26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/4 |
ABKOMMEN ÜBER EINE UMFASSENDE UND VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Armenien andererseits
PRÄAMBEL
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,
einerseits und
DIE REPUBLIK ARMENIEN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits geknüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden „PKA“), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP“) und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu fördern,
IN ANERKENNUNG des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktionsplans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fortschritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit geleistet wird,
IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,
IN DER ERKENNTNIS, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reformprozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen und Stabilität in der gesamten Region beitragen,
ENTSCHLOSSEN, die politische, sozioökonomische und institutionelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,
IN DEM BEKENNTNIS zur vollständigen Verwirklichung der Ziele, Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“),
EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE“) zusammenzuarbeiten,
IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) und deren Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Republik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,
IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Beilegung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten, die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr 2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Europäischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess zu unterstützen;
IN DEM BEKENNTNIS zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN DEM BEKENNTNIS zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) Rechnung trägt,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Armenien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen“) und des Rückübernahmeabkommens, erfüllt sind,
IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,
IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Bereichen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, im Folgenden „WTO“) erwachsenden Rechte und Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,
IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
IN DEM BEKENNTNIS zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Folgenden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,
IM BEKENNTNIS zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in vollem Umfang einzuhalten,
IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des Klimawandels anzuheben,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der direkten persönlichen Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur, Jugend und Sport,
IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit,
IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Armenien, ihre Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang auszubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reformtempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,
a) |
die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu intensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Armenien an der Politik der Europäische Union sowie ihren Programmen und Agenturen, |
b) |
den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, |
c) |
zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien beizutragen, |
d) |
Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, |
e) |
die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken, |
f) |
die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken, |
g) |
die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU-Besitzstand, |
h) |
eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die unter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermöglicht, und |
i) |
die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen. |
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rahmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Ziele des politischen Dialogs
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst.
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
a) |
den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken, |
b) |
die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen, |
c) |
den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, |
d) |
die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und damit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen, |
e) |
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu vertiefen, |
f) |
die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern, |
g) |
die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, |
h) |
einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen, |
i) |
die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, |
j) |
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und |
k) |
die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Grenzen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern. |
Artikel 4
Interne Reformen
Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:
a) |
bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, |
b) |
bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
c) |
bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung, |
d) |
bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, |
e) |
bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und |
f) |
bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003. |
Artikel 5
Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fragen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektorreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
Artikel 6
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksichtigen.
(3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.
Artikel 7
Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.
Artikel 8
Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehungen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Stabilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbarter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität in Europa sind.
Artikel 9
Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie
a) |
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und |
b) |
die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 10
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und gegebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen dafür sicherzustellen.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Republik Armenien fortzusetzen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 11
Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu bekämpfen.
(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
TITEL III
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 12
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
Artikel 13
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten.
Artikel 14
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) |
Angehen der Migrationsursachen, |
b) |
Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, |
c) |
Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, |
d) |
Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, |
e) |
Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen. |
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
Artikel 15
Personenverkehr und Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkommen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung
a) |
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und |
b) |
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung. |
(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie arbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen.
Artikel 16
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:
a) |
Schleuserkriminalität und Menschenhandel, |
b) |
Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit, |
c) |
Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit, |
d) |
Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit, |
e) |
Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, |
f) |
Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten, |
g) |
Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, |
h) |
Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und |
i) |
Cyberkriminalität. |
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und den einschlägigen Behörden der Republik Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe Group of States against corruption, im Folgenden „GRECO“) und denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transparenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu Endbegünstigten juristischer Personen.
Artikel 17
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Drogenausgangsstoffe, , die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem von April 2016 verankert sind.
Artikel 18
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.
Artikel 19
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
a) |
Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre, |
b) |
Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, gemäß dem geltenden Recht, |
c) |
Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und die Rehabilitation zu fördern, |
d) |
Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen, |
e) |
Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren, |
f) |
Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und |
g) |
Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen. |
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.
Artikel 20
Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik Armenien ein.
Artikel 21
Konsularischer Schutz
Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
TITEL IV
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
Wirtschaftlicher Dialog
Artikel 22
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das gemeinsam Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.
Artikel 23
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
a) |
Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen, |
b) |
Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen, |
c) |
Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen, |
d) |
den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen. |
Artikel 24
Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kontrolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgenden Zielen zusammen:
a) |
weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht gestützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen — einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien zuständigen internen Prüfdiensts — durch Annäherung an die allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Europäischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, |
b) |
Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, |
c) |
Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des Reformprozesses, |
d) |
weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien, insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und operationellen Unabhängigkeit gemäß den international anerkannten Standards der externen Rechnungsprüfung (internationally accepted external audit standards, im Folgenden „INTOSAI“), und |
e) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren. |
KAPITEL 2
Steuern
Artikel 25
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die faire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
Artikel 26
Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einziehung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.
Artikel 27
Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.
Artikel 28
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Informationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003 zu verstärken.
Artikel 29
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 3
Statistik
Artikel 30
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die nationale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.
Artikel 31
Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes ab:
a) |
weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungspolitik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen Rechnung getragen wird, |
b) |
schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen Statistischen Systems, |
c) |
Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, |
d) |
Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der Europäischen Union zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien zu leisten, |
e) |
Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen Know-hows und |
f) |
Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. |
Artikel 32
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende Bereiche:
a) |
Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik, |
b) |
Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen. |
c) |
Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken, |
d) |
makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen, |
e) |
Energiestatistik, einschließlich Bilanzen, |
f) |
Umweltstatistik, |
g) |
Regionalstatistik und |
h) |
horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien. |
Artikel 33
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistikbereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwaltungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
Artikel 34
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik Armenien zur Teilnahme offen.
Artikel 35
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
TITEL V
WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
Verkehr
Artikel 36
Die Vertragsparteien
a) |
erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten, |
b) |
fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und |
c) |
bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern. |
Artikel 37
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a) |
Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung verkehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche, |
b) |
Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen, |
c) |
Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger, |
d) |
Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten, |
e) |
Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, |
f) |
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und |
g) |
Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs. |
Artikel 38
(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen:
a) |
auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich — wie dem Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA“) und anderen Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene — erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und |
b) |
im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partnerschaft. |
Artikel 39
(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.
(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.
Artikel 40
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 41
(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit im Energiesektor, einschließlich nukleare Sicherheit
Artikel 42
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:
a) |
die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und einer vielfältigen Energieversorgung und die Stromerzeugung, |
b) |
die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen und Versorgungswegen, |
c) |
die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte, |
d) |
die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, |
e) |
die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Integration in regionale Märkte, |
f) |
die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Handel mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie einheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich abzielen, |
g) |
den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Republik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO“) und der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der internationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:
|
h) |
die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertragung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gegebenenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlenwasserstoffen, |
i) |
die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit einer wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffizienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und unabhängigen Aufsicht widerspiegeln, |
j) |
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien. |
Artikel 43
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 44
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 3
Umwelt
Artikel 45
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der Europäischen Union und der Republik Armenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
Artikel 46
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) |
Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren, |
b) |
Luftqualität, |
c) |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren, |
d) |
Abfallbewirtschaftung, |
e) |
Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt, |
f) |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren, |
g) |
Chemikalienmanagement. |
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.
Artikel 47
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) |
Austausch von Informationen und Fachwissen, |
b) |
Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und |
c) |
gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen. |
Artikel 48
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) |
Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamtstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:
|
b) |
Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien (einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden Bereiche:
|
Artikel 49
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 50
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
Klimaschutz
Artikel 51
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.
