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Document 31992R2075

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak

    ABl. L 215 vom 30.7.1992, p. 70–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2075/oj

    31992R2075

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak

    Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0070 - 0076
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0217
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0217


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2075/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes geht die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand; sie muß insbesondere gemeinsame Marktorganisationen einschließen, welche je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen können.

    Die Gemeinsame Agrarpolitik soll zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele führen, d. h. sie soll im Rohtabaksektor die Märkte stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten. Diese Ziele lassen sich durch eine Anpassung der Rohstoffe an den Bedarf erzielen, wobei die Anpassung in erster Linie auf einer qualitätsorientierten Politik beruht.

    Die derzeitige Lage auf dem Tabakmarkt ist durch ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet und macht eine grundlegende Änderung der bislang anwendbaren Gemeinschaftsregelung unter Beibehaltung dieses Anbaus durch die traditionellen Erzeuger erforderlich. Es gilt, die Marktverwaltungsmechanismen zu vereinfachen und eine Produktionsregulierung zu gewährleisten, die nicht nur den Marktbedürfnissen und den Haushaltserfordernissen, sondern auch dem verstärkten Kontrollbedarf gerecht wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß mit den Verwaltungsmechanismen die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation voll erreicht werden.

    Die verschiedenen Tabaksorten lassen sich je nach Anbauverfahren und Produktionskosten sowie aufgrund der im internationalen Handel verwendeten Bezeichnungen in bestimmte Gruppen einteilen.

    Die Wettbewerbslage auf dem Tabakmarkt macht eine Stützung der traditionellen Tabakerzeuger erforderlich. Diese Stützung muß auf einer Prämienregelung beruhen, die den Absatz des Tabaks in der Gemeinschaft ermöglicht.

    Eine wirksame Verwaltung der Prämienregelung lässt sich durch Anbauverträge zwischen dem Tabakpflanzer und dem Erstverarbeitungsunternehmen gewährleisten, da sie zum einen den Tabakpflanzern einen sicheren Absatz und zum anderen den Verarbeitungsunternehmen eine regelmässige Versorgung garantieren. Wenn das Verarbeitungsunternehmen dem Erzeuger zum Zeitpunkt der Anlieferung des Tabaks, der Gegenstand des Vertrages ist und bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht, einen Betrag in Höhe der Prämie zahlt, so wird zur Stützung der Tabakbauern beigetragen und gleichzeitig die Verwaltung der Prämienregelung erleichtert.

    Um die Tabakerzeugung in der Gemeinschaft zu begrenzen und den Anbau von Sorten, die sich schwer absetzen lassen, zu drosseln, ist eine allgemeine Garantiehöchstschwelle für die Gemeinschaft festzulegen, und jährlich auf spezielle Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen aufzuteilen.

    Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, ist für eine begrenzte Zeit eine Verarbeitungsquotenregelung einzuführen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Rahmen der festgesetzten Garantieschwellen Verarbeitungsquoten vorübergehend auf die einzelnen Unternehmen zu verteilen. Zu diesem Zweck sind entsprechende Gemeinschaftsvorschriften einzuführen, die eine gerechte Verteilung sicherstellen, wobei von den in der Vergangenheit verarbeiteten Mengen auszugehen ist und festgestellte anomale Produktionen unberücksichtigt bleiben müssen. Die erforderlichen Maßnahmen, die eine spätere Aufteilung der Quoten auf die Erzeuger unter zufriedenstellenden Bedingungen erlauben, werden getroffen werden. Mitgliedstaaten, die über die benötigten Daten verfügen, können die Quoten den Erzeugern anhand der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse zuteilen.

    Die Erstverarbeitungsunternehmen dürfen in keinem Fall Anbauverträge für Mengen schließen, die über die ihnen jeweils zugeteilte Verarbeitungsquote hinausgehen. Infolgedessen ist die Erstattung des Prämienhöchstbetrags auf die Menge zu begrenzen, die der Verarbeitungsquote entspricht.

    Es empfiehlt sich, die Prämienregelung wie auch die Regelung zur Produktionssteuerung zunächst bis 1997 einzuführen, damit diese anhand der bis dahin gemachten Erfahrungen überprüft und gegebenenfalls für die Zeit danach entsprechend angepasst werden können.

