |
wird in den darauffolgenden Jahren abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet. |
Artikel 720
Kündigung der Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit im Falle einer wesentlichen Änderung der Programme der Union
(1) Das Vereinigte Königreich kann die Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder einem Teil davon nach Protokoll I einseitig kündigen, wenn:
a) |
der Basisrechtsakt dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union in einer Weise geändert wird, dass sich für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an diesem Programm oder dieser Tätigkeit der Union insbesondere infolge einer Änderung der Ziele des Programms oder der Tätigkeit und der entsprechenden Maßnahmen erheblich geänderte Bedingungen ergeben; oder |
b) |
der Gesamtbetrag der in Artikel 714 genannten Mittel für Verpflichtungen gegenüber der ursprünglichen Finanzausstattung des Programms oder der Maßnahme oder des Teils davon, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt, um mehr als 15 % erhöht wird und entweder die entsprechende Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens erhöht oder der Betrag der in Artikel 714 Absatz 5 genannten externen Einnahmen für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht wurde; oder |
c) |
das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs mit hinreichender Begründung von der Teilnahme an einem Teil eines Programms oder einer Tätigkeit ausgeschlossen werden und dieser Ausschluss Mittel für Verpflichtungen betrifft, die mehr als 10 % der Mittel für Verpflichtungen ausmachen, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für ein Jahr N für dieses Programm oder diese Tätigkeit vorgesehen waren. |
(2) Zu diesem Zweck notifiziert das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union seine Absicht zur Kündigung von Protokoll I in Bezug auf das betreffende Programm oder die betreffende Tätigkeit der Union spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung der Änderung oder des erlassenen Jahreshaushalts oder des berichtigten Jahreshaushalts im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich erläutert die Gründe, aus denen es der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Teilnahme durch die Änderung wesentlich geändert werden. Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union tritt innerhalb von 45 Tagen nach dieser Notifikation zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.
(3) Sofern das Vereinigte Königreich seine Notifikation nicht zurückzieht, wird die Kündigung 45 Tage nach dem Tag der Notifikation durch das Vereinigte Königreich wirksam. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Stichtag.
(4) Das Vereinigte Königreich wird ab dem Stichtag nicht mehr als Land behandelt, das an dem von der Kündigung betroffenen Programm bzw. der von der Kündigung betroffenen Tätigkeit der Union teilnimmt, und das Vereinigte Königreich und die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind insbesondere nicht mehr gemäß den in Artikel 711 und in Protokoll I festgelegten Bedingungen in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, teilnahmeberechtigt. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn als Ergebnis des Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(5) Die Kündigung hat keinen Einfluss auf rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Stichtag eingegangen wurden. Dieses Abkommen gilt weiterhin für diese rechtlichen Verpflichtungen.
(6) Kommt es in Bezug auf ein Programm oder eine Tätigkeit zu einer Kündigung gemäß diesem Artikel,
a) |
so ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten; |
b) |
so berechnet die Union den operativen Beitrag des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 714 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer iii neu. In den darauffolgenden Jahren wird abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet; |
c) |
so wird die Teilnahmegebühr entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst. |
ABSCHNITT 4
LEISTUNGSÜBERPRÜFUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON FINANZIELLEN ERHÖHUNGEN
Artikel 721
Leistungsüberprüfung
(1) Für Teile eines Programms oder einer Tätigkeit der Union, auf die der in Artikel 716 genannte Korrekturmechanismus Anwendung findet, gilt ein Leistungsüberprüfungsverfahren gemäß den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen.
(2) Das Vereinigte Königreich kann den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ersuchen, das Leistungsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn der nach der Methode nach Artikel 716 Absatz 2 berechnete Betrag negativ ist und dieser Betrag mehr als 12 % der gemäß Artikel 714 Absatz 8 entsprechenden Beiträge des Vereinigten Königreichs zu dem Programm oder der Tätigkeit beträgt.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des in Absatz 2 genannten Ersuchens analysiert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die betreffenden leistungsbezogenen Daten und verabschiedet einen Bericht, in dem geeignete Maßnahmen zur Beseitigung leistungsbezogener Probleme vorgeschlagen werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden nach Verabschiedung des Berichts für einen Zeitraum von zwölf Monaten angewandt. Im Anschluss an die Anwendung der Maßnahmen werden die Leistungsdaten für den betreffenden Zeitraum herangezogen, um die Differenz zwischen den Beträgen, die für die in diesem Kalenderjahr tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder mit Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ursprünglich zu entrichten waren, und dem entsprechenden operativen Beitrag, der vom Vereinigten Königreich für dasselbe Jahr gezahlt wurde, zu berechnen.
Ist die Differenz gemäß Unterabsatz 2 negativ und übersteigt sie 16 % des entsprechenden operativen Beitrags, so kann das Vereinigte Königreich
a) |
seine Absicht notifizieren, seine Teilnahme an dem betreffenden Programm der Union oder einem Teil davon unter Einhaltung einer Frist von 45 Tagen vor dem vorgesehenen Kündigungstag zu beenden, und kann seine Teilnahme gemäß Artikel 720 Absätze 3 bis 6 beenden, oder |
b) |
den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ersuchen, weitere Maßnahmen zur Behebung der unzureichenden Leistung zu ergreifen, die auch eine Anpassung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm der Union oder eine Anpassung der künftigen finanziellen Beiträge des Vereinigten Königreichs zu diesem Programm einschließen können. |
Artikel 722
Überprüfung von finanziellen Erhöhungen
(1) Das Vereinigte Königreich kann dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union notifizieren, dass es Einwände gegen die Höhe seines Beitrags zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union erhebt, wenn der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 714 im Vergleich zur ursprünglichen Finanzausstattung für dieses Programm oder die betreffende Tätigkeit der Union um mehr als 5 % erhöht wird und entweder die entsprechende Obergrenze erhöht wurde oder der Betrag der externen Einnahmen gemäß Artikel 714 Absatz 5 für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht wurde.
(2) Die Notifikation gemäß Absatz 1 erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des verabschiedeten Jahreshaushaltsplans oder einer Änderung des Haushaltsplans im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Notifikation gilt unbeschadet der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs zur Zahlung seines Beitrags und der Anwendung des Anpassungsmechanismus nach Artikel 714 Absatz 8.
(3) Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union erstellt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Notifikation einen Bericht und schlägt geeignete Maßnahmen vor und entscheidet darüber. Diese Maßnahmen können die Beschränkung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs auf bestimmte Arten von Maßnahmen oder Vergabeverfahren oder gegebenenfalls eine Änderung von Protokoll I umfassen. Die Beschränkung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs wird für die Zwecke des Anpassungsmechanismus gemäß Artikel 714 Absatz 8 als Ausschluss behandelt.
(4) Sind die in Artikel 720 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt, so kann das Vereinigte Königreich seine Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union gemäß Protokoll I gemäß Artikel 720 Absätze 2 bis 6 beenden.
KAPITEL 2
WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG
Artikel 723
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in Protokoll I und in Protokoll II über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (Protokoll II), genannt sind.
ABSCHNITT 1
SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN UND EINFORDERUNG
Artikel 724
Durchführung von Tätigkeiten zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels arbeiten die in diesem Kapitel genannten Behörden des Vereinigten Königreichs und der Union nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und sonstigen Vorschriften eng zusammen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des Vereinigten Königreichs handeln die Bediensteten und die Ermittlungsbehörden der Union im Einklang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs.
Artikel 725
Überprüfungen und Audits
(1) Die Union ist berechtigt, gemäß den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen oder -verträgen und im Einklang mit den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Unionsorgane technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, die Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden.
(2) Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere die Bediensteten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs sowie andere von der Europäischen Kommission beauftragte Personen, haben angemessenen Zugang zu den Standorten, Arbeiten und Dokumenten (in elektronischer Form, in Papierform oder beidem) sowie zu allen Informationen, die für die Durchführung solcher Überprüfungen und Audits gemäß Absatz 1 erforderlich sind. Dieser Zugang schließt das Recht ein, physische oder elektronische Kopien und Auszüge von jeglichen Dokumenten oder den Inhalt von Datenträgern zu erhalten, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden.
(3) Das Vereinigte Königreich darf das Recht der Bediensteten und sonstigen in Absatz 2 genannten Personen, welche die in diesem Artikel genannten Aufgaben ausführen, auf Einreise in das Vereinigte Königreich und Zugang zu den Räumlichkeiten der geprüften Personen weder behindern noch erschweren.
(4) Ungeachtet der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Maßnahme, der Aussetzung einiger oder aller Bestimmungen dieses Teils und/oder des Protokolls I oder der Beendigung dieses Abkommens können die Überprüfungen und Audits auch nach dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, zu den in den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Unionsorgane festgelegten Bedingungen und gemäß den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen oder Verträgen im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem entsprechenden Zeitpunkt der Kündigung eingegangen ist, durchgeführt werden.
Artikel 726
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind befugt, verwaltungstechnische Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im Gebiet des Vereinigten Königreichs durchzuführen. Die Europäische Kommission und das OLAF handeln in Übereinstimmung mit den Rechtsakten der Union zur Regelung solcher Kontrollen, Überprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs unterrichten die Europäische Kommission oder das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über sämtliche Fakten oder Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit, einem Betrug oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, von denen sie Kenntnis erhalten.
(3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, die Unionsmittel erhält, sowie jeder an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten mit Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich, durchgeführt werden. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der vom Vereinigten Königreich benannten zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird innerhalb einer angemessenen Frist vor diesen Kontrollen und Überprüfungen über deren Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF haben Zugang zu allen Informationen und Unterlagen (in elektronischer Form oder auf Papier oder beidem) im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere können die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF einschlägige Dokumente kopieren.
(5) Die Europäische Kommission oder das OLAF und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs entscheiden von Fall zu Fall, ob Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam durchgeführt werden, auch wenn beide Parteien für die Durchführung von Untersuchungen zuständig sind.
(6) Widersetzen sich die Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte, die Gegenstand von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort sind, einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die Behörden des Vereinigten Königreichs im Einklang mit den nationalen Vorschriften die Europäische Kommission oder das OLAF, damit sie ihre Aufgaben bei der Durchführung der Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort erfüllen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung geeigneter Vorsorgemaßnahmen nach nationalem Recht, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln.
(7) Die Europäische Kommission oder das OLAF unterrichtet die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs über das Ergebnis solcher Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilt die Europäische Kommission oder das OLAF der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs so bald wie möglich sämtliche Fakten und Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie im Verlauf der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(8) Unbeschadet der Anwendung des Rechts des Vereinigten Königreichs kann die Europäische Kommission nach Maßgabe des Unionsrechts verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen juristische oder natürliche Personen verhängen, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit teilnehmen.
(9) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission oder das OLAF und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig Informationen aus und stimmen sich auf Ersuchen einer der Vertragsparteien dieses Abkommens untereinander ab, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Vereinigten Königreichs verboten.
(10) Das Vereinigte Königreich benennt eine Kontaktstelle, um eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern.
(11) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission oder dem OLAF und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die in den Informationsaustausch einbezogen sind, werden gemäß den geltenden Regeln geschützt.
(12) Unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 634 arbeiten die Behörden des Vereinigten Königreichs, wenn ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Personen oder juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich im Rahmen der in Protokoll I aufgeführten Programme und Tätigkeiten der Union Finanzmittel der Union erhalten, direkt oder indirekt, auch im Zusammenhang mit Dritten, die an der Ausführung solcher Unionsmittel beteiligt sind, mit den Behörden der Union oder den Behörden der Mitgliedstaaten der Union zusammen, die für die Ermittlung, Verfolgung und Anklageerhebung gegen Täter und Mittäter strafbarer Handlungen gegen die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit derartigen Finanzmitteln zuständig sind, und ermöglichen ihnen, im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, die Erfüllung ihrer Pflichten.
Artikel 727
Änderungen der Artikel 708, 723, 725 und 726
Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel 725 und Artikel 726 ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel 708 und Artikel 723 ändern, um die Anwendung dieses Kapitels auf andere Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen der Union auszuweiten.
Artikel 728
Einforderung und Vollstreckung
(1) Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen juristischen oder natürlichen Personen, nicht jedoch Staaten, eine finanzielle Verpflichtung in Bezug auf Forderungen aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union auferlegt wird, sind im Vereinigten Königreich vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit des Beschlusses durch die vom Vereinigten Königreich zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Das Vereinigte Königreich teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union die von ihm benannte nationale Behörde mit. Gemäß Artikel 729 ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen und juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung dieser Beschlüsse erfolgt nach dem Recht des Vereinigten Königreichs.
(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäß Protokoll I enthalten ist, sind im Vereinigten Königreich in gleicher Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 1 und für die Aussetzung ihrer Vollstreckung zuständig. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des Vereinigten Königreichs zuständig.
ABSCHNITT 2
SONSTIGE VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PROGRAMME DER UNION
Artikel 729
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union oder aufgrund der zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge oder Finanzierungsvereinbarungen vorlegen müssen.
Artikel 730
Zusammenarbeit im Bereich Statistik
EUROSTAT und die Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs können eine Vereinbarung treffen, die eine Zusammenarbeit in einschlägigen statistischen Fragen ermöglicht und unter anderem vorsieht, dass EUROSTAT mit Zustimmung der Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Teils statistische Daten über das Vereinigte Königreich bereitstellt, darunter insbesondere Daten über das BIP des Vereinigten Königreichs.
KAPITEL 3
ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN VON PROGRAMMEN DER UNION
Artikel 731
Vorschriften für den Zugang zu Dienstleistungen
(1) Nimmt das Vereinigte Königreich nicht gemäß Kapitel 1 an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union teil, so kann es dennoch nach Maßgabe dieses Abkommens, der Basisrechtsakte und sonstiger Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union Zugang zu Dienstleistungen erhalten, die im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten der Union erbracht werden.
(2) Gegebenenfalls werden in Protokoll II
a) |
die Dienstleistungen im Rahmen der Programme und Tätigkeiten der Union bestimmt, zu denen das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs Zugang haben; |
b) |
spezifische Bedingungen für den Zugang des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt. Diese Bedingungen entsprechen den Bedingungen, die in diesem Abkommen und in den Basisrechtsakten festgelegt sind; |
c) |
sofern anwendbar finanzielle Beiträge oder Sachbeiträge des Vereinigten Königreichs in Bezug auf eine Dienstleistung, die im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten der Union bereitgestellt wird, präzisiert. |
(3) Protokoll II wird vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen und kann von ihm geändert werden.
(4) Das Vereinigte Königreich sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber, die im Vereinigten Königreich oder von dort aus tätig sind, haben Zugang zu den Diensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (86) gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses bis Bestimmungen über einen vergleichbaren Zugang in Protokoll II enthalten sind oder bis zum 31. Dezember 2021.
KAPITEL 4
ÜBERPRÜFUNGEN
Artikel 732
Überprüfungsklausel
Vier Jahre nach Inkrafttreten der Protokolle I und II überprüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Durchführung der Protokolle auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms, Teilen des Programms, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die unter die Protokolle I und II fallen.
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien erörtert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union Änderungen oder Änderungsvorschläge, die sich auf die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in den Protokollen I und II aufgeführten Programmen, Teilen dieser Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen auswirken, und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens vorschlagen.
KAPITEL 5
TEILNAHMEGEBÜHR FÜR DIE JAHRE 2021 BIS 2026
Artikel 733
Teilnahmegebühr für die Jahre 2021 bis 2026
Die in Artikel 714 Absatz 4 genannte Teilnahmegebühr hat in den Jahren 2021 bis 2026 folgenden Wert:
— |
2021: 0,5 %; |
— |
2022: 1 %; |
— |
2023: 1,5 %; |
— |
2024: 2 %; |
— |
2025: 2,5 %; |
— |
2026: 3 %. |
TEIL SECHS
STREITBEILEGUNG UND HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
TITEL I
STREITBEILEGUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 734
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 735
Anwendungsbereich
(1) Dieser Titel findet vorbehaltlich der Absätze 2, 3, 4 und 5 auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen („erfasste Bestimmungen“) Anwendung.
(2) Zu den erfassten Bestimmungen gehören alle Bestimmungen dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen mit Ausnahme von
a) |
Artikel 32 Absätze 1 bis 6 und Artikel 36, |
b) |
Anhang 12, |
c) |
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VII, |
d) |
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X, |
e) |
Artikel 355 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 356 Absätze 1 und 3, Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 2, die Artikel 371 und 372, Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 5 sowie Artikel 411 Absätze 4 bis 9, |
f) |
Teil Drei, auch bei Anwendung auf Situationen, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, |
g) |
Teil Vier, |
h) |
Teil Sechs Titel II, |
i) |
Artikel 782 und |
j) |
das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen. |
(3) Der Partnerschaftsrat kann von einer Vertragspartei im Hinblick auf die Beilegung einer Streitigkeit hinsichtlich der Verpflichtungen befasst werden, die sich aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben.
(4) Artikel 736 gilt für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bestimmungen.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieser Titel nicht anwendbar auf Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge in Einzelfällen.
Artikel 736
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine zwischen ihnen bestehende Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
Artikel 737
Wahl des Gremiums im Falle einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen
(1) Entsteht eine Streitigkeit über eine Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die beschwerdeführende Vertragspartei das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein solches Verfahren im Rahmen des anderen internationalen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels
a) |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 gestellt hat; |
b) |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und |
c) |
gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als eingeleitet, wenn sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens eingeleitet wurden. |
(4) Unbeschadet von Absatz 2 hindern dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Titel auszusetzen.
KAPITEL 2
VERFAHREN
Artikel 738
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei (beschwerdeführende Vertragspartei, im Folgenden „Beschwerdeführerin“) der Auffassung, dass die andere Vertragspartei (erwidernde Vertragspartei, im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen verstoßen hat, so sind die Vertragsparteien bestrebt, die Angelegenheit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Im schriftlichen Ersuchen begründet die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen und nennt die strittigen Maßnahmen und deren rechtliche Grundlage sowie die erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Beschwerdegegnerin beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. Konsultationen in Form persönlicher Zusammenkünfte finden im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(4) Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang des Ersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 20 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(6) Jede Vertragspartei legt ausreichende Sachinformationen vor, damit die strittige Maßnahme vollständig geprüft werden kann, und legt insbesondere dar, wie sich diese Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(7) Bei Streitigkeiten, die einen anderen Bereich als Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teilbereich Sechs betreffen, werden die Konsultationen nach Absatz 3 dieses Artikels auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Sonderausschusses oder des Partnerschaftsrats geführt. Der Sonderausschuss kann jederzeit beschließen, den Partnerschaftsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Der Partnerschaftsrat kann auch selbst die Angelegenheit an sich ziehen. Der Sonderausschuss beziehungsweise der Partnerschaftsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen finden Anwendung. Die Sitzungsorte werden nach den Regeln der Geschäftsordnung des Sonderausschusses bzw. des Partnerschaftsrats festgelegt.
(8) Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Artikel 739
Schiedsverfahren
(1) Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, sofern
a) |
die Beschwerdegegnerin nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens auf dasselbe reagiert, |
b) |
die Konsultationen nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 738 Absätze 3, 4 oder 5 erfolgen, |
c) |
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder |
d) |
die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden. |
(2) Das Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts wird der Beschwerdegegnerin schriftlich übermittelt. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen ausdrücklich die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.
Artikel 740
Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Spätestens 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts herbeizuführen.
(3) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so bestimmt jede Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 752 aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei. Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter von ihrer Teilliste, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf der Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste der Vertragspartei, die keinen Schiedsrichter bestimmt hat, aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters delegieren.
(4) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über den Vorsitz des Schiedsgerichts, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf dieser Frist den Vorsitzenden des Schiedsgerichts per Losentscheid aus der nach Artikel 752 erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts delegieren.
(5) Ist eine der in Artikel 752 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 48 förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter den Vertragsparteien gemäß Anhang 48 förmlich mitgeteilt hat, dass er seiner Ernennung zustimmt.
Artikel 741
Anforderungen an Schiedsrichter
(1) Alle Schiedsrichter
a) |
müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII Teil Zwei Teilbereich Sechs fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen; |
b) |
dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen; |
c) |
müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, entgegennehmen und |
d) |
sind an Anhang 49 gebunden. |
(2) Alle Schiedsrichter müssen Personen sein, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.
(3) Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.
Artikel 742
Aufgaben des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht
a) |
nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, |
b) |
legt in seinen Entscheidungen und Beschlüssen die faktischen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen dar und |
c) |
sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten. |
Artikel 743
Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht spätestens fünf Tage nach der Einsetzung des Schiedsgerichts eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedsgericht folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens, Entscheidung zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den in Artikel 735 genannten Bestimmungen und Vorlage einer Entscheidung gemäß Artikel 745“.
(2) Vereinbaren die Vertragsparteien ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, so notifizieren sie dem Schiedsgericht das vereinbarte Mandat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.
Artikel 744
Eilverfahren
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedsgericht spätestens 10 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung, ob bei einem Fall Dringlichkeit vorliegt.
(2) In dringenden Fällen werden die in Artikel 745 genannten Fristen um die Hälfte verkürzt.
Artikel 745
Entscheidung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedsgerichts dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt mit, zu dem das Schiedsgericht seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt den Zwischenbericht unter keinen Umständen später als 130 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(3) Geht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist kein schriftliches Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als die Entscheidung des Schiedsgerichts.
(4) Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 130 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung seine Entscheidung vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt mit, zu dem das Schiedsgericht seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt seine Entscheidung unter keinen Umständen später als 160 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
(5) Die Entscheidung muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(6) Zur Klarstellung gilt, dass eine „Entscheidung“ oder „Entscheidungen“ im Sinne der Artikel 742, 743 und 753 sowie des Artikels 754 Absätze 1, 3, 4 und 6 auch als Bezugnahme auf den Zwischenbericht des Schiedsgerichts zu verstehen sind.
KAPITEL 3
UMSETZUNG
Artikel 746
Maßnahmen zur Umsetzung
(1) Stellt das Schiedsgericht in seiner Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen verstoßen hat, so ergreift diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedsgerichts umgehend umzusetzen und sich so mit den erfassten Bestimmungen in Einklang zu bringen.
(2) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der Entscheidung die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
Artikel 747
Angemessene Frist
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der in Artikel 745 Absatz 4 genannten Entscheidung die Dauer der angemessenen Frist, die sie für die Umsetzung der in Artikel 745 Absatz 4 genannten Entscheidung benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich, eine angemessene Frist für die Umsetzung zu vereinbaren.
(2) Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die angemessene Frist erzielt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 745 Absatz 4 genannten Entscheidung.
(4) Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.
Artikel 748
Überprüfung der Umsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der angemessenen Frist, alle Maßnahmen, welche sie zur Umsetzung der Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 ergriffen hat.
(2) Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
Artikel 749
Einstweilige Abhilfemaßnahmen
(1) Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn
a) |
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, der Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 nachzukommen, oder |
b) |
die Beschwerdegegnerin innerhalb der in Artikel 746 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert hat oder |
c) |
das Schiedsgericht feststellt, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder dass die ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar sind. |
(2) Bei Vorliegen einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen, wenn
a) |
die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder |
b) |
die Vertragsparteien in dem Fall, dass ein Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wird, innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder der Vorlage des Beschlusses des Schiedsgerichts gemäß Artikel 748 keine Einigung über den einstweiligen Ausgleich erzielen. |
In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.
(3) Die Aussetzung von Verpflichtungen unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
Die Verpflichtungen aus Teil Zwei Teilbereich Vier, dem Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge oder Teil Fünf dürfen nicht nach dem vorliegenden Artikel ausgesetzt werden; |
b) |
abweichend von Buchstabe a können Verpflichtungen aus Teil Fünf nur ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 die Auslegung und Durchführung von Teil Fünf betrifft; |
c) |
Verpflichtungen außerhalb des Teils Fünf dürfen nicht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 die Auslegung und Durchführung von Teil Fünf betrifft, und |
d) |
die Verpflichtungen nach Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II in Bezug auf Finanzdienstleistungen dürfen nach dem vorliegenden Artikel nicht ausgesetzt werden, es sei denn, die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 betrifft die Auslegung und Anwendung der Verpflichtungen aus Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II in Bezug auf Finanzdienstleistungen. |
(4) Kommt eine Vertragspartei einer Entscheidung eines Schiedspanels, das aufgrund eines früheren Abkommens zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurde, weiterhin nicht nach, so kann die andere Vertragspartei Verpflichtungen nach den in Artikel 735 genannten Bestimmungen aussetzen. Mit Ausnahme der Vorschrift in Absatz 3 Buchstabe a unterliegen alle Vorschriften über einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung und die Überprüfung solcher Maßnahmen dem früheren Abkommen.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen darf den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung nicht übersteigen.
(6) Hat das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereich Eins oder Teilbereich Drei festgestellt, so kann die Aussetzung in einem anderen Titel desselben Teilbereichs als demjenigen vorgenommen werden, in dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Aussetzung wirksam zur Einhaltung der Vorschriften führt.
(7) Wenn das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereich Zwei festgestellt hat, gilt Folgendes:
a) |
Die Beschwerdeführerin sollte zunächst versuchen, Verpflichtungen in demselben Titel auszusetzen, bei dem das Schiedsgericht die Verletzung festgestellt hat; |
b) |
ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen in Bezug auf denselben Titel wie denjenigen, bei dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, auszusetzen, so kann sie versuchen, Verpflichtungen aus dem anderen Titel desselben Teilbereichs auszusetzen. |
(8) Hat das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereiche Eins, Zwei, Drei oder Fünf festgestellt und ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen innerhalb desselben Teilbereichs auszusetzen, in dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, und die Umstände schwerwiegend genug sind, so kann es versuchen, Verpflichtungen nach anderen erfassten Bestimmungen auszusetzen.
(9) Im Falle des Absatzes 7 Buchstabe b und des Absatzes 8 nennt die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre Entscheidung.
(10) Die Beschwerdeführerin kann die Verpflichtungen 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation nach Absatz 2 aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat ein Ersuchen nach Absatz 11 gestellt.
(11) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung übersteigt oder dass die in Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 oder Absatz 9 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten wurden, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht vor Ablauf der in Absatz 10 festgelegten Frist von 10 Tagen schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens vor. Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Beschluss vorgelegt hat. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dem Beschluss im Einklang stehen.
(12) Das nach Absatz 11 handelnde Schiedsgericht prüft nicht die Art der auszusetzenden Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang dieser Aussetzung den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung übersteigt. Schließt die dem Schiedsgericht vorgelegte Angelegenheit jedoch die Behauptung ein, dass die in Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 oder Absatz 9 genannten Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten worden sind, so prüft das Schiedsgericht die Behauptung. Stellt das Schiedsgericht fest, dass jene Grundsätze und Verfahren nicht eingehalten wurden, so wendet die Beschwerdeführerin sie kohärent im Einklang mit Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 8 und Absatz 9 an. Die Parteien akzeptieren die Entscheidung des Schiedsgerichts als endgültig und streben kein zweites Schiedsverfahren an. Dieser Absatz darf den Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Verpflichtungen aus diesem Artikel auszusetzen, keinesfalls hinauszögern.
(13) Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem
a) |
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 756 gelangt sind, |
b) |
die Vertragsparteien Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder |
c) |
die vom Schiedsgericht als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Umsetzungsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet. |
Artikel 750
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Umsetzungsmaßnahmen, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 46 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor. Entscheidet das Schiedsgericht, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder der Umfang des Ausgleichs im Lichte des Beschlusses des Schiedsgerichts angepasst.
KAPITEL 4
GEMEINSAME VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 751
Entgegennahme von Informationen
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für notwendig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Schiedsgerichts um Übermittlung von Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für geeignet hält. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
(3) Das Schiedsgericht prüft von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder vom im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen übermittelte Amicus-Curiae-Schriftsätze nach Anhang 48.
(4) Alle im Rahmen dieses Artikels vom Schiedsgericht eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt, und die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
Artikel 752
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Partnerschaftsrat erstellt spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von Personen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder den zugehörigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen und die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen:
a) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird, |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird, und |
c) |
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen. |
Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Partnerschaftsrat stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
(2) Der Partnerschaftsrat kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen erstellen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien können diese zusätzlichen Listen verwendet werden, um das Schiedsgericht nach dem Verfahren des Artikels 740 Absätze 3 und 5 zu bilden. Eine zusätzliche Liste setzt sich aus zwei Teillisten zusammen:
a) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird, und |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird. |
(3) Die Listen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.
Artikel 753
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an einem nach diesem Titel durchgeführten Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel 740 Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung oder des Beschlusses verlängert sich um die für die Ernennung des neuen Schiedsrichters erforderliche Zeit.
Artikel 754
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts
(1) Die Beratungen des Schiedsgerichts bleiben vertraulich. Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen und Beschlüsse. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Schiedsgericht die Frage durch Mehrheitsbeschluss. Gesonderte Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts gebunden. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(3) Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts können die in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen oder gegen etwaige Zusatzabkommen darstellt, nach dem internen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen. Die vom Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien getroffenen Feststellungen sind im Hinblick auf die Auslegung des internen Rechts einer Vertragspartei für die internen Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Gerichte beider Vertragsparteien nicht für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Abkommen zuständig sind.
(6) Jede Vertragspartei macht die Entscheidungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(7) Die Informationen, die die Vertragsparteien dem Schiedsgericht übermitteln, werden nach den in Anhang 48 festgelegten Vertraulichkeitsregeln behandelt.
Artikel 755
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedsgericht nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedsgerichts, so erlischt die Befugnis des Schiedsgerichts und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedsgerichts verlängern sich die einschlägigen Fristen um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedsgerichts ausgesetzt waren.
Artikel 756
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Artikel 735 jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Wird im Rahmen von Panelverfahren eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Schiedsgerichts. Mit dieser Notifikation ist das Schiedsverfahren abgeschlossen.
(3) Die Lösung kann durch Beschluss des Partnerschaftsrats angenommen werden. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
(4) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(5) Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Artikel 757
Fristen
(1) Alle in diesem Titel festgelegten Fristen werden in Tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(3) Das Schiedsgericht kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Titel genannten Fristen vorschlagen.
Artikel 758
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr selbst aus der Beteiligung am Schiedsverfahren entstehen.
(2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar der Schiedsrichter muss mit Anhang 48 in Einklang stehen.
Artikel 759
Anhänge
(1) Die in diesem Titel festgelegten Streitbeilegungsverfahren unterliegen der in Anhang 48 festgelegten Verfahrensordnung und werden im Einklang mit Anhang 49 geführt.
(2) Der Partnerschaftsrat kann die Anhänge 48 und 49 ändern.
KAPITEL 5
BESONDERE REGELUNGEN FÜR EINSEITIGE MASSNAHMEN
Artikel 760
Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen und Wiederherstellung des Gleichgewichts
(1) Für die Zwecke von Artikel 374 und Artikel 411 Absätze 2 und 3 gilt dieser Titel mit den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen.
(2) Abweichend von Artikel 740 und Anhang 48 wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrates, falls über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien besteht, spätestens einen Tag nach Ablauf der Zwei-Tage-Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste jeder Vertragspartei und den Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus der gemäß Artikel 752 aufgestellten Teilliste von Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters oder Vorsitzenden delegieren. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von zwei Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Die in Anhang 48 Regel 10 genannte organisatorische Sitzung findet innerhalb von zwei Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts statt.
(3) Abweichend von Anhang 48 Regel 11 reicht die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts ein. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag des Eingangs des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Das Schiedsgericht passt alle anderen relevanten Fristen des Streitbeilegungsverfahrens erforderlichenfalls an, um die rechtzeitige Übermittlung des Berichts zu gewährleisten.
(4) Artikel 745 findet keine Anwendung, und Bezugnahmen auf die Entscheidung in diesem Titel sind als Bezugnahmen auf die in Artikel 374 Absatz 10 oder in Artikel 411 Absatz 3 Buchstabe c genannte Entscheidung zu verstehen.
(5) Abweichend von Artikel 748 Absatz 2 legt das Schiedsgericht den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
Artikel 761
Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke von Artikel 374 Absatz 12, Artikel 501 Absatz 5 und Artikel 506 Absatz 7
(1) Der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen darf den Umfang der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile, der unmittelbar durch die Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen verursacht wird – und zwar ab dem Tag, an dem die Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen in Kraft treten, bis zu dem Tag, an dem die Schiedsentscheidung ergangen ist – nicht übersteigen.
(2) Der Umfang der von der Beschwerdeführerin beantragten Aussetzung von Verpflichtungen und die Festlegung des Umfangs der Aussetzung von Verpflichtungen durch das Schiedsgericht müssen auf Tatsachen beruhen, die belegen, dass sich die Zunichtemachung oder Schmälerung unmittelbar aus der Anwendung der Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahme ergeben und bestimmte Waren, Dienstleister, Investoren oder andere Wirtschaftsakteure betreffen, und dürfen nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen.
(3) Der Umfang der von der Beschwerdeführerin beantragten oder vom Schiedsgericht bestimmten Vorteile, die zunichtegemacht oder beeinträchtigt werden,
a) |
schließt Strafschadenersatz, Zinsen oder hypothetische entgangene Gewinne oder Geschäftsmöglichkeiten nicht ein; |
b) |
wird um etwaige frühere Zollerstattungen, Schadenersatzleistungen oder andere Formen des Ausgleichs, die die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder die betreffende Vertragspartei bereits erhalten haben, herabgesetzt und |
c) |
darf den Beitrag zur Zunichtemachung oder Schmälerung durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Vertragspartei oder einer Person oder Stelle, gegen die im Rahmen der beabsichtigten Aussetzung von Verpflichtungen Abhilfemaßnahmen beantragt werden, nicht einschließen. |
Artikel 762
Voraussetzungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts sowie Abhilfe-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen
Ergreift eine Vertragspartei eine Maßnahme nach den Artikeln 374, 411, 469, 501, 506 oder 773, so wird die betreffende Maßnahme nur auf erfasste Bestimmungen im Sinne des Artikels 735 angewendet und muss den in Artikel 749 Absatz 3 festgelegten Bedingungen entsprechen.
TITEL II
GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 763
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte ein, die Richtschnur ihrer internen und ihrer internationalen Politik sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.
(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Gremien. Bei der Förderung dieser Werte und Grundsätze, auch mit oder in Drittländern, arbeiten die Vertragsparteien zusammen.
Artikel 764
Bekämpfung des Klimawandels
(1) Die Vertragsparteien sehen den Klimawandel als eine existenzielle Bedrohung der Menschheit an und bekräftigen ihr Bekenntnis zur Stärkung der weltweiten Antwort auf diese Bedrohung. Die Bekämpfung des vom Menschen verursachten Klimawandels, wie sie im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und insbesondere in dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung angenommenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) dargelegt wurde, orientiert sich an der Innen- und der Außenpolitik der Union und des Vereinigten Königreichs. Die Vertragsparteien achten das Übereinkommen von Paris und den UNFCCC-Prozess und enthalten sich jeglicher Handlungen oder Unterlassungen, welche den Gegenstand und den Zweck des Übereinkommens von Paris wesentlich beeinträchtigen würden.
(2) Die Vertragsparteien treten in internationalen Gremien für die Bekämpfung des Klimawandels ein, auch im Dialog mit anderen Ländern und Regionen, um deren Ambitionsniveau bei der Minderung von Treibhausgasemissionen zu steigern.
Artikel 765
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie die bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen zu leisten, indem sie
a) |
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, und |
b) |
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen stehenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
Artikel 766
Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags untereinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Regulierung oder der Verbesserung der Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und der Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen zusammenzuarbeiten.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
Artikel 767
Schwerste Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit, unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen einzurichten.
Artikel 768
Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem Völkerrecht, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen internationalen Abkommen über die Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, sowie mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, einschließlich der Prävention und Bekämpfung des gewaltbereiten Extremismus und der Terrorismusfinanzierung, um ihre gemeinsamen Sicherheitsinteressen zu fördern, wobei sie der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Rechnung tragen, unbeschadet der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und des nachrichtendienstlichen Austauschs.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen einzurichten. Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, Folgendes zu fördern und zu erleichtern:
a) |
den Austausch von Bewertungen terroristischer Bedrohungen, |
b) |
den Austausch bewährter Verfahren bei der Bekämpfung des Terrorismus, |
c) |
die operative Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen sowie |
d) |
den Austausch zur Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Organisationen. |
Artikel 769
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten. Sie streben gemeinsam die Förderung hoher internationaler Standards an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen und eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung einnehmen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften die Verpflichtungen, die sie in Bezug auf dieses Recht in diesem Abkommen eingegangen sind, zu achten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene unter gegenseitiger Achtung ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften zusammen. Diese Zusammenarbeit kann hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten den Dialog, den Austausch von Fachwissen und die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung einschließen.
(4) Sehen dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so muss diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften der übermittelnden Vertragspartei über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz die Anwendung besonderer Bestimmungen dieses Abkommens über die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere die Artikel 202 und 525 sowie Teil Sechs Titel I nicht berührt. Bei Bedarf bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, unter Einhaltung ihrer Vorschriften über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die erforderlichen Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten zu schaffen, wobei etwaige Empfehlungen des Partnerschaftsrates nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h berücksichtigt werden.
Artikel 770
Weltweite Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse an. Sie fördern, wo es in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, multilaterale Lösungen für gemeinsame Probleme.
(2) Unter Beibehaltung ihrer Autonomie bei der Entscheidungsfindung und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen streben die Vertragsparteien nach Zusammenarbeit in laufenden und neu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse wie Frieden und Sicherheit, Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, Umweltschutz, Digitalisierung, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Besteuerung, finanzielle Stabilität und freier und fairer Handel und Investitionen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Aufrechterhaltung eines konstanten und wirksamen Dialogs und die Koordinierung ihre Standpunkte in multilateralen Organisationen und Gremien, in denen die Vertragsparteien mitwirken, wie den Vereinten Nationen, der Gruppe der Sieben (G7) und der Gruppe der Zwanzig (G20), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Welthandelsorganisation.
Artikel 771
Wesentliche Bestandteile
Artikel 763 Absatz 1, Artikel 764 Absatz 1 und Artikel 765 Absatz 1 stellen wesentliche Bestandteile der durch dieses Abkommen sowie etwaige Zusatzabkommen begründeten Partnerschaft dar.
TITEL III
ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Artikel 772
Erfüllung von als wesentliche Bestandteile bezeichneten Verpflichtungen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei es in schwerwiegender und substanzieller Weise versäumt hat, einer der in Artikel 771 genannten Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie beschließen, die Durchführung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen.
(2) Zuvor ersucht die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Artikels geltend macht, den Partnerschaftsrat, unverzüglich zusammenzutreten, um eine rechtzeitige und für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Wird nicht binnen 30 Tagen ab dem Tag des Ersuchens an den Partnerschaftsrat eine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden unter vollständiger Wahrung des Völkerrechts getroffen und müssen verhältnismäßig sein. Der Vorrang ist Maßnahmen einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen möglichst wenig beeinträchtigen.
(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass eine Situation, die eine schwerwiegende und erhebliche Nichterfüllung einer der in Artikel 771 als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen darstellt, nur dann vorliegt, wenn ihre Schwere und Art so außergewöhnlich sind, dass sie den Frieden und die Sicherheit bedrohen oder internationale Auswirkungen haben. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Handlung oder Unterlassung, die das Ziel und den Zweck des Übereinkommens von Paris wesentlich beeinträchtigen würde, als substanzielles Versäumnis im Sinne dieses Artikels gilt.
Artikel 773
Schutzmaßnahmen
(1) Treten ernste wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art – auch im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten und den von ihnen abhängigen Gemeinschaften – auf, die wahrscheinlich andauern werden, so kann die betreffende Vertragspartei einseitig geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Die betreffende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei umgehend über den Partnerschaftsrat und übermittelt alle einschlägigen Informationen. Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsrat durch, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(3) Die betreffende Vertragspartei darf bis zum Ablauf eines Monats nach der Notifikation gemäß Absatz 2 keine Schutzmaßnahmen treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist gemeinsam abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Partnerschaftsrat unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und stellt alle einschlägigen Informationen bereit.
(4) Entsteht durch eine von der betroffenen Vertragspartei ergriffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Der Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für diese Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts entsprechend.
(5) Jede Vertragspartei kann ohne vorherige Konsultation nach Artikel 738 das Schiedsverfahren nach Artikel 739 einleiten, um eine von der anderen Vertragspartei in Anwendung der Absätze 1 bis 5 getroffene Maßnahme anzufechten.
(6) Die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 und die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Absatz 5 können auch in Bezug auf ein Zusatzabkommen ergriffen werden, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.
TEIL SIEBEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 774
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für
a) |
die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und |
b) |
das Gebiet des Vereinigten Königreichs. |
(2) Dieses Abkommen gilt auch für die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Insel Man in dem Umfang, der in Teil Zwei Teilbereich Fünf und in Artikel 520 festgelegt ist.
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar und hat in diesem Gebiet keine Wirkung.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für die überseeischen Gebiete mit besonderen Beziehungen zum Vereinigten Königreich: Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln sowie Turks- und Caicosinseln.
Artikel 775
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen gelten unbeschadet früherer bilateraler Übereinkünfte zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieser Übereinkünfte.
Artikel 776
Überprüfung
Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre eine Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen sowie der damit zusammenhängenden Fragen vor.
Artikel 777
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden im Einklang mit dem Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und allen im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Durchführungsvereinbarungen behandelt und geschützt.
Die Vertragsparteien vereinbaren Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen ihnen ausgetauschten sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.
Artikel 778
Bestandteile dieses Abkommens
(1) Die Protokolle, Anhänge, Anlagen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
(2) Alle Anhänge zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen sind Bestandteil des Abschnitts, des Kapitels, des Titels, des Teilbereichs oder des Protokolls, in dem auf den betreffenden Anhang Bezug genommen wird oder auf die in dem betreffenden Anhang Bezug genommen wird. Zur Klarstellung sei Folgendes angemerkt:
a) |
Anhang 1 ist Bestandteil von Teil Eins Titel III. |
b) |
die Anhänge 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2; |
c) |
Anhang 10 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3; |
d) |
die Anhänge 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4; |
e) |
Anhang 18 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 5; |
f) |
die Anhänge 19, 20, 21, 22, 23 und 24 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II; |
g) |
Anhang 25 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI; |
h) |
die Anhänge 26, 27, 28 und 29 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII; |
i) |
Anhang 27 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Еins Titel XI; |
j) |
Anhang 30 und alle Anhänge, die gemäß Artikel 454 angenommen wurden, sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II; |
k) |
Anhang 31 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I; |
l) |
die Anhänge 32, 33 und 34 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel II; |
m) |
die Anhänge 35, 36, 37 und 38 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Fünf; |
n) |
Anhang 39 ist Bestandteil von Teil Drei Titel II; |
o) |
Anhang 40 ist Bestandteil von Teil Drei Titel III; |
p) |
Anhang 41 ist Bestandteil von Teil Drei Titel V; |
q) |
Anhang 42 ist Bestandteil von Teil Drei Titel VI; |
r) |
Anhang 43 ist Bestandteil von Teil Drei Titel VII; |
s) |
Anhang 44 ist Bestandteil von Teil Drei Titel IX; |
t) |
Anhang 45 ist Bestandteil von Teil Drei Titel III, Titel VII und Titel XI; |
u) |
Anhang 46 ist Bestandteil von Teil Drei Titel XI; |
v) |
Anhang 47 ist Bestandteil von Teil Fünf Kapitel 1 Abschnitt 2; |
w) |
die Anhänge 48 und 49 sind Bestandteil von Teil Sechs Titel I; |
x) |
der Anhang zum Protokoll zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle ist Bestandteil des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle; |
y) |
die Anhänge SSC-1, SSC-2, SSC-3, SSC-4, SSC-5, SSC-6, SSC-7, SSC-8 und ihre Anlagen sind Bestandteil des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. |
Artikel 779
Beendigung
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beendet werden. Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
Artikel 780
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bis zum 30. April 2021 werden alle Sprachfassungen des Abkommens einer endgültigen sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird die endgültige rechtliche Überprüfung der englischen Fassung des Abkommens spätestens bis zu dem in Artikel 783 Absatz 1 genannten Tag abgeschlossen sein, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt.
Die Sprachfassungen, die sich aus dem oben genannten Verfahren der endgültigen sprachjuristischen Überarbeitung ergeben, ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen des Abkommens und werden durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien als verbindlich und endgültig festgelegt.
Artikel 781
Künftige Beitritte zur Union
(1) Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich neue Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt dieses Drittlands zur Union (87) ist die Union bestrebt,
a) |
auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs soweit wie möglich alle Informationen zu den von diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen und |
b) |
den vom Vereinigten Königreich gegebenenfalls vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. |
(3) Der Partnerschaftsrat prüft etwaige Auswirkungen des Beitritts eines Drittlands zur Union auf dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen rechtzeitig vor dem Beitrittstermin.
(4) Soweit erforderlich, verfahren das Vereinigte Königreich und die Union vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Union wie folgt: Sie
a) |
ändern das vorliegende Abkommen und etwaige Zusatzabkommen, |
b) |
nehmen im Wege eines Beschlusses des Partnerschaftsrats andere notwendige Anpassungen an diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen vor oder führen entsprechende Übergangsregelungen ein oder |
c) |
beschließen im Partnerschaftsrat, ob
|
(5) Liegt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt des betreffenden Drittlands zur Union kein Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i oder ii des vorliegenden Artikels vor, so gilt Artikel 492 nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.
(6) Falls der Partnerschaftsrat Übergangsregelungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii einführt, legt er deren Dauer fest. Der Partnerschaftsrat kann die Geltungsdauer dieser Übergangsregelungen verlängern.
(7) Vor Ablauf der Übergangsregelungen nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels beschließt der Partnerschaftsrat, ob Artikel 492 auf Staatsangehörige dieses Drittlands ab dem Ende der Übergangsregelungen anzuwenden ist. In Ermangelung eines solchen Beschlusses gilt Artikel 492 ab dem Ende der Übergangsregelung nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.
(8) Absatz 4 Buchstabe c und die Absätze 5 bis 7 berühren nicht die Vorrechte der Union nach ihren internen Rechtsvorschriften.
(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c und der Absätze 5 bis 7 dieses Abkommen für einen neuen Mitgliedstaat der Union ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Union gilt.
Artikel 782
Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich
(1) Für die Dauer des festgelegten Zeitraums gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts, sofern die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs vom 31. Dezember 2020, wie sie durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 gewahrt und in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommen werden und durch die „Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc ) (EU Exit) Regulations“ 2019 (SI 2019/419) (88) (im Folgenden „geltende Datenschutzregelung“) geändert worden sind, Anwendung finden und sofern das Vereinigte Königreich die benannten Befugnisse nicht ohne die Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat ausübt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 gilt Absatz 1 auch für Übermittlungen personenbezogener Daten aus Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen an das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums, der nach dem Unionsrecht, wie es in diesen Staaten durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewandt wurde, vorgesehen ist, solange Absatz 1 auf Übermittlungen personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich Anwendung findet, sofern diese Staaten beiden Vertragsparteien schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung zur Anwendung dieser Bestimmung notifizieren.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „benannte Befugnisse“ die Befugnis,
a) |
Verordnungen nach den Sections 17A, 17C und 74A des Datenschutzgesetzes („Data Protection Act“) des Vereinigten Königreichs von 2018 zu erlassen; |
b) |
ein neues Dokument auszugeben, in dem Standarddatenschutzklauseln nach Section 119A des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 festgelegt werden; |
c) |
einen neuen Entwurf von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „DSGVO des Vereinigten Königreichs“) zu billigen, mit Ausnahme von Verhaltensregeln, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten; |
d) |
neue Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen, mit Ausnahme von Zertifizierungsverfahren, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten; |
e) |
neue verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen; |
f) |
neue Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen oder |
g) |
neue Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen. |
(4) Der „festgelegte Zeitraum“ beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endet vorbehaltlich des Absatzes 5, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:
a) |
an dem Tag, an dem die Europäische Kommission Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, oder |
b) |
an dem Tag, der vier Monate nach dem Tag liegt an dem der festgelegte Zeitraum beginnt, welcher um zwei weitere Monate verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien erhebt Einwände. |
(5) Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 endet der festgelegte Zeitraum an dem Tag, an dem die benannten Befugnisse ausgeübt werden oder die Änderung in Kraft tritt, wenn das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums ohne Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat die geltende Datenschutzregelung ändert oder die übertragenen Befugnisse ausübt.
(6) Die Bezugnahmen auf die Ausübung der benannten Befugnisse in den Absätzen 1 und 5 schließen nicht die Ausübung solcher Befugnisse ein, deren Wirkung sich auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt.
(7) Alles, was andernfalls eine Änderung der geltenden Datenschutzregelung wäre, die
a) |
mit Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat erfolgt oder |
b) |
auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt ist, |
wird für die Zwecke des Absatzes 5 nicht als Änderung der geltenden Datenschutzregelung behandelt und sollten stattdessen als Teil der geltenden Datenschutzregelung für die Zwecke des Absatzes 1 behandelt werden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 1, 5 und 7 bezeichnet der Ausdruck „Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat“
a) |
einen Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Absatz 11 oder |
b) |
etwas, das als Zustimmung im Sinne von Absatz 10 gilt. |
(9) Teilt das Vereinigte Königreich der Union mit, dass es beabsichtigt, die benannten Befugnisse auszuüben oder die geltende Datenschutzregelung zu ändern, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Sitzung des Partnerschaftsrates beantragen, die innerhalb von zwei Wochen nach einem derartigen Ersuchen stattfinden muss.
(10) Wird keine solche Sitzung beantragt, so gilt die Zustimmung der Union zu dieser Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums als erteilt.
(11) Wird eine solche Sitzung beantragt, so prüft der Partnerschaftsrat in dieser Sitzung die vorgeschlagene Ausübung oder Änderung und kann einen Beschluss fassen, in dem erklärt wird, dass er der Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums zustimmt.
(12) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, wenn es während des festgelegten Zeitraums einem neuen Instrument beitritt, das für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs oder Section 75 (1) (a) des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 während des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann. Nach einer Notifikation des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz kann die Union eine Sitzung des Partnerschaftsrates beantragen, um das betreffende Instrument zu erörtern.
(13) Teil Sechs Titel I gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Artikels.
Artikel 783
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Bekundung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:
a) |
am 28. Februar 2021 oder zu einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt oder |
b) |
an dem in Absatz 1 genannten Tag. |
(3) Ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens verstehen die Vertragsparteien Bezugnahmen in diesem Abkommen auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ oder auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird.
Съставено в Брюксел и Лондон на тридесети декември две хиляди и двадесета година.
Hecho en Bruselas y Londres, el treinta de diciembre de dos mil veinte.
V Bruselu a v Londýně dne třicátého prosince dva tisíce dvacet.
Udfærdiget i Bruxelles og London, den tredivte december to tusind og tyve.
Geschehen zu Brüssel und London am dreißigsten Dezember zweitausendzwanzigt.
Kahe tuhande kahekümnenda aasta detsembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis ja Londonis.
Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Λονδίνο, στις τριάντα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι.
Done at Brussels and London on the thirtieth day of December in the year two thousand and twenty.
Fait à Bruxelles et à Londres, le trente décembre deux mille vingt.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil agus i Londain, an tríochadú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle fiche.
Sastavljeno u Bruxellesu i Londonu tridesetog prosinca godine dvije tisuće dvadesete.
Fatto a Bruxelles e Londra, addì trenta dicembre duemilaventi.
Briselē un Londonā, divi tūkstoši divdesmitā gada trīsdesmitajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai dvidešimtų metų gruodžio trisdešimtą dieną Briuselyje ir Londone.
Kelt Brüsszelben és Londonban, a kétezer-huszadik év december havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell u Londra, fit-tletin jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u għoxrin.
Gedaan te Brussel en Londen, dertig december tweeduizend twintig.
Sporządzono w Brukseli i Londynie dnia trzydziestego grudnia roku dwa tysiące dwudziestego.
Feito em Bruxelas e em Londres, em trinta de dezembro de dois mil e vinte.
Întocmit la Bruxelles și la Londra la treizeci decembrie două mii douăzeci.
V Bruseli a Londýne tridsiateho decembra dvetisícdvadsať.
V Bruslju in Londonu, tridesetega decembra dva tisoč dvajset.
Tehty Brysselissä ja Lontoossa kolmantenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentä.
Som skedde i Bryssel och i London den trettionde december år tjugohundratjugo.
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „interessierte Parteien“ aus Artikel 6.11 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 12.9 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Behandlungen zur Haltbarmachung wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung gilt als unzureichend im Sinne des Buchstabens a, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, nicht als unzureichend angesehen werden.
(3) Die Frist beträgt 12 Monate für Auskunftsersuchen nach Artikel 62 Absatz 2, die während der ersten drei Monate der Anwendung dieses Abkommens an die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gerichtet werden.
(4) G/TBT/9 vom 13. November 2000, Anhang 4.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Kapitels jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(6) Zu den Flugdienstleistungen oder verwandten Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen gehören unter anderem die folgenden Dienstleistungen: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
(7) Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: im Falle der Union, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat, im Falle des Vereinigten Königreichs, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich.
(8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“, wenn er im Zusammenhang mit Maßnahmen einer Vertragspartei verwendet wird, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“, wie in Artikel 124 Buchstabe p definiert, einschließt.
(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in diesem Punkt genannten Reedereien nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen werden.
(10) Artikel 128 Buchstabe a Ziffern i bis iii gilt nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Fischereierzeugnisses beschränkt werden soll.
(11) Artikel 128 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(12) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f die Bestimmungen von Artikel 207 unberührt lässt.
(13) Artikel 135 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(14) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(15) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(16) Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie versetzt werden, erforderlich sind.
(17) Führungskräfte nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht dennoch solche Aufgaben übernehmen können, wenn dies zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist.
(18) Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Fortbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(19) Abwägen von beschränkten Ressourcen gegen die potenzielle Belastung der Unternehmen können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen dies vernünftigerweise möglich ist, verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format eingereicht werden, um sie als „vollständig für die Zwecke der Verarbeitung“ zu betrachten.
(20) Die zuständigen Behörden können die Anforderung nach Ziffer ii erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt. Der Begriff „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass er auch das elektronische Format einschließt.
(21) Eine solche „Möglichkeit“ erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
(22) Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
(23) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so ausgelegt werden darf, dass er die Aushandlung und den Abschluss einer oder mehrerer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unter anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen verhindert.
(24) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass solche Vereinbarungen nicht zu einer automatischen Anerkennung von Qualifikationen führen sollen, sondern im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien die Bedingungen für die zuständigen Behörden festlegen, die die Anerkennung gewähren.
(25) Die angeforderten Informationen sind gemäß den Anforderungen der Vertraulichkeit zu behandeln.
(26) Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(27) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „nichtdiskriminierend“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 129, 130, 136 und 137 sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Benutzer gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in gleichartigen Situationen gewährt werden.
(28) Dieser Artikel gilt nicht für Roamingdienste innerhalb der Europäischen Union, bei denen es sich um gewerbliche Mobilfunkdienste handelt, die aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht werden und die es einem Endnutzer ermöglichen, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet, zu nutzen.
(29) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Änderung für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ in Artikel 124 Buchstabe o genauso wie für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“ in Artikel 124 Buchstabe f gilt.
(30) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies eine Vertragspartei nicht daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen in Bezug auf Zweigniederlassungen zu ergreifen oder beizubehalten, die in ihrem Gebiet von juristischen Personen der anderen Vertragspartei errichtet wurden.
(31) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Zwecke dieses Titels das Recht der Union Teil des Rechts des Herkunftsstaats der in Buchstabe e Ziffer i dieses Artikels genannten Rechtsanwälte ist.
(32) „Juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, die Vorbereitung auf diesen Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Recht betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich internationale juristische Schieds-, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn der Streitfall Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.
(33) Zur Klarstellung gilt, dass für die Zwecke dieses Absatzes „benannte Rechtsdienstleistungen“ für in der Union erbrachte Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs oder Teilen davon und dem Völkerrecht (mit Ausnahme des Unionsrechts) und im Falle von im Vereinigten Königreich erbrachten Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht der Mitgliedstaaten (einschließlich Unionsrecht) und dem Völkerrecht (ausgenommen Unionsrecht) sind.
(34) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich der Ausdruck „allgemein geltende Bedingungen“ auf objektiv formulierte Bedingungen bezieht, die horizontal für eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.
(35) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen könnte oder solche Schwierigkeiten drohen könnten.
(36) Jede Vertragspartei kann den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Anmeldung in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtsvorschriften festlegen.
(37) Dieser Abschnitt gilt nicht für den Schutz, der im Vereinigten Königreich als Geschmacksmusterrecht („Design Right“) bekannt ist.
(38) Für die Zwecke dieses Titels wird der Begriff „Pflanzenschutzmittel“ für jede Vertragspartei durch die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien definiert.
(39) Zur Klarstellung und soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, schließt der Begriff „Verbände und Vereinigungen“ zumindest Verwertungsgesellschaften oder Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein.
(40) Im Falle der Union bedeutet die zuständige Behörde die Zollbehörden.
(41) Zur Klarstellung sei festgestellt, dass die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflicht zur Inländerbehandlung vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Anmerkung 3 der Anmerkungen zu Anhang 25 Abschnitt B Unterabschnitte B1 und B2 erfolgt.
(42) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
(43) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) oder ihre Vorgänger: ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 1 und ABl. EU L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(44) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) oder ihr Vorgänger: ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(45) Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5).
(46) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABL. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
(47) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(48) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(49) Für die Union schließen diese Grundsätze das Vorsorgeprinzip ein.
(50) Für das Vereinigte Königreich sind „kleine und mittlere Unternehmen“ kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen („small and micro-sized businesses“).
(51) Im Fall des Vereinigten Königreichs werden unter größeren Regulierungsmaßnahmen („major regulatory measures“) erhebliche Regulierungsmaßnahmen entsprechend der Begriffsbestimmung in den Vorschriften und Verfahren des Vereinigten Königreichs verstanden.
(52) Zur Klarstellung: Bei der Durchführung dieses Abkommens im Gebiet der Union bezieht sich der Vorsorgeansatz auf das Vorsorgeprinzip.
(53) Zu diesem Zweck bedeutet Diskriminierung, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt wird als andere Wirtschaftsteilnehmer und dass diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist.
(54) Zur Klarstellung: Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention ausführenden Wirtschaftsteilnehmern gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
(55) Die Länder mit marktfähigem Risiko sind das Vereinigte Königreich, die Mitgliedstaaten der Union, Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika.
(56) Zur Klarstellung: Artikel 364 Absätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
(57) Zur Klarstellung gilt, dass das Recht des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Artikels kein Gesetz [i] mit Wirkung nach Section 2 (1) des European Communities Act 1972 umfasst, das durch Section 1A des European Union (Withdrawal) Act 2018 oder [ii] nach Section 2 (2) des European Communities Act 1972 oder für einen in Section 2 (2) des European Communities Act genannten Zweck wirksam geworden ist.
(58) Für das Vereinigte Königreich verlangt dieser Artikel einen neuen Rechtsbehelf für die Rückforderung, der am Ende einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Prüfungsmaßstab innerhalb der angegebenen Frist zur Verfügung stehen müsste; eine solche Kontrolle wird gemäß Artikel 372 Absatz 3 nicht auf andere Weise ausgeweitet. Kein Begünstigter könnte berechtigtes Vertrauen darauf geltend machen, um sich einer solchen Rückforderung zu widersetzen.
(59) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein neues System zur Subventionskontrolle einführen wird.
(60) Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: für die Union unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort in demselben Mitgliedstaat der Union, auch auf seinem Festlandsockel, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, und Verkehr, der seinen Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen oder demselben Ort des Mitgliedstaates der Union hat; für das Vereinigte Königreich Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich, einschließlich seines Festlandsockels, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen, sowie Verkehr, der seinen Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen oder an demselben Ort im Vereinigten Königreich hat.
(61) Zur Klarstellung: Dieser Absatz findet keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen eines erfassten Rechtssubjekts im Rahmen einer Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
(62) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel und Artikel 411 gelten nicht für die Rechtsvorschriften und Standards der Vertragsparteien im Bereich der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung.
(63) Jede Vertragspartei behält ihr Recht vor, ihre Prioritäten, ihre Politik und die Zuweisung der Mittel bei der wirksamen Umsetzung der IAO-Übereinkommen und der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta in einer Weise festzulegen, die mit ihren internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Titels, im Einklang steht. Der Europarat, der 1949 gegründet wurde, nahm 1961 die Europäische Sozialcharta an, die 1996 überarbeitet wurde. Alle Mitgliedstaaten haben die Europäische Sozialcharta in ihrer ursprünglichen oder überarbeiteten Fassung ratifiziert. Für das Vereinigte Königreich bezieht sich der Verweis auf die Europäische Sozialcharta in Absatz 5 auf die ursprüngliche Fassung von 1961.
(64) Zur Klarstellung: In diesem Fall darf die Vertragspartei zuvor keine Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch nehmen.
(65) Diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Aufhebung oder Anpassung der Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts umfassen.
(66) Die Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 749 ist nur möglich, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts tatsächlich durchgeführt wurden.
(67) Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.
(68) Zur Klarstellung: Teil Sechs Titel I bleibt von einer solchen Feststellung unberührt.
(69) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) |
die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, oder |
ii) |
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder |
iii) |
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, oder |
iv) |
die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder |
v) |
die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder |
vi) |
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren. |
(70) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
(71) Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahme“ umfasst auch Unterlassungen.
(72) Dies gilt nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel 774 Absatz 3 genannten Gebiet wohnen.
(73) Die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ umfasst auch eine in der Republik Lettland dauerhaft gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
(74) Zur Klarstellung: „GPA“ ist als das GPA in seiner durch das am 30. März 2012 in Genf beschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen geänderten Fassung zu verstehen.
(75) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(76) Zur Klarstellung: Im Falle der Union sind die Bereiche jenseits des Küstenmeers als die jeweiligen Bereiche der Mitgliedstaaten der Union zu verstehen.
(77) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(78) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
(79) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(80) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(81) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(82) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(83) 2018, Kapitel 12.
(84) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(85) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(86) Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).
(87) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 2 bis 9 für Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt zur Union, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden, gelten, ungeachtet dessen, dass ein Beitrittsantrag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wurde.
(88) Geändert durch die „Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc) (EU Exit) Regulations“ 2020 (SI 2020/1586).
ANHANG 1
GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSRATES UND DER AUSSCHÜSSE
Regel 1
Vorsitz
(1) Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander die Namen, Positionen und Kontaktdaten ihrer jeweils benannten Ko-Vorsitzenden mit. Ein Ko-Vorsitzender gilt als befugt, die Union bzw. das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag zu vertreten, an dem der anderen Vertragspartei ein neuer Ko-Vorsitzender bekannt gegeben wird.
(2) Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst.
(3) Ein Ko-Vorsitzender kann für eine bestimmte Sitzung durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der Ko-Vorsitzende oder sein benannter Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Partnerschaftsrates so früh wie möglich über diese Benennung. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für die benannten Stellvertreter.
Regel 2
Sekretariat
Das Sekretariat des Partnerschaftsrates (im Folgenden „Sekretariat“) setzt sich aus einem Bediensteten der Union und einem Bediensteten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander den Namen, den Dienstposten und die Kontaktdaten des Bediensteten mit, der die Union bzw. das Vereinigte Königreich als Sekretariatsmitglied im Partnerschaftsrat vertritt. Dieser Bedienstete vertritt die Union oder das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag als Sekretariatsmitglied, an dem entweder die Union oder das Vereinigte Königreich ein neues Mitglied bekannt geben.
Regel 3
Sitzungen
(1) Jede Sitzung des Partnerschaftsrates wird vom Sekretariat an einem Tag und zu einer Uhrzeit anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden vereinbart werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich über das Sekretariat einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so bemüht sich der Partnerschaftsrat, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Antrag oder in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen noch früher zu einer Sitzung zusammenzutreten.
(2) Der Partnerschaftsrat tritt abwechselnd in Brüssel und in London zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Ko-Vorsitzenden vereinbaren, dass eine Sitzung des Partnerschaftsrates per Video- oder Telekonferenz abgehalten wird.
Regel 4
Teilnahme an Sitzungen
(1) Innerhalb einer angemessenen Frist vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung ihrer entsprechenden Delegationen mit und geben dabei Namen und Funktion jedes Delegationsmitglieds an.
(2) Gegebenenfalls können die Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen externe Sachverständige (d. h. keine Regierungsbediensteten) zu den Sitzungen des Partnerschaftsrates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Regel 5
Unterlagen
Die schriftlichen Unterlagen, auf die sich die Beratungen des Partnerschaftsrates stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und das Vereinigte Königreich weitergeleitet.
Regel 6
Schriftverkehr
(1) Die Union und das Vereinigte Königreich übermitteln dem Sekretariat ihren an den Partnerschaftsrat gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.
(2) Das Sekretariat stellt sicher, dass der an den Partnerschaftsrat gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet wird.
(3) Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.
Regel 7
Tagesordnung
(1) Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.
(2) Die vorläufige Tagesordnung umfasst Themen, um deren Erörterung von der Union oder dem Vereinigten Königreich ersucht wurde. Jeder Antrag wird dem Sekretariat zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.
(3) Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung.
(4) Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsrat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs kann ein anderer als die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(5) Die Ko-Vorsitzenden können die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Regel 8
Protokoll
(1) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Bedienstete der Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. Dieses kann innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Protokollentwurfs eine Stellungnahme vorlegen.
(2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
a) |
der dem Partnerschaftsrat vorgelegten Unterlagen, |
b) |
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und |
c) |
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. |
(3) Als Anhang muss das Protokoll eine Teilnehmerliste enthalten, in der für jede der Delegationen die Namen und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben, festgehalten werden.
(4) Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Tag von den Ko-Vorsitzenden angenommen. Nach der Genehmigung werden zwei Fassungen des Protokolls durch die Unterschriften der Sekretariatsmitglieder beurkundet. Die Union und das Vereinigte Königreich erhalten je eine dieser verbindlichen Fassungen. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
Regel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Zwischen den Sitzungen kann der Partnerschaftsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. Der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung wird schriftlich und in der Arbeitssprache des Partnerschaftsrates von einem Ko-Vorsitzenden an den anderen übermittelt. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Stimmt die andere Vertragspartei nicht zu, so wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Partnerschaftsrates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Regel 8 im Protokoll der darauffolgenden Sitzung des Partnerschaftsrates festgehalten.
(2) Nimmt der Partnerschaftsrat Beschlüsse oder Empfehlungen an, so wird das Wort „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“ in den Titel dieser Rechtsakte eingefügt. Das Sekretariat registriert alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.
(3) Die vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüsse enthalten eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.
(4) Die vom Partnerschaftsrat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachen abgefasst, von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet und der Union sowie dem Vereinigten Königreich unmittelbar nach der Unterzeichnung vom Sekretariat übermittelt. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass die auf die Unterzeichnung bezogene Anforderung durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
Regel 10
Transparenz
(1) Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass der Partnerschaftsrat öffentlich tagt.
(2) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt oder online zu veröffentlichen.
(3) Übermittelt die Union oder das Vereinigte Königreich dem Partnerschaftsrat Informationen, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.
(4) Vorläufige Tagesordnungen von Sitzungen werden öffentlich zugänglich gemacht, bevor die Sitzung des Partnerschaftsrates stattfindet. Das Protokoll der Sitzung wird nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8 öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Regel 11
Sprachen
(1) Die Amtssprachen des Partnerschaftsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs.
(2) Die Arbeitssprache des Partnerschaftsrates ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich der Partnerschaftsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.
(3) Der Partnerschaftsrat nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung dieses Abkommens in den Sprachen der verbindlichen Wortlaute dieses Abkommens an. Alle weiteren Beschlüsse des Partnerschaftsrates, einschließlich der Beschlüsse zur Änderung der vorliegenden Geschäftsordnung, werden in der in Absatz 2 genannten Arbeitssprache angenommen.
Regel 12
Kosten
(1) Die Union und das Vereinigte Königreich tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Partnerschaftsrates entstehen.
(2) Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der Arbeitssprache des Partnerschaftsrates werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.
(4) Jede Vertragspartei ist für das Übersetzen von Beschlüssen und sonstigen Unterlagen in ihre eigene(n) Amtssprache(n) zuständig, falls dies nach Regel 11 erforderlich ist, und trägt die mit diesen Übersetzungen verbundenen Kosten.
Regel 13
Ausschüsse
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieser Regel gelten die Regeln 1 bis 12 für die Ausschüsse entsprechend.
(2) Die Ausschüsse teilen dem Partnerschaftsrat ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor ihren Sitzungen mit und erstatten dem Partnerschaftsrat über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.
ANHANG 2
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN
BEMERKUNG 1
Allgemeine Grundsätze
(1) |
In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3 gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt. |
(2) |
Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3 sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3 festgelegt ist. |
(3) |
Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel ein Gewicht angegeben, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung. |
(4) |
Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3 ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017. |
BEMERKUNG 2
Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) |
Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit anwendbar, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen. |
(2) |
Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3 gilt für die entsprechenden Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3. |
(3) |
Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. |
(4) |
Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel, die mehrere Voraussetzungen umfasst, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt. |
(5) |
Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang 3 bezeichnet der Ausdruck
|
(6) |
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung
„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels); „CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Position); „CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition). |
BEMERKUNG 3
Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) |
Artikel 39 dieses Abkommens betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in demselben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden. |
(2) |
Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.
Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85) nicht beschränkt. Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen Material aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, ist die Verwendung von anderen als unter 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht beschränkt. |
(3) |
Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen. |
BEMERKUNG 4
Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird; |
b) |
„EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,
|
c) |
„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist: |
d) |
„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden. |
BEMERKUNG 5
Definition der in Anhang 3 Abschnitte V bis VII genannten Verfahren
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„biotechnisches Verfahren“
|
b) |
„Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden; |
c) |
„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
|
d) |
„Destillation“
|
e) |
„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung; |
f) |
„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden; |
g) |
„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen und |
h) |
„Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
|
BEMERKUNG 6
Definition von in Anhang 3 Abschnitt XI verwendeten Begriffen
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07; |
b) |
„natürliche Fasern“ alle Fasern – ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern – deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05; |
c) |
„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält und |
d) |
„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
BEMERKUNG 7
Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind
(1) |
Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:
|
(2) |
Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft ausnahmsweise nicht angewandt, sofern
Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht. |
(3) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten. |
(4) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten. |
BEMERKUNG 8
Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
(1) |
Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
(2) |
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.
Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
(3) |
Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt. |
BEMERKUNG 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.
ANHANG 3
ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregel |
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ABSCHNITT I |
LEBENDE TIERE; WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
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01.01-01.06 |
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt. |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
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02.01-02.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
||||||||||
03.01-03.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
04.01-04.10 |
Herstellen, bei dem
|
||||||||||
Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
05.01-05.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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ABSCHNITT II |
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
||||||||||
06.01-06.04 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
||||||||||
07.01-07.14 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
||||||||||
08.01-08.14 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
||||||||||
09.01-09.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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Kapitel 10 |
Getreide |
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10.01-10.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
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11.01-11.09 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
||||||||||
12.01-12.14 |
CTH |
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Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
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13.01-13.02 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
14.01-14.04 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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ABSCHNITT III |
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |
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15.01-15.04 |
CTH |
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15.05-15.06 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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15.07-15.08 |
CTSH |
||||||||||
15.09-15.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
15.11-15.15 |
CTSH |
||||||||||
15.16-15.17 |
CTH |
||||||||||
15.18-15.19 |
CTSH |
||||||||||
15.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
15.21-15.22 |
CTSH |
||||||||||
ABSCHNITT IV |
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE |
||||||||||
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
||||||||||
1601.00-1604.18 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1) |
||||||||||
1604.19 |
CC |
||||||||||
1604.20 |
|
||||||||||
|
CC |
||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2) |
||||||||||
1604.31-1605.69 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren |
||||||||||
17.01 |
CTH |
||||||||||
17.02 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
17.03 |
CTH |
||||||||||
17.04 |
|
||||||||||
|
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
|
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
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18.01-18.05 |
CTH |
||||||||||
1806.10 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
1806.20-1806.90 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
||||||||||
19.01-19.05 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen |
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20.01 |
CTH |
||||||||||
20.02-20.03 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
20.04-20.09 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen |
||||||||||
21.01-21.02 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
2103.10 2103.20 2103.90 |
CTH, jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden |
||||||||||
2103.30 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
21.04-21.06 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
||||||||||
22.01-22.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
22.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
22.08-22.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter |
||||||||||
23.01 |
CTH |
||||||||||
2302.10-2303.10 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
2303.20-2308.00 |
CTH |
||||||||||
23.09 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe |
||||||||||
24.01 |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
2402.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
||||||||||
2402.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
2402.90 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
||||||||||
24.03 |
CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
ABSCHNITT V |
MINERALISCHE STOFFE Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
||||||||||
25.01-25.30 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
||||||||||
26.01-26.21 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
||||||||||
27.01-27.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
27.10 |
CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
||||||||||
27.11-27.15 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT VI |
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
||||||||||
28.01-28.53 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
||||||||||
2901.10-2905.42 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
2905.43-2905.44 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Position 17.02 und Unterposition 3824.60 |
||||||||||
2905.45 |
CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
2905.49-2942 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
||||||||||
30.01-30.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 31 |
Düngemittel |
||||||||||
31.01-31.04 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
31.05 |
|
||||||||||
|
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
- andere |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
||||||||||
32.01-32.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
||||||||||
33.01 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3302.10 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
3302.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
33.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
33.04 -33.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
||||||||||
34.01-34.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
||||||||||
35.01-35.04 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Kapitel 4 |
||||||||||
35.05 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 |
||||||||||
35.06-35.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
||||||||||
36.01-36.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken |
||||||||||
37.01-37.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie |
||||||||||
38.01-38.08 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3809.10 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05 |
||||||||||
3809.91-3822.00 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
38.23 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
||||||||||
3824.10-3824.50 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3824.60 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44 |
||||||||||
3824.71-3825.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
38.26 |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
||||||||||
ABSCHNITT VII |
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
||||||||||
39.01-39.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.16-39.19 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.20 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.21-39.22 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3923.10-3923.50 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3923.90-3925.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.26 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus |
||||||||||
40.01-40.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
4012.11-4012.19 |
CTSH oder Runderneuern von gebrauchten Reifen |
||||||||||
4012.20-4017.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT VIII |
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN |
||||||||||
Kapitel 41 |
Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
||||||||||
41.01-4104.19 |
CTH |
||||||||||
4104.41-4104.49 |
CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49 |
||||||||||
4105.10 |
CTH |
||||||||||
4105.30 |
CTSH |
||||||||||
4106.21 |
CTH |
||||||||||
4106.22 |
CTSH |
||||||||||
4106.31 |
CTH |
||||||||||
4106.32-4106.40 |
CTSH |
||||||||||
4106.91 |
CTH |
||||||||||
4106.92 |
CTSH |
||||||||||
41.07-41.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
||||||||||
4114.10 |
CTH |
||||||||||
4114.20 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
||||||||||
41.15 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
||||||||||
42.01-42.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
||||||||||
4301.10-4302.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
4302.30 |
CTSH |
||||||||||
43.03-43.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT IX |
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN |
||||||||||
Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
||||||||||
44.01-44.21 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
||||||||||
45.01-45.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
||||||||||
46.01-46.02 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT X |
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS |
||||||||||
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
||||||||||
47.01-47.07 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
||||||||||
48.01-48.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
||||||||||
49.01-49.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XI |
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8 |
||||||||||
Kapitel 50 |
Seide |
||||||||||
50.01-50.02 |
CTH |
||||||||||
50.03 |
|
||||||||||
|
Krempeln oder Kämmen von Schappeseide |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
50.04-50.05 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
50.06 |
|
||||||||||
|
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
50.07 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
||||||||||
51.01-51.05 |
CTH |
||||||||||
51.06-51.10 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
51.11-51.13 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 52 |
Baumwolle |
||||||||||
52.01-52.03 |
CTH |
||||||||||
52.04-52.07 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
52.08-52.12 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
||||||||||
53.01-53.05 |
CTH |
||||||||||
53.06-53.08 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
53.09-53.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
||||||||||
54.01-54.06 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
54.07-54.08 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
||||||||||
55.01-55.07 |
Extrudieren von Chemiefasern |
||||||||||
55.08-55.11 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
55.12-55.16 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
||||||||||
56.01 |
Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
56.02 |
|
||||||||||
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen
|
||||||||||
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603.11-5603.14 |
Herstellen aus
|
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5603.91-5603.94 |
Herstellen aus
|
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5604.10 |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen |
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5604.90 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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56.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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56.06 |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen Zwirnen mit Gimpen Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
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56.07-56.09 |
Spinnen natürlicher Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden. |
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57.01-57.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
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Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
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58.01-58.04 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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58.05 |
CTH |
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58.06-58.09 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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58.10 |
Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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58.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
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59.01 |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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59.02 |
|
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|
Weben |
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|
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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59.03 |
Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.04 |
Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden |
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59.05 |
|
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|
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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|
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.06 |
|
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|
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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|
Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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59.07 |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.08 |
|
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|
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe |
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|
CTH |
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59.09-59.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren von Chemiefasern mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
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60.01-60.06 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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61.01-61.17 |
|
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|
Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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|
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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62.01 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.02 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.03 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.04 |
|
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.05 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.06 |
|
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.07-62.08 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.09 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.10 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.11 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.12 |
|
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|
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.13-62.14 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.15 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.16 |
|
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.17 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
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63.01-63.04 |
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|
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.05 |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.06 |
|
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|
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
||||||||||
63.07 |
MaxNOM 40 % (EXW) |
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63.08 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
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63.09-63.10 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XII |
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN |
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Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
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64.01-64.05 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06 |
||||||||||
64.06 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
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65.01-65.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
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66.01-66.03 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
||||||||||
67.01-67.04 |
CTH |
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ABSCHNITT XIII |
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN |
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Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
||||||||||
68.01-68.15 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
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69.01-69.14 |
CTH |
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Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
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70.01-70.09 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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70.10 |
CTH |
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70.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
70.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10. |
||||||||||
70.14-70.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT XIV |
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN |
||||||||||
Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
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71.01-71.05 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.06 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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71.07 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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71.08 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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71.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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71.10 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
||||||||||
71.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.12-71.18 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XV |
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS |
||||||||||
Kapitel 72 |
Eisen und Stahl |
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72.01-72.06 |
CTH |
||||||||||
72.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06 |
||||||||||
72.08-72.17 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
72.18 |
CTH |
||||||||||
72.19-72.23 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23 |
||||||||||
72.24 |
CTH |
||||||||||
72.25-72.29 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
||||||||||
7301.10 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
7301.20 |
CTH |
||||||||||
73.02 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
73.03 |
CTH |
||||||||||
73.04-73.06 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
73.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
73.08 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20 |
||||||||||
7309.00-7315.19 |
CTH |
||||||||||
7315.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
7315.81-7326.90 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus |
||||||||||
74.01-74.02 |
CTH |
||||||||||
74.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
74.04-74.07 |
CTH |
||||||||||
74.08 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
74.09-74.19 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
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75.01 |
CTH |
||||||||||
75.02 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
75.03-75.08 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus |
||||||||||
76.01 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
||||||||||
76.02 |
CTH |
||||||||||
76.03-76.16 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3) |
||||||||||
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
||||||||||
7801.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
7801.91-7806.00 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
||||||||||
79.01-79.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
||||||||||
80.01-80.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
||||||||||
81.01-81.13 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
||||||||||
8201.10-8205.70 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8205.90 |
CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
82.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
82.07-82.15 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
||||||||||
83.01-83.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVI |
MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE |
||||||||||
Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
||||||||||
84.01-84.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.07-84.08 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.09-84.12 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8413.11-8415.10 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8415.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8415.81-8415.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.16-84.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.21 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.22-84.24 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.25-84.30 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.31-84.43 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.44-84.47 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.48-84.55 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.56-84.65 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.66-84.68 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.70-84.72 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.73-84.78 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.10-8479.40 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.50 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.60-8479.82 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.89 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.80 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.81 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.82-84.87 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
||||||||||
85.01-85.02 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.03-85.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 30 % (EXW) (4) |
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 35 % (EXW) (5) |
||||||||||
|
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.08-85.18 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.19-85.21 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.22-85.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.25-85.27 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.28-85.34 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.35-85.37 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8538.10-8541.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8542.31-8542.39 |
CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8542.90-8543.90 |
CTH; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.44-85.48 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVII |
BEFÖRDERUNGSMITTEL |
||||||||||
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
||||||||||
86.01-86.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
||||||||||
87.01 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.02-87.04 |
|
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein (6). |
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) (7) |
||||||||||
87.05-87.07 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.08-87.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
87.12 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.13-87.16 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
||||||||||
88.01-88.05 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
||||||||||
89.01-89.08 |
CC oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVIII |
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE |
||||||||||
Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
||||||||||
9001.10-9001.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9001.50 |
CTH Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9001.90-9033.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
||||||||||
91.01-91.14 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
||||||||||
92.01-92.09 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XIX |
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR |
||||||||||
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
93.01-93.07 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XX |
VERSCHIEDENE WAREN |
||||||||||
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
||||||||||
94.01-94.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
95.03-95.08 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
||||||||||
96.01-96.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
96.05 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
96.06-9608.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9608.50 |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
9608.60-96.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XXI |
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN |
||||||||||
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
||||||||||
97.01-97.06 |
CTH |
(1) Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterpos. 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(2) Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterpos. 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(3) Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(4) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(5) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(6) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(7) Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln.
ANHANG 4
URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3
Gemeinsame Bestimmungen
1. |
Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3 aufgeführten Ursprungsregeln. |
2. |
Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4“. |
3. |
In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
4. |
Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
5. |
Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet. |
ABSCHNITT 1
Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
1604.14 |
Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert) |
CC |
3 000 Tonnen |
3 000 Tonnen |
1604.20 |
Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
|||
|
Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken) |
CC |
4 000 Tonnen |
4 000 Tonnen |
andere Fische |
- |
- |
- |
ABSCHNITT 2
Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse (1)
Tabelle 1
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
95 000 Tonnen |
95 000 Tonnen |
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 2
Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
72 000 Tonnen |
72 000 Tonnen |
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 3
Ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.04 |
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium |
CTH |
57 500 Tonnen |
57 500 Tonnen |
76.06 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
CTH |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2
1. |
Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium. |
2. |
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse. |
3. |
Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern. |
(1) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.
ANHANG 5
VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE
ABSCHNITT 1
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
1. |
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023.
|
ABSCHNITT 2
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
1. |
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
|
ABSCHNITT 3
Überprüfung der erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07
1. |
Frühestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3. |
2. |
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Märkte innerhalb der Vertragsparteien, wie etwa der Verfügbarkeit ausreichender und geeigneter Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und anderer relevanter Informationen. |
3. |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat einen Beschluss zur Änderung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3 erlassen. |
ANHANG 6
LIEFERANTENERKLÄRUNG
1.
Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2.
Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der in Anlage 6-A vorgesehenen Form ausfertigen und der Rechnung oder einem anderen Papier beifügen, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass sie identifiziert werden können.
3.
Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Tag ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, können die Bedingungen festlegen, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 6-B vorgesehenen Form ausgefertigt; die betreffenden Erzeugnisse müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.
4.
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Anlage 6-A
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, erkläre Folgendes:
1. |
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
2. |
Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben]. Ich verpflichte mich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. … (Ort und Datum) … (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens) … (Unterschrift) (6) |
Anlage 6-B
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an(4) … geliefert werden, erkläre Folgendes:
1. |
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
2. |
Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben]. Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse von … bis … (5) Ich verpflichte mich, … (4) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ungültig wird. … (Ort und Datum) … (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens) … (Unterschrift)(6) Fußnoten
|
ANHANG 7
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Bulgarische Fassung
Kroatische Fassung
Tschechische Fassung
Dänische Fassung
Niederländische Fassung
Englische Fassung
Estnische Fassung
Finnische Fassung
Französische Fassung
Deutsche Fassung
Griechische Fassung
Ungarische Fassung
Italienische Fassung
Lettische Fassung
Litauische Fassung
Maltesische Fassung
Polnische Fassung
Portugiesische Fassung
Rumänische Fassung
Slowakische Fassung
Slowenische Fassung
Spanische Fassung
Schwedische Fassung
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1))
Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ...(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind.
…(4)
(Ort und Datum)
…
(Name des Ausführers)
(1) |
Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. |
(2) |
Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden. |
(3) |
Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union. |
(4) |
Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind. |
ANHANG 8
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
(1)
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2)
Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3)
Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 9
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
(1)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2)
Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3)
Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 10
KRITERIEN GEMÄß ARTIKEL 87 BUCHSTABE d
Die Kriterien gemäß Artikel 87 Buchstabe d dieses Abkommens sind Folgende:
a) |
die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei für die Zwecke der Erlangung einer Genehmigung zur Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses in die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 75 dieses Abkommens zur Verfügung stellt; |
b) |
das Ergebnis der Prüfungen und Überprüfungen durch die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 79 dieses Abkommens; |
c) |
Häufigkeit und Schwere von Verstößen, die von der Einfuhrvertragspartei bei Erzeugnissen der Ausfuhrvertragspartei festgestellt werden; |
d) |
bisherige Bilanz der ausführenden Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Einfuhrvertragspartei und |
e) |
verfügbare wissenschaftliche Bewertungen und sonstige einschlägige Informationen über das mit den Erzeugnissen verbundene Risiko. |
ANHANG 11
KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE DAVON
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„WP.29“ das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE); |
b) |
„Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. Mai 1958 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens; |
c) |
„Übereinkommen von 1998“ das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, das am 25. Juni 1998 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens; |
d) |
„UN-Regelungen“ Regelungen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden; |
e) |
„GTR“ eine gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassene und in das globale Register eingetragene globale technische Regelung; |
f) |
„HS 2017“ die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems; |
g) |
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht; |
h) |
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Typgenehmigung erteilt wurde. |
(2) Die in diesem Anhang genannten Begriffe sind mit denen des Übereinkommens von 1958 oder in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.
Artikel 2
Anwendungsbereich der Erzeugnisse
Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen in Absatz 1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (1) definierten Kategorien von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „erfasste Erzeugnisse“).
Artikel 3
Ziele
In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:
a) |
Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel; |
b) |
Bemühen um die stärkere Übereinstimmung und Angleichung der Regelungen auf der Grundlage internationaler Normen; |
c) |
Förderung der Anerkennung von Genehmigungen auf der Grundlage von Genehmigungsregelungen, die im Rahmen der von der WP.29 verwalteten Übereinkommen angewandt werden; |
d) |
Stärkung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen; |
e) |
Förderung eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und |
f) |
Fortsetzung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse zur Förderung eines anhaltenden Ausbaus des Handels zu beiderseitigem Nutzen. |
Artikel 4
Einschlägige internationale Normen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die WP.29 das einschlägige internationale Normungsgremium ist und dass es sich bei den UN-Regelungen und GTR im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998 um einschlägige internationale Normen für die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse handelt.
Artikel 5
Konvergenz der Rechtsvorschriften auf der Grundlage einschlägiger internationaler Normen
(1) Die Vertragsparteien verzichten darauf, von UN-Regelungen oder GTR abweichende interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren in Bereichen einzuführen oder beizubehalten, die unter solche Regelungen oder GTR fallen, auch dann, wenn die einschlägigen UN-Regelungen oder GTR noch nicht fertiggestellt sind, aber kurz vor ihrer Fertigstellung stehen, es sei denn, es liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass eine bestimmte UN-Regelung oder GTR ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel ist, um die legitimen Ziele zu erreichen, die beispielsweise in den Bereichen Straßenverkehrssicherheit oder Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verfolgt werden.
(2) Eine Vertragspartei, die abweichende interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 einführt, nennt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren, die erheblich von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR abweichen, und begründet die Abweichung.
(3) Die Vertragsparteien prüfen systematisch die Anwendung von UN-Regelungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen wurden, und unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen in Bezug auf die Umsetzung dieser UN-Regelungen in ihrer jeweiligen internen Rechtsordnung im Anschluss an das mit dem Übereinkommen von 1958 geschlossene Protokoll und im Einklang mit den Artikeln 8 und 9.
(4) Soweit eine Vertragspartei interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt oder beibehalten hat, die von UN-Regelungen oder GTR abweichen, wie dies nach Absatz 1 zulässig ist, überprüft sie diese internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren in regelmäßigen Abständen, die vorzugsweise fünf Jahre nicht überschreiten, um ihre Konvergenz mit den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR zu verbessern. Bei der Überprüfung ihrer internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren prüft jede Vertragspartei, ob die Begründung der Abweichung noch Bestand hat. Das Ergebnis dieser Überprüfungen samt den herangezogenen wissenschaftlichen und technischen Daten wird der anderen Vertragspartei auf Verlangen mitgeteilt.
(5) Jede Vertragspartei sieht davon ab, interne technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die bewirken, dass die Einfuhr und Inbetriebnahme von Erzeugnissen, für die nach UN-Regelungen für die von diesen UN-Regelungen erfassten Bereiche eine Typgenehmigung ausgestellt wurde, auf ihrem heimischen Markt verboten, eingeschränkt oder erschwert wird, es sei denn, solche internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren sind ausdrücklich in diesen UN-Regelungen vorgesehen.
ARTIKEL 6
Typgenehmigung und Marktüberwachung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Erzeugnissen, die ausweislich eines gültigen UN-Typgenehmigungsbogens ihren internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen, Zugang zu ihrem Markt, ohne weitere Tests oder Kennzeichnungen zur Überprüfung oder Bescheinigung der Einhaltung von Anforderungen im Rahmen des betreffenden UN-Typgenehmigungsbogens zu verlangen. Im Falle von Fahrzeuggenehmigungen gilt die universelle internationale UN-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung (U-IWVTA) in Bezug auf die Anforderungen der U-IWVTA als gültig. Von einer Vertragspartei ausgestellte UN-Typgenehmigungsbögen können nur dann als gültig angesehen werden, wenn diese Vertragspartei den einschlägigen UN-Regelungen beigetreten ist.
(2) Jede Vertragspartei ist nur verpflichtet, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, die gemäß der neuesten Fassung der UN-Regelungen, denen sie beigetreten ist, ausgestellt wurden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer gültigen UN-Typgenehmigung:
a) |
für Gesamtfahrzeuge eine gültige UN-Konformitätserklärung, in der die Einhaltung einer U-IWVTA bescheinigt wird; |
b) |
für Ausrüstungsgegenstände und Teile ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder |
c) |
für Ausrüstungsgegenstände und Teile, an denen kein UN-Typgenehmigungszeichen angebracht werden kann, ein gültiger UN-Typgenehmigungsbogen. |
(4) Für die Zwecke der Marktüberwachung können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei überprüfen, ob die erfassten Erzeugnisse gegebenenfalls folgenden Anforderungen entsprechen:
a) |
sämtlichen internen technischen Vorschriften der Vertragspartei oder |
b) |
den UN-Regelungen, deren Einhaltung gemäß diesem Artikel im Falle von Gesamtfahrzeugen durch eine gültige UN-Konformitätserklärung bescheinigt wurde, in der die Übereinstimmung mit einer U-IWVTA bescheinigt wird, oder im Falle von Ausrüstungsgegenständen und Teilen durch ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder durch einen gültigen UN-Typgenehmigungsbogen. |
Diese Überprüfungen werden stichprobenartig auf dem Markt und im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Buchstabe a oder b dieses Absatzes durchgeführt.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung und Beseitigung von Nichtübereinstimmungen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zu unterstützen.
(6) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ergreifen, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder hinsichtlich anderer Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen oder anderweitig geltenden Anforderungen nicht entsprechen. Zu diesen Maßnahmen kann es gehören, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zu untersagen oder einzuschränken, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über diese Maßnahmen und gibt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ihre Gründe für den Erlass dieser Maßnahmen an.
Artikel 7
Erzeugnisse mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen
(1) Keine Vertragspartei darf den Zugang zu ihrem Markt für ein unter diesen Anhang fallendes und von der Ausfuhrvertragspartei genehmigtes Erzeugnis mit der Begründung verweigern oder beschränken, dass das Erzeugnis eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, die bzw. das die Einfuhrvertragspartei noch nicht reguliert hat, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die neue Technologie oder das neue Merkmal ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellt.
(2) Untersagt eine Vertragspartei für ein unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis der anderen Vertragspartei den Zugang zu ihrem Markt oder verlangt sie dessen Rücknahme von ihrem Markt mit der Begründung, dass es eine neue Technik oder ein neues Merkmal enthält, wovon ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darüber. Die Mitteilung enthält alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die in der Entscheidung berücksichtigt wurden.
Artikel 8
Zusammenarbeit
(1) Um den Handel mit Kraftfahrzeugen sowie Teilen und Ausrüstungsgegenständen dafür weiter zu erleichtern und Marktzugangsprobleme zu vermeiden und gleichzeitig den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien, gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
(2) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Entwicklung und Erlass technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen; |
b) |
soweit möglich Austausch von Forschungsergebnissen und Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Vorschriften für die Kraftfahrzeugsicherheit oder zugehöriger Normen sowie fortgeschrittene technische Lösungen zur Verringerung der Emissionen und für neue Fahrzeugtechnologien; |
c) |
Austausch vorhandener Informationen über die Ermittlung von Mängeln, welche die Sicherheit, die Emissionen und die Nichteinhaltung technischer Vorschriften betreffen, und |
d) |
Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der technischen Anforderungen im Rahmen multilateraler Foren wie des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998, u. a. durch Zusammenarbeit bei der Planung von Initiativen zur Unterstützung dieser Harmonisierung. |
Artikel 9
Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“
(1) Eine Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ unterstützt den Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Durchführung dieses Anhangs und der Gewährleistung seines ordnungsgemäßen Funktionierens.
(2) Die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ hat folgende Aufgaben:
a) |
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei; |
b) |
Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 8; |
c) |
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, und |
d) |
Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind. |
(1) Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
ANHANG 12
ARZNEIMITTEL
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Behörde“ eine in Anlage 12-A aufgeführte Behörde einer Vertragspartei; |
b) |
„Gute Herstellungspraxis“ oder „GMP“ den Teil der Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass die Produkte gemäß den für den vorgesehenen Verwendungszweck geltenden Qualitätsstandards und gemäß den geltenden Zulassungen oder Produktspezifikationen gemäß Anlage 12-B einheitlich hergestellt und kontrolliert werden; |
c) |
„Inspektion“ eine im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei durchgeführte Bewertung einer Produktionsanlage, bei der festgestellt wird, ob diese Herstellungsanlage in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und/oder den Verpflichtungen, die im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes eingegangen wurden, betrieben wird; diese Bewertung umfasst Inspektionen vor dem Inverkehrbringen und nach dem Inverkehrbringen; |
d) |
„amtliches GMP-Dokument“ ein von einer Behörde einer Vertragspartei nach der Inspektion einer Herstellungsanlage ausgestelltes Dokument, das beispielsweise Inspektionsberichte, Zertifikate, welche die Konformität einer Herstellungsanlage mit der GMP bescheinigen oder eine Erklärung über die Nichteinhaltung der GMP umfasst. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die in Anlage 12-C aufgeführten Arzneimittel.
Artikel 3
Ziele
In Bezug auf die erfassten Produkte werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:
a) |
Verbesserung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Gebiet jeder Vertragspartei; |
b) |
Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und für den Austausch und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente zwischen den Vertragsparteien; |
c) |
Förderung der öffentlichen Gesundheit durch Gewährleistung der Patientensicherheit und der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie gegebenenfalls Schutz eines hohen Verbraucherschutz- und Umweltschutzniveaus durch Förderung von Regulierungskonzepten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen. |
Artikel 4
Internationale Normen
Die einschlägigen Normen für die unter diesen Anhang fallenden Produkte gewährleisten ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit im Einklang mit den Normen, Verfahren und Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) und der Internationalen Zusammenarbeit bei der Harmonisierung der technischen Anforderungen für die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH).
Artikel 5
Anerkennung von Inspektionen und Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente
(1) Eine Vertragspartei erkennt die von der anderen Vertragspartei durchgeführten Inspektionen an und akzeptiert amtliche GMP-Dokumente, die von der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in Anlage 12-B aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien ausgestellt wurden.
(2) Eine Behörde einer Vertragspartei kann sich unter bestimmten Umständen dafür entscheiden, ein amtliches GMP-Dokument, das von einer Behörde der anderen Vertragspartei für Herstellungsanlagen im Gebiet der ausstellenden Behörde ausgestellt wurde, nicht anzuerkennen. Beispiele für solche Umstände sind die Angabe wesentlicher Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten in einem Inspektionsbericht, Qualitätsmängel, die bei der Überwachung nach dem Inverkehrbringen festgestellt wurden, oder andere spezifische Hinweise auf ernste Bedenken in Bezug auf die Produktqualität oder die Patientensicherheit. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Behörde einer Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, ein von einer Behörde der anderen Vertragspartei ausgestelltes amtliches GMP-Dokument nicht anzuerkennen, der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Gründe für die Ablehnung des Dokuments mitteilt und die Behörde der anderen Vertragspartei um Klarstellung ersuchen kann. Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass sich ihre Behörde bemüht, das Ersuchen um Klarstellung zeitnah zu beantworten.
(3) Eine Vertragspartei kann amtliche GMP-Dokumente akzeptieren, die von einer Behörde der anderen Vertragspartei für Herstellungsanlagen außerhalb des Gebiets der ausstellenden Behörde ausgestellt wurden.
(4) Jede Vertragspartei kann die Bedingungen festlegen, unter denen sie die nach Absatz 3 ausgestellten amtlichen GMP-Dokumente akzeptiert.
Artikel 6
Austausch amtlicher GMP-Dokumente
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass, wenn eine Behörde einer Vertragspartei bei der Behörde der anderen Vertragspartei ein amtliches GMP-Dokument anfordert, die Behörde der anderen Vertragspartei bestrebt ist, das Dokument innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag des Ersuchens zu übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei behandelt die Informationen in einem nach Absatz 1 erhaltenen Dokument als vertraulich.
Artikel 7
Garantien
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eigene Inspektionen von Produktionsanlagen durchzuführen, die von der anderen Vertragspartei als konform bescheinigt wurden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörde der Vertragspartei, die die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, vor Durchführung einer Inspektion nach Absatz 1 der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Inspektion schriftlich unter Angabe der Gründe für die Durchführung ihrer eigenen Inspektion mitteilt. Die Behörde der Vertragspartei, die die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, bemüht sich, die Behörde der anderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vor einer geplanten Inspektion schriftlich davon zu unterrichten, kann jedoch in dringenden Fällen eine kürzere Frist setzen. Die Behörde der anderen Vertragspartei kann sich der Inspektion anschließen.
Artikel 8
Änderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei mindestens 60 Tage im Voraus die Annahme neuer Maßnahmen oder Änderungen im Zusammenhang mit der Guten Herstellungspraxis, die die in Anlage 12-B aufgeführten einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien betreffen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen alle erforderlichen Informationen aus, einschließlich Änderungen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, technischen Leitlinien oder Inspektionsverfahren im Zusammenhang mit der Guten Herstellungspraxis, damit jede Vertragspartei prüfen kann, ob die Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente nach Artikel 5 Absatz 1 weiterhin gegeben sind.
