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Document 32019D1998
Commission Implementing Decision (EU) 2019/1998 of 28 November 2019 amending Implementing Decision (EU) 2018/320 as regards the period of application of the animal health protection measures for salamanders in relation to the fungus Batrachochytrium salamandrivorans (notified under document C(2019) 8551) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Salamandern im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8551) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Salamandern im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8551) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2019/8551
ABl. L 310 vom 2.12.2019, p. 35–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021
2.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1998 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Salamandern im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8551)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission (3) wurden bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) festgelegt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 gilt bis zum 31. Dezember 2019. |
(2) |
Einige Mitgliedstaaten und Interessenträger haben die Kommission über ihre begrenzte Erfahrung mit der praktischen Durchführung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 informiert und mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden bislang nur eine Handvoll Sendungen mit Salamandern in Quarantäne genommen und Bescheinigungen für diese ausgestellt haben. |
(3) |
Zudem hat sich das derzeitige Wissen über eine Reihe von Aspekten bezüglich Bsal aufgrund neuer wissenschaftlicher und epidemiologischer Erkenntnisse verbessert, und es wurde bestätigt, dass Bsal in mehreren asiatischen Ländern endemisch ist und auch in Spanien vorkommt. |
(4) |
Dennoch gibt es nach wie vor erhebliche Wissenslücken, was die Beschaffenheit und Diagnose des Pilzes anbelangt. Vor allem haben die erzielten Fortschritte bis jetzt nicht zu einer genaueren geografischen Abgrenzung seines Vorkommens in den meisten Ländern geführt, ebenso wenig zu einer Verbesserung der Diagnosemethoden oder zu einer Festlegung möglicher Maßnahmen zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung durch gehandelte Sendungen. |
(5) |
Die einzelnen im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit sollten daher unverändert weiter gelten. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Rechtsrahmen für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für Tiergesundheit konsolidiert. Sie sieht insbesondere Schutzmaßnahmen im Fall von Tierseuchen vor. Die genannte Verordnung gilt ab dem 21. April 2021. |
(7) |
Daher sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 bis zum Geltungsbeginn der genannten Verordnung verlängert werden. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 18).
(4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).