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Document 32023R0595

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates

    C/2023/1694

    ABl. L 79 vom 17.3.2023, p. 151–160 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/595/oj

    17.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/151


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/595 DER KOMMISSION

    vom 16. März 2023

    zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

    nach Anhörung des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Angaben über das Gewicht in Kilogramm der entstandenen und recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge übermitteln.

    (2)

    Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, statistische Angaben und die Eigenmittelbeträge in einer einzigen Übersicht zu übermitteln.

    (3)

    Daten über das Aufkommen und das Recycling von Verpackungsabfällen aus Kunststoff bilden die Grundlage für die Berechnung der nationalen Beiträge zum Gesamthaushaltsplan der Union. Daher ist es erforderlich, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Daten zu verbessern.

    (4)

    Damit die Vergleichbarkeit, die Zuverlässigkeit und die Vollständigkeit der Daten aus den Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollten detaillierte Vorschriften über die Daten festgelegt werden, die in der der Kommission vorzulegenden Übersicht enthalten sein müssen.

    (5)

    Nach der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können Daten über das Inverkehrbringen als Daten über angefallene Verpackungsabfälle gemeldet werden. Diese Methode der Datenmeldung könnte jedoch dazu führen, dass die Abfallmengen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich berechnet werden und somit die Daten zwischen den Mitgliedstaaten, die den „Ansatz des Inverkehrbringens“ und den Mitgliedstaaten, die den „Ansatz der Abfallanalyse“ anwenden, weniger vergleichbar sind.

    (6)

    Es ist notwendig, einheitliche Bedingungen für die Datenmeldung festzulegen, sodass die Angaben über Verpackungsabfälle aus Kunststoff von allen Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise gemeldet werden, damit deren Gleichbehandlung bei der Überprüfung der Daten gewährleistet ist und die für die Zwecke der Kunststoff-Eigenmittel geltende Methodik präzisiert wird. Daher sollte die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (4) dargelegte Berechnungsmethodik näher erläutert werden.

    (7)

    Wenn die Menge der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach dem Ansatz des Inverkehrbringens geschätzt wird, sollten die Daten über das Inverkehrbringen durch Berichtigungsfaktoren ergänzt werden, sodass das gesamte Aufkommen an in einem Mitgliedstaat entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff erfasst wird und die Zuverlässigkeit und die Genauigkeit der gemeldeten Daten gewährleistet sind.

    (8)

    Die Menge der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff sollte anhand der beiden verfügbaren Ansätze bestimmt werden, um eine solide, für alle Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise berechnete Schätzung zu erhalten.

    (9)

    Zur Überwachung der an den übermittelten Daten vorgenommenen Änderungen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten bei der Überarbeitung einer früheren Übersicht angeben, welche Daten geändert wurden, und die Gründe für die Unterschiede im Zuge der Übermittlung der überarbeiteten Daten erläutern.

    (10)

    Falls Unterschiede zu den gemäß der Richtlinie 94/62/EG gemeldeten Daten über Verpackungsabfälle aus Kunststoff bestehen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Gründe dafür erläutern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird das Formular für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Abfall“ bezeichnet Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

    2.

    „getrennt gesammelt“ bezeichnet die Menge der Abfälle, die durch die getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG gesammelt wird;

    3.

    „recycelt“ bezeichnet die Menge der Abfälle, die durch Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt wird;

    4.

    „Kunststoff“ bezeichnet Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1a der Richtlinie 94/62/EG;

    5.

    „Verpackungen“ bezeichnet Verpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;

    6.

    „wiederverwendbare Verpackungen“ bezeichnet wiederverwendbare Verpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2a der Richtlinie 94/62/EG;

    7.

    „Verpackungsabfälle“ bezeichnet Verpackungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 94/62/EG;

    8.

    „Berechnungspunkt“ bezeichnet den Berechnungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe d und des Anhangs II der Entscheidung 2005/270/EG;

    9.

    „Online-Marktplatz“ bezeichnet einen Online-Marktplatz im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

    10.

    „entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte Menge an Kunststoffverpackungen, einschließlich Kunststoffkomponenten von Verbundverpackungen und sonstiger Verpackungen, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr zu Abfall werden;

    11.

    „recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff, einschließlich Kunststoffkomponenten von Verbundverpackungen und sonstiger Verpackungen, zum Berechnungspunkt von Kunststoff;

    12.

    „Organisation für Herstellerverantwortung“ bezeichnet eine Organisation, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller von Produkten wahrnimmt;

    13.

