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Document 22014D0772

2014/772/EU: Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzt wurde vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China

ABl. L 315 vom 1.11.2014, p. 46–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/772/oj

1.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/46


BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH, DER MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH EINGESETZT WURDE

vom 16. Mai 2014

in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China

(2014/772/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) —

gestützt auf das am 8. Dezember 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „CCMAAA“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c,

in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Europäische Union (im Folgenden „Union“) und die Volksrepublik China (im Folgenden „China“) verpflichtet haben, ihre Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit dem Strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der EU und China zu verstärken,

in Bekräftigung der Verpflichtung der Union und Chinas, den Handel zu erleichtern und die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die zügige Überlassung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen,

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Sicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (im Folgenden „AEO-Programme“) wesentlich verbessert werden können,

in Bekräftigung der Tatsache, dass den Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäß dem von der Weltzollorganisation angenommenen Framework of Standards (im Folgenden „SAFE“) zugrunde liegen,

in der Erwägung, dass das AEO-Programm in der Union und das Programm „Measures on Classified Management of Enterprises“ in China (im Folgenden „Programme“) Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmäßigem Handeln darstellen und dass laut einer gemeinsamen Bewertung die Sicherheitsanforderungen miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen,

in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung es der Union und China ermöglicht, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmäßiges Handeln und die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen Programms zertifiziert wurden, Vereinfachungen zu gewähren,

in der Erwägung, dass für diese Zwecke die praktischen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 17 Absatz 5 des CCMAAA angenommen werden müssen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss betrifft die folgenden Programme und Einheiten:

a)

das AEO-Programm der Union für das AEO-Zertifikat „Sicherheit“ und das AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen, Sicherheit“ nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) gemeinsam mit der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates (2),

b)

das Dekret Nr. 170 mit Maßnahmen der allgemeinen Zollverwaltung der Volksrepublik China zur Klassifizierung der Betriebsführung in der durch das Dekret Nr. 197 geänderten Fassung (im Folgenden „MCME-Programm“), das Unternehmen der Klasse AA betrifft, und

c)

Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Buchstabe a sind, und Unternehmen der Klasse AA gemäß dem MCME-Programm in China gemäß Buchstabe b (im Folgenden „Programmteilnehmer“).

Artikel 2

Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Umsetzung

(1)   Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Union und Chinas miteinander vereinbar und gleichwertig sind. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Programmteilnehmer werden gegenseitig akzeptiert.

(2)   Für die Umsetzung dieses Beschlusses sind die in Artikel 1 Buchstabe b des CCMAAA definierten Zollbehörden (im Folgenden „Zollbehörden“) zuständig. Sie treffen die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 3

Gegenseitige Vereinbarkeit

(1)   Die Zollbehörden sorgen dafür, dass die Kohärenz zwischen den Programmen gewahrt bleibt. Sie gewährleisten, dass die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar bleiben:

a)

Antragsverfahren für die Zuerkennung der Teilnehmerschaft,

b)

Prüfung von Anträgen und

c)

Zuerkennung der Teilnehmerschaft und Verwaltung des Status als Teilnehmer.

(2)   Die Zollbehörden sorgen dafür, dass die Programme im Rahmen von SAFE durchgeführt werden.

Artikel 4

Vorteile

(1)   Jede Zollbehörde räumt Teilnehmern des Programms der anderen Zollbehörde vergleichbare Vorteile ein.

Diese Vorteile umfassen namentlich Folgendes:

a)

positive Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status als Programmteilnehmer bei der Risikobewertung, um Inspektionen oder Kontrollen zu reduzieren, und Berücksichtigung dieses Status bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen;

b)

Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status als Programmteilnehmer, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eigenen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderungen an Geschäftspartner Programmteilnehmer als sichere Partner zu behandeln;

c)

Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status als Programmteilnehmer, um in Fällen, in denen der Programmteilnehmer beteiligt ist, für Vorzugsbehandlung, zügigere Bearbeitung, vereinfachte Formalitäten und zügigere Überlassung von Sendungen zu sorgen;

d)

Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen größeren Zwischenfällen, wenn die Zollbehörden vorrangige Warensendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen könnten.

(2)   Im Anschluss an den Überprüfungsvorgang gemäß Artikel 7 Absatz 2 kann jede Zollbehörde im Einvernehmen mit anderen Regierungsstellen und im Rahmen des Möglichen noch weitere Vorteile gewähren, einschließlich der Straffung von Verfahren und der besseren Vorhersehbarkeit der Überlassung von Warensendungen.