(3) Ist eine Vertragspartei infolge einer der neuen Maßnahmen oder Änderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass sie Inspektionen nicht mehr anerkennen oder von der anderen Vertragspartei ausgestellte amtliche GMP-Dokumente nicht mehr akzeptieren kann, so teilt sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht mit, Artikel 9 anzuwenden, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ auf.
(4) Jede Mitteilung nach diesem Artikel erfolgt über die benannten Kontaktstellen in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“.
Artikel 9
Aussetzung
(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 hat jede Vertragspartei das Recht, die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 1 für alle oder einige der in Anlage 12-C aufgeführten Produkte ganz oder teilweise auszusetzen. Dieses Recht wird in objektiver und begründeter Weise ausgeübt. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, teilt dies der anderen Vertragspartei unter Vorlage einer schriftlichen Begründung mit. Eine Vertragspartei akzeptiert weiterhin amtliche GMP-Dokumente der anderen Vertragspartei, die vor der Aussetzung ausgestellt wurden, es sei denn, die Vertragspartei beschließt aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen etwas anderes.
(2) Setzt eine Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 Absatz 3 dennoch die Anerkennung von Inspektionen und die Annahme amtlicher GMP-Dokumente nach Artikel 5 Absatz 1 aus, so kann sie dies frühestens 60 Tage nach Aufnahme der Konsultationen nach Absatz 1 tun. Während dieses Zeitraums von 60 Tagen erkennen beide Vertragsparteien weiterhin Inspektionen an und akzeptieren amtliche GMP-Dokumente, die von einer Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
(3) Wird die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt, so erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Angelegenheit in der Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ und unternehmen alle Anstrengungen, um mögliche Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Anerkennung von Inspektionen und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente wiederhergestellt werden können.
Artikel 10
Regulatorische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, einander nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts über Vorschläge zur Einführung bedeutender Änderungen der technischen Vorschriften oder Inspektionsverfahren zu konsultieren, einschließlich solcher, die sich darauf auswirken, wie Unterlagen der anderen Vertragspartei nach Artikel 5 anerkannt werden, und geben gegebenenfalls Gelegenheit, unbeschadet des Artikels 8 zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stärkung, Entwicklung und Förderung der Annahme und Umsetzung international vereinbarter wissenschaftlicher oder technischer Leitlinien, einschließlich, soweit möglich, durch Vorlage gemeinsamer Initiativen, Vorschläge und Konzepte in den in Artikel 4 genannten einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien.
Artikel 11
Änderungen der Anhänge
Der Partnerschaftsrat ist befugt zur Änderung von Anhang 12-A, um die Liste der Behörden zu aktualisieren, von Anhang 12-B, um die Liste der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien zu aktualisieren, und von Anhang 12-C, um die Liste der erfassten Produkte zu aktualisieren.
Artikel 12
Arbeitsgruppe „Arzneimittel“
(1) Die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unterstützt den Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung seines ordnungsgemäßen Funktionierens.
(2) Die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ hat folgende Aufgaben:
a) |
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei; |
b) |
Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs für die Zwecke der Artikel 8 und 10; |
c) |
Funktion als Konsultations- und Diskussionsforum für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3; |
d) |
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, und |
e) |
Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind. |
Artikel 13
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Teil sechs Titel I dieses Abkommens gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Anhangs.
Anlage 12-A
BEHÖRDEN DER PARTEIEN
1. |
Europäische Union
|
2. |
Vereinigtes Königreich
Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Medicines and Healthcare products Regulatory Agency Direktion für Tierarzneimittel/Veterinary Medicines Directorate |
Anlage 12-B
LISTE DER GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHEN LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS
1. |
Für die Europäische Union:
|
2. |
Für das Vereinigte Königreich:
Human Medicines Regulations 2012 (SI 2012/1916) Medicines for Human Use (Clinical Trials) Regulations 2004 (SI 2004/1031) Veterinary Medicines Regulations 2013 (SI 2013/2033) Regelungen zur guten Herstellungspraxis nach der Verordnung B17 und Leitlinien für die gute Herstellungspraxis, veröffentlicht nach der Verordnung C17 der Human Medicines Regulations 2012 Die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die Zwecke von Anhang 2 der Veterinary Medicines Regulations 2013 |
Anlage 12-C
ERFASSTE PRODUKTE
Human- und Tierarzneimittel:
— |
in Verkehr gebrachte Human- oder Tierarzneimittel, einschließlich der in Verkehr gebrachten biologischen und immunologischen Human- und Tierarzneimittel; |
— |
Arzneimittel für neuartige Therapien; |
— |
pharmazeutische Wirkstoffe für die Human- oder Veterinärmedizin; |
— |
Prüfpräparate. |
(1) Unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in Deutschland für unter diesen Anhang fallende Fragen ist die ZLG für die Zwecke dieses Anhangs die Stelle, die alle zuständigen Länderbehörden umfasst, welche GMP-Dokumente ausstellen und pharmazeutische Inspektionen durchführen.
(2) Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der internen Aufteilung der Zuständigkeiten in Spanien für Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, gilt die Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios als alle zuständigen regionalen Behörden erfassend, die amtliche GMP-Dokumente ausstellen und Arzneimittelinspektionen durchführen.
(3) ABl. EU L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(4) ABl. EU L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(5) ABl. EU L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
(6) ABl. EU L 158 vom 27.5.2014, S. 1.
(7) ABl. EU L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(8) ABl. EU L 324 vom 10.12.2007, S. 121.
(9) ABl. EU L 262 vom 14.10.2003, S. 22.
(10) ABl. EU L 228 vom 17.8.1991, S. 70.
(11) ABl. EU L 238 vom 16.9.2017, S. 44.
ANHANG 13
CHEMIKALIEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Behörden“
|
b) |
„GHS der Vereinten Nationen“ das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für den Handel mit und die Regulierung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Chemikalien zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich ihrer Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung, Genehmigung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
Artikel 3
Ziele
(1) Mit diesem Anhang werden folgende Ziele verfolgt:
a) |
Erleichterung des Handels mit Chemikalien und verwandten Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien; |
b) |
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier und |
c) |
Bereitstellung einer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Union und des Vereinigten Königreichs. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen dieses Anhangs eingegangenen Verpflichtungen keine Vertragspartei daran hindern, ihre eigenen Prioritäten für die Regulierung von Chemikalien festzulegen, einschließlich der Festlegung eines eigenen Schutzniveaus in Bezug auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier.
Artikel 4
Einschlägige internationale Organisationen und Gremien
Die Vertragsparteien erkennen an, dass internationale Organisationen und Gremien, insbesondere die OECD und der Unterausschuss für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (SCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC), für die Ausarbeitung wissenschaftlicher und technischer Leitlinien für Chemikalien maßgeblich sind.
Artikel 5
Beteiligung an einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien und regulatorischen Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien tragen aktiv zur Entwicklung der in Artikel 4 genannten wissenschaft-lichen oder technischen Leitlinien für die Bewertung der Gefahren und Risiken von Chemikalien sowie der Formate für die Dokumentation der Ergebnisse solcher Bewertungen bei.
(2) Jede Vertragspartei setzt die von den in Artikel 4 genannten internationalen Organisationen und Gremien herausgegebenen Leitlinien um, es sei denn, diese Leitlinien wären für die Verwirklichung ihrer legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet.
Artikel 6
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
(1) Jede Vertragspartei setzt das GHS der Vereinten Nationen so umfassend um, wie sie es im Rahmen ihres jeweiligen Systems für durchführbar hält, auch für Chemikalien, die nicht in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, es sei denn, es gibt besondere Gründe, ein anderes Kennzeichnungssystem für bestimmte, für den Endverbraucher bestimmte chemische Erzeugnisse in ihrem fertigen Zustand anzuwenden. Jede Vertragspartei aktualisiert ihre Umsetzung regelmäßig auf der Grundlage der regelmäßig veröffentlichten Revisionen des GHS der Vereinten Nationen.
(2) Beabsichtigt die zuständige Behörde einer Vertragspartei, einzelne Stoffe gemäß ihren jeweiligen Regeln und Verfahren einzustufen, so gibt sie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Möglichkeit, gemäß diesen jeweiligen Regeln und Verfahren innerhalb der geltenden Fristen Stellung zu nehmen.
(3) Jede Vertragspartei macht Informationen über ihre Verfahren zur Einstufung von Stoffen gemäß ihren jeweiligen Regeln und Verfahren öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei bemüht sich, auf die von der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 eingegangenen Stellungnahmen zu antworten.
(4) Dieser Artikel verpflichtet keine der Vertragsparteien, bei der Umsetzung des GHS der Vereinten Nationen in ihrem Gebiet oder in Bezug auf die Einstufung eines bestimmten Stoffes ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen oder ihre jeweiligen Verfahren und Entscheidungsprozesse vorzuziehen, auszusetzen oder zu verzögern.
Artikel 7
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die freiwillige Zusammenarbeit bei der Regulierung von Chemikalien den Handel in einer Weise erleichtern kann, die Verbrauchern, Unternehmen und der Umwelt zugutekommt und zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier beiträgt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch nicht vertraulicher Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden zu erleichtern, unter anderem durch Zusammenarbeit bei elektronischen Formaten und Instrumenten zur Datenspeicherung.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Annahme und Umsetzung international vereinbarter wissenschaftlicher oder technischer Leitlinien zu stärken, zu entwickeln und zu fördern, gegebenenfalls auch durch Vorlage gemeinsamer Initiativen, Vorschläge und Konzepte in den einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien, insbesondere in den in Artikel 4 genannten Organisationen und Gremien.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbreitung von Daten über die Chemikaliensicherheit zusammen, wenn beide Vertragsparteien dies für dienlich halten, und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich, um den leichten Zugang zu diesen Informationen und deren Verständlichkeit für verschiedene Zielgruppen zu gewährleisten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nichtvertrauliche Informationen über die Chemikaliensicherheit zur Verfügung.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen über wissenschaftliche Informationen und Daten im Zusammenhang mit neuen und sich abzeichnenden Fragen in Verbindung mit den Gefahren oder Risiken von Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auf, um einen gemeinsamen Wissenspool zu schaffen und, soweit möglich, ein gemeinsames Verständnis der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu fördern.
Artikel 8
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs relevant sind, im Rahmen des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
ANHANG 14
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Anhangs ist es, die Bestimmungen und Verfahren zur Förderung des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit darzulegen, indem die Vertragsparteien die Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften anerkennen.
(2) Dieser Anhang gilt für die in den Anlagen 14-A und 14-B aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen. Der Partnerschaftsrat ist befugt, die Anlagen 14-A, 14-B, 14-C und 14-D zu ändern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zuständige Behörde“ eine amtliche Stelle, die für die in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist und für die Durchführung dieses Anhangs zuständig ist; |
b) |
„Kontrollbehörde“ eine Behörde, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ganz oder teilweise übertragen hat; |
c) |
„Kontrollstelle“ eine Stelle, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften anerkannt ist, und |
d) |
„Gleichwertigkeit“ die Eignung verschiedener Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anforderungen sowie verschiedener Inspektions- und Zertifizierungssysteme, dieselben Ziele zu erreichen. |
Artikel 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) In Bezug auf die in Anlage 14-A aufgeführten Erzeugnisse erkennt die Union die in Anlage 14-C aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs als gleichwertig mit den in Anlage 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union an.
(2) In Bezug auf die in Anlage 14-B aufgeführten Erzeugnisse erkennt das Vereinigte Königreich die in Anlage 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union als gleichwertig mit den in Anlage 14-C aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs an.
(3) Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates am 1. Januar 2022 wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet. Wird die Gleichwertigkeit infolge dieser Neubewertung von einer Vertragspartei nicht bestätigt, so wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausgesetzt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten im Falle einer Änderung, Aufhebung oder Ersetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anlage 14-C oder 14-D die neuen Vorschriften als den Vorschriften der anderen Partei gleichwertig, es sei denn, eine Vertragspartei erhebt Einspruch nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 5 und 6.
(5) Ist eine Vertragspartei nach Eingang weiterer Informationen der anderen Vertragspartei, um die sie ersucht hat, der Auffassung, dass die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder die Verwaltungspraktiken der anderen Vertragspartei die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit nicht mehr erfüllen, so richtet sie ein begründetes Ersuchen an die andere Vertragspartei, die betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken zu ändern, und räumt der anderen Vertragspartei eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit ein.
(6) Ist die betreffende Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist nach wie vor der Auffassung, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht erfüllt sind, so kann sie beschließen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse gemäß Anlage 14-A oder 14-B einseitig auszusetzen.
(7) Der Beschluss, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse gemäß Anlage 14-A bzw. 14-B einseitig auszusetzen, kann nach Ablauf einer dreimonatigen Mitteilungsfrist auch getroffen werden, wenn eine Vertragspartei die nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben nicht geliefert hat oder einer Begutachtung (Peer-Review) gemäß Artikel 7 nicht zustimmt.
(8) Wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß diesem Artikel ausgesetzt, so erörtern die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei die Angelegenheit in der Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ und bemühen sich nach besten Kräften, mögliche Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Anerkennung der Gleichwertigkeit wiederhergestellt werden kann.
(9) Bei nicht in Anlage 14-A oder 14-B aufgeführten Erzeugnissen wird die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Vertragspartei von der Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ erörtert.
Artikel 4
Einfuhr und Inverkehrbringen
(1) Die Union akzeptiert die Einfuhr der in Anlage 14-A aufgeführten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs gemäß Anlage 14-C entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer vom Vereinigten Königreich anerkannten und der Union gemäß Absatz 3 angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.
(2) Das Vereinigte Königreich akzeptiert die Einfuhr der in Anlage 14-B aufgeführten Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse den Rechtsvorschriften der Union gemäß Anlage 14-D entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind, die von einer von der Union anerkannten und dem Vereinigten Königreich gemäß Absatz 3 angegebenen Kontrollstelle ausgestellt wurde.
(3) Jede Vertragspartei erkennt die von der anderen Vertragspartei angegebenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen als zuständig dafür an, in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse die einschlägigen Kontrollen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 3 durchzuführen und die Kontrollbescheinigung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei auszustellen.
(4) Die Einfuhrvertragspartei weist in Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei jeder von dieser angegebenen Kontrollbehörde und Kontrollstelle eine Codenummer zu.
Artikel 5
Kennzeichnung
(1) Erzeugnisse, die gemäß diesem Anhang in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, müssen die Kennzeichnungsvorschriften der in den Anlagen 14-C und 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einfuhrvertragspartei erfüllen. Diese Erzeugnisse dürfen das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse, jedes Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse oder beide Logos gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tragen, sofern diese Erzeugnisse die Kennzeichnungsanforderungen für das jeweilige Logo oder beide Logos erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede missbräuchliche Verwendung der Begriffe, die sich auf die ökologische/biologische Produktion beziehen, im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach diesem Anhang fallen, zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse und jedes Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen jede widerrechtliche Verwendung oder Nachahmung zu schützen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Unionslogo für ökologische/biologische Erzeugnisse und jedes Logo des Vereinigten Königreichs für ökologische/biologische Erzeugnisse nur für die Kennzeichnung, Werbung oder Handelspapiere von ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden, die den in den Anlagen 14-C und 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen.
Artikel 6
Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung dieses Anhangs betreffen. Insbesondere übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 31. März des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum 31. März jedes folgenden Jahres
a) |
einen Bericht mit Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die von Januar bis Dezember des Vorjahres im Rahmen dieses Anhangs ausgeführt wurden, |
b) |
einen Bericht über die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ihrer zuständigen Behörden, die festgestellten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen, für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres, und |
c) |
Einzelheiten zu festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften. |
(2) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich Folgendes mit:
a) |
Aktualisierungen der Liste der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere Anschrift und Internetadresse); |
b) |
geplante Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschläge für neue Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie vorgeschlagene Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen, und |
c) |
beschlossene Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, neue Rechtsvorschriften oder einschlägige Änderungen der Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen. |
Artikel 7
Peer Reviews
(1) Nach Benachrichtigung mindestens sechs Monate im Voraus gestattet jede Vertragspartei Bediensteten oder Sachverständigen, die von der anderen Vertragspartei hierzu beauftragt wurden, in ihrem Gebiet Peer-Reviews durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen die zur Umsetzung dieses Anhangs vorgeschriebenen Kontrollen durchführen.
(2) Soweit dies nach geltendem Recht möglich ist, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und unterstützen einander bei der Durchführung der Peer-Reviews gemäß Absatz 1, die gegebenenfalls Besuche in den Räumlichkeiten der zuständigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, Verarbeitungsanlagen und zertifizierten Unternehmen einschließen.
Artikel 8
Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische“ Erzeugnisse
(1) Die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ unterstützt den Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse bei der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Anhangs und der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Anhangs.
(2) Die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ hat folgende Aufgaben:
a) |
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Antrag einer Vertragspartei, einschließlich gegebenenfalls notwendiger Änderungen dieses Anhangs oder seiner Anlagen; |
b) |
Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Verfahren für die unter diesen Anhang fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse, einschließlich der Erörterung aller technischen oder regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit Vorschriften und Kontrollsystemen; und |
c) |
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen. |
Anlage 14-A
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, FÜR DIE DIE UNION DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT
Beschreibung |
Anmerkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse |
|
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse |
Einschließlich Honig |
Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind |
|
Saat- und Pflanzgut |
|
Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um im Vereinigten Königreich hergestellte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die im Vereinigten Königreich mit Zutaten verarbeitet wurden, die im Vereinigten Königreich angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden.
Anlage 14-B
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DER UNION, FÜR DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT
Beschreibung |
Anmerkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse |
|
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse |
Einschließlich Honig |
Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind |
|
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind |
|
Saat- und Pflanzgut |
|
Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um in der Union erzeugte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die in der Union mit Zutaten verarbeitet wurden, die in der Union angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union in die Union eingeführt wurden.
Anlage 14-C
IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN (1)
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten im Vereinigten Königreich:
1. |
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 834/2007 |
2. |
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 889/2008 |
3. |
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 |
4. |
The Organic Products Regulations 2009 (Verordnungen über ökologische/biologische Erzeugnisse von 2009) (SI 2009/842) |
Anlage 14-D
IN DER UNION GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten in der Union:
1. |
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (2) |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (3) |
3. |
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (4) |
(1) Bezugnahmen in dieser Liste auf beibehaltenes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
(2) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
ANHANG 15
HANDEL MIT WEIN
Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Anhang gilt für Wein der Position 22.04 des Harmonisierten Systems.
(2) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Wein aus“ frische Weintrauben, Traubenmost und teilweise gegorenen Traubenmost, die bzw. der im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei zu Wein verarbeitet oder Wein hinzugefügt wurden.
Artikel 2
Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen
(1) Önologische Verfahren für Wein, die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein („OIV“) empfohlen und veröffentlicht werden, gelten für die Zwecke dieses Anhangs als einschlägige internationale Normen.
(2) Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr und den Verkauf zum Verbrauch von in der anderen Vertragspartei erzeugtem Wein, wenn dieser Wein im Einklang mit Folgendem erzeugt wurde:
a) |
Produktdefinitionen, die von jeder Vertragspartei nach den in Anlage 15-A genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugelassen sind; |
b) |
den önologischen Verfahren, die in jeder Vertragspartei im Rahmen der in Anlage 15-A genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt wurden und mit den einschlägigen OIV-Normen im Einklang stehen, und |
c) |
in jeder Vertragspartei festgelegten önologischen Verfahren und Einschränkungen, die nicht den in Anlage 15-B aufgeführten einschlägigen OIV-Normen entsprechen. |
(3) Der Partnerschaftsrat ist befugt, die in Absatz 2 genannten Anlagen zu ändern.
Artikel 3
Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Gebiete der Vertragsparteien
(1) Für in einer Vertragspartei erzeugte und in der anderen Vertragspartei in Verkehr gebrachte Weine beschränken sich die Unterlagen und Bescheinigungen, die von einer Vertragspartei verlangt werden können, auf eine Bescheinigung gemäß Anlage 15-C, die im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei beglaubigt ist.
(2) Eine Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann in Form eines elektronischen Dokuments ausgestellt werden. Jede Vertragspartei gewährt auf Antrag der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei, in der die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, Zugang zu dem elektronischen Dokument oder zu den für dessen Erstellung erforderlichen Daten. Ist der Zugang zu den einschlägigen elektronischen Systemen nicht möglich, können die erforderlichen Daten auch in Papierform angefordert werden.
(3) Der Partnerschaftsrat ist befugt, Anlage 15-C zu ändern.
(4) Die von der OIV als Referenzmethoden anerkannten und von der OIV veröffentlichten Analysemethoden sind die Referenzmethoden für die Bestimmung der analytischen Zusammensetzung des Weins im Rahmen von Kontrollmaßnahmen.
Artikel 4
Lebensmittelinformationen und Loscodes
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Etikettierung von Wein, der im Rahmen dieses Abkommens eingeführt und vermarktet wird, im Einklang mit den im Gebiet der Einfuhrvertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Eine Vertragspartei schreibt nicht vor, dass irgendwelche der folgenden Daten oder gleichwertige Informationen auf dem Behältnis, dem Etikett oder der Verpackung von Wein angegeben werden:
a) |
das Datum der Verpackung; |
b) |
das Datum der Abfüllung; |
c) |
das Datum der Herstellung oder Erzeugung; |
d) |
das Datum des Ablaufs, das Verfallsdatum, das Verfalls- oder Verbrauchsdatum, das Ablaufdatum; |
e) |
das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Mindesthaltbarkeitsfrist, das Haltbarkeitsdatum; oder |
f) |
das Verkaufsdatum. |
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf Erzeugnissen angegeben wird, die aufgrund der Hinzufügung verderblicher Zutaten eine kürzere Mindesthaltbarkeitsdauer haben könnten, als es der Verbraucher normalerweise erwarten würde.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf dem Etikett verpackter Erzeugnisse ein Code angegeben wird, der die Identifizierung des Loses ermöglicht, zu dem das Erzeugnis gehört, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die das verpackte Erzeugnis ausführt. Der Loscode muss gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Eine Vertragspartei gestattet nicht die Vermarktung verpackter Erzeugnisse, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen.
(4) Jede Vertragspartei gestattet, dass auf einem auf einem Weinbehälter angebrachten zusätzlichen Etikett obligatorische Angaben, einschließlich Übersetzungen oder eine Angabe der Anzahl der Standardeinheiten oder Alkoholeinheiten angegeben werden, wenn dies vorgeschrieben ist. Zusätzliche Etiketten können nach der Einfuhr, aber vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Gebiet der Vertragspartei auf einem Weinbehälter angebracht werden, sofern die vorgeschriebenen Angaben vollständig und genau dargestellt sind.
(5) Die Einfuhrvertragspartei verlangt nicht, dass Allergene, die bei der Weinherstellung verwendet wurden, aber nicht im Enderzeugnis vorhanden sind, auf dem Etikett angegeben werden.
Artikel 5
Übergangsmaßnahmen
Wein, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei, jedoch nicht in Übereinstimmung mit diesem Anhang erzeugt, bezeichnet und etikettiert wurde, darf weiterhin wie folgt etikettiert und in Verkehr gebracht werden:
a) |
von Großhändlern oder Erzeugern während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens; und |
b) |
von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Lagerbestände. |
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
Artikel 7
Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien weitere Schritte zur Erleichterung des Handels mit Wein zwischen den Vertragsparteien.
Anlage 15-A
RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER PARTEIEN
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs (1)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:
a) |
Produktdefinitionen:
|
b) |
önologische Verfahren und Einschränkungen:
|
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:
a) |
Produktdefinitionen:
|
b) |
önologische Verfahren und Einschränkungen:
|
Anlage 15-B
VON DEN VERTRAGSPARTEIEN GEMEINSAM AKZEPTIERTE ZUSÄTZLICHE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND EINSCHRÄNKUNGEN
1. |
Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose können unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Anhang VIII Teil I der beibehaltenen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rekonstituierter Form in unter dieses Abkommen fallenden Weinen ausgeschlossen ist. |
2. |
Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist. |
3. |
Frischer Trub darf unter den besonderen und begrenzten Bedingungen verwendet werden, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Posten 11.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission und in Anhang I Teil A Tabelle 2 Posten 11.2 der beibehaltenen Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aufgeführt sind. |
Anlage 15-C
MUSTER FÜR DIE SELBSTBESCHEINIGUNG FÜR WEINE, DIE AUS [DER EUROPÄISCHEN UNION/DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH] IN [DAS [VEREINIGTE KÖNIGREICH/DIE EUROPÄISCHE UNION] EINGEFÜHRT WERDEN(1)
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Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den Produktdefinitionen und önologischen Verfahren gemäß Anhang 15 zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. Es wurde von einem Erzeuger hergestellt, der von der folgenden zuständigen Behörde kontrolliert und überwacht wird (7) : Versender, der die obigen Angaben bescheinigt (8) Identifizierung des Versenders (9) Ort, Datum Unterschrift des Versenders |
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs 15 zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. |
(2) |
Angabe der Rückverfolgbarkeitsnummer der Sendung, d. h. einer Seriennummer, mit der die Sendung in den Aufzeichnungen des Ausführers identifiziert wird. |
(3) |
Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich, von wo die Sendung ausgeführt wird, die für die Überprüfung der Angaben gemäß dieser Bescheinigung zuständig ist. |
(4) |
Angabe der für die Beförderung zum Eingangsort in die Europäische Union oder in das Vereinigte Königreich verwendeten Transportmittel; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Bezeichnung des Beförderungsmittels (Name des Schiffes, Flugnummer usw.) |
(5) |
Mit folgenden Angaben versehen:
|
(6) |
Ein Behälter ist ein Behältnis für Wein von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein. |
(7) |
Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich. |
(8) |
Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten des Versenders. |
(9) |
Angabe:
|
(1) Bezugnahmen in dieser Liste auf beibehaltenes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Änderungen der Produktspezifikationen, Löschung des Schutzes sowie Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Weinanbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Beschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts für Nebenerzeugnisse und deren Entsorgung sowie der Veröffentlichung der OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
ANHANG 16
VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 96 ABSATZ 4 FÜR DEN REGELMÄßIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN PRÄVENTIONS-, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAßNAHMEN
Mit diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem der Union für Nichtlebensmittelerzeugnisse (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der Datenbank des Vereinigten Königreichs für Marktüberwachung und Produktsicherheit gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 oder dessen Nachfolger getroffen.
Nach Artikel 96 Absatz 8 dieses Abkommens werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.
ANHANG 17
VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 96 ABSATZ 5 FÜR DEN REGELMÄßIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER MAßNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 96 ABSATZ 4 FALLEN
Mit diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen getroffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 96 Absatz 4 dieses Abkommens fallen.
Nach Artikel 96 Absatz 8 dieses Abkommens werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.
ANHANG 18
ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
Artikel 1
Kriterien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und deren Behandlung
(1) Die in Artikel 110 dieses Abkommens genannten Kriterien für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren der Vertragsparteien festgelegt. Die festgelegten Kriterien, die veröffentlicht werden, umfassen Folgendes:
a) |
das Fehlen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen das Zollrecht und die Steuervorschriften, einschließlich fehlender Vorstrafen für schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers; |
b) |
Nachweis eines hohen Maßes an Kontrolle des Antragstellers über seine Geschäftstätigkeit und den Warenfluss durch ein System zur Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht; |
c) |
finanzielle Solvenz, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller über eine gute finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, die ihn in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Art der Geschäftstätigkeit nachzukommen; und |
d) |
angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner. |
(2) Die für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festgelegten Kriterien dürfen nicht so gestaltet oder angewandt werden, dass sie unter gleichen Bedingungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bewirken oder verursachen. Anhand dieser Kriterien können kleine und mittlere Unternehmen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte anerkannt werden.
(3) Das in Artikel 110 dieses Abkommens genannte Handelspartnerschaftsprogramm umfasst folgende Behandlung:
a) |
Berücksichtigung des von der anderen Vertragspartei gewährten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei ihrer Risikobewertung zur Verringerung von Inspektionen oder Kontrollen und bei anderen sicherheitsrelevanten Maßnahmen; |
b) |
die vorrangige Inspektion von Sendungen, die in den von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingereichten summarischen Ausgangs- oder Eingangserklärungen abgedeckt sind, sofern die Zollbehörde beschließt, eine Kontrolle durchzuführen; |
c) |
die Berücksichtigung des von der anderen Vertragspartei gewährten Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Bewertung der Anforderungen in Bezug auf Geschäftspartner für Antragsteller des eigenen Programms als einen sicheren und zuverlässigen Partner zu behandeln; und |
d) |
Anstrengungen zur Einrichtung eines gemeinsamen Mechanismus zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, um auf Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitswarnniveaus, Grenzschließungen und/oder Naturkatastrophen, gefährlicher Notfälle oder anderer schwerwiegender Zwischenfälle zu reagieren, bei denen vorrangige Fracht im Zusammenhang mit zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von den Zollbehörden der Vertragsparteien so weit wie möglich erleichtert und beschleunigt werden könnte. |
Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung
(1) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Handelspartnerschaftsprogramme der Union und des Vereinigten Königreichs wird als vereinbar anerkannt, und Inhaber des im Rahmen jedes Programms gewährten Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden in Übereinstimmung mit Artikel 4 behandelt.
(2) Die betroffenen Handelspartnerschaftsprogramme sind:
a) |
das Programm der Europäischen Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit) (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
b) |
das Programm des Vereinigten Königreichs für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit) (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wie im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten). |
(3) Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 512 Buchstabe a dieses Abkommens (im Folgenden „Zollbehörden“) sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zuständig.
Artikel 3
Vereinbarkeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vereinbarkeit der für jedes ihrer Handelspartnerschaftsprogramme angewandten Normen in Bezug auf Folgendes zu erhalten:
a) |
Antragsverfahren für die Gewährung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; |
b) |
Bewertung von Anträgen auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; |
c) |
Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; und |
d) |
Verwaltung, Überwachung, Aussetzung und Neubewertung sowie Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen und Kriterien der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte überwachen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten ein gemeinsames Arbeitsprogramm, in dem eine Mindestzahl gemeinsamer Prüfungen von Inhabern des im Rahmen jedes der beiden Handelspartnerschaftsprogramme verliehenen Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten festgelegt ist, die spätestens bis Ende 2021 abgeschlossen sein müssen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Handelspartnerschaftsprogramme im Einklang mit den einschlägigen Standards des SAFE-Rahmens durchgeführt werden.
Artikel 4
Behandlung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(1) Jede Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Handelspartnerschaftsprogramms der anderen Vertragspartei zugelassen wurden, eine vergleichbare Behandlung. Diese Behandlung umfasst insbesondere die Behandlung nach Artikel 1 Absatz 3.
(2) Jede Vertragspartei kann die Behandlung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 1 Absatz 3 im Rahmen des Handelspartnerschaftsprogramms der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen aussetzen, wenn dieser zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Aussetzung ist der anderen Zollbehörde unverzüglich mitzuteilen, gegebenenfalls unter Angabe zusätzlicher Informationen in Bezug auf die Gründe für die Aussetzung.
(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie eine Unregelmäßigkeit feststellt, die von einem von der anderen Zollbehörde zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgeht, damit diese in voller Kenntnis der Sachlage über den möglichen Widerruf oder die Aussetzung der Mitgliedschaft des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten entscheiden kann.
Artikel 5
Informationsaustausch und Kommunikation
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung dieses Abkommens wirksam miteinander zu kommunizieren. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere indem sie
a) |
aktuelle Auskünfte über die Durchführung und die Entwicklung ihrer Handelspartnerschaftsprogramme rechtzeitig bereitstellen; |
b) |
sich an einem für beide Seiten vorteilhaften Informationsaustausch über die Sicherheit der Lieferkette beteiligen; |
c) |
die Kontaktstellen für ihre jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme benennen und der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten mitteilen; und |
d) |
eine wirksame behördenübergreifende Kommunikation zwischen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und Her Majesty's Revenue and Customs erleichtern, um die Risikomanagementpraktiken im Rahmen ihrer jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme im Hinblick auf die Sicherheit der Lieferkette seitens der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern. |
(2) Informationen und damit zusammenhängende Daten werden systematisch auf elektronischem Wege ausgetauscht.
(3) Zu den Daten über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die ausgetauscht werden können, gehören
a) |
der Name, |
b) |
die Adresse, |
c) |
der Status der Mitgliedschaft, |
d) |
das Datum der Prüfung oder der Zulassung, |
e) |
Angaben zu Aussetzungen und Widerrufen, |
f) |
eindeutige Zulassungs- oder Identifikationsnummern (in einer von den Zollbehörden gemeinsam festgelegten Form) und |
g) |
sonstige Einzelheiten, die gemeinsam zwischen den Zollbehörden festgelegt werden können, gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Garantien. |
Der Datenaustausch beginnt mit Inkrafttreten dieses Abkommens.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vereinbarung über den vollautomatisierten Austausch der in Absatz 3 genannten Daten zu treffen und in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.
Artikel 6
Datenverarbeitung
Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Anhang unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 7
Konsultation und Überprüfung
Der Handelssonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Anhangs. Diese Überprüfung umfasst:
a) |
gemeinsame Prüfungen des von den Vertragsparteien gewährten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, um Stärken und Schwächen bei der Durchführung dieses Anhangs zu ermitteln; |
b) |
den Meinungsaustausch über gemeinsam zu nutzende Daten und die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten. |
Artikel 8
Aussetzung und Einstellung
(1) Eine Vertragspartei kann das Verfahren nach Absatz 2 anwenden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) |
Die andere Vertragspartei hat vor oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wesentliche Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgenommen, die geprüft wurden, um festzustellen, ob die Handelspartnerschaftsprogramme mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sodass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht. |
b) |
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 sind nicht anwendbar. |
(2) Tritt einer der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Umstände ein, so kann eine Vertragspartei die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 60 Tage, nachdem sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifiziert hat, aussetzen.
(3) Teilt eine Vertragspartei ihre Absicht mit, die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auszusetzen, so kann die andere Vertragspartei um Konsultationen im Handelssonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln ersuchen. Die Konsultationen finden binnen 60 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(4) Eine Vertragspartei kann das Verfahren nach Absatz 5 anwenden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) |
Die andere Vertragspartei ändert ihr Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Durchführung dieses Programms so, dass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht. |
b) |
Die gemeinsamen Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 2 bestätigen nicht die Vereinbarkeit der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Vertragsparteien. |
(5) Tritt einer der in Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten Umstände ein, kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ersuchen. Die Konsultationen finden binnen 60 Tagen nach diesem Ersuchen statt. Ist eine Vertragspartei 90 Tage nach dem Ersuchen nach wie vor der Auffassung, dass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht, so kann sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, die Anerkennung ihres Programms auszusetzen. Die Aussetzung wird 30 Tage nach der Mitteilung wirksam.
ANHANG 19
BESTEHENDE MAßNAHMEN
Kopfvermerke
1. |
In den Listen des Vereinigten Königreichs und der Union werden nach den Artikeln 133, 139 und 195 dieses Abkommens die Vorbehalte aufgeführt, welche das Vereinigte Königreich und die Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen angebracht hat, die nicht mit den durch die nachstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten im Einklang stehen:
|
2. |
Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt. |
3. |
Bei jedem Vorbehalt werden folgende Elemente festgelegt:
|
4. |
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass wenn eine Vertragspartei eine neue Maßnahme auf einer anderen Regierungsebene als derjenigen annimmt, auf der der Vorbehalt ursprünglich erhoben wurde, und diese neue Maßnahme in dem Gebiet, auf das sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Maßnahme, die in der Rubrik „Maßnahmen“ genannt wurde, ersetzt, die neue Maßnahme als „Änderung“ der ursprünglichen Maßnahme im Sinne von Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 144 Buchstabe c und Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens gilt. |
5. |
Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Pflichten der Kapitel oder Abschnitte ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken. |
6. |
Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union bezeichnet der Ausdruck:
|
7. |
Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 136 dieses Abkommens und nicht gegen Artikel 135 oder gegen Artikel 137 dieses Abkommens angebracht. Ein solches Erfordernis wird auch nicht als Vorbehalt gegen Artikel 129 dieses Abkommens angesehen. |
8. |
Ein auf Unionsebene angebrachter Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, im Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene des Vereinigten Königreichs gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung, einer regionalen Regierung oder einer lokalen Regierung. |
9. |
Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 128, 129, 135, 136, 137 oder 194 dieses Abkommens darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln: Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jegliche andere diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind. |
10. |
Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen:
|
11. |
Im Einklang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II Kapitel 2 dieses Abkommens lässt die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, alle Bedingungen oder Verpflichtungen unberührt, die einer solchen juristischen Person bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein könnten und die weiterhin gelten. |
12. |
Die Listen gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht. |
13. |
Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne der Artikel 128, 135 oder 194 dieses Abkommens dar; dies gilt für
|
14. |
In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. |
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
UK |
Vereinigtes Königreich |
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
AT |
Österreich |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechien |
DE |
Deutschland |
DK |
Dänemark |
EE |
Estland |
EL |
Griechenland |
ES |
Spanien |
FI |
Finnland |
FR |
Frankreich |
HR |
Kroatien |
HU |
Ungarn |
IE |
Irland |
IT |
Italien |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
LV |
Lettland |
MT |
Malta |
NL |
Niederlande |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SE |
Schweden |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakische Republik |
Liste der Union
|
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren |
|
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (ausgenommen gesundheitsbezogene Berufe) |
|
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen) |
|
Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung |
|
Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern |
|
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen |
|
Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen |
|
Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen |
|
Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen |
|
Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung |
|
Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt |
|
Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen |
|
Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
|
Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen |
|
Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport |
|
Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr |
|
Vorbehalt Nr. 17 – Energiebezogene Tätigkeiten |
|
Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe |
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
Sektor: |
Alle Sektoren |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Leistungsanforderungen Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Niederlassungsform
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
|
In der EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union juristischen Personen gewährt wird, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, einschließlich solcher, die in der Union von Investoren des Vereinigten Königreichs errichtet wurden, wird juristischen Personen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sowie Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen dieser juristischen Personen, einschließlich Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen juristischer Personen des Vereinigten Königreichs, nicht gewährt. |
Eine weniger günstige Behandlung kann juristischen Personen gewährt werden, die gemäß dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie eine wirksame und kontinuierliche Verbindung mit der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben.
Maßnahmen:
|
EU: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:
|
Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung: |
In der EU (bezieht sich auch auf die regionale Zuständigkeitsebene): In Bezug auf Investoren aus dem Vereinigten Königreich oder dessen Unternehmen kann jeder Mitgliedstaat beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und/oder die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.
Für die Zwecke dieses Vorbehalts
i) |
gelten alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder erlassenen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung, wie in diesem Vorbehalt beschrieben, das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, als bestehende Maßnahme, und |
ii) |
bezeichnet der Begriff „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapitalanteilen an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden. |
Maßnahmen:
|
In der EU: Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen
In AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Nicht-EWR-Gesellschaften) mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist.
Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.
In BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.
Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.
In EE: Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigniederlassung nicht in Estland, einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig ist, muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die ausländische Gesellschaft eine Kontaktstelle benennen, deren estnische Anschrift für die Zustellung von Verfahrensunterlagen des Unternehmens und Willenserklärungen genutzt werden kann, die an das Unternehmen (d. h. die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) gerichtet sind.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel: Marktzugang; Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
|
In FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder der Komplementäre einer Kommanditgesellschaft muss im EWR gebietsansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die für die Registrierung zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren. |
Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich.
Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.
Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR gebietsansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.
In SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Gebietsansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder von einer nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 Prozent der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden gebietsansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.
Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.
In SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers in das zuständige Register (Handelsregister, Unternehmens- oder sonstiges Berufsregister) eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakischen Republik vorlegen.
Maßnahmen:
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AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 Abs. 2; GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 Abs. 2 und Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 Abs. 2a. |
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BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24. |
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EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 631 Absätze 1,2 und 4. |
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FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1;
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SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160);
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SK: Gesetz Nr. 513/1991 über das Handelsgesetzbuch, Artikel 21; Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen und Gesetz Nr. 404/2011 über die Ansässigkeit von Ausländern, Artikel 22 und 32. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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In BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die kein Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit besteht. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen während des Zeitraums der vorhergehenden 12 Monate beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 Prozent (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 Prozent) der durchschnittlichen Zahl der mit einem Arbeitsvertrag eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten, von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht übersteigen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Staatsangehörigen eines Drittlandes durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz zur Verfügung steht. |
Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl an Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. Für die Einstellung von Staatsangehörigen von Drittländern aus diesen Kategorien ist eine Arbeitsmarktprüfung nicht erforderlich.
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren und ihre Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländischen Investoren und Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) offenstehen. |
Maßnahmen:
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PL: Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen. |
b) Erwerb von Immobilien
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
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In AT (bezieht sich auf die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird. |
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In CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 m2), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern. |
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In CZ: Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatliche landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben werden. Juristische Personen können landwirtschaftliche Flächen in Staatsbesitz nur dann erwerben, wenn sie landwirtschaftliche Unternehmer in Tschechien oder Personen mit ähnlichem Status in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. |
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In DK: Natürliche Personen, die in Dänemark nicht gebietsansässig sind und während eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren vorher nicht gebietsansässig waren, benötigen gemäß dem dänischen Gesetz über den Grunderwerb eine Erlaubnis des Justizministeriums, um Eigentum an Immobilien in Dänemark zu erwerben. Das betrifft auch juristische Personen, die nicht in Dänemark registriert sind. Natürlichen Personen wird der Erwerb von Immobilien genehmigt, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt. |
Bei juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Erwerbers ist. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn mittels einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.
Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen ist außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass ein begrenztes Gebietsansässigkeitserfordernis auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz angewandt wird. Das Gebietsansässigkeitserfordernis ist nicht persönlich. Juristische Personen müssen zu den in § 20 und § 21 des Gesetzes aufgezählten Typen gehören und in der Union oder dem EWR registriert sein.
In EE: Eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der OECD hat das Recht, eine Immobilie zu erwerben, die Folgendes umfasst:
i) |
weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen insgesamt ohne Einschränkungen |
ii) |
zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Liste in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Baumwolle (im Folgenden „landwirtschaftliches Erzeugnis“), befasst war |
iii) |
zehn oder mehr Hektar forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes (im Folgenden „Forstwirtschaft“) oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war |
iv) |
weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen und weniger als zehn Hektar forstwirtschaftliche Flächen, aber insgesamt zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war |
Wenn eine juristische Person die in Ziffern ii bis iv genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann sie eine Immobilie, die zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen umfasst, nur mit der Genehmigung durch den Rat der lokalen Selbstverwaltung des Ortes, an dem die zu erwerbende Immobilie belegen ist, erwerben.
In bestimmten geografischen Regionen gelten Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten.
In EL: Der Erwerb oder die Pacht von Immobilien in den Grenzgebieten ist für natürliche oder juristische Personen mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Freihandelsassoziation verboten. Das Verbot kann durch eine Ermessensentscheidung eines Ausschusses der zuständigen Dezentralisierten Verwaltung (oder des Verteidigungsministers, wenn die zu nutzenden Immobilien dem Fonds für die Nutzung öffentlichen Privatbesitzes gehören) aufgehoben werden.
In HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben.
In MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung 25 Prozent und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.
In PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.
Maßnahmen:
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AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007;
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CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Immovable Property Acquisition (Aliens) Law) (Kapitel 109) in der gültigen Fassung. |
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CZ: Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde in der gültigen Fassung. |
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In DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien); Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017). |
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EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 § 4, Kapitel 3 § 10 2017. |
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EL: Gesetz 1892/1990 in der gegenwärtig geltenden Fassung, hinsichtlich der Anwendung in Verbindung mit Ministerialentscheidung F.110/3/330340/S.120/7-4-14 des Ministers der Nationalen Verteidigung und des Ministers für den Schutz der Bürger. |
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HR: Gesetz über das Eigentum und andere Besitzrechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 143/12, 152/14), Artikel 354 bis 358.b; Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19) Artikel 2; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. |
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MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Immovable Property (Acquisition by Non-Residents) Act) (Kapitel 246) und Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta. |
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PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich. |
Maßnahmen:
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HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien außer für Landwirtschafts- und Forstzwecke genutzten Flächen, sowie Gesetz LXXVIII von 1993 (Paragraf 1/A). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken durch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist durch in Lettland oder anderen Mitgliedstaaten eingetragene juristische Personen gestattet,
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Sofern das Vereinigte Königreich lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen des Vereinigten Königreichs den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.
Maßnahmen:
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In LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Abschnitte 20 und 21. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen. |
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In ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen. |
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In RO: Ausländer, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige und juristische Personen eines EWR-Mitgliedstaats) können unter den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Eigentumsrechte an Land erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Eigentumsrechte an Land nicht unter günstigeren Bedingungen erwerben als denen, die für natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union gelten. |
Maßnahmen:
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DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). |
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ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen. |
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RO: Gesetz 17/2014 über bestimmte Maßnahmen zur Regelung des Kaufs und Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen außerhalb von Städten und zur Änderung und Gesetz Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die Land in öffentlichem Eigentum halten und über private Verwaltung für staatliche Ländereien und die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien mit späteren Änderungen. |
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen Berufe)
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen der freien Berufe – Rechtsdienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern, Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861) (1)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen
In der EU: In jedem Mitgliedstaat bestehen spezifische nichtdiskriminierende Auflagen hinsichtlich der Rechtsform.
i) |
Unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung erbrachte Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861 – Rechtsberatungs-, Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II Kapitel 5 Abschnitt 7 dieses Abkommens fallen). |
Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt, um einen Antrag auf Mitgliedschaft in dieser Anwaltskammer stellen zu können. Einige Mitgliedstaaten können natürlichen Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei/Gesellschaft/einem Unternehmen innehaben, oder für Anteilseigener vorschreiben, dass sie das Recht haben müssen, im Recht des Aufnahmestaats zu praktizieren.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Marktzugang; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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In AT: Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Rechtsanwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Rechtsdienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. |
Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Rechtsanwälten (die in ihrem Herkunftsstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Rechtsanwälten aus dem EWR oder der Schweiz gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Anwaltskanzlei ausüben.
In BE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht-EU-) Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen.
In BG: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung von Mediationsdienstleistungen ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. Mediator kann nur eine Person sein, die beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen ist.
In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen bilaterale Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder.
In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.
In CZ: Für ausländische Rechtsanwälte ist Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
In DE: Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die Rechtsdienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats erbringt, kann für ausländische Anwälte (die ihre Qualifikation weder in einem EWR-Staat noch in der Schweiz erworben haben) Beschränkungen unterliegen.
In DK: Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU dürfen nur Anwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei oder andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 Prozent der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über die wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.
Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.
In ES: Für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen ist eine berufliche Anschrift erforderlich.
In FR ist die Ansässigkeit oder Niederlassung im EWR erforderlich, um die Tätigkeit auf Dauer ausüben zu dürfen. Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU gilt für alle Rechtsanwälte, dass für die Gesellschaft eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice), sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“. Für Anteilseigner, Geschäftsführer und Gesellschafter können im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit besondere Beschränkungen gelten.
In HR: Nur Rechtsanwälte mit kroatischem Rechtsanwaltstitel können eine Anwaltskanzlei gründen (britische Firmen können Zweigniederlassungen gründen, die jedoch keine kroatischen Rechtsanwälte beschäftigen dürfen).
In HU: Es muss ein Kooperationsvertrag mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) geschlossen werden. Ein ausländischer Rechtsberater kann nicht Mitglied einer ungarischen Anwaltskanzlei sein. Ein ausländischer Rechtsanwalt ist nicht befugt, Dokumente auszuarbeiten, die in Streitigkeiten einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator vorzulegen sind, oder vor einem solchen als Bevollmächtigter des Mandanten aufzutreten.
In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.
Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen.
Rechtsberatung durch Juristen ist zulässig, sofern sie ihren beruflichen Wohnsitz („domiciliação“) in PT haben, eine Zulassungsprüfung ablegen und bei der Anwaltskammer eingetragen sind.
In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.
In SE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU gilt Folgendes: Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Union oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.
Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.
SI: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Ein ausländischer Rechtsanwalt, der das Recht hat, das Rechts des Herkunftsstaats zu praktizieren, kann unter den Voraussetzungen des Artikel 34a des Anwaltsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen oder seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben, sofern die Voraussetzung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist. Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.
In SK: Für Rechtsanwälte von außerhalb der EU ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.
ii) |
Sonstige Rechtsdienstleistungen (Recht des Aufnahmestaats einschließlich Rechtsberatung, Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen sowie Rechtsvertretungsdienstleistungen) |
Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Aufnahmestaat abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang und Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann nur durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit er in diesem Mitgliedstaat die Vertretung in markenrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums ausüben kann, sowie durch zugelassene Vertreter, die in einer für diesen Zweck beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind. (Teil von CPC 861) |
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In AT: Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Rechtsanwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Rechtsdienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. |
Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Rechtsanwälten (die in ihrem Herkunftsstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Rechtsanwälten aus dem EWR oder der Schweiz gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Anwaltskanzlei ausüben.
In BE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Ansässigkeit erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Gebietsansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung).
Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht-EU-) Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf beratend tätig sein. Die Vertretung vor dem Kassationshof ist an die Aufnahme in eine besondere Liste gebunden.
In BG: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten, denen nach den Rechtsvorschriften eines der genannten Länder die Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erteilt wurde. Ausländer (mit Ausnahme der oben genannten), die nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen sind, können bei den Justizbehörden der Republik Bulgarien als Verteidiger oder Beauftragte eines Staatsangehörigen ihres Landes in einem konkreten Fall zusammen mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsbehelfe einlegen, wenn dies in einem Abkommen zwischen dem bulgarischen und dem betreffenden ausländischen Staat vorgesehen ist, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege eines entsprechenden Antrags an den Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft. Länder, in Bezug auf die Gegenseitigkeit besteht, werden vom Justizminister auf Antrag des Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft benannt. Um rechtliche Mediationsdienstleistungen erbringen zu können, muss ein Ausländer über eine langfristige oder dauerhafte Ansässigkeit in der Republik Bulgarien verfügen und beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen sein.
In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.
In CZ: Für ausländische Rechtsanwälte ist die uneingeschränkte Zulassung zur tschechischen Rechtsanwaltskammer und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
In DE: Nur Rechtsanwälte mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und damit die Befugnis erhalten, Rechtsdienstleistungen erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann Ausnahmen zulassen. Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die Rechtsdienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen.
In DK: Unter der Bezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) oder ähnlichen Bezeichnungen erbrachte Rechtsdienstleistungen und die Vertretung vor Gerichten sind Rechtsanwälten mit einer dänischen Berufszulassung vorbehalten. Rechtsanwälte aus der EU, dem EWR und der Schweiz können unter der Bezeichnung ihrer Herkunftsländer tätig sein.
Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform dürfen nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei und andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 Prozent der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.
Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.
In EE: Erforderlich ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In EL: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In ES: Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren.
In FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (im Finnischen „asianajaja“, im Schwedischen „advokat“) sind die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Rechtsdienstleistungen können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.
In FR: Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen benötigt wird, die Ansässigkeit oder die Niederlassung erforderlich. In einer Anwaltskanzlei können Anteile und Stimmrechte mengenmäßigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen. Die Vertretung vor der Cour de Cassation und dem Conseil d'État ist an Quoten gebunden und französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorbehalten.
Für alle Rechtsanwälte gilt, dass für die Gesellschaft eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice), sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“. Für die Ausübung einer ständigen Tätigkeit ist die Ansässigkeit oder die Niederlassung im EWR erforderlich.
In HR: Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
In HU: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In LT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
Rechtsanwälte aus dem Ausland können nur im Einklang mit internationalen Übereinkünften, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich.
In LU (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.
In LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz. Rechtsanwälte aus dem Ausland können nur im Einklang mit bilateralen Rechtshilfeabkommen als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten.
Für Rechtsanwälte aus der Europäischen Union oder Drittstaaten gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.
In MT: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In NL: Nur im Inland zugelassene Rechtsanwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „advocaat“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen (nicht eingetragene) ausländische Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Herkunftsstaats angeben.
In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.
Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von in Portugal zugelassenen Rechtsanwälten stehen, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.
In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.
In SE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Führung des Titels „advokat“ ist die Ansässigkeit im EWR oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des schwedischen Rechts ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich.
Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform darf ein Mitglied der schwedischen Rechtsanwaltskammer nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer oder von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.
Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.
SI: (auch in Bezug auf Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des Rechts des Herkunftsstaats berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft Rechtsdienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist.
Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.
In SK: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) sind für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Aufnahmestaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, erforderlich. Für Rechtsanwälte von außerhalb der EU ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
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EU: Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2); Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (3). |
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AT: Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, Artikel I und § 21c. |
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In BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428-508); Königlicher Erlass vom 24. August 1970. |
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BG: Anwaltsgesetz; Gesetz über Mediation und Gesetz über die Notare und die notariellen Tätigkeiten. |
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CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geltenden Fassung. |
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CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg., Rechtsanwaltsgesetz |
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DE: § 59e, § 59f, § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG); § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). |
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In DK: Retsplejeloven (Rechtspflegegesetz) Kapitel 12 und 13 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom 14 November 2018). |
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EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung); Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung); halduskohtumenetluse seadustik (Verwaltungsgerichtsordnung); kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und väärteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeitsverfahren). |
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EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013. |
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ES: Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Artikel 13.1a. |
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FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), ss. 1 und 3 und Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung). |
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FR: Loi 71-1130 du 31 décembre 1971, Loi 90- 1259 du 31 décembre 1990, décret 91-1197 du 27 novembre 1991 und Ordonnance du 10 septembre 1817 modifiée. |
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HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 117/08, 75/09, 18/11). |
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HU: Gesetz LXXVIII von 2017 über die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten. |
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LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017, Nr. XIII-571. |
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LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat. |
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LV: Strafprozessordnung, s. 79 und Anwaltsgesetz der Republik Lettland, s. 4. |
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MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12). |
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NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz) |
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PT: Gesetz 145/2015, 9 set., alterada p/ Lei 23/2020, 6 jul. (art.o 194 substituído p/ art.o 201.o; e art.o 203.o substituído p/ art.o 213.o).
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RO: Anwaltsgesetz,
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SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740); Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008. |
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SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB8 Državnega Zbora RS z dne 7 junij 2019 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 7. Juni 2019). |
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SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 2 und 12. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen. |
Maßnahmen:
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PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:
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In IE, IT: Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich. |
Maßnahmen:
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IE: Anwaltsgesetze (Solicitors Acts) 1954-2011. |
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IT: Königliches Dekret 1578/1933, Art. 17 Gesetz über Rechtsberufe. |
b) Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In AT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Niederlassung in einem solchen Staat erforderlich. |
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In BG und CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. In CY: Gebietsansässigkeit ist erforderlich. |
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In DE: Nur Patentanwälte mit deutscher Qualifikation können zur Patentanwaltschaft zugelassen werden und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen. Ausländische Patentanwälte können Rechtsdienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen können; für Rechtsdienstleistungen in Deutschland ist eine Registrierung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten. |
Ausländischen Patentanwälten (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) ist eine kommerzielle Präsenz nur in Form des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG gestattet.
In EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit Estlands oder eines EU-Staats sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.
In ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt (industrial property agent) ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.
In FR: Für die Registrierung in der Liste der Patentanwälte ist die Niederlassung oder Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Für natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich. Um einen Mandanten vor der nationalen Behörde für geistiges Eigentum zu vertreten, ist die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Dienstleistungen können nur in der Rechtsform einer SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral) oder unter bestimmten Bedingungen unter jeder anderen Rechtsform erbracht werden. Unabhängig von der Rechtsform müssen mehr als die Hälfte der Anteile von Freiberuflern aus dem EWR gehalten werden. Anwaltskanzleien können zur Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwälte zugelassen werden (siehe Vorbehalt für Rechtsdienstleistungen).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:
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In FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist ein Kanzleisitz in einem EWR-Staat erforderlich. |
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SI: Die Gebietsansässigkeit in Slowenien ist für den Inhaber/Anmelder registrierter Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) erforderlich. Alternativ hierzu ist ein in Slowenien registrierter Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt für den Hauptzweck von Dienstleistungen wie Verfahren, Zustellung usw. erforderlich. |
Maßnahmen:
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AT: Patentanwaltsgesetz (§§ 2 und 16a ). |
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BG: Artikel 4 der Verordnung für Vertreter in Bezug auf das geistige Eigentum. |
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CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geltenden Fassung. |
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DE: Patentanwaltsordnung (PAO). |
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EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14. |
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ES: Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155-157. |
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FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964);
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FR: Code de la propriété intellectuelle |
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HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte. |
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PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Erlass 1200/2010, Artikel 5 und durch Erlass 239/2013 sowie Gesetz 9/2009. |
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SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 und 23/20 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung 100/13 und 23/20). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt (patent / intellectual property attorney) in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, Hauptniederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich. |
Maßnahmen:
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IE: Abschnitt 85 und 86 des Markengesetzes (Trade Marks Act) 1996 in der geänderten Fassung; Regel 51, Regel 51A und Regel 51B der Markenregeln (Trade Marks Rules) 1996 in der geänderten Fassung; Abschnitt 106 und 107 des Patentgesetzes (Patent Act) 1992 in der geänderten Fassung; sowie Regeln des Patentanwälteregisters (Register of Patent Agent Rules) S.I. 580 von 2015. |
c) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862). |
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In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice). (CPC 86213, 86219 und 86220). |
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In IT: Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220). |
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In PT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Aufnahme in das Berufsregister der Kammer der zertifizierten Rechnungsleger (Ordem dos Contabilistas Certificados), die Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen als Rechnungsleger ist, ist Gebietsansässigkeit oder eine berufliche Niederlassung erforderlich, sofern für portugiesische Staatsangehörige Gegenseitigkeit besteht. |
Maßnahmen:
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AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4 und Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28. |
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FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945. |
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IT: Gesetzesdekret 139/2005; Gesetz 248/2006. |
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PT: Gesetzesdekret Nr.o452/99, geändert durch Gesetz Nr. 139/2015, vom 7. September. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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SI: Eine Niederlassung in der Europäischen Union ist erforderlich, um Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen zu erbringen (CPC 86213, 86219, 86220). |
Maßnahmen:
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In SI: Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10. |
d) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In der EU: Für die Erbringung von Leistungen der Abschlussprüfung ist die Genehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Qualifikationen eines Rechnungsprüfers, der Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder eines Drittlandes ist, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit anerkennen können (CPC 8621). |
Maßnahmen:
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In der EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In BG: Für die Rechtsform können diskriminierungsfreie Anforderungen gelten. |
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben. |
Maßnahmen:
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AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz Ziffer 4. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Voraussetzung für die Zulassung ist die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR. In zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht gemäß der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über Pflichtprüfungen zugelassen sind, dürfen 10 Prozent der Stimmrechte nicht überschreiten. |
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In FR: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Für Abschlussprüfungen: Erfordernis der Niederlassung oder der Gebietsansässigkeit. Britische Staatsangehörige dürfen in Frankreich Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erbringen. Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme derjenigen, deren Gesellschafter als Kaufleute („commerçants“) gelten, wie SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). |
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In PL: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich. |
Für die Rechtsform gelten Anforderungen.
Maßnahmen:
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DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1287 vom 20.11.2018. |
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FR: Code de commerce |
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PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle - Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In CY: Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig. |
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In SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Prüfungen vornehmen. |
Maßnahmen:
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CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017). |
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SK: Gesetz Nr. 423/2015 über die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur im EWR zulässige Rechtsformen annehmen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (§ 27 WPO). Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, Pflichtprüfungen der Jahresabschlüsse durchführen oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der Union erstellen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden. |
Maßnahmen:
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DE: Handelsgesetzbuch (HGB), Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind. |
Maßnahmen:
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ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz, Gesetz 22/2015 über Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In EE: Für die Rechtsform gelten Anforderungen. Die Mehrheit der von den Anteilen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretenen Stimmrechte muss vereidigten Wirtschaftsprüfern, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen und ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören. Mindestens drei Viertel der Personen, die eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtlich vertreten, müssen ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben. |
Maßnahmen:
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EE: Gesetz über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Audiitortegevuse seadus) § 76-77 |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In SI: Kommerzielle Präsenz ist erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen (Erfordernis der Gegebseitigkeit). |
Maßnahmen:
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In SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der RS Nr. 65/2008 (letzte Änderung Nr. 84/18); Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der RS Nr. 42/2006 (letzte Änderung Nr. 22/19 - ZPosS). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein. |
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In FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet sind, muss im EWR gebietsansässig sein. Als Prüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Prüfungsgesellschaft eingesetzt werden. |
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In HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien gebietsansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden. |
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In IT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen durch natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. |
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In LT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in einem EWR-Staat erforderlich. |
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In SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden registrierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen dürfen Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung vornehmen. Die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat ist erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR gebietsansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet. |
Maßnahmen:
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In BE: Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren. |
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In FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007), Sektorspezifische Gesetze schreiben den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vor. |
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HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3. |
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IT: Gesetzesdekret 58/1998, Art. 155, 158 und 161, Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998, Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2. |
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LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X1676). |
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SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883),
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e) Steuerberatungsdienstleistungen (CPC 863, ausgenommen Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die als Rechtsdienstleistungen gelten)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben. |
Maßnahmen:
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AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4 |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice). |
Maßnahmen:
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FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In BG: Steuerberater benötigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. |
Maßnahmen:
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BG: Rechnungslegungsgesetz |
Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen Gesetz, über die Einkommenssteuer natürlicher Personen, Körperschaftsteuergesetz.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In HU: Für die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. |
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In IT: Gebietsansässigkeit ist erforderlich. |
Maßnahmen:
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HU: Gesetz 150 von 2017 über die Besteuerung und Regierungserlass Nr. 2018/263 über die Registrierung und Ausbildung von Steuerberatungstätigkeiten. |
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IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006. |
f) Architektur- und Stadtplanungsleistungen, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In FR: Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: SA et SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCP (en commandite par actions), SCOP (Société coopérative et participative), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral) bzw. SAS (Société par actions simplifiée), bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671). |
Maßnahmen:
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FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales; Décret 95-129 du 2 février 1995 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société en participation; Décret 92-619 du 6 juillet 1992 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société d'exercice libéral à responsabilité limitée SELARL, société d'exercice libéral à forme anonyme SELAFA, société d'exercice libéral en commandite par actions SELCA und Loi 77-2 du 3 janvier 1977. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Für Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Ingenieurwesen, die von natürlichen Personen erbracht werden, ist ein Wohnsitz im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. |
Maßnahmen:
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BG: Raumordnungsgesetz
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
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In HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674). |
Maßnahmen:
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HR: Gesetz über Planungs- und Bautätigkeit (OG 118/18, 110/19) Planungsgesetz (OG 153/13, 39/19). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit (CPC 8671, 8672, 8673, 8674). |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz 41/1962 in der geänderten Fassung, Gesetz 224/1990 in der geänderten Fassung, und Gesetz 29(I)2001 in der geänderten Fassung, |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In CZ: Die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat ist erforderlich. |
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In HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Trainees mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674). |
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In IT: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz/eine Geschäftsanschrift in Italien erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674). |
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In SK: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen notwendige Eintragung in die Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674). |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Ausübung der Berufe zugelassener Architekten, Ingenieure und Techniker im Bauwesen. |
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HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufsverbände von Architekten und Ingenieuren. |
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In IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure Gesetz 1395/1923 und Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001. |
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SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BE: Die Erbringung von Architekturdienstleistungen umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen. |
Maßnahmen:
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In BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Berufstitels der Architekten und Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer, Verordnungen über Ethik vom 16. Dezember 1983, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B vom 8. Mai 1985). |
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 9312, 93191, 932, 63211 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In IT: Für die Dienstleistungen von Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates erforderlich, ausländischen Freiberuflern kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312). |
Maßnahmen:
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IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In CY: Für die Erbringung von medizinischen (einschließlich Psychologen) und zahnmedizinischen Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit. |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Registration of Doctors Law) (Kapitel 250) in der geltenden Fassung;
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
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In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die gleichermaßen für Staatsangehörige wie Nichtstaatsangehörige gelten. |
Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die am System der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).
Für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Zugang ist möglich für natürliche Personen, zugelassene medizinische Behandlungszentren und beauftragte Einrichtungen. Es können Niederlassungsanforderungen gelten.
In Bezug auf Telemedizin: Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)–Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).
Maßnahmen:
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Bundesärzteordnung (BÄO); |
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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG); |
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Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG); |
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Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); |
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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen(HebG); |
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Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG); |
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Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung. |
Auf regionaler Ebene:
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Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg; |
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Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der |
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Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der |
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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in Bayern; |
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Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG); |
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Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG); |
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Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG); |
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Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Heilberufsgesetz M-V – HeilBerG); |
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Heilberufsgesetz (HeilBG NRW); |
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Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz); |
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Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG); |
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Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) und Thüringer Heilberufegesetz. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
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In FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ (SEL) und „société civile professionnelle“ (SCP) wählen. Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen und Dienstleistungen von Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur in folgenden Rechtsformen erbracht werden: SEL à forme anonyme, à responsabilité limitée par actions simplifiée ou en commandite par actions SCP, société coopérative (nur für selbstständige Allgemein- und Fachärzte) oder société interprofessionnelle de soins ambulatoires (SISA) für multidisziplinäre Versorgungszentren (MSP). |
Maßnahmen:
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FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011-940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In AT: Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft/OG oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312). |
Maßnahmen:
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AT: Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, §§ 52a - 52c; Bundesgesetz: Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 Bundesgesetz: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. Nr. 169/2002. Nr. 169/2002. |
b) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das kein Mitgliedstaat des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen Inländerbehandlung vorsieht. |
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In ES: Für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich, worauf im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden kann. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. |
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In FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich; auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden. Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: SCP (Société civile professionnelle) und SEL (Société d'exercice libéral). |
Andere Rechtsformen von Gesellschaften, die nach französischem Recht oder nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorgesehen sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Maßnahmen:
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AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, § 3 Abs. 2 und 3; |
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ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62 und 64. |
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FR: Code rural et de la pêche maritime. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In CY: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit. |
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In EL: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. |
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In HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union können in Kroatien eine Tierarztpraxis errichten. |
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In HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats. Die Genehmigung einer Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor. |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz Nr. 169/1990 in der geänderten Fassung. |
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EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B). |
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HR: Tierärztegesetz (OG 83/13, 148/13, 115/18), Artikel 3 Absatz 67, Artikel 105 und 121. |
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HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz:
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In CZ: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die physische Präsenz in dem Gebiet erforderlich. |
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In IT und PT: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist eine Gebietsansässigkeit erforderlich. |
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In PL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz in dem Gebiet erforderlich. Für die Ausübung des Berufs eines Tierarztes, der sich im Gebiet Polens aufhält, müssen Personen, die Nicht- EU-Bürger sind, eine von der polnischen Tierärztekammer abgehaltene Prüfung in polnischer Sprache bestehen. |
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In SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In SK: Für die zur Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58-63, 39 und Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), § 4 |
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IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7-9 und Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950 § 7. |
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PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern. |
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PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer), alterado p/ Lei 125/2015, 3 set. |
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SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Tierärzten), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 und 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010. |
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SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte und die Tierärztekammer, Artikel 2. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. Eine telemedizinische Betreuung darf nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss. |
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In DK und NL: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. |
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In IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden. |
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In LV: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. |
Maßnahmen:
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DE: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO); Auf regionaler Ebene:
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DK: Lovbekendtgørelse nr. 40 af lov om dyrlæger af 15. januar 2020 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 40 vom 15. Januar 2020 über Tierärzte). |
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IE: Gesetz über die tierärztliche Berufsausübung (Veterinary Practice Act) 2005. |
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LV: Tierheilkundegesetz. |
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NL: Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde 1990 (WUD). |
c) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In AT: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen. |
Maßnahmen:
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AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12; Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a, und Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In DE: Nur natürliche Personen (Apotheker) dürfen eine Apotheke betreiben. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt. |
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In FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit erforderlich. |
Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d'exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle or pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC) oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle or pluripersonnelle.
Maßnahmen:
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DE: Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG); Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG); Gesetz über Medizinprodukte (MPG); Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (MPAV). |
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FR: Code de la santé publique und Loi 90-1258 du 31 décembre 1990 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und Loi 2015-990 du 6 août 2015. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:
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In EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich. |
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In HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich. |
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In LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat oder Mitgliedstaat des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter der Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke in einem Mitgliedstaat des EWR gearbeitet haben. |
Maßnahmen:
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EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011. |
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HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln. |
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LV: Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse, Artikel 38. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:
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In BG: Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote (nicht mehr als vier) für die Zahl der Apotheken, die in Bulgarien im Eigentum einer Person stehen dürfen. |
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In DK: Nur natürlichen Personen, denen von der dänischen Arzneimittelbehörde eine Lizenz als Apotheker erteilt wurde, ist der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet. |
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In ES, HR, HU und PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet. |
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In IE: Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. |
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In MT: Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)). |
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In PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Eine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar nicht mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen. |
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In SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden und privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten. Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfordert eine besondere staatliche Genehmigung. |
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 222, 224 und 228. |
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DK: Apotekerloven (dänisches Apothekengesetz) LBK Nr. 801 vom 12.06.2018. |
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ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1und und Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006). |
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HR: Gesundheitspflegegesetz (OG 100/18, 125/19). |
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HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln. |
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IE: Irish Medicines Boards Acts 1995 and 2006 (No. 29 of 1995 and No. 3 of 2006); Medicinal Products (Prescription and Control of Supply) Regulations 2003, as amended (S.I. 540 of 2003); Medicinal Products (Control of Placing on the Market) Regulations 2007, as amended (S.I. 540 of 2007); Pharmacy Act 2007 (No. 20 of 2007); Regulation of Retail Pharmacy Businesses Regulations 2008, as amended, (S.I. No 488 of 2008) |
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MT: Gemäß dem Medicines Act (Arzneimittelgesetz) (Cap. 458) erlassene Pharmacy Licence Regulations (Verordnungen über Apothekenlizenzen) (LN279/07). |
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PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 Alterado p/ Lei 26/2011, 16 jun., alterada:
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SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der RS Nr. 85/2016, 77/2017, 73/2019) und Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der RS Nr. 17/2014, 66/2019).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder die Gebietsansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien. Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet. (D. Lgsl. CPS 233/1946, Artikel 7-9 und D.P.R. 221/1950 Artikel 3 und 7). Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die im berufsständischen Register der Apotheker („albo“) eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen. |
Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.
Maßnahmen:
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In IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9; Gesetzesdekret CPS 233/1946, Artikel 7-9 und Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Artikel 3 und 7). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211). |
Maßnahmen:
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CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Pharmacy and Poisons Law) (Kapitel 254) in der geänderten Fassung. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In BG: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. |
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In EE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Medizinprodukten sowie die Zustellung von im Internet bestellten Medizinprodukten per Post oder Kurierdienst ist verboten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet. |
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In EL: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet. |
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In ES: Nur natürliche Personen mit einer Lizenz als Apotheker dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten. |
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In LU: Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben. |
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In NL: Der Versandhandel mit Arzneimitteln unterliegt Anforderungen. |
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 219, 222, 228, 234 Absatz 5. |
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EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4; § 29 (2) und § 41 (3); sowie Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste, RT I 2001, 50, 284). |
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EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011. |
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ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1und und Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006). |
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In LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (Anhang a043); Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a041) und Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a017). |
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NL: Geneesmiddelenwet, Artikel 67. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:
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In BG: Für Apotheker ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. |
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222 und 228. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz:
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In DE, SK: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. |
Maßnahmen:
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DE: Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG); Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG); Gesetz über Medizinprodukte (MPG); Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (MPAV). |
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SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens, Berufsorganisation im Gesundheitswesen. |
Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 851, 853 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In der EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die von der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und juristischen Personen der Europäischen Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im FuE-Bereich, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet Teil Fünf dieses Abkommens und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen oder Zuschüssen durch Vertragsparteien gemäß Artikel 123 Absätze 6 und 7 dieses Abkommens.
Maßnahmen:
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In der EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation der Union, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen (JTI), Beschlüsse nach Artikel 185 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme. |
Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen von Immobilienmaklern |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 821, 822 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit. |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010 in der geänderten Fassung. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In CZ: Für natürliche Personen gilt das Erfordernis der Gebietsansässigkeit und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in Tschechien, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten. |
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In HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz im EWR erforderlich. |
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In PT: Für natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Erfordernis der Gründung nach dem Recht des EWR für juristische Personen. |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen. |
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HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2. |
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PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), geändert und neu veröffentlicht mit Gesetzesdekret 69/2011. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Bezeichnung „Immobilienmakler“ verwenden. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, der Union, dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein. |
Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).
Maßnahmen:
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DK: Lov om formidling af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014 (Gesetz über den Verkauf von Immobilien). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In SI: Insofern das Vereinigte Königreich slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestattet, Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wird Slowenien Staatsangehörigen und Unternehmen des Vereinigten Königreichs gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium. |
Maßnahmen:
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SI: Gesetz über Immobilienmakler. |
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer; mit der Managementberatung verbundene Leistungen; technische Tests und Analysen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung, Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen. |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer (CPC 83103, CPC 831)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt und mehr als die Hälfte der Anteile am Schiffseigentum im Besitz von Schweden oder Personen aus sonstigen EWR-Ländern ist. Für sonstige ausländische Schiffe kann eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden (CPC 83103). |
Maßnahmen:
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SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In SE: Erbringer von Miet-/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss im EWR gebietsansässig sein (CPC 831). |
Maßnahmen:
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SE: Lag (1998: 424) om biluthyrning (Gesetz über Miete und Leasing von Kraftfahrzeugen). |
b) Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In der EU: Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Union genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß dem Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104). |
Wenn Luftverkehrsunternehmen der Union von außerhalb der Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von Luftverkehrsunternehmen von Drittländern in der Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von CRS-Anbietern von Drittländern durch Luftfahrtunternehmen der Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Union in Bezug auf die von außerhalb der Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.
Maßnahmen:
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In der EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR sind, können nur registriert werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort gebietsansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, können nur registriert werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (CPC 83104). |
Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft unterliegen Genehmigungsverfahren.
Maßnahmen:
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BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne. |
c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Managementberatung: Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In BG: Für Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist zur Erbringung von Mediationsdienstleistungen eine dauernde oder langfristige Gebietsansässigkeit in Bulgarien erforderlich. |
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In HU: Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist zur Aufnahme in das Berufsregister eine Benachrichtigung an den Minister für Justiz erforderlich. |
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über Mediation, Artikel 8. |
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HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation. |
d) Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. |
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In FR: Die Ausübung des Berufs Biologe ist natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR ist erforderlich. |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Registration of Chemists Law) (Gesetz 157/1988), in der geänderten Fassung. |
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FR: Code de la santé publique. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In BG: Für die Erbringung von technischen Test- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich. |
Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen soll die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sein.
Prüfung und Analyse der Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder seinen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte; Gesetz über das Messwesen;Gesetz über saubere Umgebungsluft und Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
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In IT: Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden. |
Maßnahmen:
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IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers. |
e) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
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In IT: Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden. |
Maßnahmen:
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IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5 D.P.R. 1403/1965, Artikel 1. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In BG: Für natürliche Personen sind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU, eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebietsansässigkeit in einem dieser Staaten erforderlich, um Funktionen in den Bereichen Geodäsie, Kartografie und Katastervermessung auszuüben. Für juristische Personen ist eine Handelsregistereintragung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. |
Maßnahmen:
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BG: Kataster- und Grundbuchgesetz und Geodäsie- und Kartografiegesetz. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit. |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz Nr. 224/1990 in der geänderten Fassung, |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA oder SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt. Für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen ist die Niederlassung erforderlich. Für wissenschaftliche Forscher kann durch Beschluss des Ministers für wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten auf dieses Erfordernis verzichtet werden. |
Maßnahmen:
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FR: Loi 46-942 du 7 mai 1946 und décret n°71-360 du 6 mai 1971. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In HR: Dienstleistungen im Bereich der grundlegenden geologischen, geodätischen und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können nur gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden. |
Maßnahmen:
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HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32-35. |
f) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
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In IT: Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden. |
Maßnahmen:
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IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Marktzugang, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Meistbegünstigung:
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In PT: Die Ausübung der Berufe Biologe, chemischer Analytiker und Agronom ist natürlichen Personen vorbehalten. Für Staatsangehörige von Drittländern ist bei Ingenieuren und technischen Ingenieuren das Erfordernis der Gegenseitigkeit anwendbar (aber kein Staatsangehörigkeitserfordernis). Für Biologen besteht weder ein Staatsangehörigkeits- noch ein Gegenseitigkeitserfordernis. |
Maßnahmen:
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PT: Gesetzesdekret 119/92 alterado p/ Lei 123/2015, 2 set. (Ordem Engenheiros); Gesetz 47/2011 alterado p/ Lei 157/2015, 17 set. (Ordem dos Engenheiros Técnicos) und Gesetzesdekret 183/98 alterado p/ Lei 159/2015, 18 set. (Ordem dos Biólogos). |
g) Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und Gebietsansässigen erteilt. |
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In PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet. |
Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten.
Maßnahmen:
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IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133-141; Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257. |
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PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio sowie Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In DK: Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Einzelpersonen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. |
Gebietsansässigkeit ist auch für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen erforderlich, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Führungskräfte und Vorstandsmitglieder besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.
Maßnahmen:
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DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 nr. 112 om vagtvirksomhed. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In EE: Für Wachpersonal ist Gebietsansässigkeit erforderlich. |
Maßnahmen:
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EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 22. |
h) Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene):
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In BE: In allen Regionen Belgiens muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. In der Region Wallonien ist ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un État membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) erforderlich, um Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform). In der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen (CPC 87202). |
Maßnahmen:
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In BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling, Artikel 8 § 3. |
Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.
Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler / Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 3 Absätze 3 bis 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine kommerzielle Präsenz in der Europäischen Union erforderlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR hat., z. B. für Krankenpflege- und Pflegeberufe. Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist gemäß § 3 Absatz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu versagen, wenn Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die nicht im EWR liegen, für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen sind. |
Maßnahmen:
DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG);
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung;
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In ES: Vor der Aufnahme der Tätigkeit müssen Vermittlungsagenturen eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen (CPC 87201, 87202). |
Maßnahmen:
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ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre). |
i) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In BG: Um amtliche Übersetzungstätigkeiten auszuüben, benötigen ausländische natürliche Personen die Erlaubnis zum langfristigen oder dauernden Aufenthalt in Bulgarien. |
Maßnahmen:
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BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden. |
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In PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein. |
Maßnahmen:
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HU: Dekret des Ministerrats Nr. 24/1986 über offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. |
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PL: Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers (Amtsblatt von 2019, Eintrag 1326). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In FI: EWR-Gebietsansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer. |
Maßnahmen:
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FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), s. 2(1). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In CY: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Beglaubigungsdienstleistungen ist die Eintragung in das Übersetzerregister erforderlich. Es gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit. |
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In HR: Für zertifizierte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich. |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz über die Niederlassung, die Registrierung und die Regelung der Dienstleistungen zertifizierter Übersetzer in der Republik Zypern (Establishment, Registration and Regulation of the Certified Translator Services in the Republic of Cyprus Law). |
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HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2. |
j) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In SE: Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein (Teil von CPC 87909). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In CZ: Nur ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und -verwertung erbringen, und es muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein (CPC 88493, ISIC 37). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen ist derzeit ausschließlich zwei niederländischen öffentlichen Monopolen gestattet (Teil von CPC 893). |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz 477/2001 Slg. (Verpackungsgesetz) § 16 |
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SE: Gesetz über Pfandhäuser (1995:1000). |
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NL: Waarborgwet 1986. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902). |
Maßnahmen:
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PT: Gesetz 49/2004. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In CZ: Auktionen bedürfen einer Lizenz. Für den Erhalt einer Lizenz (für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen) muss das Unternehmen nach dem tschechischen Recht gegründet sein, eine natürliche Person muss eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und das Unternehmen oder die natürliche Person müssen im Handelsregister Tschechiens eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990). |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.; Gesetz über Handelsgenehmigungen und Gesetz Nr. 26/2000 Slg., Gesetz über öffentliche Auktionen. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum staatlich anerkannt sein (CPC 87909). |
Maßnahmen:
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In SE: Gesetz über Baugenossenschaften (1991:614). |
Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Kommunikationsdienstleistungen - Post und Kurierdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In der EU: In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. |
Maßnahmen:
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In der EU: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8). |
Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 51 |
Art des Vorbehalts: |
Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.
Maßnahme:
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Gesetz über die Registrierung und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten (Registration and Control of Contractors of Building and Technical Works Law) von 2001 (29 (I) / 2001), Artikel 15 und 52. |
Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Vertriebsdienstleistungen – allgemein, Vertrieb von Tabakwaren |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8000 m2 und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m2, wenn sie sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Hauptkriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigen kommerziellen Angebot; Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher; Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen; Integration in das Stadtbild; Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297). |
Maßnahmen:
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PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015, 16. Januar. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertriebsdienstleistungen pharmazeutischer Vertreter (CPC 62117). |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz 74(I)2020 in der geänderten Fassung |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der Union niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546). |
Maßnahmen:
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LT: Gesetz über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse (23. März 2004. Nr. IX-2074). |
b) Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Voraussetzung für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108). |
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In FR: Staatliches Monopol für den Groß- und Einzelhandel mit Tabak. Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler (buraliste) (Teil von CPC 6222, Teil von 6310). |
Maßnahmen:
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ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014. |
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FR: Code général des impôts. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen.
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).
Maßnahmen:
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AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310). |
Maßnahmen:
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IT: Gesetzesdekret 184/2003;
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Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert) |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 921, 922, 923, 924 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In CY: Für die Eigentümer und Mehrheitseigentümer einer privat finanzierten Schule ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form und Bedingungen vom Minister (für Bildung) eine Genehmigung erhalten. |
Maßnahmen:
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CY: Privatschulgesetz von 2019 (Nr. 147(I)/2019) |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung dürfen nur von zugelassenen bulgarischen Unternehmen angeboten werden (kommerzielle Präsenz ist erforderlich). Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung dürfen auf Antrag von Vereinigungen oder Körperschaften oder Unternehmen bulgarischer und ausländischer natürlicher oder juristischer Personen, die in Bulgarien ordnungsgemäß registriert sind, durch Beschluss des Ministerrates auf Antrag des Ministers für Bildung und Wissenschaft gegründet oder umgewandelt werden. In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen sowie nach den obigen Bestimmungen gegründet oder umgewandelt werden. Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, 922). |
Maßnahmen:
BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung und
Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten (CPC 921). |
Maßnahmen:
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SI: Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Artikel 40. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für postsekundare technische und berufsbildende Bildungseinrichtungen (CPC 92310). |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 111/1998 Slg. (Hochschulgesetz), § 39 und Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul-, Grund-, Sekundar-, Tertiär-, berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz). |
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SK: Gesetz Nr. 131/2002 über die Universitäten. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel Marktzugang:
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In ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird vorgenommen. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte. |
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In ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden. |
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In IT: Dies basiert auf einem dreijährigen Studienprogramm und nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen (CPC 923). |
Maßnahmen:
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ES: Ley Orgánica 6/2001, de 21 de Diciembre, de Universidades (Gesetz 6/2001 vom 21. Dezember über die Hochschulen), Artikel 4. |
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IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung); Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten); Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in der privat finanzierten Primar- und Sekundarbildung tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 erlaubt jedoch Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union (natürlichen oder juristischen Personen) die Errichtung von privaten Hochschulinstituten, deren Abschlüsse allerdings nicht als den Universitätsabschlüssen gleichwertig anerkannt werden (CPC 923). |
Maßnahmen:
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EL: Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997, Verfassung Griechenlands Artikel 16 Absatz 5 sowie Gesetz 3549/2007. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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AT: Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde, der AQ Austria (Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria), erforderlich. Ein Investor, der solche Dienstleistungen anbieten will, muss die Durchführung solcher Dienstleistungen als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht. Wer eine private Hochschule beantragt, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde (AQ Austria – Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria). Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht (CPC 923). |
Maßnahmen:
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AT: Fachhochschulgesetz, BGBl. I Nr. 340/1993 in der geänderten Fassung, §§ 2, 8; Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, § 2, und Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 74/2011 in der geänderten Fassung, § 25 Absatz 3. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, 922, 923). Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar-, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar-, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt. |
Maßnahmen:
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FR: Code de l'éducation. |
In Bezug auf Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924). |
Maßnahmen:
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MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012. |
Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung) |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 9402, 9404 |
Art des Vorbehalts: |
Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrollen erbringen (CPC 9404).
In SK: Für die Verarbeitung und das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren, Altölen, Altfahrzeugen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung im EWR erforderlich (Erfordernis der Gebietsansässigkeit) (Teil von CPC 9402).
Maßnahmen:
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SE: Kraftfahrgesetz (2002:574). |
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SK: Gesetz 79/2015 über Abfälle. |
Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Finanzdienstleistungen – Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Entfällt. |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In IT: Der Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann. |
Maßnahmen:
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IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005) und Gesetz 194/1942, Artikel 4, Gesetz 4/1999 über das Berufsregister. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In BG: Eine Rentenversicherung wird als Aktiengesellschaft betrieben, die nach dem Sozialversicherungsgesetz zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen). |
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In BG, ES, PL und PT: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind (lokale Gründung ist erforderlich). Für PL: Ansässigkeitserfordernis für Versicherungsvermittler. |
Maßnahmen:
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BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 120a–162, Artikel 209–253, Artikel 260–310. |
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ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36. |
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PL: Gesetz über Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten vom 11. September 2015 (Amtsblatt 2020, Nr. 895, Eintrag 1180); Gesetz über Versicherungsvertrieb vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt 2019, Eintrag 1881); Gesetz über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds vom 28. August 1997 (Amtsblatt 2020, Eintrag 105); Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen. |
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PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98, aufgehoben durch Gesetzesdekret 2/2009 vom 5. Januar und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006, aufgehoben durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar. Artikel 8 der gesetzlichen Regelung für die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
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In AT: Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich gebietsansässigen natürlichen Personen geleitet werden. |
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In BG: Erfordernis der Gebietsansässigkeit für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück-)Versicherungsunternehmen und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung des (Rück-)Versicherungsunternehmens befugt ist. |
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte von Rentenversicherungsgesellschaften müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.
Maßnahmen:
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AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Absatz 1 Ziffer 3, BGBl. I Nr. 34/2015. |
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BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4; Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 120a–162, Artikel 209–253, Artikel 260–310. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen. |
Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht Tätigkeiten im Zusammenhang mit freiwilligen Rentenversicherungen betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern.
In ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.
In PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsunternehmen gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften seit mindestens fünf Jahren zur Ausübung ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zugelassen sein.
Maßnahmen:
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BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4; Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 120a–162, Artikel 209–253, Artikel 260–310. |
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ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36. |
|
PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006; Artikel 215 der gesetzlichen Regelung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 147/2005 vom 9. September. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In AT: Für die Erlangung einer Konzession zur Errichtung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die in ihrem Herkunftsland einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist. |
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In EL: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland können in Griechenland durch die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigstelle tätig werden, wobei die Zweigstelle hier keine bestimmte Rechtsform annehmen muss, denn sie bedeutet die ständige Präsenz im Gebiet eines Mitgliedstaates (d. h. Griechenlands) eines Unternehmens mit Hauptsitz außerhalb der EU, das in dem betreffenden Mitgliedstaat (Griechenland) eine Zulassung erhält und Versicherungsgeschäfte betreibt. |
Maßnahmen:
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AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Abs. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 34/2015. |
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EL: Gesetz 4364/2016 Artikel 130 (Amtsblatt 13/ A/ 5.2.2016) |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich errichteten Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Retrozession) verboten. |
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In DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark gebietsansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine geschäftliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. |
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In SE: Direktversicherungen eines ausländischen Versicherers dürfen nur durch Vermittlung eines in Schweden zugelassenen Versicherungsdienstleisters abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Versicherer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:
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In DE, HU und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich. |
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In SE: Die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung durch nicht im EWR eingetragene Unternehmen erfordert die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz (Erfordernis der lokalen Präsenz). |
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In SK: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Union niedergelassenen Versicherungsunternehmen oder bei in der Slowakischen Republik zugelassenen Zweigniederlassungen von nicht in der Union niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. |
Maßnahmen:
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AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 13 Abs. 1 und 2, BGBl. I Nr. 34/2015 |
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DE: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen; in Verbindung mit Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung. |
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DK: Lov om finansiel virksomhed jf. lovbekendtgørelse 182 af 18. februar 2015. |
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HU: Gesetz LX von 2003. |
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LT: Versicherungsgesetz vom 18. September 2003 m. Nr. IX-1737, letzte Änderung 13. Juni 2019, Nr. XIII-2232. |
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SE: Lag om försäkringsförmedling (Versicherungsvermittlungsgesetz) (Kapitel 3, Abschnitt 3, 2018:12192005:405) und Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen in Schweden (Kapitel 4, Abschnitt 1 und 10 1998:293). |
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SK: Versicherungsgesetz 39/2015 |
b) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In BG: Finanzinstitute, die keine Banken sind, unterliegen für folgende Tätigkeiten einer Registrierungspflicht bei der Bulgarischen Nationalbank: Darlehensgeschäfte mit Mitteln, die nicht durch Annahme von Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mitteln aufgebracht werden, Erwerb von Anteilen an einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, Finanzierungsleasing, Garantiegeschäfte, Erwerb von Ansprüchen an Darlehen und andere Formen der Finanzierung (Factoring, Forfaitierung usw.). Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben. |
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In BG: Nicht-EWR-Banken können in Bulgarien Bankgeschäfte betreiben, wenn sie von der BNB eine Lizenz zur Aufnahme und dem Betrieb von Geschäften durch eine Zweigniederlassung in Bulgarien erhalten haben. |
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In IT: Um die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierabwicklungs- oder von Wertpapierverwahrungsdienstleistungen in Italien zu erhalten, muss ein Unternehmen nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). |
Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.
Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Investmentfonds müssen auch nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).
Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der Union haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden.
Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.
Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dies schließt auch Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung, die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).
In PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften, die zu diesem Zweck nach portugiesischem Recht gegründet wurden, und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über Kreditinstitute Artikel 2, Absatz 5, Artikel 3a und Artikel 17; Sozialversicherungsgesetzbuch Artikel 121, 121b, 121f und Währungsgesetz, Artikel 3. |
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IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30-33, 38, 69 und 80; Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Artikel 3 und 41; Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005 Titel V Kapitel VII Abschnitt II; Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17-21, 78-81, 91-111. vorbehaltlich der
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PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert durch Gesetzesdekret 180/2007 Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert mit Verordnung 2/2008-R, Verordnung 19/2008-R, Verordnung 8/2009. Artikel 3 der gesetzlichen Regelung für die Errichtung und die Arbeitsweise von Pensionsfonds und ihren Verwaltungsstellen, genehmigt durch das Gesetz 27/2020 vom 23. Juli. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In HU: Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von europäischen Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen. |
Maßnahmen:
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HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In BG: Eine Bank wird von mindestens zwei Personen gemeinsam geleitet und vertreten. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen sind an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend. Juristische Personen dürfen nicht gewählte Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Bank sein. |
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In SE: Eine Sparkasse darf nur von einer natürlichen Person gegründet werden. |
Maßnahmen:
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BG: Kreditinstitutegesetz, Artikel 10; Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121e und Währungsgesetz, Artikel 3. |
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In SE: Sparbankslagen (Sparkassengesetz) (1987:619), Kapitel 2, § 1. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
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In HU: Dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn gebietsansässig waren. |
Maßnahmen:
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HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme (multilaterale Handelssysteme (MTF) nach der Finanzmarktrichtlinie) können von einem unter den oben genannten Bedingungen gegründeten Systembetreiber oder von einer durch die ASF (Autoritatea de Supraveghere Financiară – Finanzaufsichtsbehörde) zugelassenen Investmentfirma betrieben werden. |
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SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem EU-Mitgliedstaat geltenden Regeln gegründet wurden. |
Maßnahmen:
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RO: Gesetz Nr. 126 vom 11. Juni 2018 über Finanzinstrumente und Verordnung Nr. 1/2017 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 2/2006 über regulierte Märkte und alternative Handelssysteme, genehmigt durch Beschluss des NSC Nr. 15/2006 - ASF – Autoritatea de Supraveghere Financiară – Finanzaufsichtsbehörde. |
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SI: Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 102/2015), zuletzt geändert Nr. 28/19). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In HU: Nicht im EWR gebietsansässige Unternehmen können Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen nur über eine Zweigniederlassung in Ungarn erbringen. |
Maßnahmen:
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HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt. |
Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 931, 933 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In DE: (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich der Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister (CPC 931, 933). Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. In Bezug auf Telemedizin: Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)-Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt. |
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In HR: Die Niederlassung einiger privat finanzierter sozialer Einrichtungen kann in bestimmten geografischen Gebieten auf Basis des Bedarfs begrenzt werden (CPC 9311, 93192, 93193, 933). |
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In SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, Hygiene-, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931). |
Maßnahmen:
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DE: Bundesärzteordnung (BÄO);
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Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Auf regionaler Ebene:
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Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) in Baden-Württemberg; |
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Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG); |
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Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz); |
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Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG); |
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Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG); |
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Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG); |
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Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDGM-V); |
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Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG); |
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Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch |
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Unternehmer (RettG NRW); |
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Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RettDG); |
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Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG); |
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Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG); |
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Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA); |
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Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG); |
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Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThüRettG). |
Landespflegegesetze:
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Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz – |
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LPflG); |
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Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG); |
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Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – |
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LPflegEG); |
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Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz – LPflegeG); |
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Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes im Lande Bremen und zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BremAGPflegeVG); |
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Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG); |
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz; |
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Landespflegegesetz (LPflegeG M-V); |
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Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch |
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Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz – NPflegeG); |
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW); |
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Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur |
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(LPflegeASG) (Rheinland-Pfalz); |
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Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland (Saarländisches Pflegegesetz); |
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Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG). |
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Schleswig-Holstein: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG); |
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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG); |
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Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg; |
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Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG); |
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Berliner Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts; |
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Krankenhausentwicklungsgesetz Brandenburg (BbgKHEG); |
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Bremisches Krankenhausgesetz (BrmKrHG); |
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Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG); |
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Hessisches Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011); |
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Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V); |
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Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG); |
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Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW); |
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Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG Rh-Pf); |
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Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG); |
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Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG); |
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Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA); |
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Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) in Schleswig-Holstein; |
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Thüringisches Krankenhausgesetz (Thür KHG). |
HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).
SI: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen (Amtsblatt der SR, Nr. 23/2005), Artikel 1, 3 und 62-64 Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der SR, Nr. 70/00, Artikel 15 und 16 und Gesetz über die Versorgung mit Blut (ZPKrv-1), Amtsblatt der SR, Nr.104/06, Artikel 5 und 8.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FR: Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt. Unternehmen können alle Rechtsformen wählen, ausgenommen diejenigen, die freien Berufen vorbehalten sind. |
Maßnahmen:
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FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011-940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique. |
Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 641, 642, 643, 7471, 7472 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Es muss eine juristische Person nach nationalem Recht gegründet werden (keine Zweigniederlassungen). Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer im EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 Prozent beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der Führungskräfte mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR für Fremdenführer (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472). |
Maßnahmen:
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BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In CY: Eine Genehmigung für die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur im Bereich Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Agentur wird nur natürlichen oder juristischen Personen aus der Europäischen Union gewährt. Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des oben genannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem ansässigen Unternehmen vertreten werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472). |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer (Tourism and Travel Offices and Tourist Guides Law) (Gesetz 41(I)/1995) in der geänderten Fassung. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In EL: Drittstaatsangehörige müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Drittstaatsangehörigen im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen unter bestimmten ausdrücklich festgelegten Bedingungen vorübergehend (bis zu einem Jahr) gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In ES (gilt in ES auch für die regionale Ebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Fremdenführers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472). |
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In HR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472). |
Maßnahmen:
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EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016, Artikel 47 des Gesetzes 4582/2018 (Amtsblatt 208/A). |
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ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía;
Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und Región de Murcia: Decreto n.o 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior. |
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HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 85/15, 121/16, 99/18, 25/19, 98/19, 32/20 und 42/20) und Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr.130/17, 25/19, 98/19 und 42/20). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz im EWR erteilt (CPC 7471, 7472). |
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In IT (gilt auch für die regionale Ebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführer aus den Mitgliedstaaten ist es gestattet, ihren Beruf ohne eine solche Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472). |
Maßnahmen:
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HU: Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Reiseveranstalter und Reiseagenturen. |
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IT: Gesetz 135/2001, Artikel 7.5 und 6 und Gesetz 40/2007 (DL 7/2007). |
Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports
Sektor – Teilsektor: |
Erholungsdienstleistungen; sonstige Dienstleistungen des Sports |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 962, Teil von 96419 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Sonstige Dienstleistungen des Sports (CPC 96419)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In AT (bezieht sich auf die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Errichtung einer Tanzschule und Staatsangehörigkeitserfordernis für Sporttrainer. |
Maßnahmen:
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AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97;
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CY: Gesetz 65(I)/1997 in der geänderten Fassung und Gesetz 17(I)/1995 in der geänderten Fassung. |
Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsleistungen und mit Verkehrsleistungen verbundene Dienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Verkehrsleistungen – Fischerei und Schifffahrt – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit; Schifffahrt und damit verbundene Dienstleistungen; Eisenbahnverkehr und damit verbundene Dienstleistungen; Straßenverkehr und damit verbundene Dienstleistungen; mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Seeverkehr und damit verbundene Dienstleistungen. Jede von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In der EU: Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Erbringer von Hafendiensten für einen bestimmten Hafendienst beschränken. |
Maßnahmen:
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In der EU: Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden. |
Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.
Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).
Maßnahmen:
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BG: Handelsschifffahrtsgesetz; Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen Bulgariens; Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Passagieren und Fracht gemäß internationalen Verträgen und Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In BG: Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590). |
Maßnahmen:
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BG: Handelsschifffahrtsgesetz; Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen Bulgariens. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz im EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (CPC 74520). |
Maßnahmen:
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DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen sind, auf deutschen Bundeswasserstraßen nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Abs. 3 KüSchVO). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Seelotsgesetzes fallen, sind reglementiert und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt. Die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtungen für Lotsendienstleistungen ist öffentlichen Stellen und von diesen benannten Unternehmen vorbehalten. |
In Bezug auf die Vermietung oder das Leasing von Seefahrzeugen mit oder ohne Besatzung und die Vermietung oder das Leasing von Binnenfahrzeugen ohne Besatzung kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.
Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit
i) |
der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen; |
ii) |
der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder |
iii) |
dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen |
innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Schifffahrt, mit der Schifffahrt verbundene Dienstleitungen, Vermietung von Schiffen, Dienstleistungen des Leasings von Schiffen ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730)).
