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Document 32014R1062

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 294 vom 10.10.2014, p. 1–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/06/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj

    10.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2014

    über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen für das gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begonnene Prüfprogramm für alte biozide Wirkstoffe (das „Prüfprogramm“). Diese Richtlinie wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgehoben und durch sie ersetzt, weshalb die Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung des Prüfprogramms an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden sollten.

    (2)

    Es ist es wichtig, diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart zu bestimmen, die nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Artikels 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und vorbehaltlich der nationalen Vorschriften auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Dies sollte bei den im Rahmen des Prüfprogramms bewerteten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart der Fall sein.

    (3)

    Wenn für ein Produkt die Ausnahme für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gewährt wurde, es aber nicht unter die Ausnahme für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, so sollten die darin enthaltenen Wirkstoffe im Rahmen des Prüfprogramms für die betreffende Produktart bewertet werden. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften sollte das Produkt bis zum Abschluss dieser Bewertung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Durch eine Regelung der vorherigen Erklärung sollte festgelegt werden, welchen Produkten diese Bestimmung zugutekommt. Gleiches sollte gelten, wenn die Nichtnotifizierung einer Kombination von Wirkstoff und Produktart auf die neue Begriffsbestimmung von Produktarten in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegenüber derjenigen in Richtlinie 98/8/EG zurückzuführen ist oder wenn sie auf der Grundlage eines gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen Beschlusses der Kommission, auf der Grundlage der Rechtsprechung wie der Rechtssache C-420/10 (4) oder von verbindlichen Leitlinien der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die später geändert werden, gerechtfertigt ist.

    (4)

    Wenn ein Biozidprodukt aus einem Wirkstoff, der nicht mehr in das Prüfprogramm aufgenommen ist, besteht oder ihn enthält oder erzeugt, und der Verwendungszweck dieses Biozidprodukts in einem Mitgliedstaat wesentlich ist, sollten dieser Verwendungszweck und die Bereitstellung auf dem Markt für diesen Zweck in dem Mitgliedstaat unter der Verantwortung des Mitgliedstaats unter bestimmten Bedingungen befristet zugelassen werden.

    (5)

    Der Einheitlichkeit und Vereinfachung halber sollte das Verfahren zur Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des Prüfprogramms in allen wichtigen Teilen mit dem Verfahren für gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission (5) eingereichte Anträge übereinstimmen.

    (6)

    Bei Stoffen, die die Kriterien für auszuschließende oder zu ersetzende Stoffe erfüllen, sollte die bewertende zuständige Behörde der Agentur zu den Endpunkten, die Anlass zur Besorgnis geben, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterbreiten, gleichzeitig aber das Recht des Mitgliedstaats wahren, einen Vorschlag zu anderen oder allen Endpunkten vorzulegen. Die bewertende zuständige Behörde sollte die Agentur auch zu Stoffen konsultieren, die die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare oder toxische Stoffe erfüllen, oder zu Stoffen, die als Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften erachtet werden.

    (7)

    Um sicherzustellen, dass das Prüfprogramm bis zu der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Frist abgeschlossen wird, sollten sich die Bewertungen auf Kombinationen von Wirkstoff und Produktart beschränken, für die die einschlägigen Daten innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 oder der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen übermittelt wurden. Darüber hinaus sollten geeignete Fristen für den Abschluss der Bewertungen festgelegt werden, bei denen die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Anträge weniger als ein Jahr vor Ablauf dieser Fristen validiert werden könnten.

    (8)

    Für die Aufnahme in Anhang I Kategorie 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurden bislang noch keine Datenanforderungen aufgestellt. Es empfiehlt sich daher, in diesem Stadium die Anträge auf Aufnahme in diesen Anhang auf die Kategorie 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 zu beschränken.

    (9)

    Unbeschadet des Artikels 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt aus Artikel 91 der genannten Verordnung, dass die in Artikel 10 der Verordnung genannten Kriterien für die spätere Zulassung von Biozidprodukten in allen Fällen maßgeblich sind. Deswegen sollten bei allen Wirkstoffbewertungen die Stoffe ermittelt werden, die diese Kriterien erfüllen.

    (10)

    Ein prospektiver Teilnehmer an dem Prüfprogramm sollte sich einem bisherigen Teilnehmer einvernehmlich anschließen oder an dessen Stelle treten können, vorausgesetzt, dies bewirkt keine Verzögerung der Bewertung wegen eingeschränkten Datenzugangs, da der prospektive Teilnehmer ansonsten die Daten erneut generieren müsste.

    (11)

    Da die Teilnahme am Prüfprogramm freiwillig ist, sollte ein Teilnehmer aus dem Programm austreten können. In einem solchen Fall sollten prospektive Teilnehmer die Möglichkeit haben, die Betreibung der Aufnahme zu übernehmen, es sei denn, diese Möglichkeit wurde bereits einmal gewährt und das Prüfprogramm wurde dadurch verzögert oder die Agentur hat bereits mit der Arbeit an ihrer Stellungnahme begonnen.

    (12)

    Ergibt die Bewertung eines Wirkstoffs, dass die offiziell in das Prüfprogramm einbezogene Stoffidentität nicht vollständig mit dem Stoff übereinstimmt, der tatsächlich bewertet wird, und lässt die Bewertung keine Schlussfolgerungen zu der offiziell aufgenommenen Stoffidentität zu, so sollte die Möglichkeit bestehen, den Stoff im Laufe der Bewertung neu zu definieren, und andere Personen sollten die Möglichkeit haben, die Betreibung der Genehmigung des offiziell einbezogenen Stoffs zu übernehmen.

    (13)

    Für einige der in das Prüfprogramm einbezogenen Stoffe wird zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung von keinem Teilnehmer die Aufnahme betrieben. Gleiches gilt für einige Nanomaterialien, obwohl solche Materialien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht genehmigt werden können, es sei denn, sie sind ausdrücklich erwähnt. Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Personen die Teilnahme für solche Stoffe und solche Nanomaterialien übernehmen, da diese Stoffe und Nanomaterialien anderenfalls aus dem Prüfprogramm ausgeschlossen werden müssten.

    (14)

    Damit sichergestellt ist, dass kein Stoff unnötig im Prüfprogramm verbleibt oder in das Programm einbezogen wird, ohne später bewertet zu werden, sollte das Verbleiben oder die Einbeziehung eines noch nicht in Bewertung befindlichen Stoffes von einer Notifizierung wesentlicher Daten zu diesem Stoff abhängen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Durchführung des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Beschluss über die Nichtgenehmigung“ einen Beschluss, eine Kombination von Stoff und Produktart nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen;

    b)

    „in das Prüfprogramm einbezogene Kombination von Stoff und Produktart“ eine in Anhang II aufgeführte Kombination von Stoff und Produktart, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

    i)

    sie war weder Gegenstand

    einer Richtlinie über die Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG;

    noch einer Verordnung über ihre Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

    ii)

    sie war nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung, oder der letzte sie betreffende Beschluss über die Nichtgenehmigung wurde aufgehoben;

    c)

    „Teilnehmer“ eine Person, die einen Antrag für eine in das Prüfprogramm einbezogene Kombination von Stoff und Produktart gestellt oder eine Notifizierung übermittelt hat, die als vorschriftenkonform gemäß Artikel 17 Absatz 5 dieser Verordnung eingestuft wurde, oder in deren Namen ein solcher Antrag oder eine solche Notifizierung eingereicht wurde;

    d)

    „bewertende zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmte zuständige Behörde des in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Mitgliedstaats.

    KAPITEL 2

    VERFAHREN DER BEWERTUNG VON DOSSIERS

    Artikel 3

    Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

    (1)   Ein Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann nur von einem Teilnehmer gestellt werden, dessen Notifizierung die Agentur als vorschriftenkonform gemäß Artikel 17 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung eingestuft hat.

    Ein Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf lediglich die Kategorien 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 des Anhangs betreffen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Anträge werden der Agentur binnen zwei Jahren nach der Erklärung der Vorschriftenkonformität gemäß Artikel 17 Absatz 5 unterbreitet.

