Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22016D0122

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]

ABl. L 23 vom 29.1.2016, p. 82–101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/122/oj

29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/82


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 16. Dezember 2015

zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens fasst.

(2)

Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses vom 6. Dezember 2013 (1) geändert.

(3)

In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden inzwischen neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts sollte der Text der Anhänge 1, 3, 4 und 7 entsprechend geändert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, die Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens durch die Anhänge dieses Beschlusses zu ersetzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 1 dieses Beschlusses ersetzt.

2.   Anhang 3 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 2 dieses Beschlusses ersetzt.

3.   Anhang 4 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 3 dieses Beschlusses ersetzt.

4.   Anhang 7 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 4 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind und deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 3,5 und 6 Tonnen liegt, gilt die verpflichtende Lizenz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erst ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Die Verweise in Artikel 9 des Abkommens auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates (3) gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und die Verweise in Artikel 17 des Abkommens auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates (4) gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2015.

Für die Europäische Union

Der Vorsitzende

Fotis KARAMITSOS

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Peter FÜGLISTALER


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 79.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).


ANHANG 1

„ANHANG 1

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union

ABSCHNITT 1 — ZUGANG ZUM BERUF

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens

a)

befreien die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung;

b)

kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der unter Buchstabe a genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der Europäischen Union befreien;

c)

gelten die Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Kabotage) nicht.

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Kabotage) nicht.

Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36).

Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39).

ABSCHNITT 2 — SOZIALVORSCHRIFTEN

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19).

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).

Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16).

ABSCHNITT 3 — TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Kraftfahrzeuge

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49).

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32).

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154), geändert durch die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19).

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33).

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51).

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28).

Gefahrguttransporte

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 15).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1.   Straßenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO — a — CH — 1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1 210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — a — CH — 2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — a — CH — 3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/Fahrerinnen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO — bi — CH — 1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — bi — CH — 2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — bi — CH — 3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

2.   Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RA — a — CH — 1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1 210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RA — a — CH — 2

Betrifft: Beförderungspapier

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungsdokument vorgeschriebene allgemeine Angaben

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

ABSCHNITT 4 — ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (‚Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit‘) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), geändert durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4).

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13).

Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8).

Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), geändert durch den Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012 (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20).

Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Personenverkehr‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2).

Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).

Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44).

Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1), geändert durch den Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35).

Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8).

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23).

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Güterverkehr‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).

ABSCHNITT 5 — SONSTIGE BEREICHE

Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchssteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).“


ANHANG 2

„ANHANG 3

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

a)   (Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr der Farbe Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich, im Format DIN A4)

(Erste Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Nationalitätszeichen des Mitgliedstaats (1) der die Lizenz erteilt

 

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. …

oder

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt (2)

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

Besondere Anmerkungen: …

Diese Lizenz ist gültig vom …

bis zum …

Erteilt in …,

am …

 (3)

b)   (Zweite Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer;

von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer;

zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (4). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn sie in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen sind.

Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.“


(1)  Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

(2)  Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3)  Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.

(4)  „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.


ANHANG 3

„ANHANG 4

BEFÖRDERUNGEN UND LEERFAHRTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN BEFÖRDERUNGEN, DIE VON ALLEN LIZENZREGELUNGEN UND SONSTIGEN BEFÖRDERUNGSGENEHMIGUNGEN BEFREIT SIND

1.

Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen der Grundversorgung.

2.

Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3.

Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4.

Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder wurden von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt;

b)

die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens;

c)

die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge werden von Personal geführt, das bei dem Unternehmen angestellt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;

d)

die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfüllen müssen.

Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;

e)

die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

5.

Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.“


(1)  Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).


ANHANG 4

„ANHANG 7

GRENZÜBERSCHREITENDER PERSONENVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1.   Linienverkehr

1.1.   Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

1.2.   Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden als ‚Sonderformen des Linienverkehrs‘ bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

1.3.   Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2.   Gelegenheitsverkehr

2.1.   Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festgelegten Verfahren.

2.2.   Die in dieser Nummer 2 genannten Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.

2.3.   Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie gegebenenfalls die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz nach Verfahren übermittelt, die vom Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

3.   Werkverkehr

Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt, wenn

es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handelt,

die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person sind oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft wurden oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sind und von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.

