This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32018R2043
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2043 of 18 December 2018 amending Implementing Regulation (EU) 2017/1153 to clarify the WLTP test conditions and provide for the monitoring of type approval data (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2043 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung von Typgenehmigungsdaten (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2043 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung von Typgenehmigungsdaten (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/8459
ABl. L 327 vom 21.12.2018, p. 58–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2043 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Präzisierung der WLTP-Prüfbedingungen und zur Überwachung von Typgenehmigungsdaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um der Differenz zwischen den CO2-Emissionen, die einerseits im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und andererseits im neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) ermittelt werden, Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (2) im Hinblick auf Personenkraftwagen eine Methode zur Korrelation der CO2-Emissionswerte eingeführt. |
(2) |
Mit der Korrelationsmethode sollen Ergebnisse erzielt werden, die gewährleisten, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Reduktionsanforderungen sowohl unter den alten als auch den neuen Prüfverfahren vergleichbar streng sind. Die Genehmigungsbehörden und technischen Dienste sollten daher gemeinsam mit den Herstellern zu gewährleisten trachten, dass die WLTP- und NEFZ-Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung vorgenommen werden, unter Prüfbedingungen durchgeführt werden, die vergleichbar sind und mit dem Ziel dieser Verordnung in Einklang stehen. |
(3) |
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der WLTP-Prüfbedingungen zu präzisieren, die für die Korrelationen gelten sollten, welche durchgeführt werden, damit WLTP- und NEFZ-Überwachungsdaten für CO2-Emissionen für Fahrzeuge, die im Jahr 2020 neu zugelassen werden, zur Verfügung stehen. Diese Präzisierungen sollten unbeschadet des Verfahrens und der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (3) und ohne die Gültigkeit von auf dieser Grundlage erteilten Typgenehmigungen zu beeinträchtigen, erfolgen. |
(4) |
Ferner ist es notwendig, die Differenz zwischen den von den Herstellern für die Zwecke der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen angegebenen CO2-Emissionswerten im Jahr 2020 und den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen Werten zu ermitteln. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden, die WLTP-CO2-Emissionswerte für alle im Kalenderjahr 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen anhand der Messwerte für das Fahrzeug H und L als Eingabe für die Interpolationsmethode zu berechnen und der Kommission zu melden. |
(5) |
Für eine begrenzte Anzahl von Interpolationsfamilien werden im Jahr 2020 nur Werte für das Fahrzeug H zur Verfügung stehen. Die Zahl dieser Familien sollte genau überwacht werden, und die Kommission sollte in Erwägung ziehen, diese Familien von der Berechnung der Referenzdaten für 2020 auszunehmen, falls sich die Zahl dieser Familien im Vergleich zur Situation im Jahr 2018 erheblich erhöhen sollte. |
(6) |
Die Transparenz bei den Emissionsprüfungen sollte verbessert werden, daher sollten der Kommission Daten über die WLTP-Prüfungen sowie über die Ergebnisse der Korrelation zur Verfügung gestellt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, Probleme und mögliche Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Verfahren rasch zu ermitteln und anzugehen. Aus diesem Grund sollte die Eingabedatenmatrix für jede durchgeführte WLTP-Prüfung ausgefüllt und der Kommission als Teil des Datenaustauschs mithilfe des Korrelationsinstruments vollständig übermittelt werden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sollte die Datei mit den Eingabedaten für die Übermittlung verschlüsselt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 7 a wird eingefügt: „Artikel 7a Meldung von WLTP-Messergebnissen (1) Die Hersteller berechnen den kombinierten CO2-Wert für jeden neuen im Jahr 2020 zugelassenen Personenkraftwagen gemäß der Formel in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1151, wobei MCO2-H und MCO2-L für die betreffende Interpolationsfamilie durch die Werte MCO2,C,5 der Einträge 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) und 2.5.1.2.3 (Fahrzeug L) des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ersetzt werden. Werden die kombinierten CO2-Emissionen des Einzelfahrzeugs nur durch Bezugnahme auf das Fahrzeug H ermittelt, so müssen die Hersteller den Wert MCO2,C,5 aus dem Eintrag 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) des EG-Typgenehmigungsbogens zur Verfügung stellen. Die Hersteller legen der Kommission diese CO2-Emissionswerte zusammen mit den für die Berechnung verwendeten MCO2,C,5-Werten spätestens drei Monate nach Eingang der vorläufigen Daten für 2020 bei der Kommission vor, indem sie diese Daten auf das Konto des Herstellers im Geschäftsdatenspeicher („Business Data Repository“) der Europäischen Umweltagentur hochladen. (2) Werden die unter Nummer 1 genannten Daten nicht innerhalb der angegebenen Frist übermittelt, so nimmt die Kommission den Wert unter Nummer 2.5.1.2.3 des EG-Typgenehmigungsbogens und betrachtet ihn als den für die kombinierten CO2-Emissionen geltenden Wert für die Zwecke der Nummer 1 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Interpolationsfamilie, für die der Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, sowie gegebenenfalls — wenn nur Messungen des Fahrzeugs H zur Verfügung stehen — den in Eintrag 2.5.1.1.3 für diese Familien angegebenen Wert. (3) Die Kommission überwacht die Zahl der Interpolationsfamilien, für die die CO2-Emissionen nur durch Bezugnahme auf das Fahrzeug H ermittelt werden, für jeden Hersteller und sie bewertet im Falle eines Anstiegs der Zahl dieser Familien im Vergleich zur Situation im Jahr 2018 die Auswirkungen dieser Erhöhung auf die Berechnung gemäß Nummer 1 und schließt gegebenenfalls diese Familien aus der Berechnung aus.“ |
2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben c und d gelten ab dem 1. Februar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
(3) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).