Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004CJ0132

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Januar 2006.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391/EWG - Anwendungsbereich - Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen - Streitkräfte und Polizei - Einbeziehung.
Rechtssache C-132/04.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00003*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:18





Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Spanien

(Rechtssache C‑132/04)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG – Anwendungsbereich – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen – Streitkräfte und Polizei – Einbeziehung)

1.                     Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4) (vgl. Randnrn. 22, 26, 40)

2.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 35)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 37)

Gegenstand:

: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mangelhafte Umsetzung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen – Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391

Tenor:

 

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass es Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 dieser Richtlinie, was das nichtzivile Personal der öffentlichen Verwaltungen angeht, nicht in vollem Umfang in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat.

 

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Top