    Artikel 4

    Annahme von Anträgen

    (1)   Die Agentur teilt dem Teilnehmer die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission (7) zu entrichtenden Gebühren mit und lehnt den Antrag ab, wenn der Teilnehmer die Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt. Sie teilt dies dem Teilnehmer und der bewertenden zuständigen Behörde mit.

    (2)   Nach Eingang der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 fälligen Gebühren nimmt die Agentur den Antrag an und teilt dies dem Teilnehmer und der bewertenden zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Annahme des Antrags und des einmaligen Identifikationscodes des Antrags mit.

    (3)   Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann Widerspruch gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 1 erhoben werden.

    (4)   Die bewertende zuständige Behörde teilt dem Teilnehmer die gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entrichtende Gebühr innerhalb von 30 Tagen mit, nachdem die Agentur den Antrag angenommen hat, und lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller die Gebühr nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt. Sie teilt dies dem Teilnehmer und der Agentur mit.

    Artikel 5

    Validierung von Anträgen auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

    (1)   Wurde ein Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung verlangten Daten enthält, von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 angenommen und die Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 4 entrichtet, so validiert die bewertende zuständige Behörde den Antrag binnen 30 Tagen nach Entrichtung der Gebühren.

    (2)   Hat die bewertende zuständige Behörde das Dossier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vom Teilnehmer erhalten, es aber noch nicht als vollständig gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung anerkannt, so validiert die bewertende zuständige Behörde den Antrag spätestens am 3. Januar 2015.

    (3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nimmt die bewertende zuständige Behörde keine Bewertung der Qualität oder Eignung der vorgelegten Daten bzw. Begründungen vor.

    (4)   Erachtet die bewertende zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie dem Teilnehmer mit, welche zusätzlichen Angaben für die Validierung des Antrags erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Angaben. Diese Frist beträgt im Regelfall höchstens 90 Tage.

    Die bewertende zuständige Behörde validiert innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der zusätzlichen Angaben den Antrag, wenn sie feststellt, dass die vorliegenden zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 2 ausreichen.

    Die bewertende zuständige Behörde lehnt den Antrag ab, wenn der Teilnehmer die verlangten Angaben nicht fristgemäß übermittelt, und teilt dies dem Teilnehmer und der Agentur mit. In solchen Fällen wird ein Teil der Gebühren erstattet, die gemäß Artikel 80 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entrichtet wurden.

    Nach Validierung eines Antrags setzt die bewertende zuständige Behörde den Teilnehmer, die Agentur und andere zuständige Behörden davon unverzüglich unter Angabe des Datums der Validierung in Kenntnis.

    Artikel 6

    Bewertung von Anträgen

    (1)   Dieser Artikel ist anwendbar, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Ein Antrag wurde gemäß Artikel 5 validiert;

    b)

    die bewertende zuständige Behörde hat das Dossier gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 als vollständig anerkannt, der Kommission aber noch nicht den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung übermittelt;

    c)

    ein Antrag auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 angenommen, und die Gebühr wurde gemäß Artikel 4 Absatz 4 entrichtet.

    (2)   Die bewertende zuständige Behörde bewertet den Antrag gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, gegebenenfalls einschließlich eines etwaigen Vorschlags für die Anpassung von Datenanforderungen, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung eingereicht wurde, und übermittelt der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

    (3)   Wenn mehrere Teilnehmer die Genehmigung/Aufnahme derselben Kombination von Stoff und Produktart betreiben, so verfasst die bewertende zuständige Behörde lediglich einen Bewertungsbericht. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen werden bis zur späteren der folgenden Fristen versandt:

    a)

    365 Tage nach der die jeweilige Kombination von Stoff und Produktart betreffenden letzten Validierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Anerkennung der Vollständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Entrichtung der Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstabe c;

    b)

    den in Anhang III genannten Fristen.

    (4)   Bevor die bewertende zuständige Behörde der Agentur ihre Schlussfolgerungen übermittelt, gibt sie dem Teilnehmer die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu dem Bewertungsbericht und den Schlussfolgerungen der Bewertung Stellung zu nehmen. Die bewertende zuständige Behörde trägt dieser Stellungnahme in der Endfassung ihrer Bewertung gebührend Rechnung.

    (5)   Zeigt sich, dass für die Bewertung zusätzliche Angaben erforderlich sind, so fordert die bewertende zuständige Behörde den Teilnehmer auf, diese Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln, und teilt dies der Agentur mit.

    Die Frist von 365 Tagen gemäß Absatz 3 wird von dem Tag, an dem diese Angaben angefordert werden, bis zu dem Tag, an dem sie vorliegen, ausgesetzt. Außer wenn die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, überschreitet die Aussetzung nicht die folgenden Fristen:

    a)

    365 Tage in Fällen, in denen die zusätzlichen Angaben Bedenken betreffen, auf die in der Richtlinie 98/8/EG oder bei der praktischen Anwendung dieser Richtlinie nicht eingegangen wurde;

    b)

    180 Tage in den übrigen Fällen.

    (6)   Ist die bewertende zuständige Behörde der Auffassung, dass es Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt infolge der kumulativen Wirkungen aufgrund der Verwendung von Biozidprodukten mit denselben oder anderen Wirkstoffen gibt, so dokumentiert sie ihre Bedenken gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs XV Abschnitt II.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und nimmt sie in ihre Schlussfolgerungen auf.

    (7)   Soweit angezeigt, unternimmt die bewertende zuständige Behörde nach dem Abschluss der Gefährdungsbewertung unverzüglich und spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Bewertungsberichts gemäß Absatz 3 folgende Schritte:

    a)

    Sie legt der Agentur gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einen Vorschlag vor, wenn sie der Auffassung ist, dass eines der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist und in Anhang VI Teil 3 der Verordnung nicht richtig behandelt wird;

    b)

    sie konsultiert die Agentur, wenn sie der Auffassung ist, dass eines der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Voraussetzung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung erfüllt ist und in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in der in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung genannten Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden Stoffe nicht richtig behandelt wird.

    Artikel 7

    Stellungnahme der Agentur

    (1)   Dieser Artikel ist anwendbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Die bewertende zuständige Behörde hat gemäß Artikel 6 Absatz 2 einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 7 einen Vorschlag vorgelegt oder eine Konsultation durchgeführt;

    b)

    die bewertende zuständige Behörde hat der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 einen Bericht übermittelt, aber der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte hat den Bewertungsbericht noch nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung geprüft.

    (2)   Nach Annahme des Berichts verfasst die Agentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Genehmigung der Kombination von Stoff und Produktart bzw. zur Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder zu beidem und legt sie der Kommission vor.

    Die Agentur beginnt mit der Abfassung der Stellungnahme innerhalb der späteren der beiden folgenden Fristen:

    a)

    drei Monate nach der Annahme des Berichts;

    b)

    die in Anhang III genannten Fristen.

    Die Agentur übermittelt der Kommission die Stellungnahme innerhalb von 270 Tagen nach Beginn der Abfassung.

    Artikel 8

    Zu ersetzende Wirkstoffe

    (1)   Bei der Abfassung ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 prüft die Agentur, ob der Wirkstoff eines der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Kriterien erfüllt, und geht in ihrer Stellungnahme auf diesen Fall ein.

    (2)   Bevor die Agentur ihre Stellungnahme der Kommission vorlegt, veröffentlicht sie unbeschadet der Artikel 66 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Informationen über potenziell zu ersetzende Stoffe während eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen, innerhalb dessen betroffene Dritte einschlägige Angaben, einschließlich Angaben über verfügbare Ersatzstoffe, übermitteln können. Die Agentur trägt in der Endfassung ihrer Stellungnahme den eingegangenen Angaben angemessen Rechnung.

    (3)   Wird der Wirkstoff genehmigt und erfüllt er eines der Kriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, so wird er in der gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung zu erlassenden Verordnung als zu ersetzender Stoff ausgewiesen.

    Artikel 9

    Beschluss der Kommission

    Nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 2 verfasst die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 89 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf eines zu erlassenden Beschlusses.