    „Inverkehrbringen“ bezeichnet eine erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

    14.

    „Ansatz des Inverkehrbringens“ bezeichnet eine Methode, mit der die entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff auf der Grundlage von Marktdaten von Organisationen für Herstellerverantwortung und/oder anderen Quellen geschätzt werden; die Daten werden, sofern dies relevant und anwendbar ist, durch die geschätzten Beträge für folgende Elemente ergänzt:

    a)

    Trittbrettfahrer,

    b)

    Hersteller unterhalb der Schwelle des De-minimis-Werts,

    c)

    selbst für Konformität sorgende Einheiten,

    d)

    Ausfuhren nach dem Inverkehrbringen,

    e)

    Online-Handel,

    f)

    private Einfuhren,

    g)

    private Ausfuhren,

    h)

    erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen,

    i)

    wiederverwendbare Verpackungen, die zu Abfall wurden,

    j)

    sonstige Schätzungen;

    15.

    „Ansatz der Abfallanalyse“ bezeichnet eine Methode zur Schätzung der jährlichen Gesamtmenge der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff, bei der die Daten der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle (aus Kunststoff) mit Daten über gemischte Siedlungsabfälle auf der Grundlage einer vor nicht mehr als vier Jahren durchgeführten Analyse der Abfallzusammensetzung und mit anderen relevanten Daten über Abfälle, einschließlich industrieller und gewerblicher Verpackungsabfälle aus Kunststoff, kombiniert werden;

    16.

    „Trittbrettfahrer“ bezeichnet einen Hersteller oder Vertreiber, der Kunststoffverpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt und weder einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einer Behörde Bericht erstattet, noch auf andere Weise die finanzielle Verantwortung bzw. die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle aus Kunststoff übernimmt, oder eine geringere Menge als die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge meldet;

    17.

    „De-minimis-Wert“ bezeichnet einen Mindestschwellenwert, der von den Mitgliedstaaten festgelegt werden kann und bei dessen Unterschreitung eine Berichterstattung an eine Organisation für Herstellerverantwortung oder eine Behörde nicht erforderlich ist;

    18.

    „selbst für Konformität sorgende Einheit“ bezeichnet einen Hersteller, der die finanzielle Verantwortung bzw. die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle aus Kunststoff übernimmt und daher nicht verpflichtet ist, einer Organisation für Herstellerverantwortung Bericht zu erstatten;

    19.

    „Ausfuhren nach dem Inverkehrbringen“ bezeichnet verpackte Produkte und/oder Verpackungen, die nach dem Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausgeführt werden;

    20.

    „Online-Handel“ bezeichnet den auf elektronischem Wege innerhalb der Union abgewickelten Warenhandel;

    21.

    „private Einfuhren“ bezeichnet Verpackungen von Produkten, die von einer natürlichen Person für die Eigenverwendung aus einem anderen Mitgliedstaat aus dem stationären Handel bzw. aus einem Drittland aus dem stationären Handel oder über einen Online-Marktplatz eingeführt werden;

    22.

    „private Ausfuhren“ bezeichnet Verpackungen von Produkten, die von einer natürlichen Person für die Eigenverwendung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. in ein Drittland aus dem stationären Handel ausgeführt werden;

    23.

    „erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung wiederverwendbarer Verpackungen, die mit einem Produkt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gefüllt sind.

    Artikel 3

    Jährliche Übersicht

    (1)   Die in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 genannte jährliche Übersicht enthält statistische Angaben über das Gewicht der entstandenen und recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge. Die jährliche Übersicht dient als Belegunterlage für die Kontrolle und Überwachung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel durch die Kommission.

    (2)   Für die Schätzung der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff sind folgende Ansätze akzeptabel:

    a)

    der Ansatz des Inverkehrbringens;

    b)

    der Ansatz der Abfallanalyse.

    (3)   Berechnungen auf der Grundlage der beiden unter den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Ansätze werden so angepasst, dass Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse gewährleistet sind.

    (4)   Ausgehend von den beiden in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätzen legen die Mitgliedstaaten die Schätzwerte fest und übermitteln eine einzige Schätzung des entstandenen Abfalls, wobei sie die vorliegenden Ergebnisse so ausgleichen, dass alle verfügbaren Basisquelldaten, die den verschiedenen Ansätzen für die Erfassung des Abfallaufkommens zugrunde liegen, effizient genutzt werden.