Abschnitt I

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGER LINIENVERKEHR

Artikel 2

Art der Genehmigung

1.   Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen sein Name und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 17 des Abkommens genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

2.   Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

3.   In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)

die Art des Verkehrsdienstes;

b)

die Streckenführung, insbesondere der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort;

c)

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d)

die Haltestellen und die Fahrpläne.

4.   Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission (1) enthaltenen Muster entsprechen.

5.   Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

6.   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr,

eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument,

eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder einer entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerische Verkehrsunternehmer, die dem Betreiber erteilt wurde, der die zusätzlichen Fahrzeuge für den Verkehrsdienst bereitstellt.

Artikel 3

Genehmigungsanträge

1.   Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) (3). Für Verkehrsdienste, die in der Schweiz genehmigungsfrei, in der Europäischen Union jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die schweizerischen Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen schweizerischen Behörden, wenn sich der Ausgangspunkt dieser Verkehrsdienste in der Schweiz befindet.

2.   Die Anträge müssen dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 enthaltenen Muster entsprechen.

3.   Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße, wenn es sich um einen Verkehrsunternehmer der Europäischen Union handelt, oder eine Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz, wenn es sich um einen schweizerischen Verkehrsunternehmer handelt, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

Artikel 4

Genehmigungsverfahren

1.   Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

2.   Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung. Sofern die Antwort der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, um deren Zustimmung ersucht wurde, negativ ausfällt, ist sie ausreichend zu begründen.

3.   Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

4.   Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

a)

der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegend gegen die Straßenverkehrsvorschriften verstoßen, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

d)

die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem geltenden Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird. In einem solchen Fall legt die zuständige Behörde nicht diskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des obengenannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie dem Gemischten Ausschuss auf Anforderung mit;

e)

die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in den Ländern der Vertragsparteien zu befördern.

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

5.   Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

6.   Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann der Gemischte Ausschuss befasst werden.

7.   Der Gemischte Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die Schweiz und die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft tritt.

8.   Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Artikel 5

Erteilung und Erneuerung der Genehmigung

1.   Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 4 dieses Anhangs erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.

2.   Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

3.   Artikel 4 dieses Anhangs gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine entsprechende Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durch die Genehmigungsbehörde.

Artikel 6

Erlöschen einer Genehmigung

Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und des Artikels 46 der VPB.

Artikel 7

Pflichten des Beförderungsunternehmens

1.   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss — außer im Fall höherer Gewalt — während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen entspricht.

2.   Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

3.   Die Schweiz und die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II

GELEGENHEITSVERKEHR UND ANDERE NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRSDIENSTE

Artikel 8

Kontrollpapier

1.   Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.

2.   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

3.   Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Schweiz und des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

4.   Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegt.

5.   Im Fall der Dienste nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.

Artikel 9

Bescheinigung

Die in Artikel 18 Absatz 6 des Abkommens vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde der Schweiz oder des Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Sie entspricht dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegten Muster.

Abschnitt III

ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN

Artikel 10

Fahrausweise

1.   Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehrsdienst — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

den Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt,

die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises,

den Beförderungstarif.

2.   Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 11

Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

1.   Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern der Europäischen Union die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz bzw. von den schweizerischen Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz sowie von beiden je nach Art des Dienstes die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigen auf Verlangen vorzuzeigen.

2.   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.

Artikel 12

Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen

1.   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung der Bestimmungen dieses Anhangs. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (4) eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.

2.   Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder die entsprechende schweizerische Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, wenn der Lizenzinhaber

a)

die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nicht mehr erfüllt oder

b)

zu Tatsachen, die für die Erteilung der gemeinschaftlichen Lizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

3.   Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4.   Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich der Beförderung und der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Nummer 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, der den Verstoß begangen hat, insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer verfügen.

Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, teilen den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, welche der vorstehend genannten Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden. Falls keine Sanktionen verhängt wurden, geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die Gründe hierfür an.

5.   Erhalten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei davon Kenntnis, dass ein nicht ansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Anhang oder gegen Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b)

Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes und

c)

die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmevertragspartei können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, ersuchen, Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 4 zu verhängen.

6.   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede Verwaltungssanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 13

Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verkehrsunternehmern zuzurechnen sind und für die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz Sanktionen verhängt wurden, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union bzw. der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(3)  RS/SR/745.11.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).


Top