EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R1938

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7871

ABl. L 396 vom 10.11.2021, p. 47–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1938/oj

10.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1938 DER KOMMISSION

vom 9. November 2021

zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 30 und 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, einschließlich der Vorschriften für Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei diesen Verbringungen zu anderen als Handelszwecken.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss für Heimvögel, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Ausweis mitgeführt werden. Artikel 30 der genannten Verordnung sieht ferner vor, dass die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des Ausweises festlegt und dass dieser Ausweis eine schriftliche Erklärung des Tierhalters oder einer ermächtigten Person enthalten muss, mit der bestätigt wird, dass der Heimvogel zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird (im Folgenden „schriftliche Erklärung“). Dementsprechend sollte mit der vorliegenden Verordnung dieser Musterausweis festgelegt werden, der aus einer Veterinärbescheinigung (im Folgenden „Veterinärbescheinigung“) und der schriftlichen Erklärung bestehen sollte.

(3)

Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission (2) festgelegt, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der Musterausweis den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften Rechnung tragen.

(4)

Die derzeitigen Bescheinigungsvorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (3) festgelegt. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften durch die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 und der vorliegenden Verordnung ersetzt werden sollen, sollte die Entscheidung 2007/25/EG aufgehoben werden und ist jeder Verweis auf diese Entscheidung als Verweis auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 zu verstehen.

(5)

Um Störungen bei der Verbringung von Heimvögeln in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung einer Veterinärbescheinigung und einer Erklärung gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2007/25/EG während eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(6)

Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften gemeinsam mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 anzuwenden sind, sollte die vorliegende Verordnung auch ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung wird ein Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B der genannten Verordnung angegebenen Vogelarten (Heimvögel) aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt.

Artikel 2

Musterausweis

(1)   Das Muster des Ausweises gemäß Artikel 1 ist im Anhang enthalten und umfasst Folgendes:

a)

die Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1 des Anhangs;

b)

die schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder einer ermächtigten Person zu unterzeichnen ist, gemäß Teil 2 des Anhangs.

(2)   Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

sie ist gemäß den Erläuterungen in Teil II der Veterinärbescheinigung auszufüllen;

b)

sie ist von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde dieses Gebiets oder Drittlands gemäß den Anforderungen für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 3 des Anhangs mit einem Sichtvermerk versehen.

(3)   Die schriftliche Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist vom Tierhalter oder der ermächtigten Person gemäß den Anforderungen an die Ausstellung der schriftlichen Erklärung gemäß Teil 4 des Anhangs auszufüllen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/25/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. März 2022 genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union von Heimvögeln, mit denen eine spätestens am 15. März 2022 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2007/25/EG und die Erklärung gemäß Anhang III der genannten Entscheidung mitgeführt wird.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 10. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396.vom 10.11.2021, S. 4).

(3)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).


ANHANG

Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

TEIL 1

Muster-Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

Image 1

Image 2

Image 3

Image 4

TEIL 2

Muster der schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Erklärung

Der/die Unterzeichnete

Name: …

Anschrift: …

Telefonnummer: …

(Angaben zum Halter (1) (2) (1) oder zur ermächtigten Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführeneinfügen)

erklärt:

1.

Die Vögel begleiten die unterzeichnete Person und es handelt sich um „Heimtiere“ gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die zur Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

2.

Die Vögel bleiben während der zu anderen als Handelszwecken bestimmten Verbringung in der Verantwortung der unterzeichneten Person.

3.

Während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt vor der Verbringung und der tatsächlichen Verbringung bleiben die Vögel isoliert und kommen nicht mit anderen Vögeln in Berührung.

4.

 (1) entweder

[Die Vögel werden in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union verbracht … (Adresse einfügen (2)) und nehmen während eines Zeitraums von 30 Tagen nach dem Tag der Einreise in die Europäische Union nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teil, und

 (1) entweder

[die Vögel wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand in die Europäische Union im Ursprungsbetrieb abgesondert, wobei sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind.]]

 (1) oder

[die Vögel wurden von einem Tierarzt gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 geimpft.]]

 (1) oder

[die Vögel wurden 14 Tage vor der Verbringung isoliert und mit Negativbefund auf das H5- und H7-Antigen oder -Genom der Aviären Influenza getestet.]]

 (1) oder

[Ich habe alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel nach der Einfuhr 30 Tage lang in dem Quarantänebetrieb … (2) (3) (4), wie in der zugehörigen Veterinärbescheinigung angegeben, unter Quarantäne zu stellen.]

 (1) oder

[Der Bestimmungsmitgliedstaat hat eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung der Heimvögel zu anderen als Handelszwecken in sein Hoheitsgebiet gewährt. (4)]

Datum und Ort

Name und Unterschrift

Diese schriftliche Erklärung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Ursprungsgebiets oder -drittlands. Im Falle eines Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeitsdauer um einen zusätzlichen Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise.

TEIL 3

Anforderungen an die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1

Für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1 dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt oder der ermächtigte Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

b)

Das Original der Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die eine zusammenhängende und untrennbare Veterinärbescheinigung bilden müssen.

c)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.

d)

Werden der Veterinärbescheinigung zusätzliche Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes oder des ermächtigten Tierarztes versehen ist.

e)

Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Unterlagen gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf.

f)

Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, und in letzterem Fall anschließend mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands versehen. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen in Artikel 86 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gleichwertig sind. Die Unterschriften müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a der Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.

TEIL 4

Anforderungen an die Ausstellung der schriftlichen Erklärung gemäß Teil 2

Die schriftliche Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen.

(3)  Name, Zulassungsnummer und Kontaktdaten des Quarantänebetriebs angeben.

(4)  Dem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlandes sind Nachweise vorzulegen.

(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


Top