Maßnahmen:
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DE: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz);
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745). |
Maßnahmen:
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FI: Merilaki (Schifffahrtsgesetz) (674/1994) und Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), S. 4. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In EL: Staatliches Monopol für Ladungsumschlagdienstleistungen im Hafengebiet (CPC 741). |
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In IT: Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 741). |
Maßnahmen:
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EL: Seerechtsgesetzbuch (Gesetzesdekret Nr. 187/1973). |
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IT: Seeschifffahrtsordnung; Gesetz 84/1994 und Ministerdekret 585/1995. |
b) Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs und damit verbundene Dienstleistungen (CPC 711, 743)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs und damit verbundene Dienstleistungen in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Eisenbahnunternehmen eine Lizenz für die Personen- oder Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (CPC 711, 743). |
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über den Eisenbahnverkehr, Artikel 37 und 48. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In LT: Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Eisenbahnunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 Prozent in Staatsbesitz befinden (CPC 711). |
Maßnahmen:
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LT: Eisenbahngesetz der Republik Litauen vom 22. April 2004 Nr. IX-2152, geändert durch Nr. X-653 vom 8. Juni 2006. |
c) Straßenverkehr und damit verbundene Dienstleistungen (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)
Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die nicht unter Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens fallen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In AT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Güterbeförderung können nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in Österreich gewährt werden. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 712). |
Maßnahmen:
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AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995; § 5;
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In EL: Für Erbringer von Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr. Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 7123). |
Maßnahmen:
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EL: Zulassung von Anbietern von Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A' 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A' 14). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, CPC 7122). |
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In MT: Taxis – zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen. |
Karozzini (Pferdekutschen): zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (CPC 712).
In PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).
Maßnahmen:
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IE: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Verkehrs (Public Transport Regulation Act) 2009. |
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MT: Regelungen der Taxidienstleistungen (Taxi Services Regulations) (SL499.59). |
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PT: Gesetzesdekret 41/80 vom 21. August. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In CZ: Das Unternehmen muss nach tschechischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). |
Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 111/1994, Slg. über den Straßenverkehr. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine schwedische Zulassung erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Erfordernis der Gebietsansässigkeit – siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen). |
Maßnahmen:
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SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über gewerblichen Verkehr);
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In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In SK: Eine Taxikonzession und die Erlaubnis zum Betrieb einer Taxizentrale kann einer Person gewährt werden, die eine Gebietsansässigkeit oder eine Niederlassung im Gebiet der Slowakischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats des EWR hat. |
Maßnahmen:
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Gesetz Nr. 56/2012, Slg. über den Straßenverkehr |
d) Mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In der EU: Für Bodenabfertigungsdienstleistungen kann eine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdienstleistungen hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen. |
Maßnahmen:
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EU: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 (11). |
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In BE (gilt auch für die regionale Ebene): Für Bodenabfertigungsdienstleistungen ist Gegenseitigkeit erforderlich. |
Maßnahmen:
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In BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18); Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14) und Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14). |
e) Mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen (Teil von CPC 748)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In der EU (bezieht sich auch auf die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der Union gebietsansässigen Personen oder in der Union niedergelassenen juristischen Personen erbracht werden. |
Maßnahmen:
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EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). |
Vorbehalt Nr. 17 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
Sektor – Teilsektor: |
Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Speicherung und Lagerung für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie mit der Energieverteilung verbundene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
|
In NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfolgt in den Niederlanden stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Wirtschaftsminister benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14). |
|
In BE: Exploration und Förderung von Bodenschätzen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC Rev. 3.1 14). |
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In IT (gilt in Bezug auf die Exploration auch für die regionale Ebene): Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration ist genehmigungspflichtig („Permesso di ricerca“, Königliches Dekret 1447/1927 Artikel 4). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets, wobei für dasselbe Gebiet mehr als eine Genehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden kann (diese Art von Genehmigung hat nicht in jedem Fall ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession („concessione“, Artikel 14) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 8675, 883). |
Maßnahmen
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In BE: Arrêté Royal du 1er septembre 2004 relatif aux conditions, à la délimitation géographique et à la procédure d'octroi des concessions d'exploration et d'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes de la mer territoriale et du plateau continental. |
|
IT: Explorationsdienstleistungen: Königliches Dekret 1447/1927 und Gesetzesdekret 112/1998, Artikel 34. |
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NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In BG: Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer Bodenschätze im Gebiet Bulgariens, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische Bodenschätze erteilt wird. |
In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.
Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.
Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.
Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, geändert am 14. Juni 2012, ist jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas verboten.
Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).
Maßnahmen:
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BG: Gesetz über unterirdische Bodenschätze; Konzessionsgesetz; Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung; Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie; Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012; Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern und Gesetz über Bodenschätze. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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In CY: Der Ministerrat kann es ablehnen, dass Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen von einer Einrichtung durchgeführt werden, die vom Vereinigten Königreich oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs tatsächlich kontrolliert wird. Nach Erteilung einer Genehmigung darf keine Einrichtung ohne vorherige Genehmigung des Ministerrates der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle des Vereinigten Königreichs oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unterliegen. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die vom Vereinigten Königreich oder einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs tatsächlich kontrolliert wird, die Genehmigung verweigern, wenn das Vereinigte Königreich Einrichtungen der Republik oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu und der Ausübung der Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung vergleichbar ist, die die Republik oder der Mitgliedstaat Einrichtungen aus dem Vereinigten Königreich gewährt (ISIC Rev 3.1 1110). |
Maßnahmen:
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CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007), in der geänderten Fassung. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
|
In SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist eine Gründung im EWR erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen/radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird. (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 5115, 7131, 8675 und 883). |
Maßnahmen:
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SK: Gesetz Nr. 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung und Gesetz Nr. 569/2007 über geologische Tätigkeiten, Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In FI: Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung eines Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675). |
|
In IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein nach irischem Recht gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 13, 3.1 14, CPC 883). |
Maßnahmen:
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FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987). |
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IE: Mineralienentwicklungsgesetze (Minerals Development Acts) 1940-2017 sowie Planungsgesetze und Umweltvorschriften. |
Ausschließlich in Bezug auf Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In SI: Die Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen, unterliegen der Niederlassung oder Staatsangehörigkeit im EWR, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem OECD-Mitglied (ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883, CPC 8675). |
Maßnahmen
|
In SI: Bergbaugesetz von 2014. |
b) Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC Rev. 3.1 40, 3.1 401, CPC 63297, 713, Teil von 742, 74220, 887)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
|
In DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Gasinfrastruktur oder Rohrfernleitung für die Beförderung von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölprodukten und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl derartiger Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131). |
|
In MT: EneMalta plc verfügt über das Stromversorgungsmonopol (ISIC Rev. 3.1 401; CPC 887). |
|
In NL: Das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Weiterleitungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 71310). |
Maßnahmen:
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DK: Lov om naturgasforsyning, LBK 1127 05/09/2018, lov om varmeforsyning, LBK 64 21/01/2019, lov om Energinet, LBK 997 27/06/2018. Bekendtgørelse nr. 1257 af 27. november 2019 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung Nr. 1257 vom 27. November 2019, über Errichtung, Aufbau und Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines). |
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MT: Gesetz über EneMalta (EneMalta Act) Kapitel 272 und Gesetz über EneMalta (Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verbindlichkeiten und Schuldverhältnissen) (EneMalta (Transfer of Assets, Rights, Liabilities & Obligations) Act) Kapitel 536. |
|
NL: Elektriciteitswet 1998; Gaswet. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein. |
Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.
Für die Beförderung anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:
i) |
Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben, und |
ii) |
Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713). |
Maßnahmen:
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AT: Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 Absätze 1 und 2, §§ 5 Absätze 1 und 3, 15, 16 und Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Artikel 43 und 44, Artikel 90 und 93. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene) Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In AT: Genehmigungen für die Übertragung und Verteilung von Strom werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet. |
Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.
Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).
Maßnahmen:
|
AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung; Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung; Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung; Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung; Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011; Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung; Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005; Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005 und Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
|
In CZ: Für die Erzeugung, Übertragung, die Verteilung von Strom und den Handel damit sowie andere Tätigkeiten von Strommarktbetreibern, sowie für die Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung und Speicherung von Gas und den Handel damit, wie für Wärmeerzeugung und -verteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Eine solche Genehmigung kann nur einer natürlichen Person mit Aufenthaltserlaubnis oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung in der Union erteilt werden. Für Lizenzen zur Übertragung von Strom und Gas und zum Betrieb von Märkten bestehen Ausschließlichkeitsrechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 63297, 742, 887). |
|
In LT: Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaates können Lizenzen für die Übertragung und Verteilung von Strom, die öffentliche Stromversorgung und die Organisation des Handels mit Strom erhalten. Genehmigungen zur Stromerzeugung, zur Entwicklung von Stromerzeugungskapazitäten und zum Bau von Direktverbindungen können Einzelpersonen mit Wohnsitz in Litauen oder in Litauen niedergelassenen juristischen Personen oder in Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaates erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis, die die Übertragung und Verteilung von Strom betreffen (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887). |
Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen (Tochtergesellschaften) eines anderen Mitgliedstaates können Zulassungen für die Weiterleitung, Verteilung und Lagerung von Brennstoffen und die Verflüssigung von Erdgas erhalten.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis in Bezug auf die Weiterleitung und Verteilung (CPC 713, CPC 887).
In PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:
i) |
Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen; Erzeugung von Strom unter Nutzung von Stromquellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW; Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW; Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW; |
ii) |
Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas in LGN-Verdampfungsanlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als ein MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel; |
iii) |
Weiterleitung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Weiterleitung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt; |
iv) |
Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen; Handel mit Strom unter Nutzung von Anlagen im Besitz des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV; Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der betreffende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt; Handel mit Flüssiggas, sofern der betreffende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt; und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Strom an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas. |
Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).
Maßnahmen:
|
CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz). |
|
LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973 und Stromgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000 Nr. VIII-1881. |
|
PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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SI: Für Erzeugung, Handel, Lieferung an Endverbraucher, Übertragung und Verteilung von Strom und Erdgas ist die Niederlassung in der Union erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, CPC 7131, CPC 887). |
Maßnahmen:
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In SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der RS Nr. 17/2014 und Bergbaugesetz von 2014. |
Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und Fertigung
Sektor – Teilsektor: |
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Druck- und Verlagsdienstleistungen, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 881, 882, 88442 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Leistungsanforderungen Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Land- und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
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In IE: Die Niederlassung von ausländischen Gebietsansässigen im Bereich Mehlmühlen ist genehmigungspflichtig (ISIC Rev. 3.1 1531). |
Maßnahmen:
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IE: Gesetz über landwirtschaftliche Erzeugnisse (Getreide) (Agriculture Produce (Cereals) Act) von 1933. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Gebiet für Rentierhaltung ansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und halten. Ausschließliche Rechte können gewährt werden. |
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In FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015). |
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In SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. |
Maßnahmen:
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FI: Poronhoitolaki (Rentierhaltungsgesetz) (848/1990), Kapitel 1, s. 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands. |
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FR: Code rural et de la pêche maritime. |
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SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Abschnitt 1. |
b) Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1050, 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In FR: Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung auf französischem Gebiet aus geleitet und kontrolliert wird (ISIC Rev. 3.1 050, CPC 882). |
Maßnahmen:
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FR: Code rural et de la pêche maritime. |
c) Herstellung von Druckerzeugnissen und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In LV: Nur juristische Personen lettischen Rechts und natürliche Personen Lettlands haben das Recht ein Massenmedium zu gründen und herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen (CPC 88442). |
Maßnahmen:
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LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, S. 8. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In DE (gilt auch für die regionale Ebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Ansässigkeit in Deutschland, in der Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können vom Bundesminister des Inneren zugelassen werden (ISIC Rev. 3.1 223, 224). |
Maßnahmen:
|
DE:
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In IT: Sofern das Vereinigte Königreich italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem Verlagshaus aus dem Vereinigten Königreich zu halten, wird auch Italien Investoren aus dem Vereinigten Königreich gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlag zu halten (ISIC Rev. 3.1 221, 222). |
Maßnahmen:
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IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
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In PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC Rev. 3.1 221, 222). |
Maßnahmen:
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PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24 und nachfolgende Änderungen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten und veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden gebietsansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, müssen diese im EWR niedergelassen sein. Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und technische Aufzeichnungen müssen einen verantwortlichen Redakteur mit Wohnsitz in Schweden haben (ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442). |
Maßnahmen:
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SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105); Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559). |
Liste des Vereinigten Königreichs
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Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren |
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Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen) |
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Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (tierärztliche Dienstleistungen) |
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Vorbehalt Nr. 4 – Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
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Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 6 – Kommunikationsdienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 7 – Verkehrsleistungen und mit Verkehrsleistungen verbundene Dienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 8 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten |
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
Sektor |
Alle Sektoren |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Leistungsanforderungen
Das Vereinigte Königreich kann eine Verpflichtung oder Zusage durchsetzen, die im Einklang mit den Bestimmungen des City Code on Takeover and Mergers über nach dem Angebot gegebene Zusagen oder aufgrund von Deeds of Undertaking im Zusammenhang mit Übernahmen oder Fusionen vorgelegt wurde, wenn die Verpflichtung oder Zusage nicht als Voraussetzung für die Genehmigung der Übernahme oder Fusion auferlegt oder verlangt wird.
Maßnahmen:
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The City Code on Takeovers and Mergers; |
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Companies Act 2006; |
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Law of Property (Miscellaneous Provisions) Act 1989 hinsichtlich der Durchsetzung von Deeds of Undertaking im Zusammenhang mit Übernahmen oder Fusionen. |
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan |
Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen des Gesundheitswesens, des Sozialwesens oder Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen:
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In Bezug auf Investoren aus der Union oder deren Unternehmen kann das Vereinigte Königreich beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen des Gesundheitswesens, des Sozialwesens oder Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann das Vereinigte Königreich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder des höheren Managements oder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sowie Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten. |
Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt,
i) |
dass nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltene oder erlassene Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung, wie in diesem Vorbehalt beschrieben, das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, als bestehende Maßnahme gelten und |
ii) |
dass der Begriff „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen bezeichnet, das Eigentum des Vereinigten Königreichs ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und Unternehmen einschließt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden. |
Maßnahmen:
|
Wie oben in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt. |
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Rechtsdienstleistungen; Wirtschaftsprüfungsleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 861, CPC 862 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861)
Um bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen zu können, kann es erforderlich sein, die Genehmigung oder Lizenz einer zuständigen Behörde einzuholen oder Registrierungserfordernisse zu erfüllen. Soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung oder Lizenz oder die Registrierung diskriminierungsfrei sind und den durch Artikel 194 dieses Abkommens auferlegten Verpflichtungen entsprechen, sind sie nicht in der Liste aufgeführt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass bestimmte Qualifikationen erworben oder anerkannte Schulungen absolviert worden sein müssen oder dass eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemacht wird.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
|
Für die Erbringung einiger interner Rechtsdienstleistungen im Vereinigten Königreich kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) zur Voraussetzung machen. Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform. |
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Für die Erbringung bestimmter interner Rechtsdienstleistungen im Vereinigten Königreich, die die Einwanderung betreffen, kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle die Ansässigkeit zur Voraussetzung machen. |
Maßnahmen:
|
Für England und Wales: Solicitors Act 1974, Administration of Justice Act 1985 und Legal Services Act 2007. Für Schottland: Solicitors (Scotland) Act 1980 und Legal Services (Scotland) Act 2010. Für Nordirland: Solicitors (Northern Ireland) Order 1976. Für alle Zuständigkeitsgebiete: Immigration and Asylum Act 1999. Darüber hinaus umfassen die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet geltenden Maßnahmen auch die von Berufsorganisationen und Regulierungsstellen festgelegten Anforderungen. |
b) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
|
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Wirtschaftsprüfern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Abschlussprüfer im Vereinigten Königreich agieren können (CPC 8621). |
Maßnahmen:
|
The Companies Act 2006 |
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (tierärztliche Dienstleistungen)
Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – tierärztliche Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 932 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist eine physische Präsenz vorgeschrieben. Die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist qualifizierten Tierärzten vorbehalten, die beim Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS) registriert sind.
Maßnahmen:
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Veterinary Surgeons Act 1966 |
Vorbehalt Nr. 4 – Forschungs- und Entwicklungsleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 851, 853 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die vom Vereinigten Königreich finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und juristischen Personen des Vereinigten Königreichs, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet Teil Fünf dieses Abkommens und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen oder Zuschüssen durch Vertragsparteien gemäß Artikel 123 Absätze 6 und 7 dieses Abkommens.
Maßnahmen:
Alle derzeit bestehenden und alle künftigen Forschungs- oder Innovationsprogramme.
Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings ohne Crew/Führer und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 831 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs Vertragspartei ist, unterliegt den im innerstaatlichen Recht verankerten Flugsicherheitsanforderungen, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug registriert werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).
Wenn britischen Luftverkehrsunternehmen von außerhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird oder wenn britischen Anbietern von CRS-Dienstleistungen von nichtbritischen Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, können die britischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen in Bezug auf die nichtbritischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die britischen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die außerhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen ergreifen, die eine gleichwertige diskriminierende Behandlung bewirken.
Maßnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Operation of Air Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations (S.I. 2018/1392)).
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über computergesteuerte Buchungssysteme (Computer Reservation Systems (Amendment) (EU Exit) Regulations 2018 (S.I. 2018/1080)).
Vorbehalt Nr. 6 – Kommunikationsdienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Kommunikationsdienstleistungen – Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Zur Klarstellung: Postbetreibern können besondere Universaldienstverpflichtungen oder ein finanzieller Beitrag zu einem Ausgleichsfonds auferlegt werden.
Maßnahmen:
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Postal Services Act 2000 und Postal Services Act 2011 |
Vorbehalt Nr. 7 – Verkehrsleistungen und mit Verkehrsleistungen verbundene Dienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Verkehrsleistungen – mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen, mit dem Eisenbahnverkehr verbundene Dienstleistungen, mit dem Straßenverkehr verbundene Dienstleistungen, mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 748, 749 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen (CPC 746)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdienstleistungen hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen. |
Maßnahmen:
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The Airports (Groundhandling) Regulations 1997 (S.I. 1997/2389) |
b) Mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
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Zolldienste, einschließlich Zollabfertigung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Verwahrungslagern oder Zolllagern, dürfen nur von Personen erbracht werden, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Dies schließt Personen mit Wohnsitz, ständigem Geschäftssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich ein. |
Maßnahmen:
|
Taxation (Cross-Border Trade Act) 2018; Customs and Excise Management Act 1979; Customs (Export) (EU Exit) Regulations 2019; Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations 2018; Customs (Special Procedures and Outward Processing) (EU Exit) Regulations 2018; Customs and Excise (Miscellaneous Provisions and Amendments) (EU Exit) Regulations 2019/1215. |
c) Mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Erbringer von Hafendiensten für einen bestimmten Hafendienst beschränken. |
Maßnahmen:
|
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen, Artikel 6, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2020 über Lotsen- und Hafendienste (Pilotage and Port Services (Amendment) (EU Exit) Regulations 2020 (S.I. 2020/671)) |
Port Services Regulations 2019
Vorbehalt Nr. 8 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
Sektor – Teilsektor: |
Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 11, 8675, 883 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
|
Beschreibung: |
Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs und die Erbringung von Dienstleistungen, die einen direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen beinhalten, ist eine Lizenz erforderlich.
Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder
i) |
im Vereinigten Königreich über eine Präsenz mit Mitarbeitern verfügen, |
ii) |
als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder |
iii) |
als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein. |
Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen, die eine neue Lizenz beantragen, sowie für alle Unternehmen, die im Rahmen einer Lizenzabtretung in eine bestehende Lizenz eintreten wollen. Sie gilt für alle Lizenzen und alle Unternehmen, d. h. sowohl für Betreiber als auch für andere Unternehmen. Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Section 148 des Finance Act 2003 ausüben (was normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert) (ISIC Rev. 3.1 11, CPC 883, 8675).
Maßnahmen:
|
Petroleum Act 1998 |
(1) Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt:
a) |
„Recht des Aufnahmestaats“ bezeichnet das Recht des betreffenden Mitgliedstaats und das Recht der Union; „Recht des Herkunftsstaats“ bezeichnet das Recht des Vereinigten Königreichs; |
b) |
„Völkerrecht“ bezeichnet das Völkerrecht mit Ausnahme des Rechts der Europäischen Union, einschließlich des durch internationale Verträge und Übereinkommen geschaffenen Rechts sowie des internationalen Gewohnheitsrechts; |
c) |
„Rechtsberatungsleistungen“ umfassen die Beratung von und Konsultation mit Kunden in Angelegenheiten wie Transaktionen, Rechtsverhältnissen und Streitigkeiten, die die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Verhandlungen und sonstigen Kontakten mit Dritten in solchen Angelegenheiten; die Erstellung von Unterlagen, die ganz oder teilweise gesetzlich geregelt sind, sowie die Überprüfung von Unterlagen jeder Art für die Zwecke der Erfüllung von und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen; |
d) |
„Rechtsvertretungsleistungen“ die Erstellung von Unterlagen, die Verwaltungsbehörden, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Spruchkörpern vorgelegt werden sollen, und das Erscheinen vor Verwaltungsbehörden, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Spruchkörpern; |
e) |
„Juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, das Erscheinen vor diesem und die Vorbereitung darauf. Der Begriff umfasst nicht Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Recht betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich die internationale juristische Schieds-, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn der Streitfall Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft. |
(2) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. EU L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EU L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(5) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. EU L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(7) Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. EU L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
(8) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EU L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(9) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. EU L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
(11) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EU L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
(12) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
ANHANG 20
ZUKÜNFTIGE MAßNAHMEN
Kopfvermerke
1. |
In den Listen des Vereinigten Königreichs und der Union sind nach den Artikeln 133, 139 und 195 dieses Abkommens die Vorbehalte aufgeführt, die das Vereinigte Königreich und die Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen geltend gemacht haben, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, die sich ergeben aus:
|
2. |
Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt. |
3. |
Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:
|
4. |
Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken. |
5. |
Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union bezeichnet der Ausdruck
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6. |
Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 136 dieses Abkommens und nicht gegen Artikel 135 oder gegen Artikel 137 angebracht. Außerdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegen Artikel 129 dieses Abkommens angebracht. |
7. |
Ein auf Unionsebene angebrachter Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für die Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene des Vereinigten Königreichs gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung, einer regionalen Regierung oder einer lokalen Regierung. |
8. |
Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkung des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 128, 129, 135, 136, 137 oder 194 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, zum Beispiel Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind. |
9. |
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:
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10. |
Im Einklang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II Kapitel 2 dieses Abkommens lässt die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, alle Bedingungen oder Verpflichtungen unberührt, die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein könnten und die weiterhin gelten. |
11. |
Die Listen gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zum Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht. |
12. |
Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne der Artikel 128, 135 oder 194 dieses Abkommens dar; dies gilt für Maßnahmen, die
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13. |
In Bezug auf Finanzdienstleistungen: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Europäischen Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. |
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
UK |
Vereinigtes Königreich |
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
AT |
Österreich |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechien |
DE |
Deutschland |
DK |
Dänemark |
EE |
Estland |
EL |
Griechenland |
ES |
Spanien |
FI |
Finnland |
FR |
Frankreich |
HR |
Kroatien |
HU |
Ungarn |
IE |
Irland |
IT |
Italien |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
LV |
Lettland |
MT |
Malta |
NL |
Niederlande |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SE |
Schweden |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakische Republik |
Liste der Union
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Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren |
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Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen |
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Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
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Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens |
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Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings |
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Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien |
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Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften |
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Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen |
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Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation |
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Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen |
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Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 14 – Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt |
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Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
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Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen |
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Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports |
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Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser |
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Vorbehalt Nr. 22 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten |
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Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g. |
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
Sektor: |
Alle Sektoren |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Errichtung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In der EU: Dienstleistungen, die als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. |
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste, Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Dienstleistungen des Gesundheitswesens, Beförderungsleistungen und mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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In FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen. |
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), S. 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), S. 11. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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In FR: Gemäß den Artikeln L151-1 und 151-1 ff. des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R.151-3 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers. |
Bestehende Maßnahmen:
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In FR: Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In FR: Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; In Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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In HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. |
In kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 Prozent hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang 19 dieses Abkommens gilt.
In IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies gilt für alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.
Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:
a) |
Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien; |
b) |
Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder |
c) |
Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte. |
Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere sind Käufe durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Europäischen Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.
Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:
a) |
Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt; |
b) |
Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder |
c) |
Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates gefährdet sein können. |
Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.
Bestehende Maßnahmen:
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In IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, sowie Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In LT: Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit. |
Bestehende Maßnahmen:
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In LT: Gesetz betreffend den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen von Bedeutung sind, vom 10. Oktober 2002, Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 12. Januar 2018, Nr. XIII-992). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und das Leitungs- bzw. Kontrollorgan für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden. |
b) Erwerb von Immobilien
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In HU: Erwerb staatseigener Immobilien. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen. |
Bestehende Maßnahmen:
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HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II (Absätze 6-36) und Kapitel IV (Absätze 38-59)) sowie Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen in Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV (Absätze 8-20)). |
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In LV: Erwerb von Land in ländlichen Gebieten durch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder eines Drittlands. |
Bestehende Maßnahmen:
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LV: Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen, S. 28, 29 und 30. |
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In SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenzen der bebauten Fläche einer Gemeinde und andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben. |
Bestehende Maßnahmen:
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SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen;
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können kein Grundstück erwerben. Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Ausländische juristische Personen und ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland können Gebäude und Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. |
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BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22; Gesetz über Eigentum und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3, sowie Forstordnung, Artikel 10. |
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In EE: Ausländische natürliche oder juristische Personen, die nicht aus Ländern des EWR oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung stammen, können unbewegliches Vermögen, das land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen umfasst, nur mit Genehmigung des Landrats und des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen, dass das unbewegliche Vermögen entsprechend seinem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird. |
Bestehende Maßnahmen:
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EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 und 3. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In LT: Jede Maßnahme in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die die Europäische Union im GATS eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt. |
Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.
Bestehende Maßnahmen:
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In LT: Verfassung der Republik Litauen; Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, zuletzt geändert am 20. März 2003, Nr. IX-1381; Bodengesetz vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983, und Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 24. April 2014, Nr. XII-854. |
c) Anerkennung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In der EU: Die Richtlinien der Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für Unionsbürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. |
d) Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde. |
In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über
i) |
die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen; |
ii) |
die Gewährung des Niederlassungsrechts oder |
iii) |
die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren. |
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen der Vertragspartei gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:
i) |
die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien des Übereinkommens oder |
ii) |
die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens. |
Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei oder der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Bestehende Maßnahmen:
|
In der EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum; Stabilisierungsabkommen; bilaterale Abkommen EU-Schweiz und vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen. |
In der EU: Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: In BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT sowie folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.
In DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:
a) |
finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund); |
b) |
Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und |
c) |
finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation). Ziel der Nordic Environment Finance Corporation (NEFCO) ist es, Investitionen von nordeuropäischem Umweltinteresse zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Osteuropa liegt. |
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen gemäß Artikel 123 Absätze 6 und 7 dieses Abkommens.
In PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.
In PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, Osttimor sowie São Tomé und Príncipe).
e) Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
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In der EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden. |
Vorbehalt Nr. 2 – freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen
Sektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Rechtsdienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern; Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen; Wirtschaftsprüfungsleistungen, Steuerberatungsleistungen; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungsleistungen, Ingenieurbüroleistungen und integrierte Ingenieurbüroleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In der EU mit Ausnahme von SE: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung, rechtlichen Vertretung, Dokumentation und Beglaubigung, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („ huissiers de justice ”) oder andere Amtspersonen („ officiers publics et ministériels “) erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden. (Teil von CPC 861, Teil von 87902). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
In BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).
In LT: Ausländische Anwälte können nur gemäß internationalen Übereinkommen, einschließlich besonderer Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung vor Gericht, eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen (Teil von CPC 861).
b) Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen (CPC 8621, ausgenommen Wirtschaftsprüfungsleistungen, 86213, 86219 und 86220)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
|
In HU: Grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen. |
Bestehende Maßnahmen:
|
HU: Gesetz C von 2000 sowie Gesetz LXXV von 2007. |
c) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In BG: Eine unabhängige Rechnungsprüfung erfolgt durch zugelassene Rechnungsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer eine Prüfungsgesellschaft aus dem Vereinigten Königreich oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:
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Bestehende Maßnahmen:
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BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In CZ: Nur eine juristische Person, bei der mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen Tschechiens oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorbehalten sind, darf in Tschechien Prüfungen vornehmen. |
Bestehende Maßnahmen:
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CZ: Gesetz vom 14. April 2009 Nr. 93/2009 Slg., Gesetz über Rechnungsprüfer. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen. |
Bestehende Maßnahmen:
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HU: Gesetz C von 2000 sowie Gesetz LXXV von 2007. |
In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen.
d) Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungsleistungen (CPC 8674)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Städteplanungsleistungen. |
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen
Sektor: |
Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten, und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191). |
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990). |
In BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).
Bestehende Maßnahmen:
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BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In CZ, MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319). |
Bestehende Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Slg., Gesetz über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen („Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen“); Gesetz Nr. 378/2007 Slg., Gesetz über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz); Gesetz Nr. 268/2014 Slg., Gesetz über Medizinprodukte und zur Änderung des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg., Gesetz über Verwaltungsgebühren und der späteren Änderungen; Gesetz Nr. 285/2002 Slg., Gesetz über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz); Gesetz Nr. 372/2011 Slg., Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung; Gesetz Nr. 373/2011 Slg., Gesetz über besondere Gesundheitsdienstleistungen. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der Europäischen Union präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191). |
In BE: Die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).
In PT: (Auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) In Bezug auf die Berufe Physiotherapeut, Podologe sowie komplementärmedizinische und Gesundheitsfachberufe kann ausländischen Berufsangehörigen die Berufsausübung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden.
b) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. |
Die Ausübung der Tiermedizin ist nur für Staatsangehörige des EWR und für Personen mit ständigem Wohnsitz zugelassen (die physische Anwesenheit ist für dauerhaft Gebietsansässige erforderlich).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In BE, LV: Grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen. |
c) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
|
In der EU mit Ausnahme von EL, IE, LU, LT und NL: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, auf diskriminierungsfreier Grundlage. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden. |
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In der EU mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und IT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich; daher bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der Union einer Niederlassung in einem dieser Länder. |
In CZ: Einzelhandelsverkäufe sind nur aus den Mitgliedstaaten möglich.
In BE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur mit einer in Belgien niedergelassenen Apotheke möglich.
In BG, EE, ES, IT und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen.
In IE und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
In PL: Vermittler im Handel mit Arzneimitteln müssen registriert sein und einen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Republik Polen haben.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen und orthopädischen Artikeln. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung pharmazeutischer Artikel an die breite Öffentlichkeit. |
Bestehende Maßnahmen:
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AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a, und Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99. |
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In BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instruction pour les pharmaciens sowie Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. |
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CZ: Gesetz Nr. 378/2007 Slg., Gesetz über Arzneimittel in der geänderten Fassung sowie Gesetz Nr. 372/2011 Slg., Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen, in geänderter Fassung. |
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In FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987). |
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PL: Artikel 73a des Gesetzes über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt von 2020, Einträge 944, 1493). |
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In SE: Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:336); Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:659) sowie weitere von der schwedischen Agentur für Medizinprodukte erlassene Rechtsvorschriften, deren Einzelheiten unter (LVFS 2009:9) zu finden sind. |
Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Forschungs- und Entwicklungsleistungen
Sektor: |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen; |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 851, 852 und 853 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
|
In RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
Bestehende Maßnahmen:
|
RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011; Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und Regierungsbeschluss Nr. 134/2011. |
Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens
Sektor: |
Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 821, 822 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
|
In CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens. |
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings
Sektor: |
Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings ohne Crew/Führer |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 832 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
|
In BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings ohne Crew/Führer in Bezug auf Gebrauchsgüter. |
Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien
Sektor: |
Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87901, 87902 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
|
Die EU mit Ausnahme von ES, LV und SE in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien. |
Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
|
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
|
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
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In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang
|
|
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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Bestehende Maßnahmen:
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AT: §§ 97 und 135 der Österreichischen Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der geänderten Fassung, sowie Arbeitskräfteüberlassungsgesetz/AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der geänderten Fassung. |
|
BG: Artikel 26, 27, 27a und 28 des Gesetzes zur Arbeitsförderung. |
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CY: Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung, in der geänderten Fassung. |
|
CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004). |
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DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG); Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung; Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV). |
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In DK: §§ 8a-8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten), sowie Arbeitserlaubnisgesetz 2006, § 1 Absätze 2 und 3. |
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EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz Νr. 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α). |
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ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia, artículo 117 (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre). |
|
In FI: Laki julkisesta työvoima-ja yrityspalvelusta (Gesetz über Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Unternehmensdienstleistung) (916/2012). |
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In HR: Arbeitsmarktgesetz (OG 118/18, 32/20)
|
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In IE: Arbeitserlaubnisgesetz 2006, § 1 Absätze 2 und 3. |
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In IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5. |
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In LT: Litauisches Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen, genehmigt durch das Gesetz Nr. XII-2603 vom 14. September 2016 der Republik Litauen, Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern der Republik Litauen vom 29. April 2004, Nr. IX-2206, zuletzt geändert am 3. Dezember 2019, Nr. XIII-2582. |
|
In LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM). |
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MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz (Kap. 343) (Art. 23-25) sowie Arbeitsvermittlungsverordnungen (S.L. 343.24). |
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PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Item. 149 in der geänderten Fassung). |
|
In PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar (Zugang und Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittlungsagenturen). |
|
In RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Bürger, die im Ausland arbeiten, neu veröffentlicht, und Beschluss der Regierung Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodologischen Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit nachfolgenden Änderungen; Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010, sowie Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und mit nachfolgender Ergänzung sowie Beschluss der Regierung Nr. 1256/2011 über die Betriebsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen. |
|
In SI: Gesetz über die Arbeitsmarktregulierung (Amtsblatt der SR, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017) sowie Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern (Amtsblatt der SR, Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der SR, Nr. 1/2018). |
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SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Personaldienstleistungen sowie Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen. |
Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:
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In BG, CY, CZ, EE, ES, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. |
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In DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in HR und HU, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in HR, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in DK und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in HU. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist für Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans von juristischen Personen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten. Das höhere Management von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, ist verpflichtet, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu haben und in diesem ansässig zu sein. |
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In FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR ansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. |
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In ES: Grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In BE, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet. Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachkräfte in PT und für Geschäftsführer und Direktoren in FR. |
Bestehende Maßnahmen:
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BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017. |
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BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen. |
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CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen. |
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In DK: Verordnung über die Luftsicherheit. |
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In FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen). |
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In LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004, Nr. IX-2327. |
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In LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14). |
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PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung). |
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In PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio sowie Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril. |
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SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste). |
b) Detekteileistungen (CPC 87301)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Detekteileistungen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In LT und PT: Detekteileistungen sind dem Staat vorbehalten. |
Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Dienstleistungen für die Energieverteilung und Dienstleistungen für die Fertigung) |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87905, 87904, 884, 887 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.
b) Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen. |
c) Dienstleistungen für die Energieverteilung und Dienstleistungen für die Fertigung (Teil von CPC 884, 887 ohne Beratungsdienstleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In HU: Dienstleistungen für die Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen für die Fertigung (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren). |
d) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Eisenbahnausrüstungen. |
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In der EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen. |
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In der EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr. |
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In der EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868). |
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In der EU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen. |
Bestehende Maßnahmen:
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In der EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
e) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
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In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:
|
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In DE, FR: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft. |
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In FI, SE: Brandbekämpfung aus der Luft. |
Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation
Sektor: |
Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung |
Zuordnung nach Branche: |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
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In BE: Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung. |
Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen
Sektor: |
Bauleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 51 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
|
In LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden. |
Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen
Sektor: |
Vertriebsdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, Teil von 631 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929). |
Bestehende Maßnahmen:
|
BG: Gesetz über Humanarzneimittel; Gesetz über Medizinprodukte. |
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In FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987). |
b) Vertrieb von alkoholischen Getränken
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In FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929). |
Bestehende Maßnahmen:
|
FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
|
In SE: Schaffung eines Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Systembolaget AB verfügt derzeit über ein solches staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Für Biere liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631). |
Bestehende Maßnahmen:
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In SE: Alkohol-Gesetz (2010:1622). |
c) Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und -steinen, medizinischen Stoffen sowie von Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken. |
Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Bestehende Maßnahmen:
|
In BG: Gesetz über Humanarzneimittel;
|
Vorbehalt Nr. 14 – Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
Sektor: |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 92 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In der EU: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
In der EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: In Bezug auf die Erbringung privat finanzierter sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d. h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 929).
In CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).
In AT, BG, CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen (CPC 923).
In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).
SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen der weiterführenden Schulen oder tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).
In SE: Behördlich zugelassene Anbieter von Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Anbieter von Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem für Anbieter von Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).
In SK: EWR-Gebietsansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (mit Ausnahme von Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Schulen). Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung und die Anzahl der zu gründenden Schulen kann durch örtliche Behörden beschränkt werden (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen (CPC 921).
In BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von weiterführenden Schulen (CPC 922).
In AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen der Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).
Bestehende Maßnahmen:
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BG: Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12; Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen, sowie Gesetz über die berufliche Bildung, Artikel 22. |
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In FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998);
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In IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung); Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten); Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998. |
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SK: Bildungsgesetz 245/2008;
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Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 9401, 9402, 9403, 94060 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
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In DE: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen), und in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich des Bodenschutzes und des Umgangs mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen). |
Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen
Sektor: |
Finanzdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Entfällt. |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Alle Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang
In der EU: Das Recht auf Verpflichtung – auf nichtdiskriminierender Basis – eines Finanzdienstleisters, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, zur Annahme einer spezifischen Rechtsform bei Niederlassung in einem Mitgliedstaat.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz
In der EU: Das Recht, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:
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In der EU (mit Ausnahme von BE, CY, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI):
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In BE:
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In CY:
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In EE:
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In LT:
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In LV:
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In MT:
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In PL:
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In RO:
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In SI:
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b) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. |
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In DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen. |
Bestehende Maßnahmen:
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DE: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In ES: Für den Berufsstand der Versicherungsmathematiker ist die Gebietsansässigkeit oder alternativ dazu zwei Jahre Berufserfahrung vorgeschrieben. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU. |
Dienstleistungen der Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) dürfen in Finnland nur Versicherer anbieten, deren Hauptsitz in der Europäischen Union gelegen ist oder die über eine Niederlassung in Finnland verfügen.
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995); Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008); Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018). |
In FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.
Bestehende Maßnahmen:
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In FR: Code des assurances. |
In HU: Direktversicherungsdienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen der EU und Zweigniederlassungen, die in Ungarn registriert sind, erbracht werden.
Bestehende Maßnahmen:
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HU: Gesetz LX von 2003. |
In IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.
Grenzüberschreitende Erbringung von versicherungsmathematischen Dienstleistungen.
Bestehende Maßnahmen:
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In IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005), Gesetz 194/1942 über den Beruf des Versicherungsmathematikers. |
In PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen juristischer Personen abgeschlossen werden. Nur in der Europäischen Union niedergelassene natürliche Personen oder Unternehmen können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.
Bestehende Maßnahmen:
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PT: Artikel 3 des Gesetzes 147/2015, Artikel 8 des Gesetzes 7/2019. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung
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In SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab. |
Bestehende Maßnahmen:
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SK: Versicherungsgesetz 39/2015. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang
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In FI: Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. |
Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter einer Versicherungsgesellschaft aus dem Vereinigten Königreich muss in Finnland gebietsansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Europäischen Union.
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995); Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008);
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c) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In der EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat. |
Bestehende Maßnahmen:
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In der EU: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3). |
In EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.
Bestehende Maßnahmen:
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EE: Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 206 und § 21. |
In SK: Wertpapierdienstleistungen können nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben.
Bestehende Maßnahmen:
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SK: Gesetz 566/2001 über Wertpapier- und Wertpapierdienstleistungen sowie Bankgesetz 483/2001. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
In FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der Aufsichtsrat sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001); Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz); Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (1504/2001) (Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank); Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften); Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute); Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland) sowie Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
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In IT: Dienstleistungen von „consulenti finanziari“ (Finanzberater). Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind. |
Bestehende Maßnahmen:
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IT: Artikel 91-111 der CONSOB-Verordnung über Intermediäre (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
|
In LT: Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EWR tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen. |
Bestehende Maßnahmen:
|
In LT: Gesetz der Republik Litauen über Banken vom 30. März 2004, Nr. IX-2085, geändert durch Gesetz Nr. XIII-729 vom 16. November 2017;
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In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In FI: Für Zahlungsdienstleistungen kann Gebietsansässigkeit oder ein Wohnsitz in Finnland erforderlich sein. |
Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales
Sektor: |
Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen des Gesundheitswesens – Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen, Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In der EU: Für alle Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten.
In der EU: Für alle privat finanzierten Dienstleistungen des Gesundheitswesens, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
In AT, PL und SI: Die Erbringung privat finanzierter Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).
In BE: Die Niederlassung von Anbietern privat finanzierter Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen des Gesundheitswesens (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).
In BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).
In FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 93199).
Bestehende Maßnahmen:
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CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Sb. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung. |
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FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
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In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; somit handelt es sich bei solchen Dienstleistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“. Im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens (CPC 93). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In DE: Eigentum der durch die deutschen Streitkräfte betriebenen Krankenhäuser. |
Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).
In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests (Teil von CPC 9311). |
Bestehende Maßnahmen:
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In FR: Code de la Santé Publique |
b) Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU mit Ausnahme von HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191). |
In HU: Die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden (CPC 9311, 93192, 93193).
c) Dienstleistungen des Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
|
In der EU: Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen des Sozialwesens, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. |
In BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).
In CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens.
In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; dementsprechend fallen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“.
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Sozialdienstleistungen) (922/2011). |
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IE: Gesundheitsgesetz von 2004 (S. 39) sowie Gesundheitsgesetz 1970 (in der geänderten Fassung – S. 61A). |
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IT: Gesetz 833/1978 über die Einführung des öffentlichen Gesundheitssystems; Gesetzesdekret 502/1992 über die Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung sowie Gesetz 328/2000 über die Reform der sozialen Dienstleistungen. |
Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
Sektor: |
Dienstleistungen von Fremdenführern und Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 7472 |
Art des Vorbehalts: |
Inländerbehandlung Meistbegünstigung |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In FR: Für die Erbringung von Fremdenführerdiensten die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu verlangen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
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In LT: Soweit das Vereinigte Königreich litauischen Staatsangehörigen die Erbringung von Fremdenführerdiensten gestattet, wird Litauen den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gestatten, Dienstleistungen von Fremdenführern unter den gleichen Bedingungen zu erbringen. |
Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Sektor: |
Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 962, 963, 9619, 964 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, andere kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU mit Ausnahme von AT und – in Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – in LT: Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und andere kulturelle Dienstleistungen. |
In AT und LT: Für die Niederlassung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.
b) Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In der EU mit Ausnahme von AT und SE: Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: In Bezug auf die Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken). |
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In BG: Die Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Tanzsäle, Diskotheken sowie Dienstleistungen der Tanzlehrer und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen. |
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In EE: Die Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen außer für Filmtheater. |
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In LT und LV: Die Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen außer für den Betrieb von Filmtheatern. |
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In CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sport- und sonstigen Erholungsdienstleistungen. |
c) Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden bestehenden Unternehmen darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens nicht übersteigen. Die Einrichtung von Presseagenturen des Vereinigten Königreichs unterliegt den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit. |
Bestehende Maßnahmen:
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FR: Ordonnance n°45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse sowie Loi n°86-897 du 1er août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In HU: Für die Erbringung der Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen. |
d) Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen. |
Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
Sektor: |
Verkehrsdienstleistungen |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In der EU: Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In der EU mit Ausnahme von LV und MT: Nur natürliche und juristische Personen aus der EU dürfen ein unter der Flagge des Niederlassungsstaates ein Schiff registrieren und eine Flotte betreiben (gilt für alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei, internationale Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In MT: Ausschließliche Rechte für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakischen Republik haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722). |
b) Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Die Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten, die Europäische Union sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452). |
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In der EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung; lokale Präsenz:
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In LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214, 7452). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In BE: Frachtumschlagleistungen können nur von akkreditierten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741). |
Bestehende Maßnahmen:
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BE: Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire;
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c) Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
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In der EU: Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr. |
d) Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Personenbeförderung auf der Schiene (CPC 7111). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
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In der EU: Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 7112). |
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In LT: Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868). |
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In SE (nur in Bezug auf Marktzugang): Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme (CPC 86764, 86769, Teil von 8868). |
Bestehende Maßnahmen:
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EU: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
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SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900). |
e) Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Für Straßenverkehrsdienstleistungen gemäß Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In der EU: Für Straßenverkehrsdienstleistungen gemäß Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens: Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die nicht unter Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens fallen: |
i) |
Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712). |
ii) |
Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712). |
iii) |
Gegebenenfalls kann in der Union eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221). |
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In IT: Limousinendienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. |
Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).
In BG, DE: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können nur natürlichen Personen der Union und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union erteilt werden. (CPC 712).
In MT: Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FR: Die Erbringung von Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten (CPC 712). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In ES: Personenverkehrsdienstleistungen nach CPC 7122 unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage. Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. |
|
In SE: Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn ein Anbieter eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme (CPC 6112, 6122, 86764, 86769, Teil von 8867). |
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In SK: Für den Frachtverkehr wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung angewandt. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In BG: Niederlassungsanforderung für Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744). |
Bestehende Maßnahmen:
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EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
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FI: Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr) 693/2006; Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017; Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002. |
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IT: Gesetzesdekret 285/1992 (Straßenverkehrsvorschriften und anschließende Änderungen), Artikel 85; Gesetzesdekret 395/2000 Artikel 8 (Personenkraftverkehr); Gesetz 21/1992 (Rahmengesetz über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs); Gesetz 218/2003 Artikel 1 (Personenbeförderung durch angemietete Busse mit Fahrern) sowie Gesetz 151/1981 (Rahmengesetz über den öffentlichen Personennahverkehr). |
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SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900). |
f) Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Raumtransport und Dienstleistungen im Bereich Anmietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734). |
g) Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
— |
Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr In FI: Maßnahmen, die einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen eine unterschiedliche Behandlung gewähren, die unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Schiffe oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausnehmen (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722). |
— |
Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr In BG: Insofern das Vereinigte Königreich Dienstleistern aus Bulgarien Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern zu denselben Bedingungen gestatten (Teil von CPC 741, Teil von 742). |
— |
Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen In DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103). |
— |
Straßen- und Schienenverkehr In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der Union oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann
|
— |
Straßenverkehr In BG: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung dieser Arten von Beförderungsleistungen vorbehalten oder einschränken und die Betriebsbedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123). In CZ: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Tschechien sowie innerhalb und aus Tschechien (CPC 7121, 7122, 7123). In ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123). |
Bestehende Maßnahmen:
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Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres. |
In HR: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Kroatien sowie innerhalb und aus Kroatien (CPC 7121, 7122, 7123).
In LT: Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Übereinkommen getroffen werden und die für die betroffenen Vertragsparteien die Bedingungen für Transportdienstleistungen und Betriebsbedingungen, einschließlich der bilateralen Durchreise und anderer Beförderungsgenehmigungen für Transportdienstleistungen in die Republik Litauen sowie durch und aus der Republik Litauen, sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben festlegen (CPC 7121, 7122, 7123).
In SK: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Slowakei sowie innerhalb und aus der Slowakischen Republik (CPC 7121, 7122, 7123).
— |
Eisenbahnverkehr In BG, CZ und SK: Für bestehende oder künftige Übereinkommen und zur Regelung von Verkehrsrechten, Betriebsbedingungen und der Erbringung von Beförderungsleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111 und 7112). |
— |
Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen. |
— |
Straßen- und Schienenverkehr In EE: Wenn einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird und damit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien Fahrzeugen, die in jeder Vertragspartei zugelassen sind, vorbehalten bzw. auf diese beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721). |
— |
Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr) In PL: Soweit das Vereinigte Königreich die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch polnische Personen- und Güterverkehrsdienstleister in das und durch das Vereinigte Königreich gestattet, wird Polen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch Personen- und Güterverkehrsdienstleister des Vereinigten Königreichs in das und durch das Hoheitsgebiet Polens unter den gleichen Bedingungen gestatten. |
Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser
Sektor: |
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 011, ISIC Rev. 3.1 012, ISIC Rev. 3.1 013, ISIC Rev. 3.1 014, ISIC Rev. 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen); ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In HR: Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd. |
|
In HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC Rev. 3.1011, 3.1012, 3.1013, 3.1014, 3.1015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen)). |
Bestehende Maßnahmen:
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HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19) |
b) Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
|
In der EU:
|
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
|
In FR: Nicht-EU-Bürger dürfen sich in den staatseigenen französischen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur beteiligen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In BG: Der Fang lebender Ressourcen im Meer und in Flüssen, der durch Schiffe in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens vorgenommen wird, hat durch Schiffe unter der Flagge Bulgariens zu erfolgen. Ein ausländisches Schiff darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten. |
c) Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In der EU: Für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung. |
Vorbehalt Nr. 22 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
Sektor: |
Energiegewinnung und mit der Energieversorgung verbundene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887. |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Mit der Energieversorgung verbundene Dienstleistungen – allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In der EU: Wenn ein Mitgliedstaat das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Stromübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz in Bezug auf Unternehmen des Vereinigten Königreichs gestattet, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf die mehr als 5 % der Öl-, Erdgas- oder Stromeinfuhren der Union entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der Union insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden. |
Dieser Vorbehalt gilt nicht für HR, HU und LT (für LT nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für LV in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und nicht für SI in Bezug auf Nebenleistungen auf dem Gebiet der Verteilung von Gas (ISIC Rev. 3.1401, 402, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In CY: Für die Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf die mehr als 5 Prozent der Erdöl- oder Erdgasimporte in die Union entfallen; das Gleiche gilt für die Gaserzeugung, die Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas). Für die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Elektrizität gelten die Erfordernisse der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit (ISIC Rev. 3.1232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In FI: Die Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme für Energie, Dampf und Warmwasser.
In FI: Die quantitativen Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In FR: Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungssysteme sowie Erdöl- und Erdgastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In BE: Die Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In BE: Für Energieübertragungsdienstleistungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen BE ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung innerhalb der Union ist erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 71310). |
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In BG: Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88). |
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In PT: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die Gasproduktion, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Elektrizitätsgroßhandel, den Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in PT erteilt (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)). |
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In SK: Für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung nur einer natürlichen Person mit ständigem Wohnsitz im EWR oder einer juristischen Person des EWR erteilt werden. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es Unternehmen, die von natürlichen Personen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in die Europäische Union entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030). |
Bestehende Maßnahmen:
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EU: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10). |
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BG: Energie-Gesetz. |
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CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003, in der geänderten Fassung;
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FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) sowie Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (386/1995). Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017) |
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FR: Code de l’énergie. |
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PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas; Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität sowie Gesetzesdekret 31/2006 vom 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse. |
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SK: Gesetz Nr. 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung;
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b) Strom (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 62271, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FI: Die Einfuhr von Strom. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel: der Groß- und Einzelhandel mit Strom. |
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In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Électricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Stromübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BG: Für die Erzeugung von Elektrizität und Wärme. |
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In PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW oder mehr erfordert eine Niederlassung in der Union oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft. |
Die Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets von BE unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einer juristischen Person der Union oder einer juristischen Person aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie der der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl.
Darüber hinaus sollte die juristische Person ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.
Der Bau von Stromleitungen, welche die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbinden, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint-Venture-Anforderung).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
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In BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in BE niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person des EWR erteilt werden. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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In FR: Für die Elektrizitätserzeugung. |
Bestehende Maßnahmen:
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BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes; Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer; sowie Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge; Arrêté royal relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci; Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel. |
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FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) sowie Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (588/2013); Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017). |
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FR: Code de l’énergie. |
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PT: Gesetzesdekret 215-A/2012 sowie Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität. |
c) Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FI: Untersagung der Kontrolle oder des Eigentums eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) durch ausländische natürliche oder juristische Personen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit. |
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In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen ist eine Niederlassung innerhalb der Union erforderlich (Teil von CPC 742). |
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In BG: Für die Weiterleitung in Rohrfernleitungen, Lagerdienstleistungen für Erdöl und Erdgas, einschließlich Transit-Weiterleitungen (CPC 71310, Teil von CPC 742). |
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In PT: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Weiterleitung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme-, -Speicherungs- und Rückvergasungsterminal nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben (CPC 7131, CPC 7422). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002). |
Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so
a) |
muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ähnelt, und |
b) |
muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131). |
In BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union erteilt werden.
In CY: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie den Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In HU: Die Erbringung von Transportleistungen in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung. Dienstleistungen können durch einen vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzessionsvertrag erbracht werden. Die Erbringung dieser Dienstleistung ist im ungarischen Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In LT: Für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen und Hilfsdienstleistungen für den Transport von Waren (außer Brennstoffen) in Rohrfernleitungen. |
Bestehende Maßnahmen:
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BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l'autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations sowie Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (article 8.2). |
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BG: Energie-Gesetz. |
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CY: Gesetz zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003, in der geänderten Fassung;
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FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) sowie Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017). |
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FR: Code de l’énergie. |
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HU: Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen. |
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LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973. |
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PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas; Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität sowie Gesetzesdekret 31/2006 vom 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse. |
d) Kerntechnik ( ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In DE: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In AT und FI: Für die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie. |
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In BE: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
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In HU und SE: Für die Aufbereitung von Kernbrennstoffen und die nukleare Energieerzeugung. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
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In BG: Für die Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie den Handel mit diesen Stoffen, die Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, die Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, die Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
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In FR: Bei diesen Tätigkeiten sind die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens einzuhalten. |
Bestehende Maßnahmen:
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AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (BGBl. I Nr. 149/1999). |
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BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie. |
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FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987). |
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HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie sowie Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie. |
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SE: Schwedisches Umweltschutzgesetz (1998:808) sowie Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3). |
Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.
Sektor: |
Andere Dienstleistungen a. n. g. |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
|
In FI: Dienstleistungen von Krematorien und in Zusammenhang mit der Verwaltung/Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften oder gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
|
In DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Friedhof betreiben. Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen. |
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In PT: Für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Der technische Leiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein. |
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In SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Krematorien- und Bestattungsdienstleistungen. |
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In CY, SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten. |
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003). |
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PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015 vom 16. Januar, alterado p/ Lei 15/2018, 27 março. |
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SE: Begravningslag (1990:1144) (Bestattungsgesetz); Begravningsförordningen (1990:1147) (Bestattungsverordnung). |
b) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
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In FI: Für die Erbringung von elektronischen Identifizierungsdienstleistungen ist die Niederlassung in Finnland oder an einem anderen Ort im EWR vorschreiben. |
Bestehende Maßnahmen:
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FI: Laki vahvasta sähköisestä tunnistamisesta ja sähköisistä luottamuspalveluista 617/2009 (Gesetz über wirksame elektronische Identifizierung und elektronische Vertrauensdienste 617/2009). |
c) Neue Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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In der EU: Für die Erbringung neuer Dienstleistungen, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC), 1991, nicht eingereiht sind. |
Liste des Vereinigten Königreichs
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Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren |
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Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen) |
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Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen) |
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Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien) |
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Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften) |
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Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen) |
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Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen (sonstige Unternehmensdienstleistungen) |
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Vorbehalt Nr. 8 – Dienstleistungen im Bereich Bildung |
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Vorbehalt Nr. 9 – Finanzdienstleistungen |
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Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
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Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport |
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Vorbehalt Nr. 12 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr |
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Vorbehalt Nr. 13 – Fischerei und Wasser |
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Vorbehalt Nr. 14 – Energiebezogene Tätigkeiten |
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Vorbehalt Nr. 15 – Andere Dienstleistungen a. n. g. |
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
Sektor: |
Alle Sektoren |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Kommerzielle Präsenz
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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Dienstleistungen, die als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. |
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und EDV- und verbundene Dienstleistungen.
b) Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
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Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde. |
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Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über
|
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:
i) |
die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens oder |
ii) |
die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration. |
Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.
c) Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
|
Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden. |
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Rechtsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 861, Teil von 87902, Teil von 862 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen; Verpflichtungen:
|
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern (Teil von CPC 861, Teil von 87902). |
b) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
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Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. |
Bestehende Maßnahmen:
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Unternehmensgesetz 2006 |
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
Sektor: |
Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (CPC 63211, 85201, 9312, 9319)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
|
Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe (CPC 93121, 93122). |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet des Vereinigten Königreichs präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).
Für Dienstleister, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht physisch präsent sind (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).
b) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
|
Versandhandel ist nur aus dem Vereinigten Königreich möglich; daher bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich einer Niederlassung im Vereinigten Königreich. |
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
|
Der grenzüberschreitende Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern. |
Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen, Dienstleistungen von Kreditauskunfteien |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87901, 87902 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87202, 87204, 87205, 87206, 87209 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).
Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Detekteileistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 87301 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen (sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen)
Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 86764, 86769, 8868, Teil von 8790 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
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Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Eisenbahnausrüstungen von außerhalb ihres Gebiets. |
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Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von außerhalb ihres Gebiets. |
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Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von außerhalb ihres Gebiets. |
|
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von außerhalb ihres Gebiets (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868). |
Nur anerkannte, vom Vereinigten Königreich genehmigte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen des Vereinigten Königreichs vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.
Bestehende Maßnahmen:
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Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt, geändert durch die Handelsschifffahrtsverordnungen 2019 (Anerkannte Organisationen) (Änderung) (Austritt aus der EU). |
b) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
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Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:
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Vorbehalt Nr. 8 – Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
Sektor: |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 92 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Alle Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
Erbringung privat finanzierter sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d. h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 929).
Vorbehalt Nr. 9 – Finanzdienstleistungen
Sektor: |
Finanzdienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Alle Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
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Verpflichtung – auf diskriminierungsfreier Basis – eines Finanzdienstleisters, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, zur Annahme einer spezifischen Rechtsform bei Niederlassung im Vereinigten Königreich. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Eine differenzierte Behandlung eines Investors oder eines Finanzdienstleisters aus einem Drittland aufgrund bilateraler oder multilateraler internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen.
b) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen:
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c) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich hat.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen, ausgenommen:
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Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Sektor: |
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 931 außer 9312, Teil von 93191 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen des Gesundheitswesens – Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen, Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Für alle Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.
Für alle privat finanzierten Dienstleistungen des Gesundheitswesens (ausgenommen Krankenhäuser). Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
b) Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz von Lieferanten in ihrem Gebiet und Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen des Sozialwesens, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, sowie der Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
c) Dienstleistungen des Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:
Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen des Sozialwesens, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).
Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Sektor: |
Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports |
Zuordnung nach Branche: |
CPC 963, 9619, 964 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Bibliotheken, Archiven und Museen andere kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen.
b) Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)
Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).
c) Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.
Vorbehalt Nr. 12 – Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
Sektor: |
Verkehrsdienstleistungen |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
|
Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Vereinigten Königreichs (alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei; internationaler Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); und mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen). Dieser Vorbehalt gilt nicht für juristische Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und eine echte und kontinuierliche Verbindung mit seiner Wirtschaft haben.
b) Mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Erbringung von Lotsen- und Festmachdienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen im Vereinigten Königreich gelten, das Vereinigte Königreich sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern des Vereinigten Königreichs eingetragenen Schiffe Lotsen- und Festmachdienstleistungen erbringen können (CPC 7452).
Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).
c) Mit dem Binnenschiffsverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
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Mit dem Binnenschiffsverkehr verbundene Dienstleistungen. |
d) Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs und damit verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
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Personenbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr (CPC 7111). |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
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Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr (CPC 7112). |
e) Dienstleistungen des Straßenverkehrs (Personenbeförderungsleistungen, Güterbeförderungsleistungen, grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit Lastkraftwagen) und mit dem Straßenverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
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Für Straßenverkehrsdienstleistungen gemäß Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens. |
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
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Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die nicht unter Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens fallen:
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Bestehende Maßnahmen:
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Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019); |
|
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019) und |
|
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, beibehalten in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 über die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (Common Rules for Access to the International Market for Coach and Bus Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019). |
f) Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
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Raumtransportleistungen und Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734). |
g) Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
i) |
Straßen- und Eisenbahnverkehr Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Eisenbahnverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann
|
ii) |
Luftverkehr – mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen. |
Vorbehalt Nr. 13 – Fischerei und Wasser
Sektor: |
Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882, ISIC Rev. 3.1 41 |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
1. |
Insbesondere im Rahmen der Fischereipolitik des Vereinigten Königreichs und von Fischereiabkommen mit einem Drittland – Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz des Vereinigten Königreichs, einschließlich:
|
2. |
Das Recht eines Fischereifahrzeugs, die Flagge des Vereinigten Königreichs zu führen, nur unter folgenden Bedingungen:
|
3. |
Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern des Vereinigten Königreichs gewährt, darf nur Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs gewährt werden. |
4. |
Die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland. |
5. |
Nummer 1 Buchstaben a, b, c (mit Ausnahme der Meistbegünstigung) und Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben b und c und Nummer 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gelten. |
b) Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.
Vorbehalt Nr. 14 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
Sektor: |
Energiegewinnung und mit der Energieversorgung verbundene Dienstleistungen |
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen). |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Gestattet das Vereinigte Königreich die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz, so behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Maßnahmen im Hinblick auf Unternehmen der Union einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in das Vereinigte Königreich vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.
Vorbehalt Nr. 15 – Andere Dienstleistungen a. n. g.
Sektor: |
Andere Dienstleistungen a. n. g. |
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC), 1991, nicht eingereiht sind.
(1) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
(2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EU L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. EU L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(4) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. EU L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
(8) Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige Vereinbarungen zum Straßenverkehr bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
(9) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(10) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EU L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(11) Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 27 vom 30.1.1997, S. 20).
(12) Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 37).
(13) Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EU L 204 vom 21.7.1998, S. 1).
ANHANG 21
ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE ARBEITNEHMER UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE
1.
Eine in diesem Anhang aufgeführte Maßnahme kann aufrechterhalten, fortgesetzt, unverzüglich erneuert oder geändert werden, sofern die Änderung die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 141 oder 142 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.
2.
Die Artikel 141 und 142 dieses Abkommens haben für etwa bestehende, in diesem Anhang aufgeführte nichtkonforme Maßnahmen im Ausmaß der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.
3.
Die Listen in den Nummern 6, 7 und 8 gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.
4.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:
i) |
natürlichen Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder |
ii) |
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. |
5.
In den nachstehenden Nummern werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
AT |
Österreich |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechien |
DE |
Deutschland |
DK |
Dänemark |
EE |
Estland |
EL |
Griechenland |
ES |
Spanien |
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
FI |
Finnland |
FR |
Frankreich |
HR |
Kroatien |
HU |
Ungarn |
IE |
Irland |
IT |
Italien |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
LV |
Lettland |
MT |
Malta |
NL |
Niederlande |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SE |
Schweden |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakische Republik |
6.
Nichtkonforme Maßnahmen der Europäischen Union:
|
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
|
|
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
|
|
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
|
7.
Nichtkonforme Maßnahmen des Vereinigten Königreichs:
|
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
|
|
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
|
|
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
|
8.
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende dürfen folgende Aktivitäten ausüben:
a) |
Sitzungen und Konferenzen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind; |
b) |
Forschung und Gestaltung: technische, wissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängige Forschung betreiben oder Forschung für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört; |
c) |
Marktforschung: Marktforscher und Marktanalysten, die Forschung oder Analysen für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört; |
d) |
Ausbildungsseminare: Unternehmenspersonal, das in das Gebiet einreist, in das der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eingereist ist, um sich in den Techniken und Arbeitsmethoden ausbilden zu lassen, die von Unternehmen oder Organisationen in dem Gebiet, in das der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eingereist ist, angewandt werden, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich ausschließlich auf die Beobachtung von bzw. das Vertrautmachen mit entsprechenden Techniken bzw. Arbeitsmethoden und Unterricht; |
e) |
Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben; |
f) |
Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig; |
g) |
Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der Vertragspartei tätigen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört; |
h) |
Kundendienst: Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, die von einer juristischen Person der Vertragspartei gekauft oder gemietet wurden, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags; |
i) |
Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für eine juristische Person mitwirken, die sich in der Vertragspartei befindet, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört; |
j) |
Beschäftigte im Fremdenverkehr: Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, durch dieses Personal und |
k) |
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen: Übersetzer oder Dolmetscher, die als Angestellte einer juristischen Person der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, Dienstleistungen erbringen. |
ANHANG 22
ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER
1.
Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 143 dieses Abkommens für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.
2.
Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:
a) |
In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und |
b) |
in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben. |
3.
Zusätzlich zu den Listen von Vorbehalten in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen oder -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 143 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen, u. a. Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der Vertragsparteien auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.
4.
Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.
5.
Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung.
6.
In Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung
a) |
für das Vereinigte Königreich die Bewertung der relevanten Marktlage im Vereinigten Königreich und |
b) |
für die Union die Bewertung der relevanten Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der Dienstleister und die Auswirkungen auf diese betrifft, die im Zeitpunkt der Bewertung bereits eine Dienstleistung erbringen. |
7.
Die Listen in den Nummern 10 bis 13 gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.
8.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:
i) |
natürlichen Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder |
ii) |
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. |
9.
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
AT |
Österreich |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechien |
DE |
Deutschland |
DK |
Dänemark |
EE |
Estland |
EL |
Griechenland |
ES |
Spanien |
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
FI |
Finnland |
FR |
Frankreich |
HR |
Kroatien |
HU |
Ungarn |
IE |
Irland |
IT |
Italien |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
LV |
Lettland |
MT |
Malta |
NL |
Niederlande |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SE |
Schweden |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakische Republik |
VD |
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen |
FB |
Freiberufler |
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
10. |
Vorbehaltlich der in den Nummern 12 und 13 aufgeführten Vorbehalte gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 143 dieses Abkommens in Bezug auf die Erbringungsart 4 der Vertragsdienstleister in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
|
Freiberufler
11. |
Vorbehaltlich der in den Nummern 12 und 13 aufgeführten Vorbehalte gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 143 dieses Abkommens in Bezug auf die Erbringungsart 4 der Freiberufler in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
|
12. |
Vorbehalte der Europäischen Union:
|
13. |
Vorbehalte des Vereinigten Königreichs:
|
(1) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats fallen.
(2) Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(3) In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
(4) In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
(5) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter EDV-Dienstleistungen zu finden.
(6) Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
(7) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats fallen.
(8) Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(9) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter EDV-Dienstleistungen zu finden.
(10) Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
ANHANG 23
FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER PERSONEN
Artikel 1
Einreise und vorübergehende aufenthaltsbezogene Verfahrensverpflichtungen
Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:
a) |
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern, |
b) |
vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden, |
c) |
vollständige Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts werden von den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei so zügig wie möglich bearbeitet, |
d) |
die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bemühen sich, auf jede begründete Anfrage eines Antragstellers hin ohne unangemessene Verzögerung Informationen über den Stand eines Antrags zu erteilen, |
e) |
benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen, |
f) |
die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit, |
g) |
wird ein Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit, |
h) |
wird ein Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, und |
i) |
jede Vertragspartei bemüht sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten. |
Artikel 2
Zusätzliche Verfahrensverpflichtungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und ihre Partner, Kinder und Familienangehörigen (1)
1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei entscheiden über den Antrag auf die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern oder auf dessen Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.
2. Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die Frist in Nummer 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.
3. Die Union dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährt wird, auf die Familienangehörigen natürlicher Personen des Vereinigten Königreichs aus, die unternehmensintern in die Union entsandt werden.
4. Das Vereinigte Königreich gestattet Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäß den Einwanderungsvorschriften des Vereinigten Königreichs.
5. Das Vereinigte Königreich gestattet den in Nummer 4 genannten Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, während der Geltungsdauer ihres Visums eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und verlangt von ihnen keine Arbeitserlaubnis.
(1) Die Nummern 1, 2 und 3 gelten nicht für die Mitgliedstaaten, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. EU L 157 vom 27.5.2014, S. 1) („ICT-Richtlinie“) unterliegen.
(2) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. EU L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
ANHANG 24
LEITLINIEN FÜR VEREINBARUNGEN ZUR ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Einführung
1. |
Dieser Anhang enthält Leitlinien für Vereinbarungen über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen („Vereinbarungen“), wie sie in Artikel 158 des Abkommens vorgesehen sind. |
2. |
Nach Artikel 158 dieses Abkommens sind diese Leitlinien bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen von Berufsverbänden oder Behörden der Vertragsparteien („gemeinsame Empfehlungen“) zu berücksichtigen. |
3. |
Diese Leitlinien sind unverbindlich, nicht abschließend und ändern und berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Abkommen. Sie legen den typischen Inhalt von Vereinbarungen fest und geben allgemeine Hinweise zum wirtschaftlichen Nutzen einer Vereinbarung und die Vereinbarkeit der jeweiligen beruflichen Qualifikationsregelungen. |
4. |
Möglicherweise sind nicht alle Elemente dieser Leitlinien in allen Fällen relevant, und es steht den Berufsverbänden und Behörden frei, in ihre gemeinsamen Empfehlungen andere Elemente aufzunehmen, die sie im Einklang mit diesem Abkommen für die Vereinbarungen zu dem betreffenden Beruf und den betreffenden beruflichen Tätigkeiten für sachdienlich erachten. |
5. |
Die Leitlinien sollten vom Partnerschaftsrat bei der Entscheidung über die Ausarbeitung und Annahme von Vereinbarungen berücksichtigt werden. Sie gelten unbeschadet seiner Überprüfung der Kohärenz der gemeinsamen Empfehlungen mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II dieses Abkommens und seines Ermessens, die Elemente zu berücksichtigen, die er für relevant hält, einschließlich derjenigen, die in gemeinsamen Empfehlungen enthalten sind. |
ABSCHNITT B
FORM UND INHALT EINER VEREINBARUNG
6. |
In diesem Abschnitt wird der typische Inhalt einer Vereinbarung dargelegt, wovon einige Aspekte nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufsverbände oder Behörden fallen, die gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten. Diese Aspekte stellen jedoch nützliche Informationen dar, die bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zu berücksichtigen sind, damit sie besser an den möglichen Anwendungsbereich einer Vereinbarung angepasst werden können. |
7. |
In diesem Abkommen speziell behandelte Fragen, die für Vereinbarungen gelten (wie der räumliche Geltungsbereich einer Vereinbarung, ihre Wechselwirkung mit geplanten nichtkonformen Maßnahmen, das System der Streitbeilegung, Rechtsmittel/Rechtsbehelfsmechanismen, Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen der Vereinbarung), sollten nicht im Rahmen von gemeinsamen Empfehlungen behandelt werden. |
8. |
In einer Vereinbarung können unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb einer Vertragspartei festgelegt werden. Die Vereinbarung kann, muss sich aber nicht, auf die Festlegung des Anwendungsbereichs der Vereinbarung, der Verfahrensvorschriften, der Wirkungen der Anerkennung und die zusätzlichen Anforderungen sowie der Verwaltungsvorschriften beschränken. |
9. |
Eine Vereinbarung, die vom Partnerschaftsrat angenommen wird, sollte den Grad des Ermessensspielraums widerspiegeln, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Anerkennung erhalten bleiben soll. |
Anwendungsbereich einer Vereinbarung
10. |
In der Vereinbarung sollte Folgendes festgelegt werden:
|
Bedingungen für die Anerkennung
11. |
In der Vereinbarung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
|
Verfahrensvorschriften
12. |
In der Vereinbarung kann Folgendes festgelegt werden:
|
Wirkungen der Anerkennung und zusätzliche Anforderungen
13. |
Die Vereinbarung kann Bestimmungen über die Wirkungen der Anerkennung (gegebenenfalls auch in Bezug auf verschiedene Erbringungsmodi) enthalten. |
14. |
In der Vereinbarung können alle zusätzlichen Anforderungen für die tatsächliche Ausübung des reglementierten Berufs in der aufnehmenden Vertragspartei festgelegt sein. Dazu zählen unter anderem
|
Verwaltung der Vereinbarung
15. |
In der Vereinbarung sollten die Bedingungen festlegt sein, unter denen sie überprüft oder widerrufen werden kann, sowie die Wirkungen einer Überarbeitung oder eines Widerrufs. Es kann auch in Erwägung gezogen werden, Bestimmungen über die Wirkungen einer zuvor gewährten Anerkennung aufzunehmen. |
ABSCHNITT C
WIRTSCHAFTLICHER NUTZEN EINER GEPLANTEN VEREINBARUNG
16. |
Gemäß Artikel 158 Absatz 2 dieses Abkommens stützen sich gemeinsame Empfehlungen auf eine evidenzbasierte Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung. Dabei kann es sich um eine Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens handeln, den eine Vereinbarung für die Volkswirtschaften beider Parteien haben soll. Eine solche Bewertung kann dem Partnerschaftsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen. |
17. |
Aspekte wie der bestehende Grad der Marktöffnung, der Bedarf des entsprechenden Wirtschaftszweigs, Markttrends und -entwicklungen, Kundenerwartungen und -anforderungen sowie Geschäftsmöglichkeiten wären nützliche Elemente. |
18. |
Die Bewertung muss keine vollständige und detaillierte wirtschaftliche Analyse sein, sondern sollte das Interesse des Berufsstandes an einer Vereinbarung und die erwarteten Vorteile für die Vertragsparteien, die sich aus der Annahme einer Vereinbarung ergeben, erläutern. |
ABSCHNITT D
VEREINBARKEIT DER JEWEILIGEN SYSTEME ZUR BERUFSQUALIFIKATION
19. |
Gemäß Artikel 158 Absatz 2 dieses Abkommens stützen sich gemeinsame Empfehlungen auf eine evidenzbasierte Bewertung der Vereinbarkeit der jeweiligen Systeme zur Berufsqualifikation. Diese Bewertung kann dem Partnerschaftsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen. |
20. |
Der folgende Prozess zielt darauf ab, Berufsverbände und Behörden bei der Bewertung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Berufsqualifikationen und Tätigkeiten anzuleiten, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen und zu erleichtern. |
Stufe eins: Bewertung des Tätigkeitsbereichs und der beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind.
21. |
Die Beurteilung des Tätigkeitsbereich und der beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs in jeder der Vertragsparteien erforderlich sind, sollte auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen erfolgen. |
22. |
Die folgenden Elemente sollten ermittelt werden:
|
Stufe zwei: Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind.
23. |
Bei der Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind, sollten insbesondere wesentliche Abweichungen festgestellt werden. |
24. |
Wesentliche Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich können bestehen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
25. |
Wesentliche Abweichungen bei den beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, können bestehen, wenn die Anforderungen der Vertragsparteien in Bezug auf Niveau, Dauer oder Inhalt der Ausbildung, die für die Ausübung der unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten erforderlich ist, voneinander abweichen. |
Stufe drei: Mechanismen für die Anerkennung
26. |
Je nach den Umständen kann es unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen geben. Innerhalb einer Vertragspartei können unterschiedliche Mechanismen bestehen. |
27. |
Wenn es keine wesentlichen Abweichungen im Tätigkeitsbereich und in den beruflichen Qualifikationen gibt, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, kann im Rahmen einer Vereinbarung ein vereinfachtes, strafferes Anerkennungsverfahren festgelegt werden, als dies bei wesentlichen Abweichungen der Fall wäre. |
28. |
Bei wesentlichen Abweichungen kann die Vereinbarung Ausgleichsmaßnahmen vorsehen, durch die diese Abweichungen hinreichend behoben werden können. |
29. |
Wenn Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt werden, um wesentliche Abweichungen zu verringern, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Abweichung stehen, die sie beheben sollen. Jegliche praktische Berufserfahrung oder formell bestätigte Ausbildung könnte berücksichtigt werden, um den Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen. |
30. |
Unabhängig davon, ob die Abweichungen wesentlich sind oder nicht, kann die Vereinbarung den Grad des Ermessensspielraums berücksichtigen, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über Anerkennungsersuchen erhalten bleiben soll. |
31. |
Ausgleichsmaßnahmen können verschiedene Formen annehmen, darunter
|
32. |
Die Vereinbarung könnte vorsehen, dass den Antragstellern die Wahl zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen gegeben wird, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller begrenzt werden kann und diese Maßnahmen gleichwertig sind. |
ANHANG 25
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ABSCHNITT A
EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES GPA
Artikel I bis III, Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a, Artikel IV Absätze 2 bis 7, Artikel VI bis XV, Artikel XVI Absätze 1 bis 3, Artikel XVII und XVIII.
ABSCHNITT B
MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
UNTERABSCHNITT B1
Europäische Union
Gemäß Artikel 277 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens gilt Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens neben Beschaffungen, die unter die Anhänge der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, auch für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Beschaffungen.
Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 der Europäischen Union zu Anlage I GPA gelten auch für die von diesem Unterabschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Beschaffungen, die unter diesen Unterabschnitt fallen
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 der Europäischen Union zu Anlage I GPA und in Nummer 2 dieses Unterabschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten:
a) |
alle Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „EU-Sektorenrichtlinie“), die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen (2) sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
|
b) |
Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Buchstabe a dieser Nummer oder in Nummer 1 des Anhangs 3 zu Anlage I des GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt werden; hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
|
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA oder Nummer 1 dieses Unterabschnitts fallen:
— |
Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641); |
— |
Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642); |
— |
Getränkeausschankleistungen (CPC 643); |
— |
Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754); |
— |
Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220); |
— |
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907); |
— |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92). |
Anmerkungen:
1. |
Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643) und Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschließlich Dienstleistern, des Vereinigten Königreichs, sofern ihr Wert 750 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, und sofern ihr Wert 1 000 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäß Nummer 1 dieses Unterabschnitts vergeben werden. |
2. |
Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Beschaffungsstelle, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Unterabschnitts, wenn
|
3. |
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens und dieser Anhang gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:
|
UNTERABSCHNITT B2
Vereinigtes Königreich
Gemäß Artikel 277 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens gilt Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens neben Beschaffungen, die unter die Artikel II des GPA fallen, auch für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Beschaffungen.
Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA gelten auch für die von diesem Unterabschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Beschaffungen, die unter diesen Unterabschnitt fallen
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA und in Nummer 2 dieses Unterabschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen des Vereinigten Königreichs:
a) |
alle Auftraggeber im Sinne der Utilities Contracts Regulation 2016 und der Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016, die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I des GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind (s. Anmerkung 1) und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
|
b) |
Beschaffungsstellen in Privatbesitz, zu deren Tätigkeiten eine der in Buchstabe a dieser Nummer oder in Nummer 1 des Anhangs 3 zu Anlage I des GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährt werden; hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
|
Anmerkungen zu Nummer 1:
1. |
Gemäß den Utilities Contracts Regulations 2016 ist ein „öffentliches Unternehmen“ jedes Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können aufgrund
|
2. |
Gemäß den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 ist ein „öffentliches Unternehmen“ jede Person, auf die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber auf einer oder mehreren der folgenden Grundlagen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können:
|
3. |
Sowohl gemäß den Utilities Contracts Regulations 2016 als auch den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 wird von einem beherrschenden Einfluss öffentlicher Auftraggeber ausgegangen, wenn diese mittelbar oder unmittelbar
|
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA oder unter Nummer 1 dieses Unterabschnitts fallen:
— |
Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641); |
— |
Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642); |
— |
Getränkeausschankleistungen (CPC 643); |
— |
Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754); |
— |
Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220); |
— |
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907); |
— |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92). |
Anmerkungen:
1. |
Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643) und Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschließlich Dienstleistern, der Europäischen Union, sofern ihr Wert 663 540 GBP oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA fallen, und sofern ihr Wert 884 720 GBP oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 des Vereinigten Königreichs zu Anhangs I des GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts vergeben werden. |
2. |
Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Beschaffungsstelle, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Abschnitts, wenn
|
3. |
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens und dieser Anhang gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:
|
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(2) Gemäß der EU-Sektorenrichtlinie ist ein „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund seines Eigentums oder seiner finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar
i) |
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält, |
ii) |
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder |
iii) |
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann. |
ANHANG 26
LISTEN VON ENERGIEERZEUGNISSEN, KOHLENWASSERSTOFFEN UND ROHSTOFFEN
LISTE DER ENERGIEGÜTER NACH HS-CODE
— |
Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, verflüssigtes Petroleumgas (LPG) (HS-Code 27.11) |
— |
Elektrischer Strom (HS-Code 27.16) |
— |
Rohöl und Erdölerzeugnisse (HS-Codes 27.09, 27.10, 27.13-27.15) |
— |
Feste Brennstoffe (HS-Codes 27.01, 27.02, 27.04) |
— |
Brennholz und Holzkohle (HS-Code 44.01 und HS-Code 44.02 zur Energieerzeugung verwendete Güter) |
— |
Biogas (HS-Code 38.25) |
LISTE DER KOHLENWASSERSTOFFE NACH HS-CODE
— |
Rohöl (HS-Code 27.09) |
— |
Erdgas (HS-Code 27.11) |
LISTE DER ROHSTOFFE NACH HS-KAPITEL
Kapitel |
Bezeichnung |
25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
26 |
Erze, Schlacken und Aschen, ausgenommen Uran- oder Thoriumerze und ihre Konzentrate (HS-Code 26.12) |
27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen, ausgenommen radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich spaltbarer oder brütbarer chemischer Elemente und Isotope) und deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten (HS-Code 28.44); Isotope (ausgenommen Isotope der Position 28.44); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch uneinheitlich (HS-Code 28.45) |
29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
31 |
Düngemittel |
71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus, ausgenommen echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Beförderung vorübergehend aufgereiht (HS-Code 7101) |
72 |
Eisen und Stahl |
74 |
Kupfer und Waren daraus |
75 |
Nickel und Waren daraus |
76 |
Aluminium und Waren daraus |
78 |
Blei und Waren daraus |
79 |
Zink und Waren daraus |
80 |
Zinn und Waren daraus |
81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
ANHANG 27
ENERGIE- UND UMWELTSUBVENTIONEN
Im Rahmen der Grundsätze gemäß Artikel 367 Absatz 14 dieses Abkommens gilt Folgendes:
1. |
Subventionen für eine angemessene Stromerzeugung, erneuerbare Energie und Kraft-Wärme-Kopplung dürfen weder die Fähigkeit einer Vertragspartei, ihren Verpflichtungen aus Artikel 304 dieses Abkommens nachzukommen, noch die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen gemäß Artikel 311 dieses Abkommens unnötig beeinträchtigen und werden unbeschadet des Artikels 304 Absatz 3 dieses Abkommens im Wege eines transparenten, diskriminierungsfreien und echten Wettbewerbsprozesses festgelegt, und
|
2. |
Ungeachtet der Nummer 1 können, sofern geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Überkompensation getroffen werden, nichtwettbewerbliche Verfahren zur Gewährung von Subventionen für erneuerbare Energie und Kraft-Wärme-Kopplung zur Anwendung kommen, wenn das potenzielle Angebot nicht ausreicht, um einen Wettbewerbsprozess zu gewährleisten, die förderfähige Kapazität wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Handel oder Investitionen der Vertragsparteien hat oder Subventionen für Demonstrationsprojekte gewährt werden. |
3. |
Werden teilweise Befreiungen von energieverbrauchsrelevanten Steuern und Abgaben (1) zugunsten energieintensiver Verbraucher eingeführt, so dürfen diese Befreiungen den Gesamtbetrag der Steuer oder Abgabe nicht übersteigen. |
4. |
Wenn energieintensiven Verbrauchern bei einem Anstieg der Stromkosten aufgrund klimapolitischer Instrumente ein Ausgleich gewährt wird, ist er auf jene Sektoren zu beschränken, in denen aufgrund des Kostenanstiegs ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. |
5. |
Subventionen für die Dekarbonisierung von Emissionen im Zusammenhang mit den eigenen Industrietätigkeiten müssen eine Gesamtreduktion der Treibhausgasemissionen bewirken. Die Subventionen müssen zur Reduzierung der unmittelbar aus der Industrietätigkeit resultierenden Emissionen führen. Subventionen für die Verbesserung der Energieeffizienz der eigenen Industrietätigkeiten müssen – durch direkte oder pro Produktionseinheit erzielte Senkung des Energieverbrauchs – eine Verbesserung der Energieeffizienz bewirken. |
(1) Zur Klarstellung: Die Abgaben umfassen keine Netzentgelte oder Tarife.
ANHANG 28
NICHTANWENDUNG DES NETZZUGANGS DRITTER UND DER EIGENTUMSRECHTLICHEN ENTFLECHTUNG AUF INFRASTRUKTUR
Eine Vertragspartei kann beschließen, die Artikel 306 und 307 dieses Abkommens auf neue Infrastruktur oder erheblich ausgebaute bestehende Infrastruktur nicht anzuwenden, wenn Folgendes gilt:
a) |
Das mit der Investition in die Infrastruktur verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde; |
b) |
durch die Investition steigt der Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit; |
c) |
die Infrastruktur ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die von den Netzbetreibern, in deren Netz die Infrastruktur errichtet wurde oder werden soll, zumindest der Rechtsform nach getrennt ist; |
d) |
die Vertragspartei hat vor Gewährung der Ausnahme die Regeln und Mechanismen für Netzführung und Kapazitätszuweisung festgelegt. |
ANHANG 29
ZUWEISUNG VON STROMVERBINDUNGSLEITUNGSKAPAZITÄTEN IM DAY-AHEAD-MARKTZEITBEREICH
TEIL 1
1. |
Das neue Verfahren für die Zuweisung von Stromverbindungsleitungskapazitäten im Day-Ahead-Marktzeitbereich beruht auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“.
Das übergeordnete Ziel dieser neuen Verfahrensweise ist es, die Vorteile des Handels zu maximieren. Im ersten Schritt der Entwicklung des neuen Verfahrens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass Übertragungsnetzbetreiber Vorschläge entwerfen und eine Kosten-Nutzen-Analyse erstellen. |
2. |
Im Rahmen der losen multiregionalen Volumenkopplung wird eine Marktkopplungsfunktion eingerichtet, die die Energie-Nettopositionen (implizite Zuweisung) ermittelt zwischen:
|
3. |
Die Netto-Energiepositionen über Stromverbindungsleitungen werden mittels eines impliziten Zuweisungsverfahrens berechnet, indem ein spezifischer Algorithmus angewendet wird auf:
Dieses Verfahren muss auch mit den Besonderheiten von Gleichstromverbindungsleitungen, einschließlich Verluste und Rampenbestimmungen, vereinbar sein. |
4. |
Die Marktkopplungsfunktion muss
|
5. |
Die berechneten Energie-Nettopositionen werden nach der Validierung und Überprüfung veröffentlicht. Wenn die Marktkopplungsfunktion nicht einsatzbereit ist oder keine Ergebnisse liefern kann, werden Stromverbindungsleitungskapazitäten über ein Ausweichverfahren zugewiesen, worüber die Marktteilnehmer zu unterrichten sind. |
6. |
Die Kosten für die Entwicklung und Anwendung der technischen Verfahren werden zu gleichen Teilen zwischen den relevanten Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Stellen des Vereinigten Königreichs einerseits und den relevanten Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Stellen der Union andererseits aufgeteilt, sofern der Sonderausschuss für Energie nichts anderes beschließt. |
TEIL 2
Für die Umsetzung dieses Anhangs gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgender Zeitplan:
a) |
binnen 3 Monaten: Kosten-Nutzen-Analyse und Entwurf der Vorschläge für technische Verfahren; |
b) |
binnen 10 Monaten: Vorschlag für technische Verfahren; |
c) |
binnen 15 Monaten: Inbetriebnahme der technischen Verfahren. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. EU L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
ANHANG 30
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Anhangs ist die Durchführung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen gemäß Artikel 445 Absatz 2 dieses Abkommens, in dem die Modalitäten, Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und Zeugnissen beschrieben werden:
a) |
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Überwachung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse nach Artikel 445 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens; |
b) |
Umweltzertifikate und Prüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse nach Artikel 445 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens und |
c) |
Konstruktions- und Herstellungszertifikate und Überwachung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben nach Artikel 445 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens. |
(2) Unbeschadet Nummer 1 sind gebrauchte zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse mit Ausnahme gebrauchter Luftfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Akzeptanz“ die Anerkennung von Zertifikaten, Genehmigungen, Änderungen, Reparaturen, Dokumenten und Daten einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei ohne Validierungstätigkeiten und ohne die Ausgabe eines entsprechenden Zertifikats von der anderen Vertragspartei. |
b) |
„Freigabebescheinigung“ eine von einer zugelassenen Organisation oder einer zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass ein neues ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, bei dem es sich nicht um ein Luftfahrzeug handelt, einer von der Ausfuhrvertragspartei zugelassenen Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; |
c) |
„Kategorie von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen“ eine Reihe von Erzeugnissen mit gemeinsamen Merkmalen, wie in den technischen Durchführungsverfahren auf der Grundlage von Spezifikationen der EASA und der britischen Zivilluftfahrbehörde (CAA) für Zulassungen eingeteilt; |
d) |
„Zertifizierungsbehörde“ das technische Organ der Ausfuhrvertragspartei, das in seiner Eigenschaft als Behörde, die die Verantwortlichkeiten des Konstruktionsstaats gemäß Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt wahrnimmt, ein Konstruktionszertifikat für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis ausstellt. Wird eine Konstruktionsbescheinigung von einer zugelassenen Organisation der Ausfuhrvertragspartei ausgestellt, so gilt das technische Organ der Ausfuhrvertragspartei als bescheinigungsbefugte Behörde; |
e) |
„Konstruktionszertifikat“ eine Form der Anerkennung durch das technische Organ oder eine zugelassene Organisation einer Vertragspartei, wonach die Konstruktion oder die Änderung der Konstruktion eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses gegebenenfalls die Lufttüchtigkeitsanforderungen und die Umweltschutzanforderungen, insbesondere in Bezug auf Umwelteigenschaften, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegt sind, erfüllt; |
f) |
„konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen“ die Betriebs- und Umweltanforderungen, die sich auf die Konstruktionsmerkmale oder -daten des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses im Hinblick auf Betrieb oder Instandhaltung dieses Erzeugnisses auswirken, die es für eine bestimmte Art des Einsatzes qualifizieren; |
g) |
„Ausfuhr“ das Verfahren, durch das ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis aus dem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt einer Vertragspartei freigegeben wird und auf das der anderen Vertragspartei übergeht; |
h) |
„Export-Lufttüchtigkeitszeugnis“ eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei – oder, bei gebrauchten Luftfahrzeugen, der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, aus dem das Erzeugnis ausgeführt wird – ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass ein Luftfahrzeug die geltenden von der Einfuhrvertragspartei notifizierten Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzanforderungen erfüllt; |
i) |
„Ausfuhrvertragspartei“ die Vertragspartei, aus deren Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis freigegeben wird; |
j) |
„Einfuhr“ das Verfahren, durch das ein aus dem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt einer Vertragspartei ausgeführtes ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis in das der anderen Vertragspartei eingeführt wird; |
k) |
„Einfuhrvertragspartei“ die Vertragspartei, in deren Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis eingeführt wird; |
l) |
„erhebliche Änderung“ alle Änderungen der Musterbauart mit Ausnahme „geringfügiger Änderungen“; |
m) |
„geringfügige Änderung“ eine Änderung der Musterbauart, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Umwelteigenschaften oder sonstige Merkmale auswirkt, die die Lufttüchtigkeit des luftfahrttechnischen Erzeugnisses berühren; |
n) |
„betriebliche Eignungsdaten“ den vorgeschriebenen Datensatz für die Unterstützung und Zulassung der musterspezifischen Betriebsaspekte bestimmter, im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union oder des Vereinigten Königreichs beaufsichtigter Luftfahrzeugmuster. Dieser Datensatz muss vom Antragsteller oder Inhaber der Musterzulassung für das Luftfahrzeug konzipiert werden und Bestandteil der Musterzulassung sein. Im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union oder des Vereinigten Königreichs muss ein Erstantrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung auch den Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten für das entsprechende Luftfahrzeugmuster enthalten oder zu einem späteren Zeitpunkt durch einen solchen Antrag ergänzt werden; |
o) |
„Herstellungsgenehmigung“ eine von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für einen Hersteller ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass der Hersteller die sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei ergebenden einschlägigen Anforderungen an die Herstellung der betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse erfüllt; |
p) |
„Verfahren für die technische Durchführung“ die von den technischen Organen der Vertragsparteien gemäß Artikel 445 Absatz 5 dieses Abkommens entwickelten Verfahren zur Durchführung dieses Anhangs; |
q) |
„Validierungsbehörde“ das technische Organ der Einfuhrvertragspartei, das ein von der Zertifizierungsbehörde ausgestelltes Konstruktionszertifikat gemäß diesem Anhang akzeptiert oder validiert. |
ABSCHNITT B
AUFSICHTSGREMIUM FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG
Artikel 3
Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Hiermit wird unter dem gemeinsamen Vorsitz der technischen Organe der Vertragsparteien ein Gremium für die technische Koordinierung – das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung – eingerichtet, das dem Sonderausschuss für Flugsicherheit gegenüber rechenschaftspflichtig und für die wirksame Durchführung dieses Anhangs zuständig ist. Es setzt sich aus Vertretern der technischen Organe der Vertragsparteien zusammen und kann weitere Teilnehmer einladen, um die Erfüllung seines Mandats zu erleichtern.
(2) Das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung tagt in regelmäßigen Abständen auf Ersuchen eines technischen Organs; seine Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen erfolgen einvernehmlich. Das Aufsichtsgremium erarbeitet eine Geschäftsordnung und nimmt sie an.
Artikel 4
Mandat
Das Mandat des Aufsichtsgremiums für die Zertifizierung umfasst insbesondere Folgendes:
a) |
Erarbeitung, Annahme und Änderung der technischen Durchführungsverfahren nach Artikel 6; |
b) |
Weitergabe von Informationen zu erheblichen Sicherheitsbedenken und erforderlichenfalls Ausarbeitung von Aktionsplänen zu deren Behebung; |
c) |
Klärung technischer Fragen, die in die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden fallen und sich auf die Durchführung dieses Anhangs auswirken; |
d) |
gegebenenfalls Entwicklung wirksamer Mittel für die Zusammenarbeit, technische Unterstützung und den Austausch von Informationen über Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, Zertifizierungssysteme, Qualitätsmanagement- und Normungssysteme; |
e) |
regelmäßige Überprüfungen der Modalitäten für die Validierung oder Akzeptanz von Konstruktionszertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 13; |
f) |
Unterbreitung von Vorschlägen für Änderungen dieses Anhangs an den Sonderausschuss für Flugsicherheit; |
g) |
im Einklang mit Artikel 29 Festlegung von Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jede Vertragspartei weiterhin Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verfahren der anderen Vertragspartei für Konformitätsfeststellungen hat; |
h) |
Analyse und Durchführung der Verfahren, auf die in Buchstabe g verwiesen wird und |
i) |
Berichterstattung über ungelöste Fragen an den Sonderausschuss für Flugsicherheit und Sicherstellung der Umsetzung von Entscheidungen des Sonderausschusses für Flugsicherheit in Bezug auf diesen Anhang. |
ABSCHNITT C
UMSETZUNG
Artikel 5
Zuständige Behörden für Konstruktionszertifizierung, Produktzertifizierung und Ausfuhrbescheinigungen
(1) Für die Konstruktionszertifizierung sind folgende Behörden zuständig:
a) |
für die Union: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und |
b) |
für das Vereinigte Königreich: die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs. |
(2) Für Produktzertifizierung und Ausfuhrbescheinigungen sind folgende Behörden zuständig:
a) |
für die Union: die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Bei Ausfuhrbescheinigungen für gebrauchte Luftfahrzeuge ist es die zuständige Behörde des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs, aus dem das Luftfahrzeug ausgeführt wird, und |
b) |
für das Vereinigte Königreich: die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs. |
Artikel 6
Technische Durchführungsverfahren
(1) Die technischen Durchführungsverfahren werden von den technischen Organen der Vertragsparteien über das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung erarbeitet, um durch die Festlegung spezifischer Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Durchführung dieses Anhangs zu erleichtern.
(2) Gemäß Artikel 445 Absatz 5 dieses Abkommens werden in den technischen Durchführungsverfahren auch die Unterschiede zwischen den Standards, Vorschriften, Praktiken, Verfahren und Systemen der Parteien im Bereich der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs behandelt.
Artikel 7
Austausch und Schutz vertraulicher und geschützter Daten und Informationen
(1) Bei der Durchführung dieses Anhangs ausgetauschte Daten und Informationen unterliegen Artikel 453 dieses Abkommens.
(2) Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, ist der Daten- und Informationsaustausch während des Validierungsprozesses seinem Wesen und Inhalt nach auf das zu begrenzen, was für den Zweck des Nachweises der Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen notwendig ist.
(3) Jede Unstimmigkeit hinsichtlich des Daten- und Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden wird wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt behandelt. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Unstimmigkeit dem Aufsichtsgremium für die Zertifizierung zur Beilegung vorzulegen.
ABSCHNITT D
KONSTRUKTIONSZERTIFIZIERUNG
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieser Abschnitt befasst sich mit allen unter diesen Anhang fallenden Konstruktionszertifikaten und deren Änderungen, wo zutreffend, insbesondere mit:
a) |
Musterzulassungen, einschließlich eingeschränkter Musterzulassungen, |
b) |
ergänzenden Musterzulassungen, |
c) |
Genehmigungen von Reparaturverfahren und |
d) |
Genehmigungen für technische Standardaufträge. |
(2) Die Validierungsbehörde validiert – unter Berücksichtigung des Umfangs der Einbeziehung gemäß Artikel 12 – oder akzeptiert Konstruktionszertifikate oder Änderungen, die von der Zertifizierungsbehörde ausgestellt bzw. genehmigt wurden oder werden, gemäß den Bedingungen dieses Anhangs und der technischen Durchführungsverfahren, einschließlich deren Modalitäten für die Akzeptanz und Validierung von Zertifikaten.
(3) Für die Durchführung dieses Anhangs stellt jede Vertragspartei sicher, dass in ihrem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die Befähigung eines Entwicklungsbetriebs, seinen Verpflichtungen nachzukommen, durch ein System der Zertifizierung von Entwicklungsbetrieben ausreichend kontrolliert wird.
Artikel 9
Validierungsverfahren
(1) Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, werden Anträge auf Validierung eines Konstruktionszertifikats für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis über die Zertifizierungsbehörde an die Validierungsbehörde gerichtet.
(2) Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, stellt die Zertifizierungsbehörde sicher, dass die Validierungsbehörde alle relevanten Daten und Informationen erhält, die für die Validierung des Konstruktionszertifikats erforderlich sind.
(3) Bei Eingang des Antrags auf Validierung des Konstruktionszertifikats legt die Validierungsbehörde die Zertifizierungsgrundlage für die Validierung gemäß Artikel 11 sowie den Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde in den Validierungsprozess gemäß Artikel 12 fest.
(4) Wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, stützt die Validierungsbehörde ihre Validierung so weit wie praktisch möglich auf die technischen Evaluierungen, Prüfungen, Inspektionen und Konformitätsfeststellungen der Zertifizierungsbehörde.
(5) Die Validierungsbehörde stellt nach Prüfung der relevanten Daten und Informationen, die von der Zertifizierungsbehörde zur Verfügung gestellt wurden, ihr Konstruktionszertifikat für das validierte zivile luftfahrttechnische Erzeugnis („validiertes Konstruktionszertifikat“) aus, wenn
a) |
bestätigt wurde, dass die Zertifizierungsbehörde ihr eigenes Konstruktionszertifikat für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ausgestellt hat; |
b) |
die Zertifizierungsbehörde erklärt hat, dass das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis der Zertifizierungsgrundlage nach Artikel 11 entspricht; |
c) |
alle im Verlauf des von der Validierungsbehörde durchgeführten Validierungsprozesses aufgeworfenen Fragen gelöst wurden und |
d) |
zusätzliche verwaltungstechnische Anforderungen – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – vom Antragsteller erfüllt wurden. |
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Antragsteller für den Erhalt und die Aufrechterhaltung eines validierten Konstruktionszertifikats über alle einschlägigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, auch über Inspektionsaufzeichnungen für das zertifizierte zivile luftfahrttechnische Erzeugnis, verfügt und diese der Zertifizierungsbehörde zur Verfügung stellt, um die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzbestimmungen in Bezug auf das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis notwendigen Informationen vorlegen zu können.
