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Document 22019D0182

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/182]

    ABl. L 36 vom 7.2.2019, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/182/oj

    7.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/5


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 70/2017

    vom 5. Mai 2017

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/182]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2009/156/EG des Rates hinsichtlich der Verfahren zur Diagnose der afrikanischen Pferdepest (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/9 der Kommission vom 4. Januar 2017 über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

    (4)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

    (5)

    Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 4.1 wird unter Nummer 3 (Richtlinie 2009/156/EG des Rates) Folgendes angefügt:

    „, geändert durch:

    32016 D 1840: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33).“

    2.

    In Teil 8.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 2009/156/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32016 D 1840: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840 der Kommission vom 14. Oktober 2016 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33).“

    3.

    In Teil 4.2 wird nach Nummer 102 (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1235 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „103.

    32017 D 0009: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/9 der Kommission vom 4. Januar 2017 über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 32).

    Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1840 und (EU) 2017/9 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Claude MAERTEN


    (1)  ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33.

    (2)  ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 32.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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