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Document 22018A0126(01)
Comprehensive and enhanced Partnership Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and the Republic of Armenia, of the other part
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
ABl. L 23 vom 26.1.2018, p. 4–466
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2018/104/oj
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/4 |
ABKOMMEN ÜBER EINE UMFASSENDE UND VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Armenien andererseits
PRÄAMBEL
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,
einerseits und
DIE REPUBLIK ARMENIEN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits geknüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden „PKA“), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP“) und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu fördern,
IN ANERKENNUNG des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktionsplans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fortschritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit geleistet wird,
IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,
IN DER ERKENNTNIS, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reformprozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen und Stabilität in der gesamten Region beitragen,
ENTSCHLOSSEN, die politische, sozioökonomische und institutionelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,
IN DEM BEKENNTNIS zur vollständigen Verwirklichung der Ziele, Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“),
EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE“) zusammenzuarbeiten,
IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) und deren Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Republik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,
IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Beilegung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten, die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr 2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Europäischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess zu unterstützen;
IN DEM BEKENNTNIS zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN DEM BEKENNTNIS zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) Rechnung trägt,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Armenien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen“) und des Rückübernahmeabkommens, erfüllt sind,
IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,
IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Bereichen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, im Folgenden „WTO“) erwachsenden Rechte und Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,
IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
IN DEM BEKENNTNIS zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Folgenden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,
IM BEKENNTNIS zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in vollem Umfang einzuhalten,
IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des Klimawandels anzuheben,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der direkten persönlichen Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur, Jugend und Sport,
IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit,
IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Armenien, ihre Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang auszubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reformtempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,
a) |
die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu intensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Armenien an der Politik der Europäische Union sowie ihren Programmen und Agenturen, |
b) |
den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, |
c) |
zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien beizutragen, |
d) |
Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, |
e) |
die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken, |
f) |
die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken, |
g) |
die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU-Besitzstand, |
h) |
eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die unter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermöglicht, und |
i) |
die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen. |
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rahmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Ziele des politischen Dialogs
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst.
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
a) |
den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken, |
b) |
die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen, |
c) |
den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, |
d) |
die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und damit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen, |
e) |
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu vertiefen, |
f) |
die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern, |
g) |
die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, |
h) |
einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen, |
i) |
die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, |
j) |
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und |
k) |
die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Grenzen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern. |
Artikel 4
Interne Reformen
Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:
a) |
bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, |
b) |
bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
c) |
bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung, |
d) |
bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, |
e) |
bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und |
f) |
bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003. |
Artikel 5
Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fragen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektorreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
Artikel 6
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksichtigen.
(3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.
Artikel 7
Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.
Artikel 8
Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehungen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Stabilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbarter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität in Europa sind.
Artikel 9
Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie
a) |
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und |
b) |
die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 10
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und gegebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen dafür sicherzustellen.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Republik Armenien fortzusetzen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 11
Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu bekämpfen.
(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
TITEL III
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 12
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
Artikel 13
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten.
Artikel 14
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) |
Angehen der Migrationsursachen, |
b) |
Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, |
c) |
Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, |
d) |
Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, |
e) |
Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen. |
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
Artikel 15
Personenverkehr und Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkommen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung
a) |
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und |
b) |
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung. |
(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie arbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen.
Artikel 16
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:
a) |
Schleuserkriminalität und Menschenhandel, |
b) |
Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit, |
c) |
Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit, |
d) |
Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit, |
e) |
Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, |
f) |
Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten, |
g) |
Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, |
h) |
Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und |
i) |
Cyberkriminalität. |
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und den einschlägigen Behörden der Republik Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe Group of States against corruption, im Folgenden „GRECO“) und denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transparenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu Endbegünstigten juristischer Personen.
Artikel 17
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Drogenausgangsstoffe, , die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem von April 2016 verankert sind.
Artikel 18
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.
Artikel 19
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
a) |
Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre, |
b) |
Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, gemäß dem geltenden Recht, |
c) |
Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und die Rehabilitation zu fördern, |
d) |
Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen, |
e) |
Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren, |
f) |
Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und |
g) |
Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen. |
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.
Artikel 20
Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik Armenien ein.
Artikel 21
Konsularischer Schutz
Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
TITEL IV
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
Wirtschaftlicher Dialog
Artikel 22
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das gemeinsam Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.
Artikel 23
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
a) |
Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen, |
b) |
Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen, |
c) |
Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen, |
d) |
den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen. |
Artikel 24
Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kontrolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgenden Zielen zusammen:
a) |
weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht gestützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen — einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien zuständigen internen Prüfdiensts — durch Annäherung an die allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Europäischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, |
b) |
Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, |
c) |
Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des Reformprozesses, |
d) |
weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien, insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und operationellen Unabhängigkeit gemäß den international anerkannten Standards der externen Rechnungsprüfung (internationally accepted external audit standards, im Folgenden „INTOSAI“), und |
e) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren. |
KAPITEL 2
Steuern
Artikel 25
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die faire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
Artikel 26
Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einziehung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.
Artikel 27
Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.
Artikel 28
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Informationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003 zu verstärken.
Artikel 29
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 3
Statistik
Artikel 30
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die nationale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.
Artikel 31
Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes ab:
a) |
weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungspolitik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen Rechnung getragen wird, |
b) |
schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen Statistischen Systems, |
c) |
Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, |
d) |
Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der Europäischen Union zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien zu leisten, |
e) |
Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen Know-hows und |
f) |
Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. |
Artikel 32
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende Bereiche:
a) |
Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik, |
b) |
Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen. |
c) |
Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken, |
d) |
makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen, |
e) |
Energiestatistik, einschließlich Bilanzen, |
f) |
Umweltstatistik, |
g) |
Regionalstatistik und |
h) |
horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien. |
Artikel 33
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistikbereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwaltungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
Artikel 34
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik Armenien zur Teilnahme offen.
Artikel 35
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
TITEL V
WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
Verkehr
Artikel 36
Die Vertragsparteien
a) |
erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten, |
b) |
fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und |
c) |
bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern. |
Artikel 37
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a) |
Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung verkehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche, |
b) |
Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen, |
c) |
Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger, |
d) |
Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten, |
e) |
Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, |
f) |
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und |
g) |
Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs. |
Artikel 38
(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen:
a) |
auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich — wie dem Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA“) und anderen Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene — erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und |
b) |
im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partnerschaft. |
Artikel 39
(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.
(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.
Artikel 40
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 41
(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit im Energiesektor, einschließlich nukleare Sicherheit
Artikel 42
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:
a) |
die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und einer vielfältigen Energieversorgung und die Stromerzeugung, |
b) |
die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen und Versorgungswegen, |
c) |
die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte, |
d) |
die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, |
e) |
die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Integration in regionale Märkte, |
f) |
die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Handel mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie einheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich abzielen, |
g) |
den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Republik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO“) und der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der internationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:
|
h) |
die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertragung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gegebenenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlenwasserstoffen, |
i) |
die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit einer wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffizienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und unabhängigen Aufsicht widerspiegeln, |
j) |
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien. |
Artikel 43
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 44
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 3
Umwelt
Artikel 45
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der Europäischen Union und der Republik Armenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
Artikel 46
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) |
Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren, |
b) |
Luftqualität, |
c) |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren, |
d) |
Abfallbewirtschaftung, |
e) |
Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt, |
f) |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren, |
g) |
Chemikalienmanagement. |
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.
Artikel 47
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) |
Austausch von Informationen und Fachwissen, |
b) |
Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und |
c) |
gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen. |
Artikel 48
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) |
Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamtstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:
|
b) |
Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien (einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden Bereiche:
|
Artikel 49
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 50
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
Klimaschutz
Artikel 51
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.
Artikel 52
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
a) |
Eindämmung des Klimawandels, |
b) |
Anpassung an den Klimawandel, |
c) |
marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bewältigung des Klimawandels, |
d) |
Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel, |
e) |
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in allgemeine und sektorspezifische Strategien und |
f) |
Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung. |
Artikel 53
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) |
Austausch von Informationen und Fachwissen, |
b) |
gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien, |
c) |
gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (United Nations Framework Convention on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC“) und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen. |
(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
Artikel 54
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) |
Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen, |
b) |
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz, |
c) |
Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, |
d) |
Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität, |
e) |
Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung, |
f) |
Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen, |
g) |
Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel, |
h) |
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers, |
i) |
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und |
j) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen. |
Artikel 55
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 56
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 5
Industrie- und Unternehmenspolitik
Artikel 57
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfahren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik Armenien tätig sind, verbessert werden.
Artikel 58
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
a) |
Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der Europäischen Union als auch der Republik Armenien von größter Bedeutung sind, |
b) |
durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen, |
c) |
die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu rationalisieren, |
d) |
durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern, |
e) |
mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern, |
f) |
die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Armenien zu unterstützen, |
g) |
ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu steigern, und |
h) |
die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien in bestimmten Sektoren zu erleichtern. |
Artikel 59
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unternehmen aus der Republik Armenien einbezogen.
KAPITEL 6
Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung sowie Corporate Governance
Artikel 60
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
a) |
Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugänglich sind, |
b) |
Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards, |
c) |
Umsetzung und einheitliche Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen, |
d) |
Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber, |
e) |
internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern. |
KAPITEL 7
Zusammenarbeit in den Bereichen Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Artikel 61
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
a) |
bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen, |
b) |
Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen, |
c) |
Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems, |
d) |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, |
e) |
Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht. |
KAPITEL 8
Zusammenarbeit im Bereich der Informationsgesellschaft
Artikel 62
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.
Artikel 63
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Themen:
a) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen, |
b) |
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Armenien und der Europäischen Union zu fördern, |
Artikel 64
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Regulierungsbehörde der Republik Armenien.
Artikel 65
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 9
Tourismus
Artikel 66
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.
Artikel 67
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a) |
Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, |
b) |
Bedeutung des kulturellen Erbes und |
c) |
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz. |
Artikel 68
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
a) |
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien, |
b) |
Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, |
c) |
Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen, |
d) |
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte, |
e) |
Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und |
f) |
Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus. |
Artikel 69
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 10
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Artikel 70
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
Artikel 71
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter anderem auf die folgenden Ziele:
a) |
Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, |
b) |
Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und bewährten Verfahren, |
c) |
Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion, |
d) |
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, |
e) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte, |
f) |
Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau, |
g) |
Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und |
h) |
Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien angehören, behandelt werden. |
KAPITEL 11
Fischerei und Maritime Governance
Artikel 72
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und internationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird.
Artikel 73
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
a) |
verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und |
b) |
Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung. |
Artikel 74
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten:
a) |
Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen, |
b) |
Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten, |
c) |
Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten, |
d) |
Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit, |
e) |
nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen, und |
f) |
Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen. |
Artikel 75
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten einander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln unterstützen.
KAPITEL 12
Bergbau
Artikel 76
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.
Artikel 77
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
a) |
Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie auszutauschen, |
b) |
Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der Förderung des bilateralen Austauschs, |
c) |
Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie auszutauschen und |
d) |
Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie auszutauschen. |
KAPITEL 13
Zusammenarbeit im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation
Artikel 78
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
Artikel 79
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
a) |
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen, |
b) |
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen jeder Vertragspartei, |
c) |
Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union, |
d) |
die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Bereichen der Forschung und Innovation, |
e) |
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen Forschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider Seiten, |
f) |
die Erleichterung — auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften — der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und |
g) |
weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation. |
Artikel 80
Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt werden.
KAPITEL 14
Verbraucherschutz
Artikel 81
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
Artikel 82
Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:
a) |
Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Europäischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken, |
b) |
Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte, |
c) |
Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und |
d) |
Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern. |
Artikel 83
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 15
Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit
Artikel 84
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
Artikel 85
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind:
a) |
Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, |
b) |
Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung, |
c) |
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden, |
d) |
Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten, |
e) |
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, |
f) |
Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme, |
g) |
Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, |
h) |
Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und |
i) |
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen. |
Artikel 86
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen der Republik Armenien und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.
Artikel 87
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.
Artikel 88
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispielsweise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert wird.
Artikel 89
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 90
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 16
Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit
Artikel 91
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die öffentliche Gesundheit zu verbessern.
Artikel 92
Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
KAPITEL 17
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 93
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- und Hochschulbildung liegt.
Artikel 94
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann, |
b) |
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung, |
c) |
Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Europäischen Union für die Hochschulbildung und den Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess), |
d) |
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, |
e) |
Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, |
f) |
Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Netzes der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (European Network of Information Centres and National Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC) nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens, |
g) |
Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union und |
h) |
Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. |
Artikel 95
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
a) |
die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer zu intensivieren, |
b) |
die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern, |
c) |
die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und |
d) |
die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen. |
KAPITEL 18
Kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 96
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation, im Folgenden „UNESCO“) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und der Republik Armenien.
Artikel 97
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch, |
b) |
Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors, |
c) |
interkultureller Dialog, |
d) |
kulturpolitischer Dialog, |
e) |
das Programm „Kreatives Europa“ und |
f) |
Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen. |
KAPITEL 19
Zusammenarbeit in den Bereichen Audiovisuelles und Medien
Artikel 98
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften und den Austausch von Informationen.
Artikel 99
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken.
Artikel 100
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik, |
b) |
Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und |
c) |
Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. |
KAPITEL 20
Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung
Artikel 101
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung insbesondere durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu bekämpfen.
KAPITEL 21
Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften
Artikel 102
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
a) |
die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu verstärken, |
b) |
in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und |
c) |
in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres Kennen und Verstehen der Europäischen Union — unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise — zu gewährleisten. |
Artikel 103
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien.
(2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,
a) |
die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien sicherzustellen, |
b) |
die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsentativen Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits, |
c) |
den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und |
d) |
zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Armenien angestrebt wird. |
Artikel 104
Die Vertragspartien führen über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.
KAPITEL 22
Regionale Entwicklung, grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit
Artikel 105
(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozioökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende Grundsätze zu erreichen:
a) |
Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger, |
b) |
Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und |
c) |
Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien. |
Artikel 106
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Republik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
a) |
die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, |
b) |
die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen Union ausbauen und |
c) |
Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern. |
Artikel 107
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) |
Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, |
b) |
Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und |
c) |
Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Spatial Planning Observation Network, ESPON). |
Artikel 108
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 23
Katastrophenschutz
Artikel 109
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt.
Artikel 110
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
Artikel 111
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Katastrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkeiten festlegen.
Artikel 112
Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:
a) |
Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können, |
b) |
Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, |
c) |
Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die Europäische Union oder die Republik Armenien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten, |
d) |
Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird, |
e) |
Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird, |
f) |
Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall, |
g) |
Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen, |
h) |
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung, |
i) |
Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, |
j) |
Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen, |
k) |
im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und |
l) |
Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten. |
TITEL VI
HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN
KAPITEL 1
Warenhandel
Artikel 113
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.
Artikel 114
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
Artikel 115
Einfuhrzölle und -abgaben
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.
Artikel 116
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.
Artikel 117
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern.
Artikel 118
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern.
(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren
a) |
beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche gekennzeichnet werden und |
b) |
alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten. |
(4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Beschränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wiederaufgearbeitete Waren.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbeitete Ware eine Ware, die
a) |
ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und |
b) |
ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die neue Ware versehen ist. |
Artikel 119
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
Artikel 120
Durchfuhr
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Artikel 121
Handelspolitische Schutzinstrumente
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus
a) |
Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens, |
b) |
Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und |
c) |
Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens. |
(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1 und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 122
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
KAPITEL 2
Zoll
Artikel 123
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2) Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a) |
Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der damit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung der Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelserleichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und Standards, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation, insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Verfahren, einschließlich der Leitschema für den Zoll, |
b) |
Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen, |
c) |
Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung vom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation) festgelegt sind, |
d) |
Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards, |
e) |
sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen jeder Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten, |
f) |
sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien, |
g) |
sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, |
h) |
sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme und |
i) |
Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich Warenursprung. |
Artikel 124
Gegenseitige Amtshilfe
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 125
Zollwertermittlung
(1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
Artikel 126
Unterausschuss „Zoll“
(1) Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
(2) Der Unterausschusses „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Handelserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(3) Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter anderem,
a) |
über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen, |
b) |
praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen, |
c) |
Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und |
d) |
gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsausschuss zu richten. |
KAPITEL 3
Technische Handelshemmnisse
Artikel 127
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens für die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).
Artikel 128
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für die eigenen Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
Artikel 129
Das TBT-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
Artikel 130
Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:
a) |
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, |
b) |
Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren, |
c) |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und |
d) |
Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen. |
(2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt,
a) |
die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern, |
b) |
die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern und |
c) |
die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägigen nationalen Behörden an und — nach Möglichkeit — auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind. |
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur allmählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und aufrechtzuerhalten.
(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
Artikel 131
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwendung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderungen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablösbare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.
(2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen
a) |
bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beiderseitigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn, dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere angemessene Gemeinwohlziele erforderlich ist; und |
b) |
behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfolgen. |
Artikel 132
Transparenz
(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn das aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen gelten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind.
KAPITEL 4
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten
Artikel 133
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tierschutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig der von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
Artikel 134
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“).
Artikel 135
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung und Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksichtigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) festgelegt wurden, erfolgen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen, Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.
(4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.
Artikel 136
Einfuhrbestimmungen
(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 137.
(2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex, der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angegebenen Bedingungen.
Artikel 137
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Artikel 138
Kontrollen und Prüfungen
Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kontrollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
Artikel 139
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berücksichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tierschutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammen, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die unter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann Verfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
Artikel 140
Transparenz
Jede Vertragspartei
a) |
gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, |
b) |
teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und |
c) |
unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende Gefahr festgestellt wurde. |
KAPITEL 5
Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr
Artikel 141
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Vertragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 unterliegen.
(4) Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Gemeinwohlziele zu verfolgen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Abkommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
Artikel 142
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird; |
b) |
„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
|
c) |
„natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt; |
d) |
„juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden; |
e) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und der Europäischen Union oder der Republik Armenien gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat; eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungsweise als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Armenien; |
f) |
unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Armenien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien fahren; |
g) |
„Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird (1); |
h) |
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; |
i) |
„Niederlassung“
|
j) |
„Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten; |
k) |
„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; |
l) |
„Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; |
m) |
„Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden; |
n) |
„grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
|
o) |
„Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringt oder erbringen will; und |
p) |
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will. |
Artikel 143
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung (2) von Kernmaterial, |
b) |
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit, |
c) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
d) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (3) und |
e) |
interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (4) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 144
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
a) |
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und |
b) |
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Europäischen Union in der Republik Armenien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (5). |
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Europäische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehalten
a) |
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und |
b) |
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (6). |
(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Personen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
Artikel 145
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die rechtlichen (7) und sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung.
Artikel 146
Andere Übereinkünfte
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.
Artikel 147
Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maßnahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 148
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
b) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (8) und |
c) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (9) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 149
Marktzugang
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und VIII-F vorgesehen ist.
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:
a) |
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, |
b) |
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder |
c) |
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. |
Artikel 150
Inländerbehandlung
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen VIII-B und VIII-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei bei allen Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 151
Liste der Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsübereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, enthalten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.
Artikel 152
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den Artikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
Artikel 153
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist (10), beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unternehmensintern versetzte Personen“ handelt; |
b) |
„Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natürliche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die keine Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten; |
c) |
„unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt sind, die vorübergehend in eine Niederlassung — sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz — der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungskräfte“ oder „Fachkräfte“ sind; |
d) |
„Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungsposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:
|
e) |
„Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern; |
f) |
„Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden (11); |
g) |
„Vertriebsagenten“ (12) natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die keine Kommissionäre sind; |
h) |
„Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist (13); |
i) |
„Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist (14); und |
j) |
„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden. |
Artikel 154
Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 153. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und von Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen übernommen werden, gelten als Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in Anhang VIII-C nichts anderes bestimmt ist, sowohl Beschränkungen — in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung — der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, als auch diskriminierende Beschränkungen.
Artikel 155
Verkaufsagenten
In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
Artikel 156
Vertragsdienstleister
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
(2) Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a) |
Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung, |
b) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr — zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei — erbringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (15) in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
|
d) |
die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist, |
e) |
die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, |
f) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und |
g) |
die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags nach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, erforderlich ist. |
Artikel 157
Freiberufler
Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a) |
Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen, |
b) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
|
d) |
die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und |
e) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen. |
Artikel 158
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
a) |
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, |
b) |
die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und |
c) |
den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet. |
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein Vorbehalt aufgeführt ist.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen aufzuführen sind.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern; |
b) |
„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt; |
c) |
„Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen; |
d) |
„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden; |
e) |
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet. |
Artikel 159
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die Qualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) |
in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel stehen, |
b) |
klar und unzweideutig sein, |
c) |
objektiv sein, |
d) |
im Voraus festgelegt sein, |
e) |
im Voraus bekannt gemacht werden und |
f) |
transparent und zugänglich sein. |
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6) Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahlverfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, einschließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
Artikel 160
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren (18) müssen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig.
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde beginnt mit der Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung. Nach Möglichkeit werden Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
(6) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie das dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, bietet Gelegenheit zur Korrektur und gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.
(7) Nach Möglichkeit werden beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert.
(8) Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde das dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich mit. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Erteilung die Zulassung oder Genehmigung ohne ungebührliche Verzögerung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
Artikel 161
Gegenseitige Anerkennung
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
a) |
inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und |
b) |
welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu erwarten ist. |
(4) Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschließend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Verhandlungen aufnehmen.
(5) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „GATS“) in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im Einklang stehen.
Artikel 162
Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Ersuchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunftsstellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sind.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 163
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Vertragsparteien die Absätze 2 bis 4.
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC (19) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. Infolge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcomputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) |
Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, |
b) |
Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen beziehungsweise für Computerprogramme, |
c) |
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, |
d) |
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder |
e) |
Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. |
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elektronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
Artikel 164
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und |
b) |
„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei. |
Artikel 165
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Postdiensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
a) |
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbringung eines Express-Zustelldiensts oder einer Dienstleistung, die nicht zum Universaldienst gehört, und |
b) |
eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt. |
Artikel 166
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.
Artikel 167
Genehmigungen
(1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen für Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.
(2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) |
Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein dürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, |
b) |
die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und |
c) |
jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss. |
Artikel 168
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
Artikel 169
Schrittweise Annäherung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Postdienste an diejenigen der Europäischen Union zukommt.
Artikel 170
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; |
b) |
„elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; |
c) |
„öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art von Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; |
d) |
„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht; |
e) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden; |
f) |
„Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommunikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut werden; |
g) |
„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,
|
h) |
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; |
i) |
„Hauptanbieter“ (21) im Sektor der elektronischen Kommunikation einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an dem relevanten Markt für elektronische Kommunikationsdienste erheblich beeinflussen kann; |
j) |
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste und umfasst unter anderem den Zugang zu
|
k) |
„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, d. h. zu Diensten, die von den beteiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden können; |
l) |
bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und |
m) |
„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnenten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten. |
Artikel 171
Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommunikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind.
(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt unabhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur Ausübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben ein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.
(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in transparenter Weise fristgerecht ausgeübt.
(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, dass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch über finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt ausüben können. Die angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbehörden stehen und sind entsprechend den Vertraulichkeitsanforderungen zu behandeln.
(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sachverhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerdeverfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren zuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewährleisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Jede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.
Artikel 172
Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(1) Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht. Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Dienst stehen.
(2) Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen, um
a) |
funktechnische Störungen zu vermeiden, |
b) |
die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten, |
c) |
die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder |
d) |
andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. |
(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so
a) |
macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich bekannt, |
b) |
teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mit und |
c) |
bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde. |
(4) Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimierender Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tatsächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Regelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen.
Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskosten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Artikel 173
Knappe Ressourcen
(1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objektive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien.
(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die grundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen.
Artikel 174
Zugang und Zusammenschaltung
(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschaltung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Vertragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen aufrecht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen Anbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten stehen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Zugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbestandteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu angemessenen und diskriminierungsfreien (22) Bedingungen gewährt.
(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet, |
b) |
rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugänglich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich machen.
Artikel 175
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
Artikel 176
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht.
(2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnismäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldiensts eine unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universaldiensts benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende Anbieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.
Artikel 177
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Artikel 178
Vertraulichkeit von Informationen
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffentliche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
Artikel 179
Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehörde auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — beigelegt wird.
(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.
(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.
Artikel 180
Schrittweise Annäherung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über elektronische Kommunikationsnetze an diejenigen der Europäischen Union zukommt.
Artikel 181
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.
(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen:
a) |
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
|
b) |
Rückversicherung und Retrozession, |
c) |
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und |
d) |
versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. |
(4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:
a) |
Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, |
b) |
Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, |
c) |
Finanzleasing, |
d) |
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln, |
e) |
Bürgschaften und Verpflichtungen, |
f) |
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
|
g) |
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen, |
h) |
Geldmaklergeschäfte, |
i) |
Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen, |
j) |
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten, |
k) |
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und |
l) |
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien. |
(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; |
b) |
„öffentliche Stelle“
|
c) |
„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. |
Artikel 182
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems. |
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 183
Wirksame und transparente Regulierung
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird bekannt gemacht
a) |
in einer amtlichen Veröffentlichung oder |
b) |
in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. |
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem
a) |
die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschusses, |
b) |
die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, |
c) |
die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, |
d) |
das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, |
e) |
die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke“ der G-20 und |
f) |
die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“ und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force. |
(4) Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.
Artikel 184
Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen gemäß Artikel 182 abgelehnt werden.
Artikel 185
Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung Informationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein, personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen zu umgehen.
(3) Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 186
Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
Artikel 187
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Artikel 188
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Unter den in den in den Artikeln 144 und 150 genannten Bedingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu eröffnen.
Artikel 189
Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer angemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel zur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter Märkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Bezugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienstleistungen bilden die internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen Union angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die Republik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von Finanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union an.
Artikel 190
Geltungsbereich und Ziele
In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.
Artikel 191
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck
a) |
„internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr — d. h. die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger — mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das Recht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen; |
b) |
„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
c) |
„Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
d) |
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; |
e) |
„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
f) |
„Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
g) |
„Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. |
(2) Für den internationalen Seeverkehr gewährleisten die Vertragsparteien die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.
(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) |
wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und |
b) |
gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist. |
(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3
a) |
nimmt jede Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittländern über internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und setzt derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft und |
b) |
beseitigt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein. |
(5) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.
(7) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen der Republik Armenien oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats befördert werden.
(8) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
Artikel 192
Schrittweise Annäherung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Europäischen Union zukommt.
Artikel 193
Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Kapitels aufwirft.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertragung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
Artikel 194
Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulierungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fragen:
a) |
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, |
b) |
die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
|
c) |
andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. |
(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Artikel 195
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.
Artikel 196
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter
a) |
die Übermittlung nicht veranlasst, |
b) |
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und |
c) |
die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. |
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit das nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 197
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Caching
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a) |
der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert, |
b) |
der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet, |
c) |
der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, |
d) |
der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und |
e) |
der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. |
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 198
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Hosting
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer des Dienstes gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern
a) |
der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die illegale Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder |
b) |
der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
Artikel 199
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.
(2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
Artikel 200
Allgemeine Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, gilt dieses Kapitel vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, |
b) |
die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen, |
c) |
die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewandt werden, |
d) |
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, |
e) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
|
f) |
die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (23). |
(3) Dieses Kapitel und Anhang VIII gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.
Artikel 201
Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
Artikel 202
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. |
Artikel 203
Überprüfung
Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkommens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, aufzunehmen.
KAPITEL 6
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 204
Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und verhängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.
Artikel 205
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (24), die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf
a) |
Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, |
b) |
Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Vertragspartei und |
c) |
Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. |
(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
Artikel 206
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder |
b) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
|
Artikel 207
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Armenien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Artikel 208
Erleichterungen
Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
KAPITEL 7
Geistiges Eigentum
Artikel 209
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen und |
b) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen. |
Artikel 210
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über das geistige Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die in Abschnitt B aufgeführt sind.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der zuletzt in Stockholm 1967 revidierten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“).
Artikel 211
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
Artikel 212
Gewährter Schutz
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:
a) |
der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“), |
b) |
dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“), |
c) |
dem TRIPS-Übereinkommen, |
d) |
dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und |
e) |
dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT). |
(2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen beizutreten.
Artikel 213
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und |
d) |
die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon. |
Artikel 214
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung (25) ihrer Darbietungen, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
c) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, |
e) |
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und |
f) |
die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen. |
Artikel 215
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und |
d) |
die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren Tonträgern. |
Artikel 216
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, |
d) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise und |
e) |
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. |
Artikel 217
Sendung und öffentliche Wiedergabe
Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
Artikel 218
Schutzdauer
(1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
(4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektivwerke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristische Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berechnet, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizierbare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für diese Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.
(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.
(6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.
(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungsweise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz genießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffentlicht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden ist.
(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künstler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt werden.
(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt.
(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
Artikel 219
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) |
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, |
b) |
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder |
c) |
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.
Artikel 220
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, und |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter dieses Kapitel fallenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, |
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des nationalen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, welche die unter dieses Kapitel fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine solche Information an einem Vervielfältigungsstück eines unter dieses Kapitel fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Artikel 221
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkommen und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Artikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213 bis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist, a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
Artikel 222
Folgerecht der Urheber von Kunstwerken
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Die Vergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine — vom Veräußerer verschiedene — natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Vergütung haftet.
(5) Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergütung werden durch das interne Recht geregelt.
Artikel 223
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezogenen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert.
(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die dieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der in ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge von diesen Vergütungen.
Artikel 224
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
a) |
hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein, |
b) |
hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und |
c) |
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten. |
Artikel 225
Rechte aus einer Marke
Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) |
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und |
b) |
ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. |
Artikel 226
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu äußern.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.
Artikel 227
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
Artikel 228
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei
a) |
sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und |
b) |
kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen. |
Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung.
Artikel 229
Verfallsgründe
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindestens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
(2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a) |
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder |
b) |
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen. |
Artikel 230
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen.
Artikel 231
Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.
Artikel 232
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Artikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen. Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231 Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.
(2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geografische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen, wenn
a) |
die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, |
b) |
der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder |
c) |
es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt. |
Artikel 233
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben gegen
a) |
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird, |
b) |
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird, |
c) |
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen falschen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis erscheinen, und |
d) |
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.
Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichberechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Drittlandes geschützt wird.
(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist.
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des Artikels 240 Absatz 3.
(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
Artikel 234
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
Artikel 235
Verhältnis zu Marken
(1) Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens.
(3) Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b schützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften einer Vertragspartei vorliegen.
(5) Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Republik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ — auch transkribiert oder übersetzt — bestehen oder sie enthalten, die für gleichartige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffenden Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt.
Artikel 236
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vorgesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.
Artikel 237
Übergangsbestimmungen
(1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats verkauft werden.
(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass
a) |
der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, |
b) |
der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und |
c) |
nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden, vorausgesetzt dass
a) |
der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, |
b) |
der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und |
c) |
nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Beendigung der Verwendung der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs der Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbsposition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der Republik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe, die gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur Förderung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.
(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in Absatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets für die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Vertragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu deckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internationalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt wird.
(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte finanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Republik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13 in Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 aussetzen.
(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Union wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereitgestellt.
Artikel 238
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.
(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geografische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Angaben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, einschließlich etwaiger Änderungen.
(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
Artikel 239
Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Artikel 240
Unterausschuss für geografische Angaben
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geografische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten — einschließlich Videokonferenzen — zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a) |
die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A, |
b) |
die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben in Anhang IX Teil B, |
c) |
die Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang X, |
d) |
den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, und |
e) |
den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt. |
Artikel 241
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.
Artikel 242
Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu und originär sind. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als originär betrachten.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,
a) |
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und |
b) |
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen. |
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
Artikel 243
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erscheinungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Artikel 244
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
Artikel 245
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei vorbehaltlich ihrer internen Gesetze und Vorschriften festgelegt.
Artikel 246
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Patentrechtsvertrags.
Artikel 247
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
Artikel 248
Ergänzendes Schutzzertifikat
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
In der Union ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate im Falle von Arzneimitteln möglich, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln.
Artikel 249
Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die
|
b) |
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt; |
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) |
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; |
b) |
die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
|
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offengelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur Durchführung der unter diesem Buchstaben genannten Handlungen veranlasst hat. |
(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) |
unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person, |
b) |
„Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt, |
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, und |
d) |
die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben. |
(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 250
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a) |
einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird, |
b) |
die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird, |
c) |
anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist, |
d) |
spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,
|
e) |
Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhängen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Abhilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen haben. |
(3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
Artikel 251
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeitraums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffentliche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulassungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer Person oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung eines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berücksichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.
(3) Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei späteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der Erstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inverkehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwendet wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die gleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.
Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, werden nicht zugelassen.
(4) Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum von zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
Artikel 252
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
(1) Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem Unterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet.
(2) Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und |
b) |
er muss mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen. |
(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch die zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter keinen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten.
Der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.
(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.
(6) Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen Antragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Informationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
Artikel 253
Pflanzensorten
(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants, UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 254
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
a) |
Urheberrecht, |
b) |
dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, |
c) |
Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, |
d) |
Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, |
e) |
Markenrechte, |
f) |
Geschmacksmusterrechte, |
g) |
Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, |
h) |
geografische Angaben, |
i) |
Gebrauchsmusterrechte, |
j) |
Sortenschutzrechte und |
k) |
Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind. |
Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.
Artikel 255
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) |
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht, |
b) |
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist , |
c) |
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist, und , |
d) |
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist . |
Artikel 256
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Die andere Partei hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden.
Artikel 257
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a) |
nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder |
d) |
nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt war. |
Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) |
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und |
b) |
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) |
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
Artikel 258
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Möglichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
Artikel 259
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Artikel 260
Unterlassungsanordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Artikel 261
Ersatzmaßnahmen
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung ist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt werden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260 vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Artikel 262
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
a) |
Sie berücksichtigen alle infrage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber oder |
b) |
sie können als Alternative zu Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. |
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er das wusste oder hätte wissen müssen, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Artikel 263
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Artikel 264
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
Artikel 265
Urheber- oder Inhabervermutung
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber — sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird — als solcher gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.
Artikel 266
Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern, gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.
(3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ihrer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei darüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen von Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen müssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und ganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt.
(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen.
(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partnerschaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzulegen.
Artikel 267
Verhaltenskodizes
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
a) |
die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und |
b) |
den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden. |
Artikel 268
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen, |
b) |
Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, |
c) |
Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und subzentraler Ebene, |
d) |
Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, |
e) |
Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Personal, |
f) |
Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhabern für die Thematik der Rechte des geistigen Eigentums, |
g) |
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der beiden Vertragsparteien, und |
h) |
aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. |
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt werden.
KAPITEL 8
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel 269
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (26) (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Diese Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifikationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu Anlage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.
Artikel 270
Zusätzlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmungen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallenden Beschaffungen an.
(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI dieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen oder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittelbar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.
Artikel 271
Zusätzliche Regeln
Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage I des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch bei solchen, die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen, die folgenden zusätzlichen Regeln an:
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung unmittelbar auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können solche Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist leicht zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die in Artikel XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit
a) |
so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den mutmaßlichen Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen, |
b) |
die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in der Veröffentlichung der beabsichtigten oder geplanten Beschaffung, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann und |
c) |
denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann. |
(3) Im Falle der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung stellt jede Vertragspartei sicher, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Absatz 6.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.
(5) Die Mitglieder unabhängiger Nachprüfungsstellen dürfen nicht Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers sein.
Im Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden, |
b) |
eine mutmaßliche rechtswidrige Maßnahme der unabhängigen Nachprüfungsstelle oder ein mutmaßlicher Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht ist, gemacht werden können, |
c) |
für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter gelten, |
d) |
zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzt und |
e) |
die unabhängige Stelle ihre Entscheidungen in einem Verfahren trifft, in dem beide Seiten gehört werden, und ihre Entscheidungen in der von jeder Vertragspartei jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich sind. |
(6) Der Vertragsabschluss durch einen öffentlichen Auftraggeber im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt,
a) |
darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder |
b) |
darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von entweder mindestens 15 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden. |
Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhaltefrist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß Artikel XVI Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen beginnt.
Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.
(7) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stillhaltefristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:
a) |
wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne von Absatz 6 Unterabsatz 3 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine anderen betroffenen Bewerber gibt, |
b) |
bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, und |
c) |
bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruht. |
(8) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Vertrag durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde als unwirksam angesehen wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt, falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung vergeben hat und das nicht zulässig ist.
Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass alternative Sanktionen Anwendung finden.
(9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle oder Justizbehörde einen Vertrag auch bei rechtswidriger Vergabe nicht als unwirksam ansehen kann, wenn die Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte feststellt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. In diesem Fall sieht jede Vertragspartei alternative Sanktionen vor.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Anbietern der anderen Vertragspartei, die sich in ihrem Gebiet durch Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person gewerblich niedergelassen haben, bei allen öffentlichen Aufträgen der Vertragspartei in ihrem Gebiet Inländerbehandlung gewährt wird. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Auftrag unter die Anhänge der Vertragsparteien zu Anlage I des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder unter Anhang XI dieses Abkommens fällt oder nicht.
Es gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel III des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
KAPITEL 9
Handel und nachhaltige Entwicklung
Artikel 272
Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen — wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz — sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.
Artikel 273
Regelungsrecht und Schutzniveaus
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 274 und 275 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.
Artikel 274
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse gegebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für
a) |
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, |
b) |
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, |
c) |
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkommen der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizierungsprozess aus.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
Artikel 275
Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und des Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete multilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutzrahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
Artikel 276
Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck
a) |
erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und Beschäftigungspolitik an, |
b) |
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen, |
c) |
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, einschließlich durch
|
d) |
kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung, und |
e) |
kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977. |
Artikel 277
Biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen ratifizierten Protokollen, dem Strategieplan für die biologische Vielfalt, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES“) und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck
a) |
fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei, |
b) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten, |
c) |
fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, |
d) |
gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Erzeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten, einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten, gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels zusammen, und |
e) |
arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um Folgendes zu fördern:
|
Artikel 278
Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck
a) |
fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, |
b) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen zusammen, |
c) |
nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels an, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer, |
d) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten, |
e) |
fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, und |
f) |
arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern. |
Artikel 279
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich
a) |
fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten, |
b) |
ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, |
c) |
fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern, |
d) |
arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen und |
e) |
setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen. |
Artikel 280
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(2) Von einer Vertragspartei werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.
Artikel 281
Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien haben könnten, trägt jede Vertragspartei den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
Artikel 282
Transparenz
Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Gesetzen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
Artikel 283
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Artikel 284
Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) |
Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, insbesondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen, |
b) |
Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen, |
c) |
Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit und Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich, |
d) |
positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen, |
e) |
Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu diesen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind, |
f) |
Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der Öko-Kennzeichnung, |
g) |
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen, |
h) |
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Abhilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur Wahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern, |
i) |
handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, |
j) |
handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz, |
k) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Erzeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen, |
l) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, wodurch die Entwaldung — auch im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag — verringert wird, und |
m) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei. |
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben.
(3) Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im Rahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.
(4) Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.
Artikel 285
Streitbeilegung
Kapitel 13 Abschnitt C Unterabschnitt II gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325 und 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 284 Absatz 3.
KAPITEL 10
Wettbewerb
Artikel 286
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
Artikel 287
Rechtsrahmen
(1) Jede Vertragspartei erlässt entsprechende für alle Wirtschaftssektoren geltende Rechtsvorschriften (27) oder erhält solche aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden Praktiken vorsehen:
a) |
horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und |
c) |
Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. |
Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Folgenden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet (28).
(2) Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel stehen und transparent sein.
Artikel 288
Umsetzung
(1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.
(2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht transparent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.
Artikel 289
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammenarbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollsachen im gemeinsamen Interesse liegt.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhängenden Fällen zu koordinieren.
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informationen austauschen.
Artikel 290
Grundsätze
Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. Grundsätzlich darf eine Vertragspartei nicht Subventionen für Unternehmen gewähren, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt wird oder voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte.
Artikel 291
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienstleistungen erbringt, gewährt wird.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen.
(2) Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkommens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventionen.
(3) Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und privater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Erbringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Regeln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und transparent sein.
(4) Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit Waren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) fallen.
(5) Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.
Artikel 292
Verhältnis zur WTO
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS, Artikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkommen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft unberührt.
Artikel 293
Transparenz
(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.
(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subventionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsübereinkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.
Artikel 294
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Artikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.
(2) Um die Angelegenheit zu regeln, sollten die Konsultationen, unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung oder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Investitionen vorgenommen wird.
(3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung.
(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Artikel 295
Subventionen, die Bedingungen unterliegen
Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subventionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten:
a) |
Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung gewährt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmittelbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern, die Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer dieser Haftung begrenzt sind, und |
b) |
Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften, Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig, sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen gestützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht (29) (30). |
Artikel 296
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt wurden.
Artikel 297
Streitbeilegung
Bei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Artikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von der Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch.
Artikel 298
Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.
(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offenlegung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 299
Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
KAPITEL 11
Staatseigene Unternehmen
Artikel 300
Übertragene Befugnisse
Soweit nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben.
Artikel 301
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei direkt oder indirekt
|
b) |
„Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Privilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden. |
c) |
„benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtungen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesellschaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts nicht dazu; |
d) |
„gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden; sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:
|
e) |
„kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise bei den kommerziellen Entscheidung eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im betreffenden Geschäftszeig berücksichtigt werden; und |
f) |
„benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf andere Waren oder Dienstleistungen. |
Artikel 302
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.
(2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten (31) aus, unterliegen lediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem Kapitel.
(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300 auf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffungen nach den Artikeln 278 und 279.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS.
(6) Artikel 304
a) |
gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren, |
b) |
gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländerbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß Artikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische Union beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik Armenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betreffenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten worden wären, und |
c) |
gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, wenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Verpflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in Anhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in der Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festgelegten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist. |
Artikel 303
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermutigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Artikel 304
Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
a) |
außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln; |
b) |
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,
|
c) |
beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen,
|
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole
a) |
beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, und |
b) |
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht. |
Artikel 305
Regulierungsgrundsätze
(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten Standards der Corporate Governance einhalten.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirksame und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen, die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.
Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struktur oder Praxis der Stelle bewertet.
Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapiteln maßgebend.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und diskriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unternehmen nach Artikel 300.
Artikel 306
Transparenz
(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.
In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 haben Folgendes zu umfassen:
a) |
Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entsprechenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält, |
b) |
Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbundenen üblichen Rechte hinausgehen, |
c) |
Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien nach Artikel 300, |
d) |
Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Unternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten (32) sowie der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernennung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, |
e) |
Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und |
f) |
Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer günstigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten. |
(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
KAPITEL 12
Transparenz
Artikel 307
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vorschriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten auswirken können; und |
b) |
„Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können. |
Artikel 308
Ziel und Geltungsbereich
Die Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren.
Artikel 309
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkrafttreten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen
a) |
unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können, |
b) |
die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie möglich erläutert werden, und |
c) |
ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist. |
(2) Jede Vertragspartei
a) |
bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels, |
b) |
räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemeingültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und |
c) |
bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen. |
Artikel 310
Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
(3) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist.
(4) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unberührt.
(5) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
Artikel 311
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in einheitlicher, objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
a) |
Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei, |
b) |
sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und |
c) |
sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und ihm genügen. |
Artikel 312
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen Recht gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren
a) |
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen und |
b) |
Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihr internes Recht es vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis danach richtet.
Artikel 313
Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Reformprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
Artikel 314
Vertraulichkeit
Die Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 315
Besondere Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens festgelegt sind.
KAPITEL 13
Streitbeilegung
Artikel 316
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 317
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 318
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Partnerschaftsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen dieses Titels nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder energierelevante Fragen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, kann das Schiedsverfahren nach Artikel 319 einleiten, wenn
a) |
die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens beantwortet, |
b) |
innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden sind, |
c) |
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder |
d) |
die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. |
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
Artikel 319
Vermittlung
(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens ersuchen.
(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungsmechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an und kann auch etwaige Änderungen beschließen.
Artikel 320
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist.
Artikel 321
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz festgelegten Frist 2 keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
(5) Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
Artikel 322
Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Titels V, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 324, 325, 326 und 338.“
(2) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.
Artikel 323
Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
Artikel 324
Berichte des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.
(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.
Artikel 325
Zwischenbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel Stellung nehmen.
Artikel 326
Abschlussbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
Artikel 327
Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten.
Artikel 328
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich eingesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemessenen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 329
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
Artikel 330
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vorgesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Bericht über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss mit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aussetzung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) |
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 334 gelangt sind, |
b) |
die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, oder |
c) |
die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Absatz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen. |
Artikel 331
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schiedspanel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
Artikel 332
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage, verlängert werden.
Artikel 333
Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitz des Partnerschaftsausschusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedspanels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Kapitel um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedspanels ausgesetzt waren.
Artikel 334
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermittlungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsausschuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung
Artikel 335
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex.
(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fassen.
(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Artikel 336
Informationen und fachliche Beratung
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen anfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Ersuchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich beantwortet.
(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen.
(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
Artikel 337
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Titels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) angenommenen Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums. Die Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 338
Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.
(3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung gewährleistet wird.
Artikel 339
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschaftsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und anderen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz innehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Artikel 340
Wahl des Schlichtungsforums
(1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
a) |
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat. |
b) |
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und |
c) |
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens vorgesehenen ist. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
Artikel 341
Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
Artikel 342
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei denen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auftreten.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Absatzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Gerichtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
TITEL VII
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 1
Finanzielle Hilfe
Artikel 343
Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet.
Artikel 344
(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union genügen.
(2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
(3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und nach den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makrofinanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.
Artikel 345
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 346
Der Partnerschaftsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
Artikel 347
Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses Titels zusammen.
KAPITEL 2
Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Artikel 348
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen im Protokoll I zu diesem Abkommen.
Artikel 349
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union, in die die Behörden der Republik Armenien oder sonstige Einrichtungen oder Personen, die der Rechtsordnung der Republik Armenien unterliegen, einbezogen werden.
Artikel 350
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, einschließlich im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
Artikel 351
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Europäischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informationen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Armenien umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 13.
Artikel 352
Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung.
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro und des Dram vor Geldfälschung zusammen. Diese Zusammenarbeit schließt die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung bei der Verhinderung und Bekämpfung der Fälschung des Euro und des Dram ein, einschließlich des Austauschs von Informationen.
Artikel 353
Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.
(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
Artikel 354
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behörden der Republik Armenien dabei unterstützen.
Artikel 355
Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten.
(2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sitzung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende Mitteilung.
Artikel 356
Prüfungen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vornehmen.
(4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Artikel 357
Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Armenien vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die Unterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Artikel 358
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen verhängen.
Artikel 359
Wiedereinziehung
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Republik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische Kommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat erörtert.
(3) Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Armenien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
a) |
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Republik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche nationale Behörde es sich handelt. |
b) |
Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. |
c) |
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der Republik Armenien zuständig. |
(4) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
Artikel 360
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht der Republik Armenien und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Europäischen Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 361
Annäherung der Rechtsvorschriften
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Institutioneller Rahmen
Artikel 362
Partnerschaftsrat
(1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.
(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.
(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Artikel 363
Partnerschaftsausschuss
(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partnerschaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.
(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
Artikel 364
Unterausschüsse und sonstige Gremien
(1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gremien unterstützt.
(2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
(3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsausschuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
Artikel 365
Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Armenien geführt.
(4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen Informationen.
(5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Parlamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.
Artikel 366
Plattform der Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
KAPITEL 2
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 367
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 368
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. |
Artikel 369
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken, und |
b) |
dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Armenien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Armenien bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 370
Schrittweise Annäherung
Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Artikel 371
Dynamische Annäherung
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht werden die Anhänge vom Partnerschaftsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkünften festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen, wobei dem Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien Rechnung getragen wird. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Artikel 372
Monitoring und Bewertung der Annäherung
(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien der Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.
(3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
Artikel 373
Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung, sofern das in Titel VI vorgesehen ist
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI.
Artikel 374
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a) |
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig wird als eine Nicht-Vertragspartei; |
b) |
sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944 vereinbar; |
c) |
vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei; |
d) |
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut. |
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang stehen.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATS im Einklang stehen.
(5) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a) |
Art und Umfang der Schwierigkeiten, |
b) |
Außenwirtschafts- und Handelssituation oder |
c) |
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. |
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
Artikel 375
Steuern
(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
Artikel 376
Übertragene Befugnisse
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausübt.
Artikel 377
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach Artikel 378 dem Partnerschaftsrat vor.
(4) Der Partnerschaftsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss nach Artikel 378 beilegen.
Artikel 378
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI Kapitel 13 maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschaftsrat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Artikel 379
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
a) |
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder |
b) |
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens. |
Artikel 380
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf das PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits bindend sind.
(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Armenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
Artikel 381
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 382
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.
Artikel 383
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Armenien andererseits.
Artikel 384
Verwahrer des Abkommens
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Artikel 385
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.
(4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Union und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren vorläufig anwenden.
(6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses Abkommens Folgendes erhalten hat:
a) |
die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und |
b) |
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik Armenien gemäß ihren internen Verfahren. |
(7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne des Absatzes 5.
(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens wirksam.
Artikel 386
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Съставено в Брюксел на двадесет и четвърти ноември през две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de dos mil diecisiete.
V Bruselu dne dvacátého čtvrtého listopadu dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende november to tusind og sytten.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne neljandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year two thousand and seventeen.
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset četvrtog studenoga godine dvije tisuće sedamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre duemiladiciassette.
Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada divdesmit ceturtajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų lapkričio dvidešimt ketvirtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év november havának huszonnegyedik napján.
Magħmul fi Brussell, fl-erbgħa u għoxrin jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te Brussel, vierentwintig november tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego czwartego listopada roku dwa tysiące siedemnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de novembro de dois mil e dezassete.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și patru noiembrie două mii șaptesprezece.
V Bruseli dvadsiateho štvrtého novembra dvetisícsedemnásť.
V Bruslju, dne štiriindvajsetega novembra leta dva tisoč sedemnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november år tjugohundrasjutton.
Կատարված է Բրյուսել քաղաքում երկու հազար տասնյոթ թվականի նոյեմբերի քսանչորսին.
(1) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(2) Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1.
(3) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
(4) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
(5) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
(6) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
(7) Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und VIII-E.
(8) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
(9) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
(10) Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
(11) Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(12) Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
(13) Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
(14) Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
(15) Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
(16) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(17) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(18) Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.
(19) Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).
(20) Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.
(21) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
(22) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminierungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehandlung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.
(23) Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) |
die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, |
ii) |
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
iii) |
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, |
iv) |
die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
v) |
die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die der Steuer für weltweites Einkommen unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder |
vi) |
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren. |
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
(24) Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Direktinvestitionen.
(25) Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
(26) Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).
(27) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Ersetzungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(28) Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnahme auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte System der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammenschlüsse.
(29) Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.
(30) Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen.
(31) Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird.
(32) Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist.
ANHANG I
zu TITEL V: WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT, KAPITEL 1: VERKEHR
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern.
Straßenverkehr
Technische Voraussetzungen
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/6/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 96/53/EG werden zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Die mit der Richtlinie (EU) 2015/719 eingeführten Änderungen gelten ab dem 7. Mai 2017.
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/719 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/47/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, in ihrer geänderten Fassung, die ab dem 19. Mai 2018 gilt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/40/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, die ab dem 20. Mai 2018 gilt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/45/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, in ihrer geänderten Fassung, die ab dem 19. Mai 2018 gilt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/30/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sicherheitsbedingungen
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung:
— |
Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 4) |
— |
Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Anhang III) |
— |
Anforderungen an die Führerscheinprüfungen (Anhang II) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG werden innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinien 2008/68/EG, 95/50/EG und 2010/35/EU werden innerhalb von vier Jahren (bzw. acht Jahren für den Schienenverkehr) nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Soziale Bedingungen
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, in ihrer geänderten Fassung, die bis zu dem Zeitpunkt gilt, ab dem Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr anwendbar wird
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreffen nur den internationalen Verkehr und werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die, was die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 betrifft, ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den internationalen Verkehr werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/22/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 — Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), Artikel 8 und Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15 sowie Anhang I dieser Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Finanzielle Rahmenbedingungen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft
Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz
Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinien 1999/62/EG, 2004/52/EG, 2004/54/EG und 2008/96/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Schienenverkehr
Markt- und Infrastrukturzugang
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Die folgenden Bestimmungen der genannten Richtlinie finden Anwendung:
— |
Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung |
— |
Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen |
— |
Einführung von Genehmigungen |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Der Partnerschaftsrat entscheidet über den Zeitplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. |
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Kombinierter Verkehr
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/106/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Luftverkehr
— |
Abschluss und Umsetzung eines Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum |
— |
Unbeschadet des Abschlusses des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, Gewährleistung der Umsetzung und koordinierten Entwicklung von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Armenien und den Mitgliedstaaten, mit den durch das „horizontale Abkommen“ eingeführten Änderungen. |
Seeverkehr
Sicherheit im Seeverkehr — Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/15/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/54/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Flaggenstaat
Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/21/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Hafenstaat
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 96/40/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Untersuchung von Unfällen
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2011 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Haftung und Versicherung
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/20/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Fahrgastschiffe
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/41/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Überwachung des Schiffsverkehrs und Meldeformalitäten
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen
Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen. |
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ab dem 18. September 2016)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/90/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 (18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Besatzung
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 79/115/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Umwelt
Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 911/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1625 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Soziale Bedingungen
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/95/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG II
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 2 (ENERGIE)
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzunähern:
Elektrizität
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Im Falle der Artikel 3, 6, 13, 15, 33 und 38 wird der Partnerschaftsrat jedoch zu gegebener Zeit einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung festlegen. |
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
Der Partnerschaftsrat wird zu gegebener Zeit einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festlegen. |
Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/89/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Erdöl
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/119/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Infrastruktur
Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung der Form und der technischen Einzelheiten der Mitteilung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1113/2014 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 94/22/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Energieeffizienz
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung:
— |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2402 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung:
— |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten |
— |
Leitlinien für die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (2012/C 115/01) |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 244/2012 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/33/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand |
— |
Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen |
— |
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht |
— |
Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb |
— |
Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren |
— |
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen |
— |
Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009 und (EU) Nr. 327/2011 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln |
— |
Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht |
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Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb |
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Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren |
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Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen |
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Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen |
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Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten |
— |
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern |
— |
Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern |
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Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten |
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Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten |
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Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern |
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Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren |
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Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben |
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Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren |
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Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen |
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Verordnung (EU) 2015/195 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern |
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Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten |
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Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten |
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Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln |
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Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Fristen für die Umsetzung dieser Verordnungen und Richtlinien festzulegen. |
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
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Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 96/60/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und — dunstabzugshauben |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Fristen für die Umsetzung dieser Verordnungen festzulegen. |
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte
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Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens |
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Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Zeitpläne für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 und der Beschlüsse 2014/202/EU und (EU) 2015/1402 festzulegen. |
Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
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Verordnung (EU) Nr. 228/2011 der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Prüfmethode für die Nasshaftung von Reifen der Klasse C1 |
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Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Zeitpläne für die Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1222/2009, (EU) Nr. 228/2009 und (EU) 1235/2011 festzulegen. |
Erneuerbare Energien
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Nuklearenergie
Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/51/Euratom werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
(1) Die Elemente von Artikel 4, die für die energiepolitischen Vorschläge in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen relevant sind, werden im Rahmen der betreffenden Verhandlungen erörtert werden. Falls Vorbehalte erforderlich sind, werden diese in diesen Anhang aufgenommen.
ANHANG III
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 3 (UMWELT)
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern.
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II dieser Richtlinie (Artikel 4) |
— |
Festlegung des Umfangs der Angaben, die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5) |
— |
Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) |
— |
Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7) |
— |
Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9) |
— |
Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Einführung eines Verfahrens, um zu entscheiden, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, und Einführung der Anforderung, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, einer solchen Prüfung unterzogen werden (Artikel 3) |
— |
Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) |
— |
Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4) |
— |
Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1) |
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Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6) |
— |
Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d) |
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Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3) |
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Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) |
— |
Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, Umweltverträglichkeitsprüfung und Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, in ihrer geänderten Fassung
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips -Grundsatz (Artikel 5, 6 und 7, Anhang II) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5-10) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4 und 5) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen und Grenzwerte (Artikel 5 und 13) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Verfahrens zur Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen (Artikel 4 Absatz 6) und der Zielwerte (Artikel 3) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 6) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Verfahrens zur Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 4) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Einführung eines effizienten Systems für Kraft- und Brennstoffprobenahmen und geeigneter Analysemethoden zur Bestimmung des Schwefelgehalts (Artikel 6) |
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Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl für landbasierte Anwendungen mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 — es sei denn, es gelten Ausnahmen wie in Artikel 3 Absatz 2 — und Artikel 4 Absatz 1) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2) |
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Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III) |
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Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 94/63/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II) |
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Festlegung von Anforderungen, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte gekennzeichnet sind und nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen (Artikel 3 und 4) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/42/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Bestimmung von Flussgebietseinheiten und angemessene Koordinierung zur Erhaltung der internationalen Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7) |
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Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5) |
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Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8) |
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Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5) |
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Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6) |
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Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/60/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung |
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Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17 Absatz 1) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5) |
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Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7) |
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Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6) |
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Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Abfallbewirtschaftung
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV) |
— |
Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Einführung von Deponieklassen (Artikel 4) |
— |
Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5) |
— |
Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14) |
— |
Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13) |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, weiterentwickelt durch die Entscheidungen 2009/335/EG, 2009/337/EG, 2009/359/EG und 2009/360/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle) aufstellt (Artikel 4 und 9) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10) |
— |
Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12) |
— |
Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten |
— |
Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absätze 1 und 4) |
— |
Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete) (Artikel 4) |
— |
Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete, einschließlich Kofinanzierung (Artikel 6 und 8) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11) |
— |
Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV genannten Tierarten, sofern für die Republik Armenien relevant (Artikel 12) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (Anhang I) |
— |
Einrichtung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 bis 6, 12, 21 und 24 sowie Anhang IV) |
— |
Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Anwendung der besten verfügbaren Technologien (BVT) unter Berücksichtigung der im BVT-Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu den BVT (Artikel 14 Absätze 3 bis 6 und Artikel 15 Absätze 2 bis 4) |
— |
Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V) |
— |
Ausarbeitung von Plänen zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU werden für neue Anlagen innerhalb von sechs Jahren und für bestehende Anlagen innerhalb von dreizehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden |
— |
Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 14 und 16) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Chemikalienmanagement
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
— |
Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 8) |
— |
Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 9) |
— |
Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 11) |
— |
Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 13) |
— |
Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens (Artikel 14) |
— |
Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 17) |
— |
Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 18) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
— |
Benennung der zuständigen Behörde(n) |
— |
Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG IV
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 4 (KLIMASCHUTZ)
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzunähern:
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II) |
— |
Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 14 und 15, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Im Bereich des Luftverkehrs und seiner Emissionen hängt die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 gemäß diesem Abkommens von den Ergebnissen der Beratungen der ICAO über einen weltweiten marktgestützten Mechanismus ab. |
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
— |
Einrichtung eines nationalen Inventarsystems (Artikel 5) |
— |
Schaffung eines nationales System für Politiken, Maßnahmen und Prognosen (Artikel 12) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Gewährleistung eines Systems zur Vermeidung von Emissionen (Artikel 3), zur Festlegung von Vorschriften für Dichtheitskontrollen gemäß Artikel 4 und 5 und zur Schaffung eines Aufzeichnungssystems gemäß Artikel 6 |
— |
Sicherstellung, dass die Rückgewinnung gemäß den Vorschriften nach den Artikeln 8 und 9 erfolgt |
— |
Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 10) |
— |
Einrichtung eines Systems zur Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von fluorierten Treibhausgasen abhängt, (Artikel 12) |
— |
Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 19 und 20) |
— |
Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 25) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis [1. Januar 2019] von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) (Artikel 4) |
— |
Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III) |
— |
Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 26 und 27) |
— |
Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22) |
— |
Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis zum 1. Januar 2030 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 werden spätestens bis zum 1. Januar 2030 umgesetzt. |
ANHANG V
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 8: ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzunähern:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation |
— |
Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen |
— |
Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation |
— |
Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht. |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, so dass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind |
Zeitplan: Der Zeitplan für die Umsetzung wird nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Partnerschaftsrat festgelegt. |
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), in ihrer geänderten Fassung
Auf der Grundlage der gemäß der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:
— |
den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung, |
— |
die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise; |
— |
Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung. |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung |
— |
Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112 |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
Die folgenden Bestimmungen dieses Beschlusses finden Anwendung:
— |
Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird |
Zeitplan: Die in Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, |
— |
Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, |
— |
Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und |
— |
Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird. |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit Vertrauensdiensten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014:
— |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt |
Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Kapitel „Elektronische Identifizierung“ der Verordnung (EU) Nr. 910/2014:
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt |
— |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt |
— |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt |
Zeitplan: Der Zeitplan für die Umsetzung wird nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Partnerschaftsrat festgelegt. |
ANHANG VI
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 14 (VERBRAUCHERSCHUTZ)
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzunähern:
Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 87/357/EWG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden in der Republik Armenien innerhalb von drei Jahren und grenzüberschreitend innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/114/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/122/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/EG, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 — Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU)
Zeitplan: Die Empfehlung 2013/54/EU wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich ihrer Durchführungsrechtsakte, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG VII
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 15 (BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT):
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern.
