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Document 32021D1941

    Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025

    ST/12878/2021/INIT

    ABl. L 396 vom 10.11.2021, p. 61–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1941/oj

    10.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 396/61


    BESCHLUSS (EU) 2021/1941 DES RATES

    vom 9. November 2021

    zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 hatte die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem die Obergrenze des Beitrags für 2023, der Jahresbeitrag für 2022, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2022 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 übermittelt die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente ihre aktualisierten Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF — sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden — oder im Rahmen früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

    (5)

    Mit dem Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

    (6)

    Um eine sofortige Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

    Artikel 2

    Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2 800 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 2 500 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

    Artikel 3

    Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2022 an die Kommission und die EIB gezahlt.

    Artikel 4

    Ein Betrag von 43 000 000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2022 gemäß Artikel 3 erstattet.

    Artikel 5

    Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2024 wird auf 1 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2025 beträgt sie 900 000 000 EUR für die Kommission und 9 000 000 EUR für die EIB.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. November 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. ŠIRCELJ


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

    (3)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (4)  Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates vom 13. November 2020 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 13).


    ANHANG

    Erste Tranche der EEF-Beiträge 2022 (in EUR)

    MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Schlüssel 11. EEF %

    Erste Tranche 2022 (in EUR)

    Insgesamt

    EIB

    11. EEF

    Kommission

    11. EEF

    BELGIEN

    3,24927

    3 249 270,00

    35 741 970,00

    38 991 240,00

    BULGARIEN

    0,21853

    218 530,00

    2 403 830,00

    2 622 360,00

    TSCHECHIEN

    0,79745

    797 450,00

    8 771 950,00

    9 569 400,00

    DÄNEMARK

    1,98045

    1 980 450,00

    21 784 950,00

    23 765 400,00

    DEUTSCHLAND

    20,57980

    20 579 800,00

    226 377 800,00

    246 957 600,00

    ESTLAND

    0,08635

    86 350,00

    949 850,00

    1 036 200,00

    IRLAND

    0,94006

    940 060,00

    10 340 660,00

    11 280 720,00

    GRIECHENLAND

    1,50735

    1 507 350,00

    16 580 850,00

    18 088 200,00

    SPANIEN

    7,93248

    7 932 480,00

    87 257 280,00

    95 189 760,00

    FRANKREICH

    17,81269

    17 812 690,00

    195 939 590,00

    213 752 280,00

    KROATIEN

    0,22518

    225 180,00

    2 476 980,00

    2 702 160,00

    ITALIA

    12,53009

    12 530 090,00

    137 830 990,00

    150 361 080,00

    ZYPERN

    0,11162

    111 620,00

    1 227 820,00

    1 339 440,00

    LETTLAND

    0,11612

    116 120,00

    1 277 320,00

    1 393 440,00

    LITAUEN

    0,18077

    180 770,00

    1 988 470,00

    2 169 240,00

    LUXEMBURG

    0,25509

    255 090,00

    2 805 990,00

    3 061 080,00

    UNGARN

    0,61456

    614 560,00

    6 760 160,00

    7 374 720,00

    ΜΑLTA

    0,03801

    38 010,00

    418 110,00

    456 120,00

    NIEDERLANDE

    4,77678

    4 776 780,00

    52 544 580,00

    57 321 360,00

    ÖSTERREICH

    2,39757

    2 397 570,00

    26 373 270,00

    28 770 840,00

    POLEN

    2,00734

    2 007 340,00

    22 080 740,00

    24 088 080,00

    PORTUGAL

    1,19679

    1 196 790,00

    13 164 690,00

    14 361 480,00

    RUMÄNIEN

    0,71815

    718 150,00

    7 899 650,00

    8 617 800,00

    SLOWENIEN

    0,22452

    224 520,00

    2 469 720,00

    2 694 240,00

    SLOWAKEI

    0,37616

    376 160,00

    4 137 760,00

    4 513 920,00

    FINNLAND

    1,50909

    1 509 090,00

    16 599 990,00

    18 109 080,00

    SCHWEDEN

    2,93911

    2 939 110,00

    32 330 210,00

    35 269 320,00

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    14,67862

    14 678 620,00

    161 464 820,00

    176 143 440,00

    EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

    100,00

    100 000 000,00

    1 100 000 000,00

    1 200 000 000,00


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