Artikel 52
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
a) |
Eindämmung des Klimawandels, |
b) |
Anpassung an den Klimawandel, |
c) |
marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bewältigung des Klimawandels, |
d) |
Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel, |
e) |
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in allgemeine und sektorspezifische Strategien und |
f) |
Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung. |
Artikel 53
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) |
Austausch von Informationen und Fachwissen, |
b) |
gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien, |
c) |
gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (United Nations Framework Convention on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC“) und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen. |
(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
Artikel 54
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) |
Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen, |
b) |
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz, |
c) |
Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, |
d) |
Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität, |
e) |
Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung, |
f) |
Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen, |
g) |
Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel, |
h) |
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers, |
i) |
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und |
j) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen. |
Artikel 55
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 56
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 5
Industrie- und Unternehmenspolitik
Artikel 57
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfahren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik Armenien tätig sind, verbessert werden.
Artikel 58
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
a) |
Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der Europäischen Union als auch der Republik Armenien von größter Bedeutung sind, |
b) |
durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen, |
c) |
die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu rationalisieren, |
d) |
durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern, |
e) |
mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern, |
f) |
die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Armenien zu unterstützen, |
g) |
ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu steigern, und |
h) |
die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien in bestimmten Sektoren zu erleichtern. |
Artikel 59
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unternehmen aus der Republik Armenien einbezogen.
KAPITEL 6
Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung sowie Corporate Governance
Artikel 60
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
a) |
Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugänglich sind, |
b) |
Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards, |
c) |
Umsetzung und einheitliche Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen, |
d) |
Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber, |
e) |
internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern. |
KAPITEL 7
Zusammenarbeit in den Bereichen Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Artikel 61
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
a) |
bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen, |
b) |
Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen, |
c) |
Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems, |
d) |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, |
e) |
Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht. |
KAPITEL 8
Zusammenarbeit im Bereich der Informationsgesellschaft
Artikel 62
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.
Artikel 63
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Themen:
a) |
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen, |
b) |
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Armenien und der Europäischen Union zu fördern, |
Artikel 64
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Regulierungsbehörde der Republik Armenien.
Artikel 65
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 9
Tourismus
Artikel 66
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.
Artikel 67
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a) |
Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, |
b) |
Bedeutung des kulturellen Erbes und |
c) |
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz. |
Artikel 68
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
a) |
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien, |
b) |
Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, |
c) |
Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen, |
d) |
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte, |
e) |
Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und |
f) |
Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus. |
Artikel 69
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 10
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Artikel 70
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
Artikel 71
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter anderem auf die folgenden Ziele:
a) |
Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, |
b) |
Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und bewährten Verfahren, |
c) |
Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion, |
d) |
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, |
e) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte, |
f) |
Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau, |
g) |
Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und |
h) |
Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien angehören, behandelt werden. |
KAPITEL 11
Fischerei und Maritime Governance
Artikel 72
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und internationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird.
Artikel 73
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
a) |
verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und |
b) |
Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung. |
Artikel 74
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten:
a) |
Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen, |
b) |
Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten, |
c) |
Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten, |
d) |
Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit, |
e) |
nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen, und |
f) |
Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen. |
Artikel 75
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten einander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln unterstützen.
KAPITEL 12
Bergbau
Artikel 76
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.
Artikel 77
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
a) |
Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie auszutauschen, |
b) |
Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der Förderung des bilateralen Austauschs, |
c) |
Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie auszutauschen und |
d) |
Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie auszutauschen. |
KAPITEL 13
Zusammenarbeit im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation
Artikel 78
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
Artikel 79
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
a) |
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen, |
b) |
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen jeder Vertragspartei, |
c) |
Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union, |
d) |
die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Bereichen der Forschung und Innovation, |
e) |
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen Forschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider Seiten, |
f) |
die Erleichterung — auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften — der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und |
g) |
weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation. |
Artikel 80
Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt werden.
KAPITEL 14
Verbraucherschutz
Artikel 81
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
Artikel 82
Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:
a) |
Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Europäischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken, |
b) |
Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte, |
c) |
Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und |
d) |
Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern. |
Artikel 83
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 15
Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit
Artikel 84
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
Artikel 85
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind:
a) |
Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, |
b) |
Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung, |
c) |
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden, |
d) |
Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten, |
e) |
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, |
f) |
Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme, |
g) |
Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, |
h) |
Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und |
i) |
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen. |
Artikel 86
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen der Republik Armenien und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.
Artikel 87
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.
Artikel 88
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispielsweise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert wird.
Artikel 89
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 90
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 16
Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit
Artikel 91
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die öffentliche Gesundheit zu verbessern.
Artikel 92
Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
KAPITEL 17
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 93
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- und Hochschulbildung liegt.
Artikel 94
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann, |
b) |
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung, |
c) |
Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Europäischen Union für die Hochschulbildung und den Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess), |
d) |
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, |
e) |
Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, |
f) |
Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Netzes der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (European Network of Information Centres and National Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC) nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens, |
g) |
Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union und |
h) |
Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. |
Artikel 95
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
a) |
die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer zu intensivieren, |
b) |
die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern, |
c) |
die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und |
d) |
die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen. |
KAPITEL 18
Kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 96
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation, im Folgenden „UNESCO“) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und der Republik Armenien.
Artikel 97
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch, |
b) |
Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors, |
c) |
interkultureller Dialog, |
d) |
kulturpolitischer Dialog, |
e) |
das Programm „Kreatives Europa“ und |
f) |
Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen. |
KAPITEL 19
Zusammenarbeit in den Bereichen Audiovisuelles und Medien
Artikel 98
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften und den Austausch von Informationen.
Artikel 99
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken.
Artikel 100
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik, |
b) |
Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und |
c) |
Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. |
KAPITEL 20
Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung
Artikel 101
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung insbesondere durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu bekämpfen.
KAPITEL 21
Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften
Artikel 102
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
a) |
die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu verstärken, |
b) |
in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und |
c) |
in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres Kennen und Verstehen der Europäischen Union — unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise — zu gewährleisten. |
Artikel 103
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien.
(2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,
a) |
die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien sicherzustellen, |
b) |
die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsentativen Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits, |
c) |
den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und |
d) |
zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Armenien angestrebt wird. |
Artikel 104
Die Vertragspartien führen über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.
KAPITEL 22
Regionale Entwicklung, grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit
Artikel 105
(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozioökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende Grundsätze zu erreichen:
a) |
Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger, |
b) |
Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und |
c) |
Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien. |
Artikel 106
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Republik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
a) |
die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, |
b) |
die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen Union ausbauen und |
c) |
Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern. |
Artikel 107
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) |
Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, |
b) |
Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und |
c) |
Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Spatial Planning Observation Network, ESPON). |
Artikel 108
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 23
Katastrophenschutz
Artikel 109
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt.
Artikel 110
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
Artikel 111
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Katastrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkeiten festlegen.
Artikel 112
Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:
a) |
Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können, |
b) |
Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, |
c) |
Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die Europäische Union oder die Republik Armenien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten, |
d) |
Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird, |
e) |
Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird, |
f) |
Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall, |
g) |
Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen, |
h) |
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung, |
i) |
Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, |
j) |
Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen, |
k) |
im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und |
l) |
Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten. |
TITEL VI
HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN
KAPITEL 1
Warenhandel
Artikel 113
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.
Artikel 114
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
Artikel 115
Einfuhrzölle und -abgaben
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.