Arbeitsrecht
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/533/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 97/81/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/383/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/59/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/113/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 79/7/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), in ihrer geänderten Fassung
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG
Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG
Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Zeitplan: Die Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinien im Bereich „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ wird nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Partnerschaftsrat festgelegt. |
Arbeitsrecht
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Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (Umsetzungszeitraum bis 10. Oktober 2017) |
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Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (Umsetzungszeitraum bis 31 Dezember 2016) |
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Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2015/1794 und 2014/112/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG VIII
DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG
1. |
Dieser Anhang besteht aus sieben Anhängen, in denen die Verpflichtungen und Vorbehalte der Europäischen Union und der Republik Armenien im Bereich des Dienstleistungshandels und der Niederlassung nach Titel VI Kapitel 5 dieses Abkommens festgelegt sind. |
2. |
Die Europäische Union betreffend:
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3. |
Die Republik Armenien betreffend:
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4. |
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anhänge sind Bestandteil dieses Anhangs. |
5. |
Die Begriffsbestimmungen nach Titel VI Kapitel 5 dieses Abkommens gelten auch für diesen Anhang. |
6. |
Bei der Kennzeichnung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren im Bereich der Dienstleistungen bezeichnet
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7. |
In den Anhängen VIII-A, VIII-B, VIII-C und VIII-D werden für die EU und ihre Mitgliedstaaten die folgenden Abkürzungen verwendet:
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8. |
In den Anhängen VIII-E, VIII-F und VIII-G wird für die Republik Armenien die folgende Abkürzung verwendet:
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ANHANG VIII-A
VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
1. |
In der nachstehenden Liste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 144 Absatz 2 dieses Abkommens für Niederlassungen und Unternehmer der Republik Armenien Vorbehalte der Europäischen Union in Bezug auf die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung gelten. Die Liste besteht aus
Ein Vorbehalt, der eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“. Werden unter Buchstabe a oder b nur mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte aufgeführt, gehen die nicht genannten Mitgliedstaaten die Verpflichtungen des Artikels 144 Absatz 2 dieses Abkommens im betreffenden Sektor ohne Vorbehalte ein. Bestehen in einem Sektor keine mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalte, bleiben dadurch etwaige horizontale bzw. für die gesamte EU geltende sektorale Vorbehalte unberührt. |
2. |
Nach Artikel 141 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
3. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
4. |
Nach Artikel 144 dieses Abkommens werden nichtdiskriminierende Auflagen, etwa in Bezug auf Rechtsform oder Lizenz- oder Genehmigungspflicht, die ohne Ansehen von Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder gleichwertigen Kriterien für alle im betreffenden Gebiet tätigen Dienstleister gelten, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie durch dieses Abkommen unberührt bleiben. |
5. |
Hat die Europäische Union einen Vorbehalt, wonach ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder in ihrem Hoheitsgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder Sitz haben muss, hat ein in der Liste der Verpflichtungen in Anhang VIII-B aufgeführter Vorbehalt bzw. haben die in den Anhängen VIII-C und VIII-D aufgeführten Vorbehalte, soweit einschlägig, die gleiche Wirkung wie ein Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung im Sinne dieses Anhangs. |
6. |
Der Klarheit halber wird festgestellt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat den Staatsangehörigen und juristischen Personen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf die Staatsangehörigen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei auszudehnen. Eine solche Inländerbehandlung wird nur juristischen Personen der anderen Vertragspartei gewährt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in diesem Mitgliedstaat haben, einschließlich der in der EU niedergelassenen juristischen Personen, die Eigentum von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen. |
Horizontale Vorbehalte
Öffentliche Versorgungsleistungen
EU: Tätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, unterliegen gegebenenfalls öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten (1).
Niederlassungsformen
EU: Die Behandlung der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründeten Tochtergesellschaften (armenischer Gesellschaften), die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Agenturen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von einer armenischen Gesellschaft errichtet werden (2). Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Agenturen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft aus einem Drittland errichtet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht nach EU-Recht ausdrücklich verboten ist.
EU: Eine weniger günstige Behandlung kann den nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittländern) gewährt werden, die nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen.
AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; natürliche Personen, die in einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuchs verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.
BG: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Joint Ventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Repräsentanzen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer angemeldet werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben.
EE: Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsführung muss ihren Wohnsitz in der EU haben. Eine ausländische Gesellschaft muss mindestens einen Geschäftsführer für eine Zweigniederlassung ernennen. Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss eine natürliche Person mit aktiver Rechtsfähigkeit sein. Mindestens ein Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss in Estland, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig sein.
FI: Ausländer, die als private Unternehmer ein Gewerbe ausüben, und mindestens die Hälfte der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder der Komplementäre einer Kommanditgesellschaft müssen ihren ständigen Wohnsitz im EWR haben. Für alle Sektoren gilt, dass mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie der Geschäftsführer ihren Wohnsitz im EWR haben müssen; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Eine armenische Organisation, die eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch eine Zweigniederlassung in Finnland ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis.
FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.
HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Erwerb staatseigener Immobilien.
IT: Für die Ausübung gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist gegebenenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
PL: Die Tätigkeiten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. Für alle Sektoren, ausgenommen rechtsbesorgende Dienstleistungen und Dienstleistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Armenische Investoren dürfen eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle rechtsbesorgender Dienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).
RO: Der alleinige Geschäftsführer bzw. der Vorsitzende der Geschäftsführung und die Hälfte aller Führungskräfte einer Gesellschaft muss bzw. müssen die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer einer Gesellschaft und ihre Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.
SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsführung und getrennten Büchern ausüben. EWR-Wohnsitzerfordernis für den Geschäftsführer der Zweigniederlassung (und, sofern vorhanden, seinen Stellvertreter). Natürliche Personen, die nicht im EWR ansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für die Geschäftstätigkeit in Schweden trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden ist eine eigene Buchführung erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Ansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder einer nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu errichten oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine Partnerschaft kann nur ein Gründer sein, wenn alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung im EWR ansässig sind. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für Aktiengesellschaften und kooperative wirtschaftliche Vereine müssen mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und, sofern vorhanden, mindestens eine für das Unternehmen zeichnungsberechtigte Person ihren Wohnsitz im EWR haben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. Hat keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft seinen Wohnsitz in Schweden, muss der Vorstand eine Person mit Wohnsitz in Schweden bestellen und eintragen lassen, die befugt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft Mitteilungen entgegenzunehmen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. Eine nicht in Schweden ansässige Person, die Inhaber eingetragener Rechte (Patente, Marken, Geschmacksmuster, Sortenschutz) ist oder einen entsprechenden Antrag stellt, benötigt für Verfahrens-, Mitteilungs- und ähnliche Zwecke einen in Schweden ansässigen Patentanwalt.
SI: Eine nicht in Slowenien ansässige Person, die Inhaber eingetragener Rechte (Patente, Marken, Geschmacksmuster) ist oder einen entsprechenden Antrag stellt, benötigt für Verfahrens-, Mitteilungs- und ähnliche Zwecke einen in Slowenien eingetragenen Patentanwalt.
SK: Eine natürliche Person mit armenischer Staatsangehörigkeit, die als Bevollmächtigte eines Unternehmers im Handelsregister verzeichnet werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.
Investitionen
ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.
BG: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit armenischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer in Buchstabe a genannten Tätigkeit beteiligt sind.
FR: Behält sich gemäß den Artikeln L151-1 und R135-1 sec des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen das Recht vor, bei ausländischen Investitionen in Frankreich in den in Artikel R153-2 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren die vorherige Genehmigung des Wirtschaftsministers vorzuschreiben. Behält sich das Recht vor, ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile zu beschränken, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Behält sich das Recht vor, für die Ausübung bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten eine besondere Genehmigung vorzuschreiben, sofern der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.
FI: Behält sich das Recht vor, für natürliche Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Åland-Inseln besitzen, oder juristische Personen das Recht zu beschränken, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Åland-Inseln niederzulassen und Dienstleistungen zu erbringen.
HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für armenische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften.
IT: Der Erwerb von Kapitalbeteiligungen an Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätig sind, und von strategischen Aktiva in den Bereichen Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie kann von einer Genehmigung des Vorsitzes des Ministerrats abhängig gemacht werden.
LT: Investitionen in Unternehmen, Sektoren und Anlagen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit können Kontrollverfahren unterliegen.
PL: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über das Privatisierungsverfahren.
SE: Behält sich das Recht vor, diskriminierende Anforderungen für Gründer, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder für den Fall einzuführen oder aufrechtzuerhalten, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.
Immobilien
Der Erwerb von Land und Immobilien unterliegt folgenden Beschränkungen (3):
AT: Für den Erwerb sowie für die Miete oder Pacht von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.
BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können kein Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit) erwerben.
CZ: Landwirtschaftliche Flächen und Wälder können nur von ausländischen juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik und von Unternehmen in Form von juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zu Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen können (unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Sitz) staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann vom Staat erwerben, wenn ein Gebäude auf der betreffenden Fläche bereits ihr Eigentum ist bzw. die Fläche für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.
CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung.
DE: Unterliegt bestimmten Bedingungen der Gegenseitigkeit.
DK: Für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche oder juristische Personen ist grundsätzlich eine Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Die Bedingungen der Genehmigung sind von dem Verwendungszweck der Immobilien abhängig.
EE: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass nur eine natürliche Person mit estnischer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats eine im einschlägigen estnischen Register eingetragene juristische Person zur Gewinnerzielung genutztes unbewegliches Vermögen erwerben kann, wozu auch land- oder forstwirtschaftliche Flächen zählen, und dies nur mit Genehmigung des Provinzgouverneurs. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den Erwerb landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens liberalisiert sind.
ES: Behält sich das Recht vor, für ausländische Investitionen in Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen diplomatischer Vertretungen von Nicht-EU-Staaten stehen, die behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats vorzuschreiben, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.
FI: Behält sich in Bezug auf die Ålandinseln das Recht vor, die vorherige Genehmigung zu vorzuschreiben.
HU: Vorbehaltlich der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften über Ackerland dürfen ausländische natürliche und juristische Personen kein Ackerland erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Lage der Immobilien. Der Erwerb staatseigener Immobilien ist ungebunden.
EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 wird für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums benötigt. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.
HR: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die in Kroatien weder niedergelassen noch gegründet sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch Unternehmen, die in Kroatien niedergelassen oder gegründet sind, ist zugelassen. Für den für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben.
IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland ist für in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Genehmigung der Land Commission erforderlich. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen, Handel und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Regelung gilt nicht für Flächen innerhalb der Grenzen von Städten und Gemeinden, für die das Recht vorbehalten bleibt, die vorherige Genehmigung vorzuschreiben.
IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.
LT: Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern ist ausländischen Staatsangehörigen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, gestattet. Das Verfahren, die Bedingungen und Einschränkungen des Landerwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt.
LV: In Bezug auf den Erwerb ländlicher Flächen durch Staatsangehörige eines Drittlands, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb ländlicher Flächen.
PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers — und im Falle von landwirtschaftlichen Immobilien — auch mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erteilt. Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über das Privatisierungsverfahren (Erbringungsart 3).
RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden kein Eigentum an Grundstücken erwerben.
SI: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien Immobilien erwerben dürfen und in der Republik Slowenien von Ausländern errichtete Zweigniederlassungen nur solche Immobilien (ausgenommen Land) erwerben dürfen, die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, für die sie errichtet wurden, erforderlich sind. Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine Zweigniederlassung in der Republik Slowenien nicht als juristische Person, wird jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt; dies entspricht Artikel XXVIII Absatz g des GATS.
SK: Der Erwerb von Land (Erbringungsarten 3 und 4) ist ungebunden; ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen landwirtschaftliche oder Waldflächen außerhalb der bebauten Gebiete einer Gemeinde und bestimmte andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, öffentliche Straßen) nicht erwerben.
Anerkennung
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen. Das Recht, in einem Mitgliedstaat der EU eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (4).
Speziell für Meistbegünstigung
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind oder unterzeichnet wurden, eine unterschiedliche Behandlung gewähren.
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen gewähren: Belgien, Zypern, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich sowie folgende Länder oder Fürstentümer: San Marino, Monaco, Andorra und Staat Vatikanstadt.
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage geltender oder künftiger bilateraler oder multilateraler Abkommen über die nachstehenden Bereiche einem Land eine unterschiedliche Behandlung gewähren:
a) |
Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen; |
b) |
Gewährung des Niederlassungsrechts; oder |
c) |
Anforderung der Annäherung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren. |
Im Sinne dieser Ausnahme meint
a) |
ein „Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen“ einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist; |
b) |
die „Niederlassungsfreiheit“ die Verpflichtung, für alle Parteien des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt; |
c) |
die „Annäherung der Rechtvorschriften“
Eine derartige Annäherung oder Übertragung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Partei(en) des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration in Kraft gesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen. |
Sektorbezogene Vorbehalte
BG: Für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.
Was Unternehmen angeht, an denen der Staat oder eine Gemeinde eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % hält, unterliegen Geschäftsvorgänge, bei denen über das Anlagevermögen des Unternehmens verfügt wird, um Verträge über den Erwerb von Beteiligungen, Miete, gemeinsame Aktivitäten, Kredite, die Sicherung von Forderungen sowie das Eingehen von Verpflichtungen aus Wechseln abzuschließen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist.
DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:
a) |
finanzielle Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Nordic Industrial Fund); |
b) |
Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports); und |
c) |
finanzielle Unterstützung für Gesellschaften (5), die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation). |
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei, von Subventionen oder staatlicher Unterstützung für den Dienstleistungshandel nach Artikel 141 dieses Abkommens.
PT: Verzicht auf Staatsangehörigkeitserfordernisse für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Brasilien, Kap Verde, Guinea-Bissau, Mosambik sowie São Tomé und Príncipe).
Verkehrsbezogene Meistbegünstigung:
EU: Maßnahmen, die einem Drittland im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen über den Zugang zu Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung) eine unterschiedliche Behandlung gewähren, in denen Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Ländern vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. Dieser Teil des Vorbehalts gilt nur für die folgenden EU-Mitgliedstaaten: BE, FR, DE und NL. Binnenschiffsverkehr (CPC 722).
FI: Maßnahmen, die einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen eine unterschiedliche Behandlung gewähren, die unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Schiffe oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausnehmen (teilweise CPC 711, 712, 721).
SE: Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Maßnahmen ergriffen werden, um unter armenischer Flagge fahrenden Schiffen aus Armenien die Kabotage in Schweden zu erlauben, sofern Armenien unter schwedischer Flagge zugelassenen Schiffen die Kabotage in Armenien erlaubt. Das spezifische Ziel dieses Vorbehalts hängt vom Inhalt eines möglicherweise gegenseitig vereinbarten künftigen Übereinkommens zwischen Armenien und Schweden ab (CPC 7211, 7212).
BG: Insofern Armenien Dienstleistern aus Bulgarien Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, gestattet, gestattet Bulgarien Dienstleistern aus Armenien Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, zu denselben Bedingungen (Teile von CPC 741, 742).
DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher unterliegt gegebenenfalls der Bedingung der Gegenseitigkeit (CPC 7213, 7223, 83103).
EU: Behält sich das Recht vor, einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der EU oder den EU-Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr eine unterschiedliche Behandlung zu gewähren (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Eine solche Behandlung kann
a) |
die Erbringung einschlägiger Verkehrsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Vertragspartei zugelassen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken (6) oder |
b) |
Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen. |
BG: Maßnahmen, die im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinweg vorbehalten oder einschränken und die Bedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen (CPC 7111, 7112).
HR: Maßnahmen, die im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und Bedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Kroatien, in Kroatien und durch Kroatien hindurch sowie aus Kroatien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7111, 7112).
CZ: Maßnahmen, die im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und Bedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach der Tschechischen Republik, in der Tschechischen Republik, durch die Tschechische Republik hindurch und aus der Tschechischen Republik in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).
EE: Wenn einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird und damit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien Fahrzeugen, die in jeder Vertragspartei zugelassen sind, vorbehalten bzw. auf diese beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden.
LT: Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Abkommen getroffen werden und die Vorschriften für Verkehrsdienstleistungen sowie die Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich bilateraler Transit- und anderer Beförderungsgenehmigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Litauen, durch Litauen hindurch und aus Litauen in die betreffenden Vertragsparteien sowie Kraftfahrzeugsteuern und -abgaben (CPC 7121, 7122, 7123).
SK: Maßnahmen, die im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen getroffen werden und die die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und Bedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach der Slowakei, in der Slowakei, durch die Slowakei hindurch und aus der Slowakei in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).
ES: Dienstleistern kann eine gewerbliche Niederlassung in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).
BG, CZ und SK: Maßnahmen, die im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen getroffen werden und Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet Bulgariens, der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie zwischen den betreffenden Ländern regeln.
EU: Gewährt einem Land eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen über die folgenden Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr:
a) |
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; |
b) |
Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems — CRS) und |
c) |
sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr, z. B. Bodenabfertigung und Flughafenbetriebsleistungen. |
In Bezug auf Wartungsdienstleistungen sowie Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon behält sich die EU das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage eines geltenden oder künftigen Handelsabkommens gemäß GATS Artikel V einem Drittland eine unterschiedliche Behandlung gewähren.
EU: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass nur von der EU anerkannte Organisationen die gesetzlich vorgeschriebene Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen im Namen der Mitgliedstaaten vornehmen dürfen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.
PL: Wenn Armenien polnischen Personen- und Güterverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Armenien und durch Armenien hindurch gestattet, gestattet Polen armenischen Personen- und Güterverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Polen und durch Polen hindurch zu denselben Bedingungen.
A. Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Holzeinschlag
FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Unternehmen und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Investoren sind genehmigungspflichtig.
AT, HR, HU, MT, RO: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für landwirtschaftliche Tätigkeiten.
CY: Die Beteiligung von Investoren darf 49 % nicht übersteigen.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Rentierhaltung.
IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch in Armenien ansässige Personen ist genehmigungspflichtig.
BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten des Holzeinschlags.
SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.
B. Fischerei und Aquakultur
EU: Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der EU-Mitgliedstaaten unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines EU-Hoheitsgebiets fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.
CY: Die Nicht-EU-Beteiligung an einem Fischereifahrzeug darf 49 % nicht übersteigen und ist genehmigungspflichtig.
SE: Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, wenn über die Hälfte der Schiffsanteile Eigentum schwedischer Staatsangehöriger oder juristischer Personen sind. Die Regierung kann ausländischen Schiffen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Einsatz unter schwedischer Kontrolle erfolgt bzw. der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Schiffe, die zu 50 % oder mehr Eigentum von Staatsangehörigen eines EWR-Staats oder von Unternehmen sind, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im EWR haben, und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls in das schwedische Register eingetragen werden. Eine für gewerblichen Fischfang erforderliche gewerbliche Fanglizenz darf ausgestellt werden, wenn der Fischfang in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Hälfte des Fischfangs eines Kalenderjahres (wertmäßig) in Schweden angelandet wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als fünf Metern ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Bedingungen für die Zulassung sind u. a. die Eintragung des Schiffs im Nationalregister und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung des Schiffs zu Schweden. Der Kapitän eines Handelsschiffs oder eines herkömmlichen Schiffs muss Staatsangehöriger eines EWR-Staats sein. Ausnahmen können von der schwedischen Verkehrsbehörde gewährt werden.
SI: Auf der Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer der Republik Slowenien ist ausländischen Fischereifahrzeugen der Fang von Fisch und anderen Meerestieren auf See und auf dem Meeresboden verboten. Dieses Verbot gilt auch für ausländische Fischerboote. Schiffe dürfen unter slowenischer Flagge fahren, wenn mehr als die Hälfte des Eigentums an ihnen von Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten oder juristischen Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat gehalten wird. Aquakulturbetriebe, in denen Organismen für Besatzmaßnahmen gezüchtet werden, müssen in Slowenien registriert sein.
UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Erwerb von Schiffen unter britischer Flagge, sofern die Investition nicht mindestens zu 75 % aus Mitteln britischer Staatsangehöriger und/oder von Gesellschaften getätigt wird, die mindestens zu 75 % Eigentum britischer Staatsangehöriger sind, die jeweils ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden.
C. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (7) werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).
D. Verarbeitendes Gewerbe
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (8) werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).
IT: Verleger und Eigentümer von Druckereien und Verlagen müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein. Der Sitz der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden.
HR: Ansässigkeitserfordernis für das Druck- und Verlagsdienstleistungen und die Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern.
SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten und verlegten Zeitschriften sind, müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder Staatsangehörige eines EWR-Staats sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen im EWR niedergelassen sein. Bei in Schweden gedruckten und verlegten Zeitschriften und bei Ton-, Bild- und Datenaufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.
Für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser (9) für eigene Rechnung (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung):
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung und die Gaserzeugung und Verteilung gasförmiger Brennstoffe.
Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (10) werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl-, Elektrizitäts- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser.
1. Dienstleistungen für Unternehmen
Freiberufliche Dienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden, sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
EU: Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des im Inland geltenden Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats) ist die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und/oder ein Ansässigkeitserfordernis gebunden ist.
AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen durch eine gewerbliche Niederlassung. Die Kapitalbeteiligung ausländischer Rechtsanwälte (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) an einer österreichischen Anwaltskanzlei und ihr Anteil am Geschäftsergebnis der Kanzlei dürfen 25 % nicht übersteigen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung haben. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der ausländische Minderheitsinvestor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig; für rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des im Inland geltenden Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats) einschließlich der Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden ist.
AT: Was Dienstleistungen von Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern angeht, dürfen die Kapitalbeteiligung und die Stimmrechte von Personen, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, 25 % nicht überschreiten.
AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Ärzten (ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten).
AT, BG, HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des im jeweiligen Inland geltenden Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats).
AT, CY, EE, MT, SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für tierärztliche Dienstleistungen von Tierärzten.
BE: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, gelten für die Vertretung vor dem Kassationshof („Cour de Cassation“/„Hof van Cassatie“) in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten.
BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt rechtlich vertreten. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.
BG: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, sind manche Rechtsformen („advokatsko sadrujie“ und „advokatsko drujestvo“) Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Republik Bulgarien uneingeschränkt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
BG: Ausländische Wirtschaftsprüfungseinrichtungen (aus Nicht-EU- und -EWR-Ländern) dürfen Prüfungsleistungen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter der Voraussetzung erbringen, dass drei Viertel der Mitglieder der Geschäftsführung und der registrierten Prüfer, die im Namen der Einrichtung Prüfungen vornehmen, Anforderungen erfüllen, die denen für bulgarische Prüfer gleichwertig sind.
BG: Für Vermittlungsleistungen ist die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. Für Dienstleistungen von Steuerberatern ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
BG: Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, dürfen ausländische natürliche und juristische Personen, die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht als Planer anerkannt und zugelassen sind, in Bulgarien Arbeiten erst dann unabhängig überwachen und planen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und als Auftragnehmer entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren ausgewählt wurden, die bzw. das im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegt sind bzw. ist.
BG: Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, können armenische Investoren bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten angeht, müssen ausländische Fachkräfte über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.
BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.
BG, CY, MT, SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern.
CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen.
CY: Für rechtsbesorgende Dienstleistungen einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (gewerbliche Niederlassung) erforderlich. Partner oder Anteilseigner oder Vorstandsmitglieder einer Anwaltskanzlei in Zypern können nur Rechtsanwälte sein, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Für die Rechtsform bestehen nichtdiskriminierende Auflagen. Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
CZ: Für rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des im Inland geltenden Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit in der Tschechischen Republik erforderlich. Für die Rechtsform bestehen nichtdiskriminierende Auflagen.
CZ, HU, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen.
CY: Für ausländische Wirtschaftsprüfer ist unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung erforderlich.
BG, CY, CZ, EE, MT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten.
CZ, SK: Behalten sich das Recht vor, für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Rechnungslegungsleistungen) vorzuschreiben, dass mindestens 60 % der Kapitalbeteiligung bzw. der Stimmrechte von Staatsangehörigen des jeweiligen Staates gehalten werden müssen.
CZ: Was Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, Hebammen sowie Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern angeht, ist der Zugang auf natürliche Personen beschränkt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.
CZ: Was tierärztliche Dienstleistungen angeht, ist der Zugang auf natürliche Personen beschränkt. Erforderlich ist eine Genehmigung der Veterinärfachverwaltung.
DK: Nach dem dänischen Rechtspflegegesetz besteht der alleinige Zweck einer Anwaltskanzlei darin, den Anwaltsberuf auszuüben. Rechtsanwälte, die den Anwaltsberuf in einer Kanzlei ausüben, oder andere Mitarbeiter der Kanzlei, die Anteile an dieser halten, haften gesamtschuldnerisch mit der Kanzlei persönlich für jede Forderung, die aus ihren Dienstleistungen für einen Mandanten erwächst. Zudem müssen 90 % der Anteile einer dänischen Anwaltskanzlei von Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung, in Dänemark registrierten EU-Rechtsanwälten oder in Dänemark registrierten Anwaltskanzleien gehalten werden.
DK: Für Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Für die Zulassung ist die Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat erforderlich. Die Stimmrechte in zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und nicht zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen gemäß der Verordnung zur Übertragung der Achten Richtlinie über die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung 10 % der Stimmrechte nicht überschreiten.
DK: Ausländische Rechnungsleger, die eine Partnerschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern begründen, benötigen eine Genehmigung der dänischen Unternehmensbehörde.
DK: Was tierärztliche Dienstleistungen angeht, ist der Zugang auf natürliche Personen beschränkt.
EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erlangung einer Lizenz als gesetzlicher Wirtschaftsprüfer.
EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zahntechniker.
ES: Für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts eines Mitgliedstaats kann diskriminierungsfrei die gewerbliche Niederlassung in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen vorgeschrieben werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich Rechtsanwälten mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorbehalten werden.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Vertretung vor Gericht, ausgenommen durch Patentanwälte und „asianajaja“.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich oder privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales und damit verbundene Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, von Hebammen, von Krankengymnasten und Sanitätern).
FI: Wirtschaftsprüfungsleistungen: Ansässigkeitserfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.
FI, HU, NL: Ansässigkeitserfordernis für Patentanwälte (Teil von CPC 861).
FR: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, sind manche Rechtsformen („association d'avocats“ und „société en participation d'avocat“) Rechtsanwälten vorbehalten, die in Frankreich uneingeschränkt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. In einer im Bereich des französischen Rechts bzw. des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 % der Partner, die 75 % der Anteile halten, Rechtsanwälte sein, die in Frankreich uneingeschränkt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
FR: Was Dienstleistungen von Architekten, von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, von Hebammen und von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern angeht, sind für ausländische Investoren nur die Rechtsformen „société d'exercice liberal“ („société anonyme“, „société à responsabilité limitée“ oder „société en commandite par actions“) und „société civile professionnelle“ zulässig.
FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, von Hebammen und von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern. Dienstleistungen von Hebammen und von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern sind Ausländern jedoch im Rahmen jährlicher Quoten zugänglich.
FR: Staatsangehörigkeits- und Gegenseitigkeitserfordernis für tierärztliche Dienstleistungen.
HR: Ungebunden, außer für Rechtsberatung im Bereich des Rechts des Heimatlands, des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Die Vertretung vor Gericht kann nur von Mitgliedern der kroatischen Rechtsanwaltskammer („odvjetnici“) wahrgenommen werden. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen von Anwälten vertreten werden, die Mitglieder von Rechtsanwaltskammern anderer Länder sind.
HR: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen ist eine Lizenz erforderlich.
HR: Natürliche und juristische Personen, die Ingenieursdienstleistungen und Dienstleistungen von Architekten erbringen, benötigen eine Genehmigung der kroatischen Ingenieurskammer bzw. der kroatischen Architektenkammer.
HR: Alle Personen, die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.
EL: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Zahntechniker. Für die Erlangung einer Lizenz als gesetzlicher Wirtschaftsprüfer sowie im Bereich tierärztliche Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
ES: Für gesetzliche Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt („ügyvéd“) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei („ügyvédi iroda“) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen.
HU: Für Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staats sind, ist für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen die Ansässigkeit erforderlich.
LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.
LV: In Gesellschaften vereidigter Wirtschaftsprüfer müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von Gesellschaften vereidigter Wirtschaftsprüfer aus der EU oder dem EWR gehalten werden. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.
LT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Patentanwälte.
LT: Was Wirtschaftsprüfungsleistungen angeht, ist der Bericht eines Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Mindestens ¾ der Anteile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR gehalten werden. Die Niederlassung in Form einer offenen Aktiengesellschaft (AB) ist nicht zulässig.
LT: Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.
LT: Für Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten ist eine Genehmigung auf der Grundlage eines Gesundheitsplans erforderlich, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im Bereich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten aufgestellt wird.
PL: Für Rechtsanwälte der EU-Mitgliedstaaten sind alle Rechtsformen zulässig, für ausländische Rechtsanwälte jedoch nur die Rechtsformen der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft.
PL: Für tierärztliche Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.
PL: Für Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
PT: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, besteht für den Zugang zum Beruf der „solicitadores“ und für Patentanwälte das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.
SK: Erfordernis der Ansässigkeit für Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen und tierärztliche Dienstleistungen und die Eintragung in die Berufskammer. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.
SK: Für rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des im Inland geltenden Rechts einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (gewerbliche Niederlassung) erforderlich.
SE: Rechtsbesorgende Dienstleistungen: Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ erforderlich ist, ist die Ansässigkeit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Rechtsanwaltskammer genehmigt werden. Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des im Inland geltenden Rechts ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich. Ein Mitglied der schwedischen Rechtsanwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Rechtsanwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das Tätigkeiten eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen beschäftigt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. Für die Prüfer eines Wirtschaftsplans gelten EWR-Erfordernisse.
SE: Nur in Schweden zugelassene oder zertifizierte Wirtschaftsprüfer und in Schweden eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung bei bestimmten juristischen Personen, u. a. bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und bei natürlichen Personen vornehmen. Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und eingetragene öffentliche Rechnungslegungsgesellschaften dürfen Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zertifizierung oder Zulassung ist die Ansässigkeit im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren (CPC 86211, CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern).
SI: Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine gewerbliche Niederlassung in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft rechtsbesorgende Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die gewerbliche Niederlassung von Anwälten, die von der Slowenischen Rechtsanwaltskammer bestellt wurden, ist nur in Form einer Einpersonengesellschaft, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft) zulässig. Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Anwaltsberufs beschränkt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.
SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Rechnungslegern, Buchhaltern und Wirtschaftsprüfern. Eine gewerbliche Niederlassung ist erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet ist, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung sein dürfen. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer in Slowenien niedergelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien haben.
SI: Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpfleger und Apotheker benötigen eine Zulassung der Berufskammer; Angehörige anderer Gesundheitsberufe müssen sich registrieren lassen.
SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.
Einzelhandel mit Arzneimitteln und medizinischen und orthopädischen Artikeln (11) (CPC 63211)
AT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz sein.
BG: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für Apotheker.
CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und medizinischen und orthopädischen Artikeln, die Bereitstellung von Arzneimitteln und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (CPC 63211).
DE: Nur natürliche Personen dürfen Arzneimittel und bestimmte medizinische Artikel im Einzelhandel vertreiben. Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Ansässigkeit erforderlich. Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht. Diese Bedingung gilt nicht für zugelassene Antragsteller, deren Qualifizierung bereits für andere Zwecke anerkannt wurde. Zudem muss der Antragsteller die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland ausgeübt haben. Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten können keine Lizenz zur Eröffnung einer Apotheke erlangen.
EE: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Zustellung von im Internet bestellten medizinischen Erzeugnissen per Post oder Kurierdienst sind verboten.
EL: Nur natürliche Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründete Unternehmen dürfen Arzneimittel und bestimmte medizinische Artikel im Einzelhandel vertreiben. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
ES: Nur natürliche Personen dürfen Arzneimitteln und bestimmte medizinische Artikel im Einzelhandel vertreiben. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.
FI, SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln (CPC 63211).
FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden.
HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.
IT: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Ansässigkeit erforderlich.
LT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Online-Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.
LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke auszuüben, muss ein ausländischer Apotheker oder Apothekerassistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist, mindestens ein Jahr lang unter Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke gearbeitet haben.
SI: Grundlegende Apothekendienste werden in Slowenien von den Gemeinden erbracht. Das Netz der Apothekendienste besteht aus der öffentlichen Apothekeninstitution im Besitz der Gemeinden und privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.
SK: Ansässigkeitserfordernis.
Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
EU: Die EU behält sich das Recht vor, in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, aufgrund deren ausschließliche Rechte und/oder Zulassungen nur Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten und juristischen Personen der EU mit Sitz in der EU gewährt werden können (CPC 851, CPC 852, CPC 853).
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.
DK: Was die Erbringung von Immobiliendienstleistungen durch natürliche Personen im Hoheitsgebiet Dänemarks angeht, dürfen nach Abschnitt 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkauf von Immobilien, das die Anforderungen für die Eintragung in das Register der Immobilienmakler einschließlich der Ansässigkeit in der EU, im EWR oder in der Schweiz regelt, nur natürliche Personen, die als zugelassene Immobilienmakler im Register eingetragen sind, die Bezeichnung „Immobilienmakler“ führen. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Immobiliendienstleistungen an Verbraucher und nicht für die Pacht von Immobilien.
PT: Natürliche Personen müssen in einem EWR-Staat ansässig sein. Juristische Personen müssen nach dem Recht eines EWR-Staats gegründet sein.
Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer
A. Für Schiffe
AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats.
CY: Die Nicht-EU-Beteiligung an einem Schiff darf 49 % nicht übersteigen.
LT: Eigentümer eines Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein.
SE: Im Falle einer armenischen Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.
B. Für Luftfahrzeuge
EU: Die von EU-Luftverkehrsunternehmen genutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder (sofern der Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt, dies gestattet) in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sein. Für die Zulassung eines Luftfahrzeug kann vorgeschrieben werden, dass es entweder Eigentum natürlicher Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder Eigentum von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.
C. Für andere Transportmittel
SE: Erfordernis der Ansässigkeit im EWR (CPC 83101).
D. Andere
BE, FR: Behalten sich das Recht vor, in Bezug auf die Erbringung von Miet- und Leasingdienstleistungen im Bereich Video (CPC 83202) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Sonstige Unternehmensdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881), im Zusammenhang mit der Fischerei (CPC 882) und dem verarbeitenden Gewerbe (CPC 884 und 885), außer für Beratungsdienstleistungen.
BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).
AT, BE, BG, CY, CZ, EE, ES, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung (CPC 87202).
AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).
EU, ausgenommen HU und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen Arbeitskräften für Gewerbe und Industrie, Pflege- und sonstigem Personal. Erfordernis der Ansässigkeit oder der gewerblichen Niederlassung, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitserfordernisse.
EU, ausgenommen BE, DK, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, NL, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernisse und Ansässigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung.
EU, ausgenommen AT und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Erfordernis der Ansässigkeit oder der gewerblichen Niederlassung, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitserfordernisse.
AT: Was Personalvermittlungsdienste und Leiharbeitsagenturen (CPC 8720) angeht, kann einer juristischen Person die Zulassung nur erteilt werden, wenn diese ihren Sitz im EWR hat und die Mitglieder der Geschäftsführung oder die geschäftsführenden Gesellschafter bzw. Anteilseigner, die zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, Staatsangehörige von EWR-Staaten sind und ihren Wohnsitz im EWR haben.
BG, CY, CZ, DK, EE, FI, HR, LT, LV, MT, PL, RO, SL, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309).
BG, SK, HR, HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (Teil von CPC 87905).
BE: Im Bereich Sicherheitsdienste sind für Führungskräfte EU-Staatsangehörigkeit und -Wohnsitz erforderlich. Behält sich im Hinblick auf Dienstleistungen von Kreditauskunfteien das Recht vor, ein Staatsangehörigkeitserfordernis für Datenbanken mit Informationen über Verbraucherkredite vorzusehen (Teil von CPC 87901). Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Inkassoagenturen.
BG: Niederlassungs- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Tätigkeiten in den Bereichen Luftbildaufnahme, Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie für die Untersuchung von Bewegungen der Erdkruste. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen, technische Test- und Analysedienstleistungen und auf Vertragsbasis erbrachte Dienstleistungen im Bereich Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.
CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für technische Test- und Analysedienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich Geologie, Geophysik, Vermessung und Kartografie.
CZ: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen.
DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Dolmetscher.
DE: Staatsangehörigkeitserfordernisse und Ansässigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung.
DK: Wohnsitzerfordernis für Einzelpersonen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen, sowie für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis des Wohnsitzes besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Wachdiensten an Flughäfen.
EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Übersetzer.
ES: Sicherheitsdienstleistungen: EWR-Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche und juristische Personen und für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste.
FI: EWR-Wohnsitzerfordernis für zertifizierte Übersetzer.
FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen der wissenschaftlichen und technischen Beratung.
HR: Keine Verpflichtung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen. Was Druck- und Verlagsdienstleistungen angeht, ist für Verleger und Redaktion die Ansässigkeit erforderlich.
HU: Für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602) ist eine Genehmigung erforderlich, zudem gilt das Erfordernis der Ansässigkeit.
IT: Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und der Ansässigkeit für die Zulassung für Wachdienste. Verleger und Eigentümer von Druckereien und Verlagen müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein. Der Sitz der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien
LV: Ermittlungsdienstleistungen: Detekteien können nur eine Lizenz erhalten, wenn deren Chef und alle Personen, die über ein Büro in den betreffenden Verwaltungsräumlichkeiten verfügen, Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind. Sicherheitsdienstleistungen: Für die Erlangung einer Lizenz muss das Eigenkapital mindestens zur Hälfte von natürlichen und juristischen Personen aus der EU oder dem EWR gehalten werden. Im Verlagsgewerbe dürfen sich nur nach inländischem Recht gegründete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen).
LT: Sicherheitsdienstleistungen dürfen nur von Personen erbracht werden, die Staatsangehörige von EWR- oder NATO-Staaten sind. Im Verlagsgewerbe dürfen sich nur nach inländischem Recht gegründete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen).
LT: Behält sich das Recht vor, für Druck- und Verlagsdienstleistungen die gewerbliche Niederlassung auf nach inländischem Recht gegründete juristische Personen zu beschränken (CPC 88442).
EU, ausgenommen NL: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Punzierungsdienstleistungen (CPC 893).
NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine gewerbliche Niederlassung in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen ist derzeit ausschließlich zwei niederländischen öffentlichen Monopolen gestattet (Teil von CPC 893).
PL: Im Bereich Ermittlungsdienstleistungen kann die Berufszulassung Personen erteilt werden, die polnische Staatsangehörige oder Staatsangehörige von anderen EU-Mitgliedstaaten, von EWR-Staaten oder der Schweiz sind. Im Bereich Sicherheitsdienste kann die Berufszulassung nur Personen erteilt werden, die polnische Staatsangehörige oder Staatsangehörige von anderen EU-Mitgliedstaaten, von EWR-Staaten oder der Schweiz sind. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Übersetzer. Für Dienstleistungen im Bereich Luftbildaufnahme und für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften gilt das Erfordernis der polnischen Staatsangehörigkeit.
PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren im Bereich Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien. Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich Sicherheitsdienste.
RO: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich der Gebäudereinigung.
SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten und verlegten Zeitschriften sind, müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder Staatsangehörige eines EWR-Staats sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen in einem EWR-Staat niedergelassen sein. Bei in Schweden gedruckten und verlegten Zeitschriften und bei Ton-, Bild- und Datenaufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.
SK: Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen: Lizenzen werden nur erteilt, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und alle Führungskräfte Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz sind.
2. Kommunikationsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich der Übertragung von Rundfunksendungen, ausgenommen Dienstleistungen im Bereich der Übertragung von Rundfunksendungen über Satellit. „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
BE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich der Übertragung von Rundfunksendungen über Satellit.
3. Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen
CY: Es gelten besondere Bedingungen; die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen ist genehmigungspflichtig.
4. Vertriebsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoff und sonstigem Kriegsmaterial, von chemischen Erzeugnissen und von Edelmetallen (und Edelsteinen).
EU: In manchen Ländern bestehen das Staatsangehörigkeitserfordernis und das Ansässigkeitserfordernis für den Betrieb von Apotheken und Tabakgeschäften.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.
FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten im Tabakeinzelhandel.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Vertrieb von Alkohol (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929) und Arzneimitteln (CPC 62251, 62117, 8929).
AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Vertrieb von Arzneimitteln, ausgenommen den Einzelhandel mit Arzneimitteln und medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). Was den Einzelhandel mit Tabak (CPC 63108) angeht, dürfen nur natürliche Personen eine Zulassung als Tabakhändler beantragen (wobei Staatsangehörigen von EWR-Staaten Vorrang eingeräumt wird).
BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Vertrieb von alkoholischen Getränken, chemischen Erzeugnissen, Tabak und Tabakerzeugnissen, Arzneimitteln und medizinischen und orthopädischen Artikeln, Waffen, Munition und militärischen Ausrüstungsgegenständen, Erdöl und Erdölerzeugnissen, Erdgas, Edelmetallen und Edelsteinen.
DE: Nur natürliche Personen dürfen Arzneimittel und bestimmte medizinische Artikel im Einzelhandel vertreiben. Für eine Lizenz als Apotheker und/oder die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Ansässigkeit erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht. Diese Bedingung gilt nicht für zugelassene Antragsteller, deren Qualifizierung bereits für andere Zwecke anerkannt wurde. Zudem muss der Antragsteller die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland ausgeübt haben. Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten können keine Lizenz zur Eröffnung einer Apotheke erlangen.
ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
IT: Was den Vertrieb von Tabak (Teil von CPC 6222, Teil von CPC 6310) angeht, ist für die als Vermittler zwischen Groß- und Einzelhandel tätigen Eigentümer von Tabakhandlungen („magazzini“) die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.
6. Dienstleistungen im Bereich Umwelt
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser an Privathaushalte und industrielle, gewerbliche oder andere Nutzer, einschließlich Trinkwasserversorgung und Wasserbewirtschaftung.
SK: Für die Behandlung und Wiederverwertung von Altbatterien und -akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats erforderlich (Ansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).
7. Finanzdienstleistungen (12)
EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihre Hauptverwaltung und ihren satzungsmäßigen Sitz in demselben Mitgliedstaat hat.
AT: Zweigniederlassungen eines ausländischen Versicherers wird die Zulassung verwehrt, wenn die Rechtsform des ausländischen Versicherers nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen zwei in Österreich ansässige natürliche Personen sein.
BG: Im Bereich der Rentenversicherung ist die Beteiligung an nach inländischem Recht gegründeten Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Der Vorsitzende der Geschäftsführung und der Vorstandsvorsitzende müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. Vor der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. Für Versicherungsvermittler ist die Gründung einer juristischen Person nach inländischem Recht erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Ansässigkeitserfordernis für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von (Rück-)Versicherungsunternehmen sowie jede Person, die befugt ist, die Geschäfte des (Rück-)Versicherungsunternehmens zu führen oder dieses zu vertreten.
CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur dann als Mitglied der Zyprischen Börse registriert werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und registriert wurde (keine Zweigniederlassungen).
DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung in Deutschland abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung in Deutschland, darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.
DK: Behält sich in Bezug auf Versicherungs- und versicherungsbezogene Dienstleistungen das Recht vor, vorzuschreiben, dass andere Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) als die nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte nicht gewerblich unterstützen dürfen. Dänemark behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen nur von in der Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden dürfen.
EE: Für Direktversicherungen gilt: In der Geschäftsführung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dürfen Ausländer nur der ausländischen Kapitalbeteiligung entsprechend vertreten sein und in keinem Fall mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder stellen. Der Vorsitzende der Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. Für die Annahme von Spareinlagen ist das Recht vorbehalten, eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht vorzuschreiben.
EL: Im Bereich Versicherungs- und versicherungsbezogene Dienstleistungen umfasst das Recht auf Niederlassung nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der ständigen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, es handelt sich hierbei um Agenturen, Zweigniederlassungen oder die Hauptverwaltung.
ES: Ein ausländischer Versicherer kann in Spanien nur dann eine Zweigniederlassung oder Agentur zur Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten, wenn er in seinem Herkunftsstaat bereits seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen ist. Erfordernis des Wohnsitzes oder dreijähriger Berufserfahrung für Versicherungsmathematiker.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die „Central Depositary Agency“ (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist; der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA wird Gebietsfremden diskriminierungsfrei gewährt.
HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen von nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Was Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) angeht, sind Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen nicht befugt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.
IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) in Irland zugelassen sein, wozu sie nach inländischem Recht gegründet oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptverwaltung bzw. satzungsmäßigem Sitz in Irland sein muss, oder b) gemäß der Richtlinie der Europäischen Union über Wertpapierdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sein.
PT: Was Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) angeht, dürfen Pensionsfonds nur von nach portugiesischem Recht für diese Zwecke gegründeten besonderen Gesellschaften, von in Portugal niedergelassenen Versicherungsgesellschaften mit Zulassung für das Lebensversicherungsgeschäft oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Was Versicherungs- und versicherungsbezogene Dienstleistungen angeht, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften, die eine Zweigniederlassung in Portugal errichten wollen, mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Direkte Zweigniederlassungen für Versicherungsvermittlungsdienstleistungen sind nicht erlaubt; diese sind Gesellschaften vorbehalten, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden. Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur von in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden.
FI: Versicherungsgesellschaften, die gesetzliche Rentenversicherungsleistungen erbringen: Mindestens die Hälfte der Gründer und der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Versicherungsgesellschaften, die keine gesetzlichen Rentenversicherungsleistungen erbringen: Wohnsitzerfordernis für mindestens ein Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats und den Geschäftsführer. Der Generalvertreter einer armenischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seine Hauptverwaltung in der EU. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die Erbringung gesetzlicher Rentenversicherungsleistungen erhalten. Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptverwaltung in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Für Dienstleistungen im Bereich Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU erforderlich. Für Vorstandsmitglieder bestehen gegebenenfalls Wohnsitzerfordernisse. Für Bankdienstleistungen: Mindestens ein Gründer, ein Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, der Geschäftsführer und der Zeichnungsberechtigte eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.
IT: Behält sich das Recht vor, in Bezug auf die Tätigkeiten von „consulenti finanziari“ (Finanzberater) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der EU haben, und von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im italienischen Register verzeichnet sind. Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.
LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen tätig werden. Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in der EU oder einem EWR-Staat haben, tätig werden. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer Bank muss seinen ständigen Wohnsitz in Litauen haben und litauisch sprechen.
PL: Für Versicherungsvermittler ist die Gründung einer juristischen Person nach inländischem Recht erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Vorbehalten ist das Recht, für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, die Verarbeitung von Finanzdaten und die Bereitstellung einschlägiger Software die Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers vorzuschreiben. Ausländische Versicherungsgesellschaften dürfen Versicherungstätigkeiten in der Republik Polen nur über ihre zentralen Zweigniederlassungen aufnehmen und ausüben.
RO: Im Bereich Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) müssen die Marktteilnehmer rumänische juristische Personen sein, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme können von Betreibern solcher Systeme verwaltet werden, die nach den vorgenannten Bedingungen gegründet wurden, oder von nach CNVM zugelassenen Wertpapierfirmen.
SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakischen Republik tätigen. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).
SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. Die Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. Eine Sparkasse darf nur von einer im EWR ansässigen natürlichen Person gegründet werden.
SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Vermittlungsdienstleistungen, ausgenommen die Versicherung von Risiken in Bezug auf i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei die Versicherung die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und/oder jede sich daraus ergebende Haftung abdeckt, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen, ausgenommen die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einpersonengesellschaften, die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, die Verarbeitung von Finanzdaten und die Bereitstellung einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf alle vorgenannten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien. Eine gewerbliche Niederlassung ist erforderlich. Ungebunden für die Beteiligung an Banken, die privatisiert werden, und für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds).
8. Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für alle Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für alle privat finanzierten Gesundheitsdienstleistungen, ausgenommen privat finanzierte Krankenhaus-, Krankentransport- und andere stationäre Gesundheitsdienstleistungen als Krankenhausleistungen (abgedeckt von CPC 9311, 93192 und 93193).
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit.
EU: Privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung: Für die Mehrheit der Mitglieder der Leitungsgremiums bestehen gegebenenfalls Staatsangehörigkeitserfordernisse.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Bildungsdienstleistungen, d. h. Dienstleistungen, die nicht als Dienstleistungen der Primarschul-, Sekundarschul-, Hochschul- und Erwachsenenbildung eingestuft sind.
BG, CY, FI, MT, RO SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen der Primarschul- und Sekundarschulbildung (CPC 921, 922).
AT, SI, PL: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Krankentransportleistungen (CPC 93192).
BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Krankenhaus-, Krankentransport- und andere stationäre Gesundheitsdienstleistungen als Krankenhausleistungen (CPC 9311, 93192, 93193).
DE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen in Bezug auf das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Leistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können, weswegen es sich bei diesen Leistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt.
DE: Behält sich vor, im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales (CPC 93) eine bessere Behandlung zu gewähren.
CY, CZ, FI, HR, HU, MT, NL, PL, RO, SE, SI, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933).
BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, PT, UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Soziales, ausgenommen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.
CY, CZ, MT, SE, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Krankenhaus-, Krankentransport- und andere stationäre Gesundheitsdienstleistungen als Krankenhausleistungen (CPC 9311, 93192, 93193).
DE: Behält sich das Recht vor, sicherzustellen, dass durch die deutsche Bundeswehr betriebene privat finanzierte Krankenhäuser staatliches Eigentum bleiben. Deutschland behält sich das Recht vor, andere wichtige privat finanzierte Krankenhäuser zu verstaatlichen.
FR: Was Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales angeht, können ausländische Investoren — im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offenstehen — lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. Die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bedarf einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.
FR: Primarschul-, Sekundarschul- und Hochschulbildung (CPC 921, 922, 923): Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrtätigkeiten an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Lehrgenehmigung erhalten. Ausländische Staatsangehörige können zudem eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis erteilt.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales.
BG: Ausländische Hochschulen dürfen keine Niederlassungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gründen. Ausländische Hochschulen können Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten.
EL: Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung für die Niederlassung von Bildungsinstituten, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. Hochschulbildung wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Die Errichtung privater Hochschulinstitute, deren Abschlüsse nicht als denen der Universitäten gleichwertig anerkannt werden, ist in der EU ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen jedoch gesetzlich gestattet. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eigentümer und die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums privat gegründeter Primar- und Sekundarschulen sowie die dort tätigen Lehrkräfte.
ES: Für die Errichtung privat finanzierter Universitäten, die anerkannte Diplome oder Grade verleihen dürfen, ist eine Genehmigung erforderlich; im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt, bei der die Bevölkerungsdichte und die Dichte der vorhandenen Einrichtungen die Hauptkriterien sind.
HR, SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Primarschulbereich (CPC 921).
AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).
CZ: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, ausgenommen Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).
CY, FI, MT, RO, SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924).
AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Hörfunk- und Fernsehsendungen (CPC 924).
SK: Behält sich das Recht vor, für Erbringer von Bildungsdienstleistungen, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung handelt, die Ansässigkeit im EWR vorzuschreiben (CPC 92310). Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Einrichtung, die Dienstleistungen im Bildungsbereich erbringt, slowakische Staatsangehörige sein müssen (CPC 921, 922, 923, 924).
SE: Behält sich das Recht vor, im Hinblick auf behördlich zugelassene Erbringer von Dienstleistungen im Bildungsbereich Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Dieser Vorbehalt gilt für öffentlich und privat finanzierte Erbringer von Dienstleistungen im Bildungsbereich, die in bestimmter Weise staatlich gefördert werden, darunter Erbringer von Dienstleistungen im Bildungsbereich, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen.
BE, UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für privat finanzierte Krankentransportdienstleistungen oder andere stationäre Gesundheitsdienstleistungen als Krankenhausleistungen.
9. Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
BG, CY, EL, ES, FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer.
BG: Was Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen angeht, darf bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Eigenkapitalbeteiligung mehr als 50 % beträgt, die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.
BG: Für Hotel-, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen) ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).
CY: Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur im Bereich Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen wird nur natürlichen oder juristischen Personen aus der EU erteilt. Ausländische Dienstleister müssen durch ein gebietsansässiges Reisebüro vertreten sein.
IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine besondere Lizenz.
HR: Für Örtlichkeiten in Schutzgebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse sowie in National- oder Landschaftsparks ist eine Zulassung der Regierung der Republik Kroatien erforderlich.
LT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Fremdenverkehrsdienstleistungen von ausländischen Fremdenführern, die nur im Rahmen bilateraler Abkommen (oder Verträge) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erbracht werden dürfen.
10. Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für alle Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport, für die in Anhang VIII-B (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) keine Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen übernommen werden.
Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)
CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SI, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).
BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, ausgenommen für Dienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191), Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192) und Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193).
EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für andere Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199), ausgenommen Filmtheaterdienstleistungen.
LV, LT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, ausgenommen für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199).
Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen
BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, RO, PL, SI, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962).
FR: Die ausländische Beteiligung an Verlagen, die Erzeugnisse in französischer Sprache verlegen, darf 20 % des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte nicht übersteigen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Presseagenturen.
Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Freizeitdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens.
AT, SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern.
BG, CY, CZ, EE, HR, LV, MT, PL, RO, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641).
Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen
EU (ausgenommen AT): Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963).
11. Verkehrsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Raumverkehr, die Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von CPC 734) und Nebendienstleistungen im Bereich Raumverkehr.
EU, ausgenommen FI: Was kombinierte Verkehrsdienstleistungen angeht, dürfen nur in einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfüllen, im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderungen im Zu- und/oder Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger. Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.
AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für kombinierte Verkehrsdienstleistungen.
Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Lotsen- und Anlegedienste (Hilfsdienstleistungen für den See- und Binnenschiffsverkehr).
EU: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass nur Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, Schub- und Schleppdienste (Hilfsdienstleistungen für den See- und Binnenschiffsverkehr) erbringen dürfen.
SI: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen (keine Zweigniederlassungen) die Zollabfertigung im See- und Binnenschiffsverkehr, im Schienen- und im Straßenverkehr vornehmen dürfen.
Seeverkehr und Hilfsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr oder die Staatsangehörigkeit der Besatzung.
BG: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr, bei denen Schiffe eingesetzt werden, dürfen nur von Schiffen unter bulgarischer Flagge erbracht werden. Keine direkten Zweigniederlassungen (für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich).
CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer zyprischer Schiffe:
a) |
Natürliche Personen: Mehr als 50 % der Schiffsanteile müssen von Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten gehalten werden. |
b) |
Juristische Personen: Alle Schiffsanteile (100 %) müssen entweder von Unternehmen, die ihren Sitz in der EU bzw. im EWR haben, oder von Unternehmen gehalten werden, die ihren Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR haben, aber von Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten kontrolliert werden, wobei „kontrolliert“ bedeutet, dass die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten entweder mehr als 50 % der Unternehmensanteile halten oder die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensführung stellen. In den beiden letztgenannten Fällen muss entweder ein bevollmächtigter Vertreter in Zypern bestellt oder die Verwaltung des Schiffs uneingeschränkt einer zyprischen oder gemeinschaftlichen Schiffsverwaltungsgesellschaft in Zypern übertragen werden. |
DK: Schiffe unter dänischer Flagge können nicht Eigentum natürlicher Personen sein, die nicht in der EU ansässig sind. Handelsschiffe unter dänischer Flagge können nur dann Eigentum von Nicht-EU- bzw. -EWR-Unternehmen und in gemeinsamem Eigentum befindlichen Schiffsunternehmen („partrederi“) sein, wenn die Schiffe effektiv entweder durch eine primäre oder sekundäre Niederlassung des Eigentümers in Dänemark, d. h. eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur mit Mitarbeitern, die unbefristet im Namen des Eigentümers handeln dürfen, verwaltet, kontrolliert und betrieben werden. Anbieter von Lotsendiensten dürfen nur dann Lotsendienste in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienste registriert und zugelassen sind.
ES: Für die Registrierung eines Schiffs im Spezialregister muss das Unternehmen, das Eigentümer des Schiffs ist, auf den Kanarischen Inseln niedergelassen sein.
HR: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, das in einer öffentlichen Ausschreibung von der Hafenbörde zugelassen werden muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen der begrenzten Hafenkapazitäten beschränkt werden.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen und f) Seefrachtspeditionsleistungen.
Für a) Seefrachtumschlag, b) Lagerdienstleistungen, j) sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering), h) Schub- und Schleppdienstleistungen und i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr gilt: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, das in einer öffentlichen Ausschreibung von der Hafenbörde zugelassen werden muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen der begrenzten Hafenkapazitäten beschränkt werden.
FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen unter finnischer Flagge erbracht werden.
Binnenschiffsverkehr (13) und Hilfsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr oder die Staatsangehörigkeit der Besatzung. Maßnahmen im Rahmen geltender oder künftiger Abkommen über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Binnenschiffsverkehrsdienste.
EU, ausgenommen LV und MT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats.
AT: Was Binnenschiffsverkehrsdienste und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Vermietung von Schiffen mit Besatzung, Schub- und Schleppdienstleistungen, Lotsen- und Anlegedienste, Navigationshilfe, Betrieb von Häfen und Wasserstraßen) angeht, wird eine Konzession nur juristischen Personen aus dem EWR erteilt, wobei mehr als 50 % der Kapitalanteile und des Betriebskapitals, der Stimmrechte und die Mehrheit in den Führungsgremien Staatsangehörigen von EWR-Staaten vorbehalten sind.
HU: Eine staatliche Beteiligung an der Niederlassung kann vorgeschrieben werden.
Luftverkehrsdienste und Hilfsdienstleistungen
Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
EU: Die von EU-Luftverkehrsunternehmen genutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder (sofern der Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt, dies gestattet) in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sein. Für die Zulassung eines Luftfahrzeug kann vorgeschrieben werden, dass es entweder Eigentum natürlicher Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder Eigentum von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. In Ausnahmefällen kann ein EU-Luftverkehrsunternehmen unter bestimmten Umständen in Armenien zugelassene Luftfahrzeuge von einem armenischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der EU zugelassenen Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der EU erlangt werden, der dem EU-Luftverkehrsunternehmen die Lizenz erteilt. Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung: Das Luftfahrzeug muss entweder Eigentum natürlicher Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das entweder Eigentum natürlicher Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.
EU: Für Bodenabfertigungsdienste ist gegebenenfalls eine Niederlassung im Hoheitsgebiet der EU erforderlich. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen. Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Rechte und Pflichten der EU im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Armenien und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten hiervon nicht berührt sind.
EU: Computergesteuerte Buchungssysteme (CRS): Wenn CRS-Dienstleister außerhalb der EU Luftverkehrsunternehmen der EU keine der Behandlung in der EU gleichwertige Behandlung (14) gewähren oder wenn Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen CRS-Dienstleistern der EU keine der Behandlung in der EU gleichwertige Behandlung gewähren, können Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die CRS-Dienstleister der EU die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. die Luftverkehrsunternehmen der EU die CRS-Dienstleister außerhalb der EU gleichwertig behandeln.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Flughafenbetriebsleistungen.
BG: Keine direkten Zweigniederlassungen für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr (die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich). Was Speditionsdienstleistungen angeht, dürfen Ausländer diese nur über Zweigniederlassungen und die Beteiligung an bulgarischen Gesellschaften erbringen, wobei die Kapitalbeteiligung 49 % nicht übersteigen darf.
HR: Behält sich das Recht vor, in Bezug auf Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Behalten sich das Recht vor, in Bezug auf Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Personen- und Güterschienenverkehr (CPC 7111 und 7112).
BG: Keine direkten Zweigniederlassungen für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen darf 49 % nicht übersteigen.
CZ: Keine direkten Zweigniederlassungen für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich).
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Personen- und Güterbeförderung, Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) und Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113).
Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Kabotage im Straßenverkehr, darunter die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen (CPC 7121 und CPC 7122), ausgenommen die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr, sowie den Straßengüterverkehr (CPC 7123), ausgenommen die Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung. Wohnsitzerfordernis für den Verkehrsleiter.
AT: Für die Personen- und Güterbeförderung und für die Vermietung gewerblicher Kraftfahrzeuge mit Führer können ausschließliche Rechte und Genehmigungen nur Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten oder juristischen Personen der EU mit Sitz in der EU gewährt werden.