Artikel 10
Modalitäten der Validierung von Konstruktionszertifikaten
(1) Musterzulassungen, die vom technischen Organ der Union als Zertifizierungsbehörde ausgestellt werden, werden vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde validiert. Die folgenden Daten unterliegen der Akzeptanz:
a) |
Handbuch für den Triebwerkeinbau (Musterzulassung für Triebwerke); |
b) |
Handbuch für strukturelle Reparaturen; |
c) |
Anweisung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung und |
d) |
Handbuch des Gewichtsausgleichs. |
Im Rahmen der technischen Durchführungsverfahren können verfahrenstechnische Einzelheiten im Hinblick auf die Akzeptanz der relevanten Daten festgelegt werden. Solche verfahrenstechnischen Einzelheiten dürfen das in Nummer 1 festgelegte Erfordernis der Akzeptanz nicht berühren.
(2) Wichtige ergänzende Musterzulassungen und Genehmigungen für signifikante erhebliche Änderungen, die vom technischen Organ der Union als Zertifizierungsbehörde ausgestellt wurden, werden vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als validierende Behörde validiert. Grundsätzlich wird ein gestraffter Validierungsprozess durchgeführt, der sich auf das technische Vertrautmachen ohne Einbeziehung der Validierungsbehörde in die Tätigkeiten zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften durch den Antragsteller beschränkt, sofern die technischen Organe im Einzelfall nicht etwas anderes beschließen.
(3) Musterzulassungen, die vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde ausgestellt werden, werden vom technischen Organ der Union als Validierungsbehörde validiert.
(4) Ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für erhebliche Änderungen, größere Reparaturen und Genehmigungen für technische Standardaufträge, die vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisation erteilt wurden, werden vom technischen Organ der Union als validierende Behörde validiert. Wenn die technischen Organe dies im Einzelfall beschließen, kann ein gestraffter Validierungsprozess durchgeführt werden, der sich auf das technische Vertrautmachen ohne Einbeziehung der Validierungsbehörde in die Tätigkeiten zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften durch den Antragsteller beschränkt.
Artikel 11
Zertifizierungsgrundlage für die Validierung
(1) Zum Zweck der Validierung eines Konstruktionszertifikats für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis stützt sich die Validierungsbehörde bei der Festlegung der Zertifizierungsgrundlage auf folgende sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Vertragspartei ergebende Anforderungen:
a) |
die Lufttüchtigkeitsanforderungen für ein ähnliches ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, die zum tatsächlichen Zeitpunkt des Antrags in Kraft und von der Zertifizierungsbehörde festgelegt worden waren, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche technische Auflagen, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, und |
b) |
die Umweltschutzanforderungen in Bezug auf das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis, die zum Zeitpunkt in Kraft waren, als die Validierung bei der Validierungsbehörde beantragt wurde. |
(2) Die Validierungsbehörde macht gegebenenfalls Angaben zu:
a) |
Ausnahmen von geltenden Anforderungen; |
b) |
Abweichungen von geltenden Anforderungen oder |
c) |
Ausgleichsfaktoren, die für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau sorgen, wenn die geltenden Anforderungen nicht erfüllt werden. |
(3) Zusätzlich zu den in den Nummern 1 und 2 genannten Anforderungen gibt die Validierungsbehörde etwaige besondere Bedingungen an, die anzuwenden sind, wenn die entsprechenden Lufttüchtigkeitsvorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsanforderungen für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis enthalten, weil:
a) |
das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis besitzt, auf der die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen; |
b) |
das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt ist; oder |
c) |
Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse oder aus zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass sich unsichere Zustände einstellen können. |
(4) Bei der Angabe von Ausnahmen, Abweichungen, Ausgleichsfaktoren oder besonderen Bedingungen berücksichtigt die Validierungsbehörde gebührend die von der Zertifizierungsbehörde angewandten Ausnahmen, Abweichungen, Ausgleichsfaktoren oder besonderen Bedingungen und stellt an die zu validierenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse keine höheren Anforderungen als an gleichwertige eigene Erzeugnisse. Die Validierungsbehörde unterrichtet die Zertifizierungsbehörde über alle derartigen Ausnahmen, Abweichungen, Ausgleichsfaktoren oder besonderen Bedingungen.
Artikel 12
Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde
(1) In welchem Umfang die Validierungsbehörde einer Vertragspartei während des Validierungsprozesses, der in Artikel 9 beschrieben und in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt ist, einbezogen wird, hängt hauptsächlich von Folgendem ab:
a) |
den Erfahrungen und Aufzeichnungen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei als Zertifizierungsbehörde; |
b) |
den bereits von dieser Validierungsbehörde während vorangegangener Validierungen mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei gesammelten Erfahrungen; |
c) |
der Art der zu validierenden Konstruktion; |
d) |
der Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seinen Erfahrungen mit der Validierungsbehörde und |
e) |
den Ergebnissen der Bewertungen der Anforderungen an die Qualifikation nach Artikel 28 und 29. |
(2) Wenn eine Zertifizierungsbehörde nach dem 30. September 2004 noch kein Zertifikat für die Kategorie der betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse ausgestellt hat, unterzieht die Validierungsbehörde bei der ersten Validierung eines Zertifikats vor allem die Prozesse und Methoden der Zertifizierungsbehörde besonderen Verfahren und Kontrollen. Die anzuwendenden Verfahren und Kriterien werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
(3) Die wirksame Anwendung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze wird von dem Aufsichtsgremium für die Zertifizierung mithilfe der in den technischen Durchführungsverfahren angegebenen Messgrößen regelmäßig erfasst, überwacht und geprüft.
Artikel 13
Akzeptanz
(1) Von der Zertifizierungsbehörde ausgestellte Konstruktionszertifikate, die der Akzeptanz unterliegen, werden von der Validierungsbehörde ohne Validierungstätigkeiten akzeptiert. Die Validierungsbehörde erkennt in diesem Fall das Konstruktionszertifikat, das nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Vertragspartei ausgestellt wurde, als einem Zertifikat gleichwertig an und stellt selbst kein entsprechendes Zertifikat aus.
(2) Nicht signifikante ergänzende Musterzulassungen, nicht signifikante erhebliche Änderungen und Zulassungen technischer Standardaufträge, die vom technischen Organ der Union als Zertifizierungsbehörde oder von einem nach Unionsrecht zugelassenen Betrieb ausgestellt wurden, werden vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde akzeptiert.
(3) Geringfügige Änderungen und Reparaturen, die vom Technischen Organ der Union als Zertifizierungsbehörde oder einer nach dem Recht der Union zugelassenen Organisation genehmigt wurden, werden vom Technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde akzeptiert.
(4) Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen, die vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisation genehmigt sind, werden vom technischen Organ der Union als Validierungsbehörde akzeptiert.
Artikel 14
Durchführungsbestimmungen für die Artikel 10 und 13
(1) Die Einstufung als geringfügige oder erhebliche Änderung wird von der Zertifizierungsbehörde entsprechend den Begriffsbestimmungen in diesem Anhang vorgenommen und entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der Zertifizierungsbehörde ausgelegt.
(2) Bei der Einstufung einer ergänzenden Musterzulassung oder einer erheblichen Änderung als signifikant oder nicht signifikant betrachtet die Zertifizierungsbehörde die Änderung vor dem Hintergrund aller vorherigen einschlägigen Konstruktionsänderungen und aller diesbezüglichen Änderungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, die in die Musterzulassung des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses aufgenommen wurden. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:
a) |
Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen oder |
b) |
Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen. |
Artikel 15
Bestehende Konstruktionszertifikate
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:
a) |
Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für Änderungen und Reparaturen sowie Genehmigungen für technische Standardaufträge und diesbezügliche Änderungen, die vom technischen Organ der Union Antragstellern des Vereinigten Königreichs oder von einem im Vereinigten Königreich ansässigen zugelassenen Entwicklungsbetrieb auf der Grundlage des Unionsrechts erteilt wurden und am 31. Dezember 2020 gültig sind, gelten als vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisation erteilt und vom technischen Organ der Union als validierende Behörde gemäß Artikel 13 Nummer 1 anerkannt; |
b) |
Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für Änderungen und Reparaturen sowie Genehmigungen für technische Standardaufträge und diesbezügliche Änderungen, die vom technischen Organ der Union Antragstellern der Union oder von einer in der Union ansässigen Entwicklungsorganisation auf der Grundlage des Unionsrechts erteilt wurden und am 31. Dezember 2020 gültig sind, gelten als vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als validierende Behörde gemäß Artikel 13 Nummer 1 anerkannt. |
Artikel 16
Übertragung von Konstruktionszertifikaten
Wird ein Konstruktionszertifikat auf eine andere Rechtsperson übertragen, unterrichtet die für das Konstruktionszertifikat verantwortliche Zertifizierungsbehörde unverzüglich die Validierungsbehörde von der Übertragung und wendet das in den technischen Durchführungsverfahren festgelegte Verfahren für die Übertragung von Konstruktionszertifikaten an.
Artikel 17
Konstruktionsabhängige betriebliche Anforderungen
(1) Die technischen Organe stellen gegebenenfalls sicher, dass während des Validierungsprozesses Daten und Informationen im Zusammenhang mit konstruktionsabhängigen betrieblichen Anforderungen ausgetauscht werden.
(2) Vorbehaltlich einer Entscheidung der technischen Organe kann die Validierungsbehörde bei einigen konstruktionsabhängigen betrieblichen Anforderungen die Konformitätserklärung der Zertifizierungsbehörde im Rahmen des Validierungsprozesses akzeptieren.
Artikel 18
Musterspezifische Betriebsunterlagen und Betriebsdaten
(1) Einige musterspezifische Betriebsunterlagen und Betriebsdaten, darunter betriebliche Eignungsdaten im System der Union sowie die entsprechenden Daten im System des Vereinigten Königreichs, die vom Inhaber der Musterzulassung vorgelegt werden, werden von der Zertifizierungsbehörde genehmigt oder akzeptiert und gegebenenfalls während des Validierungsprozesses ausgetauscht.
(2) Betriebsunterlagen und Betriebsdaten, auf die in Nummer 1 Bezug genommen wird, können – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – von der Validierungsbehörde entweder akzeptiert oder validiert werden.
Artikel 19
Zeitgleiche Validierung
Wenn der Antragsteller und die technischen Organe dies beschließen, kann – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – gegebenenfalls ein zeitgleicher Zertifizierungs- und Validierungsprozess durchgeführt werden.
Artikel 20
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen Maßnahmen, um unsichere Zustände bei den zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen zu beheben, für die sie die Zertifizierungsbehörde sind.
(2) Auf Anfrage unterstützt die zuständige Behörde einer Vertragspartei die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei bei der Festlegung etwaiger Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse, die im Rahmen des Regelungssystems der Ersteren konstruiert oder hergestellt wurden, für notwendig erachtet werden.
(3) Werden bei einem unter diesen Anhang fallenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnis Betriebsprobleme oder sonstige potenzielle Sicherheitsprobleme festgestellt, die dazu führen, dass das technische Organ einer Vertragspartei, das die Zertifizierungsbehörde für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ist, eine Untersuchung durchführt, unterstützt das technische Organ der anderen Vertragspartei auf Anfrage diese Untersuchung, auch durch Weitergabe einschlägiger Informationen, die ihm von zuständigen Stellen zu Ausfällen, Fehlfunktionen, Mängeln oder sonstigen Ereignissen im Zusammenhang mit diesem zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnis gemeldet werden.
(4) Mit den Meldepflichten der Inhaber von Konstruktionszertifikaten gegenüber der Zertifizierungsbehörde und dem in diesem Anhang festgelegten Informationsaustausch gilt die Verpflichtung jedes Konstruktionszertifikatinhabers, der Validierungsbehörde Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit diesem zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnis zu melden, als erfüllt.
(5) Die Maßnahmen zur Behebung unsicherer Zustände und der Austausch von Sicherheitsinformationen nach den Nummern 1 bis 4 werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
(6) Das technische Organ einer Vertragspartei sorgt dafür, dass das technische Organ der anderen Vertragspartei stets alle zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse, die im Rahmen seines Aufsichtssystems konstruiert oder hergestellt werden und die unter diesen Anhang fallen, erhält.
(7) Jede Änderung des Lufttüchtigkeitsstatus eines von einem technischen Organ einer Vertragspartei ausgestellten Zertifikats ist dem technischen Organ der anderen Vertragspartei zeitnah mitzuteilen.
ABSCHNITT E
PRODUKTZERTIFIZIERUNG
Artikel 21
Anerkennung der Systeme für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht
(1) Die Einfuhrvertragspartei erkennt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels das System für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der Ausfuhrvertragspartei an, da es im Rahmen dieses Anhangs als dem System der Einfuhrvertragspartei hinreichend gleichwertig angesehen wird.
(2) Die Anerkennung des Systems für die Produktionszertifizierung und die Produktionsaufsicht des Vereinigten Königreichs durch die Union beschränkt sich auf die Anerkennung der Produktion von Kategorien ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse, die diesem System bereits am 31. Dezember 2020 unterlagen, wie in den technischen Durchführungsverfahren dargelegt.
(3) Wird dem System für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der Ausfuhrvertragspartei eine neue Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse hinzugefügt, so unterrichtet die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei das technische Organ der Einfuhrvertragspartei. Bevor die Anerkennung des Systems für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht auf die neue Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse ausgedehnt wird, kann das technische Organ der Einfuhrvertragspartei beschließen, eine Bewertung durchzuführen, um zu bestätigen, dass das System der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der für diese Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse hinreichend gleichwertig mit dem System für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht der Einfuhrvertragspartei ist. Diese Bewertung wird gemäß den technischen Durchführungsverfahren vorgenommen und kann eine Bewertung des Inhabers der Herstellungsgenehmigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei umfassen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Anerkennung des Systems der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht auf die neue Kategorie ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse durch die Einfuhrvertragspartei wird in den technischen Durchführungsverfahren im Einzelnen beschrieben.
(4) Die Anerkennung des Systems der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht durch die Einfuhrvertragspartei setzt voraus, dass das durch das System der Ausfuhrvertragspartei für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht gewährleistete Sicherheitsniveau dem durch das System der Einfuhrvertragspartei gebotenen Sicherheitsniveau hinreichend gleichwertig bleibt. Die Gleichwertigkeit des Systems der Produktionszertifizierung und der Produktionsaufsicht wird durch die Verfahren gemäß Artikel 29 kontinuierlich überwacht.
(5) Die Nummern 1 bis 3 gelten auch für die Herstellung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse, für die die Verantwortlichkeiten des Konstruktionsstaats von einem anderen Land als der Vertragspartei, die das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ausführt, wahrgenommen werden, sofern die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei mit der relevanten Behörde des Konstruktionsstaats die notwendigen Verfahren zur Kontrolle der Schnittstelle zwischen dem Inhaber des Konstruktionszertifikats und dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung für dieses zivile luftfahrttechnische Erzeugnis festgelegt hat und durchführt.
Artikel 22
Ausweitung der Herstellungsgenehmigung
(1) Eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei für primär im Gebiet dieser Ausfuhrvertragspartei ansässige Hersteller erteilte Herstellungsgenehmigung, die nach den Bestimmungen in Artikel 21 Nummer 1 anerkannt wird, kann auf Herstellungsstandorte und -anlagen im Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, unabhängig vom Rechtsstatus dieser Herstellungsstandorte oder -anlagen und der Art des an diesen Standorten hergestellten zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses, ausgeweitet werden. In diesem Fall bleibt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei für die Aufsicht über diese Herstellungsstandorte und -anlagen zuständig und die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei stellt für diese Herstellungsstandorte und -anlagen keine eigene Herstellungsgenehmigung für dasselbe zivile luftfahrttechnische Erzeugnis aus.
(2) Befinden sich Herstellungsstandorte und -anlagen eines Herstellers, der primär im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ansässig ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei, arbeiten die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien im Rahmen von Artikel 32 zusammen, um die Einfuhrvertragspartei an den Aufsichtstätigkeiten der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf diese Anlagen zu beteiligen.
Artikel 23
Schnittstelle zwischen dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung und dem Inhaber des Konstruktionszertifikats
(1) Unterliegt der Inhaber einer Herstellungsgenehmigung für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis der Regulierung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei und unterliegt der Inhaber des Konstruktionszertifikats für dasselbe luftfahrttechnische Erzeugnis der Regulierung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, legen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Verfahren fest, um die Verantwortlichkeiten jeder Vertragspartei für die Kontrolle der Schnittstelle zwischen dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung und dem Inhaber des Konstruktionszertifikats zu bestimmen.
(2) Handelt es sich bei dem Inhaber des Konstruktionszertifikats und dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung nicht um dieselbe juristische Person, stellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zum Zweck der Ausfuhr ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse im Rahmen dieses Anhangs sicher, dass der Inhaber des Konstruktionszertifikats geeignete Vereinbarungen mit dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung trifft, um eine zufriedenstellende Koordinierung zwischen Konstruktion und Produktion sowie eine ordnungsgemäße Unterstützung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses sicherzustellen.
ABSCHNITT F
AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN
Artikel 24
Formulare
Formblätter für die Ausfuhrvertragspartei:
a) |
wenn es sich bei der Ausfuhrvertragspartei um das Vereinigte Königreich handelt, CAA-Formblatt 52 für neue Luftfahrzeuge, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für gebrauchte Luftfahrzeuge und CAA-Formblatt 1 für andere neue Erzeugnisse, und |
b) |
wenn die Ausfuhrvertragspartei die Union ist, EASA-Formblatt 52 für neue Luftfahrzeuge, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für gebrauchte Luftfahrzeuge und EASA-Formblatt 1 für andere neue Erzeugnisse. |
Artikel 25
Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen
(1) Bei der Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen stellen die zuständige Behörde oder der Inhaber der Herstellungsgenehmigung der Ausfuhrvertragspartei sicher, dass ein solches ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis:
a) |
der Konstruktion entspricht, die von der Einfuhrvertragspartei gemäß diesem Anhang und im Einklang mit den technischen Durchführungsverfahren automatisch akzeptiert oder validiert oder zertifiziert wird; |
b) |
sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; |
c) |
allen von der Einfuhrvertragspartei mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügt und |
d) |
den einschlägigen zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch allen geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der Einfuhrvertragspartei, die von dieser mitgeteilt wurden, entspricht, wenn es sich um zivile Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller von Luftfahrzeugen handelt. |
(2) Bei der Ausstellung eines Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das in der Ausfuhrvertragspartei eingetragen ist, stellt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei zusätzlich zu den Anforderungen in Nummer 1 Buchstaben a bis d sicher, dass dieses Luftfahrzeug während seiner Lebensdauer auf der Grundlage genehmigter Verfahren und Methoden ordnungsgemäß von der Ausfuhrvertragspartei instandgehalten wurde (nachgewiesen durch Protokolle und Instandhaltungsaufzeichnungen).
Artikel 26
Akzeptanz von Ausfuhrbescheinigungen für neue zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse
Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei akzeptiert Ausfuhrbescheinigungen, die durch die zuständige Behörde oder den Inhaber der Herstellungsgenehmigung der Ausfuhrvertragspartei für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis ausgestellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs und wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
Artikel 27
Akzeptanz von Export-Lufttüchtigkeitszeugnissen gebrauchter Luftfahrzeuge
(1) Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei erkennt ein von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei für ein gebrauchtes Luftfahrzeug ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Bedingungen dieses Anhangs und den technischen Durchführungsverfahren nur an, wenn ein Inhaber entweder einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für das gebrauchte Luftfahrzeug existiert und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Luftfahrzeugmusters unterstützt.
(2) Für die Akzeptanz gemäß Nummer 1 von Export-Lufttüchtigkeitszeugnissen gebrauchter Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Produktionsaufsicht der Ausfuhrvertragspartei hergestellt wurden, unterstützt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei auf Anfrage die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei bei der Beschaffung folgender Daten und Informationen:
a) |
der Konfiguration des Luftfahrzeugs bei seiner Auslieferung vom Hersteller und |
b) |
späteren von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei genehmigten Änderungen und Reparaturen des Luftfahrzeugs. |
(3) Die Einfuhrvertragspartei kann, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen anfordern.
(4) Ist im Zuge der Bewertung der Lufttüchtigkeit eines gebrauchten Luftfahrzeugs, das ausgeführt werden soll, die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei nicht in der Lage, alle in Artikel 25 Nummer 2 sowie den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,
a) |
teilt sie dies der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei mit; |
b) |
koordiniert sie mit der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, deren Akzeptanz oder Ablehnung der Ausnahmen von den geltenden Anforderungen und |
c) |
dokumentiert sie alle bei der Ausfuhr akzeptierten Ausnahmen. |
ABSCHNITT G
QUALIFIKATION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 28
Qualifikationsanforderungen an die Akzeptanz von Konformitätsfeststellungen und Zertifikaten
(1) Jede Vertragspartei unterhält ein strukturiertes und wirksames Zertifizierungs- und Aufsichtssystem für die Durchführung dieses Anhangs, darunter
a) |
einen Rechts- und Regelungsrahmen, der insbesondere die regulatorischen Befugnisse gegenüber den im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Vertragspartei beaufsichtigten Stellen gewährleistet; |
b) |
eine Organisationsstruktur, die auch eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten umfasst; |
c) |
ausreichende Ressourcen, einschließlich qualifizierten Personals, das über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Schulung verfügt; |
d) |
geeignete Prozesse, die in Strategien und Verfahren dokumentiert sind; |
e) |
Unterlagen und Aufzeichnungen und |
f) |
ein bewährtes Inspektionsprogramm, das gewährleistet, dass der Rechts- und Regelungsrahmen von den verschiedenen Komponenten des Aufsichtssystems einheitlich umgesetzt wird. |
Artikel 29
Fortlaufende Qualifikation der zuständigen Behörden
(1) Um das gegenseitige Vertrauen in das Regelungssystem jeder Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung dieses Anhangs und die Sicherstellung eines hinreichend gleichwertigen Sicherheitsniveaus aufrechtzuerhalten, bewerten die technischen Organe der Vertragsparteien regelmäßig die Einhaltung der in Artikel 28 festgelegten Qualifikationsanforderungen durch die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. Die Modalitäten dieser fortlaufenden gegenseitigen Bewertungen werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kooperieren miteinander, wenn solche Bewertungen erforderlich sind, und stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden beaufsichtigten Stellen den technischen Organen der Vertragsparteien Zugang gewähren.
(3) Ist das technische Organ einer Vertragspartei der Auffassung, dass die fachliche Kompetenz einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei nicht mehr ausreicht oder die Akzeptanz der von dieser zuständigen Behörde getroffenen Konformitätsfeststellungen oder ausgestellten Zertifikate ausgesetzt werden sollte, weil die Systeme der anderen Vertragspartei zur Durchführung dieses Anhangs kein hinreichend gleichwertiges Sicherheitsniveau mehr sicherstellen, um diese Akzeptanz zu ermöglichen, setzen sich die technischen Organe der Vertragsparteien hierüber ins Benehmen, um Abhilfemaßnahmen festzulegen.
(4) Kann das gegenseitige Vertrauen durch beiderseitig annehmbare Mittel nicht wiederhergestellt werden, so können die technischen Organe der Vertragsparteien das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung mit der in Nummer 3 genannten Angelegenheit befassen.
(5) Wenn die Angelegenheit durch das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung nicht gelöst wird, können die Vertragsparteien den Sonderausschuss für Flugsicherheit mit der in Nummer 3 genannten Angelegenheit befassen.
ABSCHNITT H
MITTEILUNGEN, KONSULTATIONEN UND UNTERSTÜTZUNG
Artikel 30
Nachrichtenübermittlung
Vorbehaltlich der von den technischen Organen der Vertragsparteien im Einzelfall beschlossenen Ausnahmen werden alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, einschließlich der in den technischen Durchführungsverfahren festgelegten Dokumentation, in englischer Sprache abgefasst.
Artikel 31
Technische Konsultationen
(1) Die technischen Organe der Vertragsparteien behandeln Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs im Wege der Konsultation.
(2) Kann im Wege der Konsultation nach Nummer 1 keine von beiden Vertragsparteien akzeptierte Lösung gefunden werden, können die technischen Organe der Vertragsparteien die Angelegenheiten im Sinne von Nummer 1 an das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung verweisen.
(3) Findet das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung keine Lösung, können die Vertragsparteien die Angelegenheit im Sinne von Nummer 1 an den Sonderausschuss für Flugsicherheit verweisen.
Artikel 32
Unterstützung bei der Zertifizierung und Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Für die im Zusammenhang mit Konstruktion, Produktion und Umweltschutzzertifizierung stehende Zertifizierung und für die Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf Anfrage, im gegenseitigen Einvernehmen und soweit es die Ressourcen zulassen, technische Unterstützung, Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Die zu leistende Unterstützung und der Unterstützungsprozess werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
ANHANG 31
TRANSPORT VON GÜTERN AUF DER STRAßE
TEIL A
ANFORDERUNGEN AN GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER NACH ARTIKEL 463 DIESES ABKOMMENS
ABSCHNITT 1
ZULASSUNG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS UND AUSÜBUNG DES BERUFS
Artikel 1
Anwendungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Ausübung des Berufs geregelt; der Abschnitt gilt für alle Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die den Transport von Gütern im Rahmen von Artikel 462 dieses Abkommens durchführen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ eine Verwaltungsentscheidung, durch die es einer natürlichen oder juristischen Person, die die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben; |
b) |
„zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde einer Vertragspartei, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers prüft, ob eine natürliche oder juristische Person die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen und |
c) |
„gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h. mindestens an 185 Tagen pro Kalenderjahr, aufhält. |
Artikel 3
Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers
Natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen
a) |
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einer Vertragspartei nach Artikel 5 dieses Abschnitts haben, |
b) |
die Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 dieses Abschnitts besitzen; |
c) |
über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 dieses Abschnitts verfügen und |
d) |
die erforderliche fachliche Eignung gemäß Artikel 8 dieses Abschnitts besitzen. |
Artikel 4
Verkehrsleiter
(1) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer benennt mindestens eine natürliche Person zum Verkehrsleiter, der tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Güterkraftverkehrsunternehmers verwaltet und den Anforderungen in Artikel 3 Buchstaben b und d genügt und der
a) |
in ständiger Verbindung mit dem Güterkraftverkehrsunternehmer steht, zum Beispiel als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder als Verwalter des Unternehmens, oder diese Person selbst ist und |
b) |
seinen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, in deren Gebiet der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist. |
(2) Falls eine natürliche oder juristische Person die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihr die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 unter folgenden Bedingungen erteilen:
a) |
Die natürliche oder juristische Person bestimmt eine natürliche Person, die im Gebiet der Vertragspartei wohnhaft ist, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und die die Anforderungen von Artikel 3 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich verpflichtet ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen durchzuführen; |
b) |
im Vertrag zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von dieser Person tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren; |
c) |
in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Güterkraftverkehrsunternehmern mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten, und |
d) |
die unter Buchstabe a genannte Person führt die genannten Aufgaben ausschließlich im Interesse der natürlichen oder juristischen Person durch und nimmt deren Verantwortlichkeiten unabhängig von irgendwelchen natürlichen oder juristischen Personen wahr, für die sie Beförderungen durchführt. |
(3) Eine Vertragspartei kann beschließen, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von natürlichen oder juristischen Personen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
(4) Die natürliche oder juristische Person unterrichtet die zuständige Behörde über den oder die benannten Verkehrsleiter.
Artikel 5
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung
Um die Anforderung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person im Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung
a) |
über Räumlichkeiten verfügen, in denen sie auf die Originale der wichtigsten Unterlagen des Unternehmens entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere auf seine Beförderungsverträge, Unterlagen zu den Fahrzeugen, über die die natürliche oder juristische Person verfügt, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über den Einsatz und die Entsendung von Fahrern, Dokumente mit den Daten zu den Fahrten, Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können; |
b) |
im Unternehmensregister der betreffenden Vertragspartei oder in einem ähnlichen Register eingetragen sein, wenn das nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist; |
c) |
der Einkommensteuer unterliegen und, wenn das nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben; |
d) |
nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zugelassen sind oder in Betrieb genommen wurden und eingesetzt werden dürfen, unabhängig davon, ob sie ihr ausschließliches Eigentum sind oder sich beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags in ihrem Besitz befinden; |
e) |
ihre administrativen und gewerblichen Tätigkeiten mittels der angemessenen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten im Sinne des Buchstabens a, die auf dem Gebiet dieser Vertragspartei gelegen sind, tatsächlich und dauerhaft ausüben und ihre Beförderungstätigkeit mit den Fahrzeugen nach Buchstabe f mittels der im Gebiet dieser Vertragspartei vorhandenen angemessenen technischen Ausstattung tatsächlich und dauerhaft betreiben, und |
f) |
gewöhnlich und dauerhaft über eine – im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene – Zahl an Fahrzeugen, die den Anforderungen des Buchstabens d genügen, sowie an Fahrern, die normalerweise einer Betriebsstätte im Gebiet dieser Vertragspartei zugeordnet sind, verfügen. |
Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Vertragsparteien fest, welche Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen und Verkehrsleiter erfüllen müssen, um der Anforderung der Zuverlässigkeit gerecht zu werden.
Um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person diese Voraussetzungen erfüllt hat, berücksichtigen die Vertragsparteien das Verhalten der natürlichen oder juristischen Person, ihrer Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren und etwaiger anderer von der jeweiligen Vertragspartei bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen die natürliche oder juristische Person selbst, seine Verkehrsleiter, geschäftsführende Direktoren und gegebenenfalls andere von der jeweiligen Vertragspartei bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.
Die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
a) |
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Güterkraftverkehrsunternehmers darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
|
b) |
gegen den Verkehrsleiter oder den Güterkraftverkehrsunternehmer darf nicht im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I dieses Abkommens oder nationale Vorschriften verhängt worden sein, insbesondere in Bezug auf
|
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder den Güterkraftverkehrsunternehmer auf dem Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gemäß Anlage 31-A-1-1 verhängt, so führt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen niedergelassen ist, rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, durch und schließt dieses ab.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Zahl der schweren Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels sowie die Zahl der schwersten Verstöße gemäß Anlage 31-A-1-1, für die der Verkehrsleiter oder der Güterkraftverkehrsunternehmer verurteilt wurde oder Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass die betreffende natürliche oder juristische Person die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
(3) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anlage 31-A-1-1 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können.
(4) Die Anforderung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien nicht erfolgt ist.
Artikel 7
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1) Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist die natürliche oder juristische Person anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie für jedes Jahr über Eigenkapital und Reserven verfügt:
a) |
diese müssen insgesamt mindestens 9 000 EUR/8 000 GBP betragen, wenn lediglich ein Kraftfahrzeug genutzt wird, 5 000 EUR/4 500 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t und 900 EUR/800 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t, aber unter 3,5 t; |
b) |
natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers lediglich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t, aber unter 3,5 t ausüben, müssen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass sie in jedem Jahr über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 1 800 EUR/1 600 GBP verfügen, wenn nur ein Fahrzeug genutzt wird, und in Höhe von 900 EUR/800 GBP für jedes weitere genutzte Fahrzeug. |
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine – von der zuständigen Behörde festgelegte – Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.
(3) Abweichend von Absatz 1 lässt die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse für das Jahr der Eintragung des Unternehmens als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein – von der zuständigen Behörde festgelegtes – anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge verfügt, gelten.
(4) Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen und der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, muss es sich um diejenige der wirtschaftlichen Einheit handeln, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um diejenige etwaiger anderer, im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassener Einheiten.
Artikel 8
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung
(1) Um die Anforderung der fachlichen Eignung zu erfüllen, müssen die betreffenden Personen in den in Anlage 31-A-1-2 Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und – falls eine Vertragspartei dies verfügt – gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen sind gemäß Anlage 31-A-1-2 Teil II durchzuführen. Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck beschließen, dass die Teilnahme an einer Ausbildung vor den Prüfungen verpflichtend ist.
(2) Die betroffenen Personen legen die Prüfung im Gebiet derjenigen Vertragspartei ab, in deren Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Nur die Behörden oder Stellen, die von einer Vertragspartei nach von ihr festgelegten Kriterien hierfür gebührend ermächtigt sind, können die in Absatz 1 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen abnehmen und bescheinigen. Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anlage 31-A-1-2 im Einklang stehen.
(4) Eine Vertragspartei kann die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, die im Gebiet der Vertragspartei erworben wurden, zu diesem Zweck eigens bezeichnet worden sind und Kenntnisse sämtlicher in der Liste in Anlage 31-A-1-2 aufgeführten Sachgebiete beinhalten, von den Prüfungen in den von den Abschlüssen abgedeckten Sachgebieten befreien. Die Befreiung gilt nur für die Abschnitte von Teil I der Anlage 31-A-1-2, für die der Abschluss alle im Teilbereich jedes Abschnitts aufgeführten Sachgebiete abdeckt.
Eine Vertragspartei kann die Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die für innerstaatliche Beförderungen im Gebiet dieser Vertragspartei gültig sind, von bestimmten Teilen der Prüfung befreien.
Artikel 9
Prüfungsbefreiung
Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3,5 t nutzt, kann eine Vertragspartei beschließen, diejenigen Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung eine natürliche oder juristische Person derselben Art geleitet haben.
Artikel 10
Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen
(1) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine natürliche oder juristische Person Gefahr läuft, die in Artikel 3 aufgeführten Anforderungen nicht mehr zu erfüllen, so benachrichtigt sie die natürliche oder juristische Person hiervon. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie der natürlichen oder juristischen Person eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:
a) |
höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters; |
b) |
höchstens sechs Monate, falls die natürliche oder juristische Person zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass sie über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt, oder |
c) |
höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt ist. |
(2) Die zuständige Behörde kann natürlichen oder juristischen Personen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfungen bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.
(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
Artikel 11
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters
(1) Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Güterkraftverkehrsunternehmers zu leiten.
Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter nicht früher als ein Jahr nach dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit und nicht bevor der Verkehrsleiter nachgewiesen hat, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten an einer geeigneten Weiterbildung teilgenommen oder eine Prüfung zu den Sachgebieten, die in Anlage 31-A-1-2 Teil I aufgelistet sind, abgelegt hat.
(2) Wenn einem Verkehrsleiter gemäß Artikel 6 die Zuverlässigkeit aberkannt wird, kann ein Antrag auf Rehabilitation nach mindestens einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Aberkennung der Zuverlässigkeit gestellt werden.
Artikel 12
Überprüfung und Registrierung der Anträge
(1) Die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zuständigen Behörden erfassen in den in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten einzelstaatlichen elektronischen Registern die Daten zu den von ihnen genehmigten Unternehmen.
(2) Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens überprüfen die zuständigen Behörden, ob der bzw. die benannte(n) Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der Vertragsparteien für ungeeignet erklärt ist/sind, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 11 zu verwalten.
(3) Die zuständigen Behörden wachen regelmäßig darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden, gegebenenfalls einschließlich Kontrollen vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.
Artikel 13
Einzelstaatliche elektronische Register
(1) Die zuständigen Behörden führen ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.
(2) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen enthaltenen Daten und die Bedingungen für den Zugriff auf diese Daten fest.
Artikel 14
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Anwendung dieses Abschnitts zuständig ist.
(2) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung dieses Abschnitts zu erleichtern.
(3) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei führen individuelle Überprüfungen durch, um festzustellen, ob ein Unternehmen die Bedingungen der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt, wenn dies von einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei in hinreichend begründeten Fällen verlangt wird. Sie unterrichten die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse solcher Überprüfungen und die durchgeführten Maßnahmen, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Anforderungen aus diesem Abschnitt nicht mehr erfüllt.
(4) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei tauschen Informationen über Verurteilungen und Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 aus.
(5) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr erstellt detaillierte Regeln für die Modalitäten des in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationsaustauschs.
Anlage 31-A-1-1
SCHWERSTE VERSTÖßE FÜR DIE ZWECKE VON ANHANG 31 TEIL A ABSCHNITT 1 ARTIKEL 6 ABSATZ 2
(1) |
Überschreitung von Höchstgrenzen wie folgt:
|
(2) |
Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer, oder Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. |
(3) |
Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung und/oder Fahren mit einem sehr schwerwiegenden Mangel unter anderem an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss. |
(4) |
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. |
(5) |
Güterbeförderung ohne einen gültigen Führerschein oder Beförderung durch ein Unternehmen, das nicht über eine gültige Lizenz des Betreibers gemäß Artikel 463 dieses Abkommens verfügt. |
(6) |
Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. |
(7) |
Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. |
Anlage 31-A-1-2
TEIL I
LISTE DER IN ANHANG 31 TEIL A ABSCHNITT 1 ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Auf diesen Sachgebieten müssen die Bewerber für die Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer über das erforderliche Niveau von Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Leitung eines Transportunternehmens verfügen.
Der minimale Kenntnisstand, wie unten angegeben, muss mindestens dem Kenntnisstand entsprechen, der während der Pflichtschulausbildung erreicht wird und entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche technische Ausbildungen oder durch eine Sekundarschule oder anderweitige technische Ausbildungen ergänzt wird.
A. Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
a) |
die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen; |
b) |
in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; |
c) |
eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können und |
d) |
die Regeln und Pflichten, die sich aus dem am 19. Mai 1956 in Genf geschlossenen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ergeben, kennen. |
B. Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
a) |
die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen und |
b) |
ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. |
C. Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere Folgendes kennen:
a) |
die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); |
b) |
die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit; |
c) |
die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); |
d) |
die geltenden Regeln für Lenkzeiten, Ruhezeiten und Arbeitszeiten sowie die praktischen Maßnahmen, die für diese Bestimmungen gelten, und |
e) |
die Regeln, die für die Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Fahrer gemäß Teil B Abschnitt 1 dieses Anhangs gelten. |
D. Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
a) |
die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; |
b) |
die Kraftfahrzeugsteuern; |
c) |
die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, und die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege sowie |
d) |
die Einkommensteuern. |
E. Kaufmännische und finanzielle Leitung
Der Bewerber muss insbesondere
a) |
die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen; |
b) |
die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen; |
c) |
wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können; |
d) |
eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können; |
e) |
die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; |
f) |
ein Budget ausarbeiten können; |
g) |
die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können; |
h) |
einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; |
i) |
die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen; |
j) |
die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen; |
k) |
die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen; |
l) |
die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen und ferner |
m) |
die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen. |
F. Zugang zum Markt
Der Bewerber muss insbesondere
a) |
die Berufsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr, für die Vermietung von Nutzfahrzeugen, die Vergabe von Unteraufträgen und insbesondere die Regeln für die Ordnung des Gewerbes, die Zulassung zum Beruf, die Genehmigungen für Beförderungstätigkeiten, Kontrollen und die Strafen bei Verstößen kennen; |
b) |
die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen; |
c) |
die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren einführen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden; |
d) |
die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen und ferner |
e) |
die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen. |
G. Normen und technische Vorschriften
Der Bewerber muss insbesondere
a) |
die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Gebieten der Vertragsparteien sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen; |
b) |
je nach dem Bedarf des Unternehmens Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; |
c) |
die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen; |
d) |
Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können; |
e) |
Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können. |
f) |
die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können; |
g) |
die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen; |
h) |
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für den Transport gefährlicher Güter und Abfälle durchführen können; |
i) |
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben, sowie |
j) |
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können. |
H. Straßenverkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
a) |
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); |
b) |
durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die in den Gebieten der Vertragsparteien geltenden Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; |
c) |
Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; |
d) |
in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden, sowie |
e) |
Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen. |
TEIL II
ABLAUF DER PRÜFUNG
(1) |
Die Vertragsparteien sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.
|
(2) |
Falls die Vertragsparteien auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.
Falls die Vertragsparteien nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf. |
(3) |
Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Vertragsparteien können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken. |
Anlage 31-A-1-3
TEIL A
MUSTER FÜR UNIONSLIZENZ
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
a)
(Farbe Pantone hellblau 290 oder möglichst nahe an dieser Farbe, Format DIN A4 Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
Nationalkennzeichen des Mitgliedstaats(1), der die Lizenz ausstellt |
|
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle |
LIZENZ Nr. ...
oder
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt(2) …
…
…
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 72) und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
Besondere Bemerkungen: … |
|
… |
|
Diese Lizenz gilt vom … |
bis zum … |
Ausgestellt in … |
am … |
…(3) |
______________
(1) |
Die Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden. |
(2) |
Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers. |
(3) |
Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt. |
b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen,
— |
bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, |
— |
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, |
— |
zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen. |
Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
— |
nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat, |
— |
zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. |
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen(1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
__________________
(1) |
„Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden. |
EIL B
Muster für die Lizenz des Vereinigten Königreichs
Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft
a)
(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Text in englischer oder walisischer Sprache)
UK |
|
NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (1) |
LIZENZ Nr.
oder
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr.
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt(2) …
…
…
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaats zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(3).
Besondere Bemerkungen: … |
|
… |
|
Diese Lizenz gilt vom … |
bis zum … |
Ausgestellt in … |
am … |
|
|
___________________________
(1) |
Zuständige Behörde für die betreffende Region, für die das Zeugnis ausgestellt wird. |
(2) |
Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers. |
(3) |
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetzes. |
b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Text in englischer oder walisischer Sprache)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(1) erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaates zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, der aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat zulässig ist.
Bei Beförderungen aus dem Vereinigten Königreich in ein Drittland oder umgekehrt gilt diese Lizenz für die im Gebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegte Fahrtstrecke.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann vom Traffic Commissioner oder dem Department for Infrastructure (Nordirland) zurückgezogen werden, unter anderem wenn der Inhaber
— |
nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat, |
— |
zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. |
Das Original der Lizenz ist vom Güterkraftverkehrsunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen(2). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Diese Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber hat die im Gebiet des Vereinigten Königreichs und der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
_______________________
(1) |
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetzes. |
(2) |
„Fahrzeug“ ist ein im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Kraftfahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden. |
Anlage 31-A-1-4
SICHERHEITSMERKMALE DER LIZENZ
Die Lizenz muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:
— |
ein Hologramm, |
— |
Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden, |
— |
mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar), |
— |
fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster, |
— |
doppelte Nummerierung: die Seriennummer der Lizenz, von deren beglaubigter Kopie sowie in jedem Fall die Ausgabenummer, |
— |
Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck. |
ABSCHNITT 2
ENTSENDUNG VON FAHRERN
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Abschnitt werden Anforderungen an Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in einer der Vertragsparteien festgelegt, die im Rahmen des Güterverkehrs Fahrer nach Artikel 3 dieses Abschnitts in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden.
Dieser Abschnitt hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abschnitt erwachsen.
Dieser Abschnitt berührt in keiner Weise die Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr auf Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union im Gebiet der Europäischen Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „entsandter Fahrer“ einen Fahrer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen erbringt, in deren Gebiet er normalerweise arbeitet.
Artikel 3
Grundsätze
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten insoweit, als Güterkraftverkehrsunternehmer Fahrer auf ihre Rechnung und unter ihrer Leitung in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Güterkraftverkehrsunternehmer und der Vertragspartei, für die die Beförderungsleistungen bestimmt sind, geschlossen wurde, und diese Fahrer auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Güterkraftverkehrsunternehmer und dem Fahrer besteht.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 beginnt eine Entsendung, wenn der Fahrer für die Be- und/oder Entladung von Gütern in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreist, und endet, wenn der Fahrer das Gebiet dieser Vertragspartei verlässt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 beginnt eine Entsendung in die Union, wenn der Fahrer in das Gebiet eines Mitgliedstaates für die Be- und/oder Entladung von Gütern in diesem Mitgliedstaat einreist, und endet, wenn der Fahrer das Gebiet dieses Mitgliedstaats verlässt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt ein Fahrer nicht als entsandt, wenn er Beförderungen auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags im Sinne von Artikel 462 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens durchführt.
(4) Ein Fahrer gilt nicht als ins Vereinigte Königreich entsandt, wenn er das Gebiet des Vereinigten Königreichs durchquert, ohne Güter zu laden oder zu entladen. Für die Europäische Union gilt ein Fahrer in einem Mitgliedstaat nicht als entsandt, wenn er das Gebiet dieses Mitgliedstaats durchquert, ohne Güter zu laden oder zu entladen.
Artikel 4
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
(1) Unabhängig davon, welches Gesetz für das Arbeitsverhältnis gilt, gewährleistet jede Vertragspartei, dass Güterkraftverkehrsunternehmer auf Grundlage der Gleichbehandlung Fahrern, die in ihr Gebiet entsandt werden, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die auf dem Gebiet der Vertragspartei oder, im Fall der Union, in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, festgelegt sind
— |
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder |
— |
durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche oder durch Tarifverträge oder Schiedssprüche, die anderweitig nach Absatz 4 Anwendung finden, in Bezug auf
|
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bestimmt sich der Ausdruck „Entlohnung“ nach nationalem Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten der Vertragspartei und, im Fall der Union, nach dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Fahrer entsandt ist, und bezeichnet alle Bestandteile der Entlohnung, die durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch Tarifverträge oder Schiedssprüche, die auf dem Gebiet dieser Vertragspartei oder in diesem Mitgliedstaat für allgemein verbindlich erklärt wurden oder anderweitig nach Absatz 4 gelten.
(3) Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil der Entlohnung, sofern sie nicht als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Der Güterkraftverkehrsunternehmer erstattet dem entsandten Fahrer diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten.
Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche“ Tarifverträge oder Schiedssprüche, die von allen in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden Unternehmen einzuhalten sind.
Bei Nichtbestehen eines Systems zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne des Unterabsatzes 1 oder zusätzlich zu einem solchen System kann jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat, wenn sie/er dies beschließt, Folgendes zugrundelegen:
— |
die Tarifverträge oder Schiedssprüche, die für alle in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden gleichartigen Unternehmen allgemein wirksam sind, und/oder |
— |
die Tarifverträge, die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden und innerhalb des gesamten nationalen Hoheitsgebiets zur Anwendung kommen. |
Gleichbehandlung im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn nationale Unternehmen in einer vergleichbaren Lage:
i) |
an dem betreffenden Ort oder in dem betreffenden Sektor in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekte denselben Verpflichtungen unterworfen sind wie entsendende Unternehmen und |
ii) |
wenn sie dieselben Anforderungen mit derselben Wirkung erfüllen müssen. |
Artikel 5
Besserer Zugang zu Informationen
(1) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Informationen zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den nationalen Gepflogenheiten unverzüglich und auf transparente Art und Weise auf einer einzigen offiziellen nationalen Website, einschließlich der Bestandteile der Entlohnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und sämtlicher Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Informationen auf der einzigen offiziellen nationalen Website korrekt und aktuell sind.
(2) Jede Vertragspartei oder, im Falle der Union, jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 aufgeführten Informationen unentgeltlich sowie in einer klaren, transparenten, verständlichen und aus der Ferne und auf elektronischem Wege einfach zugänglichen Art in einem Format und gemäß den Webzugangsstandards allgemein verfügbar sind, die gewährleisten, dass Personen mit Behinderungen Zugang haben und die zuständigen nationalen Stellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen.
(3) Soweit nach nationalem Recht, nationalen Traditionen und Gepflogenheiten einschließlich der Wahrung der Autonomie der Sozialpartner die in Artikel 4 genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Tarifverträgen festgelegt sind, gewährleisten die Vertragsparteien oder, im Falle der Europäischen Union, jeder Mitgliedstaat, dass diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen den Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei und den entsandten Fahrern in einer zugänglichen und transparenten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wobei sie sich um die diesbezügliche Einbeziehung der Sozialpartner bemühen. Die einschlägigen Informationen sollten insbesondere die unterschiedlichen Mindestlohnsätze und deren wesentliche Bestandteile, die Methode zur Berechnung des Entgelts und gegebenenfalls die maßgeblichen Kriterien für die Einstufung in die verschiedenen Lohngruppen umfassen.
(4) Ist den Informationen auf der einzigen offiziellen nationalen Website entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 nicht zu entnehmen, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen anzuwenden sind, so wird dieser Umstand gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den nationalen Gepflogenheiten bei der Festlegung der Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diesen Abschnitt so weit berücksichtigt, wie es für die Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionen erforderlich ist.
(5) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat gibt die Stellen und Behörden an, an die sich Fahrer und Güterkraftverkehrsunternehmer wenden können, um allgemeine Informationen zu nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten zu erhalten, die für sie in Bezug auf ihre Rechte und Verpflichtungen beim Aufenthalt auf dem Gebiet der Vertragspartei gelten.
Artikel 6
Administrative Anforderungen, Kontrolle und Durchsetzung
(1) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat darf ausschließlich die folgenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen für die Entsendung von Fahrern vorschreiben:
a) |
eine Verpflichtung für auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Unternehmen, den zuständigen nationalen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung vorzulegen, wobei ab dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das EU-Binnenmarktinformationssystem für Verwaltungszusammenarbeit (1) („IMI“) angeschlossen ist; diese Entsendemeldung enthält die folgenden Angaben:
|
b) |
die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass dem Fahrer folgende Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung stehen‚ und die Verpflichtung des Fahrers, die folgenden Unterlagen mit sich zu führen und nach Aufforderung bei der Straßenkontrolle zur Verfügung zu stellen:
|
c) |
die Verpflichtung des Unternehmens, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle nach dem Entsendezeitraum auf direkte Aufforderung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder, im Fall der Union, eines Mitgliedstaats, in der/dem die Entsendung erfolgt ist, Kopien der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Absatzes genannten Dokumente sowie Unterlagen über die Entlohnung des Fahrers im Entsendezeitraum, den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen, und Zahlungsbelege zu übermitteln. |
Das Unternehmen sendet die Dokumentation ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle spätestens acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung. Legt das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Zeitspanne vor, so können die zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Fall der Europäischen Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wurde, ab dem 2. Februar 2022 über das IMI, die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen. Wenn ein solches Amtshilfeersuchen erfolgt, erhalten die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Fall der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmers Zugriff auf die Entsendemeldung und andere sachdienliche Angaben, die durch das Unternehmen eingereicht wurden, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle.
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung, oder, im Fall der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats gewährleisten, dass sie die angeforderten Unterlagen den zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Fall der Union, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entsendung stattfand, innerhalb von 25 Werktagen ab dem Tag des Amtshilfeersuchens, ab dem 2. Februar 2022 über das IMI, zur Verfügung stellen.
Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die von den zuständigen nationalen Behörden ausgetauschten oder an sie übermittelten Informationen nur für die Angelegenheit(en) verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
Gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.
Ein Informationsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts zu untersuchen und zu verhindern.
(3) Um festzustellen, ob ein Fahrer gemäß Artikel 1 nicht als entsandt gilt, kann jede Vertragspartei als einzige Kontrollmaßnahme dem Fahrer die Verpflichtung auferlegen, die Nachweise der maßgeblichen Beförderung in Papier- oder elektronischer Form bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen, wenn er dazu bei einer Straßenkontrolle aufgefordert wird, wie zum Beispiel ein elektronischer Frachtbrief (e-CMR) und die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels.
(4) Zu Kontrollzwecken hält das Unternehmen die Entsendemeldungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf dem neuesten Stand, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle.
(5) Die Informationen aus den Entsendemeldungen werden ab dem 2. Februar 2022 für einen Zeitraum von 24 Monaten im IMI-Speicher für Kontrollzwecke gespeichert.
(6) Die Vertragspartei oder, im Falle der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Fahrer entsandt wird, und die Vertragspartei oder, im Falle der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, aus dem der Fahrer entsandt wird, sind für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen verantwortlich und ergreifen geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieses Abschnitts.
(7) Jede Vertragspartei oder, im Falle der Union, der Mitgliedstaat gewährleistet, dass Überprüfungen und Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen gemäß diesem Artikel nicht diskriminierend und/oder unverhältnismäßig sind, wobei sie den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts Rechnung tragen.
(8) Bei der Durchsetzung der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt stellen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten sicher, dass es auch auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dessen Gebiet Fahrer entsandt werden oder wurden, wirksame Verfahren gibt, die es den entsandten Fahrern erlauben, unmittelbar Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber zu erheben, sowie das Recht, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn diese Fahrer der Meinung sind, durch die Nichtanwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dessen Rahmen es zu dem geltend gemachten Rechtsverstoß gekommen ist.
(9) Absatz 8 gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte jeder Vertragspartei oder, im Falle der Union, der Mitgliedstaaten, wie sie insbesondere in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts und/oder internationalen Übereinkünften festgelegt ist.
10. Jede Vertragspartei oder, im Falle der Union, jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieses Abschnitts erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchführung und Einhaltung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei bis zum 30. Juni 2021 über diese Bestimmungen. Sie teilen etwaige spätere Änderungen der Bestimmungen unverzüglich mit.
Artikel 7
Nutzung des IMI-Systems
(1) Ab dem 2. Februar 2022 werden Informationen gemäß Artikel 6, einschließlich personenbezogener Daten, im IMI-System ausgetauscht und verarbeitet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Vertragsparteien sorgen für Schutzmaßnahmen, damit die im IMI-System verarbeiteten Daten ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich ausgetauscht wurden; |
b) |
jede Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß dem vorliegenden Artikel darf nur im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen, und |
c) |
jede Übermittlung personenbezogener Daten an die Union nach diesem Artikel darf nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften für internationale Übermittlungen des Vereinigten Königreichs erfolgen. |
(2) Die zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Vertragsparteien gewähren und widerrufen angemessene Zugriffsrechte für IMI-Nutzer.
(3) Nutzer des IMI können auf im IMI-System verarbeitete personenbezogene Daten ausschließlich nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur wenn nötig‘ und lediglich für die Zwecke der Durchführung und Durchsetzung dieses Abschnitts zugreifen.
(4) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat kann es der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten erlauben, nationalen Sozialpartnern auf anderen Wegen als über das IMI-System relevante, im IMI-System erfasste Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der Entsenderegeln zu überprüfen, unter der Voraussetzung, dass
a) |
die Informationen sich auf eine Entsendung in das Gebiet der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des betroffenen Mitgliedstaats beziehen und |
b) |
die Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchsetzung der Entsendevorschriften genutzt werden. |
(5) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI-Systems durch das Vereinigte Königreich fest.
(6) Jede Vertragspartei beteiligt sich an den Betriebskosten des IMI-Systems. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest.
TEIL B
ANFORDERUNGEN AN FAHRER, DIE GEMÄß ARTIKEL 465 DIESES ABKOMMENS AN DER GÜTERBEFÖRDERUNG BETEILIGT SIND
ABSCHNITT 1
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fahrtätigkeit einer Person, die von einem Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei beschäftigt oder eingesetzt wird, der Fahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens durchführt und Fahrzeuge einsetzt, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder ein vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.
Artikel 2
AUSNAHMEN
Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen,
a) |
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; |
b) |
die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird; |
c) |
die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind; |
d) |
die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden; |
e) |
die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, eingesetzt werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt, oder |
f) |
die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine im nationalen Recht festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten. |
Artikel 3
QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG
(1) Das Führen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Vertragsparteien für:
a) |
ein System der Grundqualifikation, das einer der beiden folgenden Optionen entspricht:
Eine Vertragspartei kann einem Fahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in seinem Gebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser Berufsausbildung können die unter den Ziffern i und ii dieses Absatzes genannten Prüfungen stufenweise absolviert werden; |
b) |
ein System für die Weiterbildung Gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 4 ist bei der Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht vorgesehen. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1. |
(2) Eine Vertragspartei kann ebenfalls ein System der beschleunigten Grundqualifikation einrichten, damit ein Fahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b fahren kann.
Gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.
(3) Eine Vertragspartei kann Fahrer, die einen Befähigungsnachweis gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 8 erworben haben, von denen in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Absatz 2 aufgeführten Prüfungen in den Sachgebieten befreien, die von der in diesem Teil dieses Anhangs vorgesehenen Prüfung abgedeckt werden, und gegebenenfalls von der Teilnahme an dem entsprechenden Teil des Kurses befreien.
Artikel 4
Erworbene Rechte
Fahrer, die über einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E verfügen, oder einen vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannten Führerschein, der nicht später als am 10. September 2009 ausgestellt wurde, sind von dem Erfordernis einer Grundqualifikation befreit.
Artikel 5
Grundqualifikation
(1) Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.
(2) Dem Fahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:
a) |
ab 18 Jahren:
|
b) |
ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt. |
(3) Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 brauchen Fahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.
(4) Fahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern – oder umgekehrt – und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.
Artikel 6
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation
(1) Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation
a) |
Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i schreiben die Vertragsparteien den Bewerbern für den Beruf des Kraftfahrers die Teilnahme an Kursen in einer Ausbildungsstätte vor, die von den zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 5 der Anlage 31-B-1-1 zugelassen wurde, im Folgenden „zugelassene Ausbildungsstätte“. Dieser Unterricht muss alle in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche abdecken. Diese Ausbildung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus. |
b) |
Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Fahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus. |
(2) Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Fahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Dieser Unterricht deckt alle in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche ab.
Diese Ausbildung wird mit einer Prüfung gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.
Artikel 7
Regelmäßige Weiterbildung
Die regelmäßige Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.
Diese Weiterbildung wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 5 veranstaltet. Die Weiterbildung besteht aus Präsenzunterricht, Praxistraining und, sofern verfügbar, Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
Die regelmäßige Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche, die in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführt sind zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.
Artikel 8
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der regelmäßigen Weiterbildung
(1) Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Fahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der regelmäßigen Weiterbildung aus.
(2) Eine erste Weiterbildung zu durchlaufen haben folgende Fahrer:
a) |
Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung und |
b) |
Fahrer, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, binnen fünf Jahren ab dem 10. September 2009. |
Eine Vertragspartei kann die unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Fristen um zwei Jahre verkürzen oder verlängern.
(3) Der Fahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.
(4) Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Fahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.
(5) Fahrer im Güterverkehr, die eine regelmäßige Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesem Absatz genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.
Artikel 9
Durchsetzung
Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bringen entweder direkt auf dem Führerschein neben den entsprechenden Führerscheinklassen ein Unterscheidungszeichen an, das den Besitz eines Befähigungsnachweises und das Ablaufdatum angibt, oder führen einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis ein, der nach dem Muster in Anlage 31-B-1-2 erstellt werden sollte. Jedwedes andere Modell kann akzeptiert werden, sofern es vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis oder jedes gleichwertige Dokument, wie oben aufgeführt, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, ist von der anderen Vertragspartei für die Zwecke dieses Abschnitts anzuerkennen.
Fahrer müssen in der Lage sein, auf Verlangen eines Kontrollberechtigten einen Führerschein oder einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, das das Unterscheidungszeichen zur Bestätigung des Befähigungsnachweises trägt.
Anlage 31-B-1-1
MINDESTANFORDERUNGEN AN QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG
Um zu gewährleisten, dass die Regeln für den Transport von Gütern auf der Straße nach Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I dieses Abkommens so weit wie möglich harmonisiert werden, gelten die Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung sowie an die Zulassung von Ausbildungsstätten nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anlage. Jeglicher andere Inhalt dieser Qualifikation oder Ausbildung kann akzeptiert werden, sofern er vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig angesehen wird.
ABSCHNITT 1
LISTE DER KENNTNISBEREICHE
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste aufgeführten Bereiche erstrecken. Bewerber für den Beruf des Fahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Der minimale Kenntnisstand darf nicht unter dem Stand liegen, der während der Schulpflicht, ergänzt durch eine Berufsausbildung erreicht wurde.
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
1.1 |
Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung:
|
1.2 |
Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen:
|
1.3 |
Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs:
|
1.4 |
Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen:
|
1.5 |
Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs
|
2. Anwendung der Vorschriften
2.1 |
Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr:
|
2.2 |
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr:
|
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
3.1 |
Ziel: Sensibilisierung der Fahrer in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle:
|
3.2 |
Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen:
|
3.3 |
Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen:
|
3.4 |
Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung:
|
3.5 |
Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen:
|
3.6 |
Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt:
|
3.7 |
Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung:
|
ABSCHNITT 2
OBLIGATORISCHE GRUNDQUALIFIKATION GEMÄß TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
Eine Vertragspartei kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß diesem Abschnitt und gemäß Abschnitt 3 dieser Anlage anrechnen.
2.1. Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung
Die Grundqualifikation muss Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen umfassen. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation muss 280 Stunden betragen.
Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers muss mindestens 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Während der Bewerber für den Beruf des Fahrers persönlich ein Fahrzeug führt, wird er von einem Ausbilder begleitet, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers kann während höchstens acht der 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand und die Art und Weise, wie sich dieser bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Teil der von der zugelassenen Ausbildungsstätte durchzuführenden Ausbildung mithilfe von IKT-Instrumenten, beispielsweise E-Learning, absolviert wird, wobei für eine hohe Qualität und die Wirksamkeit der Ausbildung zu sorgen ist und Kenntnisbereiche ausgewählt werden müssen, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Verlässliche Nutzeridentifikation und angemessene Kontrollmittel sind in einem solchen Fall erforderlich.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon fünf Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Fahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.
2.2 Option mit Prüfungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine theoretische und eine praktische Prüfung der nachstehend beschriebenen Art ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Fahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.
a) |
Die theoretische Prüfung besteht aus mindestens zwei Teilen:
Die theoretische Prüfung dauert mindestens vier Stunden. |
b) |
Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:
Dieser Prüfungsteil dauert mindestens 30 Minuten. Das für den praktischen Prüfungsteil genutzte Fahrzeug muss mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllen. Die praktische Prüfung kann durch einen dritten Prüfungsteil ergänzt werden, der auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit. Die Dauer dieses optionalen Prüfungsteils ist nicht festgelegt. Legt der Fahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf. |
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beschränkt sich die theoretische Prüfung auf diejenigen der in Abschnitt 1 genannten Kenntnisbereiche, die Fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Diese Fahrer müssen jedoch die praktische Prüfung vollständig ablegen.
ABSCHNITT 3
BESCHLEUNIGTE GRUNDQUALIFIKATION GEMÄß ANHANG 31 TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 2
Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 dieser Anlage aufgeführten Kenntnisbereichen. Ihre Dauer muss 140 Stunden betragen.
Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers muss mindestens 10 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Während der Bewerber für den Beruf des Fahrers persönlich ein Fahrzeug führt, muss er von einem Ausbilder, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist, begleitet werden. Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers kann während höchstens vier der zehn Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand und die Art und Weise, wie sich dieser Fahrbandzustand bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Nummer 2.1 dieser Anlage gelten auch für die beschleunigte Grundqualifikation.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 muss die Unterrichtsdauer bei der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden betragen, davon zweieinhalb Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Fahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.
Eine Vertragspartei kann spezifische andere Ausbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Ausbildung gemäß diesem Abschnitt anrechnen.
ABSCHNITT 4
OBLIGATORISCHE WEITERBILDUNG GEMÄß ANHANG 31 TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B
Obligatorische Weiterbildungskurse müssen von einer zugelassenen Ausbildungsstätte veranstaltet werden. Die Dauer der Weiterbildung muss 35 Stunden alle fünf Jahre betragen, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Beim Einsatz von E-Learning trägt die zugelassene Ausbildungsstelle dafür Sorge, dass die erforderliche Qualität der Weiterbildung beibehalten wird, unter anderem indem sie die Kenntnisbereiche auswählt, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Insbesondere verlangen die Vertragsparteien eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und geeignete Kontrollmaßnahmen. Die Weiterbildung darf höchstens zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Mindestens eine der Zeiteinheiten des Lehrgangs umfasst einen die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereich. Der Inhalt der Weiterbildung muss dem speziellen Weiterbildungsbedarf, der in Bezug auf die vom Fahrer durchgeführten Beförderungen besteht, und den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften und der Technik Rechnung tragen und sollte so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden. In den 35 Stunden sollten unterschiedliche Kenntnisbereiche abgedeckt werden, einschließlich der Wiederholung von Lerninhalten, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer gesonderte Fördermaßnahmen benötigt.
Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren/seinen Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß diesem Abschnitt anrechnen.
ABSCHNITT 5
ZULASSUNG FÜR GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG
5.1. |
Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:
|
5.2. |
Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens fachliche und didaktische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufsfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen. Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung unter Abdeckung der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen. |
Anlage 31-B-1-2
MUSTER EINES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES GEMÄSS TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 9 DIESES ANHANGS
ABSCHNITT 2
LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) In diesem Abschnitt werden die Vorschriften für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer im Sinne von Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, die Fahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens unternehmen.
(2) Unternimmt ein Fahrer eine Fahrt nach Artikel 462 dieses Abkommens, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für jede Beförderung auf der Straße zwischen dem Gebiet der Vertragsparteien und zwischen Mitgliedstaaten.
(3) Dieser Abschnitt gilt,
a) |
wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder |
b) |
ab dem 1. Juli 2026, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt. |
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Beförderungen mit
a) |
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die benutzt werden
ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt; |
b) |
Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt; |
c) |
Fahrzeugen, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern der Transport aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt; |
d) |
Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden; |
e) |
Spezialfahrzeugen für medizinische Zwecke; |
f) |
speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; |
g) |
Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; |
h) |
Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt; |
i) |
Nutzfahrzeugen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Beförderung auf der Straße“ jegliche Fahrt, die vollständig oder teilweise auf öffentlichen Straßen mit einem beladenen oder unbeladenen Fahrzeug durchgeführt wird; |
b) |
„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird; |
c) |
„andere Arbeiten“ alle Tätigkeiten, die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a als Arbeitszeit definiert sind, mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, einschließlich aller Arbeiten für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors; |
d) |
„Ruhezeit“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann; |
e) |
„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst:
|
f) |
„wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst:
|
g) |
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag, 00:00 Uhr, und Sonntag, 24:00 Uhr; |
h) |
„Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder
|
i) |
„tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; |
j) |
„wöchentliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche; |
k) |
„zulässige Höchstmasse“ die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast; |
l) |
„Mehrfahrerbetrieb“ die Situation, in der während jeder Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen Ruhezeit und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug anwesend sind, die fahren dürfen; während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch; |
m) |
„Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein. |
Artikel 3
Anforderungen an Beifahrer
Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre. Jedoch kann jede Vertragspartei und, im Falle der Union, ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre herabsetzen, sofern dies zum Zweck der Berufsausbildung erfolgt und die vom Vereinigten Königreich vorgegebenen Begrenzungen sowie für die Union die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten eingehalten werden.
Artikel 4
Lenkzeiten
(1) Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 56 Stunden betragen, und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden darf nicht überschritten werden.
(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen sämtliche Lenkzeiten auf dem Gebiet der Vertragsparteien.
(5) Ein Fahrer erfasst als andere Arbeiten die in Artikel 2 Buchstabe c dieses Abschnitts genannten Zeiten sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für den gewerblichen Betrieb eingesetzt wird, wenn der Fahrer die Lenkzeit nicht aufzeichnen muss, und zeichnet alle Bereitschaftszeiten im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Absatz 2 gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii auf. Diese Erfassung ist entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.
Artikel 5
Fahrtunterbrechungen
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Fahrtunterbrechung kann durch eine Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
Artikel 6
Ruhezeiten
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
a) |
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder |
b) |
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. |
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann ein im internationalen Güterverkehr eingesetzter Fahrer außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers oder für Fahrer von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union außerhalb des Territoriums des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nehmen, sofern der Fahrer in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einhält, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Fahrer als im internationalen Güterverkehr eingesetzt, wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Wohnorts des Fahrers beginnt oder, im Fall der Union, außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Landes, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat.
Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Unterabsatz 3 nacheinander eingelegt, so ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
(8) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden anzuhängen.
(9) Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.
Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.
(10) Verkehrsunternehmen organisieren die Arbeit der Fahrer so, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der im Vereinigten Königreich oder, im Falle der Union, im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.
Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 7 eingelegt, so muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so organisieren, dass dieser in der Lage ist, bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückzukehren.
Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.
(11) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
(12) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so darf diese Ruhezeit abweichend hiervon nicht mehr als zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Gesamtdauer eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gilt diese Ausnahme für Fähr- oder Zugreisen nur, wenn
a) |
die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt und |
b) |
der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug hat. |
(13) Die Zeit, die ein Fahrer verbracht hat, um zu einem in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers befindet, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegewagen hat.
(14) Die Zeit, die ein Fahrer verbracht hat, um mit einem nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug zu einem in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeiten anzusehen.
Artikel 7
Haftung von Güterkraftverkehrsunternehmern
(1) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei dürfen von ihnen beschäftigte oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden, und/oder zu Verstößen gegen diesen Abschnitt verleiten.
(2) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei organisieren die Beförderungstätigkeiten derart und weisen neue Mitarbeiter angemessen an, sodass sie die Bestimmungen dieses Abschnitts einhalten können.
(3) Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei sind für die Verstöße durch Fahrer des Unternehmens haftbar, auch wenn der Verstoß auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde.
Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, die Güterkraftverkehrsunternehmer vollumfänglich haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung abhängig machen vom Verstoß des Unternehmers gegen die Absätze 1 und 2. Die Vertragsparteien können sämtliche Beweismittel berücksichtigen, wonach der Güterkraftverkehrsunternehmer vernünftigerweise nicht für den begangenen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann.
(4) Güterkraftverkehrsunternehmer, Verlader, Spediteure, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne diesen Abschnitt einhalten.
(5) Güterkraftverkehrsunternehmer, die Fahrzeuge einsetzen, die mit Kontrollgeräten gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, g oder h ausgestattet sind und in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, müssen
i) |
sicherstellen, dass alle Daten regelmäßig von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so heruntergeladen werden, wie es die Vertragspartei vorschreibt; relevante Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, damit sichergestellt ist, dass alle von dem Güterkraftverkehrsunternehmer oder für den Güterkraftverkehrsunternehmer durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden, und |
ii) |
sicherstellen, dass alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage von den Geschäftsräumen des Güterkraftverkehrsunternehmers zugänglich sind. |
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Begriff „heruntergeladen“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Teil C Abschnitt 2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ausgelegt.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die relevanten Daten gemäß Ziffer i dieses Absatzes heruntergeladen werden müssen, beträgt höchstens 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit und 28 Tage für Daten von der Fahrerkarte.
Artikel 8
Ausnahmen
(1) Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 4, 5 und 6 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
(2) Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 4 Absätze 1 und 2 und von Artikel 6 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
(3) Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, können die Vertragsparteien und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat Ausnahmen von den Artikeln 3 bis 6 zulassen und diese Ausnahmen auf dem eigenen Gebiet oder mit der Zustimmung der anderen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von individuellen Bedingungen abhängig machen, die gelten für die Beförderung mit
a) |
Fahrzeugen, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Güterkraftverkehrsunternehmern stehen; |
b) |
Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden; |
c) |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least; |
d) |
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern genutzt werden, um Waren als Teil des Universaldienstes auszuliefern. Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; |
e) |
Fahrzeugen, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Staatsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind; |
f) |
Fahrzeugen, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt; |
g) |
Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- oder Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; |
h) |
Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; |
i) |
speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; |
j) |
Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; |
k) |
Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte; |
l) |
Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden; |
m) |
Fahrzeugen, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden; |
n) |
Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden; |
o) |
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, und |
p) |
Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden. |
(4) Sofern die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet werden und die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 3 aufgestellten Begrenzungen eingehalten werden, kann eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abschnitts gemäß den im Gebiet der Vertragspartei geltenden Verfahren für unter besonderen Umständen durchgeführte Beförderungstätigkeiten erteilen.
Die vorübergehenden Ausnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt werden. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Jede Vertragspartei veröffentlicht diese Informationen unverzüglich auf einer öffentlichen Website und stellt sicher, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen einer von der anderen Vertragspartei gewährten Ausnahme Rechnung tragen.
ABSCHNITT 3
ARBEITSZEIT DES FAHRPERSONALS
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für das fahrende Personal von Güterkraftverkehrsunternehmern der Vertragsparteien, das Fahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens durchführt.
Dieser Abschnitt gilt auch für selbstständige Fahrer.
(2) Soweit dieser Abschnitt spezifischere Bestimmungen hinsichtlich des Fahrpersonals enthält, das Kraftverkehrstätigkeiten ausübt, gehen diese den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 387 dieses Abkommens vor.
(3) Dieser Abschnitt ergänzt die Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2, die den Bestimmungen dieses Abschnitts vorgehen.
(4) Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abschnitts auf Fahrpersonal und selbstständige Fahrer, die in einem Kalendermonat höchstens zwei Rückfahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens unternehmen, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.
(5) Nimmt eine Vertragspartei diesen Abschnitt nach Absatz 4 von der Anwendung aus, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Arbeitszeit“
Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden die Ruhepausen nach Artikel 4, die Ruhezeiten nach Artikel 5 sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien oder der Vereinbarungen der Sozialpartner, nach denen derartige Zeiten ausgeglichen oder begrenzt werden, die Bereitschaftszeit gemäß Nummer 2 dieses Artikels; |
2. |
„Bereitschaftszeiten“
|
3. |
„Arbeitsplatz“
|
4. |
„Fahrpersonal“ im Sinne dieses Abschnitts alle Arbeitnehmer, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, eine Fahrtätigkeit ausüben; |
5. |
„selbstständiger Fahrer“ alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbstständigen Fahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten. Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie dieser Abschnitt für Fahrpersonal vorsieht; |
6. |
„Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben“ Fahrpersonal oder selbstständige Fahrer, die derartige Fahrtätigkeiten ausüben; |
7. |
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr; |
8. |
„Nachtzeit“ jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens vier Stunden in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 7:00 Uhr und |
9. |
„Nachtarbeit“ jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird. |
Artikel 3
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Das Fahrpersonal legt diese Angaben schriftlich vor.
Artikel 4
Fahrtunterbrechungen
Unbeschadet der Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, damit Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, auf keinen Fall länger als sechs Stunden hintereinander ohne Fahrtunterbrechung arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.
Die Fahrtunterbrechungen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.
Artikel 5
Ruhezeiten
Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Auszubildende und Praktikanten, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Güter im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, in Bezug auf die Ruhezeit denselben Bestimmungen wie das übrige Fahrpersonal gemäß Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs.
Artikel 6
Nachtarbeit
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:
a) |
Wenn Nachtarbeit geleistet wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten, und |
b) |
es erfolgt ein Ausgleich für Nachtarbeit nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten, sofern dieser Ausgleich die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet. |
Artikel 7
Abweichende Regelungen
(1) Von den Artikeln 3 und 6 abweichende Regelungen können aus objektiven oder technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation durch Tarifverträge, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, oder wenn dies nicht möglich ist, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen werden, sofern die Vertreter der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs unternommen werden.
(2) Die Möglichkeit, eine von Artikel 3 abweichende Regelung zu treffen, darf nicht dazu führen, dass für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird.
(3) Der Sonderausschuss für Straßenverkehr wird von abweichenden Regelungen, die von einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 angewandt werden, in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8
Informationspflicht und Aufzeichnungen
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass
a) |
das Fahrpersonal über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Betriebsordnung des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, insbesondere die Tarifverträge und die etwaigen Betriebsvereinbarungen, die aufgrund dieses Abschnitts festgelegt werden, unterrichtet wird und |
b) |
die Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren. Die Arbeitgeber sind für die Aufzeichnung der Arbeitszeit des Fahrpersonals verantwortlich. Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden auszuhändigen. |
Artikel 9
Günstigere Vorschriften
Dieser Abschnitt berührt nicht die Befugnis jeder Vertragspartei, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, besser schützende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, oder die Anwendung von Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, die die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrpersonals besser schützen, zu fördern oder zu gestatten. Diese Vorschriften dürfen nicht diskriminierend angewandt werden.
ABSCHNITT 4
BENUTZUNG VON FAHRTENSCHREIBERN DURCH FAHRER
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrer, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallen, hinsichtlich der Benutzung von Fahrtenschreibern gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Teil B Abschnitt 2 Artikel 2 dieses Anhangs.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer; |
b) |
„Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet; |
c) |
„Fahrtenschreiberkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht; |
d) |
„Fahrerkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht; |
e) |
„analoger Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der den technischen Vorschriften in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), wie angepasst durch Anlage 31-B-4-1, entspricht; |
f) |
„digitaler Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der einer der folgenden Zusammenstellungen von Spezifikationen, in der in Anlage 31-B-4-2 angepassten Fassung entspricht:
|
g) |
„intelligenter Fahrtenschreiber 1“ ist ein Fahrtenschreiber gemäß Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (4), gültig ab 15. Juni 2019, wie angepasst durch Anlage 31-B-4-3; |
h) |
„intelligenter Fahrtenschreiber 2“ ist ein Fahrtenschreiber, der den folgenden Anforderungen entspricht:
|
i) |
„Ereignis“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht; |
j) |
„ungültige Karte“ ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist. |
Artikel 3
Benutzung von Fahrerkarten
(1) Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar.
(2) Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte noch eine abgelaufene Fahrerkarte benutzen.
Artikel 4
Ausstellung von Fahrerkarten
(1) Die Fahrerkarte wird bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Aufenthalt einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.
(3) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
Artikel 5
Erneuerung von Fahrerkarten
Ein Fahrer, der die Erneuerung seiner Fahrerkarte wünscht, muss bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
Artikel 6
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberquerung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden. Der Fahrer sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) |
wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, oder, |
b) |
wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. |
Die Vertragsparteien dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(4) Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.
Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(5) Die Fahrer
a) |
achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, |
b) |
betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
|
(6) Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:
a) |
bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: Namen und Vornamen des Fahrers, |
b) |
bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort, |
c) |
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts, |
d) |
den Stand des Kilometerzählers:
|
e) |
gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels und |
f) |
das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein. |
(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete.
Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
Ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich kann den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Gebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern jede Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei im Voraus notifiziert.
Die Fahrer müssen die in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Daten nicht eingeben, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten automatisch aufzeichnet.
Artikel 7
Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber
(1) Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.
(2) Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder vom Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu verschleiern, zu unterdrücken oder zu vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am Fahrtenschreiber, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden könnten. Im Fahrzeug darf keine Vorrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Artikel 8
Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten
(1) Die ausstellenden Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.
(2) Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde in dem Land, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.
(3) Der Verlust einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei sowie, falls nicht identisch, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.
(4) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, binnen sieben Tagen die Ersetzung der Karte beantragen.
(5) Unter den in Absatz 4 genannten Umständen darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Tagen fortsetzen, oder während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Artikel 9
Beschädigte Fahrerkarten und Schaublätter
(1) Wird ein Schaublatt, das Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so müssen die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die beschädigte Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beifügen.
(2) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer
a) |
zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
|
b) |
am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen. |
Artikel 10
Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen
(1) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) |
die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage, |
ii) |
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und |
iii) |
alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke. |
(2) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) |
die Fahrerkarte des Fahrers, |
ii) |
alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke und |
iii) |
die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls der Fahrer in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. |
Ab dem 31. Dezember 2024 wird der in Absatz 1 Ziffern i und iii und Absatz 2 Ziffer ii genannte Zeitraum von 28 Tagen durch 56 Tage ersetzt.
(3) Ein ermächtigter Kontrolleur kann die Einhaltung von Teil B Abschnitt 2 überprüfen, indem er die Schaublätter, die vom Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige, Ausdruck oder Herunterladen) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung jenes Abschnitts belegt, analysiert.
Artikel 11
Verfahren für Fahrer bei einer Fehlfunktion des Gerätes
Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Fahrtenschreibers vermerkt der Fahrer die Angaben, mit denen er identifiziert werden kann (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins), zusammen mit seiner Unterschrift sowie die vom Fahrtenschreiber nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten
a) |
auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern oder |
b) |
auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt wird. |
Artikel 12
Durchsetzungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei führt alle geeigneten Maßnahmen ein, um die Einhaltung der Bestimmungen von Teil B Abschnitte 2, 3 und 4 sicherzustellen, indem sie insbesondere dafür sorgt, dass alljährlich in angemessener Zahl Kontrollen auf der Straße und auf dem Betriebsgelände von Transportunternehmen durchgeführt werden, die einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart im Rahmen des Anwendungsbereichs jener Abschnitte erfassen.
Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei führen die Kontrollen so durch, dass
i) |
während jedes Kalenderjahrs mindestens 3 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallenden Fahrzeugen arbeiten, und |
ii) |
mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft werden. |
Bei Straßenkontrollen werden folgende Punkte überprüft:
i) |
tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Unterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, |
ii) |
die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtenschreibers und/oder auf Verlangen auf den Ausdrucken aufgezeichneten Daten und |
iii) |
das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrtenschreibers. |
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern und ungeachtet des Ausgangs- und Zielpunktes der Fahrt oder der Art des Fahrtenschreibers durchzuführen.
Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten Folgendes überprüft:
i) |
wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten, |
ii) |
die 14-tägigen Höchstlenkzeiten, |
iii) |
der Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absätze 6 und 7 und |
iv) |
die Verwendung von Schaublättern und/oder der Daten der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte und deren Ausdrucke und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer. |
(2) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei einander bei der Klärung Amtshilfe. Führen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf dem Betriebsgelände des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung abgestimmter Straßenkontrollen zusammen.
(4) Jede Vertragspartei errichtet ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gemäß Anlage 31-A-1-1 und der Verstöße, die in der vom Sonderausschuss für Straßenverkehr gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 erstellten Liste genannt sind.
(5) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
(6) Die Vertragsparteien und, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten gestatten ihren zuständigen Behörden, gegen einen Güterkraftverkehrsunternehmer und/oder einen Fahrer wegen eines Verstoßes gegen die geltenden Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, der in ihrem Gebiet festgestellt wurde und für den noch keine Sanktion verhängt wurde, eine Sanktion zu verhängen, selbst wenn dieser Verstoß im Gebiet der anderen Vertragspartei oder, im Fall der Union, im Gebiet eines Mitgliedstaats, oder eines Drittlands begangen wurde.
Anlage 31-B-4-1
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DEN ANALOGEN FAHRTENSCHREIBER
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
a) |
In Abschnitt III (Bauartmerkmale des Kontrollgerätes) Unterabschnitt c (Schreibeinrichtungen) Nummer 4.1 wird „Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
b) |
In Abschnitt III (Bauartmerkmale des Kontrollgerätes) Buchstabe c Nummer 4.2 (Schreibeinrichtungen) wird „Artikel 34 der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
c) |
In Abschnitt IV (Schaublätter) Unterabschnitt a (Allgemeines) Nummer 1 Unterabsatz 3 wird „Artikel 34 dieser Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 6 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
d) |
In Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) wird in Nummer 5 Unterabsatz 1 „diese Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
e) |
In Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) wird in Absatz 5 Unterabsatz 3 „im Anhang II A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt durch „in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ und „der vorliegenden Verordnung“ durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
f) |
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) wird in dem Text vor Absatz 1 nach „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt. |
g) |
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) wird in Absatz 1 Unterabsatz 2 (Bescheinigung für neue oder reparierte Instrumente) nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt und in „dieser Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
h) |
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) Absatz 3 Buchstabe b (Regelmäßige Nachprüfungen) wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt. |
Anlage 31-B-4-2
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DEN DIGITALEN FAHRTENSCHREIBER
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, einschließlich der Anlagen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates (6) eingeführt wurden, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
1. |
Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Abschnitt IV (Bauart und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätekarte) Randnummer 174 und Abschnitt VII (Kartenausgabe) Randnummer 268a; |
2. |
Die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“; |
Anhang IB Abschnitt I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
3. |
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
|
4. |
Unter Buchstabe bb wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates“ durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt. |
5. |
Buchstabe ii erhält folgende Fassung: „ ‚Sicherheitszertifizierung‘: der Prozess der Zertifizierung durch eine Common-Criteria-Zertifizierungsstelle, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die in Anlage 10 (Allgemeine Sicherheitsanforderungen) festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt;“ |
6. |
Unter Buchstabe mm wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt. |
7. |
Unter Buchstabe nn erhält Fußnote 17 folgende Fassung: „ ‚Fahrzeug-Identifizierungsnummer‘ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“ |
8. |
Unter Buchstabe rr erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
|
Anhang IB Abschnitt II (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
9. |
Unter Randnummer 004 wird der letzte Unterabsatz gestrichen. |
Anhang IB Abschnitt III (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
10. |
Unter Randnummer 065 wird „Richtlinie 2007/46/EG“ durch „Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ ersetzt. |
11. |
Unter Randnummer 162 wird „Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt. |
Abschnitt IV (Bauart- und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
12. |
Unter Randnummer 174 wird „UK: Vereinigtes Königreich" ersetzt durch „Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen UK.“ |
13. |
Unter Randnummer 185 wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt. |
14. |
Unter Randnummer 188 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt. |
15. |
Unter Randnummer 189 wird der letzte Unterabsatz gestrichen. |
Anhang IB Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
16. |
Unter Randnummer 250a wird „Verordnung (EG) Nr. 68/2009“ durch „Anlage 12 dieses Anhangs“ ersetzt. |
Anhang IB Abschnitt VI (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
17. |
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die in Anhang 31 Teil C Artikel 5 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits genannten Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel V.3 dieses Anhangs festgelegt.“ |
18. |
In Nummer 1 (Zulassung der Installateure oder Werkstätten) wird „Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
Anhang IB Abschnitt VII (Kartenausgabe) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
19. |
Unter Randnummer 268a wird nach „Mitgliedstaaten“ stets „und das Vereinigte Königreich“ bzw. „und des Vereinigten Königreichs“ eingefügt. |
Anhang IB Abschnitt VIII (Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
20. |
Unter Randnummer 271 entfällt der Ausdruck „gemäß Artikel 5 dieser Verordnung“. |
Anhang IB Anlage 1 (Datenglossar) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
21. |
Unter Nummer 2.111 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch die „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt. |
Anhang IB Anlage 9 (Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
22. |
In Abschnitt 2 (Funktionsprüfungen an der Fahrzeugeinheit) Nummer 5.1 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt. |
23. |
In Abschnitt 3 (Funktionsprüfungen am Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber) Nummer 5.1 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt. |
Anhang IB Anlage 12 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
24. |
In Abschnitt 4 (Bau- und Funktionsmerkmale des Adapters) Nummer 4.5 (Leistungsmerkmale) unter Randnummer ADA_023 wird „Richtlinie 2006/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt“ ersetzt durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“. |
25. |
In Nummer 5.1 der Tabelle in Unterabschnitt 7.2 (Funktionszertifikat) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ ersetzt durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“. |
Anlage 31-B-4-3
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DEN INTELLIGENTEN FAHRTENSCHREIBER
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
1. |
Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch Bezugnahmen auf „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 und in Abschnitt 7 Randnummer 424; |
2. |
Die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“; |
3. |
„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“, mit Ausnahme der Verweise in Unterabschnitt 5.3 Randnummer 402 und in Abschnitt 7 Randnummer 424; |
4. |
„Richtlinie (EU) 2015/719“ und „Richtlinie 96/53/EG des Rates“ wird ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 1 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
Anhang IC Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
5. |
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
|
6. |
Unter Buchstabe hh wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung“ ersetzt durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“. |
7. |
Unter Buchstabe uu wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „ECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt. |
8. |
Unter Buchstabe vv erhält Fußnote 9 folgende Fassung: „ ‚Fahrzeug-Identifizierungsnummer‘ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“ |
9. |
Unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
|
10. |
Buchstabe aaa wird gestrichen; |
11. |
Buchstabe ccc Absatz 1 wird ersetzt durch „15. Juni 2019“. |
Anhang IC Abschnitt 2 (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
12. |
In Unterabschnitt 2.1 Randnummer 07 wird der letzte Unterabsatz gestrichen. |
Anhang IC Abschnitt 3 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
13. |
In Unterabschnitt 3.20 Randnummer 200 wird Unterabsatz 3 zweiter Satz gestrichen. |
14. |
Unterabschnitt 3.20 Nummer 201 erhält folgende Fassung: „Die Fahrzeugeinheit kann darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge – Austausch digitaler Informationen – Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, sodass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:
Über diese Minimalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden. Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt. Die Zustimmung des Fahrers ist erforderlich, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden.“ |
Anhang IC Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
15. |
In Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen UK.“ |
16. |
Unter Randnummer 237 wird „Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“ |
17. |
In Kapitel 4 Unterabschnitt 4.4 Randnummer 241 dieses Anhangs wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt. |
18. |
Unterabschnitt 4.5 Randnummer 246 wird gestrichen. |
Anhang IC Abschnitt 5 (Einbau eines Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
19. |
Unterabschnitt 5.2 Randnummer 397 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
20. |
In Unterabschnitt 5.3 Randnummer 402 wird „Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“ |
Anhang IC Abschnitt 6 (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
21. |
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.“ |
Anhang IC Abschnitt 7 (Kartenausgabe) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
22. |
Unter Randnummer 424 wird nach „Die Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt und der Ausdruck „Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 13 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
Anhang IC Anlage 1 (Datenglossar) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
23. |
Unter Randnummer 2.163 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt. |
Anhang IC Anlage 11 (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
24. |
Unter Nummer 9.1.4 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) in der ersten Anmerkung unter CSM_78 wird „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
25. |
Unter Nummer 9.1.5 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) in der ersten Anmerkung unter CSM_89 wird „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. |
Anhang IC Anlage 12 (Positionsbestimmung mithilfe eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
26. |
Abschnitt 1 (Einleitung) Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
27. |
In Abschnitt 2 (Spezifikation des GNSS-Empfängers) wird „Kompatibilität mit den Diensten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Galileo-Programm und das Programm zur Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) bereitgestellt werden,“ ersetzt durch „Kompatibilität mit satellitengestützten Erweiterungssystemen (SBAS)“. |
Anhang IC Anlage 16 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
28. |
In Nummer 5.1 der Tabelle in Abschnitt 7 (Typgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt. |
TEIL C
VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG NACH ARTIKEL 466 DIESES ABKOMMENS
ABSCHNITT 1
GEWICHTE UND ABMESSUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge, die für Fahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens verwendet werden dürfen, sind in Anlage 31-C-1-1 festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Kraftfahrzeug“ jedes Fahrzeug mit Antriebsmotor, das aus eigener Kraft auf Straßen verkehrt; |
b) |
„Anhänger“ jedes zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte Fahrzeug, – ausgenommen Sattelanhänger –, das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird; |
c) |
„Sattelanhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass es teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird, und das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird; |
d) |
„Fahrzeugkombination“ entweder
|
e) |
„klimatisiertes Fahrzeug“ jedes Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind; |
f) |
„höchstzulässige Abmessungen“ die höchstzulässigen Abmessungen für ein verwendetes Fahrzeug; |
g) |
„höchstzulässiges Gewicht“ das Höchstgewicht für ein verwendetes beladenes Fahrzeug; |
h) |
„höchstzulässige Achslast“ das Höchstgewicht auf einer belasteten Achse oder Achsgruppe für ein verwendetes Fahrzeug; |
i) |
„Tonne“ das von der Masse einer Tonne aufgebrachte Gewicht, das 9,8 Kilo-Newtons (kN) entspricht; |
j) |
„unteilbare Ladung“ eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht, befördert werden kann; |
k) |
„alternativer Kraftstoff“ ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:
|
l) |
„Fahrzeug mit alternativem Antrieb“ ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird; |
m) |
„emissionsfreies Fahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh betragen, und |
n) |
„intermodaler Beförderungsvorgang“ die Beförderung von einem oder mehreren Containern oder Wechselaufbauten mit einer Länge von höchstens 45 Fuß, wenn der Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger (mit oder ohne Zugmaschine), Wechselaufbau oder Container die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt. |
Artikel 3
Sondergenehmigungen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstgewichte oder Höchstabmessungen gemäß Anlage 31-C-1-1 überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt wird, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind.
Artikel 4
Lokale Beschränkungen
Dieser Abschnitt steht der nichtdiskriminierenden Anwendung von in jeder Vertragspartei geltenden Straßenverkehrsbestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten nicht entgegen.
Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen.
Artikel 5
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind
(1) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, können die unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen der Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.5 entsprechen, und eine Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen müssen folgenden Betriebsanforderungen entsprechen:
a) |
Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab; |
b) |
aerodynamische Einrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, müssen einziehbar oder einklappbar sein; |
c) |
werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, so werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, und |
d) |
im eingezogenen/eingeklappten Zustand wird die höchstzulässige Länge um nicht mehr als 20 cm überschritten. |
Artikel 6
Aerodynamische Führerhäuser
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen dürfen die unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, sofern ihre Führerhäuser eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, müssen der Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.5 entsprechen, und Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.
Artikel 7
Intermodale Beförderungsvorgänge
(1) Die unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.1 – gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 6 – festgelegten höchstzulässigen Längen und der unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.6 festgelegte höchstzulässige Abstand können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die Container von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen – befördern, um 15 cm überschritten werden, sofern der auf der Straße erfolgende Transport des betreffenden Containers oder Wechselaufbaus Teil eines nach den Bedingungen der jeweiligen Vertragspartei durchgeführten intermodalen Beförderungsvorgangs ist.
(2) Bei intermodalen Beförderungsvorgängen kann das höchstzulässige Gewicht von fünf- oder sechsachsigen Sattelkraftfahrzeugen in der unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 2.2.2 Buchstabe a genannten Kombination um 2 t und in der unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 2.2.2 Buchstabe b genannten Kombination um 4 t überschritten werden. Das höchstzulässige Gewicht dieser Fahrzeuge darf 44 t nicht überschreiten.
Artikel 8
Nachweis der Übereinstimmung
(1) Als Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Abschnitt sind die unter diesen Abschnitt fallenden Fahrzeuge mit einem der folgenden Nachweise zu versehen:
a) |
einer Kombination aus den folgenden beiden Schildern:
|
b) |
einem einzigen Schild, das die Angaben auf den unter Buchstabe a genannten zwei Schildern enthält, oder |
c) |
einem einzigen Dokument, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei oder, im Fall der Union, dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wird, ausgestellt wurde und dieselben Angaben enthält wie die unter Buchstabe a genannten Schilder. Es muss an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen und gut geschützten Stelle mitgeführt werden. |
(2) Wenn die Merkmale des Fahrzeugs nicht mehr denjenigen entsprechen, die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angegeben sind, hat die Vertragspartei oder, im Fall der Union, der Mitgliedstaat, in der/dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Nachweis der Übereinstimmung geändert wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten Schilder und Dokumente werden von den Vertragsparteien als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge gemäß diesem Abschnitt anerkannt.
Artikel 9
Durchsetzung
(1) Jede Vertragspartei ergreift spezifische Maßnahmen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das höchstzulässige Gewicht überschritten haben und die daher von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien überprüft werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts sicherzustellen. Diese Maßnahmen können mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mithilfe von bordeigenen Wiegesystemen erfolgen, die in Fahrzeugen installiert sind. Die bordeigenen Wiegesysteme müssen genau und zuverlässig und vollständig interoperabel und kompatibel mit allen Fahrzeugarten sein.
(2) Eine Vertragspartei darf nicht vorschreiben, dass in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in der anderen Vertragspartei zugelassen sind, bordeigene Wiegesysteme eingebaut werden.
(3) Werden automatische Systeme zur Feststellung von Verstößen gegen diesen Abschnitt und zur Verhängung von Sanktionen verwendet, müssen sie zertifiziert sein. Werden automatische Systeme nur zu Identifizierungszwecken verwendet, so müssen sie nicht zertifiziert sein.
(4) Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 dafür, dass ihre zuständigen Behörden Informationen über Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Artikel austauschen.
Anlage 31-C-1-1
HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE
1. Höchstzulässige Abmessungen für Fahrzeuge (in Meter – „m“)
1.1 |
Größte Länge:
|
1.2 |
Größte Breite:
|
1.3 |
Größte Höhe (alle Fahrzeuge) 4,00 m |
1.4 |
Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container. |
1.5 |
Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muss sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können. |
1.6 |
Größter Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers 12,00 m |
1.7 |
Maximaler Abstand parallel zur Längsachse des Lastzugs vom vordersten äußeren Punkt des Beladungsbereichs hinter der Fahrerkabine bis zum hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstands zwischen der Rückseite des Zugfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers 15,65 m |
1.8 |
Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m |
2. Höchstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen)
2.1 |
Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge
|
2.2 |
Fahrzeugkombinationen
Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, erhöht. |
2.2.1. |
Fünf- oder sechsachsige Lastzüge
|
2.2.2. |
Fünf- oder sechsachsige Sattelkraftfahrzeuge
|
2.2.3. |
Vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger36 t |
2.2.4. |
Vierachsige Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger bei einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers:
|
2.3 |
Kraftfahrzeuge
Bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen sind die unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. |
2.3.1. |
Zweiachsige Kraftfahrzeuge 18 t |
2.3.2. |
Dreiachsige Kraftfahrzeuge 25 t (26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird) |
2.3.3. |
Vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen 32 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird |
3. Höchstzulässige Achslast der Fahrzeuge (in Tonnen)
3.1 |
Einzelachsen
Einzelachse ohne Antrieb 10 t |
3.2 |
Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern
Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
|
3.3 |
Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern
Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
|
3.4 |
Antriebsachse
Antriebsachse der Fahrzeuge unter den Nummern 2.2 und 2.3 11,5 t |
3.5 |
Doppelachsen von Kraftfahrzeugen
Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
|
4. Andere Merkmale der Fahrzeuge
4.1 |
Alle Fahrzeuge
Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen. |
4.2 |
Lastzüge
Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers muss mindestens 3,00 m betragen. |
4.3 |
Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand
Das höchstzulässige Gewicht eines vierachsigen Kraftfahrzeugs in Tonnen darf das Fünffache des Abstands in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse des Fahrzeugs nicht überschreiten. |
4.4 |
Sattelanhänger
Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen. |
ABSCHNITT 2
VORSCHRIFTEN FÜR FAHRTENSCHREIBER, FAHRERKARTEN UND WERKSTATTKARTEN
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs fallen, hinsichtlich des Einbaus, der Prüfung und Kontrolle der Fahrtenschreiber gemäß Artikel 466 Absatz 2 dieses Abkommens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die in Teil B Abschnitt 2 Artikel 2 und Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieses Abschnitts entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben; |
b) |
„Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt; |
c) |
„Kontrollkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht; |
d) |
„Werkstattkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei benannten Mitarbeitern eines von dieser Vertragspartei zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht; |
e) |
„Aktivierung“ ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber mithilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt; |
f) |
„Kalibrierung“ bezeichnet in Bezug auf den digitalen Fahrtenschreiber die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, einschließlich Fahrzeugkennung und Fahrzeugmerkmale, die mittels einer Werkstattkarte im Massenspeicher zu speichern sind; |
g) |
„Herunterladen“ von einem digitalen oder intelligenten Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht werden; |
h) |
„Störung“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht; |
i) |
„Einbau“ ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug; |
j) |
„regelmäßige Nachprüfung“ ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind; |
k) |
„Reparatur“ ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Bewegungssensors oder der Fahrzeugeinheit erforderlich ist; |
l) |
„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit von Systemen, Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, sowie die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe; |
m) |
„Schnittstelle“ ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient; |
n) |
„Zeitmessung“ ist die ununterbrochene digitale Aufzeichnung der koordinierten Weltzeit aus Kalenderdatum und Uhrzeit (UTC), und |
o) |
„Benachrichtigungssystem TACHOnet“ ist das Benachrichtigungssystem, das die in den Anhängen I bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission (7) festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt. |
Artikel 3
Einbau
(1) Fahrtenschreiber nach Absatz 2 müssen in Fahrzeuge eingebaut sein,
a) |
deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder |
b) |
ab dem 1. Juli 2026, wenn die zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt. |
(2) Es handelt sich um folgende Fahrtenschreiber:
a) |
bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2006 erstmals in Betrieb genommen wurden, um einen analogen Fahrtenschreiber; |
b) |
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. September 2011 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die erste Version des digitalen Fahrtenschreibers; |
c) |
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 30. September 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die zweite Version des digitalen Fahrtenschreibers; |
d) |
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 14. Juni 2019 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die dritte Version des digitalen Fahrtenschreibers; |
e) |
bei Fahrzeugen, die erstmals ab dem 15. Juni 2019 und bis 2 Jahre nach Inkrafttreten der Einzelspezifikationen gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g zugelassen werden, um einen intelligenten Fahrtenschreiber 1, und |
f) |
bei Fahrzeugen, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Einzelspezifikationen erstmals zugelassen wurden, um einen intelligenten Fahrtenschreiber 2. |
(3) Jede Vertragspartei kann die in Teil B Abschnitt 2 Artikel 8 Absatz 3 dieses Anhangs genannten Fahrzeuge von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.
