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Document 32001D0332
2001/332/EC: Council Decision of 26 February 2001 concerning the conclusion of the Cooperation Agreement between the European Community and the People's Republic of Bangladesh on partnership and development
2001/332/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung
2001/332/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung
ABl. L 118 vom 27.4.2001, p. 47–47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/332/oj
2001/332/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung
Amtsblatt Nr. L 118 vom 27/04/2001 S. 0047 - 0047
Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (2001/332/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 177 des Vertrags soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern. (2) In Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen sollte die Gemeinschaft das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor. Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Lindh (1) ABl. C 143 vom 21.5.1999, S. 8.