BG: Für die Personen- und Güterbeförderung können ausschließliche Rechte und Genehmigungen nur Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten oder juristischen Personen der EU mit Sitz in der EU gewährt werden. Die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche Personen. Keine direkte Zweigniederlassungen (für CPC 7121, CPC 7122 und CPC 7123, ausgenommen die Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung, ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich). Keine direkten Zweigniederlassungen für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen darf 49 % nicht übersteigen.
CZ: Keine direkten Zweigniederlassungen (für CPC 7121, CPC 7122 und CPC 7123, ausgenommen die Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung, ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich).
EL: Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Lizenz der griechischen Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei erteilt. In Griechenland niedergelassene Güterkraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge verwenden.
ES: Die Personenbeförderung und Busverkehrsdienste zwischen Städten unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.
FI: Für Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Lizenz erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge gilt.
FR: Ausländischen Investoren ist es nicht gestattet, Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten zu erbringen.
LV: Für die Personen- und Güterbeförderung ist eine Lizenz erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gilt. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen.
RO: Für Personen- und Güterkraftverkehrsleistungen ist eine Lizenz erforderlich. Zugelassene Anbieter dürfen nur in Rumänien zugelassene Kraftfahrzeuge nutzen, deren Eigentumsstatus und Nutzung den Bestimmungen der Regierungsanordnung entsprechen.
SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Lizenz der schwedischen Behörden erforderlich. Zu den Kriterien für die Erteilung einer Taxilizenz gehört, dass das Unternehmen als Verkehrsleiter eine natürliche Person benennt (faktisch handelt es sich um ein Wohnsitzerfordernis — siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen). Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen.
Die Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Kraftverkehrsunternehmen schreiben vor, dass das Unternehmen in der EU niedergelassen ist, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügt und als Verkehrsleiter eine natürliche Person benennt, die ihren Wohnsitz in der EU hat.
Zulassungen werden diskriminierungsfrei erteilt, mit der Ausnahme, dass die Anbieter von Personen- und Güterkraftverkehrsleistungen grundsätzlich nur Fahrzeuge nutzen dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister verzeichnet sind. Ist ein Fahrzeug im Ausland zugelassen, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es zur vorübergehenden Nutzung nach Schweden verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der Schwedischen Verkehrsagentur üblicherweise als Nutzung von nicht länger als einem Jahr definiert.
Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen und Hilfsdienstleistungen
AT: Behält sich für CPC 7139 das Recht vor, ausschließliche Rechte Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und juristischen Personen der EU mit Sitz in der EU zu gewähren.
14. Dienstleistungen im Energiebereich
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für juristische Personen aus Armenien, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Landes kontrolliert (15) werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der EU (16) entfallen, sofern die EU natürlichen oder juristischen Personen dieses Landes nicht im Rahmen eines mit diesem Land geschlossenen Abkommens über die wirtschaftliche Integration umfassenden Zugang zu diesem Sektor gewährt.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Erzeugung, die Behandlung oder den Transport von Kernbrennstoffen und -material sowie die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.
EU: Die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, der von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, kann verweigert werden, wenn der Betreiber nicht nachweist, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat oder der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt nicht gefährdet.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für den Groß- und Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.
AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen, ausgenommen Beratungsdienstleistungen.
BE, LV: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in Rohrleitungen, ausgenommen Beratungsdienstleistungen.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, ausgenommen Beratungsdienstleistungen.
SI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas.
PL: Was Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerung von in Rohrleitungen transportierten Brennstoffen (Teil von CPC 742) angeht, ist das Recht vorbehalten, vorzuschreiben, dass Investoren aus Ländern, die Energielieferanten sind, nicht die Kontrolle über diese Tätigkeit haben dürfen. Vorbehalten ist das Recht, die Gründung einer juristischen Person vorzuschreiben (keine Zweigniederlassungen).
CY: Behält sich das Recht vor, Drittstaatsangehörigen oder von Drittstaatsangehörigen kontrollierten Einrichtungen die Zulassung für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verweigern. Einrichtungen, denen eine Zulassung für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung unter die direkte oder indirekte Kontrolle eines Drittstaats oder Drittstaatsangehöriger gelangen.
15. Andere Dienstleistungen a. n. g.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für neue Dienstleistungen, die nicht in der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) von 1991 aufgeführt sind.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Interessenvertretungen (CPC 95) und Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste (CPC 9703).
LT: Keine Verpflichtung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Gewährung von Internet-Adressen mit der Endung „gov.lt“ und die Zertifizierung elektronischer Registrierkassen.
CY: Die Erbringung von Friseurdienstleistungen ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und ein Wohnsitzerfordernis gebunden.
PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Übertragung eines Patents.
SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste.
(1) Öffentliche Versorgungsleistungen sind z. B. in folgenden Sektoren anzutreffen: verwandte wissenschaftliche und technische Beratung, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Tests und Analysen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch unterhalb der zentralen Ebene anzutreffen sind, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Gemäß Artikel 54 AEUV gelten die Tochtergesellschaften als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union stehen, sind sie Teil des EG-Binnenmarkts, womit u. a. die Freiheit der Niederlassung und Erbringung von Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist.
(3) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(4) Damit Angehörige von Nicht-EU-Staaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne des Artikels 161 dieses Abkommens erforderlich.
(5) Gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.
(6) In Bezug auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
(7) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn letztere befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder der Führungsgremien der ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(8) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn letztere befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder der Führungsgremien der ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(9) Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(10) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn letztere befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder der Führungsgremien der ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(11) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit den Apothekern vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur die Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apothekern vorbehalten.
(12) Die horizontale Beschränkung für die unterschiedliche Behandlung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften findet Anwendung. Ausländische Zweigniederlassungen können die Zulassung für eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur unter den Bedingungen erhalten, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind; daher kann ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen vorgeschrieben werden.
(13) Einschließlich Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.
(14) „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union und Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union.
(15) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn letztere befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder der Führungsgremien der ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(16) Auf der Grundlage von Zahlen, die die für Energie zuständige Generaldirektion im jüngsten statistischen Taschenbuch über die Energie in der EU veröffentlicht hat: Rohölimporte nach Gewicht, Gasimporte nach Heizwert.
ANHANG VIII-B
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
1. |
In der nachstehenden Verpflichtungsliste nach Artikel 151 dieses Abkommens sind die von der Europäischen Union liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die für Dienstleistungen und Dienstleister der armenischen Vertragspartei bezüglich dieser Wirtschaftstätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:
Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte nur mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die nicht genannten Mitgliedstaaten im betreffenden Sektor Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein. Bestehen in einem Sektor keine mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalte, bleiben dadurch etwaige horizontale bzw. für die gesamte EU geltende sektorale Vorbehalte unberührt. Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. |
2. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 149 und 150 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
3. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. |
4. |
Nach Artikel 141 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
5. |
Die aus dieser Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
6. |
Der Klarheit halber wird festgestellt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat den Staatsangehörigen und juristischen Personen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf die Staatsangehörigen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei auszudehnen. Eine solche Inländerbehandlung wird nur juristischen Personen der anderen Vertragspartei gewährt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in diesem Mitgliedstaat haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Personen, die Eigentum von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen. |
Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
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Alle Sektoren |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT, BE, BG, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, PT, PL, SK, UK: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des im Inland geltenden Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats) und die Vertretung vor Gericht erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. CY: EU-Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen. Die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und ein Ansässigkeitserfordernis gebunden. Partner oder Anteilseigner oder Vorstandsmitglieder einer Anwaltskanzlei in Zypern können nur Rechtsanwälte sein, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. CY, HU: Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang der Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt. FI: Die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die für Rechtsvertretungsleistungen (und die Führung der finnischen Berufsbezeichnung „asianajaja“) erforderlich ist, ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und an Ansässigkeitserfordernisse gebunden. BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de Cassation“/„Hof van Cassatie“ in nicht strafrechtlichen Verfahren gelten Quoten. BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt rechtlich vertreten. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. ES: Für Patentanwälte ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist. DK: Für die Ausübung des Anwaltsberufs einschließlich des Auftretens vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich. Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft müssen die Anforderungen des dänischen Rechtspflegegesetzes erfüllt sein. Nach dem dänischen Rechtspflegegesetz ist die Bezeichnung „Advokat“ eine geschützte Berufsbezeichnung. Andere Personen als Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung dürfen rechtsbesorgende Dienstleistungen gemäß dem dänischen Gesetz über rechtsbesorgende Dienstleistungen erbringen, sind jedoch nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Advokat“ zu führen. EE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Patentanwälte und vereidigte Übersetzer (Teil von CPC 861). NL, FI, HU: Ansässigkeitserfordernis für Patentanwälte (Teil von CPC 861). LT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Patentanwälte. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf „solicitadores“ und für Patentanwälte. |
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Für Erbringungsart 1 FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium: die Beschäftigungssituation im Teilsektor. Für Erbringungsart 2 Alle Mitgliedstaaten: Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen. SE: Nur in Schweden zugelassene und zertifizierte Wirtschaftsprüfer und in Schweden eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung bei bestimmten juristischen Personen, u. a. bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie bei natürlichen Personen vornehmen. Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und eingetragene öffentliche Rechnungslegungsgesellschaften dürfen Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung ist die Ansässigkeit im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. HR: Ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen im Hoheitsgebiet Kroatiens Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen, wenn sie nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzes eine Zweigniederlassung errichtet haben. LT: Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen. DK: Ansässigkeitserfordernis. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium: die Beschäftigungssituation im Teilsektor. CZ: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. BG, MT, RO, SI: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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und
(CPC 8671 und CPC 8674) |
Für Erbringungsart 1 AT: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen. BE, BG, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. FR: Erbringung von Dienstleistungen nur als „société d'exercice libérale“ (SEL) („anonyme, à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“) oder „société civile professionnelle“ (SCP). HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. HR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten ist nach Genehmigung durch die kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Ungebunden für Stadtplanung. SK: Für die Eintragung in die Berufskammer als Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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(CPC 8672 und CPC 8673) |
Für Erbringungsart 1 AT, SI: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen. BG, CZ, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. HR: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach Genehmigung durch die kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. SK: Für die Eintragung in die Berufskammer als Voraussetzung für die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden. LT: Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten ist eine Genehmigung auf der Grundlage eines Gesundheitsplans erforderlich, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im Bereich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten aufgestellt wird. SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen. HR: Ungebunden, außer für Telemedizin. CZ: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information (z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege). Für Erbringungsart 2 Keine. |
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FI: Nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen. |
Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden. FI, PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal. HR: Ungebunden, außer für Telemedizin. SE: Keine. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 LT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln ist nur Apotheken gestattet. Der Online-Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten. LV: Ungebunden, außer für Versandhandel. HU: Ungebunden, außer für CPC 63211. Für Erbringungsarten 1 und 2 EU, ausgenommen EE: Ungebunden für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und den Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). CZ, SE, UK: Ungebunden für sonstige Dienstleistungen von Apotheken. CY: Ungebunden für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und den Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apotheken. AT, ES, IE: Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten. SI: Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten. IT, SK: Einzelhandel mit Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211): Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. EE: Einzelhandel mit Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211): Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur Apotheken gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Zustellung von im Internet bestellten Arzneimitteln per Post oder Kurierdienst sind verboten. BG: Einzelhandel mit Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211): Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für Apotheker. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten. Für Erbringungsart 2 FI: Ungebunden für freiberufliche Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales (einschließlich des Einzelhandels mit Arzneimitteln), die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für FuE-Dienstleistungen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, können nur Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU und juristischen Personen der EU mit Sitz in der EU gewährt werden. |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, CZ, EE, HR, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. PT: Juristische Personen müssen im EWR gegründet sein. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. EU: Die von EU-Luftfahrtunternehmen genutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftfahrtunternehmen erteilt, oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sein und bedürfen einer vorherigen Genehmigung gemäß den geltenden EU- oder nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherheit. Eine „Dry-Lease“-Vereinbarung, der ein EU-Luftfahrtunternehmen als Vertragspartei angehört, bedarf einer vorherigen Genehmigung gemäß den geltenden EU- oder nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherheit. |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden. SE: Für CPC 83101. Ansässigkeitserfordernis. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. EE: Ungebunden, außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602). |
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Für Erbringungsart 1 IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker. BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 IT: Ungebunden für die Agronomen und „Periti agrari“ vorbehaltenen Tätigkeiten. Für Agronomen und „Periti agrari“ ist die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Bedingung der Gegenseitigkeit eingetragen werden. EE, MT, RO, SI: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 LV, MT, RO, SI: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, IE, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 AT, BE, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Alle Mitgliedstaaten, ausgenommen HU: Ungebunden. HU: Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, HR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 BE, BG, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305. IT: Für CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305: Erfordernis der Ansässigkeit für die Zulassung für Wachdienste und die Beförderung von Wertsachen. Für Erbringungsart 2 HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305. BG, CY, CZ, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen. BG: Ungebunden für Tätigkeiten in den Bereichen Luftbildaufnahme, Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie für Untersuchungen zu Bewegungen der Erdkruste. HR: Keine, außer: Dienstleistungen im Bereich grundlegender geologischer, geodätischer und Bergbauuntersuchungen sowie damit zusammenhängender Untersuchungen im Bereich des Umweltschutzes dürfen im Hoheitsgebiet Kroatiens nur gemeinsam mit/durch inländische(n) juristische(n) Personen erbracht werden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 Für Seefrachtschiffe: BE, BG, CY, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, UK: Ungebunden. Für Binnenfrachtschiffe: EU, ausgenommen EE, HU, LV: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass nur von der EU anerkannte Organisationen die gesetzlich vorgeschriebene Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen im Namen der EU-Mitgliedstaaten vornehmen dürfen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BG, EE, MT, PL: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Luftbildaufnahme. HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504). BG: Für Luftbildaufnahmen gilt das Niederlassungs- und das Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten und verlegten Zeitschriften sind, müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder EWR-Staatsangehörige sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen im EWR niedergelassen sein. Bei in Schweden gedruckten und verlegten Zeitschriften und bei Ton-, Bild- und Datenaufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Übersetzer und Dolmetscher. BG, HR, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. FI: Wohnsitzerfordernis für zertifizierte Übersetzer (Teil von CPC 87905). Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HR: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, HR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, HR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (8) von Postsendungen (9) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:
(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 (16) und Teil von CPC 73210 (17)) Die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren können gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. |
Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine (13). |
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(Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Bereitstellung von Inhalten, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind) |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. BE: Ungebunden. |
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Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) |
Für Erbringungsart 1 LT: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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(ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen und Edelmetallen (und Edelsteinen). AT: Ungebunden für den Vertrieb von Sprengstoffen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke. BG: Ungebunden für Tabak und Tabakerzeugnisse sowie für Dienstleistungen von Handelsmaklern. CZ: Ungebunden für Auktionsdienstleistungen. FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimitteln. HU: Für Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621): Ausländische Gesellschaften dürfen Dienstleistungen des Warenhandels (Vermittlungsdienste) nur über eine Zweigniederlassung oder eine Niederlassung in Ungarn erbringen. Eine Zulassung der ungarischen Finanzaufsichtsbehörde ist erforderlich. LT: Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Zulassung erforderlich. Nur in der EU niedergelassene juristische Personen können eine Zulassung erhalten. |
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(CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandel mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandel mit anderen (nichtenergetischen) Produkten, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (23) (CPC 632 ohne CPC 63211 und CPC 63297)
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IT: Vertrieb von Tabak (Teil von CPC 6222, Teil von CPC 6310): Für die als Vermittler zwischen Groß- und Einzelhandel tätigen Eigentümer von Verkaufslagern („magazzini“) ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich. HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen. Für Erbringungsart 1 AT, BG, HR, FR, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen. IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak. BG, PL, RO, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken. AT, BG, CY, CZ, IE, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). ES: Fernabsatz, Versandhandel oder ähnliche Verfahren für den Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen oder deren Lieferung sind verboten. BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern. FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln. MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären. BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Ungebunden für Einzelhandelsleistungen, außer für Versandhandel. |
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(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen; der Klarheit halber wird festgestellt, dass Dienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, nicht als privat finanziert betrachtet werden) |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. Für Erbringungsart 2 CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden. Für Erbringungsarten 1 und 2 FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrtätigkeiten an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Lehrgenehmigung erhalten. Ausländische Staatsangehörige können zudem eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis erteilt. (CPC 921) |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. Für Erbringungsart 2 CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrtätigkeiten an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Lehrgenehmigung erhalten. Ausländische Staatsangehörige können zudem eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis erteilt. (CPC 922) LV: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). |
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Für Erbringungsart 1 AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. Das entsprechende Verfahren beinhaltet eine Stellungnahme des Parlaments. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte. Für Erbringungsart 2 AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. Für Erbringungsarten 1 und 2 CZ, SK: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrtätigkeiten an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Lehrgenehmigung erhalten. Ausländische Staatsangehörige können zudem eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis erteilt. (CPC 923) |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Hörfunk- oder Fernsehsendungen. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf
AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Andere Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) als die nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassenen Versicherungsgesellschaften dürfen die Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte nicht gewerblich unterstützen. DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung in Deutschland abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung in Deutschland, darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Union niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur von Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel. PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur von in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf
PL: Ungebunden für Rückversicherung, Folgerückversicherung und Versicherung, außer für Risiken in Bezug auf:
BG: Ungebunden für Direktversicherungen, außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung abschließen. CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf
LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf
BG, LV, LT: Ungebunden für Versicherungsvermittlung. PL: Ungebunden für Rückversicherung, Folgerückversicherung und Versicherungsvermittler. FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptverwaltung in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Für Dienstleistungen im Bereich Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU erforderlich. HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen von nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden. IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. ES: Erfordernis des Wohnsitzes und dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung für Versicherungsmathematiker. Für Erbringungsart 2 AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung. BG: Direktversicherung: Natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Lizenz für Versicherungsgeschäfte in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus einem solchen Versicherungsvertrag sind in Bulgarien zu zahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur von Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. PL: Ungebunden für Rückversicherungs-, Folgerückversicherungs- und Versicherungsdienstleistungen, außer für die Rückversicherung, Folgerückversicherung und Versicherung von Gütern im internationalen Handel. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 LT: Behält sich das Recht vor, vorzuschreiben, dass die Pensionsfondsverwaltung über eine gewerbliche Niederlassung erfolgt und mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer Bank seinen ständigen Wohnsitz in Litauen hat und die litauische Sprache beherrscht. IT: Ungebunden für „Consulenti finanziari“ (Finanzberater). EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich. IE: Behält sich das Recht vor, Folgendes zu vorzuschreiben: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) in Irland zugelassen sein, wozu sie nach inländischem Recht gegründet oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptverwaltung bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder b) nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sein. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung einschlägiger Software: Erfordernis der Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. CY: Ungebunden, außer für Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). EE: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. LT: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder I) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur einer nach inländischem Recht gegründeten Einrichtung, einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Einpersonengesellschaft mit Hauptverwaltung bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleister aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder II) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen. LV: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung einschlägiger Software: Erfordernis der Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, Derivaten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig. SI: Ungebunden, außer für die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einpersonengesellschaften, die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, die Verarbeitung von Finanzdaten und die Bereitstellung einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf alle vorgenannten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien. Eine gewerbliche Niederlassung ist erforderlich. SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem EU-Mitgliedstaat geltenden Regeln gegründet wurden. HU: Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über ihre ungarische Zweigniederlassung Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen. Für Erbringungsart 2 BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 FR: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests (Teil 9311). Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden. HR: Ungebunden, außer für Telemedizin. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 CZ, FI, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. HR: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, HU: Ungebunden. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Dienstleister müssen durch ein gebietsansässiges Reisebüro vertreten sein. LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseleitern sind eine Niederlassung in Litauen und eine durch die nationale litauische Fremdenverkehrsbehörde erteilte Genehmigung erforderlich. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer besonderen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. BG, CY, EL, ES: EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. BG: Ungebunden, außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193). EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199), außer für Filmtheaterdienstleistungen. LT, LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199). |
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Für Erbringungsart 1 BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, RO, PL, SI, SK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 BG, CY, CZ, HU, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, HR, EL, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer. BG, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für Erbringungsart 1 CY, EE, HR: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für Seekabotage im Inlandsverkehr. BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, MT, PT, RO, SI, SE: Zubringerdienste sind genehmigungspflichtig. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für Binnenschiffskabotage im Inlandsverkehr. Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Die Güter- oder Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen darf nur von Betreibern durchgeführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eigentümer der Wasserfahrzeuge müssen darüber hinaus in einem Mitgliedstaat ansässige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat eingetragene juristische Personen sein. In Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung abgesehen werden. In Spanien, Schweden und Finnland wird rechtlich nicht zwischen See- und Binnenwasserstraßen unterschieden. Die Verordnung über den Seeverkehr gilt ebenfalls für Binnenwasserstraßen. AT: Eingetragene Gesellschaft oder ständige Niederlassung in Österreich ist erforderlich. BG, CY, CZ, EE, FI, HU, HR, LT, MT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden (außer für Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung). Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, für Schub- und Schleppdienstleistungen sowie Lotsen- und Anlegedienste. Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden für Seefrachtumschlag sowie Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern. AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. BG: Ungebunden. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Lagerdienstleistungen. HR: Ungebunden, außer für Speditionsdienstleistungen. FI: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen unter finnischer Flagge erbracht werden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, für Schub- und Schleppdienstleistungen sowie Lotsen- und Anlegedienste. HR: Ungebunden, außer für Speditionsdienstleistungen. Für Erbringungsart 1 AT: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung, Schub- und Schleppdienstleistungen, Lotsen- und Anlegedienste, Navigationshilfe sowie Hafen- und Wasserstraßenbetriebsleistungen. BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. BG: Keine direkten Zweigniederlassungen (für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen darf 49 % nicht übersteigen. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung sowie Schub- und Schleppdienstleistungen. HR: Ungebunden, außer für Speditionsdienstleistungen. Für Erbringungsart 1 BG, CZ: Keine direkten Zweigniederlassungen (für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen darf 49 % nicht übersteigen. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BG, CY, CZ, DK, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer. HR: Ungebunden, außer für Speditionsdienstleistungen und zulassungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr. SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. BG: Keine direkten Zweigniederlassungen (für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich). Für Erbringungsart 2 BG, CY, CZ, HR, HU, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. Für Erbringungsart 1 BG: Keine direkten Zweigniederlassungen (für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich). |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. Für Erbringungsart 1 BG: Ausländer dürfen Dienstleistungen nur über Zweigniederlassungen und die Beteiligung an bulgarischen Gesellschaften erbringen, wobei die Kapitalbeteiligung 49 % nicht übersteigen darf. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU genutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sein. Das Luftfahrzeug muss entweder Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. In Ausnahmefällen kann ein EU-Luftverkehrsunternehmen unter bestimmten Umständen außerhalb der EU zugelassene Luftfahrzeuge von einem ausländischen Luftfahrtunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der EU zugelassenen Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der EU erlangt werden, der dem EU-Luftverkehrsunternehmen die Lizenz erteilt. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Wenn CRS-Dienstleister außerhalb der EU Luftverkehrsunternehmen der EU keine der Behandlung in der EU gleichwertige Behandlung (33) gewähren oder wenn Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen CRS-Dienstleistern der EU keine der Behandlung in der EU gleichwertige Behandlung gewähren, können Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die CRS-Dienstleister der EU die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. die Luftverkehrsunternehmen der EU die CRS-Dienstleister außerhalb der EU gleichwertig behandeln. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen |
Erbringungsart 1 EU, ausgenommen FI: Nur in einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfüllen, dürfen im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderungen im Zu- und/oder Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger. Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden. Erbringungsart 2 BE, DE, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, NL, PT, UK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger gemäß dieser Verpflichtungsliste. AT, BG, CY, CZ, EE, HU, HR, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. |
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Für Erbringungsart 1 AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für den Großhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Dampf und Warmwasser. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser. Für Erbringungsart 1 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Ungebunden für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, außer für Versandhandel. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsart 1 EU: Ungebunden. Für Erbringungsart 2 Keine. |
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Für Erbringungsarten 1 und 2 Keine. |
(1) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Investor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaats oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der EU könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(2) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(3) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(4) Teil von CPC 85201, zu finden unter 1.A.h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“.
(5) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(6) Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden.
(7) Umfasst keine Druckdienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p zu finden sind.
(8) „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(9) „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(10) Z. B. Briefe, Postkarten.
(11) Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(12) Zeitungen, Zeitschriften.
(13) Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.
(14) Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(15) Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst zuzustellen (gegenseitiger Austausch). „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(16) Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.
(17) Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung im Luftverkehr.
(18) Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B „Computerdienstleistungen“ zu finden sind.
(19) „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(20) Diese Dienstleistungen umfassen Telekommunikationsdienstleistungen, deren Gegenstand die Übertragung und der Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit ist (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, nicht aber den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.
(21) Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden.
(22) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B und 1.F.l zu finden sind.
(23) Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k zu finden.
(24) Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(25) Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(26) Entspricht Teilen der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(27) Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a „Bodenabfertigungsdienste“ zu finden.
(28) Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, d. h. die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(29) Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im selben Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.
(30) Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A „Post- und Kurierdienste“.
(31) Der Transport von Brennstoff in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden.
(32) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden sind.
(33) „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union und CRS-Dienstleistern der Europäischen Union.
(34) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C zu finden.
(35) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
(36) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 1.A.h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 1.A.j.2 „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Gesundheitsleistungen“ (8.A und 8.C) zu finden.
ANHANG VIII-C
VORBEHALTE IN BEZUG AUF PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, PRAKTIKANTEN MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
1. |
Die nachstehenden Vorbehalte betreffen die nach Artikel 151 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 154 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss sowie nach Artikel 155 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und geben diese Beschränkungen an. Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:
Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte nur mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die nicht erwähnten Mitgliedstaaten im betreffenden Sektor Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (bestehen in einem Sektor keine mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalte, bleiben dadurch etwaige horizontale Vorbehalte bzw. für die gesamte EU geltende sektorale Vorbehalte unberührt). Die Europäische Union geht für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Vertriebsagenten keine Verpflichtungen in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht nach Artikel 144 dieses Abkommens liberalisiert sind (also ungebunden bleiben). |
2. |
Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Verkäufer von Waren gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
3. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 154 und 155 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Vertriebsagenten der Republik Armenien auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
4. |
Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. |
5. |
Nach Artikel 141 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von einer Vertragspartei gewährte Subventionen betreffen. |
6. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. |
7. |
In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im EU-Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
8. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
9. |
Der Klarheit halber wird festgestellt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat den Staatsangehörigen und juristischen Personen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf die Staatsangehörigen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei auszudehnen. Eine solche Inländerbehandlung wird nur juristischen Personen der anderen Partei gewährt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in diesem Mitgliedstaat haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Personen, die Eigentum von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen. |
Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
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ALLE SEKTOREN |
Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der EU-Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals übersteigen. HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in Armenien waren. |
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ALLE SEKTOREN |
Praktikanten mit Abschluss Für AT, CZ, DE, ES, FR, HU und LT: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen. |
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ALLE SEKTOREN |
Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuchs verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben. FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz im EWR haben. In allen Sektoren gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des EWR-Wohnsitzes; für bestimmte Unternehmen können jedoch Ausnahmen gewährt werden. FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer einer Gesellschaft und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben. SE: Eine nicht in Schweden ansässige Person, die Inhaber eingetragener Rechte (Patente, Marken, Geschmacksmuster, Sortenschutz) ist oder einen entsprechenden Antrag stellt, benötigt für Verfahrens-, Mitteilungs- und ähnliche Zwecke einen in Schweden ansässigen Patentanwalt. SI: Eine nicht in Slowenien ansässige Person, die Inhaber eingetragener Rechte (Patente, Marken, Geschmacksmuster) ist oder einen entsprechenden Antrag stellt, benötigt für Verfahrens-, Mitteilungs- und ähnliche Zwecke einen in Slowenien zugelassenen Patentanwalt. |
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ALLE SEKTOREN |
Anerkennung EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, in einem Mitgliedstaat der EU eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. (1) |
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IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger. HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. |
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AT, BE, BG, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, PL, PT, RO, SK, UK: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des im Inland geltenden Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats) und die Vertretung vor Gericht erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. Für ES können die zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren. BE, FR, LU: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und an ein Ansässigkeitserfordernis gebunden. In BE gelten für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“/„Hof van Cassatie“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten. BG: Armenische Rechtsanwälte können nur armenische Staatsangehörige und nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt rechtlich vertreten. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. CY: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen. Die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und an ein Ansässigkeitserfordernis gebunden. Partner oder Anteilseigner oder Vorstandsmitglieder einer Anwaltskanzlei in Zypern können nur Rechtsanwälte sein, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis (kroatische Staatsangehörigkeit und mit dem Beitritt zur EU Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats) gebunden. HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und an ein Ansässigkeitserfordernis gebunden. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang der Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von rechtsbesorgenden Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen Rechts und des EU-Rechts. SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ erforderliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Ansässigkeitserfordernis gebunden. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf des „solicitadores“ und für Patentanwälte. LT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Patentanwälte. SI: Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine gewerbliche Niederlassung in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft rechtsbesorgende Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die gewerbliche Niederlassung von Anwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur in Form einer Einpersonengesellschaft, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft) zulässig. Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein. |
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FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern erfordert eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten. Das Ansässigkeitserfordernis darf fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Ansässigkeitserfordernis. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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BG: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter der Bedingung erbringen, dass sie Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen für bulgarische Wirtschaftsprüfer gleichwertig sind, und dies in einer Prüfung nachgewiesen haben. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Ansässigkeitserfordernis. ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht fallen. HR: Nur zertifizierte Wirtschaftsprüfer, die Inhaber einer von der kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind, dürfen Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen. FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. IT: Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer. SE: Nur in Schweden zugelassene oder zertifizierte Wirtschaftsprüfer und eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen bestimmter juristischer Personen, u. a. aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie natürlicher Personen vornehmen. Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und eingetragene öffentliche Rechnungslegungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zertifizierung oder Zulassung ist die Ansässigkeit im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. SI: Mindestens ein Vorstandsmitglied eines in Slowenien ansässigen Wirtschaftsprüferunternehmens muss seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien haben. |
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CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. HR, HU, IT: Wohnsitzerfordernis. |
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(CPC 8671 und CPC 8674) |
EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben. BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. HR, HU, IT: Wohnsitzerfordernis. SK: Die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer ist obligatorisch; die Mitgliedschaft in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung kann anerkannt werden. Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. |
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(CPC 8672 und CPC 8673) |
EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. CZ, HR, IT, SK: Wohnsitzerfordernis. HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Praktikanten mit Abschluss). |
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CZ, LT, IT, SK: Wohnsitzerfordernis. CZ, RO, SK: Für ausländische natürliche Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. BE, LU: Für ausländische Praktikanten mit Abschluss ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. BG, CY, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden, die an ein Wohnsitzerfordernis gebunden ist. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. HR: Alle Personen, die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden. PL: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss genehmigt werden. Ausländische Ärzte haben ein begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen. SI: Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal und Apotheker benötigen eine Zulassung der Fachkammer, Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe müssen sich registrieren lassen. |
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BG, CY, DE, EL, HR, FR, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. CZ und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Zulassung beantragen. |
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BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. BE, LU: Für ausländische Praktikanten mit Abschluss ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. CZ, CY, LT, EE, RO, SK: Für ausländische natürliche Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden, die an ein Wohnsitzerfordernis gebunden ist. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. IT: Wohnsitzerfordernis. LV: Vorbehaltlich des wirtschaftlichen Bedarfs, der je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt wird. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Zulassung beantragen. CY, HU: Ungebunden. HR: Alle Personen, die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. SI: Hebammen benötigen eine Zulassung der Fachkammer. |
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AT: Ausländische Dienstleister sind nur in folgenden Bereichen zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberatern. BE, FR, LU: Für ausländische Praktikanten mit Abschluss ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. HR: Alle Personen, die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. CY, CZ, EE, RO, SK, LT: Für ausländische natürliche Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. BG, CY, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden, die an ein Wohnsitzerfordernis gebunden ist. CY, CZ, EL, IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. LV: Vorbehaltlich des wirtschaftlichen Bedarfs, der je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt wird. SI: Krankenpflegekräfte benötigen eine Zulassung der Fachkammer, Pflegehelfer müssen sich registrieren lassen. |
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FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für armenische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. CY, DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis, außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und den Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). IT, PT: Ansässigkeitserfordernis. |
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FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. CY, LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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DK: Ansässigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet. FR, HU, IT, PT: Ansässigkeitserfordernis. CY, LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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SE: Erfordernis der Ansässigkeit im EWR (CPC 83101). |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. |
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IT, PT: Wohnsitzerfordernisse für Biologen und chemische Analytiker. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Biologen und chemische Analytiker. |
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IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“. |
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BE, BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder. IT: Erfordernis der italienischen oder EU-Staatsangehörigkeit und der Ansässigkeit für die Zulassung für Wachdienste und die Beförderung von Wertsachen. |
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DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vermessungstätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Inhaberschaft an geologischen, geophysischen, Vermessungs- und Kartierungsdiensten. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. |
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MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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LV: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis, ausgenommen für BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, UK für CPC 633, 8861, 8866; BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (außer Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von 63303, 63304, 63309; AT für CPC 633, 8861-8866; EE, FI, LV, LT für CPC 633, 8861-8866; CZ, SK für CPC 633, 8861-8865; und SI für CPC 633, 8861, 8866. |
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CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis. BG, PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Luftbildaufnahme. |
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HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Redaktion. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein. |
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SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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FI: Wohnsitzerfordernis für zertifizierte Übersetzer. |
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BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Ungebunden. |
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BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Ungebunden. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. CY: Für ausländische natürliche Personen gelten besondere Bedingungen; eine Genehmigung der zuständigen Behörden ist erforderlich. |
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FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler („buraliste“). ES: Im Einzelhandel mit Tabak ist für die Niederlassung die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich. |
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FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Armenische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Errichtung und Leitung einer Bildungseinrichtung und eine Lehrgenehmigung erhalten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrkräfte. |
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FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Armenische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Errichtung und Leitung einer Bildungseinrichtung und eine Lehrgenehmigung erhalten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrkräfte. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). |
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FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Armenische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Errichtung und Leitung einer Bildungseinrichtung und eine Lehrgenehmigung erhalten. CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. |
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CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. |
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AT: Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen zwei in Österreich ansässige natürliche Personen sein. EE: Für Direktversicherungen gilt, dass armenische Staatsangehörige in der Geschäftsführung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit armenischer Kapitalbeteiligung nur der armenischen Kapitalbeteiligung entsprechend vertreten sein und in keinem Fall mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsführung stellen dürfen. Der Vorsitzende der Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ Erfordernis zweijähriger Berufserfahrung). HR: Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. PL: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Der Generalvertreter einer armenischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seine Hauptverwaltung in der EU. |
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BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz im EWR haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Finanzaufsichtsbehörde. Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz in der EU haben. IT: Finanzberater („consulenti finanziari“) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. HR: Wohnsitzerfordernis. Die Geschäftsführung eines Kreditinstituts muss ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet Kroatiens ausüben. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung muss fließend kroatisch sprechen. LT: Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer Bank muss seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Litauen haben und litauisch sprechen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. SE: Eine Sparkasse darf nur von einer im EWR ansässigen natürlichen Person gegründet werden. |
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FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter. PL: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss genehmigt werden. Ausländische Ärzte haben ein begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. HR: Alle Personen, die Leistungen unmittelbar für Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. |
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BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Eigenkapitalbeteiligung mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Beherbergungs- und Catering-Dienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen. |
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BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Eigenkapitalbeteiligung mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. HR: Genehmigung des Fremdenverkehrsministeriums für die Stelle des Büroleiters. |
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BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine besondere Lizenz. |
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FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt wird, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. SE: Der Kapitän eines Handelsschiffs oder eines herkömmlichen Schiffs muss schwedischer Staatsangehöriger sein. |
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AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. |
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AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. |
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AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK, NL: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. |
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AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. |
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CY: Staatsangehörigkeitserfordernis. SK: Wohnsitzerfordernis. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis. CY: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
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EU: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
(1) Damit Angehörige von Nicht-EU-Staaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne des Artikels 161 dieses Abkommens erforderlich.
(2) Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.
(3) Druck- und Verlagsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden.
(4) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaats im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaates der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(5) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(6) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(7) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(8) Wartung und Instandsetzung von Verkehrsausrüstungen (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden.
(9) Umfasst keine Druckdienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind.
(10) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.1 zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.E und 19.F zu finden sind.
(11) Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.
(12) Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A „Post- und Kurierdienstleistungen“.
(13) Der Transport von Brennstoff in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.B zu finden.
(14) Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden sind.
(15) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.C zu finden.
(16) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN unter 8 zu finden ist.
(17) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A.h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6.A.j.2 „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Gesundheitsleistungen“ (13.A und 13.C).
ANHANG VIII-D
VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
1. |
Die Europäische Union gestattet gemäß den Artikeln 156 und 157 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet. |
2. |
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die EU-Vertragspartei geht für Vertragsdienstleister und Freiberufler keine Verpflichtungen in Bezug auf andere Sektoren von Wirtschaftstätigkeiten ein als diejenigen, die nachstehend ausdrücklich aufgeführt sind. |
3. |
Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
4. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 156 und 157 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Vertragsdienstleister und Freiberufler der Republik Armenien auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
5. |
Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. |
6. |
Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von einer Vertragspartei gewährte Subventionen betreffen. |
7. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Europäischen Union in den Anhängen VIII-A und VIII-B festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren. |
8. |
In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im EU-Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
9. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
10. |
Die Vertragsparteien gestatten gemäß Artikel 156 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:
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11. |
Die Vertragsparteien gestatten gemäß Artikel 157 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:
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Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
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ALLE SEKTOREN |
Anerkennung EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, in einem Mitgliedstaat der EU eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. (1) |
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Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht) (Teil von CPC 861) (2) |
AT, CY, DE, EE, IE, LU, NL, PL, PT, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT, EL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. BG, CZ, DK, FI, HU, LT, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. SI: Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine gewerbliche Niederlassung in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft rechtsbesorgende Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die gewerbliche Niederlassung von Anwälten, die von der Slowenischen Rechtsanwaltskammer bestellt wurden, ist nur in Form einer Einpersonengesellschaft, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft) zulässig. Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein. |
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Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) |
BE, CY, DE, EE, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT: Der Arbeitgeber muss Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein, sofern diese besteht. FR: Genehmigungserfordernis. Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern erfordert eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten. BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HR: Wohnsitzerfordernis. |
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Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) (3) |
BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT: Der Arbeitgeber muss Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein, sofern diese besteht. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden. BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. CY: Ungebunden für die Abgabe von Steuererklärungen. PT: Ungebunden. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. |
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Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) |
EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. EL, HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis. |
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Ingenieurdienstleistungen und Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) |
EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister. FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. |
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Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) |
EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. ES, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. AT, DE, BG, CY, CZ, DK, FI, HU, LT, RO, SK, UK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HR: Wohnsitzerfordernis für Vertragsdienstleister. Ungebunden für Freiberufler. |
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Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851, 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen (4), 853) |
EU, außer BE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (5). CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. BE, UK: Ungebunden. HR: Wohnsitzerfordernis. |
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Werbung (CPC 871) |
BE, CY, DE, EE, ES, FR, IE, HR, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Managementberatung (CPC 865) |
DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. ES, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. BE, HR: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. AT, BG, CY, CZ, DK, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) |
DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. AT, BG, CY, CZ, DK, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden. |
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Technische Tests und Analysen (CPC 8676) |
BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) |
BE, EE, EL, ES, IE, IT, HR, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. DE: Ungebunden für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Ungebunden für Vermessungstätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts. BG: Ungebunden. |
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Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) |
BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. UK: Ungebunden. |
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Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) |
BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. UK: Ungebunden. |
||||||
Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) |
BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. UK: Ungebunden. |
||||||
Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) |
BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. UK: Ungebunden. |
||||||
Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6) (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) |
BE, EE, EL, ES, FR, IT, HR, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
||||||
Übersetzung (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder zertifizierter Übersetzer) |
DE, EE, FR, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, IT, EL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. CY, LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HR: Ungebunden für Freiberufler. |
||||||
Baustellenerkundung (CPC 5111) |
BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401 (7), CPC 9402, CPC 9403, CPC 9404 (8), Teil von CPC 94060 (9), CPC 9405, Teil von CPC 9406, CPC 9409) |
BE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
||||||
Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (10)) (CPC 7471) |
AT, CZ, DE, EE, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine. BG, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. BE, CY, DK, FI, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein) HR: Wohnsitzerfordernis. UK: Ungebunden. |
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Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) ohne audiovisuelle Dienste (CPC 9619) |
BG, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE: Höhere Qualifikation (11) kann erforderlich sein. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT: Höhere Qualifikation und wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Personen, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt, die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen und keine andere gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausüben. CY: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Musikkapellen und Diskotheken. FR: Ungebunden für Vertragsdienstleister, außer in folgenden Fällen:
Ungebunden für Freiberufler. SI: Die Aufenthaltsdauer ist auf 7 Tage pro Veranstaltung begrenzt. Für Leistungen im Bereich Zirkus und Vergnügungsparks ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. BE, UK: Ungebunden. |
(1) Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne des Artikels 161 dieses Abkommens erforderlich.
(2) Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaats (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaats oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln.
(3) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind.
(4) Teil von CPC 85201, zu finden unter Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.
(5) In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG entsprechen.
(6) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.
(7) Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(8) Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(9) Entspricht Teilen der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(10) Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
(11) Wurde die Qualifikation nicht in der EU und ihren Mitgliedstaaten erworben, kann der betreffende Mitgliedstaat prüfen, ob sie der in seinem Gebiet erforderlichen Qualifikation entspricht.
ANHANG VIII-E
VORBEHALTE DER REPUBLIK ARMENIEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
1. |
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 144 Absatz 2 dieses Abkommens für Niederlassungen und Investoren der Europäischen Union Vorbehalte der Republik Armenien in Bezug auf die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung gelten. Die Liste besteht aus
Ein Vorbehalt, der eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“. |
2. |
Nach Artikel 141 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
3. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
4. |
Nach Artikel 144 dieses Abkommens werden nichtdiskriminierende Auflagen, etwa in Bezug auf Rechtsform oder Lizenz- oder Genehmigungspflicht, die ohne Ansehen von Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder gleichwertigen Kriterien für alle im betreffenden Gebiet tätigen Dienstleister gelten, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie durch dieses Abkommen unberührt bleiben. |
Horizontale Vorbehalte
Meistbegünstigung
Armenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind oder unterzeichnet wurden, eine unterschiedliche Behandlung gewähren.
Armenien behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage geltender oder künftiger bilateraler oder multilateraler Abkommen über die nachstehenden Bereiche einem Land eine unterschiedliche Behandlung gewähren:
a) |
Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen; |
b) |
Gewährung des Niederlassungsrechts oder |
c) |
Anforderung der Annäherung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren. |
Im Sinne dieser Ausnahme gilt Folgendes:
a) |
„Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen“ bezeichnet einen Raum, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist; |
b) |
„Niederlassungsfreiheit“ bezeichnet die Verpflichtung, für alle Parteien des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen, und beinhaltet das Recht der Staatsangehörigen der Parteien des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt; und |
c) |
„Annäherung der Rechtsvorschriften“ bezeichnet Folgendes:
Eine derartige Annäherung oder Übertragung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration in Kraft tritt, und gilt auch erst dann als vollzogen. |
Öffentliche Versorgungsleistungen
Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, unterliegen gegebenenfalls öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten.
Immobilien
Sofern nicht anderweitig per Gesetz geregelt, dürfen ausländische natürliche Personen kein Eigentum an Grundstücken in Armenien erwerben.
Sektorbezogene Vorbehalte
1. Unternehmensdienstleistungen
Berufliche Dienstleistungen
Was Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten angeht, sind Notardienste dem armenischen Staat vorbehalten.
Was Wirtschaftsprüfungsleistungen angeht, kann einer juristischen Person, die als geschlossene Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung registriert ist und die Anforderungen des Gesetzes der Republik Armenien über die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern erfüllt, eine Lizenz für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen erteilt werden.
Sonstige Unternehmensdienstleistungen
Anbieter von technischen Tests und Analysen müssen juristische Personen nach armenischem Recht sein.
2. Verkehrsdienstleistungen
Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger
Die Zollabfertigung im Zusammenhang mit Speditionsdienstleistungen und Frachtkontrolle muss von einem zugelassenen Zollvertreter, der in Armenien niedergelassen ist, durchgeführt werden.
ANHANG VIII-F
VERPFLICHTUNGEN DER REPUBLIK ARMENIEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN DIENSTLEISTUNGEN
1. |
In der nachstehenden Verpflichtungsliste nach Artikel 151 dieses Abkommens sind die von Armenien liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die für Dienstleistungen und Dienstleister der Europäischen Union bezüglich dieser Wirtschaftstätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. |
2. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 149 und 150 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Dienstleistungserbringer und Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
3. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. |
4. |
Nach Artikel 141 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
5. |
Die aus dieser Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
Sektor oder Teilsektor (1) |
Beschreibung der Vorbehalte |
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Horizontal |
Keine. |
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Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) |
Erbringungsart 1: Keine, außer für die Anfertigung rechtlicher Dokumente. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen von Rechnungslegern Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (2) Dienstleistungen von Buchhaltern (CPC 862) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen von Architekten Ingenieurdienstleistungen Integrierte Ingenieurdienstleistungen Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten (CPC 9312) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware Softwareimplementierungsdienste Datenverarbeitungsdienstleistungen Datenbankdienstleistungen Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern Sonstige Computerdienstleistungen, einschließlich Datenaufbereitungsdienste (CPC 841, 842, 843, 844, 845, 849) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851-853) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte Auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 821 und 822) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Für private Personenkraftwagen Für Güterfahrzeuge Für Schiffe Für Luftfahrzeuge Für andere Landtransportmittel Für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83101, 83102, 83103, 83104, 83105, 83106 — 83109) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen im Bereich Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung Managementberatung Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 864, 865, 866) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Technische Tests und Analysen (CPC 8676) |
Erbringungsart 1: Anbieter von technischen Tests und Analysen müssen juristische Personen nach armenischem Recht sein. Erbringungsart 2: Keine. |
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Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881**) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Beratungsleistungen im Bereich Bergbau (CPC 883**) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Beratungsleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (CPC 884**, 885**) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Beratungsdienstleistungen im Bereich Energieversorgung (887**) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Wissenschaftliche und technische Beratung in Bezug auf Ingenieursleistungen (CPC 8675) |
Erbringungsart 1: Ungebunden. Erbringungsart 2: Keine. |
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Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ohne Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel) (CPC 633+8861-8866) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Verpackungsdienstleistungen (CPC 876) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Druck- und Verlagsdienstleistungen (CPC 88442) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87909, 87905) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Sprachtelefondienste Einrichtungsabhängige paket- und leitungsvermittelte Datenübertragungsdienste sowie einrichtungsabhängige Telefaxdienste Paket- und leitungsvermittelte Datenübertragungsdienste auf Weiterverkaufsbasis, Telefaxdienste auf Weiterverkaufsbasis Einrichtungsabhängige Telex- und Telegrammdienste auf Weiterverkaufsbasis Private Mietleitungsdienste (CPC 7521, CPC 7522, CPC 7523) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Öffentliche Mobilfunkdienste, einschließlich analoger/digitaler Mobilfunk, persönliche Kommunikationsdienste (CPS), „Specialized mobile radio“ (SMR), Globales Mobilfunksystem (GSM), Satellitenmobilfunkdienste (MSS) Einrichtungsabhängige Funkrufdienstleistungen und mobile Datendienste auf Weiterverkaufsbasis (CPC 75213+ CPC 75291) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Internationale einrichtungsabhängige Mehrwert-Telekommunikationsdienste, leitungs- oder funkgestützt, einschließlich: Sprachspeicherdienste Online-Informations- und Datenbankabfrage Electronic Data Interchange (Elektronischer Datenaustausch) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“ Umschlüsselung und Protokollumsetzung Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 7523 + CPC 843) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Internationale Mehrwert-Telekommunikationsdienste auf Weiterverkaufsbasis, inländische Mehrwert-Telekommunikationsdienste, einrichtungsabhängig und auf Weiterverkaufsbasis, leitungs- oder funkgestützt, einschließlich: Sprachspeicherdienste Online-Informations- und Datenbankabfrage Electronic Data Interchange (Elektronischer Datenaustausch) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“ Umschlüsselung und Protokollumsetzung Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 7523 + CPC 843) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Film- und Videofilmherstellung und -vertrieb Filmtheaterdienstleistungen Hörfunk- und Fernsehdienstleistungen (außer Übertragungsdienstleistungen) Tonaufzeichnung (CPC 9611, 9612, 9613) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 512, 513, 514+516, 517) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 61111, 6113**, 6121**, 621, 622) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 61112, 6113**, 6121**, 631, 632) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, 9405, 9406, 9409) |
Erbringungsart 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Erbringungsart 2: Keine. |
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Erbringungsart 1: Ungebunden für folgende Sektoren:
Erbringungsart 2: Keine. |
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Erbringungsart 1: Ungebunden für folgende Sektoren:
Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 9311, 9319) |
Erbringungsart 1: Technisch nicht machbar. Erbringungsart 2: Keine. |
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Erbringungsart 1: Technisch nicht machbar. Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 7471, 7472) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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(CPC 9619, 962, 964) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Personenverkehr Frachtverkehr Vermietung von Schiffen mit Bedienpersonal (CPC 7211, 7212, 7213) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern Schiffsagenturdienstleistungen Seefrachtspeditionsleistungen |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr zu Wasser (CPC 745) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen (CPC 8868**) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdiensten, einschließlich Diensten des Computerreservierungssystems (CPC 748+759) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Bodenabfertigungsdienste |
Erbringungsart 1: Ungebunden. Erbringungsart 2: Keine. |
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Flughafenverwaltung |
Erbringungsart 1: Ungebunden. Erbringungsart 2: Keine. |
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Personenverkehr Frachtverkehr (CPC 7111, 7112) |
Erbringungsart 1: Ungebunden. Erbringungsart 2: Keine. |
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Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (CPC 8868**) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 743) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Personenverkehr Frachtverkehr Vermietung gewerblicher Güterkraftfahrzeuge mit Führer (CPC 7121, 7122, 7123, 7124) |
Erbringungsart 1: Unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf Steuern und Abgaben für den Betrieb und Erhalt öffentlicher Straßen und für die Ausstellung von Zugangsgenehmigungen. Erbringungsart 2: Keine. |
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Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Frachtumschlag (CPC 741) Lagerdienstleistungen (CPC 742) |
Erbringungsart 1: Keine. Erbringungsart 2: Keine. |
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Speditionsdienstleistungen Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr (CPC 748, 749) |
Erbringungsart 1: Die Zollabfertigung muss von einem zugelassenen Zollvertreter, der in Armenien niedergelassen ist, durchgeführt werden. Erbringungsart 2: Keine. |
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Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) |
Erbringungsart 1: Ungebunden für folgende Sektoren:
Erbringungsart 2: Ungebunden für folgende Sektoren:
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(1) WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120).
(2) Einer juristischen Person, die als geschlossene Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung registriert ist und die Anforderungen des Gesetzes der Republik Armenien über die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern erfüllt, kann eine Lizenz für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erteilt werden.
(3) Die von Armenien eingegangenen Verpflichtungen stützen sich auf die Planungsgrundsätze der WTO-Dokumente „Notes for Scheduling Basic Telecom Services Commitments“ (S/GBT/W/2/Rev.1) und „Market Access Limitations on Spectrum Availability“ (S/GBT/W/3). Armenien verpflichtet sich zudem, die Auflagen im Referenzdokument zu Regulierungsgrundsätzen einzuhalten.