    (5)   Etwaige Unterschiede zwischen den mithilfe der beiden in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätze gewonnenen Daten werden in dem in Anhang I Tabelle 3 vorgegebenen Format ausführlich erläutert.

    (6)   Zusätzlich zu den statistischen Angaben enthält die jährliche Übersicht gegebenenfalls Erläuterungen zu folgenden Elementen:

    a)

    Änderungen der Methodik;

    b)

    Überarbeitungen bereits gemeldeter statistischer Angaben;

    c)

    etwaige Unterschiede zwischen den bis zum 30. Juni gemäß der Richtlinie 94/62/EG gemeldeten Daten über Verpackungsabfälle aus Kunststoff und den statistischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 bis zum 31. Juli desselben Jahres gemeldet wurden, abgesehen von den sich aus der Umrechnung von Kilogramm in Tonnen ergebenden Unterschieden.

    Die Erläuterungen werden nach dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.

    Artikel 4

    Datenstruktur

    (1)   Die Struktur für die statistischen Angaben in der jährlichen Übersicht ist in Anhang I Tabelle 1 festgelegt.

    (2)   Die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge in der jährlichen Übersicht wird in Anhang I Tabelle 2 eingetragen.

    (3)   Die statistischen Angaben werden in Anhang I Tabelle 3 genau aufgeschlüsselt.

    (4)   Die Übersicht für das erste Berichtsjahr enthält die Angaben für 2021.

    Artikel 5

    Übermittlung der Übersicht und Überarbeitungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) elektronisch die jährliche Übersicht für das zwei Jahre vor dem laufenden Jahr liegende Jahr („n-2“).

    (2)   Die Übermittlung der jährlichen Übersicht nach Absatz 1 erfolgt spätestens am 31. Juli jedes Jahres.

    (3)   Etwaige Überarbeitungen der Daten für frühere Jahre werden der Kommission (Eurostat) mitgeteilt, indem die jährliche Übersicht zusammen mit Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen erneut übermittelt wird.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. März 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15.

    (2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (3)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

    (4)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

    (5)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).


    ANHANG I

    Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

    Tabelle 1. Menge der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (in Kilogramm)

    Bezugsjahr:

     

     

    A.

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

     

    B.

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

     

    C.

    Nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt (A-B)

     


    Tabelle 2. Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel  (1) (in EUR)

    Bezugsjahr:

     

     

    D.

    Auf Kunststoff basierende Eigenmittel insgesamt (C × 0,8)

     

    E.

    Pauschale Ermäßigung

     

    F.

    Auf Kunststoff basierende Eigenmittel insgesamt nach Ermäßigung (D-E)

     


    Tabelle 3. Vollständigkeit der Schätzungen; Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen

    Bezugsjahr:

     

     

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff — Ansatz des Inverkehrbringens gemäß Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung

    kg

    Erläuterung (falls zutreffend)

    In Verkehr gebracht gemäß Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung — vor einer etwaigen Anpassung

     

     

    Hersteller unterhalb des Schwellenwerts (de minimis)

     

     

    Selbst für Konformität sorgende Einheiten

     

     

    Trittbrettfahrer

     

     

    Ausfuhren nach dem Inverkehrbringen

     

     

    Online-Handel

     

     

    Private Einfuhren

     

     

    Private Ausfuhren

     

     

    Erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen (2)

     

     

    Wiederverwendbare Verpackungen, die zu Abfall wurden (3)

     

     

    Sonstige vorgenommene Anpassungen

     

     

     

    Liste der Anpassungen

     

     

     

     

     

     

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff — Ansatz des Inverkehrbringens gemäß anderen Daten als Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung

    kg

    Erläuterung (falls zutreffend)

    In Verkehr gebracht gemäß anderen Daten als Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung — vor einer etwaigen Anpassung

     

     

    Produktionsstatistiken

     

     

    Außenhandelsstatistiken

     

     

    Spezifische Erhebungen

     

     

    Elektronisches Register und Übermittlung von Verwaltungsdaten

     

     

    Private Einfuhren

     

     

    Private Ausfuhren

     

     

    Sonstige vorgenommene Anpassungen

     

     

     

    Liste der Anpassungen

     

     

     

     

     

     

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt — Ansatz des Inverkehrbringens

    kg

     

     

     

     

    Entstandene Verpackungsabfällen aus Kunststoff — Ansatz der Abfallanalyse

    kg

    Erläuterung (falls zutreffend)

    Getrennt gesammelt

     

     

    Siedlungsabfälle

     

     

    Industrie- und Gewerbeabfälle

     

     