    Die Sanierung des Tabakmarktes und die Qualitätsverbesserung der Produktion lassen sich durch verschiedene Maßnahmen der Produktionsausrichtung begünstigen. Hierzu gehört vor allem eine Sonderbeihilfe, die es den Erzeugergemeinschaften ermöglichen wird, die Organisation und Ausrichtung der Erzeugung zu verbessern. Dank eines Forschungsprogramms, das durch einen von der Prämie einbehaltenen Betrag finanziert werden soll, wird sich die Tabakerzeugung so ausrichten lassen, daß sie im Bereich der öffentlichen Gesundheit besser den gemeinschaftlichen Anforderungen entspricht. Angesichts der Bedeutung des Anbaus der Sorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna IIc und Geudertheimer Hybriden für die Wirtschaft bestimmter Gebiete in der Gemeinschaft ist schließlich ein Umstellungsprogramm für Erzeuger dieser Sorten durchzuführen.

    Die Verwirklichung eines Binnenmarktes erfordert die Einführung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittländern.

    Es kann auf jegliche mengenmässige Beschränkung an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Um jedoch den Gemeinschaftsmarkt in aussergewöhnlichen Situationen, die möglicherweise zu Marktstörungen führen, nicht ungeschützt zu lassen, muß der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Unvorhergesehene Marktentwicklungen können Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes erforderlich machen, die von der Kommission zu beschließen sind.

    Die Vollendung des Binnenmarktes wäre gefährdet, wenn bestimmte Beihilfen gewährt werden. Infolgedessen sollten diejenigen Bestimmungen des Vertrages im Tabaksektor zur Anwendung gelangen, auf deren Grundlage die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und gegebenenfalls verboten werden können, wenn sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

    Es ist die finanzielle Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für Ausgaben vorzusehen, die den Mitgliedstaaten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) entstehen.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Kontrollen im Tabaksektor verstärkt werden müssen. Gegebenenfalls könnten bestimmte Kontrollbefugnisse an eine unabhängige Kontrollstelle übertragen werden, um den besonderen Erfordernissen dieses Marktes gerecht zu werden.

    Die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

    Der Übergang von der Regelung, die mit Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (5) eingeführt wurde, zu der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung muß unter bestmöglichen Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck müssen unter Umständen Übergangsmaßnahmen durchgeführt werden. Ausserdem empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Neuregelung erst ab der Ernte 1993 voll anwendbar ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak umfasst:

    - eine Prämienregelung;

    - Maßnahmen zur Produktionsausrichtung und -regulierung;

    - eine Regelung für den Handel mit Drittländern.

    Sie gilt für unverarbeiteten Tabak und für Tabakabfälle des KN-Codes 2401.

    Artikel 2

    Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

    a) Flü cured:

    heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen;

    b) Light air cured:

    unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird;

    c) Dark air cured:

    unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird;

    d) Sun cured:

    sonnengetrockneter Tabak;

    e) Fire cured:

    feuergetrockneter Tabak;

    f) Basmas (sun cured);

    g) Katerini (sun cured);

    h) Klassischer Kaba Koulak (sun cured) und ähnliche Sorten.

    Die verschiedenen Sorten jeder Gruppe sind im Anhang aufgeführt.

    TITEL I Prämienregelung

    Artikel 3

    (1) Ab der Ernte 1993 wird eine Prämienregelung eingeführt, die bis zur Ernte 1997 Anwendung findet. Dabei gilt jeweils ein Einheitsbetrag für Tabaksorten ein und derselben Gruppe.

    (2) Für die in Belgien, Deutschland und Frankreich angebauten Tabaksorten flue cured, light air cured und dark air cured wird jedoch ein zusätzlicher Betrag gewährt, der 50 % des Unterschieds ausmacht, welcher zwischen der für diesen Tabak gemäß Absatz 1 und der für die Ernte 1992 gewährten Prämie besteht.

    (3) Mit dieser Prämie soll zum einen der Erzeuger im Rahmen einer dem Marktbedarf entsprechenden Produktion eine Einkommensstützung erhalten und zum anderen der Absatz von in der Gemeinschaft erzeugtem Tabak ermöglicht werden.

    Artikel 4

    (1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Prämie und den zusätzlichen Prämienbetrag je Ernte fest und berücksichtigt dabei unter Zugrundelegung normaler Wettbewerbsbedingungen vor allem die bisherigen und voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabake auf dem Markt der Gemeinschaft und dem Weltmarkt.

    (2) Die Festsetzung des Prämienbetrags erfolgt:

    a) je Kilogramm Tabakblätter, die keiner Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzogen wurden;

    b) für jede einzelne Rohtabakgruppe.