ANHANG VIII-G
VORBEHALTE DER REPUBLIK ARMENIEN IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
1. |
Die Republik Armenien gestattet gemäß den Artikeln 156 und 157 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der Europäischen Union mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet. |
2. |
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die Republik Armenien geht für Vertragsdienstleister und Freiberufler keine Verpflichtungen in Bezug auf andere Wirtschaftstätigkeiten ein als diejenigen, die nachstehend ausdrücklich aufgeführt sind. |
3. |
Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
4. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 156 und 157 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Vertragsdienstleister und Freiberufler der Europäischen Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
5. |
Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Republik Armenien bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. |
6. |
Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
7. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Republik Armenien in den Anhängen VIII-E und VIII-F dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren. |
8. |
In Sektoren, in denen wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Armenien, wo die Leistung erbracht werden soll, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
9. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
10. |
Die Republik Armenien gestattet gemäß den Artikeln 156 und 157 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der Europäischen Union mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:
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Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
Horizontal |
Immobilien Sofern nicht anderweitig per Gesetz geregelt, können ausländische natürliche Personen kein Eigentum an Grundstücken in Armenien erwerben. |
Unternehmensdienstleistungen |
Freiberufler Zugang für bis zu drei Jahren gewährt. |
ANHANG IX
RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG, DIE KONTROLLE UND DEN SCHUTZ GEOGRAFISCHER ANGABEN
Teil A
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
I. Rechtsvorschriften der Europäischen Union
(1) |
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen. |
(2) |
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit ihren Durchführungsbestimmungen. |
(3) |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen. |
(4) |
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates. |
II. Rechtsvorschriften der Republik Armenien
(1) |
Gesetz der Republik Armenien über „Geografische Angaben“, HO-60-N, das am 29.4.2010 verabschiedet wurde und am 1.7.2010 in Kraft getreten ist. |
(2) |
Zivilgesetzbuch der Republik Armenien, Artikel 1179–1183. |
(3) |
Vorschriften zum „Ausfüllen, Einreichen und Bearbeiten eines Antrags auf Eintragung von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Erzeugnissen“, bestätigt durch den Beschluss 310 –N der Regierung der Republik Armenien vom 10.3.2011. |
Teil B
Vorgaben für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz geografischer Angaben
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz geografischer Angaben folgende Elemente umfasst:
(1) |
ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet geschützten geografischen Angaben; |
(2) |
ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort einer der Vertragsparteien stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht; |
(3) |
das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das bzw. für die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann; |
(4) |
Bestimmungen zur Produktionskontrolle; |
(5) |
Durchsetzung des Schutzes eingetragener geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen der Behörden; |
(6) |
Rechtsvorschriften, nach denen eine eingetragene geografische Angabe
|
(7) |
eine Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen; |
(8) |
Vorschriften über die Eintragung, einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Personen Rechnung zu tragen; |
(9) |
Vorschriften über das Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken, wonach eine begrenzte Ausnahme von den gemäß Markenrecht bestehenden Rechten dahin gehend gewährt wird, dass das Bestehen einer älteren Marke die Eintragung und die Verwendung des Namens einer eingetragenen geografischen Angabe nicht verhindern darf, es sei denn, die Verbraucher würden aufgrund des Bekanntheitsgrads der Marke und der langen Dauer ihrer bisherigen Verwendung durch die Eintragung und die Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Marke fallen, in die Irre geführt. |
(10) |
Das Recht eines jeden Erzeugers, der in dem geografischen Gebiet ansässig ist und der entsprechenden Kontrolle unterliegt, das mit dem geschützten Namen gekennzeichnete Erzeugnis herzustellen, sofern dieser Erzeuger die Produktspezifikation einhält; und |
(11) |
ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht. |
ANHANG X
VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABEN
Teil A
Geografische Angaben von Erzeugnissen der Europäischen Union gemäß Artikel 231 Absatz 3
1. Verzeichnis der aromatisierten Weine
Mitgliedstaat |
Zu schützender Name |
Transkription in armenische Buchstaben |
HR |
Samoborski bermet |
Սամոբորսկի բերմետ |
FR |
Vermouth de Chambéry |
Վերմութ դը Շամբերի |
DE |
Nürnberger Glühwein |
Նյուրնբերգեր Գլյուվայն |
DE |
Thüringer Glühwein |
Թյուրինգեր Գլյուվայն |
IT |
Vermouth di Torino |
Վերմութ դի Տորինո |
2. Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Mitgliedstaat |
Zu schützender Name |
Art (g. U./g. g. A.) |
Art des Erzeugnisses |
Transkription des Namens in armenische Buchstaben |
AT |
Gailtaler Almkäse |
g. U. |
Käse |
Գայլթալեր Ալմքէզե |
AT |
Gailtaler Speck |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գայլթալեր Շպեկ |
AT |
Marchfeldspargel |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մարխֆելդշպարգել |
AT |
Mostviertler Birnmost |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Մոստֆիրթլեր Բիրնմոսթ |
AT |
Pöllauer Hirschbirne |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Փյոլաուեր Հիրշբիրնը |
AT |
Steirischer Kren |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շտայրըշեր Քըեն |
AT |
Steirisches Kürbiskernöl |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Շտայրըշես Քյուրբըսկերնոլ |
AT |
Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse |
g. U. |
Käse |
Թիրոլեր Ալմքէզե / Թիրոլեր Ալփքէզե |
AT |
Tiroler Bergkäse |
g. U. |
Käse |
Թիրոլեր Բերգքէզե |
AT |
Tiroler Graukäse |
g. U. |
Käse |
Թիրոլեր Գրաուքէզե |
AT |
Tiroler Speck |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Թիրոլեր Շպեկ |
AT |
Vorarlberger Alpkäse |
g. U. |
Käse |
Ֆորարլբերգեր Ալփքէզե |
AT |
Vorarlberger Bergkäse |
g. U. |
Käse |
Ֆորարլբերգեր Բերգքէզե |
AT |
Wachauer Marille |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Վախաուեր Մարիլե |
AT |
Waldviertler Graumohn |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Վալդֆիրտլեր Գրաումոն |
BE |
Beurre d'Ardenne |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բերր դ՛Արդեն |
BE |
Brussels grondwitloof |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բրուսսելս Գրոնդվիթլոֆ |
BE |
Fromage de Herve |
g. U. |
Käse |
Ֆրոմաժ դը Էրվ |
BE |
Gentse azalea |
g. g. A. |
Blumen und Zierpflanzen |
Խենթսե Ազալեա |
BE |
Geraardsbergse mattentaart |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Խերաարդսբերխրե Մատընթաարթ |
BE |
Jambon d'Ardenne |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն դ՛Արդեն |
BE |
Liers vlaaike |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Լիրս Ֆլաիկը |
BE |
Pâté gaumais |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պաթե Գօմե |
BE |
Plate de Florenville |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Փլաթ դը Ֆլորանվիլլ |
BE |
Poperingse Hopscheuten / Poperingse Hoppescheuten |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոպըրինգսը Հոփսխըլթըն |
BE |
Potjesvlees uit de Westhoek |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պոտյեսվլէս այտ դը Վեստհուք |
BE |
Vlaams-Brabantse tafeldruif |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆլամս-Բրաբանթսե Տաֆըլդրայֆ |
BE |
Vlaamse laurier |
g. g. A. |
Blumen und Zierpflanzen |
Ֆլամսե Լաուրիըր |
BG |
Българско розово масло |
g. g. A. |
Ätherische Öle |
Բրլգառսկո ռոզովո մասլո |
BG |
Горнооряховски суджук |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գոռնոոռյախովսկի սուդժուկ |
HR |
Baranjski kulen |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Բարանյսկի կուլեն |
HR |
Dalmatinski pršut |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Դալմատինսկի պռշուտ |
HR |
Drniški pršut |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Դռնիշկի պռշուտ |
HR |
Ekstra djevičansko maslinovo ulje Cres |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Էկստրա դյեվիչանսկո մասլինովո ուլյե Ցրես |
HR |
Istarski pršut / Istrski pršut |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Իստառսկի պռշուտ/Իստռսկի պռշուտ |
HR |
Krčki pršut |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կռչկի պռշուտ |
HR |
Lički krumpir |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիչկի կռումպիռ |
HR |
Neretvanska mandarina |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նեռետվանսկա մանդառինա |
HR |
Ogulinski kiseli kupus / Ogulinsko kiselo zelje |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օգուլինսկի կիսելի կուպուս/Օգուլինսկո կիսելո զելյե |
CY |
Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կուֆետա Ամիրղալու Գերոսկիպու |
CY |
Λουκούμι Γεροσκήπου |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Լուկումի Գերոսկիպու |
CY |
Παφίτικο Λουκάνικο |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պաֆիտիկո Լուկանիկո |
CZ |
Březnický ležák |
g. g. A. |
Bier |
Բրժեզնիցկի լեժակ |
CZ |
Brněnské pivo / Starobrněnské pivo |
g. g. A. |
Bier |
Բռնյենսկե պիվո/ Ստառոբրենյենսկէ պիվո |
CZ |
Budějovické pivo |
g. g. A. |
Bier |
Բուդյեյովիցկէ պիվո |
CZ |
Budějovický měšťanský var |
g. g. A. |
Bier |
Բուդյեյովիցկի մյեշտյանսկի վառ |
CZ |
Černá Hora |
g. g. A. |
Bier |
Չեռնա Հոռա |
CZ |
České pivo |
g. g. A. |
Bier |
Չեսկէ պիվո |
CZ |
Českobudějovické pivo |
g. g. A. |
Bier |
Չեսկոբուդյեյովիցկէ պիվո |
CZ |
Český kmín |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Չեսկի կմին |
CZ |
Chamomilla bohemica |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Շամոմիլլա բոհեմիկա |
CZ |
Chelčicko — Lhenické ovoce |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Խելչիցկո-Լհենիցկէ oվոցե |
CZ |
Chodské pivo |
g. g. A. |
Bier |
Խոդսկէ պիվո |
CZ |
Hořické trubičky |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Հորժիցկէ տռուբիչկի |
CZ |
Jihočeská Niva |
g. g. A. |
Käse |
Յիհոչեսկա Նիվա |
CZ |
Jihočeská Zlatá Niva |
g. g. A. |
Käse |
Յիհոչեսկա Զլատա Նիվա |
CZ |
Karlovarské oplatky |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կառլովառսկէ օպլատկի |
CZ |
Karlovarské trojhránky |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կառլովառսկէ տռոյհռանկի |
CZ |
Karlovarský suchar |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կառլովառսկի սուխառ |
CZ |
Lomnické suchary |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Լոմնիցկէ սուխառի |
CZ |
Mariánskolázeňské oplatky |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Մարիանսկոլազենյսկէ օպլատկի |
CZ |
Nošovické kysané zelí |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նոշովիցկէ կիսանէ զելի |
CZ |
Olomoucké tvarůžky |
g. g. A. |
Käse |
Օլոմoուցկէ տվարուժկի |
CZ |
Pardubický perník |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պառդուբիցկի պեռնիկ |
CZ |
Pohořelický kapr |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Պոհորժելիցկի կապռ |
CZ |
Štramberské uši |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Շտռամբեռսկէ ուշի |
CZ |
Třeboňský kapr |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Տրժեբոնյսկի կապռ |
CZ |
Valašský frgál |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
ալաշսկի ֆռգալ |
CZ |
Všestarská cibule |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Վշեստառսկա ցիբուլե |
CZ |
Žatecký chmel |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ժատեցկի խմել |
CZ |
Znojemské pivo |
g. g. A. |
Bier |
Զնոյեմսկէ պիվո |
DK |
Danablu |
g. g. A. |
Käse |
Դանաբլու |
DK |
Esrom |
g. g. A. |
Käse |
Էսրոմ |
DK |
Lammefjordsgulerod |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լամմեֆյորսգուլըրոդ |
DK |
Lammefjordskartofler |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լամմեֆյորսքաթոֆլեր |
DK |
Vadehavslam |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վեդըհաուսլամ |
DK |
Vadehavsstude |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վեդըհաուստուդը |
FI |
Kainuun rönttönen |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կայնուն ռյոնտյոնեն |
FI |
Kitkan viisas |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Կիտկան վիիսաս |
FI |
Lapin Poron kuivaliha |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լապին Պորոն կուիվալիհա |
FI |
Lapin Poron kylmäsavuliha |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լապին Պորոն կյուլմասավուլիհա |
FI |
Lapin Poron liha |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Լապին Պորոն լիհա |
FI |
Lapin Puikula |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լապին Պուիկուլա |
FI |
Puruveden muikku |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Պուրուվեդեն մուիկկու |
FR |
Abondance |
g. U. |
Käse |
Աբոնդանս |
FR |
Abricots rouges du Roussillon |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Աբրիկո րուժ դյու Րուսսիյոն |
FR |
Agneau de lait des Pyrénées |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դը լե դէ Փիրենէ |
FR |
Agneau de l'Aveyron |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դր լ՛Ավերոն |
FR |
Agneau de Lozère |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դր Լոզեր |
FR |
Agneau de Pauillac |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դր Պոյակ |
FR |
Agneau de Sisteron |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դր Սիստերոն |
FR |
Agneau du Bourbonnais |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դյու Բուրբոնե |
FR |
Agneau du Limousin |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դյու Լիմուզան |
FR |
Agneau du Périgord |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դյու Պերիգոր |
FR |
Agneau du Poitou-Charentes |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դյու Փուաթյու-Շարանթ |
FR |
Agneau du Quercy |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյո դյու Քերսի |
FR |
Ail blanc de Lomagne |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Այ բլոն դը Լոմանյ |
FR |
Ail de la Drôme |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Այ դր լա Դրոմ |
FR |
Ail fumé d'Arleux |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Այ ֆյումէ դ՛Արլո |
FR |
Ail rose de Lautrec |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Այ րոզ դր Լոտրեկ |
FR |
Anchois de Collioure |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Անշուա դը Կոլյուր |
FR |
Artichaut du Roussillon |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Արտիշո դր Րուսսիյոն |
FR |
Asperge des sables des Landes |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպերժ դե սաբլը դե Լանդ |
FR |
Asperges du Blayais |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպերժ դյու Բլայե |
FR |
Banon |
g. U. |
Käse |
Բանոն |
FR |
Barèges-Gavarnie |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բարեժ-Գավարնի |
FR |
Béa du Roussillon |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բեա դյու Րուսսիյոն |
FR |
Beaufort |
g. U. |
Käse |
Բուֆոր |
FR |
Bergamote(s) de Nancy |
g. g.A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Բերգամոտ դը Նոնսի |
FR |
Beurre Charentes-Poitou; Beurre des Charentes; Beurre des Deux-Sèvres |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բյոր Շարանթ-Պուաթու, Բյոր դե Շարանթ, Բյոր դե Դու-Սեվրը |
FR |
Beurre de Bresse |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բյոր դը Բրես |
FR |
Beurre d'Isigny |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բյոր դ՛Իզինյի |
FR |
Bleu d'Auvergne |
g. U. |
Käse |
Բլյո դ՛Օվերն |
FR |
Bleu de Gex Haut-Jura; Bleu de Septmoncel |
g. U. |
Käse |
Բլյո դր Ժեքս Օ-ժուրա, Բլյո դր Սեմոնսել |
FR |
Bleu des Causses |
g. U. |
Käse |
Բլյո դե Կոսս |
FR |
Bleu du Vercors-Sassenage |
g. U. |
Käse |
Բլյո դյու Վերկոր-Սեսսնաժ |
FR |
Bœuf charolais du Bourbonnais |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բյոֆ շարոլե դյու Բուրբոնե |
FR |
Bœuf de Bazas |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բյոֆ դր Բազաս |
FR |
Bœuf de Chalosse |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բյոֆ դը Շալոսս |
FR |
Bœuf de Charolles |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բյոֆ դը Շարոլ |
FR |
Boeuf de Vendée |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բյոֆ դը Վոնդե |
FR |
Bœuf du Maine |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բյոֆ դյու Մեն |
FR |
Boudin blanc de Rethel |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Բուդան բլոն դը Րետել |
FR |
Brie de Meaux |
g. U. |
Käse |
Բրի դը Մո |
FR |
Brie de Melun |
g. U. |
Käse |
Բրի դը Մոլան |
FR |
Brioche vendéenne |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Բրիոշ վոնդեեն |
FR |
Brocciu Corse / Brocciu |
g. U. |
Käse |
Բրոչշու կորս/Բրոչշու |
FR |
Camembert de Normandie |
g. U. |
Käse |
Կեմոնբեր դը Նորմանդի |
FR |
Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կանար ա ֆուաո գրա դյու Սյուդ-Ուեստ (Շալոսս, Գասկոնյ, Ժերս, Լանդ, Պերիգոր, Կերսի) |
FR |
Cantal; Fourme de Cantal; Cantalet |
g. U. |
Käse |
Կանտալ; Ֆուրմը դը Կանտալ; Կանտալե |
FR |
Chabichou du Poitou |
g. U. |
Käse |
Շաբիշու դյու Փուաթյու |
FR |
Chaource |
g. U. |
Käse |
Շաուրս |
FR |
Charolais |
g. U. |
Käse |
Շարոլե |
FR |
Chasselas de Moissac |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շասլա դը Մուասսակ |
FR |
Châtaigne d'Ardèche |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շատենյ դ՛Արդեշ |
FR |
Chevrotin |
g. U. |
Käse |
Շըվրոտան |
FR |
Cidre de Bretagne; Cidre Breton |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սիդրը դը Բրետանյ, Սիդրը Բրետոն |
FR |
Cidre de Normandie; Cidre Normand |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սիդրը դը Նորմանդի, Սիդրը Նորման |
FR |
Citron de Menton |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սիտրոն դը Մանտոն |
FR |
Clémentine de Corse |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Քլեմանտին դը Կորս |
FR |
Coco de Paimpol |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոկո դը Պամպոլ |
FR |
Comté |
g. U. |
Käse |
Կոմտե |
FR |
Coppa de Corse / Coppa de Corse — Coppa di Corsica |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կոպա դը Կորս/Կոպա դե Կորսե — Կոպա դի Կորսիկա |
FR |
Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Կոկի Սան-Ժակ դե Կոտ դ՛Արմոր |
FR |
Cornouaille |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Կորնուայ |
FR |
Crème de Bresse |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Կրեմ դո Բրես |
FR |
Crème d'Isigny |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Կրեմ դ՛Իզինի |
FR |
Crème fraîche fluide d'Alsace |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Կրեմ ֆրեշ ֆլուի դ՛Ալզաս |
FR |
Crottin de Chavignol / Chavignol |
g. U. |
Käse |
Կրոտտոն դը Շավինյոլ/Շավինյոլ |
FR |
Dinde de Bresse |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Դանդ դը Բրես |
FR |
Domfront |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Դոմֆրոն |
FR |
Echalote d'Anjou |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Էշալոտ դ՛Անժու |
FR |
Emmental de Savoie |
g. g. A. |
Käse |
Էմոնտալ դը Սավուա |
FR |
Emmental français est-central |
g. g. A. |
Käse |
Էմոնտալ ֆրանսե է-սոնթրալ |
FR |
Époisses |
g. U. |
Käse |
Էփուաս |
FR |
Farine de blé noir de Bretagne/Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆարին դը բլե նուար դը Բրետայն/Ֆարին դը բլե նուար դը Բրետայն — Գուինիզ դյու Բրեիզ |
FR |
Farine de châtaigne corse/Farina castagnina corsa |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆարին դյո շատանյ կորս/Ֆարինա կաստանինա կորսա |
FR |
Farine de Petit Epeautre de Haute Provence |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆարին դը Պտիտ Էպոտրը դը Ուտ Փրովոնս |
FR |
Figue de Solliès |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիգ դը Սոլյես |
FR |
Fin Gras/ Fin Gras du Mézenc |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ֆան գրա/ֆան գրա դյու Մեզին |
FR |
Foin de Crau |
g. U. |
Hay |
Ֆուան դը Կրո |
FR |
Fourme d'Ambert |
g. U. |
Käse |
Ֆուրմը դ՛Ոմբեր |
FR |
Fourme de Montbrison |
g. U. |
Käse |
Ֆուրմը դը Մոնբրիզոն |
FR |
Fraise du Périgord |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆրեզ դյու Պերիգոր |
FR |
Fraises de Nîmes |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆրեզ դը Նիմը |
FR |
Gâche vendéenne |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Գյաշ Վանդեեն |
FR |
Génisse Fleur d'Aubrac |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ժենիս ֆլյոր դ՛Օբրակ |
FR |
Gruyère |
g. g. A. |
Käse |
Գրուիեր |
FR |
Haricot tarbais |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Արիկո տարբե |
FR |
Huile d'olive d'Aix-en-Provence |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դ՛Էքս-ոն-Պրովանս |
FR |
Huile d'olive de Corse; Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դե Կոր, Ուվիլ դ՛օլիվ դե Կոր-Օլիու դի Կորսիկա |
FR |
Huile d'olive de Haute-Provence |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դը Օդը-Պրովանս |
FR |
Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դյո լա Վալե դե Բո-դե-Պրովանս |
FR |
Huile d'olive de Nice |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դը Նիս |
FR |
Huile d'olive de Nîmes |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դը Նիմ |
FR |
Huile d'olive de Nyons |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ուվիլ դ՛օլիվ դը Նյոն |
FR |
Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence |
g. U. |
Ätherische Öle |
Ուվիլ էսանսիել դը լավանդ դ Ո-Փրովանս/ էսոնս դը լավանդ դ Ո-Փրովանս |
FR |
Huîtres Marennes Oléron |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Ուիթրը մարան Օլերոն |
FR |
Jambon d'Auvergne |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն դ՛Օվերնյ |
FR |
Jambon de Bayonne |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն դը Բայոն |
FR |
Jambon de Lacaune |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն դը Լակոն |
FR |
Jambon de l'Ardèche |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն դյո լ՛Արդեշ |
FR |
Jambon de Vendée |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն դե Վանդե |
FR |
Jambon sec de Corse / Jambon sec de Corse — Prisuttu |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն սեկ դը Կորս/ Ժամբոն սեկ դը Կորս — Փրիսութու |
FR |
Jambon sec et noix de jambon sec des Ardennes |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ժամբոն սեկ է նուա դը ժամբոն սեկ դեզ Արդեն |
FR |
Kiwi de l'Adour |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կիուի դյո լ՛Ադյուր |
FR |
Laguiole |
g. U. |
Käse |
Լագյոլ |
FR |
Langres |
g. U. |
Käse |
Լանգր |
FR |
Lentille verte du Puy |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լանտի վերտ դյու Փուի |
FR |
Lentilles vertes du Berry |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լանտի վերտ դյու Բերի |
FR |
Lingot du Nord |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լանգո դյու Նոր |
FR |
Livarot |
g. U. |
Käse |
Լիվարո |
FR |
Lonzo de Corse / Lonzo de Corse — Lonzu |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լոնզո դը Կորս/Լոնզո դե Կորս-Լոնզու |
FR |
Mâche nantaise |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մաշ նանտեզ |
FR |
Mâconnais |
g. U. |
Käse |
Մակոնե |
FR |
Maine — Anjou |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Մեն-Անժու |
FR |
Maroilles / Marolles |
g. U. |
Käse |
Մարուալ/Մարոլ |
FR |
Melon de Guadeloupe |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոն դը Գուադելուպ |
FR |
Melon du Haut-Poitou |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոն դյու Օ-Փուաթյու |
FR |
Melon du Quercy |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոն դյու Կերսի |
FR |
Miel d'Alsace |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դ՛Ալզաս |
FR |
Miel de Corse; Mele di Corsica |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դը Կորս, Մելե դի Կորսիկա |
FR |
Miel de Provence |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դը Պրովանս |
FR |
Miel de sapin des Vosges |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դը սապան դը Վոժ |
FR |
Miel des Cévennes |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դը Սեվեն |
FR |
Mirabelles de Lorraine |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Միրաբել դը Լորեն |
FR |
Mogette de Vendée |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մոժետ դը Վանդե |
FR |
Mont d'Or; Vacherin du Haut-Doubs |
g. U. |
Käse |
Մոն դ՛Օր, Վաշրոն դյու Օ-Դու |
FR |
Morbier |
g. U. |
Käse |
Մորբյե |
FR |
Moules de Bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Մուլ դը Բուշո դո լա Բե դյու Մոն-Սան-Միշել |
FR |
Moutarde de Bourgogne |
g. g. A. |
Senfpaste |
Մուտարդը դը Բուրգոնյ |
FR |
Munster; Munster-Géromé |
g. U. |
Käse |
Մանստեր, Մանստեր-Ժերոմե |
FR |
Muscat du Ventoux |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մյուսկա դյու Վոնտու |
FR |
Neufchâtel |
g. U. |
Käse |
Նեշատել |
FR |
Noisette de Cervione — Nuciola di Cervioni |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նուազետտ դո Սարվիոն-Նուչիոլա դի Չերվիոնի |
FR |
Noix de Grenoble |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նուա դը Գրենոբլ |
FR |
Noix du Périgord |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նուա դյու Պերիգոր |
FR |
Œufs de Loué |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Օ դը Լուե |
FR |
Oie d'Anjou |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ուա դ՛Անժու |
FR |
Oignon de Roscoff |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օնիոն դը Րոսքոֆ |
FR |
Oignon doux des Cévennes |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օնյոն դու դե Սեվեն |
FR |
Olive de Nice |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օլիվ դը Նիս |
FR |
Olive de Nîmes |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օլիվ դը Նիմ |
FR |
Olives cassées de la Vallée des Baux de Provence |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օլիվ քասե դը լա Վալե դե Բո դը Պրովանս |
FR |
Olives noires de la Vallée des Baux de Provence |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օլիվ նուար դը լա Վալե դը Բո դը Պրովանս |
FR |
Olives noires de Nyons |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օլիվ նուար դը Նյոնս |
FR |
Ossau-Iraty |
g. U. |
Käse |
Օսո-Իրատի |
FR |
Pâté de Campagne Breton |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պատե դը Կամպանյ Բրոտուն |
FR |
Pâtes d'Alsace |
g. g. A. |
Teigwaren |
Պատ դ՛Ալզաս |
FR |
Pays d'Auge; Pays d'Auge-Cambremer |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պեյ դ՛Օժ, Պեյ դ՛Օժ-Կոմբրըմեր |
FR |
Pélardon |
g. U. |
Käse |
Պելարդոն |
FR |
Petit Épeautre de Haute Provence |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պետիտ Էպոտր դը Ուտ Պրովանս |
FR |
Picodon |
g. U. |
Käse |
Պիկոդոն |
FR |
Piment d'Espelette; Piment d'Espelette — Ezpeletako Biperra |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պիմոն դ՛Էսպելետ, Պիմոն դ՛Էսպելետ-Էզպելետակո Բիպեռա |
FR |
Pintadeau de la Drôme |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պանտադո դը լա Դրոմ |
FR |
Poireaux de Créances |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Փուարո դը Կրեանս |
FR |
Pomelo de Corse |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմելո դը Կորս |
FR |
Pomme de terre de l'Île de Ré |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմմ դը տեր դը լ՛Իլ դը Րե |
FR |
Pomme du Limousin |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմ դյու Լիմուզան |
FR |
Pommes de terre de Merville |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմմ դը տեր դո Մերվիլլ |
FR |
Pommes des Alpes de Haute Durance |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմ դեզ Ալպ դը Οտ Դյորանս |
FR |
Pommes et poires de Savoie |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմ է փուար դը Սավուա |
FR |
Pont-l'Évêque |
g. U. |
Käse |
Պոն-լ՛Էվեկ |
FR |
Porc d'Auvergne |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դ՛Օվերնյ |
FR |
Porc de Franche-Comté |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դը Ֆրանշ-Կոնտե |
FR |
Porc de la Sarthe |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դը լա Սարտ |
FR |
Porc de Normandie |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դը Նորմանդի |
FR |
Porc de Vendée |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դը Վանդե |
FR |
Porc du Limousin |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դյու Լիմուզան |
FR |
Porc du Sud-Ouest |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոր դյու Սյուդ-Ուեստ |
FR |
Poulet des Cévennes / Chapon des Cévennes |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պուլե դե Սեվեն/Շապոն դե Սեվեն |
FR |
Pouligny-Saint-Pierre |
g. U. |
Käse |
Պուլինյի-Սան-Փիեր |
FR |
Prés-salés de la baie de Somme |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պրե-սալէ դե լա բե դը Սոմ |
FR |
Prés-salés du Mont-Saint-Michel |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պրե-սալէ դյու Մոն-Սան-Միշել |
FR |
Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Փրյունո դ՛Աժան, Փրյունո դ՛Աժան մի-քյուի |
FR |
Raviole du Dauphiné |
g. g. A. |
Teigwaren |
Րավյոլ դյու Դոֆինի |
FR |
Reblochon; Reblochon de Savoie |
g. U. |
Käse |
Րեբլոշոն, Րեբլոշոն դը Սավուա |
FR |
Rigotte de Condrieu |
g. U. |
Käse |
Րիգոտ դը Կոնդրիյո |
FR |
Rillettes de Tours |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Րիյետ դո Թուր |
FR |
Riz de Camargue |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Րի դը Կամարգ |
FR |
Rocamadour |
g. U. |
Käse |
Ռոկամադուր |
FR |
Roquefort |
g. U. |
Käse |
Ռոկֆոր |
FR |
Sainte-Maure de Touraine |
g. U. |
Käse |
Սանտ-Մոր դը Տուրեն |
FR |
Saint-Marcellin |
g. g. A. |
Käse |
Սան-Մարսոլան |
FR |
Saint-Nectaire |
g. U. |
Käse |
Սան-Նեկտեր |
FR |
Salers |
g. U. |
Käse |
Սալեր |
FR |
Saucisse de Montbéliard |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոսիս դը Մունբելիար |
FR |
Saucisse de Morteau / Jésus de Morteau |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոսիս դը Մարթու/Ժեզյու դը Մարթու |
FR |
Saucisson de Lacaune / Saucisse de Lacaune |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոսիսոն դը Լաքոն/ Սոսիս դը Լաքոն |
FR |
Saucisson de l'Ardèche |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոսիսոն դը լ՛Արդեշ |
FR |
Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սել դո Գերանդ/Ֆլյոր դը սել դը Գերանդ |
FR |
Selles-sur-Cher |
g. U. |
Käse |
Սել-սյոր-Շեր |
FR |
Taureau de Camargue |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տուրու դը Կամարգ |
FR |
Tome des Bauges |
g. U. |
Käse |
Տոմ դե Բուժ |
FR |
Tomme de Savoie |
g. g. A. |
Käse |
Տոմ դը Սավուա |
FR |
Tomme des Pyrénées |
g. g. A. |
Käse |
Տոմ դը Փիրենէ |
FR |
Valençay |
g. U. |
Käse |
Վալանսե |
FR |
Veau d'Aveyron et du Ségala |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վո դ՛Ավերոն է դյու Սեգալա |
FR |
Veau du Limousin |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վո դյու Լիմուզան |
FR |
Volaille de Bresse/Poulet de Bresse/Poularde de Bresse/Chapon de Bresse |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Բրես/Պուլե դը Բրես/Պուլարդը դը Բրես/Շապոն դը Բրես |
FR |
Volailles d'Alsace |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դ՛Ալզաս |
FR |
Volailles d'Ancenis |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դ՛Անսենի |
FR |
Volailles d'Auvergne |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դ՛Օվերնյ |
FR |
Volailles de Bourgogne |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Բուրգոնյ |
FR |
Volailles de Bretagne |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Բրետանյ |
FR |
Volailles de Challans |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Շալոն |
FR |
Volailles de Cholet |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Շոլե |
FR |
Volailles de Gascogne |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Գասքոնյ |
FR |
Volailles de Houdan |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Ուդոն |
FR |
Volailles de Janzé |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Ժոնզե |
FR |
Volailles de la Champagne |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը լա Շամպանյ |
FR |
Volailles de la Drôme |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը լա Դրոմ |
FR |
Volailles de l'Ain |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը լ՛Ան |
FR |
Volailles de Licques |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դո Լիկ |
FR |
Volailles de l'Orléanais |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը լ’Օրլեանե |
FR |
Volailles de Loué |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Լուե |
FR |
Volailles de Normandie |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Նորմանդի |
FR |
Volailles de Vendée |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դը Վանդե |
FR |
Volailles des Landes |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դե Լանդ |
FR |
Volailles du Béarn |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Բեարն |
FR |
Volailles du Berry |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Բերի |
FR |
Volailles du Charolais |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Շարոլե |
FR |
Volailles du Forez |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Ֆորե |
FR |
Volailles du Gatinais |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Գաթինե |
FR |
Volailles du Gers |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Ժերս |
FR |
Volailles du Languedoc |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Լանդեգոկ |
FR |
Volailles du Lauragais |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Լուրագե |
FR |
Volailles du Maine |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Մեն |
FR |
Volailles du plateau de Langres |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու պլատո դը Լանգր |
FR |
Volailles du Val de Sèvres |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Վալ դե Սեվր |
FR |
Volailles du Velay |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վոլայ դյու Վելե |
DE |
Aachener Printen |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Աախներ Փրինտըն |
DE |
Aachener Weihnachts-Leberwurst / Oecher Weihnachtsleberwurst |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
ԱախներՎայնախտս-Լեբերվուրստ/Օեխեր Վայնախտսլեբերվուրսթ |
DE |
Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Աբենսբերգեր Շպարգըլ/ Աբենսբերգեր Քֆալիթետսշպարգըլ |
DE |
Aischgründer Karpfen |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Աիյշգրունդեր Քարպֆըն |
DE |
Allgäuer Bergkäse |
g. U. |
Käse |
Ալգոյեր Բեագքէզե |
DE |
Allgäuer Emmentaler |
g. U. |
Käse |
Ալգոյերր Էմընթալեր |
DE |
Altenburger Ziegenkäse |
g. U. |
Käse |
Ալթենբուրգեր Ցիգենքէզե |
DE |
Ammerländer Dielenrauchschinken; Ammerländer Katenschinken |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ամալենդը Դիենրաուխշինըն, Ամալենդը Քաթընշինկըն |
DE |
Ammerländer Schinken; Ammerländer Knochenschinken |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ամալենդեր շինըն, Ամալենդեր Քնոխընշինըն |
DE |
Bamberger Hörnla / Bamberger Hörnle / Bamberger Hörnchen |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բամբերգեր Հյորնլա / Բամբերգեր Հյորնլե/ Բամբերգեր Հյորնխըն |
DE |
Bayerische Breze / Bayerische Brezn / Bayerische Brez’n / Bayerische Brezel |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Բայերիշը Բրեցը/ Բայերիշը Բրեցն/ Բայերիշը Բրեցն/ Բայերիշը Բրեցե |
DE |
Bayerischer Meerrettich; Bayerischer Kren |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բայերիշեր Մերեթիխ, Բայերիշեր Քրեն |
DE |
Bayerisches Bier |
g. g. A. |
Bier |
Բայերիշես Բիր |
DE |
Bayerisches Rindfleisch / Rindfleisch aus Bayern |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բայերիշես Րինդֆլայշ/ Րինդֆլայշ աուս Բայերն |
DE |
Bornheimer Spargel / Spargel aus dem Anbaugebiet Borneim |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բորնհայմեր Շպարգըլ/ Շպարգըլ աուս դեմ Անբաուգեբիտ Բորնհայմ |
DE |
Bremer Bier |
g. g. A. |
Bier |
Բրեմեր Բիր |
DE |
Bremer Klaben |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Բրեմեր Քլաբըն |
DE |
Diepholzer Moorschnucke |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Դիփհոլյցեր Մոշնոքը |
DE |
Dithmarscher Kohl |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Դիտմարշեր Քոլ |
DE |
Dortmunder Bier |
g. g. A. |
Bier |
Դորտմունդեր Բիր |
DE |
Dresdner Christstollen / Dresdner Stollen/ Dresdner Weihnachtsstollen |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Դրեզդներ Քրիստշտոլեն/ Դրեզդներ Շտոլեն/ Դրեզդներ Վայնախտսշտոլեն |
DE |
Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert |
g. g. A. |
Senfpaste |
Դյուսելդորֆեր Մոստաթ/ Դյուսելդորֆեր Զենֆ Մոստաթ/ Դյուսելդորֆեր Ուըթյուփ Մոստաթ/ Էխտեր Դյուսելդորֆեր Մոստերթ |
DE |
Eichsfelder Feldgieker / Eichsfelder Feldkieker |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Այխսֆելդեր Ֆելդգիքեր/ Այխսֆելդեր Ֆելդկիքեր |
DE |
Elbe-Saale Hopfen |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Էլբը-Զալը Հոպֆըն |
DE |
Feldsalat von der Insel Reichenau |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆելդսալատ ֆոն դեր Ինզել Րայխենաու |
DE |
Filderkraut / Filderspitzkraut |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիլդերքրաութ/ Ֆիլդերշպիցքրաութ |
DE |
Frankfurter Grüne Soße / Frankfurter Grie Soß |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆրանֆուրթեր Գրյունը Զոսը/ ֆրանֆուրթեր Գրի Զոս |
DE |
Fränkischer Grünkern |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆրենկիշեր Գրյունքեն |
DE |
Fränkischer Karpfen / Frankenkarpfen / Karpfen aus Franken |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Ֆրենկիշեր Քարպֆըն / Ֆրանկընքարպֆըն/ Քարպֆըն աուս Ֆրանկըն |
DE |
Glückstädter Matjes |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Գլյուկշտեդթեր Մատյես |
DE |
Göttinger Feldkieker |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գյոթինգեր Ֆելդքիքեր |
DE |
Göttinger Stracke |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գյոթինգեր Շտրաքը |
DE |
Greußener Salami |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գրոյսեներ Զալամի |
DE |
Gurken von der Insel Reichenau |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գուրկըն ֆոն դեր Ինզել Րայխենաու |
DE |
Halberstädter Würstchen |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Հալբըրշտեթեր Վյուրստխեն |
DE |
Hessischer Apfelwein |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Հեսիշեր Ապֆելվայն |
DE |
Hessischer Handkäse / Hessischer Handkäs |
g. g. A. |
Käse |
Հեսիշեր Հանդքէզե/ Հեսիշեր Հանդքիզ |
DE |
Hofer Bier |
g. g. A. |
Bier |
Հոֆեր Բիր |
DE |
Hofer Rindfleischwurst |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Հոֆեր Րինֆլայշվուրսթ |
DE |
Holsteiner Karpfen |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Հոլյշտեներ Քապֆըն |
DE |
Holsteiner Katenschinken / Holsteiner Schinken/ Holsteiner Katenrauchschinken/ Holsteiner Knochenschinken |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Հոլյշտեներ Քաընշինըն / Հոլշտայներ Շինըն/ Հոլշտեներ Քատենրաուրշինկըն/ Հոլշտենը Քնոխընշինըն |
DE |
Holsteiner Tilsiter |
g. g. A. |
Käse |
Հոլշտեներ Թիլզիթը |
DE |
Hopfen aus der Hallertau |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Հոփֆըն աուս դե Հալաթաու |
DE |
Höri Bülle |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Հուորի Բյուլը |
DE |
Kölsch |
g. g. A. |
Bier |
Քոլչ |
DE |
Kulmbacher Bier |
g. g. A. |
Bier |
Քուլմբախեր Բիր |
DE |
Lausitzer Leinöl |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լաուզիցեր Լայնոիլ |
DE |
Lübecker Marzipan |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Լյուբեքեր Մացիփան |
DE |
Lüneburger Heidekartoffeln |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լյունեբորգեր Հայդեքարթոֆելն |
DE |
Lüneburger Heidschnucke |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Լյունեբորգեր Հայդշնոքը |
DE |
Mainfranken Bier |
g. g. A. |
Bier |
Մայնֆրանկըն Բիր |
DE |
Meißner Fummel |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Մայսներ Ֆումմե |
DE |
Münchener Bier |
g. g. A. |
Bier |
Մյունխներ Բիր |
DE |
Nieheimer Käse |
g. g. A. |
Käse |
Նիհեմեր Քիզը |
DE |
Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Նյունբերգեր Բրատվյուրստը, Նյունբերգեր Րոստբրատվյուրստը |
DE |
Nürnberger Lebkuchen |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Նյուրնբերգեր Լեբքուխըն |
DE |
Obazda / Obatzter |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Օբազդա/Օբացթեր |
DE |
Oberlausitzer Biokarpfen |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Օբերլաուզիցեր Բիոքարպֆըն |
DE |
Oberpfälzer Karpfen |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Օբերպֆելցեր Քարպֆըն |
DE |
Odenwälder Frühstückskäse |
g. U. |
Käse |
Օդենվելդեր ֆրյուստյուքսքէզե |
DE |
Reuther Bier |
g. g. A. |
Bier |
Րոյթեր Բիր |
DE |
Rheinisches Apfelkraut |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Րայնիշըս Ապֆելքրաութ |
DE |
Rheinisches Zuckerrübenkraut / Rheinischer Zuckerrübensirup / Rheinisches Rübenkraut |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Րայնիշըս Ցուկըուբենքրաութ/ Րայնիշըս Ցուկըուբենզիրոփ/ Րայնիշըս Րուբընքրաութ |
DE |
Salate von der Insel Reichenau |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Զալաթե ֆոն դեր Ինզել Րայխենաու |
DE |
Salzwedeler Baumkuchen |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Զալցվեդեըլեր Բաումքուխըն |
DE |
Schrobenhausener Spargel/Spargel aus dem Schrobenhausener Land/Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շրոբընհաուզըներ Շպարգըլ/Շպարգըլ աուս դեմ Շրոբընհաուզըներ Լանթ/Շպարգըլ աուս դեմ Անբաուգըբիթ Շրոբընհաուզըն |
DE |
Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen |
g. g. A. |
Teigwaren |
Շվիբիշը Մաուլյթաշըն/ Շվիբիշը Զոպընմաուլյթաշըն |
DE |
Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle |
g. g. A. |
Teigwaren |
Շվեբիշը Սպեցլը/ Շվեբիշը Քնոպֆլը |
DE |
Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Շվեբիշ-Հելիշես Քվալիթիթսշվայնըֆլայշ |
DE |
Schwarzwälder Schinken |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շվացվելդեր Շինքըն |
DE |
Schwarzwaldforelle |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Շվարցվալդֆորելը |
DE |
Spalt Spalter |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Շպալթ Շպալթեր |
DE |
Spargel aus Franken/Fränkischer Spargel/Franken-Spargel |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շպարգըլ աուս Ֆրանկըն /Ֆրենքիշեր Շպարգըլ/ Ֆրանկըն-Շպարգըլ |
DE |
Spreewälder Gurken |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շպրեվելդեր Գուրկըն |
DE |
Spreewälder Meerrettich |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շպրեվելդեր Մերըթիխ |
DE |
Stromberger Pflaume |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շտրոմբերգեր Փֆլաումը |
DE |
Tettnanger Hopfen |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Թետնանգեր Հոպֆըն |
DE |
Thüringer Leberwurst |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Թյուրիներ Լիբըվոսթ |
DE |
Thüringer Rostbratwurst |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Թյուրիներ Րոստբրատվուրսթ |
DE |
Thüringer Rotwurst |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Թյուրիներ Րուտվուրսթ |
DE |
Tomaten von der Insel Reichenau |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Թոմատըն ֆոն դեր Ինզել Րայխենաու |
DE |
Walbecker Spargel |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Վալբեքեր Շպարգըլ |
DE |
Weideochse vom Limpurger Rind |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վայդըոքսը ֆոմ Լիմփուրգեր Րինդ |
DE |
Weißlacker / Allgäuer Weißlacker |
g. U. |
Käse |
Վայսլաքեր / Ալգոյեր Վայսլաքեր |
DE |
Westfälischer Knochenschinken |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Վեսթֆելիշեր Քնոխընշինկըն |
DE |
Westfälischer Pumpernickel |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Վեսթֆելիշեր Փումփըրնիքըլ |
GR |
Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Այյոս Մատթեոս Կերկիրաս |
GR |
Αγουρέλαιο Χαλκιδικής |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Աղուրելիո Խալկիդիկիս |
GR |
Ακτινίδιο Πιερίας |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ակտինիդիո Պիերիաս |
GR |
Ακτινίδιο Σπερχειού |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ակտինիդիո Սպերխիու |
GR |
Ανεβατό |
g. U. |
Käse |
Անեվատո |
GR |
Αποκορώνας Χανίων Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ապոկորոնաս Խանիոն Կրիտիս |
GR |
Αρνάκι Ελασσόνας |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Առնակի Էլասոնաս |
GR |
Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Արխանես Իրակլիու Կրիտիս |
GR |
Αυγοτάραχο Μεσολογγίου |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Ավղոտարախո Մեսոլոնգիու |
GR |
Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վիանոս Իրակլիու Կրիտիս |
GR |
Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վորիոս Միլոպոտամոս Րեթիմնիս Կրիտիս |
GR |
Γαλανό Μεταγγιτσίου Χαλκιδικής |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ղալանո Մետանգիցիու Խալկիդիկիս |
GR |
Γαλοτύρι |
g. U. |
Käse |
Ղալոտիրի |
GR |
Γραβιέρα Αγράφων |
g. U. |
Käse |
Ղրավյերա Աղրաֆոն |
GR |
Γραβιέρα Κρήτης |
g. U. |
Käse |
Ղրավյերա Կրիտիս |
GR |
Γραβιέρα Νάξου |
g. U. |
Käse |
Ղրավյերա Նաքսու |
GR |
Ελιά Καλαμάτας |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Էլյա Կալամատաս |
GR |
Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“ |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Էքսերետիկո պարթենո էլեոլադո „Տրիզինիա“ |
GR |
Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Էքսերետիկո պարթենո էլէոլադո Թրափսանո |
GR |
Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Էքսերետիկո Պարթենո Էլէոլադո Սելինո Կրիտիս |
GR |
Ζάκυνθος |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Զակինթոս |
GR |
Θάσος |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Թասոս |
GR |
Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Թրուբա Ամպադյաս Րեթիմնիս Կրիտիս |
GR |
Θρούμπα Θάσου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Թրուբա Թասու |
GR |
Θρούμπα Χίου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Թրուբա Խիու |
GR |
Καλαθάκι Λήμνου |
g. U. |
Käse |
Կալաթակի Լիմնու |
GR |
Καλαμάτα |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կալամատա |
GR |
Κασέρι |
g. U. |
Käse |
Կասերի |
GR |
Κατίκι Δομοκού |
g. U. |
Käse |
Կատիկի Դոմոկու |
GR |
Κατσικάκι Ελασσόνας |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կացիկակի Էլասոնաս |
GR |
Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կելիֆոտո Ֆիստիկի Ֆթիոտիդաս |
GR |
Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կերասյա տրաղանա Րոդոխորիու |
GR |
Κεφαλογραβιέρα |
g. U. |
Käse |
Կեֆալողրավյերա |
GR |
Κεφαλονιά |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կեֆալոնյա |
GR |
Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կոլիմվարի Խանիոն Կրիտիս |
GR |
Κονσερβολιά Αμφίσσης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոնսերվոլյա Ամֆիսիս |
GR |
Κονσερβολιά Άρτας |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոնսերվոլյա Արտաս |
GR |
Κονσερβολιά Αταλάντης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոնսերվոլյա Ատալանդիս |
GR |
Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոնսերվոլյա Պիյու Վոլու |
GR |
Κονσερβολιά Ροβίων |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոնսերվոլյա Րովիոն |
GR |
Κονσερβολιά Στυλίδας |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոնսերվոլյա Ստիլիդաս |
GR |
Κοπανιστή |
g. U. |
Käse |
Կոպանիստի |
GR |
Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կորինթիակի Ստաֆիդա Վոստիցա |
GR |
Κουμ Κουάτ Κέρκυρας |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կում Կուատ Կերկիրաս |
GR |
Κρανίδι Αργολίδας |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կրանիդի Արղոլիդաս |
GR |
Κρητικό παξιμάδι |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կրիտիկո Պաքսիմադի |
GR |
Κροκεές Λακωνίας |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կրոկես Լակոնիաս |
GR |
Κρόκος Κοζάνης |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Կրոկոս Կոզանիս |
GR |
Λαδοτύρι Μυτιλήνης |
g. U. |
Käse |
Լադոտիրի Միտիլինիս |
GR |
Λακωνία |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լակոնիա |
GR |
Λέσβος; Mυτιλήνη |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լեսվոս, Միտիլինի |
GR |
Λυγουριό Ασκληπιείου |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լիղուրյո Ասկիպիիու |
GR |
Μανούρι |
g. U. |
Käse |
Մանուրի |
GR |
Μανταρίνι Χίου |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մանդարինի Խիու |
GR |
Μαστίχα Χίου |
g. U. |
Natürliche Gummis und Harze |
Մաստիխա Խիու |
GR |
Μαστιχέλαιο Χίου |
g. U. |
Ätherische Öle |
Մաստիխելեո Խիու |
GR |
Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Մելի Էլատիս Մենալու Վանիլյա |
GR |
Μεσσαρά |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մեսարա |
GR |
Μετσοβόνε |
g. U. |
Käse |
Մեցովոնե |
GR |
Μήλα Ζαγοράς Πηλίου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Միլա Զաղորաս Պիլիու |
GR |
Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Միլա Տելիսիուս Պիլաֆա Տրիպոլեոս |
GR |
Μήλο Καστοριάς |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Միլո Կաստորյաս |
GR |
Μπάτζος |
g. U. |
Käse |
Բաձոս |
GR |
Ξερά σύκα Κύμης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Քսերա սիկա Կիմիս |
GR |
Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Քսիրա Սիկա Տաքսիարխի |
GR |