Artikel 116
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.
Artikel 117
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern.
Artikel 118
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern.
(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren
a) |
beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche gekennzeichnet werden und |
b) |
alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten. |
(4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Beschränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wiederaufgearbeitete Waren.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbeitete Ware eine Ware, die
a) |
ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und |
b) |
ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die neue Ware versehen ist. |
Artikel 119
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
Artikel 120
Durchfuhr
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Artikel 121
Handelspolitische Schutzinstrumente
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus
a) |
Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens, |
b) |
Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und |
c) |
Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens. |
(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1 und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 122
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
KAPITEL 2
Zoll
Artikel 123
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2) Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a) |
Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der damit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung der Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelserleichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und Standards, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation, insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Verfahren, einschließlich der Leitschema für den Zoll, |
b) |
Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen, |
c) |
Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung vom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation) festgelegt sind, |
d) |
Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards, |
e) |
sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen jeder Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten, |
f) |
sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien, |
g) |
sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, |
h) |
sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme und |
i) |
Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich Warenursprung. |
Artikel 124
Gegenseitige Amtshilfe
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 125
Zollwertermittlung
(1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
Artikel 126
Unterausschuss „Zoll“
(1) Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
(2) Der Unterausschusses „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Handelserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(3) Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter anderem,
a) |
über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen, |
b) |
praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen, |
c) |
Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und |
d) |
gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsausschuss zu richten. |
KAPITEL 3
Technische Handelshemmnisse
Artikel 127
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens für die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).
Artikel 128
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für die eigenen Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
Artikel 129
Das TBT-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
Artikel 130
Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:
a) |
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, |
b) |
Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren, |
c) |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und |
d) |
Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen. |
(2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt,
a) |
die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern, |
b) |
die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern und |
c) |
die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägigen nationalen Behörden an und — nach Möglichkeit — auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind. |
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur allmählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und aufrechtzuerhalten.
(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
Artikel 131
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwendung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderungen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablösbare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.
(2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen
a) |
bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beiderseitigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn, dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere angemessene Gemeinwohlziele erforderlich ist; und |
b) |
behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfolgen. |
Artikel 132
Transparenz
(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn das aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen gelten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind.
KAPITEL 4
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten
Artikel 133
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tierschutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig der von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
Artikel 134
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“).
Artikel 135
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung und Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksichtigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) festgelegt wurden, erfolgen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen, Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.
(4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.
Artikel 136
Einfuhrbestimmungen
(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 137.
(2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex, der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angegebenen Bedingungen.
Artikel 137
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Artikel 138
Kontrollen und Prüfungen
Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kontrollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
Artikel 139
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berücksichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tierschutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammen, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die unter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann Verfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
Artikel 140
Transparenz
Jede Vertragspartei
a) |
gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, |
b) |
teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und |
c) |
unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende Gefahr festgestellt wurde. |
KAPITEL 5
Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr
Artikel 141
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Vertragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 unterliegen.
(4) Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Gemeinwohlziele zu verfolgen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Abkommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
Artikel 142
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird; |
b) |
„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
|
c) |
„natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt; |
d) |
„juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden; |
e) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und der Europäischen Union oder der Republik Armenien gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat; eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungsweise als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Armenien; |
f) |
unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Armenien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien fahren; |
g) |
„Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird (1); |
h) |
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; |
i) |
„Niederlassung“
|
j) |
„Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten; |
k) |
„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; |
l) |
„Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; |
m) |
„Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden; |
n) |
„grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
|
o) |
„Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringt oder erbringen will; und |
p) |
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will. |
Artikel 143
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung (2) von Kernmaterial, |
b) |
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit, |
c) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
d) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (3) und |
e) |
interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (4) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 144
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
a) |
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und |
b) |
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Europäischen Union in der Republik Armenien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (5). |
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Europäische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehalten
a) |
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und |
b) |
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (6). |
(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Personen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
Artikel 145
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die rechtlichen (7) und sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung.
Artikel 146
Andere Übereinkünfte
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.
Artikel 147
Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maßnahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 148
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
b) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (8) und |
c) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (9) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 149
Marktzugang
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und VIII-F vorgesehen ist.
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:
a) |
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, |
b) |
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder |
c) |
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. |
Artikel 150
Inländerbehandlung
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen VIII-B und VIII-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei bei allen Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 151
Liste der Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsübereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, enthalten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.
Artikel 152
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den Artikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
Artikel 153
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist (10), beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unternehmensintern versetzte Personen“ handelt; |
b) |
„Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natürliche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die keine Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten; |
c) |
„unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt sind, die vorübergehend in eine Niederlassung — sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz — der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungskräfte“ oder „Fachkräfte“ sind; |
d) |
„Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungsposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:
|
e) |
„Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern; |
f) |
„Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden (11); |
g) |
„Vertriebsagenten“ (12) natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die keine Kommissionäre sind; |
h) |
„Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist (13); |
i) |
„Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist (14); und |
j) |
„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden. |
Artikel 154
Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 153. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und von Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen übernommen werden, gelten als Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in Anhang VIII-C nichts anderes bestimmt ist, sowohl Beschränkungen — in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung — der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, als auch diskriminierende Beschränkungen.
Artikel 155
Verkaufsagenten
In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
Artikel 156
Vertragsdienstleister
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
(2) Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a) |
Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung, |
b) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr — zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei — erbringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (15) in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
|
d) |
die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist, |
e) |
die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, |
f) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und |
g) |
die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags nach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, erforderlich ist. |
Artikel 157
Freiberufler
Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a) |
Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen, |
b) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
|
d) |
die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und |
e) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen. |
Artikel 158
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
a) |
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, |
b) |
die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und |
c) |
den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet. |
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein Vorbehalt aufgeführt ist.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen aufzuführen sind.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern; |
b) |
„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt; |
c) |
„Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen; |
d) |
„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden; |
e) |
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet. |
Artikel 159
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die Qualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) |
in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel stehen, |
b) |
klar und unzweideutig sein, |
c) |
objektiv sein, |
d) |
im Voraus festgelegt sein, |
e) |
im Voraus bekannt gemacht werden und |
f) |
transparent und zugänglich sein. |
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6) Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahlverfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, einschließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
Artikel 160
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren (18) müssen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig.
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde beginnt mit der Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung. Nach Möglichkeit werden Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
(6) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie das dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, bietet Gelegenheit zur Korrektur und gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.
(7) Nach Möglichkeit werden beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert.
(8) Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde das dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich mit. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Erteilung die Zulassung oder Genehmigung ohne ungebührliche Verzögerung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
Artikel 161
Gegenseitige Anerkennung
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
a) |
inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und |
b) |
welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu erwarten ist. |
(4) Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschließend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Verhandlungen aufnehmen.
(5) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „GATS“) in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im Einklang stehen.
Artikel 162
Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Ersuchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunftsstellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sind.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 163
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Vertragsparteien die Absätze 2 bis 4.
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC (19) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. Infolge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcomputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) |
Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, |
b) |
Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen beziehungsweise für Computerprogramme, |
c) |
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, |
d) |
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder |
e) |
Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. |
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elektronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
Artikel 164
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und |
b) |
„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei. |
Artikel 165
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Postdiensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
a) |
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbringung eines Express-Zustelldiensts oder einer Dienstleistung, die nicht zum Universaldienst gehört, und |
b) |
eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt. |
Artikel 166
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.
Artikel 167
Genehmigungen
(1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen für Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.
(2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) |
Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein dürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, |
b) |
die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und |
c) |
jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss. |
Artikel 168
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
Artikel 169
Schrittweise Annäherung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Postdienste an diejenigen der Europäischen Union zukommt.
Artikel 170
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; |
b) |
„elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; |
c) |
„öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art von Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; |
d) |
„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht; |
e) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden; |
f) |
„Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommunikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut werden; |
g) |
„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,
|
h) |
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; |
i) |
„Hauptanbieter“ (21) im Sektor der elektronischen Kommunikation einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an dem relevanten Markt für elektronische Kommunikationsdienste erheblich beeinflussen kann; |
j) |
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste und umfasst unter anderem den Zugang zu
|
k) |
„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, d. h. zu Diensten, die von den beteiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden können; |
l) |
bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und |
m) |
„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnenten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten. |
Artikel 171
Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommunikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind.
(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt unabhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur Ausübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben ein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.
(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in transparenter Weise fristgerecht ausgeübt.
(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, dass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch über finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt ausüben können. Die angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbehörden stehen und sind entsprechend den Vertraulichkeitsanforderungen zu behandeln.
(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sachverhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerdeverfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren zuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewährleisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Jede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.
Artikel 172
Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(1) Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht. Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Dienst stehen.
(2) Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen, um
a) |
funktechnische Störungen zu vermeiden, |
b) |
die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten, |
c) |
die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder |
d) |
andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. |
(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so
a) |
macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich bekannt, |
b) |
teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mit und |
c) |
bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde. |
(4) Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimierender Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tatsächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Regelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen.
Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskosten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Artikel 173
Knappe Ressourcen
(1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objektive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien.
(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die grundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen.
Artikel 174
Zugang und Zusammenschaltung
(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschaltung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Vertragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen aufrecht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen Anbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten stehen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Zugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbestandteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu angemessenen und diskriminierungsfreien (22) Bedingungen gewährt.
(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet, |
b) |
rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugänglich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich machen.
Artikel 175
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
Artikel 176
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht.
(2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnismäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldiensts eine unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universaldiensts benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende Anbieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.
Artikel 177
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Artikel 178
Vertraulichkeit von Informationen
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffentliche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
Artikel 179
Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehörde auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — beigelegt wird.
(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.
(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.
Artikel 180
Schrittweise Annäherung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über elektronische Kommunikationsnetze an diejenigen der Europäischen Union zukommt.
Artikel 181
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.
(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen:
a) |
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
|
b) |
Rückversicherung und Retrozession, |
c) |
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und |
d) |
versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. |
(4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:
a) |
Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, |
b) |
Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, |
c) |
Finanzleasing, |
d) |
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln, |
e) |
Bürgschaften und Verpflichtungen, |
f) |
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
|
g) |
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen, |
h) |
Geldmaklergeschäfte, |
i) |
Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen, |
j) |
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten, |
k) |
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und |
l) |
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien. |
(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; |
b) |
„öffentliche Stelle“
|
c) |
„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. |
Artikel 182
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems. |
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 183
Wirksame und transparente Regulierung
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird bekannt gemacht
a) |
in einer amtlichen Veröffentlichung oder |
b) |
in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. |
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem
a) |
die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschusses, |
b) |
die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, |
c) |
die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, |
d) |
das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, |
e) |
die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke“ der G-20 und |
f) |
die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“ und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force. |
(4) Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.
Artikel 184
Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen gemäß Artikel 182 abgelehnt werden.
Artikel 185
Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung Informationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein, personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen zu umgehen.
(3) Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 186
Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
Artikel 187
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Artikel 188
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Unter den in den in den Artikeln 144 und 150 genannten Bedingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu eröffnen.
Artikel 189
Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer angemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel zur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter Märkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Bezugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienstleistungen bilden die internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen Union angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die Republik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von Finanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union an.
Artikel 190
Geltungsbereich und Ziele
In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.
Artikel 191
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck
a) |
„internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr — d. h. die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger — mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das Recht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen; |
b) |
„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
c) |
„Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
d) |
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; |
e) |
„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
f) |
„Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
g) |
„Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. |
(2) Für den internationalen Seeverkehr gewährleisten die Vertragsparteien die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.
(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) |
wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und |
b) |
gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist. |
(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3
a) |
nimmt jede Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittländern über internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und setzt derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft und |
b) |
beseitigt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein. |
(5) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.
(7) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen der Republik Armenien oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats befördert werden.
(8) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
Artikel 192
Schrittweise Annäherung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Europäischen Union zukommt.
Artikel 193
Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Kapitels aufwirft.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertragung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
Artikel 194
Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulierungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fragen:
a) |
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, |
b) |
die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
|
c) |
andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. |
(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Artikel 195
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.
Artikel 196
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter
a) |
die Übermittlung nicht veranlasst, |
b) |
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und |
c) |
die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. |
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit das nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 197
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Caching
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a) |
der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert, |
b) |
der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet, |
c) |
der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, |
d) |
der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und |
e) |
der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. |
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 198
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Hosting
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer des Dienstes gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern
a) |
der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die illegale Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder |
b) |
der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
Artikel 199
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.
(2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
Artikel 200
Allgemeine Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, gilt dieses Kapitel vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, |
b) |
die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen, |
c) |
die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewandt werden, |
d) |
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, |
e) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
|
f) |
die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (23). |
(3) Dieses Kapitel und Anhang VIII gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.
Artikel 201
Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
Artikel 202
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. |
Artikel 203
Überprüfung
Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkommens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, aufzunehmen.
KAPITEL 6
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 204
Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und verhängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.
Artikel 205
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (24), die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf
a) |
Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, |
b) |
Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Vertragspartei und |
c) |
Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. |
(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
Artikel 206
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder |
b) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
|
Artikel 207
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Armenien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Artikel 208
Erleichterungen
Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
KAPITEL 7
Geistiges Eigentum
Artikel 209
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen und |
b) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen. |
Artikel 210
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über das geistige Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die in Abschnitt B aufgeführt sind.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der zuletzt in Stockholm 1967 revidierten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“).
Artikel 211
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
Artikel 212
Gewährter Schutz
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:
a) |
der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“), |
b) |
dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“), |
c) |
dem TRIPS-Übereinkommen, |
d) |
dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und |
e) |
dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT). |
(2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen beizutreten.
Artikel 213
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und |
d) |
die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon. |
Artikel 214
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung (25) ihrer Darbietungen, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
c) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, |
e) |
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und |
f) |
die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen. |
Artikel 215
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und |
d) |
die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren Tonträgern. |
Artikel 216
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, |
d) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise und |
e) |
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. |
Artikel 217
Sendung und öffentliche Wiedergabe
Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
Artikel 218
Schutzdauer
(1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
(4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektivwerke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristische Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berechnet, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizierbare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für diese Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.
(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.
(6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.
(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungsweise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz genießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffentlicht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden ist.
(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künstler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt werden.
(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt.
(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
Artikel 219
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) |
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, |
b) |
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder |
c) |
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.
Artikel 220
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, und |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter dieses Kapitel fallenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, |
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des nationalen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, welche die unter dieses Kapitel fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine solche Information an einem Vervielfältigungsstück eines unter dieses Kapitel fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Artikel 221
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkommen und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Artikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213 bis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist, a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
Artikel 222
Folgerecht der Urheber von Kunstwerken
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Die Vergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine — vom Veräußerer verschiedene — natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Vergütung haftet.
(5) Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergütung werden durch das interne Recht geregelt.
Artikel 223
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezogenen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert.
(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die dieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der in ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge von diesen Vergütungen.
Artikel 224
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
a) |
hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein, |
b) |
hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und |
c) |
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten. |
Artikel 225
Rechte aus einer Marke
Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) |
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und |
b) |
ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. |
Artikel 226
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu äußern.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.
Artikel 227
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
Artikel 228
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei
a) |
sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und |
b) |
kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen. |
Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung.
Artikel 229
Verfallsgründe
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindestens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
(2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a) |
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder |
b) |
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen. |
Artikel 230
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen.
Artikel 231
Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.
Artikel 232
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Artikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen. Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231 Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.
(2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geografische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen, wenn
a) |
die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, |
b) |
der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder |
c) |
es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt. |
Artikel 233
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben gegen
a) |
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird, |
b) |
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird, |
c) |
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen falschen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis erscheinen, und |
d) |
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.
Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichberechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Drittlandes geschützt wird.
(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist.
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des Artikels 240 Absatz 3.
(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
Artikel 234
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
Artikel 235
Verhältnis zu Marken
(1) Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens.
(3) Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b schützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften einer Vertragspartei vorliegen.
(5) Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Republik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ — auch transkribiert oder übersetzt — bestehen oder sie enthalten, die für gleichartige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffenden Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt.
Artikel 236
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vorgesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.
Artikel 237
Übergangsbestimmungen
(1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats verkauft werden.
(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass
a) |
der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, |
b) |
der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und |
c) |
nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden, vorausgesetzt dass
a) |
der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, |
b) |
der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und |
c) |
nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Beendigung der Verwendung der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs der Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbsposition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der Republik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe, die gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur Förderung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.
(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in Absatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets für die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Vertragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu deckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internationalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt wird.
(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte finanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Republik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13 in Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 aussetzen.
(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Union wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereitgestellt.
Artikel 238
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.
(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geografische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Angaben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, einschließlich etwaiger Änderungen.
(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
Artikel 239
Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Artikel 240
Unterausschuss für geografische Angaben
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geografische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten — einschließlich Videokonferenzen — zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a) |
die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A, |
b) |
die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben in Anhang IX Teil B, |
c) |
die Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang X, |
d) |
den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, und |
e) |
den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt. |
Artikel 241
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.
Artikel 242
Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu und originär sind. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als originär betrachten.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,
a) |
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und |
b) |
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen. |
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
Artikel 243
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erscheinungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Artikel 244
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
Artikel 245
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei vorbehaltlich ihrer internen Gesetze und Vorschriften festgelegt.
Artikel 246
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Patentrechtsvertrags.
Artikel 247
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
Artikel 248
Ergänzendes Schutzzertifikat
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
In der Union ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate im Falle von Arzneimitteln möglich, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln.
Artikel 249
Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die
|
b) |
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt; |
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) |
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; |
b) |
die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
|
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offengelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur Durchführung der unter diesem Buchstaben genannten Handlungen veranlasst hat. |
(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) |
unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person, |
b) |
„Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt, |
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, und |
d) |
die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben. |
(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 250
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a) |
einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird, |
b) |
die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird, |
c) |
anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist, |
d) |
spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,
|
e) |
Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhängen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Abhilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen haben. |
(3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
Artikel 251
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeitraums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffentliche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulassungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer Person oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung eines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berücksichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.
(3) Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei späteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der Erstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inverkehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwendet wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die gleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.
Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, werden nicht zugelassen.
(4) Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum von zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
Artikel 252
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
(1) Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem Unterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet.
(2) Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und |
b) |
er muss mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen. |
(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch die zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter keinen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten.
Der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.
(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.
(6) Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen Antragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Informationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
Artikel 253
Pflanzensorten
(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants, UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 254
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
a) |
Urheberrecht, |
b) |
dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, |
c) |
Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, |
d) |
Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, |
e) |
Markenrechte, |
f) |
Geschmacksmusterrechte, |
g) |
Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, |
h) |
geografische Angaben, |
i) |
Gebrauchsmusterrechte, |
j) |
Sortenschutzrechte und |
k) |
Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind. |
Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.
Artikel 255
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) |
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht, |
b) |
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist , |
c) |
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist, und , |
d) |
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist . |
Artikel 256
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Die andere Partei hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden.
Artikel 257
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a) |
nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder |
d) |
nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt war. |
Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) |
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und |
b) |
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) |
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
Artikel 258
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Möglichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
Artikel 259
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Artikel 260
Unterlassungsanordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Artikel 261
Ersatzmaßnahmen
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung ist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt werden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260 vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Artikel 262
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
a) |
Sie berücksichtigen alle infrage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber oder |
b) |
sie können als Alternative zu Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. |
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er das wusste oder hätte wissen müssen, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Artikel 263
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Artikel 264
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
Artikel 265
Urheber- oder Inhabervermutung
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber — sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird — als solcher gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.
Artikel 266
Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern, gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.
(3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ihrer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei darüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen von Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen müssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und ganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt.
(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen.
(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partnerschaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzulegen.
Artikel 267
Verhaltenskodizes
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
a) |
die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und |
b) |
den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden. |
Artikel 268
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen, |
b) |
Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, |
c) |
Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und subzentraler Ebene, |
d) |
Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, |
e) |
Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Personal, |
f) |
Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhabern für die Thematik der Rechte des geistigen Eigentums, |
g) |
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der beiden Vertragsparteien, und |
h) |
aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. |
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt werden.
KAPITEL 8
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel 269
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (26) (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Diese Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifikationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu Anlage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.
Artikel 270
Zusätzlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmungen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallenden Beschaffungen an.
(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI dieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen oder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittelbar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.
Artikel 271
Zusätzliche Regeln
Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage I des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch bei solchen, die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen, die folgenden zusätzlichen Regeln an:
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung unmittelbar auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können solche Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist leicht zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die in Artikel XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit
a) |
so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den mutmaßlichen Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen, |
b) |
die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in der Veröffentlichung der beabsichtigten oder geplanten Beschaffung, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann und |
c) |
denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann. |
(3) Im Falle der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung stellt jede Vertragspartei sicher, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Absatz 6.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.
(5) Die Mitglieder unabhängiger Nachprüfungsstellen dürfen nicht Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers sein.
Im Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden, |
b) |
eine mutmaßliche rechtswidrige Maßnahme der unabhängigen Nachprüfungsstelle oder ein mutmaßlicher Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht ist, gemacht werden können, |
c) |
für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter gelten, |
d) |
zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzt und |
e) |
die unabhängige Stelle ihre Entscheidungen in einem Verfahren trifft, in dem beide Seiten gehört werden, und ihre Entscheidungen in der von jeder Vertragspartei jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich sind. |
(6) Der Vertragsabschluss durch einen öffentlichen Auftraggeber im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt,
a) |
darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder |
b) |
darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von entweder mindestens 15 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden. |
Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhaltefrist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß Artikel XVI Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen beginnt.
Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.
(7) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stillhaltefristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:
a) |
wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne von Absatz 6 Unterabsatz 3 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine anderen betroffenen Bewerber gibt, |
b) |
bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, und |
c) |
bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruht. |
(8) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Vertrag durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde als unwirksam angesehen wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt, falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung vergeben hat und das nicht zulässig ist.
Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass alternative Sanktionen Anwendung finden.
(9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle oder Justizbehörde einen Vertrag auch bei rechtswidriger Vergabe nicht als unwirksam ansehen kann, wenn die Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte feststellt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. In diesem Fall sieht jede Vertragspartei alternative Sanktionen vor.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Anbietern der anderen Vertragspartei, die sich in ihrem Gebiet durch Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person gewerblich niedergelassen haben, bei allen öffentlichen Aufträgen der Vertragspartei in ihrem Gebiet Inländerbehandlung gewährt wird. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Auftrag unter die Anhänge der Vertragsparteien zu Anlage I des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder unter Anhang XI dieses Abkommens fällt oder nicht.
Es gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel III des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
KAPITEL 9
Handel und nachhaltige Entwicklung
Artikel 272
Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen — wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz — sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.
Artikel 273
Regelungsrecht und Schutzniveaus
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 274 und 275 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.
Artikel 274
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse gegebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für
a) |
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, |
b) |
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, |
c) |
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkommen der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizierungsprozess aus.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
Artikel 275
Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und des Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete multilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutzrahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
Artikel 276
Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck
a) |
erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und Beschäftigungspolitik an, |
b) |
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen, |
c) |
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, einschließlich durch
|
d) |
kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung, und |
e) |
kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977. |
Artikel 277
Biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen ratifizierten Protokollen, dem Strategieplan für die biologische Vielfalt, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES“) und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck
a) |
fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei, |
b) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten, |
c) |
fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, |
d) |
gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Erzeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten, einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten, gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels zusammen, und |
e) |
arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um Folgendes zu fördern:
|
Artikel 278
Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck
a) |
fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, |
b) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen zusammen, |
c) |
nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels an, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer, |
d) |
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten, |
e) |
fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, und |
f) |
arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern. |
Artikel 279
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich
a) |
fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten, |
b) |
ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, |
c) |
fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern, |
d) |
arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen und |
e) |
setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen. |
Artikel 280
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(2) Von einer Vertragspartei werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.
Artikel 281
Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien haben könnten, trägt jede Vertragspartei den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
Artikel 282
Transparenz
Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Gesetzen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
Artikel 283
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Artikel 284
Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) |
Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, insbesondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen, |
b) |
Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen, |
c) |
Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit und Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich, |
d) |
positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen, |
e) |
Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu diesen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind, |
f) |
Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der Öko-Kennzeichnung, |
g) |
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen, |
h) |
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Abhilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur Wahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern, |
i) |
handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, |
j) |
handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz, |
k) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Erzeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen, |
l) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, wodurch die Entwaldung — auch im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag — verringert wird, und |
m) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei. |
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben.
(3) Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im Rahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.
(4) Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.
Artikel 285
Streitbeilegung
Kapitel 13 Abschnitt C Unterabschnitt II gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325 und 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 284 Absatz 3.
KAPITEL 10
Wettbewerb
Artikel 286
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
Artikel 287
Rechtsrahmen
(1) Jede Vertragspartei erlässt entsprechende für alle Wirtschaftssektoren geltende Rechtsvorschriften (27) oder erhält solche aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden Praktiken vorsehen:
a) |
horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und |
c) |
Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. |
Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Folgenden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet (28).
(2) Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel stehen und transparent sein.
Artikel 288
Umsetzung
(1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.
(2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht transparent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.
Artikel 289
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammenarbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollsachen im gemeinsamen Interesse liegt.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhängenden Fällen zu koordinieren.
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informationen austauschen.
Artikel 290
Grundsätze
Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. Grundsätzlich darf eine Vertragspartei nicht Subventionen für Unternehmen gewähren, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt wird oder voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte.
Artikel 291
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienstleistungen erbringt, gewährt wird.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen.
(2) Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkommens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventionen.
(3) Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und privater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Erbringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Regeln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und transparent sein.
(4) Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit Waren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) fallen.
(5) Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.
Artikel 292
Verhältnis zur WTO
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS, Artikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkommen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft unberührt.
Artikel 293
Transparenz
(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.
(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subventionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsübereinkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.
Artikel 294
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Artikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.
(2) Um die Angelegenheit zu regeln, sollten die Konsultationen, unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung oder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Investitionen vorgenommen wird.
(3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung.
(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Artikel 295
Subventionen, die Bedingungen unterliegen
Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subventionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten:
a) |
Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung gewährt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmittelbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern, die Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer dieser Haftung begrenzt sind, und |
b) |
Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften, Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig, sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen gestützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht (29) (30). |
Artikel 296
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt wurden.
Artikel 297
Streitbeilegung
Bei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Artikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von der Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch.
Artikel 298
Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.
(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offenlegung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 299
Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
KAPITEL 11
Staatseigene Unternehmen
Artikel 300
Übertragene Befugnisse
Soweit nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben.
Artikel 301
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei direkt oder indirekt
|
b) |
„Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Privilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden. |
c) |
„benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtungen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesellschaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts nicht dazu; |
d) |
„gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden; sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:
|
e) |
„kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise bei den kommerziellen Entscheidung eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im betreffenden Geschäftszeig berücksichtigt werden; und |
f) |
„benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf andere Waren oder Dienstleistungen. |
Artikel 302
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.
(2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten (31) aus, unterliegen lediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem Kapitel.
(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300 auf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffungen nach den Artikeln 278 und 279.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS.
(6) Artikel 304
a) |
gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren, |
b) |
gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländerbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß Artikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische Union beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik Armenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betreffenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten worden wären, und |
c) |
gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, wenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Verpflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in Anhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in der Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festgelegten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist. |
Artikel 303
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermutigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Artikel 304
Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
a) |
außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln; |
b) |
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,
|
c) |
beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen,
|
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole
a) |
beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, und |
b) |
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht. |
Artikel 305
Regulierungsgrundsätze
(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten Standards der Corporate Governance einhalten.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirksame und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen, die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.
Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struktur oder Praxis der Stelle bewertet.
Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapiteln maßgebend.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und diskriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unternehmen nach Artikel 300.
Artikel 306
Transparenz
(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.
In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 haben Folgendes zu umfassen:
a) |
Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entsprechenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält, |
b) |
Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbundenen üblichen Rechte hinausgehen, |
c) |
Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien nach Artikel 300, |
d) |
Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Unternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten (32) sowie der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernennung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, |
e) |
Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und |
f) |
Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer günstigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten. |
(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
KAPITEL 12
Transparenz
Artikel 307
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vorschriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten auswirken können; und |
b) |
„Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können. |
Artikel 308
Ziel und Geltungsbereich
Die Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren.
Artikel 309
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkrafttreten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen
a) |
unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können, |
b) |
die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie möglich erläutert werden, und |
c) |
ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist. |
(2) Jede Vertragspartei
a) |
bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels, |
b) |
räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemeingültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und |
c) |
bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen. |
Artikel 310
Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
(3) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist.
(4) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unberührt.
(5) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
Artikel 311
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in einheitlicher, objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
a) |
Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei, |
b) |
sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und |
c) |
sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und ihm genügen. |
Artikel 312
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen Recht gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren
a) |
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen und |
b) |
Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihr internes Recht es vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis danach richtet.
Artikel 313
Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Reformprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
Artikel 314
Vertraulichkeit
Die Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 315
Besondere Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens festgelegt sind.
