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Document 32021R1148
Regulation (EU) 2021/1148 of the European Parliament and of the Council of 7 July 2021 establishing, as part of the Integrated Border Management Fund, the Instrument for Financial Support for Border Management and Visa Policy
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
PE/57/2021/INIT
ABl. L 251 vom 15.7.2021, p. 48–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/07/2021
15.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/48 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juli 2021
zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen bezüglich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und bezüglich der Grenzkontrolle an den Außengrenzen sowie durch die gemeinsame Visumpolitik erreicht werden, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem freien Personenverkehr einerseits und der Sicherheit andererseits aufrechterhalten werden sollte. |
(2) |
Nach Artikel 80 AEUV gilt für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten. |
(3) |
In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht. |
(4) |
Bei allen über das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittstaaten durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus den internationalen Instrumenten, denen sie als Vertragsparteien angehören, in Einklang stehen, indem insbesondere die Beachtung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt wird. |
(5) |
Das politische Ziel des Instruments besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind, zu wahren. |
(6) |
Die integrierte europäische Grenzverwaltung, wie es mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt wird, liegt in der geteilten Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden — einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt. Es sollte zur Erleichterung legaler Grenzübertritte, zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen. |
(7) |
Das legale Reisen zu erleichtern und zugleich irregulärer Migration und Sicherheitsrisiken vorzubeugen war eines der Hauptziele für den Ansatz der Union, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ vorgestellt hat. |
(8) |
Eine finanzielle Hilfe aus dem Haushalt der Union ist für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung unverzichtbar, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und künftige Herausforderungen an diesen Grenzen zu bewältigen, was zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension beitragen wird. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten, um die Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu fördern und sicherzustellen, dass die integrierte europäische Grenzverwaltung in die Praxis umgesetzt wird. Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht u. a. aus folgenden Komponenten, die in der Verordnung (EU) 2019/1896 bestimmt werden: Grenzkontrollen, Such- und Rettungseinsätze im Rahmen der Grenzüberwachung, Risikoanalysen, Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordinierten Unterstützung, behördenübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des regelmäßigen Informationsaustauschs, Zusammenarbeit mit Drittstaaten, technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, Einsatz modernster Technologien, ein Qualitätssicherungsmechanismus und Solidaritätsmechanismen. |
(10) |
Das Instrument sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung für die Umsetzung gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Grenz- und Küstenwache und der Kommission bereitzustellen. |
(11) |
Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine wachsende Zahl von Aufgaben übernommen haben, die oft auch die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen stattfinden, ist es wichtig, die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Bestandteil der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 zu fördern. Bei den Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen muss für Komplementarität gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Hilfe aus dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt wird. Durch die Zusammenarbeit der Behörden wird nicht nur die Zollkontrollen verstärkt, um gegen sämtliche Formen des illegalen Handels vorzugehen, sondern auch der rechtmäßige Handel und das legale Reisen erleichtert; zudem trägt dies zu einer sicheren und effizienten Zollunion bei. |
(12) |
Daher ist es erforderlich, ein Nachfolgeinstrument des mit den Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 (4) und (EU) Nr. 515/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014-2020 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit u. a. einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen. |
(13) |
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V AEUV und den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den Strategien in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es nicht möglich, den Fonds im Rahmen eines einzigen Instruments aufzulegen. |
(14) |
Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Hilfe seitens der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführte Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Zollkontrollausrüstung umfasst. Dieser Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung stützen sollte. |
(15) |
Das Instrument sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgängerinstrumente, d. h. des mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 und des Instruments für Außengrenzen und Visa im Rahmen des für den Zeitraum 2014-2020 mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, aufbauen und sollte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen ausgeweitet werden. |
(16) |
Um einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und den legalen grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung beitragen, das Maßnahmen bezüglich Politik, Recht, systematischer Zusammenarbeit, Lastenteilung, der Beurteilung der jeweiligen Situation und der sich ändernden Umstände in Bezug auf die Übertrittstellen der irregulären Migranten, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und gegebenenfalls Drittstaaten und internationalen Organisationen getroffen werden können. |
(17) |
Das Instrument sollte zur Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf die Erleichterung der Visumverfahren für Bona-fide-Reisende sowie bei der Ermittlung und Beurteilung der Sicherheitsrisiken und der Risiken der irregulären Migration beitragen. Das Instrument sollte insbesondere finanzielle Hilfe für die weitere Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf zügige, sichere und kundenfreundliche Visumverfahren bieten, die sowohl den Antragstellern als auch den Konsulaten zugutekommt. Ferner sollte mit dem Instrument weltweit eine hohe Abdeckung konsularischer Dienste gewährleistet werden. Zudem sollte das Instrument die einheitliche Umsetzung und Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik und der Maßnahmen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ergeben, umfassen, wie auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, so auch von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen entsprechend dem die Visa betreffenden Besitzstand. |
(18) |
Im Rahmen der Durchführung eines gemeinsamen integrierten Grenzverwaltungssystems, mit dem das Schengen-System insgesamt an Funktionsfähigkeit gewinnt, sollten mit dem Instrument zudem Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Staaten gefördert werden, welche den Schengen-Besitzstand anwenden, die mit Kontrollen an den Außengrenzen im Zusammenhang stehen. |
(19) |
Um die Verwaltung der Außengrenzen zu verbessern, legales Reisen zu erleichtern, zur Verhütung und Bekämpfung irregulärer Grenzübertritte, zur Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union beizutragen, sollte mit dem Instrument zudem auch die Entwicklung von IT-Großsystemen gemäß dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Grenzverwaltung gefördert werden. Ferner sollte es die mit den Verordnungen (EU) 2019/817 (12) und (EU) 2019/818 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Umsetzung der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Union, nämlich dem mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS), dem mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), dem mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Eurodac, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860 (17), (EU) 2018/1861 (18) und (EU) 2018/1862 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS) und dem mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten zentralisierten System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN) in den Mitgliedstaaten fördern, damit diese Informationssysteme der Union und ihre Daten sich ergänzen. Das Instrument sollte im Anschluss an die Umsetzung der Interoperabilitätskomponenten auf zentraler Ebene, d. h. des Europäischen Suchportals (ESP), eines gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (gemeinsamer BMS), eines gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und eines Detektors für Mehrfachidentitäten (MID) zu den erforderlichen Entwicklungen auf nationaler Ebene beitragen. |
(20) |
Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit in den Bereichen Grenzverwaltung, Visumpolitik und IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden Agenturen rechtzeitig in die Arbeit des mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Instrument unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten. Das Instrument sollte die Maßnahmen zur Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die die zwei Säulen der Europäischen Grenz- und Küstenwache bilden, ergänzen und verstärken. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die analytischen Instrumente und die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ausgearbeiteten operativen und technischen Leitlinien sowie die erstellten Lehrpläne, beispielsweise die gemeinsamen Kernlehrpläne für die Schulung des Grenzschutzpersonals, einschließlich der Komponenten dieser Lehrpläne zu Grundrechten und zum Zugang zu internationalem Schutz, berücksichtigen sollten. Im Interesse der Komplementarität zwischen den Aufgaben der Agentur und den Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Außengrenzen sowie der Gewährleistung der Kohärenz und der Vermeidung von Kostenineffizienz sollte die Kommission rechtzeitig die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den Entwürfen der Programme, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, konsultieren, sofern diese in die Zuständigkeit dieser Agentur fallen, insbesondere zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Tätigkeiten. |
(21) |
Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dies beantragen, sollte mit dem Instrument die Umsetzung des in der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die Europäische Migrationsagenda“ dargelegten, vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. Juni 2015 gebilligten und in der Verordnung (EU) 2019/1896 näher bestimmten Brennpunkt-Konzepts gefördert werden. Mit dem Brennpunkt-Konzept werden die Mitgliedstaaten, die mit einem unverhältnismäßigen Herausforderungen durch Migration an den Außengrenzen konfrontiert sind, operativ unterstützt. Es bietet eine integrierte, umfassende und gezielte Hilfe im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung. |
(22) |
Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (21) Schwachstellen oder Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung für den Schutz der Außengrenzen angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen im Anschluss an die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführten Schwachstellenbeurteilungen umzusetzen. |
(23) |
Mit dem Instrument sollte den Mitgliedstaaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Außengrenzen und Visa vollständig anwenden, und den Mitgliedstaaten, die sich auf eine vollständige Schengen-Teilnahme vorbereiten, finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, und es sollte von den Mitgliedstaaten im Interesse der gemeinsamen Strategie der Union für die Verwaltung der Außengrenzen genutzt werden. |
(24) |
Mit diesem Instrument werden zwar Investitionen der Mitgliedstaaten in die Grenzverwaltung unterstützt, es sollte jedoch keine Mittel für neue, dauerhafte Infrastrukturen und Gebäude an denjenigen Binnengrenzen bereitstellen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden. An diesen Grenzen sollten mit diesem Instrument jedoch Investitionen in bewegliche Infrastrukturen für Grenzkontrollen und die Instandhaltung, begrenzte Modernisierung oder Ersetzung der bestehenden Infrastrukturen, die für die weitere Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erforderlich sind, unterstützt werden. |
(25) |
Gemäß dem Protokoll Nr. 5 der Beitrittsakte von 2003 über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollten durch das Instrument alle zusätzlichen Kosten getragen werden, die durch die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des für diesen Transit geltenden Besitzstands der Union entstehen, d. h. der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (23) und (EG) Nr. 694/2003 (24) des Rates. Die weitere finanzielle Hilfe wegen entgangener Gebühren sollte allerdings von der geltenden Visa-Regelung der Union mit der Russischen Föderation abhängen. |
(26) |
Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Instruments zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Programme Maßnahmen einschließen, die allen spezifischen Zielen des Instruments entsprechen, und dass die Mittel so zwischen den spezifischen Zielen aufgeteilt werden, dass diese Ziele erreicht werden können. |
(27) |
Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen Maßnahmen vermieden werden. |
(28) |
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, gehört zu den Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896. Aufgrund ihrer Art und ihres Ziels fallen jedoch Maßnahmen im Bereich Rückkehr nicht in den Interventionsbereich des Instruments, sondern in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (25). |
(29) |
Um der wichtigen Rolle der Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen gerecht zu werden und sicherzustellen, dass sie über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung ihrer breit gefächerten Aufgaben an diesen Grenzen verfügen, sollten diesen nationalen Behörden durch das Instrument für die finanzielle Hilfe im Bereich Zollkontrollausrüstung die notwendigen Mittel zur Investition in Ausrüstung für die Durchführung von Zollkontrollen sowie für Ausrüstung, die über die Zollkontrolle hinaus auch für andere Zwecke wie Grenzkontrollen eingesetzt werden kann, bereitgestellt werden. |
(30) |
Die meisten Zollkontrollausrüstungen und Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsakten der Union, z. B. Vorschriften zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds aus zwei unterschiedlichen, jedoch sich gegenseitig ergänzenden Instrumenten für die Anschaffung von Ausrüstung gebildet. Zum einen wird in dem Instrument die Anschaffung von Ausrüstung und IKT-Systemen finanziell unterstützt, die in erster Linie für die integrierte Grenzverwaltung eingesetzt werden, die auch für den ergänzenden Bereich der Zollkontrollen verwendet werden können. Zum anderen wird mit dem Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt, die hauptsächlich für Zollkontrollen eingesetzt wird und die auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit verwendet werden kann. Eine solche Aufteilung wird die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 gefördert und eine Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglicht sowie die Wirkung des Unionshaushalts durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung maximiert. |
(31) |
Die Grenzüberwachung auf See ist eine der Aufgaben der Küstenwache, die im maritimen Bereich der Union ausgeführt wird. Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind ebenfalls für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, darunter können unter anderem die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gefahrenabwehr, die Such- und Rettungseinsätze, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und den Umweltschutz fallen. Durch den weiten Umfang der Aufgaben der Küstenwache fallen diese in die Zuständigkeit verschiedener Politikbereiche der Union, zwischen denen im Hinblick auf wirksamere und effizientere Ergebnisse Synergieeffekte angestrebt werden sollten. |
(32) |
Bei der Durchführung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, die sich auf die Überwachung der Seegrenzen beziehen, sollten die Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See besondere Aufmerksamkeit widmen. In diesem Zusammenhang sollten Ausrüstung und Systeme, die im Rahmen des Instruments unterstützt werden, auch in Such- und Rettungseinsätzen eingesetzt werden können, die möglicherweise bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See auftreten. |
(33) |
Zusätzlich zur Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Küstenwache zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte auch auf nationaler Ebene ein kohärenteres Vorgehen im maritimen Bereich erreicht werden. Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren im maritimen Umfeld sollten mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung und mit den Strategien für maritime Sicherheit im Einklang stehen. |
(34) |
Um die Komplementarität zu verbessern und die Tätigkeiten im maritimen Bereich kohärenter zu gestalten, Doppelarbeit zu vermeiden und Haushaltsengpässe in einem kostenintensiven Bereich wie dem maritimen Bereich zu verringern, sollte es möglich sein, das Instrument zusätzlich zur Unterstützung von Seeeinsätzen mit Mehrzweckcharakter zu nutzen. |
(35) |
Es sollte möglich sein, aus dem Instrument finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme auch zur Verwirklichung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit und des durch die Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu verwenden. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme sollten weiterhin für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig sein, und die Nutzung solcher Ausrüstung und IKT-Systeme für die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sollte zeitlich begrenzt sein. |
(36) |
Das Instrument sollte im Einklang mit seinen spezifischen Zielen in erster Linie der internen Politik der Union dienen. Gleichzeitig sollten mit dem Instrument gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union in und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden können. Diese Maßnahmen sollten in vollständiger Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden, durchgeführt werden. Insbesondere sollten derartige Maßnahmen so durchgeführt werden, dass vollständige Kohärenz zur externen Politik der Union sichergestellt ist, der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewahrt wird und Kohärenz mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land besteht. Diese Maßnahmen sollten ferner auf nicht entwicklungsorientierte Maßnahmen ausgerichtet werden und den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union kohärent sein. In ihrer Halbzeitüberprüfung und in ihren rückblickenden Evaluierungen sollte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Durchführung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten legen. |
(37) |
Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als einzelne Mitgliedstaaten in der Lage ist, für einen Rahmen zu sorgen, der die Solidarität der Union bei der Grenzverwaltung und bei der gemeinsamen Visumpolitik zum Ausdruck bringt, und eine Plattform für die Entwicklung der gemeinsamen IT-Großsysteme zur Unterstützung dieser Politik bereitzustellen, sollte die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union in diesen Bereichen beitragen. |
(38) |
Bei der Förderung von Maßnahmen, die durch das Instrument unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der Sprache oder den Sprachen der Zielgruppe bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Hilfe der Union hingewiesen wird. |
(39) |
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel im Rahmen des Instruments für die Förderung bewährter Vorgehensweisen und den Austausch von Informationen in Bezug auf die Durchführung des Instruments zu verwenden. |
(40) |
Die Kommission sollte Informationen über die aus der thematischen Fazilität im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung bereitgestellte Unterstützung fristgerecht veröffentlichen und diese Informationen erforderlichenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren. |
(41) |
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Instruments anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, auch in Bezug auf aus den Grundrechten erwachsende Verpflichtungen, nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Grenzverwaltung und Visumpolitik durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Bewertungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Bewertungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden. |
(42) |
Mit dem Instrument sollte eine gerechte und transparente Mittelverteilung sichergestellt werden, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Um die Transparenzanforderungen zu erfüllen, sollte die Kommission Informationen über die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Thematischen Fazilität veröffentlichen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung seines Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu seinem Programm zu finden sind, welche sich auf die Ziele, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms erstrecken. |
(43) |
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die aus den in Anhang I festgelegten Beträgen bestehen und aus einem Betrag, der auf der Grundlage der Kriterien nach dem genannten Anhang berechnet wurde und die die Länge und die Risikoeinstufungen der Abschnitte der Land- und Seegrenzen, das Arbeitsaufkommen an den Flughäfen und in den Konsulaten sowie die Zahl der Konsulate widerspiegeln. Angesichts der besonderen Bedürfnisse derjenigen Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2018 und 2019 die meisten Asylanträge pro Kopf gestellt wurden, sollten die Pauschalbeträge für Zypern, Malta und Griechenland erhöht werden. |
(44) |
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Ausgangslage wie dem Druck an den Außengrenzen und dem Arbeitsaufkommen an den Außengrenzen und in den Konsulaten Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden. |
(45) |
Die Kommission sollte eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung durchführen. Diese Halbzeitevaluierung sollte dazu dienen, die Wirksamkeit und den europäischen Mehrwert des Instruments zu bewerten und einen transparenten Überblick über die Durchführung des Instruments zu bieten. |
(46) |
Da sich die Herausforderungen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen bei den Prioritäten für die Visumpolitik und die Grenzverwaltung, auch an Veränderungen infolge höheren Drucks an den Grenzen, angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse sowie Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine thematische Fazilität zugewiesen werden. Die thematische Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung des Instruments und könnte auch über Programme der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. |
(47) |
Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt. |
(48) |
Das Instrument sollte einen Beitrag zu den mit der Grenzverwaltung, der gemeinsamen Visumpolitik und IT-Großsystemen verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Kapazitäten, die für die gesamte Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Dieser Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Instruments zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein. |
(49) |
Ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollte sich um Maßnahmen mit europäischem Mehrwert handeln, die Kooperationen der Mitgliedstaaten untereinander oder Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, wie die Anschaffung von technischer Ausrüstung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten, die für die operativen Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Modernisierung der Bearbeitung von Visumanträgen, die Entwicklung von IT-Großsystemen und die Schaffung der Interoperabilität zwischen diesen Systemen benötigt werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen. |
(50) |
Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels des Instruments auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte das Instrument auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Instruments im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen. |
(51) |
Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf dringenden und spezifischen Bedarf in einer Notlage — wie etwa einen großen oder unverhältnismäßigen Zustrom von Drittstaatsangehörigen insbesondere an den Grenzabschnitten, an denen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 ein hohes oder kritisches Risiko festgestellt wurde oder in Situationen, in denen unmittelbares Handeln an den Außengrenzen begründet ist — zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. |
(52) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf Einführung neuer Eigenmittel (29) bilden soll. Der dem Instrument zugewiesene vorrangige Bezugsrahmen wird um einen zusätzlichen Betrag von 1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 erhöht wie in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (30) festgelegt. |
(53) |
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. |
(54) |
Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte das Instrument Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht. |
(55) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Instruments für Grenzverwaltung und Visumpolitik in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus diesem Instrument finanziert werden können. |
(56) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist ein Vorfinanzierungsmodus für das Instrument festgelegt und in der vorliegenden Verordnung ist ein spezifischer Vorfinanzierungssatz festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen. |
(57) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen, berücksichtigt werden. |
(58) |
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandene Kosten kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend anzusehen, auch wenn diese Kosten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind. |
(59) |
Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung“ zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, bei denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für diese Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für „Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen“ durchführen können. |
(60) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (33), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (34) und (EU) 2017/1939 (35) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) befugt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten. |
(61) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(62) |
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (37) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(63) |
Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den aufkommenden Bedrohungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Instrument sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die Gebiete in äußerster Randlage angemessen zu unterstützen. |
(64) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Instruments zu messen, sollten Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Instruments festgelegt werden. Sie sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen. |
(65) |
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris (39) umzusetzen und der Verpflichtung, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Gesamtziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Instrument sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) bewirken würden. |
(66) |
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält. |
(67) |
Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte die Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060. |
(68) |
Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Liste der Maßnahmen in Anhang III, die Liste der für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen in Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung in Anhang VII und Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(69) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen zur Unterrichtung der Kommission, festgelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur näheren Regelungen der Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte für den Erlass von Beschlüssen zur Gewährung einer Soforthilfe gemäß der vorliegenden Verordnung in Fällen erlassen, wenn dies wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck einer solchen Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. |
(70) |
Die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Instrument sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren. |
(71) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(72) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (43) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (44) genannten Bereich gehören. |
(73) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (45) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (46) genannten Bereich gehören. |
(74) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (47) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (48) genannten Bereich gehören. |
(75) |
Zur Festlegung der Art und Weise der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, am Instrument sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern geschlossen werden. Derartige Vereinbarungen sollten internationale Übereinkünfte im Sinne des Artikels 218 AEUV darstellen. Damit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Instrument für das betreffende Land verbindlich wird, und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen so wenig Zeit wie möglich vergeht, sollten die Verhandlungen über diese Vereinbarungen möglichst rasch aufgenommen werden, nachdem das betreffende Land dem Rat und der Kommission seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen. Solche Vereinbarungen sollten erst geschlossen werden, nachdem das betreffende Land schriftlich mitgeteilt hat, dass alle seine internen Anforderungen erfüllt sind. |
(76) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(77) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (49) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(78) |
Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates anzupassen. |
(79) |
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) ein Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Mit dieser Verordnung wird der Fonds zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1077 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
In dieser Verordnung sind die politischen Ziele des Instruments, die spezifischen Ziele des Instruments und die Maßnahmen zu deren Verwirklichung, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399; |
2. |
„integrierte europäische Grenzverwaltung“ eine integrierte europäische Grenzverwaltung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896; |
3. |
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden; |
4. |
„Außengrenzabschnitt“ einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1896; |
5. |
„Brennpunkt“ einen Brennpunkt (hotspot area) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896; |
6. |
„Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden,“
|
7. |
„Notlage“ eine aufgrund außergewöhnlichen, akuten Drucks entstandene Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten überschritten hat, überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird oder in der sich Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit entscheidenden Auswirkungen auf die Grenzsicherheit in einem Ausmaß ereignen, dass durch diese Vorfälle das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, oder eine andere Situation, für welche die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns an den Außengrenzen im Rahmen der Ziele des Instruments hinreichend begründet wurde; |
8. |
„Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit europäischem Mehrwert im Einklang mit den Zielen des Instruments, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können; |
9. |
„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, welche die Aufgaben ausführen und die Leistungen erbringen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen; |
10. |
„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Instruments durchgeführt werden. |
Artikel 3
Ziele des Instruments
(1) Das politische Ziel des Instruments als Teil des Fonds besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, zu wahren.
(2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet das Instrument einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:
a) |
Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und aufzudecken und die Migrationsströme wirksam zu steuern: |
b) |
Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik für die Sicherstellung eines harmonisierten Vorgehens im Hinblick auf die Ausstellung von Visa und um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern und dabei zur Vorbeugung von Migrations- und Sicherheitsrisiken beizutragen. |
(3) Das Instrument wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.
Artikel 4
Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte
Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Grundrechte uneingeschränkt eingehalten werden, indem insbesondere sichergestellt wird, dass das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.
Artikel 5
Gegenstand der Unterstützung
(1) Aus dem Instrument werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.
Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III enthaltenen Liste der Maßnahmen im Hinblick auf die Hinzufügung neuer Maßnahmen zu erlassen.
(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Instrument im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 20 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.
(3) Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten
a) |
in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden; |
b) |
im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind; |
c) |
sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und |
d) |
den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind. |
(4) Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:
a) |
die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen an Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden; |
b) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399; |
c) |
Maßnahmen, deren Hauptzweck Zollkontrollen sind. |
Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.
KAPITEL II
FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
(1) Die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Instruments zu bewirken.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Instruments und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.
(3) Das Instrument wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der Haushaltsordnung durchgeführt.
Artikel 7
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 5 241 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.
(3) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:
a) |
3 668 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, davon werden 200 568 000 EUR den Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen. |
b) |
1 573 000 000 EUR werden der in Artikel 8 genanntem thematischen Fazilität zugewiesen. |
(4) Die in Absatz 2 genannte zusätzliche Mittelzuweisung wird der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen.
(5) Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Instruments zugewiesen.
(6) Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern an dem Instrument zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Nachdem das betreffende Land gemäß dem einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor. Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.
(7) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Instrument im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität
(1) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Instruments dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen in Artikel 3 Absatz 2.
Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:
a) |
spezifische Maßnahmen, |
b) |
Unionsmaßnahmen und |
c) |
Soforthilfe gemäß Artikel 25. |
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.
(2) Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert, auch die Notwendigkeit zum Schutz der Außengrenzen und zur Vermeidung und Aufdeckung grenzübergreifender Kriminalität an den Außengrenzen — insbesondere Schleusung von Migranten und Menschenhandel und irreguläre Einwanderung — sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und zur Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik.
Durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Finanzierung, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 25 verwendeten Mittel, dürfen nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden.
(3) Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über das Instrument finanzierten Unionsmaßnahmen.
(4) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte in Zweifel zieht.
(5) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.
(6) Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.
(7) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Kommission gewährleistet die gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2. Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 21.
(9) Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.
ABSCHNITT 2
Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 9
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
Artikel 10
Haushaltsmittel
(1) Der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen:
a) |
3 057 000 000 EUR gemäß Anhang I; |
b) |
611 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1. |
(2) Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.
Artikel 11
Vorfinanzierung
(1) Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für das Instrument vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
a) |
2021: 4 %; |
b) |
2022: 3 %; |
c) |
2023: 5 %; |
d) |
2024: 5 %; |
e) |
2025: 5 %; |
f) |
2026: 5 %; |
(2) Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.
Artikel 12
Kofinanzierungssätze
(1) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.
(2) Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(4) Für die Betriebskostenunterstützung einschließlich der in Artikel 17 genannten Transit-Sonderregelung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(5) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann für Projekte nach Artikel 85 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(6) Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(7) Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(8) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Instrument für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten von dem Beitrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.
(9) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:
a) |
auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder |
b) |
nur auf den öffentlichen Beitrag. |
Artikel 13
Programme der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten und Herausforderungen der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Rechtsinstrumenten ergeben. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.
Angesichts des internen Charakters des Instruments dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union im Einklang mit den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(2) Im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist jeder Mitgliedstaat in seinem Programm mindestens 10 % dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel zu.
(3) Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als den Mindestprozentsatz gemäß Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des betreffenden Ziels nicht gefährdet.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der eu-LISA und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (50) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
(5) Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Maßnahmen, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzverwaltung zu gewährleisten, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und Kosteneffizienz zu erreichen. Die Kommission konsultiert eu-LISA erforderlichenfalls zu den Maßnahmen im Rahmen der operativen Unterstützung, für die eu-LISA im Einklang mit ihrem Mandat über besonderes Fachwissen verfügt.
(6) Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.
(7) Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und der Empfehlungen, die im Rahmen von Schwachstellenbeurteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1896 erteilt werden, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie am zweckmäßigsten vorzugehen ist, um diese Empfehlungen mit Unterstützung aus dem Instrument umzusetzen.
(8) Die Kommission bezieht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gegebenenfalls in die Prüfung der zweckmäßigsten Vorgehensweise zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 7 mit Unterstützung aus dem Instrument ein. In diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu spezifischen Fragen zurückgreifen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen.
(9) Im Zuge der Durchführung des Absatzes 7 macht der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel, insbesondere Maßnahmen zur Behebung gravierender Mängel und der Nichteinhaltung von Vorschriften, zu einer Priorität seines Programms.
(10) Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.
(11) In Zusammenarbeit und Absprache mit der Kommission und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, soweit dies im Zuständigkeitsbereich dieser Agentur liegt, kann der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für die Betriebskostenunterstützung vorgesehenen Mittel, neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 7, soweit diese Empfehlungen finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.
