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Document 32008L0059

Richtlinie 2008/59/EG des Rates vom 12. Juni 2008 zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

ABl. L 166 vom 27.6.2008, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32016L1629

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/59/oj

27.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/31


RICHTLINIE 2008/59/EG DES RATES

vom 12. Juni 2008

zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erfordert ein vor dem Beitritt erlassener Rechtsakt des Rates aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, werden gemäß Artikel 56 der Beitrittsakte von 2005 die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen.

(2)

Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (1) wurde vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union erlassen und erfordert aufgrund des Beitritts eine Anpassung.

(3)

Die Richtlinie 2006/87/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 2, Zone 3,

i)

wird zwischen den Einträgen für das Königreich Belgien und die Tschechische Republik folgender Text eingefügt:

„Republik Bulgarien

Donau: von km 845,650 bis km 374,100“;

ii)

wird zwischen den Einträgen für die Republik Polen und die Slowakische Republik folgender Text eingefügt:

„Rumänien

Donau: Von der serbisch-rumänischen Grenze (km 1 075) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal.

Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd–Agigea (km ‚0‘ des Kanals).

Poarta Albă–Midia Năvodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km ‚0‘ des Kanals)“;

b)

in Kapitel 3, Zone 4, wird zwischen den Einträgen für die Republik Polen und die Slowakische Republik folgender Text eingefügt:

„Rumänien

Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3“.

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I, Kapitel 4, Artikel 4.05

i)

wird zwischen den Einträgen für Dänemark und Polen folgender Text eingefügt:

„19

=

Rumänien“;

ii)

wird zwischen den Einträgen für Lettland und Litauen folgender Text eingefügt:

„34

=

Bulgarien“;

b)

in Teil III, Kapitel 1, Artikel 1.06

i)

wird zwischen den Einträgen für Dänemark und Polen folgender Text eingefügt:

„19

=

Rumänien“;

ii)

wird zwischen den Einträgen für Lettland und Litauen folgender Text eingefügt:

„34

=

Bulgarien“;

c)

in Teil IV, Kapitel 1, Artikel 1.06

i)

wird zwischen den Einträgen für Dänemark und Polen folgender Text eingefügt:

„19

=

Rumänien“;

ii)

wird zwischen den Einträgen für Lettland und Litauen folgender Text eingefügt:

„34

=

Bulgarien“.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 261).

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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