    Sonstige vorgenommene Anpassungen

     

     

     

    Liste der Anpassungen

     

     

     

     

     

     

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt — Ansatz der Abfallanalyse

    kg

     

     

     

     

    Unterschied zwischen der Schätzung nach dem Ansatz des Inverkehrbringens und der Schätzung gemäß dem Ansatz der Abfallanalyse

    kg

     

     

     

     

    Entscheidung über Ausgleich

    Erläuterung

     

     

    Ausgeglichener Betrag (wie in Tabelle 1 angegeben): Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

    kg

     

     

     

     

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff

    kg

    Erläuterung (falls zutreffend)

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff wurden im betreffenden Mitgliedstaat recycelt

     

     

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff wurden in einem anderen Mitgliedstaat recycelt

     

     

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff wurden außerhalb der EU recycelt

     

     

    Liste der vorgenommenen Anpassungen

    Erläuterung

     

     

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

    kg

     

     

     

     


    (1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates.

    (2)  In Abzug zu bringen, wenn wiederverwendbare Verpackungen in der Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten Verpackungen oder in einer Berichtigung in dieser Liste enthalten sind.

    (3)  Umfasst wiederverwendbare Verpackungen, die zum ersten Mal bzw. in vorangegangenen Zeiträumen in Verkehr gebracht wurden und in diesem Zeitraum zu Abfall wurden.


    ANHANG II

    Erläuterung der Unterschiede

    Tabelle 1. Erläuterung der Unterschiede zu den gemäß der Richtlinie 94/62/EG gemeldeten Daten (Angaben nur im Fall von Änderungen erforderlich)

    Posten

    Ausmaß des Unterschieds (in kg) (1)

    Erläuterung

    A.

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

     

     

    B.

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

     

     

    C.

    Nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt (A-B)

     

     


    Tabelle 2. Erläuterungen zu Änderungen der Methodik gegenüber dem Vorjahr (Angaben nur im Fall von Änderungen erforderlich)

    Posten

    Erläuterung zur Änderung der Methodik (falls zutreffend)

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff — Ansatz des Inverkehrbringens gemäß Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung

     

    In Verkehr gebracht gemäß Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung — vor einer etwaigen Anpassung

     

    Hersteller unterhalb des Schwellenwerts (de minimis)

     

    Selbst für Konformität sorgende Einheiten

     

    Trittbrettfahrer

     

    Ausfuhren nach dem Inverkehrbringen

     

    Online-Handel

     

    Private Einfuhren

     

    Private Ausfuhren

     

    Erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen (2)

     

    Wiederverwendbare Verpackungen, die zu Abfall wurden (3)

     

    Sonstige vorgenommene Anpassungen

     

     

    Liste der Anpassungen

     

     

     

     

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff — Ansatz des Inverkehrbringens gemäß anderen Daten als Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung

     

    In Verkehr gebracht gemäß anderen Daten als Daten von Organisationen für Herstellerverantwortung — vor einer etwaigen Anpassung

     

    Produktionsstatistiken

     

    Außenhandelsstatistiken

     

    Spezifische Erhebungen

     

    Elektronisches Register und Übermittlung von Verwaltungsdaten

     

    Private Einfuhren

     

    Private Ausfuhren

     

    Sonstige vorgenommene Anpassungen

     

     

    Liste der Anpassungen

     

     

     

     

    Entstandene Abfälle — Ansatz der Abfallanalyse

     

    Liste der vorgenommenen Anpassungen

     

     

     

    Entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

     

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff

     

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff wurden im betreffenden Mitgliedstaat recycelt

     

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff wurden in einem anderen Mitgliedstaat recycelt

     

    Verpackungsabfälle aus Kunststoff wurden außerhalb der EU recycelt

     

    Liste der vorgenommenen Anpassungen

     

     

     

    Recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff insgesamt

     


    (1)  Für diese Übersicht gemeldete Daten abzüglich gemäß der Richtlinie 94/62/EG gemeldeter Daten.

    (2)  Nur in Abzug zu bringen, wenn wiederverwendbare Verpackungen in der Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten Verpackungen oder in einer Berichtigung in dieser Liste enthalten sind. In diesem Fall ist der Wert als Nettowert der Zu- und Abflüsse zu berechnen.

    (3)  Umfasst wiederverwendbare Verpackungen, die zum ersten Mal bzw. in vorangegangenen Zeiträumen in Verkehr gebracht wurden und in diesem Zeitraum zu Abfall wurden.


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