(12) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument durchzuführen, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat vor Billigung des Projekts die Kommission.
(13) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument im Zusammenhang mit der Beobachtung, dem Aufspüren, der Identifizierung, Verfolgung und Verhinderung unerlaubter Grenzübertritte sowie Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von irregulärer Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität oder als Beitrag zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten durchzuführen, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass er der Kommission jede bilaterale oder multilaterale Übereinkunft über Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 übermittelt hat.
(14) Für Ausrüstung, einschließlich Transportmitteln, und IKT-Systeme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen — auch für Such- und Rettungseinsätze — benötigt werden und die mit Unterstützung aus dem Instrument angeschafft werden, gilt Folgendes:
a) |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 16 und 64 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten Normen bei der Einleitung der Anschaffungsverfahren für die mit Unterstützung des Instruments zu entwickelnden Ausrüstungen und IKT-Systeme eingehalten werden. |
b) |
Alle großen Betriebsausrüstungen für die Grenzverwaltung wie die von den Mitgliedstaaten angeschafften Luft- und Seetransportmittel und Ausrüstungen für die Luft- und Seeüberwachung werden im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zum Zwecke der Bereitstellung dieser Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 registriert. |
c) |
Sie können zusätzlich in folgenden ergänzenden Bereichen verwendet werden: Zollkontrollen, Seeeinsätze mit Mehrzweckcharakter und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. |
d) |
Zur Unterstützung einer kohärenten Planung der Fähigkeitenentwicklung für die Europäische Grenz- und Küstenwache und im Hinblick auf eine etwaige gemeinsame Auftragsvergabe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Meldepflicht gemäß Artikel 29 die verfügbare mehrjährige Planung für die Ausrüstung, die auf der Grundlage des Instruments angeschafft werden soll und die Kommission übermittelt diese Informationen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. |
Ausrüstungen und IKT-Systeme gemäß Unterabsatz 1 kommen nur für eine Finanzhilfe aus dem Instrument in Betracht, sofern die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c müssen Ausrüstungen und IKT Systeme für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig bleiben. Die Nutzung der Ausrüstung in den erwähnten ergänzenden Bereichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten. Die für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe c entwickelten IKT-Systeme stellen den Grenzverwaltungssystemen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene Daten und Dienste bereit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine mehrfache Nutzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c sowie über den Standort der Mehrzweckausrüstung und der IKT-Systeme.
(15) Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Instruments achten die Mitgliedstaaten besonders auf ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See. Die in Absatz 14 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a bis d genannten Ausrüstungen und IKT-Systeme können verwendet werden, um Such- und Rettungseinsätze in Situationen zu bewältigen, die bei Grenzüberwachungseinsätzen auf See auftreten können.
(16) Schulungen auf dem Gebiet der Grenzverwaltung, die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführt werden, müssen auf den entsprechenden vereinheitlichten und qualitätsgesicherten europäischen Bildungsstandards und gemeinsamen Schulungsstandards für Grenz- und Küstenwachepersonal, insbesondere auf den in Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten gemeinsamen zentralen Lehrplänen basieren.
(17) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen für eine höhere Kofinanzierung gemäß Anhang IV zu erlassen.
(18) Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.
Artikel 14
Halbzeitüberprüfung
(1) Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten in Bezug auf die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
(2) Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
(3) Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.
Artikel 15
Spezifische Maßnahmen
(1) Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Instruments beitragen.
(2) Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.
Artikel 16
Betriebskostenunterstützung
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zu 33 % des aus dem Instrument für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.
(2) Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union.
(3) Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 29, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und gegebenenfalls eu-LISA im Hinblick auf deren Zuständigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen aus Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen einschließlich der sich daran anschließenden Empfehlungen.
(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe c konzentriert sich die Betriebskostenunterstützung auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
(5) Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.
Artikel 17
Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung
(1) Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der entgangenen Gebühren für Transitvisa und zusätzlichen Kosten infolge der Durchführung der Regelung für den erleichterten Transit gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 bereit.
(2) Die Litauen für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel werden Litauen als zusätzliche Betriebskostenunterstützung — auch für Infrastrukturinvestitionen — nach den in Anhang VII genannten für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommenden Ausgaben im Rahmen des Programms bereitgestellt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann Litauen den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Betrag zusätzlich zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Betrag verwenden, um die Betriebskostenunterstützung zu finanzieren.
(4) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.
(5) Auf einen begründeten Antrags Litauens werden die ihm für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel überprüft und erforderlichenfalls anhand der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Haushaltsmittel angepasst, bevor das letzte Arbeitsprogramm für die thematische Fazilität angenommen wird.
Artikel 18
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte
(1) Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).
(2) Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikel 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.
(3) Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.
(4) Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass
a) |
Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden; |
b) |
die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden. |
(5) Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.
(6) Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.
(7) Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, die nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(8) Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.
(9) Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.
(10) Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet eine Verwaltungsprüfung durchzuführen, wenn
a) |
diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt; |
b) |
die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder |
c) |
die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind. |
(11) Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.
ABSCHNITT 3
Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
Artikel 19
Anwendungsbereich
Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.
Artikel 20
Förderfähige Stellen
(1) Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:
a) |
Rechtsträger mit Sitz in:
|
b) |
nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Instruments relevante internationale Organisationen. |
(2) Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.
Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen.
Artikel 21
Unionsmaßnahmen
(1) Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um gemäß Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Instruments betreffen.
(2) Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.
(3) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(4) Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.
(5) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (51).
Artikel 22
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.
Artikel 23
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel 24
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Unterrichtung verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.
