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Document 32019R1130

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1130 der Kommission vom 2. Juli 2019 über die Festlegung einheitlicher Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung territorialer Typologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2019/4877

ABl. L 179 vom 3.7.2019, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1130/oj

3.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1130 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2019

über die Festlegung einheitlicher Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung territorialer Typologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung der Union und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken ermöglichen.

(2)

Mit Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Unionsebene einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der in diesem Artikel genannten territorialen Typologien festzulegen.

(3)

Diese Bestimmungen sollten die Methode beschreiben, nach der die Typologien den Regionen auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) und auf der Ebene der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) 3 zugeordnet werden.

(4)

Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen ist es wichtig, geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände zu berücksichtigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der rasterbasierten Typologie und der Typologien auf LAU-Ebene und auf NUTS-3-Ebene sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.


ANHANG

1.   

Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der rasterbasierten Typologie lauten wie folgt:

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element

Bezeichnung

Bestimmungen

Rasterbasierte Typologie

„ländliche Rasterzellen“ oder „Rasterzellen mit niedriger Bevölkerungsdichte“

1 km2 große Rasterzellen mit einer Bevölkerungsdichte unter 300 Einwohner/km2 und andere Zellen außerhalb von urbanen Clustern.

„Urbane Cluster“ oder „Cluster mit mittlerer Bevölkerungsdichte“

 

Aneinander grenzende (auch diagonal) 1 km2 große Rasterzellen mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 300 Einwohnern/km2 und mindestens 5 000 Einwohnern im Cluster.

„Urbane Zentren“ oder „Cluster mit hoher Bevölkerungsdichte“

Aneinander grenzende (jedoch nicht diagonal) 1 km2 große Rasterzellen innerhalb des „urbanen Clusters“ mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 1 500 Einwohnern/km2 und mindestens 50 000 Einwohnern im Cluster nach Lückenschluss.

2.   

Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf LAU-Ebene lauten wie folgt:

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element

Bezeichnung

Bestimmungen

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

„Städtische Gebiete“

„Städte“ oder „Dicht besiedelte Gebiete“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in urbanen Zentren leben.

„Kleinere Städte und Vororte“ oder „Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen und weniger als 50 % in urbanen Zentren leben.

„Ländliche Gebiete“ oder „Dünn besiedelte Gebiete“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen leben.

Funktionale städtische Gebiete

„Funktionale städtische Gebiete“

„Städte“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die als „Städte“ oder „dicht besiedelte Gebiete“ definiert sind

„Pendlerzone“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, aus denen mindestens 15 % der erwerbstätigen Bevölkerung in die Stadt pendeln, wobei Enklaven einbezogen und Exklaven ausgenommen sind.

Küstengebiete

„Küstengebiete“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die an das Meer grenzen oder von deren Fläche mindestens 50 % höchstens 10 km vom Meer entfernt ist. Enklaven (Nicht-Küsten-LAUs, die von angrenzenden Küsten-LAUs umgeben sind) werden hinzugefügt.

„Nicht-Küstengebiete“

Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die keine „Küstengebiete“ sind — d. h. sie grenzen nicht an das Meer — und von deren Fläche weniger als 50 % 10 km oder weniger vom Meer entfernt ist.

3.   

Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf NUTS-3-Ebene lauten wie folgt:

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element

Bezeichnung

Bestimmungen

Stadt-Land-Typologie

„Vorwiegend städtische Regionen“

Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mindestens 80 % der Bevölkerung in urbanen Clustern leben.

„intermediäre Regionen“

Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mehr als 50 %, jedoch weniger als 80 % der Bevölkerung in urbanen Clustern leben.

„Vorwiegend ländliche Regionen“

Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen leben.

Metropoltypologie

„Metropolregionen“

Eine einzelne oder eine Ballung von Regionen der NUTS-3-Ebene, in der mindestens 50 % der Bevölkerung in funktionalen städtischen Gebieten mit mindestens 250 000 Einwohnern leben.

„Nicht-Metropolregionen“

Regionen der NUTS-3-Ebene, die keine „Metropolregionen“ sind.

Küstentypologie:

„Küstenregionen“

Regionen der NUTS-3-Ebene, die an das Meer grenzen oder in denen mindestens 50 % der Bevölkerung höchstens 50 km von der Küste entfernt leben, sowie die NUTS-3-Region Hamburg (Deutschland).

„Nicht-Küstenregionen“

Regionen der NUTS-3-Ebene, die keine „Küstenregionen“ sind.


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