Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Spanien
(Rechtssache C‑132/04)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG – Anwendungsbereich – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen – Streitkräfte und Polizei – Einbeziehung)
1. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4) (vgl. Randnrn. 22, 26, 40)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 35)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 37)
Gegenstand:
: | Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mangelhafte Umsetzung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen – Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 |
Tenor:
|
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass es Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 dieser Richtlinie, was das nichtzivile Personal der öffentlichen Verwaltungen angeht, nicht in vollem Umfang in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat. |
|
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |