Ovaj je dokument isječak s web-mjesta EUR-Lex
Dokument 32021D1853
Council Decision (EU) 2021/1853 of 18 October 2021 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Association Council set up by the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Arab Republic of Egypt, of the other part, as regards the extension of the validity of the EU-Egypt Partnership Priorities until new updated Partnership Priorities are adopted by the Association Council
Beschluss (EU) 2021/1853 des Rates vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2021/1853 des Rates vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
ST/12252/2021/INIT
ABl. L 374 vom 22.10.2021., str. 54–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Na snazi
22.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/54 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1853 DES RATES
vom 18. Oktober 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. |
(2) |
Im Assoziationsrat vom 25. Juli 2017 einigten sich die Europäische Union und Ägypten auf die Partnerschaftsprioritäten gemäß der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrats (2). |
(3) |
Beide Seiten haben sich darauf geeinigt, dass die Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten als Referenzdokument für die Konsolidierung der Partnerschaft bis zur Festlegung neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten verlängert werden sollte. |
(4) |
Nach Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
(5) |
Der Assoziationsrat wird im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Empfehlung über die Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat annehmen. |
(6) |
Da die Empfehlung des Assoziationsrats Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(7) |
Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrats (3).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
(2) Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. L 255 vom 3.10.2017, S. 26).
(3) Siehe Dokument ST 12260/21 unter http://register.consilium.europa.eu.