(4) Jede Vertragspartei kann Fahrzeuge, die für Beförderungen eingesetzt werden, für die gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 8 Absatz 4 dieses Anhangs eine Ausnahme gewährt wurde, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich, wenn sie von diesem Absatz Gebrauch machen.
(5) Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtenschreiber oder einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als dem, in dem sie zugelassen sind, betrieben werden.
(6) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 müssen Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 ausgerüstet sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als dem, in dem sie zugelassen sind, betrieben werden.
(7) Ab dem 1. Juli 2026 müssen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in der sie zugelassen sind, betrieben werden.
(8) Die Anwendung der Unionsvorschriften über das Kontrollgerät im Straßenverkehr auf Güterkraftverkehrsunternehmer der Union innerhalb des Gebiets der Union bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
Artikel 4
Datenschutz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieses Abschnitts erfolgt.
(2) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendungen als die strikt mit Absatz 1 zusammenhängende Verwendung in Bezug auf Folgendes geschützt werden:
a) |
Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß den technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und den intelligenten Fahrtenschreiber 2; |
b) |
elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 13 und insbesondere grenzüberschreitender Austausch dieser Daten mit Dritten und |
c) |
Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 15. |
(3) Der digitale Fahrtenschreiber muss so konstruiert sein, dass er die Privatsphäre schützt. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
(4) Die Fahrzeugeigentümer, der Güterkraftverkehrsunternehmer und sonstige betroffene Stellen halten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.
Artikel 5
Einbau und Reparatur
(1) Einbau und Reparaturen von Fahrtenschreibern dürfen nur von Einbaubetrieben, Werkstätten oder Fahrzeugherstellern vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei gemäß Artikel 7 dafür zugelassen worden sind.
(2) Zugelassene Einbaubetriebe, Werkstätten oder Fahrzeughersteller plombieren den Fahrtenschreiber, nachdem sie überprüft haben, dass er ordnungsgemäß funktioniert und insbesondere auf eine Art und Weise, durch die sichergestellt wird, dass die aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch geändert werden können.
(3) Der zugelassene Einbaubetrieb, die zugelassene Werkstatt oder der zugelassene Fahrzeughersteller versieht die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen und gibt außerdem bei digitalen Fahrtenschreibern, intelligenten Fahrtenschreibern 1 und intelligenten Fahrtenschreibern 2 die elektronischen Sicherheitsdaten ein, mit denen sich die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Jede Vertragspartei führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten und die erforderlichen Informationen über die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.
(4) Durch die Anbringung einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Einbauplakette wird bescheinigt, dass der Einbau des Fahrtenschreibers den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend erfolgt ist.
(5) Fahrtenschreiberbauteile werden plombiert. Anschlüsse an den Fahrtenschreiber, die potenziell manipulationsanfällig sind, einschließlich der Verbindung zwischen dem Bewegungssensor und dem Getriebe, sowie gegebenenfalls die Einbauplakette werden plombiert.
Eine Plombierung darf nur entfernt oder aufgebrochen werden
— |
durch Einbaubetriebe oder Werkstätten, die gemäß Artikel 7 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, zwecks Reparatur, Instandhaltung oder Neukalibrierung des Fahrtenschreibers oder durch angemessen geschulte und erforderlichenfalls ermächtigte Kontrolleure für Kontrollzwecke oder |
— |
zwecks Reparaturen oder Umbauten des Fahrzeugs, die sich auf die Plombierung auswirken. In diesen Fällen ist im Fahrzeug eine schriftliche Erklärung mitzuführen, in der das Datum, die Uhrzeit und die Begründung der Entfernung der Plombierung angeführt sind. |
Die entfernte oder aufgebrochene Plombierung ist ohne unangemessene Verzögerung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Entfernen oder Aufbrechen, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt zu ersetzen. Wurden Plombierungen zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen, so können sie von einem Kontrolleur ohne unangemessene Verzögerung unter Verwendung einer entsprechenden Vorrichtung und eines eindeutigen besonderen Zeichens ersetzt werden.
Entfernt ein Kontrolleur eine Plombierung, so wird die Kontrollkarte ab dem Moment der Entfernung der Plombierung bis zum Ende der Kontrolle in den Fahrtenschreiber eingesetzt; dies gilt auch im Fall der Anbringung einer neuen Plombierung. Der Kontrolleur stellt eine schriftliche Erklärung aus, die mindestens die folgenden Angaben enthält:
— |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, |
— |
Name des Kontrolleurs, |
— |
Kontrollbehörde und Land, |
— |
Nummer der Kontrollkarte, |
— |
Nummer der entfernten Plombierung, |
— |
Datum und Uhrzeit der Entfernung der Plombierung und |
— |
Nummer der neuen Plombierung, sofern der Kontrolleur eine neue Plombierung angebracht hat. |
Vor der Ersetzung der Plombierung wird der Fahrtenschreiber von einer zugelassenen Werkstatt einer Prüfung und Kalibrierung unterzogen, es sei denn, die Plombierung wurde zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen und von einem Kontrolleur ersetzt.
Artikel 6
Nachprüfung der Fahrtenschreiber
(1) Fahrtenschreiber werden regelmäßigen Nachprüfungen durch zugelassene Werkstätten unterzogen. Die regelmäßigen Nachprüfungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.
(2) Bei den Nachprüfungen gemäß Absatz 1 wird insbesondere Folgendes überprüft:
— |
dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß eingebaut ist und für das Fahrzeug geeignet ist, |
— |
dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert, |
— |
dass auf dem Fahrtenschreiber das Typgenehmigungszeichen angebracht ist, |
— |
dass die Einbauplakette angebracht ist, |
— |
dass alle Plombierungen unversehrt sind und ihre Funktion erfüllen, |
— |
dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind und dass keine Spuren der Verwendung solcher Vorrichtungen vorhanden sind, und |
— |
die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen. |
(3) Falls Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der Fahrtenschreiber behoben werden mussten, erstellen die zugelassenen Werkstätten, die Nachprüfungen durchführen, einen Nachprüfungsbericht, und zwar unabhängig davon, ob die Nachprüfung im Rahmen einer wiederkehrenden Nachprüfung oder im besonderen Auftrag der zuständigen nationalen Behörde erfolgt ist. Sie führen eine Liste aller erstellten Nachprüfungsberichte.
(4) Die Nachprüfungsberichte werden ab der Erstellung mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Jede Vertragspartei entscheidet, ob die Nachprüfungsberichte in dieser Zeit einbehalten oder aber der zuständigen Behörde übermittelt werden. Bewahrt eine Werkstatt die Nachprüfungsberichte auf, so macht sie auf Anfrage der zuständigen Behörde die Berichte über die in diesem Zeitraum durchgeführten Nachprüfungen und Kalibrierungen zugänglich.
Artikel 7
Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller
(1) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat sorgt für die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern befugt sind.
(2) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller fachlich kompetent und zuverlässig sind. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie eindeutige nationale Verfahren und sorgen dafür, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
a) |
das Personal ist ordnungsgemäß geschult, |
b) |
die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung, und |
c) |
die Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller gelten als zuverlässig. |
(3) Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:
a) |
Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden mindestens alle zwei Jahre einem Audit unterzogen, bei dem die von ihnen angewandten Verfahren für den Umgang mit Fahrtenschreibern geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten. Die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten können diese Audits auch ohne eine Ortsbesichtigung durchführen, und |
b) |
ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen, Nachprüfungen und Einbauten zu überwachen. Diesen Audits müssen jährlich mindestens 10 % der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten unterzogen werden. |
(4) Jede Vertragspartei und ihre zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Einbaubetrieben oder Werkstätten mit den Güterkraftverkehrsunternehmern zu vermeiden. Insbesondere bei Bestehen einer ernsthaften Gefahr eines Interessenkonflikts werden zusätzliche fallbezogene Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Einbaubetrieb oder die Werkstatt diesen Abschnitt einhält.
(5) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei entziehen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern, die ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachkommen, vorübergehend oder dauerhaft die Zulassung.
Artikel 8
Werkstattkarten
(1) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Erneuerung der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Einbaubetrieb, die Werkstatt oder der Fahrzeughersteller die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2 erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde erneuert eine Werkstattkarte binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines gültigen Antrags auf Erneuerung und aller erforderlichen Unterlagen. Bei Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
(3) Entzieht eine Vertragspartei oder, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat einem Einbaubetrieb, einer Werkstatt oder einem Fahrzeughersteller nach Maßgabe des Artikels 7 die Zulassung, so zieht sie/er auch die diesem/dieser ausgestellten Werkstattkarten ein.
(4) Jede Vertragspartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen der den zugelassenen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern ausgestellten Werkstattkarten zu verhindern.
Artikel 9
Ausstellung von Fahrerkarten
(1) Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden zusätzliche Auskünfte oder zusätzliche Belege vom Fahrer verlangen.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Wohnsitz“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.
(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat einem Fahrer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Gebiet einer Vertragspartei hat, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausstellen, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei niedergelassenen Unternehmen befindet und auf Verlangen eine entsprechende Fahrerbescheinigung vorlegt.
(3) Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, und versehen die Fahrerkarte auf sichtbare und sichere Weise mit den persönlichen Daten des Fahrers.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
(5) Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden einer Vertragspartei feststellen, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen Vertragspartei als der ausstellenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, von einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet erstere/ersterer die Karte so bald wie möglich an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei oder im Falle der Union des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und teilt die Gründe für den Entzug oder die Aussetzung mit. Dauert die Rücksendung der Karte voraussichtlich mehr als zwei Wochen, so teilt die Vertragspartei oder, im Fall der Union, der Mitgliedstaat, die/der die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug der Karte vorgenommen hat, der ausstellenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, dem ausstellenden Mitgliedstaat innerhalb dieser zwei Wochen die Gründe für die Aussetzung oder den Entzug mit.
(6) Die zuständige Behörde der ausstellenden Vertragspartei kann verlangen, dass ein Fahrer die Fahrerkarte durch eine neue ersetzt, wenn dies zur Einhaltung der einschlägigen technischen Spezifikationen erforderlich ist.
(7) Jede Vertragspartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen von Fahrerkarten zu verhindern.
(8) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei oder, im Fall der Union, einen Mitgliedstaat nicht daran, eine Fahrerkarte einem Fahrer auszustellen, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Teil des Gebiets dieser Vertragspartei hat, für den dieser Anhang nicht gilt, sofern in diesen Fällen die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung kommen.
Artikel 10
Erneuerung von Fahrerkarten
(1) Ist bei einer Erneuerung die Vertragspartei, in der der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine andere als diejenige, die die bestehende Fahrerkarte ausgestellt hat, und wurde bei den Behörden der erstgenannten Vertragspartei ein Antrag gestellt, die Fahrerkarte zu erneuern, so teilen diese den Ausstellungsbehörden der bisherigen Karte die genauen Gründe für die Erneuerung mit.
(2) Bei Beantragung der Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer in Kürze abläuft, stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Teil B Abschnitt 4 Artikel 5 genannten Frist erhalten hat.
Artikel 11
Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten
(1) Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.
(2) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen acht Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Artikel 12
Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten
(1) Die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Fahrerkarten werden gegenseitig anerkannt.
(2) Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der anderen Vertragspartei begründet und den Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte beantragt, so ist es Sache der umtauschenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, ob die vorgelegte Karte noch gültig ist.
(3) Die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründen ihr Vorgehen.
(4) Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei oder, im Fall der Union, von einem Mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jeder weitere Ersatz oder Umtausch in der betreffenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, in dem betreffenden Mitgliedstaat erfasst.
Artikel 13
Elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten
(1) Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, führen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten nationale elektronische Register, in denen sie folgende Informationen über Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerkarten speichern:
— |
Name und Vorname des Fahrers, |
— |
Geburtsdatum und, sofern verfügbar, Geburtsort des Fahrers, |
— |
gültige Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls zutreffend), |
— |
Status der Fahrerkarte und |
— |
Nummer der Fahrerkarte. |
(2) Die elektronischen Register der Vertragsparteien oder, im Fall der Union, der Mitgliedstaaten müssen vernetzt und im gesamten Gebiet der Vertragsparteien zugänglich sein, indem das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System eingesetzt wird. Im Falle eines kompatiblen Systems muss der Austausch elektronischer Daten mit der anderen Vertragspartei über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich sein.
(3) Bei jeder Ausstellung, Ersetzung und erforderlichenfalls Erneuerung einer Fahrerkarte überprüfen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten mittels des elektronischen Datenaustauschs, ob der Fahrer nicht bereits Inhaber einer anderen gültigen Fahrerkarte ist. Dabei dürfen nur die für die Zwecke dieser Überprüfung notwendigen Daten übertragen werden.
(4) Kontrolleuren kann Zugang zu dem elektronischen Register gewährt werden, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können.
Artikel 14
Einstellungen der Fahrtenschreiber
(1) Der digitale Fahrtenschreiber darf nicht so eingestellt werden, dass er automatisch auf eine bestimmte Tätigkeitskategorie umschaltet, wenn der Fahrzeugmotor abgestellt oder die Zündung ausgeschaltet wird, es sei denn, der Fahrer kann die jeweilige Tätigkeitskategorie weiterhin manuell eingeben.
(2) Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, außer für die Zwecke von Praxiserprobungen.
(3) Die Vertragsparteien verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Bewerbung und den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert oder bestimmt sind, Fahrtenschreiber zu manipulieren.
Artikel 15
Verantwortlichkeit der Güterkraftverkehrsunternehmer
(1) Der Güterkraftverkehrsunternehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital, intelligent oder analog ist; er führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem analogen Fahrtenschreiber eine ausreichende Anzahl von Schaublättern aus, wobei es dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Einsatzes und der Verpflichtung Rechnung trägt, beschädigte oder von einem ermächtigten Kontrolleur eingezogene Schaublätter zu ersetzen. Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.
(2) Der Güterkraftverkehrsunternehmer bewahrt die Schaublätter und – sofern Ausdrucke gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 9 dieses Anhangs erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
(3) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer haftet für Verstöße gegen diesen Abschnitt und Teil B Abschnitt 4 dieses Anhangs, die von Fahrern des Unternehmers bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Jede Vertragspartei kann diese Haftung jedoch davon abhängig machen, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels und gegen Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs verstößt.
Artikel 16
Verfahren für Güterkraftverkehrsunternehmer bei einer Fehlfunktion des Gerätes
(1) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtenschreibers muss der Güterkraftverkehrsunternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
(2) Kann die Rückkehr zum Standort des Güterkraftverkehrsunternehmers erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Betriebsstörung oder der Feststellung der Fehlfunktion erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
(3) Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden dazu, die Benutzung des Fahrzeugs zu untersagen, wenn eine Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 behoben wird, sofern dies mit den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei im Einklang steht.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten
Die Europäische Kommission stellt den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs das kryptografische Material für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten für Fahrer, Werkstätten und Kontrollbehörden im Einklang mit den Zertifikatsregeln der European Root Certification Authority (ERCA) und den Zertifikatsregeln des Vereinigten Königreichs bereit.
(1) Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EU L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG L 274 vom 9.10.1998, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51).
ANHANG 32
MUSTER DER GENEHMIGUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS UND VON SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS
(Genehmigung – Seite 1)
(Orangefarbenes Papier – DIN A4)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen der Vertragspartei abgefasst, in der der Antrag gestellt wird) |
Genehmigung
gemäß Teil Zwei Teilbereich Drei Titel II des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT …
Genehmigungsbehörde: …
Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: … (1)
GENEHMIGUNG Nr.: …. eines Linienverkehrs ☐ (2) einer Sonderform des Linienverkehrs ☐ (2)
mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien des Handels- und Kooperationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
An: …
…
Name, Vorname oder Firmenbezeichnung des Betreibers oder des geschäftsführenden Betreibers im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft:
Anschrift:
…
…
Telefon, Fax oder E-Mail:
…
…
(Genehmigung – Seite 2)
Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich die Namen etwaiger Unterauftragnehmer:
(1) |
… |
(2) |
… |
(3) |
… |
(4) |
… |
(5) |
… |
Liste liegt ggf. bei.
Gültigkeitsdauer der Genehmigung: Vom: … Bis zum: …
Ort und Datum der Ausstellung: …
Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt: …
1. |
Streckenführung: … …
Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: … … |
2. |
Fahrplan: … (dieser Genehmigung beigefügt) |
3. |
Sonderformen des Linienverkehrs:
|
4. |
Sonstige Bedingungen oder besondere Bestimmungen … … … |
Stempel der Genehmigungsbehörde
Wichtiger Hinweis:
1. |
Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke. |
2. |
Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. |
3. |
Der Ausgangs- oder Zielort muss sich im Gebiet der Vertragspartei befinden, in der der Betreiber niedergelassen ist und die Kraftomnibusse zugelassen sind. |
(Genehmigung – Seite 3)
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
1.
Der Personenkraftverkehrsunternehmer nimmt den Verkehrsdienst innerhalb der Frist auf, die in der Entscheidung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung angegeben ist.
2.
Der Betreiber eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs muss – außer im Fall höherer Gewalt – alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Verkehrsdienst den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen entspricht.
3.
Der Betreiber hat Informationen über die Strecke, die Haltepunkte, den Zeitplan, die Fahrpreise und die Beförderungsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen.
4.
Unbeschadet der Fahrzeug- und Fahrerdokumente (wie Zulassungsbescheinigung und Führerschein) gelten folgende Dokumente als Kontrolldokumente gemäß Artikel 477 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und sind im Fahrzeug aufzubewahren und auf Verlangen eines zugelassenen Kontrollbeamten vorzulegen:
— |
die Genehmigung der Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder deren beglaubigte Kopie; |
— |
die Lizenz des Betreibers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr oder deren beglaubigte Kopie gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder den Rechtsvorschriften der Union; |
— |
wenn eine Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs durchgeführt wird, der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer oder dessen beglaubigte Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt; |
— |
wenn der Betreiber eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen, eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder der Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument. |
(Genehmigung – Seite 4)
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (Fortsetzung)
5.
Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Ausnahme von Sonderformen des Linienverkehrs durchführen, stellen Fahrausweise aus, die das Recht der Fahrgäste auf Beförderung bestätigen und als Kontrolldokument dienen, aus dem nachweislich der Abschluss des individuellen oder kollektiven Beförderungsvertrags zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmer hervorgeht. Die Fahrausweise, die auch elektronisch ausgestellt werden können, müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
Name des Betreibers; |
b) |
Ausgangs- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt; |
c) |
Gültigkeitsdauer des Fahrausweises und gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Abfahrt; |
d) |
Fahrpreis. |
Der Fahrgast hat den Fahrausweis jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
6.
Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs durchführen, lassen sämtliche Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und Emissionen, zu.
(1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY), zu ergänzen.
(2) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
ANHANG 33
MUSTER DES ANTRAGS AUF GENEHMIGUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS UND VON GRENZÜBERSCHREITENDEN SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS
(Weißes Papier – DIN A4)
(Abzufassen in der (den) Amtssprache(n) der Vertragspartei, in der der Antrag gestellt wird) |
ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER ERNEUERUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS ODER GRENZÜBERSCHREITENDER SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS (1)
Aufnahme eines Linienverkehrs, ☐
Aufnahme einer Sonderform des Linienverkehrs, ☐
Erneuerung der Genehmigung eines Verkehrsdienstes, ☐
Änderung der Bedingungen für die Genehmigung eines Verkehrsdienstes, ☐
der bzw. die mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchgeführt wird,
…
(Genehmigungsbehörde)
1.
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des antragstellenden Betreibers; im Falle des Antrags einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft der Name des Betreibers, der von den anderen Betreibern mit der Antragstellung betraut wurde:…
…
2.
Die Verkehrsdienste werden durchgeführt von( 1 )einem Betreiber ☐ einer Gruppe von Betreibern ☐ einer Partnerschaft ☐ einem Unterauftragnehmer ☐
3.
Namen und Anschriften des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich sind die Namen etwaiger Unterauftragnehmer anzugeben (2)
3.1
… Tel. …
3.2
… Tel. …
3.3
… Tel. …
3.4
… Tel. …
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung – Seite 2)
4
Bei Sonderformen des Linienverkehrs:
4.1
Fahrgastkategorie: (3) Arbeitnehmer ☐ Schüler/Studenten ☐ Andere ☐
5
Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes:…
6
Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit vollständiger Anschrift, bitte unterstreichen): (4)…
…
…
7
Dauer des Verkehrsdienstes:…
…
…
8
Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.):…
9
Fahrpreise … Anhang beigefügt.
10
Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.
12
Zusätzliche Angaben:…
(Ort und Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
…
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass – da die Genehmigung oder deren beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitzuführen ist – die Anzahl der von der Genehmigungsbehörde ausgestellten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien, die der Antragsteller besitzen muss, der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss.
Wichtiger Hinweis
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
a) |
der Fahrplan einschließlich der Zeitnischen für Kontrollen an relevanten Grenzübergängen; |
b) |
eine beglaubigte Kopie der Lizenz(en) des Betreibers/der Betreiber für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union; |
c) |
eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind; |
d) |
ein Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. |
e) |
alle zweckdienlichen Angaben zu Busbahnhöfen. |
(1) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
(2) Gegebenenfalls Liste beifügen.
(3) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass dem Antragsformular eine vollständige Liste der Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit den vollständigen Anschriften gesondert beigefügt wird.
(5) Soweit zutreffend ausfüllen.
ANHANG 34
MUSTER DES FAHRTENBLATTS FÜR GELEGENHEITSVERKEHR
FAHRTENBLATT Nr. … aus Heft Nr. …
(Papier: Farbe Pantone 358 (Hellgrün) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 ungestrichen)
GELEGENHEITSVERKEHR MIT KABOTAGE UND GELEGENHEITSVERKEHR MIT TRANSIT
(Zusätzliche Informationen können jeweils auf einem gesonderten Blatt gegeben werden)
1 |
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs |
… Ort, Datum Unterschrift des Verkehrsunternehmens |
|||||||||||
2 |
|
|
|||||||||||
Verkehrsunternehmer, Unterauftragnehmer, Gesellschafter, Unternehmergruppe |
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3 |
|
|
|||||||||||
Name(n) des Fahrers/der Fahrer |
|||||||||||||
4 |
Veranstalter des Gelegenheitsverkehrs |
1. … 2. … 3. … 4. … |
|||||||||||
5 |
Art des Verkehrsdienstes |
|
|||||||||||
6 |
Abfahrtsort: … Land: … Bestimmungsort: … Land: … |
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7 |
Fahrtprogramm |
Strecke/Tagesetappen und/oder Aufnahme- und Absetzungsorte |
Anzahl der Fahrgäste
|
Leerfahrten (mit X angeben) |
Voraussichtliche km |
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Datum |
von
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nach |
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||||||||
8 |
Etwaige Anschlussverbindung bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe |
Anzahl der abgesetzten Fahrgäste |
Zielort der abgesetzten Fahrgäste |
Name des Unternehmers, der die Fahrgäste wieder aufnimmt |
|||||||||
|
|
|
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||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
9 |
Unvorhergesehene Änderungen |
||||||||||||
… … |
ANHANG 35
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|||||||||||
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
ab 2026 |
||||||||||
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
||||
1 |
ALF/3X14- |
Kaiserbarsch (3,4,5,6,7,8,9,10,12,14) |
UK-Gewässer, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
2 |
ANF/07. |
Seeteufel (7) |
7 |
78,78 |
21,22 |
78,24 |
21,76 |
77,70 |
22,30 |
77,05 |
22,95 |
76,62 |
23,38 |
76,62 |
23,38 |
3 |
ANF/2AC4-C |
Seeteufel (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
13,74 |
86,26 |
12,92 |
87,08 |
12,11 |
87,89 |
11,13 |
88,87 |
10,48 |
89,52 |
10,48 |
89,52 |
4 |
ANF/56-14 |
Seeteufel (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
60,99 |
39,01 |
59,62 |
40,38 |
58,25 |
41,75 |
56,60 |
43,40 |
55,50 |
44,50 |
55,50 |
44,50 |
5 |
ARU/1/2. |
Goldlachs (1,2) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
6 |
ARU/3A4-C |
Goldlachs (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
7 |
ARU/567. |
Goldlachs (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
8 |
BLI/12INT- |
Blauleng (International 12) |
Internationale Gewässer von 12 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
9 |
BLI/24- |
Blauleng (Nordsee) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 2; UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
10 |
BLI/5B67- |
Blauleng (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
77,31 |
22,69 |
76,73 |
23,27 |
76,16 |
23,84 |
75,46 |
24,54 |
75,00 |
25,00 |
75,00 |
25,00 |
11 |
BOR/678- |
Eberfisch (westlich) |
6, 7 und 8 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
12 |
BSF/56712- |
Schwarzer Degenfisch (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
13 |
COD/07A. |
Kabeljau (Irische See) |
7a |
56,05 |
43,95 |
55,84 |
44,16 |
55,63 |
44,37 |
55,37 |
44,63 |
55,20 |
44,80 |
55,20 |
44,80 |
14 |
COD/07D. |
Kabeljau (östlicher Ärmelkanal) |
7d |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
15 |
COD/5BE6A |
Kabeljau (westlich von Schottland) |
6a; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00’ W |
30,23 |
69,77 |
27,37 |
72,63 |
24,51 |
75,49 |
21,08 |
78,92 |
18,79 |
81,21 |
18,79 |
81,21 |
16 |
COD/5W6-14 |
Kabeljau (Rockall) |
6b; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00’ W sowie von 12 und 14 |
33,95 |
66,05 |
31,71 |
68,29 |
29,47 |
70,53 |
26,78 |
73,22 |
24,99 |
75,01 |
24,99 |
75,01 |
17 |
COD/7XAD34 |
Kabeljau (Keltische See) |
7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
90,70 |
9,30 |
90,47 |
9,53 |
90,23 |
9,77 |
89,95 |
10,05 |
89,76 |
10,24 |
89,76 |
10,24 |
18 |
DGS/15X14 |
Dornhai (westlich) |
6, 7 und 8; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 1, 12 und 14 |
57,53 |
42,47 |
56,61 |
43,39 |
55,69 |
44,31 |
54,58 |
45,42 |
53,84 |
46,16 |
53,84 |
46,16 |
19 |
DWS/56789- |
Tiefseehaie (westlich) |
6, 7, 8 und 9; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
20 |
HAD/07A. |
Schellfisch (Irische See) |
7a |
47,24 |
52,76 |
46,42 |
53,58 |
45,61 |
54,39 |
44,63 |
55,37 |
43,98 |
56,02 |
43,98 |
56,02 |
21 |
HAD/5BC6A. |
Schellfisch (westlich von Schottland) |
6a; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
22 |
HAD/6B1214 |
Schellfisch (Rockall) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
16,76 |
83,24 |
16,32 |
83,68 |
15,88 |
84,12 |
15,35 |
84,65 |
15,00 |
85,00 |
15,00 |
85,00 |
23 |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch (Keltische See) |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
84,00 |
16,00 |
83,00 |
17,00 |
82,00 |
18,00 |
80,80 |
19,20 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
24 |
HER/07A/MM |
Hering (Irische See) |
7a nördlich 52° 30’ N |
11,01 |
88,99 |
8,50 |
91,50 |
6,00 |
94,00 |
2,99 |
97,01 |
0,99 |
99,01 |
0,99 |
99,01 |
25 |
HER/5B6ANB |
Hering (westlich von Schottland) |
6b und 6aN; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
35,95 |
64,05 |
35,34 |
64,66 |
34,74 |
65,26 |
34,01 |
65,99 |
33,53 |
66,47 |
33,53 |
66,47 |
26 |
HER/7EF. |
Hering (westlicher Ärmelkanal und Bristol-Kanal) |
7e und 7f |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
27 |
HER/7G-K. |
Hering (Keltische See) |
7a südlich 52° 30’ N, 7g, 7h, 7j und 7k |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
28 |
HKE/2AC4-C |
Seehecht (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
60,67 |
39,33 |
57,11 |
42,89 |
53,56 |
46,44 |
49,29 |
50,71 |
46,45 |
53,55 |
46,45 |
53,55 |
29 |
HKE/571214 |
Seehecht (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
80,33 |
19,67 |
80,05 |
19,95 |
79,77 |
20,23 |
79,43 |
20,57 |
79,20 |
20,80 |
79,20 |
20,80 |
30 |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele (westlich) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 2a und 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
31 |
JAX/4BC7D |
Bastardmakrele (südliche Nordsee und östlicher Ärmelkanal) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d |
71,46 |
28,54 |
68,60 |
31,40 |
65,73 |
34,27 |
62,29 |
37,71 |
60,00 |
40,00 |
60,00 |
40,00 |
32 |
L/W/2AC4-C |
Limande und Rotzunge (Nordsee)* |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
35,97 |
64,03 |
35,48 |
64,52 |
34,98 |
65,02 |
34,39 |
65,61 |
34,00 |
66,00 |
34,00 |
66,00 |
33 |
LEZ/07. |
Butte (7) |
7 |
81,37 |
18,63 |
80,65 |
19,35 |
79,93 |
20,07 |
79,07 |
20,93 |
78,50 |
21,50 |
78,50 |
21,50 |
34 |
LEZ/2AC4-C |
Butte (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
35 |
LEZ/56-14 |
Butte (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
60,84 |
39,16 |
59,55 |
40,45 |
58,25 |
41,75 |
56,69 |
43,31 |
55,65 |
44,35 |
55,65 |
44,35 |
36 |
LIN/03A-C. |
Leng (3a) |
Unionsgewässer von 3a |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
37 |
LIN/04-C. |
Leng (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4 |
21,22 |
78,78 |
20,92 |
79,08 |
20,61 |
79,39 |
20,24 |
79,76 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
38 |
LIN/6X14. |
Leng (westlich) |
6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14 |
63,67 |
36,33 |
63,25 |
36,75 |
62,83 |
37,17 |
62,33 |
37,67 |
62,00 |
38,00 |
62,00 |
38,00 |
39 |
NEP/*07U16 |
Kaisergranat (Porcupine Bank) |
Funktionale Einheit 16 von ICES-Untergebiet 7 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
40 |
NEP/07. |
Kaisergranat (7) |
7 |
61,68 |
38,32 |
60,76 |
39,24 |
59,84 |
40,16 |
58,74 |
41,26 |
58,00 |
42,00 |
58,00 |
42,00 |
41 |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
42 |
NOP/2A3A4. |
Stintdorsch (Nordsee) |
3a; UK-Gewässer und Unionsgewässer und 4; UK-Gewässer von 2a |
85,00 |
15,00 |
82,50 |
17,50 |
80,00 |
20,00 |
77,00 |
23,00 |
75,00 |
25,00 |
75,00 |
25,00 |
43 |
PLE/07A. |
Scholle (Irische See) |
7a |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
44 |
PLE/56-14 |
Scholle (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
45 |
PLE/7DE. |
Scholle (Ärmelkanal)* |
7d und 7e |
70,36 |
29,64 |
70,27 |
29,73 |
70,18 |
29,82 |
70,07 |
29,93 |
70,00 |
30,00 |
70,00 |
30,00 |
46 |
PLE/7FG. |
Scholle (7fg) |
7f und 7g |
74,86 |
25,14 |
74,58 |
25,42 |
74,30 |
25,70 |
73,96 |
26,04 |
73,74 |
26,26 |
73,74 |
26,26 |
47 |
PLE/7HJK. |
Scholle (7hjk) |
7h, 7j und 7k |
84,25 |
15,75 |
83,71 |
16,29 |
83,17 |
16,83 |
82,52 |
17,48 |
82,09 |
17,91 |
82,09 |
17,91 |
48 |
POK/56-14 |
Seelachs (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
62,32 |
37,68 |
58,99 |
41,01 |
55,66 |
44,34 |
51,66 |
48,34 |
49,00 |
51,00 |
49,00 |
51,00 |
49 |
POK/7/3411 |
Seelachs (Keltische See) |
7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
84,86 |
15,14 |
84,90 |
15,10 |
84,93 |
15,07 |
84,97 |
15,03 |
85,00 |
15,00 |
85,00 |
15,00 |
50 |
POL/07. |
Pollack (7) |
7 |
78,03 |
21,97 |
77,27 |
22,73 |
76,51 |
23,49 |
75,61 |
24,39 |
75,00 |
25,00 |
75,00 |
25,00 |
51 |
POL/56-14 |
Pollack (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
52 |
PRA/2AC4-C |
Eismeergarnele (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
53 |
RJE/7FG. |
Kleinäugiger Rochen (7fg) |
7f und 7g |
56,36 |
43,64 |
53,39 |
46,61 |
50,42 |
49,58 |
46,86 |
53,14 |
44,49 |
55,51 |
44,49 |
55,51 |
54 |
RJU/7DE. |
Perlrochen (Ärmelkanal) |
7d und 7e |
69,12 |
30,88 |
68,09 |
31,91 |
67,06 |
32,94 |
65,82 |
34,18 |
65,00 |
35,00 |
65,00 |
35,00 |
55 |
RNG/5B67- |
Rundnasen-Grenadier (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
56 |
RNG/8X14- |
Rundnasen-Grenadier (8,9,10,12,14) |
8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
57 |
SAN/2A3A4. |
Sandaale (Nordsee, alle Bänke) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a; Unionsgewässer von 3a |
97,26 |
2,74 |
97,14 |
2,86 |
97,03 |
2,97 |
96,89 |
3,11 |
96,80 |
3,20 |
96,80 |
3,20 |
58 |
SBR/678- |
Rote Fleckbrasse (westlich) |
6, 7 und 8 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
59 |
SOL/07A. |
Seezunge (Irische See) |
7a |
77,15 |
22,86 |
77,03 |
22,97 |
76,92 |
23,08 |
76,79 |
23,21 |
76,70 |
23,30 |
76,70 |
23,30 |
60 |
SOL/07D. |
Seezunge (östlicher Ärmelkanal) |
7d |
80,31 |
19,69 |
80,23 |
19,77 |
80,15 |
19,85 |
80,06 |
19,94 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
61 |
SOL/07E. |
Seezunge (westlicher Ärmelkanal) |
7e |
38,97 |
61,03 |
38,60 |
61,40 |
38,24 |
61,76 |
37,79 |
62,21 |
37,50 |
62,50 |
37,50 |
62,50 |
62 |
SOL/24-C. |
Seezunge (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
88,09 |
11,91 |
86,81 |
13,19 |
85,54 |
14,46 |
84,02 |
15,98 |
83,00 |
17,00 |
83,00 |
17,00 |
63 |
SOL/56-14 |
Seezunge (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
64 |
SOL/7FG. |
Seezunge (7fg) |
7f und 7g |
69,35 |
30,65 |
68,93 |
31,07 |
68,51 |
31,49 |
68,01 |
31,99 |
67,67 |
32,33 |
67,67 |
32,33 |
65 |
SOL/7HJK. |
Seezunge (7hjk) |
7h, 7j und 7k |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
66 |
SPR/2AC4-C |
Sprotte (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
67 |
SPR/7DE. |
Sprotte (Ärmelkanal) |
7d und 7e |
28,60 |
71,40 |
25,45 |
74,55 |
22,30 |
77,70 |
18,52 |
81,48 |
16,00 |
84,00 |
16,00 |
84,00 |
68 |
SRX/07D. |
Rochen (östlicher Ärmelkanal) |
7d |
84,51 |
15,49 |
84,44 |
15,56 |
84,36 |
15,64 |
84,27 |
15,73 |
84,21 |
15,79 |
84,21 |
15,79 |
69 |
SRX/2AC4-C |
Rochen (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
32,73 |
67,27 |
32,29 |
67,71 |
31,86 |
68,14 |
31,35 |
68,65 |
31,00 |
69,00 |
31,00 |
69,00 |
70 |
SRX/67AKXD |
Rochen (westlich) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k |
71,06 |
28,94 |
70,54 |
29,46 |
70,02 |
29,98 |
69,40 |
30,60 |
68,99 |
31,01 |
68,99 |
31,01 |
71 |
T/B/2AC4-C |
Steinbutt und Glattbutt (Nordsee)* |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
81,82 |
18,18 |
81,37 |
18,63 |
80,91 |
19,09 |
80,36 |
19,64 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
72 |
USK/04-C. |
Lumb (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
73 |
USK/567EI. |
Lumb (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
70,73 |
29,27 |
70,55 |
29,45 |
70,37 |
29,63 |
70,15 |
29,85 |
70,00 |
30,00 |
70,00 |
30,00 |
74 |
WHG/07A. |
Wittling (Irische See) |
7a |
42,27 |
57,73 |
41,45 |
58,55 |
40,63 |
59,37 |
39,65 |
60,35 |
39,00 |
61,00 |
39,00 |
61,00 |
75 |
WHG/56-14 |
Wittling (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
37,53 |
62,47 |
36,67 |
63,33 |
35,81 |
64,19 |
34,78 |
65,22 |
34,09 |
65,91 |
34,09 |
65,91 |
76 |
WHG/7X7A-C |
Wittling (Keltische See)* |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
88,95 |
11,05 |
88,89 |
11,11 |
88,84 |
11,16 |
88,77 |
11,23 |
88,73 |
11,27 |
88,73 |
11,27 |
ANHANG 36
A. Trilaterale Bestände UK-EU-NO
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|||||||||||
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
ab 2026 |
||||||||||
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
||||
77 |
COD/2A3AX4 |
Kabeljau (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
47,03 |
52,97 |
46,02 |
53,98 |
45,02 |
54,99 |
43,81 |
56,19 |
43,00 |
57,00 |
43,00 |
57,00 |
78 |
HAD/2AC4. |
Schellfisch (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a |
18,45 |
81,55 |
17,80 |
82,20 |
17,14 |
82,86 |
16,35 |
83,65 |
15,83 |
84,17 |
15,83 |
84,17 |
79 |
HER/2A47DX |
Hering (Beifang Nordsee) |
4 und 7d; UK-Gewässer von 2a |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
80 |
HER/4AB. |
Hering (Keltische See) |
UK-Gewässer, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N |
71,33 |
28,67 |
70,42 |
29,58 |
69,50 |
30,50 |
68,41 |
31,59 |
67,68 |
32,32 |
67,68 |
32,32 |
81 |
HER/4CXB7D |
Hering (südliche Nordsee und östlicher Ärmelkanal) |
4c, 7d außer Blackwater |
88,76 |
11,24 |
88,48 |
11,52 |
88,21 |
11,79 |
87,87 |
12,13 |
87,65 |
12,35 |
87,65 |
12,35 |
82 |
PLE/2A3AX4 |
Scholle (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
83 |
POK/2C3A4 |
Seelachs (Nordsee) |
3a und 4; UK-Gewässer von 2a |
77,71 |
22,29 |
76,78 |
23,22 |
75,85 |
24,15 |
74,74 |
25,26 |
74,00 |
26,00 |
74,00 |
26,00 |
84 |
WHG/2AC4. |
Wittling (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a |
34,78 |
65,22 |
32,71 |
67,29 |
30,63 |
69,37 |
28,13 |
71,87 |
26,47 |
73,53 |
26,47 |
73,53 |
B. Bestände der Küstenstaaten
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|||||||||||
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
ab 2026 |
||||||||||
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
||||
85 |
MAC/2A34. |
Makrele (Nordsee) |
3a und 4; UK-Gewässer von 2a; Unionsgewässer von 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 |
93,91 |
6,09 |
93,78 |
6,22 |
93,65 |
6,35 |
93,50 |
6,50 |
93,40 |
6,60 |
93,40 |
6,60 |
86 |
MAC/2CX14- |
Makrele (westlich) |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
35,15 |
64,85 |
34,06 |
65,94 |
32,98 |
67,02 |
31,67 |
68,33 |
30,80 |
69,20 |
30,80 |
69,20 |
87 |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling (nördlich) |
UK-Gewässer, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
79,47 |
20,53 |
79,35 |
20,65 |
79,24 |
20,76 |
79,09 |
20,91 |
79,00 |
21,00 |
79,00 |
21,00 |
C. ICCAT-Bestände
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
Gebiet |
Anteile |
|
EU |
UK |
||||
88 |
ALB/AN05N |
Weißer Thun (Nordatlantik) |
Atlantik, nördlich von 5° N |
98,48 |
1,52 |
89 |
BFT/AE45WM |
Roter Thun (Nordostatlantik) |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
99,75 |
0,25 |
90 |
BSH/AN05N |
Blauhai (Nordatlantik) |
Atlantik, nördlich von 5° N |
99,90 |
0,10 |
91 |
SWO/AN05N |
Schwertfisch (Nordatlantik) |
Atlantik, nördlich von 5° N |
99,99 |
0,01 |
D. NAFO-Bestände
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
Gebiet |
Anteile |
|
EU |
UK |
||||
92 |
COD/N3M. |
Kabeljau (NAFO 3M) |
NAFO 3M |
83,66 |
16,34 |
E. Sonderfälle
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|
EU |
UK |
||||
93 |
COD/1/2B. |
Kabeljau (Svalbard) |
1 und 2b |
75,00 |
25,00 |
F. Bestände, die nur in den Gewässern einer Vertragspartei vorkommen
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|
EU |
UK |
||||
|
|
|
|
|
|
94 |
GHL/2A C46 |
Schwarzer Heilbutt (Nordsee und westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
27,35 |
72,65 |
95 |
HER/06ACL. |
Hering (Clyde) |
6 Clyde |
0,00 |
100,00 |
96 |
HER/1/2- |
Hering (ASH) |
UK-Gewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
70,00 |
30,00 |
97 |
LIN/05EI. |
Leng (5) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
81,48 |
18,52 |
98 |
LIN/1/2. |
Leng (1,2) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 |
77,78 |
22,22 |
99 |
NEP/5BC6. |
Kaisergranat (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
2,36 |
97,64 |
100 |
RED/51214D |
Rotbarsch [tief pelagisch] (5,12,14) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer 12 und 14 |
98,00 |
2,00 |
101 |
RED/51214S |
Rotbarsch [flach pelagisch] (5,12,14) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14 |
98,00 |
2,00 |
102 |
SBR/10- |
Rote Fleckbrasse (Azoren) |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10 |
99,12 |
0,88 |
103 |
SRX/89-C. |
Rochen (8,9) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 8; Unionsgewässer von 9 |
99,78 |
0,22 |
104 |
USK/1214EI |
Lumb (1,2,14) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14 |
71,43 |
28,57 |
ANHANG 37
# |
Bestandscode |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
105 |
ANF/8ABDE. |
Seeteufel (8) |
8a, 8b, 8d und 8e |
106 |
BLI/03A- |
Blauleng (3a) |
Unionsgewässer von 3a |
107 |
BSF/8910- |
Schwarzer Degenfisch (8,9,10) |
8, 9 und 10 |
108 |
COD/03AN. |
Kabeljau (Skagerrak) |
Skagerrak |
109 |
HAD/03A. |
Schellfisch (3a) |
3a |
110 |
HER/03A. |
Hering (3a) |
3a |
111 |
HER/03A-BC |
Hering (3a Beifang) |
3a |
112 |
HER/6AS7BC |
Hering (Gewässer westlich von Irland) |
6aS, 7b und 7c |
113 |
HKE/03A. |
Seehecht (3a) |
3a |
114 |
HKE/8ABDE. |
Seehecht (8) |
8a, 8b, 8d und 8e |
115 |
JAX/08C. |
Bastardmakrele (8c) |
8c |
116 |
LEZ/8ABDE. |
Butte (8) |
8a, 8b, 8d und 8e |
117 |
MAC/2A4A-N |
Makrele (Zuweisung Dänemarks in norwegischen Gewässern) |
Norwegische Gewässer von 2a und 4a |
118 |
MAC/8C3411 |
Makrele (südliche Komponente) |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
119 |
PLE/03AN. |
Scholle (Skagerrak) |
Skagerrak |
120 |
SPR/03A. |
Sprotte (3a) |
3a |
121 |
SRX/03A-C. |
Rochen (3a) |
Unionsgewässer von 3a |
122 |
USK/03A. |
Lumb (3a) |
3a |
123 |
WHB/8C3411 |
Blauer Wittling (südliche Komponente) |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
ANHANG 38
PROTOKOLL ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union –
in BEKRÄFTIGUNG der souveränen Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden,
unter NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass das Recht jeder Vertragspartei, Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zu Fischbeständen in ihren Gewässern zu gewähren, normalerweise im Rahmen jährlicher Konsultationen ausgeübt wird, nachdem die TAC für ein bestimmtes Jahr in jährlichen Konsultationen festgelegt wurden,
in ANBETRACHT der sozialen und wirtschaftlichen Vorteile einer weiteren Stabilitätsphase, in der den Fischern bis zum 30. Juni 2026 gestattet würde, wie vor Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin Zugang zu den Gewässern der anderen Vertragspartei zu erhalten –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Es wird ein Anpassungszeitraum festgelegt. Der Anpassungszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2026.
Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 500 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei während des Anpassungszeitraums den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern, damit
a) |
sie die in Anhang 35 und in Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Bestände in einer Höhe befischen können, die in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den Fangmöglichkeiten steht; |
b) |
sie nicht quotengebundene Bestände in einer Höhe befischen können, die der durchschnittlichen Tonnage dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 entspricht; |
c) |
qualifizierte Schiffe Zugang zu dem Gebiet in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von den Basislinien in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g haben, soweit die infrage kommenden Schiffe der Vertragspartei am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesem Gebiet hatten. |
Für die Zwecke des Buchstabens c bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das mindestens vier Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder seinen direkten Ersatz.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren der anderen Vertragspartei jede Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern, die ab dem 1. Juli 2026 gelten.
(3) Artikel 501 dieses Abkommens gilt sinngemäß für jede Änderung gemäß Absatz 2 für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026.
ANHANG 39
AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
KAPITEL 0
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Anhangs ist es, die erforderlichen Datenschutz-, Verwaltungs- und technischen Bestimmungen für die Durchführung von Teil Drei Titel II dieses Abkommens festzulegen.
Artikel 2
Technische Spezifikationen
Die Staaten beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind in den Kapiteln 1 bis 3 festgelegt.
Artikel 3
Kommunikationsnetzwerk
Der elektronische Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Staaten erfolgt unter Verwendung des Kommunikationsnetzwerks TESTA II (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden) sowie dessen Fortentwicklungen.
Artikel 4
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Die Staaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung informieren die nationalen Kontaktstellen der Staaten einander umgehend und vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß den geltenden rechtlichen Regelungen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Artikel 5
Kennungen für DNA-Daten und daktyloskopische Daten
Die in Artikel 529 und Artikel 533 dieses Abkommens genannten Kennungen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
a) |
Code, der es den Staaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen Staaten gemäß Artikel 536 dieses Abkommens zu übermitteln, |
b) |
Code, der die nationale Herkunft des DNA-Profils beziehungsweise des daktyloskopischen Datums anzeigt, und |
c) |
im Zusammenhang mit DNA-Daten: Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt. |
Artikel 6
Grundsätze des DNA-Datenaustauschs
(1) Die Staaten verwenden für den DNA-Datenaustausch bestehende Standards, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci).
(2) Das Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.
(3) Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Staaten weitergeleiteten Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.
(4) Die Staaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Staaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen mit internationalen Standards, wie zum Beispiel der Norm ISO 17025, übereinstimmen.
(5) Die Staaten verwenden Staatencodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.
Artikel 7
Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei DNA-Daten
(1) Die Anfrage zwecks eines automatisierten Abrufs oder Abgleichs gemäß Artikel 530 oder Artikel 531 dieses Abkommens enthält ausschließlich die folgenden Informationen:
a) |
den Staatencode des anfragenden Staats; |
b) |
das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage; |
c) |
die DNA-Profile und deren Kennungen; |
d) |
die Typen übermittelter DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile) und |
e) |
die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Rückmeldung (Vergleichsbericht) auf die Anfrage gemäß Absatz 1 enthält ausschließlich folgende Informationen:
a) |
die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen; |
b) |
das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage; |
c) |
das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Rückmeldung; |
d) |
die Staatencodes des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Staates; |
e) |
die Kennungen des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Staates; |
f) |
den Typ der übermittelten DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile); |
g) |
die angefragten und übereinstimmenden DNA-Profile; |
h) |
die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind. |
(3) Die automatisierte Information über das Vorliegen einer Übereinstimmung erfolgt nur, wenn der automatisierte Abruf oder Abgleich eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Dieses Minimum an Loci ist in Kapitel 1 festgelegt.
(4) Die Staaten stellen sicher, dass die Anfragen mit den gemäß Artikel 529 Absatz 3 abgegebenen Erklärungen übereinstimmen.
Artikel 8
Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von offenen Spuren gemäß Artikel 530
(1) Wird beim Abruf mit einer offenen Spur in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, so kann eine Übermittlung der offenen Spur an die Datenbanken aller anderen Staaten erfolgen; und werden beim Abruf mit dieser offenen Spur Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Staat automatisch mitgeteilt.
(2) Wird beim Abruf mit einer offenen Spur eine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so kann jeder betroffene Staat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.
Artikel 9
Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von DNA-Personenprofilen gemäß Artikel 530
Wird beim Abruf mit einem DNA-Personenprofil in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung mit einem DNA-Personenprofil oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, so kann eine Übermittlung dieses DNA-Personenprofils an die Datenbanken aller anderen Staaten erfolgen; und werden beim Abruf mit diesem DNA-Personenprofil Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Staat automatisch mitgeteilt.
Artikel 10
Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abgleich von offenen Spuren gemäß Artikel 531
(1) Werden beim Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Staaten mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat.
(2) Werden bei dem Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Staaten mit offenen Spuren oder DNA-Personenprofilen festgestellt, so kann jeder betroffene Staat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.
Artikel 11
Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten
(1) Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die anderen Staaten erfolgen in einem einheitlichen Datenformat, wie in Kapitel 2 festgelegt.
(2) Jeder Staat stellt sicher, dass die von ihm übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.
(3) Das Übermittlungsverfahren beim Austausch daktyloskopischer Daten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.
(4) Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Staaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.
(5) Die Staaten verwenden Staatencodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.
Artikel 12
Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten
(1) Jeder Staat gewährleistet, dass seine Abrufanfragen nicht die Abrufkapazitäten überschreiten, die der die jeweilige Anfrage empfangende Staat angegeben hat. Das Vereinigte Königreich erklärt seine maximalen Abrufkapazitäten pro Tag für daktyloskopische Daten von identifizierten Personen und für daktyloskopische Daten von noch nicht identifizierten Personen.
(2) Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist in Kapitel 2 festgelegt.
Artikel 13
Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei daktyloskopischen Daten
(1) Der die Anfrage empfangende Staat prüft unverzüglich und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, so unterrichtet dieser Staat den anfragenden Staat unverzüglich.
(2) Der die Anfrage empfangende Staat nimmt die Abrufe in der Reihenfolge vor, in der die Anfragen eingegangen sind. Die Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Der anfragende Staat kann, wenn sein innerstaatliches Recht dies vorschreibt, eine beschleunigte Bearbeitung seiner Anfragen erbitten, und der die Anfrage empfangende Staat nimmt dann unverzüglich die Abrufe vor. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse durchzuführen.
Artikel 14
Grundsätze des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten
(1) Für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten verwenden die Staaten eine Version der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem), die speziell für die Zwecke von Artikel 537 dieses Abkommens entwickelt wurde, sowie geänderte Versionen dieser Software.
(2) Der automatisierte Abruf von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.
(3) Die Nachrichten, die über das Eucaris-System ausgetauscht werden, werden verschlüsselt übertragen.
(4) Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten sind in Kapitel 3 festgelegt.
(5) Bei der Anwendung des Artikels 537 dieses Abkommens können die Staaten Abrufen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen Vorrang verleihen.
Artikel 15
Kosten
Jeder Staat trägt die Kosten, die aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Eucaris-Softwareanwendung entstehen.
Artikel 16
Zweckbindung
(1) Der empfangende Staat darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des die Datei führenden Staates und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Staates zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht des die Datei führenden Staates diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
(2) Die Verarbeitung von gemäß den Artikeln 530, 531 und 534 dieses Abkommens übermittelten Daten durch den abrufenden oder abgleichenden Staat ist ausschließlich erlaubt zur
a) |
Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen; |
b) |
Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach internem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten; |
c) |
Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels. |
(3) Der die Datei führende Staat darf die ihm gemäß den Artikeln 530, 531 und 534 dieses Abkommens übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit es zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Zwecken erforderlich ist.
(4) Gemäß Artikel 537 dieses Abkommens übermittelte Daten dürfen von dem die Datei führenden Staat ausschließlich verwendet werden, soweit es zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels erforderlich ist. Der Mitgliedstaat darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, für das die Anfrage erfolgt ist.
Artikel 17
Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten
(1) Die Staaten stellen die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten sicher. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung der betroffenen Person, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist das dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Der betroffene Staat oder die betroffenen Staaten sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.
(2) Daten, deren Richtigkeit die betroffene Person bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Staaten auf Verlangen der betroffenen Person zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung darf nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde aufgehoben werden.
(3) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,
a) |
wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, so hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecke erforderlich sind; |
b) |
sobald die im innerstaatlichen Recht des übermittelnden Staates vorgesehene Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf diese Höchstfrist hingewiesen hat. |
(4) Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.
Artikel 18
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe geschützt sind.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in den in Artikel 539 dieses Abkommens genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt, die gewährleisten, dass
a) |
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere von Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden, |
b) |
bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und |
c) |
die Zulässigkeit der Abrufe gemäß Artikel 19 Absätze 2, 5 und 6 dieses Kapitels kontrolliert werden kann. |
Artikel 19
Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung
(1) Jeder Staat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die die Datei führende und die abrufende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation muss folgende Angaben umfassen:
a) |
den Anlass der Übermittlung, |
b) |
die übermittelten Daten, |
c) |
das Datum der Übermittlung sowie |
d) |
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der die Datei führenden Stelle. |
(2) Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 530, 534 und 537 dieses Abkommens und den automatisierten Abgleich gemäß Artikel 531 dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) |
Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 6 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Staaten zur Verfügung gestellt. |
b) |
Jeder Staat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der die Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Diese Protokollierung muss folgende Angaben umfassen:
|
(3) Die abrufende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat.
(4) Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Staates auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
a) |
die Kontrolle des Datenschutzes, |
b) |
die Sicherstellung der Datensicherheit. |
(5) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(6) Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden oder gegebenenfalls den Justizbehörden der jeweiligen Staaten. Jedermann kann diese Behörden ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu prüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen nehmen diese Behörden sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der zugrunde liegenden Aktenvorgänge vor.
(7) Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden zur Überprüfung durch die unabhängigen Datenschutzbehörden 18 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede Datenschutzbehörde kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde eines anderen Staates um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des internen Rechts ersucht werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Staaten stellen die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen sicher.
Artikel 20
Rechte der betroffenen Personen auf Schadensersatz
Hat eine Stelle eines Staates personenbezogene Daten gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens übermittelt, so kann die empfangende Stelle des anderen Staates sich ihrer Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nicht unter Berufung auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten entziehen. Wird der empfangenden Stelle Ersatz für einen Schaden auferlegt, der durch die Verwendung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.
Artikel 21
Auskunft auf Ersuchen der Staaten
Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis.
Artikel 22
Erklärungen und Benennungen
(1) Das Vereinigte Königreich übermittelt seine Erklärungen nach Artikel 529 Absatz 3 dieses Abkommens und Artikel 12 Absatz 1 dieses Kapitels sowie seine Benennungen gemäß den Artikeln 535 Absatz 1 und 537 Absatz 3 dieses Abkommens an den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
(2) Die vom Vereinigten Königreich in diesen Erklärungen und Benennungen bereitgestellten Sachinformationen und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 539 Absatz 3 dieses Abkommens bereitgestellten Sachinformationen werden in das gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2008/616/JI erstellte Handbuch aufgenommen.
(3) Gemäß Absatz 1 übermittelte Erklärungen und Benennungen können von den Staaten jederzeit durch eine an den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gerichtete Mitteilung geändert werden. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit leitet alle eingegangenen Erklärungen an das Generalsekretariat des Rates weiter.
(4) Das Generalsekretariat des Rates teilt etwaige Änderungen an dem in Absatz 2 genannten Handbuch dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit.
Artikel 23
Vorbereitung der in Artikel 540 genannten Beschlüsse
(1) Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 540 dieses Abkommens auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen zugrunde liegt.
(2) Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens stützt sich der Bewertungsbericht außerdem auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf, der erforderlichenfalls durchgeführt wird, nachdem das Vereinigte Königreich den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit darüber unterrichtet hat, dass es den sich aus Teil Drei Titel II dieses Abkommens ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist und die in Artikel 22 dieses Kapitels vorgesehenen Erklärungen vorgelegt hat. Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren sind in Kapitel 4 dieses Anhangs festgelegt.
Artikel 24
Statistiken und Berichterstattung
(1) Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Teil Drei Titel II dieses Abkommens wird regelmäßig bewertet. Bewertet werden jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Staaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Staaten vorgenommen.
(2) Jeder Staat stellt Statistiken zu den Ergebnissen des automatisierten Datenaustauschs auf. Das Statistikmodell wird von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erarbeitet, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Diese Statistiken werden jährlich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zugeleitet.
(3) Darüber hinaus werden die Staaten gebeten, regelmäßig, aber nicht häufiger als einmal pro Jahr weitere Angaben über die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des automatisierten Datenaustauschs vorzulegen, damit das Verfahren – wenn nötig – analysiert und verbessert werden kann.
(4) Für diesen Artikel gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI erstellten Statistiken und Berichte.
KAPITEL 1
AUSTAUSCH VON DNA-DATEN
1. DNA-bezogene forensische Aspekte, Abgleichsregeln und Algorithmen
1.1. Merkmale der DNA-Profile
Die DNA-Profile können 24 Zahlenpaare enthalten, welche die Allele von 24 Loci (auch: Merkmalssystemen) darstellen, die auch in den DNA-Verfahren von Interpol verwendet werden. Die Bezeichnungen dieser Loci sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
VWA |
TH01 |
D21S11 |
FGA |
D8S1179 |
D3S1358 |
D18S51 |
Amelogenin |
TPOX |
CSF1P0 |
D13S317 |
D7S820 |
D5S818 |
D16S539 |
D2S1338 |
D19S433 |
Penta D |
Penta E |
FES |
F13A1 |
F13B |
SE33 |
CD4 |
GABA |
Die sieben grau gekennzeichneten Loci in der obersten Zeile sind sowohl im gegenwärtigen ESS als auch im ISSOL enthalten.
Übermittlungsregeln
Die von den Staaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile enthalten mindestens sechs vollständig bestimmte (1) Loci; zusätzlich können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerfelder enthalten. Die DNA-Personenprofile müssen mindestens sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Staat sollte, so bald wie praktisch möglich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU übernommen wurde, einführen.
Mischspuren sind nicht zulässig, sodass die Allelwerte jedes Locus aus lediglich zwei Zahlenwerten bestehen; bei Homozygoten können die zwei Zahlenwerte eines bestimmten Locus identisch sein.
Für Platzhalter („Wildcards“) und Mikrovarianten gelten folgende Regeln:
— |
Jeder im DNA-Profil enthaltene nichtnumerische Wert (z. B. „o“, „f“, „r“, „na“, „nr“ oder „un“) mit Ausnahme von Amelogenin muss automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) konvertiert und gegen alle Allelwerte abgeglichen werden. |
— |
Im Profil enthaltene numerische Werte „0“, „1“ oder „99“ müssen automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) umgewandelt und gegen alle Allelwerte abgeglichen werden. |
— |
Werden drei Allele zu einem Locus angegeben, so wird das erste Allel akzeptiert und die beiden anderen Allele werden automatisch zum Datenaustausch in eine Wildcard (*) umgewandelt und gegen alle Allelwerte abgeglichen. |
— |
Werden Wildcards für das Allel 1 oder 2 angegeben, so werden beide Permutationen des angegebenen numerischen Wertes für den gegebenen Locus gesucht (z. B. könnte 12,* eine Übereinstimmung mit 12,14 oder 9,12 ergeben). |
— |
Pentanukleotid-Mikrovarianten (Penta D, Penta E und CD4) werden wie folgt abgeglichen:
|
— |
Tetranukleotid-Mikrovarianten (die sonstigen Loci sind Tetranukleotide) werden wie folgt abgeglichen:
|
1.2. Trefferregeln
Der Vergleich von zwei DNA-Profilen erfolgt auf der Basis der Loci, für die ein Paar von Allelwerten in beiden DNA-Profilen verfügbar ist. Mindestens sechs vollständig belegte Loci (ausgenommen Amelogenin) müssen bei beiden DNA-Profilen übereinstimmen, bevor eine Hit-Antwort übermittelt wird.
Als vollständige Übereinstimmung/„Full Match“ („Qualität 1“) ist ein Treffer definiert, wenn alle Allelwerte der verglichenen Loci an gleicher Stelle, sowohl im Or„iginal-“ („requesting“) als auch im Ergebnis-DNA-Profil („requested“) enthalten sind. Ein „Near Match“ („Qualität 2, 3 und 4“) ist definiert als Übereinstimmung, bei der nur eines der verglichenen Allele abweicht. Ein „Near Match“ wird nur dann akzeptiert, wenn in den beiden abgeglichenen DNA-Profilen bei mindestens 6 vollständig belegten Loci („full designated“) eine vollständige Übereinstimmung besteht.
Ein „Near Match“ kann folgende Gründe haben:
— |
einen menschlichen Tippfehler bei der Eingabe eines der DNA-Profile im Überprüfungsersuchen oder in der DNA-Datenbank, |
— |
einen Fehler bei der Allelbestimmung („allele-determination“) oder Allelbenennung („allele-calling“) bei der Erstellung des DNA-Profils. |
1.3. Berichtsregeln
Bei einer vollständigen Übereinstimmung, bei einem „Near Match“ sowie bei einem „No Hit“ erfolgt eine Rückmeldung.
Der Trefferbericht wird der anfragenden nationalen Kontaktstelle übermittelt und zudem der befragten nationalen Kontaktstelle zugeleitet (um ihr die Abschätzung der Art und Anzahl möglicher zusätzlicher Anfragen nach Personendaten und weiteren mit dem DNA-Profil verknüpften Informationen gemäß Artikel 536 dieses Abkommens zu ermöglichen).
2. Staatencodes der Staaten
Gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens werden die folgenden Staatencodes nach dem Standard ISO 3166-1 alpha-2 zur Bildung der Domänennamen und anderer Konfigurationsparameter für den Prüm-DNA-Datenaustausch über ein geschlossenes Netzwerk verwendet.
Die aus zwei Buchstaben zusammengesetzten Staatencodes nach ISO 31661 alpha-2 gestalten sich wie folgt.
Staat |
Code |
Staat |
Code |
Belgien |
BE |
Litauen |
LT |
Bulgarien |
BG |
Luxemburg |
LU |
Tschechische Republik |
CZ |
Ungarn |
HU |
Dänemark |
DK |
Malta |
MT |
Deutschland |
DE |
Niederlande |
NL |
Estland |
EE |
Österreich |
AT |
Irland |
IE |
Polen |
PL |
Griechenland |
EL |
Portugal |
PT |
Spanien |
ES |
Rumänien |
RO |
Frankreich |
FR |
Slowakei |
SK |
Kroatien |
HR |
Slowenien |
SI |
Italien |
IT |
Finnland |
FI |
Zypern |
CY |
Schweden |
SE |
Lettland |
LV |
Vereinigtes Königreich |
UK |
3. Funktionelle Analyse
3.1. Verfügbarkeit des Systems
Anfragen nach Artikel 530 dieses Abkommens sollten in der abzufragenden Datenbank in der chronologischen Reihenfolge ihres Versandes eingehen; die ersuchenden Staaten sollten innerhalb von 15 Minuten nach Eingang ihrer Anfrage eine Antwort erhalten.
3.2. Zweiter Schritt
Geht eine Treffermeldung in einem Staat ein, so ist es Aufgabe seiner nationalen Kontaktstelle, die Werte des zur Anfrage übermittelten Profils mit denen des bzw. der übermittelten Antwort-Profile zu vergleichen, um die Beweiskraft des Profilabgleichs zu prüfen und zu bestätigen. Zum Zwecke einer solchen Validierung können die nationalen Kontaktstellen unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen.
Nach der Validierung einer Übereinstimmung zwischen zwei Profilen, d. h. eines im Wege eines automatisierten Konsultationsverfahrens erzielten Treffers („Full Match“ oder „Near Match“"), beginnt das Amts- oder Rechtshilfeverfahren.
4. DNA-Schnittstellenbeschreibung (ICD)
4.1. Einleitung
4.1.1. Ziele
Dieses Kapitel definiert die Anforderungen an den Austausch von DNA-Profildaten zwischen den DNA-Datenbanksystemen aller Staaten. Die Kopffelder wurden speziell für den Prüm-DNA-Datenaustausch bestimmt; der Datenteil des DNA-Profils ist im XML-Schema auf Basis des DNA-Austausch-Gateways von Interpol definiert.
Die Daten werden mittels Simple Mail Transfer Protocol (SMTP) und anderen zeitgemäßen Verfahren unter Nutzung eines vom Netzbetreiber bereitgestellten zentralen Mailrelay-Servers ausgetauscht. Die XML-Datei wird als Mailanhang verschickt.
4.1.2. Gültigkeitsbereich
Das vorliegende ICD definiert ausschließlich den Inhalt der Nachricht (oder „Mail“). Alle netzspezifischen und mailspezifischen Punkte werden einheitlich definiert, um eine gemeinsame technische Grundlage für den DNA-Datenaustausch zu schaffen.
Dies schließt ein:
— |
das Format des Subjektfelds in der Nachricht, um eine automatisierte Verarbeitung der Nachrichten zu ermöglichen, |
— |
die Frage, ob eine Verschlüsselung des Inhalts notwendig ist und falls ja, welche Methode anzuwenden ist, |
— |
die maximal zulässige Länge der Nachricht. |
4.1.3. XML: Struktur und Grundsätze
Aufbau einer XML-Nachricht:
— |
Kopfteil (header part) mit Informationen über die Übermittlung, |
— |
Datenteil (data part), der profilspezifische Informationen sowie das Profil selbst enthält. |
Für Anfragen und Antworten wird dasselbe XML-Schema verwendet.
Zur vollständigen Überprüfung offener Spuren nach Artikel 531 dieses Abkommens wird es möglich sein, ein Set von Profilen in einer einzigen Nachricht zu übermitteln. Die maximal zulässige Anzahl von Profilen in einer Nachricht muss festgelegt werden. Diese Zahl hängt von der maximal zulässigen Mailgröße ab und wird nach der Auswahl des Mail-Servers festgelegt.
Beispiel für eine XML-Nachricht:
<?version=„1.0“ standalone=„yes“?>
<PRUEMDNAx xmlns:msxsl=„urn:schemas-microsoft-com:xslt“
xmlns:xsi=„http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance“>
<header>
(…)
</header>
<datas>
(…)
</datas>
[ <datas> Wiederholung der Datenstruktur bei Übermittlung mehrerer Profile (…) in einer einzigen SMTP-Nachricht; nur zulässig bei Fällen nach Artikel 531 dieses Abkommens
</datas>]
</PRUEMDNA>
4.2. Definition der XML-Struktur
Die folgenden Definitionen dienen der Dokumentation und der besseren Verständlichkeit; die tatsächlich verbindlichen Informationen sind in einer XML-Schema-Datei (PRUEM DNA.xsd) festgelegt.
4.2.1. Schema PRUEMDNAx
Es enthält folgende Felder:
Fields |
Type |
Description |
header |
PRUEM_header |
Occurs: 1 |
datas |
PRUEM_datas |
Occurs: 1 … 500 |
4.2.2. Inhalt der Header-Struktur
4.2.2.1. |
PRUEM header
Diese Struktur beschreibt den Header der XML-Datei. Sie enthält folgende Felder:
|
4.2.2.2. |
PRUEM_header dir
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
4.2.2.3. |
PRUEM header info
Struktur zur Beschreibung des Staates sowie des Datums/Zeitpunkts der Nachricht. Sie enthält folgende Felder:
|
4.2.3. Inhalt der PRUEM-Datenprofile
4.2.3.1. |
PRUEM_datas
Diese Struktur beschreibt den XML-Datenbereich des Profils. Sie enthält folgende Felder:
|
4.2.3.2. |
PRUEM_request_type
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
4.2.3.3. |
PRUEM_hitquality_type
|
4.2.3.4. |
PRUEM_data_type
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
4.2.3.5. |
PRUEM_data_result
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
4.2.3.6. |
IPSG_DNA_profile
Struktur zur Beschreibung eines DNA-Profils. Sie enthält folgende Felder:
|
4.2.3.7. |
IPSG_DNA_ISSOL
Struktur, welche die ISSOL-Loci (Standard Group of Interpol loci) angibt. Sie enthält folgende Felder:
|
4.2.3.8. |
IPSG_DNA_additional_loci
Struktur, welche die weiteren Loci enthält. Sie enthält folgende Felder:
|
4.2.3.9. |
IPSG_DNA_locus
Struktur, die einen Locus beschreibt. Sie enthält folgende Felder:
|
5. Anwendungs-, Sicherheits- und Kommunikationsarchitektur
5.1. Überblick
Zur Implementierung der Anwendungen für den DNA-Datenaustausch im Rahmen von Teil Drei Titel II dieses Abkommens sollte ein gemeinsames logisch abgeschlossenes Telekommunikationsnetz zwischen den Staaten genutzt werden. Um eine effizientere Nutzung dieser gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für die Übermittlung der Anfragen sowie der eintreffenden Antworten zu gewährleisten, wird ein asynchroner Mechanismus zur Verschlüsselung der in SMTP-E-Mail-Nachrichten verpackten Anfragen zu DNA-Daten und daktyloskopischen Daten festgelegt. Zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen wird s/MIME als Erweiterung der SMTP-Funktionalität genutzt, um einen echten Ende-zu-Ende-Tunnel über das Netz einzurichten.
Die operativen transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (Trans European Services for Telematics between Administrations – TESTA) werden als Kommunikationsnetz für den Datenaustausch zwischen den Staaten genutzt. TESTA fällt in den Verantwortungsbereich der Europäischen Kommission. In Anbetracht dessen, dass sich die nationalen DNA-Datenbanken und die derzeitigen nationalen TESTA-Zugangspunkte an unterschiedlichen Orten in den Staaten befinden können, kann ein Zugang zu TESTA hergestellt werden entweder:
1. |
durch Nutzung des bestehenden nationalen Zugangspunktes oder durch Einrichtung eines neuen nationalen TESTA-Zugangspunktes oder |
2. |
durch Einrichtung einer gesicherten lokalen Verbindung zwischen dem Ort, an dem sich die DNA-Datenbank befindet und von der zuständigen nationalen Behörde verwaltet wird, und dem bestehenden nationalen TESTA-Zugangspunkt. |
Die laut Teil Drei Titel II dieses Abkommens anzuwendenden Protokolle und Normen beruhen auf offenen Standards und erfüllen die Auflagen der Entscheidungsträger für die nationale Sicherheitspolitik in den Staaten.
5.2. Höhere Architekturebenen
Gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens stellt jeder Staat seine DNA-Daten für den Austausch mit und/oder den Abruf durch andere Staaten im Allgemeinen Standarddatenformat zur Verfügung. Die Architektur basiert auf einem „any-to-any“-Kommunikationsmodell. Es gibt weder einen Zentralserver noch eine zentralisierte Datenbank zur Speicherung der DNA-Profile.
Zusätzlich zur Erfüllung interner rechtlicher Auflagen der Staaten kann jeder Staat entscheiden, welche Art von Hardware und Software bei der Konfiguration seines Standorts eingesetzt werden sollte, um den Anforderungen von Teil Drei Titel II dieses Abkommens gerecht zu werden.
5.3. Sicherheitsstandards und Datenschutz
Drei Ebenen von Sicherheitsaspekten wurden geprüft und umgesetzt.
5.3.1. Datenebene
Die von den einzelnen Staaten bereitgestellten DNA-Profildaten müssen mit einem gemeinsamen Datenschutzstandard übereinstimmen, sodass der anfragende Staat eine Information hauptsächlich über Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung (HIT oder No-HIT) erhält, wobei im Trefferfall (HIT) zugleich eine Identifizierungsnummer ohne personenbezogene Daten übermittelt wird. Die weiteren Ermittlungen nach einer Treffermeldung werden auf bilateraler Ebene entsprechend den internen rechtlichen und organisatorischen Vorschriften, denen die nationalen Standorte der betreffenden Staaten unterliegen, geführt.
5.3.2. Kommunikationsebene
Nachrichten mit DNA-Profil-Informationen (Anfragen und Antworten) werden anhand eines dem Stand der Technik entsprechenden Mechanismus, der offenen Standards wie beispielsweise s/MIME entspricht, verschlüsselt, bevor sie an die betreffenden Stellen der anderen Staaten übermittelt werden.
5.3.3. Übermittlungsebene
Alle verschlüsselten Nachrichten, die DNA-Profil-Informationen enthalten, werden den Standorten der anderen Staaten über ein VPN-(virtuelles privates Netzwerk)-Tunnelsystem zugeleitet, das auf internationaler Ebene von einem vertrauenswürdigen Netzbetreiber verwaltet wird; für die Einrichtung einer sicheren Verbindung zu diesem Tunnelsystem sind die einzelnen Staaten zuständig. Dieses VPN-Tunnelsystem hat keinen Verbindungspunkt mit dem offenen Internet.
5.4. Für den Verschlüsselungsmechanismus zu verwendende Protokolle und Standards: s/MIME und dazugehörige Softwarepakete
Zur Verschlüsselung von Nachrichten mit DNA-Profil-Informationen wird der offene Standard s/MIME, der den „de facto“-E-Mailstandard SMTP ergänzt, verwendet. Das Protokoll s/MIME (V3) unterstützt signierte Empfangsbestätigungen, Sicherheitsmarke (Security Label) und gesicherte Mailinglisten und basiert auf der Cryptographic Message Syntax (CMS), einer Spezifikation der Internet Engineering Task Force (IETF) für kryptografisch geschützte Nachrichten. Es kann zur digitalen Signatur, Prüfsummenerstellung, Authentifizierung oder Verschlüsselung von digitalen Daten jeglicher Form verwendet werden.
Das für den s/MIME-Mechanismus verwendete Zertifikat muss dem Standard X.509 entsprechen. Um einheitliche Standards und Verfahren mit anderen Prümer Anwendungen sicherzustellen, gelten für s/MIME-Verschlüsselungsvorgänge oder zur Verwendung unterschiedlicher kommerzieller Standardprodukte (Commercial Product of the Shelves – COTS) folgende Bearbeitungsregeln:
— |
Die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge ist: erst verschlüsseln, dann signieren. |
— |
Die Verschlüsselungsalgorithmen AES (Advanced Encryption Standard) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit und RSA mit einer Schlüssellänge von 1024 Bit werden jeweils für die symmetrische und die asymmetrische Verschlüsselung verwendet. |
— |
Der Hash-Algorithmus SHA-1 wird benutzt. |
Die s/MIME-Funktionalität ist bereits Bestandteil der überwiegenden Mehrzahl moderner E-Mail-Softwarepakete einschließlich Outlook, Mozilla Mail sowie Netscape Communicator 4.x und bietet eine Interoperabilität mit allen gängigen E-Mail-Softwarepaketen.
Aufgrund der einfachen Integration von s/MIME in die nationale IT-Infrastruktur an allen Standorten der Staaten wurde es als funktionsfähiger Mechanismus zur Realisierung der Sicherheitsstufe der Kommunikation ausgewählt. Um das Ziel „Konzeptnachweis (Proof of Concept)“ effizienter zu erreichen und Kosten zu senken, wurde jedoch die auf einem offenen Standard basierende JavaMail API für den Prototyp des DNA-Datenaustauschs gewählt. Die JavaMail API ermöglicht eine einfache Ver- und Entschlüsselung von E-Mails unter Einsatz von s/MIME und/oder OpenPGP. Es ist beabsichtigt, eine einzelne, leicht zu nutzende API für E-Mail-Clients bereitzustellen, die verschlüsselte E-Mails in den beiden geläufigsten E-Mail-Verschlüsselungsformaten verschicken und erhalten sollen. Daher genügen alle dem Stand der Technik entsprechenden Implementierungen der JavaMail API den Anforderungen gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens, beispielsweise das Produkt Bouncy Castle JCE (Java Cryptographic Extension), das genutzt wird, um s/MIME für den Prototyp des DNA-Datenaustauschs zwischen allen Staaten zu implementieren.
5.5. Anwendungsarchitektur
Jeder Staat stellt jedem anderen Staat einen Satz (Set) standardisierter DNA-Profildaten zur Verfügung, die dem aktuellen gemeinsamen ICD entsprechen. Dies kann entweder durch Bereitstellung einer logischen Sicht (logical view) der eigenen nationalen Datenbank erfolgen, oder aber durch Einrichtung einer physisch exportierten Datenbank (Indexdatenbank).
Anhand der vier Hauptkomponenten – E-Mail Server/s/MIME, Anwendungsserver, Data Structure Area für den Abruf/die Eingabe von Daten und zur Registrierung der eingehenden/ausgehenden Nachrichten, sowie Match Engine – wird die gesamte Anwendungslogik anbieterunabhängig implementiert.
Um allen Staaten eine unkomplizierte Integration der Komponenten in ihre jeweiligen nationalen Standorte zu ermöglichen, wurde die festgelegte gemeinsame Funktionalität anhand von Open-Source-Komponenten implementiert, die von den einzelnen Staaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen IT-Politik und ihren Vorschriften ausgewählt werden können. Aufgrund der anbieterunabhängigen Funktionen, die zu implementieren sind, um Zugang zu den Indexdatenbanken mit den DNA-Profilen zu erhalten, die unter Teil Drei Titel II dieses Abkommens fallen, genießt jeder Staat Entscheidungsfreiheit bei der Wahl seiner Hardware und Software-Plattform, einschließlich der Datenbank- und Betriebssysteme.
Für den DNA-Datenaustausch wurde ein Prototyp entwickelt und auf dem bestehenden gemeinsamen Netzwerk mit Erfolg getestet. Die Version 1.0 wurde in die Produktionsumgebung eingebunden und befindet sich im täglichen operativen Einsatz. Die Staaten können dieses gemeinsam entwickelte Produkt nutzen oder aber ihre eigenen Produkte entwickeln. Die gemeinsamen Produktkomponenten werden gewartet, bedarfsgerecht angepasst und entsprechend den im Wandel befindlichen informationstechnischen, forensischen bzw. polizeifachlichen Anforderungen weiterentwickelt.
5.6. Für die Anwendungsarchitektur zu verwendende Protokolle und Standards
5.6.1. XML
Für den DNA-Datenaustausch wird in vollem Umfang das XML-Schema verwendet, das den SMTP-E-Mail-Nachrichten als Anhang beigefügt wird. XML (eXtensible Markup Language) ist eine vom W3C empfohlene allgemeine Markup-Sprache (Bezeichnungssprache) zur Schaffung spezieller Markup-Sprachen, mit denen viele verschiedene Arten von Daten beschrieben werden können. Das für den Austausch zwischen allen Staaten geeignete DNA-Profil wird im ICD-Dokument anhand von XML und dem XML-Schema beschrieben.
5.6.2. ODBC
Open DataBase Connectivity (ODBC) ist eine auf Standardsoftware gestützte API-Methode für den Zugang zu Datenbankverwaltungssystemen und macht sie unabhängig von Programmiersprachen, Datenbanken und Betriebssystemen. Allerdings hat ODBC auch einige Nachteile. Die Verwaltung einer großen Anzahl von Client-Maschinen kann dazu führen, dass eine Vielzahl von Treibern (Drivers) und DLL einbezogen werden. Diese Komplexität kann den mit der Systemverwaltung verbundenen Aufwand erhöhen.
5.6.3. JDBC
Java DataBase Connectivity (JDBC) ist eine API für die Programmiersprache Java, die definiert, auf welche Weise ein Client Zugang zu einer Datenbank erhält. Im Gegensatz zu ODBC erfordert JDBC nicht die Verwendung eines bestimmten Satzes von lokalen DLL auf dem Desktop.
Die Geschäftslogik der Bearbeitung von DNA-Profil-Anfragen und Antworten an jedem Standort der Staaten veranschaulicht die folgende Zeichnung. Sowohl die bei einer Anfrage als auch bei einer Antwort generierten Datenflüsse interagieren mit einem neutralen Datenbereich, der unterschiedliche Datenpools mit einer gemeinsamen Datenstruktur umfasst.
5.7. Kommunikationsumgebung
5.7.1. Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk: TESTA und seine Nachfolgeinfrastruktur
Für den DNA-Austausch nutzt die Anwendung E-Mails – ein asynchroner Mechanismus – zur Übermittlung von Anfragen und zur Entgegennahme von Antworten zwischen den Staaten. Da alle Staaten zumindest einen nationalen Zugangspunkt zu dem TESTA-Netzwerk haben, wird dieses für den DNA-Datenaustausch genutzt. TESTA bietet mit seinem E-Mail-Relay eine Reihe von Mehrwertdiensten. Neben dem Hosting TESTA-spezifischer E-Mail-Postfächer ist die Infrastruktur in der Lage, Mailing-Verteilerlisten und Routing-Regelungen (Routing Policies) zu implementieren. Damit kann TESTA als Clearingstelle für Nachrichten eingesetzt werden, die an Behörden innerhalb der EU-weiten Domänen adressiert sind. Es können auch Virenprüffunktionen eingerichtet werden.
Das durch eine Firewall geschützte TESTA E-Mail-Relay ist auf einer Hardware-Plattform mit hoher Verfügbarkeit aufgebaut, die sich am zentralen Standort der TESTA-Anwendung befindet. Mit den TESTA-DNS (Domain Name Systems) werden Resource Locators in IP-Adressen aufgelöst und entsprechende Probleme für den Nutzer und Anwendungen ausgeblendet..
5.7.2. Sicherheitserwägungen
Im TESTA-Umfeld wurde das Konzept eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) umgesetzt. Die für den Aufbau dieses VPN verwendete Tag-Switching-Technologie wird weiterentwickelt werden, um den IETF-Standard Multi-Protocol Label Switching (MPLS) zu unterstützen.
MPLS ist eine auf dem IETF-Standard basierende Technologie, die den Datenfluss im Netzwerk durch Vermeidung der Paketanalyse durch Zwischen-Router („Hops“) beschleunigt. Dies erfolgt auf der Grundlage sogenannter Labels (Kennsätze), die durch Edge-Router des Backbones an das Datenpaket angehängt werden, auf der Basis der Informationen, die in der FIB (Forwarding Information Base) gespeichert sind. Labels werden auch zur Einrichtung von VPN verwendet.
MPLS kombiniert die Vorteile des Layer-3-Routing mit denen des Layer-2-Switching. Da IP-Adressen beim Durchlaufen des Backbones nicht evaluiert werden, werden von MPLS keine Beschränkungen für IP-Adressierung auferlegt.
Darüber hinaus werden E-Mails im TESTA-Netzwerk durch einen s/MIME-gesteuerten Verschlüsselungsmechanismus geschützt. Ohne Schlüssel und das erforderliche Zertifikat können verschlüsselte Nachrichten in diesem Netzwerk nicht entschlüsselt werden.
5.7.3. Für das Kommunikationsnetzwerk zu verwendende Protokolle und Standards
5.7.3.1. |
SMTP
SMTP ist De-Facto-Standard für die Übermittlung von E-Mails über das Internet. SMTP ist ein relativ einfaches, textbasiertes Protokoll, bei dem ein oder mehrere Empfänger einer Nachricht angegeben werden, woraufhin der Text der Nachricht übermittelt wird. SMTP verwendet den TCP-Port 25 entsprechend der IETF-Spezifikation. Zur Bestimmung des SMTP-Servers für einen bestimmten Domänennamen wird der MX-(Mail eXchange)-DNS-(Domain Name Systems)-Eintrag verwendet. Da dieses Protokoll ursprünglich ausschließlich ASCII-Text-basiert war, gab es Schwierigkeiten mit binären Dateien. Zur Aufbereitung binärer Dateien im Hinblick auf ihre Übermittlung durch SMTP wurden Standards wie MIME ausgearbeitet. Gegenwärtig unterstützen die meisten SMTP-Server die 8BITMIME- und s/MIME-Erweiterungen, sodass binäre Dateien fast ebenso einfach wie „Klartext“ (plain text) übermittelt werden können. Die Arbeitsabläufe für s/MIME-Vorgänge werden im Abschnitt über s/MIME (siehe Abschnitt 5.4) beschrieben. SMTP ist ein „Push“-Protokoll, d. h., es bietet nicht die Möglichkeit, auf Verlangen von einem Remote-Server Nachrichten abzurufen („pull“). Um dies zu ermöglichen, muss der Mail-Client POP3 oder IMAP benutzen. Es wurde beschlossen, zur Implementierung des DNA-Datenaustauschs das Protokoll POP3 zu verwenden. |
5.7.3.2. |
POP
Lokale E-Mail-Clients verwenden die Version 3 des Post Office Protocol (POP3), ein Internet-Standardprotokoll (auf Anwendungsebene), zum Abruf einer E-Mail von einem Remote-Server über eine TCP/IP-Verbindung. Unter Verwendung des SMTP-Submit-Profils des SMTP-Protokolls können E-Mail-Clients Nachrichten über das Internet oder interne Firmennetze übermitteln. MIME bildet den Standard für Anhänge und Nicht-ASCII-Texte bei der Übermittlung von E-Mails. Obgleich weder POP3 noch SMTP MIME-formatierte E-Mails benötigen, erfolgt der E-Mail-Verkehr im Internet im Wesentlichen MIME-formatiert, sodass POP-Clients in der Lage sein müssen, MIME zu verstehen und anzuwenden. Die gesamte Kommunikationsumgebung nach Teil Drei Titel II dieses Abkommens wird daher die Komponenten des POP integrieren. |
5.7.4. Zuweisung der Netzwerkadressen
Operative Umgebung
Die europäische IP-Registrierungsbehörde RIPE hat TESTA unlängst einen deduzierten Subnet-Adressenblock – halbe Klasse B – zugewiesen. Die Zuordnung von IP-Adressen an die Staaten erfolgt im Allgemeinen nach einem geografischen Schema in Europa. Der Datenaustausch zwischen Staaten im Rahmen von Teil Drei Titel II dieses Abkommens erfolgt im Wege eines EU-weiten logisch geschlossenen IP-Netzwerks.
Testumgebung
Damit allen angeschlossenen Staaten eine reibungslos funktionierende Operationsumgebung geboten werden kann, ist es erforderlich, für neue Staaten, die ihre Teilnahme an dem Datenaustausch vorbereiten, eine auf dem geschlossenen Netzwerk aufbauende Testumgebung zu schaffen. Es wurde eine Vorlage mit Parametern, darunter IP-Adressen, Netzeinstellungen, E-Mail-Domänen sowie Benutzerkonten, festgelegt, die in den betreffenden Standorten der Staaten eingerichtet werden sollten. Zudem wurde für Testzwecke ein Satz von „Pseudo“-DNA-Profilen erstellt.
5.7.5. Konfigurationsparameter
Es wurde ein sicheres E-Mail-System auf der Grundlage der Domäne eu-admin.net eingerichtet. Diese Domäne und die zugehörigen Adressen sind vor einem Zugriff durch Stellen außerhalb der EU-weiten TESTA-Domäne geschützt, da die betreffenden Namen nur dem zentralen DNS-Server von TESTA bekannt sind, der vom Internet abgeschirmt ist.
Die Zuordnung (Mapping) dieser TESTA-Site-Adressen („host names“) zu den IP-Adressen wird vom TESTA-DNS-Dienst vorgenommen. Für jede lokale Domäne wird ein Mail-Eintrag in diesen zentralen DNS-Server von TESTA eingefügt, sodass alle an die lokalen TESTA-Domänen geschickten E-Mail-Nachrichten dem zentralen Mail-Relay von TESTA zugeleitet werden. Dieses zentrale Mail-Relay leitet sie dann anhand der E-Mail-Adressen der lokalen Domäne an den speziellen E-Mail-Server der lokalen Domäne weiter. Durch dieses Verfahren zur Übermittlung von E-Mails durchlaufen vertrauliche Informationen ausschließlich die europaweite geschlossene Netzwerkinfrastruktur und nicht das unsichere Internet.
An allen Standorten der Staaten ist es erforderlich, Subdomänen (Fett- und Kursivdruck) einzurichten, die der folgenden Syntax entsprechen:
|
„application-type.State-code.pruem.testa.eu“, wobei
|
|
„application-type“ einen der folgenden Werte annimmt: DNA, FP und CAR. |
In Anwendung der oben genannten Syntax erhalten die Subdomänen der Staaten folgende Form:
|
Syntax der Subdomänen der Staaten
|
KAPITEL 2
AUSTAUSCH DAKTYLOSKOPISCHER DATEN (SCHNITTSTELLENKONTROLLDOKUMENT)
Mit dem folgenden Schnittstellenkontrolldokument sollen die Anforderungen für den Austausch daktyloskopischer Daten zwischen den Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-Systemen (AFIS) der Staaten festgelegt werden. Es stützt sich auf die Interpol-Implementierung des ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standards (INT-I, Version 4.22b).
In dieser Fassung werden alle grundlegenden Definitionen für logische Datensätze der Typen Typ 1, Typ 2, Typ 4, Typ 9, Typ 13 und Typ 15 erfasst, die für eine Fingerabdruckverarbeitung erforderlich sind, die sich auf Bilder und Minutien stützt.
1. Übersicht über den Dateiinhalt
Eine Fingerabdruckdatei besteht aus verschiedenen logischen Datensätzen. Im ursprünglichen ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standard gibt es 16 Typen von Datensätzen. Zwischen den Datensätzen und zwischen den Feldern und Unterfeldern innerhalb der Datensätze werden geeignete ASCII-Trennzeichen verwendet.
Nur 6 Datensatz-Typen werden für den Informationsaustausch zwischen der Sendestelle und der Empfangsstelle verwendet:
Typ 1 |
→ |
Transaktionsinformationen |
Typ 2 |
→ |
Alphanumerische Personen-/Falldaten |
Typ 4 |
→ |
Hochauflösende Fingerabdruckbilder in Grautönen |
Typ 9 |
→ |
Minutiendatensatz |
Typ 13 |
→ |
Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung |
Typ 15 |
→ |
Datensatz mit Bildern von Handflächenabdrücken in variabler Auflösung |
1.1. Typ 1 – File Header
Dieser Datensatz enthält Routing-Informationen und Informationen zur Beschreibung der Struktur der übrigen Datei. In dieser Datensatzart werden ferner die Transaktionstypen definiert, die unter die folgenden Kategorien fallen:
1.2. Typ 2 – Descriptive Text
Dieser Datensatz enthält Textinformationen, die für die Sende- und die Empfangsstellen von Interesse sind.
1.3. Type-4 — High resolution greyscale image
Dieser Datensatz dient zum Austausch hochauflösender Fingerabdruckbilder (500 Pixel/Inch) in Graustufen (8 Bit). Die Fingerabdruckbilder werden mit dem WSQ-Algorithmus in einem Verhältnis von nicht mehr als 15:1 komprimiert. Andere Algorithmen für die Komprimierung oder nichtkomprimierte Bilder dürfen nicht verwendet werden.
1.4. Typ 9 – Minutiæ Record
Typ-9-Datensätze dienen zum Austausch von Merkmalen der Papillarlinien oder Minutien. Mit diesen Datensätzen wird zum einen bezweckt, eine unnötige Doppelung von AFIS-Kodierungsprozessen zu vermeiden, und zum anderen, die Übertragung von AFIS-Codes, die weniger Daten enthalten als die entsprechenden Bilder, zu ermöglichen.
1.5. Typ 13 – Variable-Resolution Latent Image Record
Diese Datensätze werden verwendet, um Fingerabdruckspuren und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung zusammen mit alphanumerischen Textinformationen zu übermitteln. Die Scan-Auflösung der Bilder beträgt 500 Pixel/Inch mit 256 Graustufen. Wenn die Qualität des Spurenbildes dafür ausreicht, wird es mit einem WSQ-Algorithmus komprimiert. Erforderlichenfalls kann die Bildauflösung durch gegenseitige Vereinbarung auf mehr als 500 Pixel/Inch und mehr als 256 Graustufen ausgeweitet werden. Für diesen Fall wird dringend empfohlen, JPEG-2000 zu verwenden (siehe Anlage 39-7).
1.6. Typ 15 – Variable-Resolution Palmprint Image Record
Datensätze mit nummerierten Feldern werden verwendet, um Handabdruckbilder in variabler Auflösung zusammen mit alphanumerischen Textinformationen auszutauschen. Die Scan-Auflösung der Bilder beträgt 500 Pixel/Inch mit 256 Graustufen. Für ein möglichst geringes Datenaufkommen werden alle Handabdruckbilder mit einem WSQ-Algorithmus komprimiert. Erforderlichenfalls kann die Bildauflösung durch gegenseitige Vereinbarung auf mehr als 500 Pixel/Inch und mehr als 256 Graustufen ausgeweitet werden. Für diesen Fall wird dringend empfohlen, JPEG-2000 zu verwenden (siehe Anlage 39-7).
2. Datensatz-Format
Eine Transaktionsdatei besteht aus einem oder mehreren logischen Datensätzen. Für jeden logischen Datensatz in der Datei müssen mehrere für den Datensatztyp geeignete Informationsfelder vorhanden sein. Jedes Informationsfeld kann ein oder mehrere grundlegende Einzelwert-Informationselemente enthalten. Zusammen werden diese Elemente verwendet, um unterschiedliche Aspekte der in dem Feld enthaltenen Daten deutlich zu machen. Ein Informationsfeld kann auch aus einem oder mehreren Informationselementen bestehen, die zusammengruppiert und innerhalb eines Felds mehrfach wiederholt werden. Eine solche Gruppe von Informationselementen ist als Unterfeld bekannt. Ein Informationsfeld kann somit aus einem oder mehreren Unterfeldern mit Informationselementen bestehen.
2.1. Informationstrennzeichen (Information Separators)
In den logischen Datensätzen mit nummerierten Feldern wird die Abgrenzung der Informationen durch vier ASCII-Informationstrennzeichen erreicht. Bei den voneinander abgegrenzten Informationen kann es sich um Elemente innerhalb eines Felds oder Unterfelds, um Felder innerhalb eines logischen Datensatzes oder um mehrfach vorkommende Unterfelder handeln. Diese Informationstrennzeichen sind im ANSI-Standard X3.4 definiert. Die Zeichen werden verwendet, um Informationen logisch voneinander abzugrenzen und festzulegen. In einem hierarchischen Bezug betrachtet ist das Dateitrennzeichen „FS“ (File Separator) das umfassendste Trennzeichen, gefolgt vom Gruppentrennzeichen „GS“ (Group Separator), dem Datensatztrennzeichen „RS“ (Record Separator) und schließlich dem Einheitentrennzeichen „US“ (Unit Separator). In Tabelle 1 sind diese ASCII-Trennzeichen und eine Beschreibung ihrer Verwendung in dem vorliegenden Standard enthalten.
Informationstrennzeichen sind ihrer Funktion nach als Angabe der darauf folgenden Datenart zu sehen. Das Zeichen „US“ grenzt einzelne Informationselemente innerhalb eines Felds oder Unterfelds voneinander ab. Es zeigt an, dass das nächste Informationselement Bestandteil der Daten dieses Felds oder Unterfelds ist. Bei mehrfachen Unterfeldern innerhalb eines Felds, die durch das Zeichen „RS“ voneinander abgegrenzt werden, wird mit dem Zeichen der Beginn der nächsten Gruppe sich wiederholender Informationselemente angezeigt. Das Trennzeichen „GS“, das zwischen Informationsfeldern verwendet wird, zeigt den Beginn eines neuen Felds vor der Feldidentifizierungsnummer an, die erscheinen soll. Auf die gleiche Weise wird der Beginn eines neuen logischen Datensatzes durch das Trennzeichen „FS“ angezeigt.
Die vier Zeichen haben nur eine Bedeutung, wenn sie als Trennzeichen für Datenelemente in den Feldern der ASCII-Datensätze verwendet werden. Die Trennzeichen haben in binären Bilddatensätzen und binären Feldern keine besondere Bedeutung, sie gehören lediglich zu den ausgetauschten Daten.
Normalerweise sollte es keine leeren Felder oder Informationselemente geben, daher sollte zwischen allen Datenelementen lediglich ein Trennzeichen stehen. Die Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn die Daten in Feldern oder Informationselemente in einer Transaktion nicht verfügbar sind, fehlen oder fakultativ sind und die Transaktion nicht davon abhängt, ob diese spezifischen Daten vorhanden sind. In diesen Fällen erscheinen mehrfache und nebeneinander liegende Trennzeichen zusammen; es ist nicht erforderlich, zwischen den Trennzeichen fiktive Daten einzufügen.
Für die Definition eines Felds, das aus drei Informationselementen besteht, gilt Folgendes. Fehlt die Information für das zweite Informationselement, so würden zwei nebeneinander stehende Informationstrennzeichen „US“ zwischen dem ersten und dem dritten Informationselement erscheinen. Würde sowohl das zweite als auch das dritte Informationselement fehlen, so sollten 3 Trennzeichen verwendet werden, nämlich zwei „US“-Trennzeichen zusätzlich zu dem abschließenden Trennzeichen für das Feld oder Unterfeld. Allgemein lässt sich sagen, dass die entsprechende Zahl von Trennzeichen eingefügt werden sollte, wenn ein oder mehr obligatorische oder fakultative Informationselemente für ein Feld oder Unterfeld nicht vorhanden sind.
Es können zwei oder mehr der vier zur Verfügung stehenden Trennzeichen nebeneinander kombiniert werden. Wenn Daten für Informationselemente, Unterfelder oder Felder fehlen oder nicht zur Verfügung stehen, muss es ein Trennzeichen weniger geben als die erforderliche Zahl der Datenelemente, Unterfelder oder Felder.