(2) Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die Ziele dieses Instruments betreffen.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.
ABSCHNITT 4
Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung
Artikel 25
Soforthilfe
(1) Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.
(2) Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.
(3) Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.
(4) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(5) Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.
(6) Die Bereitstellung der Soforthilfe erfolgt unter uneingeschränkter Wahrung sowohl des einschlägigen Besitzstandes der Union als auch der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.
(7) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 32 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.
Artikel 26
Kumulierte und alternative Finanzierung
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Instrument erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(2) Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet, |
b) |
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und |
c) |
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden. |
ABSCHNITT 5
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 27
Überwachung und Berichterstattung
(1) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V dieser Verordnung vor.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.
(3) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
(4) Die Kommission erstattet ferner Bericht über die Nutzung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sowie dem Anteil der thematischen Fazilität an der Unterstützung dieser Maßnahmen.
(5) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(6) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.
Artikel 28
Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:
a) |
die Wirksamkeit des Instruments, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 29 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII dieser Verordnung; |
b) |
die Effizienz der Verwendung der dem Instrument zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen; |
c) |
die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen; |
d) |
die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union; |
e) |
der Mehrwert für die Union der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen. |
Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Instruments zur finanziellen Unterstützung für Außengrenzen und Visa als Teil des Fonds für die innere Sicherheit, für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
(2) Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Instruments bewertet.
(3) Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die in den Halbzeitevaluierungen und den rückblickenden Evaluierungen enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen gesetzlich beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Funktionierens oder der Sicherheit der Außengrenzen als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten.
(5) In ihrer Halbzeitevaluierung und in ihren rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Überwachung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 12 und 13 durchgeführt werden.
Artikel 29
Jährliche Leistungsbilanzen
(1) Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.
(2) Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über
a) |
den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060; |
b) |
alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments; |
c) |
die Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten; |
d) |
den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union; |
e) |
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; |
f) |
die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte; |
g) |
die Höhe der Ausgaben gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240, die gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Rechnungslegung eingegangen sind; |
h) |
die Durchführung von Projekten in oder mit Bezug zu einem Drittstaat. |
Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.
(4) Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Websites der Mitgliedstaaten bereit.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 30
Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
(1) Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.
(2) Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
KAPITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 oder Artikel 30 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 32
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Instruments kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Instrument und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeführt wurden.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; |
b) |
die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 2 500 000 EUR; |
c) |
die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten; |
d) |
bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Instrument gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage; |
e) |
der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten. |
Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.
Artikel 34
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. LOGAR
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 265 vom 5.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).
(5) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(6) Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Unterstützung des Grenzverwaltung und der Visapolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(8) Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).
(9) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011(ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
(10) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(11) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(12) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
(13) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
(14) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(15) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(17) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
(19) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
(20) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
(21) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(22) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(23) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).
(24) Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15).
(25) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(26) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).
(27) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
(28) Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 202194
(29) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(30) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(31) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(32) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(33) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(34) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(35) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(36) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(37) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(38) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(39) ABl. L 282 von 19.10.2016, S. 4.
(40) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 von 22.6.2020, S. 13).
(41) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).
(42) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(43) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(44) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(45) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(46) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(47) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(48) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(49) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(50) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
(51) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
ANHANG I
Kriterien für die zuweisung von mitteln für die programme der mitgliedstaaten
1. |
Die gemäß Artikel 10 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
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2. |
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffern i und ii für die Landaußengrenzen und die Seeaußengrenzen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
Die gewichtete Länge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des Unterabsatzes 1 der vorliegenden Nummer wird durch Anwendung der Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 10 für jeden spezifischen Abschnitt ermittelt. |
3. |
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii für die Flughäfen verfügbaren Haushaltsmittel werden entsprechend dem Arbeitsaufkommen an den Flughäfen, das nach Nummer 6 Buchstabe b bestimmt wird, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
4. |
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv für die Konsularstellen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
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5. |
Zum Zwecke der Mittelverteilung nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Anhangs bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Die Begriffsbestimmung „Seeaußengrenzen“ trägt jedoch Fällen Rechnung, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze außerhalb der Außengrenze der Territorialgewässer der Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen eine hohe Gefährdung gegeben ist, durchgeführt werden, um irreguläre Einwanderung oder illegale Einreise zu verhindern. Die „Seeaußengrenzen“ werden in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten und von der Europäischen Grenz- und Küstenwache für die Zwecke des unter Nummer 9 des vorliegenden Anhangs genannten Berichts bewerteten operativen Daten der vorangegangenen zwei Jahre bestimmt. Diese Begriffsbestimmung wird ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet. |
6. |
Für die ursprüngliche Mittelzuweisung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019. Für die Halbzeitüberprüfung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufkommens werden folgende Faktoren zugrunde gelegt:
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7. |
Die Bezugszahlen für die Zahl der Konsularstellen gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden anhand der Informationen berechnet, von denen die Kommission gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Kenntnis gesetzt wurde.
Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null. |
8. |
Als Bezugszahlen für das Arbeitsaufkommen gelten:
Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null. |
9. |
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt der Kommission einen Bericht über die Mittel, aufgeteilt nach Landaußengrenzen, Seeaußengrenzen und Flughäfen gemäß Nummer 1 Buchstabe c vor. Teile dieses Berichts können gegebenenfalls gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingestuft werden. Nach Konsultation der Kommission macht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine nicht als Verschlusssache eingestufte Fassung des Berichts öffentlich zugänglich. |
10. |
Für die ursprüngliche Mittelzuweisung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019 angegeben. Für die Halbzeitüberprüfung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023 angegeben. Entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Einstufungen wird für jeden Abschnitt angegeben, welcher der folgenden spezifischen Gewichtungsfaktoren Anwendung findet:
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(1) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
ANHANG II
Durchführungsmassnahmen
1. |
Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
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2. |
Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
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ANHANG III
Gegenstand der unterstützung
1. |
Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:
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2. |
Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:
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3. |
Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen politischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:
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(1) Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).
