Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991D0042

91/42/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG

ABl. L 23 vom 29.1.1991, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/42/oj

31991D0042

91/42/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG

Amtsblatt Nr. L 023 vom 29/01/1991 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0100


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8 . Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul - und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG ( 91/42/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul - und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/423/EWG legt die Kommission die Kriterien für die Aufstellung einzelstaatlicher Notstandspläne fest .

Dadurch wird gewährleistet, daß die einzelnen Pläne, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, zur raschen und effizienten Tilgung der Maul - und Klauenseuche führen .

Der Kommission sollte die Möglichkeit gegeben werden, die vorgenannten Kriterien erforderlichenfalls näher zu bestimmen .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Um gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/423/EWG genehmigt zu werden, müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne den im Anhang festgelegten Kriterien genügen . Artikel 2

( 1 ) Die Kommission kann die im Anhang festgelegten Kriterien im Rahmen von Empfehlungen näher bestimmen.

( 2 ) Die Kommission veröffentlicht die Empfehlungen gemäß Absatz 1 . Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 8 . Januar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 13 .

ANHANG KRITERIEN FÜR NOTSTANDSPLÄNE

Die Notstandspläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen :

1 . Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert .

2 . Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über die Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Bekämpfungsmaßnahmen verfügen .

3 . Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten .

4 . Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen/Organisationen .

5 . Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien .

6 . Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchen - oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Beseitigungsarten der Tierkörper .

7 . Aufstellung von Aus - und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse .

8 . Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Schnelldiagnose in Diagnoselaboratorien . Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial .

9 . Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche MKS-Impfstoffmenge .

10 . Gewähr der zur Durchführung der Notstandspläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage .

Top