Ξύγαλο Σητείας / Ξίγαλο Σητείας |
g. U. |
Käse |
Քսիղալո Սիտիաս/ Քսիղալո Սիտիաս |
GR |
Ξυνομυζήθρα Κρήτης |
g. U. |
Käse |
Քսինոմիզիթրա Կրիտիս |
GR |
Ολυμπία |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Օլիմբիա |
GR |
Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատա Կատո Նեվրոկոպիու |
GR |
Πατάτα Νάξου |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատա Նաքսու |
GR |
Πεζά Ηρακλείου Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պեզա Իրակիլիու Կրիտիս |
GR |
Πέτρινα Λακωνίας |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պետրինա Լակոնիաս |
GR |
Πηχτόγαλο Χανίων |
g. U. |
Käse |
Պիխտողալո Խանիոն |
GR |
Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պորտոկալյա Մալեմե Խանիոն Կրիտիս |
GR |
Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պրասինես Էլյես Խալկիդիկիս |
GR |
Πρέβεζα |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պրեվեզա |
GR |
Ροδάκινα Νάουσας |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռոդակինա Նաուսաս |
GR |
Ρόδος |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ռոդոս |
GR |
Σάμος |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սամոս |
GR |
Σαν Μιχάλη |
g. U. |
Käse |
Սան Միխալի |
GR |
Σητεία Λασιθίου Κρήτης |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սիտիա Լասիթիու Կրիտիս |
GR |
Σταφίδα Ζακύνθου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ստաֆիդա Զակինթու |
GR |
Σταφίδα Ηλείας |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ստաֆիդա Իլիաս |
GR |
Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ստաֆիդա Սուլտանինա Կրիտիս |
GR |
Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սիկա Վրավրոնաս Մարկոպուլու Մեսոյիոն |
GR |
Σφέλα |
g. U. |
Käse |
Սֆելա |
GR |
Τοματάκι Σαντορίνης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Տոմատակի Sանտորինիս |
GR |
Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ցակոնիկի Մելիձանա Լեոնիդիու |
GR |
Τσίχλα Χίου |
g. U. |
Natürliche Gummis und Harze |
Ցիխիա Խիու |
GR |
Φάβα Σαντορίνης |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆավա Սանտորինիս |
GR |
Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլյա (Յիրանդես Էլեֆանդես) Պրեսպոն Ֆլորինաս |
GR |
Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլյա (պլակե մեղալոսպերմա) Պրեսպոն Ֆլորինաս |
GR |
Φασόλια Βανίλιες Φενεού |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլյա Վանիլյես Ֆենեու |
GR |
ΦΑΣΟΛΙΑ ΓΙΓΑΝΤΕΣ — ΕΛΕΦΑΝΤΕΣ ΚΑΣΤΟΡΙΑΣ |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ՖԱՍՈԼՅԱ ՅԻՂԱՆԴԵՍ — ԷԼԵՖԱՆԴԵՍ ԿԱՍՏՈՐՅԱՍ |
GR |
Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլյա յիղանդես էլեֆանդես Կատո Նեվրոկոպիու |
GR |
Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίοu |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլյա կինա մեսոսպերմա Կատո Նեվրոկոպիու |
GR |
Φέτα |
g. U. |
Käse |
Ֆետա |
GR |
Φιρίκι Πηλίου |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիրիկի Պիլիու |
GR |
Φοινίκι Λακωνίας |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ֆինիկի Լակոնիաս |
GR |
Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού |
g. U. |
Käse |
Ֆորմաելա Արախովաս Պարնասու |
GR |
Φυστίκι Αίγινας |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիստիկի Էգինաս |
GR |
Φυστίκι Μεγάρων |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիստիկի Մեղարոն |
GR |
Χανιά Κρήτης |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Խանյա Կրիտիս |
HU |
Alföldi kamillavirágzat |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ալֆյոլդի կամիլլավիրագզատ |
HU |
Budapesti téliszalámi |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Բուդապեշտի տիլիսալամի |
HU |
Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Չաբաի կոլբաս/ Չաբաի վաստագկոլբաս |
HU |
Gönci kajszibarack |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գյունցի կայսիբարացկ |
HU |
Gyulai kolbász / Gyulai pároskolbász |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գյուլաի կոլբաս/ Գյուլաի պարոշկոլբաս |
HU |
Hajdúsági torma |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Հայդուշագի տորմա |
HU |
Kalocsai fűszerpaprika örlemény |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Կալոչաի ֆյուսերպապրիկա օրլեմէնյ |
HU |
Magyar szürkemarha hús |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Մագյար սուրկեմարհա հուշ |
HU |
Makói vöröshagyma; Makói hagyma |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մակոի վորոշհագյմա, Մակոի հագյմա |
HU |
Szegedi fűszerpaprika-őrlemény/Szegedi paprika |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սեգեդի ֆուսերպապրիկա — օրլեմէնյ / Սեգեդի պապրիկա |
HU |
Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սեգեդի սալամի, Սեգեդի տէլիսալամի |
HU |
Szentesi paprika |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սենտեշի պապրիկա |
HU |
Szőregi rózsatő |
g. g. A. |
Blumen und Zierpflanzen |
Սյորեգի ռոժատո |
IE |
Clare Island Salmon |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Քլեր Այլնդ Սալմոն |
IE |
Connemara Hill lamb; Uain Sléibhe Chonamara |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Քոնեմարա Հիլ լեմ, Ուեն Շլեյվը Խոնըմարա |
IE |
Imokilly Regato |
g. U. |
Käse |
Այմոկիլի Րեգատո |
IE |
Timoleague Brown Pudding |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Թիմոլիգ Բրաուն Փուդինգ |
IE |
Waterford Blaa / Blaa |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Ուաթերֆորդ Բլաա/ Բլաա |
IT |
Abbacchio Romano |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Աբաքքիո Ռոմանո |
IT |
Acciughe sotto sale del Mar Ligure |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Աչուգե սոտո սալե դել Մառ Լիգուրե |
IT |
Aceto Balsamico di Modena |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Աչետո Բալսամիկո դի Մոդենա |
IT |
Aceto balsamico tradizionale di Modena |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Աչետո բալսամիկո տրադիցիոնալե դի Մոդենա |
IT |
Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Աչետո բալսամիկո տրադիցիոնալե դի Ռեջիո Էմիլիա |
IT |
Aglio Bianco Polesano |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ալյո Բյանկո Պոլեզանո |
IT |
Aglio di Voghiera |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ալյո դի Վոգիերա |
IT |
Agnello del Centro Italia |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյելլո դել Ճենտրո Իտալիա |
IT |
Agnello di Sardegna |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Անյելլո դի Սարդենյա |
IT |
Alto Crotonese |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ալտո Կրոտոնեզե |
IT |
Amarene Brusche di Modena |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ամարենե Բրուսկե դի Մոդենա |
IT |
Aprutino Pescarese |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ապրուտինո Պեսկարեզե |
IT |
Arancia del Gargano |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Արանչիա դել Գարգանո |
IT |
Arancia di Ribera |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Արանչյա դի Ռիբերա |
IT |
Arancia Rossa di Sicilia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Արանչյա Ռոսսա դի Սիչիլիա |
IT |
Asiago |
g. U. |
Käse |
Ազիագո |
IT |
Asparago Bianco di Bassano |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպառագո Բյանկո դի Բասսանո |
IT |
Asparago bianco di Cimadolmo |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպառագո բյանկո դի Չիմադոլոմո |
IT |
Asparago di Badoere |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպառագո դի Բադոերե |
IT |
Asparago di Cantello |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպառագո դի Կանտելլո |
IT |
Asparago verde di Altedo |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասպառագո վեռդե դի Ալտեդո |
IT |
Basilico Genovese |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բազիլիկո Ջենովեզե |
IT |
Bergamotto di Reggio Calabria — Olio essenziale |
g. U. |
Ätherische Öle |
Բեռգամոտտո դի Ռեջջիո Կալաբռիա — Օլիո էսենցիալե |
IT |
Bitto |
g. U. |
Käse |
Բիտտո |
IT |
Bra |
g. U. |
Käse |
Բռա |
IT |
Bresaola della Valtellina |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Բռեզաոլա դելլա Վալտելլինա |
IT |
Brisighella |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բրիզիգելլա |
IT |
Brovada |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բռովադա |
IT |
Bruzio |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բռուցիո |
IT |
Caciocavallo Silano |
g. U. |
Käse |
Կաչիոկավալլո Սիլանո |
IT |
Canestrato di Moliterno |
g. g. A. |
Käse |
Կանիստրատո դի Մոլիտեռնո |
IT |
Canestrato Pugliese |
g. U. |
Käse |
Կանիստրատո Պուլյեզե |
IT |
Canino |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կանինո |
IT |
Cantuccini Toscani/Cantucci Toscani |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կանտուչչինի Տոսկանի/ Կանտուչչի Տոսկանի |
IT |
Capocollo di Calabria |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կեպոկոլլո դի Կալաբրիա |
IT |
Cappellacci di zucca ferraresi |
g. g. A. |
Teigwaren |
Կապպելաչչի դի ցուկկա ֆեռառեզի |
IT |
Cappero di Pantelleria |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կապպեռո դի Պանտելլերիա |
IT |
Carciofo Brindisino |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կառչոֆո Բրինդիզինո |
IT |
Carciofo di Paestum |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կառչոֆո դի Պեստում |
IT |
Carciofo Romanesco del Lazio |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կառչոֆո Ռոմանեսկո դել Լացիո |
IT |
Carciofo Spinoso di Sardegna |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կառչոֆո Սպինոզո դի Սառդենյա |
IT |
Carota dell'Altopiano del Fucino |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կառոտե դելլ՛Ալտոպիանո դել Ֆուչինո |
IT |
Carota Novella di Ispica |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կառոտա Նովելլա դի Իսպիկա |
IT |
Cartoceto |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կառտոչետո |
IT |
Casatella Trevigiana |
g. U. |
Käse |
Կազատելլա Տռեվիջիանա |
IT |
Casciotta d'Urbino |
g. U. |
Käse |
Կաշոտտա դ՛Ուրբինո |
IT |
Castagna Cuneo |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստանյա Կունեո |
IT |
Castagna del Monte Amiata |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստանյա դել Մոնտե Ամիատա |
IT |
Castagna di Montella |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստանյա դի Մոնտելլա |
IT |
Castagna di Vallerano |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստանյա դի Վալլեռանո |
IT |
Castelmagno |
g. U. |
Käse |
Կաստելմանյո |
IT |
Chianti Classico |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կիանտի Կլասիկո |
IT |
Ciauscolo |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Չիաուսկոլո |
IT |
Cilento |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Չիլենտո |
IT |
Ciliegia dell'Etna |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիլիեջա դել՛Էտնա |
IT |
Ciliegia di Marostica |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիլիեջա դի Մառոստիկա |
IT |
Ciliegia di Vignola |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիլիեջա դի Վինյոլա |
IT |
Cinta Senese |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Չինտա Սենեզե |
IT |
Cipolla bianca di Margherita |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիպոլլա բյանկա դի Մառգերիտա |
IT |
Cipolla Rossa di Tropea Calabria |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիպոլլա Ռոսա դի Տռոպեա Կալաբրիա |
IT |
Cipollotto Nocerino |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիպոլլոտտո Նոչերինո |
IT |
Clementine del Golfo di Taranto |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կլեմենտինե դել Գոլֆո դի Տառանտո |
IT |
Clementine di Calabria |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կլեմենտինե դի Կալաբրիա |
IT |
Collina di Brindisi |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կոլլինա դի Բռինդիզի |
IT |
Colline Pontine |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կոլլինե Պոնտինե |
IT |
Colline di Romagna |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կոլլինե դի Ռոմանյա |
IT |
Colline Salernitane |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կոլլինե Սալեռնիտանե |
IT |
Colline Teatine |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Կոլլինե Տեատինե |
IT |
Coppa di Parma |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կոպպա դի Պառմա |
IT |
Coppa Piacentina |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կոպպա Պիասենտինա |
IT |
Coppia Ferrarese |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կոպպիա Ֆեռառեզե |
IT |
Cotechino Modena |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կոտեկինո Մոդենա |
IT |
Cozza di Scardovari |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Կոցցա դի Սկառդովարի |
IT |
Crudo di Cuneo |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կռուդո դի Կունեո |
IT |
Culatello di Zibello |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կուլատելլո դի Ձիբելլո |
IT |
Dauno |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Դաունո |
IT |
Fagioli Bianchi di Rotonda |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաջոլի Բիանկի դի Ռոտոնդա |
IT |
Fagiolo Cannellino di Atina |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաջոլո Կաննելլինո դի Ատինա |
IT |
Fagiolo Cuneo |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաջոլո Կունեո |
IT |
Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաջոլո դի Լամոն դելլա Վալլատա Բելլունեզե |
IT |
Fagiolo di Sarconi |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաջոլո դի Սառկոնի |
IT |
Fagiolo di Sorana |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաջոլո դի Սորանա |
IT |
Farina di castagne della Lunigiana |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆարինա դի կաստանյե դելլա Լունիջիանա |
IT |
Farina di Neccio della Garfagnana |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆարինա դի Նեչչիո դելլա Գառֆանյանա |
IT |
Farro della Garfagnana |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆառո դելլա Գառֆանյանա |
IT |
Farro di Monteleone di Spoleto |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆառո դի Մոնտելեոնե դի Սպոլետո |
IT |
Fichi di Cosenza |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիկի դի Կոզենցա |
IT |
Fico Bianco del Cilento |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիկո Բյանկո դել Չիլենտո |
IT |
Ficodindia dell'Etna |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիկոդինդիա դել՛Էտնա |
IT |
Ficodindia di San Cono |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆիկոդինդիա դի Սան Կոնո |
IT |
Finocchiona |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ֆինոկկիոնա |
IT |
Fiore Sardo |
g. U. |
Käse |
Ֆիորե Սարդո |
IT |
Focaccia di Recco col formaggio |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Ֆոկաչչա դի Ռեկո կոլ Ֆոռմաջջո |
IT |
Fontina |
g. U. |
Käse |
Ֆոնտինա |
IT |
Formaggella del Luinese |
g. U. |
Käse |
Ֆորմաջջելլա դել Լուինեզե |
IT |
Formaggio di Fossa di Sogliano |
g. U. |
Käse |
Ֆորմաջջո դի Ֆոսսա դի Սոլյանո |
IT |
Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana |
g. U. |
Käse |
Ֆորմաի դե Մուտ դել՛Ալտա Վալլե Բռեմբանա |
IT |
Fungo di Borgotaro |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆունգո դի Բոռգոտառո |
IT |
Garda |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Գառդա |
IT |
Gorgonzola |
g. U. |
Käse |
Գոռգոնձոլա |
IT |
Grana Padano |
g. U. |
Käse |
Գռանա Պադանո |
IT |
Insalata di Lusia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ինսալատա դի Լուզիա |
IT |
Irpinia — Colline dell'Ufita |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Իռպինիա — Կոլլինե դել՛Ուֆիտա |
IT |
Kiwi Latina |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կիուի Լատինա |
IT |
La Bella della Daunia |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լա Բելլա Դելլա Դաունիա |
IT |
Laghi Lombardi |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լագի Լոմբառդի |
IT |
Lametia |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լամեթիա |
IT |
Lardo di Colonnata |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լառդո դի Կոլոննատա |
IT |
Lenticchia di Castelluccio di Norcia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լենտիքքիա դի Կաստելլուչչո դի Նորցա |
IT |
Limone Costa d'Amalfi |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիմոնե Կոստա դ՛Ամալֆի |
IT |
Limone di Rocca Imperiale |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիմոնե դի Ռոկկա իմպերիալե |
IT |
Limone di Siracusa |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիմոնե դի Սիրակուզա |
IT |
Limone di Sorrento |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիմոնե դի Սոռենտո |
IT |
Limone Femminello del Gargano |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիմոնե Ֆեմմինելլո դել Գարգանո |
IT |
Limone Interdonato Messina |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լիմոնե Ինտեռդոնատո Մեսսինա |
IT |
Liquirizia di Calabria |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Լիկուիրիցիա դի Կալաբրիա |
IT |
Lucca |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լուկկա |
IT |
Maccheroncini di Campofilone |
g. g. A. |
Teigwaren |
Մակկերոնչինի դի Կամպոֆիլոնե |
IT |
Marrone del Mugello |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դել Մուջելլո |
IT |
Marrone della Valle di Susa |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դելլա Վալե դի Սուզա |
IT |
Marrone di Caprese Michelangelo |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դի Կապռեզե Միկելանջելո |
IT |
Marrone di Castel del Rio |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դիԿաստել դել Ռիո |
IT |
Marrone di Combai |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դի Քոմբայ |
IT |
Marrone di Roccadaspide |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դի Ռոկկադասպիդե |
IT |
Marrone di San Zeno |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնե դի Սան Զենո |
IT |
Marroni del Monfenera |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառռոնի դել Մոնֆենեռա |
IT |
Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելա Ալտո Ադիջե, Սուդտիրոլեռ Աաֆել |
IT |
Mela di Valtellina |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելա դի Վալտելլինա |
IT |
Mela Rossa Cuneo |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելա Ռոսա Կունեո |
IT |
Mela Val di Non |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելա Վալ դի Նոն |
IT |
Melannurca Campana |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելաննուռկա Կամպանա |
IT |
Melanzana Rossa di Rotonda |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելանցանա Ռոսա դի Ռոտոնդա |
IT |
Melone Mantovano |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոնե Մմանտովանո |
IT |
Miele della Lunigiana |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Միելե դելլա Լունիջանա |
IT |
Miele delle Dolomiti Bellunesi |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Միելե դելլե Դոլոմիտի Բելլունեզի |
IT |
Miele Varesino |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Միելե Վարեզինո |
IT |
Molise |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մոլիզե |
IT |
Montasio |
g. U. |
Käse |
Մոնտազիո |
IT |
Monte Etna |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մոնտե Էտնա |
IT |
Monte Veronese |
g. U. |
Käse |
Մոնտե Վերոնեզե |
IT |
Monti Iblei |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մոնտի Իբլեի |
IT |
Mortadella Bologna |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Մոռտադելլա Բոլոնյա |
IT |
Mortadella di Prato |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Մոռտադելլա դի Պռատո |
IT |
Mozzarella di Bufala Campana |
g. U. |
Käse |
Մոցառելլա դի Բուֆալա Կամպանա |
IT |
Murazzano |
g. U. |
Käse |
Մուռացանո |
IT |
Nocciola del Piemonte; Nocciola Piemonte |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նոչոլա դել Պիմոնտե, Նոչոլա Պիմոնտե |
IT |
Nocciola di Giffoni |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նոչոլա դի Ջիֆոնի |
IT |
Nocciola Romana |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նոչոլա Ռոմանա |
IT |
Nocellara del Belice |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նոչելլառա դել Բելիչե |
IT |
Nostrano Valtrompia |
g. U. |
Käse |
Նոստրանո Վալտրոմպիա |
IT |
Oliva Ascolana del Piceno |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օլիվա Ասկոլանա դել Պիչենո |
IT |
Pagnotta del Dittaino |
g. U. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պանյոտա դել Դիտտայնո |
IT |
Pampapato di Ferrara/Pampepato di Ferrara |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պամպապատո դի Ֆեռռառա/ Պամպիպատո դի ֆեռռառա |
IT |
Pancetta di Calabria |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պանչետտա դի Կալաբրիա |
IT |
Pancetta Piacentina |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պանցետտա Պիաչենտինա |
IT |
Pane casareccio di Genzano |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պանե կազառեչչո դի Ջենցանո |
IT |
Pane di Altamura |
g. U. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պանե դի Ալտամուռա |
IT |
Pane di Matera |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պանե դի Մատեռա |
IT |
Pane Toscano |
g. U. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պանե Տոսկանո |
IT |
Panforte di Siena |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պանֆոռտե դի Սիենա |
IT |
Parmigiano Reggiano |
g. U. |
Käse |
Պառմիջանո Ռիջջանո |
IT |
Teigwaren di Gragnano |
g. g. A. |
Teigwaren |
Պաստա դի Գռանյանո |
IT |
Patata dell’Alto Viterbese |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատակա դել՛Ալտո Վիտեռբեզե |
IT |
Patata della Sila |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատա դելլա Սիլա |
IT |
Patata di Bologna |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատա դի Բոլոնյա |
IT |
Patata novella di Galatina |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատա նովելլա դի Գալանտինա |
IT |
Patata Rossa di Colfiorito |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատա Ռոսսա դի Կոլֆիորիտո |
IT |
Pecorino Crotonese |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո Կռոտոնեզե |
IT |
Pecorino delle Balze Volterrane |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո դելլե Բալցե Վոլտեռանե |
IT |
Pecorino di Filiano |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո դի Ֆիլիանո |
IT |
Pecorino di Picinisco |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո դի Պիչինիսկո |
IT |
Pecorino Romano |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո Ռոմանո |
IT |
Pecorino Sardo |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո Սարդո |
IT |
Pecorino Siciliano |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո Սիչիլիանո |
IT |
Pecorino Toscano |
g. U. |
Käse |
Պեկորինո Տոսկանո |
IT |
Penisola Sorrentina |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պենիզոլա Սոռռենտինա |
IT |
Peperone di Pontecorvo |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեպեռոնե դի Պոնտեկոռվո |
IT |
Peperone di Senise |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեպեռոնե դի Սենիզե |
IT |
Pera dell'Emilia Romagna |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեռա դել՛էմիլիա Ռոմանյա |
IT |
Pera mantovana |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեռա մանտովանա |
IT |
Pesca di Leonforte |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեսկա դի Լեոնֆոռտե |
IT |
Pesca di Verona |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեսկա դի Վեռոնա |
IT |
Pesca e Nettarina di Romagna |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեսկա է Նետտարինա դի Ռոմանյա |
IT |
Pescabivona |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեսկաբիվոնա |
IT |
Piacentinu Ennese |
g. U. |
Käse |
Պիաչենտինու Էննեզե |
IT |
Piadina Romagnola / Piada Romagnola |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պիադինա Ռոմանյոլա/ Պիադա Ռոմանյոլա |
IT |
Piave |
g. U. |
Käse |
Պիավե |
IT |
Pistacchio verde di Bronte |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պիստաքքիո վեռդե դի Բռոնտե |
IT |
Pomodorino del Piennolo del Vesuvio |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմոդորինո դել Պիեննոլո դել Վեզուվիո |
IT |
Pomodoro di Pachino |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմոդոռո դի Պակինո |
IT |
Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պոմոդոռո Ս. Մառցանո դելլ՛Ագռո Սառնեզե Նոչերինո |
IT |
Porchetta di Ariccia |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պոռկետտա դի Առիչչա |
IT |
Pretuziano delle Colline Teramane |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պռետուցիանո դելլե Կոլլինե Տեռամանե |
IT |
Prosciutto Amatriciano |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո Ամատրիչանո |
IT |
Prosciutto di Carpegna |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո դի Կառպենյա |
IT |
Prosciutto di Modena |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո դի Մոդենա |
IT |
Prosciutto di Norcia |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո դի Նոռչա |
IT |
Prosciutto di Parma |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո դի Պառմա |
IT |
Prosciutto di S. Daniele |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո դի Ս. Դանիելե |
IT |
Prosciutto di Sauris |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո դի Սաուրիս |
IT |
Prosciutto Toscano |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո Տոսկանո |
IT |
Prosciutto Veneto Berico-Euganeo |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռոշուտտո Վենիտո Բերիկո-Էուգանեո |
IT |
Provolone del Monaco |
g. U. |
Käse |
Պռովոլոնե դել Մոնակո |
IT |
Provolone Valpadana |
g. U. |
Käse |
Պռովոլոնե Վալպադանա |
IT |
Puzzone di Moena / Spretz Tzaorì |
g. U. |
Käse |
Պուցցոնե դի Մոենա/ Սպռեց Ծաորի |
IT |
Quartirolo Lombardo |
g. U. |
Käse |
Կուառտիռալո Լոմբառդո |
IT |
Radicchio di Chioggia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռադիկկիո դի Կիոջջա |
IT |
Radicchio di Verona |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռադիկկիո դի Վեռոնա |
IT |
Radicchio Rosso di Treviso |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռադիկկիո Ռոսո դի Տռեվիզո |
IT |
Radicchio Variegato di Castelfranco |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռադիկկիո Վարեգատո դի Կաստալֆռանկո |
IT |
Ragusano |
g. U. |
Käse |
Ռագուզանո |
IT |
Raschera |
g. U. |
Käse |
Ռասկեռա |
IT |
Ricciarelli di Siena |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Ռիչչառելլի դի Սիենա |
IT |
Ricotta di Bufala Campana |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Ռիկոտտա դի Բուֆալա Կամպանա |
IT |
Ricotta Romana |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Ռիկոտտա Ռոմանա |
IT |
Riso del Delta del Po |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռիզո դել Դալտա դել Պո |
IT |
Riso di Baraggia Biellese e Vercellese |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռիզո դի Բառաջջա Բիելլեզե է Վեռչելլեզե |
IT |
Riso Nano Vialone Veronese |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ռիզո Նանո Վիալոնե Վեռոնեզե |
IT |
Riviera Ligure |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ռիվիեռա Լիգուռե |
IT |
Robiola di Roccaverano |
g. U. |
Käse |
Ռոբիոլա դի Ռոկկավեռանո |
IT |
Sabina |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սաբինա |
IT |
Salama da sugo |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամա դա սուգո |
IT |
Salame Brianza |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե Բրիանցա |
IT |
Salame Cremona |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե Կռեմոնա |
IT |
Salame di Varzi |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե դի Վառցի |
IT |
Salame d'oca di Mortara |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե դ՛օքա դի Մորտառա |
IT |
Salame Felino |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե Ֆելինո |
IT |
Salame Piacentino |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե Պիաշենտինո |
IT |
Salame Piemonte |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե Պիեմոնտե |
IT |
Salame S. Angelo |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամե Սան Անջելո |
IT |
Salamini italiani alla cacciatora |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամինի իտալիանի ալլա կաչչատորա |
IT |
Sale Marino di Trapani |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սալե Մարինո դի Տրապանի |
IT |
Salmerino del Trentino |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Սալմերինո դել Տրենտինո |
IT |
Salsiccia di Calabria |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալսիչչա դի Կալաբրիա |
IT |
Salva Cremasco |
g. U. |
Käse |
Սալվա Կռեմասկո |
IT |
Sardegna |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սառդենյա |
IT |
Scalogno di Romagna |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սկալոնյո դի Ռոմանյա |
IT |
Sedano Bianco di Sperlonga |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սեդանո Բիանկո դի Սպեռլոնգա |
IT |
Seggiano |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սեջջանո |
IT |
Silter |
g. U. |
Käse |
Սիլտեռ |
IT |
Soppressata di Calabria |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոպռեսատա դի Կալաբրիա |
IT |
Soprèssa Vicentina |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոպռեսա Վիչենտինա |
IT |
Speck Alto Adige / Südtiroler Markenspeck / Südtiroler Speck |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սպեկ Ալտո Ադիջե/ Սուդտիրոլեռ Մառկենսպեկ/ Սուդտիրոլեռ Սպեկ |
IT |
Spressa delle Giudicarie |
g. U. |
Käse |
Սպռեսա դելլե Ջուդիկարիե |
IT |
Squacquerone di Romagna |
g. U. |
Käse |
Սքուաքուեռոնե դի Ռոմանյա |
IT |
Stelvio; Stilfser |
g. U. |
Käse |
Ստելվիո, Ստիլֆսեռ |
IT |
Strachitunt |
g. U. |
Käse |
Ստռակիտունտ |
IT |
Susina di Dro |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սուզինա դի Դրո |
IT |
Taleggio |
g. U. |
Käse |
Տալեջջո |
IT |
Tergeste |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տերջեստե |
IT |
Terra di Bari |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տեռա դի Բարի |
IT |
Terra d'Otranto |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տեռա դ՛Օտրանտո |
IT |
Terre Aurunche |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տեռե Աուռունկե |
IT |
Terre di Siena |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տեռե դի Սյենա |
IT |
Terre Tarentine |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տեռե Տառենտինե |
IT |
Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Տինկա Գոբբա Դոռատա դել Պիանալտո դի Պոիրինո |
IT |
Toma Piemontese |
g. U. |
Käse |
Տոմա Պիեմոնտեզե |
IT |
Torrone di Bagnara |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Տոռոնե դի Բանյառա |
IT |
Toscano |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տոսկանո |
IT |
Trote del Trentino |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Տռոտե դել Տռենտինո |
IT |
Tuscia |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Տուշշա |
IT |
Umbria |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ումբրիա |
IT |
Uva da tavola di Canicattì |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ուվա դա տավոլա դի Կանիկատտի |
IT |
Uva da tavola di Mazzarrone |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ուվա դա տավոլա դի Մաձձառոնե |
IT |
Uva di Puglia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ուվա դի Պուլիա |
IT |
Val di Mazara |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վալ դի Մացառա |
IT |
Valdemone |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վալդեմոնե |
IT |
Valle d’Aosta Lard d’Arnad/Vallée d’Aoste Lard d’Arnad |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Վալլե դ՛Աոստա Լառդ դ՛Առնադ/Վալլե դ՛Աոստե Լառդ դ՛Առնադ |
IT |
Valle d'Aosta Fromadzo |
g. U. |
Käse |
Վալե դ՛Աոստա Ֆռոմաձո |
IT |
Valle d'Aosta Jambon de Bosses |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Վալե դ՛Աոստա Յամբոն դե Բոսսիս |
IT |
Valle del Belice |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
լդել Բելիչե |
IT |
Valli Trapanesi |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վալլի Տռապանեզի |
IT |
Valtellina Casera |
g. U. |
Käse |
Վալտելլինա Կազեռա |
IT |
Vastedda della valle del Belìce |
g. U. |
Käse |
Վաստեդդա դելլա վալլե դել Բելիչե |
IT |
Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վենետո Վալպոլիչելլա, Վենետո Էուգաենեի է Բերիչի, Վենետո դել Գռապպա |
IT |
Vitellone bianco dell'Appennino centrale |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վիտելլոնլ բյանկո դել՛Ապպեննինո չենտրալե |
IT |
Vulture |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Վուլտուռե |
IT |
Zafferano dell'Aquila |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ձաֆֆեռանո դելլ՛Աքուիլա |
IT |
Zafferano di San Gimignano |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ձաֆֆեռանո դի Սան Ջիմինյանո |
IT |
Zafferano di Sardegna |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ձաֆֆեռանո դի Սառդենյա |
IT |
Zampone Modena |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ձամպոնե Մոդենա |
LV |
Carnikavas nēģi |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Ցառնիկավաս նէգյի |
LV |
Latvijas lielie pelēkie zirņi |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լատվիաս լիելիե պելէկիե զիռնյի |
LT |
Daujėnų naminė duona |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Դաույենի նամինե դուոնա |
LT |
Lietuviškas varškės sūris |
g. g. A. |
Käse |
Լիետուվիշկաս վարշկես սուրիս |
LT |
Liliputas |
g. g. A. |
Käse |
Լիլիպուտաս |
LT |
Seinų / Lazdijų krašto medus / Miód z Sejneńszczyny / Łoździejszczyzny |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Սեյնու/Լազդիյու կռաշտո մեդուս/ Միուդ զ սեյնենյսչինի/ Լոզյձիեյշչինի |
LT |
Stakliškės |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ստակլիշկես |
LU |
Beurre rose — Marque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բեր րոզ — Մարք Նասիոնալ դյու Գրոն Դյուշ դը Լյուքսոմբուր |
LU |
Miel — Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Միել — Մարքը նասիոնալ դյու Գրոն-Դյուշէ դը Լյուքսոմբուր |
LU |
Salaisons fumées, marque nationale grand-duché de Luxembourg |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալեզոն ֆյումե, մարքը նասիոնալ գրոն-դյուշ դը Լյուքսեմբուր |
LU |
Viande de porc, marque nationale grand-duché de Luxembourg |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վիյանդ դե պոր, մարք նասիոնալ գրոն-դյուշէ դը Լյուքսեմբուր |
NL |
Boeren-Leidse met sleutels |
g. U. |
Käse |
Բորեն-Լայդշը մեթ շլեութելս |
NL |
Brabantse Wal asperges |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բռաբանցե Վալ ասպեռժես |
NL |
De Meerlander |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Դե Մեերլանդեր |
NL |
Edam Holland |
g. g. A. |
Käse |
Էդամ Հոլանդ |
NL |
Gouda Holland |
g. g. A. |
Käse |
Խաուդա Հոլանդ |
NL |
Hollandse geitenkaas |
g. g. A. |
Käse |
Հոլանդսը խայտենկաս |
NL |
Kanterkaas; Kanternagelkaas; Kanterkomijnekaas |
g. U. |
Käse |
Կանտերկաս, Կանտերնախելկաս, Կանտերկոմայնըկաս |
NL |
Noord-Hollandse Edammer |
g. U. |
Käse |
Նորդ-Հոլանդսե Էդամեր |
NL |
Noord-Hollandse Gouda |
g. U. |
Käse |
Նորդ-Հոլանդսե Խաուդա |
NL |
Opperdoezer Ronde |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Օպերդուզեր Րոնդե |
NL |
Westlandse druif |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Վեստլանդսե դրայֆ |
PL |
Andruty kaliskie |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Անդռուտի կալիսկիե |
PL |
Bryndza Podhalańska |
g. U. |
Käse |
Բռինձա Պոդխալայնյսկա |
PL |
Cebularz lubelski |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Սեբուլաշ լուբելսկի |
PL |
Chleb prądnicki |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Խլեբ պռոդնիցկի |
PL |
Fasola korczyńska |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլա կոռչինյսկա |
PL |
Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca / Fasola z Doliny Dunajca |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլա Փյենկնի Յաշ զ Դոլինի Դունայցա/ Ֆասոլա զ Դոլինի Դունայցա |
PL |
Fasola Wrzawska |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆասոլա Վժավսկա |
PL |
Jabłka grójeckie |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Յաբուկա գռույեցկյե |
PL |
Jabłka łąckie |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Յաբուկա ուոնցկյե |
PL |
Jagnięcina podhalańska |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Յագնյենչինա պոդխալանյսկա |
PL |
Karp zatorski |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Կառպ զատորսկի |
PL |
Kiełbasa lisiecka |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կիեուբասա լիշյեցկա |
PL |
Kołocz śląski/kołacz śląski |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Կոուոչ շլոնսկի/կոուաչ շլոնսկի |
PL |
Miód drahimski |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյուդ դռահիմսկի |
PL |
Miód kurpiowski |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյուդ կուռպիովսկի |
PL |
Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյուդ վժոսովի զ Բոռուվ Դոլնոշլոնսկիխ |
PL |
Obwarzanek krakowski |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Օբվաժանեկ կռակովսկի |
PL |
Oscypek |
g. U. |
Käse |
Օսցիպեկ |
PL |
Podkarpacki miód spadziowy |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Պոդկառպասկի մյուդ սպաջյովի |
PL |
Redykołka |
g. U. |
Käse |
Ռեդիկոլկա |
PL |
Rogal świętomarciński |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Ռոգալ շվյեննտոմառչինյսկի |
PL |
Ser koryciński swojski |
g. g. A. |
Käse |
Սեռ կորչինյսկի սվոյսկի |
PL |
Śliwka szydłowska |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Շլիվկա շիդուովսկա |
PL |
Suska sechlońska |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սուսկա սեխլոնյսկա |
PL |
Truskawka kaszubska lub Kaszëbskô malëna |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Տռուսկավկա կաշուբսկա լուբ Կաշեբսկո մալենա |
PL |
Wielkopolski ser smażony |
g. g. A. |
Käse |
Վյելկոպոլսկի սեռ սմաժոնի |
PL |
Wiśnia nadwiślanka |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Վիշնյա նադվիշլանկա |
PT |
Alheira de Barroso-Montalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ալյեյրա ր Բառոզո Մոնտալեգրե |
PT |
Alheira de Mirandela |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ալյեյրա դե Միրանդելա |
PT |
Alheira de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ալյեիրա դե Վինյաիս |
PT |
Ameixa d'Elvas |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ամեյշա դ՛Էլվաս |
PT |
Amêndoa Douro |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ամենդոա Դոուրո |
PT |
Ananás dos Açores/São Miguel |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Անանաս դոս Ասորես/Սաո միգել |
PT |
Anona da Madeira |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Անոնա դա Մադեյրա |
PT |
Arroz Carolino das Lezírias Ribatejanas |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Առոզ Կարոլինո դազ Լեզիրիաս Ռիբատեժանաս |
PT |
Arroz Carolino do Baixo Mondego |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Առոզ Կառոլինո դո Բայշո Մոնդեգո |
PT |
Azeite de Moura |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ազեյտե դե Մուրա |
PT |
Azeite de Trás-os-Montes |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ազեյտե դե Տռազ-ուս-Մոնտես |
PT |
Azeite do Alentejo Interior |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ազեյտե դո Ալենտեժո Ինտերիոր |
PT |
Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa) |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ազեյտե դա Բեյրա Ինտերիոր (Ազեյտե դա Բեյրա Ալտա, Ազեյտե դա Բեյրա Բայշա) |
PT |
Azeites do Norte Alentejano |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ազեյտես դո Նորտե Ալենտեժանո |
PT |
Azeites do Ribatejo |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ազեյտես դո Ռիբատեժո |
PT |
Azeitona de conserva Negrinha de Freixo |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ազեյտոնա դե կոնսեռվա Նեգռինյա դե Ֆռեյշո |
PT |
Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ազեյտոնաս դե կոնսեռվա դե Էլվաս ի Կամպո Մայոռ |
PT |
Batata de Trás-os-Montes |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բատատա դե Տռազ-oզ-Մոնտես |
PT |
Batata doce de Aljezur |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բատատա դոսի դե Ալժեզուռ |
PT |
Borrego da Beira |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բոռեգո դա Բեյրա |
PT |
Borrego de Montemor-o-Novo |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բոռեգո դե Մոնտեմոր-օ-Նովո |
PT |
Borrego do Baixo Alentejo |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բոռեգո դո Բայշո Ալենտեժո |
PT |
Borrego do Nordeste Alentejano |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բոռեգո դո Նոռդեստե Ալենտեժանո |
PT |
Borrego Serra da Estrela |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բոռեգո Սեռա դա Էստրելա |
PT |
Borrego Terrincho |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Բոռեգո Տեռինշո |
PT |
Butelo de Vinhais; Bucho de Vinhais; Chouriço de Ossos de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Բուտելո դե Վինյայս, Բուշո դե Վինյայս, Շոուրիսո դե Օսոս դե Վինյայս |
PT |
Cabrito da Beira |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կաբրիտո դա Բեյրա |
PT |
Cabrito da Gralheira |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կաբրիտո դա Գրալյեյրա |
PT |
Cabrito das Terras Altas do Minho |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կաբրիտո դաս Տեռաս Ալտաս դո Մինյո |
PT |
Cabrito de Barroso |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կաբրիտո դե Բարոզո |
PT |
Cabrito do Alentejo |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կաբրիտո դո Ալենտեժո |
PT |
Cabrito Transmontano |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կաբրիտո Տրասմոնտանո |
PT |
Cacholeira Branca de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կաշոլեյրա Բրանկա դե Պորտալեգրե |
PT |
Capão de Freamunde |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կապաո դե Ֆրեամունդե |
PT |
Carnalentejana |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կառնալենտեժենա |
PT |
Carne Arouquesa |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե Առոուկեզա |
PT |
Carne Barrosã |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնի Բառոզա |
PT |
Carne Cachena da Peneda |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե Կաշենա դա Պենեդա |
PT |
Carne da Charneca |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե դա Շառնեկա |
PT |
Carne de Bísaro Transmontano; Carne de Porco Transmontano |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե դե Բիզարո Տրանսմոնտանո, Կարնե դե Պոռկո Տրանսմոնտանո |
PT |
Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե ջ Բովինո Կրուզադո դոս Լամեյռոս դո Բառոզո |
PT |
Carne de Bravo do Ribatejo |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե դե Բռավո դո Րիբատեժո |
PT |
Carne de Porco Alentejano |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե դե Պոռկո Ալենտեժանո |
PT |
Carne dos Açores |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե դոզ Ասորես |
PT |
Carne Marinhoa |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե Մարինյոա |
PT |
Carne Maronesa |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե Մառոնեզա |
PT |
Carne Mertolenga |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե Մեռտոլենգա |
PT |
Carne Mirandesa |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կարնե Միրանդեզա |
PT |
Castanha da Padrela |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստենյա դա Պադրելա |
PT |
Castanha da Terra Fria |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստենյա դա Տեռա Ֆրիա |
PT |
Castanha dos Soutos da Lapa |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստենյա դոս Սոուտոս դա Լապա |
PT |
Castanha Marvão-Portalegre |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստենյո Մառվաո-Պորտալեգրե |
PT |
Cereja da Cova da Beira |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սերեժա դա Կովա դա Բեյրա |
PT |
Cereja de São Julião-Portalegre |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սերեժա դե Սոն Ջուլիաո-Պորտալեգրե |
PT |
Chouriça de Carne de Barroso-Montalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսա դե Կարնի դե Բառոզո-Մունտալեգրի |
PT |
Chouriça de Carne de Melgaço |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շուորիսա դե Կարնի ջե Մելգասո |
PT |
Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շուորիսա դե Կարնի ջե Վինյայս, Լինգուիսը դյո Վինյայս |
PT |
Chouriça de sangue de Melgaço |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսա ջե սենգե ջե Մելգասո |
PT |
Chouriça Doce de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսա Դոսե դե Վինյայս |
PT |
Chouriço Azedo de Vinhais; Azedo de Vinhais; Chouriço de Pão de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսո Ազեդո դե Վինյայս, Ազեդո դե Վինյայս, Շոուրիսո ջե Պաո ջե Վինյայս |
PT |
Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսա դե Աբաբորա դե Բարոզու-Մունտալեգրի |
PT |
Chouriço de Carne de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսո դե կարնե ջե Էստրեմոզ է Բորբա |
PT |
Chouriço de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսո դե Պորտալեգրե |
PT |
Chouriço grosso de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսո գռոսո ջե Էստրեմոզ է Բորբա |
PT |
Chouriço Mouro de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շոուրիսո մոուրո դե Պորտալեգրե |
PT |
Citrinos do Algarve |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սիտրինոս դո Ալգարվե |
PT |
Cordeiro Mirandês / Canhono Mirandês |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդեյրո Միրանդես/ Կանյոնո Միրանդես |
PT |
Cordeiro Bragançano |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդեյրո Բրագանսանո |
PT |
Cordeiro de Barroso; Anho de Barroso; Cordeiro de leite de Barroso |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդեյրո դե Բառոզո, Անյո դե Բառոզո, Կորդեյրո դե լեյտե դե Բառոզո |
PT |
Farinheira de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ֆարինեյրա դե Էստրեմոզ է Բորբա |
PT |
Farinheira de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ֆարինեյրա դե Պորտալեգրե |
PT |
Linguiça de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լինգուիսա դե Պորտալեգրե |
PT |
Linguíça do Baixo Alentejo; Chouriço de carne do Baixo Alentejo |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լինգուիսա դո Բայշո Ալենտեժո, Շոուրիսո դե կարնե դո Բայշո Ալենտեժո |
PT |
Lombo Branco de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լոմբո Բրենկո դե Պորտալեգրե |
PT |
Lombo Enguitado de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լոմբո Էնգիտադո դե Պորտալեգրե |
PT |
Maçã Bravo de Esmolfe |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մասա Բռավո դե Էսմոլֆե |
PT |
Maçã da Beira Alta |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մասա դե Բեյրա Ալտա |
PT |
Maçã da Cova da Beira |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մասա դա Կովա դե Բեյրա |
PT |
Maçã de Alcobaça |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մասա դե Ալկոբասա |
PT |
Maçã de Portalegre |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մասա դե Պորտալեգրե |
PT |
Maçã Riscadinha de Palmela |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մասա Ռիսկադինյա դե Պալմելա |
PT |
Maracujá dos Açores/S. Miguel |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մառակուժա դոզ Ասորիս/Ս. Միգել |
PT |
Mel da Serra da Lousã |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դա Սեռա դա Լուզա |
PT |
Mel da Serra de Monchique |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դա Տեռա դե Մոնշիկե |
PT |
Mel da Terra Quente |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դա Տեռա Կենտե |
PT |
Mel das Terras Altas do Minho |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դաս Տեռաս Ալտաս դո Մինյո |
PT |
Mel de Barroso |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դե Բառոզո |
PT |
Mel do Alentejo |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դո Ալենտեժո |
PT |
Mel do Parque de Montezinho |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դո Պառկե դե Մոնտեզինյո |
PT |
Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão) |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դո Ռիբադեժու Նորչե (Սերա դ՛Ադեր, Աբուֆեյրա դե Կաստելո դե Բոդե, Բայռո, Աուտո Նաբաո) |
PT |
Mel dos Açores |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մել դուզ Ասորես |
PT |
Meloa de Santa Maria — Açores |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոա դե Սանտա Մարիա — Ասորես |
PT |
Morcela de Assar de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Մորսելա դե Ասար դե Պորտալեգրե |
PT |
Morcela de Cozer de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Մորսելա դե Կոսեռ դե Պորտալեգրե |
PT |
Morcela de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Մորսելա դե Էստռեմոզ է Բորբա |
PT |
Ovos Moles de Aveiro |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Oվոս Մոլես դե Ավեյրո |
PT |
Paia de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պայա դե Էստրեմոզ է Բորբա |
PT |
Paia de Lombo de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պայա դե Լոմբո դե էստրեմոզ է Բորբա |
PT |
Paia de Toucinho de Estremoz e Borba |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պայա դե Տոուսիյո դե Էստռեմոզ է Բորբա |
PT |
Painho de Portalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պաինյո դե Պորտալեգրե |
PT |
Paio de Beja |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պայո դե Բեժա |
PT |
Pastel de Chaves |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պաստել դեւ Շավես |
PT |
Pastel deTentúgal |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պաստել դե Տենտուգալ |
PT |
Pêra Rocha do Oeste |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պէռա Ռաշա դո Օեստե |
PT |
Pêssego da Cova da Beira |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեսեգո դա Կովա դա Բեյրա |
PT |
Presunto de Barrancos |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտո դե Բառանկոս |
PT |
Presunto de Barroso |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտո դե Բառոզո |
PT |
Presunto de Camp Maior e Elvas; Paleta de Campo Maior e Elvas |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտո դե Կամպ Մայոռ ի Էլվաս, Պալետա դե Կամպո Մայոռ ի Էլվաս |
PT |
Presunto de Melgaço |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտտո դե Մելգասո |
PT |
Presunto de Santana da Serra; Paleta de Santana da Serra |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտո դե Սանտանա դա Սեռա, Պալետա դե Սանտանա դա Սեռա, |