    KAPITEL 3

    ÄNDERUNG VON BESTANDTEILEN DES PRÜFPROGRAMMS

    Artikel 10

    Beteiligung und Ersetzen von Teilnehmern in gegenseitigem Einvernehmen

    (1)   Ein prospektiver Teilnehmer kann in beiderseitigem Einvernehmen mit einem bisherigen Teilnehmer dessen Teilnehmerrolle übernehmen oder daran beteiligt werden, sofern der prospektive Teilnehmer berechtigt ist, auf alle Daten, die der bisherige Teilnehmer übermittelt oder auf die er Bezug genommen hat, Bezug zu nehmen.

    (2)   Der prospektive und der bisherige Teilnehmer übermitteln der Agentur gemeinsam über das in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannte Register für Biozidprodukte (im Folgenden „das Register“) eine Notifizierung für die Zwecke dieses Artikels, der sie alle relevanten Zugangsbescheinigungen beifügen.

    (3)   Nach Erhalt einer Notifizierung gemäß Absatz 2 aktualisiert die Agentur die Angaben im Register zur Identität des Teilnehmers.

    (4)   Eine in der Union niedergelassene Person, die nach diesem Artikel die Teilnehmerrolle übernommen hat oder an ihr beteiligt wurde, wird als Person erachtet, die für die Zwecke von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier vorgelegt hat.

    Artikel 11

    Ausscheiden von Teilnehmern

    (1)   In folgenden Fällen wird angenommen, dass ein Teilnehmer seine Betreibung der Genehmigung/Aufnahme einer Kombination von Stoff und Produktart im Rahmen des Prüfprogramms zurückgezogen hat:

    a)

    Er hat der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde über das Register sein beabsichtigtes Ausscheiden mitgeteilt;

    b)

    er hat innerhalb der Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 2 keinen Antrag eingereicht;

    c)

    der Antrag wurde gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 4 oder Artikel 5 Absatz 4 abgelehnt;

    d)

    er hat innerhalb der Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 5 keine zusätzlichen Angaben übermittelt;

    e)

    er hat die anfallenden Gebühren nicht bei der bewertenden zuständigen Behörde oder der Agentur entrichtet.

    (2)   Ein Ausscheiden wird als fristgerecht erachtet, sofern es nicht nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem die bewertende zuständige Behörde dem Antragsteller ihren Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorlegt.

    Artikel 12

    Folgen eines fristgerechten Ausscheidens

    (1)   Ist ein fristgerechtes Ausscheiden der bewertenden zuständigen Behörde, nicht jedoch der Agentur bekannt, so setzt die bewertende zuständige Behörde die Agentur unverzüglich über das Register davon in Kenntnis.

    (2)   Ist der Agentur ein fristgerechtes Ausscheiden bekannt, so aktualisiert sie im Register die Angaben zur Identität des Teilnehmers.

    (3)   Die Agentur teilt der Kommission über das Register mit, wenn alle Teilnehmer, die die Genehmigung/Aufnahme derselben Kombination von Stoff und Produktart betreiben, fristgerecht aus dem Prüfprogramm ausgeschieden sind und wenn zuvor die Rolle des Teilnehmers für diese Kombination übernommen wurde.

    Artikel 13

    Neudefinition von Wirkstoffen

    (1)   Lässt die Bewertung eines alten Wirkstoffs keine Schlussfolgerungen zu dem Stoff, wie er in Anhang II identifiziert ist, zu, so legt die bewertende zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem betreffenden Teilnehmer eine neue Stoffidentität fest. Die bewertende zuständige Behörde setzt die Agentur hiervon in Kenntnis.

    (2)   Die Agentur aktualisiert im Register die Angaben zur Identität des Stoffs.

    Artikel 14

    Übernahme der Rolle eines Teilnehmers

    (1)   Ist einer der nachstehenden Fälle gegeben, so veröffentlicht die Agentur eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für eine Kombination von Stoff und Produktart.

    a)

    Alle Teilnehmer, die die Genehmigung/Aufnahme derselben Kombination von Stoff und Produktart betreiben, sind gemäß Artikel 11 fristgerecht ausgeschieden, und die Rolle des Teilnehmers für diese Kombination wurde zuvor nicht übernommen;

    b)

    eine Neudefinition gemäß Artikel 13; in diesem Fall betrifft die Aufforderung lediglich die Stoffe, die unter die alte Identität in Anhang II fallen, nicht jedoch die neue Wirkstoffidentität.

    (2)   Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann jede beliebige Person gemäß Artikel 17 eine Notifizierung für die Kombination übermitteln.

    (3)   Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann jede beliebige Person gemäß Artikel 17 eine Notifizierung für eine in Anhang II Teil 2 enthaltene Kombination von Stoff und Produktart vorlegen.

    Artikel 15

    Für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommende Kombination von Stoff und Produktart

    Wenn ein Biozidprodukt, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt und auf dem Markt bereitgestellt wird, aus einem oder mehreren alten Wirkstoffen, die für die Produktart weder genehmigt noch in das Prüfprogramm einbezogen noch in Anhang I der Verordnung aufgenommen sind, besteht oder diese enthält oder erzeugt, kommt dieser Stoff für die betreffende Produktart für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist:

    a)

    Die Person, die das Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat sich auf Hinweise oder schriftliche Gutachten, die die Kommission oder eine gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG oder Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmte zuständige Behörde veröffentlicht bzw. erstellt hatte, verlassen, und dieser Hinweis bzw. dieses Gutachten enthielt objektiv gerechtfertigte Gründe für die Überzeugung, dass das Produkt vom Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ausgeschlossen ist oder dass der Wirkstoff für die betreffende Produktart notifiziert wurde, und der Hinweis bzw. das Gutachten wurde später in einem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen Beschluss oder neuen verbindlichen Leitlinien der Kommission geändert;

    b)

    auf den Stoff wurde die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel angewendet;

    c)

    infolge einer Änderung des Anwendungsbereichs der betreffenden Produktarten wird das Biozidprodukt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einer anderen Produktart zugeordnet, als gemäß der Richtlinie 98/8/EG der Fall war, und enthält einen Stoff, der für die ursprüngliche Produktart, nicht jedoch für die neue in das Prüfprogramm aufgenommen war.

    Artikel 16

    Erklärung des Interesses an der Notifizierung

    (1)   Eine Person, die ein Interesse an der Notifizierung einer Kombination von Stoff und Produktart hat, übermittelt einem der nachstehend genannten Empfänger über das Register eine Erklärung des Interesses an der Notifizierung eines Stoffs, der gemäß Artikel 15 für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommt:

    a)

    der Kommission spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a;

    b)

    der Agentur spätestens am 30. Oktober 2015 in den in Artikel 15 Buchstabe b genannten Fällen;

    c)

    der Kommission spätestens am 30. Oktober 2015 in den in Artikel 15 Buchstabe c genannten Fällen.

    (2)   In der Erklärung ist die betreffende Kombination von Stoff und Produktart anzugeben. In den in Artikel 15 Buchstabe a genannten Fällen ist in der Erklärung eine mit Belegen versehene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, dass alle darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

    (3)   Wurde in einem der in Artikel 15 Buchstabe a oder c genannten Fälle eine Erklärung übermittelt und stellt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten fest, dass Absatz 6 nicht anwendbar ist und dass gegebenenfalls die in Artikel 15 Buchstabe a aufgeführten Bedingungen für die Notifizierung erfüllt sind, so setzt sie die Agentur hiervon in Kenntnis.

    (4)   Wurde in dem in Artikel 15 Buchstabe b genannten Fall eine Erklärung übermittelt oder hat die Kommission die Agentur gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt, so veröffentlicht die Agentur die Information auf elektronischem Wege unter Angabe der betreffenden Kombination von Stoff und Produktart. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 als Veröffentlichung gemäß dem vorliegenden Absatz.

    (5)   Innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung gemäß Absatz 4 kann jede beliebige Person mit einem Interesse an der Notifizierung der Kombination von Stoff und Produktart diese gemäß Artikel 17 notifizieren.