KAPITEL 13
Streitbeilegung
Artikel 316
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 317
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 318
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Partnerschaftsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen dieses Titels nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder energierelevante Fragen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, kann das Schiedsverfahren nach Artikel 319 einleiten, wenn
a) |
die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens beantwortet, |
b) |
innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden sind, |
c) |
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder |
d) |
die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. |
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
Artikel 319
Vermittlung
(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens ersuchen.
(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungsmechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an und kann auch etwaige Änderungen beschließen.
Artikel 320
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist.
Artikel 321
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz festgelegten Frist 2 keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
(5) Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
Artikel 322
Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Titels V, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 324, 325, 326 und 338.“
(2) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.
Artikel 323
Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
Artikel 324
Berichte des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.
(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.
Artikel 325
Zwischenbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel Stellung nehmen.
Artikel 326
Abschlussbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
Artikel 327
Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten.
Artikel 328
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich eingesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemessenen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 329
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
Artikel 330
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vorgesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Bericht über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss mit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aussetzung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) |
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 334 gelangt sind, |
b) |
die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, oder |
c) |
die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Absatz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen. |
Artikel 331
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schiedspanel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
Artikel 332
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage, verlängert werden.
Artikel 333
Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitz des Partnerschaftsausschusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedspanels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Kapitel um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedspanels ausgesetzt waren.
Artikel 334
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermittlungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsausschuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung
Artikel 335
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex.
(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fassen.
(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Artikel 336
Informationen und fachliche Beratung
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen anfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Ersuchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich beantwortet.
(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen.
(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
Artikel 337
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Titels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) angenommenen Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums. Die Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 338
Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.
(3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung gewährleistet wird.
Artikel 339
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschaftsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und anderen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz innehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Artikel 340
Wahl des Schlichtungsforums
(1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
a) |
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat. |
b) |
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und |
c) |
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens vorgesehenen ist. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
Artikel 341
Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
Artikel 342
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei denen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auftreten.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Absatzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Gerichtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
TITEL VII
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 1
Finanzielle Hilfe
Artikel 343
Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet.
Artikel 344
(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union genügen.
(2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
(3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und nach den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makrofinanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.
Artikel 345
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 346
Der Partnerschaftsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
Artikel 347
Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses Titels zusammen.
KAPITEL 2
Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Artikel 348
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen im Protokoll I zu diesem Abkommen.
Artikel 349
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union, in die die Behörden der Republik Armenien oder sonstige Einrichtungen oder Personen, die der Rechtsordnung der Republik Armenien unterliegen, einbezogen werden.
Artikel 350
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, einschließlich im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
Artikel 351
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Europäischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informationen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Armenien umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 13.
Artikel 352
Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung.
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro und des Dram vor Geldfälschung zusammen. Diese Zusammenarbeit schließt die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung bei der Verhinderung und Bekämpfung der Fälschung des Euro und des Dram ein, einschließlich des Austauschs von Informationen.
Artikel 353
Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.
(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
Artikel 354
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behörden der Republik Armenien dabei unterstützen.
Artikel 355
Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten.
(2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sitzung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende Mitteilung.
Artikel 356
Prüfungen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vornehmen.
(4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Artikel 357
Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Armenien vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die Unterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Artikel 358
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen verhängen.
Artikel 359
Wiedereinziehung
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Republik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische Kommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat erörtert.
(3) Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Armenien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
a) |
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Republik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche nationale Behörde es sich handelt. |
b) |
Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. |
c) |
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der Republik Armenien zuständig. |
(4) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
Artikel 360
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht der Republik Armenien und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Europäischen Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 361
Annäherung der Rechtsvorschriften
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Institutioneller Rahmen
Artikel 362
Partnerschaftsrat
(1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.
(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.
(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Artikel 363
Partnerschaftsausschuss
(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partnerschaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.
(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
Artikel 364
Unterausschüsse und sonstige Gremien
(1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gremien unterstützt.
(2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
(3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsausschuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
Artikel 365
Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Armenien geführt.
(4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen Informationen.
(5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Parlamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.
Artikel 366
Plattform der Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
KAPITEL 2
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 367
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 368
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. |
Artikel 369
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken, und |
b) |
dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Armenien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Armenien bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 370
Schrittweise Annäherung
Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Artikel 371
Dynamische Annäherung
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht werden die Anhänge vom Partnerschaftsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkünften festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen, wobei dem Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien Rechnung getragen wird. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Artikel 372
Monitoring und Bewertung der Annäherung
(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien der Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.
(3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
Artikel 373
Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung, sofern das in Titel VI vorgesehen ist
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI.
Artikel 374
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a) |
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig wird als eine Nicht-Vertragspartei; |
b) |
sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944 vereinbar; |
c) |
vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei; |
d) |
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut. |
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang stehen.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATS im Einklang stehen.
(5) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a) |
Art und Umfang der Schwierigkeiten, |
b) |
Außenwirtschafts- und Handelssituation oder |
c) |
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. |
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
Artikel 375
Steuern
(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
Artikel 376
Übertragene Befugnisse
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausübt.
Artikel 377
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach Artikel 378 dem Partnerschaftsrat vor.
(4) Der Partnerschaftsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss nach Artikel 378 beilegen.
Artikel 378
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI Kapitel 13 maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschaftsrat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Artikel 379
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
a) |
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder |
b) |
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens. |
Artikel 380
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf das PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits bindend sind.
(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Armenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
Artikel 381
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 382
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.
Artikel 383
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Armenien andererseits.
Artikel 384
Verwahrer des Abkommens
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Artikel 385
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.
(4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Union und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren vorläufig anwenden.
(6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses Abkommens Folgendes erhalten hat:
a) |
die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und |
b) |
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik Armenien gemäß ihren internen Verfahren. |
(7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne des Absatzes 5.
(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens wirksam.
Artikel 386
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Съставено в Брюксел на двадесет и четвърти ноември през две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de dos mil diecisiete.
V Bruselu dne dvacátého čtvrtého listopadu dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende november to tusind og sytten.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne neljandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year two thousand and seventeen.
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset četvrtog studenoga godine dvije tisuće sedamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre duemiladiciassette.
Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada divdesmit ceturtajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų lapkričio dvidešimt ketvirtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év november havának huszonnegyedik napján.
Magħmul fi Brussell, fl-erbgħa u għoxrin jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te Brussel, vierentwintig november tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego czwartego listopada roku dwa tysiące siedemnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de novembro de dois mil e dezassete.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și patru noiembrie două mii șaptesprezece.
V Bruseli dvadsiateho štvrtého novembra dvetisícsedemnásť.
V Bruslju, dne štiriindvajsetega novembra leta dva tisoč sedemnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november år tjugohundrasjutton.
Կատարված է Բրյուսել քաղաքում երկու հազար տասնյոթ թվականի նոյեմբերի քսանչորսին.
(1) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(2) Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1.
(3) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
(4) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
(5) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
(6) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
(7) Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und VIII-E.
(8) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
(9) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
(10) Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
(11) Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(12) Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
(13) Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
(14) Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
(15) Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
(16) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(17) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(18) Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.
(19) Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).
(20) Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.
(21) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
(22) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminierungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehandlung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.
(23) Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) |
die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, |
ii) |
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
iii) |
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, |
iv) |
die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
v) |
die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die der Steuer für weltweites Einkommen unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder |
vi) |
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren. |
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
(24) Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Direktinvestitionen.