Tabelle 1
Verwendete Trennzeichen
Code |
Typ |
Beschreibung |
Hexadezimalwert |
Dezimalwert |
US |
Unit Separator |
Separates information items |
1F |
31 |
RS |
Record Separator |
Separates subfields |
1E |
30 |
GS |
Group Separator |
Separates fields |
1D |
29 |
FS |
File Separator |
Separates logical records |
1C |
28 |
2.2. Datensatzlayout
Bei logischen Datensätzen mit nummerierten Feldern muss jedes verwendete Informationsfeld gemäß diesem Standard nummeriert werden. Das Format für jedes Feld muss aus der Nummer des Datensatztyps, gefolgt von einem Punkt „.“, einer Feldnummer gefolgt von einem Doppelpunkt „:“, gefolgt von der dem Feld entsprechenden Information bestehen. Die Feldnummer kann aus einer Zahl mit den Ziffern 1 bis 9 zwischen dem Punkt „.“ und dem Doppelpunkt „:“ bestehen. Die Feldnummer ist als vorzeichenloser Ganzzahlenwert zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Feldnummer „2.123:“ der Feldnummer „2.000000123:“ entspricht und in der gleichen Weise ausgelegt werden sollte.
Zu Illustrationszwecken in diesem Dokument wird eine dreistellige Zahl für die Felder verwendet, die in jedem der beschriebenen nummerierten logischen Datensätze enthalten sind. Feldnummern haben die Form „TT.xxx:“, wobei „TT“ für den Datensatztyp mit einem oder zwei Zeichen steht, gefolgt von einem Punkt. Die nächsten drei Zeichen enthalten die entsprechende Feldnummer, gefolgt von einem Doppelpunkt. Die beschreibenden ASCII-Informationen oder die Bilddaten folgen auf den Doppelpunkt.
Die logischen Typ-1- und Typ-2-Datensätze enthalten nur ASCII-Textdatenfelder. Die gesamte Länge des Datensatzes (einschließlich Feldnummern, Doppelpunkten und Trennzeichen) wird als erstes ASCII-Feld innerhalb dieser Datensatztypen verzeichnet. Das Kontrollzeichen des ASCII-Dateitrennzeichens „FS“ (das das Ende des logischen Datensatzes oder der Transaktion bezeichnet) folgt auf das letzte Byte der ASCII-Information und wird in die Länge des Datensatzes mit einbezogen.
Im Gegensatz zum Konzept der nummerierten Felder enthält der Typ-4-Datensatz ausschließlich binäre Daten, die als geordnete binäre Felder mit fester Länge verzeichnet werden. Die gesamte Länge des Datensatzes wird im ersten binären Feld mit vier Bytes eines jeden Datensatzes verzeichnet. Bei diesem binären Datensatz wird weder die Datensatznummer mit dem Punkt noch die Feldnummer und der darauf folgende Doppelpunkt verzeichnet. Darüber hinaus werden die vier Trennzeichen („US“, „RS“, „GS“ oder „FS“) ausschließlich als binäre Daten interpretiert, da alle Feldlängen dieses Datensatzes entweder festgelegt oder spezifiziert sind. Das Trennzeichen „FS“ darf bei dem binären Datensatz nicht als Datensatztrennzeichen oder Zeichen für das Transaktionsende verwendet werden.
3. Typ-1-Datensatz: File Header
Dieser Datensatz beschreibt die Dateistruktur, den Dateityp und andere wichtige Informationen. Der Zeichensatz für Typ-1-Felder darf nur den 7-Bit-ANSI-Code für den Informationsaustausch enthalten.
3.1. Felder für Typ-1-Datensatz
3.1.1. Feld 1.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses Feld enthält die Gesamtzahl der Bytes im gesamten Typ-1-Datensatz. Das Feld beginnt mit „1.001:“, gefolgt von der Gesamtlänge des Datensatzes einschließlich der Zeichen in jedem Feld inklusive der Trennzeichen.
3.1.2. Feld 1.002: Version Number (VER)
Um sicherzustellen, dass die Nutzer wissen, welche Version des ANSI/NIST-Standards verwendet wird, ist in diesem Feld mit vier Bytes die Versionsnummer des Standards angegeben, die von der Software oder dem System, das die Datei anlegt, benutzt wird. Die ersten beiden Bytes geben die führenden Stellen der Versionsnummer an, die zweiten beiden Bytes die Revisionsnummer. Beispielsweise würde der ursprüngliche Standard von 1986 als die erste Version betrachtet und „0100“ genannt, während der gegenwärtige ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standard „0300“ genannt wird.
3.1.3. Feld 1.003: File Content (CNT)
In diesem Feld ist jeder der Datensätze in der Datei nach Datensatztyp und der Reihenfolge aufgeführt, in der die Datensätze in der Datei erscheinen. Es besteht aus einem oder mehreren Unterfeldern, von denen jedes wiederum zwei Informationselemente enthält, die einen einzelnen logischen Datensatz beschreiben, der sich in der vorliegenden Datei befindet. Die Unterfelder werden in der gleichen Reihenfolge angegeben, in der die Datensätze gespeichert und übertragen werden.
Das erste Informationselement im ersten Unterfeld ist „1“; damit wird Bezug auf diesen Typ-1-Datensatz genommen. Darauf folgt ein zweites Informationselement, das die Anzahl aller Datensätze in der Datei enthält. Diese Zahl ist gleich der Anzahl der Unterfelder von Feld 1.003.
Jedes der Unterfelder gehört zu einem Datensatz innerhalb der Datei, und die Reihenfolge der Unterfelder entspricht der Reihenfolge der Datensätze. Jedes Unterfeld enthält zwei Informationselemente. Das erste Informationselement dient zur Identifizierung des Datensatztyps. Das zweite ist der IDC des Datensatzes. Das Trennzeichen „US“ wird verwendet, um die beiden Informationselemente voneinander abzugrenzen.
3.1.4. Feld 1.004: Type of Transaction (TOT)
Dieses Feld enthält ein Mnemonik aus drei Buchstaben, das den Transaktionstyp bezeichnet. Diese Codes können sich von den Codes unterscheiden, die von anderen Anwendungen des ANSI/NIST-Standards verwendet werden.
CPS: Criminal Print-to-Print Search. Diese Transaktion ist eine Anfrage zu einer Suche, mit einem Datensatz, der in Verbindung mit einer Straftat steht, in einer Fingerabdruck-Datenbank. Die Fingerabdrücke der Person müssen als WSQ-komprimierte Bilder in der Datei enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz. |
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz, |
— |
1-14 Typ-4-Datensätze. |
Der CPS-TOT wird in Tabelle A.6.1 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
PMS: Print-to-Latent Search. Diese Transaktion wird verwendet, wenn ein Satz Fingerabdrücke mit einer Datenbank abgeglichen wird, die nichtidentifizierte Fingerabdruckspuren enthält. Die Antwort enthält die HIT/No-HIT-Entscheidung des abgefragten AFIS-Systems. Wenn multiple nichtidentifizierte Fingerabdruckspuren vorliegen, sind multiple SRE-Transaktionen das Ergebnis, mit einer Fingerabdruckspur pro Transaktion. Die Fingerabdrücke der Person müssen als WSQ-komprimierte Bilder in der Datei enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz. |
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz, |
— |
1 Typ-13-Datensatz. |
Der PMS-TOT wird in Tabelle A.6.1 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
MPS: Latent-to-Print Search. Diese Transaktion wird verwendet, wenn eine Fingerabdruckspur gegen eine Fingerabdruck-Datenbank abgeglichen werden soll. In der Datei müssen die Informationen zu den Minutien der Fingerabdruckspur und das Bild (WSQ-komprimiert) enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz. |
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz, |
— |
1 Typ-4- oder Typ-15-Datensatz. |
Der MPS-TOT wird in Tabelle A.6.4 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
MMS: Latent-to-Latent Search. Bei dieser Transaktion enthält die Datei eine Fingerabdruckspur, die gegen eine Datenbank mit nichtidentifizierten Fingerabdruckspuren abgeglichen werden soll, um Bezüge zwischen verschiedenen Tatorten festzustellen. In der Datei müssen die Informationen zu den Minutien der Fingerabdruckspur und das Bild (WSQ-komprimiert) enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz. |
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz, |
— |
1 Typ-13-Datensatz. |
Der MMS-TOT wird in Tabelle A.6.4 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
SRE: Diese Transaktion wird von der Empfangsstelle als Antwort auf die Suchanfrage mit daktyloskopischem Material rückübermittelt. Die Antwort enthält die HIT/No-HIT-Entscheidung des abgefragten AFIS-Systems. Bei multiplen Kandidaten sind multiple SRE-Transaktionen das Ergebnis, mit einem Kandidaten pro Transaktion.
Der SRE-TOT wird in Tabelle A.6.2 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
ERR: Diese Transaktion wird von der AFIS-Empfangsstelle rückübermittelt, um einen Transaktionsfehler anzuzeigen. Sie enthält ein Nachrichtenfeld (ERM), mit dem der festgestellte Fehler angegeben wird. Die folgenden logischen Datensätze sind das Ergebnis:
— |
1 Typ-1-Datensatz, |
— |
1 Typ-2-Datensatz. |
Der ERR-TOT wird in Tabelle A.6.3 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
Tabelle 2
Zulässige Codes bei Transaktionen
Transaction Type |
Logical Record Type |
|||||
1 |
2 |
4 |
9 |
13 |
15 |
|
CPS |
M |
M |
M |
— |
— |
— |
SRE |
M |
M |
C |
— (C in case of latent HITs) |
C |
C |
MPS |
M |
M |
— |
M (1*) |
M |
— |
MMS |
M |
M |
— |
M (1*) |
M |
— |
PMS |
M |
M |
M* |
— |
— |
M* |
ERR |
M |
M |
— |
— |
— |
— |
Schlüssel:
M |
= |
Obligatorisch (Mandatory). |
M* |
= |
Nur einer der beiden Datensatztypen kann aufgenommen werden. |
O |
= |
Fakultativ (Optional). |
C |
= |
Abhängig davon, ob Daten vorliegen. |
– |
= |
Nicht zulässig. |
1* |
= |
Abhängig von Legacy-Systemen. |
3.1.5. Feld 1.005: Date of Transaction (DAT)
Dieses Feld gibt das Datum an, an dem die Transaktion gesendet wurde, und muss der ISO-Standard Schreibweise YYYYMMDD entsprechen,
wobei YYYY das Jahr, MM den Monat und DD den Tag bezeichnet. Vorangestellte Nullen werden bei einstelligen Zahlen verwendet. So steht beispielsweise „ 19931004 “ für den 4. Oktober 1993.
3.1.6. Feld 1.006: Priority (PRY)
Dieses fakultative Feld legt mit Stufen von 1 bis 9 die Priorität der Anfrage fest. „1“ ist die höchste Prioritätsstufe und „9“ die niedrigste Prioritätsstufe. Transaktionen der Prioritätsstufe „1“ sind unverzüglich zu bearbeiten.
3.1.7. Feld 1.007: Destination Agency Identifier (DAI)
In diesem Feld wird der Empfänger für die Transaktion angegeben.
Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.
Das erste Informationselement enthält den Ländercode nach dem Standard ISO-3166 und ist zwei alphanumerische Zeichen lang. Das zweite Datenelement, „agency“, dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stelle mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.
3.1.8. Feld 1.008: Originating Agency Identifier (ORI)
In diesem Feld wird der Absender der Datei angegeben; es hat das gleiche Format wie das DAI-Feld (Feld 1.007).
3.1.9. Feld 1.009: Transaction Control Number (TCN)
Dies ist eine Kontrollnummer zu Referenzzwecken. Sie sollte vom Computer generiert werden und folgendes Format haben: YYSSSSSSSSA.
Dabei steht YY für das Jahr der Transaktion, SSSSSSSS ist eine 8-stellige Seriennummer, und A ist ein Prüfzeichen, das nach dem Verfahren in Anlage 39-2 generiert wird.
Ist keine TCN vorhanden, so wird das Feld YYSSSSSSSS mit Nullen ausgefüllt und das Prüfzeichen wie oben angegeben generiert.
3.1.10. Feld 1.010: Transaction Control Response (TCR)
In der Antwort auf eine übermittelte Anfrage wird dieses fakultative Feld die Transaction Control Number (TCN) der Anfragenachricht enthalten. Es hat daher das gleiche Format wie ein TCN-Feld (Feld 1.009).
3.1.11. Feld 1.011: Native Scanning Resolution (NSR)
In diesem Feld wird die native Scan-Auflösung des Aufnahmesystems angegeben. Die Auflösung wird in Form von zwei Ziffern, gefolgt von einem Dezimalpunkt und zwei weiteren Ziffern angegeben.
Für alle Transaktionen gemäß den Artikeln 533 und 534 dieses Abkommens beträgt die Stichprobenrate 500 Pixel/Inch oder 19,68 Pixel/mm.
3.1.12. Feld 1.012: Nominal Transmitting Resolution (NTR)
In diesem Feld mit fünf Bytes wird die nominale Übertragungsauflösung der übermittelten Bilder angegeben. Die Auflösung wird in Pixel/mm im gleichen Format wie das NSR-Feld angegeben (Feld 1.011).
3.1.13. Feld 1.013: Domain Name — DOM
In diesem obligatorischen Feld wird der Domänenname für die benutzerdefinierte Implementierung des Typ-2-Datensatzes angegeben. Es besteht aus zwei Informationselementen und lautet: „INT-I{}{US}}4.22{}{GS}}“.
3.1.14. Feld 1.014: Greenwich Mean Time (GMT)
Dieses obligatorische Feld bietet einen Mechanismus, mit dem das Datum und die Uhrzeit in universellen Einheiten der Greenwich Mean Time (GMT) ausgedrückt werden kann. Sofern es verwendet wird, enthält das GMT-Feld das universelle Datum zusätzlich zu dem lokalen Datum in Feld 1.005 (DAT). Mit der Verwendung des GMT-Feldes fallen Unvereinbarkeiten der Ortszeit weg, die bestehen, wenn eine Transaktion und ihre Antwort zwischen zwei Orten übertragen werden, zwischen denen mehrere Zeitzonen liegen. GMT bietet unabhängig von den Zeitzonen ein universelles Datum und eine Uhrzeit im 24-Stunden-Modus. Die Darstellung ist „CCYYMMDDHHMMSSZ“, eine Kette mit 15 Zeichen, bei der es sich um die Verkettung des Datums mit der GMT, abgeschlossen durch ein „Z“, handelt. Die Zeichen „CCYY“ stehen für das Jahr der Transaktion, die Zeichen „MM“ für die Zehner- und Einerstellen des Monats, die Zeichen „DD“ für die Zehner- und Einerstellen des Monatstags, die Zeichen „HH“ für die Stunde, die Zeichen „MM“ für die Minute und die Zeichen „SS“ für die Sekunde. Das vollständige Datum darf nicht über das aktuelle Datum hinausgehen.
4. Typ-2-Datensatz: Beschreibender Text
Die Struktur des größten Teils dieses Datensatzes entspricht nicht dem ursprünglichen ANSI/NIST-Standard. Der Datensatz enthält Informationen von besonderem Interesse für die Stellen, die die Datei aussenden oder empfangen. Um zu gewährleisten, dass die miteinander kommunizierenden daktyloskopischen Systeme kompatibel sind, dürfen nur die unten angegebenen Felder in dem Datensatz enthalten sein. Dieses Dokument gibt an, welche Felder obligatorisch und welche fakultativ sind, und es legt ferner die Struktur der einzelnen Felder fest.
4.1. Felder für Typ-2-Datensätze
4.1.1. Feld 2.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses obligatorische Feld enthält die Länge dieses Typ-2-Datensatzes und gibt die Gesamtmenge von Bytes an; darin enthalten sind alle Zeichen in allen Feldern des Datensatzes sowie die Informationstrennzeichen.
4.1.2. Feld 2.002: Image Designation Character (IDC)
Das in diesem obligatorischen Feld enthaltene IDC ist eine ASCII-Darstellung des IDC, das im Feld Dateiinhalt (File Content – CNT) des Typ-1-Datensatzes (Feld 1.003) definiert ist.
4.1.3. Feld 2.003: System Information (SYS)
Dieses Feld ist obligatorisch und enthält vier Bytes, die angeben, welcher Version der Interpol-Implementierung (INT-I) dieser Typ-2-Datensatz entspricht.
Die ersten zwei Bytes geben die führende Nummer der Version an, während die weiteren zwei Bytes die Revisionsnummer angeben. Diese Implementierung basiert beispielsweise auf der INT-I-Version 4 Revision 22 und würde somit als „0422“ dargestellt werden.
4.1.4. Feld 2.007: Case Number (CNO)
Diese Nummer wird von der örtlichen Daktyloskopiestelle einer Sammlung von Fingerabdruckspuren, die an einem Tatort gesichert wurden, zugeordnet. Dabei wird folgendes Format verwendet: CC/number,
wobei CC der Interpol-Ländercode ist (zwei alphanumerische Zeichen) und „number“ den jeweiligen Leitlinien vor Ort entspricht und aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen bestehen kann.
Mit diesem Feld kann das System Fingerabdruckspuren identifizieren, die mit einer bestimmten Straftat verbunden sind.
4.1.5. Feld 2.008: Sequence Number (SQN)
Dieses Feld gibt jede Sequenz von Fingerabdruckspuren im Rahmen eines bestimmten Falls an. Es kann aus bis zu vier numerischen Zeichen bestehen. Eine Sequenz ist eine Fingerabdruckspur oder eine Reihe von Fingerabdruckspuren, die zum Zwecke der Archivierung und/oder Suche zusammengefasst werden. Aufgrund dieser Definition müssen auch einzelne Fingerabdruckspuren eine Sequenznummer erhalten.
Dieses Feld kann zusammen mit dem Feld MID (Feld 2.009) benutzt werden, um eine bestimmte Fingerabdruckspur innerhalb einer Sequenz zu identifizieren.
4.1.6. Feld 2.009: Latent Identifier (MID)
Dieses Feld bezeichnet eine einzelne Fingerabdruckspur innerhalb einer Sequenz. Der Wert besteht aus einem einzelnen oder zwei Buchstaben, wobei „A“ die erste Fingerabdruckspur und „B“ die zweite Fingerabdruckspur bezeichnet, bis zu maximal „ZZ“. Dieses Feld wird analog zur Fingerabdruckspur-Sequenznummer verwendet (siehe Beschreibung von Feld 2.008 SQN).
4.1.7. Feld 2.010: Criminal Reference Number (CRN)
Dies ist eine eindeutige Referenznummer, die eine nationale Behörde einer Person zuteilt, die zum ersten Mal beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Innerhalb eines Landes hat eine Person nie mehr als eine CRN, und es haben nie zwei Personen dieselbe CRN. Eine Person kann jedoch Straftäter-Referenznummern in mehreren Ländern haben; in diesem Fall unterscheiden sie sich durch den Ländercode.
Für das CRN-Feld wird folgendes Format verwendet: CC/number,
wobei CC der Ländercode nach ISO 3166 ist (zwei alphanumerische Zeichen) und „number“ den jeweiligen nationalen Leitlinien der ausstellenden Behörde entspricht und aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen bestehen kann.
Für Transaktionen gemäß den Artikeln 533 und 534 dieses Abkommens wird dieses Feld für die nationale Straftäter-Referenznummer der Behörde, die den Datensatz erstellt, verwendet; diese Nummer ist mit den Abbildungen in den Typ-4- oder Typ-15-Datensätzen verknüpft.
4.1.8. Feld 2.012: Miscellaneous Identification Number (MN1)
Dieses Feld enthält die im Rahmen einer CPS- oder PMS-Transaktion übermittelte CRN (Feld 2.010) ohne den vorangestellten Ländercode.
4.1.9. Feld 2.013: Miscellaneous Identification Number (MN2)
Dieses Feld enthält die im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte CNO (Feld 2.007) ohne den vorangestellten Ländercode.
4.1.10. Feld 2.014: Miscellaneous Identification Number (MN3)
Dieses Feld enthält die im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte SQN (Feld 2.008).
4.1.11. Feld 2.015: Miscellaneous Identification Number (MN4)
Dieses Feld enthält das im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte MID (Feld 2.009).
4.1.12. Feld 2.063: Additional Information (INF)
Bei einer SRE-Transaktion im Anschluss an eine PMS-Anfrage enthält dieses Feld Informationen über den Finger, der den möglichen Treffer (HIT) ergeben hat. Das Feld hat folgendes Format:
NN, wobei NN der in Tabelle 5 definierte Fingerpositionscode ist (zwei Zeichen).
In allen anderen Fällen ist das Feld fakultativ. Es besteht aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen und kann zusätzliche Informationen über die Suchanfrage enthalten.
4.1.13. Feld 2.064: Respondents List (RLS)
Dieses Feld enthält mindestens zwei Unterfelder. Das erste Unterfeld beschreibt die Art der durchgeführten Suche anhand der aus drei Buchstaben bestehenden Mnemonik, die die Art der Transaktion im TOT (Feld 1.004) bezeichnen. Das zweite Unterfeld enthält ein einziges Zeichen. Ein „I“ bedeutet, dass ein HIT gefunden wurde, und ein „N“ gibt an, dass keine Übereinstimmung gefunden wurde (No-HIT). Das dritte Unterfeld enthält die Sequenz-Kennnummer für die gefundenen Kandidaten und die Gesamtzahl der Kandidaten, getrennt durch einen Schrägstrich. Bei mehreren Kandidaten werden entsprechend mehrere Mitteilungen gesendet.
Bei einem möglichen HIT enthält das vierte Unterfeld die Trefferzahl (score) aus bis zu 6 Zeichen. Wurde der HIT überprüft, so enthält dieses Teilfeld den Wert „999999“.
Beispiel: „CPS{}{RS}}I{}{RS}}001/001{}{RS}}999999{}{GS}}“
Teilt das AFIS der ersuchten Stelle keine Trefferzahlen (score) mit, so sollte an der entsprechenden Stelle die Trefferzahl Null verwendet werden.
4.1.14. Feld 2.074: Status/Error Message Field (ERM)
Dieses Feld enthält aus den Transaktionen hervorgehende Fehlermeldungen, die im Rahmen einer Fehlertransaktion an die ersuchende Stelle zurückgesandt werden.
Tabelle 3
Fehlermeldungen
Numerischer Code (1-3) |
Bedeutung (5-128) |
003 |
ERROR: UNAUTHORISED ACCESS |
101 |
Mandatory field missing |
102 |
Invalid record type |
103 |
Undefined field |
104 |
Exceed the maximum occurrence |
105 |
Invalid number of subfields |
106 |
Field length too short |
107 |
Field length too long |
108 |
Field is not a number as expected |
109 |
Field number value too small |
110 |
Field number value too big |
111 |
Invalid character |
112 |
Invalid date |
115 |
Invalid item value |
116 |
Invalid type of transaction |
117 |
Invalid record data |
201 |
ERROR: INVALID TCN |
501 |
ERROR: INSUFFICIENT FINGERPRINT QUALITY |
502 |
ERROR: MISSING FINGERPRINTS |
503 |
ERROR: FINGERPRINT SEQUENCE CHECK FAILED |
999 |
ERROR: ANY OTHER ERROR. FOR FURTHER DETAILS CALL DESTINATION AGENCY. |
Fehlermeldungen im Bereich zwischen 100 und 199:
|
Diese Fehlermeldungen beziehen sich auf die Validierung der ANSI/NIST-Datensätze und sind wie folgt definiert:
|
Beispiel:
|
201: IDC - 1 FIELD 1.009 WRONG CONTROL CHARACTER {}{LF}} 115: IDC 0 FIELD 2.003 INVALID SYSTEM INFORMATION |
Dieses Feld ist bei Fehlertransaktionen obligatorisch.
4.1.15. Feld 2.320: Expected Number of Candidates (ENC)
Dieses Feld enthält die von der anfragenden Stelle erwartete Höchstzahl von Kandidaten zur Überprüfung. Der Wert des ENC-Feldes darf die in Tabelle 11 definierten Werte nicht übersteigen.
5. Typ-4-Datensatz: Hochauflösendes Bild in Grautönen
Typ-4-Datensätze sind binär codiert, sie haben keine ASCII-Zeichen. Daher wird jedem Feld eine Position im Datensatz zugewiesen, was bedeutet, dass alle Felder obligatorisch zu besetzen sind.
Der Standard ermöglicht es, sowohl Bildgröße als auch Auflösung im Datensatz zu spezifizieren. Typ-4-Datensätze werden zur Einbindung daktyloskopischer Bilddaten benötigt, die mit einer nominalen Pixeldichte von 500 bis 520 Pixel/Inch übertragen werden. Bevorzugte Pixelrate bei neuen Grafiken ist 500 Pixel/Inch oder 19,68 Pixel/mm. Eine Dichte von 500 Pixel/Inch wird von der INT-I-Norm vorgeschrieben; allerdings können vergleichbare Systeme auch ohne Einhaltung dieser bevorzugten Pixelrate miteinander kommunizieren, sofern sich die Rate zwischen 500 und 520 Pixel/Inch bewegt.
5.1. Felder für Typ-4-Datensätze
5.1.1. Feld 4.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses 4-Byte-Feld enthält die Länge des Typ-4-Datensatzes und gibt die Gesamtanzahl von Bytes, d. h. jedes Byte von jedem im Datensatz enthaltenen Feld, an.
5.1.2. Feld 4.002: Image Designation Character (IDC)
Hierbei handelt es sich um die 1-Byte-Binärdarstellung der IDC-Nummer, die im Typ 1 festgelegt wurde.
5.1.3. Feld 4.003: Impression Type (IMP)
Der Abdrucktyp ist ein 1-Byte-Feld, das das sechste Byte des Datensatzes belegt.
Tabelle 4
Fingerabdrucktyp
Code |
Description |
0 |
Live-scan of plain fingerprint |
1 |
Live-scan of rolled fingerprint |
2 |
Non-live scan impression of plain fingerprint captured from paper |
3 |
Non-live scan impression of rolled fingerprint captured from paper |
4 |
Latent impression captured directly |
5 |
Latent tracing |
6 |
Latent photo |
7 |
Latent lift |
8 |
Swipe |
9 |
Unknown |
5.1.4. Feld 4.004: Finger Position (FGP)
Dieses Feld mit einer festen Länge von sechs Bytes belegt die siebte bis zwölfte Byte-Position im Typ-4-Datensatz. Es enthält die möglichen Fingerabdruckpositionen und beginnt mit dem äußersten linken Byte (Byte sieben des Datensatzes). Die bekannte bzw. wahrscheinlichste Fingerabdruckposition wird der Tabelle 5 entnommen. Maximal fünf weitere Finger können durch Aufnahme der alternativen Fingerabdruckpositionen in den verbleibenden fünf Bytes unter Verwendung desselben Formats referenziert werden. Sollen weniger als fünf Referenzwerte für Fingerabdruckpositionen verwendet werden, so werden die ungenutzten Bytes mit dem Binärwert 255 belegt. Um alle Fingerabdruckpositionen zu referenzieren, wird der Code 0 (= unbekannt) verwendet.
Tabelle 5
Fingerabdruckpositionscode und maximale Größe
Finger position |
Finger code |
Width (mm) |
Length (mm) |
Unknown |
0 |
40,0 |
40,0 |
Right thumb |
1 |
45,0 |
40,0 |
Right index finger |
2 |
40,0 |
40,0 |
Right middle finger |
3 |
40,0 |
40,0 |
Right ring finger |
4 |
40,0 |
40,0 |
Right little finger |
5 |
33,0 |
40,0 |
Left thumb |
6 |
45,0 |
40,0 |
Left index finger |
7 |
40,0 |
40,0 |
Left middle finger |
8 |
40,0 |
40,0 |
Left ring finger |
9 |
40,0 |
40,0 |
Left little finger |
10 |
33,0 |
40,0 |
Plain right thumb |
11 |
30,0 |
55,0 |
Plain left thumb |
12 |
30,0 |
55,0 |
Plain right four fingers |
13 |
70,0 |
65,0 |
Plain left four fingers |
14 |
70,0 |
65,0 |
Für Tatortspuren sollten nur die Codes 0 bis 10 verwendet werden.
5.1.5. Feld 4.005: Image Scanning Resolution (ISR)
Dieses 1 Byte große Feld belegt das 13. Byte eines Typ-4-Datensatzes. Enthält es „0“, so wurde das Bild mit der bevorzugten Scan-Rate von 19,68 Pixel/mm (500 Pixel/Inch) abgetastet. Enthält es „1“, dann wurde das Bild mit einer anderen Scan-Rate als der für den Typ-1-Datensatz empfohlenen Scan-Rate abgetastet.
5.1.6. Feld 4.006: Horizontal Line Length (HLL)
Dieses Feld belegt die Bytes 14 und 15 im Typ-4-Datensatz. Es legt die Anzahl der Pixel in jeder horizontal verlaufenden Linie (scan line) fest. Die höchstwertige Stelle ist das erste Byte.
5.1.7. Feld 4.007: Vertical line length (VLL)
Dieses Feld erfasst in den Bytes 16 und 17 die im Bild vorhandene Anzahl vertikaler Linien (scan lines). Die höchstwertige Stelle ist das erste Byte.
5.1.8. Feld 4.008: Gray-scale Compression Algorithm (GCA)
Dieses Feld erfasst den zur Bilddatencodierung verwendeten Graustufenkomprimierungsalgorithmus. Hierbei gibt Binär „1“ an, dass die WSQ-Komprimierung (Anlage 39-7) verwendet wurde.
5.1.9. Feld 4.009: Image
Dieses Feld enthält einen Bytestrom, der das Bild darstellt. Natürlich richtet sich seine Struktur nach dem verwendeten Komprimierungsalgorithmus.
6. Typ-9-Datensatz: Minutiendatensatz
Typ-9-Datensätze enthalten ASCII-Text mit einer Beschreibung der Minutien und zugehörigen codierten Informationen zu einer Spur. Im Hinblick auf die Spurensuche gibt es keine Beschränkung für Typ-9-Datensätze in einer Datei, da jeder Datensatz zu einer anderen Ansicht oder Spur gehört.
6.1. Minutienextraktion
6.1.1. Identifizierung des Minutientyps
Dieser Standard legt drei Bezeichner fest, die zur Beschreibung des Minutientyps verwendet werden. Sie sind in Tabelle 6 aufgeführt. Ein Papillarlinienende wird als Typ 1, eine Gabelung als Typ 2 bezeichnet. Lässt sich eine Minutie nicht eindeutig einem der beiden vorgenannten Typen zuordnen, wird sie als Typ 0 „Sonstige“ bezeichnet.
Tabelle 6
Minutientypen
Type |
Description |
0 |
Other |
1 |
Ridge ending |
2 |
Bifurcation |
6.1.2. Minutienposition und -typ
Damit Schablonen die Anforderungen des Abschnitts 5 der Norm ANSI INCITS 378-2004 erfüllen, ist für die Bestimmung der Position (Lage und Neigung) jeder einzelnen Minutie die folgende Methode zu verwenden, die eine Verbesserung gegenüber der zurzeit geltenden Norm INCITS 378-2004 darstellt.
Bei einer Minutie, die ein Papillarlinienende darstellt, bildet der Verzweigungspunkt im Talbereich des Papillarlinienbildes unmittelbar in Höhe des Papillarlinienendes den Minutienort. Sind die drei Stränge im Talbereich zu einer 1 Pixel dünnen Papillarlinie verdünnt, dann bildet der Kreuzungspunkt den Minutienort. Analog dazu ist die Minutienposition einer Gabelung die Erhöhung im Gabelungspunkt. Wenn sich jeder der drei Linienstränge zu einer 1 Pixel dünnen Papillarline verjüngt, dann bildet der Punkt, an dem die drei Stränge sich kreuzen, den Minutienort.
Nachdem alle Papillarlinienenden in Gabelungen umgewandelt sind, werden alle Minutien des daktyloskopischen Bildes als Gabelungen dargestellt. Die Pixelkoordinaten x und y des Schnittpunkts der drei Stränge jeder Minutie können direkt formatiert werden. Die Bestimmung der Minutienrichtung kann aus jedem Papillarlinienbild abgeleitet werden. Die drei Stränge jeder Papillarliniengabelung müssen untersucht und der Endpunkt jedes Strangs muss ermittelt werden. Abbildung 6.1.2 zeigt die drei Methoden zur Bestimmung des Strangendes mit einer Scan-Auflösung von 500 ppi.
Die Endung wird nach dem zuerst eintretenden Ereignis ermittelt. Die Pixelzählung basiert auf einer Scan-Auflösung von 500 ppi. Unterschiedliche Scan-Auflösungen würden auch unterschiedliche Pixelzählungen bedeuten:
— |
eine Distanz von 0,064″ (der 32. Pixel), |
— |
das Ende des Skelettlinienstrangs, das sich in einer Distanz zwischen 0,02″ und 0,064″ (vom 10. bis 32. Pixel) befindet; kürzere Stränge werden nicht verwendet, |
— |
eine zweite Gabelung befindet sich auf einer Strecke von 0,064″ (vor dem 32. Pixel). |
Der Minutienwinkel wird bestimmt, indem drei virtuelle Strahlen, ausgehend von der Gabelung bis zum Ende jedes Strangs, konstruiert werden. Der kleinste der drei von den Strahlen gebildeten Winkel wird halbiert und ergibt so die Minutienrichtung.
6.1.3. Koordinatensystem
Das zur Darstellung der Minutien eines Fingerabdrucks verwendete Koordinatensystem ist ein kartesisches System. Die Minutienorte werden durch ihre x- und y-Koordinaten dargestellt. Koordinatenursprung ist die linke obere Ecke des Originalbildes, wobei x nach rechts, y nach unten ansteigende Werte aufweist. Sowohl die x- als auch die y-Koordinate einer Minutie ist vom Ursprung ausgehend in Pixeleinheiten darzustellen. Es sei darauf verwiesen, dass Ursprungsort und Maßeinheiten nicht der Konvention für Begriffsbestimmungen der Typ-9-Datensätze aus der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 entsprechen.
6.1.4. Minutienrichtung
Winkel werden im üblichen mathematischen Format ausgedrückt, d. h. Nullwinkel rechts, ansteigende Winkel entgegen Uhrzeigerrichtung. Erfasst wird bei Papillarlinienenden die Richtung entlang der Papillarlinie und bei Gabelungen die Richtung zur Mitte des Talbereichs. Diese Konvention ist um 180 Grad versetzt gegenüber der Winkelkonvention, wie sie in den Begriffsbestimmungen für Typ-9-Datensätze in der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 beschrieben ist.
6.2. Felder von Typ-9-Datensätzen im INCITS-378-Format
Alle Felder von Typ-9-Datensätzen sind als ASCII-Text zu speichern. Binärfelder sind in diesem nummerierten Datensatz nicht zulässig.
6.2.1. Feld 9.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Länge des logischen Datensatzes und gibt die Gesamtanzahl von Bytes, d. h. auch jedes Zeichen von jedem im Datensatz enthaltenen Feld, an.
6.2.2. Feld 9.002: Image Designation Character (IDC)
Dieses obligatorische 2-Byte-Feld ist für die Kennzeichnung und Lokalisierung der Minutiendaten zu verwenden. Der in diesem Feld enthaltene IDC muss mit dem IDC übereinstimmen, der sich in dem Feld „Dateiinhalt“ des Typ-1-Datensatzes befindet.
6.2.3. Feld 9.003: Impression Type (IMP)
Dieses obligatorische 1-Byte-Feld beschreibt, auf welche Weise die daktyloskopischen Bildinformationen gewonnen wurden. Der ASCII-Wert des aus der Tabelle 4 ausgewählten Codes wird zur Kennzeichnung des Abdrucktyps in dieses Feld eingegeben.
6.2.4. Feld 9.004: Minutiæ format (FMT)
Dieses Feld enthält ein „U“ als Hinweis darauf, dass die Minutien nach dem M1-378-Standard formatiert wurden. Zwar können die Daten nach dem M1-378-Standard codiert werden, doch müssen alle Datenfelder des Typ-9-Datensatzes weiterhin als ASCII-Textfelder formatiert sein.
6.2.5. Feld 9.126: CBEFF information
Dieses Feld enthält drei Informationselemente. Das erste Informationselement enthält den Wert „27“ (0x1B). Hierbei handelt es sich um die Kennung des CBEFF-Formatinhabers, die von der International Biometric Industry Association (IBIA) dem Technischen Ausschuss M1 von INCITS zugewiesen wurde. Das Zeichen <US> soll dieses Informationselement von dem CBEFF-Formattyp abgrenzen, dem ein Wert „513“ (0x0201) zugewiesen wurde, um anzugeben, dass dieser Datensatz nur Daten über Ort und Neigung ohne sonstige Daten des erweiterten Datenblocks enthält. Das Zeichen <US> grenzt dieses Datenelement von der CBEFF-Produktkennung (PID) ab, die auf den „Eigentümer“ der Codiereinrichtung hinweist. Dieser Wert wird vom Lieferanten festgelegt. Er kann von der IBIA-Website (www.ibia.orgwww.ibia.org
6.2.6. Feld 9.127: Capture equipment identification
Dieses Feld enthält 2 durch das Zeichen <US> getrennte Informationselemente. Das erste Informationselement erhält die Zeichen „APPF“, wenn zertifiziert wurde, dass das für die Bilderfassung zuerst eingesetzte Gerät die Anforderungen des Anhangs F (IAFIS Image Quality Specification, January 29, 1999) der Norm CJIS-RS-0010 (FBI-Spezifikation zur elektronischen Übertragung von Fingerabdrücken) erfüllt. Andernfalls hat das Informationselement den Wert „NONE“. Das zweite Informationselement enthält die Erfassungsgerätekennung, bei der es sich um die dem Lieferer zugewiesene Erzeugnisnummer des Erfassungsgerätes handelt. Der Wert „0“ gibt an, dass keine Erfassungsgerätekennung gemeldet wurde.
6.2.7. Feld 9.128: Horizontal line length (HLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an. Das maximale Horizontalmaß ist auf 65534 Pixel begrenzt.
6.2.8. Feld 9.129: Vertical line length (VLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an. Das maximale Vertikalmaß ist auf 65534 Pixel begrenzt.
6.2.9. Feld 9.130: Scale units (SLC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.
6.2.10. Feld 9.131: Horizontal pixel scale (HPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
6.2.11. Feld 9.132: Vertical pixel scale (VPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
6.2.12. Feld 9.133: Finger view
Dieses obligatorische Feld enthält die zu diesem Datensatz gehörende Fingernummer. Die Nummer beginnt bei „0“ und geht in Einerschritten bis „15“.
6.2.13. Feld 9.134: Finger Position (FGP)
Dieses Feld enthält den Code der Fingerabdruckposition, die die Daten zu diesem Typ-9-Datensatz erzeugt hat. Ein Code zwischen 1 und 10 aus Tabelle 5 bzw. der entsprechende Handabdruckcode aus Tabelle 10 ist für die Angabe der Finger- bzw. Handabdruckposition zu verwenden.
6.2.14. Feld 9.135: Finger quality
Dieses Feld gibt die Qualität der Daten der Fingerminutien an; die Werte hierfür liegen zwischen 0 und 100. Die Zahl erfasst die gesamte Qualität des Fingerdatensatzes und spiegelt die Qualität des Originalbilds, der Extraktion der Minutien und weitere Arbeitsabläufe, die den Minutiendatensatz beeinflussen können, wider.
6.2.15. Feld 9.136: Number of minutiæ
Dieses obligatorische Feld nennt die Zahl der in diesem logischen Datensatz erfassten Minutien.
6.2.16. Feld 9.137: Finger minutiæ data
Dieses obligatorische Feld enthält sechs durch das Zeichen <US> getrennte Informationselemente. Es besteht aus mehreren Unterfeldern, die jeweils die Details zu den einzelnen Minutien enthalten. Die Gesamtzahl der Minutienunterfelder muss mit der in Feld 136 angegebenen Zahl übereinstimmen. Das erste Informationselement ist die Minutienindexzahl, die mit „1“ beginnt und sich für jede weitere Minutie des Fingerabdrucks um „1“ erhöht. Das zweite Informationselement stellt die Pixelkoordinate „x“ das dritte die Pixelkoordinate „y“ der Minutien dar. Das vierte Informationselement ist der in 2-Grad-Schritten erfasste Minutienwinkel. Dieser Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Das fünfte Informationselement ist der Minutientyp. Ein Wert „0“ bezeichnet den Minutientyp „SONSTIGE“, der Wert „1“ ein Papillarlinienende und der Wert „2“ eine Gabelung. Das sechste Informationselement bezeichnet die Qualität der jeweiligen Minutie. Die Zahl reicht vom Mindestwert 1 bis zum Höchstwert 100. Ein Wert „0“ besagt, dass keine Qualitätsangabe vorliegt. Jedes Unterfeld wird vom nächsten durch das Trennzeichen <RS> getrennt.
6.2.17. Feld 9.138: Ridge count information
Dieses Feld besteht aus einer Reihe von Unterfeldern, die jeweils 3 Informationselemente enthalten. Das erste Informationselement des ersten Unterfelds gibt die Methode zur Bestimmung der Papillarlinienanzahl an. Eine „0“ bedeutet, dass keine Vorgaben zur Methode zur Bestimmung der Papillarlinienanzahl oder zur Reihenfolge der Papillarlinienzahl bestehen. Eine „1“ bedeutet, dass für jede zentrale Minutie Linienzähldaten bis zur nächsten Nachbarminutie in den vier Quadranten extrahiert und Linienzählungen für jede zentrale Minutie gemeinsam aufgelistet werden. Eine „2“ bedeutet, dass für jede zentrale Minutie Linienzähldaten bis zur nächsten Nachbarminutie in den acht Oktanten extrahiert und Linienzählungen für jede zentrale Minutie gemeinsam aufgelistet werden. Die verbleibenden zwei Informationselemente des ersten Teilfelds enthalten jeweils „0“. Die Informationselemente werden durch das Trennzeichen <US> voneinander getrennt. Die folgenden Unterfelder enthalten als erstes Informationselement die Indexnummer der zentralen Minutie, als zweites Informationselement die Indexnummer der Nachbarminutie und als drittes Informationselement die Zahl der gekreuzten Papillarlinien. Die Unterfelder werden durch das Trennzeichen <RS>voneinander getrennt.
6.2.18. Feld 9.139: Core information
Dieses Feld besteht aus einem Unterfeld für jeden im Originalbild enthaltenen Kern. Jedes Unterfeld enthält drei Informationselemente. Die ersten beiden Informationselemente geben die Pixelkoordinaten „x“ bzw. „y“ an. Das dritte Informationselement enthält den Winkel des Kerns, der in 2-Grad-Schritten erfasst wird. Der Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Mehrere Kerne werden durch das Trennzeichen <RS> voneinander getrennt.
6.2.19. Feld 9.140: Delta information
Dieses Feld besteht aus einem Unterfeld für jedes im Originalbild enthaltene Delta. Jedes Unterfeld enthält drei Informationselemente. Die ersten beiden Informationselemente geben die Pixelkoordinaten „x“ bzw. „y“ an. Das dritte Informationselement enthält den Winkel des Deltas, der in 2-Grad-Schritten erfasst wird. Der Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Mehrere Kerne werden durch das Trennzeichen <RS> voneinander getrennt.
7. Typ-13-Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung
Der Typ-13-Datensatz mit nummerierten Feldern enthält Bilddaten, die aus Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren erfasst wurden. Diese Bilder sollen an Stellen übermittelt werden, die die gewünschten Merkmalsinformationen aus diesen Bildern entweder automatisch oder durch Eingriff ihrer Mitarbeiter für eine Weiterverarbeitung extrahieren.
Angaben zur gewählten Scan-Auflösung, Bildgröße und zu sonstigen erforderlichen Parametern für die Bildverarbeitung werden im Datensatz in nummerierten Feldern erfasst.
Tabelle 7
Aufbau des Typ-13-Datensatzes
Ident |
Cond. code |
Field Number |
Field name |
Char type |
Field size per occurrence |
Occur count |
Max byte count |
||
min. |
max. |
min |
max |
|
|||||
LEN |
M |
13.001 |
LOGICAL RECORD LENGTH |
N |
4 |
8 |
1 |
1 |
15 |
IDC |
M |
13.002 |
IMAGE DESIGNATION CHARACTER |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
IMP |
M |
13.003 |
IMPRESSION TYPE |
A |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
SRC |
M |
13.004 |
SOURCE AGENCY/ORI |
AN |
6 |
35 |
1 |
1 |
42 |
LCD |
M |
13.005 |
LATENT CAPTURE DATE |
N |
9 |
9 |
1 |
1 |
16 |
HLL |
M |
13.006 |
HORIZONTAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
VLL |
M |
13.007 |
VERTICAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
SLC |
M |
13.008 |
SCALE UNITS |
N |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
HPS |
M |
13.009 |
HORIZONTAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
VPS |
M |
13.010 |
VERTICAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
CGA |
M |
13.011 |
COMPRESSION ALGORITHM |
A |
5 |
7 |
1 |
1 |
14 |
BPX |
M |
13.012 |
BITS PER PIXEL |
N |
2 |
3 |
1 |
1 |
10 |
FGP |
M |
13.013 |
FINGER POSITION |
N |
2 |
3 |
1 |
6 |
25 |
RSV |
|
13.014 |
RESERVED FOR FUTURE DEFINITION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
13.019 |
|||||||||
COM |
O |
13.020 |
COMMENT |
A |
2 |
128 |
0 |
1 |
135 |
RSV |
|
13.021 |
RESERVED FOR FUTURE DEFINITION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
13.199 |
|||||||||
UDF |
O |
13.200 |
USER-DEFINED FIELDS |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
13.998 |
|||||||||
DAT |
M |
13.999 |
IMAGE DATA |
B |
2 |
— |
1 |
1 |
— |
Zeichenlegende: N = numerisch; A = alphabetisch; AN = alphanumerisch; B = binär.
7.1. Felder von Typ-13-Datensätzen
In den nachfolgenden Absätzen werden die Daten beschrieben, die in jedem Feld eines Typ-13-Datensatzes enthalten sind.
In Typ-13-Datensätzen sind die Daten in nummerierten Feldern einzugeben. Es ist notwendig, dass die Reihenfolge für die ersten beiden Felder des Datensatzes eingehalten wird und dass das Feld mit den Bilddaten das letzte physische Feld im Datensatz bildet. Zu jedem Feld des Typ-13-Datensatzes enthält Tabelle 7 folgende Angaben: Bedingungscode (condition code) mit dem Wert „M“ (mandatory – obligatorisch) oder „O“ (optional – fakultativ), Feldnummer (field number), Zeichensatz (character type), Feldgröße (field size) und quantitative Begrenzung der Vorkommnisse (occurrence limits). Die letzte Spalte gibt anhand einer dreistelligen Feldnummer die maximale Feldgröße in Bytes an. Wenn mehr Stellen für die Feldnummer verwendet werden, steigt auch die maximale Bytezahl. Die beiden Einträge unter „field size per occurrence“ umfassen alle im Feld verwendeten Trennzeichen. Unter „maximum byte count“ fallen die Feldnummer, die Information und alle Trennzeichen einschließlich des „GS“-Trennzeichens.
7.1.1. Feld 13.001: Logical record length (LEN)
Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Gesamtzahl an Bytes im Typ-13-Datensatz. Das Feld 13.001 gibt die Datensatzlänge, einschließlich jedes Zeichens in jedem Feld des Datensatzes und der Trennzeichen, an.
7.1.2. Feld 13.002: Image designation character (IDC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld wird verwendet, um die Spurbilddaten im Datensatz zu kennzeichnen. Dieses Feld muss mit dem IDC im CNT-Feld des Typ-1-Datensatzes übereinstimmen.
7.1.3. Feld 13.003: Impression type (IMP)
Dieses aus ein bzw. zwei Byte bestehende obligatorische ASCII-Feld gibt an, wie die Spurbildinformation gewonnen wurde. Der entsprechende Spurbildcode wird aus Tabelle 4 (Fingerabdruck) bzw. Tabelle 9 (Handabdruck) ausgewählt und in dieses Feld eingetragen.
7.1.4. Feld 13.004: Source agency/ORI (SRC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bezeichnet die Behörde oder Organisation, die das im Datensatz enthaltene Gesichtsbild ursprünglich erfasst hat. In der Regel enthält dieses Feld die Absenderkennung (Originating Agency Identifier – ORI) der Stelle, die das Bild erfasst hat. Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.
Das erste Datenelement enthält den Interpol-Ländercode, der sich aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammensetzt. Das zweite Datenelement, „agency“, dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stellen mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.
7.1.5. Feld 13.005: Latent capture date (LCD)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt das Datum an, an welchem das im Datensatz enthaltene Spurenbild erfasst wurde. Das Datum besteht aus acht Zeichen im Format CCYYMMDD. Die Zeichen CCYY geben das Jahr der Bilderfassung, die Zeichen MM die Zehner- und Einer-Stelle des Monats und die Zeichen DD die Zehner- und Einer-Stelle des Tags des entsprechenden Monats an. 20000229 bedeutet beispielsweise 29. Februar 2000. Das vollständige Datum muss ein gültiges Datum ergeben.
7.1.6. Feld 13.006: Horizontal line length (HLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an.
7.1.7. Feld 13.007: Vertical line length (VLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an.
7.1.8. Feld 13.008: Scale units (SLC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.
7.1.9. Feld 13.009: Horizontal pixel scale (HPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
7.1.10. Feld 13.010: Vertical pixel scale (VPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
7.1.11. Feld 13.011: Compression algorithm (CGA)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bestimmt den Algorithmus für die Komprimierung von Graustufenbildern. Siehe Komprimierungscodes in Anlage 39-7.
7.1.12. Feld 13.012: Bits per pixel (BPX)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Anzahl der Bits an, die zur Darstellung eines Pixels verwendet werden. Dieses Feld enthält den Wert „8“ für normale Graustufenwerte von „0“ bis „255“. Jeder größere Wert als „8“ in diesem Feld bezeichnet einen Graustufenpixel mit höherer Präzision.
7.1.13. Feld 13.013: Finger/palm position (FGP)
Dieses obligatorische nummerierte Feld gibt eine oder mehrere mögliche Finger- oder Handflächenpositionen an, die der latenten Spur entsprechen können. Der Dezimalcodewert, der der bekannten oder wahrscheinlichsten Fingerposition bzw. Handflächenposition entspricht, ist der Tabelle 5 bzw. der Tabelle 10 zu entnehmen und als ein- oder zweistelliges ASCII-Unterfeld einzugeben. Verweise auf zusätzliche Finger- und/oder Handflächenpositionen können durch Eingabe der alternierenden Positionscodes als mit dem „RS“-Trennzeichen abgetrennte Unterfelder aufgenommen werden. Der Code „0“ für „Unknown Finger“ (unbekannter Finger) wird zur Angabe jeder Fingerposition von 1 bis 10 angegeben. Der Code „20“ für „Unknown Palm“ (unbekannte Handfläche) wird zur Bezugnahme auf jede gelistete Fingerabdruckposition verwendet.
7.1.14. Felder 13.014-13.019: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
7.1.15. Feld 13.020: Comment (COM)
Dieses optionale Feld kann zur Eingabe von Bemerkungen oder anderer ASCII-Text-Informationen benutzt werden, die das Spuren-Bildmaterial begleiten.
7.1.16. Felder 13.021-13.199: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
7.1.17. Felder 13.200-13.998: User-defined fields (UDF)
Diese vom Benutzer definierbaren Felder werden für künftige Zwecke benutzt werden. Ihr Umfang und Inhalt werden vom Benutzer definiert und müssen den Anforderungen der empfangenden Stelle entsprechen. Im Falle ihrer Verwendung enthalten sie ASCII-Text-Informationen.
7.1.18. Feld 13.999: Image data (DAT)
Dieses Feld enthält alle Daten eines gespeicherten Handflächenabdruckbildes. Dem Feld wird stets die Feldnummer „999“ zugewiesen, und es muss das letzte physische Feld des Datensatzes sein. Beispielsweise folgen auf „13.999:“ die Bilddaten in binärer Darstellung.
Jedes Pixel der unkomprimierten Graustufendaten wird normalerweise in 8 Bits umgesetzt (256 Graustufen), die in einem einzigen Byte enthalten sind. Ist der Wert im „BPX Feld 13.012“ größer oder kleiner als „8“, so ändert sich die Anzahl der Bytes, die einen Pixel enthalten. Falls komprimiert wird, so muss die Kompression der Pixeldaten entsprechend der im „CGA Feld“ festgelegten Kompressionstechnik erfolgen.
7.2. Ende von Typ-13 Spuren-Bilddatei mit variabler Auflösung (End of Type-13 variable-resolution latent image record)
Um Kohärenz zu gewährleisten, wird ein „FS“-Trennzeichen unmittelbar nach dem letzten Daten-Byte des Feldes 13.999 eingefügt, um dieses vom nächsten logischen Datensatz abzutrennen. Dieses Trennzeichen ist Bestandteil des Längenfelds des Typ-13-Datensatzes.
8. Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint image record)
Der logische Typ-15-Datensatz mit nummerierten Feldern enthält Handflächenabdruck-Bilddaten und dient dazu, solche Daten zusammen mit vorgegebenen und benutzerdefinierten textbasierten Informationsfeldern, die für das digitalisierte Bildmaterial von Bedeutung sind, zu übermitteln. Angaben über die verwendete Scanner-Auflösung, die Bildgröße und andere Parameter oder Bemerkungen, die zur Verarbeitung des Bildes erforderlich sind, werden als nummerierte Felder in den Datensatz eingestellt. An andere Behörden übermittelte Handflächenabdruckbilder werden von den empfangenden Stellen verarbeitet, um die gewünschten Merkmalsinformationen zu extrahieren, die für die Ermittlung einer Übereinstimmung erforderlich sind.
Die Aufnahme der Bilddaten erfolgt unmittelbar bei der erkennungsdienstlich zu behandelnden Person anhand eines Livescanners oder eines Handflächenabdruckblatts oder eines anderen Aufnahmemediums, welches die Handflächenabdrücke der Person enthält.
Jede Methode zur Aufnahme der Handflächenbilder sollte die Möglichkeit bieten, einen Satz von Bildern von jeder Hand zu speichern. Dieser Satz umfasst den Abdruck der beim Schreiben aufliegenden Handflächenkante (writer's palm) als Einzelscan sowie den gesamten Handflächenbereich vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen in der Form von ein oder zwei eingescannten Bildern. Falls zwei Bilder zur Darstellung der gesamten Handfläche verwendet werden, so erstreckt sich das untere Bild vom Handgelenk bis zum Ende des Zwischenfingerbereichs (drittes Fingergelenk) und umfasst den Thenar- und den Hypothenarbereich der Handfläche. Das obere Bild erstreckt sich vom oberen Fingerwurzelbereich bis zu den Fingerspitzen. Hierdurch wird eine ausreichende Überlappung zwischen den beiden sich im Fingerwurzelbereich überschneidenden Bildern gewährleistet. Durch Abgleich der Papillarlinien und der Details in den überlappenden Handflächenbereichen erlangt der Prüfer die Gewissheit, dass beide Bilder von derselben Handfläche stammen.
Da eine Handflächenabdruck-Transaktion verschiedenen Zwecken dienen kann, darf sie eine oder mehrere einmalige Bildbereiche enthalten, die von der Handfläche oder Hand aufgenommen wurden. Ein vollständiger Satz von Handflächenabdrücken einer Person enthält in der Regel die Handflächenkante (writer's palm) und einen vollständigen Abdruck jeder einzelnen Handfläche auf ein oder zwei Bildern. Da eine logische Bilddatei mit nummerierten Feldern nur ein binäres Feld enthalten darf, sind für jeden Handflächenkantenabdruck ein einziger Typ-15-Datensatz und für jeden vollständigen Handflächenabdruck ein oder zwei Typ-15-Datensätze vorgeschrieben. Somit sind vier bis sechs Typ-15-Datensätze erforderlich, um die Handflächenabdrücke einer Person in einer gewöhnlichen Handfächenabdruck-Transaktion darzustellen.
8.1. Felder für Typ-15-Datensätze
In den nachfolgenden Absätzen werden die Daten beschrieben, die in jedem Feld eines Typ-15-Datensatzes enthalten sind.
In Typ-15-Datensätzen sind die Daten in nummerierten Feldern einzugeben. Es ist notwendig, dass die Reihenfolge für die ersten beiden Felder des Datensatzes eingehalten wird und dass das Feld mit den Bilddaten das letzte physische Feld im Datensatz bildet. Zu jedem Feld des Typ-15-Datensatzes enthält Tabelle 8 folgende Angaben: Bedingungscode (condition code) mit dem Wert „M“ (mandatory – obligatorisch) oder „O“ (optional – fakultativ), Feldnummer (field number), Feldname (field name), Zeichensatz (character type), Feldgröße (field size) und quantitative Begrenzung der Vorkommnisse (occurrence limits). Die letzte Spalte gibt anhand einer dreistelligen Feldnummer die maximale Feldgröße in Bytes an. Wenn mehr Stellen für die Feldnummer verwendet werden, steigt auch die maximale Bytezahl. Die beiden Einträge unter „field size per occurrence“ umfassen alle im Feld verwendeten Trennzeichen. Unter „maximum byte count“ fallen die Feldnummer, die Information und alle Trennzeichen einschließlich des „GS“-Trennzeichens.
8.1.1. Feld 15.001: Logical record length (LEN)
Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Gesamtzahl an Bytes im Typ-15-Datensatz. Feld 15.001 enthält die Länge des Datensatzes einschließlich aller Zeichen in allen Feldern des Datensatzes sowie die Informationstrennzeichen.
8.1.2. Feld 15.002: Image designation character (IDC)
Mit diesem obligatorischen ASCII-Feld wird das im Datensatz enthaltene Handflächenabdruckbild identifiziert. Dieses Feld muss mit dem IDC im CNT-Feld des Typ-1-Datensatzes übereinstimmen.
8.1.3. Feld 15.003: Impression type (IMP)
Dieses obligatorische 1-Byte-ASCII-Feld beschreibt, auf welche Weise die Bildinformationen zum Handflächenabdruck gewonnen wurden. Der geeignete Code aus der Tabelle 9 wird zur Kennzeichnung des Abdrucktyps in dieses Feld eingegeben.
8.1.4. Feld 15.004: Source agency/ORI (SRC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bezeichnet die Behörde oder Organisation, die das im Datensatz enthaltene Gesichtsbild ursprünglich erfasst hat. In der Regel enthält dieses Feld die Absenderkennung (Originating Agency Identifier – ORI) der Stelle, die das Bild erfasst hat. Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.
Das erste Datenelement enthält den Interpol-Ländercode, der sich aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammensetzt. Das zweite Datenelement, „agency“, dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stellen mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.
8.1.5. Feld 15.005: Palmprint capture date (PCD)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt das Datum an, an welchem der im Datensatz enthaltene Handflächenabdruck erfasst wurde. Das Datum besteht aus acht Zeichen im Format CCYYMMDD. Die Zeichen CCYY geben das Jahr der Bilderfassung, die Zeichen MM die Zehner- und Einer-Stelle des Monats und die Zeichen DD die Zehner- und Einer-Stelle des Tags des entsprechenden Monats an. 20000229 bedeutet beispielsweise 29. Februar 2000. Das vollständige Datum muss ein gültiges Datum ergeben.
8.1.6. Feld 15.006: Horizontal line length (HLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an.
8.1.7. Feld 15.007: Vertical line length (VLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an.
8.1.8. Feld 15.008: Scale units (SLC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.
8.1.9. Feld 15.009: Horizontal pixel scale (HPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
8.1.10. Feld 15.010: Vertical pixel scale (VPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
Tabelle 8
Typ-15-Datensatzlayout für Handflächenabdrucke mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint record layout)
Ident |
Cond. code |
Field number |
Field name |
Char type |
Field size per occurrence |
Occur count |
Max byte count |
||
min. |
max. |
min |
max |
|
|||||
LEN |
M |
15.001 |
LOGICAL RECORD LENGTH |
N |
4 |
8 |
1 |
1 |
15 |
IDC |
M |
15.002 |
IMAGE DESIGNATION CHARACTER |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
IMP |
M |
15.003 |
IMPRESSION TYPE |
N |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
SRC |
M |
15.004 |
SOURCE AGENCY/ORI |
AN |
6 |
35 |
1 |
1 |
42 |
PCD |
M |
15.005 |
PALMPRINT CAPTURE DATE |
N |
9 |
9 |
1 |
1 |
16 |
HLL |
M |
15.006 |
HORIZONTAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
VLL |
M |
15.007 |
VERTICAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
SLC |
M |
15.008 |
SCALE UNITS |
N |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
HPS |
M |
15.009 |
HORIZONTAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
VPS |
M |
15.010 |
VERTICAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
CGA |
M |
15.011 |
COMPRESSION ALGORITHM |
AN |
5 |
7 |
1 |
1 |
14 |
BPX |
M |
15.012 |
BITS PER PIXEL |
N |
2 |
3 |
1 |
1 |
10 |
PLP |
M |
15.013 |
PALMPRINT POSITION |
N |
2 |
3 |
1 |
1 |
10 |
RSV |
|
15.014 |
RESERVED FOR FUTURE INCLUSION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
15.019 |
|||||||||
COM |
O |
15.020 |
COMMENT |
AN |
2 |
128 |
0 |
1 |
128 |
RSV |
|
15.021 |
RESERVED FOR FUTURE INCLUSION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
15.199 |
|||||||||
UDF |
O |
15.200 |
USER-DEFINED FIELDS |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
15.998 |
|||||||||
DAT |
M |
15.999 |
IMAGE DATA |
B |
2 |
— |
1 |
1 |
— |
Tabelle 9
Art des Handflächenabdrucks (Palm Impression Type)
Description |
Code |
Live-scan palm |
10 |
Nonlive-scan palm |
11 |
Latent palm impression |
12 |
Latent palm tracing |
13 |
Latent palm photo |
14 |
Latent palm lift |
15 |
8.1.11. Feld 15.011: Compression algorithm (CGA)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bestimmt den Algorithmus für die Komprimierung von Graustufenbildern. Der Eintrag „NONE“ in diesem Feld bedeutet, dass die in diesem Datensatz enthaltenen Daten nicht komprimiert wurden. Im Hinblick auf diejenigen Bilder, die zu komprimieren sind, gibt dieses Feld die bevorzugte Methode für die Komprimierung von Zehnfingerabdruckblättern an. Die gültigen Komprimierungscodes sind in Anlage 39-7 definiert.
8.1.12. Feld 15.012: Bits per pixel (BPX)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Anzahl der Bits an, die zur Darstellung eines Pixels verwendet werden. Dieses Feld enthält den Wert „8“ für normale Graustufenwerte von „0“ bis „255“. Jeglicher Wert über oder unter „8“ in diesem Feld verweist auf einen Graustufenpixel mit jeweils erhöhter bzw. verringerter Präzision.
Tabelle 10
Handflächencodes, -zonen und -größen (Palm Codes, Areas and Sizes)
Palm Position |
Palm code |
Image area (mm2) |
Width (mm) |
Height (mm) |
Unknown Palm |
20 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
Right Full Palm |
21 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
Right Writer s Palm |
22 |
5645 |
44,5 |
127,0 |
Left Full Palm |
23 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
Left Writer s Palm |
24 |
5645 |
44,5 |
127,0 |
Right Lower Palm |
25 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
Right Upper Palm |
26 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
Left Lower Palm |
27 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
Left Upper Palm |
28 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
Right Other |
29 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
Left Other |
30 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
8.1.13. Feld 15.013: Palmprint position (PLP)
Dieses obligatorische nummerierte Feld beschreibt die Position der Handfläche im entsprechenden Handflächenabdruckbild. Der Dezimalcodewert, der der bekannten oder wahrscheinlichsten Handflächenabdruckposition entspricht, wird der Tabelle 10 entnommen und als zweistelliges ASCII-Unterfeld eingegeben. Die Tabelle 10 listet zudem die größtmöglichen Bildbereiche und Dimensionen für jede einzelne der möglichen Handflächenabdruckpositionen auf.
8.1.14. Felder 15.014-15.019: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
8.1.15. Feld 15.020: Comment (COM)
Dieses fakultative Feld kann zur Eingabe von Bemerkungen oder anderer ASCII-Text-Informationen benutzt werden, die Bildmaterial zum Handflächenabdruck begleiten.
8.1.16. Felder 15.021-15.199: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen freigehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
8.1.17. Felder 15.200-15.998: User-defined fields (UDF)
Diese vom Benutzer definierbaren Felder werden für künftige Zwecke benutzt werden. Ihr Umfang und Inhalt werden vom Benutzer definiert und müssen den Anforderungen der empfangenden Stelle entsprechen. Im Falle ihrer Verwendung enthalten sie ASCII-Text-Informationen.
8.1.18. Feld 15.999: Image data (DAT)
Dieses Feld enthält alle Daten eines aufgenommenen Handflächenabdruckbildes. Dem Feld wird stets die Feldnummer „999“ zugewiesen, und es muss das letzte physische Feld des Datensatzes sein. Beispielsweise folgen auf „15.999:“ die Bilddaten in binärer Darstellung. Jedes Pixel der unkomprimierten Graustufendaten wird normalerweise in 8 Bits umgesetzt (256 Graustufen), die in einem einzigen Byte enthalten sind. Ist der Wert im „BPX Feld 15.012“ größer oder kleiner als „8“, so ändert sich die Anzahl der Bytes, die einen Pixel enthalten. Falls komprimiert wird, so muss die Kompression der Pixeldaten entsprechend der im „CGA Feld“ festgelegten Komprimierungstechnik erfolgen.
8.2. Ende von Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (End of Type-15 variable-resolution palmprint image record)
Um Kohärenz zu gewährleisten, wird ein „FS“-Trennzeichen unmittelbar nach dem letzten Daten-Byte des Feldes 15.999 eingefügt, um dieses vom nächsten logischen Datensatz abzutrennen. Dieses Trennzeichen ist Bestandteil des Längenfelds des Typ-15-Datensatzes.
8.3. Zusätzliche Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Additional Type-15 variable-resolution palmprint image records)
Zusätzliche Typ-15-Datensätze können in die Datei aufgenommen werden. Jedes zusätzliche Handflächenabdruckbild erfordert einen vollständigen Typ-15-Datensatz nebst „FS“-Trennzeichen.
Tabelle 11
Höchstzahl der pro Übertragung für eine Überprüfung akzeptierten Kandidaten
Type of AFIS Search |
TP/TP |
LT/TP |
LP/PP |
TP/UL |
LT/UL |
PP/ULP |
LP/ULP |
Maximum Number of Candidates |
1 |
10 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Art der Suche:
|
TP/TP: Zehnfingerabdruck gegen Zehnfingerabdruck (ten-print against ten-print) |
|
LT/TP: Fingerabdruckspur gegen Zehnfingerabdruck (fingerprint latent against ten-print) |
|
LP/PP: Handflächenabdruckspur gegen Handflächenabdruck (palmprint latent against palmprint) |
|
TP/UL: Zehnfingerabdruck gegen offene Fingerabdruckspur (ten-print against unsolved fingerprint latent) |
|
LT/UL: Fingerabdruckspur gegen offene Fingerabdruckspur (fingerprint latent against unsolved fingerprint latent) |
|
PP/ULP: Handflächenabdruck gegen offene Handflächenabdruckspur (palmprint against unsolved palmprint latent) |
|
LP/ULP: Handflächenabdruckspur gegen offene Handflächenabdruckspur (palmprint latent against unsolved palmprint latent) |
9. Anlagen zu Kapitel 2 (Austausch daktyloskopischer Daten)
9.1. Anlage 39-1: Codes der ASCII-Trennzeichen
ASCII |
Position (2) |
Beschreibung |
LF |
1/10 |
Separates error codes in Field 2.074 |
FS |
1/12 |
Separates logical records of a file |
GS |
1/13 |
Separates fields of a logical record |
RS |
1/14 |
Separates the subfields of a record field |
US |
1/15 |
Separates individual information items of the field or subfield |
9.2. Anlage 39-2: Berechnung des alphanumerischen Kontrollzeichens (Check Character)
Für TCN und TCR (Felder 1.09 und 1.10):
Die Nummer, die dem Kontrollzeichen entspricht, wird anhand folgender Formel generiert:
|
(YY * 108 + SSSSSSSS) Modulo 23 |
Die numerischen Werte YY und SSSSSSSS bezeichnen jeweils die beiden letzten Ziffern des Jahres und die Seriennummer.
Das Kontrollzeichen wird anschließend anhand der nachstehenden Bezugstabelle generiert.
Für CRO (Feld 2.010):
Die Nummer, die dem Kontrollzeichen entspricht, wird anhand folgender Formel generiert:
|
(YY * 106 + NNNNNN) Modulo 23 |
Die numerischen Werte YY und NNNNNN bezeichnen jeweils die beiden letzten Ziffern des Jahres und die Seriennummer.
Das Kontrollzeichen wird anschließend anhand der nachstehenden Bezugstabelle generiert.
Bezugstabelle für das Kontrollzeichen |
||
1-A |
9-J |
17-T |
2-B |
10-K |
18-U |
3-C |
11-L |
19-V |
4-D |
12-M |
20-W |
5-E |
13-N |
21-X |
6-F |
14-P |
22-Y |
7-G |
15-Q |
0-Z |
8-H |
16-R |
|
9.3. Anlage 39-3: Zeichencodes
7-Bit-ANSI-Code für den Informationsaustausch |
||||||||||
ASCII Character Set |
||||||||||
+ |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
30 |
|
|
|
! |
’ |
# |
$ |
% |
& |
‘ |
40 |
( |
) |
* |
+ |
, |
- |
. |
/ |
0 |
1 |
50 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
: |
; |
60 |
< |
= |
> |
? |
@ |
A |
B |
C |
D |
E |
70 |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
O |
80 |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
90 |
Z |
[ |
\ |
] |
^ |
_ |
` |
a |
b |
c |
100 |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
j |
k |
l |
m |
110 |
n |
o |
p |
q |
r |
s |
t |
u |
v |
w |
120 |
x |
y |
z |
{}{ |
| |
}} |
~ |
|
|
|
9.4. Anlage 39-4: Transaktionsübersicht
Typ-1-Datensatz (obligatorisch) |
|||||
Identifier |
Field number |
Field name |
CPS/PMS |
SRE |
ERR |
LEN |
1.001 |
Logical Record Length |
M |
M |
M |
VER |
1.002 |
Version Number |
M |
M |
M |
CNT |
1.003 |
File Content |
M |
M |
M |
TOT |
1.004 |
Type of Transaction |
M |
M |
M |
DAT |
1.005 |
Date |
M |
M |
M |
PRY |
1.006 |
Priority |
M |
M |
M |
DAI |
1.007 |
Destination Agency |
M |
M |
M |
ORI |
1.008 |
Originating Agency |
M |
M |
M |
TCN |
1.009 |
Transaction Control Number |
M |
M |
M |
TCR |
1.010 |
Transaction Control Reference |
C |
M |
M |
NSR |
1.011 |
Native Scanning Resolution |
M |
M |
M |
NTR |
1.012 |
Nominal Transmitting Resolution |
M |
M |
M |
DOM |
1.013 |
Domain name |
M |
M |
M |
GMT |
1.014 |
Greenwich mean time |
M |
M |
M |
In der Spalte „Condition“:
O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt), falls die Transaktion eine Antwort an die anfragende Stelle darstellt.
Typ-2-Datensatz (obligatorisch) |
||||||
Identifier |
Field number |
Field name |
CPS/PMS |
MPS/MMS |
SRE |
ERR |
LEN |
2.001 |
Logical Record Length |
M |
M |
M |
M |
IDC |
2.002 |
Image Designation Character |
M |
M |
M |
M |
SYS |
2.003 |
System Information |
M |
M |
M |
M |
CNO |
2.007 |
Case Number |
— |
M |
C |
— |
SQN |
2.008 |
Sequence Number |
— |
C |
C |
— |
MID |
2.009 |
Latent Identifier |
— |
C |
C |
— |
CRN |
2.010 |
Criminal Reference Number |
M |
— |
C |
— |
MN1 |
2.012 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
MN2 |
2.013 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
MN3 |
2.014 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
MN4 |
2.015 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
INF |
2.063 |
Additional Information |
O |
O |
O |
O |
RLS |
2.064 |
Respondents List |
— |
— |
M |
— |
ERM |
2.074 |
Status/Error Message Field |
— |
— |
— |
M |
ENC |
2.320 |
Expected Number of Candidates |
M |
M |
— |
— |
In der Spalte „Condition“:
O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt), falls Daten vorhanden sind.
* |
= |
falls die Übermittlung der Daten nach internem Recht erfolgt (fällt nicht unter die Artikel 533 und 534 dieses Abkommens) |
9.5. Anlage 39-5: Type-1 Record Definitions
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
LEN |
M |
1.001 |
Logical Record Length |
N |
1.001:230{}{GS}} |
VER |
M |
1.002 |
Version Number |
N |
1.002:0300{}{GS}} |
CNT |
M |
1.003 |
File Content |
N |
1.003:1{}{US}}15{}{RS}}2{}{US}}00{}{RS}}4{}{US}}01{}{RS}}4{}{US}}02{}{RS}}4{}{US}}03{}{RS}}4{}{US}}04{}{RS}}4{}{US}}05{}{RS}}4{}{US}}06{}{RS}}4{}{US}}07{}{RS}}4{}{US}}08{}{RS}}4{}{US}}09{}{RS}}4{}{US}}10{}{RS}}4{}{US}}11{}{RS}}4{}{US}}12{}{RS}}4{}{US}}13{}{RS}}4{}{US}}14{}{GS}} |
TOT |
M |
1.004 |
Type of Transaction |
A |
1.004:CPS{}{GS}} |
DAT |
M |
1.005 |
Date |
N |
1.005:20050101{}{GS}} |
PRY |
M |
1.006 |
Priority |
N |
1.006:4{}{GS}} |
DAI |
M |
1.007 |
Destination Agency |
1* |
1.007:DE/BKA{}{GS}} |
ORI |
M |
1.008 |
Originating Agency |
1* |
1.008:NL/NAFIS{}{GS}} |
TCN |
M |
1.009 |
Transaction Control Number |
AN |
1.009:0200000004F{}{GS}} |
TCR |
C |
1.010 |
Transaction Control Reference |
AN |
1.010:0200000004F{}{GS}} |
NSR |
M |
1.011 |
Native Scanning Resolution |
AN |
1.011:19.68{}{GS}} |
NTR |
M |
1.012 |
Nominal Transmitting Resolution |
AN |
1.012:19,68{}{GS}} |
DOM |
M |
1.013 |
Domain Name |
AN |
1.013: INT-I{}{US}}4,22{}{GS}} |
GMT |
M |
1.014 |
Greenwich Mean Time |
AN |
1.014:20050101125959Z |
In der Spalte „Condition“: O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt).
In der Spalte „Character Type“: A = Alphanumerisch; N = Numerisch; B = Binär;
1* = zugelassene Zeichen zur Angabe des Namens der Stelle [„0..9“, „A..Z“, „a..z“, „_“, „.“, „ “, „-“].
9.6. Anlage 39-6: Typ-2-Datensatz: Definitionen
Tabelle A.6.1
CPS- und PMS-Transaktionen
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
CRN |
M |
2.010 |
Criminal Reference Number |
AN |
2.010:DE/E999999999{}{GS}} |
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
ENC |
M |
2.320 |
Expected Number of Candidates |
N |
2.320:1{}{GS}} |
Tabelle A.6.2
SRE-Transaktion
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
CRN |
C |
2.010 |
Criminal Reference Number |
AN |
2.010:NL/2222222222{}{GS}} |
MN1 |
C |
2.012 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.012:E999999999{}{GS}} |
MN2 |
C |
2.013 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.013:E999999999{}{GS}} |
MN3 |
C |
2.014 |
Miscellaneous Identification Number |
N |
2.014:0001{}{GS}} |
MN4 |
C |
2.015 |
Miscellaneous Identification Number |
A |
2.015:A{}{GS}} |
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
RLS |
M |
2.064 |
Respondents List |
AN |
2.064:CPS{}{RS}}I{}{RS}}001/001{}{RS}}999999{}{GS}} |
Tabelle A.6.3
ERR-Transaktion
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
MN1 |
M |
2.012 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.012:E999999999{}{GS}} |
MN2 |
C |
2.013 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.013:E999999999{}{GS}} |
MN3 |
C |
2.014 |
Miscellaneous Identification Number |
N |
2.014:0001{}{GS}} |
MN4 |
C |
2.015 |
Miscellaneous Identification Number |
A |
2.015:A{}{GS}} |
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
ERM |
M |
2.074 |
Status/Error Message Field |
AN |
2.074: 201: IDC - 1 FIELD 1.009 WRONG CONTROL CHARACTER {}{LF}} 115: IDC 0 FIELD 2.003 INVALID SYSTEM INFORMATION {}{GS}} |
Tabelle A.6.4
MPS- und MMS-Transaktion
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
CNO |
M |
2.007 |
Case Number |
AN |
2.007:E999999999{}{GS}} |
SQN |
C |
2.008 |
Sequence Number |
N |
2.008:0001{}{GS}} |
MID |
C |
2.009 |
Latent Identifier |
A |
2.009:A{}{GS}} |
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
ENC |
M |
2.320 |
Expected Number of Candidates |
N |
2.320:1{}{GS}} |
In der Spalte „Condition“: O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt).
In der Spalte „Character Type“: A = Alphanumerisch; N = Numerisch; B = Binär;
1* = zugelassene Zeichen sind [„0..9“, „A..Z“, „a..z“, „_“, „.“, „ “, „-“, „,“].
9.7. Anlage 39-7: Graustufenkomprimierungscodes
Komprimierungscodes
Compression |
Value |
Remarks |
Wavelet Scalar Quantisation Greyscale Fingerprint Image Compression Specification IAFIS-IC-0010(V3), dated 19 December 1997 |
WSQ |
Algorithm to be used for the compression of greyscale images in Type-4, Type-7 and Type-13 to Type-15 records. Shall not be used for resolutions > 500dpi. |
JPEG 2000 [ISO 15444/ITU T.800] |
J2K |
To be used for lossy and losslessly compression of greyscale images in Type-13 to Type-15 records. Strongly recommended for resolutions > 500 dpi |
9.8. Anlage 39-8: Mailspezifikation
Zur Verbesserung der internen Arbeitsabläufe ist bei PRUEM-Transaktionen im Betreff-Feld der Mail der Ländercode (CC) des Absender-Staates und die Art der Transaktion (TOT-Feld 1.004) anzugeben.
Format CC/type of transaction
Beispiel: „DE/CPS“
Der Mail-Body kann leer sein.
KAPITEL 3
AUSTAUSCH VON FAHRZEUGREGISTERDATEN
1. Einheitlicher Datensatz für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten
1.1. Begriffsbestimmungen
Für obligatorische und optionale Datenelemente gemäß Artikel 14 Absatz 4 von Kapitel 0 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
Obligatorisch (M = Mandatory): Das Datenelement ist zu übermitteln, wenn Angaben im nationalen Fahrzeugregister eines Staates vorliegen. Daher besteht die Pflicht zum Austausch der Angaben, wenn sie verfügbar sind. |
|
Optional (O): Das Datenelement kann übermittelt werden, wenn die Angaben im nationalen Fahrzeugregister eines Staates vorliegen. Daher besteht keine Pflicht zum Austausch der Angaben, selbst wenn sie verfügbar sind. Jedes Element des Datensatzes, das in Bezug auf Artikel 537 dieses Abkommens als besonders wichtig hervorzuheben ist, wird mit „Y“ gekennzeichnet. |
1.2. Abruf von Fahrzeug-/Eigentümer-/Halterdaten
1.2.1. Abrufkriterien
Es gibt zwei Möglichkeiten für den Datenabruf der im nächsten Absatz beschriebenen Informationen:
— |
Abruf mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Stichtag und Uhrzeit (optional); |
— |
Abruf mit Registrierungsnummer (Kennzeichen), Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional). |
Anhand dieser Abrufkriterien können Angaben zu einem Fahrzeug, bisweilen auch zu mehreren Fahrzeugen, gefunden werden. Finden sich Angaben nur zu einem Fahrzeug, so werden alle Datenelemente in einer Auskunft ausgegeben. Finden sich Angaben zu mehr als einem Fahrzeug, so kann der die Anfrage empfangende Staat (z. B. aus Datenschutz- oder Kapazitätsgründen) entscheiden, welche Datenelemente in die Auskunft aufgenommen werden, d. h. entweder alle Datenelemente oder nur die Datenelemente, die für die Abrufverfeinerung notwendig sind.
Die für die Abrufverfeinerung notwendigen Datenelemente sind in Nummer 1.2.2.1 wiedergegeben. In Nummer 1.2.2.2 ist der vollständige Auskunftsdatensatz beschrieben.
Abrufe mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Stichtag und Uhrzeit können an einen oder alle beteiligten Staaten gerichtet werden.
Abrufe mit Registrierungsnummer (Kennzeichen), Stichtag und Uhrzeit sind an einen bestimmten Staat zu richten.
Üblicherweise werden für den Abruf das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit verwendet, doch kann ein Abruf auch auf zurückliegende Stichtage und Uhrzeiten bezogen werden. Wird ein Abruf mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen und Uhrzeiten durchgeführt und finden sich im Register des betreffenden Staates keine „historischen“ Angaben, weil solche Daten nicht gespeichert werden, so können die aktuellen Angaben – versehen mit einem Vermerk, dass es sich um aktuelle Angaben handelt – in die Auskunft aufgenommen werden.
1.2.2. Datensatz
1.2.2.1. |
Notwendige Datenelemente für die Abrufverfeinerung
|
1.2.2.2. |
Vollständiger Datensatz
|
2. Datensicherheit
2.1. Allgemeines
Die Eucaris-Softwareanwendung ermöglicht eine sichere Verbindung zu den anderen Staaten und die Kommunikation mit den Back-End-Legacy-Systemen der Staaten unter Nutzung von XML. Die Staaten tauschen Nachrichten durch direkte Übermittlung an den Empfänger aus. Das Datenzentrum eines Staates ist an das TESTA- Kommunikationsnetzwerk angeschlossen.
Die über das Netzwerk übertragenen XML-Nachrichten sind verschlüsselt. Als Verschlüsselungsverfahren für diese Nachrichten dient SSL. Die an das Back-End-System übertragenen Nachrichten sind XML-Nachrichten in Klartext, da sich die Verbindung zwischen der Anwendung und dem Back-End-System in einer geschützten Umgebung befindet.
Es ist eine Client-Anwendung vorhanden, die von einem Staat für Abfragen im eigenen nationalen Register oder in den Registern anderer Staaten verwendet werden kann. Clients werden mittels Nutzer-ID/Passwort oder Client-Zertifikat identifiziert. Die Verbindung zu einem Nutzer kann verschlüsselt werden, doch fällt dies in die Zuständigkeit jedes einzelnen Staates.
2.2. Sicherheitsmerkmale in Bezug auf den Nachrichtenaustausch
Das Sicherheitskonzept kombiniert HTTPS- und XML-Signatur. Bei dieser Variante wird die XML-Signatur verwendet, um alle an den Server übertragenen Nachrichten zu signieren; mit ihr kann der Absender durch Prüfung der Signatur authentisiert werden. 1-seitiges (1-sided) SSL (nur Serverzertifikat) wird zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der Nachricht bei der Übertragung und zur Abwehr von Lösch-, Wiedereinspiel- oder Einfügungsattacken verwendet. Anstelle einer maßgeschneiderten Softwareentwicklung zur Implementierung von 2-seitigem (2-sided) SSL wird die XML-Signatur eingesetzt. Die Nutzung der XML-Signatur ist näher an der Web Services Roadmap als das 2-seitige SSL und deshalb strategisch vorteilhafter.
Die XML-Signatur kann auf vielerlei Weise implementiert werden, doch die ausgewählte Methode ist ihre Verwendung als Bestandteil der Web Services Security (WSS). WSS gibt im Einzelnen vor, wie die XML-Signatur einzusetzen ist. Da WSS auf dem SOAP-Standard basiert, ist es logisch, dass am SOAP-Standard so weit wie möglich festgehalten werden sollte.
2.3. Sicherheitsmerkmale ohne Bezug zum Nachrichtenaustausch
2.3.1. Authentisierung von Nutzern
Die Nutzer der Eucaris-Web-Anwendung authentisieren sich durch einen Nutzernamen und ein Passwort. Da die übliche Windows-Authentisierung genutzt wird, können die Staaten bei Bedarf den Authentisierungsgrad durch Einsatz von Client-Zertifikaten erhöhen.
2.3.2. Nutzerrollen (user roles)
Die Eucaris-Softwareanwendung unterstützt verschiedene Nutzerrollen. Zu jeder Gruppe von Diensten gehört eine eigene Autorisierung. Beispielsweise können Nutzer, die (ausschließlich) Zugriff auf die Funktionalitäten nach dem Eucaris-Vertrag haben, die Funktionalitäten des Prümer Vertrags nicht nutzen. Administratordienste sind von den normalen Endnutzerrollen getrennt.
2.3.3. Protokollierung und Überwachung (tracing) des Nachrichtenaustauschs
Die Protokollierung wird durch die Eucaris-Softwareanwendung unterstützt. Durch eine Administratorfunktion kann der nationale Administrator entscheiden, welche Nachrichten protokolliert werden, z. B. Anfragen von Endnutzern, aus anderen Staaten eingehende Anfragen, aus den nationalen Registern bereitgestellte Angaben usw.
Die Anwendung kann so konfiguriert werden, dass für die Protokollierung entweder eine interne oder eine externe (Oracle) Datenbank zum Einsatz kommt. Die Entscheidung darüber, welche Nachrichten protokolliert werden sollen, hängt eindeutig davon ab, welche Protokollierungsmöglichkeiten es sonst noch in den Legacy-Systemen und den angeschlossenen Client-Anwendungen gibt.
Im Kopf jeder Nachricht sind der anfragende Staat, die anfragende Stelle in diesem Staat und der betreffende Nutzer sowie der Grund der Anfrage anzugeben.
Durch die kombinierte Protokollierung im anfragenden und im antwortenden Staat ist eine vollständige Nachvollziehbarkeit jedes Nachrichtenaustauschs (z. B. auf Antrag eines betroffenen Bürgers) möglich.
Die Protokollierung wird über den Eucaris-Web-Client (Menu Administration, Logging configuration) konfiguriert. Die Protokollierfunktionalität wird vom Kernsystem bereitgestellt. Ist die Protokollierung aktiviert, so wird die komplette Nachricht (Kopf und Text) in einem Protokollarchiv gespeichert. Die Protokollierungsebene kann je nach vordefiniertem Dienst und Art der Nachricht, die das Kernsystem durchläuft, gewählt werden.
Protokollierungsebenen
Folgende Protokollierungsebenen sind möglich:
|
Privat — Nachricht wird protokolliert: Die Protokollierung ist NICHT vom Auszugsprotokolldienst (extract logging service) abrufbar, sondern nur auf nationaler Ebene für Audits und die Behebung von Problemen verwendbar. |
|
Keine — Nachricht wird in keinem Fall protokolliert. |
Arten von Nachrichten
Der Informationsaustausch zwischen Staaten beinhaltet verschiedene Nachrichten, die in der nachstehenden Abbildung 5 schematisch dargestellt sind.
Folgende Nachrichtenarten (in der Abbildung 5 beziehen sie sich auf das Eucaris-Kernsystem eines Staates X) sind möglich:
1. |
Request to Core System_Request message by Client |
2. |
Request to Other State_Request message by Core System of this State |
3. |
Request to Core System of this State_Request message by Core System of other State |
4. |
Request to Legacy Register_Request message by Core System |
5. |
Request to Core System_Request message by Legacy Register |
6. |
Response from Core System_Request message by Client |
7. |
Response from Other State_Request message by Core System of this State |
8. |
Response from Core System of this State_Request message by other State |
9. |
Response from Legacy Register_Request message by Core System |
10. |
Response from Core System_Request message by Legacy Register |
Folgende Varianten des Informationsaustauschs sind in Abbildung 5 dargestellt:
— |
Auskunftsersuchen von Staat X an Staat Y – blaue Pfeile. Abruf und Rückmeldung bestehen aus dem Nachrichtentyp 1, 2, 7 bzw. 6. |
— |
Auskunftsersuchen von Staat Z an Staat X – rote Pfeile. Abruf und Rückmeldung bestehen aus dem Nachrichtentyp 3, 4, 9 bzw. 8. |
— |
Auskunftsersuchen vom Legacy-Register an sein Kernsystem (diese Kommunikation bezieht auch Anfragen von Custom-Clients hinter dem Legacy-Register mit ein) — grüne Pfeile. Diese Anfragekategorie setzt sich aus den Nachrichtentypen 5 und 10 zusammen. |
2.3.4. Hardware-Sicherheitsmodul
Ein Hardware-Sicherheitsmodul kommt nicht zum Einsatz.
Hardware-Sicherheitsmodule (HSM) bieten einen guten Schutz für Schlüssel, die zum Signieren von Nachrichten und zur Identifizierung von Servern verwendet werden. Sie heben das insgesamt vorhandene Sicherheitsniveau weiter an, sind aber teuer in der Anschaffung und Wartung; zudem bestehen keine Anforderungen für ein HSM nach Standard FIPS 140-2 Level 2 oder Level 3. Da ein geschlossenes Netzwerk verwendet wird, das wirksam vor Bedrohungen schützt, wurde entschieden, nicht von Anfang an ein HSM einzusetzen. Sollte es – z. B. für Akkreditierungen – notwendig werden, kann es nachträglich in die Architektur integriert werden.
3. Technische Bedingungen für den Datenaustausch
3.1. Beschreibung der Eucaris-Anwendung
3.1.1. Allgemeines
Durch die Eucaris-Anwendung werden alle beteiligten Staaten in einem vermaschten Netz zusammengeschaltet, in dem jeder Staat direkt mit dem anderen kommuniziert. Für die Kommunikation ist keine zentrale Komponente erforderlich. Die Eucaris-Softwareanwendung erlaubt eine sichere Verbindung zu den anderen Staaten und die Kommunikation mit den Back-End-Legacy-Systemen der Staaten unter Nutzung von XML. Die nachstehende Abbildung zeigt diese Architektur.
Die Staaten tauschen Nachrichten durch direkte Übermittlung an den Empfänger aus. Das Datenzentrum eines Staates ist an das für den Nachrichtenaustausch genutzte Netzwerk (TESTA) angeschlossen. Die Staaten erhalten Zugang zum TESTA-Netz über ihr nationales Portal (Gate). Die Verbindung zum Netz muss über eine Firewall laufen; ein Router wiederum verbindet die Eucaris-Anwendung mit der Firewall. In Abhängigkeit von der für den Schutz der Nachrichten gewählten Option wird ein Zertifikat entweder durch den Router oder durch die Eucaris-Anwendung verwendet.
Es ist eine Client-Anwendung vorhanden, die von einem Staat für Abfragen im eigenen nationalen Register oder in den Registern anderer Staaten verwendet werden kann. Sie wird mit Eucaris verbunden. Clients werden mittels Nutzer-ID/Passwort oder Client-Zertifikat identifiziert. Die Verbindung zu einem Nutzer in einer externen Stelle (z. B. Polizei) kann verschlüsselt werden, doch fällt dies in die Zuständigkeit jedes einzelnen Staates.
3.1.2. Anwendungsbereich des Systems
Der Anwendungsbereich des Eucaris-Systems ist auf Prozesse im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Registerbehörden der Staaten und eine Basisdarstellung dieser Informationen beschränkt. Verfahren und automatisierte Prozesse, für die die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Systems.
Die Staaten können entscheiden, ob sie die Eucaris-Client-Funktionalität nutzen oder sich ihre eigene Client-Anwendung individuell gestalten wollen. In der nachstehenden Tabelle wird dargelegt, welche Elemente des Eucaris-Systems obligatorisch bzw. vorgeschrieben sind und welche optional sind bzw. von den Staaten frei gewählt werden können.
Eucaris aspects |
M/O (9) |
Remark |
||||||||||||||||
Network concept |
M |
The concept is an ‘any-to-any’ communication. |
||||||||||||||||
Physical network |
M |
TESTA |
||||||||||||||||
Core application |
M |
The core application of Eucaris has to be used to connect to the other States. The following functionality is offered by the core:
|
||||||||||||||||
Client application |
O |
In addition to the core application the Eucaris II client application can be used by a State. When applicable, the core and client application are modified under auspices of the Eucaris organisation. |
||||||||||||||||
Security concept |
M |
The concept is based on XML-signing by means of client certificates and SSL-encryption by means of service certificates. |
||||||||||||||||
Message specifications |
M |
Every State has to comply with the message specifications as set by the Eucaris organisation and this Chapter. The specifications can only be changed by the Eucaris organisation in consultation with the States. |
||||||||||||||||
Operation and Support |
M |
The acceptance of new States or a new functionality is under auspices of the Eucaris organisation. Monitoring and help desk functions are managed centrally by an appointed State. |
3.2. Funktionale und nicht funktionale Anforderungen
3.2.1. Generische Funktionalität
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten generischen Funktionen in allgemeiner Form beschrieben.
Nr. |
Beschreibung |
1. |
Das System ermöglicht den Registerbehörden der Staaten einen interaktiven Austausch von Anfragen und Auskünften. |
2. |
Das System beinhaltet eine Client-Anwendung, die Endnutzern den Versand ihrer Anfragen ermöglicht und die die Antwort für die manuelle Verarbeitung ausgibt. |
3. |
Das System erleichtert den „Rundruf“, mit dem Staaten Anfragen an alle anderen Staaten senden können. Die eingehenden Antworten werden von der Kernanwendung in einer einzigen Antwortnachricht an die Client-Anwendung zusammengefasst (diese Funktionalität wird als „Mehrländerabfrage“ bezeichnet). |
4. |
Das System kann verschiedene Arten von Nachrichten bearbeiten. Nutzerrollen, Autorisierung, Routing, Signierung und Protokollierung sind allesamt als gesonderte Dienste definiert. |
5. |
Das System ermöglicht den Staaten den Austausch von Nachrichtenstapeln und Nachrichten, die eine große Anzahl von Anfragen oder Antworten enthalten. Diese Nachrichten werden asynchron bearbeitet. |
6. |
Das System stellt asynchrone Nachrichten in eine Warteschlange, wenn der Empfängerstaat vorübergehend nicht erreichbar ist, und gewährleistet die Zustellung, sobald er wieder zur Verfügung steht. |
7. |
Das System speichert eingehende asynchrone Nachrichten, bis sie verarbeitet werden können. |
8. |
Das System erlaubt den Zugriff nur auf Eucaris-Anwendungen anderer Staaten, nicht aber auf einzelne Stellen der anderen Staaten, d. h., jede Registerbehörde fungiert als einziges Gateway zwischen ihren nationalen Endnutzern und den entsprechenden Registerbehörden der anderen Staaten. |
9. |
Es besteht die Möglichkeit, Nutzer aus verschiedenen Staaten auf einem Eucaris-Server zu definieren und sie nach Maßgabe der Rechte dieses Staates zu autorisieren. |
10. |
Die Nachrichten enthalten Angaben zum anfragenden Staat, zur anfragenden Stelle sowie zum Endnutzer. |
11. |
Das System erleichtert die Protokollierung des Nachrichtenaustauschs zwischen den einzelnen Staaten sowie zwischen der Kernanwendung und den nationalen Registrierungssystemen. |
12. |
Das System überträgt einer Stelle oder einem Staat die Sekretariatsfunktion und erteilt ihr/ihm ausdrücklich die Berechtigung, protokollierte Angaben über Nachrichten, die an alle Staaten übermittelt bzw. von diesen empfangen wurden, für die Erstellung statistischer Berichte zusammenzutragen. |
13. |
Jeder Staat legt selbst fest, welche protokollierten Angaben dem Sekretariat zugänglich gemacht werden und welche „privaten“ Charakter tragen. |
14. |
Das System ermöglicht den nationalen Administratoren jedes Staates, statistische Daten für den Eigenbedarf abzurufen. |
15. |
Das System erlaubt die Aufnahme neuer Staaten über einfache administrative Funktionen. |
3.2.2. Benutzerfreundlichkeit
Nr. |
Beschreibung |
16. |
Das System besitzt eine Schnittstelle für die automatisierte Verarbeitung von Nachrichten durch Back-End-/Legacy-Systeme und ermöglicht die Einbeziehung von (kundenspezifischen) Nutzerschnittstellen in diese Systeme. |
17. |
Das System ist leicht erlernbar, selbsterklärend und enthält Hilfetext. |
18. |
Zum System gehört eine Dokumentation, die den Staaten die Einbindung des Systems sowie den operationellen Betrieb und künftige Wartungsarbeiten ermöglicht (z. B. Handbücher, Bedienungsanleitungen, technische Unterlagen, Betriebsunterlagen usw.). |
19. |
Die Nutzerschnittstelle ist mehrsprachig ausgelegt und bietet dem Endnutzer die Möglichkeit zur Auswahl der von ihm bevorzugten Sprache. |
20. |
Die Nutzerschnittstelle ermöglicht es dem Administrator vor Ort, Bildschirmanzeigen und codierte Informationen in die von ihm bevorzugte Sprache zu übersetzen. |
3.2.3. Zuverlässigkeit
Nr. |
Beschreibung |
21. |
Das System soll robust und betriebssicher gestaltet sein und Anwenderfehler, Stromausfälle und andere Problemfälle ohne Schwierigkeiten bewältigen. Es muss möglich sein, das System ohne oder mit minimalem Datenverlust neu zu starten. |
22. |
Das System soll stabile und reproduzierbare Ergebnisse liefern. |
23. |
Das System ist so gestaltet, dass es zuverlässig funktioniert. Es soll den Betrieb mit einer Konfiguration ermöglichen, die eine 98 %ige Verfügbarkeit (durch Redundanz, Verwendung von Backup-Servern usw.) bei jeder bilateralen Kommunikation garantiert. |
24. |
Es sollte möglich sein, auch bei Ausfall einiger Komponenten einen Teil des Systems zu nutzen (wenn Staat C ausfällt, müssen die Staaten A und B noch miteinander kommunizieren können). Die Zahl der punktuellen Ausfälle in der Informationskette soll möglichst gering gehalten werden. |
25. |
Die Einsatzfähigkeit nach einem größeren Ausfall muss innerhalb eines Tages wiederhergestellt sein. Es muss möglich sein, die Ausfallzeit durch Inanspruchnahme von Fernbetreuung, beispielsweise durch einen zentralen Service-Desk, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
3.2.4. Leistungsfähigkeit
Nr. |
Beschreibung |
26. |
Das System muss 7 Tage rund um die Uhr einsetzbar sein. Diese zeitliche Vorgabe (7 Tage rund um die Uhr) muss dann auch von den Legacy-Systemen der Staaten erfüllt werden. |
27. |
Das System muss unabhängig von laufenden Hintergrundprogrammen schnell auf Nutzeranfragen reagieren. Diese Vorgabe gilt auch für die Legacy-Systeme der Teilnehmer, damit eine akzeptable Ansprechzeit sichergestellt wird. Eine Gesamtantwortzeit von 10 Sekunden pro Einzelanfrage ist vertretbar. |
28. |
Das System ist als Multi-User-System so zu gestalten, dass Hintergrundprogramme laufen können, während der Nutzer Vordergrundprogramme ausführt. |
29. |
Das System ist skalierbar zu gestalten, um etwaige Steigerungen der Nachrichtenanzahl bewältigen zu können, wenn neue Funktionalitäten bzw. neue Stellen oder Staaten in das System aufgenommen werden. |
3.2.5. Sicherheit
Nr. |
Beschreibung |
30. |
Das System muss (z. B. in Bezug auf sein Sicherheitskonzept) für den Austausch von Nachrichten mit sensiblen personenbezogenen Daten (z. B. über Besitzer/Halter von Kraftfahrzeugen), die als „EU restricted“ eingestuft sind, geeignet sein. |
31. |
Das System ist so einzurichten, dass jeder unbefugte Zugriff auf Daten verhindert wird. |
32. |
Das System enthält ein Managementprogramm für Rechte und Befugnisse der nationalen Endnutzer. |
33. |
Die Staaten müssen in der Lage sein, die Identität des Absenders über die XML-Signatur (auf Ebene des Staates) zu prüfen. |
34. |
Die Staaten müssen anderen Staaten die ausdrückliche Genehmigung zum Abruf von Informationen erteilen. |
35. |
Das System beinhaltet auf Anwendungsebene ein umfassendes Sicherheits- und Verschlüsselungskonzept, das dem für solche Fälle angemessenen Sicherheitsniveau genügt. Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sind durch Verwendung der XML-Signatur und verschlüsselte Übertragung mit SSL-Tunnel zu gewährleisten. |
36. |
Jeder Nachrichtenaustausch kann mittels Protokollierung nachvollzogen werden. |
37. |
Ein Schutz gegen Löschattacken (Löschung einer Nachricht durch einen Dritten) und gegen Wiedereinspiel- oder Einfügungsattacken (Wiedereinspielung oder Einfügung einer Nachricht durch einen Dritten) muss gegeben sein. |
38. |
Das System verwendet Zertifikate einer vertrauenswürdigen dritten Partei (Trusted Third Party — TTP). |
39. |
Das System kann mit den in den Staaten je nach Nachrichten- oder Dienstart verwendeten unterschiedlichen Zertifikaten arbeiten. |
40. |
Die Sicherheitsmaßnahmen auf Anwendungsebene sind ausreichend, sodass die Verwendung von nicht akkreditierten Netzwerken möglich ist. |
41. |
Das System erlaubt die Verwendung neuer Sicherheitstechniken wie der XML-Firewall. |
3.2.6. Anpassungsfähigkeit
Nr. |
Beschreibung |
42. |
Das System lässt sich durch Aufnahme neuer Nachrichtenarten und Funktionalitäten erweitern. Die Anpassungskosten sollen aufgrund der zentralen Entwicklung von Anwendungskomponenten möglichst gering sein. |
43. |
Es muss den Staaten möglich sein, neue Nachrichtenarten für den bilateralen Gebrauch zu definieren. Es ist nicht erforderlich, dass alle Staaten jede Nachrichtenart unterstützen. |
3.2.7. Betreuung und Wartung
Nr. |
Beschreibung |
44. |
Das System sieht Überwachungseinrichtungen für einen zentralen Service-Desk und/oder Operatoren bezüglich des Netzwerks und der Server in den verschiedenen Staaten vor. |
45. |
Das System sieht Einrichtungen zur Fernbetreuung durch einen zentralen Service-Desk vor. |
46. |
Das System sieht Einrichtungen zur Problemanalyse vor. |
47. |
Das System lässt sich auf neue Staaten erweitern. |
48. |
Die Anwendung kann durch Personal mit einem Minimum an IT-Kenntnissen und -Erfahrungen installiert werden. Die Installation sollte weitgehend automatisiert erfolgen. |
49. |
Das System bietet eine ständige Test- und Akzeptanzumgebung. |
50. |
Die jährlichen Kosten für Wartung und Betreuung sind durch Übernahme von Marktstandards und durch Einsatz einer solchen Anwendung, die nur wenig Betreuung durch einen zentralen Service-Desk erfordert, möglichst gering zu halten. |
3.2.8. Konzeptionelle Vorgaben
Nr. |
Beschreibung |
51. |
Konzeption und Dokumentation des Systems sind für einen langjährigen Betriebszeitraum ausgelegt. |
52. |
Das System ist so zu konzipieren, dass es vom Netzbetreiber unabhängig ist. |
53. |
Das System ist mit der in den Staaten verwendeten Hardware/Software kompatibel, in dem es mit deren Registrierungssystemen unter Nutzung von Web-Service-Technologien mit offenen Standards (XML, XSD, SOAP, WSDL, HTTP(s), Web-Services, WSS, X.509 usw.) kommuniziert. |
3.2.9. Anwendbare Standards
Nr. |
Beschreibung |
54. |
Das System erfüllt die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Artikel 21, 22 und 23) sowie der Richtlinie 95/46/EG. |
55. |
Das System erfüllt die IDA-Standards. |
56. |
Das System unterstützt UTF8. |
KAPITEL 4
BEWERTUNGSVERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 540
Artikel 1
Fragebogen
(1) Die zuständige Arbeitsgruppe des Rates der Europäischen Union (die „Ratsarbeitsgruppe“) erstellt einen Fragebogen für jede Art von automatisiertem Datenaustausch gemäß den Artikeln 527 bis 539 dieses Abkommens.