ANHANG IV
Maßnahmen, die für höhere kofinanzierungssätze gemäß artikel 12 absatz 3 und artikel 13 absatz 17 in betracht kommen
1. |
Durch Regelungen für eine gemeinsam mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführte Auftragsvergabe Erwerb von Betriebsausrüstung, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für ihre operativen Tätigkeiten gemäß Artikel 64 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Verfügung zu stellen ist. |
2. |
Maßnahmen zur Unterstützung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat, mit dem die Union eine gemeinsame Land- oder Seegrenze hat. |
3. |
Aufbau der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, wie in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b dargelegt. |
4. |
Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Anhang III. |
5. |
Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der Erkennung und unmittelbaren Unterstützung von Opfern des Menschenhandels sowie Entwicklung und Unterstützung von angemessen Überführungsmechanismen für die betreffenden Zielgruppen und Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf das Aufspüren von Menschenhändlern. |
6. |
Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme an den Außengrenzen, unter anderem durch eine ausreichende Schulung des Personals und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. |
7. |
Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien — einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu mit Unionsmitteln finanzierten Forschungsprojekten, wie in Anhang III dargelegt — und Maßnahmen, mit denen die Qualität der in IKT-Systemen im Bereich Visa und Grenzen gespeicherten Daten verbessert und betroffenen Personen dazu verholfen wird, ihrer Rechte auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung im Rahmen der in den Anwendungsbereich dieses Instruments fallenden Maßnahmen besser wahrzunehmen. |
8. |
Maßnahmen im Hinblick auf die Erkennung von schutzbedürftigen Personen und deren Weiterleitung an Schutzeinrichtungen und die unmittelbare Unterstützung solcher Personen. |
9. |
Maßnahmen zur Einrichtung und Leitung von Brennpunkten in Mitgliedstaaten, die einem bestehenden oder potenziellen außergewöhnlichen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind. |
10. |
Weiterentwicklung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d. |
11. |
Verstärkung der konsularischen Präsenz oder Vertretung von Mitgliedstaaten in Drittländern, deren Staatsangehörige in Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1806 sein müssen, insbesondere in Drittländern, in denen derzeit kein Mitgliedstaat präsent ist. |
12. |
Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von IKT-Systemen. |
ANHANG V
ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1
Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
1. |
Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände. |
2. |
Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände. |
3. |
Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum. |
4. |
Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates. |
5. |
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden. |
6. |
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden. |
7. |
Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben. |
8. |
Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde. |
Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
1. |
Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:
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2. |
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden. |
3. |
Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge. |
4. |
Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen. |
5. |
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden. |
ANHANG VI
VORHABEN
TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE
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TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMENARTEN
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TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG
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TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION BESONDERER THEMEN
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ANHANG VII
AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN
a) |
Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die nachstehenden Kosten ab, soweit sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten abgedeckt werden:
Ein Einsatzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Betriebskostenunterstützung zur Deckung der eigenen laufenden Kosten für seine Beteiligung an den unter dieser Nummer genannten operativen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, oder für seine nationalen Grenzkontrollen verwenden. |
b) |
Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt Folgendes ab:
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c) |
Die Betriebskostenunterstützung für IT-Großsysteme im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels deckt Folgendes ab:
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d) |
Zusätzlich zu den unter Buchstaben a, b und c des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kosten wird aus dem Programm Litauens im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Betriebskostenunterstützung gewährt. |
ANHANG VIII
OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 3
Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
Output-Indikatoren
1. |
Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände für Grenzübergangsstellen:
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2. |
Zahl der gewarteten/reparierten Infrastrukturobjekte. |
3. |
Zahl der unterstützten Brennpunkte. |
4. |
Zahl der gebauten/modernisierten Einrichtungen für Grenzübergangsstellen. |
5. |
Zahl der erworbenen Luftfahrzeuge:
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6. |
Zahl der erworbenen Seetransportmittel. |
7. |
Zahl der erworbenen Landtransportmittel. |
8. |
Zahl der unterstützten Teilnehmer:
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9. |
Zahl der in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen. |
10. |
Zahl der entwickelten/gepflegten/aktualisierten IT-Funktionen. |
11. |
Zahl der entwickelten/gewarteten/aktualisierten IT-Großsysteme:
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12. |
Zahl der Kooperationsprojekte mit Drittstaaten. |
13. |
Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben. |
Ergebnisindikatoren
14. |
Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände. |
15. |
Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände. |
16. |
Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum. |
17. |
Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates. |
18. |
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden. |
19. |
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden. |
20. |
Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde. |
Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
Output-Indikatoren
1. |
Zahl der Projekte für die weitere Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen. |
2. |
Zahl der unterstützten Teilnehmer:
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3. |
Zahl der in Konsulate in Drittstaaten entsandten Mitarbeiter:
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4. |
Zahl der entwickelten/gepflegten/aktualisierten IT-Funktionen. |
5. |
Zahl der entwickelten/gewarteten/aktualisierten IT-Großsysteme:
|
6. |
Zahl der gewarteten/reparierten Infrastrukturobjekte. |
7. |
Zahl der vermieteten/abgeschriebenen Grundstücke. |
Ergebnisindikatoren
8. |
Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:
|
9. |
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden. |
10. |
Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge. |
11. |
Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen. |
12. |
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden. |