PT |
Presunto de Vinhais / Presunto Bísaro de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտո դե Վինյայս/ Պռեզունտո Բիզարո դե Վինյայս |
PT |
Presunto do Alentejo; Paleta do Alentejo |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեզունտո դո Ալենտեժո, Պալետա դո Ալենտեժո |
PT |
Queijo de Azeitão |
g. U. |
Käse |
Կեյժո դե Ազեյտաու |
PT |
Queijo de Cabra Transmontano/Queijo de Cabra Transmontano Velho |
g. U. |
Käse |
Կեյժո դե Կաբռա Տռանսմոնտանո/ Կեյժո դե Կաբռա Տռանսմոնտանո Վելյու |
PT |
Queijo de Évora |
g. U. |
Käse |
Կեյժո դե Էվորա |
PT |
Queijo de Nisa |
g. U. |
Käse |
Կեյժո դե Նիզա |
PT |
Queijo do Pico |
g. U. |
Käse |
Կեյժո դո Պիկո |
PT |
Queijo mestiço de Tolosa |
g. g. A. |
Käse |
Կեյժո Մեստիսո դե Տոլոզա |
PT |
Queijo Rabaçal |
g. U. |
Käse |
Կեյժո Ռաբասալ |
PT |
Queijo S. Jorge |
g. U. |
Käse |
Կեյժո Ս. Ժորժե |
PT |
Queijo Serpa |
g. U. |
Käse |
Կեյժո Սերպա |
PT |
Queijo Serra da Estrela |
g. U. |
Käse |
Կեյժո Սեռա դա Էստրելա |
PT |
Queijo Terrincho |
g. U. |
Käse |
Կեյժո Տեռինշո |
PT |
Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa) |
g. U. |
Käse |
Կեյժոս դա Բեյրա Բայշա (Կեյժո դե Կաստելու Բրանկու, Կեյժո Ամարելու դա Բեյրա Բայշա, Կեյժո Պիկանտե դա Բեյրա Բայշա) |
PT |
Requeijão da Beira Baixa |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Ռեկեյժաո դա Բեյրա Բայշա |
PT |
Requeijão Serra da Estrela |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Ռեկեյժաո Սեռա դա Էստրելա |
PT |
Sal de Tavira / Flor de Sal de Tavira |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սալ դե Տավիրա/ Ֆլոր դե Սալ դե Տավիրա |
PT |
Salpicão de Barroso-Montalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալպիքաո դե Բառոզո-Մոնտալեգրե |
PT |
Salpicão de Melgaço |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալպիքաո դե Մելգասո |
PT |
Salpicão de Vinhais |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալպիքաո դե Վինյայս |
PT |
Sangueira de Barroso-Montalegre |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սանգեյրա դե Բառոզո-Մոնտալեգրե |
PT |
Travia da Beira Baixa |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Տրավիա դա Բեյրա Բայշա |
PT |
Vitela de Lafões |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Վիտելա դե Լաֆոես |
RO |
Magiun de prune Topoloveni |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մաջուն դե պրունե Տոպոլովենի |
RO |
Salam de Sibiu |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալամ դե Սիբիու |
RO |
Telemea de Ibăneşti |
g. U. |
Käse |
Տելեմեա դե Իբանեշտի |
SK |
Klenovecký syrec |
g. g. A. |
Käse |
Կլենովեցկի Սիռեց |
SK |
Oravský korbáčik |
g. g. A. |
Käse |
Օռավսկի կոռբաչիկ |
SK |
Paprika Žitava/Žitavská paprika |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պապրիկա Ժիտավա/ Ժիտավսկա պապրիկա |
SK |
Skalický trdelník |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Սկալիցկի տռդելնյիկ |
SK |
Slovenská bryndza |
g. g. A. |
Käse |
Սլովենսկա բռինձա |
SK |
Slovenská parenica |
g. g. A. |
Käse |
Սլովենսկա պառենիցա |
SK |
Slovenský oštiepok |
g. g. A. |
Käse |
Սլովենսկի օշտյեպոկ |
SK |
Tekovský salámový syr |
g. g. A. |
Käse |
Տյեկովսկի սալամովի սիռ |
SK |
Zázrivské vojky |
g. g. A. |
Käse |
Զազռիվսկէ վոյկի |
SK |
Zázrivský korbáčik |
g. g. A. |
Käse |
Զազռիվսկի կոռբաչիկ |
SI |
Bovški sir |
g. U. |
Käse |
Բովշկի սիռ |
SI |
Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Էկստռա դեվիշկո օլյչնո օլյե սլովենսկե իստռե |
SI |
Kočevski gozdni med |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Կոչեվսկի գոզդնի մեդ |
SI |
Kranjska klobasa |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կռանյսկա կլոբասա |
SI |
Kraška panceta |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կռաշկա պանցետա |
SI |
Kraški med |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Կռաշկի մեդ |
SI |
Kraški pršut |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կռաշկի պռշուտ |
SI |
Kraški zašink |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Կռաշկի զաշինկ |
SI |
Mohant |
g. U. |
Käse |
Մոխանտ |
SI |
Nanoški sir |
g. U. |
Käse |
Նանոշկի սիռ |
SI |
Piranska sol |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պիռանսկա սոլ |
SI |
Prekmurska Šunka |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռեկմուռսկա Շունկա |
SI |
Prleška tünka |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Պռլեշկա տյունկա |
SI |
Ptujski lük |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պտույսկի լյուկ |
SI |
Šebreljski želodec |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Շեբռելյսկի ժելոդեց |
SI |
Slovenski med |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Սլովենսկի մեդ |
SI |
Štajersko prekmursko bučno olje |
g. g. A. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Շտայեռսկո պռեկմուռսկո բուչնո օլյե |
SI |
Tolminc |
g. U. |
Käse |
Տոլմինց |
SI |
Zgornjesavinjski želodec |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Զգոռնյեսավինյսկի ժելոդեց |
ES |
Aceite Campo de Calatrava |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե Կամպո դե Կալատրավա |
ES |
Aceite Campo de Montiel |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե Կամպո դե Մոնտիել |
ES |
Aceite de La Alcarria |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե լա Ալկառիա |
ES |
Aceite de la Comunitat Valenciana |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե լա կոմունիտատ Վալենսիանա |
ES |
Aceite de la Rioja |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե լա Ռիոխա |
ES |
Aceite de Lucena |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե Լուսենա |
ES |
Aceite de Mallorca; Aceite mallorquín; Oli de Mallorca; Oli mallorquí |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե Մայորկա, Ասեյտե Մայորկին, Օլի դե Մայորկա, Օլի մայոռկին |
ES |
Aceite de Navarra |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե Նավառա |
ES |
Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե Տեռա Ալտա, Օլի դե Տեռա Ալտա |
ES |
Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դե Բայշ Էբռե-Մոնցիա, Օլի դել Բայշ Էբռե-Մոնցիա |
ES |
Aceite del Bajo Aragón |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե դել Վախո Արաղոն |
ES |
Aceite Monterrubio |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե Մոնտեռուբիո |
ES |
Aceite Sierra del Moncayo |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Ասեյտե Սիեռա դել Մոնկայո |
ES |
Aceituna Aloreña de Málaga |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասեյտունա Ալորենյա դե Մալաղա |
ES |
Aceituna de Mallorca / Aceituna Mallorquina / Oliva de Mallorca / Oliva Mallorquina |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ասեյտունե դե Մայորկա/ Ասեյտունա Մայորկինա/ Օլիվա դե Մայորկա/ Օլիվա Մայորկինա |
ES |
Afuega'l Pitu |
g. U. |
Käse |
Աֆուեղա՛լ Պիտու |
ES |
Ajo Morado de Las Pedroñeras |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ախո Մորադո դե լաս Պեդրոնյերաս |
ES |
Alcachofa de Benicarló; Carxofa de Benicarló |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ալկաչոֆա դե Բենիկառլո, Կառշոֆա դե Բենիկառլո |
ES |
Alcachofa de Tudela |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ալկաչոֆա դե Տուդելա |
ES |
Alfajor de Medina Sidonia |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Ալֆախոռ դե Մեդինա Սիդոնիա |
ES |
Almendra de Mallorca / Almendra Mallorquina / Ametlla de Mallorca / Ametlla Mallorquina |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ալմենդրա դե Մայորկա/ Ալմենդրա Մայորկինա/ Ամետլյա դե Մայորկա/ Ամետլյա Մայորկինա |
ES |
Alubia de La Bãneza-León |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ալուբիա դե Լա Բանյեսա-Լեոն |
ES |
Antequera |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Անտեկերա |
ES |
Arroz de Valencia; Arròs de València |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Առոզ դե Վալենսիա, Առոս դե Վալենսիա |
ES |
Arroz del Delta del Ebro / Arròs del Delta de l'Ebre |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Առոզ դել Դելտա դել Էբռո/ Առոս դել Դելտա դե լ՛Էբռե |
ES |
Arzùa-Ulloa |
g. U. |
Käse |
Արսուա-Ույոա |
ES |
Avellana de Reus |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ավեյանա դե Ռեուս |
ES |
Azafrán de la Mancha |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ասաֆրսան դե լա Մանչա |
ES |
Baena |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Բաենա |
ES |
Berenjena de Almagro |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բերենխենա դե Ալմաղրո |
ES |
Botillo del Bierzo |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Բոտիյո դել Բյերսո |
ES |
Caballa de Andalucia |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Կաբայա դե Անդալուսիա |
ES |
Cabrales |
g. U. |
Käse |
Կաբրալես |
ES |
Calasparra |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կալասպառա |
ES |
Calçot de Valls |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կալսոտ դե Վալս |
ES |
Carne de Ávila |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կառնե դե Ավիլա |
ES |
Carne de Cantabria |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կառնե դե Կանտաբրիա |
ES |
Carne de la Sierra de Guadarrama |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կառնե դե լա Սիեռա դե Գուադառամա |
ES |
Carne de Morucha de Salamanca |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կառնե դե Մորուչա դե Սալամանկա |
ES |
Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կառնե դե Վակունո դել Պաիս Վասկո/Էուսկալ Օկելա |
ES |
Castaña de Galicia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կաստանյա դե Գալիսիա |
ES |
Cebolla Fuentes de Ebro |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սեբոյա Ֆուենտես դե Էբրո |
ES |
Cebreiro |
g. U. |
Käse |
Սեբրեյրո |
ES |
Cecina de León |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սեսինա դե Լեոն |
ES |
Cereza del Jerte |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սերեսա դել Խեռտե |
ES |
Cerezas de la Montaña de Alicante |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սերեսաս դե լա Մոնտանյա դե Ալիկանտե |
ES |
Chirimoya de la Costa tropical de Granada-Malaga |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Չիրիմոյա դե լա Կոստա Տռոպիկալ դե Գրանադա-Մալագա |
ES |
Chorizo de Cantimpalos |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Չորիսո դե Կանտիմպալոս |
ES |
Chorizo Riojano |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Չորիսո Ռիոխանո |
ES |
Chosco de Tineo |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Չոսկո դե Տինեո |
ES |
Chufa de Valencia |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Չուֆա դե Վալենսիա |
ES |
Cítricos Valencianos / Cítrics Valencians |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Սիտրիկոս Վալենսիանոս/ Սիտրիկս Վալենսիանս |
ES |
Clementinas de las Tierras del Ebro; Clementines de les Terres de l'Ebre |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կլեմենտինաս դե լաս Տյեռաս դել Էբռո, Կլեմենտինես դե լես Տեռես դե լ՛Էբռե |
ES |
Cochinilla de Canarias |
g. U. |
Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs) |
Կոչինիյա դե Կանարիաս |
ES |
Coliflor de Calahorra |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կոլիֆլոռ դե Կալաոռա |
ES |
Cordero de Extremadura |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդերո դե Էքստրեմադուրա |
ES |
Cordero de Navarra; Nafarroako Arkumea |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդերո դե Նավառա, Նաֆառոակո Առկումեա |
ES |
Cordero Manchego |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդերո Մանչեգո |
ES |
Cordero Segureño |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Կորդերո Սեղուրենյո |
ES |
Dehesa de Extremadura |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Դեեսա դե Էքստրեմադուրա |
ES |
Ensaimada de Mallorca; Ensaimada mallorquina |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Էնսաիմադա դե Մայորկա, Էնսաիմադա Մայորկինա |
ES |
Espárrago de Huétor-Tájar |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Էսպառաղո դե Ուետոռ-Տախառ |
ES |
Espárrago de Navarra |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Էսպառաղո դե Նավառա |
ES |
Estepa |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Էստեպա |
ES |
Faba Asturiana |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաբա Աստուրիանա |
ES |
Faba de Lourenzá |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆաբա դե Լոուրենսա |
ES |
Fesols de Santa Pau |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆեսոս դե Սանտա Պաու |
ES |
Gamoneu; Gamonedo |
g. U. |
Käse |
Գամոնու, Գամոնեդո |
ES |
Garbanzo de Escacena |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գառբանսո դե Էսկասենա |
ES |
Garbanzo de Fuentesaúco |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գառբանսո դե Ֆուենտեսաուկո |
ES |
Gata-Hurdes |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Գատա-Ուռդես |
ES |
Gofio Canario |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գոֆիո Կանարիո |
ES |
Granada Mollar de Elche/Granada de Elche |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գռանադա Մոյառ դե Էլչե/ Գրանադա դե Էլչե |
ES |
Grelos de Galicia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Գրելոս դե Գալիսիա |
ES |
Guijuelo |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Գիխուելո |
ES |
Idiazábal |
g. U. |
Käse |
Իդիասաբալ |
ES |
Jamón de Huelva |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Խամոն դե Ուելվա |
ES |
Jamón de Serón |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Խամոն դե Սերոն |
ES |
Jamón de Teruel/Paleta de Teruel |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Խամոն դե Տերուել/ Պալետա դե Տերուել |
ES |
Jamón de Trevélez |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Խամոն դե Տրեվելես |
ES |
Jijona |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Խիխոնա |
ES |
Judías de El Barco de Ávila |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Խուդիաս դ էլ Վառկո դե Ավիլա |
ES |
Kaki Ribera del Xúquer |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Կակի Ռիբեռա դել Շուկեռ |
ES |
Lacón Gallego |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լակոն Գայեգո |
ES |
Lechazo de Castilla y León |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Լեչասո դե Կաստիյա ի Լեոն |
ES |
Lenteja de La Armuña |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լենտեխա դե լա Առմունյա |
ES |
Lenteja de Tierra de Campos |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Լենտեխա դե Տիեռա դե Կամպոս |
ES |
Les Garrigues |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Լես Գառիգես |
ES |
Los Pedroches |
g. U. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Լոս Պեդրոչես |
ES |
Mahón-Menorca |
g. U. |
Käse |
Մաոն-Մենորկա |
ES |
Mantecadas de Astorga |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Մանտեկադաս դե Աստորգա |
ES |
Mantecados de Estepa |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Մանտեկադոս դե Էստեպա |
ES |
Mantequilla de l'Alt Urgell y la Cerdanya; Mantega de l'Alt Urgell i la Cerdanya |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մանտեկիյա դե լ՛Ալտ Ուրժել ի լա Սերդանյա, Մանտեգա դե լ՛Ալտ Ուրժել ի լա Սերդանյա |
ES |
Mantequilla de Soria |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մանտեկիյա դե Սորիա |
ES |
Manzana de Girona; Poma de Girona |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մանցանա դե Խիրոնա, Պոմա դե Խիրոնա |
ES |
Manzana Reineta del Bierzo |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մանսանա Ռեյնետա դել Բյեռսո |
ES |
Mazapán de Toledo |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Մասապան դե Տոլեդո |
ES |
Mejillón de Galicia; Mexillón de Galicia |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Մեխիյոն դե Գալիսիա, Մեսիյոն դե Գալիսիա |
ES |
Melocotón de Calanda |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոկոտոն դե Կալանդա |
ES |
Melón de la Mancha |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոն դե լա Մանչա |
ES |
Melón de Torre Pacheco-Murcia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մելոն դե Տոռե Պաչեկո Մուրսիա |
ES |
Melva de Andalucia |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Մելվա դե Անդալուսիա |
ES |
Miel de Galicia; Mel de Galicia |
g. g. A. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Միել դե Գալիսիա, Մել դե Գալիսիա |
ES |
Miel de Granada |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դե Գրանադա |
ES |
Miel de La Alcarria |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դե լա Ալկառիա |
ES |
Miel de Tenerife |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Մյել դե Տեներիֆե |
ES |
Mojama de Barbate |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Մոխամա դե Բարբատե |
ES |
Mojama de Isla Cristina |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Մոխամա դե Իսլա Կրիստինա |
ES |
Mongeta del Ganxet |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Մոնժետա դե Գանշետ |
ES |
Montes de Granada |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մոնտես դե Գրանադա |
ES |
Montes de Toledo |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մոնտես դե Տոլեդո |
ES |
Montoro-Adamuz |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Մոնտոռո-Ադամուս |
ES |
Nísperos Callosa d'En Sarriá |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նիսպերոս կայյոսա դ՛էն Սառիա |
ES |
Oli de l’Empordà/Aceite de L’Empordà |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Օլի դե լ՛Էմպոռդա/ Ասեյտե դե լ՛Էմպոռդա |
ES |
Pa de Pagès Català |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պա դե Պաժես Կատալա |
ES |
Pan de Alfacar |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պան դե Ալֆակառ |
ES |
Pan de Cea |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պան դե Սեա |
ES |
Pan de Cruz de Ciudad Real |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պան դե Կրուս դե Սիդադ Ռեալ |
ES |
Papas Antiguas de Canarias |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պապաս Անտիղուաս դե Կանարիաս |
ES |
Pasas de Málaga |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պասաս դե Մալագա |
ES |
Pataca de Galicia / Patata de Galicia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատակա դե Գալիսիա/ Պատատա դե Գալիսիա |
ES |
Patatas de Prades; Patates de Prades |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պատատաս դե Պռադես, Պատատես դե Պռադես |
ES |
Pemento da Arnoia |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեմենտո դ Առնոյա |
ES |
Pemento de Herbón |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեմենտո դե Էրբոն |
ES |
Pemento de Mougán |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեմենտո դե Մուգան |
ES |
Pemento de Oímbra |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեմենտո դե Օիմբրա |
ES |
Pemento do Couto |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեմենտո դո Կոուտո |
ES |
Pera de Jumilla |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեռա դե Խումիյա |
ES |
Pera de Lleida |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեռա դե Լեիդա |
ES |
Peras de Rincón de Soto |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պեռաս դե Ռինկոն դե Սոտո |
ES |
Picón Bejes-Tresviso |
g. U. |
Käse |
Պիկոն Բեխես-Տրեսվիսո |
ES |
Pimentón de la Vera |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պիմենտոն դե լա Վերա |
ES |
Pimentón de Murcia |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Պիմենտոն դե Մուրսիա |
ES |
Pimiento Asado del Bierzo |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պիմիենտո Ասադո դել Բյերսո |
ES |
Pimiento de Fresno-Benavente |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պիմիենտո դե Ֆրեսնո-Բենավենտե |
ES |
Pimiento de Gernika or Gernikako Piperra |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պիմիենտո դե Գեռնիկա օր Գեռնիկակո Պիպեռա |
ES |
Pimiento Riojano |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պիմիենտո Ռիոխանո |
ES |
Pimientos del Piquillo de Lodosa |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պիմիենտոս դել Պիկիյո դե Լոդոսա |
ES |
Plátano de Canarias |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Պլատանո դե Կանարիաս |
ES |
Pollo y Capón del Prat |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Պոյո ի Կապոն դել Պրատ |
ES |
Polvorones de Estepa |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Պոլվորոնես դե Էստեպա |
ES |
Poniente de Granada |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պոնիենտե դե Գրանադա |
ES |
Priego de Córdoba |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Պրիեգո դե Կորդոբա |
ES |
Queso Camerano |
g. U. |
Käse |
Կեսո Կամերանո |
ES |
Queso Casín |
g. U. |
Käse |
Կեսո Կասին |
ES |
Queso de Flor de Guía / Queso de Media Flor de Guía / Queso de Guía |
g. U. |
Käse |
Կեսո դե Ֆլոր դե Գիա/ Կեսո դե Մեդիա Ֆլոր դե Գիա/ Կեսո դե Գիա |
ES |
Queso de La Serena |
g. U. |
Käse |
Կեսո դե լա Սերենա |
ES |
Queso de l'Alt Urgell y la Cerdanya |
g. U. |
Käse |
Կեսո դե լ՛Ալտ Ուրժել ի լա Սերդանյա |
ES |
Queso de Murcia |
g. U. |
Käse |
Կեսո դե Մուրսիա |
ES |
Queso de Murcia al vino |
g. U. |
Käse |
Կեսո դե Մուրսիա ալ Վինո |
ES |
Queso de Valdeón |
g. g. A. |
Käse |
Կեսո դե Վալդեոն |
ES |
Queso Ibores |
g. U. |
Käse |
Կեսո Իբորես |
ES |
Queso Los Beyos |
g. g. A. |
Käse |
Կեսո Լոս Բեյոս |
ES |
Queso Majorero |
g. U. |
Käse |
Կեսո Մախորերո |
ES |
Queso Manchego |
g. U. |
Käse |
Կեսո Մանչեգո |
ES |
Queso Nata de Cantabria |
g. U. |
Käse |
Կեսո նատա դե Կանտաբրիա |
ES |
Queso Palmero; Queso de la Palma |
g. U. |
Käse |
Կեսո Պալմերո, Կեսո դե լա Պալմա |
ES |
Queso Tetilla |
g. U. |
Käse |
Կեսո Տետիյա |
ES |
Queso Zamorano |
g. U. |
Käse |
Կեսո Սամորանո |
ES |
Quesucos de Liébana |
g. U. |
Käse |
Կեսուկոս դե Լիեվանա |
ES |
Roncal |
g. U. |
Käse |
Ռոնկալ |
ES |
Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սալթիթոն դե Վիկ, Լյոնգանիսա դե Վիկ |
ES |
San Simón da Costa |
g. U. |
Käse |
Սան սիմոն դա Կոստա |
ES |
Sidra de Asturias; Sidra d'Asturies |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Սիդրա դե Աստուրիաս, Սիդրա դ՛Աստուրիես |
ES |
Sierra de Cádiz |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սիեռա դե Կադիս |
ES |
Sierra de Cazorla |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սիեռա դե Կասոռլա |
ES |
Sierra de Segura |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սիեռա դե Սեգուռա |
ES |
Sierra Mágina |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սիեռա Մախինա |
ES |
Siurana |
g. U. |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
Սիուրանա |
ES |
Sobao Pasiego |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Սովաո Պասյեգո |
ES |
Sobrasada de Mallorca |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Սոբրասադա դե Մայորկա |
ES |
Tarta de Santiago |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Տառտա դե Սանտիագո |
ES |
Ternasco de Aragón |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տեռնասկո դե Արագոն |
ES |
Ternera Asturiana |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տեռներա Աստուրիանա |
ES |
Ternera de Aliste |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տեռներա դե Ալիստե |
ES |
Ternera de Extremadura |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տեռներա դե Էքստրեմադուրա |
ES |
Ternera de Navarra; Nafarroako Aratxea |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տեռնեռա դե Նավառա, Նաֆառոակո Առաթեա |
ES |
Ternera Gallega |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Տեռներա Գալյեգա |
ES |
Tomate La Cañada |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Տոմատե դե Կանյադա |
ES |
Torta del Casar |
g. U. |
Käse |
Տոռտա դել Կասար |
ES |
Turrón de Agramunt; Torró d'Agramunt |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Տուռռոն դե Ագռամունտ, Տոռռո դ՛Ագռամունտ |
ES |
Turrón de Alicante |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Տուռռոն դի Ալիկանտե |
ES |
Uva de mesa embolsada „Vinalopó“ |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ուվա դե մեսա էմբոլսադա „Վինալոպո“ |
ES |
Vinagre de Jerez |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Վինագրե դե Խերես |
ES |
Vinagre de Montilla-Moriles |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Վինագրե դե Մոնտիյա-Մորիլես |
ES |
Vinagre del Condado de Huelva |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Վինագրե դել Կոնդադո դե Ուելվա |
SE |
Bruna bönor från Öland |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Բրունա բոնոր ֆրոն Էլանդ |
SE |
Kalix Löjrom |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Քոլիքս Լյոյրոմ |
SE |
Skånsk spettkaka |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Սկոնսկ սպետտքաքա |
SE |
Svecia |
g. g. A. |
Käse |
Սվեցիա |
SE |
Upplandskubb |
g. U. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Ուփփլանդսքուբ |
GB |
Anglesey Sea Salt / Halen Môn |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Էնգըլսի Սի Սոլթ/Հեյլըն Մոն |
GB |
Arbroath Smokies |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Արբրոթ Սմոկիզ |
GB |
Armagh Bramley Apples |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Արմա Բրեմլի Էփլզ |
GB |
Beacon Fell traditional Lancashire cheese |
g. U. |
Käse |
Բիքոն Ֆել թրադիշնլ Լենքըշը չիիզ |
GB |
Bonchester cheese |
g. U. |
Käse |
Բոնչեստըր չիիզ |
GB |
Buxton blue |
g. U. |
Käse |
Բաքստըն բլու |
GB |
Cornish Clotted Cream |
g. U. |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
Քորնիշ Քլոթեդ Քրիմ |
GB |
Cornish Pasty |
g. g. A. |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck |
Քորնիշ Փեյսթի |
GB |
Cornish Sardines |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Քորնիշ Սարդինս |
GB |
Dorset Blue Cheese |
g. g. A. |
Käse |
Դորսեթ Բլու Չիիզ |
GB |
Dovedale cheese |
g. U. |
Käse |
Դավդեյլ չիիզ |
GB |
East Kent Goldings |
g. U. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Իսթ Քենթ Գոլդինգզ |
GB |
Exmoor Blue Cheese |
g. g. A. |
Käse |
Էքսմուր Բլու Չիիզ |
GB |
Fal Oyster |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Ֆալ Օյսթեր |
GB |
Fenland Celery |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ֆենլընդ Սելըրի |
GB |
Gloucestershire cider/perry |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Գլաստըըշըր սայդը/փերի |
GB |
Herefordshire cider/perry |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Հերեֆորդշայր սայդեր/փերի |
GB |
Isle of Man Manx Loaghtan Lamb |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Այլ օֆ Մեն Մենքս Լոաթան Լեմ |
GB |
Isle of Man Queenies |
g. U. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Այլ օֆ Մեն Քուինիզ |
GB |
Jersey Royal potatoes |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Ջըրզի Րոյըլ փըթեյթոզ |
GB |
Kentish ale and Kentish strong ale |
g. g. A. |
Bier |
Քենիշ էյլ ընդ Քենիշ սթրոնգ էյլ |
GB |
Lakeland Herdwick |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Լեյքլենդ Հըրդուիք |
GB |
Lough Neagh Eel |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Լոխ Նեյ Իլ |
GB |
Melton Mowbray Pork Pie |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Մելթոն Մոուբրեյ Փորք Փայ |
GB |
Native Shetland Wolle |
g. U. |
Wolle |
Նեյթիվ Շեթլընդ Վուլ |
GB |
New Season Comber Potatoes / Comber Earlies |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Նյու Սիզն Քոմըր Փթեյթոզ/ Քոմեր Ըրլիզ |
GB |
Newmarket Sausage |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Նյումարքիթ Սոոսիջ |
GB |
Orkney beef |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Օրքնի բիիֆ |
GB |
Orkney lamb |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Օրքնի լեմ |
GB |
Orkney Scottish Island Cheddar |
g. g. A. |
Käse |
Օրքնի Սքոթիշ Այլընդ Չեդար |
GB |
Pembrokeshire Earlies / Pembrokeshire Early Potatoes |
g. g. A. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Փեմբրըքշը Ըրլիզ/ Փեմբրըքշը Ըրլի Փթեյթոզ |
GB |
Rutland Bitter |
g. g. A. |
Bier |
Րաթլենդ Բիթեր |
GB |
Scotch Beef |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Սքոթչ Բիիֆ |
GB |
Scotch Lamb |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Սքոթչ Լեմ |
GB |
Scottish Farmed Salmon |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Սքոթիշ Ֆարմդ Սեմըն |
GB |
Scottish Wild Salmon |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Սքոթիշ Ուայլդ Սեմըն |
GB |
Shetland Lamb |
g. U. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Շեթլընդ Լեմ |
GB |
Single Gloucester |
g. U. |
Käse |
Սինգլ Գլոսթեր |
GB |
Staffordshire Cheese |
g. U. |
Käse |
Ստեֆըրդշը Չիիզ |
GB |
Stornoway Black Pudding |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Ստորնըուեյ Բլեք Փուդինգ |
GB |
Swaledale cheese |
g. U. |
Käse |
Սուեյլդեյլ չիիզ |
GB |
Swaledale ewes' cheese |
g. U. |
Käse |
Սուեյլդեյլ իյուզ չիիզ |
GB |
Teviotdale Cheese |
g. g. A. |
Käse |
Թեվիոթդեյլ Չիիզ |
GB |
Traditional Ayrshire Dunlop |
g. g. A. |
Käse |
Թրըդիշոնըլ Էյրշայր Դանլոփ |
GB |
Traditional Cumberland Sausage |
g. g. A. |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
Թրըդիշընըլ Քամբըրլենդ Սոոսիջ |
GB |
Traditional Grimsby Smoked Fish |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Թրըդիշընըլ Գրիմսբի Սմոուքդ Ֆիշ |
GB |
Welsh Beef |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ուելշ Բիիֆ |
GB |
Welsh lamb |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ուելշ լեմ |
GB |
West Country Beef |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ուեսթ Քանթրի Բիիֆ |
GB |
West Country farmhouse Cheddar cheese |
g. U. |
Käse |
Ուեսթ Քանթրի ֆարմհաուզ Չեդար չիիզ |
GB |
West Country Lamb |
g. g. A. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
Ուեսթ Քանթրի Լեմ |
GB |
White Stilton cheese; Blue Stilton cheese |
g. U. |
Käse |
Ուայթ Ստիլտըն չիզ, Բլու Ստիլտըն չիզ |
GB |
Whitstable oysters |
g. g. A. |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
Ուիթստեյբլ օյստըրս |
GB |
Worcestershire cider/perry |
g. g. A. |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Ուստերշիր սայդր/փերի |
GB |
Yorkshire Forced Rhubarb |
g. U. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
Յորքշը Ֆորսդ Րուբարբ |
GB |
Yorkshire Wensleydale |
g. g. A. |
Käse |
Յորքշը Ուենսլիդեյլ |
3. Verzeichnis der Spirituosen
Mitgliedstaat |
Zu schützender Name |
Transkription in armenische Buchstaben |
AT |
Inländerrum |
Ինլենդեռում |
AT |
Jägertee/Jagertee/Jagatee |
Յեգեռտտե/Յագեռտե/Յագատե |
AT |
Mariazeller Magenlikör |
Մարիացելեռ Մագենլիկյոռ |
AT |
Steinfelder Magenbitter |
Շտայնֆելդեռ Մագենբիտեռ |
AT |
Wachauer Marillenbrand |
Վախաուեռ Մարիլենբրանդ |
AT |
Wachauer Marillenlikör |
Վախաուեռ Մարիլենլիկյոռ |
AT |
Wachauer Weinbrand |
Վախաուեռ Վայնբռանդ |
BE (Balegem) |
Balegemse jenever |
Բալեգեմսե Յենեվեռ |
BE (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek) |
Hasseltse jenever/Hasselt |
Հասելտսե Յենեվեռ/Հասելտ |
BE (Oost-Vlaanderen) |
O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever |
Օ՛ դե ֆլանդեռ-Օստ-Վլամսեե Գռանյենեվեռ |
BE (Région wallonne) |
Peket-Pekêt/Pèket-Pèkèt de Wallonie |
Պեկետ-Պեկէտ/Պէկե-Պեկէ դե Վալոնի |
BG |
Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya from Bourgas |
Բուռգասկա Մուսկատովա ռակիյա/ Մուսկատովա ռակիյա օտ Բուռգաս |
BG |
Карловска гроздова ракия / Гроздова Ракия от Карлово / Karlovska grozdova rakya / Grozdova Rakya from Karlovo |
Կառլովսկա գռոզդովա ռակիյա/ Գռոզդովա Ռակիյա օտ Կառլովո |
BG |
Ловешка сливова ракия / Сливова ракия от Ловеч / Loveshka slivova rakya / Slivova rakya from Lovech |
Լովեշկա սլիվովա ռակիյա/ Սլիվովա ռակիյա օտ Լովեչ |
BG |
Поморийска гроздова ракия / Гроздова ракия от Поморие / Pomoriyska grozdova rakya / Grozdova rakya from Pomorie |
Պոմոռիյսկա գռոզդովա ռակիյա/ Գռոզդովա ռակիյա օտ Պոմորիյե |
BG |
Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) / Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sliven) |
Սլիվենսկա պեռլա (Սլիվենսկա գռոզդովա ռակիյա / Գռոզդովա ռակիք օտ Սլիվեն) |
BG |
Стралджанска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Стралджа / Straldjanska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Straldja |
Ստռալջանսկա Մուսկատովա ռակիյա/ Մուսկատովա ռակիք օտ Ստռալջա |
BG |
Сунгурларска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сунгурларе / Sungurlarska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sungurlare |
Սունգուռլասկա գռոզդովա ռակիյա/ Գռոզդովա ռակիյա օտ Սունգուռլառե |
BG |
Сухиндолска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сухиндол / Suhindolska grozdova rakya / Grozdova rakya from Suhindol |
Սուխինդոլսկա գռոզդովա ռակիյա/ Գռոզդովա ռակիյա օտ Սուխինդոլ |
BG |
Троянска сливова ракия / Сливова ракия от Троян / Troyanska slivova rakya/Slivova rakya from Troyan |
Տռոյանսկա սլիվովա ռակիյա/ Սլիվովա ռակիյա օտ Տռոյան |
HR |
Hrvatska loza |
Հրվատսկա լոզա |
HR |
Hrvatska stara šljivovica |
Հրվատսկա ստարա շլյիվովիցա |
HR |
Hrvatska travarica |
Հրվատսկա տրավարիցա |
HR |
Hrvatski pelinkovac |
Հրվատսկի պելինկովաց |
HR |
Slavonska šljivovica |
Սլավոնսկա շլյիվովիցա |
HR |
Zadarski maraschino |
Զադարսկի մարասկինո |
CY |
Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania |
Զիվանյիա / Ձիվանիա / Զիվանա / Զիվանիա |
CZ |
Karlovarská Hořká |
Կառլովառսկա Հորժկա |
EE |
Estonian vodka |
Էստոնիան վոդկա |
FI |
Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur |
Սուոմալայնեն Մարյալիկյօրի / Սուոմալայնեն Հեդելմալիկյօրի / Ֆինսկ ԲԷրլիկյոր / Ֆինսկ Ֆրւկտլիկյոր / Ֆինիշ բերի լիկյոր/ Ֆինիսշ ֆրուտ լիկյոր |
FI |
Suomalainen Vodka / Finsk Vodka/ Vodka of Finland |
Սուոմալայնեն Վոդկա / Ֆինսկ Վոդկա / Վոդկա օֆ Ֆինլանդ |
FR |
Armagnac |
Արմանյակ |
FR |
Calvados |
Կալվադոս |
FR |
Calvados Domfrontais |
Կալվադոս Դոմֆրոնտե |
FR |
Calvados Pays d'Auge |
Կալվադոս Պեյ դ՛Oժ |
FR |
Cassis de Bourgogne |
Կասիս դը Բուրգոնյ |
FR |
Cassis de Dijon |
Կասիս դը Դիժոն |
FR |
Cassis de Saintonge |
Կասիս դը Սենտոնժ |
FR |
Cognac |
Կոնյակ |
FR |
Eau-de-vie de cidre de Bretagne |
O-դը-վի դը սիդրը դը Բռետանյ |
FR |
Eau-de-vie de cidre de Normandie |
O-դը-վի դը սիդրը դը Նորմանդի |
FR |
Eau-de-vie de cidre du Maine |
O-դը-վի դը սիդրր դյու Մեն |
FR |
Eau-de-vie de Cognac |
O-դը-վի դը Կոնյակ |
FR |
Eau-de-vie de Faugères/Faugères |
O-դը-վի դը Ֆոժեր/Ֆոժեր |
FR |
Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne |
Մար դը Բուրգոնյ/ Ըյո-դը-վի դը մար դը Բուրգոնյ |
FR |
Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne |
Մար դը Շամպանյ/ Օ-դը-վի դը մար դը Շամպանյ |
FR |
Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône |
Մար դե Կոտ-դյու-Ռոն/ Օ-դը-վի դը մար դե Կոտ դյու Ռոն |
FR |
Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey |
Մար դյու Բյուժե/ Օ-դը-վի դը մար օրիժիներ դը Բյուժե |
FR |
Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence |
Մար դը Պրովանս/ Օ-դը-վի դը մար օրիժիներ դը Պրովանս |
FR |
Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie |
Մար դը Սավուա/ Օ-դը-վի դը մար օրիժիներ դը Սավուա |
FR |
Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc |
Մար դյու Լանգուեդոկ/ Օ-դը-վի դը մր օրիժիներ դյու Լանգուեդոկ |
FR |
Eau-de-vie de poiré de Normandie |
Օ-դը-վի դը պուարե դը Նորմանդի |
FR |
Eau-de-vie de vin de la Marne |
Օ-դը-վի դը վեն դը լա Մարն |
FR |
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône |
Օ-դը-վի դը վեն դե Կոտ-դյու-Ռոն |
FR |
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey |
Օ-դը-վի դը վեն օրինիներ դյու Բյուժե |
FR |
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc |
Օ-դը-վի դը վեն օրիժիներ դյու Լանգեդոկ |
FR |
Eau-de-vie des Charentes |
Օ-դը-վի դե Շարանտ |
FR |
Fine Bordeaux |
Ֆին Բորդո |
FR |
Fine de Bourgogne |
Ֆին դը Բուրգոնյ |
FR |
Framboise d'Alsace |
Ֆրամբուազ դ՛Ալզաս |
FR (Départements Nord (59) and Pas-de-Calais (62)) |
Genièvre Flandres Artois |
Ժենյեվր Ֆլանդրը Արտուա |
FR |
Kirsch d'Alsace |
Կիրշ դ՛Ալզաս |
FR |
Kirsch de Fougerolles |
Կիրշ դը Ֆուժրոլ |
FR |
Marc d'Alsace Gewürztraminer |
Մարկ դ՛Ալզաս Գևյուրցտռամիներ |
FR |
Marc d'Auvergne |
Մարկ դ՛Օվերնյ |
FR |
Marc du Jura |
Մարկ դյու Յուռա |
FR |
Mirabelle d'Alsace |
Միրաբել դ՛Ալզաս |
FR |
Mirabelle de Lorraine |
Միրաբել դը Լորեն |
FR |
Pommeau de Bretagne |
Պոմո դը Բրետանյ |
FR |
Pommeau de Normandie |
Պոմո դե Նորմանդի |
FR |
Pommeau du Maine |
Մոնո դյու Մեն |
FR |
Quetsch d'Alsace |
Քետցր դ՛Ալզաս |
FR |
Ratafia de Champagne |
Ռատաֆիա դը Շամպանյ |
FR |
Rhum de la Guadeloupe |
Ռյում դը լա Գուադելուպ |
FR |
Rhum de la Guyane |
Ռյում դը լա Գիյան |
FR |
Rhum de la Martinique |
Ռյում դը լա Մարտինիկ |
FR |
Rhum de la Réunion |
Ռյում դը լա Ռեունյոն |
FR |
Rhum de sucrerie de la Baie du Galion |
Ռյում դը սուկրերի դը լա Բէ դյու Գալիոն |
FR |
Rhum des Antilles françaises |
Ռյում դեզ Անտիյ ֆրանսեզ |
FR |
Rhum des départements français d'outre-mer |
Ռյում դե դեպարտման ֆրանսե դ՛ուտրը մեր |
FR |
Whisky alsacien/Whisky d'Alsace |
Վիսկի ալզասիան/ Վիսկի դ՛Ալզաս |
FR |
Whisky breton/Whisky de Bretagne |
Վիսկի բրետոն/ Վիսկի դը բրետանյ |
DE |
Bärwurz |
Բերվուրց |
DE |
Bayerischer Gebirgsenzian |
Բայերիշեր Գեբիրգզենցիան |
DE |
Bayerischer Kräuterlikör |
Բայերիշեր Քրաութերլիքյոր |
DE |
Benediktbeurer Klosterlikör |
Բենեդիկտբոյրեր Կլոսթերլիքյոր |
DE |
Berliner Kümmel |
Բերլիներ Քյումմել |
DE |
Blutwurz |
Բլյութվուրց |
DE |
Chiemseer Klosterlikör |
Քիմզեեր Քլոսթերլիկյոր |
DE |
Deutscher Weinbrand |
Դոյչեր Վայնբրանդ |
DE |
Emsländer Korn/Kornbrand |
Էմսլենդեր Քորն/Քորնբրանդ |
DE |
Ettaler Klosterlikör |
Էթալլեր Քլոսթերլիքյոր |
DE |
Fränkischer Obstler |
Ֆրենքիշեր Oբսթլեր |
DE |
Fränkisches Kirschwasser |
Ֆրենքիշես Քիրշվասսեր |
DE |
Fränkisches Zwetschgenwasser |
Ֆրենքիշես Ցվեթշգենվասսեր |
DE |
Hamburger Kümmel |
Համբուրգեր Քյումմել |
DE |
Haselünner Korn/Kornbrand |
Հազելյուններ Քորն/Քորնբրանդ |
DE |
Hasetaler Korn/Kornbrand |
Հազեթալեռ Քորն/Քորնբրանր |
DE |
Hüttentee |
Հյութթենթե |
DE |
Königsberger Bärenfang |
Քյոնիգսբերգեր Բերենֆանգ |
DE |
Münchener Kümmel |
Մյունխեներ Քյումմել |
DE |
Münsterländer Korn/Kornbrand |
Մյունշտերլենդեր Քորն/Քորնբրանդ |
DE |
Ostfriesischer Korngenever |
Օսթֆրիզիշեր Քորնգենեվեր |
DE |
Ostpreußischer Bärenfang |
Օսթփրոյզիշեր Բերենֆանգ |
DE |
Pfälzer Weinbrand |
Փֆելցեր Վայնբրանդ |
DE |
Rheinberger Kräuter |
Րայնբերգեր Քրոյթեր |
DE |
Schwarzwälder Himbeergeist |
Շվարցվալդեր Հիմբերգայսթ |
DE |
Schwarzwälder Kirschwasser |
Շվարցվալդեր Քիրշվասսեր |
DE |
Schwarzwälder Mirabellenwasser |
Շվարցվալդեր Միրաբելլենվասսեր |
DE |
Schwarzwälder Williamsbirne |
Շվարցվալդեր Վիլիամսբիրնե |
DE |
Schwarzwälder Zwetschgenwasser |
Շվարցվելդեր Ցվեթշգենվվասսեր |
DE |
Sendenhorster Korn/Kornbrand |
Զենդենհորսեր Քորն/Քորնբրանդ |
DE |
Steinhäger |
Շթայնհեգեր |
GR |
Κίτρο Νάξου/Kitro of Naxos |
Կիտրո Նաքսոս |
GR |
Κουμκουάτ Κέρκυρας/Koum Kouat of Corfu |
Կումկուատ Կերկիրաս / Կում Կուատ օֆ Կորֆու |
GR |
Μαστίχα Χίου/Masticha of Chios |
Մաստիխա Խիու / Մասթիխա օֆ Խիոս |
GR |
Ούζο Θράκης/Ouzo of Thrace |
Ուզո Թրակիս / Ուզո օֆ Թրեյս |
GR |
Ούζο Καλαμάτας/Ouzo of Kalamata |
Ուզո Կալամատաս / Ուզո օֆ Կալամատա |
GR |
Ούζο Μακεδονίας/Ouzo of Macedonia |
Ուզո Մակեդոնիաս / Ուզո օֆ Մասեդոնիա |
GR |
Ούζο Μυτιλήνης/Ouzo of Mitilene |
Ուզո Միտիլինիս / Ուզո օֆ Միտիլենե |
GR |
Ούζο Πλωμαρίου/Ouzo of Plomari |
Ուզո Պլոմարիու / Ուզո օֆ Պլոմարի |
GR |
Τεντούρα/Tentoura |
Տենտուրա |
GR |
Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete |
Ցիկուդյա Կրիտիս / Ցիկուդիա օֆ Կրետե |
GR |
Τσικουδιά/Tsikoudia |
Ցիկուդյա / Ցիկուդիա |
GR |
Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly |
Ցիպուրո Թեսալիաս / Ցիպուռո օֆ Թեսալի |
GR |
Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia |
Ցիպուրո Մակեդոնիաս / Ցիպուռո օֆ Մասեդոնիա |
GR |
Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos |
Ցիպուրո Տիրնավու / Ցիպուռո օֆ Տիրնավոս |
GR |
Τσίπουρο/Tsipouro |
Ցիպուրո / Ցիպուռո |
HU |
Békési Szilvapálinka |
Բեկեշի Սիլվապալինկա |
HU |
Gönci Barackpálinka |
Գյոնծի Բառածկպալինկա |
HU |
Kecskeméti Barackpálinka |
Կեչկեմետի Բառածկպալինկա |
HU |
Szabolcsi Almapálinka |
Սաբոլչի Ալմապալինկա |
HU |
Szatmári Szilvapálinka |
Սատմարի Սիլվապալինկա |
HU |
Törkölypálinka |
Տյորկյոյպալինկա |
HU |
Újfehértói meggypálinka |
Ույֆեհերտոի մեձձպալինկա |
IE |
Irish Cream |
Այրիշ Քրիմ |
IE |
Irish Poteen/Irish Poitín |
Այրիշ Պոտին |
IE |
Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky |
Այրիշ Վիսկի / Իշկյը Բյահը Էրյընյըխ |
IT |
Aprikot trentino/Aprikot del Trentino |
Ապրիկոտ տրենտինո/ Ապրիկոտ դել Տրենտինո |
IT |
Brandy italiano |
Բրենդի իտալիանո |
IT |
Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino |
Դիստիլատո դի մելե տրենտինո/ Դիստիլատո դի մելե դել Տրենտինո |
IT |
Genepì del Piemonte |
Ջենեպի դել Պիեմոնտե |
IT |
Genepì della Valle d'Aosta |
Գենեպի դելա Վալե դ՛Աոստա |
IT |
Genziana trentina/Genziana del Trentino |
Ջենցիանա տրենտինա/ Ջենցիանա դել Տրենտինո |
IT |
Grappa |
Գռապա |
IT |
Grappa di Barolo |
Գռապա դի Բարոլո |
IT |
Grappa di Marsala |
Գռապա դի Մարսալա |
IT |
Grappa friulana/Grappa del Friuli |
Գռապա ֆրիուլանա/ Գռապա դել Ֆրիուլի |
IT |
Grappa lombarda/Grappa di Lombardia |
Գռապա լոմբարդա/ Գռապա դի Լոմբարդիա |
IT |
Grappa piemontese/Grappa del Piemonte |
Գռապա պիեմոնտեզե/ Գռապա դել Պիեմոնտե |
IT |
Grappa siciliana/Grappa di Sicilia |
Գռապա սիչիլիանա/ Գռապա դի Սիչիլիա |
IT |
Grappa trentina/Grappa del Trentino |
Գռապա տրենտինա/ Գռապա դել Տրենտինո |
IT |
Grappa veneta/Grappa del Veneto |
Գռապա վենետա/ Գռապա դել Վենետո |
IT |
Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano |
Կիրշ Ֆրիուլանո/ Կիրշվասեր Ֆրիուլանո |
IT |
Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino |
Կիրշ Տրենտինո/ Կիրշվասեր Տրենտինո |
IT |
Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto |
Կիրշ Վենետո/ Կիրշվասեր Վենետո |
IT |
Liquore di limone della Costa d'Amalfi |
Լիկուորե դի լիմոնե դելա Կոստա դ՛Ամալֆի |
IT |
Liquore di limone di Sorrento |
Լիկուորե դի լիմոնե դի Սորենտո |
IT |
Mirto di Sardegna |
Միռտո դի Սարդենյա |
IT |
Nocino di Modena |
Նոչինո դի Մոդենա |
IT |
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia |
Սլիվովից դել Ֆրիուլի-Վենեցիա Ջուլիա |
IT |
Sliwovitz del Veneto |
Սլիվովից դել Վենետո |
IT |
Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino |
Սլիվովից տրենտինո/ Սլիվովից դել Տրենտինո |
IT |
Südtiroler Enzian/Genziana dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր էնցիան/ Ջենցիանա դել՛Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Գոլդեն Դելիշիուս/ Գոլդեն Դելիշիուս դել՛Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Գռապա/ Գռապա դել՛Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Գռավենշտայներ/ Գռավենշտայներ դել՛Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Կիրշ/ Կիրշ դել՛Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Marille/Marille dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Մարիլլե/ Մարիլլե դել՛ Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Oբստլեռ/ Oբստլեր դել՛ Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Ուիլիամս/ Ուլիամս դել՛Ալտո Ադիջե |
IT |
Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige |
Սուդտիրոլեր Զվեցշգելեռ/ Զվեցշլեգեր դել՛ալտո Ադիջե |
IT |
Williams friulano/Williams del Friuli |
Վիլիամս ֆրիուլանո/ Վիլիամս դել Ֆրիուլի |
IT |
Williams trentino/Williams del Trentino |
Վիլիամս տրենտինո/ Վիլիամս դել Տրենտինո |
LT |
Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka |
Օրիգինալի լյետւվիշկա դեգտինե / Օրիջինալ Լիթուենյան վոդկա |
LT |
Samanė |
Սամանե |
LT |
Trauktinė |
Տռաուկտինե |
LT |
Trauktinė Dainava |
Տռաուկտինե Դաինավա |
LT |
Trauktinė Palanga |
Տռաուկտինե Պալանգա |
LT |
Trejos devynerios |
Տռեժոս դեվիներյոս |
LT |
Vilniaus Džinas/Vilnius Gin |
Վիլնյաուս Ջինաս / Վիլնիուս Ջին |
FR, IT |
Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi |
Ջենեպի դեզ Ալպ/ Ջենեպի դելի Ալպի |
BE, NL, FR (Départements Nord (59) and Pas-de-Calais (62)), DE (German Bundesländer Nordrhein-Westfalen and Niedersachsen) |
Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever |
Ժենիվրը օ ֆրուի/ Վրուխտենժենեվեր/ ժենեվեր մետ ֆռուխտեն/ Ֆրուխտգենեվեռ |
BE, NL, FR (Départements Nord (59) and Pas-de-Calais (62)) |
Genièvre de grains/Graanjenever/Graangenever |
Ջենիեվրը դը գրեն/ Ջենիեվրը դ գրեն/ Գրանժենեվեր/ Գրանջենեվեր |
BE, NL, FR (Départements Nord (59) and Pas-de-Calais (62)), DE (German Bundesländer Nordrhein-Westfalen and Niedersachsen) |
Genièvre/Jenever/Genever |
Ժենիեվրը/ ժենեվեր/ ժենեվեր |
BE, NL |
Jonge jenever/jonge genever |
Յոնգե յենեվեր/ Յոնգե ժենեվեր |
DE, AT, BE (German-speaking Community) |
Korn/Kornbrand |
Կորն/ Կորնբրանդ |
BE, NL |
Oude jenever/oude genever |
Աուդե յենեվեր/ Աուդե խենեվեր |
CY, GR |
Ouzo/Oύζο |
Ուզո |
HU, AT (for apricot spirits solely produced in the Länder of: Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Wien) |
Pálinka |
Պալինկա |
PL |
Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej |
Հերբալ վոդկա ֆրոմ դը Նորդ Պոդլասիե լոուլանդ արոմատայզդ ուիթ ըն էքստրակտ օֆ բիզոն գրաս / Վուդկա զյոլովա զ Նիզինի Պուլնոծնոպոդլասկյեյ արոմատիզովանա եկստրակեմ զ տրավի ժուբրովեյ |
PL |
Polish Cherry |
Պոլիշ Չերի |
PL |
Polska Wódka/Polish Vodka |
Պոլսկա Վուդկա / Պոլիշ Վոդկա |
PT |
Aguardente Bagaceira Alentejo |
Ագուարդենտե Բագասեյիա Ալենտեժո |
PT |
Aguardente Bagaceira Bairrada |
Ագուարդենտե Բագասեյիա Բայռադա |
PT |
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes |
Ագուարդենտե Բագասեյիա դա Ռեժաո դոս Վինյոս Վերդես |
PT |
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes |
Ագուարդենտե դե Վինյո դա Ռեժաո դոս Վինոս Վերդես |
PT |
Aguardente de Vinho Alentejo |
Ագուարդենտե դե Վինյո Ալենտեժո |
PT |
Aguardente de Vinho Douro |
Ագուարդենտեդե Վինյո Դoուրո |
PT |
Aguardente de Vinho Lourinhã |
Ագուարդենտե դե Վինյո Լoուրինյա |
PT |
Aguardente de Vinho Ribatejo |
Ագուարդենտե դե Վինյո Ռիբատեժո |
PT |
Medronho do Algarve |
Մեդրոնյո դո Ալգրավե |
PT |
Poncha da Madeira |
Պոնշա դա Մադեյրա |
PT |
Rum da Madeira |
Ռում դա Մադեյրա |
RO |
Horincă de Cămârzana |
Հորինկա դե Կամարզանա |
RO |
Pălincă |
Պալինկա |
RO |
Țuică de Argeș |
Ծուիկա դե Արջեշ |
RO |
Țuică Zetea de Medieșu Aurit |
Ծուիկա Զետեա դե Մեդիեշու Աուրիտ |
RO |
Vinars Murfatlar |
Վինարս Մուրֆատլար |
RO |
Vinars Segarcea |
Վինարս Սեգարչեա |
RO |
Vinars Târnave |
Վինարս Տիրնավե |
RO |
Vinars Vaslui |
Վինարս Վասլուի |
RO |
Vinars Vrancea |
Վինարս Վրանչեա |
SK |
Spišská borovička |
Սպիշսկա բոռովիչկա |
SI |
Brinjevec |
Բռինյեվեց |
SI |
Dolenjski sadjevec |
Դոլենյսկի սադյեվեց |
SI |
Domači rum |
Դոմաչի ռում |
SI |
Janeževec |
Իանեժեվեց |
SI |
Orehovec |
Օրեհովեց |
SI |
Pelinkovec |
Պելինկովեց |
SI |
Slovenska travarica |
Սլովենսկա տռավարիցա |
ES |
Aguardiente de hierbas de Galicia |
Ագուարդիենտե դե իերբաս դե Գալիկա |
ES |
Aguardiente de sidra de Asturias |
Ագուարդիենտե դե սիդրա դե Աստուրիաս |
ES |
Anís Paloma Monforte del Cid |
Անիս Պալոմա Մոնֆորտե դել Սիդ |
ES |
Aperitivo Café de Alcoy |
Ապերիտիվո Կաֆե դե Ալկոյ |
ES |
Brandy de Jerez |
Բրենդի դե Խերես |
ES |
Brandy del Penedés |
Բրենդի դել Բենդես |
ES |
Cantueso Alicantino |
Կանտուեսո Ալիկանտինո |
ES |
Chinchón |
Չինչոն |
ES |
Gin de Mahón |
Ջին դե Մահոն |
ES |
Herbero de la Sierra de Mariola |
Էրբերո դե լա Սիեռա դե Մարիոլա |
ES |
Hierbas de Mallorca |
Իերբաս դե Մայորկա |
ES |
Hierbas Ibicencas |
Իերբաս Իբիսենկաս |
ES |
Licor café de Galicia |
Լիկոր կաֆե դե Գալիսիա |
ES |
Licor de hierbas de Galicia |
Լիկոր դե իերբաս դե Գալիսիա |
ES |
Orujo de Galicia |
Օրուխո դե Գալիսիա |
ES |
Pacharán navarro |
Պաչարան նավառո |
ES |
Palo de Mallorca |
Պալո դե Մայորկա |
ES |
Ratafia catalana |
Ռատիֆիա կատալանյա |
ES |
Ronmiel de Canarias |
Ռոնմյել դե Կանարիաս |
SE |
Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit |
Սվենսկ Ակուավիտ/Սվենսկ Ակվավիտ/ Սուիդիշ Ակվավիտ |
SE |
Svensk Punsch/Swedish Punch |
Սվենսկ Պունչ/ Սուիդիշ Փանչ |
SE |
Svensk Vodka/Swedish Vodka |
Սվենսկ Վոդկա/ Սուիդիշ Վոդկա |
GB |
Scotch Whisky |
Սկոչ Վիսկի |
GB |
Somerset Cider Brandy |
Սոմերսեթ Սայդեր Բրենդի |
4. Verzeichnis der Weine
Mitgliedstaat |
Zu schützender Name |
Äquivalente Bezeichnung/ Transkription in lateinische Buchstaben |
Transkription in armenische Buchstaben |
Art (g. U./g. g. A.) |
AT |
Bergland |
|
Բերգլանդ |
g. g. A. |
AT |
Burgenland |
|
Բուրգենլանդ |
g. U. |
AT |
Carnuntum |
|
Կարնուտում |
g. U. |
AT |
Eisenberg |
|
Այզենբեռգ |
g. U. |
AT |
Kamptal |
|
Կամպթալ |
g. U. |
AT |
Kärnten |
|
Կարնտեն |
g. U. |
AT |
Kremstal |
|
Կրեմստալ |
g. U. |
AT |
Leithaberg |
|
Լայտհաբեռգ |
g. U. |
AT |
Mittelburgenland |
|
Միտելբուրգենլանդ |
g. U. |
AT |
Neusiedlersee |
|
Նոյսիեդլեռզե |
g. U. |
AT |
Neusiedlersee-Hügelland |
|
Նոյսիեդլեռսե-Հյուգելանդ |
g. U. |
AT |
Niederösterreich |
|
Նիեդեռօյստեռայխ |
g. U. |
AT |
Oberösterreich |
|
Օբեռօյսեռայխ |
g. U. |
AT |
Salzburg |
|
Զալցբուրգ |
g. U. |
AT |
Steiermark |
|
Ստայեռմառկ |
g. U. |
AT |
Steirerland |
|
Շտայեռլանդ |
g. g. A. |
AT |
Südburgenland |
|
Սուդբուռգենլանդ |
g. U. |
AT |
Süd-Oststeiermark |
|
Սուդ-Օսթսթայեռմարկ |
g. U. |
AT |
Südsteiermark |
|
Սուդսթայեռմարկ |
g. U. |
AT |
Thermenregion |
|
Թեռմենրեգիոն |
g. U. |
AT |
Tirol |
|
Տիրոլ |
g. U. |
AT |
Traisental |
|
Թրայզենթալ |
g. U. |
AT |
Vorarlberg |
|
Վորարլբերգ |
g. U. |
AT |
Wachau |
|
Վախաու |
g. U. |
AT |
Wagram |
|
Վագրամ |
g. U. |
AT |
Weinland |
|
Վայնլանդ |
g. g. A. |
AT |
Weinviertel |
|
Վայնֆիռթել |
g. U. |
AT |
Weststeiermark |
|
Վեսթսթայեռմարկ |
g. U. |
AT |
Wien |
|
Վին |
g. U. |
BE |
Côtes de Sambre et Meuse |
|
Կոտ դե Սամբր է Մյոզ |
g. U. |
BE |
Crémant de Wallonie |
|
Կրեման դե Վալոնի |
g. U. |
BE |
Hagelandse wijn |
|
Հագելանդսե վեյն |
g. U. |
BE |
Haspengouwse wijn |
|
Հասպենգաուսե վեյն |
g. U. |
BE |
Heuvellandse wijn |
|
Հյովելանդսե վեյն |
g. U. |
BE |
Vin de pays des jardins de Wallonie |
|
Վեն դը պեյ դե ժարդեն դը Վալոնի |
g. g. A. |
BE |
Vin mousseux de qualité de Wallonie |
|
Վեն մուսյո դը կալիտե դե Վալոնի |
g. U. |
BE |
Vlaamse landwijn |
|
Վլամսե լանդվեյն |
g. g. A. |
BE |
Vlaamse mousserende kwaliteitswijn |
|
Վլամսե մուսեռենդե կվալիտեյտսվեյն |
g. U. |
BG |
Cakap |
Sakar |
Սակար |
g. U. |
BG |
Асеновград |
Asenovgrad |
Ասենովգռադ |
g. U. |
BG |
Болярово |
Bolyarovo |
Բոլյառովո |
g. U. |
BG |
Брестник |
Brestnik |
Բռեստնիկ |
g. U. |
BG |
Варна |
Varna |
Վառնա |
g. U. |
BG |
Велики Преслав |
Veliki Preslav |
Վելիկի Պռեսլավ |
g. U. |
BG |
Видин |
Vidin |
Վիդին |
g. U. |
BG |
Враца |
