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Document 32021R1006

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2360

ABl. L 222 vom 22.6.2021, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1006/oj

22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1006 DER KOMMISSION

vom 12. April 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, enthält das Muster des Zertifikats gemeinsame Elemente, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, wie Name und Anschrift, Tätigkeiten der Unternehmer und Erzeugniskategorien. Allerdings können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die das Zertifikat ausstellen, bei Bedarf beschließen, dass spezifische zusätzliche Informationen wie ein ausführliches Verzeichnis der Erzeugnisse, Informationen über Flächen und Betriebsstätten, ein Verzeichnis der Subunternehmer und Informationen über die Akkreditierung der Kontrollstelle anzugeben sind. Deshalb sollte dem Zertifikat ein entsprechender Teil hinzugefügt werden.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VI

MUSTER DES ZERTIFIKATS

ZERTIFIKAT GEMÄß ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2018/848 ÜBER DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND DIE KENNZEICHNUNG VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN

Teil I: Verbindliche Angaben

1.

Nummer des Zertifikats

2.

(Zutreffendes auswählen)

Unternehmer

Unternehmergruppe — siehe Feld 9

3.

Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe

4.

Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe und im Falle einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Codenummer

5.

Tätigkeit(en) des Unternehmers oder der Unternehmergruppe (Zutreffendes auswählen)

Produktion

Aufbereitung

Vertrieb/Inverkehrbringen

Lagerung

Einfuhr

Ausfuhr

6.

Erzeugniskategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Produktionsverfahren (Zutreffendes auswählen)

a)

unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

b)

Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

c)

Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse

Produktionsverfahren:

ökologische/biologische Produktion außer während des Umstellungszeitraums

Produktion während des Umstellungszeitraums

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

d)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

e)

Futtermittel

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

f)

Wein

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

g)

andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführte Erzeugnisse oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse

Produktionsverfahren:

Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Produktion von Umstellungserzeugnissen

ökologische/biologische Produktion mit nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion

Dieses Dokument wurde gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Nichtzutreffendes streichen) die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

7.

Datum, Ort

Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

8.

Zertifikat gültig vom … [Datum einfügen] bis zum … [Datum einfügen]

9.

Mitgliederliste der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848

Name des Mitglieds

Anschrift oder andere Form der Identifizierung des Mitglieds

 

 

 

 

 

 

Teil II: Spezifische optionale Angaben

Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausstellt.

1.

Verzeichnis der Erzeugnisse

Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

ökologisch/biologisch

in Umstellung

 

 

 

 

 

 

2.

Erzeugnismenge

Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848

ökologisch/biologisch

in Umstellung

Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche

Name des Erzeugnisses

ökologisch/biologisch

in Umstellung

nichtökologisch/nichtbiologisch

Fläche in Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt

Anschrift oder Lage

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

 

 

 

 

 

 

5.

Informationen über die Tätigkeit(en), die von dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe ausgeübt wird bzw. werden, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) in eigener Angelegenheit oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

Ausübung der Tätigkeit(en) in eigener Angelegenheit

Ausübung der Tätigkeit(en) als Subunternehmer für einen anderen Unternehmer, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt

 

 

 

 

 

 

6.

Informationen über vom Subunternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführte Tätigkeit(en)

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

Die Verantwortung liegt nach wie vor bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe.

Der Subunternehmer trägt die Verantwortung.

 

 

 

 

 

 

7.

Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat

Name und Anschrift

Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5

 

 

 

 

 

 

8.

Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848

a)

Name der Akkreditierungsstelle;

b)

Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde.

9.

Weitere Angaben

 


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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