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Document 32021D1853

Beschluss (EU) 2021/1853 des Rates vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist

ST/12252/2021/INIT

ABl. L 374 vom 22.10.2021, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1853/oj

22.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/54


BESCHLUSS (EU) 2021/1853 DES RATES

vom 18. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

(2)

Im Assoziationsrat vom 25. Juli 2017 einigten sich die Europäische Union und Ägypten auf die Partnerschaftsprioritäten gemäß der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrats (2).

(3)

Beide Seiten haben sich darauf geeinigt, dass die Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten als Referenzdokument für die Konsolidierung der Partnerschaft bis zur Festlegung neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten verlängert werden sollte.

(4)

Nach Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(5)

Der Assoziationsrat wird im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Empfehlung über die Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat annehmen.

(6)

Da die Empfehlung des Assoziationsrats Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. L 255 vom 3.10.2017, S. 26).

(3)  Siehe Dokument ST 12260/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


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