Vratsa |
Վռացա |
g. U. |
BG |
Върбица |
Varbitsa |
Վառբիցա |
g. U. |
BG |
Долината на Струма |
Struma valley |
Դոլինատա նա Ստռումա |
g. U. |
BG |
Драгоево |
Dragoevo |
Դռագոեվո |
g. U. |
BG |
Дунавска равнина |
Danube Plain |
Դունավսկա ռավնինա |
g. g. A. |
BG |
Евксиноград |
Evksinograd |
Էվկսինոգռադ |
g. U. |
BG |
Ивайловград |
Ivaylovgrad |
Իվայլովգռադ |
g. U. |
BG |
Карлово |
Karlovo |
Կառլովո |
g. U. |
BG |
Карнобат |
Karnobat |
Կառնոբադ |
g. U. |
BG |
Ловеч |
Lovech |
Լովեչ |
g. U. |
BG |
Лозица |
Lozitsa |
Լոզիցա |
g. U. |
BG |
Лом |
Lom |
Լոմ |
g. U. |
BG |
Любимец |
Lyubimets |
Լյուբիմեց |
g. U. |
BG |
Лясковец |
Lyaskovets |
Լյասկովեց |
g. U. |
BG |
Мелник |
Melnik |
Մելնիկ |
g. U. |
BG |
Монтана |
Montana |
Մոնտանա |
g. U. |
BG |
Нова Загора |
Nova Zagora |
Նովա Զագոռա |
g. U. |
BG |
Нови Пазар |
Novi Pazar |
Նովի Պազառ |
g. U. |
BG |
Ново село |
Novo Selo |
Նովո սելո |
g. U. |
BG |
Оряховица |
Oryahovitsa |
Օռյախովիցա |
g. U. |
BG |
Павликени |
Pavlikeni |
Պավլիկենի |
g. U. |
BG |
Пазарджик |
Pazardjik |
Պազառջիկ |
g. U. |
BG |
Перущица |
Perushtitsa |
Պեռուշտիցա |
g. U. |
BG |
Плевен |
Pleven |
Պլեվեն |
g. U. |
BG |
Пловдив |
Plovdiv |
Պլովդիվ |
g. U. |
BG |
Поморие |
Pomorie |
Պոմորիե |
g. U. |
BG |
Русе |
Ruse |
Ռուսե |
g. U. |
BG |
Сандански |
Sandanski |
Սանդանսկի |
g. U. |
BG |
Свищов |
Svishtov |
Սվիշտով |
g. U. |
BG |
Септември |
Septemvri |
Սեպտեմվրի |
g. U. |
BG |
Славянци |
Slavyantsi |
Սլավյանցի |
g. U. |
BG |
Сливен |
Sliven |
Սլիվեն |
g. U. |
BG |
Стамболово |
Stambolovo |
Ստամբոլովո |
g. U. |
BG |
Стара Загора |
Stara Zagora |
Ստառա զագոռա |
g. U. |
BG |
Сунгурларе |
Sungurlare |
Սունգուռլառե |
g. U. |
BG |
Сухиндол |
Suhindol |
Սուխինդոլ |
g. U. |
BG |
Тракийска низина |
Thracian Lowlands |
Տռակիյսկա նիզինա |
g. g. A. |
BG |
Търговище |
Targovishte |
Տըռգովիշե |
g. U. |
BG |
Хан Крум |
Khan Krum |
Խան Կռում |
g. U. |
BG |
Хасково |
Haskovo |
Խասկովո |
g. U. |
BG |
Хисаря |
Hisarya |
Խիսարյա |
g. U. |
BG |
Хърсово |
Harsovo |
Խըռսովո |
g. U. |
BG |
Черноморски район |
Northen Black Sea |
Չեռնոմոռսկի ռայոն |
g. U. |
BG |
Шивачево |
Shivachevo |
Շիվաչեվո |
g. U. |
BG |
Шумен |
Shumen |
Շումեն |
g. U. |
BG |
Южно Черноморие |
Southern Black Sea Coast |
Յուժնո Չեռնոմորիե |
g. U. |
BG |
Ямбол |
Yambol |
Յամբոլ |
g. U. |
HR |
Dalmatinska zagora |
|
Դալմատինսկա զագոռա |
g. U. |
HR |
Dingač |
|
Դինգաչ |
g. U. |
HR |
Hrvatska Istra |
|
Հռվատսկա իստռա |
g. U. |
HR |
Hrvatsko Podunavlje |
|
Հռվատսկո Պոդունավլյե |
g. U. |
HR |
Hrvatsko primorje |
|
Հռվատսկո պրիմորիյե |
g. U. |
HR |
Istočna kontinentalna Hrvatska |
|
Իտոսնա կոնտինենտալնա Հռվատսկա |
g. U. |
HR |
Moslavina |
|
Մոսլավինա |
g. U. |
HR |
Plešivica |
|
Պլեշիվիցա |
g. U. |
HR |
Pokuplje |
|
Պոկուպլյե |
g. U. |
HR |
Prigorje-Bilogora |
|
Պռիգորյե- Բիլգոռոա |
g. U. |
HR |
Primorska Hrvatska |
|
Պրիմոռսկա Հռվատսկա |
g. U. |
HR |
Sjeverna Dalmacija |
|
Սյևեռնա Դալմացիյա |
g. U. |
HR |
Slavonija |
|
Սլավոնիյա |
g. U. |
HR |
Srednja i Južna Dalmacija |
|
Սռեդնյա ի յուժնա Դալմացիյա |
g. U. |
HR |
Zagorje — Međimurje |
|
Զագորյե-Մեդյիմուրյե |
g. U. |
HR |
Zapadna kontinentalna Hrvatska |
|
Զաբադնա կոնտինենտալնա Հրվատսկա |
g. U. |
CY |
Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης |
Vouni Panayia — Ambelitis |
Վունի Պանայաս — Ամբելիտիս |
g. U. |
CY |
Κουμανδαρία |
Commandaria |
Կումանդարիա |
g. U. |
CY |
Κρασοχώρια Λεμεσού |
Krasohoria Lemesou |
Կրասոխորյա Լեմեսու |
g. U. |
CY |
Κρασοχώρια Λεμεσού — Αφάμης |
Krasohoria Lemesou — Afames |
Կրասոխորյա Լեմեսու — Աֆամիս |
g. U. |
CY |
Κρασοχώρια Λεμεσού — Λαόνα |
Krasohoria Lemesou — Laona |
Կրասոխորյա Լեմեսու — Լաոնա |
g. U. |
CY |
Λαόνα Ακάμα |
Laona Akama |
Լաոնա Ակամա |
g. U. |
CY |
Λάρνακα |
Larnaka |
Լառնակա |
g. g. A. |
CY |
Λεμεσός |
Lemesos |
Լեմեսոս |
g. g. A. |
CY |
Λευκωσία |
Lefkosia |
Լեֆկոսիա |
g. g. A. |
CY |
Πάφος |
Pafos |
Պաֆոս |
g. g. A. |
CY |
Πιτσιλιά |
Pitsilia |
Պիցիլյա |
g. U. |
CZ |
Čechy |
|
Չեխի |
g. U. |
CZ |
české |
|
Չեսկէ |
g. g. A. |
CZ |
Litoměřická |
|
Լիտոմյերժիսկա |
g. U. |
CZ |
Mělnická |
|
Մյելնիծկա |
g. U. |
CZ |
Mikulovská |
|
Միկուլովսկա |
g. U. |
CZ |
Morava |
|
Մորավա |
g. U. |
CZ |
moravské |
|
Մորավսկե |
g. g. A. |
CZ |
Novosedelské Slámové víno |
|
Նովոսեդելսկէ Սլամովէ վինո |
g. U. |
CZ |
Slovácká |
|
Սլովածկա |
g. U. |
CZ |
Šobes |
|
Շոբես |
g. U. |
CZ |
Šobeské víno |
|
Շոբեսկէ վինո |
g. U. |
CZ |
Velkopavlovická |
|
Վելկոպավլովիծկա |
g. U. |
CZ |
Znojemská |
|
Զնոյեմսկա |
g. U. |
CZ |
Znojmo |
|
Զնոյմո |
g. U. |
DK |
Bornholm |
|
Բոռհոլմ |
g. g. A. |
DK |
Fyn |
|
Վին |
g. g. A. |
DK |
Jylland |
|
Ժիլանդ |
g. g. A. |
DK |
Sjælland |
|
Սժաելանդ |
g. g. A. |
FR |
Agenais |
|
Աժենե |
g. g. A. |
FR |
Ain |
|
Էն |
g. g. A. |
FR |
Ajaccio |
|
Այաչո / Այաչչո |
g. U. |
FR |
Allobrogie |
|
Ալոբռոժի |
g. g. A. |
FR |
Aloxe-Corton |
|
Ալոքս-կորտոն |
g. U. |
FR |
Alpes-de-Haute-Provence |
|
Ալպ-դը-Oտ-Պռովանս |
g. g. A. |
FR |
Alpes-Maritimes |
|
Ալպ-Մարիտիմ |
g. g. A. |
FR |
Alpilles |
|
Ալպիյ |
g. g. A. |
FR |
Alsace |
|
Ալզաս |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Altenberg de Bergbieten |
|
Ալզաս գռան կրյու Ալտանբեր դը Բերգբիետան |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Altenberg de Bergheim |
|
Ալզաս գռան կրյու Ալտանբեր դը Բերգայմ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Altenberg de Wolxheim |
|
Ալզաս գռան կրյու Ալտանբեր դը Վոլքսայմ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Brand |
|
Ալզաս գռան կրյու Բրան |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Bruderthal |
|
Ալզաս գռան կրյու Բրուդերթալ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Eichberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Այշբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Engelberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Անժելբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Florimont |
|
Ալզաս գռան կրյու Ֆլորիմոն |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Frankstein |
|
Ալզաս գռան կրյու Ֆրանկշտայն |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Froehn |
|
Ալզաս գռան կրյու Ֆռոն |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Furstentum |
|
Ալզաս գռան կրյու Ֆուրստանտում |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Geisberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Գայսբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Gloeckelberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Գլոկելբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Goldert |
|
Ալզաս գռան կրյու Գոլդեռր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Hatschbourg |
|
Ալզաս գռան կրյու Ատշբուր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Hengst |
|
Ալզաս գռան կրյու Անգստ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Kaefferkopf |
|
Ալզաս գռան կրյու Կաֆերկոպֆ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Kanzlerberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Կանցլերբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Kastelberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Կաստելբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Kessler |
|
Ալզաս գռան կրյու Կեսլեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Kirchberg de Barr |
|
Ալզաս գռան կրյու Կիրշբեր դը Բար |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Birchberg de Ribeauvillé |
|
Ալզաս գռան կրյու Կիրշբեր դը Րիբովիյ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Kitterlé |
|
Ալզաս գռան կրյու Կիթերլե |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Mambourg |
|
Ալզաս գռան կրյու Մամբուր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Mandelberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Մանդելբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Marckrain |
|
Ալզաս գռան կրյու Մարկռեն |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Moenchberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Մոենշբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Muenchberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Մյոանշբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Ollwiller |
|
Ալզաս գռան կրյու Օլվիլեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Osterberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Օստերբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Pfersigberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Պֆերսիգբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Pfingstberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Պֆենգստբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Praelatenberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Պրաելատանբեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Rangen |
|
Ալզաս գռան կրյու Րանժան |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Rosacker |
|
Ալզաս գռան կրյու Րոսակեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Saering |
|
Ալզաս գռան կրյու Սեռենգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Schlossberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Շլոսբերգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Schoenenbourg |
|
Ալզաս գռան կրյու Շոենանբուր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Sommerberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Սոմերբերգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Sonnenglanz |
|
Ալզաս գռան կրյու Սոնենգլանց |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Spiegel |
|
Ալզաս գռան կրյու Սպիգել |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Sporen |
|
Ալզաս գռան կրյու Սպոռեն |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Steinert |
|
Ալզաս գռան կրյու Շտեյներ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Steingrubler |
|
Ալզաս գռան կրյու Ստեյնգրուբլեր |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Steinklotz |
|
Ալզաս գռան կրյու Ստեյնքլոց |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Vorbourg |
|
Ալզաս գռան կրյու Վորբուրգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Wiebelsberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Վիբելսբերգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Wineck-Schlossberg |
|
Ալզաս գռան կրյու վինեք-Շլոսբերգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Winzenberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Վինցենբերգ |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Zinnkoepflé |
|
Ալզաս գռան կրյու Ցինկյոպֆլե |
g. U. |
FR |
Alsace grand cru Zotzenberg |
|
Ալզաս գռան կրյու Ցոցենբերգ |
g. U. |
FR |
Anjou |
|
Անժու |
g. U. |
FR |
Anjou Villages |
|
Անժու Վիլաժ |
g. U. |
FR |
Anjou Villages Brissac |
|
Անժու Վիլաժ Բրիսակ |
g. U. |
FR |
Anjou-Coteaux de la Loire |
|
Անժու-Կոտո դը լա Լուար |
g. U. |
FR |
Arbois |
|
Արբուա |
g. U. |
FR |
Ardèche |
|
Արդեշ |
g. g. A. |
FR |
Ariège |
|
Արիեժ |
g. g. A. |
FR |
Atlantique |
|
Ատլանտիկ |
g. g. A. |
FR |
Aude |
|
Օդ |
g. g. A. |
FR |
Auxey-Duresses |
|
Օքսե-Դյուրես |
g. U. |
FR |
Aveyron |
|
Ավերոն |
g. g. A. |
FR |
Bandol |
|
Բանդոլ |
g. U. |
FR |
Banyuls |
|
Բանիուլս |
g. U. |
FR |
Banyuls grand cru |
|
Բանիուլս գրան կրյու |
g. U. |
FR |
Barsac |
|
Բարսակ |
g. U. |
FR |
Bâtard-Montrachet |
|
Բատար-Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Béarn |
|
Բեարն |
g. U. |
FR |
Beaujolais |
|
Բոժոլե |
g. U. |
FR |
Beaumes de Venise |
|
Բոմ դե Վենիզ |
g. U. |
FR |
Beaune |
|
Բոն |
g. U. |
FR |
Bellet |
|
Բելե |
g. U. |
FR |
Bergerac |
|
Բերժերակ |
g. U. |
FR |
Bienvenues-Bâtard-Montrachet |
|
Բիենվենյու-Բատար-Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Blagny |
|
Բլանյի |
g. U. |
FR |
Blanc Fumé de Pouilly |
|
Բլան Ֆյումե դը Պույի |
g. U. |
FR |
Blaye |
|
Բլայե |
g. U. |
FR |
Bonnes-Mares |
|
Բոն-Մար |
g. U. |
FR |
Bonnezeaux |
|
Բոնեզո |
g. U. |
FR |
Bordeaux |
|
Բորդո |
g. U. |
FR |
Bordeaux supérieur |
|
Բորդո սուպերիյոր |
g. U. |
FR |
Bouches-du-Rhône |
|
Բուշ դյու Ռոն |
g. g. A. |
FR |
Bourg |
|
Բուր |
g. U. |
FR |
Bourgeais |
|
Բուրժե |
g. U. |
FR |
Bourgogne |
|
Բուրգոյն |
g. U. |
FR |
Bourgogne aligoté |
|
Բուրգոյն ալիգոտե |
g. U. |
FR |
Bourgogne grand ordinaire |
|
Բուրգոյն գրան օրդիներ |
g. U. |
FR |
Bourgogne mousseux |
|
Բուրգոյն մուսյո |
g. U. |
FR |
Bourgogne ordinaire |
|
Բուրգոյն օրդիներ |
g. U. |
FR |
Bourgogne Passe-tout-grains |
|
Բուրգոյն Պաս-տու-գրեն |
g. U. |
FR |
Bourgueil |
|
Բուրգեյ |
g. U. |
FR |
Bouzeron |
|
Բուզերոն |
g. U. |
FR |
Brouilly |
|
Բրույի |
g. U. |
FR |
Brulhois |
|
Բրուլուա |
g. U. |
FR |
Bugey |
|
Բյուժե |
g. U. |
FR |
Buzet |
|
Բյուզե |
g. U. |
FR |
Cabardès |
|
Կաբարդես |
g. U. |
FR |
Cabernet d'Anjou |
|
Կաբարդե դ՛Անժու |
g. U. |
FR |
Cabernet de Saumur |
|
Կաբերնե դը Սոմյուր |
g. U. |
FR |
Cadillac |
|
կադիլակ |
g. U. |
FR |
Cahors |
|
Կաոր |
g. U. |
FR |
Calvados |
|
Կալվադոս |
g. g. A. |
FR |
Canon Fronsac |
|
Կանոն Ֆրոնսակ |
g. U. |
FR |
Cassis |
|
Կասի / Կասիս |
g. U. |
FR |
Cathare |
|
Կատար |
g. g. A. |
FR |
Cérons |
|
Սերոն |
g. U. |
FR |
Cévennes |
|
Սեվան |
g. g. A. |
FR |
Chablis |
|
Շաբլի |
g. U. |
FR |
Chablis grand cru |
|
Շաբլի գրան կրյու |
g. U. |
FR |
Chambertin |
|
Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Chambertin-Clos de Bèze |
|
Շամբերտեն-Կլո դը Բեզ |
g. U. |
FR |
Chambolle-Musigny |
|
Շամբոլ-Մյուզինյի |
g. U. |
FR |
Champagne |
|
Շամպայն |
g. U. |
FR |
Chapelle-Chambertin |
|
Շաբել-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Charentais |
|
Շարանտե |
g. g. A. |
FR |
Charlemagne |
|
Շարլեմայն |
g. U. |
FR |
Charmes-Chambertin |
|
Շարմ-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Chassagne-Montrachet |
|
Շասայն-Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Château-Chalon |
|
Շատո-Շալոն |
g. U. |
FR |
Château-Grillet |
|
Շատո-Գրիյե |
g. U. |
FR |
Châteaumeillant |
|
շատոմեյան |
g. U. |
FR |
Châteauneuf-du-Pape |
|
Շատոըյունոֆ-դյու-Պապ |
g. U. |
FR |
Châtillon-en-Diois |
|
Շատիյոն-ան-Դիուա |
g. U. |
FR |
Chénas |
|
Շենա |
g. U. |
FR |
Chevalier-Montrachet |
|
Շեվալյե-Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Cheverny |
|
Շեվերնի |
g. U. |
FR |
Chinon |
|
Շինոն |
g. U. |
FR |
Chiroubles |
|
Շիրուբլ |
g. U. |
FR |
Chorey-lès-Beaune |
|
Շորեյ-լե-Բոն |
g. U. |
FR |
Cité de Carcassonne |
|
Սիտե դը Կարկասոն |
g. g. A. |
FR |
Clairette de Bellegarde |
|
Կլերետ դը Բելգարդ |
g. U. |
FR |
Clairette de Die |
|
Կլերետ դը Դի |
g. U. |
FR |
Clairette du Languedoc |
|
Կլերետ դյու Լանգդոկ |
g. U. |
FR |
Clos de la Roche |
|
Կլո դը լա Ռոշ |
g. U. |
FR |
Clos de Tart |
|
Կլո դը Տար |
g. U. |
FR |
Clos de Vougeot |
|
Կլո դը Վուժեո |
g. U. |
FR |
Clos des Lambrays |
|
Կլո դե Լամբրեյ |
g. U. |
FR |
Clos Saint-Denis |
|
Կլո Սեն-Դենի |
g. U. |
FR |
Clos Vougeot |
|
Կլո Վուժեո |
g. U. |
FR |
Collines Rhodaniennes |
|
Կոլին Ռոդանիան |
g. g. A. |
FR |
Collioure |
|
Կոլիուր |
g. U. |
FR |
Comté Tolosan |
|
Կոնտե Տոլոզան |
g. g. A. |
FR |
Comtés Rhodaniens |
|
Կոնտե Ռոդենիան |
g. g. A. |
FR |
Condrieu |
|
Կոնդռիյո |
g. U. |
FR |
Corbières |
|
Կորբիեր |
g. U. |
FR |
Corbières-Boutenac |
|
Կորբիեր-Բուտենա |
g. U. |
FR |
Cornas |
|
Կորնա |
g. U. |
FR |
Corrèze |
|
Կորեզ |
g. g. A. |
FR |
Corse |
|
Կորզ |
g. U. |
FR |
Corton |
|
Կորտոն |
g. U. |
FR |
Corton-Charlemagne |
|
Կորտոն-Շարլմայն |
g. U. |
FR |
Costières de Nîmes |
|
Կոստիեր դը Նիմ |
g. U. |
FR |
Côte de Beaune |
|
Կոտ դը Բոն |
g. U. |
FR |
Côte de Beaune-Villages |
|
Կոտ դը Բոն-Վիլաժ |
g. U. |
FR |
Côte de Brouilly |
|
Կոտ դը Բրույի |
g. U. |
FR |
Côte de Nuits-Villages |
|
Կոտ դը Նյուի-Վիլաժ |
g. U. |
FR |
Côte Roannaise |
|
Կոտ Ռոնե |
g. U. |
FR |
Côte Rôtie |
|
Կոտ Րոտի |
g. U. |
FR |
Côte Vermeille |
|
Կոտ Վերմեյ |
g. g. A. |
FR |
Coteaux Bourguignons |
|
Կոտո Բուրգինյոն |
g. U. |
FR |
Coteaux champenois |
|
Կոտո շամպենուա |
g. U. |
FR |
Coteaux Charitois |
|
Կոտո Շարիտուա |
g. g. A. |
FR |
Coteaux d’Ensérune |
|
Կոտո դ՛Անսերյուն |
g. g. A. |
FR |
Coteaux d'Aix-en-Provence |
|
Կոտո դ՛էս-ան-Պրովանս |
g. U. |
FR |
Coteaux d'Ancenis |
|
Կոտո դ՛Անսենի |
g. U. |
FR |
Coteaux de Coiffy |
|
Կոտո դը Կուաֆի |
g. g. A. |
FR |
Coteaux de Die |
|
Կոտո դը Դի |
g. U. |
FR |
Coteaux de Glanes |
|
Կոտո դը Գլան |
g. g. A. |
FR |
Coteaux de l’Auxois |
|
Կոտո դը լ՛Օսուա |
g. g. A. |
FR |
Coteaux de l'Aubance |
|
Կոտո դը լ՛Օբանս |
g. U. |
FR |
Coteaux de Narbonne |
|
Կոտո դը Նարբոն |
g. g. A. |
FR |
Coteaux de Peyriac |
|
Կոտո դը Պեյրիակ |
g. g. A. |
FR |
Coteaux de Saumur |
|
Կոտո դը Սոմյուր |
g. U. |
FR |
Coteaux de Tannay |
|
Կոտո դը Տանե |
g. g. A. |
FR |
Coteaux des Baronnies |
|
Կոտո դը Բարոնի |
g. g. A. |
FR |
Coteaux du Cher et de l'Arnon |
|
Կոտո դը Շեր Է դը լ՛Արնոն |
g. g. A. |
FR |
Coteaux du Giennois |
|
Կոտո դը Ժիանուա |
g. U. |
FR |
Coteaux du Languedoc |
|
Կոտո դյու Լանգեդոկ |
g. U. |
FR |
Coteaux du Layon |
|
Կոտո դյու Լեյոն |
g. U. |
FR |
Coteaux du Libron |
|
Կոտո դյու Լիբրոն |
g. g. A. |
FR |
Coteaux du Loir |
|
Կոտո դյու Լուար |
g. U. |
FR |
Coteaux du Lyonnais |
|
Կոտո դյու Լիոնե |
g. U. |
FR |
Coteaux du Pont du Gard |
|
Կոտո դյու պոն դյու Գար |
g. g. A. |
FR |
Coteaux du Quercy |
|
Կոտո դյու Կերսի |
g. U. |
FR |
Coteaux du Vendômois |
|
Կոտո դյու դյու Վանդոմուա |
g. U. |
FR |
Coteaux Varois en Provence |
|
Կոտո վարուա ան պրովանս |
g. U. |
FR |
Côtes Catalanes |
|
Կոտ Կատալան |
g. g. A. |
FR |
Côtes d'Auvergne |
|
Կոտ դ՛Օվերյն |
g. U. |
FR |
Côtes de Bergerac |
|
Կոտ դը Բերժերակ |
g. U. |
FR |
Côtes de Blaye |
|
Կոտ դը Բլայ |
g. U. |
FR |
Côtes de Bordeaux |
|
Կոտ դը Բորդո |
g. U. |
FR |
Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire |
|
Կոտ դը Բորդո-Սեն-Մակեր |
g. U. |
FR |
Côtes de Bourg |
|
Կոտ դը Բուր |
g. U. |
FR |
Côtes de Duras |
|
Կոտ դը Դյուրաս |
g. U. |
FR |
Côtes de Gascogne |
|
Կոտ դը Գասկոյն |
g. g. A. |
FR |
Côtes de Meuse |
|
Կոտ դը Մյոզ |
g. g. A. |
FR |
Côtes de Millau |
|
Կոտ դը Միլո |
g. U. |
FR |
Côtes de Montravel |
|
Կոտ դը Մոնտրավել |
g. U. |
FR |
Côtes de Provence |
|
Կոտ դը Պրովանս |
g. U. |
FR |
Côtes de Thau |
|
Կոտ դը Տո |
g. g. A. |
FR |
Côtes de Thongue |
|
Կոտ դը Տոնգ |
g. g. A. |
FR |
Côtes de Toul |
|
Կոտ դը Տուլ |
g. U. |
FR |
Côtes du Forez |
|
Կոտ դյու Ֆորեզ |
g. U. |
FR |
Côtes du Jura |
|
Կոտ դյու Ժուրա |
g. U. |
FR |
Côtes du Marmandais |
|
Կոտ դյու Մարմանդե |
g. U. |
FR |
Côtes du Rhône |
|
Կոտ դյու Ռոն |
g. U. |
FR |
Côtes du Rhône Villages |
|
Կոտ դյու Ռոն Վիլաժ |
g. U. |
FR |
Côtes du Roussillon |
|
Կոտ դյու Ռուսիյոն |
g. U. |
FR |
Côtes du Roussillon Villages |
|
Կոտ դյու Ռուսիյոն Վիլաժ |
g. U. |
FR |
Côtes du Tarn |
|
Կոտ դյու Տարն |
g. g. A. |
FR |
Côtes du Vivarais |
|
Կոտ դյու Վիվարե |
g. U. |
FR |
Cour-Cheverny |
|
Կուր-Շեվերնի |
g. U. |
FR |
Crémant d'Alsace |
|
Կրեման դ՛Ալզաս |
g. U. |
FR |
Crémant de Bordeaux |
|
Կրեման դը Բորդո |
g. U. |
FR |
Crémant de Bourgogne |
|
Կրեման դը Բուրգոյն |
g. U. |
FR |
Crémant de Die |
|
Կրեման դը Դի |
g. U. |
FR |
Crémant de Limoux |
|
Կրեման դը Լիմու |
g. U. |
FR |
Crémant de Loire |
|
Կրեման դը Լուար |
g. U. |
FR |
Crémant du Jura |
|
Կրեման դյու Ժուրա |
g. U. |
FR |
Criots-Bâtard-Montrachet |
|
Կրիո-Բատար-Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Crozes-Ermitage |
|
Կրոազ-էրմիտաժ |
g. U. |
FR |
Crozes-Hermitage |
|
Կրոազ-Երմիտաժ |
g. U. |
FR |
Drôme |
|
Դրոմ |
g. g. A. |
FR |
Duché d’Uzès |
|
Դուշե դ՛Ուզես |
g. g. A. |
FR |
Echezeaux |
|
Էշեզյո |
g. U. |
FR |
Entraygues — Le Fel |
|
Անտրայգ — Լյո Ֆել |
g. U. |
FR |
Entre-deux-Mers |
|
Անտրը-դյո-Մեր |
g. U. |
FR |
Ermitage |
|
Էրմիտաժ |
g. U. |
FR |
Estaing |
|
Էստենգ |
g. U. |
FR |
Faugères |
|
Ֆոժեր |
g. U. |
FR |
Fiefs Vendéens |
|
Ֆյեֆ Վանդեն |
g. U. |
FR |
Fitou |
|
Ֆիտու |
g. U. |
FR |
Fixin |
|
Ֆիքսին |
g. U. |
FR |
Fleurie |
|
Ֆլյորի |
g. U. |
FR |
Floc de Gascogne |
|
Ֆլո դե Գասկոյն |
g. U. |
FR |
Franche-Comté |
|
Ֆռանշ-Կոնտե |
g. g. A. |
FR |
Fronsac |
|
Ֆրոնզակ |
g. U. |
FR |
Frontignan |
|
Ֆրոնտինյան |
g. U. |
FR |
Fronton |
|
Ֆրոնտոն |
g. U. |
FR |
Gaillac |
|
Գեյակ |
g. U. |
FR |
Gaillac premières côtes |
|
Գեյակ պռեմիեր կոտե |
g. U. |
FR |
Gard |
|
Գար |
g. g. A. |
FR |
Gers |
|
Ժեր |
g. g. A. |
FR |
Gevrey-Chambertin |
|
Ժեվրեյ-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Gigondas |
|
Ժիգոնդաս |
g. U. |
FR |
Givry |
|
Ժիվրի |
g. U. |
FR |
Grand Roussillon |
|
Գրան Ռուսիյոն |
g. U. |
FR |
Grands-Echezeaux |
|
Գրան-էշեզյո |
g. U. |
FR |
Graves |
|
Գրավ |
g. U. |
FR |
Graves de Vayres |
|
Գրավ դը Վեր |
g. U. |
FR |
Graves supérieures |
|
Գրավ սուպերիյոր |
g. U. |
FR |
Grignan-les-Adhémar |
|
Գրինյան-լեզ-Ադեմար |
g. U. |
FR |
Griotte-Chambertin |
|
Գրիոտ-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Gros Plant du Pays nantais |
|
Գրո Պլան դյու Պեյ նանտե |
g. U. |
FR |
Haute Vallée de l'Aude |
|
Օտ Վալե դը լ՛Ոդ |
g. g. A. |
FR |
Haute Vallée de l'Orb |
|
Օտ Վալե դը լ՛Օրբ |
g. g. A. |
FR |
Haute-Marne |
|
Օտ-Մարն |
g. g. A. |
FR |
Hautes-Alpes |
|
Օտ-Ալպ |
g. g. A. |
FR |
Haute-Vienne |
|
Օտ-Վիեն |
g. g. A. |
FR |
Haut-Médoc |
|
Օտ-Մեդոկ |
g. U. |
FR |
Haut-Montravel |
|
Օտ-Մոնտրավել |
g. U. |
FR |
Haut-Poitou |
|
Օտ-Պուատու |
g. U. |
FR |
Hermitage |
|
Էրմիտաժ |
g. U. |
FR |
Île de Beauté |
|
Իյ դե Բոտե |
g. g. A. |
FR |
Irancy |
|
Իրանսի |
g. U. |
FR |
Irouléguy |
|
Իրուլժեգի |
g. U. |
FR |
Isère |
|
Իսեր |
g. g. A. |
FR |
Jasnières |
|
Ժասնիեր |
g. U. |
FR |
Juliénas |
|
ժուլիեան |
g. U. |
FR |
Jurançon |
|
Ժուասոն |
g. U. |
FR |
La Grande Rue |
|
Լյո Գրան Ռյու |
g. U. |
FR |
La Romanée |
|
Լա Ռոմանե |
g. U. |
FR |
La Tâche |
|
Լա Տաշ |
g. U. |
FR |
Ladoix |
|
Լադուա |
g. U. |
FR |
Lalande-de-Pomerol |
|
Լալանդ-դը-Պոմերոլ |
g. U. |
FR |
Landes |
|
Լանդ |
g. g. A. |
FR |
Languedoc |
|
Լանգեդոկ |
g. U. |
FR |
Latricières-Chambertin |
|
Լատրիսիեր-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Lavilledieu |
|
Լավիյդյո |
g. g. A. |
FR |
L'Ermitage |
|
Լ՛Էրմիտաժ |
g. U. |
FR |
Les Baux de Provence |
|
Լե Բո դը Պրովանս |
g. U. |
FR |
L'Etoile |
|
լ՛Էտուալ |
g. U. |
FR |
L'Hermitage |
|
Լ՛Էրմիտաժ |
g. U. |
FR |
Limoux |
|
Լիմու |
g. U. |
FR |
Lirac |
|
Լիրակ |
g. U. |
FR |
Listrac-Médoc |
|
Լիստրակ-Մեդոկ |
g. U. |
FR |
Lot |
|
Լո |
g. g. A. |
FR |
Loupiac |
|
Լուպիակ |
g. U. |
FR |
Luberon |
|
Լյուբերոն |
g. U. |
FR |
Lussac Saint-Emilion |
|
Լյուսակ Սենտ-Էմիյոն |
g. U. |
FR |
Mâcon |
|
Մակոն |
g. U. |
FR |
Macvin du Jura |
|
Մակվեն դյու Յուրա |
g. U. |
FR |
Madiran |
|
Մադիրան |
g. U. |
FR |
Malepère |
|
Մալեպեր |
g. U. |
FR |
Maranges |
|
Մարայնժ |
g. U. |
FR |
Marcillac |
|
Մարկիյակ |
g. U. |
FR |
Margaux |
|
Մարգո |
g. U. |
FR |
Marsannay |
|
Մարսանի |
g. U. |
FR |
Maures |
|
Մոր |
g. g. A. |
FR |
Maury |
|
Մորի |
g. U. |
FR |
Mazis-Chambertin |
|
Մազի-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Mazoyères-Chambertin |
|
Մազոյեր –Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Méditerranée |
|
Մեդիտերանե |
g. g. A. |
FR |
Médoc |
|
Մեդոկ |
g. U. |
FR |
Menetou-Salon |
|
Մենետու-Սալոն |
g. U. |
FR |
Mercurey |
|
Մերկյուրեյ |
g. U. |
FR |
Meursault |
|
Մյուրսոլ |
g. U. |
FR |
Minervois |
|
Միներվուա |
g. U. |
FR |
Minervois-la-Livinière |
|
Միներվուա-լա-Լիվինիեր |
g. U. |
FR |
Monbazillac |
|
Մոնբազիյակ |
g. U. |
FR |
Mont Caume |
|
Մոն կոմ |
g. g. A. |
FR |
Montagne-Saint-Emilion |
|
Մոնտայն-Սենտ-Էմիյոն |
g. U. |
FR |
Montagny |
|
Մոնտայնի |
g. U. |
FR |
Monthélie |
|
Մոնտելի |
g. U. |
FR |
Montlouis-sur-Loire |
|
Մոնլուի-սյուր-Լուար |
g. U. |
FR |
Montrachet |
|
Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Montravel |
|
Մոնտրավել |
g. U. |
FR |
Morey-Saint-Denis |
|
Մորեյ-Սեն-Դենի |
g. U. |
FR |
Morgon |
|
Մորգոն |
g. U. |
FR |
Moselle |
|
Մոսել |
g. U. |
FR |
Moulin-à-Vent |
|
Մուլեն-ա-Վան |
g. U. |
FR |
Moulis |
|
Մուլի |
g. U. |
FR |
Moulis-en-Médoc |
|
Մուլի-ան-Մեդոկ |
g. U. |
FR |
Muscadet |
|
Մուսկադե |
g. U. |
FR |
Muscadet Coteaux de la Loire |
|
Մուսկադե Կոտո դե լա Լուար |
g. U. |
FR |
Muscadet Côtes de Grandlieu |
|
Մուսկադե Կոտե դե Գրանլյո |
g. U. |
FR |
Muscadet Sèvre et Maine |
|
Մուսկադե Սեվռե է Մեյն |
g. U. |
FR |
Muscat de Beaumes-de-Venise |
|
Մուսակ դը Բոմ-դե Վենիզ |
g. U. |
FR |
Muscat de Frontignan |
|
Մուսկա դը Ֆրոնտինյան |
g. U. |
FR |
Muscat de Lunel |
|
Մուսկա դը Լունել |
g. U. |
FR |
Muscat de Mireval |
|
Մուսկա դը Միրեվալ |
g. U. |
FR |
Muscat de Rivesaltes |
|
Մուսակ դը Ռիվսալտ |
g. U. |
FR |
Muscat de Saint-Jean-de-Minervois |
|
Մուսակ դը Սեն-ժան-դը-Միներվուա |
g. U. |
FR |
Muscat du Cap Corse |
|
Մուսակ դյու Կապ Կորս |
g. U. |
FR |
Musigny |
|
Մուսինյի |
g. U. |
FR |
Nuits-Saint-Georges |
|
Նյուի-Սեն-Ժորժ |
g. U. |
FR |
Orléans |
|
Օրլեան |
g. U. |
FR |
Orléans-Cléry |
|
Օրլեան-Կլերի |
g. U. |
FR |
Pacherenc du Vic-Bilh |
|
Պաշերանկ դյու Վիկ-Բիլ |
g. U. |
FR |
Palette |
|
Պալետ |
g. U. |
FR |
Patrimonio |
|
Պատրիմոնյո |
g. U. |
FR |
Pauillac |
|
Պոյիյակ |
g. U. |
FR |
Pays d'Hérault |
|
Պեյ դ՛Էրոլ |
g. g. A. |
FR |
Pays d'Oc |
|
Պայ դ՛Օք |
g. g. A. |
FR |
Pécharmant |
|
Պեշարման |
g. U. |
FR |
Périgord |
|
Պերիգոր |
g. g. A. |
FR |
Pernand-Vergelesses |
|
Պերնան-Վերժլեսե |
g. U. |
FR |
Pessac-Léognan |
|
Պեսակ-Լեոնյան |
g. U. |
FR |
Petit Chablis |
|
Պըտի Շաբլի |
g. U. |
FR |
Pierrevert |
|
Պիյերվեր |
g. U. |
FR |
Pineau des Charentes |
|
Պինո դե Շարան |
g. U. |
FR |
Pomerol |
|
Պոմերոլ |
g. U. |
FR |
Pommard |
|
Պոմար |
g. U. |
FR |
Pouilly-Fuissé |
|
Պույի-Ֆուիս |
g. U. |
FR |
Pouilly-Fumé |
|
Պույի-Ֆյումե |
g. U. |
FR |
Pouilly-Loché |
|
Պույի-Լոշե |
g. U. |
FR |
Pouilly-sur-Loire |
|
Պույի-սյուր-Լուար |
g. U. |
FR |
Pouilly-Vinzelles |
|
Պույի-Վենզել |
g. U. |
FR |
Premières Côtes de Bordeaux |
|
Պռեմիեր Կոտ դը Բորդո |
g. U. |
FR |
Puisseguin Saint-Emilion |
|
Պյուիսգեն Սեն-Էմիյոն |
g. U. |
FR |
Puligny-Montrachet |
|
Պյուիլնի-Մոնտրաշե |
g. U. |
FR |
Puy-de-Dôme |
|
Պույ-դը-Դոմ |
g. g. A. |
FR |
Quarts de Chaume |
|
Կար դը Շոմ |
g. U. |
FR |
Quincy |
|
Քուինսի |
g. U. |
FR |
Rasteau |
|
Րաստո |
g. U. |
FR |
Régnié |
|
Րեժինիե |
g. U. |
FR |
Reuilly |
|
Րեուիյի |
g. U. |
FR |
Richebourg |
|
Րիշբուր |
g. U. |
FR |
Rivesaltes |
|
Րիվսալտ |
g. U. |
FR |
Romanée-Conti |
|
Րոմանե-Կոնտի |
g. U. |
FR |
Romanée-Saint-Vivant |
|
Րոմանե-Սեն-Վիվան |
g. U. |
FR |
Rosé d'Anjou |
|
Ռոզե դ՛Անժու |
g. U. |
FR |
Rosé de Loire |
|
Ռոզե դը Լուար |
g. U. |
FR |
Rosé des Riceys |
|
Ռոզե դե Րիսեյ |
g. U. |
FR |
Rosette |
|
Ռոզետ |
g. U. |
FR |
Roussette de Savoie |
|
Ռուսետ դե Սավուա |
g. U. |
FR |
Roussette du Bugey |
|
Ռուսետ դյու Բուժե |
g. U. |
FR |
Ruchottes-Chambertin |
|
Ռուշոտ-Շամբերտեն |
g. U. |
FR |
Rully |
|
Ռյուլի |
g. U. |
FR |
Sables du Golfe du Lion |
|
Սաբլես դյու Գոլֆե դյու Լիոն |
g. g. A. |
FR |
Saint-Amour |
|
Սենտ-Ամուր |
g. U. |
FR |
Saint-Aubin |
|
Սենտ-Օբեն |
g. U. |
FR |
Saint-Bris |
|
Սեն-Բռի |
g. U. |
FR |
Saint-Chinian |
|
Սեն-Շինիան |
g. U. |
FR |
Sainte-Croix-du-Mont |
|
Սենտ-Կրուա-դյու-Մոն |
g. U. |
FR |
Sainte-Foy-Bordeaux |
|
Սենտ-ֆոյ-Բորդո |
g. U. |
FR |
Sainte-Marie-la-Blanche |
|
Սենտ-Մերի-լա-Բլանշ |
g. g. A. |
FR |
Saint-Emilion |
|
Սենտ-էմիյիոն |
g. U. |
FR |
Saint-Emilion Grand Cru |
|
Սենտ-էմիյոն Գրան Կրյու |
g. U. |
FR |
Saint-Estèphe |
|
Սենտ—Էստեֆ |
g. U. |
FR |
Saint-Georges-Saint-Emilion |
|
Սեն-ժորժ-Սենտ-Էմիյիոն |
g. U. |
FR |
Saint-Guilhem-le-Désert |
|
Սեն-Գիլամ-լյո-Դեզեր |
g. g. A. |
FR |
Saint-Joseph |
|
Սեն-Ժոզեֆ |
g. U. |
FR |
Saint-Julien |
|
Սեն-Ժուլիեն |
g. U. |
FR |
Saint-Mont |
|
Սեն-Մոն |
g. U. |
FR |
Saint-Nicolas-de-Bourgueil |
|
Սեն-Նիկոլա-դը-Բուրգեյ |
g. U. |
FR |
Saint-Péray |
|
Սեն-Պերեյ |
g. U. |
FR |
Saint-Pourçain |
|
Սեն-Պուսեյն |
g. U. |
FR |
Saint-Romain |
|
Սեն-Ռոմեյն |
g. U. |
FR |
Saint-Sardos |
|
Սեն-Սարդոս |
g. U. |
FR |
Saint-Véran |
|
Սեն-Վերան |
g. U. |
FR |
Sancerre |
|
Սանսեր |
g. U. |
FR |
Santenay |
|
Սանտենեյ |
g. U. |
FR |
Saône-et-Loire |
|
Սաոն-է-Լուար |
g. g. A. |
FR |
Saumur |
|
Սոմյուր |
g. U. |
FR |
Saumur-Champigny |
|
Սոմյուր-Շամպինյի |
g. U. |
FR |
Saussignac |
|
Սոսինյակ |
g. U. |
FR |
Sauternes |
|
Սոտերն |
g. U. |
FR |
Savennières |
|
Սավանիյեր |
g. U. |
FR |
Savennières Coulée de Serrant |
|
Սավանիյեր Կուլե դը Սերան |
g. U. |
FR |
Savennières Roche aux Moines |
|
Սավանիյեր Ռոշ օ Մուեն |
g. U. |
FR |
Savigny-lès-Beaune |
|
Սավինյի-լե-Բոն |
g. U. |
FR |
Savoie |
|
Սավուա |
g. U. |
FR |
Seyssel |
|
Սեյսել |
g. U. |
FR |
Tavel |
|
Տավել |
g. U. |
FR |
Thézac-Perricard |
|
Տեզակ-Պերիկար |
g. g. A. |
FR |
Torgan |
|
Տորգան |
g. g. A. |
FR |
Touraine |
|
Տուրեն |
g. U. |
FR |
Touraine Noble Joué |
|
Տուրեն Նոբլը Ժուե |
g. U. |
FR |
Tursan |
|
Տյուրսան |
g. U. |
FR |
Urfé |
|
Ուրֆե |
g. g. A. |
FR |
Vacqueyras |
|
Վակեյրա |
g. U. |
FR |
Val de Loire |
|
Վալ դը Լուար |
g. g. A. |
FR |
Valençay |
|
Վալենսեյ |
g. U. |
FR |
Vallée du Paradis |
|
Վալե դյու Պարադի |
g. g. A. |
FR |
Var |
|
Վար |
g. g. A. |
FR |
Vaucluse |
|
Վոքլյուզ |
g. g. A. |
FR |
Ventoux |
|
Վանտու |
g. U. |
FR |
Vicomté d'Aumelas |
|
Վիկոնտե դ՛Oմելաս |
g. g. A. |
FR |
Vin d'Alsace |
|
Վեն դ՛Ալզաս |
g. U. |
FR |
Vin de Bellet |
|
Վեն դը Բելե |
g. U. |
FR |
Vin de Corse |
|
Վեն դը Կորս |
g. U. |
FR |
Vin de Frontignan |
|
Վեն դը Ֆրոնտինյան |
g. U. |
FR |
Vin de Savoie |
|
Վեն դը Սավուա |
g. U. |
FR |
Vins fins de la Côte de Nuits |
|
Վեն ֆեն դը լա Կոտ դը Նյուի |
g. U. |
FR |
Vinsobres |
|
Վենսբրը |
g. U. |
FR |
Viré-Clessé |
|
Վիրե-Կլեսե |
g. U. |
FR |
Volnay |
|
Վոլնե |
g. U. |
FR |
Vosne-Romanée |
|
Վոսն-Ռոմանե |
g. U. |
FR |
Vougeot |
|
Վուժո |
g. U. |
FR |
Vouvray |
|
Վուրեյ |
g. U. |
FR |
Yonne |
|
Յոն |
g. g. A. |
DE |
Ahr |
|
Ահռ |
g. U. |
DE |
Ahrtaler Landwein |
|
Ահռթալեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Baden |
|
Բադեն |
g. U. |
DE |
Badischer Landwein |
|
Բադիշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Bayerischer Bodensee-Landwein |
|
Բայերիշ Բոդանսե-Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Brandenburger Landwein |
|
Բրանդենբուրգեն Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Franken |
|
Ֆրանկեն |
g. U. |
DE |
Hessische Bergstraße |
|
Հեսիշե Բերգշտասե |
g. U. |
DE |
Landwein der Mosel |
|
Լանդվայն դեր Մոսել |
g. g. A. |
DE |
Landwein der Ruwer |
|
Լանդվայն դեր Ռյուվեր |
g. g. A. |
DE |
Landwein der Saar |
|
Լանդվայն դեր Սաար |
g. g. A. |
DE |
Landwein Main |
|
Լանդվայ Մեյն |
g. g. A. |
DE |
Landwein Neckar |
|
Լանդվայն Նեկտար |
g. g. A. |
DE |
Landwein Oberrhein |
|
Լանդվայն Օբեռհայն |
g. g. A. |
DE |
Landwein Rhein |
|
Լանդվայն Ռայն |
g. g. A. |
DE |
Landwein Rhein-Neckar |
|
Լանդվայն Ռայն-Նեկտար |
g. g. A. |
DE |
Mecklenburger Landwein |
|
Մեկլենբուրգեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Mitteldeutscher Landwein |
|
Միտելդյոտշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Mittelrhein |
|
Միտելրայն |
g. U. |
DE |
Mosel |
|
Մոզել |
g. U. |
DE |
Nahe |
|
Նահե |
g. U. |
DE |
Nahegauer Landwein |
|
Նահեգաուեռ Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Pfalz |
|
Պֆալց |
g. U. |
DE |
Pfälzer Landwein |
|
Պֆալզեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Regensburger Landwein |
|
Ռեգենսբուրգեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Rheinburgen-Landwein |
|
Ռեգենսբուրգեր-Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Rheingau |
|
Ռայնգաու |
g. U. |
DE |
Rheingauer Landwein |
|
Ռայնգաուեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Rheinhessen |
|
Ռայնհեսեն |
g. U. |
DE |
Rheinischer Landwein |
|
Ռայնշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Saale-Unstrut |
|
Սաալե-Ունստռուտ |
g. U. |
DE |
Saarländischer Landwein |
|
Սաառլենդիշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Sachsen |
|
Զաքսեն |
g. U. |
DE |
Sächsischer Landwein |
|
Զեքսսիշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Schleswig-Holsteinischer Landwein |
|
Շլեշվիգ-Հոլշտայնիշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Schwäbischer Landwein |
|
Շվեբիշեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Starkenburger Landwein |
|
Շտառկենբուրգեր Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Taubertäler Landwein |
|
Տաուբեռտելեռ Լանդվայն |
g. g. A. |
DE |
Württemberg |
|
Վյուռտեմբեռգ |
g. U. |
GR |
Kως |
Kos |
Կոս |
g. g. A. |
GR |
Malvasia Πάρος |
Malvasia Paros |
Մալվասիա Պարոս |
g. U. |
GR |
Malvasia Σητείας |
Malvasia Sitia |
Մալվասիա Սիտիա |
g. U. |
GR |
Malvasia Χάνδακας-Candia |
Malvasia Χάνδακας-Candia |
Մալվասիա Խանդակաս — կանդիա |
g. U. |
GR |
Άβδηρα |
Avdira |
Ավդիռա |
g. g. A. |
GR |
Άγιο Όρος |
Mount Athos/ Holly Mount Athos/Holly Mountain Athos/Mont Athos/Άγιο Όρος Άθως |
Այիո Օրոս / Մաունթ Աթոս/ Հոլի Մաունթ Աթոս/ Հոլի Մաունթին Աթոս/ Մոնթ Աթոս |
g. g. A. |
GR |
Αγορά |
Agora |
Ագոռա |
g. g. A. |
GR |
Αγχίαλος |
Anchialos |
Անխիալոս |
g. U. |
GR |
Αιγαίο Πέλαγος |
Aegean Sea/Aigaio Pelagos |
Էգիան Սի/Էյեո Պելաղոս |
g. g. A. |
GR |
Αμύνταιο |
Amyndeon |
Ամինդեո / Ամինդեոն |
g. U. |
GR |
Ανάβυσσος |
Anavyssos |
Անավիսոս |
g. g. A. |
GR |
Αργολίδα |
Argolida |
Արղոլիդա |
g. g. A. |
GR |
Αρκαδία |
Arkadia |
Առկադիա |
g. g. A. |
GR |
Αρχάνες |
Archanes |
Արխանես |
g. U. |
GR |
Αττική |
Attiki |
Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Αχαΐα |
Achaia |
Ախաիա |
g. g. A. |
GR |
Βελβεντό |
Velvento |
Վելվենտո |
g. g. A. |
GR |
Βερντέα Ζακύνθου |
Verdea Onomasia kata paradosi Zakynthou/ Verdea Zakynthos/Verntea Zakynthos |
Վեռդեա Oնոմասիա կատա պառադոսի Զակինթու/վեռդեա Զակինթոս/ վեռնետեա Զակինթոս |
g. g. A. |
GR |
Γεράνεια |
Gerania |
Գեռանիա |
g. g. A. |
GR |
Γουμένισσα |
Goumenissa |
Ղումենիսա |
g. U. |
GR |
Γρεβενά |
Grevena |
Ղռեվենա |
g. g. A. |
GR |
Δαφνές |
Dafnes |
Դաֆնես |
g. U. |
GR |
Δράμα |
Drama |
Դռամա |
g. g. A. |
GR |
Δωδεκάνησος |
Dodekanese |
Դոդեկանիսոս |
g. g. A. |
GR |
Έβρος |
Evros |
Էվռոս |
g. g. A. |
GR |
Ελασσόνα |
Elassona |
Էլասոնա |
g. g. A. |
GR |
Επανομή |
Epanomi |
Էպանոմի |
g. g. A. |
GR |
Εύβοια |
Evia |
Էվիա |
g. g. A. |
GR |
Ζάκυνθος |
Zakynthos |
Զակինթոս |
g. g. A. |
GR |
Ζίτσα |
Zitsa |
Զիտսա |
g. U. |
GR |
Ηλεία |
Ilia |
Իլիա |
g. g. A. |
GR |
Ημαθία |
Imathia |
Իմանթիա |
g. g. A. |
GR |
Ήπειρος |
Epirus |
Էպիռուս |
g. g. A. |
GR |
Ηράκλειο |
Iraklio |
Իռակլիո |
g. g. A. |
GR |
Θάσος |
Thasos |
Թասոս |
g. g. A. |
GR |
Θαψανά |
Thapsana |
Թապսանա |
g. g. A. |
GR |
Θεσσαλία |
Thessalia |
Թեսալիա |
g. g. A. |
GR |
Θεσσαλονίκη |
Thessaloniki |
Թեսալոնիկի |
g. g. A. |
GR |
Θήβα |
Thiva |
Թիվա |
g. g. A. |
GR |
Θράκη |
Thrace |
Թրակի |
g. g. A. |
GR |
Ικαρία |
Ikaria |
Իկարիա |
g. g. A. |
GR |
Ίλιον |
Ilion |
Իլիոն |
g. g. A. |
GR |
Ίσμαρος |
Ismaros |
Իսմարոս |
g. g. A. |
GR |
Ιωάννινα |
Ioannina |
Իոանինա |
g. g. A. |
GR |
Καβάλα |
Kavala |
Կավալա |
g. g. A. |
GR |
Καρδίτσα |
Karditsa |
Կարդիցա |
g. g. A. |
GR |
Κάρυστος |
Karystos |
Կարիտոս |
g. g. A. |
GR |
Καστοριά |
Kastoria |
Կաստորյա |
g. g. A. |
GR |
Κέρκυρα |
Corfu |
Կերկիրա / Կոռֆու |
g. g. A. |
GR |
Κίσσαμος |
Kissamos |
Կիսամոս |
g. g. A. |
GR |
Κλημέντι |
Klimenti |
Կլիմենտի |
g. g. A. |
GR |
Κοζάνη |
Kozani |
Կոզանի |
g. g. A. |
GR |
Κοιλάδα Αταλάντης |
Atalanti Valley |
Կիլադա Արալանտիս / Ատալանտի վալեյ |
g. g. A. |
GR |
Κόρινθος |
Κορινθία /Korinthos/Korinthia |
Կորինթոս/Կորինթիա |
g. g. A. |
GR |
Κρανιά |
Krania |
Կրանյա |
g. g. A. |
GR |
Κραννώνα |
Krannona |
Կրանոնա |
g. g. A. |
GR |
Κρήτη |
Crete |
Կրիտի |
g. g. A. |
GR |
Κυκλάδες |
Cyclades |
Կիկլադես |
g. g. A. |
GR |
Λακωνία |
Lakonia |
Լակոնիա |
g. g. A. |
GR |
Λασίθι |
Lasithi |
Լասիթի |
g. g. A. |
GR |
Λέσβος |
Lesvos |
Լեսվոս |
g. g. A. |
GR |
Λετρίνοι |
Letrini |
Լետրինի |
g. g. A. |
GR |
Λευκάδα |
Lefkada |
Լեֆկադա |
g. g. A. |
GR |
Ληλάντιο Πεδίο |
Lilantio Pedio/Lilantio Field |
Լիլանտիո Պեդիո/Լիլանտիո Ֆիլդ |
g. g. A. |
GR |
Λήμνος |
Limnos |
Լիմնոս |
g. U. |
GR |
Μαγνησία |
Magnisia |
Մաղնիսիա |
g. g. A. |
GR |
Μακεδονία |
Macedonia |
Մասեդոնիա / Մասեդոնիա |
g. g. A. |
GR |
Μαντζαβινάτα |
Mantzavinata |
Մանցավինատա |
g. g. A. |
GR |
Μαντινεία |
Mantinia |
Մանտինիա |
g. U. |
GR |
Μαρκόπουλο |
Markopoulo |
Մարկոպուլո |
g. g. A. |
GR |
Μαρτίνο |
Martino |
Մարտինո |
g. g. A. |
GR |
Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας |
Mavrodaphne of Kefalonia/ Mavrodafne of Cephalonia |
Մավրոդաֆնի Կեֆալինիաս / Մավրոդաֆնի օֆ Կեֆալոնիա/ Մավրոդաֆնի օֆ Սեֆալոնիա |
g. U. |
GR |
Μαυροδάφνη Πατρών |
Mavrodafni of Patra/Mavrodaphne of Patra |
Մավրոդաֆնի Պատրոն / Մավրոդաֆնի օֆ պատրա |
g. U. |
GR |
Μεσενικόλα |
Mesenikola |
Մեսենիկոլա |
g. U. |
GR |
Μεσσηνία |
Messinia |
Մեսինիա |
g. g. A. |
GR |
Μεταξάτων |
Metaxata |
Մետաքսատոն / Մետաքսատա |
g. g. A. |
GR |
Μετέωρα |
Meteora |
Մետեորա |
g. g. A. |
GR |
Μέτσοβο |
Metsovo |
Մեցովո |
g. g. A. |
GR |
Μονεμβασία- Malvasia |
Monemvasia-Malvasia |
Մոնեմվասիա-Մալվասիա |
g. U. |
GR |
Μοσχάτο Πατρών |
Muscat of Patra |
Մոսխատո Պատրոն / Մուսկատ օֆ պատրա |
g. U. |
GR |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας |
Muscat of Kefalonia/Muscat de Cephalonie / Muscat of Cephalonia |
Մոսխատոս Կեֆալինիաս / Մուսկատ օֆ Կեֆալոնիա/ Մուսկատ դը Սեֆալոնի/ Մուսկատ օֆ Սեֆալոնիա |
g. U. |
GR |
Μοσχάτος Λήμνου |
Muscat of Limnos |
Մոսխատոս Լիմնու / Մուսկատ օֆ Լիմնոս |
g. U. |
GR |
Μοσχάτος Ρίου Πάτρας |
Μοσχάτος Ρίου Πάρτας/ Μuscat of Rio Patra |
Մոսխատոս Ռիու Պատրաս / Մուսկատ օֆ Ռիո Պատրա |
g. U. |
GR |
Μοσχάτος Ρόδου |
Muscat of Rodos |
Մոսխատոս Ռոդու / Մուսկատ օֆ Ռոդոս |
g. U. |
GR |
Νάουσα |
Naoussa |
Նաուսա |
g. U. |
GR |
Νέα Μεσημβρία |
Nea Mesimvria |
Նեա Մեսիմվրիա |
g. g. A. |
GR |
Νεμέα |
Nemea |
Նեմէա |
g. U. |
GR |
Οπούντια Λοκρίδας |
Opountia Locris |
Օպունտիա Լոկրիդաս / Օպունտիա Լոկրիս |
g. g. A. |
GR |
Παγγαίο |
Paggeo /Pangeon |
Պագեո/Պանգեոն |
g. g. A. |
GR |
Παλλήνη |
Pallini |
Պալինի |
g. g. A. |
GR |
Παρνασσός |
Parnassos |
Պառնասոս |
g. g. A. |
GR |
Πάρος |
Paros |
Պարոս |
g. U. |
GR |
Πάτρα |
Patra |
Պատրա |
g. U. |
GR |
Πεζά |
Peza |
Պեզա |
g. U. |
GR |
Πέλλα |
Pella |
Պելա |
g. g. A. |
GR |
Πελοπόννησος |
Peloponnese |
Պելոպոնիսոս / Պելեպոնիզ |
g. g. A. |
GR |
Πιερία |
Pieria |
Պիերիա |
g. g. A. |
GR |
Πισάτις |
Pisatis |
Պիսատիս |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Αιγιαλείας |
Slopes of Aigialia |
Պլայես Էյալիաս / Սլոուպս օֆ Էգիալիա |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Αίνου |
Slopes of Ainos |
Պլայես Էնու / Սլոուպս օֆ Էնոս |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Αμπέλου |
Slopes of ampelos |
Պլայես Ամպելու / Սլոուպս օֆ Ամպելոս |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Βερτίσκου |
Slopes of Vertiskos |
Պլայես Վեռտիսկու / Սլոուպս օֆ Վեռրիսկոս |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Κιθαιρώνα |
Slopes of Kithaironas |
Պլայես Կիթերոնա / Սլոուպս օֆ Կիթեռոնաս |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Κνημίδας |
Slopes of Knimida |
Պլայես Կնիմիդաս / Սլոուպս օֆ Կնիմիդա |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Μελίτωνα |
Slopes of Meliton |
Պլայես Մելիտոնա / Սլոուպս օֆ Մելիտոն |
g. U. |
GR |
Πλαγιές Πάικου |
Slopes of Paiko |
Պլայես Պայկու / Սլոուպս օֆ Պաիկո |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Πάρνηθας |
Slopes of Parnitha |
Պլայես Պարնիթաս / Սլոուպս օֆ Պառնիթա |
g. g. A. |
GR |
Πλαγιές Πεντελικού |
Slopes of Pendeliko/ Πλαγιές Πεντελικού |
Պլայես Պենդելիկու / Սլոուպս օֆ Պենդելիկո |
g. g. A. |
GR |
Πυλία |
Pylia |
Պիլիա |
g. g. A. |
GR |
Ραψάνη |
Rapsani |
Ռապսանի |
g. U. |
GR |
Ρέθυμνο |
Rethimno |
Ռեթիմնո |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Αττικής |
Retsina of Attiki |
Ռեցինա Ատիկիս / Ռեցինա օֆ Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Βοιωτίας |
Retsina of Viotia |
Ռեցինա Վիոտիսաս / Ռեցինա օֆ Վիոտիա |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Γιάλτρων |
Retsina of Gialtra |
Ռեցինա Յալտրոն / Ռեցինա օֆ Գիալտռա |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Εύβοιας |
Retsina of Evoia |
Ռեցինա Էվիաս / Ռեցինա օֆ Էվոիա |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Θηβών (Βοιωτίας) |
Retsina of Thebes (Voiotias) |
Ռեցինա Թիվոն (Վիոտիաս) / Ռեցինա օֆ Թեբե (Վիոտիաս) |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Καρύστου |
Retsina of Karystos |
Ռեցինա Կարիստու / Ռեցինա օֆ Կարիստոս |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Κορωπίου |
Ρετσίνα Κορωπίου Αττικής/Retsina of Koropi/Retsina of Koropi Attiki |
Ռեցինա Կորոպիու / Ռեցինա օֆ Կորոպի/ ռեցինա օֆ Կորոպի Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Κρωπίας |
Ρετσίνα Κορωπίου Αττικής/Retsina of Koropi/Retsina of Koropi Attiki |
Ռեցինա Կրոպիաս / Ռեցինա օֆ Կորոպի/ ռեցինա օֆ Կորոպի ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Λιοπεσίου |
Ρετσίνα Παιανίας Αττικής/Retsina of Paiania /Retsina of Paiania Attiki |
Ռեցինա Լյոպեսիու / Ռեցինա Պէանիաս Ատիկիս / Ռեցինա օֆ Պայանիա/ Ռեցինա օֆ Աաիանիա Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Μαρκόπουλου (Αττικής) |
Retsina of Markopoulo (Attiki) |
Ռեցինա Մարկոպուլու (Ատիկիս) / Ռեցինա օֆ Մարկոպուլո (Ատիկի) |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Μεγάρων |
Ρετσίνα Μεγάρων Αττικής/Retsina of Megara (Attiki)/ Retsina of Megara Attiki |
Ռեցինա Մեղարոն / Ռեցինա օֆ Մեգառա (Ատիկի)/ Ռեցինա օֆ Մեգառա Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Μεσογείων (Αττικής) |
Retsina of Mesogia (Attiki) |
Ռեցինա Մեսոյիոն / Ռեցինա օֆ Մեսօգիա (Ատիկի) |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Παιανίας |
Ρετσίνα Παιανίας Αττικής/Retsina of Paiania /Retsina of Paiania Attiki |
Ռեցինա Պէանիաս / Ռեցինա օֆ Պաիանիա/ Ռեցինա օֆ Պաիանիա Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Παλλήνης |
Ρετσίνα Παλλήνης Αττικής/Retsina of Pallini/Retsina of Pallini Attiki |
Ռեցինա Պալինիս / Ռեցինա օֆ Պալինի/ Ռեցինա օֆ Պալինի Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Πικερμίου |
Ρετσίνα Πικερμίου Αττικής/Retsina of Pikermi Attiki/Retsina of Pikermi |
Ռեցինա Պիկերմիու / Ռեցինա օֆ Պիկեռմի Ատիկի/ Ռեցինա օֆ Պիկեռմի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Σπάτων |
Ρετσίνα Σπάτων Αττικής/Retsina of Spata/Retsina of Spata Attiki |
Ռեցինա Սպատոն / Ռեցինա օֆ Սպատա/ Ռեցինա օֆ Սպատա Ատիկի |
g. g. A. |
GR |
Ρετσίνα Χαλκίδας (Ευβοίας) |
Retsina of Halkida (Evoia) |
Սպատոն Խալկիդաս / Ռեցինա օֆ Խալկիդա(էվոյա) |
g. g. A. |
GR |
Ριτσώνα |
Ritsona |
Ռիցոնա |
g. g. A. |
GR |
Ρόδος |
Rodos/Rhodes |
Ռոդոս/Ռոդես / Ռոուդզ |
g. U. |
GR |
Ρομπόλα Κεφαλληνίας |
Robola of Kefalonia |
Ռոբոլա Կեֆալինիաս / Ռոբոլա օֆ Կեֆալոնիա |
g. U. |
GR |
Σάμος |
Samos |
Սամոս |
g. U. |
GR |
Σαντορίνη |
Santorini |
Սանտորինի |
g. U. |
GR |
Σέρρες |
Serres |
Սեռես |
g. g. A. |
GR |
Σητεία |
Sitia |
Սիտիա |
g. U. |
GR |
Σιάτιστα |
Siatista |
Սյատիստա |
g. g. A. |
GR |
Σιθωνία |
Sithonia |
Սիթոնիա |
g. g. A. |
GR |
Σπάτα |
Spata |
Սպատա |
g. g. A. |
GR |
Στερεά Ελλάδα |
Sterea Ellada |
Ստերեա Էլլադա |
g. g. A. |
GR |
Τεγέα |
Tegea |
Տեգեա |
g. g. A. |
GR |
Τριφυλία |
Trifilia |
Տրիֆիլիա |
g. g. A. |
GR |
Τύρναβος |
Tyrnavos |
Տիրնավոս |
g. g. A. |
GR |
Φθιώτιδα |
Fthiotida/Phthiotis |
Ֆթիոտիդա/Ֆթիոտիս |
g. g. A. |
GR |
Φλώρινα |
Florina |
Ֆլորինա |
g. g. A. |
GR |
Χαλικούνα |
Halikouna |
Խալիկունա |
g. g. A. |
GR |
Χαλκιδική |
Halkidiki |
Խալկիդիկի |
g. g. A. |
GR |
Χάνδακας — Candia |
Candia |
Խանդակաս — Կանդիա |
g. U. |
GR |
Χανιά |
Chania |
Խանյա |
g. g. A. |
GR |
Χίος |
|
Խիոս |
g. g. A. |
HU |
Badacsony |
|
Բադաչոնյ |
g. U. |
HU |
Badacsonyi |
|
Բադաչոնյի |
g. U. |
HU |
Balaton |
|
Բալատոն |
g. U. |
HU |
Balatonboglár |
|
Բալատոնբոգլառ |
g. U. |
HU |
Balatonboglári |
|
Բալատոնբոգլառի |
g. U. |
HU |
Balaton-felvidék |
|
Բալատոն-ֆելվիդէկ |
g. U. |
HU |
Balaton-felvidéki |
|
Բալատոն-ֆելվիդէկի |
g. U. |
HU |
Balatonfüred-Csopak |
|
Բալատոնֆյուրեդ-Չոպակ |
g. U. |
HU |
Balatonfüred-Csopaki |
|
Բալատոնֆյուրեդ-Չոպակի |
g. U. |
HU |
Balatoni |
|
Բալատոնի |
g. U. |
HU |
Balatonmelléki |
|
Բալատոնմելէկի |
g. g. A. |
HU |
Bükk |
|
Բյուկկ |
g. U. |
HU |
Bükki |
|
Բյուկկի |
g. U. |
HU |
Csongrád |
|
Չոնգռադ |
g. U. |
HU |
Csongrádi |
|
Չոնգռադի |
g. U. |
HU |
Debrői Hárslevelű |
|
Դեբռոյ Հառշլեվելու |
g. U. |
HU |
Duna |
|
Դունա |
g. U. |
HU |
Dunai |
|
Դունաի |
g. U. |
HU |
Dunántúl |
|
Դունատուլ |
g. g. A. |
HU |
Dunántúli |
|
Դունատուլի |
g. g. A. |
HU |
Duna-Tisza-közi |
|
Դունա-Տիսա-կյոզի |
g. g. A. |
HU |
Eger |
|
Էգեռ |
g. U. |
HU |
Egri |
|
Էգռի |
g. U. |
HU |
Etyek-Buda |
|
Էտյեկ-Բուդա |
g. U. |
HU |
Etyek-Budai |
|
Էտյեկ-Բուդաի |
g. U. |
HU |
Felső-Magyarország |
|
Ֆելշյո-Մաձարոռսագ |
g. g. A. |
HU |
Felső-Magyarországi |
|
Ֆելշյո-Մաձառոռսագի |
g. g. A. |
HU |
Hajós-Baja |
|
Հայոշ-Բայա |
g. U. |
HU |
Izsáki Arany Sárfehér |
|
Իժակի Առանյ Շառֆեհէռ |
g. U. |
HU |
Káli |
|
Կալի |
g. U. |
HU |
Kunság |
|
Կունշագ |
g. U. |
HU |
Kunsági |
|
Կունշագի |
g. U. |
HU |
Mátra |
|
Մատռա |
g. U. |
HU |
Mátrai |
|
Մատռաի |
g. U. |
HU |
Mór |
|
Մոռ |
g. U. |
HU |
Móri |
|
Մոռի |
g. U. |
HU |
Nagy-Somló |
|
Նաձ-Շոմլո |
g. U. |
HU |
Nagy-Somlói |
|
Նաձ-Շոմլոի |
g. U. |
HU |
Neszmély |
|
Նեսմէյ |
g. U. |
HU |
Neszmélyi |
|
Նեսմէյի |
g. U. |
HU |
Pannon |
|
Պաննոն |
g. U. |
HU |
Pannonhalma |
|
Պաննոնհալմա |
g. U. |
HU |
Pannonhalmi |
|
Պաննոնհալմի |
g. U. |
HU |
Pécs |
|
Պեչ |
g. U. |
HU |
Somló |
|
Շոմլո |
g. U. |
HU |
Somlói |
|
Շոմլոի |
g. U. |
HU |
Sopron |
|
Շոպռոն |
g. U. |
HU |
Soproni |
|
Շոպռոնի |
g. U. |
HU |
Szekszárd |
|
Սեկսառդ |
g. U. |
HU |
Szekszárdi |
|
Սեկսառդի |
g. U. |
HU |
Tihany |
|
Տիհանյ |
g. U. |
HU |
Tihanyi |
|
Տիհանյի |
g. U. |
HU |
Tokaj |
|
Տոկայ |
g. U. |
HU |
Tokaji |
|
Տոկայի |
g. U. |
HU |
Tolna |
|
Տոլնա |
g. U. |
HU |
Tolnai |
|
Տոլնաի |
g. U. |
HU |
Villány |
|
Վիլանյ |
g. U. |
HU |
Villányi |
|
Վիլանյի |
g. U. |
HU |
Zala |
|
Զալա |
g. U. |
HU |
Zalai |
|
Զալաի |
g. U. |
HU |
Zemplén |
|
Զեմպլեն |
g. g. A. |
HU |
Zempléni |
|
Զեմպլենի |
g. g. A. |
IT |
Abruzzo |
|
Աբռուզո |
g. U. |
IT |
Acqui |
|
Ակուի |
g. U. |
IT |
Affile |
|
Ֆիլե |
g. U. |
IT |
Aglianico del Taburno |
|
Ալյանիկո դել Տաբուռնո |
g. U. |
IT |
Aglianico del Vulture |
|
Ալյանիկո դել Վուլտուրե |
g. U. |
IT |
Aglianico del Vulture Superiore |
|
Ալիանիկո դել Վուլտուրե Սուպերիորե |
g. U. |
IT |
Alba |
|
Ալբա |
g. U. |
IT |
Albugnano |
|
Ալբունյանո |
g. U. |
IT |
Alcamo |
|
Ալկամո |
g. U. |
IT |
Aleatico di Gradoli |
|
Ալեատիկո դի Գռադոլի |
g. U. |
IT |
Aleatico di Puglia |
|
Ալեատիկո դի Պուլիա |
g. U. |
IT |
Aleatico Passito dell'Elba |
|
Ալեատիկո Պասիտո դել՛էլբա |
g. U. |
IT |
Alezio |
|
Ալեցիո |
g. U. |
IT |
Alghero |
|
Ալգերո |
g. U. |
IT |
Allerona |
|
Ալերոնա |
g. g. A. |
IT |
Alta Langa |
|
Ալտա լանգա |
g. U. |
IT |
Alta Valle della Greve |
|
Ալտա Վալե դելա Գռեվե |
g. g. A. |
IT |
Alto Adige |
|
Ալտո Ադիջե |
g. U. |
IT |
Alto Livenza |
|
Ալտո Լիվենցա |
g. g. A. |
IT |
Alto Mincio |
|
Ալտո Մինիչիո |
g. g. A. |
IT |
Amarone della Valpolicella |
|
Ամառոնե դելա Վալպոլիչելա |
g. U. |
IT |
Amelia |
|
Ամելիա |
g. U. |
IT |
Anagni |
|
Անանյի |
g. g. A. |
IT |
Ansonica Costa dell'Argentario |
|
Անասոնիկա Կոստա դել՛Առջենտարիո |
g. U. |
IT |
Aprilia |
|
Ապրիլիա |
g. U. |
IT |
Arborea |
|
Առբոռեա |
g. U. |
IT |
Arcole |
|
Առկոլե |
g. U. |
IT |
Arghillà |
|
Առգիլիա |
g. g. A. |
IT |
Asolo — Prosecco |
|
Ազոլո-Պռոսեկո |
g. U. |
IT |
Assisi |
|
Ասիզի |
g. U. |
IT |
Asti |
|
Աստի |
g. U. |
IT |
Atina |
|
Ատինա |
g. U. |
IT |
Aversa |
|
Ավեռսա |
g. U. |
IT |
Avola |
|
Ավոլա |
g. g. A. |
IT |
Bagnoli |
|
Բանյոլի |
g. U. |
IT |
Bagnoli di Sopra |
|
Բանյոլի դի Սոպռա |
g. U. |
IT |
Bagnoli Friularo |
|
Բանյոլի Ֆրիուլարո |
g. U. |
IT |
Barbagia |
|
Բառբաջիա |
g. g. A. |
IT |
Barbaresco |
|
Բառբառեսկո |
g. U. |
IT |
Barbera d'Alba |
|
Բառբեռա դ՛Ալբա |
g. U. |
IT |
Barbera d'Asti |
|
Բառբեռա դ՛Աստի |
g. U. |
IT |
Barbera del Monferrato |
|
Բառբեռա դել Մոնֆեռատո |
g. U. |
IT |
Barbera del Monferrato Superiore |
|
Բառբեռա դել Մոնֆեռատե Սուպեռիորե |
g. U. |
IT |
Barco Reale di Carmignano |
|
Բառկո ռեալե դի Կառմինյանո |
g. U. |
IT |
Bardolino |
|
Բառդոլինո |
g. U. |
IT |
Bardolino Superiore |
|
Բառդոլինո Սուպեռիորե |
g. U. |
IT |
Barletta |
|
Բառլետա |
g. U. |
IT |
Barolo |
|
Բառոլո |
g. U. |
IT |
Basilicata |
|
Բազիլիկատա |
g. g. A. |
IT |
Benaco Bresciano |
|
Բենակո Բռեշանո |
g. g. A. |
IT |
Beneventano |
|
Բենեվենատանո |
g. g. A. |
IT |
Benevento |
|
Բենեվենտո |
g. g. A. |
IT |
Bergamasca |
|
Բեռգամասկա |
g. g. A. |
IT |
Bettona |
|
Բետոնա |
g. g. A. |
IT |
Bianchello del Metauro |
|
Բիանկելո դել Մետաուռո |
g. U. |
IT |
Bianco Capena |
|
Բիանկո Կապենա |
g. U. |
IT |
Bianco del Sillaro |
|
Բիանկո դել Սիլառո |
g. g. A. |
IT |
Bianco dell'Empolese |
|
Բիանկո դել՛Էմպոլեզե |
g. U. |
IT |
Bianco di Castelfranco Emilia |
|
Բիանկո դի Կաստելֆռանկո Էմիլիա |
g. g. A. |
IT |
Bianco di Custoza |
|
Բիանկո դի Կուստոցա |
g. U. |
IT |
Bianco di Pitigliano |
|
Բիանկո դի Պիտիլիանո |
g. U. |
IT |
Biferno |
|
Բիֆեռնո |
g. U. |
IT |
Bivongi |
|
Բիվոնջի |
g. U. |
IT |
Boca |
|
Բոկա |
g. U. |
IT |
Bolgheri |
|
Բոլգերի |
g. U. |
IT |
Bolgheri Sassicaia |
|
Բոլգերի Սասիկայա |
g. U. |
IT |
Bonarda dell'Oltrepò Pavese |
|
Բոնառդա դել՛Օլտռեպո Պավեզե |
g. U. |
IT |
Bosco Eliceo |
|
Բոսկո Էլիչեո |
g. U. |
IT |
Botticino |
|
Բոտիչինո |
g. U. |
IT |
Brachetto d'Acqui |
|
Բռակետո դ՛Ակուի |
g. U. |
IT |
Bramaterra |
|
Բռամատեռա |
g. U. |
IT |
Breganze |
|
Բռեգանցե |
g. U. |
IT |
Brindisi |
|
Բռինդիզի |
g. U. |
IT |
Brunello di Montalcino |
|
Բռունելո դի Մոնտալչինո |
g. U. |
IT |
Buttafuoco |
|
Բուտաֆուոկո |
g. U. |
IT |
Buttafuoco dell'Oltrepò Pavese |
|
Բուտաֆուկո դել՛Օլտռեպո Պավեզե |
g. U. |
IT |
Cacc'e mmitte di Lucera |
|
Կաչ՛ե միտե դի Լուչերա |
g. U. |
IT |
Cagliari |
|
Կալիարի |
g. U. |
IT |
Calabria |
|
Կալաբրիա |
g. g. A. |
IT |
Caldaro |
|
Կալդարո |
g. U. |
IT |
Calosso |
|
Կալոսո |
g. U. |
IT |
Caluso |
|
Կալուսո |
g. U. |
IT |
Camarro |
|
Կամառո |
g. g. A. |
IT |
Campania |
|
Կամպանիա |
g. g. A. |
IT |
Campi Flegrei |
|
Կամպի Ֆլեգռեի |
g. U. |
IT |
Campidano di Terralba |
|
Կամպիդանո դի Տեռալբա |
g. U. |
IT |
Canavese |
|
Կանավեզե |
g. U. |
IT |
Candia dei Colli Apuani |
|
Կանդիա դեի Կոլի Ապուանի |
g. U. |
IT |
Cannara |
|
Կանառա |
g. g. A. |
IT |
Cannellino di Frascati |
|
Կանելինո դի Ֆռասկատի |
g. U. |
IT |
Cannonau di Sardegna |
|