(2) Geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass es die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt, so beantwortet es die entsprechenden Fragen.
Artikel 2
Testlauf
(1) Im Hinblick auf die Auswertung des Fragebogens führt das Vereinigte Königreich erforderlichenfalls zusammen mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, die bereits am Datenaustausch im Rahmen des Beschlusses 2008/615/JI beteiligt sind, einen Testlauf durch. Der Testlauf erfolgt kurz vor oder kurz nach dem Bewertungsbesuch.
(2) Die Bedingungen und Modalitäten für diesen Testlauf werden auf der Grundlage einer zuvor mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen gesonderten Vereinbarung von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe festgelegt. Die an dem Testlauf beteiligten Staaten regeln die praktischen Einzelheiten.
Artikel 3
Bewertungsbesuch
(1) Im Hinblick auf die Auswertung des Fragebogens wird ein Bewertungsbesuch durchgeführt.
(2) Die Bedingungen und Modalitäten für diesen Bewertungsbesuch werden auf der Grundlage einer zuvor zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Bewertungsteam geschlossenen gesonderten Vereinbarung von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe festgelegt. Das Vereinigte Königreich ermöglicht dem Bewertungsteam die Kontrolle des automatisierten Datenaustauschs in der bzw. den zu bewertenden Datenkategorien insbesondere durch Erstellung eines Besuchsprogramms, das dem Auftrag des Bewertungsteams Rechnung trägt.
(3) Innerhalb eines Monats nach dem Bewertungsbesuch erarbeitet das Bewertungsteam einen Bericht über den Bewertungsbesuch und leitet ihn dem Vereinigten Königreich zur Stellungnahme zu. Gegebenenfalls wird der Bericht auf der Grundlage der Stellungnahme des Vereinigten Königreichs vom Bewertungsteam überarbeitet.
(4) Das Bewertungsteam besteht aus maximal drei Experten, die von den am automatisierten Datenaustausch in der bzw. den zu bewertenden Datenkategorien beteiligten Mitgliedstaaten ernannt werden. Diese Experten müssen über Erfahrungen mit der betreffenden Datenkategorie verfügen, im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen für die Behandlung dieser Fragen sein und bereit sein, an mindestens einem Bewertungsbesuch in einem anderen Staat teilzunehmen. Dem Bewertungsteam gehört auch ein Vertreter der Kommission an.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsteams wahren die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihres Auftrags Kenntnis erhalten.
Artikel 4
Nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates durchgeführte Bewertungen
Bei der Durchführung des Bewertungsverfahrens nach Artikel 540 dieses Abkommens und diesem Kapitel berücksichtigt der Rat über die zuständige Ratsarbeitsgruppe die Ergebnisse der Bewertungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Annahme der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/968 (10) und (EU) 2020/1188 (11) des Rates durchgeführt wurden. Die zuständige Ratsarbeitsgruppe wird darüber entscheiden, ob der in Artikel 540 Absatz 1 dieses Abkommens, in Kapitel 0 Artikel 23 Absatz 2 dieses Anhangs und in Artikel 2 dieses Kapitels genannte Testlauf durchgeführt werden muss.
Artikel 5
Bericht an den Rat
Dem Rat wird zur Vorbereitung seines Beschlusses gemäß Artikel 540 dieses Abkommens ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse der Fragebogen, des Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls des Testlaufs vorgelegt.
(1) „Vollständig bestimmt bzw. belegt“ („full designated“) verweist auf die Einbeziehung seltener Allelwerte.
(2) Dies ist die Position laut ASCII-Standard.
(3) M = mandatory when available in national register, O = optional.
(4) All the attributes specifically allocated by the States are indicated with Y.
(5) Harmonised document abbreviation, see Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999.
(6) M = mandatory when available in national register, O = optional.
(7) Harmonised document abbreviation, see Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999.
(8) In Luxembourg two separate vehicle registration document ID's are used.
(9) M = mandatory to use or to comply with O = optional to use or to comply with.
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/968 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten im Vereinigten Königreich (ABl. EU L 156 vom 13.6.2019, S. 8).
(11) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1188 des Rates vom 6. August 2020 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich (ABl. EU L 265 vom 12.8.2020, S. 1).
ANHANG 40
FLUGGASTDATENSÄTZE (PNR-DATEN)
Von Fluggesellschaften erhobene Elemente von PNR-Daten
1. |
PNR-Buchungscode (Record Locator) |
2. |
Datum der Buchung/Flugscheinausstellung |
3. |
Planmäßiges Abflugdatum bzw. planmäßige Abflugdaten |
4. |
Name(n) |
5. |
Anschrift, Telefonnummer und elektronische Kontaktangaben des Fluggasts, Personen, die den Flug für den Fluggast reserviert haben, Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und Personen, die in einem Notfall zu unterrichten sind |
6. |
Sämtliche verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (dies betrifft Informationen, die ausschließlich die Modalitäten der Zahlung und die Abrechnung des Flugtickets betreffen, nicht aber andere Informationen, die keinen direkten Bezug zum Flug aufweisen) |
7. |
Gesamter Reiseverlauf für bestimmte PNR-Daten |
8. |
Vielflieger-Eintrag (Kenncode der Fluggesellschaft oder des Anbieters, die bzw. der das Programm verwaltet, Vielflieger-Nummer, Einstufungsgrad der Mitgliedschaft, Bonusbeschreibung und Kenncode der Flugallianz) |
9. |
Reisebüro/Sachbearbeiter |
10. |
Reisestatus des Fluggasts mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge (No show) und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung (Go show) |
11. |
Angaben über gesplittete/geteilte PNR-Daten |
12. |
OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request) |
13. |
Flugscheindaten einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug (One-way), automatische Tarifanzeige (Automated Ticket Fare Quote fields) |
14. |
Sitzplatzinformationen einschließlich Sitzplatznummer |
15. |
Code-Sharing |
16. |
Vollständige Gepäckangaben |
17. |
Die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen |
18. |
Etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten) (Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Fluggesellschaft, Flugnummer, Tag des Abflugs, Tag der Ankunft, Flughafen des Abflugs, Flughafen der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und Uhrzeit der Ankunft) |
19. |
Alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten. |
ANHANG 41
KRIMINALITÄTSFORMEN, FÜR DIE EUROPOL ZUSTÄNDIG IST
— |
Terrorismus, |
— |
organisierte Kriminalität, |
— |
Drogenhandel, |
— |
Geldwäschehandlungen, |
— |
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, |
— |
Schleuserkriminalität, |
— |
Menschenhandel, |
— |
Kraftfahrzeugkriminalität, |
— |
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, |
— |
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, |
— |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, |
— |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, |
— |
Raub und schwerer Diebstahl, |
— |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, |
— |
Betrugsdelikte, |
— |
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten, |
— |
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation, |
— |
Erpressung und Schutzgelderpressung, |
— |
Nachahmung und Produktpiraterie, |
— |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, |
— |
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln, |
— |
Computerkriminalität, |
— |
Korruption, |
— |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, |
— |
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, |
— |
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, |
— |
Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe, |
— |
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, |
— |
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke, |
— |
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. |
ANHANG 42
FORMEN SCHWERER KRIMINALITÄT, FÜR DIE EUROJUST ZUSTÄNDIG IST
— |
Terrorismus, |
— |
organisierte Kriminalität, |
— |
Drogenhandel, |
— |
Geldwäschehandlungen, |
— |
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, |
— |
Schleuserkriminalität, |
— |
Menschenhandel, |
— |
Kraftfahrzeugkriminalität, |
— |
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, |
— |
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, |
— |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, |
— |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, |
— |
Raub und schwerer Diebstahl, |
— |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, |
— |
Betrugsdelikte, |
— |
gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten, |
— |
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation, |
— |
Erpressung und Schutzgelderpressung, |
— |
Nachahmung und Produktpiraterie, |
— |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, |
— |
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln, |
— |
Computerkriminalität, |
— |
Bestechung/Bestechlichkeit, |
— |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, |
— |
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, |
— |
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten, |
— |
Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe, |
— |
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, |
— |
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke, |
— |
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. |
ANHANG 43
HAFTBEFEHL
Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird (1).
a) |
Angaben zur Identität der gesuchten Person: |
|
|
Familienname: |
|
|
Vorname(n): |
|
|
ggf. Geburtsname: |
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ggf. Aliasname: |
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Geschlecht: |
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Staatsangehörigkeit: |
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Geburtsdatum: |
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Geburtsort: |
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Wohnort und/oder bekannte Anschrift: |
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Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht: |
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Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person: |
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Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren). |
b) |
Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt |
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1. |
Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung: |
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Art: |
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2. |
Vollstreckbares Urteil: |
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Aktenzeichen: |
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c) |
Angaben zur Dauer der Strafe |
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1. |
Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann: |
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2. |
Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung: |
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Noch zu verbüßende Strafe: |
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d) |
Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist: |
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1. |
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2. |
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3. |
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft: |
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ODER
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ODER
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ODER
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ODER
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ODER
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4. |
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde: … |
e) |
Straftat(en) |
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Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt |
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Straftaten. |
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Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en) |
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Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen: |
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I. |
Folgendes gilt nur, wenn sowohl der Ausstellungs- als auch der Vollstreckungsstaat eine Mitteilung nach Artikel 599 Absatz 4 des Abkommens vorgenommen haben: Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden – nach dem Recht des Ausstellungsstaats definierten – Straftaten handelt, die im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind:
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II. |
Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen |
f) |
Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben): (NB: Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen) |
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g) |
Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können. Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat. Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt): |
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h) |
Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, ist/sind mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Maßregel der Sicherung bedroht oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Maßregel geführt: |
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Der Ausstellungsstaat wird auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats zusichern, dass er |
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i) |
Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat: |
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Offizielle Bezeichnung: |
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Name ihres Vertreters (2): |
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Funktion (Titel/Dienstrang): |
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Aktenzeichen: |
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Anschrift: |
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Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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E-Mail: |
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Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann: |
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Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von Europäischen Haftbefehlen: |
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Bezeichnung der zentralen Behörde: |
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ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name): |
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Anschrift: |
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Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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E-Mail: |
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Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und/oder ihres Vertreters: |
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Name: |
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Funktion (Titel/Dienstrang): |
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Datum: |
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(ggf.) amtlicher Stempel: |
(1) Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw. in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist.
(2) In die einzelnen Sprachfassungen ist eine Bezugnahme auf den „Träger“ der Justizbehörde aufzunehmen.
ANHANG 44
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN – TECHNISCHE UND VERFAHRENSSPEZIFIKATIONEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Anhang sollen die erforderlichen verfahrensmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung von Teil Drei Titel IX dieses Abkommens festgelegt werden.
Artikel 2
Kommunikationsnetz
(1) Der elektronische Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen einem Mitgliedstaat einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits erfolgt unter Einsatz einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur, die die Möglichkeit verschlüsselter Kommunikation bietet.
(2) Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur dient das Netz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA). Bei jeder Weiterentwicklung dieser Dienste oder jedem alternativen sicheren Netz ist sicherzustellen, dass die bestehende gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur weiterhin die Sicherheitsanforderungen erfüllt, die für den Austausch von Strafregisterinformationen geeignet sind.
Artikel 3
Verbindungssoftware
(1) Die Staaten verwenden eine standardisierte Verbindungssoftware, die die Verbindung der Zentralbehörden mit der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister mit den anderen Staaten in Übereinstimmung mit Teil Drei Titel IX dieses Abkommens und dem vorliegenden Anhang ermöglicht.
(2) Im Fall der Mitgliedstaaten handelt es sich bei der Verbindungssoftware um die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware oder ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware, die ggf. für die Zwecke des Informationsaustausches mit dem Vereinigten Königreich gemäß diesem Abkommen angepasst wird.
(3) Das Vereinigte Königreich ist für die Entwicklung und den Betrieb seiner eigenen Verbindungssoftware selbst verantwortlich. Für diesen Zweck sorgt das Vereinigte Königreich, spätestens vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dafür, dass seine Verbindungssoftware gemäß den Protokollen und technischen Spezifikationen, die für die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware festgelegt worden sind, und ggf. weiteren, von eu-LISA festgelegten technischen Anforderungen funktioniert.
(4) Das Vereinigte Königreich stellt zudem sicher, dass spätere technische Anpassungen seiner nationalen Verbindungssoftware, die dadurch notwendig werden, dass die für die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden, oder die aufgrund einer Änderung ggf. weiterer, von eu-LISA festgelegter technischer Anforderungen notwendig werden, ohne ungebührliche Verzögerung umgesetzt werden. Zu diesem Zweck stellt die Union sicher, dass das Vereinigte Königreich unverzüglich über geplante Änderungen der technischen Spezifikationen oder Anforderungen unterrichtet wird und ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es benötigt, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Anhang nachzukommen.
Artikel 4
Informationen, die in Strafnachrichten, Ersuchen und Antworten zu übermitteln sind
(1) Alle Strafnachrichten, die in Artikel 646 dieses Abkommens aufgeführt sind, müssen zwingend folgende Informationen enthalten:
a) |
Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n), |
b) |
Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde), |
c) |
Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und |
d) |
Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern. |
(2) Die folgenden fakultativen Informationen werden in Mitteilungen übermittelt, wenn sie im Strafregister enthalten sind (Buchstaben a bis d) oder der Zentralbehörde zur Verfügung stehen (Buchstaben e bis h):
a) |
die Namen der Eltern der verurteilten Person; |
b) |
das Aktenzeichen des Urteils; |
c) |
den Ort der Straftat; |
d) |
Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben; |
e) |
die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person; |
f) |
Fingerabdrücke der betreffenden Person; |
g) |
gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n); |
h) |
Gesichtsbild. |
Darüber hinaus können weitere Informationen über Verurteilungen, die im Strafregister enthalten sind, übermittelt werden.
(3) Alle Auskunftsersuchen, die in Artikel 648 dieses Abkommens aufgeführt sind, werden in einem standardisierten elektronischen Format nach dem Musterformular in Kapitel 2 dieses Anhangs in einer der Amtssprachen des Staates, der um Auskunft ersucht wird, übermittelt.
(4) Alle Antworten auf Ersuchen, die in Artikel 649 dieses Abkommens aufgeführt sind, werden in einem standardisierten elektronischen Format nach dem Musterformular in Kapitel 2 dieses Anhangs übermittelt – zusammen mit einer Liste der Verurteilungen, gemäß den Vorgaben des nationalen Rechts. Der ersuchte Staat antwortet entweder in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen, von beiden Vertragsparteien akzeptierten Sprache. Das Vereinigte Königreich einerseits und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten andererseits können dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mitteilen, welche Sprache(n) sie jeweils neben der/den Amtssprache(n) des betreffenden Staates akzeptieren.
(5) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nimmt wie erforderlich jede Änderung der Formulare an, die in Kapitel 2 dieses Anhangs genannt sind und auf die in Absatz 3 und 4 Bezug genommen wird.
Artikel 5
Informationsübermittlungsformat
(1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 646 und Artikel 649 dieses Abkommens im Zusammenhang mit der Bezeichnung und rechtlichen Qualifikation der Straftat und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften geben die Staaten den entsprechenden Code der einzelnen Straftaten in der Übermittlung an, der jeweils der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 dieses Anhangs zu entnehmen ist. Im Ausnahmefall wird, wenn die Straftat keiner bestimmten Unterkategorie entspricht, der Code „Offene Kategorie“ der entsprechenden oder dieser am nächsten kommenden Straftatbestandskategorie oder, falls letzterer fehlt, ein Code „Sonstige Straftaten“ für diese bestimmte Straftat verwendet.
(2) Die Staaten können auch vorliegende Informationen über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung an einer Straftat und gegebenenfalls über das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit oder über Rückfalltaten zur Verfügung stellen.
(3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 646 und Artikel 649 dieses Abkommens im Zusammenhang mit dem Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, geben die Staaten den entsprechenden Code für jede der Strafen und Maßnahmen in der Übermittlung an, der jeweils der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 dieses Anhangs zu entnehmen ist. Im Ausnahmefall wird, falls die Strafe oder Maßnahme keiner bestimmten Unterkategorie entspricht, der Code „Offene Kategorie“ der entsprechenden oder dieser am nächsten kommenden Straf- oder Maßnahmenkategorie oder, falls letzterer fehlt, ein Code „Sonstige Strafen und Maßnahmen“ für diese bestimmte Strafe oder Maßnahme verwendet.
(4) Die Staaten stellen ggf. auch Informationen über die Art und/oder Bedingungen der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme, die ergangen ist, bereit, wie es der Parametertabelle in Kapitel 3 dieses Anhangs zu entnehmen ist. Der Parameter „Nicht strafrechtliche Entscheidung“ wird nur in Fällen angegeben, in denen Informationen über eine solche Entscheidung vom Staat, dessen Staatsbürgerschaft die betroffene Person besitzt, in Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen freiwillig erteilt werden.
(5) Die folgenden Informationen stellen die Staaten dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bereit, insbesondere für den Zweck der Weiterverbreitung dieser Informationen an andere Staaten:
a) |
Liste der nationalen Straftaten in jeder der Kategorien, die in der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 dieses Anhangs aufgeführt sind. Die Liste muss die Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat und den Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften enthalten. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Tatbestandsmerkmale; |
b) |
Liste der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Arten von Hauptstrafen, möglichen Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie möglichen die Vollstreckung der Strafe abändernden Folgeentscheidungen, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 dieses Anhangs entsprechen. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der spezifischen Strafe oder Maßnahme. |
(6) Die in Absatz 5 genannten Listen und Beschreibungen werden von den Staaten regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Daten werden dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit übermittelt.
(7) Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nimmt wie erforderlich jede Änderung der Formulare an, die in Kapitel 3 dieses Anhangs genannt sind und auf die in Absatz 1 und 4 Bezug genommen wird.
Artikel 6
Aufrechterhaltung der Übermittlung
Bei vorübergehendem Ausfall des elektronischen Datenübermittlungswegs übermitteln die Staaten – für die gesamte Dauer des Ausfalls – die Informationen in einer Form, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, die den Staat, der diese Informationen erhält, in die Lage versetzt, ihre Echtheit nachzuprüfen.
Artikel 7
Statistiken und Berichte
(1) Es erfolgt regelmäßig eine Evaluierung des elektronischen Austauschs von Informationen aus Strafregistern nach Teil Drei Titel IX dieses Abkommens. Die Evaluierung basiert auf den Statistiken und Berichten der betreffenden Staaten.
(2) Jeder Staat stellt Statistiken über den Austausch zusammen, die die Verbindungssoftware generiert, und leitet sie monatlich an den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit und an eu-LISA weiter. Die Staaten stellen dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit und eu-LISA darüber hinaus die Statistiken über die Zahl der Staatsangehörigen anderer Staaten, die auf ihrem Gebiet verurteilt worden sind, und die Zahl dieser Verurteilungen bereit.
Artikel 8
Technische Spezifikationen
Die Staaten beachten gemeinsame technische Spezifikationen, die für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister gelten, nach den Vorgaben von eu-LISA im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens, und sie passen ihre Systeme ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Weise an.
KAPITEL 2
FORMULARE
Ersuchen von Informationen aus dem Strafregister
a) |
Informationen über den ersuchenden Staat:
|
b) |
Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht(1):
|
c) |
Zweck des Ersuchens: |
Zutreffendes bitte ankreuzen
(1) |
☐ |
Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache)… … |
||
(2) |
☐ |
Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen): |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Zweck des Informationsersuchens:
Ersuchende Behörde:
☐ |
Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Staates um Zustimmung ersucht wurde). |
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen: |
Name: |
Tel.: |
E-Mail-Adresse: |
Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens): |
Beantwortung des Ersuchens
Angaben zu der betroffenen Person
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die unterzeichnete Behörde bestätigt, dass |
|
☐ |
im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind |
☐ |
im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt |
☐ |
im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ) |
☐ |
im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsstaat mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsstaat angeben) |
☐ |
ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates nicht bearbeitet werden darf. |
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen: |
Name: |
Tel.: |
E-Mail-Adresse: |
Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren): … |
Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an: … |
Ausgefertigt in |
am |
Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel: |
Name und Funktion/Organisation: |
Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Staat zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich.
_______________
(1) |
Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden. |
KAPITEL 3
STANDARDISIERTES INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT
Gemeinsame Tabelle der Deliktskategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2
Code |
Kategorien und Unterkategorien von Straftaten |
0100 00 offene Kategorie |
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen |
0101 00 |
Völkermord |
0102 00 |
Verbrechen gegen die Menschlichkeit |
0103 00 |
Kriegsverbrechen |
0200 00 offene Kategorie |
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung |
0201 00 |
Leitung einer kriminellen Vereinigung |
0202 00 |
Vorsätzliche Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung |
0203 00 |
Vorsätzliche Beteiligung an den nicht kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung |
0300 00 offene Kategorie |
Terrorismus |
0301 00 |
Leitung einer terroristischen Vereinigung |
0302 00 |
Vorsätzliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung |
0303 00 |
Terrorismusfinanzierung |
0304 00 |
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat |
0305 00 |
Anwerbung oder Ausbildung für terroristische Zwecke |
0400 00 offene Kategorie |
Menschenhandel |
0401 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten |
0402 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung |
0403 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe |
0404 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft |
0405 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten eines Minderjährigen |
0406 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung |
0407 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe eines Minderjährigen |
0408 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft eines Minderjährigen |
0500 00 offene Kategorie |
Unerlaubter Handel( 1 ) und andere Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
0501 00 |
Unerlaubte Herstellung von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
0502 00 |
Unerlaubter Handel mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen auf nationaler Ebene( 2 ) |
0503 00 |
Unerlaubte Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
0504 00 |
Unerlaubter Besitz von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
0600 00 offene Kategorie |
Umweltkriminalität |
0601 00 |
Tötung von Tieren und Vernichtung von Pflanzen einer geschützten Art oder deren Schädigung |
0602 00 |
Unerlaubte Freisetzung von Schadstoffen oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser |
0603 00 |
Unerlaubte Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle |
0604 00 |
Unerlaubter Handel( 1 ) mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon |
0605 00 |
Fahrlässige Umweltstraftaten |
0700 00 offene Kategorie |
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit |
0701 00 |
Unerlaubter Handel( 3 ) mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen |
0702 00 |
Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind |
0703 00 |
Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen |
0704 00 |
Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind |
0800 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Person |
0801 00 |
Vorsätzliche Tötung |
0802 00 |
Vorsätzliche Tötung in besonders schweren Fällen( 4 ) |
0803 00 |
Fahrlässige Tötung |
0804 00 |
Vorsätzliche Tötung eines Neugeborenen durch seine Mutter |
0805 00 |
Unerlaubte Abtreibung |
0806 00 |
Unerlaubte Sterbehilfe |
0807 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit Selbsttötung |
0808 00 |
Körperverletzung mit Todesfolge |
0809 00 |
Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung |
0810 00 |
Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung |
0811 00 |
Einfache Körperverletzung |
0812 00 |
Fahrlässige einfache Körperverletzung |
0813 00 |
Gefährdung von Leib und Leben |
0814 00 |
Folter |
0815 00 |
Unterlassene Hilfeleistung |
0816 00 |
Unerlaubte oder ohne Einverständnis erfolgte Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe |
0817 00 |
Unerlaubter Handel( 3 ) mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe |
0818 00 |
Häusliche Gewalt oder Bedrohung |
0900 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit |
0901 00 |
Entführung, erpresserische Entführung, Freiheitsberaubung |
0902 00 |
Unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt |
0903 00 |
Geiselnahme |
0904 00 |
Flugzeug- oder Schiffsentführung |
0905 00 |
Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung |
0906 00 |
Risiken |
0907 00 |
Nötigung, Druck, beharrliche Nachstellung, Belästigung und moralische oder psychische Angriffe |
0908 00 |
Erpressung |
0909 00 |
Erpressung in besonders schweren Fällen |
0910 00 |
Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz |
0911 00 |
Anderweitige Verletzung der Privatsphäre als unbefugtes Eindringen in Privatbesitz |
0912 00 |
Straftaten gegen den Schutz personenbezogener Daten |
0913 00 |
Unerlaubte Überwachung des Daten- oder Kommunikationsverkehrs |
0914 00 |
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der ethnischen Herkunft |
0915 00 |
Öffentliche Anstiftung zur Rassendiskriminierung |
0916 00 |
Öffentliche Anstiftung zum Rassenhass |
0917 00 |
Erpressung |
1000 00 offene Kategorie |
Sexualdelikte |
1001 00 |
Vergewaltigung |
1002 00 |
Vergewaltigung in besonders schweren Fällen( 5 ) mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen |
1003 00 |
Sexuelle Nötigung |
1004 00 |
Zuhälterei |
1005 00 |
Exhibitionistische Handlungen |
1006 00 |
Sexuelle Belästigung |
1007 00 |
Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen durch eine Prostituierte |
1008 00 |
Sexuelle Ausbeutung von Kindern |
1009 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder unzüchtigen Abbildungen von Minderjährigen |
1010 00 |
Vergewaltigung von Minderjährigen |
1011 00 |
Sexueller Übergriff gegen Minderjährige |
1100 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Familie |
1101 00 |
Unerlaubte sexuelle Beziehungen zwischen nahen Familienangehörigen |
1102 00 |
Polygamie |
1103 00 |
Verletzung der Unterhaltspflicht |
1104 00 |
Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen oder hilflosen Personen |
1105 00 |
Vorenthalten eines Minderjährigen oder Entziehung eines Minderjährigen |
1200 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz |
1201 00 |
Spionage |
1202 00 |
Hochverrat |
1203 00 |
Straftaten in Verbindung mit Wahlen und Referenden |
1204 00 |
Angriff auf Leben oder Gesundheit des Staatschefs |
1205 00 |
Beleidigung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen |
1206 00 |
Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson |
1207 00 |
Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson |
1208 00 |
Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson |
1209 00 |
Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens |
1210 00 |
Gewalt bei Sportveranstaltungen |
1211 00 |
Diebstahl von amtlichen Dokumenten |
1212 00 |
Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage |
1213 00 |
Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung |
1214 00 |
Flucht aus amtlichem Gewahrsam |
1300 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die öffentliche Hand |
1301 00 |
Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen |
1302 00 |
Betrug bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften |
1303 00 |
Straftaten in Verbindung mit unerlaubtem Glücksspiel |
1304 00 |
Behinderung von öffentlichen Ausschreibungen |
1305 00 |
Bestechung oder Bestechlichkeit eines Beamten, eines Amtsträgers oder einer Behörde |
1306 00 |
Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger |
1307 00 |
Amtsmissbrauch durch einen Amtsträger |
1400 00 offene Kategorie |
Steuer- und Zollstraftaten |
1401 00 |
Steuerstraftaten |
1402 00 |
Zollstraftaten |
1500 00 offene Kategorie |
Wirtschaftsstraftaten |
1501 00 |
Bankrott oder betrügerische Insolvenz |
1502 00 |
Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft |
1503 00 |
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht |
1504 00 |
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten |
1505 00 |
Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor |
1506 00 |
Enthüllung von Geheimnissen oder Verletzung einer Geheimhaltungspflicht |
1507 00 |
Insidergeschäfte |
1600 00 offene Kategorie |
Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung |
1601 00 |
Widerrechtliche Aneignung |
1602 00 |
Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie |
1603 00 |
Betrugsdelikte |
1604 00 |
Handel mit gestohlenen Waren |
1605 00 |
Unerlaubter Handel( 6 ) mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen |
1606 00 |
Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache |
1607 00 |
Fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung einer Sache |
1608 00 |
Sabotage |
1609 00 |
Verletzungen von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum |
1610 00 |
Brandstiftung |
1611 00 |
Brandstiftung mit Todesfolge oder mit Körperverletzung als Folge |
1612 00 |
Waldbrandstiftung |
1700 00 offene Kategorie |
Diebstahldelikte |
1701 00 |
Diebstahl |
1702 00 |
Einbruchsdiebstahl |
1703 00 |
Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen |
1704 00 |
Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen |
1800 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität |
1801 00 |
Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen |
1802 00 |
Rechtswidriger Systemeingriff |
1803 00 |
Rechtswidriger Eingriff in Daten |
1804 00 |
Herstellung, Besitz, Vertrieb oder Handel mit bzw. von Geräten oder Daten mit dem Ziel, Computerstraftaten Vorschub zu leisten |
1900 00 offene Kategorie |
Fälschung von Zahlungsmitteln |
1901 00 |
Falschmünzerei oder Geldfälschung |
1902 00 |
Fälschung unbarer Zahlungsmittel |
1903 00 |
Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren |
1904 00 |
Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren |
1905 00 |
Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung von Geld oder öffentlichen Finanzpapieren |
2000 00 offene Kategorie |
Urkundenfälschung |
2001 00 |
Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson |
2002 00 |
Fälschung von Urkunden durch einen Beamten oder eine Behörde |
2003 00 |
Lieferung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments; Lieferung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde |
2004 00 |
Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten |
2005 00 |
Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung amtlicher Dokumente |
2006 00 |
Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson |
2100 00 offene Kategorie |
Straßenverkehrsdelikte |
2101 00 |
Gefährdung des Straßenverkehrs |
2102 00 |
Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln |
2103 00 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis |
2104 00 |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
2105 00 |
Sich einer Verkehrskontrolle entziehen |
2106 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßentransport |
2200 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen das Arbeitsrecht |
2201 00 |
Unerlaubte Beschäftigung |
2202 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit der Entlohnung einschließlich der Sozialbeiträge |
2203 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz |
2204 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung |
2205 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe |
2300 00 offene Kategorie |
Verstöße gegen das Ausländerrecht |
2301 00 |
Unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt |
2302 00 |
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt |
2400 00 offene Kategorie |
Verstöße gegen die Wehrpflicht |
2500 00 offene Kategorie |
Straftatbestände im Zusammenhang mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern |
2501 00 |
Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Hormonen und anderen Wachstumsförderern |
2600 00 offene Kategorie |
Straftatbestände im Zusammenhang mit Kernmaterialien und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen |
2601 00 |
Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung oder unerlaubter Erwerb von Kernmaterialien oder radioaktiven Stoffen |
2700 00 offene Kategorie |
Sonstige Straftaten |
2701 00 |
Andere vorsätzliche Straftaten |
2702 00 |
Andere fahrlässige Straftaten |
_______________
(1) |
Sofern in dieser Kategorie nichts anderes festgelegt ist, bedeutet „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung. |
(2) |
Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung. |
(3) |
Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung. |
(4) |
Zum Beispiel: besonders schwerwiegende Umstände. |
(5) |
Zum Beispiel Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit. |
(6) |
„Handel“ umfasst die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung. |
Parameter |
||
Grad der Tatbestandsverwirklichung: |
Vollendete Straftat |
C |
Versuch oder Vorbereitung |
A |
|
Keine Angaben |
Ø |
|
Grad der Beteiligung: |
Täter |
M |
Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer |
H |
|
Keine Angaben |
Ø |
|
Schuldausschließungsgrund: |
Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit |
S |
Wiederholungstat |
R |
Gemeinsame Tabelle der Sanktions- und Maßnahmenkategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4
Code |
Kategorien und Unterkategorien von Strafen und Maßnahmen |
1000 offene Kategorie |
Freiheitsentzug |
1001 |
Freiheitsstrafe |
1002 |
Lebenslange Freiheitsstrafe |
2000 offene Kategorie |
Freiheitsbeschränkung |
2001 |
Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen |
2002 |
Ausreisebeschränkung |
2003 |
Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten |
2004 |
Verbot der Teilnahme an Großveranstaltungen |
2005 |
Verbot jedweder Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen |
2006 |
Elektronische Überwachung( 1 ) |
2007 |
Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden |
2008 |
Auflage, (sich) an einem bestimmten Ort aufzuhalten/wohnhaft zu sein |
2009 |
Auflage, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an seinem Wohnort aufzuhalten |
2010 |
Auflage, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten, einschließlich der Auflage, unter Aufsicht zu bleiben |
3000 offene Kategorie |
Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit |
3001 |
Aberkennung des Rechts, eine bestimmte Funktion auszuüben |
3002 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts oder zur Berufung in ein öffentliches Amt |
3003 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts |
3004 |
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen |
3005 |
Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Subventionen in Anspruch zu nehmen |
3006 |
Entzug der Fahrerlaubnis( 2 ) |
3007 |
Fahrverbot |
3008 |
Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge |
3009 |
Vorübergehender/dauerhafter Entzug der elterlichen Sorge |
3010 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger/Zeuge unter Eid/Schöffe teilzunehmen |
3011 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, als gesetzlicher Vormund aufzutreten( 3 ) |
3012 |
Vorübergehende/Dauerhafte Aberkennung einer Auszeichnung oder eines Titels |
3013 |
Verbot der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder sozialen Tätigkeit |
3014 |
Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen |
3015 |
Pflicht zur Schließung eines Betriebs |
3016 |
Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen |
3017 |
Entzug einer Jagd-/Fischereilizenz |
3018 |
Verbot, Schecks auszustellen oder Kredit-/Zahlungskarten zu benutzen |
3019 |
Verbot, Tiere zu halten |
3020 |
Verbot, bestimmte andere Gegenstände als Waffen zu besitzen oder zu verwenden |
3021 |
Verbot, bestimmte Spiele zu spielen/Sportarten auszuüben |
4000 offene Kategorie |
Einreiseverbot oder Ausweisung |
4001 |
Einreiseverbot |
4002 |
Ausweisung aus dem Staatsgebiet |
5000 offene Kategorie |
Persönliche Pflichten |
5001 |
Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen |
5002 |
Auflage, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen |
5003 |
Auflage, sich der Fürsorge/Aufsicht der Familie zu unterstellen |
5004 |
Erziehungsmaßnahmen |
5005 |
Führungsaufsicht |
5006 |
Ausbildungs-/Arbeitsauflagen |
5007 |
Pflicht, den Justizbehörden bestimmte Informationen zu liefern |
5008 |
Pflicht zur Veröffentlichung des Urteils |
5009 |
Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen |
6000 offene Kategorie |
Das persönliche Eigentum betreffende Strafen |
6001 |
Beschlagnahme |
6002 |
Abbrucharbeiten |
6003 |
Sanierung |
7000 offene Kategorie |
Unterbringung in einer Anstalt |
7001 |
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus |
7002 |
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
7003 |
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt |
8000 offene Kategorie |
Finanzielle Strafen und Maßnahmen |
8001 |
Geldstrafe |
8002 |
Geldstrafe nach Tagessätzen( 4 ) |
8003 |
Geldstrafe zugunsten eines bestimmten Empfängers( 5 ) |
9000 offene Kategorie |
Arbeitsstrafe |
9001 |
Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit |
9002 |
Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen |
10000 offene Kategorie |
Militärstrafen |
10001 |
Verlust des Dienstgrads( 6 ) |
10002 |
Unehrenhafte Entlassung |
10003 |
Militärhaft |
11000 offene Kategorie |
Strafbefreiung/Strafaussetzung/Verwarnung |
12000 offene Kategorie |
Sonstige Strafen und Maßnahmen |
Parameter (gegebenenfalls anzugeben) |
|
ø |
Strafe |
m |
Maßnahme |
a |
Ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
b |
Teilweise ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
c |
Zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
d |
Teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
e |
Umwandlung der Strafe/Maßnahme |
f |
Als Hauptstrafe verhängte alternative Strafe/Maßnahme |
g |
Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe |
h |
Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme |
i |
Bildung einer Gesamtstrafe |
j |
Unterbrechung der Vollstreckung/Aufschub der Strafe/Maßnahme( 7 ) |
k |
Straferlass |
l |
Erlass der ausgesetzten Strafe |
n |
Beendigung der Strafe |
o |
Begnadigung |
p |
Amnestie |
q |
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (vorzeitige Entlassung einer Person aus der Haft unter bestimmten Bedingungen) |
r |
Rehabilitierung (mit oder ohne Entfernung der Verurteilung aus dem Strafregister) |
s |
Spezifische Strafe oder Maßnahme für Minderjährige |
t |
Nicht strafrechtliche Entscheidung( 8 ) |
_______________
(1) |
Stationäre oder mobile Überwachung. |
(2) |
Der Führerschein muss neu beantragt werden. |
(3) |
Als gesetzlicher Vormund für eine geschäftsunfähige oder minderjährige Person. |
(4) |
Nach Tagessätzen verhängte Geldstrafe. |
(5) |
Zum Beispiel: zugunsten einer Einrichtung, Vereinigung, Stiftung oder zugunsten des Opfers. |
(6) |
Degradierung. |
(7) |
Führt nicht dazu, dass die Vollstreckung der Strafe vermieden wird. |
(8) |
Dieser Parameter wird nur angegeben, wenn diese Information auf Ersuchen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, erteilt wird. |
ANHANG 45
DEFINITION DES BEGRIFFS TERRORISMUS
1. Anwendungsbereich
Für die Zwecke von Teil Drei Titel IX, Artikel 599 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 599 Absatz 4, Artikel 602 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 670 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens, Anhang 43 und Anhang 46 gelten als „Terrorismus“ die Straftaten nach den Nummern 3 bis 14 dieses Anhangs.
2. Definition der Ausdrücke terroristische Vereinigung und organisierter Zusammenschluss
2.1 |
„Terroristische Vereinigung“ bezeichnet einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen. |
2.2 |
„Organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat. |
3. Terroristische Straftaten
3.1 |
Vorsätzliche Handlungen, die nach internem Recht als Straftaten definiert sind und die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, wenn sie mit einem der unter Nummer 3.2 genannten Ziele begangen werden:
|
3.2 |
Die unter Nummer 3.1 genannten Ziele bestehen darin,
|
4. Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung
Folgende vorsätzliche Handlungen:
a) |
Anführen einer terroristischen Vereinigung; |
b) |
Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt. |
5. Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft, online oder offline, mit dem Vorsatz, zur Begehung einer der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, anzustiften, wenn dieses Verhalten, direkt oder indirekt, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Straftaten, das Begehen terroristischer Straftaten befürwortet, wodurch die Gefahr entsteht, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
6. Anwerbung für terroristische Zwecke
Aufforderung einer anderen Person, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j oder unter Nummer 4 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
7. Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Durchführung einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
8. Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Absolvieren einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
9. Reisen für terroristische Zwecke
9.1 |
Reisen in einen anderen Staat, mit dem Ziel, eine unter Nummer 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Nummer 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Nummern 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht. |
9.2 |
Des Weiteren folgendes Verhalten, wenn es vorsätzlich geschieht:
|
10. Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke
Jede Handlung zur Organisation oder Erleichterung, die einer Person hilft, nach Maßgabe von Nummer 9.1 und Nummer 9.2 Buchstabe a für terroristische Zwecke zu reisen, in Kenntnis der Tatsache, dass die so geleistete Hilfe für diesen Zweck bestimmt ist, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
11. Terrorismusfinanzierung
11.1 |
Bereitstellung oder Sammlung von Geldern auf beliebigem Weg, direkt oder indirekt, in der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten, die unter den Nummern 3 bis 10 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht. |
11.2 |
Betrifft die Terrorismusfinanzierung gemäß Nummer 11.1 eine der unter den Nummern 3, 4 und 9 genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen. |
12. Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Folgende vorsätzliche Handlungen:
a) |
schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3 aufgeführten Straftaten zu begehen; |
b) |
Erpressung mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3 aufgeführten Straftaten zu begehen; |
c) |
Erstellung oder Verwendung gefälschter amtlicher Dokumente mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j, Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 9 aufgeführten Straftaten zu begehen. |
13. Bezug zu terroristischen Straftaten
Damit eine unter den Nummern 4 bis 12 aufgeführte Straftat als Terrorismus nach Nummer 1 zu betrachten ist, ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Handlung begangen wird, und auch ist es betreffend die unter den Nummern 5 bis 10 und 12 aufgeführten Straftaten nicht erforderlich, dass eine Verbindung zu einer anderen, spezifisch in diesem Anhang genannten Straftat hergestellt wird.
14. Beihilfe, Anstiftung und Versuch
Folgende Handlungen:
a) |
Beihilfe zu einer Straftat nach den Nummern 3 bis 8, 11 und 12; |
b) |
Anstiftung zu einer Straftat nach den Nummern 3 bis 12 und |
c) |
Versuch der Begehung einer Straftat, die unter den Nummern 3, 6 und 7, Nummer 9.1, Nummer 9.2 Buchstabe a und den Nummern 11 und 12 aufgeführt ist, mit Ausnahme des Besitzes gemäß Nummer 3.1 Buchstabe f und der Straftat unter Nummer 3.1 Buchstabe k. |
ANHANG 46
SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
Formblatt Ersuchen um Sicherstellung / vorläufige Maßnahmen
ABSCHNITT A
Ersuchender Staat: …
Ersuchter Staat: …
ABSCHNITT B: Dringlichkeit
Gründe für die Dringlichkeit und/oder ersuchter Vollstreckungstermin:
Die Fristen für die Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens sind in Artikel 663 des Abkommens festgelegt. Ist jedoch eine kürzere oder genau bestimmte Frist erforderlich, so geben Sie bitte das Datum und eine Begründung an:
ABSCHNITT C: Betroffene Personen
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an, die von dem Sicherstellungsersuchen betroffen ist (sind) oder der Person(en), die Eigentümer(in) des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist (sind) (falls mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte Angaben zu allen Personen):
1. |
Natürliche Person:
|
2. |
Juristische Person:
|
3. |
Dritte:
|
4. |
Sonstige der Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens dienliche Informationen: |
ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenständen an. Bitte machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:
1. |
Wenn sich das Ersuchen auf einen Geldbetrag bezieht:
|
2. |
Wenn das Sicherstellungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände (oder einen Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert) betrifft:
|
3. |
Gesamtbetrag, der im ersuchten Staat sicherzustellen oder zu vollstrecken ist (in Ziffern und Worten, Währung angeben): |
ABSCHNITT E: Gründe für das Ersuchen oder für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung (falls zutreffend)
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1. |
Erläutern Sie die Gründe für das Sicherstellungsersuchen oder weshalb die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Sicherstellung, einer Beschreibung der Straftat(en), die zur Last gelegt wird/werden oder Gegenstand von Ermittlungen oder eines Verfahrens ist/sind, des aktuellen Stands der Ermittlungen oder des Verfahrens, der Gründe für Risikofaktoren und aller sonstigen sachdienlichen Informationen. |
2. |
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), auf die sich das Sicherstellungsersuchen bezieht oder aufgrund der/deren die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, und anwendbare Rechtsvorschrift(en). |
3. |
Folgendes gilt nur in Fällen, in denen sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Staat eine Mitteilung nach Artikel 670 Absatz 2 des Abkommens übermittelt hat: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Staates definierten Straftaten an, die im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):
|
4. |
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat) |
ABSCHNITT F: Vertraulichkeit
☐ |
Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen in dem Ersuchen nach der Vollstreckung: |
☐ |
Notwendigkeit bestimmter Formalitäten zum Zeitpunkt der Vollstreckung: |
ABSCHNITT G: An mehr als einen Staat übermittelte Ersuchen
Wenn das Sicherstellungsersuchen mehr als einem Staat übermittelt wurde, machen Sie folgende Angaben:
1. |
Ein Sicherstellungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt: |
2. |
Geben Sie die Gründe an, weshalb mehreren Staaten Sicherstellungsersuchen übermittelt wurden: |
3. |
Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Staat: |
4. |
Ggf. Angaben zu besonderen Anforderungen: |
ABSCHNITT H: Bezug zu früheren Sicherstellungsersuchen oder Sicherstellungsentscheidungen
Falls zutreffend, machen Sie folgende Angaben, die zur Ermittlung früherer Sicherstellungsersuchen oder -entscheidungen sachdienlich sind:
1. |
Datum des Ersuchens oder der Ausstellung und Übermittlung der Entscheidung: |
2. |
Behörde, an die das Ersuchen oder die Entscheidung übermittelt wurde: |
3. |
Aktenzeichen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde: |
ABSCHNITT I: Einziehung
Diesem Sicherstellungsersuchen ist eine im ersuchenden Staat ergangene Einziehungsentscheidung (Aktenzeichen der Einziehungsentscheidung) beigefügt:
☐ |
Ja, Aktenzeichen: |
☐ |
Nein |
Der Vermögensgegenstand ist im ersuchten Staat so lange sicherzustellen, bis die Einziehungsentscheidung übermittelt und vollstreckt wurde (voraussichtliches Datum für die Vorlage der Einziehungsentscheidung, falls möglich):
ABSCHNITT J: Rechtsbehelfe (falls zutreffend)
Geben Sie an, ob im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf gegen das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung eingelegt werden kann; wenn ja, machen Sie dazu bitte weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs einschließlich erforderlicher Schritte und Fristen):
ABSCHNITT K: Entscheidungsbehörde
Falls im ersuchenden Staat eine Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, auf die sich dieses Sicherstellungsersuchen stützt, machen Sie bitte folgende Angaben:
1. |
Art der Entscheidungsbehörde:
|
2. |
Kontaktdaten:
|
Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Inhalts des Formblatts für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen:
|
Name: |
|
Funktion (Titel/Dienstrang): |
|
Datum: |
|
(ggf.) amtlicher Stempel: |
ABSCHNITT L: Validierungsbehörde
Geben Sie gegebenenfalls die Art der Behörde an, welche das Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen bestätigt hat:
☐ |
Richter, Gericht, Staatsanwalt |
☐ |
eine andere vom ersuchenden Staat benannte zuständige Behörde
|
ABSCHNITT M: Zentrale Stelle
Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsersuchen im ersuchenden Staat benannt wurde:
|
Offizielle Bezeichnung der zentralen Stelle: |
|
Name ihres Vertreters: |
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): |
|
Aktenzeichen: |
|
Anschrift: |
|
Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl): |
|
Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl): |
|
E-Mail: |
|
Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann: |
ABSCHNITT N: Weitere Informationen
1. |
Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Staat sein soll:
|
2. |
Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Person(en) an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Sicherstellungsersuchen kontaktiert werden kann/können.
|
ABSCHNITT O: Anlagen
Falls eine Sicherstellungsentscheidung im ersuchenden Staat ergangen ist, muss dem Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen das Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Sicherstellungsentscheidung beigefügt werden.
Formblatt Einziehungsersuchen
ABSCHNITT A
Ersuchender Staat: …
Ersuchter Staat: …
ABSCHNITT B: Einziehungsentscheidung
Ausstellungsdatum: …
Datum der Rechtskraft der Entscheidung: …
Aktenzeichen: …
In der Entscheidung ausgewiesener einzuziehender Gesamtbetrag, in Ziffern und in Worten (Währung angeben)
Im ersuchten Staat einzuziehender Betrag oder – falls die Entscheidung einen bestimmten oder mehrere bestimmte Vermögensgegenstände betrifft – Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände
Bitte machen Sie nähere Ausführungen zu den Feststellungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung:
☐ |
Die Vermögensgegenstände stellen die Erträge aus einer Straftat dar oder entsprechen ganz oder teilweise dem Wert dieser Erträge |
☐ |
die Vermögensgegenstände stellen Tatwerkzeuge einer solchen Straftat dar |
☐ |
die Vermögensgegenstände haften im Rahmen der erweiterten Einziehung |
☐ |
Die Vermögensgegenstände sind aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse, einschließlich der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anschluss an Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen |
ABSCHNITT C: Betroffene Personen
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der vom Einziehungsersuchen betroffenen 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an (wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte diese Angaben zu allen Personen):
1. |
Natürliche Person:
|
2. |
Juristische Person:
|
3. |
Dritte:
|
4. |
Sonstige der Vollstreckung des Einziehungsersuchens dienliche Informationen: |
ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den einzuziehenden Vermögensgegenständen an. Bitte machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:
1. |
Wenn sich die Einziehung auf einen Geldbetrag bezieht:
|
2. |
Wenn das Ersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:
|
3. |
Wert des Vermögens:
|
ABSCHNITT E: Gründe für die Einziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1. |
Erläutern Sie, weshalb eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Einziehung, einer Beschreibung der Straftaten, der Gründe für Risikofaktoren und aller anderen sachdienlichen Informationen (wie Datum, Ort und Umstände der Straftat): |
2. |
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), aufgrund derer die Einziehungsentscheidung erlassen wurde, und die anwendbare(n) Rechtsvorschrift(en): |
3. |
Folgendes gilt nur in dem Fall, in dem sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Staat eine Mitteilung nach Artikel 670 Absatz 2 des Abkommens übermittelt hat: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Staates definierten Straftaten an, die im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich die Einziehungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):
|
4. |
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat) |
ABSCHNITT F: Vertraulichkeit
☐ |
Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen in dem Ersuchen Geben Sie alle sachdienlichen Informationen an: |
ABSCHNITT G: An mehr als einen Staat übermittelte Ersuchen
Wenn das Einziehungsersuchen mehr als einem Staat übermittelt wurde, machen Sie folgende Angaben:
1. |
Ein Einziehungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt: |
2. |
Gründe, weshalb das Einziehungsersuchen an mehrere Staaten übermittelt wird (zutreffende Gründe auswählen):
|
3. |
Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Staat: |
4. |
Falls die Einziehung eines bestimmten Vermögensgegenstands oder mehrerer bestimmter Vermögensgegenstände Maßnahmen in mehr als einem Staat erfordert, beschreiben Sie bitte die im ersuchten Staat zu ergreifende Maßnahme: |
ABSCHNITT H: Umwandlung und Übertragung von Vermögensgegenständen
1. |
Wenn das Einziehungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand betrifft, geben Sie an, ob der ersuchende Staat zulässt, dass die Einziehung im ersuchten Staat durch Einziehung eines dem Wert der einzuziehenden Vermögensgegenstände entsprechenden Geldbetrags erfolgen kann:
|
2. |
Wenn die Einziehung einen Geldbetrag betrifft, geben Sie an, ob anderes Vermögen als Geld, das durch die Vollstreckung des Einziehungsersuchens erlangt wird, an den ersuchenden Staat übermittelt werden kann:
|
ABSCHNITT I: Freiheitsstrafe bei Verzug oder andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen
Bitte geben Sie an, ob der ersuchende Staat zulässt, dass der ersuchte Staat eine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen anordnen kann, wenn das Einziehungsersuchen nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann:
☐ |
Ja |
☐ |
Nein |
ABSCHNITT J: Rückgabe oder Entschädigung der geschädigten Person
1. |
Bitte machen Sie, soweit zutreffend, folgende Angaben:
|
2. |
Angaben zum Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person
|
ABSCHNITT K: Rechtsbehelfe
Geben Sie an, ob bereits ein Rechtsbehelf gegen die Einziehungsentscheidung eingelegt wurde; wenn ja, machen Sie dazu bitte weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs einschließlich erforderlicher Schritte und Fristen):
ABSCHNITT L: Entscheidungsbehörde
Machen Sie bitte genaue Angaben zur Behörde, die das Einziehungsersuchen im ersuchenden Staat erlassen hat.
1. |
Art der Entscheidungsbehörde:
|
2. |
Kontaktdaten:
|
Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Formblatts für das Einziehungsersuchen:
|
Name: |
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): |
|
Datum: |
|
(Ggf.) Dienstsiegel: |
ABSCHNITT M: Validierungsbehörde
Geben Sie gegebenenfalls die Art der Behörde an, welche das Formblatt Einziehungsersuchen bestätigt hat:
☐ |
Richter, Gericht, Staatsanwalt |
☐ |
eine andere vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Behörde
|
ABSCHNITT N: Zentrale Stelle
Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsersuchen im ersuchenden Staat benannt wurde:
|
Offizielle Bezeichnung der zentralen Stelle: |
|
Name ihres Vertreters: |
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): |
|
Aktenzeichen: |
|
Anschrift: |
|
Telefonnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl): |
|
Faxnummer (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl): |
|
E-Mail: |
|
Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann: |
ABSCHNITT O: Weitere Informationen
1. |
Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Staat sein soll:
|
2. |
Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Person(en) an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Einziehungsersuchen kontaktiert werden kann/können:
|
ABSCHNITT P: Anlagen
Dem Formblatt Einziehungsersuchen muss das Original oder die ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Einziehungsentscheidung beigefügt werden.
ANHANG 47
UMSETZUNG DER FINANZIELLEN BEDINGUNGEN
(1)
Die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich so bald wie möglich, spätestens jedoch am 16. April des Haushaltsjahrs die folgenden Angaben zu jedem Programm der Union oder jeder Tätigkeit oder einem Teil davon, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt:
a) |
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplan der Union, der für das betreffende Jahr endgültig erlassen wurde, für die Haushaltslinien betreffend die Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemäß dem in Artikel 710 dieses Abkommens genannten Protokoll und gegebenenfalls die Höhe der externen zugewiesenen Mittel, die nicht aus der finanziellen Beteiligung anderer Geber zu diesen Haushaltslinien resultieren; |
b) |
die Höhe der Teilnahmegebühr nach Artikel 714 Absatz 4 dieses Abkommens; |
c) |
ab Jahr N + 1 der Durchführung eines Programms, das in dem in Artikel 710 dieses Abkommens genannten Protokoll vorgesehen ist, die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr N sowie die Quote der aufgehobenen Mittelzuweisungen |
d) |
bei Programmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 716 dieses Abkommens fallen, für den Teil der Programme, bei denen diese Angaben benötigt werden, um die automatische Korrektur zu berechnen, den Umfang der zugunsten von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen Verpflichtungen, aufgegliedert nach dem entsprechenden Jahr der Haushaltsmittel, und den diesbezüglichen Gesamtumfang der Verpflichtungen |
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsplanentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1. September des Haushaltsjahres, Schätzwerte für die nach Buchstabe a und Buchstabe b vorzulegenden Angaben vor.
(2)
Die Kommission richtet spätestens am 16. April und 16. Juli jedes Haushaltsjahres eine Mittelanforderung an das Vereinigte Königreich entsprechend dem in diesem Abkommen vorgesehenen Beitrag des Vereinigten Königreichs für jedes Programm und jede Tätigkeit bzw. Teilen davon, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt.
(3)
Das Vereinigte Königreich zahlt den in der Mittelanforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist. Das Vereinigte Königreich kann gesonderte Zahlungen für jedes Programm und jede Tätigkeit leisten.
(4)
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 richtet die Kommission für das Jahr 2021, in dem das in Artikel 710 dieses Abkommens genannte Protokoll geschlossen wird, spätestens am 16. April 2021 eine Zahlungsaufforderung ein, wenn das Protokoll am oder vor dem 31. März 2021 unterzeichnet wird, oder spätestens am 16. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Protokoll unterzeichnet wurde, wenn es nach dem 31. März 2021 unterzeichnet wird. Ergeht diese Mittelanforderung nach dem 16. Juli des betreffenden Jahres, so erfolgt für dieses Jahr eine einzige Mittelanforderung. Das Vereinigte Königreich zahlt den in der Mittelanforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist. Das Vereinigte Königreich kann gesonderte Zahlungen für jedes Programm und jede Tätigkeit leisten.
(5)
Der Mittelabruf für ein bestimmtes Jahr wird ermittelt, indem der in Anwendung von Artikel 714 dieses Abkommens berechnete jährliche Betrag, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 714 Absatz 8, Artikel 716 oder Artikel 717 dieses Abkommens durch die Anzahl der in diesem Jahr gemäß Absatz 2 und Absatz 4 dieses Anhangs abgerufenen Mittel geteilt wird.
(6)
Abweichend von Absatz 5 wird in Bezug auf den Beitrag zu Horizont Europa für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 die Mittelanforderung für ein bestimmtes Jahr N durch Division folgender Werte bestimmt:
a) |
des jährlichen Betrags, errechnet
|
b) |
die Anzahl der Abrufe von Mitteln für das Jahr N gemäß den Absätzen 2 und 4. Die Anwendung dieses Absatzes hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Methode zur Berechnung der automatischen Korrektur gemäß Artikel 716 und Artikel 721. Bei allen Berechnungen anderer Beträge im Zusammenhang mit Teil V dieses Abkommens berücksichtigt der jährliche Beitrag des Vereinigten Königreichs diesen Absatz. |
(7)
Wenn die Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 719 oder Artikel 720 dieses Abkommens beendet wird, sind alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Kündigung, die gemäß Absatz 6 dieses Anhangs aufgeschoben wurden, fällig. Die Mittelanforderung durch die Kommission in Bezug auf den fälligen Betrag ergeht spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Kündigung. Das Vereinigte Königreich zahlt diesen fälligen Betrag innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist.
(8)
Für die Verwaltung der Mittel gilt die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.
(9)
Erfolgt die Zahlung durch das Vereinigte Königreich nicht bis zum Fälligkeitstermin, so übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben.Bei Verzug der Zahlung des Beitrags sind vom Vereinigten Königreich Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag, an dem der ausstehende Betrag vollständig eingegangen ist, zu zahlen.
Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Wert höher ist, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG 48
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
I. Begriffsbestimmungen
(1) |
Für die Zwecke von Teil Sechs Titel I dieses Abkommens und dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
|
II. Notifikationen
(2) |
Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen
|
(3) |
Die Notifikationen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. |
(4) |
Alle Notifikationen sind an den Juristischen Dienst der Europäischen Kommission bzw. den Rechtsberater des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth-Fragen und Entwicklung des Vereinigten Königreichs zu richten. |
(5) |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. |
(6) |
Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Institutionen der Union oder der Regierung des Vereinigten Königreichs, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag. |
III. Ernennung von Schiedsrichtern
(7) |
Wird ein Schiedsrichter gemäß Artikel 740 dieses Abkommens per Los bestimmt, so unterrichtet der Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrates der beschwerdeführenden Vertragspartei den Ko-Vorsitzenden der erwidernden Vertragspartei die beschwerdeführende Vertragspartei unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die erwidernde Vertragspartei darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. |
(8) |
Der Ko-Vorsitzende der beschwerdeführenden Vertragspartei unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. |
(9) |
Der Ko-Vorsitz des Partnerschaftsrates der beschwerdeführenden Vertragspartei wählt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 740 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Frist per Losentscheid den Schiedsrichter oder Vorsitzenden aus, wenn eine der in Artikel 752 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Teillisten
|
(10) |
Die Vertragsparteien können eine Geschäftsstelle zur Unterstützung bei der Organisation und Durchführung spezifischer Streitbeilegungsverfahren auf der Grundlage von Ad-hoc-Vereinbarungen oder auf der Grundlage von Vereinbarungen bestellen, die der Partnerschaftsrat nach Artikel 759 dieses Abkommens angenommen hat. Zu diesem Zweck prüft der Partnerschaftsrat spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob diese Verfahrensordnung geändert werden muss. |
IV. Organisatorische Sitzung
(11) |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedsgericht für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem
Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen an dieser Sitzung auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. |
V. Schriftsätze
(12) |
Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts. Die erwidernde Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor. |
VI. Arbeitsweise des Schiedsgerichts
(13) |
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedsgericht kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
(14) |
Sofern Teil Sechs Titel I dieses Abkommens oder diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedsgericht zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen. |
(15) |
An den Beratungen des Schiedsgerichts dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, allerdings kann das Schiedsgericht den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. |
(16) |
Für die Abfassung von Urteilen, Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
(17) |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Teil Sechs Titel I dieses Abkommens und in seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. |
(18) |
Muss nach Auffassung des Schiedsgerichts eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Teil Sechs Titel I dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich und nach Anhörung der Vertragsparteien über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. |
VII. Ersetzen von Schiedsrichtern
(19) |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen Anhang 49 verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat. |
(20) |
Die Vertragsparteien konsultieren einander binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Nummer 19. Sie informieren den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß auszugleichen. Sie können den Schiedsrichter bei Einvernehmlichkeit auch abberufen und einen neuen Schiedsrichter gemäß Artikel 740 dieses Abkommens bestimmen. |
(21) |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitz des Schiedsgerichts handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
Stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts fest, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Anhangs 49 verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 740 dieses Abkommens bestimmt. |
(22) |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 752 dieses Abkommens erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid vom Ko-Vorsitzenden des Partnerschaftsrates aus den Reihen der ersuchenden Vertragspartei oder von der Stellvertretung des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.
Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Anhangs 49 verstößt, so wird der neue Vorsitzende gemäß Artikel 740 dieses Abkommens bestimmt. |
VIII. Anhörungen
(23) |
Auf der Grundlage des nach Nummer 11 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf dessen Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. |
(24) |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in London statt, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei ist, und in Brüssel, wenn das Vereinigte Königreich die beschwerdeführende Vertragspartei ist. Die erwidernde Vertragspartei trägt die Kosten für die logistische Abwicklung der Anhörung. |
(25) |
Das Schiedsgericht kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. |
(26) |
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen. |
(27) |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:
|
(28) |
Jede Vertragspartei legt dem Schiedsgericht und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
(29) |
Das Schiedsgericht führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der erwidernden Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:
|
(30) |
Das Schiedsgericht kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. |
(31) |
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedsgericht kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. |
(32) |
Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
IX. Schriftliche Fragen
(33) |
Das Schiedsgericht kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. |
(34) |
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen, die von dem Schiedsgericht vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen. |
X. Vertraulichkeit
(35) |
Jede Vertragspartei und das Schiedsgericht behandeln alle dem Schiedsgericht von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedsgericht einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird. |
(36) |
Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. |
(37) |
Der betreffende Teil der Sitzung des Schiedsgerichts findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, wenn der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit. |
XI. Einseitige Kontakte
(38) |
Das Schiedsgericht darf nicht mit einer Vertragspartei zusammentreffen oder kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
(39) |
Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
XII. Amicus-curiae-Schriftsätze
(40) |
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedsgericht unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern sie
|
(41) |
Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen. |
(42) |
Das Schiedsgericht führt in seinem Bericht alle Schriftsätze auf, die ihm nach Nummer 40 zugegangen sind. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, so berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 41 vorgebrachten Stellungnahmen. |
XIII. Dringende Fälle
(43) |
In dringenden Fällen gemäß Artikel 744 dieses Abkommens passt das Schiedsgericht nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Schiedsgericht unterrichtet die Vertragsparteien von solchen Anpassungen. |
XIV. Übersetzungen und Dolmetschleistungen
(44) |
Die Verfahrenssprache vor dem Schiedsgericht ist Englisch. Urteile, Berichte und Beschlüsse des Schiedsgerichts werden in englischer Sprache ausgefertigt. |
(45) |
Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten für die Übersetzung der dem Schiedsgericht vorgelegten Unterlagen, die ursprünglich nicht in englischer Sprache abgefasst sind, sowie alle Kosten für Dolmetschleistungen während der Anhörung im Zusammenhang mit ihren Vertretern oder Beratern. |
XV. Andere Verfahren
(46) |
Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach den Artikeln 747 bis 750 für die Annahme eines Berichts oder Beschlusses durch das Schiedsgericht gelten. |
ANHANG 49
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER
I. Begriffsbestimmungen
(1) |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
|
II. Grundsätze
(2) |
Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Schiedsrichter
|
(3) |
Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. |
(4) |
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedsgericht nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. |
(5) |
Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
(6) |
Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. |
III. Offenlegungspflicht
(7) |
Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Artikel 740 dieses Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen. |
(8) |
Die Offenlegungspflicht nach Nummer 7 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. |
(9) |
Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Partnerschaftsrat Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben. |
IV. Pflichten der Schiedsrichter
(10) |
Nach seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen. |
(11) |
Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem. |
(12) |
Die Schiedsrichter sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbedienstete die Pflichten von Schiedsrichtern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. |
V. Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
(13) |
Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Entscheidungen des Schiedsgerichts Nutzen gezogen haben. |
(14) |
Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen die in Teil VI dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen. |
VI. Vertraulichkeit
(15) |
Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Schiedsrichter legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. |
(16) |
Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedsgerichts weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß Teil Sechs Titel I dieses Abkommens veröffentlicht wurden. |
(17) |
Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedsgerichts oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. |
VII. Kosten
(18) |
Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit und Kosten, die sie sowie ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor. |
PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel PMwSt.1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, den Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu schaffen, um ihre Behörden in die Lage zu versetzen, einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften, beim Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen und bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben zu unterstützen.
Artikel PMwSt.2
Anwendungsbereich
(1) |
Dieses Protokoll legt Vorschriften und Verfahren fest für die Zusammenarbeit:
|
(2) |
Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zwischen den Mitgliedstaaten. |
(3) |
Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen. |
Artikel PMwSt.3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„behördliche Ermittlungen“ bezeichnet alle von den Staaten in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen; |
b) |
„beantragende Behörde“ bezeichnet ein zentrales Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Staates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gemäß Titel III stellt; |
c) |
„automatischer Austausch“ bezeichnet die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Staat ohne dessen vorheriges Ersuchen; |
d) |
„auf elektronischem Wege“ bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren; |
e) |
„CCN/CSI-Netz“ bezeichnet die auf das Common Communication Network („CCN“) und das Common System Interface („CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Steuern sicherzustellen; |
f) |
„zentrales Verbindungsbüro“ bezeichnet das gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 2 benannte Büro, das für Verbindungen für die Anwendung des Titels II bzw. des Titels III hauptverantwortlich zuständig ist; |
g) |
„zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 1 benannte Behörde; |
h) |
„zuständiger Bediensteter“ bezeichnet jeden gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 4 benannten Beamten, der zum direkten Informationsaustausch gemäß Titel II berechtigt ist; |
i) |
„Zölle“ bezeichnet die Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die nach den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei in das oder aus dem Zollgebiet der jeweiligen Vertragspartei verbracht werden; |
j) |
„Verbrauchsteuern“ bezeichnet die Abgaben und Gebühren, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem die beantragende Behörde ihren Sitz hat, als solche definiert sind; |
k) |
„Verbindungsstelle“ bezeichnet jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 3 dazu benannt ist, gemäß Titel II bzw. Titel III um Amtshilfe zu ersuchen bzw. Amtshilfe zu leisten; |
l) |
„Person“ bezeichnet eine Person im Sinne von Artikel 512 Buchstabe l dieses Abkommens (1); |
m) |
„ersuchte Behörde“ bezeichnet das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstelle oder – soweit die Zusammenarbeit nach Titel II betroffen ist – den zuständigen Beamten, der ein Ersuchen einer ersuchenden oder einer beantragenden Behörde erhält; |
n) |
„ersuchende Behörde“ bezeichnet ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder einen zuständigen Beamten, der im Namen einer zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen nach Titel II stellt; |
o) |
„gleichzeitige Prüfung“ bezeichnet eine von mindestens zwei Staaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder zweier oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger; |
p) |
„Sonderausschuss“ bezeichnet den Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben; |
q) |
„spontaner Austausch“ bezeichnet die nicht systematische Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat zu jeder Zeit und ohne dessen vorheriges Ersuchen; |
r) |
„Staat“ bezeichnet je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich; |
s) |
„Drittland“ bezeichnet ein Land, das weder ein Mitgliedstaat noch das Vereinigte Königreich ist; |
t) |
„Mehrwertsteuer“ bezeichnet die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für die Union und die Mehrwertsteuer gemäß dem Mehrwertsteuergesetz (Value Added Tax Act 1994) für das Vereinigte Königreich. |
Artikel PMwSt.4
Organisatorische Maßnahmen
(1) |
Jeder Staat benennt eine zuständige Behörde, die für die Anwendung dieses Protokolls verantwortlich ist. |
(2) |
Jeder Staat benennt:
|
(3) |
Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – folgende Stellen benennen:
|
(4) |
Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – zuständige Beamte benennen, die gemäß Titel II dieses Protokolls unmittelbar Informationen austauschen können. |
(5) |
Jedes zentrale Verbindungsbüro aktualisiert die Liste der Verbindungsstellen und zuständigen Beamten und stellt die Liste den anderen zentralen Verbindungsbüros zur Verfügung. |
(6) |
Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter im Rahmen dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet sie/er ihr/sein zentrales Verbindungsbüro hierüber. |
(7) |
Wenn ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner/ihrer Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt es/sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende bzw. die beantragende Behörde hierüber. In diesem Fall beginnt die in Artikel PMwSt.8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle. |
(8) |
Jeder Staat teilt dem Sonderausschuss innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung dieses Abkommens seine für die Zwecke dieses Protokolls zuständigen Behörden mit und unterrichtet den Sonderausschuss unverzüglich über alle Änderungen im Hinblick auf diese zuständigen Behörden. Der Sonderausschuss hält die Liste der zuständigen Behörden auf dem neuesten Stand. |
Artikel PMwSt.5
Dienstgütevereinbarung
Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird gemäß einem vom Sonderausschuss festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.
Artikel PMwSt.6
Vertraulichkeit
(1) |
Sämtliche Informationen, die ein Staat im Rahmen dieses Protokolls erhält, sind vertraulich zu behandeln und in gleicher Weise zu schützen wie gemäß seinem innerstaatlichen Recht erhaltene Informationen. |
(2) |
Solche Informationen dürfen an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden oder Kontrollinstanzen), die mit der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften betraut sind, zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer sowie zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Forderungen, weitergegeben werden. |
(3) |
Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern sowie zur Festsetzung und Durchsetzung, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Forderungen in Bezug auf Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen verwendet werden. Wird durch die ausgetauschten Informationen ein Verstoß gegen das Steuerrecht aufgedeckt oder ein Beitrag zum Nachweis eines solchen Verstoßes geleistet, so dürfen die Informationen auch für die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden. Nur die in Absatz 2 genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und nur zu den Zwecken, die in den vorstehenden Sätzen des vorliegenden Absatzes genannt sind. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. |
(4) |
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gestattet der Staat, der die Auskünfte auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens erteilt, dass diese Auskünfte in dem Staat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen. Innerhalb eines Monats nimmt die ersuchte Behörde ein entsprechendes Ersuchen an oder lehnt es ab. |
(5) |
Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von einem Staat in den in diesem Protokoll vorgesehenen Fällen der Amtshilfe entgegengenommen wurden, können in diesem Staat in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende von einer anderen Behörde dieses Staates ausgestellte Dokumente. |
(6) |
Auskünfte, die ein Staat einem anderen zur Verfügung stellt, dürfen vom Letztgenannten an einen anderen Staat übermittelt werden, sofern die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, das vorab genehmigt hat. Der Staat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt. |
(7) |
Unter folgenden Bedingungen dürfen die Staaten Auskünfte, die sie im Rahmen dieses Protokolls erhalten haben, an Drittländer übermitteln:
|
(8) |
Erhält ein Staat Auskünfte von einem Drittland, so dürfen die Staaten diese Auskünfte austauschen, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland es zulassen. |
(9) |
Jeder Staat unterrichtet die anderen betreffenden Staaten unverzüglich über jegliche Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen. |
(10) |
Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen haben, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Staaten zur Durchführung dieses Protokolls genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist. |
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG
KAPITEL EINS
INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN
Artikel PMwSt.7
Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen
(1) |
Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. |
(2) |
Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch. |
(3) |
Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf bestimmte behördliche Ermittlungen enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls in Absprache mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit. |
(4) |
Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung über Beträge ab, die von einem im Staat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Erbringung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen und Einfuhren von Gegenständen, die von diesem Steuerpflichtigen getätigt wurden und im Staat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, so teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mindestens die Daten und Beträge der relevanten Lieferungen, erbrachten Dienstleistungen und Einfuhren mit, die von dem Steuerpflichtigen im Staat der ersuchenden Behörde während der letzten zwei Jahre getätigt wurden, es sei denn, die ersuchte Behörde besitzt diese Informationen nicht und ist im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch nicht dazu verpflichtet, diese zu besitzen. |
(5) |
Zur Beschaffung der angeforderten Auskünfte oder zur Durchführung der behördlichen Ermittlung verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres eigenen Staates handeln würde. |
(6) |
Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen. |
(7) |
Originaldokumente werden nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen. |
Artikel PMwSt.8
Frist für die Informationsübermittlung
(1) |
Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel PMwSt.7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so verkürzt sich die Frist auf einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. |
(2) |
In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden. |
(3) |
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe sie an einer fristgerechten Beantwortung hindern und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann. |
KAPITEL ZWEI
INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
Artikel PMwSt.9
Arten des Informationsaustausches
Der Informationsaustauch ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder im Rahmen eines spontanen Austauschs gemäß Artikel PMwSt.10 oder eines automatischen Austauschs gemäß Artikel PMwSt.11.
Artikel PMwSt.10
Spontaner Informationsaustausch
In folgenden Fällen übermittelt die zuständige Behörde eines Staates der zuständigen Behörde eines anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die nicht im Rahmen des automatischen Austauschs gemäß Artikel PMwSt.11 übermittelt wurden und von denen sie Kenntnis hat:
a) |
wenn die Besteuerung als in einem anderen Staat erfolgt gilt und die Informationen für die Wirksamkeit der Kontrollen dieses Staates erforderlich sind; |
b) |
wenn ein Staat Grund zur Annahme hat, dass in dem anderen Staat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde; |
c) |
wenn in dem anderen Staat die Gefahr eines Steuerverlusts besteht. |
Artikel PMwSt.11
Automatischer Austausch von Informationen
(1) |
Die Kategorien der dem automatischen Austausch unterliegenden Informationen werden vom Sonderausschuss gemäß Artikel PMwSt.39 festgelegt. |
(2) |
Ein Staat kann von der Teilnahme am automatischen Austausch einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen absehen, wenn zur Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder diesem Staat ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde. |
(3) |
Jeder Staat teilt dem Sonderausschuss schriftlich seine gemäß dem vorstehenden Absatz getroffene Entscheidung mit. |
KAPITEL DREI
ANDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel PMwSt.12
Zustellung durch die Verwaltung
(1) |
Die ersuchte Behörde stellt dem Empfänger auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Vorschriften, die für die Zustellung entsprechender Verwaltungsakte und Entscheidungen im Staat der ersuchten Behörde gelten, alle von den ersuchenden Behörden übermittelten Verwaltungsakte und Entscheidungen zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Staat der ersuchenden Behörde betreffen. |
(2) |
Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen. |
(3) |
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was sie aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst hat, insbesondere, an welchem Tag die Entscheidung oder der Verwaltungsakt dem Empfänger zugestellt wurde. |
Artikel PMwSt.13
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) |
Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, in den Amtsräumen der ersuchten Behörde oder an jedem anderen Ort, an dem diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen zu sein. Sind die beantragten Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde auf Antrag Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt. |
(2) |
Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde ordnungsgemäß befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die den Beamten der ersuchten Behörde übertragenen Kontrollbefugnisse aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen. |
(3) |
Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf befugten Beamten der ersuchenden Behörden erlaubt werden, für den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden von den Beamten der ersuchenden und der ersuchten Behörde gemeinsam durchgeführt und unter der Leitung und nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können Steuerpflichtige befragen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates für ihre Beamten zulässig ist.
Ist dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulässig, so üben die Beamten der ersuchenden Staaten dieselben Kontrollbefugnisse aus wie sie den Beamten des ersuchten Staates übertragen wurden. Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt. Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden und der ersuchten Behörde und nach den von der ersuchten Behörde festgelegten Einzelheiten können die teilnehmenden Behörden einen gemeinsamen Ermittlungsbericht erstellen. |
(4) |
Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 in einem anderen Staat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen. |
Artikel PMwSt.14
Gleichzeitige Prüfungen
(1) |
Die Staaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Staat. |
(2) |
Ein Staat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Staates teilt der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Staates mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten. |
(3) |
Eine zuständige Behörde, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Staates grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit. |
(4) |
Jede betroffene zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert. |
KAPITEL VIER
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel PMwSt.15
Voraussetzungen für den Informationsaustausch
(1) |
Unter folgenden Voraussetzungen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Informationen im Sinne von Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a oder nimmt eine Zustellung durch die Verwaltung im Sinne von Artikel PMwSt.12 vor:
|
(2) |
Dieses Protokoll verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis des Staates, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung dieser Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung dieser Informationen durch diesen Staat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen. |
(3) |
Eine ersuchte Behörde kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn die ersuchende Behörde zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Die ersuchte Behörde teilt dem Sonderausschuss die Gründe für die Ablehnung mit. |
(4) |
Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Offenlegung eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Offenlegung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. |
(5) |
Die Absätze 2, 3 und 4 sollten keinesfalls so ausgelegt werden, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person befinden, die als Vertreter oder Treuhänder handelt, oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen. |
(6) |
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. |
Artikel PMwSt.16
Rückmeldungen
Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln PMwSt.7 oder PMwSt.10, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen ersuchen. Wird ein solches Ersuchen gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, unbeschadet der in ihrem Staat geltenden Vorschriften über das Steuergeheimnis und den Datenschutz so bald wie möglich die Rückmeldung, vorausgesetzt, dass ihr hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.
Artikel PMwSt.17
Sprache
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen werden in einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst.
Artikel PMwSt.18
Statistische Daten
(1) |
Die Vertragsparteien übermitteln dem Sonderausschuss bis zum 30. Juni jedes Jahres auf elektronischem Wege statistische Daten über die Anwendung dieses Titels. |
(2) |
Inhalt und Format der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden statistischen Daten werden vom Sonderausschuss festgelegt. |
Artikel PMwSt.19
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) |
Sämtliche gemäß den Artikeln PMwSt.7, PMwSt.10, PMwSt.11, PMwSt.12 und PMwSt.16 mitgeteilten Informationen sowie gemäß dem Artikel PMwSt.18 mitgeteilten Statistiken werden auf einem Standardformblatt im Sinne des Artikels PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt, außer in den in Artikel PMwSt.6 Absätze 7 und 8 genannten Fällen oder in besonderen Fällen, in denen die jeweiligen zuständigen Behörden andere sichere Mittel für angemessener halten und der Verwendung dieser Mittel zustimmen. |
(2) |
Die Standardformblätter werden, soweit möglich, auf elektronischem Wege übermittelt. |
(3) |
Wurde ein Ersuchen nicht vollständig über die elektronischen Systeme übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, auf elektronischem Wege den Eingang des Ersuchens. |
(4) |
Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Wege. |
(5) |
Bis zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel PMwSt.39 Absatz 2 durch den Sonderausschuss stützen sich die zuständigen Behörden auf die im Anhang zu diesem Protokoll festgelegten Regeln, einschließlich der Standardformblätter. |
TITEL III
AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
KAPITEL EINS
AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN
Artikel PMwSt.20
Auskunftsersuchen
(1) |
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b voraussichtlich erheblich sein werden. Das Auskunftsersuchen enthält, soweit verfügbar, den Namen und alle sonstigen Daten, die für die Identifizierung der betreffenden Personen relevant sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. |
(2) |
Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
|
(3) |
Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass eine ersuchte Behörde die Erteilung von Auskünften nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten oder einer Person, die als Vertreter oder Treuhänder handelt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen. |
(4) |
Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
Artikel PMwSt.21
Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.
Artikel PMwSt.22
Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) |
Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der beantragenden Behörde zur Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Titel
|
(2) |
Sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Staat zulässig, kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der beantragenden Behörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. |
(3) |
Befugte Bedienstete der beantragenden Behörde, die die Möglichkeit der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen. |
KAPITEL ZWEI
AMTSHILFE BEI DER ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN
Artikel PMwSt.23
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen
(1) |
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die von dem Staat der beantragenden Behörde übermittelt wurden und mit einer Forderung im Sinne des Artikels PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b oder mit deren Beitreibung zusammenhängen.
Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:
|
(2) |
Die beantragende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den in ihrem Staat geltenden Vorschriften für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde. |
(3) |
Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist. |
Artikel PMwSt.24
Art und Weise der Zustellung
(1) |
Die ersuchte Behörde stellt sicher, dass die Zustellung im ersuchten Staat gemäß den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraxis erfolgt. |
(2) |
Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des beantragenden Staates gemäß den in diesem Staat geltenden Vorschriften unberührt.
Eine zuständige Behörde mit Sitz im beantragenden Staat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Staates jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen. |
KAPITEL DREI
BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMASSNAHMEN
Artikel PMwSt.25
Beitreibungsersuchen
(1) |
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im Staat der beantragenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht. |
(2) |
Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter. |
Artikel PMwSt.26
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
(1) |
Außer in den Fällen, auf die Artikel PMwSt.29 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die beantragende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung oder der Titel für ihre Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde angefochten werden. |
(2) |
Die beantragende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst dann stellen, wenn die im Staat der beantragenden Behörde bestehenden einschlägigen Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
|
Artikel PMwSt.27
Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente
(1) |
Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermöglicht.
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels im Staat der beantragenden Behörde entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im Staat der ersuchten Behörde zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. In diesem Staat darf kein besonderer Akt zur Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung vorgeschrieben werden. Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:
|
(2) |
Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im Staat der beantragenden Behörde ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden. |
Artikel PMwSt.28
Erledigung eines Beitreibungsersuchens
(1) |
Zum Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung dieses Staates behandelt, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für ihre Forderungen vorgesehen sind, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, eine Vorzugsbehandlung, die vergleichbare, im Staat der ersuchten Behörde entstandene Forderungen genießen, zu gewähren, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht dieses Staates nichts anderes vorsieht. Die Beitreibung durch den Staat der ersuchten Behörde erfolgt in der Währung dieses Staates. |
(2) |
Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit der gebotenen Sorgfalt die Maßnahmen mit, die sie im Zusammenhang mit dem Beitreibungsersuchen ergriffen hat. |
(3) |
Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den für eigene Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. |
(4) |
Die ersuchte Behörde kann, sofern die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren, und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die beantragende Behörde von jeder Entscheidung dieser Art. |
(5) |
Unbeschadet des Artikels PMwSt.35 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels. |
Artikel PMwSt.29
Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen
(1) |
Streitigkeiten über die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine beantragende Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des Staates der beantragenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so teilt die ersuchte Behörde dieser Partei mit, dass diese bei der zuständigen Stelle des Staates der beantragenden Behörde nach den dort geltenden Rechtsvorschriften einen solchen Rechtsbehelf einzulegen hat. |
(2) |
Bei Streitigkeiten über die im Staat der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde des ersuchten Staates ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Staates nach dessen Recht einzulegen. |
(3) |
Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt, so teilt die beantragende Behörde das der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird. |
(4) |
Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der beantragenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die beantragende Behörde ersucht gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes um ein anderes Vorgehen.
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels PMwSt.31 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen. Die beantragende Behörde kann nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis es zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, so haftet die beantragende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde. Wurde zwischen dem Staat der beantragenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Forderung haben könnte, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, es liegt ein Fall unmittelbarer Dringlichkeit wegen Betrugs oder Insolvenz vor. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung. |
Artikel PMwSt.30
Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) |
Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. |
(2) |
Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz im Sinne des Artikels PMwSt.29 Absatz 1 zurück, so teilt die beantragende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels im Staat der ersuchten Behörde ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde ungültig ist. Artikel PMwSt.27 und PMwSt.29 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels. |
Artikel PMwSt.31
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1) |
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern das nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Staat der beantragenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staates der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.
Das Dokument, das im Staat der beantragenden Behörde Sicherungsmaßnahmen ermöglicht und sich auf die Forderung bezieht, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde beizufügen. Dieses Dokument unterliegt im Staat der ersuchten Behörde keinerlei Akt der Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung. |
(2) |
Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Forderung beigefügt werden. |
Artikel PMwSt.32
Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Damit Artikel PMwSt.31 Wirksamkeit verliehen wird, gelten Artikel PMwSt.25 Absatz 2 und Artikel PMwSt.28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel PMwSt.29 und Artikel PMwSt.30 sinngemäß für Ersuchen nach Artikel PMwSt.31.
Artikel PMwSt.33
Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde
(1) |
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln PMwSt.25 bis PMwSt.31 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Behörde bewirken würde, sofern die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen. |
(2) |
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln PMwSt.25 bis PMwSt.31 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn die Kosten oder der Verwaltungsaufwand für den ersuchten Staat im Verhältnis zu dem vom ersuchenden Staat zu erzielenden finanziellen Vorteil eindeutig unverhältnismäßig wären. |
(3) |
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel PMwSt.20 und in den Artikeln PMwSt.22 bis PMwSt.31 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel PMwSt.20, PMwSt.22, PMwSt.23, PMwSt.25 oder PMwSt.31 auf Forderungen bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Staat der beantragenden Behörde fällig wurden – zum Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Titels für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde gilt als Beginn der Fünfjahresfrist der Zeitpunkt, zu dem im Staat der beantragenden Behörde festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Hat der Staat der beantragenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub der Ratenzahlungsvereinbarung gewährt, so gilt als Beginn der Fünfjahresfrist der Zeitpunkt des Endes der gesamten verlängerten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung im Staat der beantragenden Behörde fällig wurde – älter als zehn Jahre sind. |
(4) |
Ein Staat ist nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten, wenn der Gesamtbetrag, um den die Amtshilfe ersucht wird, weniger als 5 000 GBP beträgt. |
(5) |
Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit. |
Artikel PMwSt.34
Fragen der Verjährung
(1) |
Fragen der Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des Staates der beantragenden Behörde geregelt. |
(2) |
Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen haben die von der oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Behörde bewirken, dieselbe Wirkung im Staat der beantragenden Behörde, sofern das Recht dieses Staates die entsprechende Wirkung vorsieht.
Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Behörde nicht zulässig, so gelten die von der oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die oder im Namen der beantragenden Behörde in deren Staat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem Recht dieses Staates bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen. Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht des Staates der beantragenden Behörde, nach dem in diesem Staat geltenden Recht Maßnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken. |
(3) |
Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. |
Artikel PMwSt.35
Kosten
(1) |
Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel PMwSt.28 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten. Die Staaten verzichten untereinander auf alle Ansprüche auf Erstattung von Kosten, die sich aus der gegenseitigen Amtshilfe aufgrund dieses Protokolls ergeben. |
(2) |
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren. |
(3) |
Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Staat der beantragenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für alle Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden. |
KAPITEL VIER
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ALLE ARTEN VON ERSUCHEN UM AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
Artikel PMwSt.36
Sprachen
(1) |
Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt, oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Staaten vereinbarte Sprache handelt. |
(2) |
Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel PMwSt.23 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer Amtssprache des Staates der beantragenden Behörde übermittelt werden. |
(3) |
Werden einem Ersuchen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente beigefügt, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der beantragenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde oder in eine andere zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Sprache verlangen. |
Artikel PMwSt.37
Statistische Daten zur Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) |
Die Vertragsparteien übermitteln dem Sonderausschuss bis zum 30. Juni jedes Jahres auf elektronischem Wege die statistischen Daten über die Anwendung dieses Titels. |
(2) |
Inhalt und Format der nach Absatz 1 zu übermittelnden statistischen Daten werden vom Sonderausschuss festgelegt. |
Artikel PMwSt.38
Standardformblätter und Kommunikationsmittel für die Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) |
Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel PMwSt.20 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel PMwSt.23 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel PMwSt.25 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel PMwSt.31 Absatz 1 sowie Mitteilungen statistischer Daten gemäß Artikel PMwSt.37 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formulare werden so weit wie möglich auch für alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im Staat der beantragenden Behörde sowie die anderen in den Artikeln PMwSt.27 oder PMwSt.31 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.21 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. |
(2) |
Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit von Bediensteten in den Amtsräumen in einem anderen Staat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Staat gemäß Artikel PMwSt.22 erlangt werden. |
(3) |
Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, so berührt das nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen. |
(4) |
Das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter, die zur Durchführung dieses Protokolls angenommen wurden, können auch im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Beitreibung anderer als der in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Forderungen verwendet werden, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten möglich ist. |
(5) |
Bis zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel PMwSt.39 Absatz 2 durch den Sonderausschuss stützen sich die zuständigen Behörden auf die im Anhang zu diesem Protokoll festgelegten Regeln, einschließlich der Standardformblätter. |
(6) |
Der Staat der ersuchten Behörde überweist dem Staat der beantragenden Behörde die beigetriebenen Beträge in Euro, sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben. |
TITEL IV
DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG
Artikel PMwSt.39
Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben
(1) |
Der Sonderausschuss
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(2) |
Der Sonderausschuss nimmt Beschlüsse oder Empfehlungen an zur
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TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel PMwSt.40
Erledigung laufender Ersuchen
(1) |
Sind Ersuchen um Auskünfte oder um behördliche Ermittlungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die unter Artikel 99 Absatz 1 des Austrittsabkommens fallenden Umsätze übermittelt wurden, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen, so stellt der ersuchte Staat sicher, dass diese Ersuchen gemäß den Vorschriften dieses Protokolls erledigt werden. |
(2) |
Sind Amtshilfeersuchen in Bezug auf Steuern und Abgaben im Anwendungsbereich des Artikels PMwSt.2 dieses Protokolls, die gemäß der Richtlinie 2010/24/EU in Bezug auf die in Artikel 100 Absatz 1 des Austrittsabkommens genannten Forderungen übermittelt wurden, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht abgeschlossen, so stellt der ersuchte Staat sicher, dass diese Amtshilfeersuchen gemäß den Vorschriften dieses Protokolls erledigt werden. Das einheitliche Standardformblatt für die Zustellung und der gemäß den in diesem Absatz genannten Rechtsvorschriften erstellte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat behalten ihre Gültigkeit für die Zwecke der Vollziehung. Nach Ablauf des genannten Fünfjahreszeitraums kann für Forderungen, für die vor diesem Zeitpunkt um Amtshilfe ersucht wurde, ein überarbeiteter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat erstellt werden. Solche überarbeiteten einheitlichen Vollstreckungstitel beziehen sich auf die Rechtsgrundlage für das ursprüngliche Amtshilfeersuchen. |
Artikel PMwSt.41
Verhältnis zu anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen
Dieses Protokoll hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer oder über die Amtshilfe bei der Beitreibung der unter dieses Protokoll fallenden Forderungen, die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurden, soweit deren Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(1) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Protokolls auch jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Dies schließt auch jede andere Rechtsvereinbarung gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die Umsätze bewirkt, die der Mehrwertsteuer unterliegen oder für die Zahlung der in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls genannten Forderungen geschuldet werden.
ANHANG
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN
ABSCHNITT 1
Bis zur Annahme der in Artikel PMwSt.39 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Beschlüsse durch den Sonderausschuss gelten folgende Vorschriften und Standardformblätter:
ABSCHNITT 2
ORGANISATION DER KONTAKTE
2.1. |
Bis auf weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig sind, Folgende:
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2.2. |
Bis auf weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig sind, Folgende:
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ABSCHNITT 3
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER
3.1. Kommunikation
Die Übermittlung von Informationen gemäß Titel II erfolgt so weit wie möglich auf elektronischem Wege und über das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) zwischen den jeweiligen Postfächern der Staaten für den Informationsaustausch über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder den Postfächern für die Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer.
3.2. Standardformblätter
Für den Informationsaustausch gemäß Titel II dieses Protokolls verwenden die Staaten folgendes Muster:
Standardformblatt für Auskunftsersuchen, für spontanen Informationsaustausch und für Rückmeldungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer |
Referenz für den Informationsaustausch:
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Ersuchender Staat: |
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Ersuchende Behörde: |
Ersuchte Behörde: |
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A2 |
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Bediensteter, der das Ersuchen/den Austausch in der ersuchenden Behörde bearbeitet: |
Bediensteter, der in der ersuchten Behörde mit der Antwort auf das Ersuchen/den Austausch befasst ist: |
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Name: |
Name: |
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E-Mail-Adresse: |
E-Mail-Adresse: |
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Telefon: |
Telefon: |
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Sprache: |
Sprache: |
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A3 |
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Nationale Referenznummer der ersuchenden Behörde: |
Nationale Referenznummer der ersuchten Behörde: |
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Der ersuchenden Behörde vorbehalten: |
Der ersuchten Behörde vorbehalten: |
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A4 |
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Datum der Übermittlung des Ersuchens/des Austauschs: |
Datum der Übermittlung der Antwort: |
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A5 |
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Anzahl der Anlagen zum Ersuchen/Austausch: |
Anzahl der Anlagen zur Antwort: |
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A6 |
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Verzögerungsgrund: |
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Gemäß Artikel PMwSt.6 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gestattet der Staat, der die Auskünfte erteilt, auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens die Verwendung der erhaltenen Informationen für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Zwecke. |
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Ersuchende Behörde |
Ersuchte Behörde |
Ersuchte Behörde (1) |
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B1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer) |
B1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer)
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MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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B2 Name |
B2 Name
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Name: |
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B3 Handelsname |
B3 Handelsname
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B4 Anschrift
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B5 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
B5 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):
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B6 Datum des Beginns der Tätigkeit |
B6 Datum des Beginns der Tätigkeit
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Datum des Beginns der Tätigkeit |
Datum des Beginns der Tätigkeit |
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B7 Datum der Beendigung der Tätigkeit |
B7 Datum der Beendigung der Tätigkeit
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Datum der Beendigung der Tätigkeit |
Datum der Beendigung der Tätigkeit |
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B8 Namen der Geschäftsführer/Direktoren |
B8 Namen der Geschäftsführer/Direktoren
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B9 Namen der Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
B9 Namen der Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen
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B10 Art der Tätigkeit |
B10 Art der Tätigkeit
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B11 Angaben zum Umsatz |
Angaben zum Umsatz B11 Waren/Dienstleistungen
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Angaben zum Umsatz B11 Waren/Dienstleistungen |
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Zeitraum und Betrag, auf den sich das Ersuchen/der Austausch bezieht B12 Lieferung von Gegenständen von einem Land in ein anderes Land |
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Zeitraum |
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Betrag |
Betrag |
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Quellen:
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B13 Dienstleistungen von Land zu Land |
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Quellen:
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Anmeldung |
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Laut MIAS oder anderen Quellen wurden die Lieferungen nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit getätigt. Bitte erläutern. |
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Laut MIAS oder anderen Quellen wurden die Lieferungen vor dem Datum der Registrierung getätigt. Bitte erläutern. |
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Umsätze mit Warenlieferungen/Dienstleistungen |
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Waren
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Beförderung von Waren
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Rechnungen
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Zahlung
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Von:
An:
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Auftragserteilung
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Waren, für die Sonderregelungen/besondere Verfahren gelten Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein.
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Dienstleistungen, für die besondere Bestimmungen gelten Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein.