(25) Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
(26) Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).
(27) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Ersetzungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(28) Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnahme auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte System der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammenschlüsse.
(29) Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.
(30) Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen.
(31) Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird.
(32) Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist.
ANHANG I
zu TITEL V: WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT, KAPITEL 1: VERKEHR
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern.
Straßenverkehr
Technische Voraussetzungen
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/6/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 96/53/EG werden zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Die mit der Richtlinie (EU) 2015/719 eingeführten Änderungen gelten ab dem 7. Mai 2017.
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/719 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/47/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, in ihrer geänderten Fassung, die ab dem 19. Mai 2018 gilt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/40/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, die ab dem 20. Mai 2018 gilt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/45/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, in ihrer geänderten Fassung, die ab dem 19. Mai 2018 gilt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/30/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sicherheitsbedingungen
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung:
— |
Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 4) |
— |
Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Anhang III) |
— |
Anforderungen an die Führerscheinprüfungen (Anhang II) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG werden innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinien 2008/68/EG, 95/50/EG und 2010/35/EU werden innerhalb von vier Jahren (bzw. acht Jahren für den Schienenverkehr) nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Soziale Bedingungen
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, in ihrer geänderten Fassung, die bis zu dem Zeitpunkt gilt, ab dem Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr anwendbar wird
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreffen nur den internationalen Verkehr und werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die, was die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 betrifft, ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den internationalen Verkehr werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/22/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 — Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), Artikel 8 und Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15 sowie Anhang I dieser Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Finanzielle Rahmenbedingungen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft
Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz
Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinien 1999/62/EG, 2004/52/EG, 2004/54/EG und 2008/96/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Schienenverkehr
Markt- und Infrastrukturzugang
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Die folgenden Bestimmungen der genannten Richtlinie finden Anwendung:
— |
Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung |
— |
Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen |
— |
Einführung von Genehmigungen |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Der Partnerschaftsrat entscheidet über den Zeitplan für die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. |
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Kombinierter Verkehr
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/106/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Luftverkehr
— |
Abschluss und Umsetzung eines Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum |
— |
Unbeschadet des Abschlusses des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, Gewährleistung der Umsetzung und koordinierten Entwicklung von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Armenien und den Mitgliedstaaten, mit den durch das „horizontale Abkommen“ eingeführten Änderungen. |
Seeverkehr
Sicherheit im Seeverkehr — Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/15/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/54/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Flaggenstaat
Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/21/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Hafenstaat
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 96/40/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Untersuchung von Unfällen
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2011 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Haftung und Versicherung
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/20/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Fahrgastschiffe
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/41/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Überwachung des Schiffsverkehrs und Meldeformalitäten
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen
Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen. |
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ab dem 18. September 2016)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/90/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 (18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Besatzung
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/45/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 79/115/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Umwelt
Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 911/2014 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1625 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Soziale Bedingungen
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/95/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG II
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 2 (ENERGIE)
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzunähern:
Elektrizität
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Im Falle der Artikel 3, 6, 13, 15, 33 und 38 wird der Partnerschaftsrat jedoch zu gegebener Zeit einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung festlegen. |
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
Der Partnerschaftsrat wird zu gegebener Zeit einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festlegen. |
Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/89/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Erdöl
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/119/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Infrastruktur
Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung der Form und der technischen Einzelheiten der Mitteilung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1113/2014 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 94/22/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Energieeffizienz
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung:
— |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2402 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsverordnung:
— |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten |
— |
Leitlinien für die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (2012/C 115/01) |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 244/2012 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/33/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand |
— |
Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen |
— |
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht |
— |
Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb |
— |
Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren |
— |
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen |
— |
Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009 und (EU) Nr. 327/2011 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln |
— |
Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht |
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Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb |
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Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren |
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Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen |
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Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen |
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Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten |
— |
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern |
— |
Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern |
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Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten |
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Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten |
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Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern |
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Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren |
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Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben |
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Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren |
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Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen |
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Verordnung (EU) 2015/195 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern |
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Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten |
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Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten |
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Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln |
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Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Fristen für die Umsetzung dieser Verordnungen und Richtlinien festzulegen. |
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
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Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 96/60/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und — dunstabzugshauben |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Fristen für die Umsetzung dieser Verordnungen festzulegen. |
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte
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Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens |
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Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Zeitpläne für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 und der Beschlüsse 2014/202/EU und (EU) 2015/1402 festzulegen. |
Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
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Verordnung (EU) Nr. 228/2011 der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Prüfmethode für die Nasshaftung von Reifen der Klasse C1 |
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Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren |
Der Partnerschaftsrat wird regelmäßig die Möglichkeit prüfen, spezifische Zeitpläne für die Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1222/2009, (EU) Nr. 228/2009 und (EU) 1235/2011 festzulegen. |
Erneuerbare Energien
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Nuklearenergie
Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, in ihrer geänderten Fassung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/51/Euratom werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
(1) Die Elemente von Artikel 4, die für die energiepolitischen Vorschläge in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen relevant sind, werden im Rahmen der betreffenden Verhandlungen erörtert werden. Falls Vorbehalte erforderlich sind, werden diese in diesen Anhang aufgenommen.
ANHANG III
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 3 (UMWELT)
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern.
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II dieser Richtlinie (Artikel 4) |
— |
Festlegung des Umfangs der Angaben, die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5) |
— |
Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) |
— |
Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7) |
— |
Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9) |
— |
Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Einführung eines Verfahrens, um zu entscheiden, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, und Einführung der Anforderung, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, einer solchen Prüfung unterzogen werden (Artikel 3) |
— |
Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) |
— |
Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4) |
— |
Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1) |
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Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6) |
— |
Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
— |
Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d) |
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Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3) |
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Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) |
— |
Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, Umweltverträglichkeitsprüfung und Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, in ihrer geänderten Fassung
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips -Grundsatz (Artikel 5, 6 und 7, Anhang II) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5-10) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4 und 5) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen und Grenzwerte (Artikel 5 und 13) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Verfahrens zur Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen (Artikel 4 Absatz 6) und der Zielwerte (Artikel 3) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 6) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Verfahrens zur Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 4) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Einführung eines effizienten Systems für Kraft- und Brennstoffprobenahmen und geeigneter Analysemethoden zur Bestimmung des Schwefelgehalts (Artikel 6) |
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Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl für landbasierte Anwendungen mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 — es sei denn, es gelten Ausnahmen wie in Artikel 3 Absatz 2 — und Artikel 4 Absatz 1) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
— |
Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2) |
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Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III) |
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Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 94/63/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II) |
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Festlegung von Anforderungen, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte gekennzeichnet sind und nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen (Artikel 3 und 4) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/42/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Bestimmung von Flussgebietseinheiten und angemessene Koordinierung zur Erhaltung der internationalen Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7) |
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Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5) |
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Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8) |
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Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5) |
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Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6) |
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Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/60/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung |
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Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17 Absatz 1) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5) |
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Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7) |
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Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6) |
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Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Abfallbewirtschaftung
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV) |
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Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Einführung von Deponieklassen (Artikel 4) |
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Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5) |
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Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14) |
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Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13) |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, weiterentwickelt durch die Entscheidungen 2009/335/EG, 2009/337/EG, 2009/359/EG und 2009/360/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle) aufstellt (Artikel 4 und 9) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10) |
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Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12) |
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Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten |
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Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absätze 1 und 4) |
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Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, in ihrer geänderten Fassung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n |
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Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete) (Artikel 4) |
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Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete, einschließlich Kofinanzierung (Artikel 6 und 8) |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |