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Document 32021R1006
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1006 of 12 April 2021 amending Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council as regards the model of the certificate attesting compliance with the rules on organic production (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/2360
ABl. L 222 vom 22.6.2021, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1006 DER KOMMISSION
vom 12. April 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, enthält das Muster des Zertifikats gemeinsame Elemente, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, wie Name und Anschrift, Tätigkeiten der Unternehmer und Erzeugniskategorien. Allerdings können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die das Zertifikat ausstellen, bei Bedarf beschließen, dass spezifische zusätzliche Informationen wie ein ausführliches Verzeichnis der Erzeugnisse, Informationen über Flächen und Betriebsstätten, ein Verzeichnis der Subunternehmer und Informationen über die Akkreditierung der Kontrollstelle anzugeben sind. Deshalb sollte dem Zertifikat ein entsprechender Teil hinzugefügt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG VI
MUSTER DES ZERTIFIKATS
ZERTIFIKAT GEMÄß ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2018/848 ÜBER DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND DIE KENNZEICHNUNG VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN
Teil I: Verbindliche Angaben
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Dieses Dokument wurde gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Nichtzutreffendes streichen) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
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Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle |
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9. |
Mitgliederliste der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848
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Teil II: Spezifische optionale Angaben
Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausstellt.
1. |
Verzeichnis der Erzeugnisse
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2. |
Erzeugnismenge
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3. |
Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche
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4. |
Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt
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5. |
Informationen über die Tätigkeit(en), die von dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe ausgeübt wird bzw. werden, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) in eigener Angelegenheit oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt
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6. |
Informationen über vom Subunternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführte Tätigkeit(en)
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7. |
Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat
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8. |
Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848
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9. |
Weitere Angaben
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(1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).