(3)   Jede Zollbehörde behält sich das Recht vor, die Vorteile auszusetzen, die gemäß diesem Beschluss den Programmteilnehmern am Programm der anderen Zollbehörde gewährt werden. Eine solche Aussetzung von Vorteilen durch eine Zollbehörde ist der anderen Zollbehörde gegenüber zu begründen und ihr umgehend zur Konsultation mitzuteilen, damit diese sie hinreichend überprüfen kann.

(4)   Jede Zollbehörde meldet der anderen Zollbehörde Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Programmteilnehmern am Programm der anderen Zollbehörde, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der gewährte Status noch angemessen sind.

Artikel 5

Informationsaustausch und Kommunikation

(1)   Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme durch

a)

die Übermittlung von Angaben zu ihren Programmteilnehmern, vorbehaltlich des Absatzes 4;

b)

die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme;

c)

den Austausch von Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Lieferkette;

d)

die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und der allgemeinen Zollverwaltung der Volksrepublik China, um seitens der Programmteilnehmer das Risikomanagement in Bezug auf die Lieferkette zu verbessern.

(2)   Artikel 17 des CCMAAA gilt für jeden Informationsaustausch gemäß diesem Beschluss.

(3)   Informationen und damit zusammenhängende Daten werden systematisch auf elektronischem Weg ausgetauscht.

(4)   Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, sind beschränkt auf Folgendes:

a)

den Namen des Programmteilnehmers;

b)

die Anschrift des Programmteilnehmers;

c)

den Status des Programmteilnehmers;

d)

das Datum der Bestätigung oder Bewilligung;

e)

Aussetzungen und Aberkennungen;

f)

die einzige Nummer der Bewilligung (z. B. EORI- oder AEO-Nummer) und

g)

von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Angaben, gegebenenfalls in Verbindung mit etwa notwendigen Sicherheiten.

Artikel 6

Umgang mit Daten

(1)   Alle gemäß diesem Beschluss ausgetauschten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, werden ausschließlich von den Zollbehörden allein für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses erhoben, verwendet und verarbeitet.

(2)   Alle gemäß diesem Beschluss übermittelten Informationen sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie übermittelt werden, und unterliegen dem Dienstgeheimnis.

(3)   Die Zollbehörden bemühen sich zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Informationen sachlich richtig sind und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden und dass geeignete Löschverfahren bestehen. Beschließt eine Zollbehörde, dass die im Rahmen dieses Beschlusses übermittelten Informationen zu ändern sind, so muss die Zollbehörde, die diese Informationen übermittelt, die Zollbehörde, die die Informationen erhält, umgehend über solche Änderungen in Kenntnis setzen. Sobald solche Änderungen mitgeteilt wurden, erfasst die Zollbehörde, die die Informationen erhält, umgehend diese Änderungen. Informationen dürfen nicht länger verarbeitet und aufbewahrt werden als für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses erforderlich.

(4)   Werden Informationen mit personenbezogenen Daten gemäß den Artikeln 4 und 5 ausgetauscht, so treffen die Zollbehörden die geeigneten Maßnahmen, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten zu gewährleisten. Die Zollbehörden sorgen insbesondere dafür, dass

a)

Sicherheitsvorkehrungen (einschließlich elektronischer Vorkehrungen) getroffen wurden, die nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ den Zugang zu solchen nach diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde erteilten Informationen regeln und gewährleisten, dass die Informationen nur für die Zwecke dieses Beschlusses verwendet werden;

b)

die Informationen, die gemäß diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde übermittelt wurden, vor dem Zugriff, der Verbreitung, der Änderung, der Löschung oder Zerstörung durch Unbefugte geschützt sind, ausgenommen in dem Umfang, der zur Anwendung von Absatz 3 erforderlich ist;

c)

Informationen, die gemäß diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde übermittelt wurden, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Zollbehörde, die die Informationen übermittelt hat, an eine andere Partei, ein anderes Land, eine internationale Einrichtung oder eine andere öffentliche Behörde weitergegeben werden. Die Verwendung von Informationen, die mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weitergegeben werden, unterliegt den Bedingungen dieses Beschlusses und den Einschränkungen, die die informationsgebende Zollbehörde dafür festgelegt hat;

d)

Informationen, die gemäß diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde übermittelt wurden, jederzeit in sicheren Speichersystemen elektronisch und/oder auf Papier gespeichert werden. Jeder Zugriff, jede Verarbeitung und jede Verwendung der von der anderen Zollbehörde übermittelten Informationen werden protokolliert oder dokumentiert.

(5)   In Bezug auf personenbezogene Daten, die möglicherweise gemäß diesem Beschluss ausgetauscht werden, kann ein Programmteilnehmer verlangen, dass er zu den ihn betreffenden Daten, die von einer Zollbehörde verarbeitet werden, Zugang erhält oder die Daten berichtigen, sperren oder löschen lassen kann. Jede Zollbehörde erklärt ihren Programmteilnehmern, wie Erstanträge auf Zugang, Berichtigung, Sperrung oder Löschung zu stellen sind. Die Zollbehörde, an die der Antrag gerichtet ist, berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten.

(6)   Die Programmteilnehmer haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes in Bezug auf personenbezogene Daten, die nach diesem Beschluss ausgetauscht werden dürfen, das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf bei Behörden oder Gerichten. Jede Zollbehörde teilt den Programmteilnehmern außerdem mit, über welche Rechtsbehelfe sie bei Behörden oder Gericht verfügen.

(7)   Auf Antrag der Zollbehörde, die Informationen weitergegeben hat, aktualisiert, berichtigt, sperrt oder löscht die Zollbehörde, die Informationen erhalten hat, Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses erhalten hat und die unrichtig oder unvollständig sind oder deren Erhebung oder weitere Verarbeitung gegen diesen Beschluss oder das CCMAAA verstößt.

(8)   Jede Zollbehörde informiert die andere, wenn sie feststellt, dass wesentliche Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses der anderen Zollbehörde übermittelt oder von ihr erhalten hat, unrichtig oder unzuverlässig sind oder erhebliche Zweifel aufwerfen. Stellt eine Zollbehörde fest, dass Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses von der anderen Zollbehörde erhalten hat, unrichtig sind, so trifft sie alle Maßnahmen, die ihr geeignet erscheinen, um zu verhindern, dass solche Daten irrtümlich als verlässlich herangezogen werden, einschließlich der Ergänzung, Löschung oder Berichtigung dieser Daten.

(9)   Die Beachtung dieses Artikels seitens jeder Zollbehörde unterliegt der Aufsicht und Überprüfung durch die jeweils einschlägige Behörde (in der Union sind diese Behörden der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Union, für China ist diese Behörde die Allgemeine Zollverwaltung Chinas). Diese Behörden haben wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten und sind ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen. Sie tragen dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet werden und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

(10)   Der Gemischte Ausschuss überprüft die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses. Eine solche Überprüfung findet auf Antrag jeder Zollbehörde, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt. Jede Zollbehörde übermittelt die erforderlichen Angaben zu den Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, bietet Zugang zu den einschlägigen Unterlagen sowie den einschlägigen Systemen und dem einschlägigen Personal und stellt jede Datenverarbeitung ein, die offenbar gegen diesen Beschluss verstößt.

Artikel 7

Konsultation und Überprüfung

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses im Wege von Konsultationen zwischen den Zollbehörden geklärt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Die Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

gemeinsame Überprüfungen, um Stärken und Schwachstellen bei der Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung zu ermitteln;

b)

einen Meinungsaustausch über auszutauschende Angaben und Vorteile, die Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden oder gewährt werden sollen;

c)

einen Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie beispielsweise Protokolle, die während und nach einem schwerwiegenden Sicherheitszwischenfall (Wiederaufnahme des Betriebs) oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind;

d)

die Prüfung der Aussetzung der Vorteile gemäß Artikel 4 Absatz 3;

e)

die Überprüfung der Anwendung von Artikel 6.

Artikel 8

Wirkung und Aussetzung

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses entfaltet ihre Wirkung mit der Unterzeichnung.

(2)   Jede Zollbehörde kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen, jedoch muss sie dies mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich ankündigen.

Geschehen zu Peking am 16. Mai 2014.

Für den Gemischten Ausschuss EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich

Für die Europäische Kommission

Algirdas ŠEMETA

Für die allgemeinen Zollverwaltung der Volksrepublik China

YU Guangzhou


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


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