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C41 Freitextfeld |
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Bitte fügen Sie Kopien der folgenden Unterlagen bei (gegebenenfalls siehe Betrag und Zeitraum in Teil B12 und B13). |
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Ersuchende Behörde |
Ersuchte Behörde |
Ersuchte Behörde (3) |
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F1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer) |
F1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer)
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MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
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F2 Name |
F2 Name
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F3 Anschrift |
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Anschrift: |
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F4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
F4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT):
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F5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
F5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen
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F6 Geschäftsführer/Direktoren |
F6 Geschäftsführer/Direktoren
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Sendende Behörde |
Empfangende Behörde |
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Angaben zum Unternehmen G1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht, Steuer-Identifikationsnummer) |
Angaben zum Unternehmen G1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht, Steuer-Identifikationsnummer) |
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MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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G2 Name |
G2 Name |
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G3 Anschrift |
G3 Anschrift |
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G4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
G4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
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G5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
G5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
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G6 Geschäftsführer, Direktoren |
G6 Geschäftsführer, Direktoren |
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Etwaige zusätzliche Anmerkungen |
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Ergebnisse im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen: |
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Art der Steuer: |
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Weitere Feststellungen: |
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Sanktion: |
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Datum der Übermittlung: |
ABSCHNITT 4
AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
Artikel 4.1
Kommunikation
Ein auf elektronischem Wege versandtes Ersuchen zur Anwendung von Titel III dieses Protokolls wird zwischen den Postfächern des CCN gesendet, die für die Art der Steuern oder Abgaben eingerichtet werden, auf die sich das Ersuchen bezieht, es sei denn, die zentralen Verbindungsbüros des beantragenden Staates und der ersuchten Staaten stimmen darin überein, dass eines der Postfächer für Ersuchen verwendet werden kann, die verschiedene Arten von Steuern oder Abgaben betreffen.
Bezieht sich ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken jedoch auf mehr als eine Art von Steuern oder Abgaben, so sendet die beantragende Behörde dieses Ersuchen an ein Postfach, das für mindestens eine der in den zuzustellenden Unterlagen genannten Arten von Forderungen eingerichtet wurde.
Artikel 4.2
Durchführungsbestimmungen zum einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat
(1) Die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge sowie Zinsen und Kosten, die nach den im beantragenden Staat geltenden Vorschriften ab dem Tag des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Tag, an dem das Beitreibungsersuchen übermittelt wird, fällig werden können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat aufgenommen werden.
(2) Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat kann für mehrere Forderungen und mehrere Personen ausgestellt werden, die dem ursprünglichen Titel oder den ursprünglichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im beantragenden Staat entsprechen.
(3) Soweit die ursprünglichen Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen im ersuchenden Staat bereits durch einen globalen Vollstreckungstitel für alle diese Forderungen in diesem Staat ersetzt worden sind, kann der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat auf die ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im beantragenden Staat oder auf diesen Gesamttitel gestützt werden, der diese ursprünglichen Titel im ersuchenden Staat zusammenfasst.
(4) Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, von denen eine oder mehrere bereits erhoben oder beigetrieben worden sind, so bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat nur auf die Forderungen, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird.
(5) Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, so kann die beantragende Behörde diese Forderungen in verschiedenen einheitlichen Vollstreckungstiteln auflisten, die die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglichen, wobei die Aufteilung der Zuständigkeiten der jeweiligen Beitreibungsstellen im ersuchten Staat nach Art der Besteuerung zu berücksichtigen ist.
(6) Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netz übermittelt werden und wird es per Post übermittelt, so wird der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat von einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der beantragenden Behörde unterzeichnet.
Artikel 4.3
Umrechnung der beizutreibenden Beträge
(1) Die beantragende Behörde gibt den Betrag der beizutreibenden Forderung in der Währung des beantragenden Staates und in der Währung des ersuchten Staates an.
(2) Für Ersuchen an das Vereinigte Königreich ist für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung der Wechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Umrechnungskurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde gelegt.
Bei Ersuchen an einen Mitgliedstaat ist für die Zwecke der Beitreibungsamtshilfe der Wechselkurs zu verwenden, der von der Bank of England am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein solcher Wechselkurs verfügbar, so ist der letzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Bank of England vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht hat.
(3) Bei der Umrechnung des gemäß Artikel PMwSt.30 Absatz 2 dieses Protokolls geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Staates der ersuchten Behörde wendet die beantragende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Artikel 4.4
Überweisung beigetriebener Beträge
(1) Die Überweisung der beigetriebenen Beträge erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Beitreibung erfolgt ist, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren.
(2) Werden die Beitreibungsmaßnahmen der ersuchten Behörde aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des beantragenden Staates fallen, so kann die ersuchte Behörde die Überweisung der beigetriebenen Beträge im Zusammenhang mit der Forderung des beantragenden Staates abwarten, bis die Streitigkeit beigelegt ist, sofern gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und |
b) |
die beantragende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird. |
(3) Hat die beantragende Behörde eine Erklärung zur Erstattung gemäß Absatz 2 Buchstabe b abgegeben, so sendet sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsantrags zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen.
Artikel 4.5
Erstattung beigetriebener Beträge
Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde unverzüglich nach Unterrichtung der ersuchten Behörde über alle im ersuchten Staat ergriffenen Maßnahmen zur Erstattung der beigetriebenen Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen.
Die beantragende Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die beantragende Behörde die erstatteten Beträge und die gezahlte Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens.
Artikel 4.6
Standardformblätter
(1) Für das einheitliche Zustellungsformular, das dem Zustellungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.23 dieses Protokolls beigefügt ist, verwenden die Staaten das nach Muster A erstellte Formular.
(2) Für den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat nach Artikel PMwSt.27 dieses Protokolls, der dem Beitreibungsersuchen oder dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen oder dem überarbeiteten einheitlichen Vollstreckungstitel nach Artikel PMwSt.30 Absatz 2 dieses Protokolls beigefügt ist, verwenden die Staaten das nach Muster B erstellte Formular.
(3) Für das Auskunftsersuchen nach Artikel PMwSt.20 dieses Protokolls verwenden die Staaten das nach Muster C erstellte Formular.
(4) Für das in Artikel PMwSt.23 dieses Protokolls genannte Zustellungsersuchen verwenden die Staaten das nach Muster D erstellte Formular.
(5) Für das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen nach den Artikeln PMwSt.25 und PMwSt.31 dieses Protokolls verwenden die Staaten das nach Muster E erstellte Formular.
(6) Bei elektronisch übermittelten Formularen können Struktur und Layout an die Anforderungen und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen im Vergleich zu den nachstehenden Mustern nicht wesentlich verändert werden.
Muster A
Einheitliches Zustellungsformular mit Informationen über das/die zugestellte(n) Dokument(e)
(an den Empfänger der Zustellung zu übermitteln)(1)
Diesem Dokument ist ein/sind Dokument/e beigefügt, welche(s) hiermit durch die zuständige Behörde des folgenden Mitgliedstaats zugestellt wird/werden: [Name des ersuchten Staates].
Diese Zustellung betrifft Dokumente der zuständigen Behörde des folgenden Staates: [Name des beantragenden Staates], die gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich um Amtshilfe bei der Zustellung ersucht hat.
A. EMPFÄNGER DER ZUSTELLUNG
– |
Name: |
– |
Anschrift (bekannt oder vermutet): |
– |
andere sachdienliche Angaben zur Feststellung des Empfängers: |
B. ZWECK DER ZUSTELLUNG
Diese Zustellung dient dazu,
☐ |
den Empfänger über das/die Dokument(e), dem/denen dieses Informationsblatt beigefügt ist, zu unterrichten. |
☐ |
die Verjährungsfrist für die in dem/den zugestellten Dokument(en) genannte(n) Forderung(en) zu unterbrechen. |
☐ |
dem Empfänger zu bestätigen, dass er zur Zahlung der unter Abschnitt D genannten Beträge verpflichtet ist. |
Bitte beachten Sie, dass die Behörden im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung(en) zu gewährleisten. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.
Als Empfänger dieser Zustellung sind Sie:
☐ |
Hauptschuldner |
☐ |
Mitschuldner |
☐ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet |
☐ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat |
☐ |
eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können |
(Die folgende Angabe erscheint, wenn der Empfänger der Zustellung eine andere Person als der (Mit-)Schuldner ist, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen Person hat, die für die Zahlung haftet, oder eine dritte Person ist, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können:
Die zugestellten Dokumente betreffen Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, für die die folgende(n) Person(en) abgabenpflichtig ist/sind als
☐ |
Hauptschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] |
☐ |
Mitschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] |
☐ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]. |
Die beantragende Behörde des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] fordert die zuständigen Behörden des ersuchten Staates [Name des ersuchten Staates] auf, diese Zustellung vor dem [Datum] vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum nicht speziell auf eine Verjährungsfrist Bezug nimmt.
C. FÜR DAS/DIE BEIGEFÜGTE(N) DOKUMENT(E) ZUSTÄNDIGE STELLE(N)
Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle:
– |
Name: |
– |
Anschrift: |
– |
sonstige Verbindungsdaten: |
– |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
Weitere Informationen über ☐ das/die beigefügte(n) Dokument(e) ☐ und/oder die Möglichkeit, die Verpflichtungen anzufechten, sind erhältlich bei
☐ |
der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) oben genannten zuständigen Stelle und/oder |
|
☐ |
der folgenden Stelle: |
|
|
– |
Name: |
– |
Anschrift: |
|
– |
sonstige Verbindungsdaten: |
|
– |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
D. BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE:
Dokument [Nummer]
– |
Referenznummer: |
|
– |
Datum der Ausstellung: |
|
– |
Art des zugestellten Dokuments: |
|
|
☐ |
Steuerfestsetzung |
☐ |
Zahlungsaufforderung |
|
☐ |
Entscheidung nach einer Verwaltungsbeschwerde |
|
☐ |
Sonstiges Verwaltungsdokument: |
|
☐ |
Urteil/Verfügung des: |
|
☐ |
Sonstige gerichtliche Schriftstücke: |
– |
Bezeichnung der betreffenden Forderung(en) (in der Sprache des beantragenden Staates): |
– |
Art der betreffenden Forderung(en): |
– |
Betrag der betreffenden Forderung(en): |
|
|
☐ |
Hauptbetrag: |
☐ |
Geldstrafen und Geldbußen: |
|
☐ |
bis zum [Datum] angefallene Zinsen: |
|
☐ |
bis zum [Datum] angefallene Kosten: |
|
☐ |
Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Ziffer [x] aufgeführte Forderung ausgestellt wurden: |
|
☐ |
Gesamtbetrag dieser Forderung(en): |
– |
Der in Ziffer [x] genannte Betrag ist zu zahlen: |
|
|
☐ |
vor dem: |
☐ |
innerhalb von [Zahl] Tagen nach dem Datum dieser Zustellung |
|
☐ |
unverzüglich |
– |
Diese Zahlung ist zu richten an: |
|
|
– |
Kontoinhaber: |
– |
Internationale Bankkontonummer (IBAN): |
|
– |
Internationale Bankleitzahl (BIC): |
|
– |
Name der Bank: |
– |
Bei der Zahlung anzugebender Verwendungszweck: |
– |
Der Empfänger kann eine Antwort zu dem/den hiermit zugestellten Dokument(en) übermitteln. |
|
|
☐ |
Letzter Tag für eine Antwort: |
☐ |
Frist für eine Antwort: |
– |
Name und Anschrift der Behörde, an die die Antwort übermittelt werden kann: |
– |
Möglichkeit der Anfechtung: |
||
|
☐ |
Die Frist für die Anfechtung der Forderung oder des/der zugestellten Dokuments/Dokumente ist bereits abgelaufen. |
|
☐ |
Letzter Tag für die Anfechtung: |
||
☐ |
Frist für die Anfechtung: [Anzahl der Tage] nach |
||
|
☐ |
dem Datum der Mitteilung |
|
☐ |
der Ausstellung des/der zugestellten Dokumente(s) |
||
☐ |
sonstiges Datum: |
– |
Name und Anschrift der Behörde, an die die Anfechtung zu übermitteln ist: |
Bitte beachten Sie, dass Streitigkeiten über die Forderung, den Vollstreckungstitel oder sonstige Dokumente, die von den Behörden des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] stammen, gemäß Artikel PMwSt.29 des oben genannten Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] fallen.
Für alle derartigen Streitigkeiten gelten die Verfahrens- und Sprachenregelungen, die im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] gelten.
☐ |
Bitte beachten Sie, dass mit der Beitreibung noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist begonnen werden kann. |
– |
Weitere Angaben: |
______________
(1) |
Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ. |
Muster B
Einheitlicher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Grundlage von Artikel PMwSt.27 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich( 1 )
☐ |
EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN
|
☐ |
GEÄNDERTER EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN
|
Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: [Name des beantragenden Staates]
Die Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staates stützen sich auf:
☐ |
einen einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel PMwSt.27 des oben genannten Protokolls. |
☐ |
einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel PMwSt.30 des oben genannten Protokolls (zur Berücksichtigung der Entscheidung der in Artikel PMwSt.29 Absatz 1 des Protokolls genannten zuständigen Instanz). |
Dieses Dokument ist das einheitliche Dokument, das die Vollstreckung erlaubt (einschließlich Sicherungsmaßnahmen). Es handelt sich um die unten genannte (n) Forderung (en), die im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] nicht beglichen wurde(n). Der ursprüngliche Vollstreckungstitel für diese (n) Forderung (en) wurde zugestellt, soweit dies nach dem nationalen Recht des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] erforderlich ist.
Streitigkeiten über die Forderung (en) fallen gemäß Artikel PMwSt.29 des genannten Protokolls ausschließlich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates]. Eine solche Klage ist nach den im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] geltenden Verfahrens- und Sprachenregelungen zu erheben.
BEZEICHNUNG DER FORDERUNG(EN) UND DER BETROFFENEN PERSON(EN)
Identifizierung der Forderung(en) [Nummer]
1. |
Referenz: |
|
2. |
Art der betreffenden Forderung(en): |
|
3. |
Bezeichnung der betreffenden Steuer/Abgabe: |
|
4. |
Betreffender Zeitraum oder betreffendes Datum: |
|
5. |
Datum der Festsetzung der Forderung: |
|
6. |
Datum, ab dem die Vollstreckung möglich ist: |
|
7. |
Betrag der ausstehenden Forderung: |
|
|
☐ |
Hauptbetrag: |
☐ |
Geldstrafen und Geldbußen: |
|
☐ |
bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Zinsen: |
|
☐ |
bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Kosten: |
☐ |
Gesamtbetrag dieser Forderung: |
8. |
Datum der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat: [Name des beantragenden Staates]:
|
9. |
Für die Festsetzung der Forderung zuständige Stelle:
|
10. |
Weitere Informationen zu der Forderung oder den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, können eingeholt werden bei
|
Identifizierung der vom nationalen Vollstreckungstitel betroffenen Person(en)
a) |
Die folgende Person ist im nationalen Vollstreckungstitel aufgeführt
Haftungsgrund:
|
b) |
Die folgende(n) Person(en) ist/sind ebenfalls im/in den nationalen Vollstreckungstitel(n) aufgeführt:
Haftungsgrund:
Weitere Angaben Gesamtbetrag der Forderung(en)
|
_____________
(1) |
Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ. |
Musterformular C – Auskunftsersuchen
AUSKUNFTSERSUCHEN Auf Grundlage von Artikel PMwSt.20 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RI |
Art der Forderung(en):
|
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Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse |
|
Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
||||||
Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse |
|
Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
||||
|
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Datum |
Nr. |
Mitteilung |
Beantragende Behörde |
Ersuchte Behörde |
|||||||||
Datum |
1 ☐ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. |
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Datum
|
(2) ☐ |
Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen: |
|||||||||||
Datum |
3 ☐ |
Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. |
|||||||||||
Datum |
4 |
Als beantragende Behörde |
|||||||||||
|
☐ |
a |
übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: |
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|
☐ |
b |
sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln (Grund:) |
||||||||||
Datum |
5 ☐ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. |
|||||||||||
Datum |
6 |
Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab: |
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☐ |
a |
Wir sind für die Forderungen, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig. |
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☐ |
b |
Die Forderung ist älter als im Protokoll vorgesehen. |
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☐ |
c |
Der Betrag der Forderung unterschreitet den Schwellenwert. |
|||||||||||
☐ |
d |
Wir können diese Informationen für die Beitreibung ähnlicher inländischer Forderungen ebenfalls nicht beschaffen. |
|||||||||||
☐ |
e |
Die Übermittlung der Informationen würde ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzen. |
|||||||||||
☐ |
f |
Die Übermittlung der Informationen würde die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Staates verletzen. |
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|
☐ |
g |
Die beantragende Behörde hat nicht alle erforderlichen Zusatzinformationen übermittelt. |
||||||||||
|
☐ |
h |
Sonstiger Grund: |
||||||||||
Datum |
7 ☐ |
Als beantragende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. |
|||||||||||
Datum |
8 |
Als ersuchte Behörde sind wir aus den folgenden Gründen gegenwärtig nicht in der Lage, die Auskunft zu erteilen:
|
|||||||||||
Datum |
9 |
Die beantragte Auskunft kann nicht erteilt werden, weil: |
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☐ |
a |
die betroffene Person unbekannt ist. |
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☐ |
b |
die vorliegenden Angaben zur Identifizierung der betroffenen Person nicht ausreichen. |
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☐ |
c |
die betroffene Person verzogen und die neue Anschrift unbekannt ist. |
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☐ |
d |
die beantragte Auskunft nicht verfügbar ist. |
|||||||||||
☐ |
e |
Sonstiger Grund: |
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Datum |
10 ☐ |
Als ersuchte Behörde übermitteln wir folgende Teilauskunft: |
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Datum |
11 |
Als ersuchte Behörde übermitteln wir alle beantragten Auskünfte (oder die letzte ausstehende Teilauskunft): |
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☐ |
a |
Identität bestätigt |
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☐ |
b |
Anschrift bestätigt |
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☐ |
c |
Folgende Angaben zur betroffenen Person haben sich geändert (oder sind hinzugekommen): |
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Natürliche Personen: |
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Juristische Personen: |
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☐ |
d |
Folgende Angaben zur Anschrift haben sich geändert (oder sind hinzugekommen): |
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☐ |
e |
Finanzielle Situation: |
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Bankkontonummer (IBAN): … |
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Internationale Bankleitzahl (BIC): ... |
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Name der Bank: ... |
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Name: |
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Straße und Hausnummer: |
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Einzelheiten der Anschrift: |
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Postleitzahl und Ort: |
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Land: |
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☐ |
f |
Forderung bestritten |
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☐ |
g |
Schuldner ist am JJJJ/MM/TT verstorben |
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☐ |
h |
Name und Anschrift der Erben/Testamentsvollstrecker: |
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☐ |
i |
Sonstige Anmerkungen: |
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☐ |
j |
Wir empfehlen die Durchführung des Beitreibungsverfahrens |
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☐ |
k |
Wir empfehlen, das Beitreibungsverfahren nicht durchzuführen |
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Datum |
12 ☐ |
Als beantragende Behörde nehmen wir unser Auskunftsersuchen zurück. |
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Datum |
13 ☐ |
Sonstiges: Anmerkungen vonseiten o der beantragenden Behörde oder der o ersuchten Behörde: |
Musterformular D – Zustellungsersuchen
ZUSTELLUNGSERSUCHEN Auf Grundlage von Artikel PMwSt.23 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RN |
Art der Forderung(en):
|
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Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
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Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
||||||
Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
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Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
||||
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5. |
ZWECK DER ZUSTELLUNG: siehe beigefügtes einheitliches Zustellungsformular. |
6. |
BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE: siehe beigefügtes einheitliches Zustellungsformular. |
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Datum |
Nr. |
Mitteilung |
Beantragende Behörde |
Ersuchte Behörde |
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Datum |
1 ☐ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. |
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Datum |
2 ☐ |
Als ersuchte Behörde bitten wir die beantragende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen: |
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Datum |
3 ☐ |
Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. |
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Datum |
4 |
Als beantragende Behörde |
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☐ |
a |
übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: |
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☐ |
b |
sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln (Grund: ) |
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Datum |
5 ☐ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. |
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Datum |
6 ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ |
Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab: |
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a |
Wir sind für die Steuern, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig. |
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b |
Die Forderung(en) ist/sind älter als im Protokoll vorgesehen. |
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c |
Der Betrag der Forderung(en) unterschreitet den Schwellenwert. |
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d |
Die beantragende Behörde hat nicht alle erforderlichen Zusatzinformationen übermittelt. |
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e |
Sonstiger Grund: |
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Datum |
7 ☐ |
Als beantragende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. |
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Datum |
8 |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass: |
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☐ |
a |
das/die Dokument(e) an den Empfänger zugestellt wurde(n), mit Rechtswirkung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde, am 20JJ/MM/TT. |
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Die Zustellung erfolgte: |
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☐ |
b |
das/die oben aufgeführte(n) Dokument(e) der betroffenen Person aus folgenden Gründen nicht zugestellt werden konnte(n): |
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Datum |
9 ☐ |
Als beantragende Behörde nehmen wir unser Zustellungsersuchen zurück. |
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Datum |
10 ☐ |
Sonstiges: Anmerkungen vonseiten o der beantragenden Behörde oder der o ersuchten Behörde: |
Musterformular E – Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
ERSUCHEN UM ☐ BEITREIBUNG Auf Grundlage von Artikel PMwSt.25 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich UND/ODER ☐ SICHERUNGSMASSNAHMEN Auf Grundlage von Artikel PMwSt.31 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RR(RP) |
Art der Forderung(en):
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Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
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Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
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||||||
Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
|
Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
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A |
Es wird um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Person ersucht: |
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B |
Sonstige sachdienliche Angaben zu diesem Ersuchen und/oder dieser Person |
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1 ☐ |
Die folgende(n) Person(en) ist/sind Mitschuldner: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]
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|
2 ☐ |
Die folgende(n) Person(en) ist/sind im Besitz von Vermögenswerten, die der von diesem Ersuchen betroffenen Person gehören: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3 ☐ |
Die folgende(n) Person(en) hat/haben Schulden gegenüber der von diesem Ersuchen betroffenen Person: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]
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|
4 ☐ |
Es gibt (eine) andere Person(en) als die von diesem Ersuchen betroffene Person, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder für die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet/haften. [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.]
|
|
|
Beantragende Behörde |
Ersuchte Behörde |
|||||||||
Datum |
1 ☐ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. |
|||||||||
Datum
|
2 ☐ |
Als ersuchte Behörde bitten wir die beantragende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen: |
|||||||||
Datum |
3 ☐ |
Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. |
|||||||||
Datum |
4 |
Als beantragende Behörde |
|||||||||
☐ |
a |
übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: |
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☐ |
b |
sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln (Grund:) |
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Datum |
5 ☐ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. |
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Datum |
6 |
Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab: |
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☐ |
a |
Wir sind für die Forderungen, auf die sich Ihr Ersuchen bezieht, nicht zuständig. |
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|
☐ |
b |
Wir sind für folgende Forderung(en) Ihres Ersuchens nicht zuständig: |
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☐ |
c |
Die Forderung(en) ist/sind älter als im Protokoll vorgesehen. |
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|
☐ |
d |
Der Gesamtbetrag unterschreitet den im Protokoll vorgesehenen Schwellenwert. |
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|
☐ |
e |
Die beantragende Behörde hat nicht alle erforderlichen zusätzlichen Informationen übermittelt. |
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|
☐ |
f |
Sonstiger Grund: |
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Datum |
7 ☐ |
Als beantragende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. |
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Datum |
8 |
Als ersuchte Behörde werden wir die beantragte(n) Maßnahme(n) nicht durchführen, weil: |
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☐ |
a |
die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis unseres Staates die Beitreibung angefochtener Forderungen nicht zulassen. |
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☐ |
b |
die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis unseres Staates Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf angefochtene Forderungen nicht zulassen. |
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9 |
Als ersuchte Behörde haben wir folgende Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen durchgeführt: |
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Datum |
☐ |
a |
Wir sind mit dem Schuldner in Kontakt getreten und haben die Zahlung der Schuld zum 20JJ/MM/TT verlangt. |
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Datum |
☐ |
b |
Wir verhandeln über eine Ratenzahlung. |
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Datum |
☐ |
c |
Wir haben am 20JJ/MM/TT das Beitreibungsverfahren eingeleitet. |
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Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen: |
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☐ |
d |
Wir haben am 20JJ/MM/TT Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. |
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Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen: |
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☐ |
e |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass die von uns ergriffenen (unter Buchstabe c und/oder d genannten) Maßnahmen folgende Wirkung auf die Verjährungsfrist haben: |
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Wir bitten den beantragenden Staat, uns mitzuteilen, wenn in den geltenden Rechtsvorschriften des beantragenden Staates nicht dieselbe Wirkung vorgesehen ist. |
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☐ |
f |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht zulässig ist. |
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Wir bitten den beantragenden Staat um Mitteilung, ob die von uns ergriffenen (unter Buchstabe c und/oder d genannten) Maßnahmen zu einer Unterbrechung, Hemmung oder Verlängerung der Verjährungsfrist geführt haben, und, gegebenenfalls, um Mitteilung der neuen Verjährungsfrist. |
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Datum |
10 ☐ |
Die Verfahren dauern noch an. Als ersuchte Behörde unterrichten wir die beantragende Behörde, sobald sich Änderungen ergeben. |
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Datum |
11 ☐ |
a |
Als beantragende Behörde bestätigen wir, dass: sich die Beitreibungsfrist infolge der unter Ziffer 9 aufgeführten Maßnahme geändert hat. Die neue Frist lautet: ... |
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☐ |
b |
Die Rechtsvorschriften unseres Staates lassen keine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu. |
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12 |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass: |
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Datum |
☐ |
a |
die Forderung am 20JJ/MM/TT vollständig beigetrieben wurde, |
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Datum |
☐ |
b |
die Forderung am 20JJ/MM/TT teilweise beigetrieben wurde, |
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Datum |
☐ |
c |
Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. |
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(Die ersuchte Behörde wird gebeten, die Art dieser Maßnahmen anzugeben:) |
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Datum |
☐ |
d |
die folgende Ratenzahlung vereinbart wurde: |
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Datum |
13 |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass aus folgendem Grund die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann/keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden und der Fall geschlossen wird: |
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☐ |
a |
Die betroffene Person ist unbekannt. |
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☐ |
b |
Die betroffene Person ist bekannt, aber verzogen nach: |
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☐ |
c |
Die betroffene Person ist bekannt, aber an eine unbekannte Anschrift verzogen. |
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☐ |
d |
Die betroffene Person ist verstorben am JJJJ/MM/TT. |
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☐ |
e |
Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist zahlungsunfähig. |
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☐ |
f |
Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent und die Forderung wurde angemeldet. Datum des Beschlusses: … --- Datum der Veröffentlichung: ... |
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☐ |
g |
Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent/keine Beitreibung möglich. |
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☐ |
h |
Sonstiges: |
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Datum |
14 ☐ |
Als beantragende Behörde bestätigen wir, dass der Fall abgeschlossen ist. |
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Datum |
15 ☐ |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass uns mitgeteilt wurde, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde und wir die Vollstreckungsmaßnahmen deshalb aussetzen. Des Weiteren |
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☐ |
a |
haben wir am ... Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen. |
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☐ |
b |
bitten wir die beantragende Behörde um Mitteilung, ob die Forderung beigetrieben werden soll. |
|||||||||
☐ |
c |
setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Behörde die Beitreibung der Forderung/die Fortsetzung der Beitreibung nicht zulassen, solange die Forderung angefochten ist. |
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Datum |
16 |
Als beantragende Behörde sind wir darüber unterrichtet worden, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde, und bitten |
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☐ |
a |
die ersuchte Behörde, alle bereits eingeleiteten Maßnahmen auszusetzen. |
|||||||||
☐ |
b |
die ersuchte Behörde, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen. |
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☐ |
c |
die ersuchte Behörde, die Forderung beizutreiben/das Beitreibungsverfahren fortzuführen. |
|||||||||
Datum |
17 ☐ |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Behörde die folgenden beantragten Maßnahmen nicht zulassen:
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Datum |
18 |
Als beantragende Behörde |
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|
☐ |
a |
ändern wir das Ersuchen um Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen
|
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|
☐ |
b |
bitten wir die ersuchte Behörde um Fortführung der Beitreibung, da in Bezug auf die Anfechtung zuungunsten des Schuldners entschieden wurde (Entscheidung der zuständigen Instanz vom …). |
||||||||
Datum |
19 |
Als beantragende Behörde nehmen wir unser Ersuchen um Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen aus folgenden Gründen zurück: |
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☐ |
a |
Der Betrag wurde direkt an die beantragende Behörde gezahlt. |
|||||||||
☐ |
b |
Die Verjährungsfrist ist abgelaufen. |
|||||||||
☐ |
c |
Die Forderung(en) wurde(n) durch ein nationales Gericht oder eine nationale Verwaltungsbehörde für gegenstandslos erklärt. |
|||||||||
☐ |
d |
Der Vollstreckungstitel wurde für unwirksam erklärt. |
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☐ |
e |
Sonstiger Grund: ... |
|||||||||
Datum |
20 ☐ |
Sonstiges: Anmerkungen vonseiten o der beantragenden Behörde oder der o ersuchten Behörde: (Bitte jeder Anmerkung ein Datum voranstellen) |
(1) In der dritten Spalte gibt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen an (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte ausfüllen“ setzt) oder bestätigt den Wahrheitsgehalt der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Informationen (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte bestätigen“ setzt und Informationen angibt).
(2) Tatsächliche Haupttätigkeit ist die tatsächliche Haupttätigkeit des Unternehmens (im Gegensatz zu einer möglicherweise angemeldeten anderen Tätigkeit).
(3) In der dritten Spalte gibt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen an (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte ausfüllen“ setzt) oder bestätigt den Wahrheitsgehalt der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Informationen (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte bestätigen“ setzt und Informationen angibt).
(4) Dies ist jedes Geschäft mit gemeinsamen Direktoren oder anderen rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verbindungen zu dem in Abschnitt A genannten Geschäft.
(5) Von der zuständigen Behörde zu übermitteln, die die Informationen erhält.
PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH
Artikel PZoll.1
Begriffsbestimmungen
(1) |
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
|
(2) |
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Teils Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 5 auch für dieses Protokoll. |
Artikel PZoll.2
Anwendungsbereich
(1) |
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. |
(2) |
Die in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich betreffen alle Verwaltungsbehörden einer jeden Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig ist. Diese Amtshilfe lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu. |
(3) |
Amtshilfe bei der Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben. |
Artikel PZoll.3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) |
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen könnten. |
(2) |
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser insbesondere mit,
|
(3) |
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine besondere Überwachung zu gewährleisten und der ersuchenden Behörde Auskunft über Folgendes zu erteilen:
|
Artikel PZoll.4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften von sich aus Amtshilfe, wo immer dies möglich ist, indem sie Auskünfte über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen erteilen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen können und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf
a) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
b) |
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
c) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten; sowie |
d) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden. |
Artikel PZoll.5
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) |
Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen annehmen, die jedoch unverzüglich von der ersuchenden Behörde schriftlich bestätigt werden müssen. |
(2) |
Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
|
(3) |
Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind. |
(4) |
Entspricht ein Ersuchen nicht den in diesem Artikel genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen; Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. |
Artikel PZoll.6
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) |
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen handelt die ersuchte Behörde umgehend im Rahmen ihrer Zuständigkeiten so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handele, indem sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich übermittelt und zweckdienliche Nachforschungen anstellt beziehungsweise diese veranlasst. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. Bei der Gewährung einer solchen Amtshilfe trägt die ersuchte Behörde der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen Rechnung. |
(2) |
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei. |
Artikel PZoll.7
Form der Auskunftserteilung
(1) |
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der aufgrund eines nach diesem Protokoll gestellten Ersuchens durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. |
(2.) |
Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Grenzen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben. |
(3) |
Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen. |
Artikel PZoll.8
Anwesenheit von Beamten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei
(1) |
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel PZoll.6 Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. |
(2) |
Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei und vorbehaltlich der von ihr festzulegenden Bedingungen können ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete der anderen Vertragspartei bei Ermittlungen zugegen sein, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden. |
Artikel PZoll.9
Zustellung und Bekanntgabe
(1) |
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde. |
(2) |
Ein solches Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. |
Artikel PZoll.10
Automatischer Austausch von Informationen
(1) |
Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel PZoll.15 dieses Protokolls können die Vertragsparteien
|
(2) |
Die Vertragsparteien können Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie auszutauschen wünschen, das Format und die Häufigkeit der Übermittlung treffen, um den Austausch nach Absatz 1 Buchstaben a und b durchzuführen. |
Artikel PZoll.11
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) |
Die Amtshilfe nach diesem Protokoll kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch entsprechende Amtshilfe
|
(2) |
Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. |
(3) |
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde. |
(4) |
In den Fällen der Absätze 1 und 2 teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit. |
Artikel PZoll.12
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) |
Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden. |
(2) |
Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor den Gerichten und Behörden verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird. |
(3) |
Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Diese Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. |
(4) |
Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der in jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt aufzufassen. Diese Auskünfte unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, es sei denn, die Vertragspartei, die die Auskünfte übermittelt hat, erteilt zuvor ihre Zustimmung zur Offenlegung dieser Auskünfte. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. |
Artikel PZoll.13
Sachverständige und Zeugen
Die ersuchte Behörde kann es ihren Bediensteten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Bedienstete aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Bedienstete befragt werden soll.
Artikel PZoll.14
Kosten der Amtshilfe
(1) |
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verzichten die Vertragsparteien auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten. |
(2) |
An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen. |
(3) |
Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen ausgeführt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden. |
Artikel PZoll.15
Durchführung
(1) |
Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung. |
(2) |
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Bediensteten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig benannt werden. |
(3) |
In der Union lässt dieses Protokoll die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
Artikel PZoll.16
Andere Übereinkünfte
Die Bestimmungen dieses Protokolls gehen den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen dieses Protokolls unvereinbar sind.
Artikel PZoll.17
Konsultationen
Bei Fragen der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu klären.
Artikel PZoll.18
Zukünftige Entwicklungen
Zur Ergänzung des in diesem Protokoll vorgesehenen Umfangs der gegenseitigen Amtshilfe kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln einen Beschluss fassen, mit dem dieses Protokoll durch Festlegung von Regelungen für bestimmte Sektoren oder Angelegenheiten im Einklang mit den jeweiligen Zollvorschriften der Vertragsparteien erweitert wird.
PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel KSS.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; |
b) |
„selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; |
c) |
„Dienste der assistierten Reproduktion“ alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, schwanger zu werden; |
d) |
„Sachleistungen“:
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e) |
„Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Staates ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden; |
f) |
„Bediensteter“ jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Bediensteter oder diesem gleichgestellte Person gilt; |
g) |
„zuständige Behörde“ in jedem Staat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; |
h) |
„zuständiger Träger“:
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i) |
„zuständiger Staat“ den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; |
j) |
„Sterbegeld“ jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Buchstabe w genannten Pauschalleistungen; |
k) |
„Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten; |
l) |
„Grenzgänger“ eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; |
m) |
„Heimatbasis“ den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist; |
n) |
„Träger“ in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; |
o) |
„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger; |
p) |
„Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; |
q) |
„Rechtsvorschriften“ für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften zu den Zweigen der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.3 Absatz 1 fallen; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, allgemein verbindlich erklärt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit davon unterrichtet wird. Die Europäische Union veröffentlicht eine entsprechende Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Union; |
r) |
„Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden: |
s) |
„Familienangehöriger“
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t) |
„Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind; |
u) |
„Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; |
v) |
„Wohnzeiten“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind; |
w) |
„Renten“ nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen; |
x) |
„Vorruhestandsleistungen“ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; „vorgezogene Leistung wegen Alters“ eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird; |
y) |
„Flüchtling“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; |
z) |
„satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung“ den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden; |
aa) |
„Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; |
bb) |
„besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
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cc) |
„Sondersystem für Bedienstete“ jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Bediensteten unmittelbar gilt; |
dd) |
„Staatenloser“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen; |
ee) |
„Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt. |
Artikel KSS.2
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll gilt für Personen, darunter auch für Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Staaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Artikel KSS.3
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) |
Dieses Protokoll gilt für folgende Zweige der sozialen Sicherheit:
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(2) |
Sofern in Anhang KSS-6 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Protokoll für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. |
(3) |
Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt. |
(4) |
Dieses Protokoll gilt nicht für:
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Artikel KSS.4
Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten
(1) |
Die in diesem Protokoll festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit beruhen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) |
Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet. |
Artikel KSS.5
Gleichbehandlung
(1) |
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die dieses Protokoll gilt, in Bezug auf die in Artikel KSS.3 Absatz 1 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit die gleichen Leistungen und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. |
(2) |
Diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel KSS.3 Absatz 4 genannten Angelegenheiten. |
Artikel KSS.6
Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt:
a) |
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Staat erzielten Einkünften anwendbar. |
b) |
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die in einem anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. |
Artikel KSS.7
Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig gemacht wird:
a) |
der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, |
b) |
die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften, oder |
c) |
der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung. |
Artikel KSS.8
Aufhebung der Wohnortklauseln
Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäß den Buchstaben a und b sicher:
a) |
Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Protokoll zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. |
b) |
Buchstabe a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel KSS.3 Absatz 1 Buchstaben c und h fallen. |
Artikel KSS.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Protokolls ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel KSS.10
Allgemeine Regelung
(1) |
Personen, für die dieses Protokoll gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. |
(2) |
Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. |
(3) |
Vorbehaltlich der Artikel KSS.11, KSS.12 und KSS.13 gilt:
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(4) |
Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Staat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Staat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. |
(5) |
Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet. |
Artikel KSS.11
Entsandte Arbeitnehmer
(1) |
Abweichend von Artikel KSS.10 Absatz 3 und als Übergangsmaßnahme in Bezug auf die Situation, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestand, gelten zwischen den in Kategorie A des Anhangs KSS-8 aufgeführten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich folgende Regeln hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
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(2) |
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich, unter welche der folgenden Kategorien jeder Mitgliedstaat fällt:
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(3) |
Das in Absatz 2 genannte Dokument wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Inhalt des Anhangs KSS-8. |
(4) |
Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kategorie A aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b. |
(5) |
Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kategorie C aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b so, als ob dieser Mitgliedstaat für einen Monat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Kategorie A aufgenommen worden wäre. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit verschiebt einen Mitgliedstaat von der Kategorie C in die Kategorie A, wenn die Union dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitteilt, dass dieser Mitgliedstaat dies wünscht. |
(6) |
Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlöschen die Kategorien B und C. Die Vertragsparteien veröffentlichen so bald wie möglich danach einen aktualisierten Anhang KSS-8. Für die Zwecke von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass Anhang KSS-8 ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nur Mitgliedstaaten der Kategorie A enthält. |
(7) |
Befindet sich eine Person in einer Situation nach Absatz 1, an der ein Mitgliedstaat der Kategorie C beteiligt ist, bevor gemäß Absatz 6 ein aktualisierter Anhang KSS-8 veröffentlicht wurde, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter. |
(8) |
Die Union unterrichtet den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, wenn ein Mitgliedstaat aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8 gestrichen werden möchte, und der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit streicht diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen der Union aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8. Die Vertragsparteien veröffentlichen einen aktualisierten Anhang KSS-8, der ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang des Ersuchens beim Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt. |
(9) |
Befindet sich eine Person vor der Veröffentlichung eines aktualisierten Anhangs KSS-8 gemäß Absatz 8 in einer der in Absatz 1 genannten Situationen, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter. |
Artikel KSS.12
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten
(1) |
Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt:
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(2) |
Eine Person, die gewöhnlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
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(3) |
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Staaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. |
(4) |
Eine Person, die in einem Staat als Bediensteter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. |
(5) |
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und
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(6) |
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet. |
(7) |
Absatz 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. |
(8) |
Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. |
Artikel KSS.13
Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1) |
Die Artikel KSS.10, KSS.11 und KSS.12 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Artikel KSS.3 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung. |
(2) |
Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie in einem anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat. |
(3) |
Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. |
(4) |
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel KSS.6 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. |
Artikel KSS.14
Pflichten des Arbeitgebers
(1) |
Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Staates, so hat er den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat. |
(2) |
Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates. |
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT
ABSCHNITT 1
VERSICHERTE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT AUSNAHME VON RENTNERN UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN
Artikel KSS.15
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
Artikel KSS.16
Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
(1) |
Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel KSS.15 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden. |
(2) |
Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen.
Ist dieser Staat jedoch in Anhang KSS-2 aufgeführt, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die im selben Staat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Staat nur unter den Voraussetzungen des Artikels KSS.17 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen. |
Artikel KSS.17
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates
(1) |
Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem angewandten Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn
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(2) |
Anlage KSSD-2 zum Anhang KSS-7 enthält Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Staat erbracht werden können. |
Artikel KSS.18
Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates
(1) |
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen. |
(2) |
Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. |
(3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend. |
(4) |
Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Staat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Staat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger. |
Artikel KSS.19
Geldleistungen
(1) |
Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden. |
(2) |
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. |
(3) |
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. |
(4) |
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zurückgelegt hat. |
Artikel KSS.20
Rentenantragsteller
(1) |
Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers. |
(2) |
Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln KSS.21, KSS.22 und KSS.23 zuständig wäre. |
ABSCHNITT 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR RENTNER UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE
Artikel KSS.21
Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.
Artikel KSS.22
Nichtvorliegen eines Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
(1) |
Eine Person,
erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und seine Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für ihre Rente zuständigen Staates oder zumindest eines der zuständigen Staaten, sofern die betreffende Person in diesem Staat wohnt, Anspruch auf diese Leistungen hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hätte. |
(2) |
In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:
|
Artikel KSS.23
Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht
Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und erhält diese Person keine Rente von dem Wohnstaat, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung der Rente dieser Person zuständigen Staaten übernommen, der nach Artikel KSS 22 Absatz 2 bestimmt wird, soweit diese Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Staat wohnen würden.
Artikel KSS.24
Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
Wenn eine Person:
a) |
eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht und |
b) |
in einem anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem die Familienangehörigen wohnhaft sind, haben die Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. |
Artikel KSS.25
Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnstaats
(1) |
Artikel KSS.17 gilt entsprechend für:
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(2) |
Artikel KSS.16 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Staat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Staat sich dafür entschieden hat und in Anhang KSS-3 aufgeführt ist. |
(3) |
Artikel KSS.18 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. |
(4) |
Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. |
(5) |
Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger. |
Artikel KSS.26
Geldleistungen für Rentner
(1) |
Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel KSS.19 gilt entsprechend. |
(2) |
Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners. |
Artikel KSS.27
Beiträge der Rentner
(1) |
Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln KSS.21 bis KSS.24 von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind. |
(2) |
Sind in den in Artikel KSS.23 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt. |
ABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel KSS.28
Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel KSS.21 bis KSS.27 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder die Familienangehörigen dieses Rentners, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In diesen Fällen gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel KSS.15 bis KSS.19.
Artikel KSS.29
Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
(1) |
Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. |
(2) |
Sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat besteht. |
(3) |
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden den Familienangehörigen eines Versicherten Sachleistungen zulasten des zuständigen Trägers des Staates gewährt, in dem sie wohnhaft sind, wenn
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Artikel KSS.30
Erstattungen zwischen Trägern
(1) |
Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers eines anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. |
(2) |
Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Regelungen im Anhang KSS-7 festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Staaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist. |
(3) |
Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. |
KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel KSS.31
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1) |
Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel KSS.15 und Artikel KSS.16 Absatz 1, Artikel KSS.17 Absatz 1 sowie Artikel KSS.18 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. |
(2) |
Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. |
(3) |
Der zuständige Träger kann die in Artikel KSS.18 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. |
(4) |
Artikel KSS.19 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel. |
Artikel KSS.32
Transportkosten
(1). |
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich. |
(2) |
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat. |
Artikel KSS.33
Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel KSS.34
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
a) |
Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. |
b) |
Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten. |
c) |
Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b von den Trägern zweier Staaten gewährt werden. |
Artikel KSS.35
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1) |
Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist. |
(2) |
Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist. |
(3) |
Artikel KSS.6 gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:
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Artikel KSS.36
Erstattungen zwischen Trägern
(1) |
Artikel KSS.30 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen. |
(2) |
Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. |
KAPITEL 3
STERBEGELD
Artikel KSS.37
Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt
(1) |
Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als in dem zuständigen Staat eingetreten. |
(2) |
Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt. |
(3) |
Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. |
Artikel KSS.38
Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
(1) |
Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln KSS.22 und KSS.23 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. |
(2) |
Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend. |
KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
Artikel KSS.39
Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Protokolls zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels KSS.7 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.
Artikel KSS.40
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel KSS.46 entsprechend an.
Artikel KSS.41
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates nach diesem Protokoll bezieht, wird die Leistung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung weiterhin nach Maßgabe dieses Kapitels gewährt.
Artikel KSS.42
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
(1) |
Soweit dies in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Maßgabe dieses Protokolls gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt sind, nach denen sie gewährt werden, und gemäß Titel III Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt. |
(2) |
Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren anderen Staat(en) nach Artikel KSS.45 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Staates zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt. |
Artikel KSS.43
Besondere Vorschriften für Bedienstete
Die Artikel KSS.7, KSS.39, KSS.41, KSS.42 und Artikel KSS.55 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind.
KAPITEL 5
ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN
Artikel KSS.44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
(1) |
Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Staates keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. |
(2) |
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Staates aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden. |
Artikel KSS.45
Allgemeine Bestimmungen
(1) |
Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben. |
(2) |
Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt. |
(3) |
Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend. |
(4) |
Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden. |
Artikel KSS.46
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
(1) |
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war. |
(2) |
Die im Rahmen eines Sondersystems eines Staates zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Staates berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Staat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden. |
(3) |
Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel KSS.52 genannten Fällen als erfüllt. |
Artikel KSS.47
Feststellung der Leistungen
(1) |
Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
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(2) |
Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel KSS.48 bis KSS.50 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an. |
(3) |
Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden. |
(4) |
Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass
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(5) |
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang KSS-4 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung. |
Artikel KSS.48
Doppelleistungsbestimmungen
(1) |
Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art. |
(2) |
Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art. |
(3) |
Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
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Artikel KSS.49
Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
(1) |
Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. |
(2) |
Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich
Die unter den Buchstaben a und b genannten Leistungen und Vereinbarungen sind in Anhang KSS-5 aufgeführt. |
Artikel KSS.50
Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1) |
Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
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(2) |
Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen. |
(3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht. |
Artikel KSS.51
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) |
Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:
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(2) |
Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden. |
Artikel KSS.52
Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) |
Ungeachtet des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger eines Staates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind. |
(2) |
Für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Staates berücksichtigt. |
(3) |
Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten der Staaten gewährt, deren Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel KSS.7 und Artikel KSS.46 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären. |
(4) |
Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang KSS-4 Teil 2 aufgeführten Systeme. |
Artikel KSS.53
Gewährung einer Zulage
(1) |
Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden. |
(2) |
Der zuständige Träger dieses Staates zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung. |
Artikel KSS.54
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1) |
Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel KSS.47 vorzunehmen. |
(2) |
Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel KSS.47 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist. |
Artikel KSS.55
Besondere Vorschriften für Bedienstete
(1) |
Die Artikel KSS.7 und KSS.45, Artikel KSS.46 Absatz 3 und die Artikel KSS.47 bis KSS.54 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind. |
(2) |
Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Staates der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Bedienstete davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Bedienstete in diesem Staat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Staates solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt. |
(3) |
Werden nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Leistungen eines Sondersystems für Bedienstete auf der Grundlage des Entgelts bzw. der Entgelte berechnet, die in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Entgelte, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag. |
KAPITEL 6
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel KSS.56
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) |
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. |
(2) |
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
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Artikel KSS.57
Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) |
Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat. |
(2) |
Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. |
KAPITEL 7
VORRUHESTANDSLEISTUNGEN
Artikel KSS.58
Leistungen
Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel KSS.7 keine Anwendung.
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel KSS.59
Zusammenarbeit
(1) |
Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.3 fallen und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können. |
(2) |
Sofern gemäß diesem Protokoll die Übermittlung dieser Informationen an den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit nicht vorgeschrieben ist, teilen die zuständigen Behörden der Staaten einander die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen mit, die nicht gemäß Absatz 1 notifiziert wurden und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind. |
(3) |
Für die Zwecke dieses Protokolls unterstützen sich die Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest. |
(4) |
Die Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Protokolls miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. |
(5) |
Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Protokoll auswirkt. |
(6) |
Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. |
(7) |
Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls die Rechte einer Person im Geltungsbereich des Protokolls infrage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates oder des Wohnstaates der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Staates oder den Trägern der anderen betroffenen Staaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, kann eine Vertragspartei darum ersuchen, Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit abzuhalten. |
(8) |
Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der Union, einschließlich Englisch, abgefasst sind. |
Artikel KSS.60
Datenverarbeitung
(1) |
Die Staaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Daten. |
(2) |
Jeder Staat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung. |
(3) |
Ein von einem Träger nach diesem Protokoll und Anhang KSS-7 versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt. |
(4) |
Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. |
Artikel KSS.61
Befreiungen
(1) |
Jede in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder gemäß diesem Protokoll einzureichen sind. |
(2) |
Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Protokolls vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden. |
Artikel KSS.62
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Artikel KSS.63
Ärztliche Gutachten
(1) |
Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den in Anhang KSS-7 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden. |
(2) |
Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt. |
Artikel KSS.64
Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1) |
Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten. |
(2) |
Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern. |
(3) |
Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen. |
(4) |
Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch Anhang KSS-7 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt. |
Artikel KSS.65
Ansprüche der Träger
(1) |
Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
|
(2) |
Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. |
(3) |
Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel KSS.30 Absatz 3 oder KSS.36 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
|
Artikel KSS.66
Anwendung von Rechtsvorschriften
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang KSS-6 aufgeführt.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel KSS.67
Schutz der Rechte des Einzelnen
(1) |
Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen sicher, dass die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit entweder unmittelbar oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Bestimmungen Rechtskraft haben, so dass juristische oder natürliche Personen die genannten Bestimmungen vor den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend machen können. |
(2) |
Die Vertragsparteien müssen die Mittel sicherstellen, mit denen juristische und natürliche Personen ihre Rechte aus diesem Protokoll wirksam schützen können, wie etwa die Möglichkeit, Verwaltungsorganen Beschwerden vorzulegen oder in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht einzuleiten, um angemessen und zeitnah Abhilfe zu erwirken. |
Artikel KSS.68
Änderungen
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern.
Artikel KSS.69
Beendigung dieses Protokolls
Unbeschadet des Artikels 779 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beenden. In diesem Fall tritt dieses Protokoll am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
Artikel KSS.70
Geltungsende
(1) |
Dieses Protokoll verliert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit. |
(2) |
Spätestens 12 Monate, bevor dieses Protokoll gemäß Absatz 1 seine Gültigkeit verliert, teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch mit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines aktualisierten Protokolls aufzunehmen. |
Artikel KSS.71
Nach Beendigung des Protokolls geltende Regelungen
Endet die Geltung dieses Protokolls nach Artikel KSS.69, Artikel KSS.70 oder Artikel 779 dieses Abkommens, so bleiben die Ansprüche der Versicherten in Bezug auf Ansprüche, die auf zurückgelegten Zeiten oder auf Tatsachen oder Ereignissen beruhen, die vor dem Ende der Anwendung dieses Protokolls eingetreten sind, erhalten. Der Partnerschaftsrat kann rechtzeitig vor dem Geltungsende dieses Protokolls zusätzliche Regelungen mit geeigneten Folge- und Übergangsregelungen festlegen.
ANHANG KSS-1
BESTIMMTE GELDLEISTUNGEN, AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET
TEIL 1
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN (Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) |
Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002); |
b) |
einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995); |
c) |
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992); |
d) |
Persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5)); |
e) |
einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related - Welfare Reform Act 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit 2007) und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007)); |
f) |
Zahlung für Best-Start Foods (Welfare Foods (Best Start Foods) (Schottland) Regulations 2019 (SSI 2019/193)); |
g) |
Best-Start-Grants (Schwangerschafts- und Baby-Stipendium, Beihilfe für frühkindliches Lernen, Schulgeld) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Schottland) Regulations 2018 (SSI 2018/370)); |
h) |
Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292)). |
ii) MITGLIEDSTAATEN
ÖSTERREICH
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).
BELGIEN
a) |
Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987); |
b) |
garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001). |
BULGARIEN
Sozialaltersrente (Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzbuches).
ZYPERN
a) |
Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995 in der geänderten Fassung); |
b) |
Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41370 vom 1. August 1994, Nr. 46183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53675 vom 16. Mai 2001); |
c) |
Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert). |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe).
DÄNEMARK
Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).
ESTLAND
a) |
Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte); |
b) |
staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005). |
FINNLAND
a) |
Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007); |
b) |
Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002); |
c) |
Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002). |
FRANKREICH
a) |
Zusatzbeihilfen:
(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit); |
b) |
Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit); |
c) |
Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte; |
d) |
Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006. |
DEUTSCHLAND
a) |
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; |
b) |
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind. |
GRIECHENLAND
Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).
UNGARN
a) |
Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente); |
b) |
beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen); |
c) |
Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte). |
IRLAND
a) |
Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2); |
b) |
(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4); |
c) |
(beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3, Kapitel 6); |
d) |
Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10); |
e) |
Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61); |
f) |
Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5). |
ITALIEN
a) |
Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969); |
b) |
Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 21. November 1988); |
c) |
Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 21. November 1988); |
d) |
Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 21. November 1988); |
e) |
Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990); |
f) |
Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984); |
g) |
Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995); |
h) |
Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen). |
LETTLAND
a) |
Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003); |
b) |
Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003). |
LITAUEN
a) |
Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5); |
b) |
Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15); |
c) |
Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7). |
LUXEMBURG
Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.
MALTA
a) |
Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)); |
b) |
Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)). |
NIEDERLANDE
a) |
Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong); |
b) |
Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW). |
POLEN
Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente).
PORTUGAL
a) |
Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980); |
b) |
beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981); |
c) |
Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom 11. Dezember 2006), |
SLOWAKEI
a) |
Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle; |
b) |
vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente. |
SLOWENIEN
a) |
Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung); |
b) |
Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung); |
c) |
Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung). |
SPANIEN
a) |
Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982); |
b) |
Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981):
|
c) |
Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982). |
SCHWEDEN
a) |
Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761); |
b) |
Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853). |
TEIL 2
LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT (Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) |
Betreuungsbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992); |
b) |
Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992) und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976 (Nordirland); |
c) |
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992); |
d) |
Persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Part 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Part 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 and Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019; |
e) |
Pflegegeldzuschlag (Social Security (Scotland) Act 2018); |
f) |
Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended)). |
ii) MITGLIEDSTAATEN
Österreich
a) |
Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl. I Nr. 100/2016; |
b) |
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)); |
c) |
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem Bundespflegegeldgesetz. (Bundespflegegeldgesetz, Kinder-EinstV); |
d) |
Zahlreiche anwendbare Rechtsgrundlagen, z. B. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen. Sozialhilfegesetze und Behindertengesetze der Länder; |
e) |
Pflegefondsgesetz (PFG): BGBI. I) No. 57/2011; |
f) |
Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012; |
g) |
Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung: Bundespflegegeldgesetz, BPGG; |
h) |
Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Pflege (§ 21b Bundespflegegeldgesetz); |
i) |
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds (§ 21a Bundespflegegeldgesetz); |
j) |
Verbot des Pflegeregresses; |
k) |
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen; |
l) |
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019. |
BELGIEN
a) |
Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994; |
b) |
Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten); |
c) |
Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation des flämischen Sozialschutzes (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018; |
d) |
Wallonisches Sozialgesetzbuch (Code wallon de l’Action sociale et de la Santé), dekretaler Teil. Teil 1 Buch III, eingeführt per Dekret vom 8. November 2018; |
e) |
Wallonisches Gesetzbuch für Soziales und Gesundheit, Teil I/1, eingeführt per Dekret der wallonischen Regierung vom 21. Dezember 2018; |
f) |
Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege; |
g) |
Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime; |
h) |
Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen; |
i) |
Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben; |
j) |
Königlicher Erlass vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l‘allocation pour l‘aide aux personnes âgées); |
k) |
Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 über Übergangsregelungen für das Verfahren zur Erlangung einer vorherigen Genehmigung oder einer Genehmigung zur Deckung oder Teilung der Kosten für eine langfristige Rehabilitation im Ausland; |
l) |
Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l’aide aux personnes); |
m) |
Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten: |
n) |
Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission in Brüssel, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Brüssel und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen; |
o) |
Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Finanzierung der Pflege bei Inanspruchnahme von Pflegediensten über die Grenzen des Teilstaates hinaus. |
BULGARIEN
a) |
Sozialversicherungsgesetzbuch (Кодекс за социално осигуряване), 1999 Titel geändert 2003; |
b) |
Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998; |
c) |
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998; |
d) |
Gesetz über die Integration von Menschen mit Behinderungen 2019 (Закон за хората с увреждания), 2019; |
e) |
Gesetz über die persönliche Assistenz von 2019 (Закон за личната помощ) 2019, das am 1. September 2019 in Kraft tritt; |
f) |
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Integration von Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания), 2004; |
g) |
Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза) 2010; |
h) |
Gebührenordnung für vom Staatshaushalt finanzierte Sozialleistungen (Тарифа за таксите за социални услуги, финансирани от държавния бюджет), 2003. |
KROATIEN
a) |
Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi) vom 2013, ABl. Nr. 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17 und 98/19); |
b) |
Pflegefamiliengesetz (Zakon o udomiteljstvu) ABl. Nr. 90/11 und Nr. 78/12, in der geänderten Fassung; |
c) |
Verordnung über Mindestanforderungen für die Erbringung sozialer Dienstleistungen (Pravilnik o minimalnim uvjetima za pružanje socijalnih usluga) vom 2014, ABl. Nr. 40/14 und 66/15; |
d) |
Verordnung über die Beteiligung und die Zahlungsweise der Begünstigten an den Unterhaltskosten für Unterkünfte außerhalb der Familie (Pravilnik o sudjelovanju i načinu plaćanja korisnika I drugih obveznika uzdržavanja u troškovima smještaja izvan vlastite obitelji) vom 1998, ABl. Nr. 112/98 und 05/02, in der geänderten Fassung; |
e) |
Verordnung über den Inhalt und die Art und Weise der Führung von Aufzeichnungen über Personen, die gewerbsmäßig als Beruf soziale Dienstleistungen erbringen (Pravilnik o sadržaju I načinu vođenja evidencije fizičkih osoba koje profesionalno pružaju socijalne usluge) vom 2015, ABl. Nr. 66/15. |
ZYPERN
a) |
Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας): |
b) |
Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung. Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) vom 1991-2011 [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011]; |
c) |
Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περί Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011); |
d) |
Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισεων ‚Ησονος Σημασίας, βασίας του Κανονισμου 360/2012 για την παροstreaming ν υπεσικος]; |
e) |
Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας): |
f) |
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014; |
g) |
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung. |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
a) |
Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách); |
b) |
Gesetz Nr. 372/2011 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách); |
c) |
Nr. 48/1997 über die öffentliche Krankenversicherung (Zákon o veřejném zdravotním pojištění). |
DÄNEMARK
a) |
Konsolidiertes Gesetz Nr. 988 vom 17. August 2017 im Bereich Soziales (om social service); |
b) |
Konsolidiertes Gesetz Nr. 119 vom 1. Februar 2019 über Sozialwohnungen (almene boliger). |
ESTLAND
Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016.
FINNLAND
a) |
Gesetz über Dienstleistungen und Hilfe für Behinderte (Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista) vom 3. April 1987; |
b) |
Gesetz über die Unterstützung der Funktionsfähigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista) vom 28. Dezember 2012; |
c) |
Sozialhilfegesetz (Sosiaalihuoltolaki) vom 30. Dezember 2014; |
d) |
Gesetz über Gesundheitsfürsorge (Terveydenhuoltolaki) vom 30. Dezember 2010; |
e) |
Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Januar 1972; |
f) |
Gesetz über die Unterstützung der informellen Pflege (Laki omaishoidon tuesta) vom 2. Dezember 2005; |
g) |
Gesetz über familiäre Betreuung (Perhehoitolaki) vom 20. März 2015. |
FRANKREICH
a) |
Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP): Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch); |
b) |
Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Art. L. 434-2 CSS; |
c) |
Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 CSS; |
d) |
Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles); |
e) |
Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles). |
DEUTSCHLAND
a) |
Pflegeversicherung: |
b) |
Soziale Pflegeversicherung für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und private Pflicht-Pflegeversicherung für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913). |
GRIECHENLAND
a) |
Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung; |
b) |
Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997; |
c) |
Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/ΑΓΠ /οικ.14963 vom 9. Oktober 2001; |
d) |
Gesetz Nr. 4025/2011; |
e) |
Gesetz Nr. 4109/2013; |
f) |
Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127; |
g) |
Gesetz Nr. 4368/2016, Art. 334; |
h) |
Gesetz Nr. 4483/2017 Art. 153; |
i) |
Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY). |
UNGARN
a) |
Langzeitpflegedienstleistungen im Bereich der persönlichen Sozialfürsorge (Sozialdienstleistungen): |
b) |
Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete. |
IRLAND
a) |
Gesundheitsgesetz von 1970 (Nr. 1 1970); |
b) |
Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009); |
c) |
Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act): |
d) |
Zulage für konstante Anwesenheiten; |
e) |
Pflegegeld; |
f) |
Betreuungsbeihilfe; |
g) |
Pflegekostenzuschuss; |
h) |
Beihilfe für häusliche Pflege (Domiciliary Care Allowance). |
ITALIEN
a) |
Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed Invalidi civili); |
b) |
Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli Invalidi civili totalmente inabili); |
c) |
Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge 5 Febbraio 1992, n. 104 – Legge-quadro per l ‚assistenza, l‘ integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate); |
d) |
Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59); |
e) |
Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (Regolamento (CE) 883 del 29 del Parlamento Europeo e del Consiglio, relativo ativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale – SNCB – Art. 70 und Anhang X); |
f) |
Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l’assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità); |
g) |
Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014). |
LETTLAND
a) |
Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31/10/2002; |
b) |
Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12/06/1997; |
c) |
Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009; |
d) |
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28.augusta noteikumi Nr.555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28/08/2018; |
e) |
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr.275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) 27/05/2003; |
f) |
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019. |
LITAUEN
a) |
Gesetz über Zielausgleichszahlungen (Tikslinių kompensacijų įstatymas) vom 29. Juni 2016 (Nr. XII-2507); |
b) |
Gesetz über soziale Dienstleistungen (Socialinių paslaugų įstatymas) vom 19. Januar 2006 (Nr. X-493); |
c) |
Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343); |
d) |
Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552); |
e) |
Gesetz über Gesundheitseinrichtungen (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367). |
LUXEMBURG
Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung der Pflegeversicherung, geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 29. August 2017.
MALTA
a) |
Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318); |
b) |
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati); |
c) |
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern); |
d) |
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat). |
NIEDERLANDE
Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.
POLEN
a) |
Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004; |
b) |
Sozialhilfegesetz (Ustawa o pomocy społecznej) vom 12. März 2004; |
c) |
Gesetz über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach Rodzinnych) vom 28. November 2003; |
d) |
Gesetz über die Sozialrente (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003; |
e) |
Gesetz über die Renten der Sozialversicherung (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998; |
f) |
Gesetz über berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung behinderter Menschen (Ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych) vom 27. August 1997; |
g) |
Gesetz über die Unterstützung von Schwangeren und ihren Familien „Für Leben“ (Ustawa o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin „Za życiem“) vom 4. November 2016; |
h) |
Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji) vom 31. Juli 2019. |
PORTUGAL
a) |
Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel: |
b) |
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 über die Pflegezulage (complemento por dependência), in der mehrfach geänderten Fassung; |
c) |
Gesetz 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung (Regime especial de proteção na invalidez), neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das Gesetzesdekret 246/2015 vom 20. Oktober 2015, geändert; |
d) |
Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst: |
e) |
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006 über das nationale Netz integrierter Pflegeleistungen (rede de cuidados continuados integrados), erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des Gesetzesdekrets 136/2015 vom 28. Juli 2015; |
f) |
Gesetzesdekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das Gesetzesdekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental); |
g) |
Dekret Nr. 343/.2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung sowie die Entlassungsteams und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados pediátricos e de ambulatório pediátricas, bem como as condições a que devem obedecer as equipas de gestão de altas e as equipas de cuidados continuados integrados destinadas a cuidados pediátricos da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados); |
h) |
Gesetz Nr. 6/2009 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell). |
RUMÄNIEN
a) |
Gesetz Nr. 17 vom 6. März 2000 über die Sozialhilfe von Senioren (Legea privind asistenta sociala a persoanelor varstnice) mit späteren Änderungen; |
b) |
Gesetz Nr. 448 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legea privind protectia si promovarea drepturilor persoanelor cu handicap) mit späteren Änderungen; |
c) |
Sozialhilfegesetz (Legea asistentei sociale) Nr. 292 vom 20. Dezember 2011. |
SLOWAKEI
a) |
Gesetz über soziale Dienstleistungen (Zákon o sociálnych službách) Nr. 448/2008; |
b) |
Gesetz über finanzielle Leistungen für Behinderte (Zákon o peňažných príspevkoch na kompenzáciu ťažkého zdravotného postihnutia) Nr. 447/2008; |
c) |
Gesetz über Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsdienstleistungen (Zákon o zdravotnej starostlivosti a službách súvisiacich s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 576/2004; |
d) |
Gesetz über Gesundheitsdienstleister, medizinisches Personal und Fachärztekammer (Zákon o poskytovateľoch zdravotnej starostlivosti, zdravotníckych pracovníkoch a stavovských organizáciách v zdravotníctve) Nr. 578/2004; |
e) |
Gesetz über das Existenzminimum (Zákon o životnom minime) Nr. 601/2003; |
f) |
Familiengesetz (Zákon o rodine) Nr. 36/2005; |
g) |
Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und soziale Vormundschaft (Zákon o sociálno-právnej ochrane detí a sociálnej kuratele) Nr. 305/2005; |
h) |
Gesetz über Sozialarbeit (Zákon o sociálnej práci) Nr. 219/2014. |
SLOWENIEN
Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:
a) |
Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen); |
b) |
Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen); |
c) |
Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen); |
d) |
Gesetz über Sozialhilfe (Zakon o socialnem varstvu) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen); |
e) |
Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen); |
f) |
Gesetz über geistige und physiologisch behinderte Personen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen); |
g) |
Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen); |
h) |
Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen); |
i) |
Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen); |
j) |
Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen); |
k) |
Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen). |
SPANIEN
a) |
Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006, in geänderter Fassung; |
b) |
Ministerialerlass vom 15. April 1969; |
c) |
Königliches Dekrets Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995 in der geänderten Fassung; |
d) |
Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung. |
SCHWEDEN
a) |
Sozialhilfegesetz (Socialtjänstlagen (2001: 453)) von 2001; |
b) |
Gesetz über die Gesundheitsversorgung (Hälso- och sjukvårdslag (2017:30)) von 2017. |
TEIL 3
ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND, DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST, UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN (Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000).
ii) MITGLIEDSTAATEN
DÄNEMARK
a) |
Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23/09/2019; |
b) |
Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27/12/2019. |
ANHANG KSS-2
BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN
(gemäß Artikel KSS.16 Absatz 2 dieses Protokolls)
|
KROATIEN |
|
DÄNEMARK |
|
IRLAND |
|
FINNLAND |
|
SCHWEDEN |
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
ANHANG KSS-3
MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN
(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)
|
ÖSTERREICH |
|
BELGIEN |
|
BULGARIEN |
|
ZYPERN |
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
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FRANKREICH |
|
DEUTSCHLAND |
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GRIECHENLAND |
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UNGARN |
|
LUXEMBURG |
|
NIEDERLANDE |
|
POLEN |
|
SLOWENIEN |
|
SPANIEN |
|
SCHWEDEN |
ANHANG KSS-4
FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET
(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)
TEIL 1
FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD
ÖSTERREICH
a) |
Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978; |
b) |
alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle; |
c) |
alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension); |
d) |
alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer; |
e) |
alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A; |
f) |
alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972. |
ZYPERN
Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten.
DÄNEMARK
Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang KSS-5 aufgeführten Renten.
IRLAND
Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsabhängige) staatliche Rente, (beitragsabhängige) Witwenrente und (beitragsabhängige) Witwerrente.
LETTLAND
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
LITAUEN
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).
NIEDERLANDE
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).
POLEN
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.
PORTUGAL
Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 vorgenommen wird,
SLOWAKEI
a) |
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird; |
b) |
alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden. |
SCHWEDEN
a) |
Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente (Kapitel 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz); |
b) |
Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kapitel 63 Sozialversicherungsgesetz). |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäß Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr
i) |
die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist; |
ii) |
die Versicherungszeiten, die nach den im Vereinigten Königreich für die vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zurückgelegt wurden, für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls in Anwendung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berücksichtigt würden. |
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
TEIL 2
FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET.
ÖSTERREICH
a) |
Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004; |
b) |
Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich; |
c) |
Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension); |
d) |
Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer; |
e) |
Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A; |
f) |
Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene; |
g) |
Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. |
BULGARIEN
Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.
KROATIEN
Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der jeweils geltenden Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der jeweils geltenden Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten).
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Renten aus der zweiten Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.
DÄNEMARK
a) |
Private Altersvorsorge: |
b) |
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002): |
c) |
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009. |
ESTLAND
Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.
FRANKREICH
Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.
UNGARN
Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.
LETTLAND
Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
POLEN
Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.
PORTUGAL
Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).
SLOWAKEI
Pflichtsparen für die Altersrente.
SLOWENIEN
Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.
SCHWEDEN
Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
ANHANG KSS-5
LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN
I. Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist
DÄNEMARK
Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.
FINNLAND
Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).
Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).
FRANKREICH
Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird.
GRIECHENLAND
Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).
NIEDERLANDE
Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).
Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).
SPANIEN
Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete.
SCHWEDEN
Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz).
Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.
II. Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird.
FINNLAND
Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.
DEUTSCHLAND
Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird;
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.
ITALIEN
Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).
LETTLAND
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).
LITAUEN
a) |
Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird; |
b) |
Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde. |
LUXEMBURG
Hinterbliebenenrenten
SLOWAKEI
Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente.
SPANIEN
Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.
SCHWEDEN
Ausgleichszahlungen bei Krankheit und Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz);
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz).
III. Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.
Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003.
ANHANG KSS-6
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)
ÖSTERREICH
1. |
Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden. |
2. |
Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht. |
3. |
Sind nach Artikel KSS.7 dieses Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen. |
BULGARIEN
Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieses Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.
ZYPERN
Zur Durchführung der Artikel KSS.7, KSS.46 und KSS.56 dieses Protokolls wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe s dieses Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft.
DÄNEMARK
1. |
|
2. |
|
3. |
Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieses Protokolls. |
4. |
Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels KSS.48 Absatz 1 dieses Protokolls, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss. |
ESTLAND
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Staat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Staaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen.
FINNLAND
1. |
Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel KSS.47, KSS.48 and 49 dieses Protokolls werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden. |
2. |
Ist Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate. |
FRANKREICH
1. |
Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach Artikel KSS.15 oder Artikel KSS.24 dieses Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein. |
2. |
Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieses Protokolls die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben. |
DEUTSCHLAND
1. |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden. |
2. |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Staat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten. |
3. |
Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem anderen Staat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden. |
4. |
Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. |
5. |
Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt. |
6. |
In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. |
7. |
Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes. |
8. |
Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde. |
GRIECHENLAND
1. |
Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren. |
2. |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben. |
IRLAND
1. |
Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel KSS.19 Absatz 2 und Artikel KSS.57 dieses Protokolls diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet. |
MALTA
Besondere Vorschriften für Bedienstete
a) |
Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt. |
b) |
Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als „Sondersysteme für Bedienstete“. |
NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung
a) |
In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieses Protokolls unter Leistungsberechtigten zu verstehen:
|
b) |
Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß den Bestimmungen des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor zorgverzekeringen (Krankenversicherungsanstalt) eintragen lassen. |
c) |
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Staat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden. |
d) |
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger). |
e) |
Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten). |
f) |
Für die Zwecke der Artikel KSS.21 bis KSS.27 dieses Protokolls werden neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieses Protokolls, folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:
|
g) |
Für die Zwecke von Artikel KSS.16 Absatz 1 dieses Protokolls haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten). |
2. Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)
a) |
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des AOW (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt. |
b) |
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen. In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt. |
c) |
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
|
d) |
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach dem AOW versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen. |
e) |
Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:
Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Staates werden für die Zwecke dieser Nummer nicht berücksichtigt. |
f) |
Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Staaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Staaten wohnhaft ist. |
g) |
In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern. Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält. Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde. |
h) |
Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g wird niemandem erteilt, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates über Renten- oder Hinterbliebenenleistungen versichert ist. |
i) |
Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen. |
3. Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)
a) |
Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel KSS.46 Absatz 3 dieses Protokolls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversorgung), so wird diese Rente nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnet. Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
|
b) |
Die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt. |
c) |
Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden als Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt wurden. |
d) |
In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach dem ANW ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieses Protokolls bereits begonnen hat. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält. Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde. |
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
— |
vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten; |
— |
nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten; |
— |
nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken; |
— |
nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten; |
— |
nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten. |
SPANIEN
1. |
Für die Zwecke der Durchführung von Artikel KSS.47 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden. |
2. |
|
3. |
In anderen Staaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.51 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden. |
4. |
Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach diesem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke dieses Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969. |
SCHWEDEN
1. |
Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Gesetz 2000:798). |
2. |
Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
|
3. |
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. |
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn
|
2. |
Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staates aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist. |
3. |
|
ANHANG KSS-7
DURCHFÜHRUNGSTEIL
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Artikel KSSD.1
Begriffsbestimmungen
(1) |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel KSS.1 dieses Protokolls. |
(2) |
Neben den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck
|
KAPITEL 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DEN DATENAUSTAUSCH
Artikel KSSD.2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
(1) |
Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Trägern und Personen, die unter dieses Protokoll fallen, auf den Grundsätzen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen. |
(2) |
Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die dieses Protokoll gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt. |
(3) |
Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem Staat, in dem sich der gemäß diesem Anhang bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Staates können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern von Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden. |
(4) |
Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staates ihn bereits erhalten. |
Artikel KSSD.3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
(1) |
Die Staaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit diesem Protokoll und diesem Anhang eingeführten Bestimmungen zu unterrichten, damit diese ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung. |
(2) |
Personen, für die dieses Protokoll gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind. |
(3) |
Soweit dies für die Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Staates vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
Der entsprechende Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt. |
Artikel KSSD.4
Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs
(1) |
Vorbehaltlich des Artikels KSSD.75 und der Anlage KSSD-2 werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Protokolls ausgestellt werden, vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vereinbart. |
(2) |
Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit die in Absatz 1 genannten Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschriften.
Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, so wenden die maßgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. |
(3) |
Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. |
Artikel KSSD.5
Rechtswirkung der in einem anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege
(1) |
Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger der anderen Staaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. |
(2) |
Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls. |
(3) |
Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. |
(4) |
Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der Standpunkte. |
Artikel KSSD.6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen
(1) |
Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
|
(2) |
Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde. |
(3) |
Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so kann eine Vertragspartei frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der Standpunkte. |
(4) |
Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen. |
(5) |
Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs.
Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet. |
Artikel KSSD.7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
(1) |
Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäß diesem Protokoll einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist. |
(2) |
Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen. |
KAPITEL 3
SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS
Artikel KSSD.8
Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
(1) |
Zwei oder mehrere Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden. |
(2) |
Die entsprechenden Vereinbarungen werden dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit notifiziert und sind in Anlage KSSD-1 aufgeführt. |
(3) |
Bestimmungen in Durchführungsabkommen, die zwischen zwei oder mehr Staaten zu demselben Zweck geschlossen worden sind, oder die den in Absatz 2 genannten Vereinbarungen entsprechen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind, gelten auch weiterhin in den Beziehungen zwischen diesen Staaten, sofern sie auch in Anlage KSSD-1 dieses Protokolls aufgeführt sind. |
Artikel KSSD.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Protokolls werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Artikel KSSD.10
Bestimmung des Wohnorts
(1) |
Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Protokoll gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
|
(2) |
Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend. |
(3) |
Der Mittelpunkt der Interessen eines Studenten, der sich in einen anderen Staat begibt, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht als während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. |
(4) |
Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studenten entsprechend. |
Artikel KSSD.11
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.7 wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Staaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. |
(2) |
Die nach den Rechtsvorschriften eines Staates jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel KSS.7 zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden. |
(3) |
Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt. |
(4) |
Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist. |
(5) |
Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Staates pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war. |
(6) |
Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können. |
Artikel KSSD.12
Regeln für die Umrechnung von Zeiten
(1) |
Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel KSS.7 wie folgt umgerechnet:
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(2) |
Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird.
Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften. |
(3) |
Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden. |
(4) |
Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht. |
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel KSSD.13
Nähere Vorschriften zu den Artikeln KSS.11 und KSS.12 dieses Protokolls
(1) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Worte „eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Staat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat. |
(2) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. |
(3) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Staat in dem Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. |
(4) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger in einem anderen Staat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Staat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. |
(5) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt. |
(6) |
Für die Zwecke des Artikels KSS.12 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Artikel KSS.1 dieses Protokolls befindet. |
(7) |
Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß Artikel KSS.12 dieses Protokolls werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel KSSD.15 gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel. |
(8) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absätze 2 und 6 dieses Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten. |
(9) |
Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 8 dieses Artikels von den in Artikel KSS.11 Absatz 1 dieses Protokolls beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller maßgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist. |
(10) |
Bei der Anwendung des Artikels KSS.12 Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses Protokolls bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. |
(11) |
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird. |
(12) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls wird bei Selbstständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. |
(13) |
Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. |
(14) |
Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehr Staaten für Rechnung eines außerhalb des Hoheitsgebiets der Staaten ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in einem Staat, ohne dort eine wesentliche Tätigkeit auszuüben, so unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats. |
Artikel KSSD.14
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel KSS.10 Absatz 4 und Artikel KSS.11 dieses Protokolls (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
(1) |
Sofern nicht in Artikel KSSD.15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel KSSD.16 Absatz 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 3 oder Artikel KSS.11 dieses Protokolls auf diese Person anwendbar sind. |
(2) |
Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel KSS.10 Absatz 4 dieses Protokolls, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 4 dieses Protokolls auf die betreffende Person anwendbar sind. |
Artikel KSSD.15
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls
(1) |
Eine Person, die in zwei oder mehr Staaten oder in Fällen, in denen Artikel KSS.12 Absätze 5 und 6 Anwendung findet, eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnstaats bezeichneten Träger mit. |
(2) |
Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls und Artikel KSSD.13 dieses Anhangs unverzüglich die Rechtsvorschriften fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jeden Staates, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung. |
(3) |
Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staates/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Absatz 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. |
(4) |
Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel KSSD.13 dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel KSSD.6. |
(5) |
Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit. |
(6) |
Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde. |
Artikel KSSD.16
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1) |
Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Protokolls anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften. |
(2) |
Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind. |
Artikel KSSD.17
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
(1) |
Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Protokolls für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben. |
(2) |
Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Protokolls auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde. |
Artikel KSSD.18
Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1) |
Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen. |
(2) |
Nach Erhalt eines solchen Ersuchens prüft der ausstellende Träger die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Werktagen ab dem Erhalt des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko, eines unverhältnismäßigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Versicherteneigenschaft einer Person für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums im/in den betreffenden Staat(en), ziehen die Staaten in diesen Fällen eine verhältnismäßigere Regelung in Erwägung. Wenn die verfügbaren Belege zulassen, dass der ausstellende Träger zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller des Dokuments einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Wirkung. |
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT
Artikel KSSD.19
Allgemeine Durchführungsvorschriften
(1) |
Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten. |
(2) |
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Artikel KSS.20 dieses Protokolls nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln KSS.21 bis 27 dieses Protokolls eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht. |
Artikel KSSD.20
Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mehr als ein Versicherungssystem für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder mehrere Kategorien von Versicherten vor, so finden für Artikel KSS.15, Artikel KSS.17 Absatz 1 und die Artikel KSS.18, KSS.20, KSS.22 und KSS.24 dieses Protokolls die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer Anwendung.
Artikel KSSD.21
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
(1) |
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.15 dieses Protokolls sind der Versicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird. |
(2) |
Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung. |
(3) |
Für die in den Artikeln KSS.20, KSS.22, KSS.23 und KSS.24 dieses Protokolls genannten Personen gilt der vorliegende Artikel entsprechend. |
Erstattung
(4) |
Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen
kann diese Person oder können Familienangehörige dieser Person beim Träger des Wohnstaats die Erstattung (ganz oder teilweise) der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen. |
(5) |
Wird eine Forderung gemäß Absatz 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaats diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor. |
(6) |
Ist die Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde. |
(7) |
Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten. |
Artikel KSSD.22
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
(1) |
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.17 dieses Protokolls legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an. |
(2) |
Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels KSS.17 dieses Protokolls zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat und den Anforderungen nach Anlage KSSD.2 genügen muss. |
(3) |
Sachleistungen im Sinne von Artikel KSS.17 Absatz 1 dieses Protokolls sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten. |
Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen
(4) |
Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel KSS.17 dieses Protokolls erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze. |
(5) |
Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel KSSD.47 in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge. |
(6) |
Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat. |
(7) |
Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre. |
(8) |
Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. |
(9) |
Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat. |
Familienangehörige
(10) |
Die Absätze 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend. |
Kostenerstattung für Studierende
(11) |
Wenn eine Person:
kann diese Person beim Träger des Studienstaats die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen. |
(12) |
Wird eine Forderung gemäß Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor. |
(13) |
Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäß Absatz 11 Buchstabe a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht. |
(14) |
Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten. |
(15) |
Die Absätze 11 bis 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend. |
(16) |
Dieser Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft. |
(17) |
Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeitpunkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstattungsantrag nach Absatz 11 stellen. |
(18) |
Abweichend von Artikel KSS.5 Absatz 1 kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Artikels KSS.17 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist. |
Artikel KSSD.23
Geplante Behandlungen
Genehmigungsverfahren
(1) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.18 Absatz 1 dieses Protokolls legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen nach den Artikeln KSS.18 Absatz 4 und KSS.25 Absatz 5 dieses Protokolls, in denen die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bedeutet „zuständiger Träger“ den Träger des Wohnorts. |
(2) |
Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels KSS.18 Absatz 2 Satz 2 dieses Protokolls in dem Wohnstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels KSS.18 Absatz 2 Satz 2 dieses Protokolls in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt. |
(3) |
Benötigt eine versicherte Person, die nicht in der zuständigen Vertragspartei wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel KSS.18 Absatz 2 Satz 2 dieses Protokolls nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung. |
(4) |
Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl in der Aufenthalts- oder Wohnvertragspartei untersuchen zu lassen. |
(5) |
Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint. |
Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen
(6) |
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Artikel KSSD.22 Absätze 4 und 5 entsprechend. |
(7) |
Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden. |
Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen
(8) |
Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird. |
Familienangehörige
(9) |
Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten. |
Artikel KSSD.24
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
Verfahrensvorschriften für den Versicherten
(1) |
Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel KSS.19 Absatz 1 dieses Protokolls, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat. |
(2) |
Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger. |
(3) |
Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden. |
(4) |
Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber oder der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen. |
Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats
(5) |
Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmäßigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, betreffend insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständigen Träger. |
Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
(6) |
Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. |
(7) |
Unbeschadet des Artikels KSS.19 Absatz 1 dieses Protokolls zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon. |
(8) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.19 Absatz 1 dieses Protokolls besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer in einem anderen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung. |
(9) |
Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts. |
Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
(10) |
Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhält. |
Artikel KSSD.25
Beiträge der Rentner
Erhält eine Person eine Rente aus mehr als einem Staat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat erhält.
Artikel KSSD.26
Besondere Durchführungsvorschriften
(1) |
Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das dieses Protokoll Anwendung findet, so kann der Träger eines Staates nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach den Artikeln KSS.15 bis KSS.30 dieses Protokolls verpflichtet werden. |
(2) |
Wohnen die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen in einem Staat, in welchem Sachleistungsansprüche nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängen, so sind sie verpflichtet, die Kosten der ihnen in ihrem Wohnstaat gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen. |
KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel KSSD.27
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
(1) |
Die in den Artikeln KSSD.21 bis KSSD.24 dieses Anhangs vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel KSS.31 dieses Protokolls entsprechend. |
(2) |
Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaats besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit. |
Artikel KSSD.28
Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintreten
(1) |
Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten. |
(2) |
Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen. |
(3) |
Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet eines anderen Staates als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforderlich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen. |
(4) |
Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt. |
(5) |
Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente. |
Artikel KSSD.29
Zweifel am Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit als arbeitsbedingt
(1) |
Zweifelt der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Artikel KSS.31 Absatz 2 dieses Protokolls an, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung. |
(2) |
Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat.
Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat. Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde. |
(3) |
Artikel KSSD.6 Absatz 5 Unterabsatz 2 gilt entsprechend. |
Artikel KSSD.30
Verfahren bei einer in mehreren Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
(1) |
Im Fall des Artikels KSS.33 dieses Protokolls wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann.
Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Staates. |
(2) |
Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil der Betroffene in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann. |
(3) |
Gegebenenfalls wiederholen die Träger das in Absatz 2 beschriebene Verfahren für die Vergangenheit, bis dies zu dem entsprechenden Träger des Staates zurückführt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann. |
Artikel KSSD.31
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
(1) |
Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Artikels KSSD.30 Absatz 2 übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren. |
(2) |
Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Artikel KSSD.56 und KSSD.57 von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat. |
(3) |
Artikel KSSD.6 Absatz 5 Unterabsatz 2 gilt entsprechend. |
Artikel KSSD.32
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
In den in Artikel KSS.34 dieses Protokolls genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält.
Artikel KSSD.33
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle:
a) |
auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist; |
b) |
für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen. |
Artikel KSSD.34
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
KAPITEL 3
STERBEGELD
Artikel KSSD.35
Antrag auf Sterbegeld
Für die Zwecke der Artikel KSS.37 und KSS.38 dieses Protokolls ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN
Artikel KSSD.36
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) |
Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gelten die Bestimmungen des Artikels KSSD.11 Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Anhangs. |
(2) |
Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Artikel KSS.11 Absatz 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht. |
(3) |
Der Träger eines jeden Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel KSS.48 Absatz 3 Buchstabe c dieses Protokolls nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Staates unterliegt.
Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest. |
Artikel KSSD.37
Beantragung von Leistungen
Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
(1) |
Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten. |
(2) |
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich. |
(3) |
In Abweichung von Absatz 2 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Staaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem Staat einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten. |
Artikel KSSD.38
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
(1) |
Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel KSSD.37 Absatz 1 genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben. |
(2) |
Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel KSS.45 Absatz 1 dieses Protokolls, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann. |
(3) |
Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates. |
Artikel KSSD.39
Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
Kontakt-Träger
(1) |
Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Artikel KSSD.37 Absatz 1 gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als „Kontakt-Träger“ bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten. Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Protokolls betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden. |
Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
(2) |
Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich. |
(3) |
Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. |
(4) |
Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel KSS.47 dieses Protokolls und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Artikel KSS.48 bis 50 dieses Protokolls erforderlichen Angaben mit. |
(5) |
Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Artikel KSS.52 Absatz 2 oder 3 dieses Protokolls anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffenen Träger. |
Artikel KSSD.40
Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
(1) |
Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben. Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erstellt das Muster für die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder – auf Verlangen des Antragstellers – in der von ihm gewählten Sprache, einschließlich Englisch, übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Europäischen Union anerkannt ist. |
(2) |
Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet. |
Artikel KSSD.41
Bemessung des Grades der Invalidität
Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Staat erstellt worden.
Artikel KSSD.42
Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
(1) |
Ungeachtet des Artikels KSSD.7 dieses Anhangs zahlt jeder Träger, der bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags feststellt, dass der Antragsteller nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine eigenständige Leistung hat, diese Leistung unverzüglich nach Artikel KSS.47 Absatz 1 dieses Protokolls. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte. |
(2) |
Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls wahrscheinlich festgestellt wird. |
(3) |
Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht. |
Artikel KSSD.43
Neuberechnung der Leistungen
(1) |
Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel KSS.45 Absatz 4 und Artikel KSS.54 Absatz 1 dieses Protokolls gilt Artikel KSSD.42 dieses Anhangs entsprechend. |
(2) |
Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat. |
Artikel KSSD.44
Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
(1) |
Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person unterlegen hat,
|
(2) |
Für die Zwecke des Absatzes 1 bestimmt der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren und Mechanismen fest; dabei berücksichtigt er die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem er eine Überwachung der ergriffenen Maßnahmen und ihrer Anwendung organisiert. |
(3) |
Für die Zwecke des Absatzes 1 sollte der Träger im ersten Staat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die in diesem Artikel genannten Informationen erhalten. |
Artikel KSSD.45
Koordinierungsmaßnahmen in den Staaten
(1) |
Unbeschadet des Artikels KSS.46 dieses Protokolls gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so sind bei der Anwendung dieser Regeln nur die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. |
(2) |
Enthalten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Vorschriften für die Koordinierung der Sondersysteme für Bedienstete und des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer, so bleiben diese Vorschriften von den Bestimmungen dieses Protokolls und dieses Anhangs unberührt. |
KAPITEL 5
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel KSSD.46
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
(1) |
Artikel KSSD.11 Absatz 1 dieses Anhangs gilt für Artikel KSS.56 dieses Protokolls entsprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. |
(2) |
Bei der Anwendung von Artikel KSS.57 dieses Protokolls berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die in einem anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden. |
TITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
KOSTENERSTATTUNG BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.30 UND ARTIKEL KSS.36 DIESES PROTOKOLLS
ABSCHNITT 1
ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE TATSÄCHLICHER AUFWENDUNGEN
Artikel KSSD.47
Grundsätze
(1) |
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, außer wenn Artikel KSSD.57 dieses Anhangs Anwendung findet. |
(2) |
Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgaben für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Faktoren, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest. |
(3) |
Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte maßgeblich sind, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten. |
ABSCHNITT 2
ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALBETRÄGEN
Artikel KSSD.48
Bestimmung der betroffenen Staaten
(1) |
Die in Artikel KSS.30 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Staaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig macht, sind in Anlage KSSD-3 zu diesem Anhang aufgeführt. |
(2) |
Im Falle der in Anlage KSSD-3 aufgeführten Staaten wird der Betrag der Sachleistungen,
den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen. |
Artikel KSSD.49
Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
(1) |
Für jeden forderungsberechtigten Staat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:
Fi = Yi*1/12*(1-X) Dabei steht
|
(2) |
Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Staates allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. Die Berechnung beruht auf den Aufwendungen im Rahmen der Systeme nach Artikel KSSD.20. |
(3) |
Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0,20). Sie beträgt 15 % (X = 0.15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Staat nicht in Anhang KSS-3 dieses Protokolls aufgeführt ist. |
(4) |
Für jeden leistungspflichtigen Staat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betreffenden Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert.
Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Staates in ebendiesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Staates für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt. |
(5) |
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für Staaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen. |
(6) |
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden. |
Artikel KSSD.50
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
ABSCHNITT 3
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel KSSD.51
Erstattungsverfahren zwischen Trägern
(1) |
Die Erstattungen zwischen den Staaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern. |
(2) |
Die Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs nach den Artikeln KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Die Erstattungen nach den Artikeln KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden. |
Artikel KSSD.52
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
(1) |
Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden. |
(2) |
Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit genehmigt wurden. Die in Artikel KSSD.49 Absatz 4 genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt. |
(3) |
In dem in Artikel KSSD.7 Absatz 5 genannten Fall beginnt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist erst mit dem Zeitpunkt der Ermittlung des zuständigen Trägers. |
(4) |
Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt. |
(5) |
Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht wurden, an die in Artikel KSSD.51 genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden. |
(6) |
Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde. |
(7) |
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung. |
Artikel KSSD.53
Verzugszinsen und Anzahlungen
(1) |
Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Artikel KSSD.52 Absatz 5 kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel KSSD.52 Absätze 1 oder 2 eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Artikel KSSD.52 Absatz 6 erhoben werden. |
(2) |
Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist. |
(3) |
Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben. |
Artikel KSSD.54
Jahresabschlussbericht
(1) |
Auf der Grundlage des Berichts des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erstellt der Partnerschaftsrat für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit. |
(2) |
Der Partnerschaftsrat kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, auf deren Grundlage die Jahresübersicht über die Forderungen nach Absatz 1 erstellt wurde, vornehmen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen. |
KAPITEL 2
RÜCKFORDERUNG GEZAHLTER, ABER NICHT GESCHULDETER LEISTUNGEN, BEITREIBUNG VORLÄUFIGER ZAHLUNGEN UND BEITRÄGE, AUSGLEICH UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEITREIBUNG
ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE
Artikel KSSD.55
Gemeinsame Bestimmungen
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.64 dieses Protokolls und in dem darin festgelegten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich entweder zwischen den Trägern des betreffenden Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß den Artikeln KSSD.56 bis KSSD.58 dieses Anhangs vorgenommen. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln KSSD.59 bis KSSD.69 dieses Anhangs beigetrieben.
ABSCHNITT 2
AUSGLEICH
Artikel KSSD.56
Nicht geschuldete Leistungen
(1) |
Hat der Träger eines Staates einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Staates behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat. |
(2) |
Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Staates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 3 und 4 dieses Protokolls einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nachdem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Beträge zu zahlen hat, diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehaltenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Träger der betreffenden Person die nachzuzahlenden Beträge unverzüglich auszahlen. |
(3) |
Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Staat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Staat der betreffenden Person zahlt.
Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Staates Sozialhilfe bezogen hat. Der Träger eines Staates, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Staates eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unverzüglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. |
Artikel KSSD.57
Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
(1) |
Bei der Anwendung des Artikels KSSD.6 erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt sie dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat. Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat. |
(2) |
Der Träger, der von einer juristischen oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beiträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Artikel KSSD.6 Absatz 4 zustehen.
Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt. Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische oder natürliche Person. |
Artikel KSSD.58
Mit dem Ausgleich verbundene Kosten
Erfolgt die Beitreibung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln KSSD.56 und KSSD.57, fallen keinerlei Kosten an.
ABSCHNITT 3
BEITREIBUNG
Artikel KSSD.59
Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
(1) |
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
|
(2) |
Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt. |
(3) |
Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel KSSD.4 und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit getroffen. |
Artikel KSSD.60
Auskunftsersuchen
(1) |
Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind. |
(2) |
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung. |
(3) |
Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
|
(4) |
Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
Artikel KSSD.61
Zustellung
(1) |
Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor. |
(2) |
Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Empfängers relevanten Angaben, die der ersuchenden Partei normalerweise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben. |
(3) |
Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist. |
Artikel KSSD.62
Beitreibungsersuchen
(1) |
Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungstitel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht. |
(2) |
Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn
|
(3) |
Das Beitreibungsersuchen enthält:
|
(4) |
Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
(5) |
Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle maßgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen. |
Artikel KSSD.63
Vollstreckungstitel
(1) |
Nach Artikel KSS.64 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel einer Forderung des Staates der ersuchten Partei behandelt. |
(2) |
Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Staates ermöglicht.
Der Staat bzw. die Staaten bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschließen, außer in den Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Staaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit. Entsteht im Zusammenhang mit einer dieser Forderungen oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel wegen einer dieser Handlungen eine Streitigkeit, so findet Artikel KSSD.65 Anwendung. |
Artikel KSSD.64
Zahlungsmodalitäten und -frist
(1) |
Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei. |
(2) |
Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen. |
(3) |
Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Artikel KSSD.63 Absatz 1 oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel KSSD.63 Absatz 2 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei Verzugszinsen berechnet und auch an die ersuchende Partei überwiesen. |
Artikel KSSD.65
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen
(1) |
Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchenden Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren. |
(2) |
Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Artikels KSSD.68 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei. |
(3) |
Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen. |
(4) |
Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ im Sinne der Artikel KSSD.62 und KSSD.63, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen. |
Artikel KSSD.66
Grenzen der Unterstützung
(1) |
Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet,
|
(2) |
Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
Artikel KSSD.67
Verjährungsfrist
(1) |
Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt:
Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel KSSD.63. |
(2) |
Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen. |
Artikel KSSD.68
Vorsorgemaßnahmen
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist.
Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel KSSD.62, KSSD.63, KSSD.65 und KSSD.66 entsprechend.
Artikel KSSD.69
Beitreibungskosten
(1) |
Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei. |
(2) |
Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
Der Staat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Staat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Maßnahmen entstehen, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden. |
TITEL V
SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel KSSD.70
Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen
(1) |
Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder dessen Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind. |
(2) |
Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn der Berechtigte diese Reise ohne Gefahr für die Gesundheit des Berechtigten absolvieren kann und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt. |
(3) |
Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger dieser Person im Gebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.
Absatz 2 gilt auch in diesem Fall. |
(4) |
In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel KSS.59 Absatz 3 dieses Protokolls werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in diesem Artikel aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet. |
Artikel KSSD.71
Mitteilungen
(1) |
Die Staaten teilen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Kontaktadressen der Stellen und Einrichtungen im Sinne von Artikel KSS.1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.1 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Anhangs sowie der gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger mit. |
(2) |
Die Stellen nach Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen. |
(3) |
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Absatz 1 fest. |
(4) |
Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls kann das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teilnehmen und die damit verbundenen Kosten tragen. |
(5) |
Die Staaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1. |
Artikel KSSD.72
Informationspflicht
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwacht die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen.
Artikel KSSD.73
Währungsumrechnung
Für die Zwecke dieses Protokolls und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Artikel KSSD.74
Durchführungsbestimmungen
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann weitere Leitlinien für die Durchführung dieses Protokolls und dieses Anhangs annehmen.
Artikel KSSD.75
Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente
(1) |
Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Protokolls verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig. |
(2) |
Die gemäß Absatz 1 gültigen Formulare und Dokumente umfassen:
|
Anlage KSSD-1
VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN (gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)
BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)
Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006
FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)
FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72
UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend die Artikel 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005
IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)
ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs
LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)
MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend die Artikel 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007
NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954
PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003
SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden
SCHWEDEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 15. April 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) sowie Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
Anlage KSSD-2
ANSPRUCHSBESCHEINIGUNG (Artikel KSS.17 und Artikel KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.22 dieses Anhangs))
(1) |
Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke des Artikels KSS.17 und des Artikels KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, müssen dem Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 über die technischen Spezifikationen der Europäischen Krankenversicherungskarte entsprechen. |
(2) |
Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke des Artikel KSS.17 und des Artikels KSS.25 Absatz 1 von den zuständigen Trägern des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
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(3) |
Die technischen Spezifikationen der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Anspruchsbescheinigungen werden dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit unverzüglich mitgeteilt, um den Trägern der Mitgliedstaaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweiligen Unterlagen zu erleichtern. |
SACHLEISTUNGEN, FÜR DIE EINE VORHERIGE ZUSTIMMUNG ERFORDERLICH IST (Artikel KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls)
(1) |
Die Sachleistungen, die nach den Artikeln KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls zu gewähren sind, umfassen Leistungen, die im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten sowie bei Schwangerschaft und Entbindung gewährt werden. |
(2) |
Sachleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten oder im Zusammenhang mit einer Entbindung, fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn das Ziel des Aufenthalts in einem anderen Staat darin besteht, diese Behandlungen zu erhalten. |
(3) |
Jede lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in einer spezialisierten medizinischen Einheit zugänglich ist oder durch spezialisiertes Personal oder mit besonderer Ausrüstung durchgeführt werden kann, bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der die Behandlung erbringenden Stelle, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des Aufenthalts des Versicherten in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat oder dem Wohnstaat verfügbar ist. |
(4) |
Folgende Behandlungen erfüllen diese Kriterien (nicht erschöpfende Liste):
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Anlage KSSD-3
STAATEN, DIE DIE ERSTATTUNG DER AUSGABEN FÜR SACHLEISTUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALBETRÄGEN VERLANGEN (nach Artikel KSSD.48 Absatz 1 dieses Anhangs)
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IRLAND |
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SPANIEN |
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ZYPERN |
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PORTUGAL |
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SCHWEDEN |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
ANHANG KSS-8:
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11
MITGLIEDSTAATEN