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Document 62019CA0580

    Rechtssache C-580/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — RJ/Stadt Offenbach am Main (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 2 – Begriff „Arbeitszeit“ – Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft – Berufsfeuerwehrleute – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 5 und 6 – Psychosoziale Risiken – Vorsorgepflicht)

    ABl. C 182 vom 10.5.2021, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/11


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — RJ/Stadt Offenbach am Main

    (Rechtssache C-580/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff „Arbeitszeit“ - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft - Berufsfeuerwehrleute - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 und 6 - Psychosoziale Risiken - Vorsorgepflicht)

    (2021/C 182/14)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Darmstadt

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: RJ

    Beklagte: Stadt Offenbach am Main

    Tenor

    Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer in der Lage sein muss, innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug geltenden Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, nur dann in vollem Umfang „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeiten, dann die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.


    (1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


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