    (6)   In den in Artikel 15 Buchstaben a und c genannten Fällen gilt eine Kombination von Stoff und Produktart als von einem Teilnehmer notifiziert und kommt nicht für eine zusätzliche Notifizierung in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der betreffende Wirkstoff wurde bereits in das Prüfprogramm aufgenommen;

    b)

    eines der Dossiers, die dem bewertenden Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff vorgelegt wurden, enthält bereits alle für die Bewertung der Produktart erforderlichen Daten;

    c)

    der Teilnehmer, der das Dossier vorgelegt hat, hat ein Interesse an der Betreibung der Genehmigung/Aufnahme der Kombination von Stoff und Produktart bekundet.

    Artikel 17

    Notifizierungsverfahren

    (1)   Notifizierungen gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 oder Artikel 16 Absatz 5 werden der Agentur über das Register vorgelegt.

    (2)   Die Notifizierung erfolgt im IUCLID-Format. Sie enthält die in Anhang I vorgesehenen Angaben.

    (3)   Ist in Anhang II für den betreffenden Wirkstoff keine bewertende zuständige Behörde angegeben, so teilt der Notifizierer der Agentur den Namen der von ihm gewählten und gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmten Behörde mit und bringt eine schriftliche Bestätigung bei, dass die zuständige Behörde bereit ist, das Dossier zu bewerten.

    (4)   Nach Eingang der Notifizierung setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und teilt dem Notifizierer die Gebühren mit, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 zu entrichten sind. Entrichtet der Notifizierer die Gebühr nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung, lehnt die Agentur die Notifizierung ab und setzt den Notifizierer und die Kommission davon in Kenntnis.

    (5)   Nach Eingang der Gebührenzahlung prüft die Agentur innerhalb von 30 Tagen, ob die Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt. Erfüllt die Notifizierung die Anforderungen nicht, so räumt die Agentur dem Notifizierer eine Frist von 30 Tagen ein, in der er seine Notifizierung vervollständigen oder korrigieren kann. Nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erklärt die Agentur innerhalb von 30 Tagen entweder, dass die Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt oder dass sie die Notifizierung ablehnt, und setzt den Notifizierer und die Kommission davon in Kenntnis.

    (6)   Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann Widerspruch gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 4 oder Absatz 5 erhoben werden.

    (7)   Wird eine Notifizierung als vorschriftenkonform gemäß Absatz 5 eingestuft, so

    a)

    aktualisiert die Agentur in den Fällen, in denen die Notifizierung gemäß Artikel 14 Absatz 2 oder 3 vorgelegt wurde, unverzüglich im Register die Angaben zur Identität des Teilnehmers und gegebenenfalls des Stoffs;

    b)

    unterrichtet die Agentur die Kommission in den Fällen, in denen die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 vorgelegt wurde, unverzüglich über die Vorschriftenkonformität.

    Artikel 18

    Einbeziehung in das Prüfprogramm

    Gilt eine Kombination von Stoff und Produktart als gemäß Artikel 16 Absatz 6 notifiziert oder unterrichtet die Agentur die Kommission über die Vorschriftenkonformität gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe b, so bezieht die Kommission die Kombination von Stoff und Produktart in das Prüfprogramm ein.

    Artikel 19

    Unterrichtung über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird

    Ging innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Frist keine Notifizierung ein oder hat die Agentur eine in jenem Artikel genannte Notifizierung erhalten und gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 abgelehnt, so unterrichtet die Agentur die Mitgliedstaaten darüber über das Register und veröffentlicht diese Information in elektronischer Form.

    Artikel 20

    Beschlüsse der Kommission über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird

    In den nachstehend genannten Fällen erstellt die Kommission den Entwurf eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012:

    a)

    Die Agentur teilt der Kommission mit, dass alle Teilnehmer gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fristgerecht ausgeschieden sind;

    b)

    niemand hat innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen eine Notifizierung vorgelegt, oder eine solche Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 abgelehnt;

    c)

    eine Notifizierung wurde innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen vorgelegt und als vorschriftenkonform gemäß Artikel 17 Absatz 5 eingestuft, aber die Stoffidentität in der Notifizierung umfasst nur einen Teil der alten Identität in Anhang II dieser Verordnung.

    In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall umfasst der Entwurf des Beschlusses über die Nichtgenehmigung jeden Stoff, der unter die alte Identität in Anhang II dieser Verordnung, nicht jedoch unter die Notifizierung oder einen etwaigen Genehmigungsbeschluss fällt.

    KAPITEL 4

    ÜBERGANGSMASSNAHMEN

    Artikel 21

    Übergangsmaßnahmen für in Artikel 15 genannte Stoffe

    (1)   Ein Mitgliedstaat darf weiterhin sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts anwenden, das aus einem alten Wirkstoff gemäß Artikel 15 Buchstaben b und c besteht oder ihn enthält oder erzeugt. In solchen Fällen

    a)

    wird das Biozidprodukt 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt;

    b)

    dürfen Lagerbestände des Biozidprodukts bis zu 30 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter verwendet werden.

    (2)   Ein Mitgliedstaat darf weiterhin sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts anwenden, das aus einem alten Wirkstoff gemäß Artikel 15 Buchstabe a besteht oder ihn enthält oder erzeugt. In solchen Fällen

    a)

    darf das Biozidprodukt 24 Monate nach dem späteren der nachstehend genannten Zeitpunkte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden:

    i)

    dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

    ii)

    der Notifizierung oder Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a.

    b)

    Lagerbestände des Biozidprodukts dürfen bis zu 30 Monate nach dem späteren der nachstehend genannten Zeitpunkte weiter verwendet werden:

    i)

    dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

    ii)

    der Notifizierung oder Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a.

    (3)   Ein Mitgliedstaat darf weiterhin sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts anwenden, das aus einem alten Wirkstoff, für den die Agentur in Bezug auf die betreffende Produktart eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Absatz 4 vorgenommen hat, besteht oder ihn enthält oder erzeugt. In solchen Fällen

    a)

    wird das Biozidprodukt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Agentur die in Artikel 19 genannte elektronische Veröffentlichung vorgenommen hat, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und

    b)

    dürfen Lagerbestände des Biozidprodukts bis zu 18 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung weiter verwendet werden.

    Artikel 22

    Wesentliche Verwendungszwecke

    (1)   Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Nichtgenehmigung eines alten Wirkstoffs einen begründeten Antrag auf eine Ausnahme von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung an die Kommission richten, wenn der Mitgliedstaat den alten Wirkstoff aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Gründe für wesentlich hält.

    (2)   Der antragstellende Mitgliedstaat legt den begründeten Antrag der Agentur über das Register vor. Enthält der Antrag vertrauliche Angaben, so übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat gleichzeitig eine nichtvertrauliche Fassung.

    (3)   Die Agentur veröffentlicht den Antrag oder gegebenenfalls die nichtvertrauliche Fassung in elektronischer Form. Die Mitgliedstaaten oder jede Person können innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung Bemerkungen übermitteln.

    (4)   Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gewähren und damit erlauben, dass Biozidprodukte, die aus dem Stoff bestehen oder ihn enthalten oder erzeugen, nach Maßgabe der nationalen Vorschriften und unter den Bedingungen in Absatz 5 und etwaigen weiteren von der Kommission vorgegebenen Bedingungen auf dem Markt des antragstellenden Mitgliedstaats bereitgestellt und in diesem Mitgliedstaat verwendet werden.

    (5)   Der Mitgliedstaat, dem die Ausnahme gewährt wird,

    a)

    stellt sicher, dass die weitere Verwendung auf die Fälle und den Zeitraum beschränkt ist, in denen die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind;

    b)

    schreibt geeignete Risikominderungsmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt ist;

    c)

    stellt sicher, dass nach Alternativen gesucht wird oder dass rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahme ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs zur Vorlage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbereitet wird.

    KAPITEL 5

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 24

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. August 2014.