    Artikel 5

    Die Gewährung der Prämie ist insbesondere an folgende Bedingungen geknüpft:

    a) Der Tabak muß aus einem für jede einzelne Sorte festgelegten Produktionsgebiet stammen;

    b) es müssen Qualitätsvorschriften eingehalten werden;

    c) der Erzeuger hat die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.

    Artikel 6

    (1) Der Anbauvertrag enthält zumindest:

    - die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Tabakpflanzer bei der Lieferung zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertraglich festgesetzte und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen;

    - die Verpflichtung des Tabakpflanzers, dem Erstverarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der den Qualitätsanforderungen genügt.

    (2) Die zuständige Stelle erstattet dem Erstverarbeitungsunternehmen den Prämienbetrag, wenn es schriftlich nachweisen kann, daß der Tabakpflanzer den Tabak geliefert hat und daß der in Absatz 1 genannte Betrag gezahlt worden ist.

    Artikel 7

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

    Zu diesen Durchführungsbestimmungen gehören insbesondere:

    - die Abgrenzung der Produktionsgebiete für die einzelnen Sorten;

    - die Qualitätsanforderungen an den gelieferten Tabak;

    - weitere Bedingungen des Anbauvertrags und letzter Termin für den Vertragsabschluß;

    - die etwaige Einführung einer Sicherheit, die das Erstverarbeitungsunternehmen bei Beantragung eines Vorschusses zu hinterlegen hat, sowie die Bedingungen für die Hinterlegung und Freigabe dieser Sicherheit;

    - die besonderen Bedingungen für die Gewährung der Prämie, wenn der Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen wird;

    - die Festlegung der Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich der Tabakpflanzer oder das Erstverarbeitungsunternehmen nicht an ihre Vertragsverpflichtungen halten.

    TITEL II Produktionsregulierung

    Artikel 8

    Für die Gemeinschaft wird eine allgemeine Hoechstgarantieschwelle in Höhe von 350 000 Tonnen Rohtabak (Tabakblätter) je Ernte festgesetzt. Für 1993 gilt jedoch eine Schwelle von 370 000 Tonnen.

    Im Rahmen dieser Schwelle setzt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages jährlich besondere Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen fest und berücksichtigt dabei unter anderem die Marktverhältnisse sowie die sozioökonomischen und agronomischen Bedingungen der betroffenen Produktionsgebiete.

    Artikel 9

    (1) Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, wird für die Ernten von 1993 bis 1997 eine Verarbeitungsquotenregelung eingeführt.

    (2) Der Rat verteilt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages je Ernte die für die einzelnen Sortengruppen verfügbaren Mengen auf die Erzeugermitgliedstaaten.

    (3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 festgesetzten Mengen und unbeschadet der Anwendung von Absatz 5 verteilen die Mitgliedstaaten die Bearbeitungsquoten für die Ernten 1993 und 1994 vorübergehend auf die Erstbearbeitungsunternehmen, wobei sie jeweils vom Durchschnitt der Mengen ausgehen, die bei den einzelnen Sortengruppen während der letzten drei Jahre vor dem Erntejahr zur Bearbeitung angeliefert wurden. Die Erzeugung von 1992 und die Lieferungen aus dieser Ernte werden nicht berücksichtigt. Diese Verteilung greift den Einzelheiten der Verteilung der Bearbeitungsquoten für die folgenden Ernten nicht vor.

    Erstbearbeitungsunternehmen, die ihre Tätigkeit nach Beginn des Bezugszeitraums aufgenommen haben, erhalten eine Menge im Verhältnis zum Durchschnitt der Mengen, die ihnen seit Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Bearbeitung angeliefert wurden.

    Für Erstbearbeitungsunternehmen, die ihre Tätigkeit während des Erntejahres oder während des vorhergehenden Jahres aufnehmen, sehen die Mitgliedstaaten 2 % der Gesamtmengen vor, über die sie für die einzelnen Sortengruppen verfügen. Im Rahmen dieses Prozentsatzes erhalten diese Unternehmen eine Menge von höchstens 70 % ihrer Bearbeitungskapazität, sofern sie ausreichende Garantien hinsichtlich der Effizienz und Dauerhaftigkeit ihrer Tätigkeit bieten.

    (4) Die Mitgliedstaaten können jedoch unmittelbar Quoten an Erzeuger verteilen, wenn sie über die Erzeugung aller Erzeuger in den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr, bezogen auf die erzeugten und an einen Verarbeiter gelieferten Mengen und Sorten, über genaue Angaben verfügen.

    (5) Bei der Verteilung der Verarbeitungsquoten gemäß den Absätzen 3 und 4 werden bei der Berechnung der Bezugserzeugung insbesondere nicht die Rohtabakmengen berücksichtigt, die über den Hoechstgarantiemengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 lagen.

