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Document 32018R2033

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2033 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

C/2018/6794

ABl. L 327 vom 21.12.2018, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2237

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/2033/oj

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2033 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2018

zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erlassen, der auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten im Benehmen mit den zuständigen Beiräten um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2439 (2) erstellte die Kommission einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2016-2018. Diese Verordnung wurde im Anschluss an eine gemeinsame Empfehlung Belgiens, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande und Portugals aus dem Jahr 2016 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 (3) aufgehoben und ersetzt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/44 der Kommission (4) geändert.

(4)

Am 31. Mai 2018 haben Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal der Kommission nach Anhörung des Beirats für die südwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (5). Am 11. September 2018 wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 enthielt eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen in den Untergebieten 8 und 9 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gefangen wird, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der Fanggeräte für diese Art, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuteten. Der STECF kam in seiner Bewertung (6) zu dem Schluss, dass die jüngsten Versuche und Studien, die in den Jahren 2016-2018 abgeschlossen wurden, Überlebensraten in ähnlicher Höhe zeigen wie vorangegangene Arbeiten. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte daher diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten im Rückwurfplan für Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2019-2021 beibehalten werden.

(6)

Für Rochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen wird, sind keine detaillierten wissenschaftlichen Daten zu den Überlebensraten für alle Flottensegmente und Kombinationen, für die die Ausnahmeregelung gilt, verfügbar. Mit einigen wenigen Ausnahmen werden die Überlebensraten jedoch als im Allgemeinen solide betrachtet, weitere Einzelheiten sind aber erforderlich. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten aber verpflichtet sein sollten, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai jedes Jahres Folgendes: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten.

(7)

Bei der Betrachtung der Überlebensraten von Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) eine deutlich geringere Überlebensrate als andere Arten aufweisen, wobei wenig solide wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Würde diese Art jedoch vollständig von der Ausnahme ausgeschlossen, so würden dadurch die Befischung und eine kontinuierliche genaue Datenerfassung verhindert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme nur für ein Jahr gewährt werden sollte und dass dringend neue Studien und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten ausgearbeitet werden sollten, die dem STECF so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zur Prüfung vorgelegt werden sollten.

(8)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird ferner eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse vorgeschlagen, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät „Voracera“ gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten der Rückwürfe von Roter Fleckbrasse unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(9)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird ferner eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse vorgeschlagen, die im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Roter Fleckbrasse in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge, die mit Baumkurren und Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 8a und 8b gefangen wird, und für Seezunge, die mit Spiegel- und Kiemennetzen in den ICES-Divisionen 8a und 8b gefangen wird. Die von den Mitgliedstaaten für diese Ausnahmen in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft (7). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit im Rückwurfplan für Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2019-2021 beibehalten werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seehecht, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird. Die von den Mitgliedstaaten für diese Ausnahme vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Schluss kam (8), dass mehr Studien durchgeführt werden sollten, um die Verbesserung der Selektivität beurteilen zu können. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme vorläufig gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten aber verpflichtet sein sollten, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

(12)

Die neue gemeinsame Empfehlung enthält neue Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für:

Kaiserbarsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird,

Gabeldorsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird,

Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Sardelle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Eberfisch, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Scholle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Scholle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Wittling, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Wittling, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Pollack, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Pollack, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird,

Gabeldorsch, der in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Rote Fleckbrasse, die in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird,

Seezunge, die in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird.

(13)

Die Mitgliedstaaten haben Informationen zu den Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Kaiserbarsch und Gabeldorsch vorgelegt, die mit Haken und Leinen im ICES-Untergebiet 10 gefangen werden. Der STECF hat diese Daten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorgelegten Informationen fundierte Argumente dafür enthalten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind oder unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen verursachen. Daher sollten diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

(14)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen müssen hinsichtlich der neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Arten einzeln vervollständigt werden:

Stöcker, Makrele, Sardelle, Eberfisch, Butte, Scholle, Seeteufel, Wittling und Pollack, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen werden,

Butte, Scholle, Seeteufel, Wittling und Pollack, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen werden,

Stöcker und Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen werden, und

Gabeldorsch, Rote Fleckbrasse und Seezunge, die in der ICES-Division 9a mit Schleppnetzen und Waden gefangen werden.

Unter diesen Umständen sollten diese Einzelausnahmen für jede Art auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sollten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

(15)

Um verlässliche Schätzungen der Rückwürfe im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf einer Extrapolation beruht, da nur begrenzte Daten und Angaben zu Teilen der Flotten vorliegen, sicherstellen, dass genaue und überprüfbare Daten für die gesamte Flotte, für die diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, vorgelegt werden.

(16)

Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung zum 1. Januar 2019 gewährleisten müssen. In mehreren Fällen erfordern die Ausnahmen die Fortsetzung der Fangtätigkeit und der Datenerhebung, um den Bemerkungen des STECF Rechnung zu tragen. Die Kommission ist in diesen Fällen der Auffassung, dass es sich dabei um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement handelt, der befristete Ausnahmen zulässt, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollständige Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich ist, verhindert würde.

(18)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführung der Anlandeverpflichtung

Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für Grundfischarten in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und in den Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 für den Zeitraum 2019-2021 die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

 

„Voracera“ ist ein handwerkliches Fanggerät (eine vor Ort entworfene und gebaute Leine mit mechanisierten Haken), das von der handwerklichen Flotte bei der Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Süden Spaniens in der ICES-Division 9a eingesetzt wird.

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen gefangen wird (Fanggerätecodes (9): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX).

(2)   Bei Rückwurf von Kaisergranat in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kaisergranate umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, im Ganzen freigesetzt.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden. In diesem Gebiet gefangene Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen jährliche zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August jedes Jahres.

(3)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Ausnahme. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung für Arten, für die hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die mit dem in der ICES-Division 9a verwendeten handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die mit Haken und Leinen im ICES-Untergebiet 10 gefangen wird.

(2)   Bei Rückwurf von Roter Fleckbrasse in den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Rote Fleckbrasse unverzüglich freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) im Jahr 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Schleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren und Grundschleppnetzen befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT und TX) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;

c)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR und GEN) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;

d)

bei Kaiserbarsch (Beryx spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Haken und Leinen befischen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) im ICES-Untergebiet 10;

e)

bei Gabeldorsch (Phycis blennoides) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Haken und Leinen befischen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) im ICES-Untergebiet 10;

f)

bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

g)

bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0;

h)

bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

i)

bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0;

j)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

k)

bei Eberfisch (Caproidae) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

l)

bei Butte (Lepidorhombus spp.) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

m)

bei Butte (Lepidorhombus spp.) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

n)

bei Scholle (Pleuronectes platessa) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

o)

bei Scholle (Pleuronectes platessa) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

p)

bei Seeteufel (Lophiidae) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

q)

bei Seeteufel (Lophiidae) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

r)

bei Wittling (Merlangius merlangus) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

s)

bei Wittling (Merlangius merlangus) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

t)

bei Pollack (Pollachius pollachius) im Jahr 2019 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

u)

bei Pollack (Pollachius pollachius) im Jahr 2019 bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Kiemennetzen befischen (Fanggerätecodes: GNS, GND, GNC, GTR, GTN) in den ICES-Untergebieten 8 und 9;

v)

bei Gabeldorsch (Phycis blennoides) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TB, TBN, TBS, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in der ICES-Division 9a;

w)

bei Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TB, TBN, TBS, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in der ICES-Division 9a;

x)

bei Seezunge (Solea solea) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden befischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TB, TBN, TBS, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) in der ICES-Division 9a.

(2)   Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und f bis x gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 36).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 33).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/44 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 1.)

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(9)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


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