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

    (3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

    (4)  Rechtssache C-420/10: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. März 2012 (Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Hamburg — Deutschland) — Söll GmbH gegen Tetra GmbH (Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Richtlinie 98/8/EG — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a — Begriff „Biozid-Produkte“ — Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 3).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


    ANHANG I

    Informationsanforderungen für Notifizierungen nach Artikel 17

    Eine Notifizierung gemäß Artikel 17 muss die folgenden Informationen enthalten:

    1.

    den Nachweis, dass der Wirkstoff ein alter Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist;

    2.

    die Angabe der von der Notifizierung betroffenen Produktart(en);

    3.

    Angaben zu Untersuchungen, die für die Zwecke eines Antrags auf Genehmigung oder Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Auftrag gegeben wurden, sowie zum voraussichtlichen Datum ihres Abschlusses;

    4.

    die in den Abschnitten

    a)

    1, 2 und 7.1 bis 7.5 der Tabelle in Anhang II Titel 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben zu chemischen Wirkstoffen;

    b)

    1, 2 und 6.1 bis 6.4 der Tabelle in Anhang II Titel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben zu Mikroorganismen;

    5.

    wenn die Notifizierung in einem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Fall erfolgte, den Nachweis dafür, dass der Wirkstoff als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt war, das zum Zeitpunkt der Notifizierung oder der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß diesem Buchstaben unter die betreffende Produktart fiel.


    ANHANG II

    AM 4. AUGUST 2014 IN DAS PRÜFPROGRAMM AUFGENOMMENE KOMBINATIONEN VON WIRKSTOFF UND PRODUKTART

    TEIL 1

    Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 4. August 2014 betrieben wird, ohne Nanomaterialien, außer den in den Einträgen 1017 und 1019 ausdrücklich genannten

    Nummer des Eintrags

    Bezeichnung des Stoffs

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    EG-Nummer

    CAS-Nummer

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    17

    18

    19

    21

    22

    1

    Formaldehyd

    DE

    200-001-8

    50-00-0

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

    6

    2-(2-Butoxyethoxy)ethyl 6-propylpiperonylether (Piperonylbutoxid/PBO)

    EL

    200-076-7

    51-03-6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    9

    Bronopol

    ES

    200-143-0

    52-51-7

     

    x

     

     

     

    x

     

     

    x

     

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    29

    Chlorokresol

    FR

    200-431-6

    59-50-7

    x

    x

    x

     

     

    x

     

     

    x

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

    36

    Ethanol

    EL

    200-578-6

    64-17-5

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    37

    Ameisensäure

    BE

    200-579-1

    64-18-6

     

    x

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    40

    Propan-2-ol

    DE

    200-661-7

    67-63-0

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    43

    Salicylsäure

    NL

    200-712-3

    69-72-7

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    45

    Propan-1-ol

    DE

    200-746-9

    71-23-8

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    52

    Ethylenoxid

    N

    200-849-9

    75-21-8

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    60

    Citronensäure

    BE

    201-069-1

    77-92-9

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    69

    Glykolsäure

    LT

    201-180-5

    79-14-1

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    70

    Peressigsäure

    FI

    201-186-8

    79-21-0

    x

    x

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    71

    L-(+)-Milchsäure

    DE

    201-196-2

    79-33-4

     

    x

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    79

    (2R,6aS,12aS)-1,2,6,6a,12,12a-Hexahydro-2-isopropenyl-8,9-dimethoxychromeno[3,4-b]furo[2,3-h]chromen-6-on/Rotenon

    UK

    201-501-9

    83-79-4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

    85

    Symclosen

    UK

    201-782-8

    87-90-1

     

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    92

    Biphenyl-2-ol

    ES

    201-993-5

    90-43-7

    x

    x

    x

    x

     

    x

    x

     

    x

    x

     

     

    x

     

     

     

     

     

    113

    Zimtaldehyd/3-Phenyl-propen-2-al (Cinnamaldehyd)

    UK

    203-213-9

    104-55-2

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    117

    Geraniol

    FR

    203-377-1

    106-24-1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

    x

     

     

    122

    Glyoxal

    FR

    203-474-9

    107-22-2

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    133

    Hexa-2,4-diensäure (Sorbinsäure)

    DE

    203-768-7

    110-44-1

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    136

    Glutaral (Glutaraldehyd)

    FI

    203-856-5

    111-30-8

     

    x

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    154

    Chlorophen (Chlorophene)

    N

    204-385-8

    120-32-1

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    171

    2-Phenoxyethanol

    UK

    204-589-7

    122-99-6

    x

    x

     

    x

     

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    172

    Cetylpyridiniumchlorid

    UK

    204-593-9

    123-03-5

     

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    179

    Kohlendioxid

    FR

    204-696-9

    124-38-9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    180

    Natriumdimethylarsinat (Natriumcacodylat)

    PT

    204-708-2

    124-65-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    185

    Tosylchloramid-Natrium (Tosylchloramid-Natrium — Chloramin T)

    ES

    204-854-7

    127-65-1

     

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    187

    Kaliumdimethyldithiocarbamat

    UK

    204-875-1

    128-03-0

     

     

     

     

     

     

     

     

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    188

    Natriumdimethyldithiocarbamat

    UK

    204-876-7

    128-04-1

     

     

     

     

     

     

     

     

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    195

    Natrium 2-biphenylat

    ES

    205-055-6

    132-27-4

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    198

    N-(Trichlormethylthio)phthalimid (Folpet)

    IT

    205-088-6

    133-07-3

     

     

     

     

     

     

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    206

    Thiuram

    BE

    205-286-2

    137-26-8

     

     

     

     

     

     

     

     

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    210

    Metam-Natrium

    BE

    205-293-0

    137-42-8

     

     

     

     

     

     

     

     

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    227

    2-(4-Thiazolyl)-1H-benzimidazol (Thiabendazol)

    ES

    205-725-8

    148-79-8

     

     

     

     

     

     

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    235

    Diuron

    DK

    206-354-4

    330-54-1

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

    239

    Cyanamid

    DE

    206-992-3

    420-04-2

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    253

    Tetrahydro-3,5-dimethyl- 1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet)

    BE

    208-576-7

    533-74-4

     

     

     

     

     

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    279

    Dichlor-N-[(dimethylamino)sulfonyl]fluor-N-(p-tolyl)methansulfenamid (Tolylfluanid)

    FI

    211-986-9

    731-27-1

     

     

     

     

     

     

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    283

    Terbutryn

    SK

    212-950-5

    886-50-0

     

     

     

     

     

     

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    288

    N-(Dichlorfluormethylthio)-N′,N′-dimethyl-N-phenylsulfamid (Dichlofluanid)

    UK

    214-118-7

    1085-98-9

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

    289

    Kupferthiocyanat

    FR

    214-183-1

    1111-67-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    292

    (1,3,4,5,6,7-Hexahydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)methyl (1R-trans)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Tetramethrin)

    DE

    214-619-0

    1166-46-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    958

    Calciumdihydroxid/Calciumhydroxid/Branntkalk/Kalkhydrat/gelöschter Kalk

    UK

    215-137-3

    1305-62-0

     

    x

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    959

    Calciumoxid/Kalk/gebrannter Kalk/Branntkalk

    UK

    215-138-9

    1305-78-8

     

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    306

    Dikupferoxid

    FR

    215-270-7

    1317-39-1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

    315

    2-Butanon, Peroxid

    HU

    215-661-2

    1338-23-4

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    321

    Monolinuron

    UK

    217-129-5

    1746-81-2

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin (Diamin)

    PT

    219-145-8

    2372-82-9

     

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    336

    2,2′-Dithiobis[N-methylbenzamid] (DTBMA)

    PL

    219-768-5

    2527-58-4

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    339

    1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT)

    ES

    220-120-9

    2634-33-5

     

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    341

    2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT)

    SI

    220-239-6

    2682-20-4

     

     

     

     

     

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    346

    Natriumdichlorisocyanurat Dihydrat

    UK

    220-767-7

    51580-86-0

     

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    345

    Troclosennatrium

    UK

    220-767-7

    2893-78-9

     