    Gegebenenfalls wird die Erzeugung nur im Rahmen der Quote berücksichtigt, die während der betreffenden Jahre zugeteilt wurde.

    Artikel 10

    Erstbearbeitungsunternehmen dürfen für Mengen, die über die ihnen oder dem Erzeuger jeweils zugeteilte Bearbeitungsquote hinausgehen, keine Anbauverträge schließen und keine Erstattung des Prämienbetrages erhalten.

    Artikel 11

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. Hierzu gehören unter anderem auch die in Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen Berichtigungen bei der Aufteilung der Quoten sowie die Vorbedingungen für die Auswirkungen der Quoten auf die Erzeuger, insbesondere im Vergleich mit der früheren Lage.

    TITEL III Produktionsausrichtung

    Artikel 12

    (1) Um das Angebot zu konzentrieren und es qualitativ den Marktanforderungen anzupassen, wird eine Sonderbeihilfe in Höhe von 10 % der Prämie gewährt, wenn zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer anerkannten Erzeugergemeinschaft Anbauverträge geschlossen werden und die Lieferungen sich im Rahmen dieser Verträge auf die Gesamterzeugung der Mitglieder dieser Erzeugergemeinschaft erstrecken.

    (2) Die Sonderbeihilfe wird der Erzeugergemeinschaft zur Verbesserung der Organisation und Ausrichtung der Erzeugung gezahlt.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen, insbesondere

    - die Definition der Erzeugergemeinschaft, die für die Sonderbeihilfe in Betracht kommt;

    - die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft;

    - die Vorschriften über die Verwendung der Sonderbeihilfe.

    Artikel 13

    (1) Es wird ein gemeinschaftlicher Forschungs- und Informationsfonds für Tabak eingerichtet. Dieser Fonds wird aus Beträgen gespeist, die bei der Zahlung der Prämie jeweils in Höhe von höchstens 1 % von der Prämie einbehalten werden.

    (2) Dieser Fonds dient der Finanzierung und Koordinierung von Forschungs- und Informationsprogrammen, die die schädlichen Auswirkungen von Tabak sowie geeignete Maßnahmen zur Prävention und Heilung erforschen und ausserdem die gemeinschaftliche Erzeugung auf die möglichst harmlosen Tabaksorten und -qualitäten ausrichten.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

    Artikel 14

    Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 23 ein Dreijahresprogramm zur Umstellung des Anbaus der Sorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna IIc und Geudertheimer Hybriden sowie auf andere besser der Marktnachfrage entsprechende Sorten oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse. Mit der Durchführung dieses Programms soll mit der Ernte 1993 begonnen werden. In diesem Programm können Sondermaßnahmen zum Ausgleich umstellungsbedingter Einkommenseinbussen vorgesehen werden.

    TITEL IV Regelung für den Handel mit Drittländern

    Artikel 15

    Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 keine anderslautenden Bestimmungen erlässt, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

    b) die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 16

    (1) Wird in der Gemeinschaft der Markt für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die möglicherweise die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    TITEL V Allgemeine und Übergangsbestimmungen

    Artikel 17

    Zur Bewältigung unvorhergesehener Marktsituationen können nach dem Verfahren des Artikels 23 aussergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem zur Marktstützung unbedingt erforderlichen Ausmaß und für die unbedingt erforderliche Zeit getroffen werden.

    Artikel 18

    Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages für die Erzeugung und den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen.

    Artikel 19

    Die aufgrund der Titel I und III entstandenen Ausgaben gelten als Ausgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    Artikel 20

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Rohtabaksektor zu gewährleisten. Zu diesem Zweck teilen sie der Kommission binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung mit, welche praktischen Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen sie zu verabschieden gedenken. Binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung genehmigt die Kommission diese Bestimmungen bzw. fordert die notwendigen Berichtigungen. Im letztgenannten Fall hat der Mitgliedstaat seine Maßnahmen binnen kürzester Zeit entsprechend anzupassen. Jede Änderung einzelstaatlicher Bestimmungen ist der Kommission unverzueglich von den Mitgliedstaaten mitzuteilen und wird von der Kommission nach den gleichen Regeln geprüft.

    (2) Jeder Erzeugermitgliedstaat richtet entsprechend seiner Rechtsordnung eine besondere Stelle ein, die bestimmte Kontrollen und Aufgaben im Rahmen der gemeinschaftlichen Tabakregelung wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten, deren Garantieschwelle gemäß

    Artikel 9

    Absatz 2 unter 45 000 Tonnen liegt, können von der Errichtung einer solchen Stelle absehen.

    (3) Diese Stelle genießt völlige Verwaltungsautonomie und sie wird vom betreffenden Mitgliedstaat mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

    Sie setzt sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung der Durchführung der obengenannten Aufgaben gerecht werden.

    (4) Der betreffende Mitgliedstaat stellt auf Vorschlag dieser Stelle vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsvoranschlag und ein Tätigkeitsprogramm auf, um die ordnungsgemässe Anwendung der Prämienregelung sicherzustellen. Beides wird der Kommission vom Mitgliedstaat übermittelt. Die Kommission kann vom Mitgliedstaat unbeschadet dessen Eigenverantwortlichkeit jede Änderung am Voranschlag und am Programm verlangen, die sie für zweckmässig hält.

    Vertreter der Kommission können jederzeit die Arbeiten in der Kontrollstelle verfolgen.

    Die Kontrollstelle übermittelt dem Mitgliedstaat und der Kommission in regelmässigen Abständen Tätigkeitsberichte. Darin sind möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten aufzuführen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Kontrollregelung zu formulieren.

    (5) Die tatsächlichen Ausgaben der Kontrollstelle werden zu 50 % aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gedeckt, der Rest wird von dem betreffenden Mitgliedstaat finanziert.

    (6) Der jährliche Betrag für die tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 5 wird von der Kommission auf der Grundlage der Angaben der betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen. Der Betrag wird gewährt, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die fragliche Kontrollstelle eingerichtet worden ist und ihre Aufgaben durchgeführt hat. Um die Einrichtung und die Tätigkeit der Kontrollstelle zu erleichtern, kann der fragliche Betrag im Laufe des Jahres ratenweise vorgestreckt werden; als Grundlage dient der Jahresetat der Kontrollstelle, der im Einvernehmen zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission bis Ende Oktober des jeweils folgenden Jahres festgelegt wird.

    (7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß den Absätzen 2 bis 4 benannten Kontrollbediensteten

    - Zugang zu den Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen erhalten,

    - von den Buchführungsdaten oder sonstigen Dokumenten Kenntnis erhalten, die sie für ihre Kontrollen und die Anfertigung von Durchschriften und Auszuegen benötigen,

    - alle sonstigen zweckdienlichen Informationen anfordern können.

    (8) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 23.

    Artikel 21

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

    Artikel 22

    Es wird ein Verwaltungsausschuß für Tabak - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und der unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

    Artikel 23

    (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (2) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes. Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

    (3) Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 24

    Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

    Artikel 25

    Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

    Artikel 26

    Vor dem 1. April 1996 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die in den Titeln I und II vorgesehenen und ab der Ernte 1998 anwendbaren Regelungen. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages über diesen Vorschlag.

    Artikel 27

    Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der mit Verordnung (EWG) Nr. 727/70 eingeführten Regelung zur Regelung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

    Artikel 28

    Die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 wird mit Beginn der Ernte 1993 ungültig.

    Artikel 29

    Diese Verordnung gilt ab der Ernte 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Arlindo MARQUES CUNHA

    (1) ABl. Nr. C 295 vom 14. 11. 1991, S. 10.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 18.(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).(5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1).

    ANHANG

    EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN TABAKGRUPPEN I. FLÜ CURED

    Virginia

    Virginia D und seine Hybriden

    Bright

    II. LIGHT AIR CURED

    Burley

    Badischer Burley und seine Hybriden

    Maryland

    III. DARK AIR CURED

    Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso

    Paraguay und Hybriden

    Dragon vert und Hybriden

    Philippin

    Petit Grammont (Flobecq)

    Semois

    Appelterre

    Nijkerk

    Misionero und Hybriden

    Rio Grande und Hybriden

    Forchheimer Havanna IIc

    Nostrano del Brenta

    Resistente 142

    Gojano

    Geudertheimer und Hybriden

    Beneventano

    Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten

    Fermentierter Burley

    Havanna

    IV. FIRE CURED

    Kentucky und Hybriden

    Moro di Cori

    Salento

    V. SUN CURED

    Xanti-Yakà

    Perustitza

    Samsun

    Erzegovina und ähnliche Sorten

    Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I

    Nicht klassischer Kaba Koulak

    Tsebelia

    Mavra

    VI. Basmas

    VII. Katerini und ähnliche Sorten

    VIII. Klassischer Kaba Koulak

    Elassona

    Myrodata Agrinion

    Zichnomyrodata

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