Կանոնաու դի Սարդենյա |
g. U. |
IT |
Capalbio |
|
Կապալբիո |
g. U. |
IT |
Capri |
|
Կապրի |
g. U. |
IT |
Capriano del Colle |
|
Կապրիանո դել Կոլե |
g. U. |
IT |
Carema |
|
Կառեմա |
g. U. |
IT |
Carignano del Sulcis |
|
Կառինյանո դել Սուլչիս |
g. U. |
IT |
Carmignano |
|
Կառմինյանո |
g. U. |
IT |
Carso |
|
Կառսո |
g. U. |
IT |
Carso — Kras |
|
Կառսո — Կռաս |
g. U. |
IT |
Casavecchia di Pontelatone |
|
Կազավեկյա դի Պոնտելատոնե |
g. U. |
IT |
Casorzo |
|
Կազորցո |
g. U. |
IT |
Casteggio |
|
Կաստեջիո |
g. U. |
IT |
Castel del Monte |
|
Կաստել դել Մոնտե |
g. U. |
IT |
Castel del Monte Bombino Nero |
|
Կաստել դել Մոնտե Բոմբինո Նեռո |
g. U. |
IT |
Castel del Monte Nero di Troia Riserva |
|
Կաստել դել Մոնտե Նեռո դի Տրոյա Ռիզերվա |
g. U. |
IT |
Castel del Monte Rosso Riserva |
|
Կաստել դել Մոնտե ռոսո Ռիզեռվա |
g. U. |
IT |
Castel San Lorenzo |
|
Կաստել Սան Լոռենցո |
g. U. |
IT |
Casteller |
|
Կաստելեռ |
g. U. |
IT |
Castelli di Jesi Verdicchio Riserva |
|
Կաստելի դի Յեզի Վեռդիկիո Ռիզեռվա |
g. U. |
IT |
Castelli Romani |
|
Կաստելի Ռոմանի |
g. U. |
IT |
Catalanesca del Monte Somma |
|
Կատալանեսկա դել Մոնտե Սոմմա |
g. g. A. |
IT |
Cellatica |
|
Չելլատիկա |
g. U. |
IT |
Cerasuolo d'Abruzzo |
|
Չեռազուոլո դ՛Աբռուցո |
g. U. |
IT |
Cerasuolo di Vittoria |
|
Չեռազուոլո դի Վիտորիա |
g. U. |
IT |
Cerveteri |
|
Չեռվետեռի |
g. U. |
IT |
Cesanese del Piglio |
|
Չեզանեզե դել Պիլիո |
g. U. |
IT |
Cesanese di Affile |
|
Չեզանեզե դի Աֆիլե |
g. U. |
IT |
Cesanese di Olevano Romano |
|
Չեզանեզե դի Oլեվանո Ռոմանո |
g. U. |
IT |
Chianti |
|
Կյանտի |
g. U. |
IT |
Chianti Classico |
|
Կյանտի Կլասիկո |
g. U. |
IT |
Cilento |
|
Չիլենտո |
g. U. |
IT |
Cinque Terre |
|
Չինկուե Տեռե |
g. U. |
IT |
Cinque Terre Sciacchetrà |
|
Չինկուե Տեռե Շակետռա |
g. U. |
IT |
Circeo |
|
Չիեռկո |
g. U. |
IT |
Cirò |
|
Չիռո |
g. U. |
IT |
Cisterna d'Asti |
|
Չիստեռնա դ՛Աստի |
g. U. |
IT |
Civitella d'Agliano |
|
Չիվիտելա դ՛Ալիանո |
g. g. A. |
IT |
Colleoni |
|
Կոլեոնի |
g. U. |
IT |
Colli Albani |
|
Կոլի Ալբանի |
g. U. |
IT |
Colli Altotiberini |
|
Կոլի Ալտոտիբեռինի |
g. U. |
IT |
Colli Aprutini |
|
Կոլի Ապռունտինի |
g. g. A. |
IT |
Colli Asolani — Prosecco |
|
Կոլի Ասկոլանի-Պռոսեկո |
g. U. |
IT |
Colli Berici |
|
Կոլի Բեռլիչի |
g. U. |
IT |
Colli Bolognesi |
|
Կոլի Բոլոնյեզի |
g. U. |
IT |
Colli Bolognesi Classico Pignoletto |
|
Կոլի Բոլոնյեզի Կլասիկո Պինյոլետո |
g. U. |
IT |
Colli Cimini |
|
Կոլի Չիմինի |
g. g. A. |
IT |
Colli del Limbara |
|
Կոլի դի Լիմբառա |
g. g. A. |
IT |
Colli del Sangro |
|
Կոլի դել Սանգռո |
g. g. A. |
IT |
Colli del Trasimeno |
|
Կոլի դել Տռազիմենո |
g. U. |
IT |
Colli della Sabina |
|
Կոլի դելա Սաբինա |
g. U. |
IT |
Colli della Toscana centrale |
|
Կոլի դելա Տոսկանա չենտռալե |
g. g. A. |
IT |
Colli dell'Etruria Centrale |
|
Կոլի դել՛Էտռուռիա Չենտռալե |
g. U. |
IT |
Colli di Conegliano |
|
Կոլի դի Կոնելիանո |
g. U. |
IT |
Colli di Faenza |
|
Կոլի դի Ֆաենզա |
g. U. |
IT |
Colli di Luni |
|
Կոլի դի Լունի |
g. U. |
IT |
Colli di Parma |
|
Կոլի դի Պառմա |
g. U. |
IT |
Colli di Rimini |
|
Կոլի դի Ռիմինի |
g. U. |
IT |
Colli di Salerno |
|
Կոլի դի Սալեռնո |
g. g. A. |
IT |
Colli di Scandiano e di Canossa |
|
Կոլի դի Սկանդինանո է դի Կանոսա |
g. U. |
IT |
Colli d'Imola |
|
Կոլի դ՛Իմոլա |
g. U. |
IT |
Colli Etruschi Viterbesi |
|
Կոլի Էտռուսկի Վիտեռբեզի |
g. U. |
IT |
Colli Euganei |
|
Կոլի Էուգանեի |
g. U. |
IT |
Colli Euganei Fior d'Arancio |
|
Կոլի Էուգանեի Ֆիոր դ՛Առանչիո |
g. U. |
IT |
Colli Lanuvini |
|
Կոլի Լանուվինի |
g. U. |
IT |
Colli Maceratesi |
|
Կոլի Մաչեռատեզի |
g. U. |
IT |
Colli Martani |
|
Կոլի Մառտանի |
g. U. |
IT |
Colli Orientali del Friuli Picolit |
|
Կոլի Օրիենտալի դել Ֆրիուլի Պիկոլիտ |
g. U. |
IT |
Colli Perugini |
|
Կոլի Պեռուջինի |
g. U. |
IT |
Colli Pesaresi |
|
Կոլի Պեզառեզի |
g. U. |
IT |
Colli Piacentini |
|
Կոլի Պյաչենտինի |
g. U. |
IT |
Colli Romagna centrale |
|
Կոլի Ռոմանյա չենտռալե |
g. U. |
IT |
Colli Tortonesi |
|
Կոլի Տոռտոնեզի |
g. U. |
IT |
Colli Trevigiani |
|
Կոլի Տռեվիջիանի |
g. g. A. |
IT |
Collina del Milanese |
|
Կոլինա դել Միլանեզե |
g. g. A. |
IT |
Collina Torinese |
|
Կոլինա Տորինեզե |
g. U. |
IT |
Colline del Genovesato |
|
Կոլինե դել Ջենովեզատո |
g. g. A. |
IT |
Colline di Levanto |
|
Կոլինե դի Լեվանտո |
g. U. |
IT |
Colline Frentane |
|
Կոլինե Ֆռենտանե |
g. g. A. |
IT |
Colline Joniche Tarantine |
|
Կոլինե Յոնիկե Տառանտինե |
g. U. |
IT |
Colline Lucchesi |
|
Կոլինե Լուկեզի |
g. U. |
IT |
Colline Novaresi |
|
Կոլինե Նովառեզի |
g. U. |
IT |
Colline Pescaresi |
|
Կոլինե Պեսկառեզի |
g. g. A. |
IT |
Colline Saluzzesi |
|
Կոլինե Սալուցեզի |
g. U. |
IT |
Colline Savonesi |
|
Կոլինե Սավոնեզի |
g. g. A. |
IT |
Colline Teatine |
|
Կոլինե Տեատինե |
g. g. A. |
IT |
Collio |
|
Կոլիո |
g. U. |
IT |
Collio Goriziano |
|
Կոլիո Գորիցիանո |
g. U. |
IT |
Colonna |
|
Կոլոնա |
g. U. |
IT |
Conegliano — Prosecco |
|
Կոնելյանո — Պռոսեկո |
g. U. |
IT |
Conegliano Valdobbiadene — Prosecco |
|
Կոնելյանո Վալդոբիանդենե — Պռոսեկո |
g. U. |
IT |
Cònero |
|
Կոնեռո |
g. U. |
IT |
Conselvano |
|
Կոնսելվանո |
g. g. A. |
IT |
Contea di Sclafani |
|
Կոնտեա դի Սկլաֆանի |
g. U. |
IT |
Contessa Entellina |
|
Կոնտեսա Էնտելինա |
g. U. |
IT |
Controguerra |
|
Կոնտրոգուեռա |
g. U. |
IT |
Copertino |
|
Կոպեռտինո |
g. U. |
IT |
Cori |
|
Կորի |
g. U. |
IT |
Cortese dell'Alto Monferrato |
|
Կոռտեզե դել՛Ալտո Մոնֆեռատո |
g. U. |
IT |
Cortese di Gavi |
|
Կոռտեզե դի Գավի |
g. U. |
IT |
Corti Benedettine del Padovano |
|
Կոռտի Բենեդետինե դել Պադովանո |
g. U. |
IT |
Cortona |
|
Կոռտոնա |
g. U. |
IT |
Costa d'Amalfi |
|
Կոստա դ՛Ամալֆի |
g. U. |
IT |
Costa Etrusco Romana |
|
Կոստա Էտռուսկո Ռոմանա |
g. g. A. |
IT |
Costa Toscana |
|
Կոստա Տոսկանա |
g. g. A. |
IT |
Costa Viola |
|
Կոստա Վիոլա |
g. g. A. |
IT |
Coste della Sesia |
|
Կոստե դելա Սեզիա |
g. U. |
IT |
Curtefranca |
|
Կուռտեֆռանկա |
g. U. |
IT |
Custoza |
|
Կուստոցա |
g. U. |
IT |
Daunia |
|
Դաունիա |
g. g. A. |
IT |
del Frusinate |
|
դել Ֆռուզինատե |
g. g. A. |
IT |
del Molise |
|
դել Մոլիզե |
g. U. |
IT |
del Vastese |
|
դել Վաստեզե |
g. g. A. |
IT |
Delia Nivolelli |
|
Դելիա Նիվոլելի |
g. U. |
IT |
dell'Alto Adige |
|
դել՛Ալտո Ադիջե |
g. U. |
IT |
delle Venezie |
|
դելե Վենեցիե |
g. g. A. |
IT |
dell'Emilia |
|
դել՛Էմիլիա |
g. g. A. |
IT |
di Modena |
|
Դի Մոդենա |
g. U. |
IT |
Diano d'Alba |
|
Դիանո դ՛Ալբա |
g. U. |
IT |
Dogliani |
|
Դոլիանի |
g. U. |
IT |
Dolceacqua |
|
Դոլչեակուա |
g. U. |
IT |
Dolcetto d'Acqui |
|
Դոլչետո դ՛Ակի |
g. U. |
IT |
Dolcetto d'Alba |
|
Դոլչետո դ՛Ալբա |
g. U. |
IT |
Dolcetto d'Asti |
|
Դոլչետո դ՛Աստի |
g. U. |
IT |
Dolcetto di Diano d'Alba |
|
Դոլչետո դի Դիանո դ՛Ալբա |
g. U. |
IT |
Dolcetto di Ovada |
|
Դոլչետո դի Օվադա |
g. U. |
IT |
Dolcetto di Ovada Superiore |
|
Դոլչետո դի Օվադա սուպերիորե |
g. U. |
IT |
Dugenta |
|
Դուջենտա |
g. g. A. |
IT |
Durello Lessini |
|
Դուռելո Լեսինի |
g. U. |
IT |
Elba |
|
Էլբա |
g. U. |
IT |
Elba Aleatico Passito |
|
Էլբա Ալեատիցօ Պասիտօ |
g. U. |
IT |
Eloro |
|
Էլորո |
g. U. |
IT |
Emilia |
|
Էմիլիա |
g. g. A. |
IT |
Epomeo |
|
Էպոմեո |
g. g. A. |
IT |
Erbaluce di Caluso |
|
Էռբալուչե դի Կալուզո |
g. U. |
IT |
Erice |
|
Էռիչե |
g. U. |
IT |
Esino |
|
Էզինո |
g. U. |
IT |
Est! Est!! Est!!! di Montefiascone |
|
Էստ! Էստ! Էստ! Դի Մոնտեֆիասկոնե |
g. U. |
IT |
Etna |
|
Էտնա |
g. U. |
IT |
Etschtaler |
|
Էտշատլեռ |
g. U. |
IT |
Falanghina del Sannio |
|
Ֆալանգինա դել Սանյո |
g. U. |
IT |
Falerio |
|
Ֆալերիո |
g. U. |
IT |
Falerno del Massico |
|
Ֆալեռնո դել Մասիկո |
g. U. |
IT |
Fara |
|
Ֆառա |
g. U. |
IT |
Faro |
|
Ֆառո |
g. U. |
IT |
Fiano di Avellino |
|
Ֆիանո դի Ավելինո |
g. U. |
IT |
Fior d'Arancio Colli Euganei |
|
Ֆիոր դ՛Առանչի կոլի Էուգանեի |
g. U. |
IT |
Fontanarossa di Cerda |
|
Ֆոնտանառոսա դի Չեռդա |
g. g. A. |
IT |
Forlì |
|
Ֆոռլի |
g. g. A. |
IT |
Fortana del Taro |
|
Ֆոնտանա դել Տառո |
g. g. A. |
IT |
Franciacorta |
|
Ֆռանչիակոռտա |
g. U. |
IT |
Frascati |
|
Ֆռասկատի |
g. U. |
IT |
Frascati Superiore |
|
Ֆռասկատի Սուպեռիորե |
g. U. |
IT |
Freisa d'Asti |
|
Ֆռեիզա դ՛Աստի |
g. U. |
IT |
Freisa di Chieri |
|
Ֆռեիզա դի Կիերի |
g. U. |
IT |
Friularo di Bagnoli |
|
Ֆրիուլառո դի Բանյոլի |
g. U. |
IT |
Friuli Annia |
|
Ֆրիուլի Անիա |
g. U. |
IT |
Friuli Aquileia |
|
Ֆրիուլի Ակուիլեյա |
g. U. |
IT |
Friuli Colli Orientali |
|
Ֆրիուլի Կոլի Օրիենտալի |
g. U. |
IT |
Friuli Grave |
|
Ֆրիուլի Գրավե |
g. U. |
IT |
Friuli Isonzo |
|
Ֆրիուլի Իզոնցո |
g. U. |
IT |
Friuli Latisana |
|
Ֆրիուլի Լատիզանա |
g. U. |
IT |
Frusinate |
|
Ֆրուզիանտե |
g. g. A. |
IT |
Gabiano |
|
Գաբիանո |
g. U. |
IT |
Galatina |
|
Գալատինա |
g. U. |
IT |
Galluccio |
|
Գալուչիո |
g. U. |
IT |
Gambellara |
|
Գամելառա |
g. U. |
IT |
Garda |
|
Գառդա |
g. U. |
IT |
Garda Bresciano |
|
Գառդա Բռեշիանո |
g. U. |
IT |
Garda Colli Mantovani |
|
Գառդա Կոլի Մանտովանի |
g. U. |
IT |
Gattinara |
|
Գատինառա |
g. U. |
IT |
Gavi |
|
Գավի |
g. U. |
IT |
Genazzano |
|
Ջենացանո |
g. U. |
IT |
Ghemme |
|
Գեմե |
g. U. |
IT |
Gioia del Colle |
|
Ջիոյա դել Կոլե |
g. U. |
IT |
Girò di Cagliari |
|
Ջիռո դի Կալիարի |
g. U. |
IT |
Golfo del Tigullio — Portofino |
|
Գոլֆո դել Տիգուլինո Պոռտոֆինո |
g. U. |
IT |
Grance Senesi |
|
Գռանչե Սենեզի |
g. U. |
IT |
Gravina |
|
Գռավինա |
g. U. |
IT |
Greco di Bianco |
|
Գռեկո դի Բիանկո |
g. U. |
IT |
Greco di Tufo |
|
Գռեկո դի Տուֆո |
g. U. |
IT |
Grignolino d'Asti |
|
Գռինյոլինո դ՛Աստի |
g. U. |
IT |
Grignolino del Monferrato Casalese |
|
Գռինյոլինո դել Մոնֆեռատո Կազալեզե |
g. U. |
IT |
Grottino di Roccanova |
|
Գռոտինո դի Ռոկանովա |
g. U. |
IT |
Gutturnio |
|
Գուտուրինո |
g. U. |
IT |
Histonium |
|
Իստոնիում |
g. g. A. |
IT |
I Terreni di Sanseverino |
|
Ի տեռենի դի Սանսեվերինո |
g. U. |
IT |
Irpinia |
|
Իպինիա |
g. U. |
IT |
Ischia |
|
Իշիյա |
g. U. |
IT |
Isola dei Nuraghi |
|
Իզոլա դեյ Նուռագի |
g. g. A. |
IT |
Isonzo del Friuli |
|
Իզոնցո դել Ֆրիուլի |
g. U. |
IT |
Kalterer |
|
Կալտեռեռ |
g. U. |
IT |
Kalterersee |
|
Կալտեռեռսե |
g. U. |
IT |
Lacrima di Morro |
|
Լակռիմա դի Մոռո |
g. U. |
IT |
Lacrima di Morro d'Alba |
|
Լակռիմա դի Մոռո դ՛Ալբա |
g. U. |
IT |
Lago di Caldaro |
|
Լագո դի Կալդառո |
g. U. |
IT |
Lago di Corbara |
|
Լագո դի Կորբառա |
g. U. |
IT |
Lambrusco di Sorbara |
|
Լամբռուսկո դի Սեռբառա |
g. U. |
IT |
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro |
|
Լամբռուսկո Գռասպառոսա դի Կաստելվեռտո |
g. U. |
IT |
Lambrusco Mantovano |
|
Լամբռուսկո Մանտովանո |
g. U. |
IT |
Lambrusco Salamino di Santa Croce |
|
Լամբռուսկո Սալամանիո դի Սանտա Կռոչե |
g. U. |
IT |
Lamezia |
|
Լամեցիա |
g. U. |
IT |
Langhe |
|
Լանգե |
g. U. |
IT |
Lazio |
|
Լացիո |
g. g. A. |
IT |
Lessini Durello |
|
Լեսինի Դուրելո |
g. U. |
IT |
Lessona |
|
Լեսոնա |
g. U. |
IT |
Leverano |
|
Լեվեռանո |
g. U. |
IT |
Liguria di Levante |
|
Լիգուրիա դի Լեվանտե |
g. g. A. |
IT |
Lipuda |
|
Լիպուդա |
g. g. A. |
IT |
Lison |
|
Լիզոն |
g. U. |
IT |
Lison-Pramaggiore |
|
Լիզոն-Պռամաջիորե |
g. U. |
IT |
Lizzano |
|
Լիցիանո |
g. U. |
IT |
Loazzolo |
|
Լոացոլո |
g. U. |
IT |
Locorotondo |
|
Լոկոռոտոնդո |
g. U. |
IT |
Locride |
|
Լոկռիդե |
g. g. A. |
IT |
Lugana |
|
Լուգանա |
g. U. |
IT |
Malanotte del Piave |
|
Մալանտոտե դել Պիավե |
g. U. |
IT |
Malvasia delle Lipari |
|
Մալվազիա դել Լիպարի |
g. U. |
IT |
Malvasia di Bosa |
|
Մալվազիա դի Բոզա |
g. U. |
IT |
Malvasia di Casorzo |
|
Մալվազիա դի Կազորցո |
g. U. |
IT |
Malvasia di Casorzo d'Asti |
|
Մալվազիա դի Կազորցո դ՛Աստի |
g. U. |
IT |
Malvasia di Castelnuovo Don Bosco |
|
Մալվազիա դի Կաստելնուովո Դոն Բոսկո |
g. U. |
IT |
Mamertino |
|
Մամեռտինո |
g. U. |
IT |
Mamertino di Milazzo |
|
Մամեռտինո դի Միլացո |
g. U. |
IT |
Mandrolisai |
|
Մանդռոլիզայ |
g. U. |
IT |
Marca Trevigiana |
|
Մառկա Տռեվիջինա |
g. g. A. |
IT |
Marche |
|
Մարկե |
g. g. A. |
IT |
Maremma toscana |
|
Մարեմա տոսկանա |
g. U. |
IT |
Marino |
|
Մարինո |
g. U. |
IT |
Marmilla |
|
Մարմիլա |
g. g. A. |
IT |
Marsala |
|
Մարսալա |
g. U. |
IT |
Martina |
|
Մարտինա |
g. U. |
IT |
Martina Franca |
|
Մարտինա Ֆրանկա |
g. U. |
IT |
Matera |
|
Մատերա |
g. U. |
IT |
Matino |
|
Մատինո |
g. U. |
IT |
Melissa |
|
Մելիսա |
g. U. |
IT |
Menfi |
|
Մենֆի |
g. U. |
IT |
Merlara |
|
Մերլարա |
g. U. |
IT |
Mitterberg |
|
Միտերբեռգ |
g. g. A. |
IT |
Modena |
|
Մոդենա |
g. U. |
IT |
Molise |
|
Մոլիզե |
g. U. |
IT |
Monferrato |
|
Մոնֆեռատո |
g. U. |
IT |
Monica di Sardegna |
|
Մոնիկա դի Սառդենյա |
g. U. |
IT |
Monreale |
|
Մոնռեալե |
g. U. |
IT |
Montecarlo |
|
Մոնտեկառլո |
g. U. |
IT |
Montecastelli |
|
Մոնտեկաստելի |
g. g. A. |
IT |
Montecompatri |
|
Մոնտեկոմպատրի |
g. U. |
IT |
Montecompatri Colonna |
|
Մենտեկոմպատրի Կոլոնա |
g. U. |
IT |
Montecucco |
|
Մոնտեկուոկո |
g. U. |
IT |
Montecucco Sangiovese |
|
Մոնտեկուոկո Սանջիովեզե |
g. U. |
IT |
Montefalco |
|
Մոնտեֆալկո |
g. U. |
IT |
Montefalco Sagrantino |
|
Մոնտեֆալկո Սագրանտինո |
g. U. |
IT |
Montello |
|
Մոնտելլո |
g. U. |
IT |
Montello — Colli Asolani |
|
Մոնտելլո — Կոլի Ազոլանի |
g. U. |
IT |
Montello Rosso |
|
Մոնտելո Ռոսո |
g. U. |
IT |
Montenetto di Brescia |
|
Մոնտենետո դի Բրեշիա |
g. g. A. |
IT |
Montepulciano d’Abruzzo |
|
Մոնտեպուլչիանո դ՛Աբռուցո |
g. U. |
IT |
Montepulciano d'Abruzzo Colline Teramane |
|
Մոնտեպուլչիանո դ՛Աբռուցո Կոլինե Տեռամանե |
g. U. |
IT |
Monteregio di Massa Marittima |
|
Մոնտեռեջիո դի Մասա Մարիտիմա |
g. U. |
IT |
Montescudaio |
|
Մոնտեսկուդայո |
g. U. |
IT |
Monti Lessini |
|
Մոնտի Լեսինի |
g. U. |
IT |
Morellino di Scansano |
|
Մորելինո դի Սկանսանո |
g. U. |
IT |
Moscadello di Montalcino |
|
Մոսկադելո դի Մոնտալչինո |
g. U. |
IT |
Moscato di Pantelleria |
|
Մոսկատո դի Պանտելերիա |
g. U. |
IT |
Moscato di Sardegna |
|
Մոսկատո դի Սարդենյա |
g. U. |
IT |
Moscato di Scanzo |
|
Մոսկատո դի Սկանցո |
g. U. |
IT |
Moscato di Sennori |
|
Մոսկատո դի Սենորի |
g. U. |
IT |
Moscato di Sorso |
|
Մոսկատո դի Սորսո |
g. U. |
IT |
Moscato di Sorso — Sennori |
|
Մոսկատո դի Սորսո-սենորի |
g. U. |
IT |
Moscato di Terracina |
|
Մոսկատո դի Տեռաչինա |
g. U. |
IT |
Moscato di Trani |
|
Մոսկատո դի Տրանի |
g. U. |
IT |
Murgia |
|
Մուռջիա |
g. g. A. |
IT |
Nardò |
|
Նառդո |
g. U. |
IT |
Narni |
|
Նառնի |
g. g. A. |
IT |
Nasco di Cagliari |
|
Նասկո դի Կալիարի |
g. U. |
IT |
Nebbiolo d'Alba |
|
Մեբիոլո դ՛Ալբա |
g. U. |
IT |
Negroamaro di Terra d'Otranto |
|
Նեգռոմառո դի Տեռա դ՛Օտռանո |
g. U. |
IT |
Nettuno |
|
Նետունո |
g. U. |
IT |
Noto |
|
Նոտո |
g. U. |
IT |
Nuragus di Cagliari |
|
Նուռգաուս դի Կալիարի |
g. U. |
IT |
Nurra |
|
Նուռա |
g. g. A. |
IT |
Offida |
|
Օֆիդա |
g. U. |
IT |
Ogliastra |
|
Օլյաստռա |
g. g. A. |
IT |
Olevano Romano |
|
Օլեվանո Ռոմանո |
g. U. |
IT |
Oltrepò Pavese |
|
Օլտռեպո Պավեզե |
g. U. |
IT |
Oltrepò Pavese metodo classico |
|
Օլտռեպո Պավեզե մետոդո կլասիկո |
g. U. |
IT |
Oltrepò Pavese Pinot grigio |
|
Օլտռեպո Պավեզե Պինո գրիջո |
g. U. |
IT |
Orcia |
|
Օրչա |
g. U. |
IT |
Ormeasco di Pornassio |
|
Օրմանեսկո դի Պոռնասիո |
g. U. |
IT |
Orta Nova |
|
Օրտա Նովա |
g. U. |
IT |
Ortona |
|
Օրտոնա |
g. U. |
IT |
Ortrugo |
|
Օրտրուգո |
g. U. |
IT |
Orvietano Rosso |
|
Օրվիետանո Ռոսո |
g. U. |
IT |
Orvieto |
|
Օրվիետո |
g. U. |
IT |
Osco |
|
Օսկո |
g. g. A. |
IT |
Ostuni |
|
Օստունի |
g. U. |
IT |
Ovada |
|
Օվադա |
g. U. |
IT |
Paestum |
|
Պաեստում |
g. g. A. |
IT |
Palizzi |
|
Պալիցի |
g. g. A. |
IT |
Pantelleria |
|
Պանտելերիա |
g. U. |
IT |
Parrina |
|
Պառինա |
g. U. |
IT |
Parteolla |
|
Պարտեոլա |
g. g. A. |
IT |
Passito di Pantelleria |
|
Պասիտո դի Պանտելերիա |
g. U. |
IT |
Pellaro |
|
Պելարո |
g. g. A. |
IT |
Penisola Sorrentina |
|
Պենիզոլա Սոռենտինա |
g. U. |
IT |
Pentro |
|
Պենտռո |
g. U. |
IT |
Pentro di Isernia |
|
Պենտռո դի Իզերնիա |
g. U. |
IT |
Pergola |
|
Պեռգոլա |
g. U. |
IT |
Piave |
|
Պիավե |
g. U. |
IT |
Piave Malanotte |
|
Պիավե Մալանոտե |
g. U. |
IT |
Piceno |
|
Պիչենո |
g. U. |
IT |
Piemonte |
|
Պիեմոնտե |
g. U. |
IT |
Piglio |
|
Պիլիո |
g. U. |
IT |
Pinerolese |
|
Պինեռոլեզե |
g. U. |
IT |
Pinot nero dell'Oltrepò Pavese |
|
Պինո նեռո դել՛Օլտռեպո Պավեզե |
g. U. |
IT |
Planargia |
|
Պլանառջիա |
g. g. A. |
IT |
Pomino |
|
Պոմինո |
g. U. |
IT |
Pompeiano |
|
Պոմպեյանո |
g. g. A. |
IT |
Pornassio |
|
Պոռնասիո |
g. U. |
IT |
Portofino |
|
Պոռտոֆինո |
g. U. |
IT |
Primitivo di Manduria |
|
Պրիմիտիվո դի Մանդուրիա |
g. U. |
IT |
Primitivo di Manduria Dolce Naturale |
|
Պրիմիտիվո դի Մանդուրիա Դոլչե Նատուռալե |
g. U. |
IT |
Prosecco |
|
Պռոսեկկո |
g. U. |
IT |
Provincia di Mantova |
|
Պռովինչա դի Մանտովա |
g. g. A. |
IT |
Provincia di Nuoro |
|
Պռովինչա դի Նուոռո |
g. g. A. |
IT |
Provincia di Pavia |
|
Պռովինչա դի Պավիա |
g. g. A. |
IT |
Provincia di Verona |
|
Պռովինչա դի Վեռոնա |
g. g. A. |
IT |
Puglia |
|
Պուլիա |
g. g. A. |
IT |
Quistello |
|
Կուիստելլո |
g. g. A. |
IT |
Ramandolo |
|
Ռամանդոլո |
g. U. |
IT |
Ravenna |
|
Ռավեննա |
g. g. A. |
IT |
Recioto della Valpolicella |
|
Ռեչոտո դելա Վալպոլիչելա |
g. U. |
IT |
Recioto di Gambellara |
|
Ռեչոտո դի Գամբելառա |
g. U. |
IT |
Recioto di Soave |
|
Ռեչոտո դի Սոավե |
g. U. |
IT |
Reggiano |
|
Ռեջջանո |
g. U. |
IT |
Reno |
|
Ռենո |
g. U. |
IT |
Riesi |
|
Ռիեզի |
g. U. |
IT |
Riviera del Brenta |
|
Ռիվիեռա դել Բռենտա |
g. U. |
IT |
Riviera del Garda Bresciano |
|
Ռիվիեռա դել Գառդա Բռեշիանո |
g. U. |
IT |
Riviera ligure di Ponente |
|
Ռիվիեռա լիգւռե դի Պոնետե |
g. U. |
IT |
Roccamonfina |
|
Ռոկամոնֆինա |
g. g. A. |
IT |
Roero |
|
Ռոեռո |
g. U. |
IT |
Roma |
|
Ռոմա |
g. U. |
IT |
Romagna |
|
Ռոմանյա |
g. U. |
IT |
Romagna Albana |
|
Ռոմանյա Ալբանա |
g. U. |
IT |
Romangia |
|
Ռոմանիյա |
g. g. A. |
IT |
Ronchi di Brescia |
|
Ռոնկի դի Բռշիա |
g. g. A. |
IT |
Ronchi Varesini |
|
Ռոնկի Վառեզինի |
g. g. A. |
IT |
Rosazzo |
|
Ռոզացո |
g. U. |
IT |
Rossese di Dolceacqua |
|
Ռոսեզե դի Դոլչեակուա |
g. U. |
IT |
Rosso Cònero |
|
Ռոսո Կոնեռո |
g. U. |
IT |
Rosso della Val di Cornia |
|
Ռոսո դելլա Վալ դի Կորնիա |
g. U. |
IT |
Rosso di Cerignola |
|
Ռոսո դի Չեռինյոլա |
g. U. |
IT |
Rosso di Montalcino |
|
Ռոսո դի Մոնտալչինո |
g. U. |
IT |
Rosso di Montepulciano |
|
Ռոսո դի Մոնտեպուչանո |
g. U. |
IT |
Rosso di Valtellina |
|
Ռոսո դի Վալտելլինա |
g. U. |
IT |
Rosso Orvietano |
|
Ռոսո Օրվիետանո |
g. U. |
IT |
Rosso Piceno |
|
Ռոսո Պիչենո |
g. U. |
IT |
Rotae |
|
Ռոտաե |
g. g. A. |
IT |
Rubicone |
|
Ռուբիկոնե |
g. g. A. |
IT |
Rubino di Cantavenna |
|
Ռուբինո դի Կանտավեննա |
g. U. |
IT |
Ruchè di Castagnole Monferrato |
|
Ռուկե դի Կաստանյոլե Մոնֆեռատո |
g. U. |
IT |
S. Anna di Isola Capo Rizzuto |
|
Ս.Աննա դի Իզոլա Կապո Ռիցուտո |
g. U. |
IT |
Sabbioneta |
|
Սաբիոնետա |
g. g. A. |
IT |
Salaparuta |
|
Սալապարուտա |
g. U. |
IT |
Salemi |
|
Սալեմի |
g. g. A. |
IT |
Salento |
|
Սալենտո |
g. g. A. |
IT |
Salice Salentino |
|
Սալիչե Սալենտինո |
g. U. |
IT |
Salina |
|
Սալինա |
g. g. A. |
IT |
Sambuca di Sicilia |
|
Սամբուկա դի Սիչիլիա |
g. U. |
IT |
San Colombano |
|
Սան Կոլոմբանո |
g. U. |
IT |
San Colombano al Lambro |
|
Սան Կոլոմբանո ալ Լամբռո |
g. U. |
IT |
San Gimignano |
|
Սան Ջիմինյանո |
g. U. |
IT |
San Ginesio |
|
Սան Ջինեզիո |
g. U. |
IT |
San Martino della Battaglia |
|
Սան Մարտինո դելլա Բատալյա |
g. U. |
IT |
San Severo |
|
Սան Սեվեռո |
g. U. |
IT |
San Torpè |
|
Սան Տրոպե |
g. U. |
IT |
Sangue di Giuda |
|
Սանգուե դի Ջիուդա |
g. U. |
IT |
Sangue di Giuda dell'Oltrepò Pavese |
|
Սանգուե դի Ջիուդա դել Օլտռեպո Պավեզե |
g. U. |
IT |
Sannio |
|
Սաննիո |
g. U. |
IT |
Santa Margherita di Belice |
|
Սանտա Մառգերիտա դի Բելիչե |
g. U. |
IT |
Sant'Antimo |
|
Սանտ՛Անտիմո |
g. U. |
IT |
Sardegna Semidano |
|
Սառդենյա Սեմիդանո |
g. U. |
IT |
Savuto |
|
Սավուտո |
g. U. |
IT |
Scanzo |
|
Սկանցո |
g. U. |
IT |
Scavigna |
|
Սկավինյա |
g. U. |
IT |
Sciacca |
|
Շիակկա |
g. U. |
IT |
Scilla |
|
Շիլլա |
g. g. A. |
IT |
Sebino |
|
Սեբինո |
g. g. A. |
IT |
Serenissima |
|
Սեռենիսիմա |
g. U. |
IT |
Serrapetrona |
|
Սեռապետրոնա |
g. U. |
IT |
Sforzato di Valtellina |
|
Սֆորցատո դի Վալտելլինա |
g. U. |
IT |
Sfursat di Valtellina |
|
Սֆուրսատ դի Վալտելլինա |
g. U. |
IT |
Sibiola |
|
Սիբիոլա |
g. g. A. |
IT |
Sicilia |
|
Սիչիլիա |
g. U. |
IT |
Sillaro |
|
Սիլլառո |
g. g. A. |
IT |
Siracusa |
|
Սիռակուզա |
g. U. |
IT |
Sizzano |
|
Սիցիանո |
g. U. |
IT |
Soave |
|
Սոավե |
g. U. |
IT |
Soave Superiore |
|
Սոավե Սուպերիորե |
g. U. |
IT |
Sovana |
|
Սովանա |
g. U. |
IT |
Spello |
|
Սպելլո |
g. g. A. |
IT |
Spoleto |
|
Սպոլետո |
g. U. |
IT |
Squinzano |
|
Սկուինցանո |
g. U. |
IT |
Strevi |
|
Ստռեվի |
g. U. |
IT |
Südtirol |
|
Սուդտիռոլ |
g. U. |
IT |
Südtiroler |
|
Սուդտիռոլեռ |
g. U. |
IT |
Suvereto |
|
Սուվեռտո |
g. U. |
IT |
Tarantino |
|
Տարանտինո |
g. g. A. |
IT |
Tarquinia |
|
Տարկինիա |
g. U. |
IT |
Taurasi |
|
Տաուռասի |
g. U. |
IT |
Tavoliere |
|
Տավոլիերե |
g. U. |
IT |
Tavoliere delle Puglie |
|
Տավոլիերե դելե Պուլիե |
g. U. |
IT |
Teroldego Rotaliano |
|
Տոռելդեգո Ռոտալիանո |
g. U. |
IT |
Terra d'Otranto |
|
Տեռա դ՛Օտռանտո |
g. U. |
IT |
Terracina |
|
Տեռաչինա |
g. U. |
IT |
Terradeiforti |
|
Տեռռադեիֆորտի |
g. U. |
IT |
Terralba |
|
Տեռալբա |
g. U. |
IT |
Terratico di Bibbona |
|
Տեռատիկո դի Բիբոնա |
g. U. |
IT |
Terrazze dell'Imperiese |
|
Տեռացե դել՛Իմպերիեզե |
g. g. A. |
IT |
Terrazze Retiche di Sondrio |
|
Տեռաեց Ռետիկե դի Սոնդրիո |
g. g. A. |
IT |
Terre Alfieri |
|
Տեռե Ալֆիերի |
g. U. |
IT |
Terre Aquilane |
|
Տեռե Ակուիլանե |
g. g. A. |
IT |
Terre de L'Aquila |
|
Տեռե դե լ՛Ակուիլա |
g. g. A. |
IT |
Terre degli Osci |
|
Տեռե դելի Օշի |
g. g. A. |
IT |
Terre del Colleoni |
|
Տեռե դել Կոլեոնի |
g. U. |
IT |
Terre del Volturno |
|
Տեռե դել Վոլտուռնո |
g. g. A. |
IT |
Terre dell'Alta Val d'Agri |
|
Տեռե դել՛Ալտա Վալ դ՛Ագրի |
g. U. |
IT |
Terre di Casole |
|
Տեռե դի Կազոլե |
g. U. |
IT |
Terre di Chieti |
|
Տեռե դի Կիետի |
g. g. A. |
IT |
Terre di Cosenza |
|
Տեռե դի Կոզենցա |
g. U. |
IT |
Terre di Offida |
|
Տեռե դի Օֆիդա |
g. U. |
IT |
Terre di Pisa |
|
Տեռե դի Պիզա |
g. U. |
IT |
Terre di Veleja |
|
Տեռե դի Վելեխա |
g. g. A. |
IT |
Terre Lariane |
|
Տեռե Լարիանե |
g. g. A. |
IT |
Terre Siciliane |
|
Տեռե Սիչիլիանե |
g. g. A. |
IT |
Terre Tollesi |
|
Տեռե Տոլլեզի |
g. U. |
IT |
Tharros |
|
Տառոս |
g. g. A. |
IT |
Tintilia del Molise |
|
Տինտիլա դել Մոլիզե |
g. U. |
IT |
Todi |
|
Տոսի |
g. U. |
IT |
Torgiano |
|
Տոռջիանո |
g. U. |
IT |
Torgiano Rosso Riserva |
|
Տոռջիանո Ռոսո Դիզեռվա |
g. U. |
IT |
Toscana |
|
Տոսկանա |
g. g. A. |
IT |
Toscano |
|
Տոսկանո |
g. g. A. |
IT |
Trasimeno |
|
Տռազիմենո |
g. U. |
IT |
Trebbiano d'Abruzzo |
|
Տռեբյանո դ՛Աբռուցո |
g. U. |
IT |
Trentino |
|
Տռենտինո |
g. U. |
IT |
Trento |
|
Տռենտո |
g. U. |
IT |
Trexenta |
|
Տռեքսենտա |
g. g. A. |
IT |
Tullum |
|
Տուլում |
g. U. |
IT |
Tuscia |
|
Տուշիա |
g. U. |
IT |
Umbria |
|
Ումբրիա |
g. g. A. |
IT |
Val d'Arbia |
|
Վալ դ՛Առբիա |
g. U. |
IT |
Val d'Arno di Sopra |
|
Վալ դ՛Առնո դի Սոպռա |
g. U. |
IT |
Val di Cornia |
|
Վալ դի Կոռնիա |
g. U. |
IT |
Val di Cornia Rosso |
|
Վալ դի Կոռնիա Ռոսո |
g. U. |
IT |
Val di Magra |
|
Վալ դի Մագռա |
g. g. A. |
IT |
Val di Neto |
|
Վալ դի Նետո |
g. g. A. |
IT |
Val Polcèvera |
|
Վալ Պոլչեվռա |
g. U. |
IT |
Val Tidone |
|
Վալ Տիդոնե |
g. g. A. |
IT |
Valcalepio |
|
Վալկալեպիո |
g. U. |
IT |
Valcamonica |
|
Վալկամոնիկա |
g. g. A. |
IT |
Valdadige |
|
Վալդադիջե |
g. U. |
IT |
Valdadige Terradeiforti |
|
Վալդադիջե Տեռաֆեիֆորտի |
g. U. |
IT |
Valdamato |
|
Վալդամատո |
g. g. A. |
IT |
Valdarno di Sopra |
|
Վալդառնո դի Սոպռա |
g. U. |
IT |
Valdichiana toscana |
|
Վալդիկիանա տոսկանա |
g. U. |
IT |
Valdinievole |
|
Վալդինիեվոլե |
g. U. |
IT |
Valdobbiadene — Prosecco |
|
Վալդոբիադենե — Պռոսեկո |
g. U. |
IT |
Vallagarina |
|
Վալագարինա |
g. g. A. |
IT |
Valle Belice |
|
Վալե Բելիչե |
g. g. A. |
IT |
Valle d'Aosta |
|
Վալե դ՛Աոստա |
g. U. |
IT |
Valle del Tirso |
|
Վալե դել Տիրսո |
g. g. A. |
IT |
Valle d'Itria |
|
Վալե դ՛Իտիռա |
g. g. A. |
IT |
Vallée d'Aoste |
|
Վալե դ՛Աոստե |
g. U. |
IT |
Valli di Porto Pino |
|
Վալի դի Պոռտո Պինո |
g. g. A. |
IT |
Valli Ossolane |
|
Վալի Օսոլանե |
g. U. |
IT |
Valpolicella |
|
Վալպոլիչելա |
g. U. |
IT |
Valpolicella Ripasso |
|
Վալպոլիչելա Ռիպասո |
g. U. |
IT |
Valsusa |
|
Վալսուզա |
g. U. |
IT |
Valtellina rosso |
|
Վալտելինա ռոսո |
g. U. |
IT |
Valtellina Superiore |
|
Վալտելինա Սուպերիորե |
g. U. |
IT |
Valtènesi |
|
Վալտենեզի |
g. U. |
IT |
Velletri |
|
Վելետրի |
g. U. |
IT |
Veneto |
|
Վենետո |
g. g. A. |
IT |
Veneto Orientale |
|
Վենետո Օրիենտալե |
g. g. A. |
IT |
Venezia |
|
Վենեցիա |
g. U. |
IT |
Venezia Giulia |
|
Վենեցիա Ջիուլիա |
g. g. A. |
IT |
Verdicchio dei Castelli di Jesi |
|
Վեռդիկիո դեի Կաստելի դի Ջեզի |
g. U. |
IT |
Verdicchio di Matelica |
|
Վեռդիկիո դի Մատելիկա |
g. U. |
IT |
Verdicchio di Matelica Riserva |
|
Վեռդիկիո դի Մատելիկա Ռիզեռվա |
g. U. |
IT |
Verduno |
|
Վեռդունո |
g. U. |
IT |
Verduno Pelaverga |
|
Վեռդունո Պելավեռգա |
g. U. |
IT |
Vermentino di Gallura |
|
Վեռմենտինո դի Գալուռա |
g. U. |
IT |
Vermentino di Sardegna |
|
Վեռմենտինո դի Սարդենյա |
g. U. |
IT |
Vernaccia di Oristano |
|
Վեռնաչչա դի Օրիստանո |
g. U. |
IT |
Vernaccia di San Gimignano |
|
Վեռնաչչա դի Սան Ջիմինյանո |
g. U. |
IT |
Vernaccia di Serrapetrona |
|
Վեռնաչչա դի Սեռապետռոնա |
g. U. |
IT |
Verona |
|
Վերոնա |
g. g. A. |
IT |
Veronese |
|
Վերոնեզե |
g. g. A. |
IT |
Vesuvio |
|
Վեզուվիո |
g. U. |
IT |
Vicenza |
|
Վիչենցա |
g. U. |
IT |
Vignanello |
|
Վինյանելո |
g. U. |
IT |
Vigneti della Serenissima |
|
Վինյետի դելա Սերենիսիմա |
g. U. |
IT |
Vigneti delle Dolomiti |
|
Վինյետի դելե Դոլոմիտի |
g. g. A. |
IT |
Villamagna |
|
Վիլամանյա |
g. U. |
IT |
Vin Santo del Chianti |
|
Վին սանտո դել Կիանտի |
g. U. |
IT |
Vin Santo del Chianti Classico |
|
Վին սանտո դել Կիանտի Կլասիկո |
g. U. |
IT |
Vin Santo di Carmignano |
|
Վին Սանտո դի Կարմինյանո |
g. U. |
IT |
Vin Santo di Montepulciano |
|
Վին սանտո դի Մոնտեպուլիչանո |
g. U. |
IT |
Vino Nobile di Montepulciano |
|
Վինո Նոբիլե դի Մոնտեպուլիչիանո |
g. U. |
IT |
Vittoria |
|
Վիտորիա |
g. U. |
IT |
Weinberg Dolomiten |
|
Բանբեռգ Դոլոմիտեն |
g. g. A. |
IT |
Zagarolo |
|
Զագառոլո |
g. U. |
LU |
Moselle Luxembourgeoise |
|
Մոզել Լյուքսեմբուրգուազ |
g. U. |
MT |
Għawdex |
|
Գնավդեքս |
g. U. |
MT |
Gozo |
|
Գոցո |
g. U. |
MT |
Malta |
|
Մալտա |
g. U. |
MT |
Maltese Islands |
|
Մալտեզ Այլանդզ |
g. g. A. |
NL |
Drenthe |
|
Դռենտե |
g. g. A. |
NL |
Flevoland |
|
Ֆլեվոլանդ |
g. g. A. |
NL |
Friesland |
|
Ֆրիսլանդ |
g. g. A. |
NL |
Gelderland |
|
Գելդերլանդ |
g. g. A. |
NL |
Groningen |
|
Գռոնինգեն |
g. g. A. |
NL |
Limburg |
|
Լիմբուռգ |
g. g. A. |
NL |
Noord-Brabant |
|
Նորդ-Բռաբանտ |
g. g. A. |
NL |
Noord-Holland |
|
Նորդ-Հոլանդ |
g. g. A. |
NL |
Overijssel |
|
Օվեռիյսել |
g. g. A. |
NL |
Utrecht |
|
Ուտռեխտ |
g. g. A. |
NL |
Zeeland |
|
Զեելանդ |
g. g. A. |
NL |
Zuid-Holland |
|
Զուիդ-Հոլանդ |
g. g. A. |
PT |
Açores |
|
Ասորես |
g. g. A. |
PT |
Alenquer |
|
Ալենկեր |
g. U. |
PT |
Alentejano |
|
Ալենտեժանո |
g. g. A. |
PT |
Alentejo |
|
Ալենտեժո |
g. U. |
PT |
Algarve |
|
Ալգառվե |
g. g. A. |
PT |
Arruda |
|
Առուդա |
g. U. |
PT |
Bairrada |
|
Բայռադա |
g. U. |
PT |
Beira Interior |
|
Բեյռա ինտերիոր |
g. U. |
PT |
Biscoitos |
|
Բիսկոիտոս |
g. U. |
PT |
Bucelas |
|
Բուսելաս |
g. U. |
PT |
Carcavelos |
|
Կառակավելոս |
g. U. |
PT |
Colares |
|
Կոլարես |
g. U. |
PT |
Dão |
|
Դաո |
g. U. |
PT |
DoTejo |
|
Դո Տեժո |
g. U. |
PT |
Douro |
|
Դոուռո |
g. U. |
PT |
Duriense |
|
Դուրիենզե |
g. g. A. |
PT |
Encostas d’Aire |
|
Էնկոստաս դ՛Աիրե |
g. U. |
PT |
Graciosa |
|
Գրասիոզա |
g. U. |
PT |
Lafões |
|
Լաֆոես |
g. U. |
PT |
Lagoa |
|
Լագոա |
g. U. |
PT |
Lagos |
|
Լագոս |
g. U. |
PT |
Lisboa |
|
Լիսբոա |
g. g. A. |
PT |
Madeira |
|
Մադեյրա |
g. U. |
PT |
Madeira Wein |
|
Մադեյրա Վեյն |
g. U. |
PT |
Madeira Wijn |
|
Մադեյրա Վիյն |
g. U. |
PT |
Madeira Wine |
|
Մադեյրա Վայն |
g. U. |
PT |
Madeirense |
|
Մադեյրենսե |
g. U. |
PT |
Madera |
|
Մադերա |
g. U. |
PT |
Madère |
|
Մադեռ |
g. U. |
PT |
Minho |
|
Մինհո |
g. g. A. |
PT |
Óbidos |
|
Օբիդոս |
g. U. |
PT |
Oporto |
|
Օպորտո |
g. U. |
PT |
Palmela |
|
Պալմելա |
g. U. |
PT |
Península de Setúbal |
|
Պոնինսուլա դե Սետուբալ |
g. g. A. |
PT |
Pico |
|
Պիկո |
g. U. |
PT |
Port |
|
Պոռտ |
g. U. |
PT |
Port Wine |
|
Պոռտ Վայն |
g. U. |
PT |
Portimão |
|
Պոռտիմաո |
g. U. |
PT |
Porto |
|
Պոռտո |
g. U. |
PT |
Portvin |
|
Պոռտվեն |
g. U. |
PT |
Portwein |
|
Պոռտվայն |
g. U. |
PT |
Portwijn |
|
Պոռտվիյն |
g. U. |
PT |
Setúbal |
|
Սետուբալ |
g. U. |
PT |
Tavira |
|
Տավիրա |
g. U. |
PT |
Távora-Varosa |
|
Տավորա-Վարոսա |
g. U. |
PT |
Tejo |
|
Տեխո |
g. g. A. |
PT |
Terras Madeirenses |
|
Տեռաս Մադեյռենսես |
g. g. A. |
PT |
Torres Vedras |
|
Տոռես Վեդռաս |
g. U. |
PT |
Transmontano |
|
Տռանսմոնտանո |
g. g. A. |
PT |
Trás-os-Montes |
|
Տռաս-օս-Մոնտես |
g. U. |
PT |
Vin de Madère |
|
Վեն դե Մադեռե |
g. U. |
PT |
vin de Porto |
|
Վեն դե Պոռտո |
g. U. |
PT |
Vinho da Madeira |
|
Վինհո դա Մադեյրա |
g. U. |
PT |
vinho do Porto |
|
Վինհո դո Պոռտո |
g. U. |
PT |
Vinho Verde |
|
Վինհո Վեռդե |
g. U. |
PT |
Vino di Madera |
|
Վինո դի Մադեռա |
g. U. |
RO |
Aiud |
|
Աիուդ |
g. U. |
RO |
Alba Iulia |
|
Ալբա Յուլիա |
g. U. |
RO |
Babadag |
|
Բաբադագ |
g. U. |
RO |
Banat |
|
Բանատ |
g. U. |
RO |
Banu Mărăcine |
|
Բանու Մառաչինե |
g. U. |
RO |
Bohotin |
|
Բոհոտին |
g. U. |
RO |
Colinele Dobrogei |
|
Կոլինե Դոբռոջեյ |
g. g. A. |
RO |
Coteşti |
|
Կոտեսի |
g. U. |
RO |
Cotnari |
|
Կոնարի |
g. U. |
RO |
Crişana |
|
Կրիշանա |
g. U. |
RO |
Dealu Bujorului |
|
Դեալու Բուժորուլույ |
g. U. |
RO |
Dealu Mare |
|
Դեալու մարե |
g. U. |
RO |
Dealurile Crişanei |
|
Դեալուրիլե Կրիշանեյ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Moldovei |
|
Դեալուրիլե Մոլդովեյ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Munteniei |
|
Դեալուրիլե Մունտենիեյ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Olteniei |
|
Դեալուրիլե Օլտենիեյ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Sătmarului |
|
Դեալուրիլե Սատմարուլույ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Transilvaniei |
|
Դեալուրիլե Տրանսիլվանիեյ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Vrancei |
|
Դեալուրիլե Վռանսեյ |
g. g. A. |
RO |
Dealurile Zarandului |
|
Դեալուրիլե Զարանդուլույ |
g. g. A. |
RO |
Drăgăşani |
|
Դռագաշանի |
g. U. |
RO |
Huşi |
|
Հուշի |
g. U. |
RO |
Iana |
|
Իանա |
g. U. |
RO |
Iaşi |
|
Իաշի |
g. U. |
RO |
Lechinţa |
|
Լեկինծա |
g. U. |
RO |
Mehedinţi |
|
Մեհեդինծի |
g. U. |
RO |
Miniş |
|
Մինիշ |
g. U. |
RO |
Murfatlar |
|
Մուրֆատլար |
g. U. |
RO |
Nicoreşti |
|
Նիկորեշտի |
g. U. |
RO |
Odobeşti |
|
Օդոբեշտի |
g. U. |
RO |
Oltina |
|
Օլտինա |
g. U. |
RO |
Panciu |
|
Պանչու |
g. U. |
RO |
Panciu |
|
Պանչու |
g. U. |
RO |
Pietroasa |
|
Պյետրոասա |
g. U. |
RO |
Recaş |
|
Ռեչաշ |
g. U. |
RO |
Sâmbureşti |
|
Սամբուրետի |
g. U. |
RO |
Sarica Niculiţel |
|
Սարիկա Նիկուլիծել |
g. U. |
RO |
Sebeş-Apold |
|
Սեբեշ-Ապոլդ |
g. U. |
RO |
Segarcea |
|
Սեգարչեա |
g. U. |
RO |
Ştefăneşti |
|
Շտեֆանեշտի |
g. U. |
RO |
Târnave |
|
Տիռնավե |
g. U. |
RO |
Terasele Dunării |
|
Տեռասելե Դունարիի |
g. g. A. |
RO |
Viile Caraşului |
|
Վիիլե Կառաշուլույ |
g. g. A. |
RO |
Viile Timişului |
|
Վիիլե Տիմիշուլույ |
g. g. A. |
SK |
Južnoslovenská |
|
Յուզնոսլովենսկա |
g. U. |
SK |
Južnoslovenské |
|
Յուզնոսլովենսկէ |
g. U. |
SK |
Južnoslovenský |
|
Յուզնոսլովենսկի |
g. U. |
SK |
Karpatská perla |
|
Կառպատսկա պեռլա |
g. U. |
SK |
Malokarpatská |
|
Մալոկառպատսկա |
g. U. |
SK |
Malokarpatské |
|
Մալոկառպատսկէ |
g. U. |
SK |
Malokarpatský |
|
Մալոկառպատսկի |
g. U. |
SK |
Nitrianska |
|
Նիտրինասկա |
g. U. |
SK |
Nitrianske |
|
Նիտրինասկե |
g. U. |
SK |
Nitriansky |
|
Նիտրինասկի |
g. U. |
SK |
Slovenská |
|
Սլովենսկա |
g. g. A. |
SK |
Slovenské |
|
Սլովենսկէ |
g. g. A. |
SK |
Slovenský |
|
Սլովենսկի |
g. g. A. |
SK |
Stredoslovenská |
|
Ստռեդոսլովենսկա |
g. U. |
SK |
Stredoslovenské |
|
Ստռեդոսլովենսկէ |
g. U. |
SK |
Stredoslovenský |
|
Ստռեդոսլովենսկի |
g. U. |
SK |
Vinohradnícka oblasť Tokaj |
|
Վինոխռադնիկա օբլաստ Տոկայ |
g. U. |
SK |
Východoslovenská |
|
Վիխոդոսլովենսկա |
g. U. |
SK |
Východoslovenské |
|
Վիխոդոսլովենսկէ |
g. U. |
SK |
Východoslovenský |
|
Վիխոդոսլովենսկի |
g. U. |
SI |
Bela krajina |
|
Բելա կռայինա |
g. U. |
SI |
Belokranjec |
|
Բելոկռանյեց |
g. U. |
SI |
Bizeljčan |
|
Բիզելյչան |
g. U. |
SI |
Bizeljsko Sremič |
|
Բիզելյսկո Սռեմիչ |
g. U. |
SI |
Cviček |
|
Ծվչեկ |
g. U. |
SI |
Dolenjska |
|
Դոլենյսկա |
g. U. |
SI |
Goriška Brda |
|
Գորիշկա Բրդա |
g. U. |
SI |
Kras |
|
Կռաս |
g. U. |
SI |
Metliška črnina |
|
Մետլիշկա չռնինա |
g. U. |
SI |
Podravje |
|
Պոդրավյե |
g. g. A. |
SI |
Posavje |
|
Պոսավյե |
g. g. A. |
SI |
Prekmurje |
|
Պռեկմուրիյե |
g. U. |
SI |
Primorska |
|
Պռիմորսկա |
g. g. A. |
SI |
Slovenska Istra |
|
Սլովենսկա Իստռա |
g. U. |
SI |
Štajerska Slovenija |
|
Շտայեռսկա Սլեվենիյա |
g. U. |
SI |
Teran |
|
Տեռան |
g. U. |
SI |
Vipavska dolina |
|
Վիպավսկա դոլինա |
g. U. |
ES |
3 Riberas |
|
3 ռիբեռաս |
g. g. A. |
ES |
Abona |
|
Աբոնա |
g. U. |
ES |
Alella |
|
Ալեյա |
g. U. |
ES |
Alicante |
|
Ալիկանտե |
g. U. |
ES |
Almansa |
|
Ալմանսա |
g. U. |
ES |
Altiplano de Sierra Nevada |
|
Ալտիպլանո դե Սիեռա Նեվադա |
g. g. A. |
ES |
Arabako Txakolina |
|
Առբակո Տշակոլինա |
g. U. |
ES |
Arlanza |
|
Առլանսա |
g. U. |
ES |
Arribes |
|
Արիբես |
g. U. |
ES |
Aylés |
|
Այլես |
g. U. |
ES |
Bailén |
|
Բայլեն |
g. g. A. |
ES |
Bajo Aragón |
|
Բախո Առագոն |
g. g. A. |
ES |
Barbanza e Iria |
|
Բառբանցա է Իրիա |
g. g. A. |
ES |
Betanzos |
|
Բետանսոս |
g. g. A. |
ES |
Bierzo |
|
Բիերսո |
g. U. |
ES |
Binissalem |
|
Բինիսալեմ |
g. U. |
ES |
Bizkaiko Txakolina |
|
Բիսկայկո Տշակոլինա |
g. U. |
ES |
Bullas |
|
Բուլաս |
g. U. |
ES |
Cádiz |
|
Կադիս |
g. g. A. |
ES |
Calatayud |
|
Կալատայուդ |
g. U. |
ES |
Calzadilla |
|
Կալսադիյա |
g. U. |
ES |
Campo de Borja |
|
Կամպո դե Բորխա |
g. U. |
ES |
Campo de Cartagena |
|
Կամպո դե Կարտախենա |
g. g. A. |
ES |
Campo de La Guardia |
|
Կամպո դե լա Գուարդիա |
g. U. |
ES |
Cangas |
|
Կանգաս |
g. U. |
ES |
Cariñena |
|
Կարինյենա |
g. U. |
ES |
Casa del Blanco |
|
Կասա դել Բլանկո |
g. U. |
ES |
Castelló |
|
Կաստեյո |
g. g. A. |
ES |
Castilla |
|
Կաստիյա |
g. g. A. |
ES |
Castilla y León |
|
Կաստիյա ի Լեոն |
g. g. A. |
ES |
Cataluña |
|
Կատալունյա |
g. U. |
ES |
Cava |
|
Կավա |
g. U. |
ES |
Chacolí de Álava |
|
Չակոլի դե Ալավա |
g. U. |
ES |
Chacolí de Bizkaia |
|
Չակոլի դե Բիսկայա |
g. U. |
ES |
Chacolí de Getaria |
|
Չակոլի դե Խետարիա |
g. U. |
ES |
Cigales |
|
Սիգալես |
g. U. |
ES |
Conca de Barberà |
|
Կոնկա դե Բարբերա |
g. U. |
ES |
Condado de Huelva |
|
Կոնդադո դե Ուելվա |
g. U. |
ES |
Córdoba |
|
Կորդոբա |
g. g. A. |
ES |
Costa de Cantabria |
|
Կոստա դե Կանտաբրիա |
g. g. A. |
ES |
Costers del Segre |
|
Կոստերս դել Սեխրե |
g. U. |
ES |
Cumbres del Guadalfeo |
|
Կումբրես |
g. g. A. |
ES |
Dehesa del Carrizal |
|
Դեհեսա սել Կառիսալ |
g. U. |
ES |
Desierto de Almería |
|
Դեսիեռտո դե Ալմերիա |
g. g. A. |
ES |
Dominio de Valdepusa |
|
Դոմինիո դե Վալդեպուսա |
g. U. |
ES |
Eivissa |
|
Էյվիսա |
g. g. A. |
ES |
El Hierro |
|
Էլ իեռո |
g. U. |
ES |
El Terrerazo |
|
Էլ Տեռերասո |
g. U. |
ES |
Empordà |
|
Էմպոռդա |
g. U. |
ES |
Extremadura |
|
Էստռեմադուռա |
g. g. A. |
ES |
Finca Élez |
|
Ֆինկա էլեզ |
g. U. |
ES |
Formentera |
|
Ֆորմենտեռա |
g. g. A. |
ES |
Getariako Txakolina |
|
Խետարիակո Տշակոլինա |
g. U. |
ES |
Gran Canaria |
|
Գռան Կանարիա |
g. U. |
ES |
Granada |
|
Գռանադա |
g. U. |
ES |
Guijoso |
|
Գույխոսո |
g. U. |
ES |
Ibiza |
|
Իբիզա |
g. g. A. |
ES |
Illa de Menorca |
|
Իլյա դե Մենորկա |
g. g. A. |
ES |
Illes Balears |
|
Իլյես Բալեարս |
g. g. A. |
ES |
Isla de Menorca |
|
Իսլա դե Մենոռկա |
g. g. A. |
ES |
Islas Canarias |
|
Իսլաս Կանարիաս |
g. U. |
ES |
Jerez |
|
Խերես |
g. U. |
ES |
Jerez-Xérès-Sherry |
|
Խերես-Շերես-Շերի |
g. U. |
ES |
Jumilla |
|
Խումիյա |
g. U. |
ES |
La Gomera |
|
Լա Գոմերա |
g. U. |
ES |
La Mancha |
|
Լա Մանչա |
g. U. |
ES |
La Palma |
|
Լա Պալմա |
g. U. |
ES |
Laderas del Genil |
|
Լադերաս դել Խենիլ |
g. g. A. |
ES |
Lanzarote |
|
Լանցարոտե |
g. U. |
ES |
Laujar-Alpujarra |
|
Լաուխար-Ալպուխարա |
g. g. A. |
ES |
Lebrija |
|
Լեբրիխա |
g. U. |
ES |
Liébana |
|
Լիեբանա |
g. g. A. |
ES |
Los Balagueses |
|
Լոս Բալագուեսես |
g. U. |
ES |
Los Palacios |
|
Լոս Պալասիոս |
g. g. A. |
ES |
Málaga |
|
Մալագա |
g. U. |
ES |
Mallorca |
|
Մայորկա |
g. g. A. |
ES |
Manchuela |
|
Մանչուելա |
g. U. |
ES |
Manzanilla |
|
Մանսանիլյա |
g. U. |
ES |
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda |
|
Մանսանիլյա -Սանլուկար դե Բառամեդա |
g. U. |
ES |
Méntrida |
|
Մենտրիդա |
g. U. |
ES |
Mondéjar |
|
Մոնդեխար |
g. U. |
ES |
Monterrei |
|
Մոնտեռեյ |
g. U. |
ES |
Montilla-Moriles |
|
Մոնտիլյա-Մորիես |
g. U. |
ES |
Montsant |
|
Մոնտսանտ |
g. U. |
ES |
Murcia |
|
Մուրսիա |
g. g. A. |
ES |
Navarra |
|
Նավառա |
g. U. |
ES |
Norte de Almería |
|
Նոռտե դե Ալմերիա |
g. g. A. |
ES |
Pago de Arínzano |
|
Պագո դե Արինզանո |
g. U. |
ES |
Pago de Otazu |
|
Պագո դե Օտասու |
g. U. |
ES |
Pago Florentino |
|
Պագո Ֆլորենտինո |
g. U. |
ES |
Penedès |
|
Պենեդես |
g. U. |
ES |
Pla de Bages |
|
Պլա դե Բախես |
g. U. |
ES |
Pla i Llevant |
|
Պլա ի Յեվանտ |
g. U. |
ES |
Prado de Irache |
|
Պռադո դե Իռաչե |
g. U. |
ES |
Priorat |
|
Պրիորատ |
g. U. |
ES |
Rías Baixas |
|
Ռիաս Բաիխաս |
g. U. |
ES |
Ribeira Sacra |
|
Ռիբեյրա Սակռա |
g. U. |
ES |
Ribeiro |
|
Ռիբեյրո |
g. U. |
ES |
Ribera del Andarax |
|
Ռիբերա դել Անդառաքս |
g. g. A. |
ES |
Ribera del Duero |
|
Ռիբերա դել Դուերո |
g. U. |
ES |
Ribera del Gállego — Cinco Villas |
|
Ռիբերա դել Գալեգո — Սինկո Վիյաս |
g. g. A. |
ES |
Ribera del Guadiana |
|
Ռիբերա դել Գուադիանա |
g. U. |
ES |
Ribera del Jiloca |
|
Ռիբեռա դել Խիլոկա |
g. g. A. |
ES |
Ribera del Júcar |
|
Ռիբեռա դել Խուկար |
g. U. |
ES |
Ribera del Queiles |
|
Ռիբեռա դել Կեյես |
g. g. A. |
ES |
Rioja |
|
Ռիոխա |
g. U. |
ES |
Rueda |
|
Ռուեդա |
g. U. |
ES |
Serra de Tramuntana-Costa Nord |
|
Սեռա դե Տռամունտանա-Կոստա Նոռդ |
g. g. A. |
ES |
Sherry |
|
Շերի |
g. U. |
ES |
Sierra de Salamanca |
|
Սյեռա դե Սալամանկա |
g. U. |
ES |
Sierra Norte de Sevilla |
|
Սյեռա Նոռտե դե Սևիլյա |
g. g. A. |
ES |
Sierra Sur de Jaén |
|
Սիեռա Սուռ դե Խաեն |
g. g. A. |
ES |
Sierras de Las Estancias y Los Filabres |
|
Սյեռաս դե լաս Էստանսիաս ի Լոս Ֆիլաբռես |
g. g. A. |
ES |
Sierras de Málaga |
|
Սյեռաս դե Մալագա |
g. U. |
ES |
Somontano |
|
Սոմոնտանո |
g. U. |
ES |
Tacoronte-Acentejo |
|
Տակոռոնտե-Ասենտեխո |
g. U. |
ES |
Tarragona |
|
Տառագոնա |
g. U. |
ES |
Terra Alta |
|
Տեռա Ալտա |
g. U. |
ES |
Tierra de León |
|
Տյեռա դե Լեոն |
g. U. |
ES |
Tierra del Vino de Zamora |
|
Տյեռա դել Վինո դե Սամոռա |
g. U. |
ES |
Toro |
|
Տոռո |
g. U. |
ES |
Torreperogil |
|
Տոռեպեռոխիլ |
g. g. A. |
ES |
Txakolí de Álava |
|
Չակոլի դե Ալավա |
g. U. |
ES |
Txakolí de Bizkaia |
|
Չակոլի դե Բիսկայա |
g. U. |
ES |
Txakolí de Getaria |
|
Չակոլի դե Խետարիա |
g. U. |
ES |
Uclés |
|
Ուկլես |
g. U. |
ES |
Utiel-Requena |
|
Ուիել- Ռեքուենա |
g. U. |
ES |
Val do Miño-Ourense |
|
Վալ դո Մինյո-Oուրենսե |
g. g. A. |
ES |
Valdejalón |
|
Վալդեխալոն |
g. g. A. |
ES |
Valdeorras |
|
Վալդեոռաս |
g. U. |
ES |
Valdepeñas |
|
Վալդեպենյաս |
g. U. |
ES |
Valencia |
|
Վալենսիա |
g. U. |
ES |
Valle de Güímar |
|
Վալե դե Խույմառ |
g. U. |
ES |
Valle de la Orotava |
|
Վալե դե լա Oռոտավա |
g. U. |
ES |
Valle del Cinca |
|
Վալե դել Սինկա |
g. g. A. |
ES |
Valle del Miño-Ourense |
|
Վալե դել Մինյո-Oուռենսե |
g. g. A. |
ES |
Valles de Benavente |
|
Վալես դե Բենավենտե |
g. U. |
ES |
Valles de Sadacia |
|
Վալես դե Սադասիա |
g. g. A. |
ES |
Valtiendas |
|
Վալտիենդաս |
g. U. |
ES |
Villaviciosa de Córdoba |
|
Վիլավիսիոզա դե Կորդոբա |
g. g. A. |
ES |
Vinos de Madrid |
|
Վինոս դե Մադրիդ |
g. U. |
ES |
Xérès |
|
Խերես |
g. U. |
ES |
Ycoden-Daute-Isora |
|
Իկոդեն-Դաուտե-Իսորա |
g. U. |
ES |
Yecla |
|
Յեկլա |
g. U. |
GB |
English |
|
Ինգլիշ |
g. U. |
GB |
English Regional |
|
Ինգլիշ Րիջընըլ |
g. g. A. |
GB |
Welsh |
|
Ուելշ |
g. U. |
GB |
Welsh Regional |
|
Ուելշ Րիջընըլ |
g. g. A. |
Teil B
Geografische Angaben von Erzeugnissen der Republik Armenien gemäß Artikel 231 Absatz 4
Name |
Transkription in lateinische Buchstaben |
Art des Erzeugnisses |
ՍԵՎԱՆԻ ԻՇԽԱՆ (1) |
Sevani Ishkhan |
Fisch und Meeresfrüchte |
(1) Vorbehaltlich des positiven Abschlusses des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 231 Absatz 4.
ANHANG XI
ZUSÄTZLICH ERFASSTES ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
A. |
Europäische Union Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln I, II, IV, VI, VII (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), XVI (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und XVIII des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen. |
B. |
Republik Armenien Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den — die Republik Armenien betreffenden — Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist. |
ANHANG XII des KAPITELs 2:
BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN des TITELS VII: FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte anzunähern:
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens finden Anwendung:
— |
Artikel 1 — Allgemeine Bestimmungen, Definitionen |
— |
Artikel 2 Absatz 1 — durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
— |
Artikel 3 — Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
— |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 — einschlägige Definitionen |
— |
Artikel 2 — Bestechlichkeit |
— |
Artikel 3 — Bestechung |
— |
Artikel 5 Absatz 1 — durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden |
— |
Artikel 7 — sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
— |
Artikel 1 — Definitionen |
— |
Artikel 2 — Geldwäsche |
— |
Artikel 3 — Haftung juristischer Personen |
— |
Artikel 4 — Sanktionen für juristische Personen |
— |
Artikel 12 — sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
Schutz gegen Geldfälschung
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
Richtlinie 2014/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2011 und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf, 1929)
Zeitplan: Das Abkommen wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterzeichnet und ratifiziert. |
PROTOKOLL I ZU TITEL VII
FINANZIELLE HILFE
UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 2: BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
Protokoll über Begriffsbestimmungen
1. |
Der Ausdruck „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, des vorliegenden Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der Europäischen Union erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. |
2. |
Der Ausdruck „Betrug“ bezeichnet
|
3. |
Der Ausdruck „Bestechung“ bezeichnet einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können. |
4. |
Der Ausdruck „Bestechlichkeit“ bezeichnet einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können. |
5. |
Der Ausdruck „Interessenkonflikt“ bezeichnet eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus den in Artikel 57 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Regulation (EC, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 genannten Gründen Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen könnten. |
6. |
Der Ausdruck „zu Unrecht gezahlt“ bezeichnet eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt. |
7. |
Der Ausdruck „Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung“ bezeichnet den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist OLAF funktionell unabhängig und mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen. |
PROTOKOLL II
ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; |
b) |
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt; |
c) |
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird; |
d) |
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; und |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
1. Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
2. Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden einer Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Amtshilfe im Zollbereich berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch erstreckt sie sich auf Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.
3. Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
2. Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; oder |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
3. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; und |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über
a) |
Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; und |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung und Bekanntgabe
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Unterlagen oder die Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
2. Der Antrag auf Zustellung von Unterlagen oder Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
1. Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen entgegennehmen, die jedoch von der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
2. Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
die ersuchende Behörde; |
b) |
die Amtshilfe, um die ersucht wird; |
c) |
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; |
d) |
die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben; |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; und |
f) |
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
3. Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
4. Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften der Absätze 1, 2 und 3, darf die ersuchte Behörde eine Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen. In der Zwischenzeit dürfen die Behörden jeder Vertragspartei Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
1. Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Ermittlungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.
2. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
3. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei dürfen mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen beiwohnen.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
1. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Unterlagen, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
2. Die Auskünfte dürfen auf elektronischem Wege erteilt werden.
3. Die ersuchende Behörde darf nur in den Fällen um eine Übermittlung der Originalunterlagen ersuchen, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
1. Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität der Republik Armenien oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte; |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2; oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. |
2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
3. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
4. In den Fällen der Absätze 1 und 2 teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde mit.
Artikel 10
Informationsaustausch und Vertraulichkeit
1. Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.
2. Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, die die andere Vertragspartei als angemessen erachtet.
3. Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Unterlagen als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Zugang zu Unterlagen davon abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.
4. Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Möchte eine Vertragspartei diese Auskünfte für andere Zwecke verwenden, muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Einschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Die ersuchte Behörde kann Beamten der anderen Vertragspartei gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen auszusagen und dabei Gegenstände und Unterlagen oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten, gegebenenfalls mit Ausnahme von Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
1. Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Armenien einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Durchführung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, Rechnung.
2. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Durchführungsmaßnahmen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.
3. Was die Europäische Union angeht, lassen die Bestimmungen dieses Protokolls den Austausch der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. Was die Republik Armenien angeht, lassen die Bestimmungen dieses Protokolls den Austausch der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte zwischen den armenischen Zollbehörden unberührt.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
Die Bestimmungen dieses Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Übereinkünfte über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Armenien geschlossen wurden oder geschlossen werden, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
Artikel 15
Konsultationen
Bei Fragen zur Auslegung und Durchführung dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des nach Artikel 126 dieses Abkommens eingesetzten Unterschusses „Zoll“ zu klären.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VII (FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN) KAPITEL 2 (BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN)
Die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bei Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Bestechung und Bestechlichkeit Abhilfe zu schaffen und jeden Interessenkonflikt in allen Phasen der Umsetzung der EU-Mittel im Sinne des Titels VII Kapitel 2 auszuschließen, begründet keine finanzielle Haftung der Republik Armenien für Verpflichtungen, die von ihrer Rechtsordnung unterliegenden Unternehmen und Personen eingegangen wurden.
Die Europäische Union wird bei der Ausübung ihres Kontrollrechts gemäß Titel VII Kapitel 2 die nationalen Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis einhalten.