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    348

    Mecetroniumethylsulfat

    PL

    221-106-5

    3006-10-8

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    354

    Triclosan

    DK

    222-182-2

    3380-34-5

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    359

    (Ethylendioxy)dimethanol (Reaktionsprodukte aus Ethylenglycol und Paraformaldehyd (EGForm))

    PL

    222-720-6

    3586-55-8

     

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    365

    Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (Natrium-Pyrithion)

    SE

    223-296-5

    3811-73-2

     

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    368

    Methenamin-3-chlorallylchlorid (CTAC)

    PL

    223-805-0

    4080-31-3

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

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    377

    2,2′,2′′-(Hexahydro-1,3,5-triazin-1,3,5-triyl)triethanol (HHT)

    PL

    225-208-0

    4.4.4719

     

     

     

     

     

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    382

    Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis(hydroxymethyl)imidazo[4,5-d]imidazol-2,5(1H,3H)-dion (TMAD)

    ES

    226-408-0

    5395-50-6

     

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    387

    N,N′-Methylenbismorpholin (MBM)

    AT

    227-062-3

    5625-90-1

     

     

     

     

     

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    x

     

     

     

     

     

    392

    Methylendithiocyanat

    FR

    228-652-3

    6317-18-6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    393

    1,3-Bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (DMDMH)

    PL

    229-222-8

    6440-58-0

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

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    397

    Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC)

    IT

    230-525-2

    7173-51-5

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    401

    Silber

    SE

    231-131-3

    7440-22-4

     

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    403

    Kupfer

    FR

    231-159-6

    7440-50-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    405

    Schwefeldioxid

    DE

    231-195-2

    5.9.7446

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    424

    Natriumbromid

    NL

    231-599-9

    7647-15-6

     

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    432

    Natriumhypochlorit

    IT

    231-668-3

    7681-52-9

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    434

    Tetramethrin

    DE

    231-711-6

    7696-12-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    439

    Wasserstoffperoxid

    FI

    231-765-0

    7722-84-1

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    444

    7a-Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo[3,4-c]oxazol (EDHO)

    PL

    231-810-4

    7747-35-5

     

     

     

     

     

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    450

    Silbernitrat

    SE

    231-853-9

    7761-88-8

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    453

    Dinatriumperoxodisulfat/Natriumpersulfat

    PT

    231-892-1

    7775-27-1

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    455

    Calciumhypochlorit

    IT

    231-908-7

    7778-54-3

     

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    457

    Chlor

    IT

    231-959-5

    7782-50-5

     

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    458

    Ammoniumsulfat

    UK

    231-984-1

    7783-20-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    473

    Pyrethrine und Pyrethroide

    ES

    232-319-8

    8003-34-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    491

    Chlordioxid

    PT

    233-162-8

    10049-04-4

     

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    494

    2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA)

    DK

    233-539-7

    10222-01-2

     

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    501

    Carbendazim

    DE

    234-232-0

    10605-21-7

     

     

     

     

     

     

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    515

    Ammoniumbromid

    SE

    235-183-8

    12124-97-9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    522

    Pyrithion-Zink (Zink-Pyrithion)

    SE

    236-671-3

    13463-41-7

     

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    524

    Dodecylguanidinmonohydrochlorid

    ES

    237-030-0

    13590-97-1

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

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    526

    Kalium 2-biphenylat

    ES

    237-243-9

    13707-65-8

     

     

     

     

     

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    x

     

     

     

     

     

    529

    Bromchlorid

    NL

    237-601-4

    13863-41-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

    531

    (Benzyloxy)methanol

    UK

    238-588-8

    14548-60-8

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

    534

    Bis(1-hydroxy-1H-pyridin-2-thionato-O,S)kupfer (Kupfer-Pyrithion)

    SE

    238-984-0

    14915-37-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

    541

    Natrium p-chlor-m-kresolat

    FR

    239-825-8

    15733-22-9

    x

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    x

     

     

    x

     

     

    x

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

    550

    D-Gluconsäure, Verbindung mit N,N′′-Bis(4-chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13-tetraazatetradecandiamidin (2:1) (CHDG))

    PT

    242-354-0

    18472-51-0

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    554

    p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol

    UK

    243-468-3

    20018-09-1

     

     

     

     

     

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    x

     

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    559

    (Benzothiazol-2-ylthio)methylthiocyanat (TCMTB)

    N

    244-445-0

    21564-17-0

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

    562

    2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-inyl)cyclopent-2-en-1-yl-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Prallethrin)

    EL

    245-387-9

    23031-36-9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    563

    Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat)

    DE

    246-376-1

    24634-61-5

     

     

     

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    566

    .alpha.,.alpha.′,.alpha.′′-Trimethyl-1,3,5-triazin-1,3,5(2H,4H,6H)-triethanol (HPT)

    AT

    246-764-0

    25254-50-6

     

    x

     

     

     

    x

     

     

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

    571

    2-Octyl-2H-isothiazol-3-on (OIT)

    UK

    247-761-7

    26530-20-1

     

     

     

     

     

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    x

     

     

     

     

     

    577

    Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid

    ES

    248-595-8

    27668-52-6

     

    x

     

     

     

     

    x

     

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    578

    N′-tert-Butyl-N-cyclopropyl-6-(methylthio)-1,3,5-triazin-2,4-diamin (Cybutryn)

    NL

    248-872-3

    28159-98-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

    588

    Bromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (BCDMH/Bromchlordimethylhydantoin)

    NL

    251-171-5

    32718-18-6

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

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    590

    3-(4-Isopropylphenyl)-1,1-dimethylharnstoff/Isoproturon

    DE

    251-835-4

    34123-59-6

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

    597

    1-[2-(Allyloxy)-2-(2,4-dichlorphenyl)ethyl]-1H-imidazol (Imazalil)

    DE

    252-615-0

    35554-44-0

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    599

    S-[(6-Chlor-2-oxo-oxazol[4,5-b]pyridin-3(2H)-yl)methyl]-O,O-dimethylthiophosphat (Azamethiphos)

    UK

    252-626-0

    35575-96-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    600

    2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB)

    CZ

    252-681-0

    35691-65-7

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    961

    Calciummagnesiumoxid/Dolomitkalk

    UK

    253-425-0

    37247-91-9

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    962

    Calciummagnesiumtetrahydroxid/Calciummagnesiumhydroxid/Dolomitkalkhydrat

    UK

    254-454-1

    39445-23-3

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    606

    .alpha.-Cyan-3-phenoxybenzyl-2,2-dimethyl-3-(2-methyl-prop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Cyphenothrin)

    EL

    254-484-5

    39515-40-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    608

    Dimethyltetradecyl [3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid

    PL

    255-451-8

    41591-87-1

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    609

    Gemisch aus cis- und trans-p-Menthan-3,8 diol (Citriodiol)

    UK

    255-953-7

    42822-86-6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    614

    (RS)-α-Cyan-3phenoxybenzyl-(1RS)-cis,trans-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Cypermethrin)

    BE

    257-842-9

    52315-07-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    615

    3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

    IE

    258-067-9

    52645-53-1

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    618

    1-Ethinyl-2-methylpent-2-enyl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Empenthrin)

    BE

    259-154-4

    54406-48-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    619

    3-Iod-2-propinyl butylcarbamat (IPBC)

    DK

    259-627-5

    55406-53-6

     

     

     

     

     

     

    x

     

    x

    x

     

     

    x

     

     

     

     

     

    620

    Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumsulfat (2:1) (THPS)

    MT

    259-709-0

    55566-30-8

     

    x

     

     

     

    x

     

     

     

     

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    628

    1-[[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]methyl]-1H-1,2,4-triazol (Propiconazol)

    FI

    262-104-4

    60207-90-1

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    635

    Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC)

    IT

    263-038-9

    61789-18-2

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    648

    4,5-Dichlor-2-octylisothiazol-3(2H)-on (4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT))

    N

    264-843-8

    64359-81-5

     

     

     

     

     

     

    x

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

    649

    2-Chlor-N-[[[4-(trifluormethoxy)phenyl]amino]carbonyl]benzamid (Triflumuron)

    IT

    264-980-3

    64628-44-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    656

    3,3′-Methylenbis[5-methyloxazolidin] (Oxazolidin/MBO)

    AT

    266-235-8

    66204-44-2

     

    x

     

     

     

    x

     

     

     

     

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    657

    N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin)

    EL

    266-257-8

    66215-27-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    666

    .alpha.-Cyan-4-fluor-3-phenoxybenzyl-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Cyfluthrin)

    DE

    269-855-7

    68359-37-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    667

    Alkyl(C12-18)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC (C12-18))

    IT

    269-919-4

    68391-01-5

    x

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    x

     

     

     

     

     

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    671

    Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16))

    IT

    270-325-2

    68424-85-1

    x

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    673

    Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC (C8-10))

    IT

    270-331-5

    68424-95-3

    x

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    690

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl-, Salze mit 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid (1:1) (ADBAS)

    MT

    273-545-7

    68989-01-5

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    691

    Natrium N-(hydroxymethyl)glycinat

    AT

    274-357-8

    70161-44-3

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    692

    Amine, C10-16-Alkyldimethyl, N-Oxide

    PT

    274-687-2

    70592-80-2

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    693

    Pentakalium-bis(peroxymonosulfat)-bis(sulfat)

    SI

    274-778-7

    70693-62-8

     

    x

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    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    701

    Magnesiummonoperoxyphthalat Hexahydrat (MMPP)

    PL

    279-013-0

    84665-66-7

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1015

    Margosa-Extrakt

    DE

    283-644-7

    84696-25-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    724

    Alkyl(C12-C14)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC (C12-C14))

    IT

    287-089-1

    85409-22-9

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

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    x

    725

    Alkyl(C12-C14)ethylbenzylammoniumchlorid (ADEBAC (C12-C14))

    IT

    287-090-7

    85409-23-0

    x

    x

    x

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    x

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    x

    731

    Chrysanthemum cinerariaefolium, Extrakt

    ES

    289-699-3

    89997-63-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    744

    Lavendel, Lavandula hybrida, Extrakt/Lavandinöl

    PT

    294-470-6

    91722-69-9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    776

    1-(3,5-Dichlor-4-(1,1,2,2-tetrafluorethoxy)phenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)harnstoff (Hexaflumuron)

    PT

    401-400-1

    86479-06-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    779

    Reaktionsprodukte aus Glutaminsäure und N-(C12-14-alkyl)propylendiamin (Glucoprotamin)

    DE

    403-950-8

    164907-72-6

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    785

    6-(Phthalimid)peroxyhexansäure (PAP)

    IT

    410-850-8

    128275-31-0

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    791

    2-Butyl-benzo[d]isothiazol-3-on (BBIT)

    CZ

    420-590-7

    4.7.4299

     

     

     

     

     

    x

    x

     

    x

    x

     

     

    x

     

     

     

     

     

    792

    Tetrachlordecaoxidkomplex (TCDO)

    DE

    420-970-2

    92047-76-2

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    811

    Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat

    SE

    422-570-3

    265647-11-8

    x

    x

     

    x

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    794

    sec-Butyl-2-(2-hydroxyethyl)piperidin-1-carboxylat (Icaridin)

    DK

    423-210-8

    119515-38-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

    797

    cis-1-(3-Chlorallyl)3,5,7-triaza-1-azoniaadamantanchlorid (cis-CTAC)

    PL

    426-020-3

    51229-78-8

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

    800

    [2,4-Dioxo(prop-2-in-1-yl)imidazolidin-3-yl]methyl-(1R)-cis-chrysanthemat; [2,4-Dioxo(prop-2-in-1-yl)imidazolidin-3-yl]methyl-(1R)-trans-chrysanthemat (Imiprothrin)

    UK

    428-790-6

    72963-72-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    790

    5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol (DCPP)

    AT

    429-290-0

    3380-30-1

    x

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    807

    (E)-1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin (Chlothianidin)

    DE

    433-460-1

    210880-92-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    952

    Bacillus sphaericus 2362, Stamm ABTS-1743

    IT

    Mikroorganismus

    143447-72-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    955

    Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm SA3A

    IT

    Mikroorganismus

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    957

    Bacillus subtilis

    DE

    Mikroorganismus

    Entfällt

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    928

    Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

    FR

    Gemisch

    55965-84-9

     

    x

     

    x

     

    x

     

     

     

     

    x

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    x

     

     

     

     

     

    939

    Aktives Chlor aus der Reaktion von Hypochlorsäure und Natriumhypochlorit hergestellt in situ

    SK

    Gemisch

    Entfällt

     

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    813

    Peroxyoctansäure

    FR

    Entfällt

    33734-57-5

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1014

    Silberzeolith

    SE

    Entfällt

    Entfällt

     

    x

     

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    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    849

    3-Phenoxybenzyl(1R)-cis,trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Phenothrin)

    IE

    Entfällt

    188023-86-1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    931

    Amine, N-C12-14-(geradzahlig)-alkyltrimethylenedi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure (Ampholyt 20)

    IE

    Entfällt

    139734-65-9

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    152

    Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH)

    NL

    Nicht verfügbar

    Nicht verfügbar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

    459

    Reaktionsmasse von Titandioxid und Silberchlorid

    SE

    Nicht verfügbar

    Nicht verfügbar

    x

    x

     

     

     

    x

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    x

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    777

    Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH)

    NL

    Nicht verfügbar

    Nicht verfügbar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

    810

    Silberphosphatglas

    SE

    Nicht verfügbar

    308069-39-8

     

    x

     

     

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    824

    Silber-Zink-Zeolith

    SE

    Nicht verfügbar

    130328-20-0

     

    x

     

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    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1013

    Silber-Kupfer-Zeolith

    SE

    Nicht verfügbar

    130328-19-7

     

    x

     

    x

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    x

     

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    1017

    Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße)

    SE

    Nicht verfügbar

    Nicht verfügbar

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1019

    Siliciumdioxid (als aus Aggregaten und Agglomeraten gebildetes Nanomaterial)

    FR

    Nicht verfügbar

    68909-20-6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    831

    Siliciumdioxid (Siliciumdioxid/Kieselgur)

    FR

    Pflanzenschutzmittel

    61790-53-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    854

    (RS)-3-Allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl-(1R,3R;1R,3S)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Gemisch aus 4 Isomeren 1R trans, 1R: 1R trans, 1S: 1R cis, 1R: 1R cis, 1S; 4:4:1:1) (d-Allethrin)

    DE

    Pflanzenschutzmittel

    231937-89-6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    855

    (RS)-3-Allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl (1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Gemisch aus 2 Isomeren 1R trans: 1R/S nur 1:3) (Esbiothrin)

    DE

    Pflanzenschutzmittel

    260359-57-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    848

    N-((6-Chlor-3-pyridinyl)methyl)-N′-Cyan-N-methylethanimidamid (Acetamiprid)

    BE

    Pflanzenschutzmittel

    160430-64-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    835

    Esfenvalerat/(S)-.alpha.-Cyan-3-phenoxybenzyl (S)-2-(4-chlorophenyl)-3-methylbutyrat (Esfenvalerat)

    PT

    Pflanzenschutzmittel

    66230-04-4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    836

    [1.alpha.(S*),3.alpha.]-(.alpha.)-Cyan-(3-phenoxyphenyl)methyl 3-(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (alpha-Cypermethrin)

    BE

    Pflanzenschutzmittel

    67375-30-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    843

    4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1-ethoxymethyl-5-trifluormethylpyrrol-3-carbonitril (Chlorfenapyr)

    PT

    Pflanzenschutzmittel

    122453-73-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    859

    Polymer aus N-Methylmethanamin (Einecs 204-697-4) mit (Chlormethyl)oxiran (Einecs 203-439-8)/Polymeres quaternäres Ammoniumchlorid (PQ Polymer)

    HU

    Polymer

    25988-97-0

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

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    863

    Monohydrochlorid des Polymers aus N,N′′′-1,6-Hexandiylbis[N′-cyanoguanidin] (EINECS 240-032-4) und Hexamethylendiamin (EINECS 204-679-6)/Polyhexamethylenbiguanid (Monomer: 1,5-Bis(trimethylen)guanylguanidin Monohydrochlorid) (PHMB)

    FR

    Polymer

    27083-27-8/32289-58-0

    x

    x

    x

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    x

    x

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

    868

    Polyhexamethylenbiguanid

    FR

    Polymer

    91403-50-8

    x

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    x

     

     

     

     

     

     

     

    869

    Poly(oxy-1,2-ethandiyl),.alpha.-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-.omega.-hydroxy-, propanoat (Salz) (Bardap 26)

    IT

    Polymer

    94667-33-1

     

    x

     

    x

     

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

    872

    N-Didecyl-N-dipolyethoxyammoniumborat/Didecylpolyoxethylammoniumborat (Polymeres Betain)

    EL

    Polymer

    214710-34-6

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    TEIL 2

    Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 4. August 2014 nicht betrieben wird

    Dieser Teil des Anhangs umfasst

    die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kombinationen von Stoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen,

    etwaige Nanomaterialformen aller in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Kombinationen von Stoff und Produktart, ausgenommen der in der Tabelle aufgeführten, und

    etwaige Nanomaterialformen aller bis 4. August 2014 genehmigten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, ausgenommen der ausdrücklich genehmigten.

    Die Kombinationen von Stoff und Produktart und die Nanomaterialien in diesem Teil werden Gegenstand eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung gemäß Artikel 20, wenn binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung niemand eine Notifizierung gemäß Artikel 14 Absatz 3 übermittelt hat oder wenn eine solche Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 abgelehnt wurde.

    Nummer des Eintrags

    Bezeichnung des Stoffs

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    EG-Nummer

    CAS-Nummer

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    17

    18

    19

    21

    22

    1021

    1,3-Dichlor-5,5-dimethylhydantoin (wie durch Eintrag 152 neudefiniert)

    NL

    204-258-7

    118-52-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

    166

    Cetalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

     

    204-526-3

    122-18-9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    167

    Benzyldimethyl(octadecyl)ammoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

     

    204-527-9

    122-19-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    213

    Benzododeciniumchlorid (siehe Eintrag 948)

     

    205-351-5

    139-07-1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    214

    Miristalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

     

    205-352-0

    139-08-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    227

    2-(4-Thiazolyl)-1H-benzimidazol (Thiabendazol)

    ES

    205-725-8

    148-79-8

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    331

    Didecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 949)

     

    219-234-1

    2390-68-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    384

    Dimethyldioctylammoniumchlorid (siehe Eintrag 949)

     

    226-901-0

    5538-94-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    399

    Benzyldodecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 948)

     

    230-698-4

    1.4.7281

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    401

    Silber

    SE

    231-131-3

    7440-22-4

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    418

    Siliciumdioxid, amorph

    FR

    231-545-4

    7631-86-9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    449

    Kupfersulfat

    FR

    231-847-6

    7758-98-7

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1016

    Silberchlorid

    SE

    232-033-3

    7783-90-6

    x

    x

     

     

     

    x

    x

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

     

    554

    p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol

    UK

    243-468-3

    20018-09-1

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    587

    Decyldimethyloctylammoniumchlorid (siehe Eintrag 949)

     

    251-035-5

    32426-11-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    601

    Benzyldimethyloleylammoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

     

    253-363-4

    37139-99-4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    615

    3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

    IE

    258-067-9

    52645-53-1

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    637

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-Kokos-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

     

    263-080-8

    61789-71-7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    638

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Dis-Kokos-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

     

    263-087-6

    61789-77-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    639

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Bis(hydrierte Talg-alkyl)dimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

     

    263-090-2

    61789-80-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    647

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-18-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

     

    264-151-6

    63449-41-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    668

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C6-12-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

     

    269-925-7

    68391-06-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    670

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-16-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

     

    270-324-7

    68424-84-0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    689

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C10-16-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

     

    273-544-1

    68989-00-4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    692

    Amine, C10-16-Alkyldimethyl, N-Oxide

    PT

    274-687-2

    70592-80-2

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    697

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C8-18-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

     

    277-453-8

    73398-64-8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1000

    Dihydrogen-bis[monoperoxyphthalat(2-)-O1,OO1]magnesat(2 )hexahydrat

    PL

    279-013-0

    14915-85-4

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    998

    Margosa-Extrakt aus anderen als den Kernen von Azadirachta indica, mit Wasser extrahiert und mit organischen Lösungsmitteln weiter verarbeitet

    DE

    283-644-7

    84696-25-3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    741

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-18-alkyldimethyl, Bromide (siehe Eintrag 948)

     

    293-522-5

    91080-29-4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1020

    1,3-Dichlor-5,5-ethyl-5-methylimidazolidin-2,4-dion (wie durch Eintrag 777 neudefiniert)

    NL

    401-570-7

    89415-87-2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

    778

    1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol (Tebuconazol)

    DK

    403-640-2

    107534-96-3

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    805

    Reaktionsprodukt aus Dimethyladipat, Dimethylglutarat, Dimethylsuccinat mit Wasserstoffperoxid (Perestan)

    HU

    432-790-1

    Entfällt

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    923

    Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid/Benzalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

     

    Gemisch

    8001-54-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    949

    Quaternäre Ammoniumverbindungen (Dialkyldimethyl (Alkyl aus C6-C18, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Methylsulphate) (DDAC)

    IT

    Gemisch aus Einecs-Stoffen

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

     

     

     

    x

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    950

    Quaternäre Ammoniumverbindungen (Alkyltrimethyl (Alkyl aus C8-C18, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Methylsulphate) (TMAC)

    IT

    Gemisch aus Einecs-Stoffen

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    948

    Quaternäre Ammoniumverbindungen (Benzylalkyldimethyl (Alkyl aus C8-C22, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Hydroxide) (BKC)

    IT

    Gemisch aus Einecs-Stoffen

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

     

     

     

    x

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    849

    3-Phenoxybenzyl(1R)-cis,trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Phenothrin)

    IE

    Entfällt

    188023-86-1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

    1001

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 671 fallende Wirkstoff)

    IT

    Entfällt

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

     

     

     

    x

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    1002

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 667 fallende Wirkstoff)

    IT

    Entfällt

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    1003

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-14-alkyl[(ethylphenyl)methyl]dimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 725 fallende Wirkstoff)

    IT

    Entfällt

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    1005

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-14-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 724 fallende Wirkstoff)

    IT

    Entfällt

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

    x

    1006

    Silber-Zink-Aluminium-Borphosphatglas/Glasoxid, silber- und zinkhaltig

    SE

    Entfällt

    398477-47-9

     

    x

     

     

     

     

    x

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1009

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C8-10-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 673 fallende Wirkstoff)

    IT

    Entfällt

    Entfällt

    x

    x

    x

    x

    x

    x

     

     

     

    x

    x

    x

     

     

     

     

     

     

    1011

    Quaternäre Ammoniumverbindungen, Kokos-Alkyldimethyl, Chloride (andere als der unter Eintrag 635 fallende Wirkstoff)

    IT

    Entfällt

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

    x

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1012

    Aluminium-Natrium-Silikat-Silberzinkkomplex/Silber-Zink-Zeolith

    SE

    Entfällt

    130328-20-0

     

    x

     

     

     

     

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    598

    (±)-1-(.beta.-Allyloxy)-2,4-dichlorphenylethyl]imidazol/Imazalil, technisch rein

    DE

    Pflanzenschutzmittel

    73790-28-0

     

     

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    ANHANG III

    Fristen

    Produktarten

    Fristen für die Vorlage des Bewertungsberichts gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

    Fristen für den Beginn der Erarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

    8, 14, 16, 18, 19 und 21

    31.12.2015

    31.3.2016

    3, 4 und 5

    31.12.2016

    31.3.2017

    1 und 2

    31.12.2018

    31.3.2019

    6 und 13

    31.12.2019

    31.3.2020

    7, 9 und 10

    31.12.2020

    31.3.2021

    11, 12, 15, 17, 20 und 22

    31.12.2022

    31.9.2023


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